29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/1


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 29. März 2010

über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

(2010/224/EU, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

nach Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) ist am 15. Oktober 2007 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet worden.

(2)

Die Handelsbestimmungen des Abkommens sind besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die der Schlussakte beigefügte Erklärung der Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt für die Europäische Union folgende Notifizierung vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden“.

Artikel 3

(1)   Der Standpunkt, den die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss – sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist – vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägi-gen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.

(2)   Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 120 des Abkommens. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung.

(3)   Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat oder die Kommission, jedes dieser beiden Organe jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 138 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ESPINOSA

Für die Kommission

Der Präsident

O. REHN


STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund der Republik Montenegro andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt,

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Montenegro ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,

IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Europäischen Union, Montenegro soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,

IN ANBETRACHT der Europäischen Partnerschaft, in der prioritäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Montenegros um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Montenegro und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Rechtes aller Flüchtlinge und im Lande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigentums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Menschenrechte,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Montenegro zu leisten,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,

IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage Montenegros, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,

BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Montenegro notifiziert, dass es im Einklang mit dem dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief,

EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich,

EINGEDENK der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern,

IN DEM WUNSCH, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2)   Ziel dieser Assoziation ist es,

a)

die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;

b)

einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Montenegro und zur Stabilisierung der Region zu leisten;

c)

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

d)

die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;

e)

die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;

f)

ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;

g)

die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

Artikel 3

Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.

Artikel 4

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen.

Artikel 5

Internationaler und regionaler Frieden und internationale und regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Montenegros Rechnung.

Artikel 6

Montenegro verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des Kleinwaffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

Artikel 7

Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.

Artikel 8

Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens fünf Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.

Der mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen durch Montenegro. Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.

Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.

Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Montenegro erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.

Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.

Artikel 9

Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 10

(1)   Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Montenegro und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.

(2)   Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

a)

die volle Integration Montenegros in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union,

b)

eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten,

c)

regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen,

d)

gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.

(3)   Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,

a)

indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

b)

indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst;

c)

indem der politische Dialog in diesem Bereich auch auf regionaler Ebene stattfinden kann.

Artikel 11

(1)   Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.

(2)   Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

a)

erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Montenegro einerseits und den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission andererseits vertreten,

b)

volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien,

c)

in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurden.

Artikel 12

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

Artikel 13

Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer.

TITEL III

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 14

Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Montenegro aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

Plant Montenegro seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

Montenegro führt die bestehenden bilateralen Abkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Serbien und Montenegro unterzeichnete Absichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt wurden, und das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Montenegro Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

a)

politischer Dialog,

b)

die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszonen,

c)

gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

d)

Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.

Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Montenegros, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen Montenegro und der Europäischen Union.

Montenegro leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern

Montenegro setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Staaten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

Artikel 17

Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

(1)   Montenegro sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Montenegro und dem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.

(2)   Montenegro nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.

Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.

TITEL IV

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 18

(1)   Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Montenegro nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2)   Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

a)

einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,

b)

Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,

c)

Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(4)   Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,

a)

der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,

b)

der angewandte montenegrinische Zollsatz (2).

(5)   Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich

a)

aus den Zollverhandlungen der WTO, oder

b)

im Falle des Beitritts Montenegros zur WTO oder

c)

aus Senkungen nach dem Beitritt Montenegros zur WTO

ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

(6)   Die Gemeinschaft und Montenegro teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.

KAPITEL I

Gewerbliche erzeugnisse

Artikel 19

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Montenegros, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.

Artikel 20

Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 21

Zugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Montenegros auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3)   Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.

(4)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 22

Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen

(1)   Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2)   Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 23

Schnellere Senkung der Zollsätze

Montenegro erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.

KAPITEL II

Landwirtschaft und fischerei

Artikel 24

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Montenegro.

(2)   Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(3)   Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).

Artikel 25

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 26

Zugeständnisse der Gemeinschaft für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(3)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Montenegro im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 800 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaftlichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

Artikel 27

Zugeständnisse Montenegros für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a)

beseitigt Montenegro die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b)

senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c)

senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 v. H.

Artikel 28

Protokoll über Wein und Spirituosen

Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten.

Artikel 29

Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.

(2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Artikel 30

Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

(2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Artikel 31

Überprüfungsklausel

Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Montenegros, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Montenegros zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Montenegro spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Artikel 32

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29 und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

Artikel 33

Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

(1)   Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Montenegro die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) in der Gemeinschaft eingetragen sind. Geografische Angaben Montenegros können unter den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.

(2)   Montenegro verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.

(3)   Montenegro lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.

(4)   Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die in Montenegro eingetragen oder durch Benutzung erworben worden sind, dürfen nach dem 1. Januar 2009 nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Montenegro eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.

(5)   Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Montenegro sind, endet spätestens am 1. Januar 2009.

(6)   Montenegro stellt sicher, dass die nach dem 1. Januar 2009 aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen.

(7)   Montenegro gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.

KAPITEL III

Gemeinsame bestimmungen

Artikel 34

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 35

Weitere Zugeständnisse

Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

Artikel 36

Stillhalteregelung

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

(3)   Unbeschadet der nach den Artikeln 26 bis 30 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 37

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1)   Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Montenegro nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.

(2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 38

Finanzzölle

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 39

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.

(2)   Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Montenegro geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Montenegro zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3)   Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Montenegros Rechnung getragen wird.

Artikel 40

Dumping und Subventionen

(1)   Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.

(2)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 41

Schutzklausel

(1)   Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2)   Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

a)

dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

b)

dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.

(3)   Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.

(4)   Die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro andererseits unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(5)   Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:

a)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.

Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

b)

Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6)   Führt die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro andererseits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 42

Knappheitsklausel

(1)   Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a)

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b)

zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3)   Die Gemeinschaft oder Montenegro unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4)   Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Montenegro unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5)   Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 43

Staatliche Monopole

Hinsichtlich staatlicher Handelsmonopole gewährleistet Montenegro, dass bei Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegros ausgeschlossen ist.

Artikel 44

Ursprungsregeln

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 45

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 46

Verweigerung der Amtshilfe

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich notifiziert.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(5)   Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

Artikel 47

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 48

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

TITEL V

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR

KAPITEL I

Freizügigkeit der arbeitnehmer

Artikel 49

(1)   Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

a)

wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mitgliedstaats bewirkt;

b)

haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Montenegro gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

Artikel 50

(1)   Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

a)

sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für montenegrinische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

b)

prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.

(2)   Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

Artikel 51

(1)   Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu diesem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt:

a)

Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt.

b)

Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden.

c)

Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbestimmung.

(2)   Montenegro gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung.

KAPITEL II

Niederlassung

Artikel 52

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „montenegrinische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Montenegros hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Montenegros, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als montenegrinische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros aufweist;

b)

„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;

c)

„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt;

d)

„Niederlassung“

i)

im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;

ii)

im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder montenegrinischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen;

e)

„Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

f)

„Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;

g)

„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsangehöriger Montenegros“ eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros besitzt;

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Montenegros, die außerhalb der Gemeinschaft und Montenegros ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen Montenegros kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat oder in Montenegro nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind;

h)

„Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

Artikel 53

(1)   Montenegro erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Montenegro bei Inkrafttreten dieses Abkommens

a)

für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Montenegros eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;

b)

für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Montenegros niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

a)

für die Niederlassung montenegrinischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

b)

für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen montenegrinischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

(3)   Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.

(4)   Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Montenegros zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.

(5)   Ungeachtet dieses Artikels

a)

haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Montenegro zu nutzen und zu mieten;

b)

haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, wie montenegrinische Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie montenegrinische Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben.

Artikel 54

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.

(2)   Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 55

(1)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (4) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

Artikel 56

(1)   Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2)   Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 57

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Montenegros die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 58

(1)   Eine im Hoheitsgebiet Montenegros niedergelassene Gesellschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene montenegrinische Gesellschaft ist berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung, im Hoheitsgebiet der Republik Montenegro bzw. im Gebiet der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten bzw. Montenegros besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2)   In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a)

Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

i)

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

ii)

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

iii)

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

b)

Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;

c)

das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3)   Die Einreise von Staatsangehörigen Montenegros bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Montenegros und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer montenegrinischen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in der Republik Montenegro zuständig sind, und sofern

a)

diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und

b)

die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Montenegros hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Montenegro keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

KAPITEL III

Erbringung von dienstleistungen

Artikel 59

(1)   Die Gemeinschaft und Montenegro verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch montenegrinische Gesellschaften bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige Montenegros bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Montenegros sind und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3)   Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

Artikel 60

(1)   Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Montenegros, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 61

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro gelten folgende Bestimmungen:

1.

Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Montenegro und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.

2.

Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

3.

Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2

a)

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf;

b)

heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten;

c)

gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

4.

Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.

5.

Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.

6.

Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

7.

Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV

Laufende zahlungen und kapitalverkehr

Artikel 62

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 63

(1)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

(3)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Montenegro den Staatsangehörigen der Gemeinschaft die Inländerbehandlung für den Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet.

(4)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Gemeinschaft und Montenegro auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Montenegros ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

(6)   In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Montenegro ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Montenegros verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unbeschadet des Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Montenegro treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

(7)   Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.

(8)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu erleichtern.

Artikel 64

(1)   Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Gemeinschaft und Montenegro Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2)   Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Montenegro fest.

KAPITEL V

Allgemeine bestimmungen

Artikel 65

(1)   Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2)   Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 66

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon unberührt.

Artikel 67

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Montenegros und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 68

(1)   Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

(3)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Montenegro daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 69

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2)   Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Montenegros kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und Montenegro unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(3)   Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

Artikel 70

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.

Artikel 71

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL VI

ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN

Artikel 72

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Montenegro bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Montenegro bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Montenegro gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.

(2)   Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.

(3)   In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts, einschließlich der Rechtsvorschriften im Finanzsektor, des Bereichs Recht, Freiheit und Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Montenegro auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Montenegro zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

(4)   Ferner legt Montenegro im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Modalitäten für die Aufsicht über die Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.

Artikel 73

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

i)

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii)

jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)   Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4)   Montenegro errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

(5)   Die Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(6)   Montenegro stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7)

a)

Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Montenegro gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Montenegro den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

b)

Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Montenegro der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Montenegros sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

(8)   Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln festgelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitätsabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft werden.

(9)   Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren

a)

findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;

b)

werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

(10)   Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft oder Montenegro nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

Artikel 74

Öffentliche Unternehmen

Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Montenegro die Grundsätze, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, an.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Montenegro einzuführen.

Artikel 75

Geistiges und gewerbliches Eigentum

(1)   Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.

(3)   Montenegro trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(4)   Montenegro verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Montenegro durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.

(5)   Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 76

Öffentliches Beschaffungswesen

(1)   Die Gemeinschaft und Montenegro sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.

(2)   Den montenegrinischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung Montenegros die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Montenegro diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.

(3)   Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Montenegro niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesellschaften gewährt werden.

(4)   Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Montenegro niedergelassen sind, wird Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesellschaften ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.

(5)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Montenegro allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro gewähren kann. Montenegro erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.

(6)   Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung.

Artikel 77

Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(1)   Montenegro trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.

(2)   Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,

a)

die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;

b)

die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;

c)

die Teilnahme Montenegros an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z.B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET) (5);

d)

gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Montenegros ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

Artikel 78

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Montenegros an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.

Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen gewährleisten die Vertragsparteien

a)

eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,

b)

die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Montenegro an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,

c)

einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,

d)

die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten,

e)

den Informationsaustausch über gefährliche Waren.

Artikel 79

Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.

TITEL VII

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Artikel 80

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens.

Artikel 81

Schutz personenbezogener Daten

Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Montenegro richtet eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.

Artikel 82

Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,

b)

Formulierung von Rechtsvorschriften,

c)

Steigerung der Effizienz der Institutionen,

d)

Ausbildung des Personals,

e)

Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,

f)

Grenzschutz.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere

a)

im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommenüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;

b)

im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.

Artikel 83

Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck kommen Montenegro und die Mitgliedstaaten überein, ihre Staatsangehörigen rückzuübernehmen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, und die Vertragsparteien kommen ferner überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.

Die Mitgliedstaaten und Montenegro versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser werden in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt festgelegt.

(2)   Montenegro erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen.

(3)   Montenegro trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.

(4)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.

Artikel 84

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.

Artikel 85

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.

Artikel 86

Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Folgenden zusammen:

a)

Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

b)

Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,

c)

Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,

d)

Steuerbetrug,

e)

Identitätsdiebstahl,

f)

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

g)

illegaler Waffenhandel,

h)

Urkundenfälschung,

i)

Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und illegaler Handel damit,

j)

Cyberkriminalität.

Bezüglich der Geldfälschung, arbeitet Montenegro eng mit der Gemeinschaft zusammen, um die Fälschung von Banknoten und Münzen zu bekämpfen und die Fälschung von Banknoten und Münzen in seinem Hoheitsgebiet zu verfolgen und zu bestrafen. Im Bereich der Prävention strebt Montenegro an, Maßnahmen durchzuführen, die den in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, und multilateralen Übereinkünften auf diesem Rechtsgebiet beizutreten. Montenegro könnte von der Gemeinschaft Unterstützung beim Austausch, bei der Hilfe und bei der Ausbildung im Schutz vor Geldfälschung gewährt werden. Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden gefördert.

Artikel 87

Terrorismusbekämpfung

Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:

a)

bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und internationaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;

b)

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht;

c)

durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

TITEL VIII

KOOPERATIONSPOLITIK

Artikel 88

(1)   Die Gemeinschaft und Montenegro nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Montenegros geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.

(2)   Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Montenegros ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.

(3)   Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Montenegro und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest.

Artikel 89

Wirtschafts- und Handelspolitik

Die Gemeinschaft und Montenegro erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.

Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Montenegro

a)

einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien,

b)

die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, und

c)

die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen.

Montenegro ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen. Auf Ersuchen der montenegrinischen Regierung kann die Gemeinschaft Montenegro in diesen Anstrengungen unterstützen.

Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel 90

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik, einschließlich der Bereiche Wirtschaft, Handel, Währung und Finanzen. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Montenegro benötigt werden. Ferner sollte das montenegrinische Amt für Statistik in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner inländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung auszutauschen.

Artikel 91

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit zwischen Montenegro und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Montenegro zu schaffen und auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

Artikel 92

Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente und wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließlich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funktionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungssysteme in Montenegro im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Montenegro. Damit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordinierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, sollte sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für Finanzmanagement und -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzentrieren.

Artikel 93

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Montenegro unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Zusammenarbeit für Montenegro ist die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Artikel 94

Industrielle Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Montenegro zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere anstreben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Montenegro gewidmet.

Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

Artikel 95

Kleine und mittlere Unternehmen

Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Montenegro zu fördern und zu stärken. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.

Artikel 96

Tourismus

Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Datenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme Montenegros an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich Rechnung getragen.

Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

Artikel 97

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu erreichen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu verbessern und die Forstwirtschaft in Montenegro zu entwickeln, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis Montenegros an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

Artikel 98

Fischerei

Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

Artikel 99

Zoll

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit Bereich des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Montenegros an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.

Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

Artikel 100

Steuern

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems Montenegros, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfolgen.

Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner vervollständigt Montenegro das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.

Artikel 101

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung.

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik Montenegros im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des montenegrinischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der montenegrinischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Frauen und Männern, Behinderten und den Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft. Montenegro tritt den grundlegenden IAO-Übereinkommen bei und gewährleistet ihre wirksame Umsetzung.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Artikel 102

Bildung und Ausbildung

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Montenegro sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Montenegro auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist.

Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Montenegro.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Artikel 103

Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

Artikel 104

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.

Montenegro gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Montenegro berücksichtigt insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen verbreiteten Programmen.

Artikel 105

Informationsgesellschaft

Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Montenegros in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Montenegro weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Artikel 106

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste. Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Montenegro die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Artikel 107

Information und Kommunikation

Die Gemeinschaft und Montenegro treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Fachkreise in Montenegro vermitteln.

Artikel 108

Verkehr

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.

Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Montenegro umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern. Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau der multimodalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit sollte es sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, in Montenegro ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

Artikel 109

Energie

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration Montenegros in die Energiemärkte Europas ausgebaut. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung von Elektrizitätsverbundnetzen von regionaler Bedeutung mit den Nachbarländern,

b)

die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,

c)

die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.

Artikel 110

Nukleare Sicherheit

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:

a)

Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,

b)

gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft und Montenegro über die frühzeitige Benachrichtigung und den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen,

c)

Haftpflicht im Nuklearbereich.

Artikel 111

Umwelt

Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.

Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung erheblich verringert, ein Rahmen für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.

Artikel 112

Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.

Artikel 113

Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.

Artikel 114

Öffentliche Verwaltung

Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Montenegro zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten montenegrinischen Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Montenegro zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung.

TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 115

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Montenegro im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betreffen. Die Montenegro gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.

Artikel 116

Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens und jährlicher Aktionsprogramme bereitgestellt, die die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Montenegro festlegt.

Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, wirtschaftlicher Entwicklung und Umweltschutz bereitgestellt werden.

Artikel 117

Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Montenegros in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Montenegro und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind.

Artikel 118

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 119

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 120

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Montenegros andererseits zusammen.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4)   Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Montenegros geführt.

(5)   Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

Artikel 121

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 122

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Montenegros andererseits zusammensetzt.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt die Arbeitsweise des Ausschusses fest.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.

Artikel 123

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.

Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.

Artikel 124

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

Artikel 125

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments Montenegros und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die er selbst festlegt.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments Montenegros zusammen.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied des Parlaments Montenegros geführt.

Artikel 126

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

Artikel 127

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 128

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a)

dürfen die von Montenegro gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

b)

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Montenegro angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Montenegros oder zwischen montenegrinischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 129

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3)   Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

(4)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Gremium.

(5)   Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42 und 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.

Artikel 130

(1)   Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen könnte.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3)   Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.

Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.

(4)   Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.

Artikel 131

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Montenegro andererseits garantiert sind.

Artikel 132

Protokoll Nr. 8 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft.

Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 133

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.

Artikel 134

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Montenegro andererseits.

Artikel 135

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Montenegros.

Artikel 136

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 137

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer Sprache und der in Montenegro verwendeten Amtssprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 138

Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 139

Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година.

Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete.

V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv.

Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven.

Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept.

Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette.

Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október tizenötödik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven.

Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete.

Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii şapte.

V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem.

V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem.

Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju.

Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейската общност

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På europeiska gemenskapernas vägnar

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U ime Republike Crne Gore

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(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  Amtsblatt von Montenegro Nr. 17/07.

(3)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2007 der Kommission (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26).

(4)  Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3).

(5)  Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Organisation für Metrologie.

ANHANG I

ANHANG I A

ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 21)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

 

Marmor und Travertin:

2515 11 00

– –

roh oder grob behauen

2515 12

– –

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

2515 12 20

– – –

mit einer Dicke von 4 cm oder weniger

2515 12 50

– – –

mit einer Dicke von mehr als 4 cm bis 25 cm

2515 12 90

– – –

andere

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825:

2522 20 00

Luftkalk, gelöscht

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

 

Portlandzement:

2523 29 00

– –

anderer

3602 00 00

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

3603 00

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder:

3603 00 10

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre

3603 00 90

andere

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

4406

Bahnschwellen aus Holz:

4406 90 00

andere

4410

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt:

 

aus Holz:

4410 12

– –

„oriented strand board“-Platten (OSB):

4410 12 10

– – –

roh oder nur geschliffen

4410 19 00

– –

andere

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:

4412 10 00

aus Bambus

 

anderes:

4412 94

– –

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage:

4412 94 10

– – –

mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

4412 94 90

– – –

anderes

4412 99

– –

anderes:

4412 99 70

– – –

anderes

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

 

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403 51

– –

den Knöchel bedeckend:

 

– – –

andere:

 

– – – –

den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – –

24 cm oder mehr:

6403 51 15

– – – – – –

für Männer

6403 51 19

– – – – – –

für Frauen

 

– – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – –

24 cm oder mehr:

6403 51 95

– – – – – –

für Männer

6403 51 99

– – – – – –

für Frauen

6405

Andere Schuhe:

6405 10 00

mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium:

7604 10

aus nicht legiertem Aluminium:

7604 10 90

– –

Profile

 

aus Aluminiumlegierungen:

7604 29

– –

andere:

7604 29 90

– – –

Profile

7616

Andere Waren aus Aluminium:

 

andere:

7616 99

– –

andere:

7616 99 90

– – –

andere

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

 

andere:

8415 81 00

– –

mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen):

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

8507 20

andere Blei-Akkumulatoren:

 

– –

andere:

8507 20 98

– – –

andere

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528:

 

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke:

8517 12 00

– –

Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke

8703

Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

 

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8703 22

– –

mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3:

8703 22 10

– – –

neu:

ex 8703 22 10

– – – –

Personenkraftwagen

8703 22 90

– – –

gebraucht

8703 23

– –

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3:

 

– – –

neu:

8703 23 19

– – – –

andere:

ex 8703 23 19

– – – – –

Personenkraftwagen

8703 23 90

– – –

gebraucht

 

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8703 32

– –

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3:

 

– – –

neu:

8703 32 19

– – – –

andere:

ex 8703 32 19

– – – – –

Personenkraftwagen

8703 32 90

– – –

gebraucht

8703 33

– –

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

 

– – –

neu:

8703 33 11

– – – –

Wohnmobile

8703 33 90

– – –

gebraucht

ANHANG I B

ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 21)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 85 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 55 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f)

am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2501

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

 

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

 

– –

anderes:

 

– – –

anderes:

2501 00 91

– – – –

Speisesalz

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:

 

andere:

3304 99 00

– –

andere

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel:

3305 10 00

Haarwaschmittel (Shampoo):

3305 90

andere:

3305 90 90

– –

andere

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3306 10 00

Zahnputzmittel

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

 

Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

3401 11 00

– –

zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401:

3402 20

Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf:

3402 20 20

– –

grenzflächenaktive Zubereitungen

3402 20 90

– –

zubereitete Waschmittel und zubereitete Reinigungsmittel

3402 90

andere:

3402 90 90

– –

zubereitete Waschmittel und zubereitete Reinigungsmittel

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

 

Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):

3923 21 00

– –

aus Polymeren des Ethylens

3923 29

– –

aus anderen Kunststoffen:

3923 29 10

– – –

aus Poly(vinylchlorid)

3923 90

andere:

3923 90 10

– –

gespritzte Netze in Schlauchform

3923 90 90

– –

andere

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914:

3926 90

andere:

 

– –

andere:

3926 90 97

– – –

andere

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu:

4011 10 00

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

 

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

4202 11

– –

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder:

4202 11 10

– – –

Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

4202 11 90

– – –

andere

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

4203 10 00

Kleidung

 

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

4203 29

– –

andere:

4203 29 10

– – –

Schutzhandschuhe für alle Berufe

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

4418 10

Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen:

4418 10 50

– –

aus Nadelholz

4418 10 90

– –

andere

4418 20

Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und –schwellen:

4418 20 50

– –

aus Nadelholz

4418 20 80

– –

aus anderem Holz

4418 40 00

Verschalungen für Betonarbeiten

4418 90

andere:

4418 90 10

– –

Lamellenholz

4418 90 80

– –

andere

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

 

andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4802 55

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen:

4802 55 15

– – –

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 g:

ex 4802 55 15

– – – –

andere als Rohtapeten

4802 55 25

– – –

mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 g:

ex 4802 55 25

– – – –

andere als Rohtapeten

4802 55 30

– – –

mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 g:

ex 4802 55 30

– – – –

andere als Rohtapeten

4802 55 90

– – –

mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehr:

ex 4802 55 90

– – – –

andere als Rohtapeten

4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art:

4819 10 00

Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

4819 20 00

Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

4819 30 00

Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

4819 40 00

andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

4820

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:

4820 10

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen:

4820 10 10

– –

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Auftragsbücher, Quittungsbücher

4820 20 00

Hefte

4820 90 00

andere

4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:

4821 10

bedruckt:

4821 10 10

– –

selbstklebend

4821 90

andere:

4821 90 10

– –

selbstklebend

4910 00 00

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

4911 10

Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen:

4911 10 10

– –

Verkaufskataloge

4911 10 90

– –

andere

 

andere:

4911 99 00

– –

andere

5111

Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

5111 19

– –

andere:

5111 19 10

– – –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

5111 19 90

– – –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

5112

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

5112 11 00

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5112 19

– –

andere:

5112 19 10

– – –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

5112 19 90

– – –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

5209

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

 

gebleicht:

5209 21 00

– –

in Leinwandbindung

5209 22 00

– –

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5209 29 00

– –

andere Gewebe

 

gefärbt:

5209 31 00

– –

in Leinwandbindung

5209 32 00

– –

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5209 39 00

– –

andere Gewebe

 

buntgewebt:

5209 41 00

– –

in Leinwandbindung

5209 43 00

– –

andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5209 49 00

– –

andere Gewebe

6101

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103:

6101 90

aus anderen Spinnstoffen:

6101 90 20

– –

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:

ex 6101 90 20

– – –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6101 90 80

– –

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren:

ex 6101 90 80

– – –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken:

 

andere:

6115 95 00

– –

aus Baumwolle

6115 96

– –

aus synthetischen Chemiefasern:

6115 96 10

– – –

Kniestrümpfe

 

– – –

andere:

6115 96 99

– – – –

andere

6205

Hemden für Männer oder Knaben:

6205 20 00

aus Baumwolle

6205 30 00

aus Chemiefasern

6205 90

aus anderen Spinnstoffen:

6205 90 10

– –

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

6205 90 80

– –

andere

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

6206 10 00

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6206 20 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206 30 00

aus Baumwolle

6206 40 00

aus Chemiefasern

6206 90

aus anderen Spinnstoffen:

6206 90 10

– –

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

6206 90 90

– –

andere

6207

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:

 

Slips und andere Unterhosen:

6207 11 00

– –

aus Baumwolle

6207 19 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

Nachthemden und Schlafanzüge:

6207 21 00

– –

aus Baumwolle

6207 22 00

– –

aus Chemiefasern

6207 29 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

andere:

6207 91 00

– –

aus Baumwolle

6207 99

– –

aus anderen Spinnstoffen:

6207 99 10

– – –

aus Chemiefasern

6207 99 90

– – –

andere

6208

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen:

 

Unterkleider und Unterröcke:

6208 11 00

– –

aus Chemiefasern

6208 19 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

Nachthemden und Schlafanzüge:

6208 21 00

– –

aus Baumwolle

6208 22 00

– –

aus Chemiefasern

6208 29 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

andere:

6208 91 00

– –

aus Baumwolle

6208 92 00

– –

aus Chemiefasern

6208 99 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung:

 

andere Kleidung für Männer oder Knaben:

6211 32

– –

aus Baumwolle:

6211 32 10

– – –

Arbeits- und Berufskleidung

 

– – –

Trainingsanzüge, gefüttert:

6211 32 31

– – – –

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

 

– – – –

andere:

6211 32 41

– – – – –

Oberteile

6211 32 42

– – – – –

Unterteile

 

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen:

6211 42

– –

aus Baumwolle:

6211 42 10

– – –

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

 

– – –

Trainingsanzüge, gefüttert:

6211 42 31

– – – –

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

 

– – – –

andere:

6211 42 41

– – – – –

Oberteile

6211 42 42

– – – – –

Unterteile

6211 42 90

– – –

andere

6211 43

– –

aus Chemiefasern:

6211 43 10

– – –

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

 

– – –

Trainingsanzüge, gefüttert:

6211 43 31

– – – –

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

 

– – – –

andere:

6211 43 41

– – – – –

Oberteile

6211 43 42

– – – – –

Unterteile

6211 43 90

– – –

andere

6301

Decken:

6301 20

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6301 20 10

– –

aus Gewirken oder Gestricken

6301 20 90

– –

andere

6301 90

andere Decken:

6301 90 10

– –

aus Gewirken oder Gestricken

6301 90 90

– –

andere

6302

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche:

 

andere Bettwäsche, bedruckt:

6302 21 00

– –

aus Baumwolle

 

andere Bettwäsche:

6302 31 00

– –

aus Baumwolle

 

andere Tischwäsche:

6302 51 00

– –

aus Baumwolle

6302 53

– –

aus Chemiefasern:

6302 53 90

– – –

andere

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

 

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403 59

– –

andere:

 

– – –

andere:

 

– – – –

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

 

– – – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – – –

24 cm oder mehr:

6403 59 35

– – – – – – –

für Männer

6403 59 39

– – – – – – –

für Frauen

 

– – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – –

24 cm oder mehr:

6403 59 95

– – – – – –

für Männer

6403 59 99

– – – – – –

für Frauen

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

 

andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

6802 21 00

– –

Marmor, Travertin und Alabaster

6802 23 00

– –

Granit

6802 29 00

– –

andere Steine:

ex 6802 29 00

– – –

andere Kalksteine

 

andere:

6802 91

– –

Marmor, Travertin und Alabaster:

6802 91 10

– – –

polierter Alabaster, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit

6802 91 90

– – –

andere

6802 93

– –

Granit:

6802 93 10

– – –

poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

6802 93 90

– – –

anderer

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt:

 

Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:

6810 11

– –

Baublöcke und Mauersteine:

6810 11 10

– – –

aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

6810 11 90

– – –

andere

 

andere:

6810 91

– –

vorgefertigte Bauelemente:

6810 91 90

– – –

andere

6810 99 00

– –

andere

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen:

6904 10 00

Mauerziegel

6904 90 00

andere

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik:

6905 10 00

Dachziegel

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7207 11

– –

mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

7207 11 90

– – –

vorgeschmiedet

7207 12

– –

anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7207 12 90

– – –

vorgeschmiedet

7207 19

– –

anderes:

 

– – –

mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:

7207 19 12

– – – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen

7207 19 19

– – – –

vorgeschmiedet

7207 19 80

– – –

anderes

7207 20

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

 

– –

mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

 

– – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

 

– – – –

anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:

7207 20 15

– – – – –

0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7207 20 17

– – – – –

0,6 GHT oder mehr

7207 20 19

– – –

vorgeschmiedet

 

– –

anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7207 20 32

– – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen

7207 20 39

– – –

vorgeschmiedet

 

– –

mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:

7207 20 52

– – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen

7207 20 59

– – –

vorgeschmiedet

7207 20 80

– –

anderes

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7213 10 00

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

 

andere:

7213 91

– –

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm:

7213 91 10

– – –

von der für Betonarmierung verwendeten Art

 

– – –

andere:

7213 91 49

– – – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT:

ex 7213 91 49

– – – – –

andere als mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger

7213 99

– –

andere:

7213 99 10

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7213 99 90

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

7214 10 00

geschmiedet

7214 20 00

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

 

anderer:

7214 99

– –

anderer:

 

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7214 99 10

– – – –

von der für Betonarmierung verwendeten Art

 

– – – –

anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 31

– – – – –

80 mm oder mehr

7214 99 39

– – – – –

weniger als 80 mm

7214 99 50

– – – –

anderer

 

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

 

– – – –

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 71

– – – – –

80 mm oder mehr

7214 99 79

– – – – –

weniger als 80 mm

7214 99 95

– – – –

anderer

7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7215 10 00

aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kalt fertig gestellt

7215 50

anderer, nur kalthergestellt oder nur kalt fertig gestellt:

 

– –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7215 50 11

– – –

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

7215 50 19

– – –

anderer

7215 50 80

– –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

7215 90 00

anderer

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl:

7224 10

Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen:

7224 10 10

– –

aus Werkzeugstahl

7224 10 90

– –

anderer

7224 90

andere:

 

– –

andere:

 

– – –

mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:

 

– – – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

 

– – – – –

mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

7224 90 05

– – – – – –

aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

7224 90 07

– – – – – –

andere

7224 90 14

– – – – –

andere

7224 90 18

– – – –

vorgeschmiedet

 

– – –

andere:

 

– – – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

7224 90 31

– – – – –

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

7224 90 38

– – – – –

andere

7224 90 90

– – – –

vorgeschmiedet

7228

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl:

7228 20

Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl:

7228 20 10

– –

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

 

– –

anderer:

7228 20 99

– – –

anderer

7228 30

anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst:

7228 30 20

– –

aus Werkzeugstahl

 

– –

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger:

7228 30 41

– – –

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr

7228 30 49

– – –

anderer

 

– –

anderer:

 

– – –

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7228 30 61

– – – –

80 mm oder mehr

7228 30 69

– – – –

weniger als 80 mm

7228 30 70

– – –

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

7228 30 89

– – –

anderer

7228 40

anderer Stabstahl, nur geschmiedet:

7228 40 10

– –

aus Werkzeugstahl

7228 40 90

– –

anderer

7228 60

anderer Stabstahl:

7228 60 20

– –

aus Werkzeugstahl

7228 60 80

– –

anderer

7314

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl:

7314 20

Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr:

7314 20 90

– –

andere

 

andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt:

7314 39 00

– –

andere

7317 00

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer:

 

andere:

 

– –

aus Draht:

7317 00 40

– – –

Nägel aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder mehr, gehärtet:

 

– – –

andere:

7317 00 69

– – – –

andere

7317 00 90

– –

andere

7605

Draht aus Aluminium:

 

aus nicht legiertem Aluminium:

7605 11 00

– –

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

7605 19 00

– –

anderer

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm:

 

quadratisch oder rechteckig:

7606 11

– –

aus nicht legiertem Aluminium:

 

– – –

andere, mit einer Dicke von:

7606 11 91

– – – –

weniger als 3 mm

7606 11 93

– – – –

3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

7606 11 99

– – – –

6 mm oder mehr

7606 12

– –

aus Aluminiumlegierungen:

 

– – –

andere:

 

– – – –

andere, mit einer Dicke von:

7606 12 91

– – – – –

weniger als 3 mm

7606 12 93

– – – – –

3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

7606 12 99

– – – – –

6 mm oder mehr

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:

 

ohne Unterlage:

7607 11

– –

nur gewalzt:

7607 11 10

– – –

mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

7607 11 90

– – –

mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

7607 19

– –

andere:

7607 19 10

– – –

mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

 

– – –

mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm:

7607 19 99

– – – –

andere

7607 20

auf Unterlage:

7607 20 10

– –

mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm

 

– –

mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm:

7607 20 99

– – –

andere

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium:

7610 10 00

Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

7610 90

andere:

7610 90 90

– –

andere

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

7614 10 00

mit Stahlseele

7614 90 00

andere

8311

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren:

8311 10

umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen:

8311 10 10

– –

Schweißelektroden mit einer Seele aus Eisen oder Stahl und einer Umhüllung aus feuerfestem Material

8311 10 90

– –

andere

8311 20 00

gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415:

8418 10

kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren:

8418 10 20

– –

mit einem Inhalt von mehr als 340 l:

ex 8418 10 20

– – –

andere als für zivile Luftfahrzeuge

8418 10 80

– –

andere:

ex 8418 10 80

– – –

andere als für zivile Luftfahrzeuge

 

Haushaltskühlschränke:

8418 21

– –

Kompressorkühlschränke:

 

– – –

andere:

 

– – – –

andere, mit einem Inhalt von:

8418 21 91

– – – – –

250 l oder weniger

8418 21 99

– – – – –

mehr als 250 l bis 340 l

8418 30

Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger:

8418 30 20

– –

mit einem Inhalt von 400 l oder weniger:

ex 8418 30 20

– – –

andere als für zivile Luftfahrzeuge

8418 30 80

– –

mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l:

ex 8418 30 80

– – –

andere als für zivile Luftfahrzeuge

8418 40

Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger:

8418 40 20

– –

mit einem Inhalt von 250 l oder weniger:

ex 8418 40 20

– – –

andere als für zivile Luftfahrzeuge

8418 40 80

– –

mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l:

ex 8418 40 80

– – –

andere als für zivile Luftfahrzeuge

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

 

Geschirrspülmaschinen:

8422 11 00

– –

Haushaltsgeschirrspülmaschinen

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren:

 

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8426 91

– –

ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge:

8426 91 10

– – –

hydraulische Fahrzeug-Selbstladekrane

8426 91 90

– – –

andere

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

 

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

8450 11

– –

Waschvollautomaten:

 

– – –

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger:

8450 11 11

– – – –

Frontlader

8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

8483 30

Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen:

8483 30 80

– –

Gleitlager und Lagerschalen

8703

Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

 

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8703 24

– –

mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:

8703 24 10

– – –

neu:

ex 8703 24 10

– – – –

Personenkraftwagen

8703 24 90

– – –

gebraucht

 

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8703 33

– –

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

 

– – –

neu:

8703 33 19

– – – –

andere:

ex 8703 33 19

– – – – –

Personenkraftwagen

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

9401 40 00

in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

 

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

9401 61 00

– –

gepolstert

9401 69 00

– –

andere

 

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:

9401 71 00

– –

gepolstert

9401 79 00

– –

andere

9401 80 00

andere Sitzmöbel

9403

Andere Möbel und Teile davon:

9403 40

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art:

9403 40 90

– –

andere

9403 50 00

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403 60

andere Holzmöbel:

9403 60 10

– –

Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art

9403 60 90

– –

andere Holzmöbel

9404

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:

 

Auflegematratzen:

9404 29

– –

aus anderen Stoffen:

9404 29 10

– – –

mit Federkern

9404 90

andere:

9404 90 90

– –

andere

9406 00

Vorgefertigte Gebäude:

 

andere:

9406 00 20

– –

aus Holz

ANHANG II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „BABY-BEEF“

(Artikel 26 Absatz 3)

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

KN-Code

Taric-Unterteilung

Warenbezeichnung

0102

 

Rinder, lebend:

0102 90

 

andere:

 

 

– –

Hausrinder:

 

 

– – –

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

ex 0102 90 51

 

– – – – –

zum Schlachten:

 

10

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

ex 0102 90 59

 

– – – – –

andere:

 

11

21

31

91

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

 

 

– – – –

andere:

ex 0102 90 71

 

– – – – –

zum Schlachten:

 

10

Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

ex 0102 90 79

 

– – – – –

andere:

 

21

91

Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

0201

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

ex 0201 10 00

 

ganze oder halbe Tierkörper

 

91

ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

0201 20

 

andere Teile mit Knochen:

ex 0201 20 20

 

– –

„quartiers compensés“:

 

91

„quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 30

 

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

 

91

Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 50

 

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

91

Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg – beim so genannten „Pistola“-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg –, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.

ANHANG IIIa

ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a)

Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab Inkrafttreten dieses Abkommens

KN-Code

Warenbezeichnung

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

0101 90

andere:

 

– –

Pferde:

0101 90 11

– – –

zum Schlachten

0101 90 19

– – –

andere

0101 90 30

– –

Esel

0101 90 90

– –

Maultiere und Maulesel

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 12 00

– –

Truthühner

0105 19

– –

andere:

0105 19 20

– – –

Gänse

0105 19 90

– – –

Enten und Perlhühner

0106

Andere Tiere, lebend:

 

Säugetiere:

0106 19

– –

andere:

0106 19 10

– – –

Hauskaninchen

0106 19 90

– – –

andere

0106 20 00

Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

 

Vögel:

0106 39

– –

andere:

0106 39 10

– – –

Tauben

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

0205 00 20

frisch oder gekühlt

0205 00 80

gefroren

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

0206 10

von Rindern, frisch oder gekühlt:

0206 10 10

– –

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

 

– –

andere:

0206 10 91

– – –

Lebern

0206 10 95

– – –

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 10 99

– – –

andere

 

- von Rindern, gefroren:

0206 21 00

– –

Zungen

0206 22 00

– –

Lebern

0206 29

– –

andere:

0206 29 10

– – –

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

 

– – –

andere:

0206 29 91

– – – –

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 29 99

– – – –

andere

0206 30 00

von Schweinen, frisch oder gekühlt

 

von Schweinen, gefroren:

0206 41 00

– –

Lebern

0206 49

– –

andere:

0206 49 20

– – –

von Hausschweinen

0206 49 80

– – –

andere

0206 80

andere, frisch oder gekühlt:

0206 80 10

– –

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

 

– –

andere:

0206 80 91

– – –

von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

0206 80 99

– – –

von Schafen und Ziegen

0206 90

andere, gefroren:

0206 90 10

– –

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

 

– –

andere:

0206 90 91

– – –

von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

0206 90 99

– – –

von Schafen und Ziegen

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

0208 10

von Kaninchen oder Hasen:

 

– –

von Hauskaninchen:

0208 10 11

– – –

frisch oder gekühlt

0208 10 19

– – –

gefroren

0208 10 90

– – –

andere

0208 30 00

von Primaten

0208 40

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia):

0208 40 10

– –

Walfleisch

0208 40 90

– –

andere

0208 50 00

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

0208 90

andere:

0208 90 10

– –

von Haustauben

 

– –

von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen):

0208 90 20

– – –

von Wachteln

0208 90 40

– – –

andere

0208 90 55

– –

Robbenfleisch

0208 90 60

– –

von Rentieren

0208 90 70

– –

Froschschenkel

0208 90 95

– –

andere

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210 91 00

– –

von Primaten

0210 92 00

– –

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

0210 93 00

– –

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

0210 99

– –

andere:

 

– – –

Fleisch:

0210 99 10

– – – –

Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

 

– – – –

von Schafen und Ziegen:

0210 99 21

– – – – –

mit Knochen

0210 99 29

– – – – –

ohne Knochen

0210 99 31

– – – –

von Rentieren

0210 99 39

– – – –

andere

 

– – –

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

– – – –

von Hausschweinen:

0210 99 41

– – – – –

Lebern

0210 99 49

– – – – –

andere

 

– – – –

von Rindern:

0210 99 51

– – – – –

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0210 99 59

– – – – –

andere

0210 99 60

– – – –

von Schafen und Ziegen

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

Geflügellebern:

0210 99 71

– – – – – –

Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

0210 99 79

– – – – – –

andere

0210 99 80

– – – – –

andere

0210 99 90

– – –

genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

von Hausgeflügel:

 

– –

Bruteier:

0407 00 11

– – –

von Truthühnern oder Gänsen

0407 00 19

– – –

andere

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

Eigelb:

0408 11

– –

getrocknet:

0408 11 20

– – –

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0408 19

– –

anderes:

0408 19 20

– – –

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

andere:

0408 91

– –

getrocknet:

0408 91 20

– – –

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0408 99

– –

andere:

0408 99 20

– – –

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212):

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend:

0601 10 10

– –

Hyazinthen

0601 10 20

– –

Narzissen

0601 10 30

– –

Tulpen

0601 10 40

– –

Gladiolen

0601 10 90

– –

andere

0601 20

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln:

0601 20 10

– –

Zichorienpflanzen und -wurzeln

0601 20 30

– –

Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

0601 20 90

– –

andere

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

0602 90

andere:

0602 90 10

– –

Pilzmycel

0602 90 20

– –

Ananaspflänzlinge

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

 

andere:

0604 91

– –

frisch:

0604 91 20

– – –

Weihnachtsbäume

0604 91 40

– – –

Zweige von Nadelgehölzen

0604 91 90

– – –

andere

0604 99

– –

andere:

0604 99 10

– – –

nur getrocknet

0604 99 90

– – –

andere

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

0713 33

– –

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 90

– – –

andere

0713 39 00

– –

andere

0713 40 00

Linsen

0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

0713 90 00

andere

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:

0714 10

Maniok:

0714 10 10

– –

Pellets von Mehl oder Grieß

 

– –

andere:

0714 10 91

– – –

von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

0714 10 99

– – –

andere

0714 20

Süßkartoffeln:

0714 20 10

– –

frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

0714 20 90

– –

andere

0714 90

andere:

 

– –

Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:

0714 90 11

– – –

von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

0714 90 19

– – –

andere

0714 90 90

– –

andere

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

 

Kokosnüsse:

0801 11 00

– –

getrocknet

0801 19 00

– –

andere

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

 

Mandeln:

0802 11

– –

ungeschält:

0802 11 10

– – –

bittere Mandeln

0802 11 90

– – –

andere

0802 12

– –

geschält:

0802 12 10

– – –

bittere Mandeln

0802 12 90

– – –

andere

 

Haselnüsse (Corylus-Arten):

0802 21 00

– –

ungeschält

0802 22 00

– –

geschält:

ex 0802 22 00

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

ex 0802 22 00

– – –

andere

 

Walnüsse:

0802 31 00

– –

ungeschält

0802 32 00

– –

geschält

0802 40 00

Esskastanien (Castanea-Arten)

0802 50 00

Pistazien

0802 60 00

Macadamia-Nüsse

0802 90

andere:

0802 90 20

– –

Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse

0802 90 50

– –

Pinienkerne

0802 90 85

– –

andere

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804 10 00

Datteln

0804 30 00

Ananas

0804 40 00

Avocadofrüchte

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 20

getrocknet:

0806 20 10

– –

Korinthen

0806 20 30

– –

Sultaninen

0806 20 90

– –

andere

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 60 00

Durian

0810 90

andere:

0810 90 30

– –

Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen

0810 90 40

– –

Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

 

– –

schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

0810 90 50

– – –

schwarze Johannisbeeren

0810 90 60

– – –

rote Johannisbeeren

0810 90 70

– – –

andere

0810 90 95

– –

andere

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 90

andere:

 

– –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

0811 90 11

– – – –

tropische Früchte und tropische Nüsse

0811 90 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

0811 90 31

– – – –

tropische Früchte und tropische Nüsse

0811 90 39

– – – –

andere

 

– –

andere:

0811 90 50

– – –

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch

0811 90 70

– – –

Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

0811 90 85

– – –

tropische Früchte und tropische Nüsse

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812 90

andere:

0812 90 70

– –

Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 40

andere Früchte:

0813 40 50

– –

Papaya-Früchte

0813 40 60

– –

Tamarinden

0813 40 70

– –

Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

0813 40 95

– –

andere

0813 50

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

 

– –

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806:

 

– – –

ohne Pflaumen:

0813 50 12

– – – –

von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

0813 50 15

– – – –

andere

0813 50 19

– – –

mit Pflaumen

 

– –

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802:

0813 50 31

– – –

von tropischen Nüssen

0813 50 39

– – –

andere

 

– –

andere Mischungen:

0813 50 91

– – –

ohne Pflaumen oder Feigen

0813 50 99

– – –

andere

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

 

Kaffee, nicht geröstet:

0901 11 00

– –

nicht entkoffeiniert

0901 12 00

– –

entkoffeiniert

0902

Tee, auch aromatisiert:

0902 10 00

grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

0902 20 00

anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

0902 30 00

schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

0902 40 00

anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

 

Pfeffer:

0904 11 00

– –

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0904 12 00

– –

gemahlen oder sonst zerkleinert

0904 20

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

 

– –

weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0904 20 10

– – –

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0904 20 30

– – –

andere

0904 20 90

– –

gemahlen oder sonst zerkleinert

0905 00 00

Vanille

0906

Zimt und Zimtblüten:

 

weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0906 11 00

– –

Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

0906 19 00

– –

andere

0906 20 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen:

0908 10 00

Muskatnüsse

0908 20 00

Muskatblüte

0908 30 00

Amomen und Kardamomen

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:

0909 10 00

Anis- und Sternanisfrüchte

0909 20 00

Korianderfrüchte

0909 30 00

Kreuzkümmelfrüchte

0909 40 00

Kümmelfrüchte

0909 50 00

Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

0910 10 00

Ingwer

0910 20

Safran:

0910 20 10

– –

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0910 20 90

– –

gemahlen oder sonst zerkleinert

0910 30 00

Kurkuma

 

andere Gewürze:

0910 91

– –

Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9:

0910 91 10

– – –

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0910 91 90

– – –

gemahlen oder sonst zerkleinert

0910 99

– –

andere:

0910 99 10

– – –

Samen von Bockshornklee

 

– – –

Thymian:

 

– – – –

weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0910 99 31

– – – – –

Feldthymian (Thymus serpyllum)

0910 99 33

– – – – –

anderer

0910 99 39

– – – –

gemahlen oder sonst zerkleinert

0910 99 50

– – –

Lorbeerblätter

0910 99 60

– – –

Curry

 

– – –

andere:

0910 99 91

– – – –

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0910 99 99

– – – –

gemahlen oder sonst zerkleinert

1006

Reis:

1006 10

Rohreis (Paddy-Reis):

1006 10 10

– –

zur Aussaat

 

– –

anderer:

 

– – –

parboiled:

1006 10 21

– – – –

rundkörniger

1006 10 23

– – – –

mittelkörniger

 

– – – –

langkörniger:

1006 10 25

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 10 27

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

– – –

anderer:

1006 10 92

– – – –

rundkörniger

1006 10 94

– – – –

mittelkörniger

 

– – – –

langkörniger:

1006 10 96

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 10 98

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 20

geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“):

 

– –

parboiled:

1006 20 11

– – –

rundkörniger

1006 20 13

– – –

mittelkörniger

 

– – –

langkörniger:

1006 20 15

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 20 17

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

– –

anderer:

1006 20 92

– – –

rundkörniger

1006 20 94

– – –

mittelkörniger

 

– – –

langkörniger:

1006 20 96

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 20 98

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 30

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:

 

– –

halbgeschliffener Reis:

 

– – –

parboiled:

1006 30 21

– – – –

rundkörniger

1006 30 23

– – – –

mittelkörniger

 

– – – –

langkörniger:

1006 30 25

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 27

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

– – –

anderer:

1006 30 42

– – – –

rundkörniger

1006 30 44

– – – –

mittelkörniger

 

– – – –

langkörniger:

1006 30 46

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 48

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

– –

vollständig geschliffener Reis:

 

– – –

parboiled:

1006 30 61

– – – –

rundkörniger

1006 30 63

– – – –

mittelkörniger

 

– – – –

langkörniger:

1006 30 65

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 67

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

– – –

anderer:

1006 30 92

– – – –

rundkörniger

1006 30 94

– – – –

mittelkörniger

 

– – – –

langkörniger:

1006 30 96

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 98

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 40 00

Bruchreis

1007

Körner-Sorghum:

1007 00 10

Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat

1007 00 90

anderer

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

1008 10 00

Buchweizen

1008 20 00

Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

1008 30 00

Kanariensaat

1008 90

anderes Getreide:

1008 90 10

– –

Triticale

1008 90 90

– –

anderes

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 10 00

von Roggen

1102 20

von Mais:

1102 20 10

– –

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

1102 20 90

– –

anderes

1102 90

anderes:

1102 90 10

– –

von Gerste

1102 90 30

– –

von Hafer

1102 90 50

– –

von Reis

1102 90 90

– –

anderes

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

Grobgrieß und Feingrieß:

1103 11

– –

von Weizen:

1103 11 10

– – –

von Hartweizen

1103 11 90

– – –

von Weichweizen und Spelz

1103 13

– –

von Mais:

1103 13 10

– – –

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

1103 13 90

– – –

anderer

1103 19

– –

von anderem Getreide:

1103 19 10

– – –

von Roggen

1103 19 30

– – –

von Gerste

1103 19 40

– – –

von Hafer

1103 19 50

– – –

von Reis

1103 19 90

– – –

anderer

1103 20

Pellets:

1103 20 10

– –

von Roggen

1103 20 20

– –

von Gerste

1103 20 30

– –

von Hafer

1103 20 40

– –

von Mais

1103 20 50

– –

von Reis

1103 20 60

– –

von Weizen

1103 20 90

– –

andere

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

1104 12

– –

von Hafer:

1104 12 10

– – –

gequetscht

1104 12 90

– – –

als Flocken

1104 19

– –

von anderem Getreide:

1104 19 10

– – –

von Weizen

1104 19 30

– – –

von Roggen

1104 19 50

– – –

von Mais

 

– – –

von Gerste:

1104 19 61

– – – –

gequetscht

1104 19 69

– – – –

als Flocken

 

– – –

andere:

1104 19 91

– – – –

Reisflocken

1104 19 99

– – – –

andere

 

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

1104 22

– –

von Hafer:

1104 22 20

– – –

geschält (entspelzt)

1104 22 30

– – –

geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

1104 22 50

– – –

perlförmig geschliffen

1104 22 90

– – –

nur geschrotet

1104 22 98

– – –

andere

1104 23

– –

von Mais:

1104 23 10

– – –

geschält, auch geschnitten oder geschrotet

1104 23 30

– – –

perlförmig geschliffen

1104 23 90

– – –

nur geschrotet

1104 23 99

– – –

andere

1104 29

– –

von anderem Getreide:

 

– – –

von Gerste:

1104 29 01

– – – –

geschält (entspelzt)

1104 29 03

– – – –

geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

1104 29 05

– – – –

perlförmig geschliffen

1104 29 07

– – – –

nur geschrotet

1104 29 09

– – – –

andere

 

– – –

andere:

 

– – – –

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:

1104 29 11

– – – – –

von Weizen

1104 29 18

– – – – –

andere

1104 29 30

– – – –

perlförmig geschliffen

 

– – – –

nur geschrotet:

1104 29 51

– – – – –

von Weizen

1104 29 55

– – – – –

von Roggen

1104 29 59

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

1104 29 81

– – – – –

von Weizen

1104 29 85

– – – – –

von Roggen

1104 29 89

– – – – –

andere

1104 30

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

1104 30 10

– –

von Weizen

1104 30 90

– –

andere

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln:

1105 10 00

Mehl, Grieß und Pulver

1105 20 00

Flocken, Granulat und Pellets

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 10 00

von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

1106 20

von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714:

1106 20 10

– –

für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

1106 20 90

– –

andere

1106 30

von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 30 10

– –

von Bananen

1106 30 90

– –

andere

1107

Malz, auch geröstet:

1107 10

nicht geröstet:

 

– –

von Weizen:

1107 10 11

– – –

in Form von Mehl

1107 10 19

– – –

anderes

 

– –

anderes:

1107 10 91

– – –

in Form von Mehl

1107 10 99

– – –

anderes

1107 20 00

geröstet

1108

Stärke; Inulin:

 

Stärke:

1108 11 00

– –

von Weizen

1108 12 00

– –

von Mais

1108 13 00

– –

von Kartoffeln

1108 14 00

– –

von Maniok

1108 19

– –

andere Stärke:

1108 19 10

– – –

von Reis

1108 19 90

– – – –

andere

1108 20 00

Inulin

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

1502 00 10

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1502 00 90

anderes

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet:

 

Schmalzstearin und Oleostearin:

1503 00 11

– –

zu industriellen Zwecken

1503 00 19

– –

andere

1503 00 30

Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1503 00 90

– –

andere

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1504 10

Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen:

1504 10 10

– –

mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

 

– –

andere:

1504 10 91

– – –

von Heilbutten

1504 10 99

– – –

andere

1504 20

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle:

1504 20 90

– –

andere

1504 30

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren:

1504 30 90

– –

andere

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1507 10

rohes Öl, auch entschleimt:

1507 10 10

– –

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1507 90

anderes:

1507 90 10

– –

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1508 10

rohes Öl

1508 10 10

– –

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1508 10 90

– –

anderes

1508 90

andere:

1508 90 10

– –

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1508 90 90

– –

andere

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509:

1510 00 10

rohe Öle

1510 00 90

andere

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:

1512 21

– –

rohes Öl, auch von Gossypol befreit:

1512 21 10

– – –

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1512 21 90

– – –

anderes

1512 29

– –

andere:

1512 29 10

– – –

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1512 29 90

– – –

andere

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen:

1514 11

– –

rohe Öle:

1514 11 10

– – –

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1514 11 90

– – –

andere

1514 19

– –

andere:

1514 19 10

– – –

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1514 19 90

– – –

andere

 

andere:

1514 91

– –

rohe Öle:

1514 91 10

– – –

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1514 91 90

– – –

andere

1514 99

– –

andere:

1514 99 10

– – –

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1514 99 90

– – –

andere

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

– –

andere:

 

– – –

andere:

 

– – – –

andere:

1516 20 98

– – – – –

andere

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln:

1518 00 31

– –

roh

1518 00 39

– –

andere

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

– –

Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist:

1522 00 31

– – –

Soapstock

1522 00 39

– – –

andere

 

– –

andere:

1522 00 91

– – –

Öldrass und Soapstock

1522 00 99

– – –

andere

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

Lactose und Lactosesirup:

1702 11 00

– –

mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

1702 19 00

– –

andere

1702 20

Ahornzucker und Ahornsirup:

1702 20 10

– –

fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1702 20 90

– –

anderer

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

1702 30 10

– –

Isoglucose

 

– –

andere:

 

– – –

mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr:

1702 30 51

– – – –

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 59

– – – –

andere

 

– – –

andere:

1702 30 91

– – – –

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 99

– – – –

andere

1702 40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

1702 40 10

– –

Isoglucose

1702 40 90

– –

andere

1702 60

andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

1702 60 10

– –

Isoglucose

1702 60 80

– –

Inulinsirup

1702 60 95

– –

andere

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 30

– –

Isoglucose

1702 90 50

– –

Maltodextrin und Maltodextrinsirup

 

– –

Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 90 71

– – –

mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

 

– – –

andere:

1702 90 75

– – – –

als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

– – – –

andere

1702 90 80

– –

Inulinsirup

1702 90 99

– –

andere

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

1902 20 30

– –

mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

andere:

2007 99

– –

andere:

 

– – –

andere:

2007 99 98

– – – –

andere

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 19

– –

andere, einschließlich Mischungen:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –

andere:

2008 19 19

– – – – –

andere

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

Orangensaft:

2009 11

– –

gefroren:

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 11 11

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 11 19

– – – –

anderer

 

– – –

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

2009 11 91

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 11 99

– – – –

anderer

2009 19

– –

anderer:

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 19 11

– – – –

mit einem Wert von 30 €R oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 19 19

– – – –

anderer

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 19 91

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 19 98

– – – –

anderer

 

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

2009 29

– –

anderer:

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 29 11

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 29 19

– – – –

anderer

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 29 91

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 29 99

– – – –

anderer

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

2009 39

– –

anderer:

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 39 11

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 39 19

– – – –

anderer

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

 

– – – –

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht:

2009 39 31

– – – – –

zugesetzten Zucker enthaltend

2009 39 39

– – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

– – – – –

Zitronensaft:

2009 39 51

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 39 55

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 39 59

– – – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – – – –

Saft aus anderen Zitrusfrüchten:

2009 39 91

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 39 95

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 39 99

– – – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

Ananassaft:

2009 49

– –

anderer:

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 49 11

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 49 19

– – – –

anderer

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 49 30

– – – –

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – – –

anderer:

2009 49 91

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 49 93

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 49 99

– – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

2009 69

– –

anderer:

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 69 11

– – – –

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 69 19

– – – –

anderer

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

 

– – – –

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht:

2009 69 51

– – – – –

konzentriert

2009 69 59

– – – – –

andere

 

– – – –

mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 69 71

– – – – – –

konzentriert

2009 69 79

– – – – – –

anderer

2009 69 90

– – – – –

anderer

 

Apfelsaft:

2009 79

– –

anderer:

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 79 11

– – – –

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 79 19

– – – –

anderer

 

– – –

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 79 30

– – – –

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – – –

anderer:

2009 79 91

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 79 93

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 79 99

– – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

 

– –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

– – –

Birnensaft:

2009 80 11

– – – –

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 80 19

– – – –

anderer

 

– – –

anderer:

 

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

2009 80 34

– – – – –

aus tropischen Früchten

2009 80 35

– – – – –

anderer

 

– – – –

anderer:

2009 80 36

– – – – –

aus tropischen Früchten

2009 80 38

– – – – –

anderer

2009 90

Mischungen von Säften:

 

– –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

– – –

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

2009 90 11

– – – –

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 90 19

– – – –

anderer

 

– – –

andere:

2009 90 21

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 90 29

– – – –

anderer

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

andere:

 

– –

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

2106 90 30

– – –

Isoglucosesirup

 

– – –

andere:

2106 90 51

– – – –

Lactosesirup

2106 90 55

– – – –

Glucose- und Maltodextrinsirup

2106 90 59

– – – –

andere

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

2302 10

von Mais:

2302 10 10

– –

mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

2302 10 90

– –

andere

2302 30

von Weizen:

2302 30 10

– –

mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

2302 30 90

– –

andere

2302 40

von anderem Getreide:

 

– –

von Reis:

2302 40 02

– – –

mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

2302 40 08

– – –

andere

 

– –

andere:

2302 40 10

– – –

mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

2302 40 90

– – –

andere

2302 50 00

von Hülsenfrüchten

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

2303 10

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:

 

– –

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von:

2303 10 11

– – –

mehr als 40 GHT

2303 10 19

– – –

40 GHT oder weniger

2303 20

ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung:

2303 20 90

– –

andere

2303 30 00

Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

2306 10 00

aus Baumwollsamen

2306 20 00

aus Leinsamen

2306 30 00

aus Sonnenblumenkernen

 

aus Raps- oder Rübsensamen:

2306 41 00

– –

aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

2306 49 00

– –

andere

2306 90

andere:

2306 90 05

– –

aus Maiskeimen

 

– –

andere:

 

– – –

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl:

2306 90 11

– – – –

mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

2306 90 19

– – – –

mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 mehr als GHT

2306 90 90

– – –

andere

2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Traubentrester:

2308 00 11

– –

mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

2308 00 19

– –

anderer

2308 00 40

Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

2308 00 90

andere

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:

2309 90

andere:

2309 90 10

– –

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

2309 90 20

– –

Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

 

– –

andere, einschließlich Vormischungen:

 

– – –

Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

– – – –

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

– – – – –

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

2309 90 31

– – – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 33

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 35

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

2309 90 39

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

 

– – – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT:

2309 90 41

– – – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 43

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 49

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

 

– – – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:

2309 90 51

– – – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 53

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 59

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

2309 90 70

– – – –

weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

 

– – –

andere:

2309 90 91

– – – –

ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

 

– – – –

andere:

2309 90 95

– – – – –

mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

2309 90 99

– – – – –

andere

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

 

ätherische Öle von Citrusfrüchten:

3301 12

– –

Süß- und Bitterorangenöl:

3301 12 10

– – –

terpenhaltig

3301 12 90

– – –

terpenfrei

3301 13

– –

Citronenöl:

3301 13 10

– – –

terpenhaltig

3301 13 90

– – –

terpenfrei

3301 19

– –

andere:

3301 19 20

– – –

terpenhaltig

3301 19 80

– – –

terpenfrei

 

andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten:

3301 24

– –

Pfefferminzöl (Mentha piperita):

3301 24 10

– – –

terpenhaltig

3301 24 90

– – –

terpenfrei

3301 25

– –

andere Minzenöle:

3301 25 10

– – –

terpenhaltig

3301 25 90

– – –

terpenfrei

3301 29

– –

andere:

 

– – –

Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl:

3301 29 11

– – – –

terpenhaltig

3301 29 31

– – – –

terpenfrei

 

– – –

andere:

3301 29 41

– – – –

terpenhaltig

 

– – – –

terpenfrei:

3301 29 71

– – – – –

Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl

3301 29 79

– – – – –

Lavendelöl und Lavandinöl

3301 29 91

– – – – –

andere

3301 30 00

Resinoide

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

3302 10 40

– – –

andere

3302 10 90

– –

von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 90

andere:

3501 90 10

– –

Caseinleime

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

 

Eieralbumin:

3502 11

– –

getrocknet:

3502 11 10

– – –

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

3502 11 90

– – –

anderes

3502 19

– –

anderes:

3502 19 10

– – –

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

3502 19 90

– – –

anderes

3502 20

Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

3502 20 10

– –

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

– –

andere:

3502 20 91

– – –

getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

3502 20 99

– – –

andere

3502 90

andere:

 

– –

Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin):

3502 90 20

– – –

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

3502 90 70

– – –

andere

3502 90 90

– –

Albuminate und andere Albuminderivate

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501:

3503 00 10

Gelatine und ihre Derivate

3503 00 80

andere

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

– –

andere modifizierte Stärken:

3505 10 50

– – –

veretherte Stärken und veresterte Stärken

4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten:

4101 20

ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind:

4101 20 10

– –

frisch

4101 20 30

– –

nass gesalzen

4101 20 50

– –

getrocknet oder trocken gesalzen

4101 20 90

– –

andere

4101 50

ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg:

4101 50 10

– –

frisch

4101 50 30

– –

nass gesalzen

4101 50 50

– –

getrocknet oder trocken gesalzen

4101 50 90

– –

andere

4101 90 00

andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind:

4102 10

nichtenthaart:

4102 10 10

– –

von Lämmern

4102 10 90

– –

andere

 

enthaart:

4102 21 00

– –

gepickelt

4102 29 00

– –

andere

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind:

4103 20 00

von Kriechtieren

4103 30 00

von Schweinen

4103 90

andere:

4103 90 10

– –

von Ziegen oder Zickeln

4103 90 90

– –

andere

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103:

4301 10 00

von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

4301 30 00

von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

4301 60 00

von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

4301 80

andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen:

4301 80 30

– –

von Murmeltieren

4301 80 50

– –

von Wildkatzen aller Art

4301 80 80

– –

andere

4301 90 00

Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

5001 00 00

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5002 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5003 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

ANHANG IIIb

ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b)

Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:

am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Zollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Zollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Zollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Zollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

0102

Rinder, lebend:

0102 90

andere:

 

– –

Hausrinder:

0102 90 05

– – –

mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

 

– – –

mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg:

0102 90 21

– – – –

zum Schlachten

0102 90 29

– – – –

andere

 

– – –

mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg:

0102 90 41

– – – –

zum Schlachten

0102 90 49

– – – –

andere

 

– – –

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

– – – –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

0102 90 51

– – – – –

zum Schlachten

0102 90 59

– – – – –

andere

 

– – – –

Kühe:

0102 90 61

– – – – –

zum Schlachten

0102 90 69

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

0102 90 71

– – – – –

zum Schlachten

0102 90 79

– – – – –

andere

0102 90 90

– –

andere

0103

Schweine, lebend:

 

andere:

0103 91

– –

mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

0103 91 10

– – –

Hausschweine

0103 91 90

– – –

andere

0103 92

– –

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

 

– – –

Hausschweine:

0103 92 11

– – – –

Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

0103 92 19

– – – –

andere

0103 92 90

– – –

andere

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 11

– –

Hühner:

 

– – –

weibliche Zucht- und Vermehrungsküken:

0105 11 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

0105 11 99

– – – –

andere

 

andere:

0105 94 00

– –

Hühner

0105 99

– –

andere:

0105 99 10

– – –

Enten

0105 99 20

– – –

Gänse

0105 99 30

– – –

Truthühner

0105 99 50

– – –

Perlhühner

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

frisch oder gekühlt:

0203 11

– –

ganze oder halbe Tierkörper:

0203 11 10

– – –

von Hausschweinen

0203 11 90

– – –

andere

0203 12

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – –

von Hausschweinen:

0203 12 11

– – – –

Schinken und Teile davon

0203 12 19

– – – –

Schultern und Teile davon

0203 12 90

– – –

andere

0203 19

– –

anderes:

 

– – –

von Hausschweinen:

0203 19 11

– – – –

Vorderteile und Teile davon

0203 19 13

– – – –

Kotelettstränge und Teile davon

0203 19 15

– – – –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

 

– – – –

anderes:

0203 19 55

– – – – –

ohne Knochen

0203 19 59

– – – – –

anderes

0203 19 90

– – –

anderes

 

gefroren:

0203 21

– –

ganze oder halbe Tierkörper:

0203 21 10

– – –

von Hausschweinen

0203 21 90

– – –

anderes

0203 22

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – –

von Hausschweinen:

0203 22 11

– – – –

Schinken und Teile davon

0203 22 19

– – – –

Schultern und Teile davon

0203 22 90

– – –

andere

0203 29

– –

anderes:

 

– – –

von Hausschweinen:

0203 29 11

– – – –

Vorderteile und Teile davon

0203 29 13

– – – –

Kotelettstränge und Teile davon

0203 29 15

– – – –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

 

– – – –

anderes:

0203 29 55

– – – – –

ohne Knochen

0203 29 59

– – – – –

anderes

0203 29 90

– – –

anderes

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

von Truthühnern:

0207 24

– –

unzerteilt, frisch oder gekühlt:

0207 24 10

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

0207 24 90

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

0207 25

– –

unzerteilt, gefroren:

0207 25 10

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

0207 25 90

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

0207 26

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

 

– – –

Teile:

0207 26 10

– – – –

ohne Knochen

 

– – – –

mit Knochen:

0207 26 20

– – – – –

Hälften oder Viertel

0207 26 30

– – – – –

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

0207 26 40

– – – – –

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

0207 26 50

– – – – –

Brüste und Teile davon

 

– – – – –

Schenkel und Teile davon:

0207 26 60

– – – – – –

Unterschenkel und Teile davon

0207 26 70

– – – – – –

andere

0207 26 80

– – – – –

andere

 

– – –

Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 26 91

– – – –

Lebern

0207 26 99

– – – –

andere

0207 27

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

– – –

Teile:

0207 27 10

– – – –

ohne Knochen

 

– – – –

mit Knochen:

0207 27 20

– – – – –

Hälften oder Viertel

0207 27 30

– – – – –

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

0207 27 40

– – – – –

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

0207 27 50

– – – – –

Brüste und Teile davon

 

– – – – –

Schenkel und Teile davon:

0207 27 60

– – – – – –

Unterschenkel und Teile davon

0207 27 70

– – – – – –

andere

0207 27 80

– – – – –

andere

 

– – –

Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 27 91

– – – –

Lebern

0207 27 99

– – – –

andere

 

von Enten, Gänsen oder Perlhühnern:

0207 32

– –

unzerteilt, frisch oder gekühlt:

 

– – –

von Enten:

0207 32 11

– – – –

gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

0207 32 15

– – – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

0207 32 19

– – – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

 

– – –

von Gänsen:

0207 32 51

– – – –

gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

0207 32 59

– – – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

0207 32 90

– – –

von Perlhühnern

0207 33

– –

unzerteilt, gefroren:

 

– – –

von Enten:

0207 33 11

– – – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

0207 33 19

– – – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

 

– – –

von Gänsen:

0207 33 51

– – – –

gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

0207 33 59

– – – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

0207 33 90

– – –

von Perlhühnern

0207 34

– –

Fettlebern, frisch oder gekühlt:

0207 34 10

– – –

von Gänsen

0207 34 90

– – –

von Enten

0207 35

– –

andere, frisch oder gekühlt:

 

– – –

Teile:

 

– – – –

ohne Knochen:

0207 35 11

– – – – –

von Gänsen

0207 35 15

– – – – –

von Enten oder Perlhühnern

 

– – – –

mit Knochen:

 

– – – – –

Hälften oder Viertel:

0207 35 21

– – – – – –

von Enten

0207 35 23

– – – – – –

von Gänsen

0207 35 25

– – – – – –

von Perlhühnern

0207 35 31

– – – – –

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

0207 35 41

– – – – –

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

 

– – – – –

Brüste und Teile davon:

0207 35 51

– – – – – –

von Gänsen

0207 35 53

– – – – – –

von Enten oder Perlhühnern

 

– – – – –

Schenkel und Teile davon:

0207 35 61

– – – – – –

von Gänsen

0207 35 63

– – – – – –

von Enten oder Perlhühnern

0207 35 71

– – – – –

Gänserümpfe oder Entenrümpfe

0207 35 79

– – – – –

andere

 

– – –

Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 35 91

– – – –

Lebern (ausgenommen Fettlebern)

0207 35 99

– – – –

andere

0207 36

– –

andere, gefroren:

 

– – –

Teile:

 

– – – –

ohne Knochen:

0207 36 11

– – – – –

von Gänsen

0207 36 15

– – – – –

von Enten oder Perlhühnern

 

– – – –

mit Knochen:

 

– – – – –

Hälften oder Viertel:

0207 36 21

– – – – – –

von Enten

0207 36 23

– – – – – –

von Gänsen

0207 36 25

– – – – – –

von Perlhühnern

0207 36 31

– – – – –

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

0207 36 41

– – – – –

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

 

– – – – –

Brüste und Teile davon:

0207 36 51

– – – – – –

von Gänsen

0207 36 53

– – – – – –

von Enten oder Perlhühnern

 

– – – – –

Schenkel und Teile davon:

0207 36 61

– – – – – –

von Gänsen

0207 36 63

– – – – – –

von Enten oder Perlhühnern

0207 36 71

– – – – –

Gänserümpfe oder Entenrümpfe

0207 36 79

– – – – –

andere

 

– – –

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

– – – –

Lebern:

0207 36 81

– – – – –

Fettlebern von Gänsen

0207 36 85

– – – – –

Fettlebern von Enten

0207 36 89

– – – – –

andere

0207 36 90

– – – –

andere

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

 

Schweinespeck:

0209 00 11

– –

frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

0209 00 19

– –

getrocknet oder geräuchert

0209 00 30

Schweinefett

0209 00 90

Geflügelfett

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

 

– – – –

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 02

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0404 10 04

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 06

– – – – –

mehr als 27 GHT

 

– – – –

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 12

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0404 10 14

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 16

– – – – –

mehr als 27 GHT

 

– – –

andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

 

– – – –

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 26

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0404 10 28

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 32

– – – – –

mehr als 27 GHT

 

– – – –

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 34

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0404 10 36

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 38

– – – – –

mehr als 27 GHT

 

– –

andere:

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

 

– – – –

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 48

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0404 10 52

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 54

– – – – –

mehr als 27 GHT

 

– – – –

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 56

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0404 10 58

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 62

– – – – –

mehr als 27 GHT

 

– – –

andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

 

– – – –

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 72

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0404 10 74

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 76

– – – – –

mehr als 27 GHT

 

– – – –

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 78

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0404 10 82

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 84

– – – – –

mehr als 27 GHT

0404 90

andere:

 

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0404 90 21

– – –

1,5 GHT oder weniger

0404 90 23

– – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 90 29

– – –

mehr als 27 GHT

 

– –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0404 90 81

– – –

1,5 GHT oder weniger

0404 90 83

– – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 90 89

– – –

mehr als 27 GHT

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

von Hausgeflügel:

0407 00 30

– –

andere

0407 00 90

andere

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

Eigelb:

0408 11

– –

getrocknet:

0408 11 80

– – –

anderes

0408 19

– –

anderes:

 

– – –

anderes:

0408 19 81

– – – –

flüssig

0408 19 89

– – – –

anderes, einschließlich gefroren

 

andere:

0408 91

– –

getrocknet:

0408 91 80

– – –

andere

0408 99

– –

andere:

0408 99 80

– – –

andere

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

0602 10

Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser:

0602 10 90

– –

andere

0602 20

Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt:

0602 20 10

– –

Reben, bewurzelt, auch gepfropft

0602 30 00

Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

0602 40

Rosen, auch veredelt:

0602 40 10

– –

unveredelt

0602 40 90

– –

veredelt

0602 90

andere:

0602 90 30

– –

Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

 

– –

andere:

 

– – –

Freilandpflanzen:

 

– – – –

Bäume und Sträucher:

0602 90 41

– – – – –

Forstgehölze

 

– – – – –

andere:

0602 90 45

– – – – – –

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

0602 90 49

– – – – – –

andere

 

– – – –

andere Freilandpflanzen:

0602 90 51

– – – – –

Freilandstauden

0602 90 59

– – – – –

andere

 

– – –

Zimmerpflanzen:

0602 90 70

– – – –

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

 

– – – –

andere:

0602 90 91

– – – – –

Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

0602 90 99

– – – – –

andere

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

 

frisch:

0603 11 00

– –

Rosen

0603 12 00

– –

Nelken

0603 13 00

– –

Orchideen

0603 14 00

– –

Chrysanthemen

0603 19

– –

andere:

0603 19 10

– – –

Gladiolen

0603 19 90

– – –

andere

0603 90 00

andere

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten:

 

– –

Speisezwiebeln:

0703 10 11

– – –

für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

0703 10 19

– – –

andere

0703 10 90

– –

Schalotten

0703 20 00

Knoblauch

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

0704 90

anderer:

0704 90 90

– –

anderer

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt:

 

Salate:

0705 11 00

– –

Kopfsalat

0705 19 00

– –

andere

 

Chicorée:

0705 21 00

– –

Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

0705 29 00

– –

andere

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

0706 90

andere:

0706 90 10

– –

Knollensellerie

0706 90 30

– –

Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

0706 90 90

– –

andere

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

0708 10 00

Erbsen (Pisum sativum)

0708 20 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

0708 90 00

andere Hülsenfrüchte

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709 20 00

Spargel

0709 30 00

Auberginen

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

 

Pilze und Trüffeln:

0709 51 00

– –

Pilze der Gattung Agaricus

0709 59

– –

andere:

0709 59 10

– – –

Pfifferlinge/Eierschwämme

0709 59 30

– – –

Steinpilze

0709 59 50

– – –

Trüffeln

0709 59 90

– – –

andere

0709 90

anderes:

0709 90 10

– –

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

0709 90 20

– –

Mangold und Karde

 

– –

Oliven:

0709 90 31

– – –

zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

0709 90 39

– – –

andere

0709 90 40

– –

Kapern

0709 90 50

– –

Fenchel

0709 90 60

– –

Zuckermais

0709 90 70

– –

Zucchini (Courgettes)

0709 90 80

– –

Artischocken

0709 90 90

– –

anderes

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 10 00

Kartoffeln

 

Hülsengemüse, auch ausgelöst:

0710 21 00

– –

Erbsen (Pisum sativum)

0710 22 00

– –

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

0710 29 00

– –

anderes

0710 30 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0710 80

anderes Gemüse:

0710 80 10

– –

Oliven

 

– –

Früchte der Gattungen „Capsicum“oder „Pimenta“:

0710 80 51

– – –

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0710 80 59

– – –

andere

 

– –

Pilze:

0710 80 61

– – –

der Gattung Agaricus

0710 80 69

– – –

andere

0710 80 70

– –

Tomaten

0710 80 80

– –

Artischocken

0710 80 85

– –

Spargel

0710 80 95

– –

andere

0710 90 00

Mischungen von Gemüsen

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 20

Oliven:

0711 20 10

– –

zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

0711 20 90

– –

andere

0711 40 00

Gurken und Cornichons

 

Pilze und Trüffeln:

0711 51 00

– –

Pilze der Gattung Agaricus

0711 59 00

– –

andere

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– –

Gemüse:

0711 90 10

– – –

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0711 90 50

– – –

Speisezwiebeln

0711 90 80

– – –

anderes

0711 90 90

– –

Mischungen von Gemüsen

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 20 00

Speisezwiebeln

 

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

0712 31 00

– –

Pilze der Gattung Agaricus

0712 32 00

– –

Judasohrpilze (Auricularia spp.)

0712 33 00

– –

Zitterpilze (Tremella spp.)

0712 39 00

– –

andere

0712 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0712 90 05

– –

Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

 

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

0712 90 19

– – –

andere

0712 90 30

– –

Tomaten

0712 90 50

– –

Karotten und Speisemöhren

0712 90 90

– –

andere

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

0713 10

Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 90

– –

andere

0713 20 00

Kichererbsen

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

0713 31 00

– –

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

0713 32 00

– –

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

0803 00

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet:

 

frisch:

0803 00 11

– –

Mehlbananen

0803 00 19

– –

andere

0803 00 90

getrocknet

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804 20

Feigen:

0804 20 10

– –

frisch

0804 20 90

– –

getrocknet

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805 10

Orangen:

0805 10 20

– –

Süßorangen, frisch

0805 10 80

– –

andere

0805 40 00

Pampelmusen oder Grapefruits

0805 50

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia):

0805 50 10

– –

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

0805 50 90

– –

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

0805 90 00

andere

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

 

Melonen (einschließlich Wassermelonen):

0807 19 00

– –

andere

0807 20 00

Papaya-Früchte

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 40

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium:

0810 40 10

– –

Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

0810 40 30

– –

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 50

– –

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

0810 40 90

– –

andere

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 10

Erdbeeren:

 

– –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 10 11

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

0811 10 19

– – –

andere

0811 10 90

– –

andere

0811 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

 

– –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 20 11

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

0811 20 19

– – –

andere

 

– –

andere:

0811 20 31

– – –

Himbeeren

0811 20 39

– – –

schwarze Johannisbeeren

0811 20 51

– – –

rote Johannisbeeren

0811 20 59

– – –

Brombeeren und Maulbeeren

0811 20 90

– – –

andere

0811 90

andere:

 

– –

andere:

 

– – –

Kirschen:

0811 90 75

– – – –

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

0811 90 80

– – – –

andere

0811 90 95

– – –

andere:

ex 0811 90 95

– – – –

Aprikosen/Marillen

ex 0811 90 95

– – – –

Pfirsiche

ex 0811 90 95

– – – –

andere

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812 10 00

Kirschen

0812 90

andere:

0812 90 10

– –

Aprikosen/Marillen

0812 90 20

– –

Orangen

0812 90 30

– –

Papaya-Früchte

0812 90 40

– –

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0812 90 98

– –

andere:

ex 0812 90 98

– – –

Brombeeren

ex 0812 90 98

– – –

Himbeeren

ex 0812 90 98

– – –

andere

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 10 00

Aprikosen/Marillen

0813 20 00

Pflaumen

0813 30 00

Äpfel

0813 40

andere Früchte:

0813 40 10

– –

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0813 40 30

– –

Birnen

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

 

Kaffee, geröstet:

0901 21 00

– –

nicht entkoffeiniert

0901 22 00

– –

entkoffeiniert

0901 90

andere:

0901 90 10

– –

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

0901 90 90

– –

Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

von Weizen:

1101 00 11

– –

von Hartweizen

1101 00 15

– –

von Weichweizen und Spelz

1101 00 90

von Mengkorn

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solche der Position 0209 oder 1503:

1501 00 90

Geflügelfett

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:

1603 00 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

1603 00 80

andere

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 60

– –

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 10 00

Gurken und Cornichons

2001 90

andere:

2001 90 10

– –

Mango-Chutney

2001 90 20

– –

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

2001 90 50

– –

Pilze

2001 90 65

– –

Oliven

2001 90 70

– –

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

2001 90 91

– –

tropische Früchte und tropische Nüsse

2001 90 93

– –

Speisezwiebeln

2001 90 99

– –

andere

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2002 10

Tomaten, ganz oder in Stücken:

2002 10 10

– –

geschält

2002 10 90

– –

andere

2002 90

andere:

 

– –

mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT:

2002 90 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2002 90 19

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

– –

mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT:

2002 90 31

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2002 90 39

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

– –

mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT:

2002 90 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2002 90 99

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus:

2003 10 20

– –

vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

2003 10 30

– –

andere

2003 20 00

Trüffeln

2003 90 00

andere

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10

Kartoffeln:

2004 10 10

– –

gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

 

– –

andere:

2004 10 99

– – –

andere

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 30

– –

Sauerkraut, Kapern und Oliven

2004 90 50

– –

Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

 

– –

andere, einschließlich Mischungen:

2004 90 91

– – –

Zwiebeln, nur gegart

2004 90 98

– – –

andere

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 10 00

Gemüse, homogenisiert

2005 20

Kartoffeln:

 

– –

andere:

2005 20 20

– – –

in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

2005 20 80

– – –

andere

2005 40 00

Erbsen (Pisum sativum)

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

2005 51 00

– –

Bohnen, ausgelöst

2005 59 00

– –

andere

2005 60 00

Spargel

2005 70

Oliven:

2005 70 10

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

2005 70 90

– –

andere

 

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005 91 00

– –

Bambussprossen

2005 99

– –

andere:

2005 99 10

– – –

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

2005 99 20

– – –

Kapern

2005 99 30

– – –

Artischocken

2005 99 40

– – –

Karotten

2005 99 50

– – –

Mischungen von Gemüsen

2005 99 60

– – –

Sauerkraut

2005 99 90

– – –

andere

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

2006 00 10

Ingwer

 

andere:

 

– –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2006 00 31

– – –

Kirschen

2006 00 35

– – –

tropische Früchte und tropische Nüsse

2006 00 38

– – –

andere

 

– –

andere:

2006 00 91

– – –

tropische Früchte und tropische Nüsse

2006 00 99

– – –

andere

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007 10

homogenisierte Zubereitungen:

2007 10 10

– –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

– –

andere:

2007 10 91

– – –

von tropischen Früchten

2007 10 99

– – –

andere

 

andere:

2007 91

– –

von Zitrusfrüchten:

2007 91 10

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

2007 91 30

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

2007 91 90

– – –

andere

2007 99

– –

andere:

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT:

2007 99 10

– – – –

Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

2007 99 20

– – – –

Maronenpaste und Maronenmus

 

– – – –

andere:

2007 99 31

– – – – –

von Kirschen

2007 99 33

– – – – –

von Erdbeeren

2007 99 35

– – – – –

von Himbeeren

2007 99 39

– – – – –

andere

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT:

2007 99 55

– – – –

Apfelmus

2007 99 57

– – – –

andere

 

– – –

andere:

2007 99 91

– – – –

Apfelmus

2007 99 93

– – – –

von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– –

Erdnüsse:

 

– – –

andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

– – – –

mehr als 1 kg:

2008 11 92

– – – – –

geröstet

2008 11 94

– – – – –

andere

 

– – – – –

1 kg oder weniger:

2008 11 96

– – – – –

geröstet

2008 11 98

– – – – –

andere

2008 19

– –

andere, einschließlich Mischungen:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 19 11

– – – –

tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

 

– – – –

andere:

2008 19 13

– – – – –

geröstete Mandeln und Pistazien

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 19 91

– – – –

tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

geröstete Nüsse:

2008 19 93

– – – – – –

Mandeln und Pistazien

2008 19 95

– – – – – –

andere

2008 19 99

– – – – –

andere

2008 20

Ananas:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 20 11

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

2008 20 19

– – – –

andere

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 20 31

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

2008 20 39

– – – –

andere

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 20 51

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

2008 20 59

– – – –

andere

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 20 71

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

2008 20 79

– – – –

andere

2008 20 90

– – –

ohne Zusatz von Zucker

2008 30

Zitrusfrüchte:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 30 11

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 30 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

2008 30 31

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 30 39

– – – –

andere

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 30 51

– – – –

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

2008 30 55

– – – –

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

2008 30 59

– – – –

andere

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 30 71

– – – –

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

2008 30 75

– – – –

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

2008 30 79

– – – –

andere

2008 30 90

– – –

ohne Zusatz von Zucker

2008 40

Birnen:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 40 11

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 40 19

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

2008 40 21

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 40 29

– – – – –

andere

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 40 31

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 40 39

– – – –

andere

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 40 51

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 40 59

– – – –

andere

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 40 71

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 40 79

– – – –

andere

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker

2008 50

Aprikosen/Marillen:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 50 11

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 50 19

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

2008 50 31

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 50 39

– – – – –

andere

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 50 51

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 50 59

– – – –

andere

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 50 61

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 50 69

– – – –

andere

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 50 71

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 50 79

– – – –

andere

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 50 92

– – – –

5 kg oder mehr:

2008 50 94

– – – –

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

2008 50 99

– – – –

weniger als 4,5 kg

2008 60

Kirschen:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 60 11

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 60 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

2008 60 31

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 60 39

– – – –

andere

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 60 50

– – – –

mehr als 1 kg

2008 60 60

– – – –

1 kg oder weniger

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 60 70

– – – –

4,5 kg oder mehr:

2008 60 90

– – – –

weniger als 4,5 kg

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 70 11

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 70 19

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

2008 70 31

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 70 39

– – – – –

andere

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 70 51

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 70 59

– – – –

andere

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 70 61

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 70 69

– – – –

andere

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 70 71

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 70 79

– – – –

andere

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 70 92

– – – –

5 kg oder mehr:

2008 70 98

– – – –

weniger als 5 kg

2008 80

Erdbeeren:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 80 11

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 80 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

2008 80 31

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 80 39

– – – –

andere

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

2008 80 50

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008 80 70

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 80 90

– – –

ohne Zusatz von Zucker

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

2008 92

– –

Mischungen:

 

– – –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 92 12

– – – – – –

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 14

– – – – – –

andere

 

– – – – –

andere:

2008 92 16

– – – – – –

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 18

– – – – – –

andere

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 92 32

– – – – – –

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 34

– – – – – –

andere

 

– – – – –

andere:

2008 92 36

– – – – – –

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 38

– – – – – –

andere

 

– – –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –

mit Zusatz von Zucker:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 92 51

– – – – – –

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 59

– – – – – –

andere

 

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt:

2008 92 72

– – – – – – –

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 74

– – – – – – –

andere

 

– – – – – –

andere:

2008 92 76

– – – – – – –

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 78

– – – – – – –

andere

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

– – – – –

5 kg oder mehr:

2008 92 92

– – – – – –

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 93

– – – – – –

andere

 

– – – – –

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg:

2008 92 94

– – – – – –

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 96

– – – – – –

andere

 

– – – – –

weniger als 4,5 kg:

2008 92 97

– – – – – –

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 98

– – – – – –

andere

2008 99

– –

andere:

 

– – –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – – –

Ingwer:

2008 99 11

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 99 19

– – – – –

andere

 

– – – –

Weintrauben:

2008 99 21

– – – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 99 23

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

– – – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 24

– – – – – –

tropische Früchte

2008 99 28

– – – – – – –

andere

 

– – – – – –

andere:

2008 99 31

– – – – – – –

tropische Früchte

2008 99 34

– – – – – – –

andere

 

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 36

– – – – – – –

tropische Früchte

2008 99 37

– – – – – – –

andere

 

– – – – – –

andere:

2008 99 38

– – – – – – –

tropische Früchte

2008 99 40

– – – – – – –

andere

 

– – –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 99 41

– – – – –

Ingwer

2008 99 43

– – – – –

Weintrauben

2008 99 45

– – – – –

Pflaumen

2008 99 46

– – – – –

Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden

2008 99 47

– – – – –

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

2008 99 49

– – – – –

andere

 

– – – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 99 51

– – – – –

Ingwer

2008 99 61

– – – – –

Passionsfrüchte und Guaven

2008 99 62

– – – – –

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

2008 99 67

– – – – –

andere

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker:

 

– – – – –

Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 99 72

– – – – – –

5 kg oder mehr

2008 99 78

– – – – – –

weniger als 5 kg

2008 99 99

– – – – –

andere

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

Orangensaft:

2009 12 00

– –

nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

2009 21 00

– –

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

2009 31

– –

mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

 

– – –

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht:

2009 31 11

– – – –

mit Zusatz von Zucker

2009 31 19

– – – –

ohne Zusatz von Zucker

 

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

– – – –

Zitronensaft:

2009 31 51

– – – – –

zugesetzten Zucker enthaltend

2009 31 59

– – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – – –

Saft aus anderen Zitrusfrüchten:

2009 31 91

– – – – –

zugesetzten Zucker enthaltend

2009 31 99

– – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

Ananassaft:

2009 41

– –

mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

2009 41 10

– – –

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – –

anderer:

2009 41 91

– – – –

zugestzten Zucker enthaltend

2009 41 99

– – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

2009 50

Tomatensaft:

2009 50 10

– –

zugestzten Zucker enthaltend

2009 50 90

– –

anderer

 

Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

2009 61

– –

mit einem Brixwert von 30 oder weniger:

2009 61 10

– – –

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

2009 61 90

– – –

mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

Apfelsaft:

2009 71

– –

mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

2009 71 10

– – –

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – –

anderer:

2009 71 91

– – – –

zugestzten Zucker enthaltend

2009 71 99

– – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

 

– –

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

– – –

Birnensaft:

2009 80 50

– – – –

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – – –

anderer:

2009 80 61

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 80 63

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 80 69

– – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – –

anderer:

 

– – – –

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 80 71

– – – – –

Kirschsaft

2009 80 73

– – – – –

aus tropischen Früchten

2009 80 79

– – – – –

anderer

 

– – – –

anderer:

 

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 80 85

– – – – – –

aus tropischen Früchten

2009 80 86

– – – – – –

anderer

 

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

2009 80 88

– – – – – –

aus tropischen Früchten

2009 80 89

– – – – – –

anderer

 

– – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 80 95

– – – – – –

aus der Frucht der Art Vaccinium macroca

2009 80 96

– – – – – –

Kirschsaft

2009 80 97

– – – – – –

aus tropischen Früchten

2009 80 99

– – – – – –

anderer

2009 90

Mischungen von Säften:

 

– –

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

– – –

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

2009 90 31

– – – –

mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 90 39

– – – –

andere

 

– – –

andere:

 

– – – –

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht:

 

– – – – –

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

2009 90 41

– – – – – –

zugesetzten Zucker enthaltend

2009 90 49

– – – – – –

andere

 

– – – – –

andere:

2009 90 51

– – – – – –

zugesetzten Zucker enthaltend

2009 90 59

– – – – – –

andere

 

– – – –

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

– – – – –

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

2009 90 71

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 90 73

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 90 79

– – – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 90 92

– – – – – – –

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 94

– – – – – – –

andere

 

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

2009 90 95

– – – – – – –

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 96

– – – – – – –

andere

 

– – – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 90 97

– – – – – – –

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 98

– – – – – – –

andere

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2206 00 10

Tresterwein

 

andere:

 

– –

schäumend:

2206 00 31

– – –

Apfelwein und Birnenwein

2206 00 39

– – –

andere

 

– –

andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

– – –

2 l oder weniger:

2206 00 51

– – – –

Apfelwein und Birnenwein

2206 00 59

– – – –

andere

 

– – –

mehr als 2 l:

2206 00 81

– – – –

Apfelwein und Birnenwein

2206 00 89

– – – –

andere

2209 00

Speiseessig:

 

Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2209 00 11

– –

2 l oder weniger

2209 00 19

– –

mehr als 2 l

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2209 00 91

– –

2 l oder weniger

2209 00 99

– –

mehr als 2 l

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:

2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

– –

Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

– – –

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

– – – –

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

2309 10 11

– – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 13

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 15

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

2309 10 19

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

 

– – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT:

2309 10 31

– – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 33

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 39

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

 

– – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:

2309 10 51

– – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 53

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 59

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

2309 10 70

– – –

weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

2309 10 90

– –

andere

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:

2401 10

Tabak, nicht entrippt:

 

– –

„flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

2401 10 10

– – –

„flue-cured“ Virginia

2401 10 20

– – –

„light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

2401 10 30

– – –

„light-air-cured“ Maryland

 

– – –

„fire-cured“ Tabak:

2401 10 41

– – – –

Kentucky

2401 10 49

– – – –

anderer

 

– –

anderer:

2401 10 50

– – –

„light-air-cured“ Tabak

2401 10 60

– – –

„sun-cured“ Orienttabak

2401 10 70

– – –

„dark-air-cured“ Tabak

2401 10 80

– – –

„flue-cured“ Tabak

2401 10 90

– – –

anderer Tabak

2401 20

Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

 

– –

„flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

2401 20 10

– – –

„flue-cured“ Virginia

2401 20 20

– – –

„light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

2401 20 30

– – –

„light-air-cured“ Maryland

 

– – –

„fire-cured“ Tabak:

2401 20 41

– – – –

Kentucky

2401 20 49

– – – –

anderer

 

– –

anderer:

2401 20 50

– – –

„light-air-cured“ Tabak

2401 20 60

– – –

„sun-cured“ Orienttabak

2401 20 70

– – –

„dark-air-cured“ Tabak

2401 20 80

– – –

„flue-cured“ Tabak

2401 20 90

– – –

anderer Tabak

2401 30 00

Tabakabfälle

ANHANG IIIc

ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan auf 50 v. H. gesenkt:

am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Zollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Zollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Zollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Zollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Zollsatzes gesenkt.

KN-Code

Warenbezeichnung

0104

Schafe und Ziegen, lebend:

0104 10

Schafe:

 

– –

andere:

0104 10 30

– – –

Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

0104 10 80

– – –

andere

0104 20

Ziegen:

0104 20 90

– –

andere

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

0201 10 00

ganze oder halbe Tierkörper:

ex 0201 10 00

– –

von Kälbern

ex 0201 10 00

– –

von jungen Rindern

ex 0201 10 00

– –

von anderen

0201 20

andere Teile, mit Knochen:

0201 20 20

– –

„quartiers compensés“:

ex 0201 20 20

– – –

von Kälbern

ex 0201 20 20

– – –

von jungen Rindern

ex 0201 20 20

– – –

von anderen

0201 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0201 20 30

– – –

von Kälbern

ex 0201 20 30

– – –

von jungen Rindern

ex 0201 20 30

– – –

von anderen

0201 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0201 20 50

– – –

von Kälbern

ex 0201 20 50

– – –

von jungen Rindern

ex 0201 20 50

– – –

von anderen

0201 20 90

– –

anderes:

ex 0201 20 90

– – –

von Kälbern

ex 0201 20 90

– – –

von jungen Rindern

ex 0201 20 90

– – –

von anderen

0201 30 00

ohne Knochen:

ex 0201 30 00

– – –

von Kälbern

ex 0201 30 00

– – –

von jungen Rindern

ex 0201 30 00

– – –

von anderen

0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper:

ex 0202 10 00

– –

von Kälbern

ex 0202 10 00

– –

von jungen Rindern

ex 0202 10 00

– –

von anderen

0202 20

andere Teile, mit Knochen:

0202 20 10

– –

„quartiers compensés“:

ex 0202 20 10

– – –

von Kälbern

ex 0202 20 10

– – –

von jungen Rindern

ex 0202 20 10

– – –

von anderen

0202 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0202 20 30

– – –

von Kälbern

ex 0202 20 30

– – –

von jungen Rindern

ex 0202 20 30

– – –

von anderen

0202 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0202 20 50

– – –

von Kälbern

ex 0202 20 50

– – –

von jungen Rindern

ex 0202 20 50

– – –

von anderen

0202 20 90

– –

anderes:

ex 0202 20 90

– – –

von Kälbern

ex 0202 20 90

– – –

von jungen Rindern

ex 0202 20 90

– – –

von anderen

0202 30

ohne Knochen:

0202 30 10

– –

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet:

ex 0202 30 10

– – –

von Kälbern

ex 0202 30 10

– – –

von jungen Rindern

ex 0202 30 10

– – –

von anderen

0202 30 50

– –

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile:

ex 0202 30 50

– – –

von Kälbern

ex 0202 30 50

– – –

von jungen Rindern

ex 0202 30 50

– – –

von anderen

0202 30 90

– –

anderes:

ex 0202 30 90

– – –

von Kälbern

ex 0202 30 90

– – –

von jungen Rindern

ex 0202 30 90

– – –

von anderen

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren:

0204 10 00

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

 

anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt:

0204 21 00

– –

ganze oder halbe Tierkörper

0204 22

– –

andere Teile mit Knochen:

0204 22 10

– – –

Vorderteile oder halbe Vorderteile

0204 22 30

– – –

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

0204 22 50

– – –

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

0204 22 90

– – –

andere

0204 23 00

– –

ohne Knochen

0204 30 00

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

 

anderes Fleisch von Schafen, gefroren:

0204 41 00

– –

ganze oder halbe Tierkörper

0204 42

– –

andere Teile mit Knochen:

0204 42 10

– – –

Vorderteile oder halbe Vorderteile

0204 42 30

– – –

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

0204 42 50

– – –

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

0204 42 90

– – –

andere

0204 43

– –

ohne Knochen:

0204 43 10

– – –

von Lämmern

0204 43 90

– – –

anderes

0204 50

Fleisch von Ziegen:

 

– –

frisch oder gekühlt:

0204 50 11

– – –

ganze oder halbe Tierkörper

0204 50 13

– – –

Vorderteile oder halbe Vorderteile

0204 50 15

– – –

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

0204 50 19

– – –

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

 

– – –

anderes:

0204 50 31

– – – –

Teile mit Knochen

0204 50 39

– – – –

Teile ohne Knochen

 

– –

gefroren:

0204 50 51

– – –

ganze oder halbe Tierkörper

0204 50 53

– – –

Vorderteile oder halbe Vorderteile

0204 50 55

– – –

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

0204 50 59

– – –

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

 

– – –

anderes:

0204 50 71

– – – –

Teile mit Knochen

0204 50 79

– – – –

Teile ohne Knochen

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

von Hühnern:

0207 11

– –

unzerteilt, frisch oder gekühlt:

0207 11 10

– – –

gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

0207 11 30

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

0207 11 90

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

0207 12

– –

unzerteilt, gefroren:

0207 12 10

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

0207 12 90

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

0207 13

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

 

– – –

Teile:

0207 13 10

– – – –

ohne Knochen

 

– – – –

mit Knochen:

0207 13 20

– – – – –

Hälften oder Viertel

0207 13 30

– – – – –

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

0207 13 40

– – – – –

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

0207 13 50

– – – – –

Brüste und Teile davon

0207 13 60

– – – – –

Schenkel und Teile davon

0207 13 70

– – – – –

andere

 

– – –

Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 13 91

– – – –

Lebern

0207 13 99

– – – –

andere

0207 14

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

– – –

Teile:

0207 14 10

– – – –

ohne Knochen

 

– – – –

mit Knochen:

0207 14 20

– – – – –

Hälften oder Viertel

0207 14 30

– – – – –

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

0207 14 40

– – – – –

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

0207 14 50

– – – – –

Brüste und Teile davon

0207 14 60

– – – – –

Schenkel und Teile davon

0207 14 70

– – – – –

andere

 

– – –

Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 14 91

– – – –

Lebern

0207 14 99

– – – –

andere

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

Fleisch von Schweinen:

0210 11

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – –

von Hausschweinen:

 

– – – –

gesalzen oder in Salzlake:

0210 11 11

– – – – –

Schinken und Teile davon

0210 11 19

– – – – –

Schultern und Teile davon

 

– – – –

getrocknet oder geräuchert:

0210 11 31

– – – – –

Schinken und Teile davon

0210 11 39

– – – – –

Schultern und Teile davon

0210 11 90

– – –

andere

0210 12

– –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – –

von Hausschweinen:

0210 12 11

– – – –

gesalzen oder in Salzlake

0210 12 19

– – – –

getrocknet oder geräuchert

0210 12 90

– – –

andere

0210 19

– –

anderes:

 

– – –

von Hausschweinen:

 

– – – –

gesalzen oder in Salzlake:

0210 19 10

– – – – –

„bacon“-Hälften oder „spencers“

0210 19 20

– – – – –

„3/4-sides“ oder „middles“

0210 19 30

– – – – –

Vorderteile und Teile davon

0210 19 40

– – – – –

Kotelettstränge und Teile davon

0210 19 50

– – – – –

anderes

 

– – – –

getrocknet oder geräuchert:

0210 19 60

– – – – –

Vorderteile und Teile davon

0210 19 70

– – – – –

Kotelettstränge und Teile davon

 

– – – – –

anderes:

0210 19 81

– – – – – –

ohne Knochen

0210 19 89

– – – – – –

anderes

0210 19 90

– – –

anderes

0210 20

Fleisch von Rindern:

0210 20 10

– –

mit Knochen

0210 20 90

– –

ohne Knochen

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0401 10

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

0401 10 10

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 10 90

– –

andere

0401 20

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

0401 20 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 20 19

– – –

andere

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

0401 20 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 20 99

– – –

andere

0401 30

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT:

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

0401 30 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 30 19

– – –

andere

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT:

0401 30 31

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 30 39

– – –

andere

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0401 30 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 30 99

– – –

andere

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 10

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 10 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 19

– – –

andere

 

– –

andere:

0402 10 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 99

– – –

andere

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

0402 21

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

0402 21 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

 

– – – –

andere:

0402 21 17

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 11 GHT

0402 21 19

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

0402 21 91

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 21 99

– – – –

andere

0402 29

– –

andere:

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

– – – –

andere:

0402 29 15

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 29 19

– – – – –

andere

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

0402 29 91

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 29 99

– – – –

andere

 

andere:

0402 91

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:

0402 91 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 91 19

– – – –

andere

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT:

0402 91 31

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 91 39

– – – –

andere

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT:

0402 91 51

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 91 59

– – – –

andere

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0402 91 91

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 91 99

– – – –

andere

0402 99

– –

andere:

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger:

0402 99 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 99 19

– – – –

andere

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT:

0402 99 31

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 99 39

– – – –

andere

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0402 99 91

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 99 99

– – – –

andere

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

Joghurt:

 

– –

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 11

– – – –

3 GHT oder weniger

0403 10 13

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 19

– – – –

mehr als 6 GHT

 

– – –

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 31

– – – –

3 GHT oder weniger

0403 10 33

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 39

– – – –

mehr als 6 GHT

0403 90

andere:

 

– –

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 11

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 90 13

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 19

– – – – –

mehr als 27 GHT

 

– – – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 31

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 90 33

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 39

– – – – –

mehr als 27 GHT

 

– – –

andere:

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 51

– – – – –

3 GHT oder weniger

0403 90 53

– – – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 59

– – – – –

mehr als 6 GHT

 

– – – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 61

– – – – –

3 GHT oder weniger

0403 90 63

– – – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 69

– – – – –

mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 10

Butter:

 

– –

mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger:

 

– – –

natürliche Butter:

0405 10 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

0405 10 19

– – – –

andere

0405 10 30

– – –

rekombinierte Butter

0405 10 50

– – –

Molkenbutter

0405 10 90

– –

andere

0405 20

Milchstreichfette:

0405 20 90

– –

mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

0405 90

andere:

0405 90 10

– –

mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

0405 90 90

– –

andere

0406

Käse und Quark/Topfen:

0406 10

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen:

0406 10 20

– –

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger

0406 10 80

– –

anderer

0406 20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform:

0406 20 10

– –

Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt

0406 20 90

– –

andere

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:

0406 30 10

– –

zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

 

– –

andere:

 

– – –

mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

0406 30 31

– – – –

48 GHT oder weniger

0406 30 39

– – – –

mehr als 48 GHT

0406 30 90

– – –

mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

0406 40

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti:

0406 40 10

– –

Roquefort

0406 40 50

– –

Gorgonzola

0406 40 90

– –

andere

0406 90

andere Käse:

0406 90 01

– –

für die Verarbeitung

 

– –

andere:

0406 90 13

– – –

Emmentaler

0406 90 15

– – –

Greyerzer, Sbrinz

0406 90 17

– – –

Bergkäse, Appenzeller

0406 90 18

– – –

Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

0406 90 19

– – –

Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt

0406 90 21

– – –

Cheddar

0406 90 23

– – –

Edamer

0406 90 25

– – –

Tilsiter

0406 90 27

– – –

Butterkäse

0406 90 29

– – –

Kashkaval

0406 90 32

– – –

Feta

0406 90 35

– – –

Kefalo-Tyri

0406 90 37

– – –

Finlandia

0406 90 39

– – –

Jarlsberg

 

– – –

andere:

0406 90 50

– – – –

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

– – – – – –

47 GHT oder weniger:

0406 90 61

– – – – – – –

Grana Padano, Parmigiano Reggiano

0406 90 63

– – – – – – –

Fiore Sardo, Pecorino

0406 90 69

– – – – – – –

andere

 

– – – – – –

mehr als 47 bis 72 GHT:

0406 90 73

– – – – – – –

Provolone

0406 90 75

– – – – – – –

Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

0406 90 76

– – – – – – –

Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

0406 90 78

– – – – – – –

Gouda

0406 90 79

– – – – – – –

Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

0406 90 81

– – – – – – –

Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

0406 90 82

– – – – – – –

Camembert

0406 90 84

– – – – – – –

Brie

0406 90 85

– – – – – – –

Kefalograviera, Kasseri

 

– – – – – – –

andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

0406 90 86

– – – – – – – –

mehr als 47 bis 52 GHT

0406 90 87

– – – – – – – –

mehr als 52 bis 62 GHT

0406 90 88

– – – – – – – –

mehr als 62 bis 72 GHT

0406 90 93

– – – – – –

mehr als 72 GHT

0406 90 99

– – – – –

andere

0409 00 00

Natürlicher Honig

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 90

andere:

0701 90 10

– –

zum Herstellen von Stärke

 

– –

andere:

0701 90 50

– – –

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

0701 90 90

– – –

andere

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt:

ex 0702 00 00

vom 1. April bis 31. August

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

0704 10 00

Blumenkohl/Karfiol und Broccoli:

ex 0704 10 00

– –

Blumenkohl/Karfiol

ex 0704 10 00

– –

Broccoli

0704 20 00

Rosenkohl/Kohlsprossen

0704 90

anderer:

0704 90 10

– –

Weißkohl und Rotkohl

0707 00

- Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

0707 00 05

Gurken:

ex 0707 00 05

– –

vom 1. April bis 30. Juni

0707 00 90

Cornichons:

ex 0707 00 90

– –

vom 1. September bis 31. Oktober

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

0709 60 10

– –

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

– –

andere:

0709 60 91

– – –

der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen

0709 60 95

– – –

zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden

0709 60 99

– – –

andere

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:

0805 20 10

– –

Clementinen:

ex 0805 20 10

– – –

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

0805 20 30

– –

Monreales und Satsumas:

ex 0805 20 30

– – –

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

0805 20 50

– –

Mandarinen und Wilkings:

ex 0805 20 50

– – –

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

0805 20 70

– –

Tangerinen:

ex 0805 20 70

– – –

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

0805 20 90

– –

andere:

ex 0805 20 90

– – –

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 10

frisch:

0806 10 10

– –

Tafeltrauben:

ex 0806 10 10

– – –

vom 1. Juli bis 30. September

0806 10 90

– –

andere:

ex 0806 10 90

– – –

vom 1. Juli bis 30. September

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

 

Melonen (einschließlich Wassermelonen):

0807 11 00

– –

Wassermelonen:

ex 0807 11 00

– – –

vom 1. Juli bis 30. August

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

0808 10

Äpfel:

0808 10 10

– –

Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

0808 10 80

– –

andere

0808 20

Birnen und Quitten:

 

– –

Birnen:

0808 20 10

– – –

Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

0808 20 50

– – –

andere

0808 20 90

– –

Quitten

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

0809 20

Kirschen:

0809 20 05

– –

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

0809 20 95

– –

andere

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

0809 30 10

– –

Brugnolen und Nektarinen

0809 30 90

– –

andere:

ex 0809 30 90

– – –

vom 1. Juni bis 30. August

0809 40

Pflaumen und Schlehen:

0809 40 05

– –

Pflaumen

0809 40 90

– –

Schlehen

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 10 00

Erdbeeren

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren:

0810 20 10

– –

Himbeeren

0810 20 90

– –

andere

0810 50 00

Kiwifrüchte:

ex 0810 50 00

– –

vom 1. November bis 31. März

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1509 10

nicht behandelt:

1509 10 10

– –

Lampantöl

1509 10 90

– –

andere

1509 90 00

andere:

ex 1509 90 00

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 25 l

ex 1509 90 00

– –

andere

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

1601 00 10

aus Lebern

 

andere:

1601 00 91

– –

Rohwürste, nicht gekocht

1601 00 99

– –

andere

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602 10 00

homogenisierte Zubereitungen

1602 20

aus Lebern aller Tierarten:

 

– –

von Gänsen oder Enten:

1602 20 11

– – –

mit einem Anteil an Fettlebern von 75 GHT oder mehr

1602 20 19

– – –

andere

1602 20 90

– –

andere

 

von Geflügel der Position 0105:

1602 31

– –

von Truthühnern:

 

– – –

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 31 11

– – – –

ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

1602 31 19

– – – –

andere

1602 31 30

– – –

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

1602 31 90

– – –

andere

1602 32

– –

von Hühnern:

 

– – –

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 32 11

– – – –

nicht gegart

1602 32 19

– – – –

andere

1602 32 30

– – –

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

1602 32 90

– – –

andere

1602 39

– –

andere:

 

– – –

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 39 21

– – – –

nicht gegart

1602 39 29

– – – –

andere

1602 39 40

– – –

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

1602 39 80

– – –

andere

 

von Schweinen:

1602 41

– –

Schinken und Teile davon:

1602 41 10

– – –

von Hausschweinen

1602 41 90

– – –

andere

1602 42

– –

Schultern und Teile davon:

1602 42 10

– – –

von Hausschweinen

1602 42 90

– – –

andere

1602 49

– –

andere, einschließlich Mischungen:

 

– – –

von Hausschweinen:

 

– – – –

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

1602 49 11

– – – – –

Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

1602 49 13

– – – – –

Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

1602 49 15

– – – – –

andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

1602 49 19

– – – – –

andere

1602 49 30

– – – –

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1602 49 50

– – – –

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

1602 49 90

– – –

andere

1602 50

von Rindern:

1602 50 10

– –

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

 

– –

andere:

 

– – –

in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

1602 50 31

– – – –

Corned Beef

1602 50 39

– – – –

andere

1602 50 80

– – –

andere

1602 90

andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

1602 90 10

– –

Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

 

– –

andere:

1602 90 31

– – –

von Wild oder Kaninchen

1602 90 41

– – –

von Rentieren

 

– – –

andere:

1602 90 51

– – – –

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend:

1602 90 61

– – – – – –

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

1602 90 69

– – – – – –

andere

 

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

von Schafen und Ziegen:

 

– – – – – – –

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen:

1602 90 72

– – – – – – – –

von Schafen

1602 90 74

– – – – – – – –

von Ziegen

 

– – – – – – –

andere:

1602 90 76

– – – – – – – –

von Schafen

1602 90 78

– – – – – – – –

von Ziegen

1602 90 98

– – – – – –

andere

ANHANG IV

ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR MONTENEGRINISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE LISTE DER IN ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS GENANNTEN ERZEUGNISSE

Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Montenegros in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse.

KN-Code

Taric-Unterteilung

Warenbezeichnung

vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres

(n)

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

(n + 1)

danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

0301 91 10

 

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 70 v. H. des MFN

0301 91 90

 

0302 11 10

 

0302 11 20

 

0302 11 80

 

0303 21 10

 

0303 21 20

 

0303 21 80

 

0304 19 15

 

0304 19 17

 

ex 0304 19 19

30

ex 0304 19 91

10

0304 29 15

 

0304 29 17

 

ex 0304 29 19

30

ex 0304 99 21

11, 12, 20

ex 0305 10 00

10

ex 0305 30 90

50

0305 49 45

61

ex 0305 59 80

61

ex 0305 69 80

 

0301 93 00

 

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 10 t zu 0 %

darüber: 90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 10 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 10 t zu 0 %

darüber: 70 v. H. des MFN

0302 69 11

 

0303 79 11

 

ex 0304 19 19

20

ex 0304 19 91

20

ex 0304 29 19

20

ex 0304 99 21

16

ex 0305 10 00

20

ex 0305 30 90

60

ex 0305 49 80

30

ex 0305 59 80

63

ex 0305 69 80

63

ex 0301 99 80

80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 30 v. H. des MFN

0302 69 61

 

0303 79 71

 

ex 0304 19 39

80

ex 0304 19 99

77

ex 0304 29 99

50

ex 0304 99 99

20

ex 0305 10 00

30

ex 0305 30 90

70

ex 0305 49 80

40

ex 0305 59 80

65

ex 0305 69 80

65

ex 0301 99 80

22

Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 30 v. H. des MFN

0302 69 94

 

ex 0303 77 00

10

ex 0304 19 39

85

ex03041999

79

ex 0304 29 99

60

ex 0304 99 99

70

ex 0305 10 00

40

ex 0305 30 90

80

ex 0305 49 80

50

ex 0305 59 80

67

ex 0305 69 80

67


KN-Code

Taric-Unterteilung

Warenbezeichnung

Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht)

1604 13 11

1604 13 19

ex 1604 20 50

10, 19

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

Zollkontingent: 200 t zu 6 %

darüber: voller MFN (1)

1604 16 00

1604 20 40

 

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

Zollkontingent: 200 t zu 12,5 %

darüber: voller MFN (1)

Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)

Jahr

Jahr 1

(Zollsatz %)

Jahr 3

(Zollsatz %)

Jahr 5 und folgende Jahre

(Zollsatz %)

Zoll

90 v. H. des MFN

80 v. H. des MFN

70 v. H. des MFN


(1)  Die Kontingentsmenge beträgt zunächst 200 Tonnen. Ab 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die Kontingentsmenge auf 250 Tonnen erhöht, sofern das Vorjahreskontingent bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Im Falle der Erhöhung gilt die erhöhte Kontingentsmenge, bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.

ANHANG V

MONTENEGRINISCHE ZUGESTÄNDNISSE FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT LISTE DER IN ARTIKEL 30 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS GENANNTEN ERZEUGNISSE

Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres

(n)

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

(n + 1)

danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 19 15

0304 19 17

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

0304 29 15

0304 29 17

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 70 v. H. des MFN

ex 0301 99 80

0302 69 61

0303 79 71

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 60 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 40 v. H. des MFN

ex 0301 99 80

0302 69 94

ex 0303 77 00

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 60 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 40 v. H. des MFN


KN-Code

Warenbezeichnung

Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht)

1604 13 11

1604 13 19

ex 1604 20 50

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

Zollkontingent: 20 t zu 50 v. H. des MFN

darüber: voller MFN

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

Zollkontingent: 10 t zu 50 % des MFN

darüber: voller MFN

Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)

Jahr

Jahr 1

(Zollsatz %)

Jahr 2

(Zollsatz %)

Jahr 3

(Zollsatz %)

Jahr 4 und folgende Jahre

(Zollsatz %)

Zoll

80 v. H. des MFN

70 v. H. des MFN

60 v. H. des MFN

50 v. H. des MFN

ANHANG VI

NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN

(Titel V Kapitel II dieses Abkommens)

FINANZDIENSTLEISTUNGEN: BEGRIFFSBESTIMMUNG

Eine „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.

Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

A.

Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

1.

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

a)

Lebensversicherung

b)

Sachversicherung

2.

Rückversicherung und Folgerückversicherung

3.

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

4.

Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

B.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

1.

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

2.

Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

3.

Finanzleasing

4.

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

5.

Bürgschaften und Verpflichtungen

6.

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

a)

Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

b)

Devisen

c)

derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen

d)

Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen

e)

begebbare Wertpapiere

f)

sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

7.

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

8.

Geldmaklergeschäfte

9.

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

10.

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

11.

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

12.

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

Folgende Tätigkeiten gehören nicht zu den Finanzdienstleistungen:

a)

Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik

b)

Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können

c)

Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können

ANHANG VII

RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM

(Artikel 75 dieses Abkommens)

Artikel 75 Absatz 4 dieses Abkommens betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979),

Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),

Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974),

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980),

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Londoner Fassung von 1934 und Haager Fassung von 1960),

Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979),

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989),

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),

Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991),

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971),

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961),

Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979),

Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994),

Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985),

WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),

Europäisches Patentübereinkommen,

WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum.

PROTOKOLL Nr. 1

über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft und Montenegro wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,

a)

die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

b)

die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern;

c)

Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und Montenegros für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden,

a)

wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

b)

wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

Die in Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und Montenegro unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

ANHANG I

EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE MONTENEGROS

Die nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

Joghurt:

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

– – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

– – – –

mehr als 27 GHT

 

– – –

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

– – – –

3 GHT oder weniger

0403 10 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

– – – –

mehr als 6 GHT

0403 90

andere:

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

– – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

– – – –

mehr als 27 GHT

 

– – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

– – – –

3 GHT oder weniger

0403 90 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

– – – –

mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

Milchstreichfette:

0405 20 10

– –

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

– –

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

andere:

0511 99

– –

andere:

 

– – –

natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0511 99 31

– – – –

roh

0511 99 39

– – – –

andere

0511 99 85

– – –

andere

ex 0511 99 85

– – – –

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– –

Gemüse:

0711 90 30

– – –

Zuckermais

0903 00 00

Mate

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1212 20 00

Algen und Tange

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00

– –

von Süßholzwurzeln

1302 13 00

– –

von Hopfen

1302 19

– –

andere:

1302 19 80

– – –

andere

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302 20 10

– –

trocken

1302 20 90

– –

andere

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00

– –

Agar-Agar

1302 32

– –

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 10

– – –

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 90

andere:

1515 90 11

– –

Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

ex 1515 90 11

– – –

Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10

– –

hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

andere:

1517 90 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

– –

andere:

1517 90 93

– – –

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10

Linoxyn

 

andere:

1518 00 91

– –

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

 

– –

andere:

1518 00 95

– – –

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99

– – –

andere

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10

Degras

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 50 00

chemisch reine Fructose

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 10

– –

chemisch reine Maltose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– –

Eier enthaltend

1902 19

– –

andere:

1902 19 10

– – –

weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

– – –

andere

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –

andere:

1902 20 91

– – –

gekocht

1902 20 99

– – –

andere

1902 30

andere Teigwaren:

1902 30 10

– –

getrocknet

1902 30 90

– –

andere

1902 40

Couscous:

1902 40 10

– –

nicht zubereitet

1902 40 90

– –

anderer

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

andere:

2001 90 30

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

– –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2001 90 60

– –

Palmherzen

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10

Kartoffeln:

 

– –

andere:

2004 10 91

– – –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20

Kartoffeln:

2005 20 10

– –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– –

Erdnüsse:

2008 11 10

– – –

Erdnussbutter

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

2008 91 00

– –

Palmherzen

2008 99

– –

andere:

 

– – –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

– – – – –

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

– – – – –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 20

– –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 10 80

– –

andere:

2106 90

andere:

2106 90 20

– –

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

 

– –

andere:

2106 90 92

– – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – –

andere

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2203 00

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

– –

Mannitol

2905 44

– –

D-Glucitol (Sorbit):

 

– – –

in wässriger Lösung:

2905 44 11

– – – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

– – – –

anderer

 

– – –

anderer:

2905 44 91

– – – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

– – – –

anderer

2905 45 00

– –

Glycerin

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

3301 90

andere:

3301 90 10

– –

terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

 

– –

extrahierte Oleoresine:

3301 90 21

– – –

von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3301 90 30

– – –

andere

3301 90 90

– –

andere

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – –

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

 

– – – –

andere:

3302 10 21

– – – – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3302 10 29

– – – – –

andere

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

Casein:

3501 10 10

– –

zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

3501 10 50

– –

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

3501 10 90

– –

anderes

3501 90

andere:

3501 90 90

– –

andere

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

– –

Dextrine

 

– –

andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

– – –

andere

3505 20

Leime:

3505 20 10

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

3505 20 30

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

3505 20 50

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

3505 20 90

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

3809 10 30

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

3809 10 50

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

3809 10 90

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

 

– –

in wässriger Lösung:

3824 60 11

– – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 19

– – –

anderer

 

– –

anderer:

3824 60 91

– – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 99

– – –

anderer

ANHANG II

EINFUHRZÖLLE MONTENEGROS AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT

(sofort oder schrittweise)

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz (v. H. des MFN)

2008

2009

2010

2011

2012 und folgende

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

0403 10

Joghurt:

 

 

 

 

 

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

0403 10 51

– – – –

1,5 GHT oder weniger

80

60

40

20

0

0403 10 53

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

80

60

40

20

0

0403 10 59

– – – –

mehr als 27 GHT

80

60

40

20

0

 

– – –

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

0403 10 91

– – – –

3 GHT oder weniger

80

60

40

20

0

0403 10 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

80

60

40

20

0

0403 10 99

– – – –

mehr als 6 GHT

80

60

40

20

0

0403 90

andere:

 

 

 

 

 

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

0403 90 71

– – – –

1,5 GHT oder weniger

80

60

40

20

0

0403 90 73

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

80

60

40

20

0

0403 90 79

– – – –

mehr als 27 GHT

80

60

40

20

0

 

– – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

0403 90 91

– – – –

3 GHT oder weniger

80

60

40

20

0

0403 90 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

80

60

40

20

0

0403 90 99

– – – –

mehr als 6 GHT

80

60

40

20

0

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

0405 20

Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

0405 20 10

– –

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

90

80

70

60

50

0405 20 30

– –

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

90

80

70

60

50

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0

0

0

0

0

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

 

 

 

 

 

0502 10 00

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten:

0

0

0

0

0

0502 90 00

andere

0

0

0

0

0

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

 

 

 

 

 

0505 10

Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

 

 

 

 

 

0505 10 10

– –

roh

0

0

0

0

0

0505 10 90

– –

andere

0

0

0

0

0

0505 90 00

andere

0

0

0

0

0

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:

 

 

 

 

 

0506 10 00

Ossein und mit Säure behandelte Knochen

0

0

0

0

0

0506 90 00

andere

0

0

0

0

0

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

 

 

 

 

 

0507 10 00

Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein:

0

0

0

0

0

0507 90 00

andere

0

0

0

0

0

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0

0

0

0

0

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

0511 99

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

– – –

natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

 

 

 

 

 

0511 99 31

– – – –

roh

0

0

0

0

0

0511 99 39

– – – –

andere

0

0

0

0

0

0511 99 85

– – –

andere

 

 

 

 

 

ex 0511 99 85

– – – –

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0

0

0

0

0

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

0710 40 00

Zuckermais

0

0

0

0

0

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

 

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

– –

Gemüse:

 

 

 

 

 

0711 90 30

– – –

Zuckermais

0

0

0

0

0

0903 00 00

Mate

0

0

0

0

0

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

1212 20 00

Algen und Tange

0

0

0

0

0

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

 

 

 

 

1302 12 00

– –

von Süßholzwurzeln

0

0

0

0

0

1302 13 00

– –

von Hopfen

0

0

0

0

0

1302 19

– –

andere:

 

 

 

 

 

1302 19 80

– – –

andere

0

0

0

0

0

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

 

 

 

 

 

1302 20 10

– –

trocken

0

0

0

0

0

1302 20 90

– –

andere

0

0

0

0

0

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

1302 31 00

– –

Agar-Agar

0

0

0

0

0

1302 32

– –

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

1302 32 10

– – –

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

0

0

0

0

0

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

 

 

 

 

 

1401 10 00

Bambus

0

0

0

0

0

1401 20 00

Peddig und Stuhlrohr

0

0

0

0

0

1401 90 00

andere

0

0

0

0

0

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

1404 20 00

Baumwoll-Linters

0

0

0

0

0

1404 90 00

andere

0

0

0

0

0

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

 

 

 

 

 

1505 00 10

Wollfett, roh

0

0

0

0

0

1505 00 90

andere

0

0

0

0

0

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

0

0

0

0

0

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

 

 

1515 90

andere:

 

 

 

 

 

1515 90 11

– –

Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

 

 

 

 

 

ex 1515 90 11

– –

Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

0

0

0

0

0

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

 

 

 

 

 

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

 

 

 

 

1516 20 10

– –

hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

0

0

0

0

0

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

 

 

 

 

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

 

 

 

 

 

1517 10 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0

0

0

0

0

1517 90

andere:

 

 

 

 

 

1517 90 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0

0

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

1517 90 93

– – –

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

0

0

0

0

0

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

1518 00 10

Linoxyn

0

0

0

0

0

 

andere:

 

 

 

 

 

1518 00 91

– –

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

0

0

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

1518 00 95

– – –

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

0

0

0

0

0

1518 00 99

– – –

andere

0

0

0

0

0

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

0

0

0

0

0

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

 

 

 

 

 

1521 10 00

Pflanzenwachse

0

0

0

0

0

1521 90

andere:

 

 

 

 

 

1521 90 10

– –

Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

0

0

0

0

0

 

– –

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

 

 

 

 

 

1521 90 91

– – –

roh

0

0

0

0

0

1521 90 99

– – –

andere

0

0

0

0

0

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

 

 

 

 

1522 00 10

Degras

0

0

0

0

0

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

 

 

1702 50 00

chemisch reine Fructose

0

0

0

0

0

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

 

 

 

 

1702 90 10

– –

chemisch reine Maltose

0

0

0

0

0

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

 

 

1704 10

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

 

 

 

 

 

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

 

 

 

 

 

1704 10 11

– – –

in Streifen

80

60

40

20

0

1704 10 19

– – –

andere

80

60

40

20

0

 

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

 

 

 

 

 

1704 10 91

– – –

in Streifen

80

60

40

20

0

1704 10 99

– – –

andere

80

60

40

20

0

1704 90

andere:

 

 

 

 

 

1704 90 10

– –

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

80

60

40

20

0

1704 90 30

– –

weiße Schokolade

80

60

40

20

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

1704 90 51

– – –

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

80

60

40

20

0

1704 90 55

– – –

Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

80

60

40

20

0

1704 90 61

– – –

Dragees

80

60

40

20

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

1704 90 65

– – – –

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

80

60

40

20

0

1704 90 71

– – – –

Hartkaramellen, auch gefüllt

80

60

40

20

0

1704 90 75

– – – –

Weichkaramellen

80

60

40

20

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

1704 90 81

– – – – –

Komprimate

80

60

40

20

0

1704 90 99

– – – – –

andere

80

60

40

20

0

1803

Kakaomasse, auch entfettet:

 

 

 

 

 

1803 10 00

nicht entfettet

0

0

0

0

0

1803 20 00

ganz oder teilweise entfettet

0

0

0

0

0

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

0

0

0

0

0

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0

0

0

0

0

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

 

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

1806 10 15

– –

keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

0

0

0

0

0

1806 10 20

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

0

0

0

0

0

1806 10 30

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

0

0

0

0

1806 10 90

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

1806 20

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

 

 

 

 

1806 20 10

– –

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

1806 20 30

– –

mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

0

0

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

1806 20 50

– – –

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

1806 20 70

– – –

„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

0

0

0

0

0

1806 20 80

– – –

Kakaoglasur

0

0

0

0

0

1806 20 95

– – –

andere

0

0

0

0

0

 

andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

 

 

 

 

 

1806 31 00

– –

gefüllt

80

60

40

20

0

1806 32

– –

nicht gefüllt:

 

 

 

 

 

1806 32 10

– – –

mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

80

60

40

20

0

1806 32 90

– – –

andere

80

60

40

20

0

1806 90

andere:

 

 

 

 

 

 

– –

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

 

 

 

 

 

– – –

Pralinen, auch gefüllt:

 

 

 

 

 

1806 90 11

– – – –

alkoholhaltig

80

60

40

20

0

1806 90 19

– – – –

andere

80

60

40

20

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

1806 90 31

– – – –

gefüllt

80

60

40

20

0

1806 90 39

– – – –

nicht gefüllt

80

60

40

20

0

1806 90 50

– –

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

80

60

40

20

0

1806 90 60

– –

kakaohaltige Brotaufstriche

80

60

40

20

0

1806 90 70

– –

kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

80

60

40

20

0

1806 90 90

– –

andere

80

60

40

20

0

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

1901 10 00

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0

0

0

0

0

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

0

0

0

0

0

1901 90

andere:

 

 

 

 

 

 

– –

Malzextrakt:

 

 

 

 

 

1901 90 11

– – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

1901 90 19

– – –

anderer

0

0

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

1901 90 91

– – –

kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

0

0

0

0

0

1901 90 99

– – –

andere

0

0

0

0

0

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

 

 

 

 

1902 11 00

– –

Eier enthaltend

0

0

0

0

0

1902 19

– –

andere:

 

 

 

 

 

1902 19 10

– – –

weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

0

0

0

0

0

1902 19 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

1902 20 91

– – –

gekocht

0

0

0

0

0

1902 20 99

– – –

andere

0

0

0

0

0

1902 30

andere Teigwaren:

 

 

 

 

 

1902 30 10

– –

getrocknet

0

0

0

0

0

1902 30 90

– –

andere

0

0

0

0

0

1902 40

Couscous:

 

 

 

 

 

1902 40 10

– –

nicht zubereitet

0

0

0

0

0

1902 40 90

– –

andere

0

0

0

0

0

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

0

0

0

0

0

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

1904 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

 

 

 

 

1904 10 10

– –

auf der Grundlage von Mais

0

0

0

0

0

1904 10 30

– –

auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

0

1904 10 90

– –

andere

0

0

0

0

0

1904 20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

 

 

 

 

 

1904 20 10

– –

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

0

0

0

0

0

 

– –

andere

 

 

 

 

 

1904 20 91

– – –

auf der Grundlage von Mais

0

0

0

0

0

1904 20 95

– – –

auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

0

1904 20 99

– – –

andere

0

0

0

0

0

1904 30 00

Bulgur-Weizen

0

0

0

0

0

1904 90

andere:

 

 

 

 

 

1904 90 10

– –

Reis

0

0

0

0

0

1904 90 80

– –

andere

0

0

0

0

0

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

1905 10 00

Knäckebrot

0

0

0

0

0

1905 20

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

1905 20 10

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

0

0

0

0

0

1905 20 30

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

0

0

0

0

0

1905 20 90

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

 

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

 

 

 

 

1905 31

– –

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

 

 

 

 

 

– – –

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

 

1905 31 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

0

0

0

0

0

1905 31 19

– – – –

andere

0

0

0

0

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

1905 31 30

– – – –

mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

1905 31 91

– – – – –

Doppelkekse mit Füllung

0

0

0

0

0

1905 31 99

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

1905 32

– –

Waffeln:

 

 

 

 

 

1905 32 05

– – –

mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

0

0

0

0

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

– – – –

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

 

1905 32 11

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

0

0

0

0

0

1905 32 19

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

1905 32 91

– – – – –

gesalzen, auch gefüllt

0

0

0

0

0

1905 32 99

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

1905 40

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

 

 

 

 

 

1905 40 10

– –

Zwieback

0

0

0

0

0

1905 40 90

– –

andere

0

0

0

0

0

1905 90

andere:

 

 

 

 

 

1905 90 10

– –

ungesäuertes Brot (Matzen)

0

0

0

0

0

1905 90 20

– –

Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

0

0

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

1905 90 30

– – –

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

0

0

0

0

0

1905 90 45

– – –

Kekse und ähnliches Kleingebäck

0

0

0

0

0

1905 90 55

– – –

extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

0

0

0

0

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

1905 90 60

– – – –

gesüßt

0

0

0

0

0

1905 90 90

– – – –

andere

0

0

0

0

0

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

2001 90

andere:

 

 

 

 

 

2001 90 30

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

80

60

40

20

0

2001 90 40

– –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

80

60

40

20

0

2001 90 60

– –

Palmherzen

80

60

40

20

0

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

2004 10

Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

2004 10 91

– – –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

80

60

40

20

0

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

2004 90 10

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

80

60

40

20

0

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

2005 20

Kartoffeln:

 

 

 

 

 

2005 20 10

– –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

80

60

40

20

0

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

80

60

40

20

0

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

 

 

 

 

2008 11

– –

Erdnüsse:

 

 

 

 

 

2008 11 10

– – –

Erdnussbutter

80

60

40

20

0

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

 

 

 

 

 

2008 91 00

– –

Palmherzen

80

60

40

20

0

2008 99

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

– – –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker:

 

 

 

 

 

2008 99 85

– – – – –

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

0

0

0

0

0

2008 99 91

– – – – –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

 

2101 11

– –

Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

 

 

 

 

 

2101 11 11

– – –

mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

2101 11 19

– – –

andere

0

0

0

0

0

2101 12

– –

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

 

2101 12 92

– – –

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

0

0

0

0

0

2101 12 98

– – –

andere

0

0

0

0

0

2101 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

 

 

 

 

 

2101 20 20

– –

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

0

0

0

0

0

 

– –

Zubereitungen:

 

 

 

 

 

2101 20 92

– – –

auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

0

0

0

0

0

2101 20 98

– – –

andere

0

0

0

0

0

2101 30

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

 

– –

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

 

 

 

 

 

2101 30 11

– – –

geröstete Zichorien

0

0

0

0

0

2101 30 19

– – –

andere

0

0

0

0

0

 

– –

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

 

 

 

 

 

2101 30 91

– – –

aus gerösteten Zichorien

0

0

0

0

0

2101 30 99

– – –

andere

0

0

0

0

0

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

 

 

 

 

2102 10

Hefen, lebend:

 

 

 

 

 

2102 10 10

– –

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

80

60

40

20

0

 

– –

Backhefen:

 

 

 

 

 

2102 10 31

– – –

getrocknet

80

60

40

20

0

2102 10 39

– – –

andere

80

60

40

20

0

2102 10 90

– –

andere:

80

60

40

20

0

2102 20

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

 

 

 

 

 

 

– –

Hefen, nicht lebend:

 

 

 

 

 

2102 20 11

– – –

in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

0

0

0

0

0

2102 20 19

– – –

andere

0

0

0

0

0

2102 20 90

– –

andere

0

0

0

0

0

2102 30 00

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

0

0

0

0

0

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

 

2103 10 00

Sojasoße

0

0

0

0

0

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

0

0

0

0

0

2103 30

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

 

2103 30 10

– –

Senfmehl

0

0

0

0

0

2103 30 90

– –

Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

0

0

0

0

0

2103 90

andere:

 

 

 

 

 

2103 90 10

– –

Mango-Chutney, flüssig

0

0

0

0

0

2103 90 30

– –

aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

0

0

0

0

0

2103 90 90

– –

andere

0

0

0

0

0

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

 

2104 10

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

 

 

 

 

 

2104 10 10

– –

getrocknet

80

60

40

20

0

2104 10 90

– –

andere

80

60

40

20

0

2104 20 00

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

80

60

40

20

0

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

 

 

 

 

 

2105 00 10

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

80

60

40

20

0

 

mit einem Gehalt an Milchfett von:

 

 

 

 

 

2105 00 91

– –

3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

80

60

40

20

0

2105 00 99

– –

7 GHT oder mehr

80

60

40

20

0

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

 

 

 

 

 

2106 10 20

– –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

80

60

40

20

0

2106 10 80

– –

andere

80

60

40

20

0

2106 90

andere:

 

 

 

 

 

2106 90 20

– –

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

80

60

40

20

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

2106 90 92

– – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

80

60

40

20

0

2106 90 98

– – –

andere

80

60

40

20

0

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

 

 

 

 

 

2201 10

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:

 

 

 

 

 

 

– –

natürliches Mineralwasser:

 

 

 

 

 

2201 10 11

– – –

ohne Kohlensäure

90

80

70

60

50

2201 10 19

– – –

anderes

90

80

70

60

50

2201 10 90

– –

andere

90

80

70

60

50

2201 90 00

andere

90

80

70

60

50

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

 

 

 

 

 

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

90

80

70

60

50

2202 90

andere:

 

 

 

 

 

2202 90 10

– –

keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

90

80

70

60

50

 

– –

andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

 

 

 

 

 

2202 90 91

– – –

weniger als 0,2 GHT

90

80

70

60

50

2202 90 95

– – –

0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

90

80

70

60

50

2202 90 99

– – –

2 GHT oder mehr

90

80

70

60

50

2203 00

Bier aus Malz:

 

 

 

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:

 

 

 

 

 

2203 00 01

– –

in Flaschen

80

60

40

20

0

2203 00 09

– –

anderes

80

60

40

20

0

2203 00 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

80

60

40

20

0

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

 

 

 

 

 

2205 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

2205 10 10

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

80

60

40

20

0

2205 10 90

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

80

60

40

20

0

2205 90

andere:

 

 

 

 

 

2205 90 10

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

80

60

40

20

0

2205 90 90

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

80

60

40

20

0

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

 

 

 

 

 

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

80

60

40

20

0

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

80

60

40

20

0

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

 

 

 

 

 

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

 

 

 

 

 

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

2208 20 12

– – –

Cognac

80

60

40

20

0

2208 20 14

– – –

Armagnac

80

60

40

20

0

2208 20 26

– – –

Grappa

80

60

40

20

0

2208 20 27

– – –

Brandy de Jerez

80

60

40

20

0

2208 20 29

– – –

anderer

80

60

40

20

0

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

 

 

 

 

 

2208 20 40

– – –

Rohbrand

80

60

40

20

0

 

– – –

anderer:

 

 

 

 

 

2208 20 62

– – – –

Cognac

80

60

40

20

0

2208 20 64

– – – –

Armagnac

80

60

40

20

0

2208 20 86

– – – –

Grappa

80

60

40

20

0

2208 20 87

– – – –

Brandy de Jerez

80

60

40

20

0

2208 20 89

– – – –

anderer

80

60

40

20

0

2208 30

Whisky:

 

 

 

 

 

 

– –

„Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 30 11

– – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 30 19

– – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

 

– –

„Scotch“-Whisky:

 

 

 

 

 

 

– – –

„malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 30 32

– – – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 30 38

– – – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

 

– – –

„blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 30 52

– – – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 30 58

– – – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

 

– – –

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 30 72

– – – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 30 78

– – – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

 

– –

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 30 82

– – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 30 88

– – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

2208 40

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse:

 

 

 

 

 

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

2208 40 11

– – –

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %)

80

60

40

20

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

2208 40 31

– – – –

mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol

80

60

40

20

0

2208 40 39

– – – –

andere

80

60

40

20

0

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

 

 

 

 

 

2208 40 51

– – –

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %)

80

60

40

20

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

2208 40 91

– – – –

mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol

80

60

40

20

0

2208 40 99

– – – –

andere

80

60

40

20

0

2208 50

Gin und Genever:

 

 

 

 

 

 

– –

Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 50 11

– – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 50 19

– – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

 

– –

Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 50 91

– – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 50 99

– – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

2208 60

Wodka:

 

 

 

 

 

 

– –

mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 60 11

– – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 60 19

– – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

 

– –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 60 91

– – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 60 99

– – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

2208 70

Likör:

 

 

 

 

 

2208 70 10

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 70 90

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

80

60

40

20

0

2208 90

andere:

 

 

 

 

 

 

– –

Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 90 11

– – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 90 19

– – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

 

– –

Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 90 33

– – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 90 38

– – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

 

– –

anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

– – –

2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

2208 90 41

– – – –

Ouzo

80

60

40

20

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

 

– – – – –

Branntwein:

 

 

 

 

 

 

– – – – – –

Obstbranntwein:

 

 

 

 

 

2208 90 45

– – – – – – –

Calvados

80

60

40

20

0

2208 90 48

– – – – – – –

anderer

80

60

40

20

0

 

– – – – – –

anderer:

 

 

 

 

 

2208 90 52

– – – – – – –

Korn

80

60

40

20

0

2208 90 54

– – – – – – –

Tequila

80

60

40

20

0

2208 90 56

– – – – – – – –

anderer

80

60

40

20

0

2208 90 69

– – – – –

andere alkoholhaltige Getränke

80

60

40

20

0

 

– – –

mehr als 2 l:

 

 

 

 

 

 

– – – –

Branntwein:

 

 

 

 

 

2208 90 71

– – – – –

Obstbranntwein

80

60

40

20

0

2208 90 75

– – – – –

Tequila

80

60

40

20

0

2208 90 77

– – – – –

anderer

80

60

40

20

0

2208 90 78

– – – –

andere alkoholhaltige Getränke

80

60

40

20

0

 

– –

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

2208 90 91

– – –

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

2208 90 99

– – –

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

 

 

 

 

 

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

80

60

40

20

0

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend:

 

 

 

 

 

2402 20 10

– –

Nelken enthaltend

80

60

40

20

0

2402 20 90

– –

andere

80

60

40

20

0

2402 90 00

andere

80

60

40

20

0

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

 

 

 

 

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

 

 

 

 

 

2403 10 10

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

80

60

40

20

0

2403 10 90

– –

anderer

80

60

40

20

0

 

andere:

 

 

 

 

 

2403 91 00

– –

„homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

80

60

40

20

0

2403 99

– –

andere:

 

 

 

 

 

2403 99 10

– – –

Kautabak und Schnupftabak

80

60

40

20

0

2403 99 90

– – –

andere

80

60

40

20

0

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

 

 

 

andere mehrwertige Alkohole:

 

 

 

 

 

2905 43 00

– –

Mannitol

0

0

0

0

0

2905 44

– –

D-Glucitol (Sorbit):

 

 

 

 

 

 

– – –

in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

2905 44 11

– – – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0

0

0

0

0

2905 44 19

– – – –

anderer

0

0

0

0

0

 

– – –

anderer:

 

 

 

 

 

2905 44 91

– – – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0

0

0

0

0

2905 44 99

– – – –

anderer

0

0

0

0

0

2905 45 00

– –

Glycerin

0

0

0

0

0

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

 

 

 

 

 

3301 90

andere:

 

 

 

 

 

3301 90 10

– –

terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

0

0

0

0

0

 

– –

extrahierte Oleoresine:

 

 

 

 

 

3301 90 21

– – –

von Süßholzwurzeln und von Hopfen

0

0

0

0

0

3301 90 30

– – –

andere

0

0

0

0

0

3301 90 90

– –

andere

0

0

0

0

0

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

 

 

 

 

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

– –

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

– – –

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

 

 

 

 

3302 10 10

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

0

0

0

0

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

3302 10 21

– – – – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

0

3302 10 29

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

 

 

 

 

 

3501 10

Casein:

 

 

 

 

 

3501 10 10

– –

zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

0

0

0

0

0

3501 10 50

– –

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

0

0

0

0

0

3501 10 90

– –

anderes

0

0

0

0

0

3501 90

andere:

 

 

 

 

 

3501 90 90

– –

andere

0

0

0

0

0

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

 

 

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

 

 

 

 

3505 10 10

– –

Dextrine

0

0

0

0

0

 

– –

andere modifizierte Stärken:

 

 

 

 

 

3505 10 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

3505 20

Leime:

 

 

 

 

 

3505 20 10

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

0

0

0

0

0

3505 20 30

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

0

0

0

0

0

3505 20 50

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

0

0

0

0

3505 20 90

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

3809 10

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

 

 

 

 

 

3809 10 10

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

0

0

0

0

0

3809 10 30

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

0

0

0

0

0

3809 10 50

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

0

0

0

0

0

3809 10 90

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

 

 

 

 

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

 

 

 

 

 

3823 11 00

– –

Stearinsäure

0

0

0

0

0

3823 12 00

– –

Ölsäure

0

0

0

0

0

3823 13 00

– –

Tallölfettsäuren

0

0

0

0

0

3823 19

– –

andere:

 

 

 

 

 

3823 19 10

– – –

destillierte Fettsäuren

0

0

0

0

0

3823 19 30

– – –

Destillationsfettsäuren

0

0

0

0

0

3823 19 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

3823 70 00

technische Fettalkohole

0

0

0

0

0

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

 

 

 

 

 

 

– –

in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

3824 60 11

– – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

0

0

0

0

3824 60 19

– – –

anderer

0

0

0

0

0

 

– –

anderer:

 

 

 

 

 

3824 60 91

– – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

0

0

0

0

3824 60 99

– – –

anderer

0

0

0

0

0

PROTOKOLL Nr. 2

über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Artikel 1

Dieses Protokoll umfasst

1.

ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls),

2.

ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls).

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Abkommen gelten für

1.

Weine aus frischen Weintrauben der Position 2204 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die

a)

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) und nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) bereitet worden sind

oder

b)

Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen im Einklang mit dem Recht Montenegros bereitet worden sind. Diese Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen,

2.

Spirituosen der Position 2208 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die

a)

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (4) im Einklang stehen

oder

b)

Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und im Einklang mit dem Recht Montenegros hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss.

3.

aromatisierte Weine der Position 2205 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die

a)

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (5) im Einklang stehen

oder

b)

Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und im Einklang mit dem Recht Montenegros hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss.


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 556/2007 der Kommission (ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitritsakte von 2005.

(4)  ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9).

(5)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitritsakte von 2005.

ANHANG I

ABKOMMEN

Zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

1.   Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

(nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 2)

Zollsatz

Menge (hl)

ex 2204 10

Qualitätsschaumwein

frei

16 000

ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben

2.   Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern Montenegro für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

3.   Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

Code des montenegrinischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

(nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 2)

Zollsatz

Inkrafttreten Menge (hl)

Jährliche Erhöhung (hl)

Besondere Bestimmungen

ex 2204 10

Qualitätsschaumwein

frei

1 500

1 000

 (1)

ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben

4.   Montenegro gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

5.   Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 3 festgelegt.

6.   Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (2) erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.

7.   Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen.

8.   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

9.   Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung dieses Abkommens auftretende Probleme statt.


(1)  Die Menge wird jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 3 500 hl erreicht.

(2)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

ANHANG II

ABKOMMEN

zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige anerkennung, schutz und kontrolle der Bezeichnungen für weine, spirituosen und aromatisierte Weine

Artikel 1

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs.

(2)   Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:

a)

„Ursprungserzeugnis“ einer Vertragspartei ist

ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben hergestellt worden ist,

eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei hergestellt wird.

b)

„geografische Angabe“ ist eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt).

c)

„traditioneller Begriff“ ist ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist.

d)

„homonym“ ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die so ähnlich ist, dass sie zu Verwechslungen führen kann.

e)

„Bezeichnung“ umfasst die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weines, der Spirituose bzw. des aromatisierten Weines verwendet werden.

f)

„Etikettierung“ umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z.B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden.

g)

„Aufmachung“ ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial.

h)

„Verpackung“ umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden.

i)

„Herstellung“ ist der vollständiger Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisierten Wein.

j)

„Wein“ ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten, gepresst oder nicht, oder deren Most entstanden ist.

k)

„Rebsorten“ sind die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein.

l)

„WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.

TITEL I

GEGENSEITIGER SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE

Artikel 4

Geschützte Bezeichnungen

Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 werden geschützt:

a)

bei den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnissen:

die Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, dessen Ursprungserzeugnis der Wein, die Spirituose bzw. der aromatisierte Wein ist, und die anderen Bezeichnungen für diesen Mitgliedstaat,

die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind,

die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 Teil A aufgeführt sind;

b)

bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro:

die Bezugnahmen auf den Namen „Montenegro“ und die anderen Bezeichnungen für Montenegro,

die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind.

Artikel 5

Schutz der Namen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegros

(1)   In Montenegro sind die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die anderen Bezeichnungen für einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

a)

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und

b)

von der Gemeinschaft nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

(2)   In der Gemeinschaft sind die Bezugnahmen auf Montenegro und die anderen Bezeichnungen für Montenegro (auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte), die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

a)

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro vorbehalten und

b)

von Montenegro nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden.

Artikel 6

Schutz geografischer Angaben

(1)   In Montenegro sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft

a)

für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und

b)

nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

(2)   In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Montenegros

a)

für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in Montenegro geschützt und

b)

nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden.

(3)   Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstaben a zweiter Gedankenstrich und b zweiter Gedankenstrich genannten Namen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPs-Übereinkommens an, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Beschreibungen nicht gelten.

(4)   Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden.

(5)   Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz umfasst insbesondere das Verbot, geschützte Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verwenden, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn

a)

der tatsächliche Ursprung des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines angegeben ist,

b)

die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird,

c)

der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird,

d)

der geschützte Name für Erzeugnisse der Position 2009 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verwendet wird.

(6)   Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(7)   Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.

(8)   Dieses Abkommen lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.

(9)   Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

(10)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind.

Artikel 7

Schutz traditioneller Begriffe

(1)   In Montenegro werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der Gemeinschaft

a)

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Montenegro verwendet und

b)

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

(2)   Montenegro trifft die Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt Montenegro geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird.

(3)   Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur für

a)

die Sprachfassung in Anlage 2, nicht aber für Übersetzungen, und

b)

die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist.

(4)   Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet des Artikels 4 gewährt.

Artikel 8

Marken

(1)   Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ab, die mit einer nach Titel I Artikel 4 geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist, eine solche enthält oder aus einer Bezugnahme auf sie besteht, wenn die Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht mit den einschlägigen Vorschriften für die Verwendung der Angabe im Einklang stehen.

(2)   Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine ab, die einen nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff enthält oder aus ihm besteht, wenn der betreffende Wein nicht zu den Weinen gehört, denen der traditionelle Begriff nach Anlage 2 vorbehalten ist.

(3)   Montenegro trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um alle Marken so zu ändern, dass jede Bezugnahme auf nach Titel I Artikel 4 geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt wird. Alle genannten Bezugnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2008 beseitigt sein.

Artikel 9

Ausfuhren

Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei außerhalb des Gebietes dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die in Artikel 4 Buchstaben a Ziffer ii und b Ziffer ii genannten geschützten geografischen Angaben bzw. für Weine die in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten traditionellen Begriffe dieser Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.

TITEL II

GEWÄHRLEISTUNG DES VOLLZUGS UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN; VERWALTUNG DIESES ABKOMMENS

Artikel 10

Arbeitsgruppe

(1)   Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem nach Artikel 123 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Montenegro und der Gemeinschaft einzusetzenden Unterausschuss für Landwirtschaft untersteht.

(2)   Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.

(3)   Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von beiderseitigem Interesse im Sektor Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Gemeinschaft und in Montenegro zusammen; Ort, Termin und Einzelheiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt.

Artikel 11

Aufgaben der Vertragsparteien

(1)   Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.

(2)   Montenegro benennt das Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft als Vertreter. Die Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten einander, falls sie einen anderen Vertreter benennen.

(3)   Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen.

(4)   Die Vertragsparteien

a)

ändern die in Artikel 4 genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen;

b)

beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert;

c)

beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen;

d)

unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu beschließen;

e)

notifizieren einander alle die Durchführung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen.

Artikel 12

Anwendung und Funktionieren dieses Abkommens

Die Vertragsparteien benennen die in Anlage 3 aufgeführten Kontaktstellen, die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständig sind.

Artikel 13

Gewährleistung des Vollzugs und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien

(1)   Verstößt die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines, insbesondere auf der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung gegen dieses Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige rechtswidrige Verwendung geschützter Namen zu unterbinden.

(2)   Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn

a)

Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen im Zusammenhang mit nach diesem Abkommen namensgeschützten Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines enthalten;

b)

Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weines besteht.

(3)   Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, dass

a)

Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die zwischen Montenegro und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Montenegros oder gegen dieses Abkommen verstoßen und

b)

dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

so teilt sie dies unverzüglich dem Vertreter der anderen Vertragspartei.

(4)   Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragspartei bzw. gegen dieses Abkommen enthalten, und ihr müssen amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen mit Angaben zu den Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beigefügt sein, die gegebenenfalls eingeleitet werden könnten.

Artikel 14

Konsultationen

(1)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.

(2)   Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle für eine eingehende Prüfung des Falles erforderlichen Informationen.

(3)   Könnte eine Verzögerung Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen stattfinden.

(4)   Haben die Vertragsparteien in den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 129 des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Durchfuhr geringer Mengen

1.   Dieses Abkommen gilt nicht für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die

a)

sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

b)

ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in geringen Mengen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes II zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

2.   In Bezug auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge

1)

eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt;

2)

a)

eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden;

b)

eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet;

c)

eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört;

d)

eine Menge von höchstens 1 hl, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird;

e)

eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird;

f)

eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

Die Ausnahmeregelung nach Nummer 1 kann nicht zusammen mit einer oder mehreren der Ausnahmeregelungen nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.

Artikel 16

Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

(1)   Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, können bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben, können Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die nach diesem Abkommen hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Herstellung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung dieses Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

ANLAGE 1

VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN

(Artikel 4 und 6 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)

TEIL A: IN DER GEMEINSCHAFT

a)   WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

ÖSTERREICH

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

Burgenland

Carnuntum

Donauland

Kamptal

Kärnten

Kremstal

Mittelburgenland

Neusiedlersee

Neusiedlersee-Hügelland

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Südburgenland

Südsteiermark

Süd-Oststeiermark

Thermenregion

Tirol

Traisental

Vorarlberg

Wachau

Weinviertel

Weststeiermark

Wien

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Bergland

Steirerland

Weinland

Wien

BELGIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

Côtes de Sambre et Meuse

Hagelandse Wijn

Haspengouwse Wijn

Heuvellandse wijn

Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Vin de pays des jardins de Wallonie

Vlaamse landwijn

BULGARIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

Асеновград (Asenovgrad)

Черноморски район (Black Sea Region)

Брестник (Brestnik)

Драгоево (Dragoevo)

Евксиноград (Evksinograd)

Хан Крум (Han Krum)

Хърсово (Harsovo)

Хасково (Haskovo)

Хисаря (Hisarya)

Ивайловград (Ivaylovgrad)

Карлово (Karlovo)

Карнобат (Karnobat)

Ловеч (Lovech)

Лозица (Lozitsa)

Лом (Lom)

Любимец (Lyubimets)

Лясковец (Lyaskovets)

Мелник (Melnik)

Монтана (Montana)

Нова Загора (Nova Zagora)

Нови Пазар (Novi Pazar)

Ново село (Novo Selo)

Оряховица (Oryahovitsa)

Павликени (Pavlikeni)

Пазарджик (Pazardjik)

Перущица (Perushtitsa)

Плевен (Pleven)

Пловдив (Plovdiv)

Поморие (Pomorie)

Русе (Ruse)

Сакар (Sakar)

Сандански (Sandanski)

Септември (Septemvri)

Шивачево (Shivachevo)

Шумен (Shumen)

Славянци (Slavyantsi)

Сливен (Sliven)

Южно Черноморие (Southern Black Sea Coast)

Стамболово (Stambolovo)

Стара Загора (Stara Zagora)

Сухиндол (Suhindol)

Сунгурларе (Sungurlare)

Свищов (Svishtov)

Долината на Струма (Struma valley)

Търговище (Targovishte)

Върбица (Varbitsa)

Варна (Varna)

Велики Преслав (Veliki Preslav)

Видин (Vidin)

Враца (Vratsa)

Ямбол (Yambol)

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Дунавска равнина (Danube Plain)

Тракийска низина (Thracian Lowlands)

ZYPERN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

Κουμανδαρία

 

Commandaria

 

Λαόνα Ακάμα

 

Laona Akama

 

Βουνί Παναγιάς – Αμπελίτης

 

Vouni Panayia – Ambelitis

 

Πιτσιλιά

 

Pitsilia

 

Κρασοχώρια Λεμεσού …

Αφάμης oder Λαόνα

Krasohoria Lemesou …

Afames oder Laona

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Λεμεσός

Lemesos

Πάφος

Pafos

Λευκωσία

Lefkosia

Λάρνακα

Larnaka

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

(auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

čechy …

litoměřická

mělnická

Morava …

mikulovská

slovácká

velkopavlovická

znojemská

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

české zemské víno

moravské zemské víno

FRANKREICH

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Alsace Grand Cru, ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Alsace, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Alsace oder Vin d'Alsace, auch ergänzt durch „Edelzwicker“ oder den Namen einer Rebsorte und/oder einer kleineren geografischen Einheit

Ajaccio

Aloxe-Corton

Anjou, auch ergänzt durch Val de Loire oder Coteaux de la Loire, oder Villages Brissac

Anjou, auch ergänzt durch „Gamay“, „Mousseux“ oder „Villages“

Arbois

Arbois Pupillin

Auxey-Duresses oder Auxey-Duresses Côte de Beaune oder Auxey-Duresses Côte de Beaune-Villages

Bandol

Banyuls

Barsac

Bâtard-Montrachet

Béarn oder Béarn Bellocq

Beaujolais Supérieur

Beaujolais, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Beaujolais-Villages

Beaumes-de-Venise, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

Beaune

Bellet oder Vin de Bellet

Bergerac

Bienvenues Bâtard-Montrachet

Blagny

Blanc Fumé de Pouilly

Blanquette de Limoux

Blaye

Bonnes Mares

Bonnezeaux

Bordeaux Côtes de Francs

Bordeaux Haut-Benauge

Bordeaux, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Supérieur“ oder „Rosé“ oder „mousseux“

Bourg

Bourgeais

Bourgogne, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Bourgogne Aligoté

Bourgueil

Bouzeron

Brouilly

Buzet

Cabardès

Cabernet d’Anjou

Cabernet de Saumur

Cadillac

Cahors

Canon-Fronsac

Cap Corse, unter Voranstellung von „Muscat de“

Cassis

Cérons

Chablis Grand Cru, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Chambertin

Chambertin Clos de Bèze

Chambolle-Musigny

Champagne

Chapelle-Chambertin

Charlemagne

Charmes-Chambertin

Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages

Château Châlon

Château Grillet

Châteaumeillant

Châteauneuf-du-Pape

Châtillon-en-Diois

Chenas

Chevalier-Montrachet

Cheverny

Chinon

Chiroubles

Chorey-lès-Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune-Villages

Clairette de Bellegarde

Clairette de Die

Clairette du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Clos de la Roche

Clos de Tart

Clos des Lambrays

Clos Saint-Denis

Clos Vougeot

Collioure

Condrieu

Corbières, auch ergänzt durch Boutenac

Cornas

Corton

Corton-Charlemagne

Costières de Nîmes

Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côte de Beaune-Villages

Côte de Brouilly

Côte de Nuits

Côte Roannaise

Côte Rôtie

Coteaux Champenois, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Coteaux d’Aix-en-Provence

Coteaux d’Ancenis, auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte

Coteaux de Die

Coteaux de l’Aubance

Coteaux de Pierrevert

Coteaux de Saumur

Coteaux du Giennois

Coteaux du Languedoc Picpoul de Pinet

Coteaux du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Coteaux du Layon or Coteaux du Layon Chaume

Coteaux du Layon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Coteaux du Loir

Coteaux du Lyonnais

Coteaux du Quercy

Coteaux du Tricastin

Coteaux du Vendômois

Coteaux Varois

Côte-de-Nuits-Villages

Côtes Canon-Fronsac

Côtes d’Auvergne, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côtes de Bergerac

Côtes de Blaye

Côtes de Bordeaux Saint-Macaire

Côtes de Bourg

Côtes de Brulhois

Côtes de Castillon

Côtes de Duras

Côtes de la Malepère

Côtes de Millau

Côtes de Montravel

Côtes de Provence, auch ergänzt durch Sainte Victoire

Côtes de Toul

Côtes de Saint-Mont

Côtes du Frontonnais, auch ergänzt durch Fronton oder Villaudric

Côtes du Jura

Côtes du Lubéron

Côtes du Marmandais

Côtes du Rhône

Côtes du Rhône Villages, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côtes du Roussillon

Côtes du Roussillon Villages, auch ergänzt durch die Gemeindenamen Caramany oder Latour de France oder Les Aspres oder Lesquerde oder Tautavel

Côtes du Ventoux

Côtes du Vivarais

Cour-Cheverny

Crémant d’Alsace

Crémant de Bordeaux

Crémant de Bourgogne

Crémant de Die

Crémant de Limoux

Crémant de Loire

Crémant du Jura

Crépy

Criots Bâtard-Montrachet

Crozes Ermitage

Crozes-Hermitage

Echezeaux

Entre-Deux-Mers oder Entre-Deux-Mers Haut-Benauge

Ermitage

Faugères

Fiefs Vendéens, auch ergänzt durch „lieu dits“ Mareuil oder Brem oder Vix oder Pissotte

Fitou

Fixin

Fleurie

Floc de Gascogne

Fronsac

Frontignan

Gaillac

Gaillac Premières Côtes

Gevrey-Chambertin

Gigondas

Givry

Grand Roussillon

Grands Echezeaux

Graves

Graves de Vayres

Griotte-Chambertin

Gros Plant du Pays Nantais

Haut Poitou

Haut-Médoc

Haut-Montravel

Hermitage

Irancy

Irouléguy

Jasnières

Juliénas

Jurançon

L’Etoile

La Grande Rue

Ladoix oder Ladoix Côte de Beaune oder Ladoix Côte de beaune-Villages

Lalande de Pomerol

Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Latricières-Chambertin

Les-Baux-de-Provence

Limoux

Lirac

Listrac-Médoc

Loupiac

Lunel, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

Lussac Saint-Émilion

Mâcon oder Pinot-Chardonnay-Macôn

Mâcon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Mâcon-Villages

Macvin du Jura

Madiran

Maranges Côte de Beaune oder Maranges Côtes de Beaune-Villages

Maranges, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Marcillac

Margaux

Marsannay

Maury

Mazis-Chambertin

Mazoyères-Chambertin

Médoc

Menetou Salon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Mercurey

Meursault oder Meursault Côte de Beaune oder Meursault Côte de Beaune-Villages

Minervois

Minervois-la-Livinière

Mireval

Monbazillac

Montagne Saint-Émilion

Montagny

Monthélie oder Monthélie Côte de Beaune oder Monthélie Côte de Beaune-Villages

Montlouis, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

Montrachet

Montravel

Morey-Saint-Denis

Morgon

Moselle

Moulin-à-Vent

Moulis

Moulis-en-Médoc

Muscadet

Muscadet Coteaux de la Loire

Muscadet Côtes de Grandlieu

Muscadet Sèvre-et-Maine

Musigny

Néac

Nuits

Nuits-Saint-Georges

Orléans

Orléans-Cléry

Pacherenc du Vic-Bilh

Palette

Patrimonio

Pauillac

Pécharmant

Pernand-Vergelesses oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune-Villages

Pessac-Léognan

Petit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Pineau des Charentes

Pinot-Chardonnay-Macôn

Pomerol

Pommard

Pouilly Fumé

Pouilly-Fuissé

Pouilly-Loché

Pouilly-sur-Loire

Pouilly-Vinzelles

Premières Côtes de Blaye

Premières Côtes de Bordeaux, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Puisseguin Saint-Émilion

Puligny-Montrachet oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune-Villages

Quarts-de-Chaume

Quincy

Rasteau

Rasteau Rancio

Régnié

Reuilly

Richebourg

Rivesaltes, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

Rivesaltes Rancio

Romanée (La)

Romanée Conti

Romanée Saint-Vivant

Rosé des Riceys

Rosette

Roussette de Savoie, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Roussette du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Ruchottes-Chambertin

Rully

Saint Julien

Saint-Amour

Saint-Aubin oder Saint-Aubin Côte de Beaune oder Saint-Aubin Côte de Beaune-Villages

Saint-Bris

Saint-Chinian

Sainte-Croix-du-Mont

Sainte-Foy Bordeaux

Saint-Émilion

Saint-Emilion Grand Cru

Saint-Estèphe

Saint-Georges Saint-Émilion

Saint-Jean-de-Minervois, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

Saint-Joseph

Saint-Nicolas-de-Bourgueil

Saint-Péray

Saint-Pourçain

Saint-Romain oder Saint-Romain Côte de Beaune oder Saint-Romain Côte de Beaune-Villages

Saint-Véran

Sancerre

Santenay oder Santenay Côte de Beaune oder Santenay Côte de Beaune-Villages

Saumur Champigny

Saussignac

Savennières

Sauternes

Savennières-Coulée-de-Serrant

Savennières-Roche-aux-Moines

Savigny or Savigny-lès-Beaune

Seyssel

Tâche (La)

Tavel

Thouarsais

Touraine Amboise

Touraine Azay-le-Rideau

Touraine Mesland

Touraine Noble Joue

Touraine, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

Tursan

Vacqueyras

Valençay

Vin d’Entraygues et du Fel

Vin d’Estaing

Vin de Corse, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Vin de Lavilledieu

Vin de Savoie oder Vin de Savoie-Ayze, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Vin du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Vin Fin de la Côte de Nuits

Viré Clessé

Volnay

Volnay Santenots

Vosne-Romanée

Vougeot

Vouvray, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Vin de pays de l’Agenais

Vin de pays d’Aigues

Vin de pays de l’Ain

Vin de pays de l’Allier

Vin de pays d’Allobrogie

Vin de pays des Alpes de Haute-Provence

Vin de pays des Alpes Maritimes

Vin de pays de l’Ardèche

Vin de pays d’Argens

Vin de pays de l’Ariège

Vin de pays de l’Aude

Vin de pays de l’Aveyron

Vin de pays des Balmes dauphinoises

Vin de pays de la Bénovie

Vin de pays du Bérange

Vin de pays de Bessan

Vin de pays de Bigorre

Vin de pays des Bouches du Rhône

Vin de pays du Bourbonnais

Vin de pays du Calvados

Vin de pays de Cassan

Vin de pays Cathare

Vin de pays de Caux

Vin de pays de Cessenon

Vin de pays des Cévennes, auch ergänzt durch Mont Bouquet

Vin de pays Charentais, auch ergänzt durch Ile de Ré oder Ile d’Oléron oder Saint-Sornin

Vin de pays de la Charente

Vin de pays des Charentes-Maritimes

Vin de pays du Cher

Vin de pays de la Cité de Carcassonne

Vin de pays des Collines de la Moure

Vin de pays des Collines rhodaniennes

Vin de pays du Comté de Grignan

Vin de pays du Comté tolosan

Vin de pays des Comtés rhodaniens

Vin de pays de la Corrèze

Vin de pays de la Côte Vermeille

Vin de pays des coteaux charitois

Vin de pays des coteaux d’Enserune

Vin de pays des coteaux de Besilles

Vin de pays des coteaux de Cèze

Vin de pays des coteaux de Coiffy

Vin de pays des coteaux Flaviens

Vin de pays des coteaux de Fontcaude

Vin de pays des coteaux de Glanes

Vin de pays des coteaux de l’Ardèche

Vin de pays des coteaux de l’Auxois

Vin de pays des coteaux de la Cabrerisse

Vin de pays des coteaux de Laurens

Vin de pays des coteaux de Miramont

Vin de pays des coteaux de Montélimar

Vin de pays des coteaux de Murviel

Vin de pays des coteaux de Narbonne

Vin de pays des coteaux de Peyriac

Vin de pays des coteaux des Baronnies

Vin de pays des coteaux du Cher et de l’Arnon

Vin de pays des coteaux du Grésivaudan

Vin de pays des coteaux du Libron

Vin de pays des coteaux du Littoral Audois

Vin de pays des coteaux du Pont du Gard

Vin de pays des coteaux du Salagou

Vin de pays des coteaux de Tannay

Vin de pays des coteaux du Verdon

Vin de pays des coteaux et terrasses de Montauban

Vin de pays des côtes catalanes

Vin de pays des côtes de Gascogne

Vin de pays des côtes de Lastours

Vin de pays des côtes de Montestruc

Vin de pays des côtes de Pérignan

Vin de pays des côtes de Prouilhe

Vin de pays des côtes de Thau

Vin de pays des côtes de Thongue

Vin de pays des côtes du Brian

Vin de pays des côtes de Ceressou

Vin de pays des côtes du Condomois

Vin de pays des côtes du Tarn

Vin de pays des côtes du Vidourle

Vin de pays de la Creuse

Vin de pays de Cucugnan

Vin de pays des Deux-Sèvres

Vin de pays de la Dordogne

Vin de pays du Doubs

Vin de pays de la Drôme

Vin de pays Duché d’Uzès

Vin de pays de Franche-Comté, auch ergänzt durch Coteaux de Champlitte

Vin de pays du Gard

Vin de pays du Gers

Vin de pays des Hautes-Alpes

Vin de pays de la Haute-Garonne

Vin de pays de la Haute-Marne

Vin de pays des Hautes-Pyrénées

Vin de pays d’Hauterive, auch ergänzt durch Val d’Orbieu oder Coteaux du Termenès oder Côtes de Lézignan

Vin de pays de la Haute-Saône

Vin de pays de la Haute-Vienne

Vin de pays de la Haute vallée de l’Aude

Vin de pays de la Haute vallée de l’Orb

Vin de pays des Hauts de Badens

Vin de pays de l’Hérault

Vin de pays de l’Ile de Beauté

Vin de pays de l’Indre et Loire

Vin de pays de l’Indre

Vin de pays de l’Isère

Vin de pays du Jardin de la France, auch ergänzt durch Marches de Bretagne oder Pays de Retz

Vin de pays des Landes

Vin de pays de Loire-Atlantique

Vin de pays du Loir et Cher

Vin de pays du Loiret

Vin de pays du Lot

Vin de pays du Lot et Garonne

Vin de pays des Maures

Vin de pays de Maine et Loire

Vin de pays de la Mayenne

Vin de pays de Meurthe-et-Moselle

Vin de pays de la Meuse

Vin de pays du Mont Baudile

Vin de pays du Mont Caume

Vin de pays des Monts de la Grage

Vin de pays de la Nièvre

Vin de pays d’Oc

Vin de pays du Périgord, auch ergänzt durch Vin de Domme

Vin de pays de la Petite Crau

Vin de pays des Portes de Méditerranée

Vin de pays de la Principauté d’Orange

Vin de pays du Puy de Dôme

Vin de pays des Pyrénées-Atlantiques

Vin de pays des Pyrénées-Orientales

Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

Vin de pays de la Sainte Baume

Vin de pays de Saint Guilhem-le-Désert

Vin de pays de Saint-Sardos

Vin de pays de Sainte Marie la Blanche

Vin de pays de Saône et Loire

Vin de pays de la Sarthe

Vin de pays de Seine et Marne

Vin de pays du Tarn

Vin de pays du Tarn et Garonne

Vin de pays des Terroirs landais, auch ergänzt durch Coteaux de Chalosse oder Côtes de L’Adour oder Sables Fauves oder Sables de l’Océan

Vin de pays de Thézac-Perricard

Vin de pays du Torgan

Vin de pays d’Urfé

Vin de pays du Val de Cesse

Vin de pays du Val de Dagne

Vin de pays du Val de Montferrand

Vin de pays de la Vallée du Paradis

Vin de pays du Var

Vin de pays du Vaucluse

Vin de pays de la Vaunage

Vin de pays de la Vendée

Vin de pays de la Vicomté d’Aumelas

Vin de pays de la Vienne

Vin de pays de la Vistrenque

Vin de pays de l’Yonne

DEUTSCHLAND

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Ahr …

Walporzheim /Ahrtal

Baden …

Badische Bergstraße

Bodensee

Breisgau

Kaiserstuhl

Kraichgau

Markgräflerland

Ortenau

Tauberfranken

Tuniberg

Franken …

Maindreieck

Mainviereck

Steigerwald

Hessische Bergstraße …

Starkenburg

Umstadt

Mittelrhein …

Loreley

Siebengebirge

Mosel-Saar-Ruwer or Mosel or Saar or Ruwer …

Bernkastel

Burg Cochem

Moseltor

Obermosel

Ruwertal

Saar

Nahe …

Nahetal

Pfalz …

Mittelhaardt Deutsche Weinstraße

Südliche Weinstraße

Rheingau …

Johannisberg

Rheinhessen …

Bingen

Nierstein

Wonnegau

Saale-Unstrut …

Mansfelder Seen

Schloss Neuenburg

Thüringen

Sachsen …

Elstertal

Meißen

Württemberg …

Bayerischer Bodensee

Kocher-Jagst-Tauber

Oberer Neckar

Remstal-Stuttgart

Württembergischer Bodensee

Württembergisch Unterland

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Landwein

Tafelwein

Ahrtaler Landwein

Albrechtsburg

Badischer Landwein

Bayern

Bayerischer Bodensee-Landwein

Burgengau

Landwein Main

Donau

Landwein der Mosel

Lindau

Landwein der Ruwer

Main

Landwein der Saar

Mosel

Mecklenburger Landwein

Neckar

Mitteldeutscher Landwein

Oberrhein

Nahegauer Landwein

Rhein

Pfälzer Landwein

Rhein-Mosel

Regensburger Landwein

Römertor

Rheinburgen-Landwein

Stargarder Land

Rheingauer Landwein

 

Rheinischer Landwein

 

Saarländischer Landwein der Mosel

 

Sächsischer Landwein

 

Schwäbischer Landwein

 

Starkenburger Landwein

 

Taubertäler Landwein

 

GRIECHENLAND

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Σάμος

Samos

Μοσχάτος Πατρών

Moschatos Patra

Μοσχάτος Ρίου – Πατρών

Moschatos Riou Patra

Μοσχάτος Κεφαλληνίας

Moschatos Kephalinia

Μοσχάτος Λήμνου

Moschatos Lemnos

Μοσχάτος Ρόδου

Moschatos Rhodos

Μαυροδάφνη Πατρών

Mavrodafni Patra

Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας

Mavrodafni Kephalinia

Σητεία

Sitia

Νεμέα

Nemea

Σαντορίνη

Santorini

Δαφνές

Dafnes

Ρόδος

Rhodos

Νάουσα

Naoussa

Ρομπόλα Κεφαλληνίας

Robola Kephalinia

Ραψάνη

Rapsani

Μαντινεία

Mantinia

Μεσενικόλα

Mesenicola

Πεζά

Peza

Αρχάνες

Archanes

Πάτρα

Patra

Ζίτσα

Zitsa

Αμύνταιο

Amynteon

Γουμένισσα

Goumenissa

Πάρος

Paros

Λήμνος

Lemnos

Αγχίαλος

Anchialos

Πλαγιές Μελίτωνα

Slopes of Melitona

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Ρετσίνα Μεσογείων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Mesogia, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Κρωπίας oder Ρετσίνα Κορωπίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Kropia oder Retsina Koropi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Μαρκοπούλου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Markopoulou, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Μεγάρων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Megara, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Παιανίας oder Ρετσίνα Λιοπεσίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Παλλήνης, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Pallini, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Πικερμίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Pikermi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Σπάτων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Spata, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Θηβών, auch ergänzt durch Βοιωτίας

Retsina of Thebes, auch ergänzt durch Viotias

Ρετσίνα Γιάλτρων, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Gialtra, auch ergänzt durch Evvia

Ρετσίνα Καρύστου, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Karystos, auch ergänzt durch Evvia

Ρετσίνα Χαλκίδας, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Halkida, auch ergänzt durch Evvia

Βερντεα Ζακύνθου

Verntea Zakynthou

Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Mount Athos Agioritikos

Τοπικός Οίνος Αναβύσσου

Regional wine of Anavyssos

Αττικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Attiki-Attikos

Τοπικός Οίνος Βίλιτσας

Regional wine of Vilitsa

Τοπικός Οίνος Γρesseνών

Regional wine of Grevena

Τοπικός Οίνος Δράμας

Regional wine of Drama

Δωδεκανησιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Dodekanese - Dodekanissiakos

Τοπικός Οίνος Επανομής

Regional wine of Epanomi

Ηρακλειώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Heraklion - Herakliotikos

Θεσσαλικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Thessalia - Thessalikos

Θηβαϊκός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Thebes - Thivaikos

Τοπικός Οίνος Κισσάμου

Regional wine of Kissamos

Τοπικός Οίνος Κρανιάς

Regional wine of Krania

Κρητικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Crete - Kritikos

Λασιθιώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Lasithi – Lasithiotikos

Μακεδονικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Macedonia – Macedonikos

Τοπικός Οίνος Νέας Μεσήμβριας

Regional wine of Nea Messimvria

Μεσσηνιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Messinia – Messiniakos

Παιανίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Peanea

Παλληνιώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Pallini – Palliniotikos

Πελοποννησιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Peloponnese – Peloponnisiakos

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αμπέλου

Regional wine of Slopes of Ambelos

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Βερτίσκου

Regional wine of Slopes of Vertiskos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κιθαιρώνα

Regional wine of Slopes of Kitherona

Κορινθιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Korinthos - Korinthiakos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πάρνηθας

Regional wine of Slopes of Parnitha

Τοπικός Οίνος Πυλίας

Regional wine of Pylia

Τοπικός Οίνος Τριφυλίας

Regional wine of Trifilia

Τοπικός Οίνος Τυρνάβου

Regional wine of Tyrnavos

ΤοπικόςΟίνος Σιάτιστας

Regional wine of Siatista

Τοπικός Οίνος Ριτσώνας Αυλίδας

Regional wine of Ritsona Avlidas

Τοπικός Οίνος Λετρίνων

Regional wine of Letrines

Τοπικός Οίνος Σπάτων

Regional wine of Spata

Toπικός Οίνος Πλαγιών Πεντελικού

Regional wine of Slopes of Pendeliko

Αιγαιοπελαγίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Aegean Sea

Τοπικός Οίνος Ληλάντιου πεδίου

Regional wine of Lilantio Pedio

Τοπικός Οίνος Μαρκόπουλου

Regional wine of Markopoulo

Τοπικός Οίνος Τεγέας

Regional wine of Tegea

Τοπικός Οίνος Αδριανής

Regional wine of Adriani

Τοπικός Οίνος Χαλικούνας

Regional wine of Halikouna

Τοπικός Οίνος Χαλκιδικής

Regional wine of Halkidiki

Καρυστινός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Karystos - Karystinos

Τοπικός Οίνος Πέλλας

Regional wine of Pella

Τοπικός Οίνος Σερρών

Regional wine of Serres

Συριανός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Syros - Syrianos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πετρωτού

Regional wine of Slopes of Petroto

Τοπικός Οίνος Γερανείων

Regional wine of Gerania

Τοπικός Οίνος Οπούντιας Λοκρίδος

Regional wine of Opountia Lokridos

Tοπικός Οίνος Στερεάς Ελλάδας

Regional wine of Sterea Ellada

Τοπικός Οίνος Αγοράς

Regional wine of Agora

Τοπικός Οίνος Κοιλάδος Αταλάντης

Regional wine of Valley of Atalanti

Τοπικός Οίνος Αρκαδίας

Regional wine of Arkadia

Τοπικός Οίνος Παγγαίου

Regional wine of Pangeon

Τοπικός Οίνος Μεταξάτων

Regional wine of Metaxata

Τοπικός Οίνος Ημαθίας

Regional wine of Imathia

Τοπικός Οίνος Κλημέντι

Regional wine of Klimenti

Τοπικός Οίνος Κέρκυρας

Regional wine of Corfu

Τοπικός Οίνος Σιθωνίας

Regional wine of Sithonia

Τοπικός Οίνος Μαντζαβινάτων

Regional wine of Mantzavinata

Ισμαρικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Ismaros - Ismarikos

Τοπικός Οίνος Αβδήρων

Regional wine of Avdira

Τοπικός Οίνος Ιωαννίνων

Regional wine of Ioannina

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αιγιαλείας

Regional wine of Slopes of Egialia

Toπικός Οίνος Πλαγίες Αίνου

Regional wine of Slopes of Enos

Θρακικός Τοπικός Οίνος oder Τοπικός Οίνος Θράκης

Regional wine of Thrace - Thrakikos oder Regional wine of Thrakis

Τοπικός Οίνος Ιλίου

Regional wine of Ilion

Μετσοβίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Metsovo - Metsovitikos

Τοπικός Οίνος Κορωπίου

Regional wine of Koropi

Τοπικός Οίνος Φλώρινας

Regional wine of Florina

Τοπικός Οίνος Θαψανών

Regional wine of Thapsana

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κνημίδος

Regional wine of Slopes of Knimida

Ηπειρωτικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Epirus - Epirotikos

Τοπικός Οίνος Πισάτιδος

Regional wine of Pisatis

Τοπικός Οίνος Λευκάδας

Regional wine of Lefkada

Μονεμβάσιος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Monemvasia - Monemvasios

Τοπικός Οίνος Βελβεντού

Regional wine of Velvendos

Λακωνικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Lakonia – Lakonikos

Tοπικός Οίνος Μαρτίνου

Regional wine of Martino

Aχαϊκός Tοπικός Οίνος

Regional wine of Achaia

Τοπικός Οίνος Ηλιείας

Regional wine of Ilia

Τοπικός Οίνος Θεσσαλονίκης

Regional wine of Thessaloniki

Τοπικός Οίνος Κραννώνος

Regional wine of Krannona

Τοπικός Οίνος Παρνασσού

Regional wine of Parnassos

Τοπικός Οίνος Μετεώρων

Regional wine of Meteora

Τοπικός Οίνος Ικαρίας

Regional wine of Ikaria

Τοπικός Οίνος Καστοριάς

Regional wine of Kastoria

UNGARN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

Ászár-Neszmély(-i) …

Ászár(-i)

Neszmély(-i)

Badacsony(-i)

 

Balatonboglár(-i) …

Balatonlelle(-i)

Marcali

Balatonfelvidék(-i) …

Balatonederics-Lesence(-i)

Cserszeg(-i)

Kál(-i)

Balatonfüred-Csopak(-i) …

Zánka(-i)

Balatonmelléke or Balatonmelléki …

Muravidéki

Bükkalja(-i)

 

Csongrád(-i) …

Kistelek(-i)

Mórahalom or Mórahalmi

Pusztamérges(-i)

Eger or Egri …

Debrő(-i), followed or not by Andornaktálya(-i) or Demjén(-i) or Egerbakta(-i) or Egerszalók(-i) or Egerszólát(-i) or Felsőtárkány(-i) or Kerecsend(-i) or Maklár(-i) or Nagytálya(-i) or Noszvaj(-i) or Novaj(-i) or Ostoros(-i) or Szomolya(-i) or Aldebrő(-i) or Feldebrő(-i) or Tófalu(-i) or Verpelét(-i) or Kompolt(-i) or Tarnaszentmária(-i)

Etyek-Buda(-i) …

Buda(-i)

Etyek(-i)

Velence(-i)

Hajós-Baja(-i)

 

Kőszegi

 

Kunság(-i) …

Bácska(-i)

Cegléd(-i)

Duna mente or Duna menti

Izsák(-i)

Jászság(-i)

Kecskemét-Kiskunfélegyháza or Kecskemét-Kiskunfélegyházi

Kiskunhalas-Kiskunmajsa(-i)

Kiskőrös(-i)

Monor(-i)

Tisza mente or Tisza menti

Mátra(-i)

 

Mór(-i)

 

Pannonhalma (Pannonhalmi)

 

Pécs(-i) …

Versend(-i)

Szigetvár(-i)

Kapos(-i)

Szekszárd(-i)

 

Somló(-i) …

Kissomlyó-Sághegyi

Sopron(-i) …

Köszeg(-i)

Tokaj(-i) …

Abaújszántó(-i) or Bekecs(-i) or Bodrogkeresztúr(-i) or Bodrogkisfalud(-i) or Bodrogolaszi or Erdőbénye(-i) or Erdőhorváti or Golop(-i) or Hercegkút(-i) or Legyesbénye(-i) or Makkoshotyka(-i) or Mád(-i) or Mezőzombor(-i) or Monok(-i) or Olaszliszka(-i) or Rátka(-i) or Sárazsadány(-i) or Sárospatak(-i) or Sátoraljaújhely(-i) or Szegi or Szegilong(-i) or Szerencs(-i) or Tarcal(-i) or Tállya(-i) or Tolcsva(-i) or Vámosújfalu(-i)

Tolna(-i) …

Tamási

Völgység(-i)

Villány(-i) …

Siklós(-i), followed or not by Kisharsány(-i) or Nagyharsány(-i) or Palkonya(-i) or Villánykövesd(-i) or Bisse(-i) or Csarnóta(-i) or Diósviszló(-i) or Harkány(-i) or Hegyszentmárton(-i) o rKistótfalu(-i) or Márfa(-i) or Nagytótfalu(-i) or Szava(-i) or Túrony(-i) or Vokány(-i)

ITALIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

D.O.C.G. (Denominazioni di Origine Controllata e Garantita)

Albana di Romagna

Asti oder Moscato d’Asti oder Asti Spumante

Barbaresco

Bardolino superiore

Barolo

Brachetto d’Acqui oder Acqui

Brunello di Motalcino

Carmignano

Chianti, auch ergänzt durch Colli Aretini oder Colli Fiorentini oder Colline Pisane oder Colli Senesi oder Montalbano oder Montespertoli oder Rufina

Chianti Classico

Fiano di Avellino

Forgiano

Franciacorta

Gattinara

Gavi oder Cortese di Gavi

Ghemme

Greco di Tufo

Montefalco Sagrantino

Montepulciano d’Abruzzo Colline Tramane

Ramandolo

Recioto di Soave

Sforzato di Valtellina oder Sfursat di Valtellina

Soave superiore

Taurasi

Valtellina Superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Stagafassli oder Vagella

Vermentino di Gallura oder Sardegna Vermentino di Gallura

Vernaccia di San Gimignano

Vino Nobile di Montepulciano


D.O.C. (Denominazioni di Origine Controllata)

Aglianico del Taburno oder Taburno

Aglianico del Vulture

Albugnano

Alcamo oder Alcamo classico

Aleatico di Gradoli

Aleatico di Puglia

Alezio

Alghero oder Sardegna Alghero

Alta Langa

Alto Adige oder dell’Alto Adige (Südtirol oder Südtiroler), auch ergänzt durch:

Colli di Bolzano (Bozner Leiten),

Meranese di Collina oder Meranese (Meraner Hugel oder Meraner),

Santa Maddalena (St. Magdalener),

Terlano (Terlaner),

Valle Isarco (Eisacktal oder Eisacktaler),

Valle Venosta (Vinschgau)

Ansonica Costa dell’Argentario

Aprilia

Arborea oder Sardegna Arborea

Arcole

Assisi

Atina

Aversa

Bagnoli di Sopra oder Bagnoli

Barbera d’Asti

Barbera del Monferrato

Barbera d’Alba

Barco Reale di Carmignano oder Rosato di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano Occhio di Pernice

Bardolino

Bianchello del Metauro

Bianco Capena

Bianco dell'Empolese

Bianco della Valdinievole

Bianco di Custoza

Bianco di Pitigliano

Bianco Pisano di S. Torpè

Biferno

Bivongi

Boca

Bolgheri e Bolgheri Sassicaia

Bosco Eliceo

Botticino

Bramaterra

Breganze

Brindisi

Cacc'e mmitte di Lucera

Cagnina di Romagna

Caldaro (Kalterer) oder Lago di Caldaro (Kalterersee), auch ergänzt durch „Classico“

Campi Flegrei

Campidano di Terralba oder Terralba oder Sardegna Campidano di Terralba oder Sardegna Terralba

Canavese

Candia dei Colli Apuani

Cannonau di Sardegna, auch ergänzt durch Capo Ferrato oder Oliena oder Nepente di Oliena Jerzu

Capalbio

Capri

Capriano del Colle

Carema

Carignano del Sulcis oder Sardegna Carignano del Sulcis

Carso

Castel del Monte

Castel San Lorenzo

Casteller

Castelli Romani

Cellatica

Cerasuolo di Vittoria

Cerveteri

Cesanese del Piglio

Cesanese di Affile oder Affile

Cesanese di Olevano Romano oder Olevano Romano

Cilento

Cinque Terre oder Cinque Terre Sciacchetrà, auch ergänzt durch Costa de sera oder Costa de Campu oder Costa da Posa

Circeo

Cirò

Cisterna d’Asti

Colli Albani

Colli Altotiberini

Colli Amerini

Colli Berici, auch ergänzt durch „Barbarano“

Colli Bolognesi, auch ergänzt durch Colline di Riposto oder Colline Marconiane oder Zola Predona oder Monte San Pietro oder Colline di Oliveto oder Terre di Montebudello oder Serravalle

Colli Bolognesi Classico-Pignoletto

Colli del Trasimeno oder Trasimeno

Colli della Sabina

Colli dell'Etruria Centrale

Colli di Conegliano, auch ergänzt durch Refrontolo oder Torchiato di Fregona

Colli di Faenza

Colli di Luni (Regione Liguria)

Colli di Luni (Regione Toscana)

Colli di Parma

Colli di Rimini

Colli di Scandiano e di Canossa

Colli d'Imola

Colli Etruschi Viterbesi

Colli Euganei

Colli Lanuvini

Colli Maceratesi

Colli Martani, auch ergänzt durch Todi

Colli Orientali del Friuli, auch ergänzt durch Cialla oder Rosazzo

Colli Perugini

Colli Pesaresi, auch ergänzt durch Focara oder Roncaglia

Colli Piacentini, auch ergänzt durch Vigoleno oder Gutturnio oder Monterosso Val d’Arda oder Trebbianino Val Trebbia oder Val Nure

Colli Romagna Centrale

Colli Tortonesi

Collina Torinese

Colline di Levanto

Colline Lucchesi

Colline Novaresi

Colline Saluzzesi

Collio Goriziano oder Collio

Conegliano-Valdobbiadene, auch ergänzt durch Cartizze

Conero

Contea di Sclafani

Contessa Entellina

Controguerra

Copertino

Cori

Cortese dell’Alto Monferrato

Corti Benedettine del Padovano

Cortona

Costa d’Amalfi, auch ergänzt durch Furore oder Ravello oder Tramonti

Coste della Sesia

Delia Nivolelli

Dolcetto d’Acqui

Dolcetto d’Alba

Dolcetto d’Asti

Dolcetto delle Langhe Monregalesi

Dolcetto di Diano d’Alba oder Diano d’Alba

Dolcetto di Dogliani superior oder Dogliani

Dolcetto di Ovada

Donnici

Elba

Eloro, auch ergänzt durch Pachino

Erbaluce di Caluso oder Caluso

Erice

Esino

Est! Est!! Est!!! Di Montefiascone

Etna

Falerio dei Colli Ascolani oder Falerio

Falerno del Massico

Fara

Faro

Frascati

Freisa d’Asti

Freisa di Chieri

Friuli Annia

Friuli Aquileia

Friuli Grave

Friuli Isonzo oder Isonzo del Friuli

Friuli Latisana

Gabiano

Galatina

Galluccio

Gambellara

Garda (Regione Lombardia)

Garda (Regione Veneto)

Garda Colli Mantovani

Genazzano

Gioia del Colle

Girò di Cagliari oder Sardegna Girò di Cagliari

Golfo del Tigullio

Gravina

Greco di Bianco

Greco di Tufo

Grignolino d’Asti

Grignolino del Monferrato Casalese

Guardia Sanframondi o Guardiolo

Irpinia

I Terreni di Sanseverino

Ischia

Lacrima di Morro oder Lacrima di Morro d'Alba

Lago di Corbara

Lambrusco di Sorbara

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Lambrusco Mantovano, auch ergänzt durch: Oltrepò Mantovano oder Viadanese-Sabbionetano

Lambrusco Salamino di Santa Croce

Lamezia

Langhe

Lessona

Leverano

Lison Pramaggiore

Lizzano

Loazzolo

Locorotondo

Lugana (Regione Veneto)

Lugana (Regione Lombardia)

Malvasia delle Lipari

Malvasia di Bosa oder Sardegna Malvasia di Bosa

Malvasia di Cagliari oder Sardegna Malvasia di Cagliari

Malvasia di Casorzo d'Asti

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

Mandrolisai oder Sardegna Mandrolisai

Marino

Marmetino di Milazzo oder Marmetino

Marsala

Martina oder Martina Franca

Matino

Melissa

Menfi, auch ergänzt durch Feudo oder Fiori oder Bonera

Merlara

Molise

Monferrato, auch ergänzt durch Casalese

Monica di Cagliari oder Sardegna Monica di Cagliari

Monica di Sardegna

Monreale

Montecarlo

Montecompatri Colonna oder Montecompatri oder Colonna

Montecucco

Montefalco

Montello e Colli Asolani

Montepulciano d'Abruzzo

Monteregio di Massa Marittima

Montescudaio

Monti Lessini oder Lessini

Morellino di Scansano

Moscadello di Montalcino

Moscato di Cagliari oder Sardegna Moscato di Cagliari

Moscato di Noto

Moscato di Pantelleria oder Passito di Pantelleria oder Pantelleria

Moscato di Sardegna, auch ergänzt durch: Gallura oder Tempio Pausania oder Tempio

Moscato di Siracusa

Moscato di Sorso-Sennori oder Moscato di Sorso oder Moscato di Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso-Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso oder Sardegna Moscato di Sennori

Moscato di Trani

Nardò

Nasco di Cagliari oder Sardegna Nasco di Cagliari

Nebiolo d’Alba

Nettuno

Nuragus di Cagliari oder Sardegna Nuragus di Cagliari

Offida

Oltrepò Pavese

Orcia

Orta Nova

Orvieto (Regione Umbria)

Orvieto (Regione Lazio)

Ostuni

Pagadebit di Romagna, auch ergänzt durch Bertinoro

Parrina

Penisola Sorrentina, auch ergänzt durch Gragnano oder Lettere oder Sorrento

Pentro di Isernia oder Pentro

Pergola

Piemonte

Pietraviva

Pinerolese

Pollino

Pomino

Pornassio oder Ormeasco di Pornassio

Primitivo di Manduria

Reggiano

Reno

Riesi

Riviera del Brenta

Riviera del Garda Bresciano oder Garda Bresciano

Riviera Ligure di Ponente, auch ergänzt durch: Riviera dei Fiori oder Albenga oder Albenganese oder Finale oder Finalese oder Ormeasco

Roero

Romagna Albana spumante

Rossese di Dolceacqua oder Dolceacqua

Rosso Barletta

Rosso Canosa oder Rosso Canosa Canusium

Rosso Conero

Rosso di Cerignola

Rosso di Montalcino

Rosso di Montepulciano

Rosso Orvietano oder Orvietano Rosso

Rosso Piceno

Rubino di Cantavenna

Ruchè di Castagnole Monferrato

Salice Salentino

Sambuca di Sicilia

San Colombano al Lambro oder San Colombano

San Gimignano

San Martino della Battaglia (Regione Veneto)

San Martino della Battaglia (Regione Lombardia)

San Severo

San Vito di Luzzi

Sangiovese di Romagna

Sannio

Sant’Agata de Goti

Santa Margherita di Belice

Sant'Anna di Isola di Capo Rizzuto

Sant'Antimo

Sardegna Semidano, auch ergänzt durch Mogoro

Savuto

Scanzo oder Moscato di Scanzo

Scavigna

Sciacca, auch ergänzt durch Rayana

Serrapetrona

Sizzano

Soave

Solopaca

Sovana

Squinzano

Strevi

Tarquinia

Teroldego Rotaliano

Terracina, auch unter Voranstellung von „Moscato di“

Terre dell’Alta Val Agri

Terre di Franciacorta

Torgiano

Trebbiano d'Abruzzo

Trebbiano di Romagna

Trentino, auch ergänzt durch Sorni oder Isera oder d’Isera oder Ziresi oder dei Ziresi

Trento

Val d'Arbia

Val di Cornia, auch ergänzt durch Suvereto

Val Polcevera, auch ergänzt durch Coronata

Valcalepio

Valdadige (Etschaler) (Regione Trentino Alto Adige)

Valdadige (Etschtaler), auch ergänzt durch Terra dei Forti (Regione Veneto)

Valdichiana

Valle d’Aosta oder Vallée d’Aoste, auch ergänzt durch: Arnad-Montjovet oder Donnas oder Enfer d’Arvier oder Torrette oder Blanc de Morgex et de la Salle oder Chambave oder Nus

Valpolicella, auch ergänzt durch Valpantena

Valsusa

Valtellina

Valtellina superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Vagella

Velletri

Verbicaro

Verdicchio dei Castelli di Jesi

Verdicchio di Matelica

Verduno Pelaverga oder Verduno

Vermentino di Sardegna

Vernaccia di Oristano oder Sardegna Vernaccia di Oristano

Vernaccia di San Gimignano

Vernacia di Serrapetrona

Vesuvio

Vicenza

Vignanello

Vin Santo del Chianti

Vin Santo del Chianti Classico

Vin Santo di Montepulciano

Vini del Piave oder Piave

Vittorio

Zagarolo

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Allerona

Alta Valle della Greve

Alto Livenza (Regione veneto)

Alto Livenza (Regione Fruili Venezia Giula)

Alto Mincio

Alto Tirino

Arghillà

Barbagia

Basilicata

Benaco bresciano

Beneventano

Bergamasca

Bettona

Bianco di Castelfranco Emilia

Calabria

Camarro

Campania

Cannara

Civitella d'Agliano

Colli Aprutini

Colli Cimini

Colli del Limbara

Colli del Sangro

Colli della Toscana centrale

Colli di Salerno

Colli Ericini

Colli Trevigiani

Collina del Milanese

Colline del Genovesato

Colline Frentane

Colline Pescaresi

Colline Savonesi

Colline Teatine

Condoleo

Conselvano

Costa Viola

Daunia

Del Vastese oder Histonium

Delle Venezie (Regione Veneto)

Delle Venezie (Regione Friuli Venezia Giulia)

Delle Venezie (Regione Trentino – Alto Adige)

Dugenta

Emilia oder dell’Emilia

Epomeo

Esaro

Fontanarossa di Cerda

Forlì

Fortana del Taro

Frusinate oder del Frusinate

Golfo dei Poeti La Spezia oder Golfo dei Poeti

Grottino di Roccanova

Isola dei Nuraghi

Lazio

Lipuda

Locride

Marca Trevigiana

Marche

Maremma toscana

Marmilla

Mitterberg oder Mitterberg tra Cauria e Tel oder Mitterberg zwischen Gfrill und Toll

Modena oder Provincia di Modena

Montecastelli

Montenetto di Brescia

Murgia

Narni

Nurra

Ogliastra

Osco oder Terre degli Osci

Paestum

Palizzi

Parteolla

Pellaro

Planargia

Pompeiano

Provincia di Mantova

Provincia di Nuoro

Provincia di Pavia

Provincia di Verona oder Veronese

Puglia

Quistello

Ravenna

Roccamonfina

Romangia

Ronchi di Brescia

Ronchi Varesini

Rotae

Rubicone

Sabbioneta

Salemi

Salento

Salina

Scilla

Sebino

Sibiola

Sicilia

Sillaro oder Bianco del Sillaro

Spello

Tarantino

Terrazze Retiche di Sondrio

Terre del Volturno

Terre di Chieti

Terre di Veleja

Tharros

Toscana oder Toscano

Trexenta

Umbria

Valcamonica

Val di Magra

Val di Neto

Val Tidone

Valdamato

Vallagarina (Regione Trentino – Alto Adige)

Vallagarina (Regione Veneto)

Valle Belice

Valle del Crati

Valle del Tirso

Valle d'Itria

Valle Peligna

Valli di Porto Pino

Veneto

Veneto Orientale

Venezia Giulia

Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Trentino – Alto Adige)

Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Veneto)

LUXEMBURG

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils)

Gemeinde oder Gemeindeteil

Moselle Luxembourgeoise …

Ahn

 

Assel

 

Bech-Kleinmacher

 

Born

 

Bous

 

Burmerange

 

Canach

 

Ehnen

 

Ellingen

 

Elvange

 

Erpeldingen

 

Gostingen

 

Greiveldingen

 

Grevenmacher

 

Lenningen

 

Machtum

 

Mertert

 

Moersdorf

 

Mondorf

 

Niederdonven

 

Oberdonven

 

Oberwormeldingen

 

Remerschen

 

Remich

 

Rolling

 

Rosport

 

Schengen

 

Schwebsingen

 

Stadtbredimus

 

Trintingen

 

Wasserbillig

 

Wellenstein

 

Wintringen

 

Wormeldingen

MALTA

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Island of Malta …

Rabat

 

Mdina oder Medina

 

Marsaxlokk

 

Marnisi

 

Mgarr

 

Ta' Qali

 

Siggiewi

Gozo …

Ramla

 

Marsalforn

 

Nadur

 

Victoria Heights

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

In maltesischer Sprache

In englischer Sprache

Gzejjer Maltin

Maltese Islands

PORTUGAL

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Alenquer

 

Alentejo …

Borba

Évora

Granja-Amareleja

Moura

Portalegre

Redondo

Reguengos

Vidigueira

Arruda

 

Bairrada

 

Beira Interior …

Castelo Rodrigo

Cova da Beira

Pinhel

Biscoitos

 

Bucelas

 

Carcavelos

 

Colares

 

Dão, auch ergänzt durch Nobre

Alva

Besteiros

Castendo

Serra da Estrela

Silgueiros

Terras de Azurara

Terras de Senhorim

Douro, auch unter Voranstellung von Vinho do oder Moscatel do

Baixo Corgo

Cima Corgo

Douro Superior

Encostas d’Aire …

Alcobaça

Ourém

Graciosa

 

Lafões

 

Lagoa

 

Lagos

 

Lourinhã

 

Madeira oder Madère oder Madera oder Vinho da Madeira oder Madeira Weine oder Madeira Wine oder Vin de Madère oder Vino di Madera Madeirenseoder Madera Wijn

 

Madeirense

 

Óbidos

 

Palmela

 

Pico

 

Portimão

 

Port oder Porto oder Oporto oder Portwein oder Portvin oder Portwijn oder Vin de Porto oder Port Wine oder Vinho do Porto

 

Ribatejo …

Almeirim

Cartaxo

Chamusca

Coruche

Santarém

Tomar

Setúbal, auch unter Voranstellung von Moscatel oder ergänzt durch Roxo

 

Tavira

 

Távora-Varosa

 

Torres Vedras

 

Trás-os-Montes …

Chaves

Planalto Mirandês

Valpaços

Vinho Verde …

Amarante

Ave

Baião

Basto

Cávado

Lima

Monção

Paiva

Sousa

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Açores

 

Alentejano

 

Algarve

 

Beiras …

Beira Alta

Beira Litoral

Terras de Sicó

Duriense

 

Estremadura …

Alta Estremadura

Minho

 

Ribatejano

 

Terras Madeirenses

 

Terras do Sado

 

Transmontano

 

RUMÄNIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Aiud

 

Alba Iulia

 

Babadag

 

Banat, auch ergänzt durch

Dealurile Tirolului

Moldova Nouă

Silagiu

Banu Mărăcine

 

Bohotin

 

Cernăteşti - Podgoria

 

Coteşti

 

Cotnari

 

Crişana, auch ergänzt durch

Biharia

Diosig

Şimleu Silvaniei

Dealu Bujorului

 

Dealu Mare, auch ergänzt durch

Boldeşti

Breaza

Ceptura

Merei

Tohani

Urlaţi

Valea Călugărească

Zoreşti

Drăgăşani

 

Huşi, auch ergänzt durch

Vutcani

Iana

 

Iaşi, auch ergänzt durch

Bucium

Copou

Uricani

Lechinţa

 

Mehedinţi, auch ergänzt durch

Corcova

Golul Drâncei

Oreviţa

Severin

Vânju Mare

Miniş

 

Murfatlar, auch ergänzt durch

Cernavodă

Medgidia

Nicoreşti

 

Odobeşti

 

Oltina

 

Panciu

 

Pietroasa

 

Recaş

 

Sâmbureşti

 

Sarica Niculiţel, auch ergänzt durch

Tulcea

Sebeş - Apold

 

Segarcea

 

Ştefăneşti, auch ergänzt durch

Costeşti

Târnave, auch ergänzt durch

Blaj

Jidvei

Mediaş

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Colinele Dobrogei

 

Dealurile Crişanei

 

Dealurile Moldovei oder

Dealurile Covurluiului

Dealurile Hârlăului

Dealurile Huşilor

Dealurile laşilor

Dealurile Tutovei

Terasele Siretului

Dealurile Munteniei

 

Dealurile Olteniei

 

Dealurile Sătmarului

 

Dealurile Transilvaniei

 

Dealurile Vrancei

 

Dealurile Zarandului

 

Terasele Dunării

 

Viile Caraşului

 

Viile Timişului

 

SLOWAKEI

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(ergänzt durch „vinohradnícka oblasť“)

Teilgebiete

(auch ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets)

(ergänzt durch „vinohradnícky rajón“)

Južnoslovenská …

Dunajskostredský

Galantský

Hurbanovský

Komárňanský

Palárikovský

Šamorínsky

Strekovský

Štúrovský

Malokarpatská …

Bratislavský

Doľanský

Hlohovecký

Modranský

Orešanský

Pezinský

Senecký

Skalický

Stupavský

Trnavský

Vrbovský

Záhorský

Nitrianska …

Nitriansky

Pukanecký

Radošinský

Šintavský

Tekovský

Vrábeľský

Želiezovský

Žitavský

Zlatomoravecký

Stredoslovenská …

Fiľakovský

Gemerský

Hontiansky

Ipeľský

Modrokamenecký

Tornaľský

Vinický

Tokaj / -ská / -sky / -ské …

Čerhov

Černochov

Malá Tŕňa

Slovenské Nové Mesto

Veľká Bara

Veľká Tŕňa

Viničky

Východoslovenská …

Kráľovskochlmecký

Michalovský

Moldavský

Sobranecký

SLOWENIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

Bela krajina oder Belokranjec

Bizeljsko-Sremič oder Sremič-Bizeljsko

Dolenjska

Dolenjska, cviček

Goriška Brda oder Brda

Haloze oder Haložan

Koper oder Koprčan

Kras

Kras, teran

Ljutomer-Ormož oder Ormož-Ljutomer

Maribor oder Mariborčan

Radgona-Kapela oder Kapela Radgona

Prekmurje oder Prekmurčan

Šmarje-Virštanj oder Virštanj-Šmarje

Srednje Slovenske gorice

Vipavska dolina oder Vipavec oder Vipavčan

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Podravje

Posavje

Primorska

SPANIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Abona

 

Alella

 

Alicante …

Marina Alta

Almansa

 

Ampurdán-Costa Brava

 

Arabako Txakolina-Txakolí de Alava oder Chacolí de Álava

 

Arlanza

 

Arribes

 

Bierzo

 

Binissalem-Mallorca

 

Bullas

 

Calatayud

 

Campo de Borja

 

Cariñena

 

Cataluña

 

Cava

 

Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina

 

Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina

 

Cigales

 

Conca de Barberá

 

Condado de Huelva

 

Costers del Segre …

Raimat

Artesa

Valls de Riu Corb

Les Garrigues

Dehesa del Carrizal

 

Dominio de Valdepusa

 

El Hierro

 

Finca Élez

 

Guijoso

 

Jerez-Xérès-Sherry oder Jerez oder Xérès oder Sherry

 

Jumilla

 

La Mancha

 

La Palma …

Hoyo de Mazo

Fuencaliente

Norte de la Palma

Lanzarote

 

Málaga

 

Manchuela

 

Manzanilla

 

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

 

Méntrida

 

Mondéjar

 

Monterrei …

Ladera de Monterrei

Val de Monterrei

Montilla-Moriles

 

Montsant

 

Navarra …

Baja Montaña

Ribera Alta

Ribera Baja

Tierra Estella

Valdizarbe

Penedés

 

Pla de Bages

 

Pla i Llevant

 

Priorato

 

Rías Baixas …

Condado do Tea

O Rosal

Ribera do Ulla

Soutomaior

Val do Salnés

Ribeira Sacra …

Amandi

Chantada

Quiroga-Bibei

Ribeiras do Miño

Ribeiras do Sil

Ribeiro

 

Ribera del Duero

 

Ribera del Guardiana …

Cañamero

Matanegra

Montánchez

Ribera Alta

Ribera Baja

Tierra de Barros

Ribera del Júcar

 

Rioja …

Alavesa

Alta

Baja

Rueda

 

Sierras de Málaga …

Serranía de Ronda

Somontano

 

Tacoronte-Acentejo …

Anaga

Tarragona

 

Terra Alta

 

Tierra de León

 

Tierra del Vino de Zamora

 

Toro

 

Uclés

 

Utiel-Requena

 

Valdeorras

 

Valdepeñas

 

Valencia …

Alto Turia

Clariano

Moscatel de Valencia

Valentino

Valle de Güímar

 

Valle de la Orotava

 

Valles de Benavente (Los)

 

Vinos de Madrid.. …

Arganda

Navalcarnero

San Martín de Valdeiglesias

Ycoden-Daute-Isora

 

Yecla

 

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Vino de la Tierra de Abanilla

Vino de la Tierra de Bailén

Vino de la Tierra de Bajo Aragón

Vino de la Tierra Barbanza e Iria

Vino de la Tierra de Betanzos

Vino de la Tierra de Cádiz

Vino de la Tierra de Campo de Belchite

Vino de la Tierra de Campo de Cartagena

Vino de la Tierra de Cangas

Vino de la Terra de Castelló

Vino de la Tierra de Castilla

Vino de la Tierra de Castilla y León

Vino de la Tierra de Contraviesa-Alpujarra

Vino de la Tierra de Córdoba

Vino de la Tierra de Costa de Cantabria

Vino de la Tierra de Desierto de Almería

Vino de la Tierra de Extremadura

Vino de la Tierra Formentera

Vino de la Tierra de Gálvez

Vino de la Tierra de Granada Sur-Oeste

Vino de la Tierra de Ibiza

Vino de la Tierra de Illes Balears

Vino de la Tierra de Isla de Menorca

Vino de la Tierra de La Gomera

Vino de la Tierra de Laujar-Alapujarra

Vino de la Tierra de Liébana

Vino de la Tierra de Los Palacios

Vino de la Tierra de Norte de Granada

Vino de la Tierra Norte de Sevilla

Vino de la Tierra de Pozohondo

Vino de la Tierra de Ribera del Andarax

Vino de la Tierra de Ribera del Arlanza

Vino de la Tierra de Ribera del Gállego-Cinco Villas

Vino de la Tierra de Ribera del Queiles

Vino de la Tierra de Serra de Tramuntana-Costa Nord

Vino de la Tierra de Sierra de Alcaraz

Vino de la Tierra de Torreperojil

Vino de la Tierra de Valdejalón

Vino de la Tierra de Valle del Cinca

Vino de la Tierra de Valle del Jiloca

Vino de la Tierra del Valle del Miño-Ourense

Vino de la Tierra Valles de Sadacia

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

English Vineyards

Welsh Vineyards

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

England oder Berkshire

Buckinghamshire

Cheshire

Cornwall

Derbyshire

Devon

Dorset

East Anglia

Gloucestershire

Hampshire

Herefordshire

Isle of Wight

Isles of Scilly

Kent

Lancashire

Leicestershire

Lincolnshire

Northamptonshire

Nottinghamshire

Oxfordshire

Rutland

Shropshire

Somerset

Staffordshire

Surrey

Sussex

Warwickshire

West Midlands

Wiltshire

Worcestershire

Yorkshire

Wales oder Cardiff

Cardiganshire

Carmarthenshire

Denbighshire

Gwynedd

Monmouthshire

Newport

Pembrokeshire

Rhondda Cynon Taf

Swansea

The Vale of Glamorgan

Wrexham

b)   SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

1.   Rum

Rhum de la Martinique / Rhum de la Martinique traditionnel

Rhum de la Guadeloupe / Rhum de la Guadeloupe traditionnel

Rhum de la Réunion / Rhum de la Réunion traditionnel

Rhum de la Guyane / Rhum de la Guyane traditionnel

Ron de Málaga

Ron de Granada

Rum da Madeira

a)

Whisky

Scotch Whisky

Irish Whisky

Whisky español

(Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „malt“ oder „grain“ ergänzt sein.)

b)

Whiskey

Irish Whiskey

Uisce Beatha Eireannach / Irish Whiskey

(Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „Pot Still“ ergänzt sein.)

3.   Getreidebrand

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

Korn

Kornbrand

4.   Branntwein

Eau-de-vie de Cognac

Eau-de-vie des Charentes

Cognac

(Die Bezeichnung „Cognac“ kann durch die folgenden Angaben ergänzt sein:

Fine

Grande Fine Champagne

Grande Champagne

Petite Champagne

Petite Fine Champagne

Fine Champagne

Borderies

Fins Bois

Bons Bois)

Fine Bordeaux

Armagnac

Bas-Armagnac

Haut-Armagnac

Ténarèse

Eau-de-vie de vin de la Marne

Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine

Eau-de-vie de vin de Bourgogne

Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

Eau-de-vie de vin de Savoie

Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

Eau-de-vie de vin originaire de Provence

Eau-de-vie de Faugères / Faugères

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

Aguardente do Minho

Aguardente do Douro

Aguardente da Beira Interior

Aguardente da Bairrada

Aguardente do Oeste

Aguardente do Ribatejo

Aguardente do Alentejo

Aguardente do Algarve

Сунгурларска гроздова ракия / Sungurlarska grozdova rakiya

Гроздова ракия от Сунгурларе / Grozdova rakiya from Sungurlare

Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сливен) /Slivenska perla (Slivenska grozdova rakiya / Grozdova rakiya from Sliven)

Стралджанска Мускатова ракия / Straldjanska Muscatova rakiya

Мускатова ракия от Стралджа / Muscatova rakiya from Straldja

Поморийска гроздова ракия / Pomoriyska grozdova rakiya

Гроздова ракия от Поморие / Grozdova rakiya from Pomorie

Русенска бисерна гроздова ракия / Russenska biserna grozdova rakiya

Бисерна гроздова ракия от Русе / Biserna grozdova rakiya from Russe

Бургаска Мускатова ракия / Bourgaska Muscatova rakiya

Мускатова ракия от Бургас / Muscatova rakiya from Bourgas

Добруджанска мускатова ракия / Dobrudjanska muscatova rakiya

Мускатова ракия от Добруджа / muscatova rakiya from Dobrudja

Сухиндолска гроздова ракия / Suhindolska grozdova rakiya

Гроздова ракия от Сухиндол / Grozdova rakiya from Suhindol

Карловска гроздова ракия / Karlovska grozdova rakiya

Гроздова Ракия от Карлово / Grozdova Rakiya from Karlovo

Vinars Târnave

Vinars Vaslui

Vinars Murfatlar

Vinars Vrancea

Vinars Segarcea

5.   Weinbrand

Brandy de Jerez

Brandy del Penedés

Brandy italiano

Brandy Αττικής / Brandy of Attica

Brandy Πελλοπονήσου / Brandy of the Peloponnese

Brandy Κεντρικής Ελλάδας / Brandy of Central Greece

Deutscher Weinbrand

Wachauer Weinbrand

Weinbrand Dürnstein

Karpatské brandy špeciál

6.   Tresterbrand

Eau-de-vie de marc de Champagne or

Marc de Champagne

Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine

Eau-de-vie de marc de Bourgogne

Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

Marc de Bourgogne

Marc de Savoie

Marc d'Auvergne

Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

Eau-de-vie de marc originaire de Provence

Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

Marc d'Alsace Gewürztraminer

Marc de Lorraine

Bagaceira do Minho

Bagaceira do Douro

Bagaceira da Beira Interior

Bagaceira da Bairrada

Bagaceira do Oeste

Bagaceira do Ribatejo

Bagaceiro do Alentejo

Bagaceira do Algarve

Orujo gallego

Grappa

Grappa di Barolo

Grappa piemontese / Grappa del Piemonte

Grappa lombarda / Grappa di Lombardia

Grappa trentina / Grappa del Trentino

Grappa friulana / Grappa del Friuli

Grappa veneta / Grappa del Veneto

Südtiroler Grappa / Grappa dell'Alto Adige

Τσικουδιά Κρήτης / Tsikoudia of Crete

Τσίπουρο Μακεδονίας / Tsipouro of Macedonia

Τσίπουρο Θεσσαλίας / Tsipouro of Thessaly

Τσίπουρο Τυρνάβου / Tsipouro of Tyrnavos

Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

Ζιβανία / Zivania

Pálinka

7.   Obstbrand

Schwarzwälder Kirschwasser

Schwarzwälder Himbeergeist

Schwarzwälder Mirabellenwasser

Schwarzwälder Williamsbirne

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

Fränkisches Zwetschgenwasser

Fränkisches Kirschwasser

Fränkischer Obstler

Mirabelle de Lorraine

Kirsch d'Alsace

Quetsch d'Alsace

Framboise d'Alsace

Mirabelle d'Alsace

Kirsch de Fougerolles

Südtiroler Williams / Williams dell'Alto Adige

Südtiroler Aprikot / Südtiroler

Marille / Aprikot dell'Alto Adige / Marille dell'Alto Adige

Südtiroler Kirsch / Kirsch dell'Alto Adige

Südtiroler Zwetschgeler / Zwetschgeler dell'Alto Adige

Südtiroler Obstler / Obstler dell'Alto Adige

Südtiroler Gravensteiner / Gravensteiner dell'Alto Adige

Südtiroler Golden Delicious / Golden Delicious dell'Alto Adige

Williams friulano / Williams del Friuli

Sliwovitz del Veneto

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

Distillato di mele trentino / Distillato di mele del Trentino

Williams trentino / Williams del Trentino

Sliwovitz trentino / Sliwovitz del Trentino

Aprikot trentino / Aprikot del Trentino

Medronheira do Algarve

Medronheira do Buçaco

Kirsch Friulano / Kirschwasser Friulano

Kirsch Trentino / Kirschwasser Trentino

Kirsch Veneto / Kirschwasser Veneto

Aguardente de pêra da Lousã

Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

Wachauer Marillenbrand

Bošácka Slivovica

Szatmári Szilvapálinka

Kecskeméti Barackpálinka

Békési Szilvapálinka

Szabolcsi Almapálinka

Slivovice

Pálinka

Троянска сливова ракия / Troyanska slivova rakiya

Сливова ракия от Троян / Slivova rakiya from Troyan

Силистренска кайсиева ракия / Silistrenska kayssieva rakiya

Кайсиева ракия от Силистра / Kayssieva rakiya from Silistra

Тервелска кайсиева ракия / Tervelska kayssieva rakiya

Кайсиева ракия от Тервел / Kayssieva rakiya from Tervel

Ловешка сливова ракия / Loveshka slivova rakiya

Сливова ракия от Ловеч / Slivova rakiya from Lovech

Pălincă

Ţuică Zetea de Medieşu Aurit

Ţuică de Valea Milcovului

Ţuică de Buzău

Ţuică de Argeş

Ţuică de Zalău

Ţuică Ardelenească de Bistriţa

Horincă de Maramureş

Horincă de Cămârzan

Horincă de Seini

Horincă de Chioar

Horincă de Lăpuş

Turţ de Oaş

Turţ de Maramureş

8.   Brand aus Apfel- oder Birnenwein

Calvados

Calvados du Pays d'Auge

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

Eau-de-vie de poiré de Bretagne

Eau-de-vie de cidre de Normandie

Eau-de-vie de poiré de Normandie

Eau-de-vie de cidre du Maine

Aguardiente de sidra de Asturias

Eau-de-vie de poiré du Maine

9.   Enzian

Bayerischer Gebirgsenzian

Südtiroler Enzian / Genzians dell'Alto Adige

Genziana trentina / Genziana del Trentino

10.   Obstspirituosen

Pacharán

Pacharán navarro

11.   Spirituosen mit Wacholder

Ostfriesischer Korngenever

Genièvre Flandres Artois

Hasseltse jenever

Balegemse jenever

Péket de Wallonie

Steinhäger

Plymouth Gin

Gin de Mahón

Vilniaus Džinas

Spišská Borovička

Slovenská Borovička Juniperus

Slovenská Borovička

Inovecká Borovička

Liptovská Borovička

12.   Spirituosen mit Kümmel

Dansk Akvavit / Dansk Aquavit

Svensk Aquavit / Svensk Akvavit / Swedish Aquavit

13.   Spirituosen mit Anis

Anis español

Évoca anisada

Cazalla

Chinchón

Ojén

Rute

Oύζο / Ouzo

14.   Likör

Berliner Kümmel

Hamburger Kümmel

Münchener Kümmel

Chiemseer Klosterlikör

Bayerischer Kräuterlikör

Cassis de Dijon

Cassis de Beaufort

Irish Cream

Palo de Mallorca

Ginjinha portuguesa

Licor de Singeverga

Benediktbeurer Klosterlikör

Ettaler Klosterlikör

Ratafia de Champagne

Ratafia catalana

Anis português

Finnish berry / Finnish fruit liqueur

Grossglockner Alpenbitter

Mariazeller Magenlikör

Mariazeller Jagasaftl

Puchheimer Bitter

Puchheimer Schlossgeist

Steinfelder Magenbitter

Wachauer Marillenlikör

Jägertee / Jagertee / Jagatee

Allažu Kimelis

Čepkelių

Demänovka Bylinný Likér

Polish Cherry

Karlovarská Hořká

15.   Spirituosen

Pommeau de Bretagne

Pommeau du Maine

Pommeau de Normandie

Svensk Punsch / Swedish Punch

Slivovice

16.   Wodka

Svensk Vodka / Swedish Vodka

Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland

Polska Wódka / Polish Vodka

Laugarício Vodka

Originali Lietuviška Degtinė

Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej / Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass

Latvijas Dzidrais

Rīgas Degvīns

LB Degvīns

LB Vodka

17.   Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter

Rīgas melnais Balzāms / Riga Black Balsam

Demänovka bylinná horká

c)   AROMATISIERTE WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

Nürnberger Glühwein

Pelin

Thüringer Glühwein

Vermouth de Chambéry

Vermouth di Torino

TEIL B: IN MONTENEGRO

A)   WEINE MIT URSPRUNG IN MONTENEGRO

a)   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

Crnogorsko primorje

Boko-kotorski

Budvansko-barski

Ulcinjski

Grahovsko-nudoski

Crnogorski basen Skadarskog jezera

Podgorički

Crmnički

Riječki

Bjelopavlićki

Katunski

ANLAGE 2

VERZEICHNIS TRADITIONELLER BEGRIFFE UND QUALITÄTSBEZEICHNUNGEN FÜR WEINE IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 4 und 7 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)

Traditionelle Begriffe

Erfasste Weine

Weinkategorie

Sprache

TSCHECHISCHE REPUBLIK

pozdní sběr

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

archivní víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

panenské víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

DEUTSCHLAND

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein garantierten Ursprungs / Q.g.U

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein mit Prädikät / at / Q.b.A.m.Pr/Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs / Q.g.U

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

Auslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Beerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kabinett

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Spätlese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Affentaler

Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz / Bühl, Bühlertal, Neuweier / Baden-Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Badisch Rotgold

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Ehrentrudis

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Hock

Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Klassik / Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Liebfrau(en)milch

Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Moseltaler

Mosel-Saar-Ruwer

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Riesling-Hochgewächs

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schillerwein

Württemberg

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Weißherbst

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Winzersekt

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

GRIECHENLAND

Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel)

Μoσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne de Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne de Céphalonie), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνές (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux)

Vins de paille: Κεφαλληνίας (de Céphalonie), Δαφνές (de Dafnès), Λήμνου (de Lemnos), Πατρών (de Patras), Ρίου-Πατρών (de Rion de Patras), Ρόδου (de Rhodos), Σάμος(de Samos), Σητεία (de Sitia), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Τοπικός Οίνος (vins de pays)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αγρέπαυλη (Agrepavlis)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπέλι (Ampeli)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπελώνας (ες) (Ampelonas ès)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Aρχοντικό (Archontiko)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κάβα (1)(Cava)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru)

Μoσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Σάμος (Samos)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Κάστρο (Kastro)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Λιαστός (Liastos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μετόχι (Metochi)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Νάμα (Nama)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Νυχτέρι (Nychteri)

Σαντορίνη

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ορεινό κτήμα (Orino Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Πύργος (Pyrgos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve)

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Βερντέα (Verntea)

Ζάκυνθος

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Vinsanto

Σαντορίνη

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

SPANIEN

Denominacion de origen (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Denominacion de origen calificada (DOCa)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino dulce natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino generoso

 (2)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino generoso de licor

 (3)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino de la Tierra

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Aloque

DO Valdepeñas

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Amontillado

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Añejo

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Añejo

DO Malaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Chacoli / Txakolina

DO Chacoli de Bizkaia

DO Chacoli de Getaria

DO Chacoli de Alava

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Clásico

DO Abona

DO El Hierro

DO Lanzarote

DO La Palma

DO Tacoronte-Acentejo

DO Tarragona

DO Valle de Güimar

DO Valle de la Orotava

DO Ycoden-Daute-Isora

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Cream

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Criadera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Criaderas y Soleras

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Crianza

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Dorado

DO Rueda

DO Malaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Fino

DO Montilla Moriles

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Fondillon

DO Alicante

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Gran Reserva

Alle Qualitätsweine b.A.

Cava

Qualitätswein b.A.

Qualitätsschaumwein b.A.

Spanisch

Lágrima

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Noble

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Noble

DO Malaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Oloroso

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla- Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Pajarete

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Pálido

DO Condado de Huelva

DO Rueda

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Palo Cortado

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla- Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Primero de cosecha

DO Valencia

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Rancio

Alle

Qualitätswein b.A.,

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Raya

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Sobremadre

DO vinos de Madrid

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Solera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Superior

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Trasañejo

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino Maestro

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vendimia inicial

DO Utiel-Requena

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Viejo

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Vino de tea

DO La Palma

Qualitätswein b.A.

Spanisch

FRANKREICH

Appellation d’origine contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Appellation contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

 

Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Vin doux naturel

AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de pays

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Ambré

Alle

Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Clairet

AOC Bourgogne AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

Claret

AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

Clos

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Cru Artisan

AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

Cru Bourgeois

AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

Cru Classé,

gegebenenfalls mit den Vorbezeichnungen:

Grand,

Premier Grand,

Deuxième,

Troisième,

Quatrième,

Cinquième.

AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac

Qualitätswein b.A.

Französisch

Edelzwicker

AOC Alsace

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Grand Cru

AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion

Qualitätswein b.A.

Französisch

Grand Cru

Champagne

Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Hors d’âge

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Passe-tout-grains

AOC Bourgogne

Qualitätswein b.A.

Französisch

Premier Cru

AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne, Côtes de Brouilly, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune, St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Primeur

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Rancio

AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairette du Languedoc, Rasteau

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Sélection de grains nobles

AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac

Qualitätswein b.A.

Französisch

Sur Lie

AOC Muscadet, Muscadet –Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet-Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

Qualitätswein b.A.,

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Tuilé

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Vendanges tardives

AOC Alsace, Jurançon

Qualitätswein b.A.

Französisch

Villages

AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de paille

AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin jaune

AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon)

Qualitätswein b.A.

Französisch

ITALIEN

Denominazione di Origine Controllata / D.O.C.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Denominazione di Origine Controllata e Garantita / D.O.C.G.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Vino Dolce Naturale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Inticazione geografica tipica (IGT)

Alle

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Landwein

Wein mit geografischer Angabe – Autonome Provinz Bozen

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Deutsch

Vin de pays

Wein mit geografischer Angabe – Aosta

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Französisch

Alberata oder Vigneti ad alberata

DOC Aversa

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

Amarone

DOC Valpolicella

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Ambra

DOC Marsala

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Ambrato

DOC Malvasia delle Lipari

DOC Vernaccia di Oristano

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Annoso

DOC Controguerra

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Apianum

DOC Fiano di Avellino

Qualitätswein b.A.

Lateinisch

Auslese

DOC Caldaro e Caldaro classico- Alto Adige

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Barco Reale

DOC Barco Reale di Carmignano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Brunello

DOC Brunello di Montalcino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Buttafuoco

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Cacc’e mitte

DOC Cacc’e Mitte di Lucera

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cagnina

DOC Cagnina di Romagna

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cannellino

DOC Frascati

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cerasuolo

DOC Cerasuolo di Vittoria

DOC Montepulciano d’Abruzzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Chiaretto

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Ciaret

DOC Monferrato

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Château

DOC de la région Valle d’Aosta

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Classico

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Dunkel

DOC Alto Adige

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Est! Est!! Est!!!

DOC Est! Est!! Est!!! di Montefiascone

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Lateinisch

Falerno

DOC Falerno del Massico

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Fine

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Fior d’Arancio

DOC Colli Euganei

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.,

Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Falerio

DOC Falerio dei colli Ascolani

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Flétri

DOC Valle d’Aosta o Vallée d’Aoste

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Garibaldi Dolce (oder GD)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Governo all’uso toscano

DOCG Chianti / Chianti Classico

IGT Colli della Toscana Centrale

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Gutturnio

DOC Colli Piacentini

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Italia Particolare (oder IP)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Klassisch / Klassisches Ursprungsgebiet

DOC Caldaro

DOC Alto Adige (avec la dénomination Santa Maddalena e Terlano)

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kretzer

DOC Alto Adige

DOC Trentino

DOC Teroldego Rotaliano

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Lacrima

DOC Lacrima di Morro d’Alba

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Lacryma Christi

DOC Vesuvio

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Lambiccato

DOC Castel San Lorenzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

London Particolar (oder LP oder Inghilterra)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Morellino

DOC Morellino di Scansano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Occhio di Pernice

DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Oro

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Pagadebit

DOC pagadebit di Romagna

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Passito

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Ramie

DOC Pinerolese

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Rebola

DOC Colli di Rimini

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Recioto

DOC Valpolicella

DOC Gambellara

DOCG Recioto di Soave

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

Riserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Rubino

DOC Garda Colli Mantovani

DOC Rubino di Cantavenna

DOC Teroldego Rotaliano

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Rubino

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Sangue di Giuda

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Scelto

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sciacchetrà

DOC Cinque Terre

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sciac-trà

DOC Pornassio o Ormeasco di Pornassio

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sforzato, Sfursàt

DO Valtellina

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Spätlese

DOC / IGT de Bolzano

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Soleras

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Stravecchio

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Strohwein

DOC / IGT de Bolzano

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Superiore

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Superiore Old Marsala (oder SOM)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Torchiato

DOC Colli di Conegliano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Torcolato

DOC Breganze

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vecchio

DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vendemmia Tardiva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Verdolino

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Vergine

DOC Marsala

DOC Val di Chiana

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vermiglio

DOC Colli dell Etruria Centrale

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vino Fiore

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vino Nobile

Vino Nobile di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vino Novello oder Novello

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Vin santo / Vino Santo / Vinsanto

DOC et DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vivace

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

ZYPERN

Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης

(ΟΕΟΠ)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Τοπικός Οίνος

(Regional Wine)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπελώνας (-ες)

(Ampelonas (-es))

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μονή (Moni)

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

LUXEMBURG

Marque nationale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Appellation contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Appellation d’origine controlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Vin de pays

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Grand premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin classé

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

UNGARN

minőségi bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

különleges minőségű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

fordítás

Tokaj / -i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

máslás

Tokaj / -i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

szamorodni

Tokaj / -i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

aszú … puttonyos, vervollständigt um die Ziffern 3-6

Tokaj / -i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

aszúeszencia

Tokaj / -i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

eszencia

Tokaj / -i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

tájbor

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Ungarisch

bikavér

Eger, Szekszárd

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

késői szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

válogatott szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

muzeális bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

siller

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A.

Ungarisch

ÖSTERREICH

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein besonderer Reife und Leseart / Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Ausbruch / Ausbruchwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Auslese / Auslesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Beerenauslese (wein)

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kabinett / Kabinettwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schilfwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Spätlese / Spätlesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Strohwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Ausstich

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Auswahl

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Bergwein

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Klassik / Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Erste Wahl

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Hausmarke

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Heuriger

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Jubiläumswein

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Reserve

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schilcher

Steiermark

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Sturm

Alle

Teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Deutsch

PORTUGAL

Denominação de origem (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Denominação de origem controlada (DOC)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Indicação de proveniencia regulamentada (IPR)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho doce natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho generoso

DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho regional

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Canteiro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Colheita Seleccionada

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Crusted / Crusting

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Escolha

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Escuro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Fino

DO Porto

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Frasqueira

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Garrafeira

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Lágrima

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Leve

Tafelwein mit geografischer Angabe Estremadura und Ribatejano

DO Madeira, DO Porto

Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Nobre

DO Dão

Qualitätswein b.A.

Portugiesisch

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Reserva velha (oder grande reserva)

DO Madeira

Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Ruby

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Solera

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Super reserva

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Portugiesisch

Superior

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Tawny

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Vintage, Late Bottle Vintage (LBV), Vintage Character

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Vintage

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

SLOWENIEN

Penina

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Slowenisch

pozna trgatev

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

suhi jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

ledeno vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

arhivsko vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

mlado vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

Cviček

Dolenjska

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

Teran

Kras

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

SLOWAKEI

forditáš

Tokaj / -ská / -ský / -ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

mášláš

Tokaj / -ská / -ský / -ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

samorodné

Tokaj / -ská / -ský / -ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

výber … putňový, vervollständigt um die Ziffern 3-6

Tokaj / -ská / -ský / -ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

výberová esencia

Tokaj / -ská / -ský / -ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

esencia

Tokaj / -ská / -ský / -ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

BULGARIEN

Гарантирано наименование за произход

(ГНП)

(guaranteed appellation of origin)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

Гарантирано и контролирано наименование за произход (ГКНП)

(guaranteed and controlled appellation of origin)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

Благородно сладко вино (БСВ)

(noble sweet wine)

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

регионално вино

(Regional wine)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Ново

(young)

Alle

Qualitätswein b.A.

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Премиум

(premium)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Резерва

(reserve)

Alle

Qualitätswein b.A.

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Премиум резерва

(premium reserve)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Специална резерва

(special reserve)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Специална селекция (special selection)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Колекционно (collection)

Alle

Quality wine psr

Bulgarisch

Премиум оук, или първо зареждане в бъчва

(premium oak)

Alle

Quality wine psr

Bulgarisch

Беритба на презряло грозде

(vintage of overripe grapes)

Alle

Quality wine psr

Bulgarisch

Розенталер

(Rosenthaler)

Alle

Quality wine psr

Bulgarisch

RUMÄNIEN

Vin cu denumire de origine controlată

(D.O.C.)

Alle

Quality wine psr

Rumänisch

Cules la maturitate deplină (C.M.D.)

Alle

Quality wine psr

Rumänisch

Cules târziu (C.T.)

Alle

Quality wine psr

Rumänisch

Cules la înnobilarea boabelor (C.I.B.)

Alle

Quality wine psr

Rumänisch

Vin cu indicaţie geografică

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Rumänisch

Rezervă

Alle

Quality wine psr

Rumänisch

Vin de vinotecă

Alle

Quality wine psr

Rumänisch


(1)  Der Schutz des Begriffs „Cava“ nach Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angabe „Cava“ für Qualitätsschaumwein b.A.

(2)  The wines concerned are quality liqueur wines psr foreseen in Annex VI, point L, paragraph 8 of Council regulation (EC) No 1493/1999.

(3)  The wines concerned are quality liqueur wines psr foreseen in Annex VI, point L, paragraph 11 of Council regulation (EC) No 1493/1999.

ANLAGE 3

LISTE DER KONTAKTSTELLEN

(Artikel 12 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)

a)   Montenegro

Frau Ljiljana Simovic, Beraterin für internationale Zusammenarbeit

Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

Regierung der Republik Montenegro

Rimski trg 46, 81000 Podgorica

Telefon: +382 81 48 22 71

Fax: +382 81 23 43 06

E-Mail: ljiljanas@mn.yu; radanad@mn.yu

b)   Gemeinschaft

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Direktion B – Internationale Fragen II

Leiter des Referats B.2 – Erweiterung

B-1049 Bruxelles / Brussel

Belgien

Telefon: +32 2 299 11 11

Fax: +32 2 296 62 92

E-Mail: AGRI EC Montenegro wine trade

PROTOKOLL Nr. 3

Über die bestimmung des begriffs „Erzeugnisse mit ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die methoden der zusammenarbeit der verwaltungen bei der anwendung des abkommens zwischen der Gemeinschaft und Montenegro

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

Artikel 3

Kumulierung in der Gemeinschaft

Artikel 4

Kumulierung in Montenegro

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 8

Maßgebende Einheit

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Artikel 11

Neutrale Elemente

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

Artikel 14

Ausstellungen

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Artikel 21

Buchmäßige Trennung

Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 28

Belege

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 34

Streitbeilegung

Artikel 35

Sanktionen

Artikel 36

Freizonen

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 37

Anwendung dieses Protokolls

Artikel 38

Besondere Bestimmungen

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Änderung dieses Protokolls

LISTE DER ANHÄNGE

Anhang I:

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II:

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang III:

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IV:

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

Anhang V:

Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b)

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c)

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d)

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e)

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f)

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Montenegro gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g)

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Montenegro für die Vormaterialien gezahlt wird;

h)

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien im Sinne des Buchstaben g, der entsprechend anzuwenden ist;

i)

„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Montenegro für die Vormaterialien gezahlt wird;

j)

„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt);

k)

„einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l)

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m)

„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

(1)   Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

(2)   Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Montenegros:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Montenegro unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Montenegro im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Kumulierung in der Gemeinschaft

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Montenegro, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2)   Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet,

b)

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

und

c)

Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Montenegro nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Die Gemeinschaft teilt Montenegro über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.

Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

Artikel 4

Kumulierung in Montenegro

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Montenegros Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Montenegro oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in Montenegro vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2)   Geht die in Montenegro vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Montenegros, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Montenegro verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in Montenegro keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet,

b)

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

und

c)

Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Montenegro nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Montenegro teilt der Gemeinschaft über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Als in der Gemeinschaft oder in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Montenegros aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k)

Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

(2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)

die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Montenegro ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b)

die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Montenegros fahren,

c)

die mindestens zu 50 v. H. Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros besteht

und

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros besteht.

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt.

(2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,

a)

wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b)

Teilen und Zusammenstellen von Packstücken;

c)

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)

Bügeln von Textilien;

e)

einfaches Anstreichen und Polieren;

f)

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g)

Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h)

Enthülsen, Entsteinen und Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

n)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;

p)

Schlachten von Tieren.

(2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Montenegro an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 8

Maßgebende Einheit

(1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a)

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b)

dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Montenegro erfüllt werden.

(2)   Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a)

dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

und

b)

dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros an aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern

a)

die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht,

und

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

i)

dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

und

ii)

dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(5)   Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(8)   Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

(1)   Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Montenegro oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros befördert werden.

(2)   Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i)

genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii)

Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

und

iii)

Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

c)

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14

Ausstellungen

(1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land oder Gebiet als eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Montenegro verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a)

dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)

dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Montenegro verkauft oder überlassen hat,

c)

dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

und

d)

dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)   Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung

(1)   oder Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Montenegro oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Montenegro nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Montenegro geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Montenegro in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

(1)   Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Montenegro und Ursprungserzeugnisse Montenegros erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

b)

in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt).

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in das dafür vorgesehene Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Montenegros ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(5)   Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie stellen auch sicher, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4)   Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“

(5)   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)   Das so ausgestellte Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„DUPLICATE“

(3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Montenegro der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Montenegro durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 21

Buchmäßige Trennung

(1)   Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.

(2)   Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

(3)   Die Zollbehörden können diese Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(4)   Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

(5)   Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(6)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23

oder

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.

(2)   Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6)   Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

(1)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

(2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)   In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Abkommens erfüllen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2)   Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind sind Einfuhren nichtkommerzieller Art, wenn sich aus der Beschaffenheit und Menge der Erzeugnisse deutlich ergibt, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 28

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

Belege über die in der Gemeinschaft oder in Montenegro an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

e)

geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

(1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(2)   Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(3)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4)   Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)   Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Montenegros und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2)   Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4)   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Montenegros vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Gegenseitige Amtshilfe

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegros übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Montenegro einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegenaußergewöhnliche Umstände vor.

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 35

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 36

Freizonen

(1)   Die Gemeinschaft und Montenegro treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Montenegros mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 37

Anwendung dieses Protokolls

(1)   Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta oder Melilla.

(2)   Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Montenegro gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas findet dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 entsprechend Anwendung.

Artikel 38

Besondere Bestimmungen

(1)   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1.

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Montenegros oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

2.

als Ursprungserzeugnisse Montenegros:

a)

Erzeugnisse, die in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Montenegro unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

(2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Montenegro“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist dies ferner in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Änderung dieses Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.


(1)  Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.

(2)  Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Waren, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommenszwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DER LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 angesehen werden können.

Bemerkung 2

2.1.   Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2.   Sind in Spalte 1 mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt und ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 deshalb in allgemeiner Form enthalten, bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3.   Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4.   Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1.   Die Bestimmungen des Artikels 6 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2.   Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3.   Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4.   Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5.   Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.

3.6.   Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1.   Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2.   Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3.   Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4.   Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1.   Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2.   Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

Seide,

Wolle,

grobe Tierhaare,

feine Tierhaare,

Rosshaar,

Baumwolle,

Materialien für die Papierherstellung und Papier,

Flachs,

Hanf,

Jute und andere textile Bastfasern,

Sisal und andere textile Agavefasern,

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

synthetische Filamente,

künstliche Filamente,

elektrische Leitfilamente,

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

andere synthetische Spinnfasern,

künstliche Spinnfasern aus Viskose,

andere künstliche Spinnfasern,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3.   Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4.   Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 6

6.1.   Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2.   Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3.   Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1.   Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation.

7.2.   Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

ij)

die Isomerisation,

k)

nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

l)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

m)

nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

n)

nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

o)

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

p)

nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

7.3.   Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 0910

Gewürzmischungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 14

Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solche der Position 0209 oder 1503:

 

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

andere

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

 

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 

 

 

Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

 

feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen

aus Tieren des Kapitels 1 oder

bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

 

 

andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind

 

ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

 

mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 1806,

bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte Zea indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Kapitels 11

 

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 2004 und ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2008

Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet

 

 

Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

 

andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

 

 

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sind und

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 2207 oder 2208,

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann

 

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 2207 oder 2208,

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann

 

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

 

ex 2306

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide, der gesamte verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, das gesamte verwendete Fleisch und die gesamte verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

 

ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

 

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden.

 

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2805

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2833

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2852

Quecksilberverbindungen von gesättigten acyclischen einbasischen Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Quecksilberverbindungen von heterocyclischen Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Quecksilberverbindungen von Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Quecksilberverbindungen von Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Andere Quecksilberverbindungen von zubereiteten Bindemitteln für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2932

Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2934

Nukleinsäure und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2939

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 

 

 

Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

andere:

 

 

 

– –

menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

– –

tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

– –

Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

– –

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

– –

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):

 

 

 

hergestellt aus Amicacin der Position 2941

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 3006

pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu diesem Kapitel

Die Ware behält die Ursprungseigenschaft, die sie nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat.

 

 

sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

 

 

 

aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

 

 

aus Gewebe

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

Natriumnitrat

Calciumcyanamid

Kaliumsulfat

Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 

 

 

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

Vormaterialien der Position 3404

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

Stärkeether und -ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 

 

 

Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3801

Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

 

 

zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3814

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Halten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und ähnliche Organismen) oder von pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

 

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

 

technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

folgende Waren dieser Position:

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

Ionenaustauscher

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Fuselöle und Dippelöle

Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3907

Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. (5)

 

 

Polyester

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

 

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere:

 

 

 

– –

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

– –

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3916 und ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 3921

Folie aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

 

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

 

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012

 

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

 

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

 

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von gegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

4107, 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4104

 

ex 4114

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

 

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

 

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

 

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

 

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden

 

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden

 

ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

 

 

 

geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder Verbinden an den Enden

 

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

 

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

 

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

 

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

 

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

 

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

 

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

 

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

 

 

 

Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

 

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

Jutegarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

 

Nadelfilze

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Jedoch dürfen

Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

Spinnfasern aus Kasein oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 

 

 

aus Nadelfilz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Jedoch dürfen

Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.

 

 

aus anderem Filz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen oder Jutegarnen,

Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

natürlichen Fasern oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet.

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.

 

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

 

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

 

mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder mehr

Herstellen aus Garnen

 

 

andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (7)

 

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

 

 

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

 

 

 

aus Gewirken oder Gestricken

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

 

 

andere

Herstellen aus Garnen

 

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

 

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

 

 

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

folgenden Vormaterialien:

Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

Monofile aus Polytetrafluorethylen (8)

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid,

Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8)

Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen (7), (9)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen (7), (9)

 

ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7), (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

 

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Garnen (9)

 

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere:

 

 

 

– –

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9), (10)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

– –

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9), (10)

 

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

 

aus Vliesstoffen

Herstellen aus (7), (9)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7), (9)

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

 

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

ex 6506

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren):

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

 

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

 

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 7003, ex 7004 und ex 7005

Glas mit absorbierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 

 

 

Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11)

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

 

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 7102, ex 7103 und ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

 

 

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

 

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

 

ex 7107, ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

 

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

 

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

 

7217

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

 

ex 7218, 7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

 

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

 

ex 7224, 7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

 

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7 224

 

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

 

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschluss stücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, wenn der Wert der verwendeten Schmiederohlingen insgesamt 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden.

 

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

 

Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

 

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

 

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 7616

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7801

Blei in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden.

 

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7901

Zink in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

 

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8001

Zinn in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

 

8002 und 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

 

 

 

andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude und automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8401

Kernbrennstoffelemente

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware (12)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8403 und ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

 

 

Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8443

Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen und dergleichen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

 

 

 

Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8456 bis 8466

Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8486

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456, 8462 und 8464 bestimmt

Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8501 und 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8504

Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8517

andere Geräte für die Übertragung oder den Empfang von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in leitungslosen Netzen (z. B. lokale Netze (LAN) oder Weitbereichsnetze (WAN)), ausgenommen Sende- und Empfangsgeräte der Positionen 8443, 8525, 8527 und 8528:

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Proximity-Karten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit zwei oder mehr elektronischen integrierten Schaltungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

„intelligente Karten (smart cards)“ mit einer elektronischen integrierten Schaltung

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder --wiedergabegerät

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

 

 

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art bestimmt

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

 

 

 

– –

aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

– –

aus Keramik, aus Eisen und Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

 

– –

aus Kupfer

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8542

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

 

 

 

monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Multichips als Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

 

 

 

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

 

 

 

– –

50 cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

– –

mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8712

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 9006

Fotoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 

 

 

zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

 

 

 

Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9033

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 

 

 

aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 9401 und ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig für die Verwendung mit Vormaterialien der Position 9401 oder 9403 konfektionierten Baumwollgeweben, bei dem

der Wert der Gewebe 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

alle verwendeten anderen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

 

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 9601 und ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die Ware

 

ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie die Ware verwendet werden.

 

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9614

Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 


(1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)  Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.

(6)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.

(7)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

(8)  Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

(9)  Siehe Bemerkung 6.

(10)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(11)  SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

(12)  Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.

ANHANG III

Muster der warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des antrags auf ausstellung einer warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Druckanweisungen

1.

Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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ANHANG IV

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …. (2) преференциален произход

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o (1), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. … (1) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Fassung Montenegros

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovim dokumentom (carinsko odoborenje br.. (1) izjavljuje da, osim u slučaju kada je drugačije naznačeno, ovi proizvodi su … (2) preferencijalnog porijekla.

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

ANHANG V

ERZEUGNISSE, DIE VON DER KUMULIERUNG NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4 AUSGESCHLOSSEN SIND

KN-Code

Warenbezeichnung

1704 90 99

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

 

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10 30

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder Süßmitteln:

1806 10 90

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

 

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20 95

andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

– –

andere

 

– – –

andere

1901 90 99

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

andere:

 

– –

andere (als Malzextrakt):

 

– – –

andere

2101 12 98

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2106 90 59

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

andere:

 

– –

andere

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

andere (als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe):

 

– –

andere:

 

– – –

andere

3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – –

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

 

– – – – –

andere

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1.   Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Montenegro als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.   Protokoll Nr. 3 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1.   Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Montenegro als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.   Protokoll Nr. 3 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung.

PROTOKOLL Nr. 4

über den landverkehr

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbesondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu gewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und durch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise entwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls vollständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander angewandt werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbesondere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Verkehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur.

(2)   In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem Zusammenhang insbesondere:

die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls erforderlich ist,

der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleitmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steuern, Soziales und Technik,

die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssystems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt,

ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung der Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch das Hoheitsgebiet Montenegros in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

b)

„Transitverkehr Montenegros“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Montenegro oder von für Montenegro bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Montenegro niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

c)

„kombinierter Verkehr“ ist die Beförderung von Gütern, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:

Entweder – für die Zulaufstrecke – zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. – für die Ablaufstrecke – zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden,

oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags.

INFRASTRUKTUR

Artikel 4

Allgemeine Bestimmung

Die Vertragsparteien kommen überein, beiderseitig koordinierte Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Montenegro beeinträchtigen, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen; diese Probleme betreffen vor allem die Straßenverbindungen 1, 2b, 4 und 6 zwischen der Grenze zu Kroatien und Bar, zwischen der Grenze zu Bosnien und Herzegowina und der Grenze zu Albanien, zwischen der Grenze zu Serbien und Misici bzw. zwischen Ribaravina und Bac an der Grenze zu Serbien, die Straßenverbindungen 2 und 4 zwischen Podgorica und der Grenze zu Albanien bzw. zwischen der Grenze zu Serbien und Bar, den Hafen Bar und den Flughafen Podgorica, die Bestandteil des regionalen Kernverkehrsnetzes im Sinne der in Artikel 5 genannten Vereinbarung sind.

Artikel 5

Planung

Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf dem Hoheitsgebiet Montenegros, das dem Bedarf Montenegros und Südosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Häfen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist für die Gemeinschaft und Montenegro von besonderem Interesse. Dieses Netz wurde in der Vereinbarung über den Aufbau eines Verkehrsinfrastrukturkernnetzes für Südosteuropa festgelegt, die im Juni 2004 von Ministern aus der Region und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde. Für den Aufbau des Netzes und die Wahl der Prioritäten ist ein Lenkungsausschuss zuständig, der sich aus Vertretern der Unterzeichner zusammensetzt.

Artikel 6

Finanzielle Aspekte

(1)   Die Gemeinschaft kann nach Artikel 116 dieses Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 dieses Protokolls genannten notwendigen Infrastrukturarbeiten leisten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder anderen Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung zusätzlicher Mittel ermöglicht.

(2)   Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Europäische Kommission, soweit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu fördern, z.B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilateraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln.

SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR

Artikel 7

Allgemeine Bestimmung

Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein erheblicher Teil des bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Montenegro unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird.

Artikel 8

Besondere Infrastrukturaspekte

Im Rahmen der Modernisierung der Eisenbahn Montenegros werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern.

Artikel 9

Begleitmaßnahmen

Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind.

Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere,

die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer und Versender zu fördern;

den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Montenegro im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften;

die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Containern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu fördern;

die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere:

die Beförderungsfrequenz entsprechend des Bedarfs der Verkehrsnutzer und der Versender zu erhöhen;

die Wartezeiten an den Umschlagterminals zu verringern und deren Produktivität zu erhöhen;

in geeigneter Weise alle Hindernisse auf den Zu- und Ablaufstrecken zu beseitigen, um den Zugang zum kombinierten Verkehr zu erleichtern;

gegebenenfalls Gewichte, Abmessungen und technische Merkmale der Spezialausrüstung zu harmonisieren, insbesondere um die notwendige Kompatibilität der Fahrzeugbegrenzungslinien zu gewährleisten, und die Inbetriebnahme dieser Ausrüstung entsprechend dem Verkehrsaufkommen zu koordinieren;

allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

Artikel 10

Aufgabe der Eisenbahnen

Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisenbahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf den Güterverkehr,

die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen;

sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisenbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert;

die Beteiligung Montenegros an der Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Entwicklung der Eisenbahnen vorzubereiten.

STRASSENVERKEHR

Artikel 11

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrsmarkt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegro geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der faktischen Lage im Jahr 1991 ergibt.

Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet Montenegro mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen, um diese bilateralen Abkommen zu ändern und an dieses Protokoll anzupassen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Montenegro und zum Transitverkehr Montenegros durch die Gemeinschaft zu gewähren.

(3)   Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der Grenze Montenegros Probleme auf, so wird der mit Artikel 121 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.

(4)   Erlässt die Gemeinschaft Vorschriften mit dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, so gilt eine ähnliche Regelung für die in Montenegro zugelassenen Lastkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die erforderlichen Modalitäten fest.

(5)   Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus Montenegro führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.

Artikel 12

Marktzugang

Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um

Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bedarf der Vertragsparteien entsprechenden Verkehrssystems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarkts der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Verkehrspolitik Montenegros vereinbar ist,

eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Vertragsparteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 13

Steuern, Mauten und sonstige Abgaben

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss.

(2)   Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Verhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft stützt. Zweck dieses Abkommens ist insbesondere, den freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgabensystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.

(3)   Bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten Verhandlungen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Montenegros bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der Vertragsparteien. Montenegro verpflichtet sich, der Europäischen Kommission auf Ersuchen die Höhe der von ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die Berechnungsweisen mitzuteilen.

(4)   Bis zum Abschluss des in Absatz 2 und in Artikel 12 erwähnten Abkommens finden zu den nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren, die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Montenegro angewandt werden, vorherige Konsultationen statt.

Artikel 14

Gewichte und Abmessungen

(1)   Montenegro akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entsprechen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallenden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die den geltenden Normen Montenegros nicht entsprechen, frei von Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche Achslast verursachten Schaden erhoben.

(2)   Montenegro bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unternimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeitraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den neuen Vorschriften und Normen auszubauen.

Artikel 15

Umwelt

(1)   Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragsparteien um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Partikel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten.

(2)   Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem Bereich zu vermeiden.

Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertragsparteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch Umweltfragen behandelt werden.

(3)   Zur Verwirklichung der genannten Ziele arbeiten die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Normen zusammen.

Artikel 16

Soziale Aspekte

(1)   Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbildung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an die Gemeinschaftsnormen an.

(2)   Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschriften koordinieren Montenegro, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), und die Gemeinschaft soweit wie möglich ihre Politik in den Bereichen Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer sowie Zusammensetzung der Besatzung.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschriften gegenseitig anerkennen zu können.

Artikel 17

Verkehrsbestimmungen

(1)   Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feiertage, Reisesaison) zu verbessern.

(2)   Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für den Straßenverkehr.

(3)   Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender Tiere und gefährlicher Stoffe.

(4)   Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmonisierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichtiger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließlich der Krankenwagendienste.

Artikel 18

Straßenverkehrssicherheit

(1)   Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an.

(2)   Montenegro, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und die Gemeinschaft koordinieren soweit wie möglich ihre Politik im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit und insbesondere über Führerscheine und Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle zusammen.

VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN

Artikel 19

Vereinfachung der Förmlichkeiten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Erweiterung des Geltungsbereichs

Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transitproblems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei entsprechende Vorschläge.

Artikel 21

Durchführung

(1)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 123 dieses Abkommens eingesetzt wird.

(2)   Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

a)

Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im Umweltschutz auszuarbeiten;

b)

die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftretende Probleme zu empfehlen;

c)

zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Lage beim Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des freien Transitverkehrs zu prüfen;

d)

die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

1.   Die Gemeinschaft und Montenegro nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 9.11.2006 (1) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten (2):

Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR):

 

 

Kohlenmonoxid

Kohlenwasserstoffe

Stickstoffoxide

Partikel

Rauchtrübung

 

 

(CO)

g/kWh

(HC)

g/kWh

(NOx)

g/kWh

(PT)

g/kWh

m–1

Zeile B1

Euro IV

1,5

0,46

3,5

0,02

0,5

Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):

 

 

Kohlenmonoxid

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

Methan

Stickstoffoxide

Partikel

 

 

(CO)

g/kWh

(NMHC)

g/kWh

(CH4) (3)

g/kWh

(NOx)

g/kWh

(PT) (4)

g/kWh

Zeile B1

Euro IV

4,0

0,55

1,1

3,5

0,03

2.   In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Montenegro, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwendet wird.


(1)  Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1).

(2)  Diese Grenzwerte werden wie in den entsprechenden Richtlinien vorgesehen und gemäß ihren möglichen zukünftigen Überarbeitungen aktualisiert.

(3)  Nur für Erdgasmotoren.

(4)  Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.

PROTOKOLL Nr. 5

Über staatliche beihilfen für die stahlindustrie

1.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Montenegro strukturelle Schwächen seines Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie zu gewährleisten.

2.

Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens festgelegten Regeln wird die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen für die Stahlindustrie im Sinne des Anhangs I der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 anhand der Kriterien geprüft, die sich aus der Anwendung des Artikels 87 des EG-Vertrags auf den Stahlsektor ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts.

3.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf die Stahlindustrie erkennt die Gemeinschaft an, dass Montenegro nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre ausnahmsweise in Schwierigkeiten geratenen Stahlerzeugern staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

a)

dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur langfristigen Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt, und

b)

die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und gegebenenfalls schrittweise gesenkt werden und

c)

Montenegro Umstrukturierungsprogramme vorlegt, die mit einer umfassenden Rationalisierung verbunden sind, die die Schließung ineffizienter Kapazitäten einschließt. Jeder Stahlerzeuger, der Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss nach Möglichkeit Ausgleichsmaßnahmen für die durch die Beihilfen verursachte Wettbewerbsverzerrung vorsehen.

4.

Montenegro legt der Europäischen Kommission ein nationales Umstrukturierungsprogramm und individuelle Geschäftspläne für die Unternehmen, die Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, zur Prüfung vor, mit denen nachgewiesen wird, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die individuellen Geschäftspläne müssen von der Überwachungsbehörde Montenegros für staatliche Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit Nummer 3 geprüft und genehmigt worden sein.

Die Europäische Kommission bestätigt, dass das nationale Umstrukturierungsprogramm mit Absatz 3 vereinbar ist.

5.

Die Europäische Kommission überwacht die Umsetzung der Pläne in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Montenegros, insbesondere der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen.

Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens den Begünstigten Beihilfen gewährt wurden, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genehmigt sind, oder Stahlerzeugern, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genannt sind, Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden, so sorgt die Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen Montenegros dafür, dass diese Beihilfen zurückgezahlt werden.

6.

Auf Ersuchen leistet die Gemeinschaft Montenegro technische Hilfe bei der Ausarbeitung des nationalen Umstrukturierungsprogramms und der individuellen Geschäftspläne.

7.

Jede Vertragspartei gewährleistet vollständige Transparenz hinsichtlich staatlicher Beihilfen. Insbesondere findet ein umfassender und kontinuierlicher Informationsaustausch über die staatlichen Beihilfen für die Stahlerzeugung in Montenegro und über die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne statt.

8.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Umsetzung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4. Zu diesem Zweck kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Durchführungsvorschriften ausarbeiten.

9.

Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Protokoll unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Unterausschuss oder 30 Arbeitstage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

PROTOKOLL Nr. 6

Über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Montenegro

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b)

„ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt;

c)

„ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird;

d)

„personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

e)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

(3)   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

a)

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)

natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

e)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5

Zustellung, Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

a)

die Zustellung von Schriftstücken, oder

b)

die Bekanntgabe von Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)   Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

ersuchende Behörde,

b)

Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4)   Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen oder zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3)   Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)

die Souveränität Montenegros oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder

b)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Geheimhaltung

(1)   Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3)   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(4)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Montenegros einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

(2)   Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1)   Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

a)

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

b)

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossen worden sind oder geschlossen werden; und

c)

lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls unvereinbar sind.

(3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 119 dieses Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären.

PROTOKOLL Nr. 7

Streitbeilegung

KAPITEL I

Ziel und geltungsbereich

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und beizulegen und einvernehmlich vereinbarte Lösungen zu erreichen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieses Protokoll gilt nur für Differenzen über die Auslegung und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen, unter anderem wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt:

a)

Titel IV (Freier Warenverkehr), mit Ausnahme der Artikel 33 und 40, des Artikels 41 Absatz 1 und Absätze 4 und 5 (soweit sie nach Artikel 41 Absatz 1 getroffene Maßnahmen betreffen) und Artikel 47,

b)

Titel V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr):

Kapitel II (Niederlassung): Artikel 52 bis 56 und Artikel 58,

Kapitel III (Erbringung von Dienstleistungen): Artikel 59 und 60 und Artikel 61 Absätze 2 und 3,

Kapitel IV (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr): Artikel 62 und Artikel 63, mit Ausnahme des Absatzes 4 Unterabsatz 1 Satz 2,

Kapitel V (Allgemeine Bestimmungen): Artikel 65 bis 71,

c)

Titel VI (Angleichung der Rechtsvorschriften, Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln):

Artikel 75 Absatz 2 (geistiges und gewerbliches Eigentum) und Artikel 76 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6 (öffentliches Beschaffungswesen).

KAPITEL II

Streitbeilegungsverfahren

Abschnitt I

Schiedsverfahren

Artikel 3

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Artikels 130 dieses Abkommens der Beschwerdegegnerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermitteln.

(2)   Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen den Streitgegenstand und gegebenenfalls die von der anderen Vertragspartei eingeführte Maßnahme oder die Unterlassung, die ihrer Auffassung nach gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt.

Artikel 4

Zusammensetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über seine Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 15 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern.

Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.

(4)   Die Auswahl der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten erfolgt in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem dem Vorsitzenden des Panels mitgeteilt wird, dass die drei Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgewählt worden sind, bzw. der Tag, an dem sie nach Absatz 3 bestimmt werden.

(6)   Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Absatz 7 bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so wird die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt, dessen Entscheidung endgültig ist.

Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so wird die Frage einem der übrigen für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern vorgelegt, der vom Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder von seinem Delegierten in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien durch das Los bestimmt wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(7)   Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er nach Absatz 6 ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von fünf Tagen nach dem für die Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters angewandten Verfahren bestimmt. Die Panelverfahren werden für die Dauer dieses Verfahrens ausgesetzt.

Artikel 5

Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 100 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.

(3)   In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt. Die Entscheidung kann Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die zu treffen sind, um der Entscheidung nachzukommen.

(4)   Bis zur Notifizierung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels, die Beschwerdegegnerin und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zurücknehmen. Das Recht der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme eine neue Beschwerde einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.

(5)   Das Schiedspanel setzt seine Arbeit auf Ersuchen beider Vertragsparteien jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aus. Bei Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme um Einsetzung eines Panels zu ersuchen.

Abschnitt II

Durchführung der Entscheidung

Artikel 6

Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über eine angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.

Artikel 7

Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung

(1)   Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt). Beide Vertragsparteien streben eine Einigung über die angemessene Frist an.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ersuchen, das ursprüngliche Schiedspanel wieder einzuberufen, damit dieses die angemessene Frist bestimmt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.

(3)   Ist das ursprüngliche Panel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

Artikel 8

Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen ist zu erläutern, warum die Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist. Wird das Schiedspanel wiedereinberufen, so ergeht seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung.

(3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

Artikel 9

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen im Einklang steht, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.

(2)   Ist eine Einigung über den Ausgleich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist bzw. nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 8, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss berechtigt, die Anwendung von Vorteilen, die nach den in Artikel 2 genannten Bestimmungen eingeräumt wurden, in einem Umfang auszusetzen, der den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

(3)   Entspricht der Umfang der Aussetzung nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes, so kann sie den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels vor Ablauf der Zehntagesfrist nach Absatz 2 schriftlich um Wiedereinberufung des ursprünglichen Schiedspanels ersuchen. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen dieses Abkommen verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 10

Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben.

(3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

Abschnitt III

Gemeinsame bestimmungen

Artikel 11

Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.

Artikel 12

Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, Gutachten bei für geeignet erachteten Sachverständigen einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und kommentiert werden können. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten.

Artikel 13

Auslegungsgrundsätze

Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt. Der gemeinschaftliche Besitzstand wird von ihnen nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend.

Artikel 14

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)   Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.

(2)   Alle Beschlüsse des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt.

KAPITEL III

Allgemeine bestimmungen

Artikel 15

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(2)   Die Schiedsrichter sollten über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht, Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht und/oder internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahe stehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten.

Artikel 16

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

Im Falle des Beitritts Montenegros zur Welthandelsorganisation (WTO) gilt Folgendes:

a)

Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen.

b)

Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat.

c)

Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt.

Artikel 17

Fristen

(1)   Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

(3)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative verlängert werden.

Artikel 18

Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren fest.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.

PROTOKOLL Nr. 8

über die allgemeinen grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft

Artikel 1

Montenegro kann an den folgenden Programmen der Gemeinschaft teilnehmen:

a)

Programme, die im Anhang des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (1) aufgeführt sind,

b)

Programme, die nach dem 27. Juli 2005 eingerichtet oder verlängert worden sind und die eine Öffnungsklausel enthalten, die die Teilnahme Montenegros vorsieht.

Artikel 2

Montenegro leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamtshaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Montenegro teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter Montenegros können bei den Punkten, die Montenegro betreffen, als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für die Überwachung der Programme zuständig sind, zu denen Montenegro einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Montenegro unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Montenegros an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag, werden von der Europäischen Kommission im Namen der Gemeinschaft im Einvernehmen mit Montenegro in Form einer Vereinbarung festgelegt.

Ersucht Montenegro um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2) oder nach ähnlichen, später verabschiedeten Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Montenegro vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Montenegro in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In der Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsmaßnahmen, die Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden Durchführungsvorschriften festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Montenegros an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen.


(1)  ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

IRLANDS,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DER REPUBLIK UNGARN,

MALTAS,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

RUMÄNIENS,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt,

andererseits,

die am 15. Oktober 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Montenegro (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:

Anhang I (Artikel 21) – Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang II (Artikel 26) – Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“

Anhang III (Artikel 27) – Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang IV (Artikel 29) – Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro

Anhang V (Artikel 30) – Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang VI (Artikel 52) – Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“

Anhang VII (Artikel 75) – Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

und folgende Protokolle:

Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) – Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) – Wein und Spirituosen

Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) – Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) – Landverkehr

Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) – Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) – Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) – Streitbeilegung

Protokoll Nr. 8 (Artikel 132) – Allgemeine Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75

Die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година.

Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete.

V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv.

Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven.

Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept.

Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette.

Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október tizenötödik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven.

Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete.

Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii şapte.

V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem.

V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem.

Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju.

Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейската общност

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På europeiska gemenskapernas vägnar

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U ime Republike Crne Gore

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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 75

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.

Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Übereinkommen).

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe umfasst.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN

In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Montenegros, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,

dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (2) teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete Anwendung findet;

dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.


(1)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.

(2)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).