22.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Juli 2006

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

(2006/511/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau (1) nehmen die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen Verhandlungen auf, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

(2)

Die beiden Parteien haben beschlossen, das derzeitige, mit der Verordnung (EG) Nr. 249/2002 des Rates (2) genehmigte Protokoll, geändert durch das mit der Verordnung (EG) Nr. 829/2004 genehmigte Abkommen, mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels um ein Jahr zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können.

(3)

Mit diesem Briefwechsel werden den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Guinea-Bissau in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 eingeräumt.

(4)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Schiffe der Gemeinschaft zu vermeiden, muss die Verlängerung baldmöglichst angewandt werden. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher für den Zeitraum bis zum Abschluss der erforderlichen Verfahren unterzeichnet und vorläufig angewandt werden.

(5)

Der im auslaufenden Protokoll vorgesehene Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte bestätigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen findet ab dem 16. Juni 2006 vorläufig Anwendung.

Artikel 3

(1)   Die in dem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Garnelenfänger:

Italien

1 776 BRT

Spanien

1 421 BRT

Portugal

1 066 BRT

Griechenland

137 BRT

b)

Fischfänger/Tintenfischfänger:

Spanien

3 143 BRT

Italien

786 BRT

Griechenland

471 BRT

c)

Thunfisch-Wadenfänger:

Spanien

20 Schiffe

Frankreich

19 Schiffe

Italien

1 Schiffe

d)

Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien

21 Schiffe

Frankreich

5 Schiffe

Portugal

4 Schiffe

(2)   Schöpfen die Lizenzanträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die in dem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3).

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 34.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 249/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 (ABl. L 40 vom 12.2.2002, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

Herr …,

ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau in der ab 16. Juni 2004 geltenden geänderten Fassung vereinbart haben:

1.

Die seit dem 16. Juni 2004 anwendbare Regelung wird vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 3 des derzeitigen geänderten Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag (7 260 000 EUR). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Dezember 2006 geleistet.

2.

Während der Übergangszeit werden Fanglizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen geänderten Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 1 festgelegt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Herr …,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau in der ab 16. Juni 2004 geltenden geänderten Fassung vereinbart haben:

1.

Die seit dem 16. Juni 2004 anwendbare Regelung wird vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 3 des derzeitigen geänderten Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag (7 260 000 EUR). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Dezember 2006 geleistet.

2.

Während der Übergangszeit werden Fanglizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen geänderten Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 1 festgelegt sind.“

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau