ISSN 0376-9453

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 239

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

43. Jahrgang
22. September 2000


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Rat

 

*

Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

22.9.2000   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/1


SCHENGEN-BESITZSTAND

gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 (*)

INHALTSVERZEICHNIS

 

Seite

Abkürzungsverzeichnis

8

Einleitender Vermerk

9

1   

ÜBEREINKOMMEN 1985 — ÜBEREINKOMMEN 1990 — BEITRITTSÜBEREINKOMMEN

Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

13

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

19

Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

63

Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist

69

Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist

76

Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind

83

Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind

90

Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

97

Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

106

Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

115

2 —   

BESCHLÜSSE DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

2.1   

HORIZONTAL

Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre (SCH/Com-ex (93) 10)

127

Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente (SCH/Com-ex (93) 22 rev.)

129

Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SCH/Com-ex (94) 29, 2. Rev.)

130

Beschluss des Exekutivausschusses vom 20. Dezember 1995 bezüglich des Verfahrens für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (95) 20, 2. Rev.)

133

Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Griechenland (SCH/Com-ex (97) 29, 2. Rev.)

135

Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente (SCH/Com-ex (98) 17)

137

Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1999 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 Def.)

138

Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens (SCH/Com-ex (98) 29 rev.)

144

Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung eines Ad-hoc-Ausschusses Griechenland (SCH/Com-ex (98) 43 rev.)

145

Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Griechenland (SCH/Com-ex (98) 49, 3. Rev.)

147

2.2   

TITEL II SDÜ: ABSCHAFFUNG DER KONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN UND PERSONENVERKEHR

Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums (SCH/Com-ex (93) 21)

151

Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24)

154

Beschluss des Exekutivausschusses vom 26. April 1994 bezüglich der Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen (SCH/Com-ex (94) 1, 2. Rev.)

157

Beschluss des Exekutivausschusses vom 26. April 1994 bezüglich der Ausstellung von einheitlichen Visa an der Grenze (SCH/Com-ex (94) 2)

163

Beschluss des Exekutivauschusses vom 21. November 1994 bezüglich der Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Konsultation der zentralen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 SDÜ (SCH/Com-ex (94) 15 rev.)

165

Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. November 1994 bezüglich der Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel (SCH/Com-ex (94) 16 rev.)

166

Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen (SCH/Com-ex (94) 17, 4. Rev.)

168

Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich des Austausches von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken (SCH/Com-ex (94) 25)

173

Beschluss des Exekutivausschusses vom 5. Mai 1995 bezüglich der gemeinsamen Visapolitik, aufgenommen in dem Bericht über die am 28. April 1995 in Brüssel abgehaltene Sitzung des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (95) PV 1, 1. Rev.)

175

Beschluss des Exekutivausschusses vom 20. Dezember 1995 bezüglich eines schnelleren Austausches statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (95) 21)

176

Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Juni 1996 bezüglich der Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (96) 13 rev.)

180

Beschluss des Exekutivausschusses vom 19. Dezember 1996 bezüglich der Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf Durchreise (SCH/Com-ex (96) 27)

182

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Harmonisierung der Visumpolitik (SCH/Com-ex (97) 32)

186

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (SCH/Com-ex (97) 34 rev.)

187

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (97) 39 rev.)

188

Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des Tätigkeitsberichtes der Task Force (SCH/Com-ex (98) 1, 2. Rev.)

191

Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Rückführung von Drittausländern auf dem Luftweg (SCH/Com-ex (98) 10)

193

Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über den Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung (SCH/Com-ex (98) 12)

196

Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen (SCH/Com-ex (98) 18 rev.)

197

Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der monegassischen Aufenthaltstitel (SCH/Com-ex (98) 19)

199

Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 über die Abstemplung der Pässe der Visumantragsteller (SCH/Com-ex (98) 21)

200

Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten (SCH/Com-ex (98) 35, 2. Rev.)

202

Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/Com-ex (98) 37 def. 2)

203

Beschluss der Zentralen Gruppe vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/C (98) 117)

205

Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Abschaffung der grauen Liste der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengen-Staaten visumpflichtig sind (SCH/Com-ex (98) 53, 2. Rev.)

206

Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dokumente (SCH/Com-ex (98) 56)

207

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dokumente (SCH/Com-ex (99) 14)

298

Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung (SCH/Com-ex (98) 57)

299

Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des koordinierten Einsatzes von Dokumentenberatern (SCH/Com-ex (98) 59 rev.)

308

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuches und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen (SCH/Com-ex (99) 13)

317

2.3   

POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen (SCH/Com-ex (98) 51, 3. Rev.)

407

Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52)

408

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des Besitzstands Telecom (SCH/Com-ex (99) 6)

409

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 über Verbindungsbeamte (SCH/Com-ex (99) 7, 2. Rev.)

411

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Entlohnung von Informanten (SCH/Com-ex (99) 8, 2. Rev.)

417

Beschluss der Zentralen Gruppe vom 22. März 1999 bezüglich der allgemeinen Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen (SCH/C (99) 25)

420

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen (SCH/Com-ex (99) 18)

421

2.4   

JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14)

427

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 zum Übereinkommen wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften (SCH/Com-ex (99) 11, 2. Rev.)

428

Erklärung des Exekutivausschusses vom 26. Juni 1996 zur Auslieferung (SCH/Com-ex (96) decl. 6, 2. Rev.)

435

Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13, 2. Rev.)

436

2.5   

SIS

Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS (SCH/Com-ex (93) 16)

439

Beschluss des Exekutivausschusses vom 25. April 1997 betreffend die Vergabe der Vorstudie des SIS II (SCH/Com-ex (97) 2, 2. Rev.)

440

Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich des Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb des C.SIS (SCH/Com-ex (97) 18)

441

Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich der Entwicklung des SIS (SCH/Com-ex (97) 24)

442

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35)

444

Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des C.SIS mit 15/18 Anschlüssen (SCH/Com-ex (98) 11)

452

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des Haushalts 1999 für Help Desk (SCH/Com-ex (99) 3)

453

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Einrichtungskosten für das C.SIS (SCH/Com-ex (99) 4)

454

Beschluss des Exekutivauschusses vom 28. April 1999 bezüglich des SIRENE-Handbuchs (SCH/Com-ex (99) 5)

457

Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5)

458

Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.)

459

2.6   

SONSTIGES

Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH/Com-ex (94) 28 rev.)

463

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des illegalen Waffenhandels (SCH/Com-ex (99) 10)

469


ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen

OJ

Tagesordnung

PV

Procès verbal

REV

Revidierung

CORR

Corrigendum

SCH

Schengen

GKI

Gemeinsame Konsularische Instruktion

SCH/M

Minister und Staatssekretäre

SCH/COM-EX

Exekutivausschuss

SCH/C

Zentrale Gruppe

SCH/I

Arbeitsgruppe I „Polizei und Sicherheit“

SCH/I-AR

Arbeitsgruppe I „Polizei und Sicherheit“ — Untergruppe „Waffen“

SCH/I-FRONT

Arbeitsgruppe I „Polizei und Sicherheit“ — Untergruppe „Grenzen“

SCH/I-TELECOM

Arbeitsgruppe I „Polizei und Sicherheit“ — Untergruppe „Telekommunikation“

SCH/GEM-HANDB

Arbeitsgruppe I „Polizei und Sicherheit“ — Untergruppe „Gemeinsames Handbuch“

SCH/STUP

Arbeitsgruppe „Betäubungsmittel“ (Artikel 70)

SCH/II

Arbeitsgruppe II „Personenverkehr“

SCH/II-READ

Arbeitsgruppe II „Personenverkehr“ — Untergruppe „Réadmission“

SCH/II-VISA

Arbeitsgruppe II „Personenverkehr“ — Untergruppe „Visa“

SCH/II-VISION

Arbeitsgruppe II „Personenverkehr“ — Untergruppe „Vision“

SCH/III

Arbeitsgruppe III „Justitielle Zusammenarbeit“

SCH/OR.SIS

Steuerungsgruppe „SIS“

SCH/OR.SIS/SIS

Steuerungsgruppe „SIS“ — Untergruppe „Schengener Informationssystem“

SCH/OR.SIS/SIRENE

Steuerungsgruppe „SIS“ — Untergruppe „SIRENE“

SCH/SG

Notiz Schengen „Generalsekretariat“

SIS

Schengener Informationssystem

C.SIS

Schengener Informationssystem — Zentraler Teil

N.SIS

Schengener Informationssystem — Nationaler Teil

EINLEITENDER VERMERK

1.

Nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses des Rates Nr. 1999/435 vom 20. Mai 1999 (1) wird der Schengen-Besitzstand gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen, die in Artikel 2 dieses Artikels angeführt sind, sowie jener Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses vom Schengen-Exekutivausschuss als „vertraulich“ eingestuft sind.

In Artikel 2 des besagten Beschlusses wird präzisiert, dass es nicht erforderlich ist, dass der Rat gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge eine Rechtsgrundlage für diejenigen zum Schengen-Besitzstand gehörenden Bestimmungen und Beschlüsse festlegt, die in Anhang B dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Die vorliegende Veröffentlichung umfasst demnach die Bestimmungen und Beschlüsse, die Teil dieses Besitzstandes sind und für die der Rat in seinem Beschluss Nr. 1999/436 vom 20. Mai 1999 (2) die Rechtsgrundlage gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge festgelegt hat.

2.

Diese Sammlung enthält zudem die zum Schengen-Besitzstand gehörenden Bestimmungen und Beschlüsse zum Schengener Informationssystem (SIS), die im Beschluss des Rates zur Festlegung der Rechtsgrundlagen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge mit dem Vermerk „z. E.“ gekennzeichnet sind.

3.

Die vorliegende Veröffentlichung entspricht dem Schengen-Besitzstand zu jenem Zeitpunkt, an dem er durch Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (am 1. Mai 1999) in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde. Da der Schengen-Besitzstand Informationen enthält, die von den betreffenden Staaten übermittelt wurden — z. B. zu ihrer Visumpolitik gegenüber Angehörigen von Drittstaaten, die nicht auf der gemeinsamen Liste der Drittstaaten stehen, deren Angehörige zum Überschreiten der Außengrenzen ein Visum benötigen —, wird empfohlen, bei den zuständigen Stellen der Kommission oder des Generalsekretariats des Rates Informationen über die ggf. seit 1. Mai 1999 erfolgten Änderungen einzuholen.

4.

Zum Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist anzumerken, dass alle darin enthaltenen Bestimmungen in die vorliegende Veröffentlichung aufgenommen wurden, um diese übersichtlicher zu gestalten. In Bezug auf die kursiv gesetzten Bestimmungen hat der Rat allerdings beschlossen, dass es nicht erforderlich ist, für sie eine Rechtsgrundlage gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge festzulegen.

5.

Um die Einsicht in den Teil des Schengen-Besitzstandes, der die Beschlüsse und Erklärungen des Schengener Exekutivausschusses enthält, zu erleichtern, wurden diese Texte in der vorliegenden Veröffentlichung nach Sachgebieten gegliedert. Zu diesem Zweck wurde zwischen den Beschlüssen und Erklärungen unterschieden, die sich jeweils auf folgende Bereiche beziehen:

„horizontale“ Fragen,

Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen und Personenverkehr,

polizeiliche Zusammenarbeit,

justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen,

SIS.

Innerhalb der einzelnen Rubriken wurden die Beschlüsse in chronologischer Reihenfolge geordnet. Dies gilt ebenfalls für die Erklärungen des Exekutivausschusses.

6.

Im verfügenden Teil einiger Beschlüsse des Exekutivausschusses wird auf Dokumente verwiesen, die im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit erstellt wurden und die — gemäß dem Beschluss des Rates zur Festlegung des Schengen-Besitzstandes — auch zu diesem Besitzstand gehören, in Bezug auf die der Rat jedoch beschlossen hat, dass es nicht erforderlich ist, eine Rechtsgrundlage gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge festzulegen. Aus diesem Grunde wurden diese Dokumente nicht in die vorliegende Veröffentlichung aufgenommen.

7.

Dies gilt auch für diejenigen Dokumente, auf die zwar in der Einleitung bestimmter Beschlüsse des Exekutivausschusses verwiesen wird, die jedoch im verfügenden Teil der jeweiligen Beschlüsse nicht erneut erwähnt werden.

8.

Schließlich gibt es einige Beschlüsse des Exekutivausschusses, mit denen dieser im Anhang enthaltene Dokumente angenommen hat, für die der Generalsekretär des Rates kraft der ihm nach Artikel 20 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Rates übertragenen Zuständigkeit beschlossen hat, dass sie als Dokumente des Rates die Einstufung „vertraulich“ bzw. „beschränkte Verteilung“ erhalten. Infolgedessen wurde von der Veröffentlichung dieser Anhänge ebenfalls abgesehen.


(*)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

(1)  Beschluss des Rates zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1).

(2)  Beschluss des Rates zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17).


1.   ÜBEREINKOMMEN 1985 — ÜBEREINKOMMEN 1990 — BEITRITTSÜBEREINKOMMEN

ÜBEREINKOMMEN

zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Die Regierungen des KÖNIGREICHS BELGIEN, der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG und des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

nachstehend Vertragsparteien genannt —

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die immer engere Union zwischen den Völkern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Ausdruck im freien Überschreiten der Binnengrenzen durch alle Angehörigen der Mitgliedstaaten und im freien Waren- und Dienstleistungsverkehr finden muss;

IN DEM BESTREBEN, die Solidarität zwischen ihren Völkern dadurch zu bekräftigen, dass die Hindernisse für den freien Verkehr über die gemeinsamen Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik aufgehoben werden;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

GETRAGEN VON DEM WILLEN, an den gemeinsamen Grenzen die Abschaffung der Kontrollen für den Verkehr der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu erreichen und den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Durchführung dieses Übereinkommens Maßnahmen der Gesetzgebung erfordern kann, die den nationalen Parlamenten im Rahmen der jeweiligen Verfassungen der Unterzeichnerstaaten unterbreitet werden müssen;

GESTÜTZT auf die Erklärung des Europäischen Rates von Fontainebleau vom 25./26. Juni 1984 hinsichtlich der Abschaffung der Polizei- und Zollformalitäten an den Binnengrenzen für den Verkehr von Personen und Waren;

GESTÜTZT auf das am 13. Juli 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik in Saarbrücken geschlossene Abkommen;

GESTÜTZT auf die zum Abschluss des Treffens der Verkehrsminister der Benelux-Staaten und der Bundesrepublik Deutschland am 31. Mai 1984 in Neustadt/Aisch verabschiedeten Schlussfolgerungen;

GESTÜTZT auf das Memorandum der Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion vom 12. Dezember 1984, das den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik übermittelt worden ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

KURZFRISTIG DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN

Artikel 1

Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens und bis zur völligen Abschaffung aller Kontrollen richten sich für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die Formalitäten an den Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik nach den folgenden Bedingungen.

Artikel 2

Im Personenverkehr führen die Polizei- und Zollbehörden ab 15. Juni 1985 im Regelfall eine einfache Sichtkontrolle der die gemeinsame Grenze mit verminderter Geschwindigkeit überquerenden Personenkraftfahrzeuge durch, ohne diese anzuhalten. Sie können jedoch durch Stichproben eingehendere Kontrollen vornehmen. Diese sollen möglichst außerhalb der Fahrspur erfolgen, so dass der Verkehrsfluss der anderen Fahrzeuge beim Grenzübertritt nicht unterbrochen wird.

Artikel 3

Um die Sichtkontrollen zu erleichtern, können die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Kraftfahrzeug die gemeinsame Grenze überqueren wollen, an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs eine grüne Scheibe von mindestens 8 cm Durchmesser vorzeigen. Diese Scheibe bedeutet, dass sie die grenzpolizeilichen Vorschriften einhalten, lediglich erlaubte Waren im Rahmen der Freigrenzen mit sich führen und die Devisenvorschriften einhalten.

Artikel 4

Die Vertragsparteien bemühen sich, den Aufenthalt an den gemeinsamen Grenzen bei der Kontrolle des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs so kurz wie möglich zu halten. Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, bei gewerblichen Personenbeförderungen auf der Straße bereits vor dem 1. Januar 1986 auf eine systematische Kontrolle des Fahrtenblattes und der Beförderungsgenehmigungen zu verzichten.

Artikel 5

Bis zum 1. Januar 1986 werden gemeinsame Kontrollstellen bei den nebeneinander liegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen eingerichtet, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und in dem Maße, wie dies nach den räumlichen Gegebenheiten möglich ist. Anschließend wird geprüft, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an weiteren Übergängen gemeinsame Kontrollstellen eingeführt werden können.

Artikel 6

Die Vertragsparteien ergreifen — unbeschadet weitergehender Regelungen — die notwendigen Maßnahmen, um den Verkehr der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu erleichtern, die in Gemeinden an den gemeinsamen Grenzen leben, um ihnen zu gestatten, die Grenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der Öffnungszeiten zu überschreiten.

Für den begünstigten Personenkreis gelten diese Vorteile nur, wenn die mitgeführten Waren innerhalb der Freigrenzen liegen und die geltenden Devisenbestimmungen beachtet werden.

Artikel 7

Die Vertragsparteien bemühen sich, so bald wie möglich ihre Sichtvermerkspolitik anzunähern, um mögliche negative Folgen bei der Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden. Sie ergreifen — möglichst bis zum 1. Januar 1986 — die notwendigen Schritte bei der Anwendung ihrer Verfahren zur Sichtvermerkserteilung und der Einreiseerlaubnis, um so den Schutz der Gesamtheit der Hoheitsgebiete der fünf Vertragsparteien vor unerlaubter Einreise und vor Handlungen, die die innere Sicherheit beeinträchtigen können, sicherzustellen.

Artikel 8

Im Hinblick auf die Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und unter Berücksichtigung der bedeutenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften in den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik verpflichten sich die Vertragsparteien, den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln in ihren Hoheitsgebieten entschieden zu bekämpfen und ihre Aktionen in diesem Bereich wirksam zu koordinieren.

Artikel 9

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Zoll- und Polizeibehörden insbesondere im Kampf gegen Kriminalität, vor allem gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und Waffen, gegen die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt von Personen, gegen Steuer- und Zollhinterziehung sowie gegen Schmuggel. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts, den Austausch von Informationen zu verstärken, die für die anderen Vertragsparteien insbesondere im Kampf gegen die Kriminalität von Interesse sein könnten.

Die Vertragsparteien verstärken im Rahmen ihrer bestehenden nationalen Gesetze die gegenseitige Unterstützung im Hinblick auf illegale Kapitalbewegungen.

Artikel 10

Zur Sicherstellung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Zusammenarbeit finden in regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien statt.

Artikel 11

Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr verzichten die Vertragsparteien ab 1. Juli 1985 darauf, an den gemeinsamen Grenzen folgende Kontrollen systematisch durchzuführen:

Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und AETR);

Kontrolle der Maße und Gewichte bei Nutzfahrzeugen; diese Regelung schließt nicht die Einführung automatischer Wiegesysteme zur stichprobenweisen Gewichtskontrolle aus;

Kontrolle des technischen Zustands der Fahrzeuge.

Es werden Maßnahmen ergriffen, um Doppelkontrollen im Binnenland der Vertragsparteien zu vermeiden.

Artikel 12

Ab 1. Juli 1985 wird an den gemeinsamen Grenzen die Kontrolle der Dokumente, die zur Durchführung von genehmigungsfreien oder kontingentfreien Beförderungen im Rahmen gemeinschaftlicher oder bilateraler Vorschriften berechtigen, durch Stichprobenkontrollen ersetzt. Die Fahrzeuge, die Beförderungen nach diesen Regeln durchführen, sind beim Grenzübertritt durch das Anbringen eines entsprechenden sichtbaren Zeichens gekennzeichnet. Die Einzelheiten dieses Zeichens vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien miteinander.

Artikel 13

Die Vertragsparteien bemühen sich, bis zum 1. Januar 1986 das zwischen ihnen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr geltende Genehmigungssystem mit dem Ziel der Vereinfachung, der Erleichterung und der Möglichkeit der Umstellung von Fahrtgenehmigungen auf Zeitgenehmigungen mit einer Sichtkontrolle beim Grenzübertritt zu verbessern.

Die Modalitäten der Umwandlung von Einzelfahrtgenehmigungen in Zeitgenehmigungen werden bilateral vereinbart, wobei der Bedarf des Straßengüterverkehrs der beteiligten Länder berücksichtigt wird.

Artikel 14

Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, den durch Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verursachten Aufenthalt der Eisenbahntransporte abzukürzen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien empfehlen ihren jeweiligen Eisenbahnen,

die technischen Verfahren so zu gestalten, dass der Grenzaufenthalt so kurz wie möglich gehalten wird;

alles zu tun, um für bestimmte, von den Eisenbahnen festzulegende Gütertransporte ein besonderes Beförderungssystem einzuführen, das den raschen Grenzübertritt ohne nennenswerte Aufenthalte erlaubt (Güterzüge ohne nennenswerte Grenzaufenthalte).

Artikel 16

Die Vertragsparteien harmonisieren an den gemeinsamen Grenzen die Öffnungszeiten der Zollkontrollstellen im Binnenschiffsverkehr.

TITEL II

LANGFRISTIG DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN

Artikel 17

Im Personenverkehr streben die Vertragsparteien den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und deren Verlegung an ihre Außengrenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich zuvor, soweit notwendig, die den Kontrollen zugrunde liegenden Gesetze und Vorschriften hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen zu harmonisieren und ergänzende Maßnahmen zum Schutz der inneren Sicherheit sowie zur Verhinderung der unerlaubten Einreise von Personen, die nicht Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, zu ergreifen.

Artikel 18

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der kurzfristig getroffenen Maßnahmen Gespräche einleiten, insbesondere über die folgenden Fragen:

a)

Ausarbeitung von Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit im Bereich der präventiven Verbrechensbekämpfung und der Fahndung;

b)

Prüfung der sich bei Anwendung der Abkommen über die internationale Rechtshilfe und die Auslieferung möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten, um die am besten geeigneten Lösungen für eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesen Bereichen zu finden;

c)

Suche nach Mitteln zur gemeinsamen Verbrechensbekämpfung, unter anderem durch Prüfung der etwaigen Einführung eines Rechts der polizeilichen Nacheile sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der internationalen Rechtshilfe.

Artikel 19

Die Vertragsparteien streben die Angleichung der Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere auf folgenden Gebieten an:

im Betäubungsmittelrecht;

im Recht des Waffen- und Sprengstoffverkehrs;

im Hotelmelderecht.

Artikel 20

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Sichtvermerkspolitik und ihre Einreisebedingungen zu harmonisieren. Soweit erforderlich, bereiten sie ferner die Harmonisierung ihrer Regelungen in bestimmten Teilbereichen des Ausländerrechts gegenüber Angehörigen von Staaten vor, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind.

Artikel 21

Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsame Initiativen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften

a)

zur Erhöhung der Reisefreigrenzen sowie

b)

im Rahmen der Gemeinschaftsfreigrenzen zur Beseitigung noch bestehender Beschränkungen bei der Einreise in die Mitgliedstaaten für Waren, deren Besitz Inländern nicht verboten ist.

Die Vertragsparteien ergreifen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften Initiativen, um zu erreichen, dass die Mehrwertsteuer für touristische Beförderungsleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Ausgangsland auf harmonisierter Grundlage erhoben wird.

Artikel 22

Die Vertragsparteien bemühen sich hinsichtlich der gemeinsamen Grenzen untereinander als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

die Freigrenzen bei Omnibussen bis zum normalen Tankinhalt (600 l) anzuheben;

die Besteuerung von Dieselkraftstoff zu harmonisieren und die Freigrenzen beim normalen Tankinhalt von Lastkraftwagen zu erhöhen.

Artikel 23

Die Vertragsparteien bemühen sich, auch im Güterverkehr bei den nebeneinander liegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen die Wartezeiten und die Anzahl der Haltepunkte zu verringern.

Artikel 24

Im Warenverkehr suchen die Vertragsparteien nach Möglichkeiten, um die derzeitig an den gemeinsamen Grenzen durchgeführten Kontrollen an ihre Außengrenzen oder ins Binnenland zu verlegen.

Hierzu ergreifen sie, soweit erforderlich, gemeinsame Initiativen untereinander und bei den Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel, die den Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen zugrunde liegenden Vorschriften zu harmonisieren.

Sie beachten dabei, dass der notwendige Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen gewährleistet bleibt.

Artikel 25

Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel fort, die Zollabfertigung von Waren, die über eine gemeinsame Grenze verbracht worden sind, durch einen systematischen und automatisierten Austausch der erforderlichen Daten zu erleichtern, die mit Hilfe des Einheitsdokuments erfasst werden.

Artikel 26

Die Vertragsparteien prüfen, wie die indirekten Steuern (Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern) im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert werden können. Sie unterstützen zu diesem Zweck die Bemühungen der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 27

Die Vertragsparteien prüfen, ob an den gemeinsamen Grenzen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die nach Gemeinschaftsrecht zulässigen Beschränkungen bei den Freimengen für Grenzbewohner aufgehoben werden können.

Artikel 28

Vor Abschluss ähnlicher zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen mit Staaten, die nicht Parteien dieses Vertrages sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren.

Artikel 29

Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion und der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 30

Soweit in diesem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen nicht bereits unmittelbar mit seinem Inkrafttreten anzuwenden sind, werden, soweit im Einzelnen keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in Titel I vorgesehenen Maßnahmen bis zum 1. Januar 1986 und die in Titel II vorgesehenen Maßnahmen möglichst bis zum 1. Januar 1990 durchgeführt.

Artikel 31

Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet der Artikel 5, 6 sowie 8 bis 16 des in Saarbrücken am 13. Juli 1984 abgeschlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik.

Artikel 32

Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt

ohne einen Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung oder

unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung mit anschließender Ratifizierung oder Billigung.

Dieses Übereinkommen findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tage ab vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt 30 Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungs- oder Billigungsurkunde.

Artikel 33

Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt. Diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.En foi de quoi, les représentants des Gouvernements dûment habilités à cet effet ont signé le présent accord.Ten blijke waarvan de daartoe naar behoren gemachtigde vertegenwoordigers van de Regeringen dit Akkoord hebben ondertekend.

Geschehen zu Schengen (Großherzogtum Luxemburg) am

vierzehnten Juni neunzehnhundertfünfundachtzig

, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Fait à Schengen (Grand-Duché de Luxembourg),

le quatorze juin mil neuf cent quatre-vingt-cinq

, les textes du présent accord en langues allemande, française et néerlandaise, faisant également foi.

Gedaan te Schengen (Groothertogdom Luxemburg),

de veertiende juni negentienhonderdvijfentachtig

, zijnde te teksten van dit Akkoord in de Duitse, de Franse en de Nederlandse taal gelijkelijk authentiek.

Pour le Gouvernement du Royaume de BelgiqueVoor de Regering van het Koninkrijk België

Image

P. DE KEERSMAEKER

Secrétaire d'État aux Affaires européennesStaatssecretaris voor Europese Zaken

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Prof. Dr. W. SCHRECKENBERGER

Staatssekretär im Bundeskanzleramt

Pour le Gouvernement de la République française

Image

C. LALUMIÈRE

Secrétaire d'État aux Affaires européennes

Pour le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg

Image

R. GOEBBELS

Secrétaire d'État aux Affaires étrangères

Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden

Image

W. F. van EEKELEN

Staatssecretaris van Buitenlandse Zaken

ÜBEREINKOMMEN

ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON SCHENGEN

vom 14. Juni 1985

zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen


Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, nachfolgend Vertragsparteien genannt —

AUFBAUEND auf dem am 14. Juni 1985 in Schengen geschlossenen Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,

ENTSCHLOSSEN, das in diesem Übereinkommen zum Ausdruck gebrachte Bestreben der Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und der Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs zu verwirklichen,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die Einheitliche Europäische Akte, vorsieht, dass der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst,

IN DER ERWÄGUNG, dass der durch die Vertragsparteien angestrebte Zweck mit diesem Ziel übereinstimmt, unbeschadet der Maßnahmen, die zur Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages getroffen werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verwirklichung dieses Zieles eine Reihe von geeigneten Maßnahmen und eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfordert —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

TITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

Binnengrenzen: die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für die Binnenflüge und ihre Seehäfen für die regelmäßigen Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Gebiets gelegenen Häfen;

Außengrenzen: die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;

Binnenflug: ein Flug ausschließlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Landung auf dem Gebiet eines Drittstaates;

Drittstaat: ein Staat, der nicht Vertragspartei ist;

Drittausländer: eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist;

zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer: ein Drittausländer, der gemäß Artikel 96 zur Einreiseverweigerung in dem Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist;

Grenzübergangsstelle: ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassener Übergang;

Grenzkontrolle: an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird;

Beförderungsunternehmer: natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luft-, See- oder Landweg durchführt;

Aufenthaltstitel: jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis;

Asylbegehren: jeder an der Außengrenze oder im Gebiet einer Vertragspartei in Europa schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerte Wunsch eines Drittausländers mit dem Ziel, den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu erlangen und als solcher ein Aufenthaltsrecht zu genießen;

Asylbegehrender: ein Drittausländer, der ein Asylbegehren im Sinne dieses Übereinkommens gestellt hat, über das noch nicht abschließend entschieden ist;

Behandlung eines Asylbegehrens: alle Verfahren zur Prüfung und Entscheidung von Asylbegehren sowie alle in Ausführung der endgültigen Entscheidungen getroffenen Maßnahmen, mit Ausnahme der Bestimmung der Vertragspartei, die aufgrund dieses Übereinkommens für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig ist.

TITEL II

ABSCHAFFUNG DER KONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN UND PERSONENVERKEHR

KAPITEL 1

ÜBERSCHREITEN DER BINNENGRENZEN

Artikel 2

(1)   Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.

(2)   Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

(3)   Die Anwendung von Artikel 22 und die Ausübung der Polizeibefugnisse durch die nach Maßgabe des nationalen Rechts zuständigen Behörden einer Vertragspartei in dem gesamten Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei sowie die im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen Verpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen bleiben von der Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen unberührt.

(4)   Die Warenkontrollen werden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens durchgeführt.

KAPITEL 2

ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN

Artikel 3

(1)   Die Außengrenzen dürfen grundsätzlich nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Das Nähere sowie die Ausnahmen und die Modalitäten des kleinen Grenzverkehrs und die Vorschriften für bestimmte Sonderkategorien des Seeverkehrs, wie die Vergnügungsschifffahrt und die Küstenfischerei, legt der Exekutivausschuss fest.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden mit Sanktionen zu belegen.

Artikel 4

(1)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass von 1993 an die Reisenden von Flügen aus Drittstaaten, die in Binnenflüge umsteigen, vorher einer Personenkontrolle sowie einer Kontrolle des von ihnen mitgeführten Handgepäcks bei der Einreise im Ankunftsflughafen des Drittlandfluges unterzogen werden. Die Reisenden eines Binnenfluges, die auf einen Flug in ein Drittland umsteigen, unterliegen zuvor den entsprechenden Kontrollen bei der Ausreise im Ausgangsflughafen des Drittlandfluges.

(2)   Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Kontrollen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 erfolgen können.

(3)   Die Kontrolle des aufgegebenen Reisegepäcks bleibt von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unberührt; sie findet jeweils im endgültigen Zielflughafen oder im ursprünglichen Abgangsflughafen statt.

(4)   Bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Datum sind die Flughäfen für Binnenflüge in Abweichung von der Definition der Binnengrenzen als Außengrenzen anzusehen.

Artikel 5

(1)   Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.

b)

Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c)

Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d)

Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e)

Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

(2)   Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss.

Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.

(3)   Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, dass er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.

Artikel 6

(1)   Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Diese wird nach einheitlichen Grundsätzen, in nationaler Zuständigkeit, nach Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgeführt.

(2)   Die einheitlichen Grundsätze nach Absatz 1 sind:

a)

Die Personenkontrolle umfasst nicht nur die Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der anderen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt, die Arbeitsaufnahme und die Ausreise, sondern auch die fahndungstechnische Überprüfung sowie die Abwehr von Gefahren für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien. Die Kontrollen beziehen sich auch auf die Fahrzeuge der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen. Sie werden von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts, insbesondere in Bezug auf die Durchsuchung, durchgeführt.

b)

Alle Personen sind zumindest einer solchen Kontrolle zu unterziehen, die die Feststellung ihrer Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisepapiere ermöglicht.

c)

Drittausländer unterliegen bei der Einreise einer eingehenden Kontrolle im Sinne des Buchstabens a).

d)

Bei der Ausreise finden die Kontrollen statt, die im Interesse aller Vertragsparteien aufgrund des Ausländerrechts und für Zwecke der Fahndung und Abwehr von Gefahren für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien geboten sind. Diese Kontrollen erfolgen in jedem Falle bei Drittausländern.

e)

Können solche Kontrollen wegen besonderer Umstände nicht durchgeführt werden, sind Schwerpunkte zu setzen. Dabei hat die Kontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Kontrolle des Ausreiseverkehrs.

(3)   Die zuständigen Behörden überwachen die Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen, die Grenzübergangsstellen außerhalb der für sie festgesetzten Verkehrsstunden durch Streifen. Diese Überwachung ist in einer Weise durchzuführen, dass kein Anreiz für eine Umgehung der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen entsteht. Die Überwachungsmodalitäten sind gegebenenfalls von dem Exekutivausschuss festzulegen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Kräfte in ausreichender Zahl für die Durchführung der Kontrollen und die Überwachung der Außengrenzen zur Verfügung zu stellen.

(5)   Für die Kontrollen an den Außengrenzen gilt ein gleichmäßiger Überwachungsstandard.

Artikel 7

Zur wirksamen Durchführung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben unterstützen die Vertragsparteien einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. Sie tauschen insbesondere alle wichtigen einschlägigen Informationen mit Ausnahme der personenbezogenen Daten aus, es sei denn, dieses Übereinkommen enthält anderslautende Bestimmungen, stimmen möglichst die an die nachgeordneten Dienststellen ergehenden Weisungen ab und wirken auf eine einheitliche Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals hin. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Austausches von Verbindungsbeamten erfolgen.

Artikel 8

Der Exekutivausschuss trifft die erforderlichen Entscheidungen über die praktischen Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen und der Überwachung der Grenzen.

KAPITEL 3

SICHTVERMERKE

Abschnitt 1

Sichtvermerke für einen kurzfristigen Aufenthalt

Artikel 9

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame Politik hinsichtlich des Personenverkehrs, insbesondere in Bezug auf die Sichtvermerksregelung zu verfolgen. Hierzu unterstützen sie sich gegenseitig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sichtvermerkspolitik im Einvernehmen weiter zu harmonisieren.

(2)   Gegenüber den Drittstaaten, für deren Staatsangehörige alle Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens eine gemeinsame Sichtvermerksregelung haben oder später im Einvernehmen einführen, kann diese Sichtvermerksregelung nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien geändert werden. Wenn herausragende Gründe der nationalen Politik eine dringende Entscheidung erfordern, kann eine Vertragspartei ausnahmsweise von der gemeinsamen Sichtvermerksregelung gegenüber einem Drittstaat abweichen. Sie hat dabei die übrigen Vertragsparteien vorab zu konsultieren und ihre Interessen bei der Entscheidung und den sich hieraus ergebenden Folgen zu berücksichtigen.

Artikel 10

(1)   Es wird ein einheitlicher Sichtvermerk eingeführt, der für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien gültig ist. Dieser Sichtvermerk, dessen Gültigkeitsdauer in Artikel 11 geregelt wird, kann für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten erteilt werden.

(2)   Bis zur Schaffung eines solchen Sichtvermerks erkennen die Vertragsparteien die jeweiligen nationalen Sichtvermerke an, soweit diese auf der Grundlage der in im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels festgelegten gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt werden.

(3)   In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Gültigkeit des Sichtvermerks auf der Grundlage der im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels festgelegten gemeinsamen Modalitäten räumlich zu beschränken.

Artikel 11

(1)   Der in Artikel 10 eingeführte Sichtvermerk kann sein:

a)

ein für eine oder mehrere Einreisen gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen;

b)

ein Durchreisesichtvermerk, der seinen Inhaber berechtigt, ein, zwei oder ausnahmsweise mehrere Male durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu begeben, wobei die Dauer einer Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf.

(2)   Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb des betreffenden Halbjahres einen weiteren Sichtvermerk zu erteilen, der räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist.

Artikel 12

(1)   Der in Artikel 10 Absatz 1 eingeführte einheitliche Sichtvermerk wird von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen und gegebenenfalls von den gemäß Artikel 17 festgelegten Behörden der Vertragsparteien erteilt.

(2)   Für die Erteilung dieses Sichtvermerks ist grundsätzlich die Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt. Kann dieses Ziel nicht bestimmt werden, so obliegt die Ausstellung des Sichtvermerks grundsätzlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Vertragspartei der ersten Einreise.

(3)   Der Exekutivausschuss legt die Anwendungsmodalitäten und insbesondere die Kriterien zur Bestimmung des Hauptreiseziels fest.

Artikel 13

(1)   Es darf kein Sichtvermerk in einem abgelaufenen Reisedokument erteilt werden.

(2)   Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments muss die des Sichtvermerks überschreiten, wobei die Frist für die Benutzung des Sichtvermerks zu berücksichtigen ist. Sie muss die Rückreise des Drittausländers in seinen Herkunftsstaat oder seine Einreise in einen Drittstaat zulassen.

Artikel 14

(1)   Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken.

(2)   Wird das Reisedokument von einer oder mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, so kann ein Sichtvermerk in Form einer Genehmigung, die als Sichtvermerk gilt, erteilt werden.

Artikel 15

Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.

Artikel 16

Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe von dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muss, beschränkt.

Artikel 17

(1)   Der Exekutivausschuss legt gemeinsame Regelungen für die Prüfung der Sichtvermerksanträge fest, achtet auf deren richtige Anwendung und passt sie an neue Situationen und Umstände an.

(2)   Der Exekutivausschuss legt darüber hinaus die Fälle fest, in denen die Erteilung eines Sichtvermerks von der Konsultation der zentralen Behörde der betroffenen Vertragspartei und gegebenenfalls von der Konsultation der zentralen Behörden der anderen Vertragsparteien abhängig ist.

(3)   Der Exekutivausschuss trifft ferner die erforderlichen Entscheidungen in Bezug auf die nachstehenden Punkte:

a)

sichtvermerksfähige Reisedokumente;

b)

für die Sichtvermerkserteilung zuständige Instanzen;

c)

Voraussetzungen für die Sichtvermerkserteilung an der Grenze;

d)

Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer der Sichtvermerke und für ihre Ausstellung einzuziehende Gebühren;

e)

Voraussetzungen für die Verlängerung und Verweigerung der nach den Buchstaben c) und d) erteilten Sichtvermerke unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien;

f)

Modalitäten der räumlichen Beschränkung des Sichtvermerks;

g)

Grundsätze für die Erstellung einer gemeinsamen Liste von zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländern, unbeschadet des Artikels 96.

Abschnitt 2

Sichtvermerke für einen längerfristigen Aufenthalt

Artikel 18

Die Sichtvermerke für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Sichtvermerke, die von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts erteilt werden. Ein solcher Sichtvermerk berechtigt den Inhaber, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die den Sichtvermerk ausgestellt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.

KAPITEL 4

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN REISEVERKEHR VON DRITTAUSLÄNDERN

Artikel 19

(1)   Drittausländer, die Inhaber eines einheitlichen Sichtvermerks sind und rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, können sich während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen.

(2)   Bis zur Schaffung des einheitlichen Sichtvermerks können sich Drittausländer, die Inhaber eines von einer dieser Vertragsparteien ausgestellten Sichtvermerks sind und rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien eingereist sind, während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks, jedoch höchstens bis zu drei Monaten vom Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen.

(3)   Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Sichtvermerke, deren Gültigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 3 dieses Titels räumlich beschränkt ist.

(4)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Artikel 20

(1)   Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.

(3)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Artikel 21

(1)   Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2)   Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.

(3)   Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuss die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.

(4)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Artikel 22

(1)   Drittausländer, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, sind verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die von jeder Vertragspartei festgelegt werden, sich bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen. Die Anzeige kann nach Wahl jeder Vertragspartei entweder bei der Einreise oder, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen von dem Einreisedatum an, im Landesinnern erfolgen.

(2)   Drittausländer, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig sind und sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben, unterliegen der Meldepflicht nach Absatz 1.

(3)   Die Ausnahmen von Absatz 1 und 2 werden von jeder Vertragspartei festgelegt und dem Exekutivausschuss mitgeteilt.

Artikel 23

(1)   Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.

(2)   Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.

(3)   Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, dass diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muss der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

(4)   Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.

(5)   Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.

Artikel 24

Vorbehaltlich der durch den Exekutivausschuss zu bestimmenden geeigneten praktischen Kriterien und Modalitäten gleichen die Vertragsparteien die finanziellen Ungleichgewichte, die infolge der in Artikel 23 vorgesehenen Abschiebungsverpflichtung entstehen, untereinander aus, wenn diese Abschiebung nicht auf Kosten des Drittausländers vorgenommen werden kann.

KAPITEL 5

AUFENTHALTSTITEL UND AUSSCHREIBUNG ZUR EINREISEVERWEIGERUNG

Artikel 25

(1)   Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen.

Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

(2)   Stellt sich heraus, dass der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Wird der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

KAPITEL 6

WEITERE MASSNAHMEN

Artikel 26

(1)   Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 ergeben, verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehenden Regelungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen:

a)

Wird einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien verweigert, so ist der Beförderungsunternehmer, der ihn auf dem Luft-, See- oder Landweg bis an die Außengrenze gebracht hat, verpflichtet, ihn unverzüglich zurückzunehmen. Auf Verlangen der Grenzüberwachungsbehörden hat der Beförderungsunternehmer den Drittausländer in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Reisedokument ausgestellt hat, mit dem er gereist ist, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu verbringen.

b)

Der Beförderungsunternehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Drittausländer über die für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien erforderlichen Reisedokumente verfügt.

(2)   Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 ergeben, verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung ihres Verfassungsrechts Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer einzuführen, die Drittausländer, welche nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen, auf dem Luft- oder Seeweg aus einem Drittstaat in ihr Hoheitsgebiet verbringen.

(3)   Die Absätze 1 Buchstabe b) und 2 finden auf Beförderungsunternehmer Anwendung, die im internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern, mit Ausnahme des Grenzverkehrs.

Artikel 27

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, angemessene Sanktionen gegen jede Person vorzusehen, die zu Erwerbszwecken einem Drittausländer hilft oder zu helfen versucht, in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien unter Verletzung ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Drittausländern einzureisen oder sich dort aufzuhalten.

(2)   Erlangt eine Vertragspartei Kenntnis von Handlungen nach Absatz 1, die das Recht einer anderen Vertragspartei verletzen, unterrichtet sie diese davon.

(3)   Die Vertragspartei, die wegen Verletzung ihres eigenen Rechts eine andere Vertragspartei ersucht, Handlungen nach Absatz 1 zu verfolgen, muss durch eine amtliche Anzeige oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörden begründen, welche ihrer Rechtsbestimmungen verletzt worden sind.

KAPITEL 7

ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE BEHANDLUNG VON ASYLBEGEHREN

Artikel 28

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967, wobei die Anwendung dieser Instrumente keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Instrumente zusammenzuarbeiten.

Artikel 29

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.

(2)   Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

(3)   Unabhängig davon, an welche Vertragspartei der Drittausländer sein Asylbegehren richtet, ist nur eine einzige Vertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig. Diese Vertragspartei wird nach den in Artikel 30 niedergelegten Kriterien bestimmt.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 behält jede Vertragspartei das Recht, bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere des nationalen Rechts, ein Asylbegehren auch dann zu behandeln, wenn die Zuständigkeit aufgrund dieses Übereinkommens bei einer anderen Vertragspartei liegt.

Artikel 30

1.   Die für die Behandlung eines Asylbegehrens zuständige Vertragspartei wird folgendermaßen bestimmt:

a)

Hat eine Vertragspartei dem Asylbegehrenden einen Sichtvermerk gleich welcher Art oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist diese Vertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig. Ist der Sichtvermerk aufgrund einer Genehmigung einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden, so ist die Vertragspartei zuständig, die die Genehmigung erteilt hat.

b)

Haben mehrere Vertragsparteien dem Asylbegehrenden einen Sichtvermerk gleich welcher Art oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist die Vertragspartei zuständig, deren Sichtvermerk oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt.

c)

Solange ein Asylbegehrender das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht verlassen hat, bleibt die nach den Buchstaben a) und b) begründete Zuständigkeit auch dann bestehen, wenn die Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks gleich welcher Art oder der Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist. Hat der Asylbegehrende nach Erteilung des Sichtvermerks oder der Aufenthaltserlaubnis das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verlassen, so begründen diese Dokumente eine Zuständigkeit nach den Buchstaben a) und b), es sei denn, es zeigt sich, dass sie inzwischen aufgrund des nationalen Rechts ungültig geworden sind.

d)

Ist der Asylbegehrende durch die Vertragsparteien von der Sichtvermerkspflicht befreit, so ist die Vertragspartei zuständig, über deren Außengrenze der Asylbegehrende in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist.

Solange die Sichtvermerkspolitik noch nicht völlig harmonisiert ist und der Asylbegehrende nur durch bestimmte Vertragsparteien von der Sichtvermerkspflicht befreit ist, ist die Vertragspartei, über deren Außengrenze der Asylbegehrende sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist, unbeschadet der Buchstaben a) bis c) zuständig.

Wird das Asylbegehren an eine Vertragspartei gerichtet, die dem Asylbegehrenden einen Durchreisesichtvermerk erteilt hat — unabhängig davon, ob dieser die Passkontrolle passiert hat oder nicht —, und wurde dieser Durchreisesichtvermerk erteilt, nachdem sich der Durchreisestaat bei den konsularischen oder diplomatischen Vertretungen der Bestimmungsvertragspartei vergewissert hat, dass der Asylbegehrende die Voraussetzungen für die Einreise in den Bestimmungsstaat erfüllt, ist die Bestimmungsvertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig.

e)

Ist der Asylbegehrende in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist, ohne im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere zu sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden, so ist die Vertragspartei zuständig, über deren Außengrenze der Asylbegehrende eingereist ist.

f)

Stellt ein Drittausländer, dessen Asylbegehren bereits von einer Vertragspartei behandelt wird, ein weiteres Asylbegehren, so ist die Vertragspartei zuständig, bei der das Asylverfahren anhängig ist.

g)

Stellt ein Drittausländer, dessen früheres Asylbegehren von einer der Vertragsparteien bereits abschließend behandelt worden ist, ein neues Asylbegehren, so ist die Vertragspartei, bei der das frühere Asylbegehren behandelt worden ist, zuständig, wenn der Asylbegehrende das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht verlassen hat.

(2)   Hat eine Vertragspartei die Behandlung eines Asylbegehrens nach Artikel 29 Absatz 4 übernommen, so ist die aufgrund des Absatzes 1 dieses Artikels zuständige Vertragspartei von ihrer Verpflichtung befreit.

(3)   Kann die zuständige Vertragspartei nicht aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist die Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das Asylbegehren gestellt worden ist.

Artikel 31

(1)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, möglichst schnell zu klären, welche von ihnen für die Behandlung eines Asylbegehrens zuständig ist.

(2)   Wird ein Asylbegehren an eine Vertragspartei gerichtet, die aufgrund des Artikels 30 nicht zuständig ist, und hält der Drittausländer sich in deren Hoheitsgebiet auf, so kann diese Vertragspartei die zuständige Vertragspartei ersuchen, den Asylbegehrenden zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen.

(3)   Die zuständige Vertragspartei ist verpflichtet, den Asylbegehrenden nach Absatz 2 zu übernehmen, wenn das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten nach Stellung des Asylbegehrens erfolgt. Erfolgt das Ersuchen nicht innerhalb dieser Frist, ist die Vertragspartei, an die das Asylbegehren gerichtet worden ist, für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig.

Artikel 32

Die Behandlung des Asylbegehrens erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der zuständigen Vertragspartei.

Artikel 33

(1)   Hält der Asylbegehrende sich während der Dauer des Asylverfahrens unrechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei auf, so ist die zuständige Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die andere Vertragspartei dem Asylbegehrenden eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder länger erteilt hat. In diesem Fall geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die andere Vertragspartei über.

Artikel 34

(1)   Die zuständige Vertragspartei ist verpflichtet, einen Drittausländer, dessen Asylbegehren endgültig negativ abgeschlossen ist und der sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben hat, ohne dort zum Aufenthalt berechtigt zu sein, zurückzunehmen.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die zuständige Vertragspartei die Ausweisung des Drittausländers aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgesetzt hatte.

Artikel 35

(1)   Die Vertragspartei, die einem Drittausländer den Flüchtlingsstatus zuerkannt und den Aufenthalt gewährt hat, ist verpflichtet, sofern die Betroffenen dem zustimmen, die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens eines Familienangehörigen zu übernehmen.

(2)   Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten der Ehegatte oder das ledige Kind unter achtzehn Jahren des Flüchtlings, oder, wenn der Flüchtling ein lediges Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter.

Artikel 36

Jede für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Vertragspartei kann bei Vorliegen humanitärer, insbesondere familiärer oder kultureller Gründe eine andere Vertragspartei um die Übernahme der Zuständigkeit bitten, sofern der Asylbegehrende dies wünscht. Es liegt im Ermessen der ersuchten Vertragspartei, ob sie diesem Ersuchen stattgibt.

Artikel 37

(1)   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig möglichst frühzeitig über

a)

neue Regelungen oder Maßnahmen auf dem Gebiet des Asylrechts oder der Behandlung von Asylbegehrenden, spätestens mit deren Inkrafttreten;

b)

statistische Daten über den monatlichen Zugang von Asylbegehrenden unter Angabe der Hauptherkunftsstaaten und die in Bezug auf Asylbegehren ergangenen Entscheidungen, soweit sie vorhanden sind;

c)

Auftreten oder eine erhebliche Zunahme bestimmter Gruppen von Asylbegehrenden und die hierzu vorliegenden Erkenntnisse;

d)

grundlegende Entscheidungen auf dem Gebiet des Asylrechts.

(2)   Die Vertragsparteien gewährleisten darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit bei der Informationsgewinnung über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbegehrenden mit dem Ziel einer gemeinsamen Beurteilung.

(3)   Hinweise einer Vertragspartei zur vertraulichen Behandlung der von ihr erteilten Informationen sind von den anderen Vertragsparteien zu beachten.

Artikel 38

(1)   Jede Vertragspartei übermittelt jeder anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen vorliegende Daten zu einzelnen Asylbegehrenden, die erforderlich sind, um

die für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Vertragspartei zu bestimmen;

die Behandlung des Asylbegehrens vorzunehmen;

den Verpflichtungen aus diesem Kapitel nachkommen zu können.

(2)   Diese Daten beziehen sich ausschließlich auf:

a)

Identität (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Decknamen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit des Asylbegehrenden und, gegebenenfalls, seiner Familienangehörigen);

b)

Ausweispapiere und Reisepapiere (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ort und Datum der Ausstellung, ausstellende Behörde, usw.);

c)

sonstige zur Identifizierung erforderliche Angaben;

d)

die Aufenthaltsorte und Reisewege;

e)

die von einer Vertragspartei erteilten Aufenthaltstitel oder Sichtvermerke;

f)

Ort der Einreichung des Asylbegehrens;

g)

gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylbegehrens, das Datum der Einreichung des gegenwärtigen Asylbegehrens, den Verfahrensstand und gegebenenfalls den Entscheidungstenor.

(3)   Außerdem kann eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei ersuchen, ihr die Gründe, die der Asylbegehrende zur Unterstützung seines Begehrens angeführt hat, und gegebenenfalls die ihn betreffenden Entscheidungsgründe mitzuteilen. Die ersuchte Vertragspartei beurteilt, ob sie diesem Ersuchen Folge leisten kann. Die Übermittlung dieser Daten ist in jedem Fall von der Einverständniserklärung des Asylbegehrenden abhängig.

(4)   Der Datenaustausch erfolgt auf Antrag einer Vertragspartei und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die von jeder Vertragspartei dem Exekutivausschuss mitgeteilt werden.

(5)   Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 vorgesehenen Zwecke genutzt werden. Diese Daten dürfen nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,

die für die Behandlung des Asylbegehren zuständige Vertragspartei zu bestimmen;

die Behandlung des Asylbegehrens vorzunehmen;

die Verpflichtungen aus diesem Kapitel durchzuführen.

(6)   Die übermittelnde Vertragspartei achtet auf die Richtigkeit und die Aktualität der Daten.

Stellt sich heraus, dass diese Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, so werden die Bestimmungsvertragsparteien unverzüglich davon unterrichtet. Diese sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu vernichten.

(7)   Der Asylbegehrende hat das Recht, dass ihm auf seinen Antrag die seine Person betreffenden Daten mitgeteilt werden, so lange diese verfügbar sind.

Stellt er fest, dass diese Daten unrichtig sind oder sie nicht hätten übermittelt werden dürfen, so hat er das Recht, deren Berichtigung oder Vernichtung zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 6.

(8)   Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

(9)   Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung ist von der betroffenen Vertragspartei zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.

(10)   Die übermittelten Daten genießen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.

(11)   Werden die Daten nicht automatisch, sondern auf eine sonstige Weise verarbeitet, so treffen die Vertragsparteien die geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels durch eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten. Hat eine Vertragspartei eine Kontrollstelle der in Absatz 12 erwähnten Art, kann sie ihr die Kontrolle übertragen.

(12)   Wünschen eine oder mehrere Vertragsparteien die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Daten ganz oder teilweise zu speichern, so ist dies nur zulässig, soweit die betreffenden Vertragsparteien Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, die die Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 gewährleisten und sie ein geeignetes Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der nach diesem Übereinkommen übermittelten Daten beauftragt haben.

TITEL III

POLIZEI UND SICHERHEIT

KAPITEL 1

POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 39

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass ihre Polizeidienste sich untereinander nach Maßgabe des nationalen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen Hilfe leisten, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersuchens die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch die ersuchte Vertragspartei nicht erfordert. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

(2)   Schriftliche Informationen, die von der ersuchten Vertragspartei nach Absatz 1 übermittelt werden, können nur mit Zustimmung der zuständigen Justizbehörde dieser Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei als Beweismittel in einem Strafverfahren benutzt werden.

(3)   Ersuchen um Hilfe nach Absatz 1 und die Antworten können zwischen den von den Vertragsparteien mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragten zentralen Stellen übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über diesen Geschäftsweg gestellt werden kann, können Ersuchen von den Polizeibehörden der ersuchenden Vertragspartei unmittelbar den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und von diesen unmittelbar beantwortet werden. In diesen Fällen unterrichtet die ersuchende Polizeibehörde unverzüglich die von der ersuchten Vertragspartei mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragte zentrale Stelle über das direkte Ersuchen.

(4)   Die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten kann in Vereinbarungen zwischen den zuständigen Ministern der Vertragsparteien geregelt werden.

(5)   Weitergehende bestehende und künftige bilaterale Abkommen zwischen zwei Vertragsparteien, die eine gemeinsame Grenze haben, bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt. Die Vertragsparteien unterrichten einander über diese Abkommen.

Artikel 40

(1)   Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in ihrem Land eine Person observieren, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.

Auf Verlangen ist die Observation an die Beamten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben.

Das Rechtshilfeersuchen nach Satz 1 ist an die durch jede der Vertragsparteien bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln.

(2)   Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht beantragt werden, dürfen die Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in Absatz 7 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen:

a)

Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 5 bezeichneten Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen.

b)

Ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.

Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a) oder des Ersuchens nach Buchstabe b) dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.

(3)   Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:

a)

Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.

b)

Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist.

c)

Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.

d)

Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.

e)

Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

f)

Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.

g)

Über jede Operation wird den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Operation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.

h)

Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten sind

—   für das Königreich Belgien: die Beamten der Kriminalpolizei bei den Staatsanwaltschaften, der Gendarmerie und der Gemeindepolizei sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;

—   für die Bundesrepublik Deutschland: die Beamten der Polizeien des Bundes und der Länder sowie, beschränkt auf den Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handels mit Waffen, die Beamten des Zollfahndungsdienstes als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft;

—   für die Französische Republik: die Beamten und die Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der Nationalen Polizei und der Nationalen Gendarmerie sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;

—   für das Großherzogtum Luxemburg: die Beamten der Gendarmerie und der Polizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;

—   für das Königreich der Niederlande: die Beamten der Reichspolizei und der Gemeindepolizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Beamten des fiskalischen Nachrichten- und Fahndungsdienstes, die im Bereich der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern zuständig sind.

(5)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behörde ist

—   für das Königreich Belgien: das Generalkommissariat der Kriminalpolizei;

—   für die Bundesrepublik Deutschland: das Bundeskriminalamt;

—   für die Französische Republik: die Zentraldirektion der Kriminalpolizei;

—   für das Großherzogtum Luxemburg: der Generalstaatsanwalt;

—   für das Königreich der Niederlande: der landesweit zuständige Staatsanwalt für grenzüberschreitende Observation.

(6)   Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich dieses Artikels erweitern und zusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen.

(7)   Eine Observation nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Straftaten zugrunde liegt:

Mord,

Totschlag,

Vergewaltigung,

vorsätzliche Brandstiftung,

Falschmünzerei,

schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub,

Erpressung,

Entführung und Geiselnahme,

Menschenhandel,

unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln,

Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe,

Vernichtung durch Sprengstoffe,

unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen.

Artikel 41

(1)   Beamte einer Vertragspartei, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer Straftat nach Absatz 4 betroffen wird, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor mit einem der in Artikel 44 vorgesehenen Kommunikationsmittel unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen.

Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft befand und aus der Haft geflohen ist.

Spätestens beim Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Beamten Kontakt mit der zuständigen Behörde des Gebietsstaates auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.

(2)   Die Nacheile wird gemäß einer der nachfolgenden Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung nach Absatz 9 festgelegt werden:

a)

Die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht.

b)

Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis die Beamten des Gebietsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird gemäß einer der nachfolgenden Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung nach Absatz 9 festgelegt werden:

a)

innerhalb eines in der Erklärung bestimmten Gebietes oder während einer darin bestimmten Zeit vom Überschreiten der Grenze an;

b)

ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung.

(4)   In der Erklärung nach Absatz 9 legen die Vertragsparteien die in Absatz 1 vorgesehenen Straftaten gemäß einer der nachfolgenden Modalitäten fest:

a)

Straftatenkatalog:

Mord,

Totschlag,

Vergewaltigung,

vorsätzliche Brandstiftung,

Falschmünzerei,

schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub,

Erpressung,

Entführung und Geiselnahme,

Menschenhandel,

unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln,

Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe,

Vernichtung durch Sprengstoffe,

unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen,

unerlaubtes Entfernen nach einem Unfall mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge;

b)

die auslieferungsfähigen Straftaten.

(5)   Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden:

a)

Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.

b)

Die Nacheile findet lediglich über die Landgrenzen statt.

c)

Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

d)

Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeuges ohne die vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig; die nacheilenden Beamten müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen.

e)

Die nacheilenden Beamten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.

f)

Die nach Absatz 2 Buchstabe b) ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; es dürfen ihr während der Beförderung Handschellen angelegt werden; die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden.

g)

Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bei den örtlich zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie gehandelt haben und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte.

h)

Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.

(6)   Die Person, die gemäß Absatz 2 durch die örtlich zuständigen Behörden festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts finden sinngemäß Anwendung.

Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen gleich in welcher Form um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung.

(7)   Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Beamten sind

—   für das Königreich Belgien: die Beamten der Kriminalpolizei bei den Staatsanwaltschaften, der Gendarmerie und der Gemeindepolizei sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;

—   für die Bundesrepublik Deutschland: die Beamten der Polizeien des Bundes und der Länder sowie, beschränkt auf den Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handels mit Waffen, die Beamten des Zollfahndungsdienstes als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft;

—   für die Französische Republik: die Beamten und die Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der Nationalen Polizei und der Nationalen Gendarmerie sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;

—   für das Großherzogtum Luxemburg: die Beamten der Gendarmerie und der Polizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;

—   für das Königreich der Niederlande: die Beamten der Reichspolizei und der Gemeindepolizei sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Beamten des fiskalischen Nachrichten- und Fahndungsdienstes, die im Bereich der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern zuständig sind.

(8)   Für die betreffenden Vertragsparteien bleibt Artikel 27 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974 unberührt.

(9)   Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt jede Vertragspartei eine Erklärung ab, in der sie bezüglich jeder Vertragspartei, mit der sie eine gemeinsame Grenze hat, die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 festlegt.

Jede Vertragspartei kann zu jedem Zeitpunkt ihre Erklärung durch eine andere Erklärung ersetzen, soweit diese nicht die Tragweite der früheren Erklärung einschränkt.

Jeder Erklärung geht eine vorherige Abstimmung mit allen betroffenen Vertragsparteien voraus, wobei die Gleichwertigkeit der auf beiden Seiten der Binnengrenzen geltenden Regelungen angestrebt wird.

(10)   Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich des Absatzes 1 erweitern und zusätzliche Regelungen zur Durchführung dieses Artikels treffen.

Artikel 42

Während eines Einschreitens nach Maßgabe der Artikel 40 und 41 werden die Beamten, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Aufgabe erfüllen, den Beamten dieser Vertragspartei in Bezug auf die Straftaten, denen diese Beamten zum Opfer fallen oder die sie begehen würden, gleichgestellt.

Artikel 43

(1)   Wenn Beamte einer Vertragspartei nach den Artikeln 40 und 41 dieses Übereinkommens auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei einschreiten, haftet die erste Vertragspartei nach Maßgabe des nationalen Rechts dieser anderen Vertragspartei für den durch die Beamten bei diesem Einschreiten dort verursachten Schaden.

(2)   Die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, verpflichtet sich, diesen Schaden so zu ersetzen, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(3)   Die Vertragspartei, deren Beamte den Schaden auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadensersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

(4)   Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und außer der Bestimmung des Absatzes 3 verzichtet jede Vertragspartei in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Vertragsparteien gegenüber geltend zu machen.

Artikel 44

(1)   Die Vertragsparteien schaffen nach Maßgabe der entsprechenden internationalen Verträge und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Möglichkeiten — insbesondere in den Grenzregionen — direkte Telefon-, Funk-, Telex- und andere Verbindungen zum Zwecke der Erleichterung der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die rechtzeitige Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile.

(2)   Über diese Sofortmaßnahmen hinaus werden sie insbesondere die nachstehenden Möglichkeiten prüfen:

a)

Austausch von Material oder Entsendung von Verbindungsbeamten, die über geeignete Funkgeräte verfügen;

b)

Erweiterung der in den Grenzregionen benutzten Frequenzbänder;

c)

Einrichtung einer gemeinsamen Verbindung zwischen den in derselben Region tätigen Polizei- und Zolldienststellen;

d)

Koordinierung ihrer Programme für den Erwerb von Kommunikationsgeräten mit dem Ziel der Einrichtung genormter und kompatibler Kommunikationssysteme.

Artikel 45

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass

a)

der Leiter einer Beherbergungsstätte oder seine Beauftragten darauf hinwirken, dass beherbergte Ausländer, einschließlich der Angehörigen anderer Vertragsparteien sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt, Meldevordrucke eigenhändig ausfüllen und unterschreiben und sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweisen;

b)

die nach Buchstabe a) ausgefüllten Meldevordrucke für die zuständigen Behörden bereitgehalten oder diesen übermittelt werden, wenn dies nach deren Feststellung für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern erforderlich ist, soweit im nationalen Recht nichts anderes geregelt ist.

(2)   Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn Personen auf Plätzen, die geschäftsmäßig überlassen werden, insbesondere in Zelten, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen übernachten.

Artikel 46

(1)   Jede Vertragspartei kann nach Maßgabe ihres nationalen Rechts ohne Ersuchen im Einzelfall der jeweils betroffenen Vertragspartei Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sein können.

(2)   Der Informationsaustausch wird unbeschadet der Regelung zur Zusammenarbeit in den Grenzgebieten in Artikel 39 Absatz 4 über eine zu benennende zentrale Stelle abgewickelt. In besonders eilbedürftigen Fällen kann der Informationsaustausch im Sinne dieses Artikels unmittelbar zwischen den betroffenen Polizeibehörden erfolgen, vorbehaltlich abweichender Regelungen im nationalen Recht. Die zentrale Stelle wird hiervon so bald wie möglich in Kenntnis gesetzt.

Artikel 47

(1)   Die Vertragsparteien können bilaterale Absprachen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Verbindungsbeamten einer Vertragspartei zu Polizeidienststellen einer anderen Vertragspartei treffen.

(2)   Die unbefristete oder befristete Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch

a)

Unterstützung des Informationsaustausches zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung;

b)

Unterstützung bei polizeilicher und justitieller Rechtshilfe in Strafsachen;

c)

Unterstützung der grenzüberwachenden Behörden an den Außengrenzen.

(3)   Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei und der Vertragspartei, in die sie entsandt worden sind, erteilten Weisungen. Sie berichten regelmäßig an den Leiter des Polizeidienstes, zu dem sie entsandt sind.

(4)   Die Vertragsparteien können bilateral oder multilateral vereinbaren, dass die in Drittstaaten tätigen Verbindungsbeamten bei ihrer Tätigkeit auch die Interessen einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien mit wahrnehmen. Nach Maßgabe dieser Absprachen übermitteln die in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen oder selbständig Informationen und erledigen Aufträge im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, in welche Drittstaaten sie Verbindungsbeamte zu entsenden beabsichtigen.

KAPITEL 2

RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

Artikel 48

(1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 ergänzen und seine Anwendung erleichtern. In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die der Benelux-Wirtschaftsunion angehören, gilt Satz 1 sinngemäß für Kapitel II des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974.

(2)   Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt.

Artikel 49

Rechtshilfe wird auch geleistet

a)

in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen Recht einer oder beider Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;

b)

in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen;

c)

in Gnadensachen;

d)

in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Strafklage entschieden hat;

e)

bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten;

f)

bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung.

Artikel 50

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, Rechtshilfe nach Maßgabe der in Artikel 48 erwähnten Übereinkommen zu leisten wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern und des Zolls. Als Zollgesetze gelten die in Artikel 2 des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom 7. September 1967 aufgeführten Vorschriften sowie die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 aufgeführten Vorschriften.

(2)   Ersuchen in Verfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verbrauchsteuern dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass von der ersuchten Vertragspartei Verbrauchsteuern auf die in dem Ersuchen genannten Waren nicht erhoben werden.

(3)   Die ersuchende Vertragspartei übermittelt und verwendet von der ersuchten Vertragspartei erhaltene Informationen oder Beweismittel für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Verfahren nur mit vorheriger Zustimmung der ersuchten Vertragspartei.

(4)   Rechtshilfe im Sinne dieses Artikels kann verweigert werden, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag 25 000 ECU oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren 100 000 ECU voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet.

(5)   Die Vorschriften dieses Artikels finden auch Anwendung, wenn die erbetene Rechtshilfe sich erstreckt auf Handlungen, die nur mit einer Geldbuße geahndet werden (Ordnungswidrigkeiten) und das Ersuchen von einer Justizbehörde gestellt wird.

Artikel 51

Die Vertragsparteien unterwerfen die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weitergehenden Bedingungen als denen, dass

a)

die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;

b)

die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist.

Artikel 52

(1)   Jede Vertragspartei kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post übersenden. Eine Liste der Urkunden, die auf diesem Wege übersandt werden dürfen, wird dem Exekutivausschuss von den Vertragsparteien zugeleitet.

(2)   Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, ist die Urkunde — oder zumindest die wesentlichen Passagen — in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Wenn der zustellenden Behörde bekannt ist, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, ist die Urkunde — oder zumindest die wesentlichen Passagen — in diese andere Sprache zu übersetzen.

(3)   Der Zeuge oder Sachverständige, dem eine Vorladung auf postalischem Wege übermittelt worden ist und der dieser nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei begibt und dort erneut ordnungsgemäß vorgeladen wird. Die zustellende Behörde achtet darauf, dass auf postalischem Wege übersandte Vorladungen keine Zwangsandrohungen enthalten. Artikel 34 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974 wird hiervon nicht berührt.

(4)   Liegt dem Rechtshilfeersuchen eine Handlung zugrunde, die sowohl nach dem Recht der ersuchten als auch nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, so ist bei der Zustellung von Urkunden grundsätzlich nach Absatz 1 zu verfahren.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Zustellung von gerichtlichen Urkunden durch Übermittlung der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei vorgenommen werden, wenn die Anschrift des Empfängers unbekannt ist oder die ersuchende Vertragspartei eine förmliche Zustellung fordert.

Artikel 53

(1)   Die Rechtshilfeersuchen und die entsprechenden Antworten können unmittelbar von Justizbehörde zu Justizbehörde übermittelt werden.

(2)   Absatz 1 lässt die Möglichkeit unberührt, dass Ersuchen durch die Justizministerien oder über die nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation gestellt oder beantwortet werden.

(3)   Für Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Personen, die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, oder aufgrund der Anordnung einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht sind sowie für den regelmäßigen oder gelegentlichen Informationsaustausch aus den Justizdokumentationen ist der justizministerielle Geschäftsweg einzuhalten.

(4)   Justizministerien im Sinne des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sind für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-senatoren der Länder.

(5)   Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung nach Artikel 21 des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 oder Artikel 42 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974 wegen Zuwiderhandlungen gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften können durch die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei unmittelbar an die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei gesandt werden.

KAPITEL 3

VERBOT DER DOPPELBESTRAFUNG

Artikel 54

Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

Artikel 55

(1)   Eine Vertragspartei kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, dass sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 54 gebunden ist:

a)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staates oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat darstellt;

c)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieser Vertragspartei unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

(2)   Eine Vertragspartei, die eine solche Erklärung betreffend eine der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausnahmen abgibt, bezeichnet die Arten von Straftaten, auf die solche Ausnahmen Anwendung finden können.

(3)   Eine Vertragspartei kann eine solche Erklärung betreffend eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Ausnahmen jederzeit zurücknehmen.

(4)   Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1 waren, finden keine Anwendung, wenn die betreffende Vertragspartei die andere Vertragspartei wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

Artikel 56

Wird durch eine Vertragspartei eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem Hoheitsgebiet der zuletzt genannten Vertragspartei wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das nationale Recht dies erlaubt, werden andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.

Artikel 57

(1)   Ist eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wegen einer Straftat angeschuldigt und haben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass die Anschuldigung dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche Auskünfte.

(2)   Die erbetenen Auskünfte werden sobald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen.

(3)   Jede Vertragspartei gibt bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens die Behörden an, die befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu ersuchen und solche entgegenzunehmen.

Artikel 58

Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender Bestimmungen des nationalen Rechts über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung in Bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.

KAPITEL 4

AUSLIEFERUNG

Artikel 59

(1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. September 1957 ergänzen und seine Anwendung erleichtern. In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die der Benelux-Wirtschaftsunion angehören, gilt Satz 1 sinngemäß für Kapitel I des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974.

(2)   Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt.

Artikel 60

Zwischen zwei Vertragsparteien, von denen eine keine Partei des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. September 1957 ist, finden die Bestimmungen jenes Übereinkommens unter Berücksichtigung der Vorbehalte und Erklärungen Anwendung, die entweder bei der Ratifikation jenes Übereinkommens, oder — für Vertragsparteien, die keine Partei des Auslieferungsübereinkommens sind — bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens gemacht werden.

Artikel 61

Die Französische Republik verpflichtet sich, auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Personen zum Zwecke der Strafverfolgung auszuliefern, die wegen Handlungen verfolgt werden, die nach französischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren und nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer solchen von mindestens einem Jahr bedroht sind.

Artikel 62

(1)   Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei maßgebend.

(2)   Eine durch die ersuchte Vertragspartei erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, es sei denn, dass die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit der ersuchten Vertragspartei unterliegt.

(3)   Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Strafantrages oder einer Ermächtigung, die nur nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei erforderlich sind, nicht berührt.

Artikel 63

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der in Artikel 59 erwähnten Übereinkommen die Personen auszuliefern, die durch die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 50 Absatz 1 verfolgt werden oder zur Vollstreckung einer aufgrund einer solchen Handlung verhängten Strafe oder Maßnahme gesucht werden.

Artikel 64

Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem nach Artikel 95 ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. September 1957 oder des Artikels 15 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974 gleichgestellt.

Artikel 65

(1)   Unbeschadet der Möglichkeit der Benutzung des diplomatischen Geschäftsweges werden Ersuchen um Auslieferung und Durchbeförderung von dem zuständigen Ministerium der ersuchenden Vertragspartei an das zuständige Ministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet.

(2)   Die zuständigen Ministerien sind:

—   für das Königreich Belgien: das Ministerium der Justiz;

—   für die Bundesrepublik Deutschland: der Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-senatoren der Länder;

—   für die Französische Republik: das Außenministerium;

—   für das Großherzogtum Luxemburg: das Ministerium der Justiz;

—   für das Königreich der Niederlande: das Ministerium der Justiz.

Artikel 66

(1)   Erscheint die Auslieferung eines Verfolgten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht offensichtlich unzulässig und stimmt der Verfolgte seiner Auslieferung nach persönlicher Belehrung über sein Recht auf Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens zu Protokoll eines Richters oder zuständigen Beamten zu, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung bewilligen, ohne ein förmliches Auslieferungsverfahren durchzuführen. Der Verfolgte hat das Recht, sich während der Belehrung von einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.

(2)   Im Falle einer Auslieferung nach Absatz 1 kann der Verfolgte, der ausdrücklich erklärt hat, auf den ihm aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes zustehenden Schutz zu verzichten, diese Erklärung nicht widerrufen.

KAPITEL 5

ÜBERTRAGUNG DER VOLLSTRECKUNG VON STRAFURTEILEN

Artikel 67

Für die Vertragsparteien, die dem Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen beigetreten sind, gilt die nachstehende Regelung als Ergänzung jenes Übereinkommens.

Artikel 68

(1)   Eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung verurteilt wurde, kann, wenn der Betroffene sich durch Flucht in sein eigenes Land der Vollstreckung oder der weiteren Vollstreckung der Strafe oder Maßregel entzogen hat, ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung an die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Flüchtige angetroffen wird, richten.

(2)   Die ersuchte Vertragspartei kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei in Erwartung der Schriftstücke, die das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung der Strafe oder der Maßnahme oder des Restes der Strafe begründen, und der dazu zu treffenden Entscheidung den Verurteilten in Gewahrsam nehmen oder andere Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Anwesenheit in dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei treffen.

Artikel 69

Die Übertragung der Strafvollstreckung nach Maßgabe des Artikels 68 bedarf nicht der Zustimmung der Person, gegen die eine Strafe oder eine Maßnahme verhängt wurde. Die anderen Bestimmungen des Übereinkommens des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 finden sinngemäß Anwendung.

KAPITEL 6

BETÄUBUNGSMITTEL

Artikel 70

(1)   Die Vertragsparteien bilden eine ständige Arbeitsgruppe, die die Aufgabe hat, gemeinschaftliche Probleme in Bezug auf die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität zu untersuchen und gegebenenfalls Vorschläge zur notwendigen Verbesserung der praktischen und technischen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu machen. Die Arbeitsgruppe legt ihre Vorschläge dem Exekutivausschuss vor.

(2)   Die Arbeitsgruppe nach Absatz 1, deren Mitglieder von den zuständigen nationalen Instanzen benannt werden, ist insbesondere aus Vertretern der für Aufgaben der Polizei und des Zolls zuständigen Behörden zusammengesetzt.

Artikel 71

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf die unmittelbare oder mittelbare Abgabe von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis und den Besitz dieser Stoffe zum Zwecke der Abgabe oder Ausfuhr unter Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen der Vereinten Nationen (*) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind.

(2)   Unbeschadet der Artikel 74, 75 und 76 verpflichten sich die Vertragsparteien, die unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln aller Art einschließlich Cannabis-Produkten sowie den Verkauf, die Verschaffung und die Abgabe dieser Mittel mit verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Mitteln zu unterbinden.

(3)   Zur Bekämpfung der unerlaubten Einfuhr von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis verstärken die Vertragsparteien die Kontrollen des Personen- und des Warenverkehrs sowie der Transportmittel an den Außengrenzen. Einzelheiten werden durch die in Artikel 70 genannte Arbeitsgruppe festgelegt. Sie wird dabei insbesondere die Verlagerung eines Teils der an den Binnengrenzen frei werdenden Kräfte der Polizei und des Zolls sowie den Einsatz moderner Rauschgiftdetektionsmethoden und von Rauschgiftspürhunden in Betracht ziehen.

(4)   Die Vertragsparteien werden zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels Örtlichkeiten, an denen erfahrungsgemäß Rauschgifthandel betrieben wird, gezielt überwachen.

(5)   Hinsichtlich der Eindämmung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis werden die Vertragsparteien ihr Möglichstes tun, den negativen Folgen dieser unerlaubten Nachfrage vorzubeugen und entgegenzuwirken. Die Maßnahmen dazu liegen im Verantwortungsbereich der einzelnen Vertragsparteien.

Artikel 72

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung gewährleisten, dass nationale gesetzliche Bestimmungen geschaffen werden, die die Sicherstellung und den Verfall von Vermögensgewinnen aus dem unerlaubten Betäubungsmittelhandel ermöglichen.

Artikel 73

(1)   Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung ermöglichen, dass die kontrollierte Lieferung bei dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln angewandt werden kann.

(2)   Die Entscheidung zur Anordnung der kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall auf der Grundlage der Vorwegbewilligung der betroffenen Vertragsparteien getroffen.

(3)   Die Herrschaft und die Befugnis zum Einschreiten liegt bei den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Operation durchgeführt wird.

Artikel 74

In Bezug auf den legalen Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vereinbaren die Vertragsparteien, die Kontrollen, die vor der Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß den einschlägigen Verpflichtungen nach den in Artikel 71 aufgeführten Übereinkommen der Vereinten Nationen durchgeführt wurden, soweit wie möglich in das Binnenland zu verlegen.

Artikel 75

(1)   Im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder innerhalb desselben dürfen Personen die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel mit sich führen, wenn sie eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen.

(2)   Die Form und der Inhalt der Bescheinigung nach Absatz 1, soweit sie von einer der Vertragsparteien ausgestellt wird, insbesondere die Angaben bezüglich der Art, der Menge und der Reisedauer, werden von dem Exekutivausschuss festgelegt.

(3)   Die Vertragsparteien unterrichten sich darüber, welche Behörden für die Ausstellung oder Beglaubigung der Bescheinigung nach Absatz 2 zuständig sind.

Artikel 76

(1)   Die Vertragsparteien treffen soweit erforderlich unter Berücksichtigung ihrer ärztlichen, ethischen und praktischen Gepflogenheiten die geeigneten Maßnahmen für die Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien strengeren Kontrollen als in ihrem eigenen Hoheitsgebiet unterliegen, damit die Wirksamkeit dieser strengeren Kontrollen nicht beeinträchtigt wird.

(2)   Absatz 1 gilt auch für Stoffe, die häufig bei der Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen Verwendung finden.

(3)   Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über ihre Maßnahmen zur Durchführung der Überwachung des legalen Verkehrs mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffen.

(4)   Der Exekutivausschuss berät regelmäßig über die hierbei auftretenden Probleme.

KAPITEL 7

FEUERWAFFEN UND MUNITION

Artikel 77

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nationalen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften über den Erwerb, den Besitz, den Vertrieb und das Überlassen von Feuerwaffen und Munition den Bestimmungen dieses Kapitels anzupassen.

(2)   Dieses Kapitel gilt für den Erwerb, den Besitz, den Vertrieb und das Überlassen von Feuerwaffen und Munition durch natürliche und juristische Personen; es gilt nicht für die Lieferung an sowie den Erwerb und Besitz durch staatliche Dienststellen und Gebietskörperschaften, die Streitkräfte und die Polizei, ferner nicht für die Herstellung durch staatliche Unternehmen.

Artikel 78

(1)   Die Feuerwaffen werden im Rahmen dieses Kapitels wie folgt klassifiziert:

a)

verbotene Waffen,

b)

erlaubnispflichtige Waffen,

c)

meldepflichtige Waffen.

(2)   Auf Verschluss, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für den Gegenstand gelten, dessen Bestandteil sie sind oder werden sollen.

(3)   Als Kurzwaffen im Sinne dieses Übereinkommens gelten Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet; Langwaffen sind alle anderen Feuerwaffen.

Artikel 79

(1)   In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände aufzunehmen:

a)

Feuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschusswaffen verwendet werden;

b)

vollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschusswaffen sind;

c)

Feuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen;

d)

panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;

e)

Pistolen- und Revolvermunition mit Dumdum-Geschossen oder Hohlspitzgeschossen sowie Geschosse für diese Munition.

(2)   Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen und Munition eine Erlaubnis erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen.

Artikel 80

(1)   In die Liste der Feuerwaffen, für deren Erwerb und Besitz eine Erlaubnis erforderlich ist, sind mindestens folgende Feuerwaffen aufzunehmen, soweit sie nicht verboten sind:

a)

halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen;

b)

kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Zentralfeuerzündung;

c)

kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;

d)

halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann;

e)

lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;

f)

zivile halbautomatische Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.

(2)   In die Liste der erlaubnispflichtigen Feuerwaffen sind nicht aufzunehmen:

a)

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, sofern bei diesen Waffen durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen zum Verschießen fester Körper umgebaut werden können und das Verschießen eines Reizstoffes keine dauernden körperlichen Schädigungen zufügen kann;

b)

halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, ohne dass sie neu geladen werden, und unter der Bedingung, dass das Magazin unauswechselbar ist, oder soweit sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht umgebaut werden können zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann.

Artikel 81

In die Liste der meldepflichtigen Feuerwaffen sind, sofern diese Waffen weder verboten noch erlaubnispflichtig sind, aufzunehmen:

a)

lange Repetier-Feuerwaffen;

b)

lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen;

c)

kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von mehr als 28 cm;

d)

die in Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b) aufgeführten Feuerwaffen.

Artikel 82

Die Listen der in den Artikeln 79, 80 und 81 aufgeführten Feuerwaffen umfassen folgende Gegenstände nicht:

a)

Feuerwaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1870 entwickelt worden ist oder die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind — vorbehaltlich Ausnahmen —, wenn in ihnen keine Munition geladen werden kann, die für verbotene oder erlaubnispflichtige Feuerwaffen bestimmt ist;

b)

Reproduktionen von Waffen nach Buchstabe a), sofern daraus keine Patronen mit Metallhülsen verschossen werden können;

c)

Feuerwaffen, die durch Anwendung technischer Verfahren zum Abschuss jeglicher Munition unbrauchbar gemacht worden sind, und die das Prüfzeichen einer offiziellen Dienststelle tragen oder von einer solchen Dienststelle anerkannt worden sind.

Artikel 83

Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 80 darf einer Person nur erteilt werden,

a)

wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, von Ausnahmen für Jagd- oder Sportzwecke abgesehen;

b)

wenn sie nicht wegen einer Geisteskrankheit oder anderer geistiger oder körperlicher Mängel unfähig ist, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen;

c)

wenn sie nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde oder wenn nicht andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt;

d)

wenn der für den Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe angeführte Grund als triftig anzusehen ist.

Artikel 84

(1)   Die Meldung für Waffen nach Artikel 81 wird in ein von den in Artikel 85 bezeichneten Personen geführtes Register eingetragen.

(2)   Wenn die Waffe durch eine Person überlassen wird, die nicht in Artikel 85 bezeichnet ist, muss dies nach den von jeder Vertragspartei festzulegenden Modalitäten gemeldet werden.

(3)   Die in diesem Artikel genannte Meldung muss die für die Identifizierung der betroffenen Personen und Waffen erforderlichen Angaben enthalten.

Artikel 85

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hersteller und Händler von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen einer Erlaubnispflicht, Hersteller und Händler von meldepflichtigen Feuerwaffen einer Meldepflicht zu unterwerfen. Die Erlaubnis für erlaubnispflichtige Feuerwaffen umfasst auch die meldepflichtigen Feuerwaffen. Die Vertragsparteien unterziehen die Waffenhersteller und Waffenhändler einer Überwachung, die eine wirksame Kontrolle gewährleistet.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, wonach alle Feuerwaffen mindestens mit einer dauerhaften fortlaufenden Identifizierungsnummer und der Marke des Herstellers gekennzeichnet sind.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten Hersteller und Händler, alle erlaubnis- und meldepflichtigen Feuerwaffen zu registrieren; die Register müssen es ermöglichen, die Art der Feuerwaffen, ihre Herkunft und die Erwerber der Waffen schnell zu ermitteln.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf Erlaubnisse nach Artikel 79 und 80 Vorschriften zu erlassen, wonach die Identifizierungsnummer und die Kennzeichnung der Feuerwaffen in die ihrem Besitzer ausgestellte Erlaubnisurkunde eingetragen werden.

Artikel 86

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, aufgrund deren es den rechtmäßigen Besitzern von erlaubnispflichtigen oder meldepflichtigen Feuerwaffen verboten ist, diese Personen zu überlassen, die nicht im Besitz einer Erwerbserlaubnis oder einer Anmeldebestätigung sind.

(2)   Die Vertragsparteien können das vorübergehende Überlassen an Personen nach den von ihnen festzulegenden Modalitäten erlauben.

Artikel 87

(1)   Die Vertragsparteien führen in ihr nationales Recht ein System ein, welches die Rücknahme der Erlaubnisse bei Personen ermöglicht, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse nach Artikel 83 erfüllen.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Vorschriften, einschließlich der Beschlagnahme der Feuerwaffen und der Rücknahme der Erlaubnis zu erlassen, sowie die Verletzung der Gesetze oder sonstiger Vorschriften über Feuerwaffen mit geeigneten Sanktionen zu belegen. Dabei kann die Einziehung der Feuerwaffen vorgesehen werden.

Artikel 88

(1)   Die Personen, die eine Erlaubnis zum Erwerb einer Feuerwaffe besitzen, benötigen keine Erlaubnis zum Erwerb von Munition für diese Waffen.

(2)   Der Erwerb von Munition durch Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Waffenerwerb sind, unterliegt der entsprechenden Regelung der Waffe, für die sie bestimmt ist. Die Erlaubnis kann für eine Munitionsart oder für alle Munitionsarten ausgestellt werden.

Artikel 89

Die Listen der verbotenen, erlaubnispflichtigen und meldepflichtigen Feuerwaffen können geändert oder ergänzt werden, um die technische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Entwicklung zu berücksichtigen. Der Exekutivausschuss kann die Listen ändern oder ergänzen.

Artikel 90

Die Vertragsparteien sind befugt, strengere Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Feuerwaffen und Munition zu erlassen.

Artikel 91

(1)   Die Vertragsparteien schaffen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einen Informationsaustausch über den Erwerb von Feuerwaffen durch Personen, Privatpersonen oder Waffenhändler im Einzelhandel, die sich gewöhnlich in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten oder dort ihren Sitz haben. Unter Einzelhändler ist jede Person zu verstehen, deren Erwerbstätigkeit insgesamt oder zum Teil in dem Einzelhandel von Feuerwaffen besteht.

(2)   Der Informationsaustausch erstreckt sich

a)

zwischen zwei Vertragsparteien, die das in Absatz 1 genannte Übereinkommen ratifiziert haben, auf die Feuerwaffen, die in Anlage 1 Teil A Nummer 1 Buchstaben a) bis h) des genannten Übereinkommens aufgeführt sind;

b)

zwischen zwei Vertragsparteien, von denen mindestens eine das in Absatz 1 genannte Übereinkommen nicht ratifiziert hat, auf die Waffen, die in dem Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei erlaubnis- oder meldepflichtig sind.

(3)   Die Informationen über den Erwerb von Feuerwaffen müssen so schnell wie möglich übermittelt werden und die folgenden Angaben enthalten:

a)

das Datum des Erwerbs und die Identität des Erwerbers, nämlich,

wenn es sich um eine natürliche Person handelt: Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Anschrift und Pass- oder Personalausweisnummer sowie Ausstellungsdatum und Angabe der ausstellenden Behörde, Waffenhändler oder nicht;

wenn es sich um eine juristische Person handelt: Firma und Sitz sowie Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Anschrift und Pass- oder Personalausweisnummer der Person, die zur Vertretung der juristischen Person berechtigt ist;

b)

Modell, Herstellungsnummer, Kaliber und die anderen Merkmale der betreffenden Feuerwaffe sowie die Identifizierungsnummer.

(4)   Jede Vertragspartei benennt eine nationale Behörde, die die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Informationen übermittelt und empfängt und setzt die anderen Vertragsparteien unverzüglich über jede Änderung der bezeichneten Behörde in Kenntnis.

(5)   Die von jeder Vertragspartei benannte Behörde kann die erhaltenen Informationen den zuständigen örtlichen Polizeidienststellen und den Grenzüberwachungsbehörden zum Zwecke der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übermitteln.

TITEL IV

SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM

KAPITEL 1

EINRICHTUNG DES SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEMS

Artikel 92

(1)   Die Vertragsparteien errichten und unterhalten ein gemeinsames Informationssystem, nachstehend das Schengener Informationssystem genannt, das aus einem nationalen Teil bei jeder Vertragspartei und einer technischen Unterstützungseinheit besteht. Durch das Schengener Informationssystem werden Ausschreibungen, die der Suche nach Personen und Sachen dienen, den durch die Vertragsparteien bezeichneten Behörden bei nach Maßgabe des nationalen Rechts durchgeführten Grenzkontrollen, sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Inland sowie, beschränkt auf die Ausschreibungskategorie nach Artikel 96, für Zwecke des Sichtvermerksverfahrens sowie der Erteilung der Aufenthaltstitel und der Handhabung des Ausländerrechts im Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgehalten.

(2)   Jede Vertragspartei errichtet und unterhält in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten ihren nationalen Teil des Schengener Informationssystems, dessen Bestand durch Nutzung der technischen Unterstützungseinheit inhaltlich identisch ist mit dem Bestand des nationalen Teiles jeder anderen Vertragspartei. Im Hinblick auf die schnelle und zweckmäßige Übermittlung der Informationen nach Absatz 3 berücksichtigt jede Vertragspartei bei der Errichtung ihres nationalen Teils die durch die Vertragsparteien gemeinsam festgelegten Protokolle und Verfahren in Bezug auf die technische Unterstützungseinheit. Der Bestand jedes nationalen Teils dient innerhalb des Hoheitsgebietes der jeweiligen Vertragsparteien zum Abruf im automatisierten Verfahren. Ein Abruf aus dem Bestand des nationalen Teiles einer anderen Vertragspartei erfolgt nicht.

(3)   Die Vertragsparteien errichten und unterhalten in gemeinsamer Verantwortung und auf gemeinsame Kosten die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems. Die Französische Republik ist zuständig für diese Unterstützungseinheit; sie wird eingerichtet in Straßburg. Die technische Unterstützungseinheit umfasst einen Bestand, der der Online-Übermittlung der Informationen an die nationalen Bestände dient, wodurch gewährleistet wird, dass die nationalen Bestände identisch bleiben. In den Bestand der technischen Unterstützungseinheit werden Ausschreibungen von Personen und Sachen aufgenommen, soweit sie sich auf alle Vertragsparteien beziehen. Der Bestand der technischen Unterstützungseinheit umfasst, abgesehen von den Daten nach diesem Absatz und nach Artikel 113 Absatz 2, keine weiteren Daten.

KAPITEL 2

BETRIEB UND NUTZUNG DES SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEMS

Artikel 93

Das Schengener Informationssystem hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens zum Ziel, in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien anhand der aus diesem System erteilten Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der Sicherheit des Staates und die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zu gewährleisten.

Artikel 94

(1)   Das Schengener Informationssystem enthält ausschließlich die durch jede der Vertragsparteien gelieferten Kategorien von Daten, die für die in den Artikeln 95 bis 100 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Die ausschreibende Vertragspartei prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das Schengener Informationssystem rechtfertigt.

(2)   Die Datenkategorien sind:

a)

die ausgeschriebenen Personen;

b)

die in Artikel 100 aufgeführten Sachen und die in Artikel 99 aufgeführten Fahrzeuge.

(3)   In Bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:

a)

Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname in einem neuen Datensatz;

b)

besondere unveränderliche physische Merkmale;

c)

erster Buchstabe des zweiten Vornamens;

d)

Geburtsort und -datum;

e)

Geschlecht;

f)

Staatsangehörigkeit;

g)

der personenbezogene Hinweis „bewaffnet“;

h)

der personenbezogene Hinweis „gewalttätig“;

i)

Ausschreibungsgrund;

j)

zu ergreifende Maßnahme.

Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig.

(4)   Sofern eine Vertragspartei eine Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99 für nicht vereinbar hält mit ihrem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, kann sie nachträglich die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass die Maßnahme in ihrem Hoheitsgebiet nicht aufgrund der Ausschreibung vollzogen wird. Mit den anderen Vertragsparteien müssen hierüber Konsultationen geführt werden. Wenn die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung nicht zurückzieht, bleibt die Ausschreibung für die anderen Vertragsparteien nach wie vor gültig.

Artikel 95

(1)   Daten in Bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen.

(2)   Vor der Ausschreibung prüft die ausschreibende Vertragspartei, ob die Festnahme nach dem Recht der ersuchten Vertragsparteien zulässig ist. Sollte die ausschreibende Vertragspartei Zweifel haben, ist sie verpflichtet, die betroffenen Vertragsparteien zu konsultieren.

Die ausschreibende Vertragspartei teilt den ersuchten Vertragsparteien gleichzeitig mit der Ausschreibung auf möglichst schnellem Wege folgende für den zugrunde liegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit:

a)

die um die Festnahme ersuchende Behörde;

b)

das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils;

c)

die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;

d)

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft;

e)

soweit möglich die Folgen der Straftat.

(3)   Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass bis zur Löschung der Kennzeichnung keine Festnahme aufgrund der Ausschreibung erfolgen darf. Die Kennzeichnung ist spätestens vierundzwanzig Stunden nach der Speicherung der Ausschreibung zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die erbetene Festnahme aus Rechtsgründen oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. Sofern in besonderen Ausnahmefällen die Komplexität des Sachverhalts dies erfordert, kann die genannte Frist auf eine Woche verlängert werden. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer ablehnenden Entscheidung bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit der Ausschreibung erbetene Festnahme zu vollziehen.

(4)   Ersucht eine Vertragspartei wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, prüft die ersuchte Vertragspartei, ob sie auf die Kennzeichnung verzichten kann. Die ersuchte Vertragspartei trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die erbetene Maßnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann.

(5)   Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer ablehnenden Entscheidung einer ersuchten Vertragspartei nicht möglich, so ist von dieser Vertragspartei die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.

(6)   Die ersuchten Vertragsparteien treffen die aufgrund der Ausschreibung erbetenen Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Maßgabe des nationalen Rechts. Unbeschadet der Möglichkeit, den Betroffenen nach Maßgabe des nationalen Rechts festzunehmen, sind sie nicht verpflichtet, die Maßnahme zu vollziehen, wenn ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.

Artikel 96

(1)   Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind.

(2)   Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, gestützt werden.

Dies kann insbesondere der Fall sein

a)

bei einem Drittausländer, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;

b)

bei einem Drittausländer, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten, einschließlich solcher im Sinne von Artikel 71 begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei plant.

(3)   Die Entscheidungen können ebenso darauf beruhen, dass der Drittausländer ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muss.

Artikel 97

Daten in Bezug auf Vermisste oder Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts der ausschreibenden Vertragspartei vorläufig in Gewahrsam genommen werden müssen, werden aufgenommen, damit die Polizeibehörden den Aufenthalt der ausschreibenden Vertragspartei mitteilen oder die Person in Gewahrsam nehmen können, um deren Weiterreise zu verhindern, soweit es das nationale Recht erlaubt. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Personen, die aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen. Bei volljährigen Vermissten bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Betroffenen.

Artikel 98

(1)   Daten in Bezug auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten vor Gericht erscheinen müssen, derentwegen sie verfolgt werden oder Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muss, werden auf Ersuchen der zuständigen Justizbehörden im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts aufgenommen.

(2)   Die erbetenen Informationen werden der ersuchenden Vertragspartei nach Maßgabe des nationalen Rechts und der geltenden Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen mitgeteilt.

Artikel 99

(1)   Daten in Bezug auf Personen oder Fahrzeuge werden nach Maßgabe des nationalen Rechts der ausschreibenden Vertragspartei zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Absatz 5 aufgenommen.

(2)   Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn

a)

konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene in erheblichem Umfang außergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder

b)

die Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher von ihm begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass er auch künftig außergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird.

(3)   Die Ausschreibung ist ferner, soweit das nationale Recht es erlaubt, auf Veranlassung der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Absatz 4 bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates erforderlich sind. Die ausschreibende Vertragspartei ist verpflichtet, vorab die anderen Vertragsparteien zu konsultieren.

(4)   Aufgrund der verdeckten Registrierung können anlässlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Binnenland die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise eingeholt und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden:

a)

Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs,

b)

Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung,

c)

Reiseweg und Reiseziel,

d)

Begleitpersonen oder Insassen,

e)

benutztes Fahrzeug,

f)

mitgeführte Sachen,

g)

Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.

Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, dass der verdeckte Charakter der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(5)   Bei der in Absatz 1 genannten gezielten Kontrolle können nach Maßgabe des nationalen Rechts zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke die Person, das Fahrzeug oder die mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Soweit nach dem Recht einer Vertragspartei die gezielte Kontrolle nicht zulässig ist, wird diese Maßnahme für diese Vertragspartei automatisch in eine verdeckte Registrierung umgesetzt.

(6)   Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass bis zur Löschung der Kennzeichnung keine Maßnahme aufgrund der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle vollzogen wird. Die Kennzeichnung ist spätestens vierundzwanzig Stunden nach der Speicherung der Ausschreibung zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die erbetene Maßnahme aus Rechtsgründen oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer ablehnenden Entscheidung bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit der Ausschreibung erbetene Maßnahme zu vollziehen.

Artikel 100

(1)   Daten in Bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, werden in das Schengener Informationssystem aufgenommen.

(2)   Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieses Übereinkommens auch personenbezogene Daten übermittelt werden. Maßnahmen der aufgreifenden Vertragspartei werden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vollzogen.

(3)   Es werden folgende Kategorien von Sachen einbezogen:

a)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm;

b)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg;

c)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Feuerwaffen;

d)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;

e)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene ausgefüllte Identitätspapiere (Pässe, Identitätskarten, Führerscheine);

f)

Banknoten (Registriergeld).

Artikel 101

(1)   Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, erhalten ausschließlich Stellen, die zuständig sind für:

a)

Grenzkontrollen,

b)

sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie deren Koordinierung.

(2)   Zugriff auf die nach Artikel 96 gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, erhalten außerdem die für die Sichtvermerkserteilung zuständigen Stellen, die zentralen Behörden, die für die Behandlung der Sichtvermerksanträge zuständig sind, sowie die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die für die Handhabung der ausländerrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zuständigen Behörden. Der Zugriff auf die Daten erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien.

(3)   Die Benutzer dürfen nur die Daten abrufen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(4)   Jede Vertragspartei übermittelt dem Exekutivausschuss die Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, wobei für jede Behörde angegeben wird, welche Daten für welche Aufgaben sie abrufen darf.

KAPITEL 3

DATENSCHUTZ UND DATENSICHERUNG IM SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM

Artikel 102

(1)   Die Vertragsparteien dürfen die in den Artikeln 95 bis 100 genannten Daten nur für die der jeweiligen Ausschreibung entsprechenden Zwecke nutzen.

(2)   Die Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 101 genannten Stellen erforderlich ist. Ausschreibungen von anderen Vertragsparteien dürfen nicht aus dem Bestand des nationalen Teils des Schengener Informationssystems in andere nationale Datenbestände übernommen werden.

(3)   Hinsichtlich der Ausschreibungen nach Artikel 95 bis 100 dieses Übereinkommens ist eine Abweichung von Absatz 1, durch die eine Ausschreibungskategorie durch eine andere ersetzt wird, nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Hierüber ist die vorherige Zustimmung der ausschreibenden Vertragspartei einzuholen.

(4)   Die Daten dürfen nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden. Hiervon abweichend dürfen die nach Artikel 96 gespeicherten Daten nach Maßgabe des nationalen Rechts jeder Vertragspartei nur für die sich aus Artikel 101 Absatz 2 ergebenden Zwecke genutzt werden.

(5)   Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 4 nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht der Vertragspartei als Zweckentfremdung bewertet.

Artikel 103

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass durchschnittlich jede zehnte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die dateiführende Stelle im nationalen Teil des Schengener Informationssystems protokolliert wird zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. Die Aufzeichnung darf nur hierfür verwendet werden und wird nach sechs Monaten gelöscht.

Artikel 104

(1)   Das nationale Recht der ausschreibenden Vertragspartei findet auf die Ausschreibung Anwendung, es sei denn, dieses Übereinkommen enthält engere Voraussetzungen für die Ausschreibung.

(2)   Soweit dieses Übereinkommen keine besondere Regelung enthält, findet das nationale Recht der jeweiligen Vertragspartei auf die in ihrem nationalen Teil des Schengener Informationssystems gespeicherten Daten Anwendung.

(3)   Soweit dieses Übereinkommen keine besondere Regelung über die Durchführung der mit der Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, findet das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei, die die Maßnahme durchführt, Anwendung. Soweit dieses Übereinkommen besondere Regelungen über die Durchführung der mit der Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, werden die Befugnisse durch das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei begrenzt. Soweit die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die ausschreibende Vertragspartei unverzüglich.

Artikel 105

Die ausschreibende Vertragspartei ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Speicherung im Schengener Informationssystem verantwortlich.

Artikel 106

(1)   Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung der Daten darf nur durch die ausschreibende Vertragspartei vorgenommen werden.

(2)   Hat eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht veranlasst hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so teilt sie dies umgehend der ausschreibenden Vertragspartei mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

(3)   Falls die Vertragsparteien sich nicht einigen können, unterbreitet die Vertragspartei, die die Ausschreibung nicht veranlasst hat, der in Artikel 115 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Kontrollinstanz den Fall zur Stellungnahme.

Artikel 107

Wurde in Bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem aufgenommen, so stimmt sich die Vertragspartei, die eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit der Vertragspartei, die die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Speicherung der Ausschreibungen ab. Hierzu können die Vertragsparteien auch generelle Regelungen treffen.

Artikel 108

(1)   Jede Vertragspartei bestimmt eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist.

(2)   Jede Vertragspartei nimmt ihre Ausschreibungen über diese Stelle vor.

(3)   Diese Stelle ist für das reibungslose Funktionieren des nationalen Teiles des Schengener Informationssystems verantwortlich und trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

(4)   Die Vertragsparteien teilen einander über den Verwahrer die nach Absatz 1 bestimmte Stelle mit.

Artikel 109

(1)   Das Recht jeder Person, über die zu ihrer Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird. Eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(2)   Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sie unterbleibt immer während der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung.

Artikel 110

Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.

Artikel 111

(1)   Jeder hat das Recht, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder Schadensersatz vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zu erheben.

(2)   Unbeschadet des Artikels 116 verpflichten sich die Vertragsparteien, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen.

Artikel 112

(1)   Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der ausschreibenden Vertragspartei zu prüfen. Für die Ausschreibung gemäß Artikel 99 beträgt diese Frist ein Jahr.

(2)   Jede ausschreibende Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts.

(3)   Die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems weist die ausschreibende Vertragspartei mit einem Vorlauf von einem Monat automatisch auf die im System programmierte Löschung hin.

(4)   Die ausschreibende Vertragspartei kann innerhalb der Prüffrist beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. Eine Verlängerung der Ausschreibung ist in die technische Unterstützungseinheit einzugeben. Absatz 1 gilt entsprechend.

Artikel 113

(1)   Andere Daten als in Artikel 112 werden nicht länger als zehn Jahre, Daten in Bezug auf ausgestellte Identitätspapiere und Registriergeld nicht länger als fünf Jahre und Daten in Bezug auf Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnwagen nicht länger als drei Jahre nach der Aufnahme gespeichert.

(2)   Gelöschte Daten werden noch ein Jahr in der technischen Unterstützungseinheit gespeichert. Sie dürfen in dieser Zeit jedoch lediglich genutzt werden, um nachträglich ihre Richtigkeit oder die Rechtmäßigkeit der Speicherung zu prüfen. Danach sind sie zu vernichten.

Artikel 114

(1)   Jede Vertragspartei bezeichnet eine Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts den Bestand des nationalen Teils des Schengener Informationssystems unabhängig zu überwachen und zu prüfen, ob durch Verarbeitung und Nutzung der im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten die Rechte des Betroffenen nicht verletzt werden. Diese Kontrollinstanz hat hierfür Zugriff auf den Bestand des nationalen Teils des Schengener Informationssystems.

(2)   Jeder hat das Recht, die Kontrollinstanzen zu ersuchen, die zu seiner Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Wurden die Daten durch eine andere Vertragspartei eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Kontrollinstanz dieser Vertragspartei.

Artikel 115

(1)   Zur Überwachung der technischen Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems wird eine gemeinsame Kontrollinstanz eingerichtet, die sich aus je zwei Vertretern der jeweiligen nationalen Kontrollinstanzen zusammensetzt. Jede Vertragspartei hat bei Abstimmungen eine Stimme. Die Kontrolle richtet sich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 und nach dem nationalen Recht der für die technische Unterstützungseinheit zuständigen Vertragspartei.

(2)   In Bezug auf die technische Unterstützungseinheit hat die gemeinsame Kontrollinstanz die Aufgabe, die richtige Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu überprüfen. Sie hat hierfür Zugriff auf den zentralen Bestand.

(3)   Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die Prüfung der Anwendungs- oder Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Schengener Informationssystems, für die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen unabhängig vorgenommenen Kontrollen oder mit der Ausübung des Auskunftsrechtes sowie für die Erarbeitung harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für die bestehenden Fragen.

(4)   Die von der gemeinsame Kontrollinstanz erstellten Berichte werden an die Stellen übermittelt, an die die nationalen Kontrollinstanzen ihre Berichte übermitteln.

Artikel 116

(1)   Wird jemand bei dem Betrieb eines nationalen Bestandes des Schengener Informationssystems geschädigt, haftet ihm hierfür jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch die ausschreibende Vertragspartei verursacht worden ist, weil diese die Daten unrichtig eingegeben hat oder die Speicherung unrechtmäßig war.

(2)   Ist die in Anspruch genommene Vertragspartei nicht die ausschreibende Vertragspartei, hat letztere den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu erstatten, es sei denn, von der ersuchten Vertragspartei wurden die Daten vertragswidrig genutzt.

Artikel 117

(1)   Jede Vertragspartei trifft spätestens bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem nationalen Recht in Bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anwendung dieses Titels die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987.

(2)   Die in diesem Titel vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.

Artikel 118

(1)   Jede Vertragspartei verpflichtet sich, für ihren nationalen Teil des Schengener Informationssystems Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind:

a)

Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

b)

zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

c)

die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

d)

zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

e)

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

f)

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);

g)

zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

h)

zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle).

(2)   Jede Vertragspartei hat für die Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Hoheitsgebietes der Vertragsparteien besondere Vorkehrungen zur Datensicherung zu treffen. Diese sind der gemeinsamen Kontrollinstanz mitzuteilen.

(3)   Jede Vertragspartei darf mit der Datenverarbeitung in ihrem nationalen Teil des Schengener Informationssystems nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

(4)   Für die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems trifft die hierfür zuständige Vertragspartei die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen.

KAPITEL 4

VERTEILUNG DER KOSTEN DES SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEMS

Artikel 119

(1)   Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach Artikel 92 Absatz 3 einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des Schengener Informationssystems mit der technischen Unterstützungseinheit werden von den Vertragsparteien gemeinsam getragen. Der zu leistende Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil einer jeden Vertragspartei an der einheitlichen Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften vom 24. Juni 1988.

(2)   Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems trägt jede Vertragspartei selbst.

TITEL V

TRANSPORT UND WARENVERKEHR

Artikel 120

(1)   Die Vertragsparteien achten darauf, dass keine ihrer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Warenverkehr über die Binnengrenzen in unvertretbarer Weise behindern.

(2)   Die Vertragsparteien erleichtern den Warenverkehr über die Binnengrenzen dadurch, dass sie mit Verboten und Beschränkungen verbundene Förmlichkeiten bei der Abfertigung der Waren zum abgabenrechtlich freien Verkehr durchführen. Diese Abfertigung findet nach Wahl des Beteiligten entweder im Binnenland oder an der Binnengrenze statt. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Abfertigung im Binnenland zu fördern.

(3)   Soweit die nach Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen in bestimmten Bereichen ganz oder teilweise noch nicht verwirklicht werden können, bemühen sich die Vertragsparteien weiterhin, untereinander oder im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften dafür die Voraussetzungen zu schaffen.

Dieser Absatz findet insbesondere auf die Kontrolle der verkehrsgewerberechtlichen Genehmigung und der verkehrstechnischen Bestimmungen, des Tierschutz- und des Tierseuchenrechts sowie des Fleischhygienerechts, des Pflanzenschutzrechts sowie des Transports gefährlicher Güter und Abfälle Anwendung.

(4)   Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, die Förmlichkeiten für den Warenverkehr über die Außengrenze untereinander anzugleichen und deren Einhaltung nach einheitlichen Grundsätzen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Exekutivausschuss, im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften und in anderen internationalen Gremien eng zusammen.

Artikel 121

(1)   Die Vertragsparteien verzichten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht für bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf die nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen phytosanitären Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen.

Der Exekutivausschuss bestimmt die Liste der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, für die die Erleichterungen des Satzes 1 gelten. Er kann sie ändern und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten sollen. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die getroffenen Maßnahmen mit.

(2)   Eine Vertragspartei kann bei Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen die vorübergehende Wiedereinführung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen verlangen und selbst durchführen. Sie teilt dies unverzüglich schriftlich den anderen Vertragsparteien unter Angabe der Gründe mit.

(3)   Für nach Artenschutzrecht notwendige Bescheinigungen kann das Pflanzengesundheitszeugnis weiterhin verwendet werden.

(4)   Auf Antrag stellt die zuständige Behörde ein Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn die Sendung ganz oder teilweise für die Wiederausfuhr bestimmt ist, soweit die Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse die phytosanitären Anforderungen erfüllen.

Artikel 122

(1)   Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherheit des Transports gefährlicher Güter und verpflichten sich, die nationalen Bestimmungen zur Durchführung der geltenden internationalen Übereinkommen zu harmonisieren. Darüber hinaus verpflichten sie sich, insbesondere im Hinblick auf die Beibehaltung des derzeitigen Sicherheitsniveaus, zur

a)

Harmonisierung der Anforderungen bezüglich der fachlichen Eignung von Fahrzeugführern;

b)

Harmonisierung der Modalitäten und der Intensität der Kontrollen während des Transports und in den Unternehmen;

c)

Harmonisierung der Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände sowie der gesetzlichen Bestimmungen über den Straf- und Bußgeldrahmen;

d)

Schaffung eines ständigen Informations- und Erfahrungsaustausches über durchgeführte Maßnahmen und Kontrollen.

(2)   Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Überwachung der binnengrenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.

Dazu bemühen sie sich, bei der Novellierung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Überwachung und die administrative Behandlung der Verbringung gefährlicher Abfälle und bei der Erarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über nicht gefährliche Abfälle einen einheitlichen Standpunkt mit dem Ziel der Schaffung einer ausreichenden Entsorgungsinfrastruktur und der Festlegung harmonisierter Entsorgungsstandards auf hohem Niveau zu vertreten.

In Erwartung einer gemeinschaftlichen Regelung über nicht gefährliche Abfälle wird deren Verbringung durch die Anwendung eines besonderen Verfahrens überwacht, wodurch die Verbringung am Bestimmungsort bei der Abfertigung kontrolliert werden kann.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 finden Anwendung.

Artikel 123

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, Beratungen zu führen mit dem Ziel, die derzeit geltende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von strategischen Industriewaren und Technologien in ihren Beziehungen zueinander abzuschaffen und gegebenenfalls durch ein flexibles Verfahren zu ersetzen, unter der Voraussetzung, dass Bestimmungs- und Endverbleibsland Vertragsparteien sind.

Vorbehaltlich dieser Beratungen bemühen sich die Vertragsparteien, im Hinblick auf die erforderlichen Kontrollen eng zusammenzuarbeiten, nach Maßgabe des nationalen Rechts Informationen auszutauschen und die dazu erforderliche Koordinierung, einschließlich Einrichtung eines Koordinierungsmechanismus, vorzunehmen.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, in Bezug auf andere Waren als die strategischen Industriewaren und Technologien nach Absatz 1 einerseits die Ausfuhrformalitäten im Binnenland abwickeln zu lassen und andererseits ihre Kontrollverfahren zu harmonisieren.

(3)   Im Rahmen der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 konsultieren die Vertragsparteien die übrigen interessierten Partnerstaaten.

Artikel 124

Zahl und Intensität von Kontrollen der im Reiseverkehr über die Binnengrenzen mitgeführten Waren werden auf eine möglichst niedrige Ebene vermindert. Ihre weitere Verminderung und schließliche Abschaffung ist von der schrittweisen Anhebung der Reisefreigrenzen und von der weiteren Entwicklung bei den für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr geltenden Vorschriften abhängig.

Artikel 125

(1)   Die Vertragsparteien treffen Absprachen über die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten ihrer Zollverwaltungen.

(2)   Die Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien allgemein und insbesondere im Rahmen der bestehenden Übereinkommen und der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Unterstützung zu fördern und zu beschleunigen.

(3)   Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von zollamtlichen Maßnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.

TITEL VI

DATENSCHUTZ

Artikel 126

(1)   Jede Vertragspartei trifft spätestens bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem nationalen Recht in Bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Übereinkommen übermittelt werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 ergibt.

(2)   Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.

(3)   In Bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Übereinkommen übermittelt werden, gelten außerdem folgende Bestimmungen:

a)

Eine Nutzung der personenbezogenen Daten durch die empfangende Vertragspartei ist ausschließlich zu den Zwecken zulässig, zu denen die Übermittlung solcher Daten in diesem Übereinkommen vorgesehen ist; eine Nutzung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nur nach Maßgabe des Rechts der empfangenden Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das nationale Recht der übermittelnden Vertragspartei dies zulässt.

b)

Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden und Gerichte genutzt werden, die für eine Aufgabe im Rahmen der Zwecke nach Buchstabe a) zuständig sind.

c)

Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu achten; erweist sich, von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags des Betroffenen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Vertragspartei oder den empfangenden Vertragsparteien unverzüglich mitzuteilen. Diese ist beziehungsweise diese sind verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen oder zu vermerken, dass die Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig übermittelt wurden.

d)

Im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des nationalen Rechts kann eine Vertragspartei sich im Verhältnis zu dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass eine andere Vertragspartei unrichtige Daten übermittelt hat. Leistet die empfangende Vertragspartei Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Nutzung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.

e)

Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten sind in der Datei, aus der sie übermittelt werden, und in der Datei, in der sie gespeichert werden, festzuhalten.

f)

Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 115 ist zuständig, auf Ersuchen einer Vertragspartei ein Gutachten über die Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten abzugeben, die sich bei der Anwendung dieses Artikels ergeben.

(4)   Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels II Kapitel 7 und des Titels IV keine Anwendung. Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5.

Artikel 127

(1)   Werden aufgrund dieses Übereinkommens einer anderen Vertragspartei personenbezogene Daten übermittelt, so findet auf die Übermittlung dieser Daten aus einer nichtautomatisierten Datei und ihre Aufnahme in eine solche Datei Artikel 126 sinngemäß Anwendung.

(2)   Werden in anderen als den in Artikel 126 Absatz 1 oder in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen einer anderen Vertragspartei personenbezogene Daten übermittelt, so gilt Artikel 126 Absatz 3 mit Ausnahme von Buchstabe e). Außerdem gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten werden aktenkundig gemacht. Diese Verpflichtung entfällt, soweit es für die Verwendung der Daten nicht erforderlich ist, sie aktenkundig zu machen, insbesondere weil die Daten nicht oder nur kurzfristig verwendet werden.

b)

Die Verwendung der übermittelten Daten genießt auf dem Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts dieser Vertragspartei für eine Verwendung von Daten gleicher Art gilt.

c)

Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen auf Antrag des Betroffenen über die auf seine Person bezogenen übermittelten Daten Auskunft erteilt wird, richtet sich nach dem Recht der Vertragspartei, bei der der Antrag gestellt wird.

(3)   Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titel II Kapitel 7, des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5 und des Titels IV keine Anwendung.

Artikel 128

(1)   Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen erst beginnen, wenn die an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien einer nationalen Kontrollinstanz die Aufgabe übertragen haben, auf unabhängige Weise die Einhaltung der Artikel 126 und 127 sowie der Rechtsvorschriften zur Anwendung dieser Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien zu überwachen.

(2)   Hat eine Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts eine Kontrollinstanz mit der Aufgabe eingerichtet, in einem oder mehreren Sachbereichen die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf nicht in Dateien gespeicherte Daten auf unabhängige Weise zu überwachen, so überträgt diese Vertragspartei dieser Kontrollinstanz die Aufgabe, in diesen Sachbereichen auch die Einhaltung der Regelungen dieses Titels zu überwachen.

(3)   Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels II Kapitel 7 und des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5 keine Anwendung.

Artikel 129

In Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Titel III Kapitel 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, unbeschadet der Artikel 126 und 127, einen Datenschutzstandard zu verwirklichen, wobei die Grundsätze der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 beachtet werden. Darüber hinaus finden auf die Übermittlung nach Maßgabe des Artikels 46 die folgenden Bestimmungen Anwendung:

a)

Eine Nutzung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei ist ausschließlich zu den durch die übermittelnde Vertragspartei angegebenen Zwecken und unter den durch diese Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

b)

Die Daten dürfen ausschließlich an Polizeidienststellen und Polizeibehörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen.

c)

Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

Artikel 130

Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten über einen in Artikel 47 oder in Artikel 125 vorgesehenen Verbindungsbeamten, so finden die Bestimmungen dieses Titels erst Anwendung, wenn der Verbindungsbeamte sie der Vertragspartei weitergegeben hat, die ihn in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entsandt hat.

TITEL VII

EXEKUTIVAUSSCHUSS

Artikel 131

(1)   Im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens richten die Vertragsparteien einen Exekutivausschuss ein.

(2)   Unbeschadet der besonderen Befugnisse, mit denen er aufgrund dieses Übereinkommens ausgestattet ist, hat der Exekutivausschuss als allgemeine Aufgabe, auf die richtige Anwendung dieses Übereinkommens zu achten.

Artikel 132

(1)   Jede Vertragspartei hat einen Sitz im Exekutivausschuss. Die Vertragsparteien sind in dem Exekutivausschuss durch einen für die Durchführung dieses Übereinkommens zuständigen Minister vertreten; dieser kann sich soweit erforderlich durch Sachverständige unterstützen lassen, die an den Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(2)   Der Exekutivausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er legt seine Arbeitsmethode fest; dabei kann ein schriftliches Verfahren für die Beschlussfassung vorgesehen werden.

(3)   Auf Ersuchen eines Vertreters einer Vertragspartei kann die endgültige Entscheidung über einen Beschlussentwurf bis spätestens zwei Monate nach der Vorlage dieses Entwurfs vertagt werden.

(4)   Der Exekutivausschuss ist berechtigt, im Hinblick auf die Vorbereitung der Beschlussfassung oder auf andere Tätigkeiten Arbeitsgruppen einzusetzen, die aus Vertretern der Verwaltungen der Vertragsparteien zusammengesetzt sind.

Artikel 133

Der Exekutivausschuss tritt abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen. Sitzungen werden anberaumt, so oft dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 134

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur anwendbar, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Artikel 135

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967.

Artikel 136

(1)   Erwägt eine Vertragspartei, mit einem Drittstaat Verhandlungen zu führen, die die Grenzkontrollen betreffen, so unterrichtet sie rechtzeitig die anderen Vertragsparteien.

(2)   Vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, gemeinsam solche Übereinkommen zu schließen, werden die Vertragsparteien ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragsparteien keine zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über die Erleichterung oder den Abbau der Grenzkontrollen mit Drittstaaten schließen.

(3)   Absatz 2 findet keine Anwendung auf Übereinkommen über den kleinen Grenzverkehr, sofern diese Übereinkommen die Ausnahmen und Modalitäten nach Artikel 3 Absatz 1 beachten.

Artikel 137

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind mit Ausnahme der in Artikel 60 erwähnten nicht zulässig.

Artikel 138

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für das Königreich der Niederlande nur für das Hoheitsgebiet des Reichs in Europa.

Artikel 139

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.

(2)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Die Bestimmungen in Bezug auf die Einrichtung, die Tätigkeiten und die Befugnisse des Exekutivausschusses finden vom Inkrafttreten des Übereinkommens an Anwendung. Die übrigen Bestimmungen finden vom ersten Tag des dritten Monats nach Inkrafttreten des Übereinkommens an Anwendung.

(3)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 140

(1)   Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt wird in einem Übereinkommen zwischen diesem Staat und den Vertragsparteien geregelt.

(2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch den beitretenden Staat und jede Vertragspartei. Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.

Artikel 141

(1)   Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer einen Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens zuleiten. Der Verwahrer übermittelt diesen Vorschlag an die anderen Vertragsparteien. Auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens, wenn nach ihrer Auffassung eine Änderung grundlegenden Charakters in den zur Zeit des Inkrafttretens des Übereinkommens bestehenden Verhältnissen entstanden ist.

(2)   Die Vertragsparteien legen die Änderungen dieses Übereinkommens einvernehmlich fest.

(3)   Die Änderungen treten in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.

Artikel 142

(1)   Werden zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Übereinkommen im Hinblick auf die Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen geschlossen, so vereinbaren die Vertragsparteien, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen ersetzt oder geändert werden müssen.

Die Vertragsparteien berücksichtigen dabei, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens eine weitergehende Zusammenarbeit vorsehen können als die Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen.

Die Bestimmungen, die zu den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Übereinkommen in Widerspruch stehen, werden auf jeden Fall angepasst.

(2)   Die Änderungen dieses Übereinkommens, die von den Vertragsparteien für erforderlich gehalten werden, bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Artikel 141 Absatz 3 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Änderungen nicht vor Inkrafttreten des betreffenden Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Schengen am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

SCHLUSSAKTE

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:

1.   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Übereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von Bedeutung sind.

Das Übereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden.

2.   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles zu tun, um gleichzeitig diesen Termin einzuhalten und kein Sicherheitsdefizit entstehen zu lassen. Vor dem 31. Dezember 1992 wird im Exekutivausschuss geprüft werden, welche Fortschritte verwirklicht worden sind. Das Königreich der Niederlande weist darauf hin, dass Terminschwierigkeiten bei einem bestimmten Flughafen nicht auszuschließen sind, ohne dass hieraus Sicherheitslücken entstehen. Die anderen Vertragsparteien werden dies berücksichtigen, ohne dass sich hieraus Schwierigkeiten für den Binnenmarkt ergeben dürfen.

Im Fall von Schwierigkeiten wird der Exekutivausschuss prüfen, wie eine gleichzeitige Einführung am besten verwirklicht werden kann.

3.   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 Absatz 2

Soweit eine Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Politik zur Vorbeugung und Behandlung der Abhängigkeit von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von dem in Artikel 71 Absatz 2 festgeschriebenen Grundsatz abweicht, treffen alle Vertragsparteien die erforderlichen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, um die unerlaubte Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe, insbesondere in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien, zu unterbinden.

4.   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 121

In Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht verzichten die Vertragsparteien auf die nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die

a)

unter Nummer 1 aufgeführt sind oder

b)

unter Nummer 2 bis 6 aufgeführt sind und ihren Ursprung in einem der Vertragsstaaten haben.

1.

Schnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken von:

 

Castanea

 

Chrysanthemum

 

Dendranthema

 

Dianthus

 

Gladiolus

 

Gypsophila

 

Prunus

 

Quercus

 

Rosa

 

Salix

 

Syringa

 

Vitis

2.

Frische Früchte von:

 

Citrus

 

Cydonia

 

Malus

 

Prunus

 

Pyrus

3.

Holz von:

 

Castanea

 

Quercus

4.

Nährsubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder einem festen organischen Stoff besteht, wie Pflanzenteile, Torf und Rinde mit Humus, die jedoch nicht nur aus Torf bestehen

5.

Saatgut

6.

Lebende Pflanzen, wie nachstehend aufgeführt und aufgenommen in den KN-Code der Zollnomenklatur, veröffentlicht in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 1987:


KN-Code

Beschreibung

0601 20 30

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte, Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

0601 20 90

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte: andere

0602 30 10

Rhododendron simsii (Azalea indica)

0602 99 51

Freilandpflanzen: Freilandstauden

0602 99 59

Freilandpflanzen: andere

0602 99 91

Zimmerpflanzen: Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten; ausgenommen Kakteen

0602 99 99

Zimmerpflanzen: andere

5.   Gemeinsame Erklärung in Bezug auf die nationale Politik im Asylbereich

Die Vertragsparteien werden eine Bestandsaufnahme ihrer nationalen Politik im Bereich des Asyls vornehmen im Hinblick auf das Bestreben einer Harmonisierung.

6.   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132

Die Vertragsparteien unterrichten ihre nationalen Parlamente über die Anwendung dieses Übereinkommens.

Geschehen zu Schengen am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

PROTOKOLL

In Ergänzung der Schlussakte zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgende gemeinsame Erklärung abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen, die in Bezug auf dieses Übereinkommen abgegeben wurden:

I.   Erklärung in Bezug auf den Geltungsbereich

Die Vertragsparteien stellen fest: Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wird sich die völkerrechtliche Bindungswirkung des Übereinkommens auch auf das derzeitige Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstrecken.

II.   Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Übereinkommens

1.

Das Übereinkommen wird in der Perspektive der Vereinigung der beiden deutschen Staaten geschlossen.

Die Deutsche Demokratische Republik ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland.

Artikel 136 findet keine Anwendung auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Deutschen Demokratischen Republik.

2.

Die im deutsch-österreichischen Briefwechsel vom 20. August 1984 getroffene Regelung über Kontrollerleichterungen an den gemeinsamen Grenzen für die Staatsangehörigen beider Staaten bleibt durch diesen Staatsvertrag unberührt, muss aber im Interesse der Sicherheitslage und der Einwanderungsrisiken der Schengener Vertragsparteien so vollzogen werden, dass sich die Vergünstigungen in der Praxis auf österreichische Staatsangehörige beschränken.

III.   Erklärung des Königreichs Belgien zu Artikel 67

Hinsichtlich der Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen wird auf nationaler Ebene nicht das Verfahren angewandt, das nach belgischem Recht für die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen vorgesehen ist, sondern ein Sonderverfahren, das bei der Ratifikation dieses Übereinkommens festgelegt wird.

Geschehen zu Schengen am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DER IN SCHENGEN AM 19. JUNI 1990 ZUSAMMENGEKOMMENEN MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE:

Die Regierungen der Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens werden insbesondere über folgende Punkte Besprechungen einleiten oder fortsetzen:

Verbesserung und Erleichterung der Auslieferungspraxis;

Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten;

Erarbeitung von Regeln für die gegenseitige Anerkennung der Entziehung der Fahrerlaubnis;

Möglichkeit der gegenseitigen Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen;

Erarbeitung von Regeln über die gegenseitige Übertragung der Strafverfolgung einschließlich der Möglichkeit der Überstellung des Verdächtigen in sein Herkunftsland;

Erarbeitung von Regeln über die Rückführung von Minderjährigen, die widerrechtlich der Aufsicht der mit der elterlichen Gewalt betrauten Personen entzogen wurden;

weitere Erleichterungen der Kontrollen im gewerblichen Warenverkehr.

Geschehen zu Schengen am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Am 19. Juni 1990 haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Schengen, im Großherzogtum Luxemburg, das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.

Aus Anlass dieser Unterzeichnung haben sie folgende Erklärungen abgegeben:

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das Übereinkommen einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen darstellt und nehmen dies zum Ansatz für die weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

Angesichts der Risiken im Bereich der Sicherheit und der illegalen Einwanderung betonen die Minister und Staatssekretäre die Notwendigkeit einer wirksamen Außengrenzkontrolle entsprechend den in Artikel 6 vorgesehenen einheitlichen Grundsätzen. Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser einheitlichen Grundsätze werden die Vertragsparteien insbesondere auf die Harmonisierung der Arbeitsmethoden bei der Grenzkontrolle und -überwachung hinwirken.

Darüber hinaus prüft der Exekutivausschuss alle im Hinblick auf die Gestaltung dieser Außengrenzkontrolle zweckdienlichen Maßnahmen und deren konkrete Umsetzung; zu diesen Maßnahmen gehören Maßnahmen zur Nachvollziehung der Umstände, unter denen ein Drittausländer in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist, Maßnahmen zur Angleichung der Kriterien bei der Einreiseverweigerung, zur Erarbeitung eines gemeinsamen Handbuches für die mit der Grenzüberwachung beauftragten Beamten und zur Förderung eines gleichmäßigen Kontrollstandards an den Außengrenzen durch Austausch und gemeinsame Arbeitsbesuche.

Aus Anlass der Unterzeichnung haben sie ferner den Beschluss der Zentralen Verhandlungsgruppe, eine Arbeitsgruppe mit folgendem Mandat einzusetzen, bestätigt:

die Zentrale Verhandlungsgruppe schon vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von Bedeutung sind, insbesondere über die Fortschritte der Harmonisierung der rechtlichen Bestimmungen bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, zu unterrichten;

die eventuellen Auswirkungen dieser Harmonisierung und dieser Umstände auf die Umsetzung des Übereinkommens zu beraten;

mit Blick auf die visafreie Einreise von Drittausländern bereits vor Inkrafttreten des Übereinkommens konkrete Maßnahmen und Vorschläge zur Harmonisierung der Modalitäten der Personenkontrolle an den zukünftigen Außengrenzen auszuarbeiten.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK

zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen


Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, einerseits

und die ITALIENISCHE REPUBLIK andererseits,

angesichts der Unterzeichnung am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig in Paris des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Italienische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1)   Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei („Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2)   Für die Italienische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: die Zentraldirektion der Kriminalpolizei des Ministeriums des Innern.

Artikel 3

(1)   Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei („Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2)   Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen Republik und die Regierung der Italienischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegen.

Artikel 4

Für die Italienische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: das Ministerium der Justiz.

Artikel 5

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.

2.   Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990.

3.   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 6

1.   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

2.   Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in italienischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

SCHLUSSAKTE

I.   Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen macht sich die Italienische Republik die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu Eigen.

Die Italienische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

Der italienische Wortlaut der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlussakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

II.   Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens

 

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

 

Das Beitrittsübereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten des Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden.

2.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

 

Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Sichtvermerksregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Sichtvermerksregelung gilt.

3.

Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

 

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Regierung der Italienischen Republik sich verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von 1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das italienische Recht entsprechend dem Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 dahin gehend zu ergänzen, dass die Artikel 117 und 126 und die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.

Geschehen zu Paris am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 2 UND 3 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZU DEM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON SCHENGEN VOM 14. JUNI 1985

Aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erklären die Vertragsparteien, dass die im italienischen Recht vorgesehenen und auf italienischem Hoheitsgebiet ausgeübten Zuständigkeiten der „Guardia di Finanza“ von den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 des Übereinkommens über den Beitritt unberührt bleiben.

ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Paris das Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Italienischen Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss anzuschließen.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SPANIEN

zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist


Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, einerseits

und das KÖNIGREICH SPANIEN andererseits,

angesichts der Unterzeichnung am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in Bonn des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Spanien dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1)   Für das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policía“ und des „Cuerpo de la Guardia Civil“ in der Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.

(2)   Für das Königreich Spanien ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „La Dirección General de la Policía“.

Artikel 3

(1)   Für das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policía“ und des „Cuerpo de la Guardia Civil“ in der Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.

(2)   Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen Republik und die Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegen.

(3)   Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung des Königreichs Spanien gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegt.

Artikel 4

Für das Königreich Spanien ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: das Justizministerium.

Artikel 5

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2)   Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und das Königreich Spanien, frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.

(3)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 6

(1)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

(2)   Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in spanischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

SCHLUSSAKTE

I.   Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, macht sich das Königreich Spanien die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu Eigen.

Das Königreich Spanien schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der spanische Wortlaut der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlussakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

II.   Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens

 

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

 

Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und dem Königreich Spanien erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei diesen sechs Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. Für die Italienische Republik tritt dieses Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

 

Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.

 

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Regierung des Königreichs Spanien sich verpflichtet, die gemeinsame Visumregelung hinsichtlich der aus Anlass der Verhandlungen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990 zuletzt erörterten Fälle spätestens beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens anzuwenden.

3.

Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

 

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Regierung des Königreichs Spanien sich verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von 1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das spanische Recht entsprechend dem Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 dahin gehend zu ergänzen, dass die Artikel 117 und 126 und die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.

III.   Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen des Königreichs Spanien entgegen:

1.

Erklärung in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla

a)

Die derzeit bestehenden Personen- und Warenkontrollen bei der Einreise aus den Städten Ceuta und Melilla in das Zollgebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden nach wie vor nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 des Übereinkommens über den Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften durchgeführt.

b)

Die spezifische Visabefreiungsregelung im kleinen Grenzverkehr zwischen Ceuta und Melilla und den marokkanischen Provinzen Tetuán und Nador wird weiterhin angewandt.

c)

Marokkanische Staatsangehörige, die nicht in den Provinzen Tetuán oder Nador wohnhaft sind und sich ausschließlich nach Ceuta oder Melilla begeben möchten, benötigen nach wie vor ein Visum. Dieses Visum ist nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 3 des Übereinkommens von 1990 räumlich auf das Gebiet der zwei Städte beschränkt und kann nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens von 1990 zu mehreren Ein- und Ausreisen berechtigen („visado limitado múltiple“).

d)

Bei der Anwendung dieser Regelung berücksichtigt Spanien die Interessen der anderen Vertragsparteien.

e)

In Anwendung des nationalen Rechts und zur Prüfung, ob die Reisenden die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Übereinkommens von 1990 weiterhin einhalten, aufgrund deren sie nach einer Passkontrolle an der Außengrenze zur Einreise in das spanische Hoheitsgebiet zugelassen wurden, wird Spanien auf Schiffs- und Flugverbindungen mit Herkunft aus Ceuta und Melilla und mit ausschließlicher Bestimmung des spanischen Festlandes weiterhin Kontrollen (der Identität und der Dokumente) durchführen.

Zu demselben Zweck wird Spanien auch weiterhin die Binnenflüge und die regelmäßigen Fährverbindungen mit Herkunft aus Ceuta und Melilla nach einer anderen Vertragspartei kontrollieren.

2.

Erklärung zu der Anwendung der Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen und über Auslieferung

 

Das Königreich Spanien verpflichtet sich, seine Vorbehalte zu dem europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, soweit sie unvereinbar mit dem Übereinkommen von 1990 sind, nicht in Anspruch zu nehmen.

3.

Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990

 

Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt, dass sie, mit Ausnahme von frischen Zitrusfrüchten und Palmen, ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu dem Übereinkommen von 1990 die phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses Übereinkommens anwenden wird.

 

Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt, dass sie bis zum 1. Januar 1992 ein „pest risk assessment“ in Bezug auf frische Zitrusfrüchte und Palmen durchführen wird, das, falls sich herausstellt, dass eine Gefahr der Einschleppung oder der Verbreitung von Schadorganismen besteht, nach Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990 gegebenenfalls die Ausnahme nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Übereinkommens begründen kann.

4.

Erklärung betreffend das Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990

 

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens nimmt die Regierung des Königreichs Spanien den Inhalt des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 sowie der entsprechenden Schlussakte und Erklärung zur Kenntnis.

Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Bonn das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung des Königreichs Spanien erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierung der Italienischen Republik beigetreten ist, anzuschließen.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK

zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist


Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, und die Italienische Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, einerseits

und die PORTUGIESISCHE REPUBLIK andererseits,

angesichts der Unterzeichnung am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in Bonn des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Portugiesische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1)   Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Beamten der „Polícia Judiciária“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

(2)   Für die Portugiesische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „A Direcção-Geral da Polícia Judiciária“.

Artikel 3

(1)   Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: die Beamten der Kriminalpolizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

(2)   Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung der Portugiesischen Republik gegenüber der Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegt.

Artikel 4

Für die Portugiesische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: das Justizministerium.

Artikel 5

Hinsichtlich des Auslieferungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird Buchstabe c) der von der Portugiesischen Republik zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 abgegebenen Erklärung wie folgt ausgelegt:

 

Die Portugiesische Republik bewilligt die Auslieferung nicht, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei zusichert, nach Maßgabe des nationalen Rechts und der Strafvollstreckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen zu fördern, die zugunsten der auszuliefernden Person getroffen werden könnten.

Artikel 6

Im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Portugiesische Republik die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, dass die strafbaren Handlungen, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind.

Artikel 7

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.

(2)   Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und die Portugiesische Republik, frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttretens dieses Übereinkommens zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.

(3)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 8

(1)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

(2)   Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in portugiesischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

SCHLUSSAKTE

I.   Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, macht sich die Portugiesische Republik die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Portugiesische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der portugiesische Wortlaut der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlussakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

II.   Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Beitrittsübereinkommens

 

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

 

Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und der Republik Portugal erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei diesen sechs Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. Für die Italienische Republik tritt dieses Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

 

Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Sichtvermerksregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Sichtvermerksregelung gilt.

3.

Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

 

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass durch die Portugiesische Republik am 29. April 1991 ein Gesetz über den Schutz automatisch verarbeiteter personenbezogener Daten verkündet wurde.

 

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Regierung der Portugiesischen Republik sich verpflichtet, vor der Ratifikation des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 alle erforderlichen Initiativen zur Ergänzung des portugiesischen Gesetzes zu ergreifen mit dem Ziel, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang anzuwenden.

III.   Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen der Portugiesischen Republik entgegen:

1.

Erklärung über die brasilianischen Staatsangehörigen, die im Rahmen des am 9. August 1960 zwischen Portugal und Brasilien geschlossenen Visabefreiungsabkommens in Portugal einreisen

 

Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, brasilianische Staatsangehörige, die im Rahmen des Visabefreiungsabkommens zwischen Portugal und Brasilien über Portugal in das Gebiet der Vertragsparteien eingereist sind und nach Ablauf des in Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens von 1990 vorgesehenen Zeitraums dort angetroffen werden, von den anderen Vertragsparteien zu übernehmen.

 

Die portugiesische Regierung verpflichtet sich, die brasilianischen Staatsangehörigen nur einreisen zu lassen, soweit sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Übereinkommens von 1990 einhalten, und alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die Reisepapiere dieser Staatsangehörigen beim Überschreiten der Außengrenzen abgestempelt werden.

2.

Erklärung über das europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen

 

Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sowie das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990 für Portugal zu ratifizieren.

3.

Erklärung über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu der Regelung für die Ausfuhr von Raketentechnologie und -bestandteilen

 

Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, sich im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 123 des Übereinkommens von 1990 baldmöglichst und spätestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990 für Portugal der Regelung für die Ausfuhr von Raketentechnologie und -bestandteilen anzuschließen.

4.

Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990

 

Die Regierung der Portugiesischen Republik erklärt, dass sie, mit Ausnahme von frischen Zitrusfrüchten, ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu dem Übereinkommen von 1990 die phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses Übereinkommens anwenden wird.

 

Die Regierung der Portugiesischen Republik erklärt, dass sie bis zum 1. Januar 1992 ein „pest risk assessment“ in Bezug auf frische Zitrusfrüchte durchführen wird, das, falls sich herausstellt, dass eine Gefahr der Einschleppung oder der Verbreitung von Schadorganismen besteht, nach Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 gegebenenfalls die Ausnahme nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Übereinkommens begründen kann.

5.

Erklärung betreffend das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990

 

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens nimmt die Regierung der Portugiesischen Republik den Inhalt des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990, sowie der entsprechenden Schlussakte und Erklärung zur Kenntnis.

Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Portugiesischen Republik in Bonn das Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Portugiesischen Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierung der Italienischen Republik beigetreten ist, anzuschließen.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK

zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind


Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt und die Italienische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien, die dem Übereinkommen von 1990 mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, einerseits

und die GRIECHISCHE REPUBLIK andererseits,

angesichts der Unterzeichnung am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in Madrid des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Griechische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1)   Für die Griechische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Polizeibeamten der „Ελληνική Αστυνομία“ und des „Λιμενικό Σώμα“ im Rahmen ihrer Kompetenzen sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.

(2)   Für die Griechische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „Διεύθυση Διεθωούς Αστυνομικής Συνεργασίας του Υπουργείου Δημοσμιας Τάξεως“.

Artikel 3

Für die Griechische Republik ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium: das Justizministerium.

Artikel 4

In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische Republik die von ihr zu den Artikeln 7, 18 und 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.

Artikel 5

In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische Republik die von ihr zu den Artikeln 4 und 11 des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.

Artikel 6

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2)   Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Griechische Republik.

Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

(3)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 7

(1)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2)   Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in griechischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Griechischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

SCHLUSSAKTE

I.   Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, macht sich die Griechische Republik die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Griechische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Der griechische Wortlaut der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlussakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

II.   Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens

 

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

 

Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und der Griechischen Republik erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

 

Für die übrigen Staaten tritt dieses Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

 

Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.

3.

Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

 

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Regierung der Griechischen Republik sich verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von 1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das griechische Recht entsprechend dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 dahin gehend zu ergänzen, dass die Artikel 117 und 126 und die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.

4.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Übereinkommens von 1990

 

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Regierung der Griechischen Republik unter Hinweis auf die Tatsache, dass angesichts der geographischen Lage der Griechischen Republik die Bestimmungen nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe b) in den Beziehungen der Griechischen Republik mit den anderen Vertragsparteien nicht angewendet werden können, die Behörden im Sinne von Artikel 41 Absatz 6 nicht bezeichnet hat und keine Erklärung im Sinne von Artikel 41 Absatz 9 abgegeben hat.

 

Die Bestimmungen nach Artikel 137 bleiben von dem Verfahren der griechischen Regierung unberührt.

5.

Gemeinsame Erklärung zum Berg Athos

 

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die durch Artikel 105 der griechischen Verfassung und durch die Charta des Berg Athos verbürgte Sonderregelung für den Berg Athos ausschließlich geistlich und religiös begründet ist; sie werden deshalb dafür Sorge tragen, dass diese Sonderregelung bei der Anwendung und späteren Ausarbeitung der Bestimmungen des Übereinkommens von 1985 und des Übereinkommens von 1990 berücksichtigt wird.

III.   Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen der Griechischen Republik entgegen:

1.

Erklärung der Griechischen Republik zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

 

Die Regierung der Griechischen Republik nimmt den Inhalt der Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der Schlussakten und der den genannten Übereinkommen beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.

 

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.

2.

Erklärung der Griechischen Republik zur Rechtshilfe in Strafsachen

 

Die Griechische Republik verpflichtet sich, den von anderen Vertragsparteien gestellten Rechtshilfeersuchen auf angemessene und schnelle Weise auch in den Fällen stattzugeben, in denen die Rechtshilfeersuchen unmittelbar den griechischen Justizbehörden übermittelt werden nach Artikel 53 Absatz 1 des Übereinkommens von 1990.

3.

Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990

 

Die Regierung der Griechischen Republik erklärt, dass sie mit Ausnahme von frischen Zitrusfrüchten, Baumwoll- und Luzernesaatgut ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu dem Übereinkommen von 1990 die phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses Übereinkommens anwenden wird.

 

Jedoch wird die Griechische Republik hinsichtlich der frischen Zitrusfrüchte die Bestimmungen des Artikels 121 sowie die entsprechenden Maßnahmen spätestens am 1. Januar 1993 anwenden.

Geschehen zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Griechischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien in Madrid das Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Griechischen Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien beigetreten sind, anzuschließen.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK ÖSTERREICH

zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind


Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, einerseits

und die REPUBLIK ÖSTERREICH andererseits,

angesichts der Unterzeichnung am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Republik Österreich dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1)   Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990:

a)

die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind:

die Angehörigen der Bundesgendarmerie,

die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,

die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,

die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden;

b)

unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2)   Für die Republik Österreich ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.

Artikel 3

Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990:

1.

die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind:

die Angehörigen der Bundesgendarmerie,

die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,

die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,

die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden;

2.

unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

Artikel 4

Für die Republik Österreich ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium: das Bundesministerium für Justiz.

Artikel 5

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2)   Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Republik Österreich.

Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

(3)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 6

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Griechischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Republik Österreich

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

SCHLUSSAKTE

I.   Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, macht sich die Regierung der Republik Österreich die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Regierung der Republik Österreich schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

II.   Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens

 

Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

 

Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und der Republik Österreich erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

 

Für die übrigen Staaten wird dieses Beitrittsübereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

 

Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.

III.   Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung der Republik Österreich zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien sowie der Griechischen Republik entgegen:

 

Die Regierung der Republik Österreich nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991 und am 6. November 1992 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien sowie der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakten und Erklärungen zur Kenntnis.

 

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Griechischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Republik Österreich

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK

zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen


Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, einerseits

und das KÖNIGREICH DÄNEMARK andererseits,

angesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Dänemark dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1)   Für das Königreich Dänemark sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

a)

die den örtlichen Polizeipräsidenten und dem Reichspolizeichef unterstehenden Polizeibeamten (Polititjenestemænd hos lokale politimestre og hos Rigspolitichefen);

b)

unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2)   Für das Königreich Dänemark ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das Büro des nationalen Polizeipräfekten (Rigspolitichefen).

Artikel 3

Für das Königreich Dänemark sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

1.

die den lokalen Polizeipräfekten und dem Büro des nationalen Polizeipräfekten unterstehenden Polizeibeamten (Politijenestemænd hos lokale politimestre og hos Rigspolitichefen);

2.

unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

Artikel 4

Für das Königreich Dänemark ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das Justizministerium (Justitsministeriet).

Artikel 5

(1)   Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten nicht für die Färöer und Grönland.

(2)   Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Färöer und Grönland die im Rahmen der Nordischen Passunion vorgesehenen Bestimmungen für den freien Personenverkehr anwenden, wird der Personenverkehr zwischen den Färöern oder Grönland zum einen und den Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Kooperationsübereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen zum anderen keinen Grenzkontrollen unterzogen.

Artikel 6

Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Passunion bleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Artikel 7

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2)   Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch das Königreich Dänemark.

Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

(3)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 8

(1)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2)   Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in dänischer Sprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung des Königreichs Dänemark

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Griechischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Republik Österreich

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

SCHLUSSAKTE

I.   Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, macht sich die Regierung des Königreichs Dänemark die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Regierung des Königreichs Dänemark schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

II.   Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Beitrittsübereinkommens

 

Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

 

Dieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und dem Königreich Dänemark in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und wenn die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden und wenn der Exekutivausschuss festgestellt hat, dass die von ihm als notwendig erachteten Regeln für die Durchführung der wirksamen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen an den Außengrenzen der Färöer und Grönlands sowie die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich des Einsatzes des SIS, Anwendung finden und wirksam sind.

 

Für die übrigen Staaten wird dieses Übereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

 

Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.

3.

Gemeinsame Erklärung zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung

 

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 bestätigen, dass Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das am 27. September 1996 in Dublin unterzeichnet wurde, sowie ihre jeweiligen Erklärungen in der Anlage von besagtem Übereinkommen im Rahmen des Übereinkommens von 1990 Anwendung finden.

III.   Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zur Kenntnis.

Die Regierung des Königreichs Dänemark nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. November 1992 und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakten und Erklärungen zur Kenntnis.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.

Erklärung betreffend die Beitrittsübereinkommen der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt das Königreich Dänemark den Inhalt der Beitrittsübereinkommen der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der dem genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakte und Erklärung zur Kenntnis.

Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung des Königreichs Dänemark

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Griechischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Republik Österreich

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Dänemark in Luxemburg das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, die Griechische Republik und die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten sind, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung des Königreichs Dänemark erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK FINNLAND

zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen


Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, einerseits

und die REPUBLIK FINNLAND andererseits,

angesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Republik Finnland dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1)   Für die Republik Finnland sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

a)

die Polizeibeamten (poliisin virkamiehistä poliisimiehet — av polisens tjänstemän polismän);

b)

die Beamten der Grenzüberwachungsbehörde (rajavartiolaitoksen virkamiehistä rajavartiomiehet — av gränsbevakningsväsendets tjänstemän gränsbevakningsmän) für den Menschenhandel nach Artikel 40 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990;

c)

unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten (tullimiehet — tulltjänstemän).

(2)   Für die Republik Finnland ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das nationale Büro der Kriminalpolizei (Keskusrikospoliisi — Centralkriminalpolisen).

Artikel 3

Für die Republik Finnland sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

1.

die Polizeibeamten (poliisin virkamiehistä poliisimiehet — av polisens tjänstemän polismän);

2.

die Beamten der Grenzüberwachungsbehörde (rajavartiolaitoksen virkamiehistä rajavartiomiehet — av gränsbevakningsväsendets tjänstemän gränsbevakningsmän);

3.

unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten (tullimiehet — tulltjänstemän).

Artikel 4

Für die Republik Finnland ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das Justizministerium (Oikeusministeriö — Justitieministeriet).

Artikel 5

Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Passunion bleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Artikel 6

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2)   Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Republik Finnland.

Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

(3)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 7

(1)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Finnland eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2)   Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in finnischer Sprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Griechischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Republik Österreich

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

Für die Regierung der Republik Finnland

Image

SCHLUSSAKTE

I.   Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, macht sich die Regierung der Republik Finnland die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Regierung der Republik Finnland schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Finnland eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

II.   Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens

 

Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

 

Dieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und der Republik Finnland in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

 

Für die übrigen Staaten wird dieses Übereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

 

Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.

3.

Gemeinsame Erklärung zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung

 

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 bestätigen, dass Artikel 5 Absatz 4, die Erklärung zu Artikel 7 sowie ihre jeweiligen Erklärungen in der Anlage des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das am 27. September 1996 in Dublin unterzeichnet wurde, im Rahmen des Übereinkommens von 1990 Anwendung finden.

III.   Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung der Republik Finnland zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich entgegen:

 

Die Regierung der Republik Finnland nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. November 1992 und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakten und Erklärungen zur Kenntnis.

 

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Finnland eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.

 

Erklärung betreffend die Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990

 

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt die Republik Finnland den Inhalt der Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der dem genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakte und Erklärung zur Kenntnis.

 

Erklärung der Regierung der Republik Finnland zu den Ålandinseln

 

Die Republik Finnland erklärt, dass den Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 2 des Protokolls Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge über die Ålandinseln bei der Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens nachgekommen wird.

Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Griechischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Republik Österreich

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

Für die Regierung der Republik Finnland

Image

ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik in Luxemburg das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, die Griechische Republik und die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten sind, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Republik Finnland erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN

zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen


Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, einerseits

und das KÖNIGREICH SCHWEDEN andererseits,

angesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Schweden dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1)   Für das Königreich Schweden sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

a)

die den schwedischen Polizeibehörden unterstehenden zuständigen Polizeibeamten (Polismän som är anställda vid svenska polismyndigheter);

b)

die den schwedischen Zollbehörden unterstehenden zuständigen Zollbeamten, wenn sie polizeiliche Befugnisse haben, hauptsächlich hinsichtlich strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Schmuggel und anderen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Einreise in und der Ausreise aus dem Staat (Tulltjänstemän, som är anställda vid svensk tullmyndighet i de fall de har polisiära befogenheter, dvs främst i samband med smugglingsbrott och andra brott i samband med inresa och utresa till och från riket);

c)

die der schwedischen Küstenwacht unterstehenden Beamten im Zusammenhang mit der Überwachung auf See (Tjänsteman anställda vid den svenska Kustbevakningen i samband med övervakning till sjöss).

(2)   Für das Königreich Schweden ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: die nationale Direktion der schwedischen Polizei (Rikspolisstyrelsen).

Artikel 3

Für das Königreich Schweden sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

1.

die den schwedischen Polizeibehörden unterstehenden zuständigen Polizeibeamten (Polismän som är anställda vid svenska polismyndigheter);

2.

die den schwedischen Zollbehörden unterstehenden zuständigen Zollbeamten, wenn sie polizeiliche Befugnisse haben, hauptsächlich hinsichtlich strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Schmuggel und anderen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Einreise in und der Ausreise aus dem Staat (Tulltjänstemän, som är anställda vid svensk tullmyndighet i de fall de har polisiära befogenheter, dvs främst i samband med smugglingsbrott och andra brott i samband med inresa och utresa till och från riket).

Artikel 4

Für das Königreich Schweden ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das Außenministerium (Utrikesdepartementet).

Artikel 5

Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Passunion bleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Artikel 6

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2)   Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch das Königreich Schweden.

Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

(3)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 7

(1)   Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2)   Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in schwedischer Sprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Griechischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Republik Österreich

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Schweden

Image

SCHLUSSAKTE

I.   Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, macht sich die Regierung des Königreichs Schweden die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Regierung des Königreichs Schweden schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache.

II.   Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1996 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens

 

Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

 

Dieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und dem Königreich Schweden in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

 

Für die übrigen Staaten wird dieses Übereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

 

Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.

3.

Gemeinsame Erklärung zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung

 

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 bestätigen, dass Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das am 27. September 1996 in Dublin unterzeichnet wurde, sowie ihre jeweiligen Erklärungen in der Anlage von besagtem Übereinkommen im Rahmen des Übereinkommens von 1990 Anwendung finden.

III.   Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung des Königreichs Schweden zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich entgegen:

 

Die Regierung des Königreichs Schweden nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. November 1992 und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakten und Erklärungen zur Kenntnis.

 

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.

 

Erklärung betreffend die Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von 1990

 

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt das Königreich Schweden den Inhalt der Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der dem genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakte und Erklärung zur Kenntnis.

Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Image

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Image

Für die Regierung der Griechischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Spanien

Image

Für die Regierung der Französischen Republik

Image

Für die Regierung der Italienischen Republik

Image

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

Image

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Image

Für die Regierung der Republik Österreich

Image

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Image

Für die Regierung des Königreichs Schweden

Image

ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Schweden in Luxemburg das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, die Griechische Republik und die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten sind, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung des Königreichs Schweden erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.

2   BESCHLÜSSE DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

2.1   HORIZONTAL

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 14. Dezember 1993

bezüglich der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre

(SCH/Com-ex (93) 10)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens —

BESCHLIESST:

die Erklärungen der Minister und Staatssekretäre vom 19. Juni 1992 (**) und vom 30. Juni 1993 zur Umsetzung des Durchführungsübereinkommens und zur Erfüllung der Voraussetzungen werden bestätigt.

Paris, den 14. Dezember 1993

Der Vorsitzende

A. LAMASSOURE

ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Madrid, den 30. Juni 1993

SCH/M (93) 14

1.

Die Minister und Staatssekretäre vereinbaren das politische Ziel, das Durchführungsübereinkommen ab 1. Dezember 1993 anzuwenden.

2.

Die Minister und Staatssekretäre stellen fest, dass die folgenden Voraussetzungen bereits erfüllt sind:

das Gemeinsame Handbuch,

die Modalitäten für die Erteilung des einheitlichen Visums und die Gemeinsame Visuminstruktion,

die Prüfung der Asylbegehren,

die Flughäfen (unter Achtung der in der am 19. Juni 1992 von Minister und Staatssekretären abgegebenen Erklärung enthaltenen Vereinbarung).

Große Fortschritte sind auf dem Gebiet der übrigen Voraussetzungen erreicht worden, die bereits so weit verwirklicht sind, dass diese Anwendung zum 1. Dezember 1993 möglich sein müsste. Im Hinblick auf dieses Ziel und unter Beachtung des Übereinkommens sind zusätzliche Anstrengungen im Bereich der Außengrenzkontrollen und der Betäubungsmittel erforderlich, um die bereits getroffenen Vereinbarungen zu einem guten Abschluss zu bringen.

Die Minister und Staatssekretäre bestätigen, dass ein betriebsbereites SIS eine unverzichtbare Voraussetzung für die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen darstellt. In diesem Bereich sind wichtige Fortschritte erzielt worden. Sie vereinbaren, die Arbeiten zu beschleunigen, damit ein schrittweises Inbetriebnehmen des SIS in dem Maße möglich ist, in dem die Staaten die Tests erfolgreich abschließen und ihr N.SIS betriebsbereit ist.

3.

Der Exekutivausschuss wird eine Schlussbilanz der Realisierung der genannten zusätzlichen Anstrengungen in seiner Sitzung im Oktober ziehen.

4.

Das Übereinkommen von 1990 wird in allen Staaten angewendet, die die Voraussetzungen erfüllt haben und deren SIS betriebsbereit ist.

Zu diesem Zweck verpflichten sich alle Mitgiedstaaten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die für die Ratifizierung des Übereinkommens und der Beitrittsprotokolle erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abzuschließen.

5.

Die Minister und Staatssekretäre vereinbaren, dass die Erstunterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 die Ratifikationsinstrumente so schnell wie möglich und spätestens zu einem Datum, das es erlaubt, das im ersten Absatz festgelegte Datum einzuhalten, hinterlegen müssen, soweit das noch nicht geschehen ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren ebenfalls, soweit das noch nicht geschehen ist, die Ratifikationsurkunden für die Beitrittsakte der Staaten, deren N.SIS in das System integriert wird, so schnell wie möglich und spätestens zu einem Datum, das es erlaubt, das im ersten Absatz festgelegte Datum einzuhalten, zu hinterlegen. Diese Verpflichtung gilt auch in dem Maß, wie die übrigen Beitrittstaaten ein entsprechendes Niveau ihres N.SIS erreichen.

Die Minister und Staatssekretäre kommen überein, dass die Erklärung in der Schlussakte des Übereinkommens betreffend Artikel 139 bedeutet, dass das Inkraftsetzen des Übereinkommens abhängig ist von einer Entscheidung des Exekutivausschusses, die dieser treffen muss, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 14. Dezember 1993

bezüglich der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente

(SCH/Com-ex (93) 22 rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens —

BESCHLIESST:

1.

Unabhängig von den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind bestimmte Dokumente aus den nachfolgenden drei Gründen vertraulich zu behandeln:

Bei bestimmten Dokumenten kann eine Veröffentlichung in klarem Widerspruch zu den angestrebten Zielen stehen.

Darüber hinaus können bestimmte Dokumente personenbezogene Informationen bzw. eine Beschreibung von Verwaltungsverfahren enthalten, die in keinem Fall veröffentlicht werden dürfen.

Einige Dokumente können außerdem Angaben zu Herstellungsverfahren bzw. zur Sicherheit der Außenbeziehungen enthalten.

2.

Die nachstehend aufgeführten Dokumente sind vertraulich zu behandeln: die Anlagen 1, 5, 8, 9 und 10 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, die Liste der visumpflichtigen Staaten, das Gemeinsame Handbuch, das SIRENE-Handbuch sowie drei Dokumente, die im Beschluss zu den Betäubungsmitteln genannt werden (Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen: SCH/Stup (92) 45; Kompendium über die kontrollierte Lieferung: SCH/Stup (92) 46, 4. Rev.; Maßnahmen zur Verhinderung der illegalen Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien: SCH/Stup (92) 72, 3. Rev.) (***).

3.

Die Mitgliedstaaten können den Inhalt des SIRENE-Handbuchs und die Anlage 1 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Liste der visumpflichtigen Staaten) in ihre nationalen Instruktionen und Handbücher aufnehmen.

Paris, den 14. Dezember 1993

Der Vorsitzende

A. LAMASSOURE

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 22. Dezember 1994

über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990

(SCH/Com-ex (94) 29, 2. Rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens,

gestützt auf Artikel 131 des genannten Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 132 des genannten Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 139 Absatz 2 in Verbindung mit Nr. 1 Absätze 1 und 2 der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 139 in der Schlussakte des genannten Übereinkommens —

BESCHLIESST

die unumkehrbare Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens:

1.   Inkraftsetzen des Regelwerkes

Das Schengener Durchführungsübereinkommen wird in all seinen Teilen für die Erstunterzeichnerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt.

Von diesem Tage an werden unter diesen Schengener Vertragsstaaten alle Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens unter besonderer Beachtung der Beschlüsse des Exekutivausschusses über

die Regelungen für den Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen, insbesondere zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen bei Straßenübergängen an den Binnengrenzen

(Dok. SCH/Com-ex (94) 1, Rev. 2),

die Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen

(SCH/Com-ex (94) 17 rev. 4),

die Durchführung der Außengrenzkontrollen und die Maßnahmen zu einer weiteren Verbesserung der Außengrenzsicherung

(Dok. SCH/Com-ex (93) 4 rev. 2 Corr. (****) sowie SCH/Com-ex (94) decl. 8 Corr. (*****), SCH/Com-ex (94) 12 (******), SCH/Com-ex (94) 16 rev., SCH/Com-ex (94) 23 rev. (*******)),

die Regelungen für die gemeinsame Sichtvermerkspolitik

(Dok. SCH/Com-ex (93) 6 (********), SCH/Com-ex (93) 7 (*********), SCH/Com-ex (93) 19 (**********), SCH/Com-ex (93) 24, SCH/Com-ex (93) 21, SCH/Com-ex (94) 15 rev., SCH/Com-ex (94) 2, SCH/Com-ex (94) 5 (***********), SCH/Com-ex (94) 6 (************), SCH/Com-ex (94) 7 (*************), SCH/Com-ex (94) 20 rev. (**************), SCH/Com-ex (94) 24 (***************)),

die besonderen Regelungen für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

(SCH/Com-ex (93) 9, SCH/Com-ex (94) 28 rev.),

die Regelungen zur Asylzuständigkeit

(SCH/Com-ex (93) 15 Corr. (****************), SCH/Com-ex (94) 3 (*****************), SCH/Com-ex (94) 11 (******************)) sowie

die Regelungen zur Erledigung internationaler Rechtshilfeersuchen

(SCH/Com-ex (93) 14)

angewandt.

Für die übrigen, dem Durchführungsübereinkommen beigetretenen Staaten — Italien und Griechenland — wird später ein Beschluss gefasst, wenn sie die Voraussetzungen für das Inkraftsetzen des genannten Durchführungsübereinkommens erfüllen.

2.   Erklärung der Betriebsbereitschaft des Schengener Informationssystems (SIS)

Zum 26. März 1995 wird die Betriebsbereitschaft des SIS erklärt und für die direkt abfrageberechtigten Behörden geöffnet.

Das SIRENE-Handbuch (Dok. SCH/Com-ex (93) 8 (*******************)) zur Ergänzung des SIS findet dann in all seinen Teilen Anwendung.

Aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts der SIS-Steuerungsgruppe geht der Exekutivausschuss davon aus, dass das SIS zu diesem Zeitpunkt funktionsfähig sein wird und die bestehenden nationalen Daten, die im Sinne seiner Erklärung vom 18. Oktober 1993 (SCH/Com-ex (93) decl. 1 (********************)) als wesentlich erachtet werden, entsprechend seiner Erklärung vom 27. Juni 1994 (Dok. SCH/Com-ex (94) decl. 4 rev. 2 (*********************)), dann geladen worden sind.

Von diesem Zeitpunkt an wird die Gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 115 des genannten Übereinkommens tätig.

Die Regelungen zum Datenschutz im Schengener Durchführungsübereinkommen finden in vollem Umfang Anwendung. Der Exekutivausschuss nimmt Bezug auf die Feststellung der Gemeinsamen Provisorischen Datenschutzkontrollinstanz, dass die Vertragsstaaten, die die Testläufe erfolgreich abgeschlossen haben, die datenschutzrechtlichen Erfordernisse zum Betrieb des SIS erfüllen.

3.   Regelungen für die Vorbereitungszeit (22.12.1994 bis 26.3.1995)

Der Exekutivausschuss ersucht die Vertragsstaaten, die die Testläufe erfolgreich abgeschlossen haben, bis zum 26. März 1995

die notwendigen Vorkehrungen für die vollständige Anwendung des Schengener Regelwerkes, insbesondere auch in den Bereichen der konsularischen, justitiellen und polizeilichen Zusammenarbeit sowie zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Betäubungsmittelmißbrauchs, in organisatorischer und personeller Hinsicht zu verstärken und das zuständige Personal mit der Anwendung des Schengener Regelwerks weiter vertraut zu machen und

die technischen, organisatorischen und personellen Vorbereitungen für den Wirkbetrieb der nationalen N.SIS mit dem C.SIS vollständig abzuschließen und den Zugang der Endnutzer zu diesem System abschließend vorzubereiten.

Der Exekutivausschuss beauftragt die SIS-Steuerungsgruppe, die technische, organisatorische und personelle Bereitschaft des SIS für den Wirkbetrieb rechtzeitig vor diesem Termin zu bestätigen.

Der Exekutivausschuss ersucht die Vertragsstaaten, die Zugriffsfähigkeit für die dem Exekutivausschuss bereits mitgeteilten direkt abfrageberechtigten Behörden (SCH/OR.SIS (94) 18 rev. 3) zu bestätigen.

Er ersucht die Vertragsparteien, in dieser Zeit weitere Personen- und Sachdaten, die über die als wesentlich erachteten Daten hinausgehen (Dok. SCH/Com-ex (94) decl. 4 rev. 2 (**********************)), nachzuladen. Die SIS-Datenbanken müssen ständig aktuell gehalten werden.

Der Exekutivausschuss fordert die Vertragsparteien auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Fluggesellschaften bis zum Zeitpunkt der Flugplanumstellung am 26. März 1995 die für den freien Personenverkehr notwendigen Umstellungsmaßnahmen vorgenommen und dass die Flughafenbetreiber bis zu diesem Zeitpunkt die zu diesem Zwecke in der Regelung über die Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen vorgesehenen Maßnahmen (SCH/Com-ex (94) 17 rev. 4) abgeschlossen sowie die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den freien Personenverkehr getroffen haben.

Die Vertragsparteien werden ersucht, die Fluggesellschaften und die Flughafenbetreiber schnellstmöglich entsprechend zu unterrichten.

4.   Organisation der Anwendung des Durchführungsübereinkommens nach Inkraftsetzen, insbesondere in der Anfangsphase der Anwendung

Die Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens hat zum Ziel, mehr Sicherheit für die Bürger in Europa und zugleich die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Freizügigkeit nach Artikel 7a des EG-Vertrages zu schaffen.

Der Exekutivausschuss misst daher der Anfangsphase der Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens in all seinen Teilen in den ersten 3 Monaten ab dem 26. März 1995 besondere Bedeutung zu.

Jede Vertragspartei ist für die Umsetzung, insbesondere für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen in der Anfangsphase der Anwendung, verantwortlich. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, sie stimmen sich, wenn immer erforderlich, untereinander ab und arbeiten eng zusammen.

Zur Bereitstellung des erforderlichen Instruments für die Verwaltung des Durchführungsübereinkommens beschließt der Exekutivausschuss, eine ständige Follow-up-Struktur einzusetzen, die sich aus der bestehenden Zentralen Gruppe mit ihren Arbeitsgruppen und Untergruppen zusammensetzt.

Der Exekutivausschuss beauftragt die ständige Follow-up-Struktur, in der Anfangsphase die Anwendung des Schengener Regelwerkes besonders aufmerksam zu beobachten, auftretende technische Schwierigkeiten zu identifizieren, zu analysieren und schnell zu lösen und — falls erforderlich — Maßnahmen zur wirksameren Anwendung des Durchführungsübereinkommens zu ergreifen.

Der Exekutivausschuss beauftragt den Vorsitz, ab dem 1. Januar 1995 die Arbeiten dieser Follow-up-Struktur vorzubereiten und insbesondere darauf zu achten, dass die Arbeitsgruppen auftretende Schwierigkeiten aufzeigen und schnell Lösungen erarbeiten.

Die Arbeitsgruppen der Follow-up-Struktur tagen in der dreimonatigen Anfangsphase der Anwendung regelmäßig so oft wie erforderlich.

Wenn dringliche Entscheidungen in Einzelfällen getroffen werden müssen, kann die Zentrale Gruppe kurzfristig in begrenzter Zusammensetzung als Follow-up-Ausschuss zusammentreten. Sie besteht aus den Delegationsleitern der Vertragsstaaten oder einem jeweils von diesen benannten hohen Beamten unterstützt von Vertretern der Arbeitsgruppen, die zur Lösung auftretender Schwierigkeiten herangezogen werden müssen.

Auf Ersuchen einer Vertragspartei befasst sich die Zentrale Gruppe auch mit einer generellen Analyse auftretender Schwierigkeiten und macht hierzu unter Einschaltung der Arbeits- und Untergruppen Lösungsvorschläge.

Kommt eine Einigung in der Zentralen Gruppe nicht zustande, wird der Exekutivausschuss mit der Angelegenheit befasst. Dabei ist den betroffenen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Schlussfolgerungen zu geben.

Jede Vertragspartei kann die Zentrale Gruppe auch um eine Bewertung von Sachverhalten ersuchen, die nur in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten sind.

Die Zentrale Gruppe legt dem Exekutivausschuss 3 Monate nach Inkraftsetzen des Durchführungsübereinkommens einen ersten Erfahrungsbericht über den Betrieb des SIS, die Wirksamkeit der Außengrenzkontrollen, die Effizienz der Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs und die Ergebnisse der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit vor. Zum 31. März 1996 unterbreitet die Zentrale Gruppe dem Exekutivausschuss einen Statusbericht.

Bonn, den 22. Dezember 1994

Der Vorsitzende

Bernd SCHMIDBAUER

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 20. Dezember 1995

bezüglich des Verfahrens für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens

(SCH/Com-ex (95) 20, 2. Rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 2 des genannten Übereinkommens —

BESCHLIESST:

Das Dokument SCH/I (95) 40, 6. Rev. zum Verfahren für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens wird angenommen. Alle Vertragsparteien, die zwecks zeitweiliger Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens in Anspruch nehmen wollen, haben die darin beschriebenen Grundsätze und Verfahren zu beachten.

Ostende, den 20. Dezember 1995

Der Vorsitzende

Johan VANDE LANOTTE

VERFAHREN ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 SDÜ

SCH/I (95) 40, 6. Rev.

„Artikel 2

(1)

Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.

(2)

Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.“

Mit den im Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Maßnahmen wird das allgemeine Ziel angestrebt, die Inanspruchnahme des Artikels 2 Absatz 2 zu vermeiden. Die Wiedereinführung der Kontrollen soll nur in Ausnahmefällen erfolgen.

1.   Verfahren bei vorheriger Konsultation (Artikel 2 Absatz 2 erster Satz)

Ein Staat, der kurzfristig die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Erwägung zieht, unterrichtet die anderen Staaten und erteilt dabei folgende Auskünfte:

a)   Begründung der vorgesehenen Maßnahme: Erläuterung der Ereignisse, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. die nationale Sicherheit darstellen.

b)   Tragweite der vorgesehenen Maßnahme: Der Staat gibt an, ob die Kontrollen an sämtlichen Grenzen oder lediglich an einigen Grenzbereichen wieder eingeführt werden sollen.

c)   Beabsichtigte Dauer der Maßnahme: Anzugeben ist, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme (nach Konsultation) Anwendung findet und für welche Dauer die Maßnahme vorgesehen wäre.

d)   Konsultationsersuchen: Es ist anzugeben, welche Maßnahmen der ersuchende Staat im Einzelnen von einigen bzw. allen anderen Staaten zur Vermeidung der Wiedereinführung der Kontrollen bzw. — bei erfolgter Wiedereinführung — zur Ergänzung der von ihm selbst getroffenen Maßnahmen erwartet.

Empfänger der Mitteilung über die Entscheidung sind die Mitglieder des Exekutivausschusses und der Zentralen Gruppe sowie das Generalsekretariat.

Gemäß Artikel 131 Absatz 2 beruft der Vorsitz rasch eine Sitzung des Exekutivausschusses — möglicherweise im Anschluss an eine Sitzung der Zentralen Gruppe — als Vollversammlung oder in beschränkter Zusammensetzung zur Durchführung der Beratungen zwischen den Staaten ein. Die Abhaltung einer besonderen Sitzung ist nicht erforderlich, wenn kurzfristig eine Sitzung des Exekutivausschusses vorgesehen ist. In diesem Fall wird die Tagesordnung entsprechend ergänzt.

Soll die Entscheidung über die Wiedereinführung der Kontrollen nach der Konsultationsphase weiterhin Geltung haben, informiert der ersuchende Staat die oben genannten Personen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahmen in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2.

Im Rahmen der Vereinbarungen über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit unterrichten die Grenzbehörden des ersuchenden Staates ebenfalls die Grenzbehörden der betroffenen Staaten, um mögliche Reaktionen vor Ort zu beschleunigen.

2.   Verfahren bei sofortiger Entscheidung (Artikel 2 Absatz 2 SDÜ zweiter Satz)

Ist ein Staat der Auffassung, dass zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit die sofortige Wiedereinführung der Kontrollen erforderlich ist, unterrichtet er die anderen Staaten unter Angabe der Auskünfte nach Punkt 1: Begründung, Tragweite und vorhergesehene Dauer der Maßnahme.

Die anderen Kriterien nach Punkt 1 finden ebenfalls Anwendung (Empfänger der Mitteilungen, bilaterale Gespräche, usw.).

Der Staat gibt an, ob er die anderen Staaten um unterstützende Maßnahmen ersucht.

Unter Berücksichtigung der Umstände wird möglichst bald nach der Notifizierung des Beschlusses eine Sitzung des Exekutivausschusses abgehalten.

3.   Verfahren zur Verlängerung der Maßnahme bzw. zur Wiederherstellung der normalen Situation

Der Staat, der das Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 angewandt hat, bestätigt das Datum der Aufhebung der Kontrollen und legt zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach einen Bericht zur Umsetzung des Beschlusses vor.

Ist der Staat jedoch der Ansicht, dass die Dauer der Anwendung des ursprünglichen Beschlusses verlängert werden muss, übermittelt er den diesbezüglichen Beschluss gemäß der unter Punkt 1 bzw. 2 genannten Verfahren.

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 7. Oktober 1997

zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Griechenland

(SCH/Com-ex (97) 29, 2. Rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 131 und 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,

gestützt auf Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens mit Griechenland vom 6. November 1992 in Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 6 in der Schlussakte des genannten Beitrittsübereinkommens,

gestützt auf die Erklärung der Minister und Staatssekretäre über die Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1992,

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139 in der Schlussakte des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie die Gemeinsame Erklärung in der Schlussakte des Beitrittsübereinkommens mit Griechenland vorsieht, dass „das Übereinkommen erst in Kraft gesetzt wird, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden“,

in der Erwägung, dass der Exekutivausschuss am 25. April 1997 seinen politischen Willen bekräftigt hat, die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland und Österreich zum 26. Oktober 1997 auf der Grundlage eines Beschlusses des Exekutivausschusses zu ermöglichen,

in der Erwägung, dass die von Griechenland erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens, die in der Erklärung vom 19. Juni 1992 vorgesehen sind, es ermöglichen sollen, das Durchführungsübereinkommen in Griechenland in Kraft zu setzen,

in Verfolgung der Erklärung des Exekutivausschusses zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland und Österreich vom 24. Juni 1997, mit der der feste Wille bestätigt wurde, das Durchführungsübereinkommen für Italien zum 26. Oktober 1997 sowie für Österreich und Griechenland bis Ende 1997 in Kraft zu setzen,

aber in Erwägung der Tatsache, dass die Verstärkungen der Außengrenzkontrollen sowie die Umstellung der Flughäfen noch nicht vollständig abgeschlossen sind,

in Bekräftigung seines politischen Willens, möglichst bald ein Inkraftsetzen in Griechenland zu erreichen —

BESCHLIESST:

I.   Inkraftsetzen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens

1.

Das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens wird für Griechenland zum 1. Dezember 1997 unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 4 in einer Anfangsphase in Kraft gesetzt.

2.

Die Anwendung dieses Beschlusses auf Griechenland ist an den Abschluss der Verfahren über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsinstrumente durch Frankreich und die Niederlande gebunden.

3.

Die Erfüllung der in Punkt 2 genannten Bedingung wird durch den Abschluss der Verfahren über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsinstrumente durch Mitteilung des Depositärs nachgewiesen.

4.

Die Daten und Modalitäten der Aufhebung der Binnengrenzkontrollen bleiben einem weiteren Beschluss des Exekutivausschusses — auf der Basis der Erfüllung aller hierfür notwendigen Voraussetzungen — vorbehalten. In Vorbereitung dieses Beschlusses wird die Arbeitsgruppe Grenzen und die Zentrale Gruppe dem Exekutivausschuss 1998 einen Bericht vorlegen. Der Exekutivausschuss wird diesen Bericht spätestens in der letzten Sitzung 1998 beraten und dazu einen Beschluss fassen.

5.

Der Exekutivausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Griechenland große Anstrengungen gemacht hat, möglichst bald alle Grenzkontrollen an den Flughäfen und an den Außengrenzen nach Schengener Standard durchzuführen.

II.   Betriebsbereitschaft des Schengener Informationssystems

Der Exekutivausschuss erklärt die Betriebsbereitschaft Griechenlands zum 1. Dezember 1997. Ab dem Zeitpunkt wird das System für die abfrageberechtigten Behörden Griechenlands geöffnet.

1.

Das N.SIS Griechenlands hat alle Testläufe positiv abgeschlossen. Der Exekutivausschuss stellt im Sinne seiner Erklärungen vom 27. Juni 1994 die technische Funktionsfähigkeit des N.SIS Griechenlands sowie des SIS mit dem N.SIS Griechenlands fest.

2.

Gemäß Artikel 101 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivausschuss die Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen.

Der Exekutivausschuss nimmt die von Griechenland übermittelten Listen zur Kenntnis.

Gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens bestimmt jede Vertragspartei eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist.

Der Exekutivausschuss nimmt die von Griechenland übermittelten Mitteilungen zur Kenntnis.

Gemäß den Erklärungen des Exekutivausschusses vom 18. Oktober 1993 und vom 27. Juni 1994 ist eine Voraussetzung für die Erklärung der Betriebsbereitschaft die Mitteilung der Zugriffsfähigkeit für die abfrageberechtigten Behörden des Staates, in dem das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt werden soll.

Mit der Kenntnisnahme der von Griechenland übermittelten Listen bestätigt der Exekutivausschuss, dass die Zugriffsfähigkeit der abfrageberechtigten Behörden im Sinne seiner Erklärungen vom 18. Oktober 1993, vom 26. April 1994 und vom 27. Juni 1994 mitgeteilt worden ist.

3.

Der Exekutivausschuss geht davon aus, dass für Griechenland bis zum 1. Dezember 1997 das Laden der jeweils bestehenden nationalen Daten, die im Sinne der Erklärungen des Exekutivausschusses vom 18. Oktober 1993 und vom 27. Juni 1994 als wesentlich erachtet werden und somit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung der Betriebsbereitschaft für Griechenland sind, abgeschlossen sein wird.

Der Beginn des Ladens der nationalen Daten ist an das Inkrafttreten der Beitrittsinstrumente gebunden. Ab diesem Zeitpunkt sind die Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen bereits anwenden, ermächtigt, die Ausschreibungen Griechenlands gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu verwenden.

Die SIS-Steuerungsgruppe wird beauftragt, die Zentrale Gruppe und den Exekutivausschuss kontinuierlich über den Stand der Fortschritte bei dem Laden der Echtdaten zu informieren.

4.

Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens finden in Griechenland in vollem Umfang Anwendung.

Brüssel, den 7. Oktober 1997

Der Vorsitzende

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 23. Juni 1998

bezüglich der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente

(SCH/Com-ex (98) 17)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen —

BESCHLIESST:

Absatz 2 des Beschlusses vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93) 22 rev.) wird durch den folgenden Absatz ersetzt:

„Die nachstehend aufgeführten Dokumente sind weiterhin vertraulich zu behandeln: die Anlagen 5, 9 und 10 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, das Gemeinsame Handbuch, das SIRENE-Handbuch sowie drei Dokumente, die im Beschluss zu den Betäubungsmitteln genannt werden (Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen (SCH/Stup (92) 45, letzte Fassung), das Kompendium über die Kontrollierte Lieferung (SCH/Stup (92) 46, letzte Fassung) und die Maßnahmen zur Verhinderung der illegalen Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (SCH/Stup (92) 72, letzte Fassung)).“

Ostende, den 23. Juni 1998

Der Vorsitzende

L. TOBBACK

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 16. September 1999

bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen

(SCH/Com-ex (98) 26 def.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,

gestützt auf Artikel 7 dieses Übereinkommens,

gestützt auf die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139, die in der diesem Übereinkommen beigefügten Schlussakte enthalten ist,

in Anbetracht der Tatsache, dass der Initiative zur Einrichtung des Ständigen Ausschusses das Bestreben um Komplementarität zu den im EU-Rahmen bestehenden Instrumenten zugrunde liegt,

unter Berücksichtigung der Wahrung des Grundsatzes der nationalen Souveränität,

in der Erwägung, dass dieser Ausschuss bei Bedarf unter Berücksichtigung des funktionalen Rahmens der Europäischen Union rechtzeitig angepasst werden muss —

BESCHLIESST:

Es wird ein Ständiger Schengener Bewertungs- und Anwendungsausschuss (im Folgenden Ständiger Ausschuss genannt) eingerichtet, der unter der Aufsicht des Exekutivausschusses die Aufgabe hat, einerseits zu prüfen, ob alle für die Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in einem Staat, der Kandidat für die Inkraftsetzung ist, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und andererseits für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengener Besitzstandes durch die Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen bereits anwenden, Sorge zu tragen, insbesondere durch die Identifizierung von Problemen und die Formulierung von Lösungsvorschlägen.

Der Ständige Ausschuss trägt die alleinige Verantwortung für die Erstellung der Berichte, anhand derer die Vorbereitung der Staaten, die Kandidaten für die Inkraftsetzung Schengens sind, beurteilt und überprüft werden soll, ob tatsächlich alle im Hinblick auf die praktische Anwendung des Übereinkommens und die Aufhebung der Binnengrenzkontrollen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die zweite Aufgabe des Ständigen Ausschusses besteht darin, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Exekutivausschuss für die ordnungsgemäße Anwendung des Übereinkommens durch die Staaten, in denen es bereits in Kraft gesetzt wurde, Sorge tragen kann, und zwar insbesondere durch die Gewährleistung des Follow-up der Empfehlungen der Besuchsteams an den Außengrenzen und durch die Gewährleistung des Follow-up der im Jahresbericht über die Lage an den Außengrenzen aufgeführten Mängel. Dabei kommt nicht nur den gemeinsamen Schritten zur Verbesserung der Qualität der Außengrenzkontrollen eine große Bedeutung zu, sondern es sollte ebenfalls auf die Optimierung der Anwendung des Übereinkommens im Bereich der polizeilichen, justitiellen sowie SIS-bezogenen Zusammenarbeit geachtet werden. Der Ständige Ausschuss wird Lösungen für die festgestellten Probleme suchen und Vorschläge für eine zufriedenstellende und optimale Anwendung des Übereinkommens aufstellen. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens fällt weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit der Vertragsparteien. Der Ständige Ausschuss muss sich also darauf beschränken, die Überprüfungen gemäß dem nachstehend aufgeführten Mandat vorzunehmen.

Diese beiden Aufgaben rechtfertigen es, dass dem Ständigen Ausschuss zwei unterschiedliche Mandate erteilt werden:

1.

Vorbereitung der Berichte, die als Grundlage für die Feststellung dienen werden, dass alle Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in einem Staat, der Kandidat für die Inkraftsetzung ist, erfüllt sind. In diesen Fällen wird der Ausschuss als Bewertungsausschuss angesehen und mit der Bewertung des Standes der Vorbereitungen dieser Staaten beauftragt werden.

2.

Er schafft die Grundlagen dafür, dass der Exekutivausschuss Sorge tragen kann für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens in den Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden, mit dem Ziel, diese Anwendung und die Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Partnern zu optimieren. Es handelt sich vor allem darum, Lösungen für Probleme zu suchen, die seit der Inkraftsetzung festgestellt worden sind, und Vorschläge zu unterbreiten, um die Kontrollen gemäß den verfolgten Zielen im Sinne des Übereinkommens zu optimieren. In diesem Fall wird der Ausschuss als Anwendungsausschuss angesehen.

I.   BEWERTUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE STAATEN, DIE KANDIDATEN FÜR DIE INKRAFTSETZUNG SIND

1.   AUFGABEN DES BEWERTUNGSAUSSCHUSSES

Im Rahmen seines Bewertungsauftrags wird der Ständige Ausschuss, immer wenn ein Staat Kandidat für die Inkraftsetzung ist, einen Bericht zur Festlegung der Liste der von den Kandidaten zu erfüllenden Kriterien erstellen. Hierbei ist genau das Niveau festzulegen, das in allen vom Übereinkommen abgedeckten Bereichen zu erreichen ist. Nach der Annahme dieser Kriterien durch den Exekutivausschuss wird der Ständige Ausschuss in einem weiteren Bericht prüfen, ob der Staat, der Kandidat für die Inkraftsetzung ist, die Kriterien erfüllt und das festgelegte Niveau erreicht.

Der Ausschuss kann für jeden seiner Zuständigkeitsbereiche einer Gruppe zuständiger Experten das Mandat erteilen, für ihren spezifischen Bereich einen Bericht zu erstellen. In diesen Berichten werden sowohl die qualitativen, die quantitativen, die operationellen, die verwaltungstechnischen als auch die organisatorischen Aspekte behandelt und es müssen darin Mängel oder Schwächen festgestellt und gleichzeitig Lösungsvorschläge unterbreitet werden.

2.   ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE

Der Ausschuss wird einen detaillierten und ausführlichen Bericht erstellen und die Vorbereitung der Staaten, die Kandidaten für die Inkraftsetzung sind, in allen Bereichen, die im Beschluss SCH/Comex (93) 10 vom 14. Dezember 1993 genannt werden, bewerten, sowie für die Erfüllung aller Voraussetzungen, die zur Anwendung des Schengener Besitzstandes erforderlich sind, Sorge tragen. Die Bewertung betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:

Außengrenzkontrolle, insbesondere Anwendung des Gemeinsamen Handbuchs,

Überwachung der Land- und der Seeaußengrenzen,

Visa, insbesondere Anwendung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion,

Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittausländern, einschließlich der Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des unrechtmäßigen Aufenthalts,

Aufenthaltstitel und Ausschreibungen zum Zwecke der Einreiseverweigerung,

polizeiliche Zusammenarbeit,

Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich im Bereich Auslieferung,

Betäubungsmittel,

SIS, insbesondere Anwendung des SIRENE-Handbuchs,

Schutz personenbezogener Daten,

Entfernungs und Rückübernahmepolitik,

Regeln für den Personenverkehr auf Flughäfen.

Einerseits wird sich der Ständige Ausschuss insbesondere auf die folgenden Aufgaben in den Bereichen der Außengrenzen, der polizeilichen Zusammenarbeit, des SIS und der Visa stützen; andererseits wird er eine Liste von Aufgaben erarbeiten, die für weitere Bereiche durch Experten durchzuführen sind.

a)

Kontrolle der Außengrenzen und der Migrationsströme, einschließlich u. a. der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie der Frage der Rückübernahme

Unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten vor Ort und der Art der Grenzen, die es in dem zu besuchenden Staat gibt, können die Experten

alle Seeaußengrenzen besuchen, um vor Ort die Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen sowohl auf See als auch an Land — insbesondere bei Nacht — zu überprüfen. In großen Häfen werden sie bei der Abwicklung des Personen- und Frachtverkehrs zugegen sein;

die Kontrollmaßnahmen an den Landgrenzen beobachten, mit dem Ziel, deren Wirksamkeit bei Tag und bei Nacht zu überprüfen. Sie müssen u. a. in Gesprächen mit den Kontrollbehörden Informationen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammenstellen;

alle Flughäfen besuchen, um dort die Anwendung der Schengener Vorschriften zu überprüfen;

ebenfalls die mit der Außengrenz- und Einwanderungskontrolle befassten zentralen Dienststellen besuchen sowie die Verwaltungsstruktur und die Koordinierung zwischen der nationalen und der örtlichen Ebene untersuchen;

beim Besuch der Grenzübergangsstellen und der zentralen Behörde die Praxis in Bezug auf die Erteilung von Visa an der Grenze überprüfen;

beim Besuch der Grenzübergangsstellen und der zentralen Behörde die Fähigkeit prüfen, das SIS anzuwenden;

die Durchführungsmodalitäten für die Außengrenzkontrollen an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und in den dazwischenliegenden Abschnitten bewerten;

die an den Außengrenzen verfügbaren technischen Mittel, insbesondere im Bereich der Bekämpfung ge- bzw. verfälschter Dokumente, bewerten;

die Überwachung der Land und Seegrenzen bewerten;

überprüfen, ob die Anzahl der Beamten den Besonderheiten der besuchten Grenzen gerecht wird, und ob das Ausbildungsniveau dieser Beamten angemessen ist, insbesondere im Bereich ge- bzw. verfälschter Dokumente;

die an den besuchten Außengrenzen getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der Kriminalität im Allgemeinen überprüfen;

die gegenüber Personen, denen die Einreise an der Grenze verweigert wurde, oder Personen mit unrechtmäßigem Aufenthalt verhängten Maßnahmen prüfen;

die zur Bekämpfung der illegalen Schleuserbanden eingesetzten Mittel prüfen;

die Zusammenarbeit mit dem/den Grenzstaat/en untersuchen.

Ziel des Besuches ist es, vor Ort die Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen zu prüfen und sich zu vergewissern, dass sie dem Schengen-Standard gemäß dem Übereinkommen, dem Gemeinsamen Handbuch und den einschlägigen Beschlüssen des Exekutivausschusses gerecht werden.

b)

Zusammenarbeit an den gemeinsamen Grenzen zu Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden, hauptsächlich auf der Ebene der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit, insbesondere Abschluss von bilateralen Abkommen und Entsendung von Verbindungsbeamten

In diesem Zusammenhang wird der Ständige Ausschuss beauftragt, folgende Aspekte zu prüfen:

Wirksamkeit der täglichen Zusammenarbeit in den gemeinsamen Grenzgebieten bei der Anwendung des Übereinkommens und der bilateralen Abkommen.

Möglichkeit und Bereitschaft, in Anwendung des Durchführungsübereinkommens und der bilateralen Abkommen gemeinsame grenzüberschreitende Operationen durchzuführen und zu entwickeln.

Möglichkeit und Bereitschaft, die Zusammenarbeit mit den Verbindungsbeamten einzurichten und zu entwickeln.

Wirksamkeit der Zusammenarbeit mit den angrenzenden Drittstaaten unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der Bekämpfung der Schleuserbanden.

Zugang der Polizeibeamten zu den SIS-Daten und ihre Ausbildung im Allgemeinen.

Wirksamkeit der Strukturen der Zusammenarbeit an den Grenzen.

Direkte Zusammenarbeit und Beziehungen zwischen den Dienststellen des Staates, der Kandidat für die Inkraftsetzung ist, und der Schengen-Staaten.

Aufgebot an Mitteln und Personal, die zur Sicherheit im Grenzgebiet beitragen.

c)

SIS, SIRENE-Büros, Sicherung der Einrichtungen und Datenschutz

In diesem Zusammenhang wird der Ausschuss beauftragt, folgende Aspekte zu prüfen:

 

Technische Aspekte

Die qualitativen, quantitativen, operationellen, organisatorischen und technischen Aspekte der künftigen N.SIS.

Die technische Lösung und die Verfahren, die zur Informationsübermittlung von den nationalen Informationssystemen an das N.SIS gewählt wurden (Eingabe in das SIS ausgehend von den nationalen Systemen).

Die gewählte technische Lösung zur Bereitstellung der SIS-Daten für die Nutzer vor Ort und der Datenabgleich mit dem C.SIS.

Technische Verfügbarkeit der N.SIS.

 

Die Daten und ihre Nutzung betreffende Aspekte

Datenvolumen, zu dessen Eingabe in das SIS der Staat bereit ist.

Qualität der einzugebenden Daten (Angabe der Rubriken).

Geographischer Standort der Datenendgeräte, deren Anzahl und Zustand der Betriebsfähigkeit (Zugang zu den SIS-Daten für die Endnutzer).

Ausbildung der Beamten der Dienststellen, die die im SIS enthaltenen Daten benutzen müssen.

Interne Verfahren und Weisungen, die zur Durchführung der Ausschreibungen angewendet werden und im Trefferfall anzuwenden sind.

Nutzung der verschiedenen Ausschreibungsmöglichkeiten.

Betriebskapazität der SIRENE-Büros (Koordinierung zwischen den Dienststellen, Antwortfrist usw.).

 

Schutz der Anlagen und der Daten

Organisatorische und technische Aspekte des Schutzes der Anlagen und der personenbezogenen Daten.

Maßnahmen zur Vermeidung des Zugangs zur Applikation und zu den Daten.

Maßnahmen zur Gewährleistung eines unterschiedlichen Bearbeitungsmodus je nach den Befugnissen des Benutzers.

Voraussetzungen für die Löschung von abgelaufenen Ausschreibungen.

d)

Erteilung von Visa

Allgemeine Voraussetzungen für die Visumerteilung im Vergleich zu den Voraussetzungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.

Modalitäten für die Durchführung der Konsultationen vor Erteilung der Visa.

Modalitäten für die Konsultation des SIS vor Erteilung von Visa.

Modalitäten für den Bezug von Visumetiketten und Bedingungen für die Aufbewahrung.

Der Ständige Ausschuss sorgt für die Koordinierung dieser Berichte und die Vorlage eines umfassenden Berichtes an den Exekutivausschuss.

II.   ANWENDUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE STAATEN, DIE DAS ÜBEREINKOMMEN BEREITS ANWENDEN

1.   AUFGABEN

Der Ständige Ausschuss soll es ermöglichen, eventuell an den Außengrenzen verzeichnete Probleme und Situationen festzustellen, die nicht dem festgelegten Niveau im Sinne der Ziele des Übereinkommens entsprechen. Er soll es ermöglichen, den besuchten Staat sowie den Exekutivausschuss auf die festgestellten Probleme hinzuweisen und Lösungsvorschläge für eine zufriedenstellende und optimale Anwendung des Übereinkommens zu unterbreiten. In Bezug auf die seit der Inkraftsetzung des Übereinkommens festgestellten Probleme obliegt es dem Ausschuss, technische Vorschläge für die Verbesserung der Kontrollen, der Sicherheit und der Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich im Bereich der Auslieferung, zu unterbreiten.

Der Ausschuss soll ebenfalls überprüfen, ob die Empfehlungen und Bemerkungen der Besuchsteams an den Außengrenzen umgesetzt worden sind, und ob es möglich war, die eventuell festgestellten Sicherheitsdefizite zu beheben. Gleichsam ist es Aufgabe dieses Ausschusses, das Follow-up der Probleme zu gewährleisten, die im Jahresbericht über die Lage an den Außengrenzen der Staaten, die das Übereinkommen anwenden, aufgezeigt wurden.

Der Ausschuss soll schließlich seine Aufgabe auf flexible und objektive Weise in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und unter Einhaltung der auf nationaler Ebene geltenden rechtlichen und deontologischen Vorschriften mit der gemeinsamen Zielsetzung, ein höheres Sicherheitsniveau und eine bessere Berücksichtigung der Interessen der übrigen Anwenderstaaten des Übereinkommens zu gewährleisten, ausführen.

2.   ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE

Für die Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden, hat der Ausschuss im Vergleich zu den Besuchsteams einen erweiterten Zuständigkeitsbereich, der jedoch auf die praktischen Fragen ausgerichtet bleibt. Die Bereiche, die für die Bewertung in Frage kommen und die daher in Betracht gezogen werden müssen, decken den gesamten Schengener Besitzstand ab und zwar insbesondere:

Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen.

Polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzregionen der Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden.

Schengener Informationssystem.

Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa (insbesondere die Modalitäten der vorherigen Konsultation der Partnerstaaten, wenn es sich um Staatsangehörige aus sensiblen Staaten handelt).

Maßnahmen zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Drittausländern.

Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich im Bereich Auslieferung.

Vorrangig sollten folgende Aspekte behandelt werden:

a)

Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen

Durchführungsmodalitäten für die Außengrenzkontrollen an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und in den dazwischenliegenden Abschnitten.

Die an den Außengrenzen verfügbaren technischen Mittel, insbesondere im Bereich der Bekämpfung ge- bzw. verfälschter Dokumente.

Angemessenheit der Anzahl der Beamten im Vergleich zu den Besonderheiten der besuchten Grenzen.

Überwachung der Außengrenzen und Kontrollen, darunter Streifen sowie ortsgebundene Überwachungssysteme und -techniken.

Ausbildung der Beamten, insbesondere im Bereich ge- bzw. verfälschter Dokumente.

An den besuchten Außengrenzen ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der Kriminalität im Allgemeinen.

Gegenüber Personen, denen die Einreise an der Grenze verweigert wurde, oder Personen mit unrechtmäßigem Aufenthalt verhängte Maßnahmen.

Mittel zur Bekämpfung der illegalen Schleuserbanden.

Zusammenarbeit mit dem/den Grenzstaat/en.

Verwaltungsstruktur der Dienststelle/n, die für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Koordinierung zwischen den Dienststellen auf nationaler und örtlicher Ebene zuständige ist/sind.

Anwendung des SIS an den Grenzübergangsstellen.

b)

Polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzregionen der Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden

Bestehen bilateraler Abkommen.

Inanspruchnahme des Nacheile und Observationsrechts.

Strukturen der Zusammenarbeit an den Grenzen.

Direkte Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen.

Mittel und Personal, die zur Sicherheit im Grenzgebiet beitragen.

Zusammenarbeit über Verbindungsbeamte.

c)

Schengener Informationssystem

Eingabe in das SIS ausgehend von den nationalen Systemen.

Technische Verfügbarkeit der N.SIS und der SIRENE-Büros.

Zugang zu den SIS-Daten für die Endnutzer.

Voraussetzungen für die Löschung von abgelaufenen Ausschreibungen.

Nutzung der verschiedenen Ausschreibungsmöglichkeiten.

Betriebskapazität der SIRENE-Büros: Antwortfrist usw.

d)

Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa

Modalitäten für die Durchführung der Konsultationen vor Erteilung der Visa nach Anlage 5 B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.

Modalitäten für die Konsultation des SIS vor Erteilung von Schengen-Visa.

Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit: Anzahl, Zielgruppe und Gründe.

Modalitäten für den Bezug von Schengen-Visumetiketten und Bedingungen für die Aufbewahrung.

III.   GRUNDSÄTZE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES

Zusammensetzung des Ausschusses

Der Ausschuss hat einen dauerhaften Status. Er setzt sich aus einem hochrangigen Vertreter für jeden Unterzeichnerstaat des Durchführungsübereinkommens oder des Kooperationsübereinkommens zusammen. (Dieser hochrangige Vertretung kann begleitet werden.) Der Ständige Ausschuss lässt sich im Rahmen seiner Sitzungen und seiner diversen Besuche vom Sekretariat unterstützen.

Der Ausschuss wird alle Staaten in einer vom Exekutivausschuss festzulegenden Reihenfolge und in von ihm zu bestimmenden Abständen besuchen.

Zur Durchführung ihrer Arbeiten haben die ständigen Mitglieder die Möglichkeit, sich an die Schengen-Staaten zu wenden, damit diese ihnen für Aufträge von beschränkter Dauer Experten für jeden vom Übereinkommen abgedeckten Zuständigkeitsbereich zur Verfügung stellen, insbesondere zur Durchführung der Besuche in den Staaten gemäß den von den ständigen Mitgliedern festgelegten Modalitäten. Bestimmte Expertenbesuche können entweder gemeinsam durchgeführt werden oder spezifisch auf einen dieser Bereiche ausgerichtet sein. Jeder Staat hat das Recht, in jedem Zuständigkeitsbereich einen Experten für die Durchführung der Besuche im Rahmen des Ständigen Ausschusses zu bezeichnen. Der Ständige Ausschuss wird jedoch bestrebt sein, den Umfang der Delegationen auf ein mit den technischen Zwängen dieser Besuche vereinbares Verhältnis zu beschränken.

Bei gleichzeitig stattfindenden Besuchen in Form von Expertengruppen, die auf jeden der spezifischen Bereiche spezialisiert sind, wird vor Ende des Besuches eine Koordinierungssitzung zwischen allen Experten vorgesehen werden.

Die Experten müssen über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Im Allgemeinen ist eine gewisse Kontinuität bei ihrer Benennung wünschenswert.

Die Europäische Kommission wird als Beobachter an den Arbeiten des Ständigen Ausschusses und an den Tätigkeiten der Arbeitsgruppen teilnehmen, die für den Ständigen Ausschuss, die Zentrale Gruppe und den Exekutivausschuss bestimmt sind.

Gemeinsame Kontrollinstanz

Die Arbeiten des Ständigen Ausschusses werden unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinsamen Kontrollinstanz durchgeführt. Der Ständige Ausschuss ist berechtigt, die Gemeinsame Kontrollinstanz in Bezug auf Bereiche, die in ihre Zuständigkeit fallen, zu konsultieren.

Zu besuchende Orte

Die zu besuchenden Orte und die einzuholenden Informationen werden Fall für Fall vom Ständigen Ausschuss in Verbindung mit den jeweiligen Arbeitsgruppen festgelegt.

Sprachenregelung

Die während der Besuche zu handhabende Sprachenregelung wird für jeden Besuch näher bestimmt werden.

Erleichterung der Arbeiten des Ausschusses

Die Behörden des besuchten Partnerstaates werden dafür sorgen, dass ihre Behörden die erforderliche Kooperation und Unterstützung leisten werden, damit der Ausschuss seinen Auftrag ordnungsgemäß erledigen kann. Der besuchte Staat wird dem Ausschuss die für den Besuch relevanten Informationen zu den zu besuchenden Orten sowie die einschlägigen Daten — statistische Angaben, Fakten, Analysen oder andere Informationen — zumindest einen Monat vor dem ersten Besuchstag (in einer der Amtssprachen Schengens) zur Verfügung stellen.

Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit den Besuchen

Diese Kosten gehen zu Lasten der Mitglieder des Ausschusses oder ihrer Experten. Der besuchte Staat wird die logistischen Kosten vor Ort übernehmen.

Ausarbeitung des Berichts

Der Bericht wird gemäß der vom Ständigen Ausschuss in Absprache mit den zuständigen Arbeitsgruppen festgelegten einheitlichen Berichtsvorlage abgefasst werden. Diese kann gemäß den Bedürfnissen und Besonderheiten angepasst werden.

Ein Vorentwurf des Berichts über die Expertenbesuche wird vom Vorsitz ausgearbeitet und der Expertengruppe vorgelegt werden, die versuchen wird, einen Konsens in Bezug auf die Formulierung dieses Berichts zu erzielen. Die Vertreter des besuchten Staates werden in dieser Expertengruppe einen Beobachterstatus haben. Sobald die Experten den Bericht erstellt haben, wird er dem besuchten Staat übermittelt, der dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden dem Ständigen Ausschuss vorgelegt werden. Letzterer wird versuchen, einen Konsens zwischen diesen beiden Dokumenten zu finden. In Bezug auf weiterhin strittige Punkte wird im Bericht des Ständigen Ausschusses der Standpunkt beider Parteien dargelegt.

Die Berichte müssen klar die Bereiche aufzeigen, in denen die Zielsetzungen erreicht wurden, sowie die Bereiche, in denen dies nicht der Fall ist, verbunden mit konkreten Vorschlägen zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die Behebung der Probleme oder die Optimierung der Situation zu ergreifen sind. Es obliegt in jedem Fall dem Exekutivausschuss, den endgültigen Beschluss zu fassen.

Vertraulichkeit

Die Mitglieder des Ausschusses und die Experten müssen bei der Ausübung ihres Amtes die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen wahren. Die in Ausführung dieses Beschlusses erstellten Berichte gelten als vertraulich.

Königswinter, den 16. September 1998

Der Vorsitzende

M. KANTHER

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 23. Juni 1998

bezüglich der Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens

(SCH/Com-ex (98) 29 rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,

gestützt auf die Artikel 92 und 93 dieses Übereinkommens —

BESCHLIESST:

Der Exekutivausschuss bestätigt, dass Absprachen, Verfahrensweisen und sonstige Regelungen für den Betrieb des Schengener Informationssystems in organisatorischer, operationeller, technischer und datenschutztechnischer Sicht getroffen wurden, und empfiehlt, dass diese auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam beibehalten werden.

Ostende, den 23. Juni 1998

Der Vorsitzende

L. TOBBACK

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 16. September 1998

bezüglich der Errichtung eines Ad-hoc-Ausschusses Griechenland

(SCH/Com-ex (98) 43 rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

in der Erwägung, dass das Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit Beschluss vom 7. Oktober 1997 teilweise in Kraft gesetzt worden ist —

BESCHLIESST:

1.

Zur Überprüfung, ob Griechenland alle Voraussetzungen für die Aufhebung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen erfüllt, wird ein Ad-hoc-Ausschuss eingesetzt. Alle Vertragsstaaten können sich an diesem Ausschuss durch Entsendung von Experten beteiligen.

2.

Dieser Ausschuss hat den Auftrag, Erhebungen in folgenden Bereichen vorzunehmen:

Außengrenzkontrolle, insbesondere Anwendung des Gemeinsamen Handbuches,

Überwachung der Land- und der Seeaußengrenzen,

Visa, insbesondere Anwendung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion,

Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittausländern einschließlich der Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des unrechtmäßigen Aufenthaltes,

Aufenthaltstitel und Ausschreibungen zum Zwecke der Einreiseverweigerungen,

polizeiliche Zusammenarbeit,

Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich des Bereichs Auslieferung,

Betäubungsmittel,

Schengener Informationssystem, insbesondere Anwendung des SIRENE-Handbuches,

Schutz personenbezogener Daten,

Entfernungs- und Rückübernahmepolitik,

Regeln für den Personenverkehr auf Flughäfen.

3.

In den Bereichen Außengrenzkontrolle und Regeln für den Personenverkehr auf Flughäfen bewertet der Ausschuss die Ergebnisse seiner Erhebungen. In den übrigen Bereichen formuliert er Bemerkungen.

4.

Der Ausschuss fasst die Ergebnisse seiner Erhebungen sowie seine Bewertungen und Bemerkungen in einem Bericht für die Untergruppe „Grenzen“ und die Zentrale Gruppe zusammen. Auf der Grundlage dieses Berichtes wird der Exekutivausschuss spätestens in seiner Sitzung im Dezember 1998 einen Beschluss in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997, angenommen in Wien, fassen.

Königswinter, den 16. September 1998

Der Vorsitzende

M. KANTHER

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 16. Dezember 1998

bezüglich der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Griechenland

(SCH/Com-ex (98) 49, 3. Rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 6 des Übereinkommens mit Griechenland vom 6. November 1992 in Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 6 in der Schlussakte des genannten Beitrittsübereinkommens,

gestützt auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 1997 zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Griechenland (SCH/Com-ex (97) 29 rev. 2),

gestützt auf den Bericht des Ad-hoc-Ausschusses Griechenland (SCH/C (98) 123 rev. 2),

gestützt auf die Einzelberichte des Ad-hoc-Ausschusses Griechenland,

in Bestätigung des politischen Willens des Exekutivausschusses zur vollständigen Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Griechenland, wie er im Beschluss SCH/Com-ex (97) 29, 2. Rev. vom 7. Oktober 1997 zum Ausdruck gebracht worden ist,

in Anerkennung und Würdigung, dass Griechenland in den Bereichen Visaangelegenheiten, polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, Bekämpfung der Drogenkriminalität, Schengener Informationssystem und Datenschutz bereits die Voraussetzungen für die vollständige Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens erfüllt,

in Erwägung, dass Griechenland bereits beträchtliche Fortschritte erzielt hat, insbesondere auf den Flughäfen, um die Sicherung seiner Außengrenzen den Schengener Anforderungen anzupassen —

BESCHLIESST:

1.

Griechenland wird die anderen Vertragsstaaten über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, zu dem nach seiner Auffassung die Schengener Anforderungen an die Sicherung der See- und Landaußengrenzen von ihm erfüllt sind.

2.

Die Personenkontrollen an den Binnengrenzen zu Griechenland werden aufgehoben, wenn der Exekutivausschuss aufgrund entsprechender Überprüfungen und Besichtigungen des Ad-hoc-Ausschusses feststellt, dass die Schengener Anforderungen für die Sicherung der See- und Landaußengrenzen Griechenlands erfüllt werden.

3.

Die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Personal- und Materialausstattung, der Ausbildung der Grenzkontroll- und Grenzüberwachungsorgane und der Koordinierung zwischen den beteiligten Dienstzweigen wird aufgrund von Besichtigungen überprüft. Die erforderlichen Nachbesserungen in den Bereichen

Seeüberwachungskonzept,

Flexibilisierung des Einsatzes mobiler Einheiten und

Anwendung von Artikel 26 SDÜ

können durch Vorlage von Dokumenten und Unterlagen nachgewiesen werden.

4.

Der Exekutivausschuss wird möglichst noch bis Ende 1999 einen Beschluss fassen.

Berlin, den 16. Dezember 1998

Der Vorsitzende

C. H. SCHAPPER

2.2   TITEL II SDÜ: ABSCHAFFUNG DER KONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN UND PERSONENVERKEHR

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 14. Dezember 1993

bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums

(SCH/Com-ex (93) 21)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e) des genannten Übereinkommens —

BESCHLIESST:

Die Verlängerung des einheitlichen Visums wird nach den gemeinsam festgelegten Grundsätzen vorgenommen, die in dem dieser Erklärung als Anlage beigefügten Dokument enthalten sind.

Paris, den 14. Dezember 1993

Der Vorsitzende

A. LAMASSOURE

ANLAGE BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES GEMEINSAMEN VISUMS

GEMEINSAME GRUNDSÄTZE

1.

Nach Artikel 17 Absatz Buchstabe e) des Durchführungsübereinkommens trifft der Exekutivausschuss die erforderlichen Entscheidungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Verlängerung von Visa unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage der im vorliegenden Dokument dargelegten Grundsätze.

2.

Die Verlängerung der durch das Visum gewährten Aufenthaltsdauer ist möglich, wenn sich nach der Ausstellung des Visums neue Tatsachen ergeben. Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere können höhere Gewalt, humanitäre, berufliche oder schwerwiegende persönliche Gründe angeführt werden. Eine Änderung des Zwecks des Visums ist in keinem Fall gestattet. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat zu beurteilen, ob der angegebene Grund tatsächlich eine Verlängerung rechtfertigt.

3.

Auch bei Verlängerung des Visums darf die Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreiten.

4.

Die Verlängerung des Visums erfolgt im Rahmen der nationalen Verfahren.

5.

Es ist die Behörde des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller befindet; dies gilt auch dann, wenn dieser sich aufgrund des Verlängerungsantrags in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben müsste.

Folgende Verwaltungsbehörden sind in den Vertragsparteien für die Verlängerung von Visa zuständig:

—   Belgien: für die normalen Visa: „les Gouvernements provinciaux“ (Provinzregierungen);

für die Diplomaten- und Dienstpässe: „le Ministère des Affaires Étrangères“ (Außenministerium).

—   Deutschland: Ausländeramt der jeweiligen Stadt oder des Landkreises.

—   Griechenland: „Υπουργείο Δημόσιας Τάξης (Γραφεία Αλλοδαπών“ (Ministerium für Öffentliche Ordnung — Ausländeramt).

—   Spanien: für die normalen Pässe: „Dirección General de la Policía (Comisaría General de Documentación)“ (Generaldirektion der Polizei; Generalkommissariat „Dokumente“) oder die „Gobernadores civiles“ (Zivilgouverneure) sowie in ihrem Auftrag die „Jefaturas Superiores de Policía“ (Polizeidirektionen), „Comisarías Provinciales de Policía“ (Polizeikommissariate der Provinz) und die „Comisarías locales de Policía“ (lokalen Polizeikommissariate);

für die Diplomaten- und Dienstpässe: „Ministerio de Asuntos Exteriores“ (Außenministerium).

—   Frankreich: Préfectures (in Paris, Polizeipräfektur).

—   Italien: „Ufficio degli Stranieri (Questure Repubblica)“ (Ausländeramt; Polizeipräfektur).

—   Luxemburg: für alle Visa: „Service des passeports et visas du Ministère des Affaires étrangères“ (Pass- und Visastelle des Außenministeriums).

—   Niederlande: für die normalen Visa: „de Hoofden van de plaatselijke politie“ (Leiter der lokalen Polizei);

für die Diplomaten- und Dienstpässe: „Ministerie van Buitenlandse Zaken“ (Außenministerium).

—   Portugal: „Serviço dos Estrangeiros e Fronteiras“ (Amt für Ausländer und Grenzangelegenheiten) des „Ministério da Administração Interna“ (Innenministerium).

6.

Die Verlängerung von Visa erfolgt gemäß den nationalen Verfahren entweder durch die Anbringung einer neuen Visamarke oder eines Stempels.

7.

Für die Verlängerung des Visums wird eine Gebühr erhoben.

8.

Bei Angehörigen von Staaten oder bei Personengruppen, bei denen in einer oder mehreren Vertragsparteien das Verfahren der Konsultation der zentralen Behörden erforderlich ist, darf die Verlängerung des Visums nur in Ausnahmefällen erfolgen. Wird das Visum verlängert, so ist die zentrale Behörde des Staates in Kenntnis zu setzen, dessen Auslandsvertretung das Visum ausgestellt hat.

9.

Das verlängerte Visum bleibt ein einheitliches Visum, das zur Einreise in das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien berechtigt, wofür es bei seiner Erteilung gültig war; in Ausnahmefällen kann durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dieser Regelung abgewichen werden.

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 14. Dezember 1993

bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa

(SCH/Com-ex (93) 24)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 131 des genannten Übereinkommens —

BESCHLIESST:

Die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa erfolgt nach den gemeinsamen Grundsätzen, die im in der Anlage enthaltenen Dokument festgeschrieben sind.

Paris, den 14. Dezember 1993

Der Vorsitzende

A. LAMASSOURE

Die Verfahren zur Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer eines einheitlichen Visums, die von dem nach Artikel 131 eingesetzten Exekutivausschuss beschlossen wurden, haben zum Ziel, die aufgrund der Erteilung eines einheitlichen Visums ermöglichte Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens zu verhindern oder die ursprünglich vorgesehene Gültigkeits- bzw. Aufenthaltsdauer zu verringern.

Es ist zwischen folgenden Verfahren zu unterscheiden:

Annullierung,

Aufhebung,

Verringerung der Gültigkeitsdauer.

1.   Annullierung des Visums

Die Annullierung des Visums erfolgt an der Grenze (*********************** 1 2 **************************** ****************************** 4 5 ********************************************* ************************************************* ***************************************************************** ***************************************************************** 157 158 160 161 ***************************************************************** *****************************************************************) und wird von den Kontrollbeamten angeordnet (vgl. Teil II Punkt 1.4.4 des Gemeinsamen Handbuchs (************************ *************************** ******************************* ° ********************************************** ************************************************** 147 159)). Sie bewirkt die Verhinderung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens insbesondere bei irrtümlicher Erteilung eines Visums an Drittausländer, die als unerwünschte Person ausgeschriebenen sind. Bei Annullierung wird das Visum angesehen, als hätte es niemals existiert.

Es ist zwischen Annullierung des Visums und Einreiseverweigerung zu unterscheiden; bei der Einreiseverweigerung, bei der das Visum nicht annulliert wird, verweigern die Grenzkontrollbeamten dem Visuminhaber die Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Staates, z. B. aufgrund des Fehlens von Belegen über den Aufenthaltszweck.

Die Annullierung des Visums wird von den für die Grenzkontrollen zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden vorgenommen.

Auf der Visamarke kann ein Überdruck oder ein Vermerk angebracht werden, aus dem klar hervorgeht, dass das Visum verweigert wurde. Es wird empfohlen, das Kinegramm der Visamarke mit einem spitzen Metallgegenstand durchzustreichen.

Die Annullierung des Visums wird der zentralen Behörde des ausstellenden Staates notifiziert. Diese Notifizierung enthält folgende Angaben:

Datum und Gründe der Annullierung,

Name des Visuminhabers,

Staatsangehörigkeit des Visuminhabers,

Art und Nummer des Reisedokuments,

Nummer der Visamarke,

Visakategorie,

Datum und Ort der Ausstellung des Visums.

2.   Aufhebung des Visums

In einigen Staaten wird zwischen Aufhebung und Annullierung des einheitlichen Visums unterschieden.

Die Aufhebung des Visums, die nicht rückwirkend erfolgt, ermöglicht nach der Einreise in das Hoheitsgebiet die Annullierung der verbleibenden Gültigkeitsdauer des einheitlichen Visums.

Nach Artikel 23 des Durchführungsübereinkommens erfolgt die Aufhebung, wenn sich bei einer Kontrolle herausstellt, dass ein Drittausländer, der im Besitz eines ordnungsgemäß ausgestellten Visums ist, eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Durchführungsübereinkommens genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt. Die einschlägige Entscheidung wird nach dem nationalen Verfahren der Vertragspartei getroffen, auf deren Hoheitsgebiet sich der Visuminhaber befindet. Die Vertragspartei, die die Aufhebung anordnet, unterrichtet die ausstellende Vertragspartei unter Angabe der Gründe.

3.   Verringerung der Gültigkeitsdauer des einheitlichen Visums

Dieses Verfahren wird in einigen Ländern in Anwendung von Artikel 23 des Durchführungsübereinkommens vor der Ausweisung eines Drittausländers angewandt, wobei die Aufenthaltsdauer auf die Anzahl der zwischen dem Grenzübertritt und dem vorgesehenen Auslieferungsdatum verbleibenden Tage reduziert wird.

Stellt der Grenzkontrollbeamte fest, dass der Drittausländer nicht über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt im Hinblick auf die ursprünglich vorgesehene Aufenthaltsdauer verfügt, kann er ebenfalls die Verringerung der Gültigkeitsdauer anordnen.

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 26. April 1994

bezüglich der Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen

(SCH/Com-ex (94) 1, 2. Rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 2 dieses Übereinkommens,

nimmt das Dokument zum Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen (SCH/I-Front (94) 1, 3. Rev.) zustimmend zur Kenntnis —

BESCHLIESST:

Die Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen bei Straßenübergängen an den Binnengrenzen werden nach dem als Anlage beigefügten Dokument durchgeführt. Die Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen fällt in die Zuständigkeit der nationalen Vertragsstaaten.

Bonn, den 26. April 1994

Der Vorsitzende

Bernd SCHMIDBAUER

ANPASSUNGSMASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG VON VERKEHRSHINDERNISSEN UND AUFHEBUNG VON VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN BEI STRASSENÜBERGÄNGEN AN DEN BINNENGRENZEN

Zur Vollendung des Kontrollwegfalls an den Binnengrenzen der Schengen-Staaten gehört zusätzlich die Beseitigung von Hindernissen, die den Reiseverkehr aufgrund bisheriger kontrollbedingter Einrichtungen hemmen.

Die Vertragsparteien wollen deswegen umgehend damit beginnen, den schrittweisen Abbau dieser Hemmnisse einzuleiten, sobald positive Hinweise auf Realisierungsaussichten des SIS-Betriebs vorliegen.

In einer ersten Stufe sind solche Maßnahmen vorgesehen, die zur Gewährleistung einer zügigen Überschreitung der Binnengrenzen besonders erforderlich sind und sich ohne unvertretbaren Aufwand relativ rasch realisieren lassen.

Dazu müssen insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

Freigabe bisher wegen der Bedürfnisse der Grenzkontrollen gesperrter Fahrbahnen und -spuren, vor allem bei Autobahnübergängen.

Entfernung von Kontrollkabinen auf Mittelstreifen, um Beeinträchtigungen des mit erhöhter Geschwindigkeit vorbeifahrenden Verkehrs auszuschließen.

Demontage von Fahrbahnüberdachungen an Grenzübergängen zur Vermeidung ungünstiger Sicht- und Druckverhältnisse.

Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, wobei Beurteilungsmaßstab für eventuelle neue Geschwindigkeitsanordnungen allein die Verkehrssicherheit ist.

Technische Vorkehrungen zur Ermöglichung von Wendevorgängen auf Autobahnen und vergleichbaren Straßen für den Fall, dass Kontrollen an den Binnengrenzen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit wieder eingeführt und Einreiseverweigerungen ausgesprochen werden.

Die Verwirklichung der Programme erfolgt in nationaler Verantwortung und — soweit rechtlich oder sachlich notwendig oder zweckmäßig — in gegenseitiger Absprache oder Abstimmung.

Von den vorgenannten Maßnahmen der ersten Stufe sollten möglichst viele zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens abgeschlossen sein, zumindest die, die ohne lange Vorbereitungszeit schnell umgesetzt werden können (z. B. die Beseitigung von Fahrbahnsperren).

Die Vorbereitung der übrigen Anpassungsmaßnahmen der ersten Stufe findet nach folgendem Ablaufplan statt:

1.

In der Phase vom 1. Juli bis 15. September 1994 ist eine Bestandsaufnahme vorzunehmen und für jeden Grenzübergang an den Binnengrenzen aufzulisten, welche Schritte zur Realisierung derartiger Anpassungsmaßnahmen im Einzelnen ergriffen werden müssen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass an bestimmten Grenzübergängen vorläufig Einrichtungen für die polizeiliche Zusammenarbeit verbleiben sollen, so dass dort z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen der Zufahrten zu Dienststellen beibehalten werden dürften.

2.

Der Zeitraum vom 15. September bis 31. Oktober 1994 bildet die Phase der Abstimmung zwischen den jeweiligen Nachbarstaaten. Sie haben sich während dieser Periode für jeden Grenzübergang über die zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen erforderlichen Aktivitäten zu verständigen.

3.

Zum 31. Dezember 1994 werden die Vertragsparteien dafür Sorge tragen, dass die Planungen im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens abgeschlossen werden.

Die Vertragsparteien informieren die Zentrale Gruppe jeweils zum Ende der drei Vorbereitungsabschnitte über die Erfüllung des Ablaufplans unter Beifügung detaillierter Übersichten.

ABBAU DER PERSONENKONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN

SCH/I-Front (94) 1, 3. Rev.

Die verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 sind nach jahrelangen intensiven Vorbereitungen fast vollständig verwirklicht oder werden — wie im Falle des Schengener Informationssystems — mit Nachdruck vorangetrieben.

Zur Realisierung des Ziels, das sie ermöglichen sollen — die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen — fehlen noch verschiedene Vorkehrungen. Um zu vermeiden, dass sich der völlige Wegfall der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen selbst nach Erfüllung sämtlicher Kompensationsvoraussetzungen weiter verzögert, ist es dringend geboten, die hierfür erforderlichen Bedingungen herbeizuführen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, nicht nur einen förmlich kontrollfreien, sondern insgesamt einen Zustand an den Binnengrenzen herzustellen, der auch nicht durch fortbestehende, ehemals kontrollabhängige Behinderungen des Verkehrsflusses gekennzeichnet ist.

Zur planmäßigen Abwicklung dieses Prozesses bedarf es eines konkreten Handlungsprogramms für die Umsetzung der einzelnen Schritte.

1   Abschaffung der Personenkontrollen und Entfallen der diesbezüglichen Ausweisverpflichtungen an den Landgrenzen, auf den Flughäfen und in den Seehäfen

1.1   Wegfall der Personenkontrollen

Nach Artikel 2 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens dürfen die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.

Den zuständigen Grenzbehörden ist es damit verwehrt, überhaupt noch Binnengrenzkontrollen vorzunehmen, von den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens abgesehen.

Umgekehrt bedeutet dies, dass für alle Reisenden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Befreiung von jeglicher grenzpolizeilicher Kontrolle aus Anlass des Grenzübertritts sowie vom Zwang zur Benutzung zugelassener Grenzübergänge besteht.

Unberührt bleiben die Anwendung des Artikels 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens und die Ausübung der Befugnisse durch die nach Maßgabe des nationalen Rechts zuständigen Behörden einer Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet einschließlich der grenznahen Bereiche zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen.

Nicht vereinbar mit der Abschaffungsregelung des Schengener Durchführungsübereinkommens sind sogenannte Ersatzgrenzkontrollen. Dabei handelt es sich um systematische Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts im rückwärtigen Grenzgebiet oder innerhalb bestimmter Grenzzonen. Unberührt bleibt Artikel 2 Absatz 2.

Die Ein- und Ausreise über Flug- und Seehäfen ist nur kontrollfrei, soweit dabei gemeinsame Grenzen überquert werden. Dies trifft für Binnenflüge und -fährverbindungen zu. Wegen der automatischen Kanalisierung der Inner- und der Außerschengener Passagierströme können Grenzübertritte bei Intra-Schengen-Flügen und -Schiffspassagen faktisch nur dann ohne Kontrollen stattfinden, wenn in den Flug- und Seehäfen die notwendigen Positionierungskapazitäten eingerichtet sind.

Die Vertragsparteien unterrichten in geeigneter Form

die Bevölkerung,

die Grenzschutz- und Polizeibehörden sowie

die Flug- und Seehafenbetreiber und Beförderungsunternehmer

über die einzelnen Aspekte dieser durch den Kontrollwegfall geprägten neuen Lage an den Binnengrenzen.

1.2   Entfallen der Pflicht zum Vorzeigen von Grenzübertrittsdokumenten aus Anlass des Grenzübertritts

Mit der Befreiung von Grenzkontrollen entfällt die Verpflichtung, aufgrund der Überschreitung der Binnengrenzen ein gültiges Grenzübertrittsdokument vorzuzeigen oder vorzulegen.

Davon unberührt bleiben die für das Inland geltenden nationalen Regelungen über den Besitz, das Mitführen und die Vorlage von Dokumenten zur Feststellung der Identität und der Berechtigung zum Aufenthalt.

Die Delegationen übermitteln bis Ende April 1994 ihre diesbezüglichen Vorschriften, teilen mit, welche Identitätsausweise in ihren Staaten benötigt werden und welche Überprüfungen nach nationalem Recht vorgesehen sind.

2   Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Staßenübergängen

Der Abbau der Personenkontrollen bildet das wichtigste Element zur Erreichung der grenzübergreifenden Freizügigkeit. Zu deren Vollendung gehört aber auch die Beseitigung solcher Hindernisse, die die freie Durchfahrt aufgrund bisheriger kontrollbedingter Einrichtungen hemmen.

2.1   Allgemeine Bemerkungen

a)

Die vorhandenen Grenzübergänge an den Binnengrenzen — zumindest die größeren und bedeutenden — bilden einen Komplex aus zahlreichen Baulichkeiten und Anlagen.

Die erste Phase der Schengener Flankierungsanstrengungen zur Ergänzung der Kontrollabschaffung soll sich lediglich auf die Maßnahmen erstrecken, die direkt dem ungehinderten Grenzübertritt dienen.

Die Entfernung oder Nutzungsänderung anderer Gebäude, die die Erinnerung an frühere Kontrollbarrieren wachhalten, und die Durchführung aufwendiger Straßenbauarbeiten, etwa zur Begradigung von Trassen, müssen einer zweiten Stufe vorbehalten werden.

b)

Die meisten Schengener Staaten haben in bilateralen Staatsverträgen festgelegt, dass die Überprüfung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Form einer Gemeinschaftsabfertigung jeweils auf dem eigenen Territorium oder dem Staatsgebiet des Nachbarlandes vorgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage sind in Durchführungsvereinbarungen die Kontrollen an nahezu allen Übergangsstellen zusammengelegt worden. Modifizierungen im Blick auf das Schengener Regime setzen damit das Einvernehmen beider Seiten voraus. Den Vertragsparteien obliegt es, diese Verständigung zügig zu erwirken und dem Exekutivausschuss darüber Kenntnis zu geben.

2.2   Baulich-technische Anpassungsmaßnahmen

Insbesondere müssten zunächst baulich-technische Anpassungsmaßnahmen vorbereitet werden:

An verschiedenen Übergängen, vor allem bei Autobahnübergangsstellen, sind Fahrspuren für den Durchgangsverkehr vorhanden, aber durch Schranken oder Leitplanken gesperrt. Ihre Freigabe kann und soll rasch eingeleitet werden.

Die Kontrollkabinen auf Mittelstreifen, vorrangig die auf Autobahnen, befinden sich zu nahe an der Fahrbahn und beeinträchtigen die Sicherheit des mit erhöhter Geschwindigkeit vorbeifahrenden Verkehrs. Sie sind deswegen zu demontieren.

Die Zulassung höherer Geschwindigkeiten gebietet es, Fahrbahnüberdachungen an Grenzübergängen abzubauen, um ungünstige Sicht- und Druckverhältnisse zu vermeiden.

2.3   Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen

Sobald die erforderlichen Projekte verwirklicht sind, können die bisherigen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben werden. Ob neuerliche Geschwindigkeitsanordnungen ergehen, hängt allein von Erfordernissen der Verkehrssicherheit ab.

2.4   Vorkehrungen für die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen

Bei einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens können die mobilen grenzpolizeilichen Kräfte die zur Vornahme ihrer Überprüfungen notwendigen verlangsamten Geschwindigkeiten durch eine Ad-hoc-Beschilderung erzwingen, so dass keine dauerhaften Verkehrszeichen für diese Fälle aufgestellt werden müssen.

Um Einreiseverweigerungen zu vollziehen, müssen jedoch technische Vorbereitungen getroffen sein, die Wendevorgänge ermöglichen. Deshalb sind auf Autobahnen und vergleichbaren Straßen in den Mittelleitplanken scharnierverbundene Teilstücke vorzusehen, die sich bei Bedarf sofort öffnen lassen.

2.5   Handlungsprogramme

Die Vertragsparteien erarbeiten für die infrastrukturelle Anpassung der Grenzübergänge in der ersten Phase detaillierte Programme im Hinblick auf die konkrete Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens und legen diese dem Exekutivausschuss vor.

Rechtzeitig zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens sollen insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt sein:

Freigabe bisher wegen der Bedürfnisse der Grenzkontrollen gesperrter Fahrbahnen und -spuren, vor allem bei Autobahnübergängen.

Entfernung von Kontrollkabinen auf Mittelstreifen, um Beeinträchtigungen des mit erhöhter Geschwindigkeit vorbeifahrenden Verkehrs auszuschließen.

Demontage von Fahrbahnüberdachungen an Grenzübergängen zur Vermeidung ungünstiger Sicht- und Druckverhältnisse.

Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, wobei Beurteilungsmaßstab für eventuelle neue Geschwindigkeitsanordnungen allein die Verkehrssicherheit ist.

Technische Vorkehrungen zur Ermöglichung von Wendevorgängen auf Autobahnen und vergleichbaren Straßen für den Fall, dass Kontrollen an den Binnengrenzen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit wieder eingeführt und Einreiseverweigerungen ausgesprochen werden.

Die Verwirklichung der Programme erfolgt in nationaler Verantwortung und — soweit rechtlich oder sachlich notwendig oder zweckmäßig — in gegenseitiger Absprache oder Abstimmung. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretariat Berichte über getroffene Maßnahmen.

3   Unterrichtung über vorgezogene Kontrollbefreiungen vor der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens

Die Strategie des Schengener Durchführungsübereinkommens besteht darin, die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an die vorherige Einführung von Ausgleichsinstrumenten zu knüpfen.

Eines der wichtigsten Kompensationsmittel, das Schengener Informationssystem, ist noch nicht verwirklicht, so dass es grundsätzlich bei der Fortsetzung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen bleiben muss.

Die Vertragsparteien halten es ggf. für vertretbar, im Wege bilateraler Absprachen in einigen wenigen Fällen schon jetzt symbolisch und erprobungshalber von Binnengrenzkontrollen Abstand zu nehmen, sofern Sicherheitsbelange dadurch nicht oder nicht gravierend betroffen werden (Probeläufe).

Wenn sie derartige vorgezogene Kontrollbefreiungen in Betracht ziehen, unterrichten sie darüber den Exekutivausschuss.

4   Konsultation über Ersatzgrenzkontrollen

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens besteht die Pflicht zur Konsultation der anderen Vertragsparteien, wenn eine Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit an den Binnengrenzen für einen limitierten Zeitraum nationale Grenzkontrollen durchführen will.

Nach Sinn und Zweck der Regelung gilt dieses Gebot auch dann, wenn im rückwärtigen Grenzgebiet oder innerhalb bestimmter Grenzzonen Ersatzkontrollen (vgl. 1.1) stattfinden.

Ist eine solche Maßnahme beabsichtigt, soll die betreffende Vertragspartei in gleicher Weise informieren wie in den Fällen, in denen Grenzkontrollen vorübergehend unmittelbar an den Binnengrenzen aufgenommen werden.

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 26. April 1994

bezüglich der Ausstellung von einheitlichen Visa an der Grenze

(SCH/Com-ex (94) 2)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben c) und d) des genannten Übereinkommens —

BESCHLIESST:

Die Ausstellung von einheitlichen Visa an der Grenze erfolgt nach den gemeinsam festgelegten Grundsätzen, die in dem als Anlage beigefügten Dokument enthalten sind.

Bonn, den 26. April 1994

Der Vorsitzende

Bernd SCHMIDBAUER<