9.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/46


BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 10. April 2006

über die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren

(2006/611/EG)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (nachstehend „AKP-EG-Abkommen“ genannt), in der durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (nachstehend „Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens“ genannt) geänderten Fassung,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens hat der AKP-EG-Ministerrat am 25. Juni 2005 den Beschluss Nr. 5/2005 (1) über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen gefasst.

(2)

Zu diesen Übergangsmaßnahmen gehört die vorläufige Anwendung des überwiegenden Teils der Bestimmungen des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens mit Ausnahme aller erforderlicher Änderungen bezüglich des mehrjährigen Finanzrahmens und der Bestimmungen über die Bekämpfung des Terrorismus und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die von dem vorherigen Beschluss des Rates über die Verfügbarkeit von Finanzmitteln abhängen.

(3)

Die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten haben ein Internes Abkommen zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Abkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (im Folgenden als „Abkommen zur Änderung des Internen Ankommens“ bezeichnet) beschlossen. Das Abkommen zur Änderung des Internen Abkommens kann erst in Kraft treten, wenn es von den Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen worden ist.

(4)

Nach Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/2005 des AKP-EG-Ministerrates müssen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft jeweils für ihren Bereich die für die Anwendung des Beschlusses geeigneten Maßnahmen treffen.

(5)

Um die von den Mitgliedstaaten während der vorläufigen Anwendung des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens anzuwendenden Verfahren festzulegen, ist daher die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens vorzusehen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Abkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren wird mit Wirkung vom 25. Juni 2005 vorläufig angewandt.

Der Wortlaut des Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie die Übergangsmaßnahmen für die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens.

Er bleibt bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 10. April 2006.

Im Namen der Regierungen der Mitgliedstaaten

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.


INTERNES ABKOMMEN

zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

GESTÜTZT AUF das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (nachstehend „AKP-EG-Abkommen“ genannt),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 27. April 2004 erteilte der Rat der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den AKP-Staaten über eine Änderung des AKP-EG-Abkommens einzuleiten. Diese Verhandlungen wurden am 23. Februar 2005 in Brüssel abgeschlossen. Das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens wurde am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet.

(2)

Daher sollte das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (1), im Folgenden „Internes Abkommen“ genannt, geändert werden.

(3)

Das mit dem Internen Abkommen festgelegte Verfahren muss geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die mit dem Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens an den Artikeln 96 und 97 vorgenommen wurden. Dieses Verfahren sollte auch geändert werden, um dem neuen Artikel 11b Rechnung zu tragen, dessen Absatz 1 ein wesentliches Element des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens ist —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Haltung der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Artikel 11b, 96 und 97 des AKP-EG-Abkommens in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten wird vom Rat nach dem im Anhang festgelegten Verfahren festgelegt.

Betreffen die geplanten Maßnahmen Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, so können sie vom Rat auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats beschlossen werden.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Kopie.“

3.

Der Anhang erhält folgende Fassung:

„ANHANG

1.

Abgesehen von besonders dringenden Fällen erschöpfen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erst alle Möglichkeiten für einen politischen Dialog mit einem AKP-Staat nach Artikel 8 des AKP-EG-Abkommens, bevor sie das Konsultationsverfahren des Artikels 96 des AKP-EG-Abkommens einleiten. Der Dialog nach Artikel 8 wird systematisch und förmlich nach den Modalitäten des Artikels 2 des Anhangs VII des AKP-EG-Abkommens geführt. Ist die Paritätische Parlamentarische Versammlung an dem auf nationaler, regionaler und subregionaler Ebene geführten Dialog beteiligt, so wird sie durch die beiden amtierenden Vorsitzenden oder einen für dieses Amt benannten Kandidaten vertreten.

2.

Stellt der Rat nach Erschöpfung aller Möglichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 des AKP-EG-Abkommens auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats fest, dass ein AKP-Staat eine Verpflichtung in Bezug auf eines der in den Artikeln 9 oder 11b des AKP-EG-Abkommens genannten wesentlichen Elemente nicht erfüllt hat, oder ist ein schwerer Fall von Korruption aufgetreten, so ist dieser AKP-Staat, abgesehen von besonders dringenden Fällen, um Konsultationen nach den Artikeln 11b, 96 oder 97 des AKP-EG-Abkommens zu ersuchen.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Die Gemeinschaft wird in den Konsultationen durch den Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten und ist bestrebt, eine Vertretung auf gleicher Ebene zu gewährleisten. Die Konsultationen, in denen es in erster Linie um die von der betreffenden Vertragspartei zu treffenden Maßnahmen geht, werden nach den Modalitäten des Anhangs VII des AKP-EG-Abkommens geführt.

3.

Ist bei Ablauf der Fristen der Artikel 11b, 96 oder 97 des geänderten AKP-EG-Abkommens für die Konsultationen trotz aller Anstrengungen keine Lösung gefunden worden, liegt ein dringender Fall vor oder werden Konsultationen abgelehnt, so kann der Rat nach den genannten Artikeln auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen beschließen, zu denen auch die teilweise Aussetzung der Anwendung gehört. Für eine vollständige Aussetzung der Anwendung des AKP-EG-Abkommens auf den betreffenden AKP-Staat ist ein einstimmiger Beschluss des Rates erforderlich.

Die Maßnahmen bleiben in Kraft, bis der Rat nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 einen Beschluss zu ihrer Änderung oder Aufhebung fasst, oder gegebenenfalls bis zum Ende des in dem Beschluss angegebenen Zeitraums.

Zu diesem Zweck überprüft der Rat die Maßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate.

Der Präsident des Rates notifiziert die getroffenen Maßnahmen vor ihrem Inkrafttreten dem betreffenden AKP-Staat und dem AKP-EG-Ministerrat.

Der Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Werden die Maßnahmen sofort getroffen, so wird die Notifikation dem AKP-Staat und dem AKP-EG-Ministerrat zusammen mit einem Ersuchen um Konsultationen übermittelt.

4.

Das Europäische Parlament wird unverzüglich und umfassend über die nach den Nummern 2 und 3 gefassten Beschlüsse unterrichtet.“

Artikel 2

Dieses Abkommen wird von den Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, tritt dieses Abkommen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens (2). Es gilt für denselben Zeitraum wie dieses.

Hecho en Luxemburgo, el diez de abril de dos mil seis.

V Lucemburku dne desátého dubna dva tisíce šest.

Udfærdiget i Luxembourg den tiende april to tusind og seks.

Geschehen zu Luxemburg am zehnten April zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta aprillikuu kümnendal päeval Luxembourgis.

'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα Απριλίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Luxembourg on the tenth day of April in the year two thousand and six.

Fait à Luxembourg, le dix avril deux mille six.

Fatto a Lussemburgo, addì dieci aprile duemilasei.

Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada desmitajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų balandžio dešimtą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év április tizedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fl-għaxar jum ta' April tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Luxemburg, de tiende april tweeduizend zes.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dziesiątego kwietnia roku dwa tysiące szóstego.

Feito no Luxemburgo, em dez de Abril de dois mil e seis.

V Luxemburgu dňa desiateho apríla dvetisícšesť.

V Luxembourgu, desetega aprila leta dva tisoč šest.

Tehty Luxemburgissa kymmenentenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Luxemburg den tionde april tjugohundrasex.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallone, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.