19.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Mai 2009

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea

(2009/473/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat mit der Republik Guinea ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Republik Guinea Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 20. Dezember 2008 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

(3)

Das bisherige Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Guinea vom 28. März 1983 müsste durch das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgehoben werden.

(4)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen baldmöglichst angewandt wird, damit die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können. Zu diesem Zweck haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens ab dem 1. Januar 2009 paraphiert.

(5)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zu genehmigen.

(6)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger

Spanien

15 Schiffe

Frankreich

11 Schiffe

Italien

2 Schiffe

b)

Angelfänger

Spanien

8 Schiffe

Frankreich

4 Schiffe

(2)   Schöpfen die Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission bis zum Inkrafttreten der Verordnung mit den Durchführungsbestimmungen im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (1) nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten und nach diesem Zeitpunkt nach den in den genannten Vorschriften vorgesehenen Modalitäten die Mengen der in der Fischereizone der Republik Guinea gefangenen Bestände mit.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. TOŠOVSKÝ


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

über die vorläufige Anwendung des Partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea

Herr …,

ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Guinea und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Guinea und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge zum Protokoll erzielt haben.

Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern Guineas errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in der Republik Guinea und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern Guineas nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 20. Dezember 2008 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Guinea bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 19 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 1. Januar 2009 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

In diesem Fall muss die erste Tranche der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. November 2009 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

 

Herr …,

ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Guinea und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Guinea und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge zum Protokoll erzielt haben.

Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern Guineas errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in der Republik Guinea und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern Guineas nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 20. Dezember 2008 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Guinea bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 19 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 1. Januar 2009 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

In diesem Fall muss die erste Tranche der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. November 2009 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

 


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Republik Guinea und der Europäischen Gemeinschaft

DIE REPUBLIK GUINEA,

nachstehend „Guinea“ genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Guinea, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch die Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt) umzusetzen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der FAO-Konferenz angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie ermöglichen,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der Regierung Guineas festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern Guineas und für die Unterstützung festzulegen, die die Gemeinschaft zur Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern leistet,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in der Fischereizone Guineas eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den Fischereisektor Guineas zu fördern.

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur Fischereizone Guineas haben.

die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen für die Fischereiüberwachung in der Fischereizone Guineas, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird.

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

a)   „Behörden Guineas“: das für Fischerei zuständige Ministerium;

b)   „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

c)   „Fischereizone Guineas“: Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Gerichtsbarkeit Guineas unterstehen. Die Gemeinschaftsschiffe üben ihre Fangtätigkeit gemäß diesem Abkommen ausschließlich in Gebieten aus, in denen die Fischerei gemäß den Rechtsvorschriften Guineas erlaubt ist;

d)   „Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist;

e)   „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

f)   „Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Guineas zusammensetzt, gemäß Artikel 10 dieses Abkommens;

g)   „Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug in den Häfen und/oder an den Ankerplätzen;

h)   „außergewöhnliche Umstände“: von den Parteien nicht zu vertretende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern Guineas verhindern können;

i)   „AKP-Seeleute“: Seeleute, die Staatsangehörige von nichteuropäischen Unterzeichnerstaaten des Abkommens von Cotonou sind. In diesem Sinne ist ein guineischer Seemann ein AKP-Seemann;

j)   „Fischereiüberwachung“: das „Centre National de Surveillance et de Protection des Pêches (CNSP)“;

k)   „Delegation“: die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea;

l)   „Reeder“: die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist;

m)   „Fanggenehmigung“: das Recht, während eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten Zone oder Fischerei gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens Fangtätigkeiten ausüben zu dürfen.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den Fischereizonen Guineas nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere bei der Durchführung der Fischereipolitik einerseits und den mit möglichen Auswirkungen auf den guineischen Fischereisektor verbundenen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft andererseits, nach den Grundsätzen des Dialogs und der vorherigen Verständigung zu handeln.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei gemeinsamen oder einseitigen Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns und in dem Bestreben, zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Guineas beizutragen, umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

(5)   Die Beschäftigung von AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und Guinea beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone Guineas.

(2)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen aller zuständigen internationalen Organisationen für die Regulierung und Bewirtschaftung der Fischereien und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt, was auch Konsultationen auf der Ebene des Untergebiets beinhalten kann, oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in den Gewässern Guineas

(1)   Guinea verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

(2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Guineas. Die Behörden Guineas teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Parteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nachzukommen.

(3)   Guinea verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden Guineas zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Guineas geltenden Rechtsvorschriften halten; dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

Artikel 6

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel

(1)   Die Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone Guineas nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von Guinea nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seines beigefügten Protokolls erteilt wurde.

(2)   Für im Protokoll nicht vorgesehene Kategorien und für die Versuchsfischerei kann das Ministerium Fanggenehmigungen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Die Erteilung solcher Fanggenehmigungen setzt jedoch eine befürwortende Stellungnahme beider Parteien voraus.

(3)   Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Guinea eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Für die finanzielle Gegenleistung sind zwei Elemente ausschlaggebend:

a)

der Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Gewässern und Fischereiressourcen Guineas und

b)

die Fördermittel der Gemeinschaft zur Einführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern Guineas.

(2)   Die Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung wird anhand von Zielen festgesetzt, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung Guineas gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Gemeinschaft zahlt die finanzielle Gegenleistung jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a)

Auftreten außergewöhnlicher Umstände;

b)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird;

c)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

d)

die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Guinea werden gemeinsam neu festgelegt, soweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

e)

das Abkommen wird gemäß Artikel 15 gekündigt;

f)

die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 14 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines geschäfts- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der geltenden guineischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Zusammenarbeit der Behörden

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen leiten die Vertragsparteien folgende Maßnahmen ein:

regelmäßige Zusammenarbeit der Behörden, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Seefischerei in Guinea geltenden Rechtsvorschriften halten;

Verhütung und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und durch enge Zusammenarbeit der Behörden.

Artikel 10

Gemischter Ausschuss

(1)   Zur Begleitung und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens sowie Schlichtung im Falle von Meinungsverschiedenheiten;

b)

Begleitung und Bewertung der Maßnahmen, die als Beitrag des partnerschaftlichen Abkommens zur Fischereipolitik Guineas durchgeführt werden;

c)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

d)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

e)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

f)

Festlegung der Fischereibedingungen gemäß den Bestimmungen des Protokolls;

g)

Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit der Behörden;

h)

sonstige Funktionen, die die Parteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und der Zusammenarbeit der Behörden.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Guinea und in der Gemeinschaft zusammen; den Vorsitz führt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 11

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für das Gebiet Guineas und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Guineas.

Artikel 12

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils vier Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 15 gekündigt wird.

Artikel 13

Streitbeilegung

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung und/oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.

Artikel 14

Aussetzung

(1)   Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um die Meinungsverschiedenheiten gütlich beizulegen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 15

Kündigung

(1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines Rückgangs der den Gemeinschaftsschiffen durch Guinea eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 16

Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 17

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern Guineas gilt guineisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 18

Aufhebung

Am Tag des Inkrafttretens des neuen Abkommens wird das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas vom 28. März 1983 aufgehoben und durch das neue Abkommen ersetzt.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab dem 1. Januar 2009 für einen Zeitraum von vier Jahren für die weit wandernden Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten) wie folgt festgesetzt:

Thunfischwadenfänger/Froster: 28 Schiffe;

Angelfänger: 12 Schiffe.

(2)   Ab dem zweiten Jahr der Anwendung dieses Protokolls können nach gemeinsamer Bewertung der Garnelenbestände und der Bewirtschaftung der guineischen Fischereien in dieser Kategorie Fangmöglichkeiten für Garnelenfänger in Höhe von 800 BRT je Vierteljahr auf Jahresbasis zu folgenden Bedingungen gewährt werden:

Durchführung einer transparenten Bewirtschaftung des Zugangs zum Garnelenfang und insbesondere des auf diese Art gerichteten Fischereiaufwands der nationalen und ausländischen Flotten. Hierzu übermittelt Guinea jährlich bis zum 31. Oktober jedes Jahres eine Übersicht über den Fischereiaufwand für diese Art in den Gewässern Guineas;

Durchführung eines Überwachungs- und Kontrollplans in den Gewässern Guineas;

wissenschaftliche Analyse des Zustands der Ressource und der Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen, deren Ergebnisse jährlich zur gleichen Zeit mit den Angaben über den Fischereiaufwand mitgeteilt werden.

Die Fangbedingungen für diese Kategorie werden jedes Jahr vor der Erteilung der Fanggenehmigungen und vor der Zahlung der jährlichen zusätzlichen finanziellen Gegenleistung, die proportional zur Erhöhung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 2 festgesetzt wird, einvernehmlich festgelegt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(4)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen nur dann Fangtätigkeiten in der Fischereizone Guineas ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die Guinea im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt hat.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 325 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 5 000 Tonnen Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 125 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Guineas bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist Bestandteil der finanziellen Gegenleistung (1) gemäß Artikel 7 des Abkommens.

Werden nach den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 zusätzliche Fangmöglichkeiten gewährt, so umfasst die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehene finanzielle Gegenleistung für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 auch einen Betrag in Höhe von 300 000 EUR jährlich proportional zur Erhöhung der Fangmöglichkeiten.

Zu den genannten Beträgen kommt ein zusätzlicher spezifischer Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 600 000 EUR im ersten Jahr, 400 000 EUR im zweiten Jahr und 300 000 EUR in den darauf folgenden Jahren hinzu, der für die Verstärkung des Überwachungs- und Kontrollsystems in der Fischereizone Guineas bestimmt ist, damit Guinea bis spätestens 30. Juni 2010 ein Satellitenüberwachungssystem anschaffen kann. Dieser Beitrag wird nach den Bestimmungen des Artikels 7 dieses Protokolls verwaltet.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls.

(3)   Die Gemeinschaft zahlt den in Absatz 1 festgesetzten Gesamtbetrag (d. h. 1 050 000 EUR für das erste Jahr und 1 150 000 EUR für das zweite bzw. 1 050 000 EUR für die darauf folgenden Jahre) während des Zeitraums der Anwendung dieses Protokolls (2). Diese Beträge greifen den Anpassungen der Fangmöglichkeiten oder der Aufnahme neuer Fangmöglichkeiten, die gemäß den Artikeln 4 und 5 beschlossen werden können, nicht vor.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Gemeinschaftsschiffen in der Fischereizone Guineas getätigten Fänge die genannte Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne gefangenen Fisch erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrages (d. h. 1 050 000 EUR für das erste Jahr und 1 150 000 EUR für das zweite bzw. 1 050 000 EUR für die darauf folgenden Jahre) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 wird für das erste Jahr bis spätestens 30. November 2009 und für die Folgejahre bis spätestens 1. Februar des betreffenden Jahres gezahlt.

(6)   Die Verwendung dieser Mittel, ausgenommen der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehene spezifische Beitrag, wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 nach dem Finanzgesetz Guineas festgelegt und unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden Guineas.

(7)   Die Zahlungen nach diesem Artikel werden im ersten Jahr, nachdem beide Vertragsparteien die Programmplanung für diese Mittel angenommen haben, auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von Guinea überwiesen, wobei das Ministerium jährlich die Angaben zur Bankverbindung mitteilt. Der spezifische Beitrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird jedoch direkt auf ein Konto des Centre National de Surveillance et de Protection des Pêches überwiesen.

Artikel 3

Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei — Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den Gewässern Guineas eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Gemeinschaft und die Behörden Guineas beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone Guineas.

(3)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene insbesondere im Rahmen der Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen verstärkt zusammenzuarbeiten.

(4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Parteien einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf Ebene des Untergebiets) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken. Diese Maßnahmen tragen den Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Rechnung.

Artikel 4

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Guineas nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 Absatz 4 zur Bewirtschaftung der Bestände berücksichtigen, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5

Weitere Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultiert die Gemeinschaft Guinea im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge.

(2)   Die Vertragsparteien können gemeinsam in der Fischereizone Guineas nach Stellungnahme der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

(3)   Die beiden Parteien üben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der einvernehmlich festgelegten wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Parameter aus. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens zweimal sechs Monaten ab dem von den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Datum erteilt.

(4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 für die Restlaufzeit dieses Protokolls nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird entsprechend angehoben.

Artikel 6

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände

(1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Guineas, so kann die Europäische Gemeinschaft die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen.

(2)   Die Entscheidung über die Aussetzung in den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird nach Konsultationen der beiden Parteien innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag einer der Parteien getroffen unter der Voraussetzung, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

(4)   Die Gültigkeit der den Gemeinschaftsschiffen erteilten Fanggenehmigungen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern Guineas

(1)   Die finanzielle Gegenleistung und der spezifische Beitrag, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgesetzt werden, sind jährlich in voller Höhe zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen bestimmt, die von der Regierung Guineas festgelegt und von beiden Vertragsparteien nach nachstehenden Modalitäten vereinbart werden.

Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch Guinea legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der Fischereipolitik Guineas zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest, wobei den Bereichen Kontrolle und Überwachung, Bestandsbewirtschaftung, Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei Fischereierzeugnissen sowie Ausbau der Kontrollkapazitäten der zuständigen Kontrollbehörden besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

(2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Guinea auf Vorschlag Guineas in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Guineas auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, den Schwerpunkt auf sämtliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Fischereisektor, einschließlich der Überwachung der Gewässer Guineas auf See und aus der Luft, auf die Schaffung eines satellitengestützten Überwachungssystems (VMS) für Fischereifahrzeuge, auf die Verbesserung des Rechtsrahmens sowie die Anwendung der Rechtsvorschriften bei Verstößen zu legen.

(4)   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(5)   Guinea beschließt jedes Jahr über die Verwendung der in Absatz 1 genannten Beträge für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung baldmöglichst, aber in jedem Fall vor der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms, im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Guinea der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 31. Januar des Vorjahres mit.

(6)   Sofern die jährliche gemeinsame Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung des Betrags zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Guineas, der Teil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls ist, vornehmen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.

(7)   Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 auszusetzen, wenn eine Bewertung im Rahmen des Gemischten Ausschusses ergibt, dass die ab dem ersten Jahr der Anwendung des Protokolls erzielten Ergebnisse — außer unter außergewöhnlichen und gerechtfertigten Umständen — nicht der Planung entsprechen.

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Die zuständigen Behörden Guineas teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung.

b)

Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen Behörden Guineas berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern Guineas gilt guineisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11

Revisionsklausel

(1)   Im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, kann jede Vertragspartei eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangen.

(2)   Die betreffende Vertragspartei benachrichtigt die andere schriftlich von ihrer Absicht, die Überarbeitung der Bestimmungen dieses Protokolls zu veranlassen.

(3)   Die Vertragsparteien nehmen spätestens 60 Arbeitstage nach der Benachrichtigung diesbezügliche Konsultationen auf. Wird keine Einigung über die Überarbeitung der Bestimmungen erzielt, kann die Vertragspartei, die die Überarbeitung verlangt hat, das Protokoll gemäß Artikel 14 kündigen.

Artikel 12

Aufhebung

Das bisherige Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas wird durch dieses Protokoll und seine Anhänge aufgehoben und ersetzt.

Artikel 13

Laufzeit

Dieses Protokoll und seine Anhängegelten für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. Januar 2009, wenn das Protokoll nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Artikel 14

Kündigung

Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Das Protokoll und sein Anhang gelten ab dem 1. Januar 2009.


(1)  Zum Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 1 Absatz 1 kommt der Betrag der in Kapitel II vorgesehenen, direkt an Guinea zu zahlenden Beträge als Beitrag zur Überwachung und Forschung hinzu, die auf 118 000 EUR jährlich ohne Steuern veranschlagt werden.

(2)  Zu diesen Beträgen kommen die in Kapitel II vorgesehenen, direkt an Guinea zu zahlenden Beträge für den Beitrag zur Überwachung und Forschung hinzu, die auf 118 000 EUR jährlich ohne Steuern veranschlagt werden.

ANHANG

Bedingungen für die Ausübung des Thunfischfangs in der Fischereizone Guineas durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft

KAPITEL I

FORMALITÄTEN FÜR DIE BEANTRAGUNG UND DIE AUSSTELLUNG DER FANGGENEHMIGUNGEN

ABSCHNITT 1

Erteilung der Fanggenehmigungen

1.

Nur zugelassene Fischereifahrzeuge können eine Fanggenehmigung für die Fischereizone Guineas erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, über die bzw. deren Reeder oder Kapitäne kein Verbot der Fischereitätigkeit in Guinea verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der Behörden Guineas offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Guinea aus Fangtätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen, insbesondere in Bezug auf die Anheuerung von Seeleuten, nachgekommen sein.

3.

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen elektronisch die Fanggenehmigung für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, beim für Fischerei zuständigen Ministerium Guineas mindestens 30 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

4.

Für die beim für Fischerei zuständigen Ministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden. Die Behörden Guineas treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit die mit dem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.

5.

Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Lizenz;

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

6.

Die Gebühren werden auf das von den Behörden Guineas nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.

7.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Abgabe für den Beitrag zur Fischereiüberwachung, der Abgabe für den Beitrag zur Fischereiforschung und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. Die Abgaben für Überwachung und Forschung sind proportional zum tatsächlichen Aufenthalt in der Fischereizone Guineas anwendbar und werden von den Wirtschaftsbeteiligten bei der Endabrechung der Gebühren nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 gezahlt.

Auf Antrag Guineas liefert die Gemeinschaft Guinea bis zur Unterzeichnung eines VMS-Protokolls mit der Gemeinschaft die Satellitendaten für die Zeiträume des Aufenthalts in der Fischereizone Guineas, damit die von den Reedern für die Überwachung zu zahlenden Gebühren berechnet werden können.

8.

Die Fanggenehmigungen für alle Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern durch das für Fischerei zuständige Ministerium Guineas binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 5 genannten Unterlagen über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea zugestellt.

9.

Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

10.

Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung für ein Schiff jedoch durch eine neue Genehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

11.

Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der Europäischen Kommission an das für Fischerei zuständige Ministerium Guineas zurück.

12.

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem für Fischerei zuständigen Ministerium Guineas die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

13.

Die Fanggenehmigung ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Gemeinschaft führt als Entwurf eine Liste der Fischereifahrzeuge, für die eine Fanggenehmigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls beantragt wurde. Dieser Entwurf wird den Behörden Guineas umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Entwurfs der Liste sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die Behörden des Küstenstaates, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen Behörde Guineas auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanggenehmigung an Bord mitzuführen ist.

14.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Fanggenehmigungssystems zu fördern, bei dem die oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Fanggenehmigung auf Papier umgehend durch eine elektronische Fassung wie im Fall der Liste der zum Fischfang in der Fischereizone Guineas berechtigten Schiffe ersetzt wird.

15.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des Gemischten Ausschusses alle BRT-Werte in diesem Protokoll in GT-Werte umzuwandeln und die betreffenden Bestimmungen entsprechend zu ändern. Im Vorfeld finden entsprechende technische Beratungen zwischen den Vertragsparteien statt.

ABSCHNITT 2

Regelung der Fanggenehmigung — Gebühren und Vorauszahlungen

1.

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

2.

Die Gebühren für den in der Fischereizone Guineas gefangenen Fisch werden für Thunfischwadenfänger auf 35 EUR/Tonne und für Angelfänger auf 25 EUR/Tonne festgesetzt.

3.

Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:

4 025 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 115 Tonnen im Jahr;

500 EUR je Angelfänger als Gebühr für 20 Tonnen im Jahr.

4.

Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß Nummer 5 bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit.

5.

Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von den einzelnen Reedern mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement —Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut), dem IPIMAR (Instituto Português de Investigação Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung) und dem Centre National des Sciences Halieutiques de Boussoura (CNSHB), bestätigt worden sind. Die Übermittlung erfolgt über die Delegation der Europäischen Kommission.

6.

Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem für Fischerei zuständigen Ministerium Guineas und den Reedern übermittelt.

7.

Die Reeder überweisen den zuständigen Behörden Guineas etwaige Zusatzzahlungen für über die Menge von 115 Tonnen bei Thunfischwadenfängern bzw. 20 Tonnen bei Angelfängern hinausgehenden Fangmengen auf der Grundlange von 35 EUR je Tonne bei Thunfischwadenfängern bzw. 25 EUR je Tonne bei Angelfängern bis spätestens 31. August des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 6 genannte Konto.

8.

Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II

FISCHEREIZONEN

Die Thunfischwadenfänger und die Angelfänger der Gemeinschaft dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien oder gegebenenfalls jenseits der Isobathe von 20 m fischen.

KAPITEL III

FANGMELDUNGEN

1.

Die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs in der Fischereizone Guineas im Sinne dieses Anhangs ist wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone Guineas;

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guineas und einer Umladung und/oder Anlandung in Guinea.

2.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern Guineas Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem für Fischerei zuständigen Ministerium Guineas melden, damit dieses die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 5 validierten Fangmengen kontrollieren kann. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

2.1.

Für jedes Gültigkeitsjahr der Fanggenehmigung im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden dem für Fischerei zuständigen Ministerium Guineas binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Darüber hinaus erfolgen diese Meldungen per Fax (+ 224 30 41 36 60) oder E-Mail (cnspkaly@yahoo.fr).

2.2.

Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 3. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in der Fischereizone Guineas aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone Guineas“ einzutragen.

2.3.

Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet.

2.4.

Die Fangmeldungen müssen zuverlässig sein, damit sie in die Bestandsüberwachung einfließen können.

3.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Guineas vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und die in den geltenden Vorschriften Guineas vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.

4.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Fangmeldungen zu fördern, damit künftig alle oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können. Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbeiten, dass die schriftlichen Fangmeldungen (Logbuch-Formulare in Papierform) zügig durch entsprechende elektronische Dateien ersetzt werden.

KAPITEL IV

UMLADUNGEN UND ANLANDUNGEN

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten für Umladungen und Anlandungen in den Häfen der Republik Guinea zu verbessern.

1.

Anlandungen

Thunfischfänger der Gemeinschaft, die ihre Fänge freiwillig in einem Hafen der Republik Guinea anlanden, erhalten auf den in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 2 angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne, die in der Fischereizone der Republik Guinea gefischt wurde.

Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 5 EUR wird gewährt, wenn die Fischereierzeugnisse in einem Fischverarbeitungsbetrieb der Republik Guinea verkauft werden.

Diese Regelung gilt für alle Gemeinschaftsschiffe für bis zu 50 % der in der Endabrechnung angegebenen Fangmenge (im Sinne von Kapitel III) ab dem ersten Geltungsjahr des Protokolls.

2.

Die Durchführungsbestimmungen für die Kontrolle der angelandeten oder umgeladenen Fangmengen werden auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses festgelegt.

3.

Bewertung

Die Höhe der finanziellen Anreize und der höchstmögliche Prozentanteil an den Fangmengen gemäß Endabrechnung werden vom Gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Anlandungen angepasst.

KAPITEL V

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.

Die Reeder verpflichten sich, für die Thunfisch-Fangsaison in der Fischereizone Guineas wenigstens 20 % AKP-Seeleute anzuheuern, und zwar vorrangig guineische Seeleute. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen können die betreffenden Reeder im Sinne von Abschnitt 1 als nicht zugelassen für die Erteilung einer Fanggenehmigung durch Guinea betrachtet werden.

2.

Die Reeder bemühen sich, noch weitere guineische Seeleute anzuheuern.

3.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.

Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert).

5.

Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen der jeweiligen Gemeinschaftsschiffe und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. Die garantierte Bruttoheuer von Drittlandseeleuten an Bord von Thunfischwadenfängern, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EU und einem Drittland Fischfang betreiben, entspricht der Mindestgrundheuer, die in der IAO-Entschließung für die Handelsmarine im Seearbeitsübereinkommen festgesetzt ist. Diese garantierte Heuer wird im Beschäftigungsvertrag schriftlich festgelegt. Sollte das Übereinkommen für den Fischereisektor in Bezug auf die Mindestheuer oder die sozialen Rechte günstigere Bedingungen vorsehen als das Seearbeitsübereinkommen, so ist das erstgenannte Übereinkommen anzuwenden.

6.

Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL VI

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Die Fischereifahrzeuge halten die von der ICCAT für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

KAPITEL VII

BEOBACHTER

1.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern Guineas Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation benannten Beobachter an Bord:

1.1.

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen auf Antrag der zuständigen Behörde einen von dieser benannten Beobachter an Bord, dessen Aufgabe darin besteht, die in den Gewässern Guineas getätigten Fänge zu prüfen.

1.2.

Die zuständige Behörde erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate bei eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

1.3.

Die zuständige Behörde teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

2.

Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden Guineas kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3.

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.

4.

Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den Fischereigewässern Guineas nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.

Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Termine und Häfen des Untergebiets mit.

6.

Wird der Beobachter in einem Hafen außerhalb des Untergebiets an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern Guineas fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

8.1.

er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2.

er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3.

er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

8.4.

er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5.

er überprüft die Angaben zu den in den Fischereigewässern Guineas getätigten Fängen im Logbuch;

8.6.

er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor;

8.7.

er übermittelt seiner zuständigen Behörde in geeigneter Weise die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.

Während seines Aufenthalts an Bord

11.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.

geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen, oder hinzufügen lassen, kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

13.

Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

14.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten des für Fischerei zuständigen Ministeriums. Der Reeder zahlt je Tag, den ein Beobachter an Bord jedes Schiffes verbringt, 15 EUR an das Centre National de Surveillance et de Protection des Pêches.

15.

Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone Guineas Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen Behörden Guineas nach den obigen Regeln benannt werden.

KAPITEL VIII

ÜBERWACHUNG

1.

Gemäß Abschnitt 1 Nummer 13 hält die Europäische Gemeinschaft einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanggenehmigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls erteilt wurde, auf dem neuesten Stand. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden Guineas nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2.

Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie des von der Europäischen Kommission an die Behörden des Küstenstaates übermittelten Nachweises über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 setzt die zuständige Behörde Guineas das Schiff auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanggenehmigung an Bord mitzuführen ist.

3.

Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

3.1.

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden Guineas mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone Guineas einzufahren oder diese zu verlassen, und geben dabei an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen.

3.2.

Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per Fax (+ 224 30 41 36 60) oder per E-Mail (cnspkaly@yahoo.fr) oder, falls beides nicht vorhanden ist, per Funk (Rufzeichen des Centre National de Surveillance et de Protection des Pêches).

3.3.

Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige Behörde Guineas entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen.

3.4.

Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanggenehmigung mitgeteilt.

4.

Kontrollverfahren

4.1.

Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den Gewässern Guineas Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten guineischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

4.2.

Die Beamten dürfen nicht länger an Bord bleiben, als zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

4.3.

Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

5.

Satellitenüberwachung

Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage 2 genannten Bedingungen per Satellit überwacht. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nach der Benachrichtigung der Regierung Guineas an die Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Guinea über die Inbetriebnahme des Centre National de Surveillance des Pêches (CNSP) von Guinea in Kraft.

6.

Aufbringung

6.1.

Die zuständigen Behörden Guineas benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 36 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den Fischereigewässern Guineas aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde.

6.2.

Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

7.

Aufbringungsprotokoll

7.1.

Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen Behörde Guineas erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

7.2.

Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an.

7.3.

Der Kapitän muss sein Schiff in den von den Behörden Guineas bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige Behörde Guineas dem aufgebrachten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

8.

Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung

8.1.

Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen eine Konzertierungssitzung der Europäischen Kommission und der zuständigen Behörden Guineas statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

8.2.

Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

9.

Verfahren im Fall einer Aufbringung

9.1.

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

9.2.

Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den Rechtsvorschriften Guineas festgesetzt.

9.3.

Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen Behörden Guineas bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

9.4.

Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird freigegeben, sobald das Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen ist. Bei einer Verurteilung mit Verhängung einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, geben die zuständigen Behörden Guineas den Restbetrag frei.

9.5.

Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Sicherheit gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und von den zuständigen Behörden Guineas akzeptiert wurde.

10.

Umladungen

10.1.

Alle Gemeinschaftsschiffe, die Fänge in den Gewässern Guineas umladen wollen, führen diese Umladungen in oder vor den guineischen Häfen durch.

10.2.

Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen Behörden Guineas mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

den Namen, die IMO-Nummer und die Flagge des übernehmenden Frachtschiffes;

die umzuladende Menge (Tonnen) nach Arten;

Datum und Ort der Umladung.

10.3.

Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Guineas. Die Kapitäne müssen den zuständigen Behörden Guineas folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone Guineas zu verlassen.

10.4.

Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der Fischereizone Guineas verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften Guineas geahndet.

11.

Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem guineischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die guineischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

Anlagen

1.

Formular für die Beantragung einer Fanggenehmigung

2.

Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und Koordinaten der Fischereizone Guineas

3.

ICCAT-Logbuch

Anlage 1

Image

Image

Anlage 2

Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt im Gemischten Ausschuss, um die Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und die Koordinaten der Fischereizone von Guinea festzulegen.

Anlage 3

Image