18.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/21


BESCHLUSS 2005/447/GASP DES RATES

vom 14. März 2005

betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu regeln.

(3)

Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/ Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea) ausgehandelt.

(4)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE ARGENTINISCHE REPUBLIK

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG,

dass der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) angenommen hat,

dass die Argentinische Republik eingeladen worden ist, an der EU-geführten Operation teilzunehmen,

dass der Truppengestellungsprozess erfolgreich abgeschlossen wurde und der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) und der EU-Militärausschuss die Empfehlung ausgesprochen haben, der Beteiligung der Argentinischen Republik an der EU-geführten Operation zuzustimmen,

dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit dem Beschluss BiH/1/2004 vom 21. September 2004 (2) dem Beitrag der Argentinischen Republik zur militärischen Operation der EU in Bosnien und Herzegowina zugestimmt hat,

des Beschlusses BiH/3/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. September 2004 (3) zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1)   Die Argentinische Republik schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.

(2)   Der Beitrag der Argentinischen Republik zu der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Die Argentinische Republik sorgt dafür, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag im Einklang mit

der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und etwaigen späteren Änderungen,

dem Operationsplan,

den Durchführungsbestimmungen

ausführen.

(4)   Die von der Argentinischen Republik für die Operation abgeordneten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(5)   Die Argentinische Republik unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

Artikel 2

Status der Einsatzkräfte

(1)   Der Status der von der Argentinischen Republik für die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder wird in den zwischen der Europäischen Union und dem Gastland vereinbarten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte geregelt, sofern solche Bestimmungen bestehen.

(2)   Der Status der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die für Hauptquartiere oder Führungselemente außerhalb von Bosnien und Herzegowina bereitgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Argentinischen Republik geregelt.

(3)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte übt die Argentinische Republik die Gerichtsbarkeit über ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.

(4)   Die Argentinische Republik ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern ihrer Einsatzkräfte sowie ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Argentinische Republik ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihrer Einsatzkräfte und ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(5)   Die Argentinische Republik verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Staaten abzugeben.

(6)   Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben.

Artikel 3

Verschlusssachen

(1)   Die Argentinische Republik gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (4), enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der EU-Operation (EU Operation Commander).

(2)   Die Bestimmungen eines zwischen der EU und der Argentinischen Republik gegebenenfalls geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch von Verschlusssachen finden im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1)   Alle an der Operation beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) die Operative und Taktische Führung (Operational/Tactical Command) und/ oder die Operative und Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) kann seine Befugnisse delegieren.

(3)   Die Argentinische Republik hat hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) kann — nach Konsultationen mit der Argentinischen Republik — jederzeit darum ersuchen, dass die Argentinische Republik ihren Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Argentinische Republik einen Hochrangigen Militärischen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents (EU Force Commander) alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Die Argentinische Republik trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (5) gemeinsam finanziert.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Argentinische Republik, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte, sofern solche Bestimmungen vorliegen.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden der Argentinischen Republik die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 7

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorstehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Argentinische Republik einen Beitrag zu der Operation leistet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juni 2005, in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.

Für die Europäische Union

Für die Argentinische Republik


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64. Beschluss geändert durch den Beschluss BiH/5/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 39).

(4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).

(5)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.

ERKLÄRUNGEN

nach Artikel 2 Absätze 5 und 6 des Abkommens

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Argentinische Republik wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Argentinischen Republik in Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Argentinischen Republik gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Argentinischen Republik bei der Nutzung dieser Mittel.“

Erklärung der Argentinischen Republik:

„Die Argentinische Republik ist im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen andere an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihr gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“