24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/45


BESCHLUSS 2008/389/GASP DES RATES

vom 7. April 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. September 2007 die Resolution 1778 (2007) angenommen, mit der die Einrichtung einer Mission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik und in Tschad (MINURCAT) genehmigt und die Europäische Union ermächtigt wird, zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen eine Mission für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab der Erklärung des ersten Einsatzfähigkeit, in diese Länder zu entsenden. Ferner werden die Regierungen Tschads und der Zentralafrikanischen Republik und die Europäische Union in der Resolution aufgefordert, möglichst rasch Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen für die Operation der Europäischen Union zu schließen.

(2)

Der Rat hat am 15. Oktober 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (1) (EUFOR Tchad/RCA) angenommen.

(3)

Nachdem er vom Rat am 18. September 2007 gemäß Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union hierzu ermächtigt worden war, hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Zentralafrikanischen Republik ausgehandelt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Zentralafrikanischen Republik wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


(1)  ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Zentralafrikanischen Republik

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DIE ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK, nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt,

andererseits,

beide nachstehend „Parteien“ genannt —

IN ANBETRACHT:

der Resolution 1778 (2007) des VN-Sicherheitsrates vom 25. September 2007,

der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA),

der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien aus internationalen Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die EU-geführten Einsatzkräfte und deren Personal Anwendung.

(2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Anwendung.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff

a)

„EU-geführte Einsatzkräfte“ (EUFOR) die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der Operation beitragenden nationalen Kontingente, ihre Ausrüstung und ihre Transportmittel;

b)

„Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Militärmission entsprechend dem Mandat, das sich aus der Resolution 1778 (2007) des VN-Sicherheitsrates vom 25. September 2007 ergibt;

c)

„Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“ (EU Force Commander) den Befehlshaber im Einsatzgebiet;

d)

„militärisches Hauptquartier der EU“ die militärischen Hauptquartiere und Teile davon — unabhängig von ihrem Standort — unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU, welche die militärische Führung der Operation wahrnehmen;

e)

„nationale Kontingente“ die Einheiten und Truppenteile der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten;

f)

„EUFOR-Personal“ das der EUFOR unterstellte zivile und militärische Personal sowie das zur Vorbereitung der Operation entsandte Personal und das für einen Entsendestaat oder ein EU-Organ im Rahmen der Operation im Einsatz befindliche Personal, das sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats befindet; ausgenommen hiervon ist das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal;

g)

„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat;

h)

„Einrichtungen und Anlagen“ alle Gebäude, Unterkünfte und Gelände, die für die EUFOR sowie für das EUFOR-Personal benötigt werden;

i)

„Entsendestaat“ einen Staat, der ein nationales Kontingent für die EUFOR bereitstellt.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUFOR und das EUFOR-Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Maßnahme, die mit den Zielen der Operation unvereinbar ist.

(2)   Die EUFOR informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Stärke des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stationierten EUFOR-Personals.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals haben jederzeit ihren Reisepass oder ihren Militärausweis mit sich zu führen.

(2)   Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und andere Transportmittel der EUFOR sind mit unverwechselbaren EUFOR-Kennzeichnungen und/oder EUFOR-Nummernschildern zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats mitzuteilen sind.

(3)   Die EUFOR ist berechtigt, die Flagge der Europäischen Union sowie unverwechselbare Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Titel und amtliche Symbole an ihren Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln zu führen. Die Uniformen der Mitglieder des EUFOR-Personals sind mit einem unverwechselbaren EUFOR-Emblem zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Operation beteiligten nationalen Kontingente dürfen an den Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Uniformen auf Beschluss des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats

(1)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stets die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Dokumente oder — im Falle der Ersteinreise — einen Einzel- oder Sammelmarschbefehl der EUFOR. Sie unterliegen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets, keinen Pass- und Visumbestimmungen und keinen Einwanderungs- und Zollkontrollen.

(2)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals unterliegen nicht den Bestimmungen des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.

(3)   Die Mittel und Transportmittel der EUFOR, die zur Unterstützung der Operation in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen und anderen Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit.

(4)   Die Angehörigen des EUFOR-Personals dürfen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Kraftfahrzeuge lenken sowie Luftfahrzeuge führen, sofern sie einen gültigen nationalen, internationalen oder militärischen Führerschein oder Pilotenschein besitzen.

(5)   Für die Zwecke der Operation gewährt der Aufnahmestaat der EUFOR und dem EUFOR-Personal in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit.

(6)   Für die Zwecke der Operation darf die EUFOR im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, einschließlich seines Luftraums, Übungen oder Manöver mit Waffen durchführen.

(7)   Für die Zwecke der Operation darf die EUFOR öffentliche Straßen, Brücken, Fähren und Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUFOR ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält wie sie für die Streitkräfte des Aufnahmestaats gelten.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUFOR vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUFOR sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte betreten.

(2)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUFOR, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung. Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte kann jedoch den Behörden des Aufnahmestaats gestatten, eine Durchsuchung vorzunehmen. In diesem Fall wird die Durchsuchung im Beisein des Vertreters des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte durchgeführt.

(3)   Die EUFOR, ihre Vermögensgegenstände und Guthaben genießen unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit.

(4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUFOR gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

(5)   Die amtliche Korrespondenz der EUFOR ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Operation und ihre Aufgaben betrifft.

(6)   Die EUFOR ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der Einrichtungen und Anlagen, die von der EUFOR für die Zwecke der Operation genutzt werden, von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit; dasselbe gilt für ihre Zulieferer oder Auftragnehmer, sofern diese nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaats sind. Die EUFOR ist nicht befreit von Gebühren, Steuern oder sonstigen Abgaben, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.

(7)   Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der für die Operation bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die Kosten für Lagerung, Transport und andere erbrachte Dienstleistungen.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem EUFOR-Personal vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Das EUFOR-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.

(2)   Die Dokumente, die Korrespondenz und das Vermögen des EUFOR-Personals sind unverletzlich, vorbehaltlich der Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 zulässig sind.

(3)   Das EUFOR-Personal genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.

Die Immunität des EUFOR-Personals von der Strafgerichtsbarkeit kann je nach Fall von dem betroffenen Entsendestaat oder dem betroffenen EU-Organ aufgehoben werden. Die Aufhebung der Immunität muss stets ausdrücklich erklärt werden.

(4)   Das EUFOR-Personal genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Wahrnehmung seines offiziellen Auftrags vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des EUFOR-Personals vor einem Gericht des Aufnahmestaats eingeleitet, so sind der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des EUFOR-Personals in Wahrnehmung ihres offiziellen Auftrags vorgenommen wurde.

Wurde die Handlung in Wahrnehmung des offiziellen Auftrags vorgenommen, so wird kein Verfahren eingeleitet und es findet Artikel 15 Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Wahrnehmung des offiziellen Auftrags vorgenommen, so kann das Verfahren aufgenommen werden. Die Feststellung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichte des Aufnahmestaats bindend und kann vom Aufnahmestaat nicht angefochten werden.

Strengt ein Mitglied des EUFOR-Personals ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(5)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(6)   Gegen Mitglieder des EUFOR-Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit ihrem offiziellen Auftrag steht, gegen sie eingeleitet wird. Die Vermögensgegenstände von Mitgliedern des EUFOR-Personals, in Bezug auf die der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte feststellt, dass sie für die Wahrnehmung des offiziellen Auftrags notwendig sind, dürfen nicht beschlagnahmt werden, um ein Urteil, eine Entscheidung oder eine Anordnung zu vollstrecken. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des EUFOR-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(7)   Die Immunität der Mitglieder des EUFOR-Personals von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(8)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind in Bezug auf ihre für EUFOR erbrachten Dienste von den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften über die soziale Sicherheit befreit.

(9)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von EUFOR oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.

(10)   Das EUFOR-Personal hat für Gegenstände des persönlichen Gebrauchs Zölle, Steuern und ähnliche Abgaben zu entrichten, ausgenommen davon sind Gegenstände, die sich bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats bereits in seinem Besitz befinden, und lebenswichtige Güter. Das EUFOR-Personal ist nicht befreit von der Entrichtung von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen für Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.

Das EUFOR-Personal genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des EUFOR-Personals oder eines ermächtigten Vertreters von EUFOR stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Operation nicht ungebührlich behindert.

Artikel 8

Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden des Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem einschlägigen Recht dieses Staates unterworfenen Mitglieder des EUFOR-Personals übertragen ist.

Artikel 9

Uniform und Waffen

(1)   Für das Tragen von Uniform gelten die vom Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte festgelegten Vorschriften.

(2)   Die Mitglieder des Militärpersonals der EUFOR dürfen Waffen und Munition mit sich führen, sofern sie durch Befehl dazu ermächtigt sind.

Artikel 10

Unterstützung seitens des Aufnahmestaats und Auftragsvergabe

(1)   Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUFOR auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen und Anlagen zu unterstützen.

(2)   Der Aufnahmestaat stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten kostenlos in seinem Besitz befindliche Einrichtungen und Anlagen bereit, soweit diese Einrichtungen und Anlagen für administrative und operative Tätigkeiten der EUFOR erforderlich sind. In Bezug auf Einrichtung und Anlagen im Besitz juristischer Personen des Privatrechts verpflichtet sich der Aufnahmestaat, auf Kosten der EUFOR die Bemühungen um deren Ausfindigmachen und Bereitstellung zu unterstützen.

(3)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Operation und unterstützt diese. Er leistet diese Hilfe und Unterstützung für die Operation unter denselben Bedingungen wie für seine eigenen Streitkräfte.

(4)   Das Recht, das auf die von der EUFOR im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird in den betreffenden Verträgen festgelegt.

(5)   Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannte Streitbeilegungsverfahren auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Anwendung findet.

(6)   Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUFOR mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Operation schließt.

Artikel 11

Änderungen an den Einrichtungen und Anlagen

(1)   Die EUFOR ist befugt, Einrichtungen und Anlagen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.

(2)   Der Aufnahmestaat kann von der EUFOR keine Entschädigung für diese Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung von Einrichtungen und Anlagen fordern.

Artikel 12

Verstorbene Mitglieder des EUFOR-Personals

(1)   Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des EUFOR-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUFOR darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUFOR und/oder des betreffenden Staates erfolgen.

(3)   Der Aufnahmestaat und die EUFOR arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des EUFOR-Personals möglichst umfassend zusammen.

Artikel 13

Sicherheit der EUFOR und Militärpolizei

(1)   Der Aufnahmestaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der EUFOR und ihres Personals zu gewährleisten.

(2)   Die EUFOR ist befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Einrichtungen und Anlagen, einschließlich der zu Übungszwecken genutzten, gegen alle Angriffe und jedes Eindringen von außen, zu schützen.

(3)   Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte kann eine Militärpolizeieinheit aufstellen, um die Ordnung in den Einrichtungen und Anlagen der EUFOR aufrechtzuerhalten.

(4)   Die Militärpolizeieinheit kann in Absprache und Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei des Aufnahmestaats auch außerhalb dieser Einrichtungen und Anlagen eingreifen, um für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin unter den Mitgliedern des EUFOR-Personals zu sorgen.

Artikel 14

Kommunikation

(1)   Die EUFOR ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Die EUFOR arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EUFOR hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen und Anlagen der EUFOR zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Operation.

(3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen und Anlagen kann die EUFOR — falls vom Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für nötig befunden, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats — die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung der ein- und ausgehenden Post der EUFOR oder des EUFOR-Personals treffen.

Artikel 15

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EUFOR und das EUFOR-Personal können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUFOR nicht haftbar gemacht werden.

(2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von EUFOR-Eigentum über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUFOR zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was die von der EUFOR erhobenen Ansprüche anbelangt.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung herbeiführen, so sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUFOR und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen.

(4)   Lässt sich im Schlichtungsausschuss keine Regelung herbeiführen, wird die Streitigkeit

a)

bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt;

b)

bei Ansprüchen, die die unter Buchstabe a genannte Höhe übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUFOR und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUFOR ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUFOR keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

(6)   Zwischen der EUFOR und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden.

Artikel 16

Verbindung und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUFOR und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 17

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUFOR und ihres Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUFOR leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 18

Durchführungsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.

Artikel 19

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten EUFOR-Truppenteile und die letzten Mitglieder des EUFOR-Personals entsprechend einer Mitteilung der EUFOR das Land verlassen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 und 8 bis 10, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des EUFOR-Personals verlegt werden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Bangui am 16. April 2008 in vier Urschriften, jede in französischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Zentralafrikanische Republik