30.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Oktober 2012

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

(2012/669/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Juli 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 893/2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Ein Protokoll, das die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen festlegt, lief am 15. September 2012 aus.

(2)

Die Union hat mit der Republik Kiribati ein neues Protokoll zu dem Abkommen ausgehandelt, das Fischereifahrzeugen der EU in Gewässern, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Kiribati unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt (im Folgenden „Protokoll“).

(3)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 3. Juni 2012 paraphiert.

(4)

Um die Kontinuität der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge der EU sicherzustellen, ist das Protokoll ab dem 16. September 2012 gemäß Artikel 15 des Protokolls vorläufig anzuwenden.

(5)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss notwendigen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (im Folgenden „das Protokoll“) wird hiermit im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem 16. September 2012 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss notwendigen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 1.


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (1) einerseits und der Republik Kiribati andererseits

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens (nachstehend „das Abkommen“) erteilt Kiribati den Thunfischfängern der Europäischen Union im Rahmen der durch die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (CMM = Conservation and Management Measures) der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), insbesondere CMM 2008-01, vorgegebenen Grenzen jährliche Fanggenehmigungen (2).

(2)   Die gemäß Artikel 5 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten belaufen sich ab dem 16. September 2012 für einen Zeitraum von drei Jahren auf 15 000 Tonnen weit wandernde Arten gemäß Anhang 1 zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Kiribatis für 4 (vier) Ringwadenfänger und 6 (sechs) Langleiner.

(3)   Ab dem zweiten Jahr der Laufzeit dieses Protokolls und unbeschadet von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens und Artikel 5 dieses Protokolls kann die Zahl der gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls erteilten Fanggenehmigungen für Ringwadenfänger auf Antrag der EU erhöht werden, sofern es die Bestände und die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC zulassen.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Während der Laufzeit des Protokolls begleicht die EU die Summe der Beträge nach Absatz 2 dieses Artikels jährlich.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Zeitraum umfasst

a)

einen Jahresbetrag für den Zugang zu der AWZ Kiribatis in Höhe von 975 000 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzmenge von 15 000 Tonnen und

b)

einen spezifischen Betrag von 350 000 EUR für die Unterstützung und Durchführung von Initiativen im Zusammenhang mit fischereipolitischen Maßnahmen Kiribatis.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 8 dieses Protokolls sowie der Artikel 14 und 15 des Abkommens.

(4)   Beide Vertragsparteien stellen eine genaue Überwachung der EU-Fänge in der AWZ Kiribatis sicher. Übersteigt die jährliche Gesamtfangmenge der EU-Schiffe in der AWZ Kiribatis 15 000 Tonnen, wird die jährliche finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels für die ersten zusätzlichen 2 500 Tonnen um 250 EUR pro Tonne und für jede weitere Tonne über diesen zusätzlichen 2 500 Tonnen um 300 EUR pro Tonne angehoben. Von diesen zusätzlichen Kosten werden 65 EUR pro zusätzlicher Tonne von der EU und der Restbetrag von den Reedern getragen.

(5)   Die Zahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 30. Juni nach Inkrafttreten dieses Protokolls und für die folgenden Jahre spätestens zum 30. Juni.

(6)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der kiribatischen Behörden.

(7)   Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird auf das vom Finanzministerium für die kiribatische Regierung eröffnete Konto Nr. 4 der Regierung von Kiribati bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd., Betio, Tarawa („Fisheries Development Fund“), überwiesen. Der Restbetrag der finanziellen Gegenleistung wird auf das vom Finanzministerium für die kiribatische Regierung eröffnete Konto Nr. 1 bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd., Betio, Tarawa, überwiesen.

Artikel 3

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in der AWZ Kiribatis

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b angegebene finanzielle Gegenleistung wird nach Maßgabe der von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele verwaltet.

(2)   Binnen drei Monaten nach Beginn der Geltungsdauer dieses Protokolls legen die kiribatischen Behörden dem Gemischten Ausschuss ein detailliertes jährliches und mehrjähriges Programm vor. Der Gemischte Ausschuss verabschiedet dieses Programm, das folgende Anforderungen erfüllen muss:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die pro Jahr durchzuführenden Initiativen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Kiribatis auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausweitung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

Kriterien und Verfahren für die Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse.

(3)   Alle Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von beiden Vertragsparteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden. Dringende Änderungen des mehrjährigen sektoralen Programms, die die kiribatischen Behörden hinsichtlich der Förderung der verantwortungsvollen Fischerei vornehmen wollen, können außerhalb des Gemischten Ausschusses durch Kommunikation mit der EU erfolgen.

(4)   Kiribati stellt gegebenenfalls jedes Jahr einen zusätzlichen Betrag zu der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Durchführung des mehrjährigen Programms bereit. Dieser Ergänzungsbetrag wird der Europäischen Union mitgeteilt. Kiribati teilt der EU den neuen Ergänzungsbetrag jeweils bis zum 1. März mit.

(5)   Wenn die jährliche Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Union über den Gemischten Ausschuss eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.

(6)   Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Unterstützungsprogramms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss auch nach Ablauf dieses Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.

(7)   Allerdings kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b längstens zehn Monate nach Ablauf dieses Protokolls getätigt werden.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Während der Laufzeit des Protokolls gewährleisten die Europäische Union und Kiribati die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der AWZ Kiribatis.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene, insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen.

(4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens und Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls sowie unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ergreifen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss bei Bedarf Maßnahmen bezüglich der Aktivitäten der EU-Fischereifahrzeuge, die aufgrund dieses Protokolls zu Fangtätigkeiten berechtigt sind, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der AWZ Kiribatis zu gewährleisten.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 dieses Protokolls können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen der WCPFC bestätigen, dass eine solche Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Kiribatis sicherstellt. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst.

(2)   Werden die Fangmöglichkeiten aufgrund einer neuen Schließung eines erheblichen Teils der AWZ Kiribatis eingeschränkt, kann die finanzielle Gegenleistung dieses Protokolls nach den Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst werden.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Bekundet die EU Interesse am Zugang zu Fangmöglichkeiten, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführt sind, ist diese Interessenbekundung an Kiribati zu richten. Einem solchen Antrag auf den Zugang zu neuen Fangmöglichkeiten kann stattgegeben werden; dies kann in einem gesonderten Abkommen geregelt werden.

(2)   Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter für die Durchführung von Versuchsfischerei in den kiribatischen Gewässern.

(3)   Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei in Einklang mit den kiribatischen Gesetzen und Bestimmungen einvernehmlich aus. Die Versuchsfischerei darf für einen Zeitraum von höchstens drei (3) Monaten genehmigt werden.

(4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben und sich daraus neue kommerziell nutzbare Arten ergeben haben, während gleichzeitig die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres sichergestellt ist, so können den Schiffen der Europäischen Union nach entsprechenden Konsultationen der beiden Vertragsparteien für diese Arten neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden.

Artikel 7

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel

(1)   Die Schiffe der Europäischen Union dürfen nur in der AWZ Kiribatis fischen, wenn sie im Besitz einer gültigen, von den kiribatischen Behörden nach den Bestimmungen dieses Protokolls erteilten Fanggenehmigung sind.

(2)   Die kiribatischen Behörden können Schiffen der Europäischen Union für in diesem Protokoll nicht vorgesehene Fangkategorien sowie für Versuchsfischerei Fanggenehmigungen ausstellen. Diese Genehmigungen werden jedoch nur vorbehaltlich der Einhaltung der kiribatischen Gesetze und Bestimmungen sowie des gegenseitigen Einvernehmens der beiden Vertragsparteien erteilt.

Artikel 8

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Wenn außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Kiribatis verhindern, kann die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Protokolls angepasst oder ausgesetzt werden, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Antrag einer der beiden Vertragsparteien Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben und die Europäische Union zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Europäische Union kann die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise aussetzen, wenn der Gemischte Ausschuss bestätigt, dass

a)

die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen oder

b)

Kiribati seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Verwendung des spezifischen Betrags nicht nachkommt.

(3)   Die Zahlung kann nur ausgesetzt werden, wenn die EU ihre Absicht mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Situation durch Maßnahmen zur Abmilderung der genannten Umstände bereinigt ist und die beiden Vertragsparteien nach Konsultationen und im Einvernehmen bestätigen, dass eine Wiederaufnahme der normalen Fangtätigkeiten möglich erscheint.

Artikel 9

Aussetzung und Wiedererteilung von Fanggenehmigungen

Kiribati behält sich das Recht vor, die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Fanggenehmigungen auszusetzen, wenn

a)

ein Schiff einen schwerwiegenden Verstoß gegen die kiribatischen Gesetze und Bestimmungen begangen hat oder

b)

ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf den Rechtsverstoß eines bestimmten Fischereifahrzeugs vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Fischereifahrzeug für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde.

Artikel 10

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Wurden alle Möglichkeiten der Konsultation ausgeschöpft, ohne eine gütliche Einigung zu erzielen, kann die Anwendung dieses Protokolls auf Initiative einer der beiden Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn

a)

die Europäische Union die gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls genannten Gründen unterlässt;

b)

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Protokolls auftreten;

c)

eine der Vertragsparteien gegen die Bestimmungen dieses Protokolls verstößt oder

d)

eine der beiden Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Partei ihre Absicht mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 11

Nationale Gesetze und Bestimmungen

(1)   Die im Rahmen dieses Protokolls erfolgenden Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der AWZ Kiribatis unterliegen den geltenden kiribatischen Gesetzen und Bestimmungen, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes bestimmen.

(2)   Alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik gelten für die EU ab dem 60. Tag nach der entsprechenden Mitteilung Kiribatis an die EU.

Artikel 12

Überprüfungsklausel

Nach einer zweijährigen Anwendung dieses Protokolls wird der Beitrag der Reeder überprüft; jeder Änderung muss von beiden Vertragsparteien zugestimmt werden. Das dritte Jahr der Anwendung dieses Protokolls gilt als Übergangsphase mit Blick auf die künftige Einführung des neuen, von den kiribatischen Behörden eingeleiteten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsplans für den Fischereisektor.

Artikel 13

Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab dem 16. September 2012, wenn es nicht gemäß Artikel 14 dieses Protokolls gekündigt wird.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Dieses Protokoll kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen. Die Absendung der Mitteilung gemäß dem vorstehenden Satz zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.

(3)   Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem 16. September 2012 vorläufig angewendet.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.


(1)  „Europäische Gemeinschaft“ wurde am 1. Dezember 2009 zu „Europäische Union“.

(2)  Fanggenehmigung ist in diesem Protokoll und seinem Anhang gleichbedeutend mit Fanglizenz.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH EU-SCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE KIRIBATIS

KAPITEL I

VERWALTUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN (LIZENZEN)

ABSCHNITT 1

Registrierung

1.

Bevor Schiffe der Europäischen Union in der AWZ Kiribatis fischen können, muss ihnen von den zuständigen kiribatischen Behörden eine Registriernummer zugeteilt werden.

2.

Anträge auf Registrierung werden auf den zu diesem Zweck von den Fischereibehörden Kiribatis ausgegeben Formblättern nach dem Muster in Anlage I gestellt.

3.

Die Registrierung erfolgt nur gegen Vorlage eines Fotos des Antrag stellenden Schiffes im Format 15 x 20 cm und gegen Zahlung einer jährlichen Registriergebühr von 2 300 EUR je Schiff, die nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung zu überweisen ist.

ABSCHNITT 2

Fanggenehmigungen

1.

Eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in der AWZ Kiribatis kann nur für zugelassene Fischereifahrzeuge ausgestellt werden.

2.

Zugelassen wird ein Schiff nur, wenn dessen Reeder und dessen Kapitän allen früheren in Kiribati aus Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens erwachsenen Verpflichtungen nachgekommen sind. Das Schiff muss ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen sein.

Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die eine Fanggenehmigung beantragen, müssen durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in Kiribati vertreten sein. Name, Anschrift und Kontaktnummern dieses Vertreters sind im Genehmigungsantrag anzugeben.

Die Europäische Kommission legt dem kiribatischen Fischereiministerium für jedes Schiff, das im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben will, einen Antrag vor und übersendet eine Kopie an die für Kiribati zuständige Delegation der Europäischen Union (nachstehend „die Delegation“).

Für die beim kiribatischen Fischereiministerium einzureichenden Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage II zu verwenden.

3.

Die kiribatischen Behörden treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der mit dem Genehmigungsantrag übermittelten Daten zu gewährleisten. Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Protokolls verwendet.

4.

Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

a)

die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Fanggenehmigung;

b)

eine vom Flaggenmitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT oder BRZ festgesetzt ist;

c)

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem Protokoll erforderlich sind;

d)

eine Bescheinigung, dass das Schiff ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen ist;

e)

eine Kopie des für die gesamte Geltungsdauer der Fanggenehmigung gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache;

f)

eine jährliche Gebühr von 2 300 EUR pro Schiff als Beitrag zum Beobachterprogramm.

5.

Alle Gebühren, mit Ausnahme des Beitrags zum Beobachterprogramm, sind nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung zu überweisen.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren sowie der Dienstleistungs- und Umladegebühren.

Die Fanggenehmigungen werden den Reedern für alle Schiffe sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form (mit elektronischer Kopie an die Europäische Kommission und die Delegation) binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Absatz 4 genannten Unterlagen durch das kiribatische Fischereiministerium zugestellt. Nach Eingang der gedruckten Fassung ersetzt diese die elektronische Kopie.

6.

Die Fanggenehmigungen werden jeweils auf ein bestimmtes Schiff ausgestellt und sind nicht übertragbar.

7.

Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung eines Schiffes für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr fällig wird. Bei der Ermittlung der Gesamtfangmengen der EU-Schiffe zwecks Feststellung, ob die Europäische Union Nachzahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Protokolls zu leisten hat, werden die Gesamtfangmengen beider Schiffe berücksichtigt.

Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation an die zuständigen kiribatischen Behörden zurück.

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung durch das kiribatische Fischereiministerium und ist für die verbleibende Geltungsdauer der ersten Fanggenehmigung gültig. Die Delegation wird über die Ausstellung der neuen Fanggenehmigung unterrichtet.

8.

Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt 3 dieses Anhangs jederzeit an Bord des Schiffes mitzuführen und deutlich sichtbar im Ruderhaus anzubringen. Während eines angemessenen Zeitraums nach Ausstellung der Genehmigung, der 45 Tage nicht überschreiten darf, gilt, solange das Schiff auf die Zustellung der Originalfanggenehmigung wartet, für Überwachungszwecke und in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens ein elektronisch übermitteltes Dokument oder ein anderes von den kiribatischen Behörden zugelassenes Dokument als hinreichender Nachweis des Vorhandenseins einer gültigen Fanggenehmigung. Das elektronisch übermittelte Dokument ist nach deren Eingang durch die gedruckte Fassung zu ersetzen.

9.

Die beiden Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Fanggenehmigungssystems zu fördern, bei dem alle oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Die beiden Vertragsparteien vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Fanggenehmigung in Papierform umgehend durch ein elektronisches Äquivalent wie die Liste der für den Fischfang in der AWZ Kiribatis zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Ziffer 1 dieses Abschnitts ersetzt wird.

ABSCHNITT 3

Regelung der fanggenehmigung – gebühren und vorauszahlungen

1.

Die Fanggenehmigungen gelten für ein Jahr. Sie können jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht vorbehaltlich der verfügbaren Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Protokolls.

2.

Die Gebühr für die Fanggenehmigung wird auf 35 EUR je Tonne Fisch festgesetzt, die in der AWZ Kiribatis gefangen wird.

3.

Die Fanggenehmigungen werden ausgestellt, sobald die Reeder nachstehende Pauschalbeträge im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung eingezahlt haben:

a)

131 250 EUR pro Thunfischwadenfänger und

b)

15 000 EUR pro Oberflächen-Langleiner.

4.

Zu dem unter Ziffer 3 dieses Abschnitts genannten Betrag kommt ein spezieller Betrag für Fanggenehmigungen in Höhe von 300 000 EUR pro Thunfischwadenfänger hinzu, der von den Reedern im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung einzuzahlen ist.

5.

Die endgültige Abrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Fangmengen des Vorjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von allen Reedern abgegeben wurden. Die Daten müssen von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten der Europäischen Union, d. h. dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografía — Spanisches Ozeanographisches Institut) oder dem IPIMAR (Instituto Português de Investigação Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), bestätigt werden.

6.

Die von der Europäischen Kommission erstellte Abrechnung wird dem kiribatischen Fischereiministerium zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt.

Die kiribatischen Behörden können die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten und bei Uneinigkeit die Einberufung einer Sondersitzung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens beantragen.

Wird innerhalb von 30 Tagen kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als von den kiribatischen Behörden angenommen.

7.

Die endgültige Abrechnung wird umgehend an das kiribatische Fischereiministerium, die Delegation und die Reeder übermittelt.

Die Reeder überweisen etwaige Nachzahlungen an die zuständigen kiribatischen Behörden bis spätestens fünfundvierzig (45) Tage nach Erhalt der bestätigten Endabrechnung nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung.

8.

Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Ziffer 3 genannte Vorauszahlungsbetrag, wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

9.

Werden die Fangmöglichkeiten aufgrund einer neuen Schließung eines erheblichen Teils der AWZ Kiribatis eingeschränkt, kann die Reedergebühr nach Konsultationen der beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst werden.

KAPITEL II

FANGGEBIETE UND -TÄTIGKEITEN

ABSCHNITT 1

Fanggebiete

1.

Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der AWZ Kiribatis mit Ausnahme der gemäß der Karte 83005-FLC als Schutz- oder Sperrgebiete ausgewiesenen Bereiche im Einklang mit den kiribatischen Gesetzen und Bestimmungen Fischfang zu betreiben.

2.

Kiribati unterrichtet die Europäische Kommission unmittelbar nach deren Annahme über jede Änderung der genannten Schutz- oder Sperrgebiete.

3.

Die Fischerei innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie sowie innerhalb von einer Seemeile um jedes verankerte Fischsammelgerät (fish-aggregating device — FAD), dessen Standort mit geografischen Koordinaten von einer anderen natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt wird, ist in jedem Fall untersagt. Ringwadenfängern ist darüber hinaus der Fischfang in den Gebieten innerhalb von 60 Seemeilen von den Basislinien der Inseln Tarawa, Kanton und Kiritimati sowie um jedes der auf der Karte gemäß Ziffer 1 dieses Abschnitts ausgewiesenen Unterwasserriffe untersagt.

ABSCHNITT 2

Fangtätigkeiten

1.

Zulässig ist nur die Fischerei auf die in Artikel 1 des Protokolls festgelegten Arten durch Ringwadenfänger und Langleiner. Alle ungewollten Beifänge von nicht in Artikel 1 des Protokolls aufgeführten Fischarten werden gemäß Kapitel III dieses Anhangs an die kiribatischen Behörden gemeldet.

2.

Die Fangtätigkeiten der EU-Schiffe werden in Übereinstimmung mit den Anforderungen der von der WCPFC erarbeiteten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt.

3.

Grundfischerei und Korallenfischerei sind in der AWZ Kiribatis verboten.

4.

Die Schiffe der Europäischen Union führen ihre Fangtätigkeit so aus, dass die traditionelle lokale Fischerei nicht behindert wird, und setzen alle Schildkröten, Meeressäuger, Seevögel und Rifffische in einer Weise frei, die diesen Beifängen größtmögliche Überlebenschancen bietet.

5.

Die Schiffe der Europäischen Union, ihre Kapitäne und Betreiber führen alle Fangtätigkeiten so durch, dass die Fangtätigkeiten anderer Fischereifahrzeuge nicht gestört werden und Beeinträchtigungen des Fanggeräts anderer Fischereifahrzeuge ausgeschlossen sind.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG

ABSCHNITT 1

Fangaufzeichnungen

1.

Die Schiffskapitäne verzeichnen in ihren Fanglogbüchern alle Informationen, die in den Anlagen IIIA und IIIB aufgeführt sind. Ab dem 1. Januar 2010 übermitteln Schiffe mit einer Länge von mehr als 24 Metern ihre Fang-/Logbuchdaten elektronisch; für Schiffe von mehr als 12 Metern Länge gilt dies schrittweise ab 2012. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine gemeinsame Förderung der Einrichtung eines Systems von Fangmeldungen, bei dem alle oben genannten Informationen ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Die beiden Vertragsparteien vereinbaren ferner, darauf hinzuarbeiten, dass die Logbuch-Formulare in Papierform zügig durch entsprechende elektronische Formate ersetzt werden.

2.

Tätigt ein Schiff an einem bestimmten Tag keinen Hol oder wird ein erfolgloser Hol getätigt, ist der Schiffskapitän verpflichtet, dies in das Logbuch-Formular des betreffenden Tages einzutragen. An Tagen ohne Fangtätigkeiten (vor Mitternacht Ortszeit des betreffenden Tages) muss das Logbuch des Schiffes ausweisen, dass keine Fangtätigkeit stattgefunden hat.

3.

Datum und Uhrzeit der Einfahrt in die bzw. Ausfahrt aus der AWZ Kiribatis sind unverzüglich nach der Einfahrt in die bzw. Ausfahrt aus der AWZ Kiribatis im Logbuch zu verzeichnen.

4.

Bei unerwünschtem Beifang anderer als den in Artikel 1 des Protokolls genannten Arten verzeichnen die EU-Schiffe die Art der gefangenen Fische sowie die Größe und Menge jeder Art nach Gewicht oder Anzahl (wie im Logbuch spezifiziert) und ob der Fang an Bord behalten oder ins Meer zurückgeworfen wurde.

5.

Das Logbuch-Formular ist täglich leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs bis spätestens um 23:59 Uhr eines jeden Tages zu unterzeichnen.

ABSCHNITT 2

Fangmeldungen

1.

Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert:

a)

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der AWZ Kiribatis oder

b)

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Kiribatis und einer Umladung oder

c)

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Kiribatis und einer Anlandung in einem bezeichneten kiribatischen Hafen.

2.

Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben dürfen, melden ihre Fänge wie folgt mit Hilfe des Logbuchblattes an das kiribatische Fischereiministerium:

a)

Alle unterzeichneten Logbuchblätter werden innerhalb von fünf Tagen nach jeder Anlandung oder Umladung auf elektronischem oder anderem Weg durch das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats an das Fischereiüberwachungszentrum Kiribatis und die Europäische Kommission übermittelt.

b)

Der Kapitän übermittelt auf elektronischem oder anderem Weg wöchentliche Fangmeldungen mit den in Anlage IV Teil 3 aufgeführten Angaben an das kiribatische Fischereiministerium und die Europäische Kommission. Die wöchentlichen Positions- und Fangmeldungen sind bis zum Ende der Anlandung oder Umladung an Bord mitzuführen.

3.

Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt:

a)

Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union informieren das kiribatische Fischereiministerium mindestens 24 Stunden im Voraus über ihre Absicht, in die AWZ Kiribatis einzufahren; bei Ausfahrt erfolgt die entsprechende Meldung umgehend. Sobald die Schiffe der Europäischen Union in die AWZ Kiribatis einfahren, benachrichtigen sie das kiribatische Fischereiministerium per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage IV oder über Funk.

b)

Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage IV seine Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Meldungen erfolgen per Fax, E-Mail oder Funk.

4.

Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne das kiribatische Fischereiministerium informiert zu haben, wird es als Schiff ohne Fanggenehmigung betrachtet.

5.

Bei Erteilung der Fanggenehmigung werden den Schiffen auch die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse des kiribatischen Fischereiministeriums mitgeteilt.

6.

Alle EU-Schiffe stellen die Logbuchblätter und Fangmeldungen umgehend für Inspektionen durch amtliche Kontrolleure und andere Personen und Einrichtungen zur Verfügung, die sich eindeutig durch eine anerkannte ID-Karte als Inspektoren ausweisen, die von den kiribatischen Behörden zur Durchführung von Anbordnahme- und Inspektionsverfahren ermächtigt wurden.

ABSCHNITT 3

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.

Für ihre Fangtätigkeit in der AWZ Kiribatis müssen alle EU-Schiffe für die Überwachung mithilfe des Schiffsüberwachungssystems (VMS) der Forum Fisheries Agency (FFA), das derzeit in der AWZ Kiribatis angewandt wird, ausgerüstet sein. Jedes EU-Schiff muss stets eine ordnungsgemäß installierte, gewartete und jederzeit betriebsfähige mobile Übertragungseinheit (MTU), die von der FFA zugelassen wurde, an Bord haben.

2.

Das Schiff und der Betreiber verpflichten sich, außer zum Zwecke eventuell erforderlicher Wartungs- und Reparaturmaßnahmen keine installierte MTU zu manipulieren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Betreiber und das Schiff übernehmen die Anschaffungs-, Wartungs- und Betriebskosten der MTU und arbeiten bei deren Betrieb uneingeschränkt mit den kiribatischen Behörden zusammen (Einzelheiten siehe Anlage V).

3.

Unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 1 können die Vertragsparteien alternative, mit dem VMS der WCPFC kompatible VMS in Erwägung ziehen.

4.

Die an das kiribatische FÜZ übertragenen Daten dürfen lediglich für Kontrollzwecke in der AWZ Kiribatis genutzt werden. Die VMS-Daten dürfen in keinerlei Form zu Kontroll- oder anderen Zwecken außerhalb der AWZ Kiribatis an Dritte weitergeleitet, verkauft oder diesen angeboten werden.

5.

Die vorstehende Ziffer gilt nicht für WCPFC-Verpflichtungen hinsichtlich Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten auf Hoher See im WCPFC-Übereinkommensbereich.

ABSCHNITT 4

Anlandung

1.

Alle Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in kiribatischen Häfen anlanden wollen, tun dies in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Kiribatis. Eine Liste der bezeichneten Häfen findet sich in Anlage VI.

2.

Die Reeder dieser Schiffe müssen dem kiribatischen Fischereiministerium und dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage IV Teil 4 übermitteln. Erfolgt die Anlandung in einem Hafen außerhalb der AWZ Kiribatis, ergeht die Meldung entsprechend den vorstehenden Bedingungen an den Hafenstaat, in dem die Anlandung erfolgen wird, und an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats.

3.

Die Kapitäne der EU-Schiffe, die Fänge in einem kiribatischen Hafen anlanden, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch ermächtigte kiribatische Inspektoren und unterstützen diese dabei. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

ABSCHNITT 5

Umladung

1.

Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in kiribatischen Gewässern umladen wollen, tun dies in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Kiribatis. Eine Liste der bezeichneten Häfen findet sich in Anlage VI.

2.

Die Reeder dieser Schiffe müssen dem kiribatischen Fischereiministerium mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben übermitteln.

3.

Das Umladen gilt als Ende einer Fangreise. Die Schiffe müssen dem kiribatischen Fischereiministerium folglich die Fangmeldungen vorlegen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die AWZ Kiribatis zu verlassen.

4.

Schiffe der Europäischen Union, die in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben, nehmen unter keinen Umständen eine Umladung auf See vor.

5.

Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der AWZ Kiribatis verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden kiribatischen Gesetze und Bestimmungen geahndet.

6.

Die Kapitäne der EU-Schiffe, die Fänge in einem kiribatischen Hafen umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch ermächtigte kiribatische Inspektoren und unterstützen diese dabei. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

KAPITEL IV

BEOBACHTER

1.

Zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung zahlt jedes betroffene EU-Schiff gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 4 Buchstabe f eine für das Beobachterprogramm bestimmte Gebühr auf das Konto Nr. 4 der kiribatischen Regierung.

2.

EU-Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen Beobachter an Bord:

A.

Ringwadenfänger:

An Bord der Ringwadenfänger der Europäischen Union befindet sich zu jeder Zeit während ihrer Fangtätigkeit in der AWZ Kiribatis ein Beobachter des im Rahmen des Regionalen Beobachterprogramms der WCPFC (WCPFC ROP) genehmigten Fischerei-Beobachterprogramms Kiribatis oder ein vom WCPFC ROP ermächtigter Beobachter oder ein IATTC-Beobachter, der im Rahmen der Vereinbarung zwischen der WCPFC und der IATTC über die gegenseitige Einsetzung anerkannter Beobachter benannt wurde. Die betreffenden Reeder oder ihre Vertreter teilen dem kiribatischen Fischereiministerium unverzüglich den Namen des Beobachters und das entsprechende Beobachterprogramm mit.

B.

Langleiner:

a)

Das kiribatische Fischereiministerium setzt jedes Jahr ausgehend von der Anzahl der in der AWZ Kiribatis fangberechtigten Schiffe und der Bestandslage bei den Zielbeständen dieser Schiffe den Anwendungsbereich des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Das Ministerium bestimmt entsprechend die Anzahl bzw. den prozentualen Anteil der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen. Als Grundlage dient das WCPFC ROP, und die Anwesenheit von Beobachtern richtet sich nach den darin enthaltenen Vorgaben für die AWZ Kiribatis.

b)

Das kiribatische Fischereiministerium erstellt eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen, und eine Liste ermächtigter Beobachter gemäß Ziffer 2 Buchstabe A. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden der Europäischen Kommission sofort nach Erstellung und anschließend alle drei Monate mit etwaigen Aktualisierungen übermittelt.

c)

Der betreffende Reeder oder sein Vertreter ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den von Kiribati gemäß vorstehenden Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen zu entsprechen, und informiert das kiribatische Fischereiministerium spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem geplanten Anbordgehen des Beobachters über seine Absicht, einen ermächtigten Beobachter an Bord zu nehmen, dessen Name dann so bald wie möglich mitzuteilen ist.

d)

Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird vom kiribatischen Fischereiministerium festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Das kiribatische Fischereiministerium informiert die Reeder oder ihre Vertreter entsprechend, wenn es ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt.

3.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 2 Buchstabe A dieses Kapitels teilen die betreffenden Reeder zehn Tage vor dem Datum der geplanten Anbordnahme zu Beginn einer Fangreise die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.

4.

Werden Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so übernimmt der Reeder deren Reisekosten. Verlässt ein Schiff mit einem kiribatischen Beobachter an Bord die AWZ Kiribatis, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst unverzüglich nach Kiribati zurückkehren kann, wobei die Kosten zulasten des Reeders gehen.

5.

Findet sich der Beobachter nicht binnen sechs (6) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

6.

Der Beobachter wird wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

a)

er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

b)

er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

c)

er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben;

d)

er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

e)

er überprüft die Logbucheinträge zu den in der AWZ Kiribatis getätigten Fängen;

f)

er überprüft den prozentualen Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor;

g)

er übermittelt einmal wöchentlich per Funk oder auf anderem Weg die Fangangaben, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

7.

Die Kapitäne erlauben den befugten Beobachtern, an Bord ihrer für die AWZ Kiribatis zugelassenen und dort tätigen Fischereifahrzeuge zu kommen, und treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten:

a)

der Kapitän erlaubt dem befugten Beobachter, zu wissenschaftlichen, Überwachungs- und sonstigen Zwecken an Bord zu kommen, und unterstützt ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit;

b)

der Kapitän sorgt dafür, dass der befugte Beobachter uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für nötig erachtet, nutzen kann;

c)

die Beobachter haben Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird;

d)

die Beobachter dürfen in angemessenem Umfang Proben nehmen und erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden dürfen;

e)

die Beobachter erhalten Zugang zu allen weiteren Informationen über die Fischerei in der AWZ Kiribatis.

8.

Während ihres Aufenthalts an Bord

a)

sorgen die Beobachter durch geeignete Maßnahmen dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord den normalen Schiffsbetrieb nicht behindert und

b)

gehen mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Schiffsdokumente.

9.

Während ihres Aufenthalts an Bord können Beobachter,

a)

uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die der Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet, unter Einhaltung aller Verfahrens- und Betriebsvorschriften für die Schiffseinrichtungen nutzen, einschließlich uneingeschränktem Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch aufbewahrt, verarbeitet, gewogen und gelagert wird;

b)

ihre Aufgaben wahrzunehmen, ohne angegriffen, eingeschränkt, behindert, hingehalten, eingeschüchtert oder bei der Erfüllung ihrer Pflichten anderweitig gestört zu werden.

10.

Beobachterbericht:

a)

unabhängig davon, ob die Fangreise gemäß der Definition in Kapitel III Abschnitt 2 Ziffer 1 dieses Anhangs beendet ist, wird am Ende des Beobachtungszeitraums, sobald der Beobachter von Bord gegangen ist und gegenüber dem Beobachterprogramm Bericht erstattet hat, ein endgültiger Bericht über alle Fangtätigkeiten, einschließlich festgestellter Verstöße, erstellt und von dem Beobachterprogramm an den Reeder und/oder seine Vertreter sowie in Kopie an die Delegation weitergeleitet, damit ihn der Kapitän des betreffenden Schiffes gegebenenfalls mit Anmerkungen versehen kann;

b)

unbeschadet der Bestimmungen unter Ziffer 10 Buchstabe a wird, sobald der Beobachter von Bord gegangen ist, dem Schiffskapitän oder dem Reeder bzw. seinem Vertreter vom Beobachterprogramm ein vorläufiger Bericht mit einer Zusammenfassung der Fangtätigkeiten, einschließlich festgestellter Verstöße, zur Verfügung gestellt, damit er ihn gegebenenfalls mit Anmerkungen versehen kann;

c)

das Beobachterprogramm stellt sicher, dass der endgültige Bericht an die Europäische Kommission, die zuständige Behörde des Flaggenstaats und den Reeder oder seine Vertreter übermittelt wird; disese Übermittlung muss innerhalb von 30 Arbeitstagen erfolgen, nachdem der Beobachter von Bord gegangen ist.

11.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter unter denselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere gehen zulasten des Reeders.

12.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der kiribatischen Behörden, wenn sich das Schiff in der AWZ Kiribatis befindet.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

ABSCHNITT 1

Schiffskennzeichen

1.

Aus Gründen der Fischerei- und der Schiffssicherheit muss jedes Schiff gemäß den Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen gekennzeichnet sein.

2.

Der Buchstabe oder die Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das Schiff registriert ist, und die Nummer(n), unter der/denen es registriert ist, sind auf beiden Seiten des Bugs so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so aufzumalen oder anzubringen, dass sie von See und aus der Luft deutlich erkennbar sind. Der Name des Schiffs und seines Registrierhafens sind ebenfalls an Bug und Heck des Schiffes aufzumalen.

3.

Kiribati und die Europäische Union können gegebenenfalls verlangen, dass das internationale Rufzeichen (IRCS), die Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) oder die äußeren Registrierbuchstaben und -nummern auf dem Dach des Ruderhauses in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so angebracht werden, dass sie aus der Luft deutlich erkennbar sind:

a)

die Kontrastfarben sind weiß und schwarz und

b)

die am Schiffsrumpf aufgemalten oder angebrachten äußeren Registrierbuchstaben und -nummern dürfen nicht unleserlich oder entfernbar sein und nicht ausgelöscht, geändert, verdeckt oder verborgen werden.

4.

Jedes Schiff, dessen Name und Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben sind, kann zwecks weiterer Untersuchungen in einen kiribatischen Hafen begleitet werden.

5.

Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Ruffrequenz (2 182) kHz (HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Ruffrequenz (156,8) MHz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit Fischereimanagement, -kontrolle und -überwachung der kiribatischen Behörden.

6.

Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist.

ABSCHNITT 2

Kommunikation mit kiribatischen patrouillenschiffen

1.

Die Kommunikation zwischen den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den Patrouillenschiffen der Regierung erfolgt nach dem internationalen Signalcode:

Internationaler Signalcode — Bedeutung:

L

Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen.

SQ3

Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich möchte an Bord kommen.

QN

Kommen Sie an Steuerbord längsseits.

QN1

Kommen Sie an Backbord längsseits.

TD2

Sind Sie ein Fischereifahrzeug?

C

Ja

N

Nein

QR

Ich kann nicht längsseits kommen.

QP

Ich werde längsseits kommen.

2.

Kiribati erstellt für die Europäische Kommission eine Liste aller Patrouillenschiffe, die zu Fischereiüberwachungszwecken eingesetzt werden. Diese Liste enthält alle Angaben zu diesen Schiffen, und zwar: Name, Flagge, Typ, Foto, äußere Kennzeichen, internationales Rufzeichen (IRCS) und Kommunikationsfähigkeit.

3.

Patrouillenschiffe sind deutlich als in Diensten der Regierung stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar.

ABSCHNITT 3

Liste der fischereifahrzeuge

Die Europäische Kommission führt eine stets aktuelle Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanggenehmigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen kiribatischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

ABSCHNITT 4

Geltende gesetze und bestimmungen

Die Schiffe und ihre Betreiber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Anhangs sowie die kiribatischen Gesetze und Bestimmungen strikt einzuhalten. Dies gilt auch für internationale Verträge, Konventionen und Fischereiabkommen, die sowohl von Kiribati als auch der Europäischen Union unterzeichnet wurden. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs und/oder der kiribatischen Gesetze und Bestimmungen wird mit erheblichen Geldstrafen und anderen zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen geahndet.

ABSCHNITT 5

Kontrollverfahren

1.

Kapitäne von EU-Schiffen, die in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten kiribatischen Beamten während des Aufenthalts in der AWZ Kiribatis jederzeit, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

2.

Um sicherere Inspektionsverfahren zu ermöglichen, sollten vor dem Anbordgehen die Identität des Inspektionsschiffs und der Name des Kontrolleurs an das betreffende Schiff gemeldet werden.

3.

Die amtlichen Kontrolleure erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffes, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen und Datenträger zur Speicherung und Archivierung von Daten. Der Kapitän des Schiffs erlaubt den amtlichen Kontrolleuren, von den kiribatischen Behörden ausgestellte Genehmigungen oder andere gemäß dem Abkommen erforderliche Unterlagen mit Anmerkungen zu versehen.

4.

Der Kapitän befolgt unverzüglich alle angemessenen Weisungen der amtlichen Kontrolleure, sorgt für deren sicheres Anbordgehen und unterstützt die Inspektion des Fischereifahrzeugs, der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Fische und Fischereierzeugnisse.

5.

Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der amtlichen Kontrolleure bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

6.

Die Anwesenheit der Kontrolleure an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

7.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels behält sich Kiribati das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Auflagen auszusetzen und die in den geltenden kiribatischen Gesetzen und Bestimmungen vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.

8.

Nach abgeschlossener Inspektion wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs eine Bescheinigung ausgestellt.

9.

Kiribati stellt sicher, dass alle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Kontrolle von Fischereifahrzeugen im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, über die zur Durchführung einer Fischereikontrolle erforderlichen Fähigkeiten verfügen und mit den betreffenden Fangtätigkeiten vertraut sind. Während der Kontrollen an Bord der unter das Abkommen fallenden Fischereifahrzeuge stellen die amtlichen Kontrolleure Kiribatis sicher, dass im Umgang mit Besatzung, Schiff und Ladung die internationalen Bestimmungen der WCPFC für Anbordnahme- und Inspektionsverfahren eingehalten werden.

ABSCHNITT 6

Aufbringung

Aufbringung von Fischereifahrzeugen:

a)

das kiribatische Fischereiministerium informiert die Delegation innerhalb von 24 Stunden über jede verhängte Strafe und jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union in der AWZ Kiribatis;

b)

gleichzeitig ist der Delegation ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

KAPITEL VI

VERANTWORTUNG FÜR DIE UMWELT

1.

Die Schiffe der Europäischen Union erkennen an, dass die empfindliche (Meeres-) Umwelt der Lagunen und Atolle Kiribatis erhalten werden muss, und verpflichten sich, keine Substanzen abzulassen, die die Meeresressourcen schädigen oder zerstören könnten. Die Europäische Union hält sich an die Bestimmungen des kiribatischen Umweltgesetzes.

2.

Findet während einer Fangreise in der AWZ Kiribatis eine Betankung oder ein Austausch sonstiger Erzeugnisse statt, die in den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code — IMDG-Code) aufgeführt sind, melden die EU-Schiffe dies an die kiribatischen Behörden.

KAPITEL VII

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.

Jedes EU-Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreibt, heuert wenigstens drei kiribatische Seeleute als Besatzungsmitglieder an. Die Reeder bemühen sich, noch weitere kiribatische Seeleute anzuheuern.

2.

Gelingt es Reedern nicht, kiribatische Seeleute gemäß Ziffer 1 an Bord ihrer Fischereifahrzeuge anzuheuern, müssen sie eine Strafgebühr in Höhe von 600 EUR pro Monat entrichten. Diese wird jährlich auf das Konto Nr. 4 der kiribatischen Regierung eingezahlt.

3.

Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute aus einer vom kiribatischen Fischereiministerium übermittelten Liste frei auswählen.

4.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem kiribatischen Fischereiministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten kiribatischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

5.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Dies gilt insbesondere für die Versammlungsfreiheit sowie für die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

6.

Die Heuerverträge der kiribatischen Seeleute, von denen alle Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem/n Vertreter(n) der Reedereien und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem kiribatischen Fischereiministerium ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

7.

Die Heuer der kiribatischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie wird vor Erteilung der Fanggenehmigungen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem kiribatischen Fischereiministerium einvernehmlich festgesetzt. Die Heuer der kiribatischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die kiribatischer Besatzungen und darf keinesfalls unter den IAO-Normen liegen.

8.

Alle von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor der vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL VIII

HAFTUNG DES BETREIBERS

1.

Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstungen an Bord haben.

2.

Zum Schutz Kiribatis sowie seiner Bürger und Einwohner sorgt der Betreiber dafür, dass sein Schiff für die AWZ Kiribatis, einschließlich der Gebiete in den Lagunen und Atollen, der Hoheitsgewässer und der Unterwasserriffe, über einen angemessenen, vollständigen Versicherungsschutz bei einer von den kiribatischen Behörden anerkannten Versicherungsgesellschaft verfügt, was durch den Versicherungsnachweis gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 4 Buchstabe e dieses Anhangs nachzuweisen ist.

3.

Ist ein EU-Schiff an einem Unfall oder Zwischenfall in kiribatischen Gewässern beteiligt, bei dem es zu irgendeiner Verschmutzung oder Beschädigung der Umwelt oder von Eigentum bzw. Personen kommt, unterrichten das Schiff und der Betreiber umgehend die kiribatischen Behörden. Ist das EU-Schiff für die obengenannten Schäden verantwortlich, so tragen das Schiff und der Betreiber die Kosten für die vorgenannten Schäden.

Anlagen

I.

Formblatt: Antrag auf Aufnahme in das Fischereifahrzeugregister der Republik Kiribati

II.

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

III A.

SPC/FFA Logbuchformular für Ringwadenfänger

III B.

SPC/FFA Logbuchformular für Langleiner

IV.

Meldevorschriften

V.

VMS-Protokoll

VI.

Liste der bezeichneten Häfen

VII.

Geografische Koordinaten der Fischereizone Kiribatis

VIII.

Kontaktangaben des kiribatischen FÜZ

Anlage I

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Anlage II

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

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Anlage III A

SPC/FFA-LOGBUCHFORMULAR FÜR RINGWADENFÄNGER

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Anlage III B

SPC/FFA-LOGBUCHFORMULAR FÜR LANGLEINER

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Anlage IV

MELDEVORSCHRIFTEN

MELDUNGEN AN DEN DIREKTOR DER FISCHEREIBEHÖRDE

Tel.: (686) 21099 Fax (686) 21120 E-Mail: flue@mfmrd.gov.ki

1.   Meldung der Einfahrt in die Fischereizone

24 Stunden vor der geplanten Einfahrt:

a)

Meldecode (ZENT);

b)

Registrier- oder Lizenznummer;

c)

Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

d)

Datum der Einfahrt (Tag-Monat-Jahr);

e)

Uhrzeit der Einfahrt (GMT);

f)

Position bei Einfahrt;

g)

Gesamtfang an Bord nach Gewicht und nach Arten:

ECHTER BONITO (SJ)_._(Mt)

GELBFLOSSENTHUN (YF)_._(Mt)

ANDERE (OT)_._(Mt)

z. B. ZENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.10.89/0635Z/0230N;17610E/SK-510:YF-120:OT-10

2.   Meldung der Ausfahrt aus der Fischereizone

Sofort bei Verlassen der Fischereizone:

a)

Meldecode (ZDEP);

b)

Registrier- oder Lizenznummer;

c)

Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

d)

Datum der Ausfahrt;

e)

Uhrzeit der Ausfahrt (GMT);

f)

Position bei Ausfahrt;

g)

Fänge an Bord nach Gewicht und nach Arten:

ECHTER BONITO (SJ)_._(Mt)

GELBFLOSSENTHUN (YF)_._(Mt)

ANDERE (OT)_._(Mt)

h)

Gesamtfang in der Fischereizone nach Gewicht und nach Arten (wie Fänge an Bord)

i)

Fangtage insgesamt (die tatsächliche Anzahl Tage, an denen in der Fischereizone Fanggeräte ausgesetzt wurden).

z. B. ZDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/21.10.89/1045Z/0125S;16730E/SJ-450:YF-190:OT-4/SJ-42:BE-70:OT-1/14

3.   Wöchentliche Positions- und Fangmeldung während des Aufenthalts in der Fischereizone

Während der Dauer des Aufenthalts in der Fischereizone jeden Dienstag nach der Einfahrtsmeldung oder der letzten wöchentlichen Meldung:

a)

Meldecode (WPCR);

b)

Registrier- oder Lizenznummer;

c)

Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

d)

Datum der WPCR (Tag:Monat:Jahr);

e)

Position bei Meldung;

f)

Fänge seit der letzten Meldung:

ECHTER BONITO (SJ)_._(Mt)

GELBFLOSSENTHUN (YF)_._(Mt)

ANDERE (OT)_._(Mt)

g)

Fangtage seit der letzten Meldung.

z. B. WPCR/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.89/0140N;16710W/SJ-23:YF-9:OT-2.0/7

4.   Einlaufen in einen Hafen, unter anderem für Umladung, Bevorratung, Landgang von Besatzungsmitgliedern oder Notfall

Mindestens 48 Stunden vor Einlaufen in den Hafen:

a)

Meldecode (PENT);

b)

Registrier- oder Lizenznummer;

c)

Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

d)

Datum der Meldung (Tag:Monat:Jahr);

e)

Position bei Meldung;

f)

Hafenname;

g)

Geschätzte Ankunftszeit (LST) Tag:Monat:hhmm;

h)

Fänge an Bord nach Gewicht und nach Arten:

ECHTER BONITO (SJ)_._(Mt)

GELBFLOSSENTHUN (YF)_._(Mt)

ANDERE (OT)_._(Mt)

i)

Grund für den Hafenbesuch.

z. B. PENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/24.12.89/0130S;17010E/BETIO/26.12:1600L/SJ-562:YF-150:OT-4/TRANSSHIPPING

5.   Auslaufen aus dem Hafen

Sofort bei Auslaufen aus dem Hafen:

a)

Meldecode (PDEP);

b)

Registrier- oder Lizenznummer;

c)

Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

d)

Datum der Meldung (GMT) Tag-Monat-Jahr;

e)

Hafenname;

f)

Datum und Uhrzeit des Auslaufens (LST) Tag-Monat:hhmm;

g)

Fänge an Bord nach Gewicht und nach Arten:

ECHTER BONITO (SJ)_._(Mt)

GELBFLOSSENTHUN (YF)_._(Mt)

ANDERE (OT)_._(Mt)

h)

Nächstes Ziel.

z. B. PDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.89/BETIO/29.12:1600L/SJ-0.0:YF-0.0:OT-4/FISHING GROUND

6.   Einfahrt in ein Sperr- oder Schutzgebiet oder Ausfahrt aus einem solchen Gebiet

Mindestens 12 Stunden vor der Einfahrt in ein Sperr- oder Schutzgebiet und sofort bei der Ausfahrt:

a)

Art der Meldung (ENCA für Einfahrt und DECA für Ausfahrt);

b)

Registrier- oder Lizenznummer;

c)

Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

d)

Datum von ENCA oder DECA;

e)

Uhrzeit von ENCA oder DECA (GMT) Tag-Monat-Jahr:hhmm;

f)

Position bei ENCA oder DECA (minutengenau);

g)

Geschwindigkeit und Kurs;

h)

Grund für ENCA.

z. B. ENCA/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.89:1645Z/0130S;17010E/7:320/ENTER PORT

7.   Meldung der Treibstoffaufnahme

Mindestens 24 Stunden vor der Betankung durch einen lizenzierten Tanker:

a)

Art der Meldung (FUEL);

b)

Registrier- oder Lizenznummer;

c)

Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

d)

Datum der Meldung (GMT);

e)

Position bei Meldung (minutengenau);

f)

Menge Treibstoff an Bord (Kiloliter);

g)

voraussichtliches Datum der Betankung;

h)

geschätzte Position bei Betankung;

i)

Name des Tankers.

z. B. FUEL/89TKS-PS001TN/JJAP2/06.02.90/0130S;17010E/35/08.02.90/0131S;17030E/CHEMSION

8.   Bunkermeldung

Sofort nach Betankung durch einen lizenzierten Tanker:

a)

Art der Meldung (BUNK);

b)

Registrier- oder Lizenznummer;

c)

Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

d)

Datum und Uhrzeit Bunkerbeginn (GMT) Tag-Monat-Jahr: hhmm;

e)

Position bei Bunkerbeginn;

f)

aufgenommener Treibstoff in Kilolitern;

g)

Uhrzeit Bunkerende (GMT);

h)

Position bei Bunkerende

i)

Name des Tankers.

z. B. BUNK/89TKS-S001TN/JJAP2/08.02.90:1200Z/0131S;17030E/160/08.02.90:1800Z/0131S;17035E/CRANE PHOENIX

9.   Umlademeldung

Sofort nach der Umladung in einem zugelassenen Hafen Kiribatis auf ein lizenziertes Transportschiff:

a)

Art der Meldung (TSHP);

b)

Registrier- oder Lizenznummer;

c)

Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

d)

Datum des Löschens (Tag-Monat-Jahr);

e)

Löschhafen;

f)

umgeladene Fänge nach Gewicht und nach Arten:

ECHTER BONITO SJ)_._(Mt)

GELBFLOSSENTHUN (YF)_._(Mt)

ANDERE (OT)_._(Mt)

g)

Name des Kühlschiffes;

h)

Bestimmung des Fangs.

z. B. TSHP/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.89/BETIO/SJ-450:YF-150:OT-0.0/JAPANSTAR/PAGO PAGO

10.   Abschlussmeldung

Binnen 48 Stunden nach Beendigung einer Fangreise durch Anlanden der Fänge in anderen Fischereihäfen (außerhalb Kiribatis) einschließlich des Ausgangs- oder Heimathafens:

a)

Art der Meldung (COMP);

b)

Schiffsname;

c)

Nummer der Fahrerlaubnis;

d)

Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

e)

Datum des Löschens (Tag-Monat-Jahr);

f)

Entladene Fänge nach Arten:

ECHTER BONITO (SJ)_._(Mt)

GELBFLOSSENTHUN (YF)_._(Mt)

ANDERE (OT)_._(Mt)

g)

Name des Hafens.

z. B. COMP/89TKS-PS001TN/JJAP2/26.12.89/SJ-670:YF-65:OT-0.0/BETIO

Anlage V

VMS-PROTOKOLL

Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, die in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben

1.

Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der AWZ Kiribatis satellitengestützt überwacht.

Die kiribatischen Behörden teilen der Europäischen Union für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der AWZ Kiribatis mit.

Die kiribatischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden (DD.DDD) nach dem World Geodesic System WGS-84.

2.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) gemäß den Ziffern 5 bis 7 dieser Anlage aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich: Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen, die für den allgemeinen Informationsaustausch zwischen den FÜZ verwendet werden können.

3.

Die Position der Schiffe wird auf weniger als 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt.

4.

Läuft ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den EU-Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die AWZ Kiribatis ein, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Datum, Uhrzeit, Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle drei Stunden an das kiribatische Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ).

Die erste Positionsmeldung eines Schiffes innerhalb der AWZ Kiribati wird als „ENTRY“ (ENT) gekennzeichnet. Diese Meldungen erfolgen in dem in Tabelle 1 angegebenen Format.

Die nachfolgenden Positionsmeldungen eines Schiffes innerhalb der AWZ Kiribati werden als „POSITION“ (POS) gekennzeichnet. Diese Meldungen erfolgen in dem in Tabelle 2 angegebenen Format.

Die erste Positionsmeldung eines Schiffes nach Verlassen der AWZ Kiribati wird als „EXIT“ (EXI) gekennzeichnet. Diese Meldungen erfolgen in dem in Tabelle 3 angegebenen Format.

5.

Die unter Ziffer 4 dieser Anlage angeführten Meldungen werden elektronisch in dem dort angegebenen Format ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Sie erfolgen quasi in Echtzeit und enthalten die in den Tabellen 1, 2 und 3 aufgeführten Angaben.

6.

Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall der mobilen Übertragungseinheit (MTU) an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän des betreffenden Schiffs die unter Ziffer 4 dieser Anlage vorgesehenen Angaben baldmöglichst manuell oder auf anderem Weg an das FÜZ des Flaggenstaats sowie an das FÜZ Kiribatis. In diesem Fall ist alle acht Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß Ziffer 4 dieser Anlage.

Das defekte Gerät ist innerhalb höchstens eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die AWZ Kiribatis verlassen.

7.

Die FÜZ der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in der AWZ Kiribatis. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist das FÜZ Kiribatis unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten, und es gilt das Verfahren gemäß Ziffer 6 dieser Anlage.

8.

Stellt das FÜZ Kiribatis fest, dass der Flaggenstaat die unter Ziffer 4 dieser Anlage vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, wird die Europäische Kommission unverzüglich unterrichtet.

9.

Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die andere Vertragspartei übermittelten Überwachungsdaten sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibenden EU-Schiffe durch die kiribatischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.

10.

Die Hardware- und Softwarekomponenten der MTU müssen verlässlich sein und es darf nicht möglich sein, falsche Positionsdaten einzugeben oder auszusenden oder das System manuell zu umgehen.

Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit betriebsfähig sein. Die MTU darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder anderweitig manipuliert werden.

Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass

die von der MTU übermittelten Daten nicht manipuliert werden;

die mit der MTU verbundene(n) Antenne(n) nicht beeinträchtigt oder manipuliert ist/sind;

die Stromversorgung der MTU-Ausrüstung nicht unterbrochen wird und

die MTU-Ausrüstung nicht versetzt oder vom Schiff entfernt wird.

11.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen finden gemäß Artikel 9 des Abkommens Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt.

12.

Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf.

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN KIRIBATI

POSITIONSMELDUNG

Tabelle 1:   Meldung „EINFAHRT“

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Anschrift

AD

O

Angabe zur Meldung — ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender

FR

O

Angabe zur Meldung — ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Aufzeichnungs-nummer

RN

F

Angabe zur Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe zur Meldung — Übermittlungsdatum

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

F

Angabe zur Meldung — Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

O

Angabe zur Meldung — Art der Meldung „ENT“

Name des Schiffs

NA

F

Name des Schiffs

Externe Kennnummer

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Name des Kapitäns

MA

O

Name des Schiffskapitäns

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Breitengrad

LT

O

Angabe zur Schiffsposition — Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Angabe zur Schiffsposition — Position ± 999.999 (WGS-84)

Geschwindigkeit

SP

O

Angabe zur Schiffsposition — Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Kurs

CO

O

Angabe zur Schiffsposition — Schiffskurs 360°-Skala

Datum

DA

O

Angabe zur Schiffsposition — Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Schiffsposition — Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Tabelle 2:   Meldung „POSITION“

Datenelement

Feld-code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Anschrift

AD

O

Angabe zur Meldung — ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender

FR

O

Angabe zur Meldung — ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Angabe zur Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe zur Meldung — Übermittlungsdatum

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

F

Angabe zur Meldung — Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

O

Angabe zur Meldung — Art der Meldung „POS“ (1)

Name des Schiffs

NA

F

Name des Schiffs

Externe Kennnummer

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Name des Kapitäns

MA

O

Name des Schiffskapitäns

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Breitengrad

LT

O

Angabe zur Schiffsposition — Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Angabe zur Schiffsposition — Position ± 999.999 (WGS-84)

Tätigkeit

AC

F (2)

Angabe zur Schiffsposition — „ANC“ gibt reduzierten Meldemodus an

Geschwindigkeit

SP

O

Angabe zur Schiffsposition — Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Kurs

CO

O

Angabe zur Schiffsposition — Schiffskurs 360°-Skala

Datum

DA

O

Angabe zur Schiffsposition — Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Schiffsposition — Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Tabelle 3:   Meldung „AUSFAHRT“

Datenelement

Feld-code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Anschrift

AD

O

Angabe zur Meldung — ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender

FR

O

Angabe zur Meldung — ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Angabe zur Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe zur Meldung — Übermittlungsdatum

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

F

Angabe zur Meldung — Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

O

Angabe zur Meldung — Art der Meldung „EXI“

Name des Schiffs

NA

F

Name des Schiffs

Externe Kennnummer

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Name des Kapitäns

MA

O

Name des Schiffskapitäns

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Datum

DA

O

Angabe zur Schiffsposition — Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Schiffsposition — Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

4.   Angaben zum Format

Jede Meldung bei einer Datenübermittlung ist wie folgt aufgebaut:

ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten;

Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt;

die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

Zeichensatz: ISO 8859.1.


(1)  Bei Meldungen von Schiffen mit defektem Satellitenüberwachungsgerät ist die Art der Meldung „MAN“.

(2)  Nur anwendbar, wenn das Schiff weniger häufige POS-Meldungen übermittelt.

Anlage VI

LISTE DER BEZEICHNETEN HÄFEN

Bezeichnete Häfen:

Tarawa

Kiritimati

Anlage VII

GEOGRAFISCHE KOORDINATEN DER FISCHEREIZONE KIRIBATIS

Die kiribatischen Behörden teilen der EU die geografischen Koordinaten der AWZ Kiribatis (Karte 83005-FLC) bis zum 30. Tag nach Inkrafttreten des Protokolls mit.

Anlage VIII

KONTAKTANGABEN DES KIRIBATISCHEN FÜZ

Name des FÜZ: Fisheries Licensing and Enforcement Unit

VMS Tel. 00686 21099

VMS E-Mail: fleu@mfmrd.gov.ki