32001D0339

2001/339/EG: Beschluss der Kommission vom 18. April 2001 über den Briefwechsel zur Änderung von Punkt B des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1080)

Amtsblatt Nr. L 121 vom 01/05/2001 S. 0045 - 0045


Beschluss der Kommission

vom 18. April 2001

über den Briefwechsel zur Änderung von Punkt B des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1080)

(2001/339/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 93/722/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen(1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen ist die Kommission zur Durchführung von Artikel 13 des Abkommens befugt, nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(2) die erforderlichen Rechtsakte zur Änderung des Abkommens zu schließen. Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(4), ersetzt.

(2) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Bulgarien einen Briefwechsel ausgehandelt. Daher empfiehlt es sich, diesen Briefwechsel zu genehmigen.

(3) Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Briefwechsel zur Änderung von Punkt B des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss und der in Artikel 1 vorgesehene Briefwechsel werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 18. April 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 11.

(2) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(3) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(4) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.