9.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/46 |
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 10. April 2006
über die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren
(2006/611/EG)
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (nachstehend „AKP-EG-Abkommen“ genannt), in der durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (nachstehend „Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens“ genannt) geänderten Fassung,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens hat der AKP-EG-Ministerrat am 25. Juni 2005 den Beschluss Nr. 5/2005 (1) über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen gefasst. |
(2) |
Zu diesen Übergangsmaßnahmen gehört die vorläufige Anwendung des überwiegenden Teils der Bestimmungen des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens mit Ausnahme aller erforderlicher Änderungen bezüglich des mehrjährigen Finanzrahmens und der Bestimmungen über die Bekämpfung des Terrorismus und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die von dem vorherigen Beschluss des Rates über die Verfügbarkeit von Finanzmitteln abhängen. |
(3) |
Die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten haben ein Internes Abkommen zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Abkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (im Folgenden als „Abkommen zur Änderung des Internen Ankommens“ bezeichnet) beschlossen. Das Abkommen zur Änderung des Internen Abkommens kann erst in Kraft treten, wenn es von den Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen worden ist. |
(4) |
Nach Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/2005 des AKP-EG-Ministerrates müssen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft jeweils für ihren Bereich die für die Anwendung des Beschlusses geeigneten Maßnahmen treffen. |
(5) |
Um die von den Mitgliedstaaten während der vorläufigen Anwendung des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens anzuwendenden Verfahren festzulegen, ist daher die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens vorzusehen — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Abkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren wird mit Wirkung vom 25. Juni 2005 vorläufig angewandt.
Der Wortlaut des Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie die Übergangsmaßnahmen für die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens.
Er bleibt bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Internen Abkommens in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 10. April 2006.
Im Namen der Regierungen der Mitgliedstaaten
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.
INTERNES ABKOMMEN
zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —
GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
GESTÜTZT AUF das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (nachstehend „AKP-EG-Abkommen“ genannt),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 27. April 2004 erteilte der Rat der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den AKP-Staaten über eine Änderung des AKP-EG-Abkommens einzuleiten. Diese Verhandlungen wurden am 23. Februar 2005 in Brüssel abgeschlossen. Das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens wurde am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet. |
(2) |
Daher sollte das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (1), im Folgenden „Internes Abkommen“ genannt, geändert werden. |
(3) |
Das mit dem Internen Abkommen festgelegte Verfahren muss geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die mit dem Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens an den Artikeln 96 und 97 vorgenommen wurden. Dieses Verfahren sollte auch geändert werden, um dem neuen Artikel 11b Rechnung zu tragen, dessen Absatz 1 ein wesentliches Element des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Abkommens ist — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Die Haltung der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Artikel 11b, 96 und 97 des AKP-EG-Abkommens in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten wird vom Rat nach dem im Anhang festgelegten Verfahren festgelegt. Betreffen die geplanten Maßnahmen Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, so können sie vom Rat auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats beschlossen werden.“ |
2. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Kopie.“ |
3. |
Der Anhang erhält folgende Fassung: „ANHANG
|
Artikel 2
Dieses Abkommen wird von den Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.
Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, tritt dieses Abkommen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Abkommens (2). Es gilt für denselben Zeitraum wie dieses.
Hecho en Luxemburgo, el diez de abril de dos mil seis.
V Lucemburku dne desátého dubna dva tisíce šest.
Udfærdiget i Luxembourg den tiende april to tusind og seks.
Geschehen zu Luxemburg am zehnten April zweitausendsechs.
Kahe tuhande kuuenda aasta aprillikuu kümnendal päeval Luxembourgis.
'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα Απριλίου δύο χιλιάδες έξι.
Done at Luxembourg on the tenth day of April in the year two thousand and six.
Fait à Luxembourg, le dix avril deux mille six.
Fatto a Lussemburgo, addì dieci aprile duemilasei.
Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada desmitajā aprīlī.
Priimta du tūkstančiai šeštų metų balandžio dešimtą dieną Liuksemburge.
Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év április tizedik napján.
Magħmul fil-Lussemburgu, fl-għaxar jum ta' April tas-sena elfejn u sitta.
Gedaan te Luxemburg, de tiende april tweeduizend zes.
Sporządzono w Luksemburgu dnia dziesiątego kwietnia roku dwa tysiące szóstego.
Feito no Luxemburgo, em dez de Abril de dois mil e seis.
V Luxemburgu dňa desiateho apríla dvetisícšesť.
V Luxembourgu, desetega aprila leta dva tisoč šest.
Tehty Luxemburgissa kymmenentenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakuusi.
Som skedde i Luxemburg den tionde april tjugohundrasex.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallone, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta' Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.