27.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juli 2010

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

(2010/412/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zur Bereitstellung von Zahlungsverkehrsdaten an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung ermächtigt.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2010/411/EU des Rates vom 28. Juni 2010 (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 28. Juni 2010 unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte geschlossen werden.

(4)

Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt (2).

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens einen rechtlichen und technischen Rahmen für die Extraktion der Daten auf dem Gebiet der EU vorzulegen.

Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens legt die Kommission einen Bericht über den Fortschritt bei der Entwicklung des vergleichbaren EU-Systems in Bezug auf Artikel 11 des Abkommens vor.

Falls das vergleichbare EU-System fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens noch nicht aufgebaut worden ist, zieht die Union eine Verlängerung des Abkommens gemäß dessen Artikel 21 Absatz 2 in Betracht.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunden nach Artikel 23 des Abkommens im Namen der Union auszutauschen, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(2)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

DIE EUROPÄISCHE UNION —

einerseits und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

andererseits,

nachstehend „die Parteien“ genannt —

IN DEM BESTREBEN, als Mittel zum Schutz ihrer jeweiligen demokratischen Gesellschaften sowie ihrer gemeinsamen Werte, Rechte und Freiheiten den Terrorismus und seine Finanzierung insbesondere durch den Austausch von Informationen zu verhüten und zu bekämpfen;

IN DEM BEMÜHEN, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Geiste der transatlantischen Partnerschaft auszubauen und weiter voranzubringen;

UNTER HINWEIS auf die Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung und auf einschlägige Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, insbesondere auf die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ihre Direktiven, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten, namentlich durch die frühzeitige Warnung anderer Staaten im Wege des Informationsaustauschs; dass alle Staaten einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen gewähren; dass alle Staaten Wege zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs operativer Informationen finden sollten; dass alle Staaten im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sollten und insbesondere im Rahmen bilateraler und multilateraler Regelungen und Vereinbarungen zusammenarbeiten sollten, um Terroranschläge zu verhüten und zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die Täter zu ergreifen;

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass das Programm des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten („US-Finanzministerium“) zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („TFTP“) maßgeblich dazu beigetragen hat, Terroristen und deren Geldgeber zu ermitteln und festzunehmen, und zahlreiche sachdienliche Hinweise geliefert hat, die zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung an die zuständigen Behörden in der ganzen Welt weitergegeben wurden und die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Mitgliedstaaten“) von besonderem Nutzen waren;

IN ANBETRACHT der Bedeutung des TFTP für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung in der Europäischen Union und anderenorts sowie der wichtigen Rolle, die der Europäischen Union dabei zukommt zu gewährleisten, dass bezeichnete Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten die für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung erforderlichen Zahlungsverkehrsdaten, die im Gebiet der Europäischen Union gespeichert werden, unter strikter Einhaltung der Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zur Verfügung stellen;

EINGEDENK des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Achtung der Grundrechte, des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über das Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen Nr. 108 des Europarats) und der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

EINGEDENK des breiten Schutzes der Privatsphäre in den Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“), wie er in der Verfassung der Vereinigten Staaten und in ihrem Straf- und Zivilrecht, ihren Verordnungen und überkommenen Praktiken zum Ausdruck kommt, die im Wege der von den drei Gewalten ausgeübten gegenseitigen Kontrolle gewahrt und durchgesetzt werden;

UNTER HINWEIS auf die gemeinsamen Werte, die in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten gelten, einschließlich der Bedeutung, die beide Parteien ordnungsgemäßen Verfahren und dem Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gegen unangemessenes staatliches Handeln beimessen;

EINGEDENK des gegenseitigen Interesses an einem zügigen Abschluss eines verbindlichen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten, das auf gemeinsame Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten, die für allgemeine Strafverfolgungszwecke übermittelt werden, gestützt ist, sowie der Bedeutung, die einer sorgfältigen Abwägung seiner Wirkung für frühere Abkommen zukommt, und des Grundsatzes eines wirksamen administrativen und gerichtlichen Rechtsschutzes auf nichtdiskriminierender Grundlage;

IN ANBETRACHT der strengen Kontrollen und Garantien, die das US-Finanzministerium für den Umgang mit Zahlungsverkehrsdaten sowie die Verwendung und Weitergabe von Zahlungsverkehrsdaten gemäß dem TFTP anwendet und die in den Zusicherungen des US-Finanzministeriums, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. Juli 2007 und im Bundesregister der Vereinigten Staaten am 23. Oktober 2007, beschrieben sind und die Ausdruck der fortlaufenden Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union im Kampf gegen den weltweiten Terrorismus sind;

IN ANERKENNUNG der beiden umfassenden Überprüfungen und Berichte der unabhängigen Persönlichkeit, die von der Europäischen Kommission damit betraut wurde, die Einhaltung der Datenschutzgarantien im TFTP zu überprüfen, und der Schlussfolgerungen, dass die Vereinigten Staaten die mit den TFTP-Zusicherungen eingegangenen Datenschutzverpflichtungen einhält, dass das TFTP einen bedeutenden Beitrag für die Sicherheit in der Europäischen Union geleistet hat und nicht nur für die Ermittlung von Terroranschlägen äußerst nützlich war, sondern auch dazu beigetragen hat, eine Reihe von Terroranschlägen in Europa und anderswo zu verhüten;

IN WÜRDIGUNG der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu der Empfehlung der Kommission an den Rat zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten zur Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten an das US-Finanzministerium zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung;

UNTER HINWEIS darauf, dass jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei einer unabhängigen Datenschutzbehörde, einer ähnlichen Behörde oder einem unabhängigen und unparteiischen Gericht Beschwerde einlegen kann, damit die wirksame Ausübung ihrer Rechte gewährleistet wird;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten über die unrechtmäßige Verwendung personenbezogener Daten, einschließlich des Administrative Procedure Act von 1946, des Inspector General Act von 1978, der Durchführungsempfehlungen des 9/11 Commission Act von 2007, des Computer Fraud and Abuse Act und des Freedom of Information Act, ein administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelf auf nichtdiskriminierender Grundlage eingelegt werden kann;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Kunden von Finanzinstituten und Anbietern von Zahlungsverkehrsdatendiensten in der Europäischen Union von Rechts wegen schriftlich darüber informiert werden, dass die in Aufzeichnungen über Finanztransaktionen enthaltenen personenbezogenen Daten zu Strafverfolgungszwecken an die staatlichen Stellen von EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten weitergegeben werden können und dass diese Mitteilung Informationen in Bezug auf das TFTP enthalten kann;

IN ANERKENNUNG des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das diesem Abkommen zugrunde liegt und das von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten gleichermaßen angewandt wird: in der Europäischen Union nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der daraus abgeleiteten Rechtsprechung sowie des Rechts der EU und ihrer Mitgliedstaaten und in den Vereinigten Staaten im Wege der Angemessenheitsanforderungen, abgeleitet aus der Verfassung der Vereinigten Staaten, ihrem Bundes- und ihrem Landesrecht und ihrer auslegenden Rechtsprechung sowie im Wege des Verbots zu weit gefasster Vorlageanordnungen und des Willkürverbots;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall für künftige Übereinkünfte zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union oder zwischen einer der beiden Parteien und einem anderen Staat über die Verarbeitung und Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten oder anderweitigen Daten oder über den Datenschutz darstellt;

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die bezeichneten Anbieter an das allgemein geltende EU- oder einzelstaatliche Datenschutzrecht, das den Einzelnen bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten schützt, unter der Aufsicht der zuständigen Datenschutzbehörden in einer Weise gebunden sind, die mit den besonderen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieses Abkommen andere Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien oder zwischen den Vereinigten Staaten und Mitgliedstaaten über Strafverfolgung oder Informationsaustausch unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel des Abkommens

(1)   Ziel dieses Abkommens ist es, unter uneingeschränkter Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten und der übrigen in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen sicherzustellen, dass

a)

Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundene Daten, die von gemäß diesem Abkommen gemeinsam bezeichneten Anbietern von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten im Gebiet der Europäischen Union gespeichert werden, dem US-Finanzministerium ausschließlich für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung bereitgestellt werden und

b)

sachdienliche Informationen, die im Wege des TFTP erlangt werden, den für die Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Europol oder Eurojust für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergreifen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, damit die Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden und das Ziel dieses Abkommens erreicht wird.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Erlangung und Verwendung von Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von

a)

Handlungen von Personen oder Organisationen, die mit Gewalt verbunden sind oder in anderer Weise Menschenleben, Vermögenswerte oder Infrastruktur gefährden und bei denen aufgrund ihrer Art und ihres Kontexts berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie mit dem Ziel begangen wurden,

i)

die Bevölkerung einzuschüchtern oder zu nötigen;

ii)

eine Regierung oder internationale Organisation durch Einschüchterung, Ausübung von Zwang oder Nötigung zu einer Handlung oder Unterlassung zu veranlassen, oder

iii)

die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören;

b)

Personen oder Organisationen, die die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen unterstützen oder begünstigen oder finanzielle, materielle oder technische Hilfe oder finanzielle und andere Dienstleistungen für solche Handlungen oder zu deren Unterstützung bereitstellen;

c)

Personen oder Organisationen, die in irgendeiner Weise direkt oder indirekt Finanzmittel in der Absicht oder in dem Wissen bereitstellen oder beschaffen, dass diese Mittel ganz oder teilweise zur Begehung von Handlungen im Sinne der Buchstaben a oder b verwendet werden oder verwendet werden sollen, oder

d)

Personen oder Organisationen, die Beihilfe zu den unter den Buchstaben a, b oder c beschriebenen Handlungen leisten, zu deren Begehung anstiften oder den Versuch der Begehung solcher Handlungen unternehmen.

Artikel 3

Bereitstellung von Daten durch bezeichnete Anbieter

Die Parteien sorgen im Einklang mit diesem Abkommen, insbesondere mit Artikel 4, sowohl einzeln als auch gemeinsam dafür, dass die von den Parteien auf der Grundlage dieses Abkommens gemeinsam als Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten bezeichneten Stellen („bezeichnete Anbieter“) dem US-Finanzministerium angeforderte Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundene Daten, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung notwendig sind, bereitstellen („bereitgestellte Daten“). Die Liste der bezeichneten Anbieter wird diesem Abkommen als Anhang beigefügt und kann bei Bedarf im Wege eines diplomatischen Notenwechsels aktualisiert werden. Jede Änderung des Anhangs wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Ersuchen der Vereinigten Staaten um Daten von bezeichneten Anbietern

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens stellt das US-Finanzministerium nach Maßgabe des Rechts der Vereinigten Staaten einem bezeichneten Anbieter im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten nachstehend als „Ersuchen“ bezeichnete Vorlageanordnungen (production orders) zu, um im Gebiet der Europäischen Union gespeicherte Daten zu erlangen, die zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung notwendig sind.

(2)   An das Ersuchen (und etwaige ergänzende Dokumente) werden folgende Anforderungen gestellt:

a)

Die angeforderten Daten, die zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung notwendig sind, müssen möglichst präzise unter Angabe der Datenkategorien bezeichnet werden.

b)

Es muss klar begründet werden, warum die Daten notwendig sind.

c)

Das Ersuchen muss so eng wie möglich gefasst sein, um die Menge der angeforderten Daten auf ein Minimum zu beschränken, wobei den Analysen früherer und gegenwärtiger Terrorrisiken anhand der Art der Daten und geografischer Kriterien sowie den Erkenntnissen über terroristische Bedrohungen und Schwachstellen, geografischen Analysen sowie Bedrohungs- und Gefährdungsanalysen gebührend Rechnung zu tragen ist.

d)

Es dürfen keine Daten angefordert werden, die sich auf den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum beziehen.

(3)   Zeitgleich mit der Zustellung des Ersuchens an den bezeichneten Anbieter übermittelt das US-Finanzministerium eine Kopie des Ersuchens zusammen mit etwaigen ergänzenden Dokumenten an Europol.

(4)   Nach Eingang der Kopie überprüft Europol in einem als Eilsache eingestuften Vorgang, ob das Ersuchen den Anforderungen von Absatz 2 genügt. Nach dieser Überprüfung teilt Europol dem bezeichneten Anbieter mit, ob das Ersuchen den Anforderungen von Absatz 2 genügt.

(5)   Sobald Europol bestätigt hat, dass das Ersuchen den Anforderungen von Absatz 2 genügt, ist dieses nach dem Recht der Vereinigten Staaten für die Zwecke dieses Abkommens sowohl in der Europäischen Union als auch in den Vereinigten Staaten rechtsverbindlich. Der bezeichnete Anbieter ist daraufhin befugt und verpflichtet, dem US-Finanzministerium die Daten bereitzustellen.

(6)   Die Daten werden dem US-Finanzministerium vom bezeichneten Anbieter direkt im Push-Verfahren bereitgestellt. Der bezeichnete Anbieter führt über sämtliche Daten, die dem US-Finanzministerium für die Zwecke dieses Abkommens übermittelt werden, genau Protokoll.

(7)   Sobald die Daten auf der Grundlage dieser Verfahren bereitgestellt wurden, gelten die Pflichten, die dem bezeichneten Anbieter nach diesem Abkommen obliegen, sowie alle anderen in der Europäischen Union geltenden rechtlichen Anforderungen an die Übermittlung dieser Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten als erfüllt.

(8)   Den bezeichneten Anbietern stehen alle administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelfe zu, die den Adressaten von Ersuchen des US-Finanzministeriums nach dem Recht der Vereinigten Staaten zur Verfügung stehen.

(9)   Die Parteien sprechen sich in Bezug auf die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Überprüfung durch Europol ab.

Artikel 5

Garantien für die Verarbeitung bereitgestellter Daten

(1)   Das US-Finanzministerium sorgt dafür, dass die bereitgestellten Daten nach Maßgabe dieses Abkommens verarbeitet werden. Das US-Finanzministerium gewährleistet, dass personenbezogene Daten durch die folgenden Garantien ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes geschützt werden.

(2)   Die bereitgestellten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet.

(3)   Das TFTP beinhaltet weder jetzt noch in Zukunft Data-Mining oder andere Arten der algorithmischen oder automatischen Profilerstellung oder computergestützten Filterung.

(4)   Um einen unbefugten Datenzugriff, die Offenlegung oder den Verlust von Daten sowie jedwede unbefugte Verarbeitung zu verhindern,

a)

werden die bereitgestellten Daten in einer gesicherten physischen Umgebung aufbewahrt, getrennt von anderen Daten gespeichert und durch leistungsfähige Systeme und technische Schutzvorkehrungen gesichert;

b)

dürfen die bereitgestellten Daten nicht mit anderen Datenbanken verknüpft werden;

c)

ist der Zugang zu den bereitgestellten Daten ausschließlich Analytikern vorbehalten, die Ermittlungen zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung durchführen, und Personen, die mit der technischen Unterstützung, Verwaltung und Beaufsichtigung des TFTP befasst sind;

d)

dürfen die bereitgestellten Daten weder bearbeitet, verändert noch ergänzt werden;

e)

dürfen von den bereitgestellten Daten keine Kopien angefertigt werden, mit Ausnahme von Backup-Kopien für den Fall eines Systemzusammenbruchs.

(5)   Alle Suchabfragen der bereitgestellten Daten erfolgen auf der Grundlage bereits vorliegender Informationen oder Beweise, die die Annahme stützen, dass der Gegenstand der Abfrage einen Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung hat.

(6)   Jede einzelne TFTP-Abfrage bereitgestellter Daten ist eng eingegrenzt, enthält Belege für die Annahme, dass der Gegenstand der Abfrage einen Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung hat, und wird protokolliert; dies gilt auch für den Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung, der für die Einleitung der Abfrage erforderlich ist.

(7)   Zu den bereitgestellten Daten können Angaben zur Identifizierung des Auftraggebers und/oder des Empfängers der Transaktion gehören, einschließlich des Namens, der Kontonummer, der Anschrift und der nationalen Kennnummer. Die Parteien erkennen die besondere Sensibilität personenbezogener Daten an, die Aufschluss über die Rasse, ethnische Herkunft, politische Überzeugung, die Religion oder Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder die Gesundheit und das Sexualleben geben („sensible Daten“). Sollten extrahierte Daten ausnahmsweise sensible Daten umfassen, werden diese Daten vom US-Finanzministerium im Einklang mit den in diesem Abkommen festgelegten Garantien und Sicherheitsmaßnahmen unter uneingeschränkter Achtung und gebührender Berücksichtigung ihrer besonderen Sensibilität geschützt.

Artikel 6

Aufbewahrung und Löschung von Daten

(1)   Während der Laufzeit dieses Abkommens führt das US-Finanzministerium eine fortlaufende, mindestens jährliche Überprüfung durch, um etwaige nicht extrahierte Daten zu ermitteln, die für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung nicht mehr notwendig sind. Werden solche Daten ermittelt, so werden sie vom US-Finanzministerium, so schnell dies technisch möglich ist, dauerhaft gelöscht.

(2)   Stellt sich heraus, dass Zahlungsverkehrsdaten übermittelt wurden, die nicht angefordert worden waren, so löscht das US-Finanzministerium diese Daten unverzüglich und dauerhaft und unterrichtet den betreffenden bezeichneten Anbieter.

(3)   Vorbehaltlich einer etwaigen früheren Löschung von Daten nach Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 5 werden alle nicht extrahierten Daten, die vor dem 20. Juli 2007 eingegangen sind, bis spätestens 20. Juli 2012 gelöscht.

(4)   Vorbehaltlich einer etwaigen früheren Löschung von Daten nach Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 5 werden alle nicht extrahierten Daten, die am 20. Juli 2007 oder später eingegangen sind, spätestens fünf (5) Jahre nach Eingang gelöscht.

(5)   Während der Laufzeit dieses Abkommens führt das US-Finanzministerium eine fortlaufende, mindestens jährliche Überprüfung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Speicherfristen durch, um sicherzustellen, dass diese nicht länger sind, als für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Stellt sich heraus, dass diese Speicherfristen länger sind, als für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung notwendig ist, werden sie vom US-Finanzministerium, soweit erforderlich, gekürzt.

(6)   Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstellen die Europäische Kommission und das US-Finanzministerium einen gemeinsamen Bericht über den Nutzen der bereitgestellten TFTP-Daten unter besonderer Berücksichtigung des Nutzens von Daten, die mehrere Jahre lang gespeichert werden, und der einschlägigen Informationen, die bei der gemeinsamen Überprüfung nach Artikel 13 erlangt worden sind. Die Parteien legen einvernehmlich die Einzelheiten dieses Berichts fest.

(7)   Aus bereitgestellten Daten extrahierte Informationen einschließlich nach Artikel 7 weitergegebene Informationen werden nicht länger aufbewahrt, als für die Ermittlungen oder die Strafverfolgung, für die sie verwendet werden, notwendig ist.

Artikel 7

Weiterleitung von Informationen

Die Weiterleitung von aus bereitgestellten Daten extrahierten Informationen wird auf der Grundlage folgender Garantien begrenzt:

a)

Es werden nur Informationen weitergegeben, die als Ergebnis einer individualisierten Suchabfrage nach Maßgabe dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 5, extrahiert wurden.

b)

Derartige Informationen werden nur an die für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten, in den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, an Europol, Eurojust oder entsprechende andere internationale Einrichtungen im Rahmen ihres jeweiligen Mandats weitergegeben.

c)

Diese Informationen werden nur zu wichtigen Zwecken und nur zur Ermittlung, Aufdeckung, Verhütung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung weitergegeben.

d)

Ist dem US-Finanzministerium bekannt, dass diese Informationen einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats oder eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person betreffen, unterliegt die Weitergabe der Informationen an die Behörden eines Drittstaats der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder einschlägigen bestehenden Protokollen zwischen dem US-Finanzministerium und diesem Mitgliedstaat, es sei denn, die Weitergabe der Daten ist für die Verhütung einer unmittelbaren, ernsten Gefahr für die öffentliche Sicherheit einer Partei dieses Abkommens, eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unerlässlich. Im letzteren Fall werden die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Angelegenheit in Kenntnis gesetzt.

e)

Wenn das US-Finanzministerium diese Informationen weitergibt, ersucht es die Empfangsbehörde um Löschung der Informationen, sobald diese für die Zwecke, zu denen sie weitergegeben wurden, nicht mehr notwendig sind.

f)

Jede Weiterleitung von Informationen ist ordnungsgemäß zu protokollieren.

Artikel 8

Angemessenheit

Vorbehaltlich einer fortlaufenden Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten wird davon ausgegangen, dass das US-Finanzministerium bei der Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten, die von der Europäischen Union für die Zwecke dieses Abkommens an die Vereinigten Staaten übermittelt werden, einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

Artikel 9

Bereitstellung von Informationen ohne Ersuchen

(1)   Das US-Finanzministerium stellt sicher, dass über das TFTP erlangte Informationen, die der Europäischen Union bei der Ermittlung, Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung dienlich sein können, den für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Europol und Eurojust im Rahmen ihres jeweiligen Mandats so rasch wie möglich und auf schnellstem Weg zur Verfügung stehen. In gleicher Weise werden Folgeinformationen, die den Vereinigten Staaten bei der Ermittlung, Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung dienlich sein können, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an die Vereinigten Staaten zurück übermittelt.

(2)   Zur Erleichterung eines effizienten Austauschs von Informationen kann Europol einen Verbindungsbeamten zum US-Finanzministerium entsenden. Die Einzelheiten des Status und der Aufgabenstellung des Verbindungsbeamten werden von den Parteien gemeinsam festgelegt.

Artikel 10

Ersuchen der EU um TFTP-Suchabfragen

Besteht nach Auffassung einer für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von Europol oder Eurojust Grund zu der Annahme, dass eine Person oder Organisation eine Verbindung zu Terrorismus im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates in der geänderten Fassung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates und der Richtlinie 2005/60/EG aufweist, so kann diese Behörde um Abfrage der betreffenden über das TFTP erlangten Informationen ersuchen. Das US-Finanzministerium führt unverzüglich eine Abfrage gemäß Artikel 5 durch und stellt auf solche Ersuchen hin die betreffenden Informationen bereit.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit dem künftigen vergleichbaren EU-System

(1)   Während der Laufzeit dieses Abkommens führt die Europäische Kommission eine Studie über die mögliche Einführung eines vergleichbaren EU-Systems durch, das eine gezieltere Datenübermittlung erlaubt.

(2)   Beschließt die Europäische Union im Anschluss an diese Studie, ein eigenes System einzuführen, tragen die Vereinigten Staaten mit ihrer Mitwirkung, Unterstützung und Beratung konkret zur Einführung dieses Systems bei.

(3)   Da sich die Rahmenbedingungen dieses Abkommens durch die Einführung eines EU-eigenen Systems grundlegend ändern könnten, sollten die Parteien einander im Hinblick auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung dieses Abkommens konsultieren, falls die Europäische Union beschließt, ein solches System einzuführen. Die US- und die EU-Behörden arbeiten in dieser Frage zusammen, um die Komplementarität und Leistungsfähigkeit des US- und des EU-Systems in einer Weise zu gewährleisten, die der Sicherheit der Bürger in den Vereinigten Staaten, in der Europäischen Union und andernorts förderlich ist. Im Geist dieser Kooperation fördern die Parteien aktiv nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und auf der Grundlage angemessener Garantien die Mitwirkung aller relevanten in ihrem jeweiligen Gebiet niedergelassenen Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten mit dem Ziel, den Fortbestand und die Leistungsfähigkeit des US- und des EU-Systems zu sichern.

Artikel 12

Überwachung der Garantien und Kontrollen

(1)   Die Einhaltung der strengen Zweckbeschränkung auf die Terrorismusbekämpfung sowie der anderen Garantien in den Artikeln 5 und 6 unterliegt — mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und nach Durchführung angemessener Sicherheitsüberprüfungen durch die Vereinigten Staaten — einer Überwachung und Aufsicht durch unabhängige Prüfer, einschließlich einer von der Europäischen Kommission ernannten Person. Mit dieser Aufsicht ist die Befugnis verbunden, alle Suchabfragen der bereitgestellten Daten in Echtzeit und nachträglich zu überprüfen, diese Suchabfragen nachzuvollziehen und gegebenenfalls eine zusätzliche Begründung des Terrorismusbezugs anzufordern. Die unabhängigen Prüfer sind insbesondere befugt, bestimmte oder alle Suchabfragen zu sperren, die offenbar gegen Artikel 5 verstoßen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Aufsicht einschließlich ihrer Unabhängigkeit sind ihrerseits Gegenstand regelmäßiger Überwachung im Rahmen der in Artikel 13 geregelten Überprüfung. Der Inspector General des US-Finanzministeriums trägt dafür Sorge, dass die unabhängige Aufsicht gemäß Absatz 1 nach Maßgabe geltender Prüfungsstandards erfolgt.

Artikel 13

Gemeinsame Überprüfung

(1)   Die Parteien überprüfen auf Ersuchen einer der Parteien und in jedem Fall nach Ablauf von sechs (6) Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gemeinsam die im Abkommen enthaltenen Garantien, Kontrollen und Reziprozitätsbestimmungen. Die Überprüfung erfolgt danach in regelmäßigen Abständen; erforderlichenfalls werden zusätzliche Überprüfungen angesetzt.

(2)   Gegenstand der Überprüfung sind insbesondere a) die Anzahl der abgerufenen Zahlungsverkehrsdaten, b) die Anzahl der Fälle, in denen wichtige Hinweise an die Mitgliedstaaten, Drittstaaten, Europol und Eurojust weitergegeben wurden, c) die Anwendung und Wirksamkeit dieses Abkommens einschließlich der Geeignetheit des Verfahrens für die Informationsübermittlung, d) die Fälle, in denen Informationen für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung genutzt wurden, und e) die Einhaltung der in diesem Abkommen festgelegten Datenschutzpflichten. Anhand einer repräsentativen Zufallsstichprobe von Abfragen wird geprüft, ob die in diesem Abkommen festgelegten Garantien und Kontrollen eingehalten wurden, und es wird die Verhältnismäßigkeit der bereitgestellten Daten auf der Grundlage ihres Wertes für die Ermittlung, Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung geprüft. Nach dieser Überprüfung wird die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieses Abkommens unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Aspekte berichten.

(3)   Zu Überprüfungszwecken wird die Europäische Union durch die Europäische Kommission vertreten; die Vereinigten Staaten werden durch das US-Finanzministerium vertreten. Jede Partei kann in seine Delegation für Überprüfungszwecke Sachverständige für Sicherheits- und Datenschutzfragen sowie eine Person mit Erfahrung in Justizangelegenheiten aufnehmen. Der Überprüfungsdelegation der Europäischen Union gehören Vertreter zweier Datenschutzbehörden an, von denen mindestens eine aus einem Mitgliedstaat stammt, in dem ein bezeichneter Anbieter niedergelassen ist.

(4)   Zu Überprüfungszwecken gewährleistet das US-Finanzministerium den Zugang zu relevanten Unterlagen, Systemen und Mitarbeitern. Die Parteien legen einvernehmlich die Einzelheiten der Überprüfung fest.

Artikel 14

Transparenz — Informationen für Betroffene

Das US-Finanzministerium stellt auf seiner für die Öffentlichkeit zugänglichen Website detaillierte Informationen über das TFTP und seinen Zweck sowie Kontaktangaben für weitere Auskünfte bereit. Darüber hinaus veröffentlicht es Informationen über die Verfahren, die für die Ausübung der in den Artikeln 15 und 16 beschriebenen Rechte in Betracht kommen, darunter die administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelfe, die in den Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung der auf der Grundlage dieses Abkommens eingegangenen personenbezogenen Daten zur Verfügung stehen.

Artikel 15

Recht auf Auskunft

(1)   Jede Person hat das Recht, frei und ungehindert und ohne unzumutbare Verzögerung auf Antrag in angemessenen Abständen über ihre Datenschutzbehörde in der Europäischen Union zumindest eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden, um sicherzustellen, dass ihre Datenschutzrechte gemäß diesem Abkommen geachtet wurden und dass insbesondere keine gegen dieses Abkommen verstoßende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stattgefunden hat.

(2)   Die Offenlegung der auf der Grundlage dieses Abkommens verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person kann angemessenen rechtlichen Beschränkungen unterworfen werden, die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts im Interesse der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen oder nationalen Sicherheit unter gebührender Beachtung des berechtigten Interesses der betroffenen Person anwendbar sind.

(3)   Der Antrag nach Absatz 1 wird von der betroffenen Person an ihre nationale Aufsichtsbehörde in Europa gerichtet, die den Antrag an den Datenschutzbeauftragten des US-Finanzministeriums weiterleitet, der alle nach Maßgabe des Antrags notwendigen Überprüfungen vornimmt. Der Datenschutzbeauftragte des US-Finanzministeriums teilt der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in Europa ohne unangemessene Verzögerung mit, ob der betroffenen Person Einblick in ihre personenbezogenen Daten gewährt werden kann und ob die Rechte dieser Person ordnungsgemäß gewahrt wurden. Wird die Auskunft über personenbezogene Daten nach Maßgabe der Beschränkungen in Absatz 2 verweigert oder eingeschränkt, ist diese Verweigerung oder Beschränkung schriftlich zu erläutern und mit einer Belehrung über die in den Vereinigten Staaten verfügbaren administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelfe zu versehen.

Artikel 16

Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung

(1)   Jede Person hat das Recht, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer vom US-Finanzministerium nach Maßgabe dieses Abkommens verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die Daten nicht richtig sind oder die Verarbeitung gegen dieses Abkommen verstößt.

(2)   Jede Person, die von dem in Absatz 1 genannten Recht Gebrauch macht, richtet ein entsprechendes Ersuchen an ihre zuständige nationale Aufsichtsbehörde in Europa, die das Ersuchen an den Datenschutzbeauftragten des US-Finanzministeriums weiterleitet. Jeder Antrag auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten muss hinreichend begründet werden. Der Datenschutzbeauftragte des US-Finanzministeriums nimmt auf diesen Antrag hin alle notwendigen Überprüfungen vor und teilt der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in Europa ohne unangemessene Verzögerung mit, ob personenbezogene Daten berichtigt, gelöscht oder gesperrt und ob die Rechte der betroffenen Person ordnungsgemäß gewahrt worden sind. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich unter Angabe der in den Vereinigten Staaten verfügbaren administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.

Artikel 17

Wahrung der Richtigkeit der Angaben

(1)   Stellt eine Partei fest, dass auf der Grundlage dieses Abkommens eingegangene oder übermittelte Daten nicht richtig sind, ergreift sie alle geeigneten Maßnahmen, zu denen eine Ergänzung, Löschung oder Berichtigung dieser Daten gehören kann, um zu verhindern, dass solche Daten irrtümlich als verlässlich herangezogen werden, und um ihre weitere Nutzung zu unterbinden.

(2)   Jede Partei unterrichtet, sofern möglich, die andere Partei, wenn sie feststellt, dass sie auf der Grundlage dieses Abkommens wichtige Angaben übermittelt oder von der anderen Partei erhalten hat, die nicht richtig oder nicht verlässlich sind.

Artikel 18

Rechtsbehelf

(1)   Die Parteien treffen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das US-Finanzministerium und der betreffende Mitgliedstaat einander unverzüglich unterrichten und erforderlichenfalls untereinander und mit den Parteien Konsultationen aufnehmen, wenn personenbezogene Daten ihrer Auffassung nach unter Verstoß gegen dieses Abkommen verarbeitet wurden.

(2)   Jede Person, die der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen dieses Abkommen verarbeitet wurden, hat das Recht, gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten beziehungsweise der Vereinigten Staaten einen wirksamen administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Zu diesem Zweck und in Bezug auf Daten, die auf der Grundlage dieses Abkommens in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden, behandelt das US-Finanzministerium bei der Anwendung seiner Verwaltungsverfahren alle Personen ohne Ansehen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlands gleich. Allen Personen steht ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlands nach dem Recht der Vereinigten Staaten ein Verfahren zur Verfügung, mit dem sie einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen ein sie beschwerendes Verwaltungshandeln einlegen können.

Artikel 19

Konsultationen

(1)   Die Parteien konsultieren einander soweit erforderlich, um eine möglichst effektive Nutzung dieses Abkommens zu ermöglichen und die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erleichtern.

(2)   Die Parteien treffen Maßnahmen, damit sich für die jeweils andere Partei aufgrund der Anwendung dieses Abkommens keine außergewöhnliche Belastung ergibt. Ergibt sich dennoch eine außergewöhnliche Belastung, so nehmen die Parteien unverzüglich Konsultationen auf, um die Anwendung dieses Abkommens gegebenenfalls auch durch Maßnahmen zur Reduzierung der bestehenden und der künftigen Belastung zu erleichtern.

(3)   Die Parteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf, falls ein Dritter, einschließlich der Behörde eines anderen Landes, einen Rechtsanspruch in Bezug auf die Wirkung oder Durchführung dieses Abkommens anfechtet oder geltend macht.

Artikel 20

Durchführung und Ausnahmeverbot

(1)   Durch dieses Abkommen werden keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder auf diese übertragen. Jede Partei sorgt dafür, dass dieses Abkommen ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(2)   Dieses Abkommen weicht in keinem Punkt von bestehenden Pflichten der Vereinigten Staaten und der Mitgliedstaaten aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe vom 25. Juni 2003 und den damit verbundenen bilateralen Rechtshilfeabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten ab.

Artikel 21

Suspendierung oder Kündigung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann von jeder Partei im Falle eines Verstoßes gegen Pflichten aus diesem Abkommen durch die andere Partei durch Notifizierung auf diplomatischem Weg mit sofortiger Wirkung suspendiert werden.

(2)   Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch Notifizierung auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs (6) Tage nach dem Tag ihres Eingangs wirksam.

(3)   Vor einer etwaigen Suspendierung oder Kündigung konsultieren die Parteien einander in einer Weise, die ausreichend Zeit lässt, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(4)   Unbeschadet der Suspendierung oder Kündigung dieses Abkommens werden alle Daten, über die das US-Finanzministerium aufgrund dieses Abkommens verfügt, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens einschließlich der Bestimmungen über die Löschung von Daten verarbeitet.

Artikel 22

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen findet vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 im territorialen Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Anwendung.

(2)   Dieses Abkommen gilt nur dann für Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland, wenn die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten schriftlich notifiziert, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland beschlossen hat, sich diesem Abkommen zu unterwerfen.

(3)   Notifiziert die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten vor Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ab dem gleichen Tag wie für die durch dieses Abkommen gebundenen EU-Mitgliedstaaten.

(4)   Notifiziert die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ab dem ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei den Vereinigten Staaten.

Artikel 23

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der einschlägigen internen Verfahren notifizieren.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 21 Absatz 2 bleibt dieses Abkommen für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Tag seines Inkrafttretens in Kraft und verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr, sofern nicht die eine Partei der anderen Partei mindestens sechs (6) Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich auf diplomatischem Weg ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu verlängern.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2010 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Das Abkommen wird ebenfalls in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Nach Genehmigung durch beide Parteien gilt der Wortlaut in diesen Sprachfassungen als gleichermaßen verbindlich.

 

ANHANG

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