31984R1966

Verordnung (EWG) Nr. 1966/84 des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste von Äquatorialguinea

Amtsblatt Nr. L 188 vom 16/07/1984 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0140
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0054
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0140
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0054


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1966/84 DES RATES vom 28. Juni 1984 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste von Äquatorialguinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in der Erwägung, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste von Äquatorialguinea, das am 15. Juni 1984 in Malabo unterzeichnet wurde, zu genehmigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste von Äquatorialguinea wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. BOUCHARDEAU (1) ABl. Nr. C 277 vom 17.10.1983, S. 142. (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste von Äquatorialguinea

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA, nachstehend "Äquatorialguinea" genannt,

IM GEISTE der Zusammenarbeit als Folge des Abkommens von Lome einerseits und eingedenk der Beziehungen enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Äquatorialguinea andererseits,

IN ANBETRACHT des Bestrebens der Regierung von Äquatorialguinea, die rationelle Bewirtschaftung seiner Fischbestände durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

EINGEDENK der Tatsache, daß Äquatorialguinea seine Hoheit oder Gerichtsbarkeit in einem Gebiet von zweihundert Seemeilen vor seiner Küste insbesondere in der Seefischerei ausübt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Arbeiten der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen,

IN DER FESTEN ABSICHT, ihre Beziehungen im Geiste gegenseitigen Vertrauens und der Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen im Bereich der Seefischerei zu gestalten,

IN DEM WUNSCH, für die Ausübung der Fischerei die Einzelheiten und Bedingungen von gemeinsamem Interesse für beide Parteien festzulegen,

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Ziel dieses Abkommens ist es, die Grundsätze und Regeln festzulegen, die künftig auf sämtliche Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, nachstehend "Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft" genannt, in den Gewässern, die hinsichtlich der Fischerei unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Äquatorialguinea stehen, nachstehend "Fischereizone von Äquatorialguinea" genannt, Anwendung finden sollen.

Artikel 2

Die Regierung von Äquatorialguinea gestattet in der Fischereizone von Äquatorialguinea die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemäß diesem Abkommen.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß sich ihre Fischereifahrzeuge an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fischereitätigkeit in der Fischereizone von Äquatorialguinea geltenden Regelungen halten.

(2) Die Behörden von Äquatorialguinea unterrichten die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über jede geplante Änderung der in Absatz 1 genannten Regelungen.

Artikel 4

(1) Die Fischereitätigkeit in der Fischereizone von Äquatorialguinea darf von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft nur aufgrund einer auf Antrag der Gemeinschaft von den Behörden von Äquatorialguinea ausgestellten Fanggenehmigung ausgeuebt werden.

(2) Für diese Fanggenehmigung haben die betreffenden Reeder Gebühren zu entrichten.

(3) Die Höhe der Gebühren sowie die Zahlungsweise sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5

Die Parteien verpflichten sich, sich direkt oder im Rahmen internationaler Organisationen abzusprechen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze, vor allem im Mittelostatlantik und für die grossen Wanderfischarten, zu gewährleisten und diesbezuegliche Forschungen zu erleichtern.

Artikel 6

Als Gegenleistung für die in Artikel 2 eingeräumten Fischereimöglichkeiten beteiligt sich die Gemeinschaft nach den im Protokoll im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Bedingungen und Einzelheiten unbeschadet der Finanzierungen, die Äquatorialguinea im Rahmen des Abkommens von Lome erhält, an der Durchführung von Vorhaben zur Entwicklung von Äquatorialguinea.

Artikel 7

Die Parteien vereinbaren, sich bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu konsultieren.

Artikel 8

Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der über die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zu wachen hat.

Dieser Ausschuß tritt einmal jährlich auf Antrag einer der Vertragsparteien abwechselnd in Äquatorialguinea und in der Gemeinschaft zusammen.

Artikel 9

Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt oder präjudiziert die Standpunkte der einen oder anderen Partei in Seerechtsfragen.

Artikel 10

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet von Äquatorialguinea andererseits.

Artikel 11

Der Anhang und das Protokoll sind Bestandteil dieses Abkommens, und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt ein Hinweis auf dieses Abkommen auch als Hinweis auf diesen Anhang und dieses Protokoll.

Artikel 12

Dieses Abkommen wird für einen ersten Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten geschlossen. Wird es nicht von einer der Parteien sechs Monate vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums gekündigt, so bleibt es für jeweils ein weiteres Jahr in Kraft, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Jahresfrist gekündigt wird.

Zwischen den Vertragsparteien finden in diesem Fall Verhandlungen statt, um einvernehmlich über Änderungen oder Ergänzungen des Anhangs oder des Protokolls zu beschließen.

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren.

Geschehen zu Malabo am fünfzehnten Juni neunzehnhundertvierundachtzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

For Raadet for De europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

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For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

En nombre del Consejo de las Comunidades Europeas

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For regeringen for republikken Äkvatorialguinea

Für die Regierung der Republik Äquatorialguinea

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For the Government of the Republic of Equatorial Guinea

Pour le gouvernement de la république de Guinée équatoriale

Per il governo della Repubblica della Guinea equatoriale

Voor de Regering van de Republiek Equatoriaal Guinee

En nombre del Gobierno de la República de Guinea Ecuatorial

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ANHANG Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Fischereizone von Äquatorialguinea für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft

(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft teilen im Prinzip drei Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge mit, die in den kommenden zwölf Monaten aufgrund des Abkommens die Fischereitätigkeit ausüben.

(2) Die in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen Gebühren zu Lasten der Reeder der in Ziffer 1 genannten Fischereifahrzeuge werden auf 20 ECU je in der Fischereizone von Äquatorialguinea gefangene Tonne festgesetzt.

(3) Bei Beginn der Anwendung des Abkommens zahlen die Reeder beim Schatzamt von Äquatorialguinea als Vorschuß auf die Gebühren einen Betrag von 40 000 ECU ein.

(4) Am Ende jedes Jahres wird auf der Grundlage der vorläufigen Fangmeldungen der Reeder, die gleichzeitig den Behörden von Äquatorialguinea und den zuständigen Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt werden, eine vorläufige Abrechnung der für das betreffende Jahr geschuldeten Gebühren erstellt. Der entsprechende Betrag wird spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres an das Schatzamt von Äquatorialguinea gezahlt.

Die endgültige Abrechnung der für ein Jahr geschuldeten Gebühren wird von den zuständigen Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anhand der von der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantik für das betreffende Jahr erstellten Fangstatistiken vorgenommen.

Die Abrechnung wird den Reedern mitgeteilt ; diese haben binnen 30 Tagen ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

(5) Am Ende der Anwendung des Abkommens wird der als Vorschuß gezahlte Betrag von der letzten Zahlung abgezogen.

(6) Die Behörden von Äquatorialguinea teilen vor Beginn der Anwendung des Abkommens Einzelheiten für die Zahlung der Gebühren, insbesondere die Konten und die Währungen, in denen die Zahlungen zu leisten sind, mit.

(7) Während ihrer Tätigkeit in der Fischereizone von Äquatorialguinea teilen die Fischereifahrzeuge der Radiostation von Annobon (Rufzeichen : 3 CA-24) das Ergebnis jedes Netzeinholens mit.

Auf Antrag der Behörden von Äquatorialguinea nehmen die Fischereifahrzeuge Beobachter an Bord. Die Anwesenheit eines Beobachters darf die zur Stichprobenüberprüfung der Fänge erforderliche Zeit nicht überschreiten.

PROTOKOLL zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea

Artikel 1

Nach Artikel 2 des Abkommens werden während der Dauer der Anwendung dieses Protokolls die Genehmigung für die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Fischereizone von Äquatorialguinea an 27 Hochsee-Thunfischfroster gewährt.

Diese Fanggenehmigungen können auf Antrag einer der Parteien durch bestimmte Genehmigung für andere Fahrzeugkategorien unter Bedingungen, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses festzulegen sind, ergänzt werden.

Artikel 2

Der Betrag der in Artikel 6 des Abkommens genannten Beteiligung wird pauschal auf mindestens 180 000 ECU jährlich festgesetzt. Dieser Betrag deckt die Fischereitätigkeit bis zu 4 000 Tonnen gefangenen Thunfischs ; liegt die Menge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone von Äquatorialguinea getätigten Fänge höher, so wird der genannte Betrag entsprechend erhöht.

ANHANG Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Fischereizone von Äquatorialguinea für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft

(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft teilen im Prinzip drei Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge mit, die in den kommenden zwölf Monaten aufgrund des Abkommens die Fischereitätigkeit ausüben.

(2) Die in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen Gebühren zu Lasten der Reeder der in Ziffer 1 genannten Fischereifahrzeuge werden auf 20 ECU je in der Fischereizone von Äquatorialguinea gefangene Tonne festgesetzt.

(3) Bei Beginn der Anwendung des Abkommens zahlen die Reeder beim Schatzamt von Äquatorialguinea als Vorschuß auf die Gebühren einen Betrag von 40 000 ECU ein.

(4) Am Ende jedes Jahres wird auf der Grundlage der vorläufigen Fangmeldungen der Reeder, die gleichzeitig den Behörden von Äquatorialguinea und den zuständigen Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt werden, eine vorläufige Abrechnung der für das betreffende Jahr geschuldeten Gebühren erstellt. Der entsprechende Betrag wird spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres an das Schatzamt von Äquatorialguinea gezahlt.

Die endgültige Abrechnung der für ein Jahr geschuldeten Gebühren wird von den zuständigen Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anhand der von der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantik für das betreffende Jahr erstellten Fangstatistiken vorgenommen.

Die Abrechnung wird den Reedern mitgeteilt ; diese haben binnen 30 Tagen ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

(5) Am Ende der Anwendung des Abkommens wird der als Vorschuß gezahlte Betrag von der letzten Zahlung abgezogen.

(6) Die Behörden von Äquatorialguinea teilen vor Beginn der Anwendung des Abkommens Einzelheiten für die Zahlung der Gebühren, insbesondere die Konten und die Währungen, in denen die Zahlungen zu leisten sind, mit.

(7) Während ihrer Tätigkeit in der Fischereizone von Äquatorialguinea teilen die Fischereifahrzeuge der Radiostation von Annobon (Rufzeichen : 3 CA-24) das Ergebnis jedes Netzeinholens mit.

Auf Antrag der Behörden von Äquatorialguinea nehmen die Fischereifahrzeuge Beobachter an Bord. Die Anwesenheit eines Beobachters darf die zur Stichprobenüberprüfung der Fänge erforderliche Zeit nicht überschreiten.

PROTOKOLL zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea

Artikel 1

Nach Artikel 2 des Abkommens werden während der Dauer der Anwendung dieses Protokolls die Genehmigung für die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Fischereizone von Äquatorialguinea an 27 Hochsee-Thunfischfroster gewährt.

Diese Fanggenehmigungen können auf Antrag einer der Parteien durch bestimmte Genehmigung für andere Fahrzeugkategorien unter Bedingungen, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses festzulegen sind, ergänzt werden.

Artikel 2

Der Betrag der in Artikel 6 des Abkommens genannten Beteiligung wird pauschal auf mindestens 180 000 ECU jährlich festgesetzt. Dieser Betrag deckt die Fischereitätigkeit bis zu 4 000 Tonnen gefangenen Thunfischs ; liegt die Menge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone von Äquatorialguinea getätigten Fänge höher, so wird der genannte Betrag entsprechend erhöht.