31980D0721

80/721/EWG: Beschluß des Rates vom 30. Juni 1980 über den Abschluß des nach Artikel XXVIII des GATT ausgehandelten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Schweden betreffend bestimmte Gartenbauerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 194 vom 28/07/1980 S. 0012 - 0012
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 27 S. 0068


BESCHLUSS DES RATES vom 30. Juni 1980 über den Abschluß des nach Artikel XXVIII des GATT ausgehandelten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Schweden betreffend bestimmte Gartenbauerzeugnisse (80/721/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe;

Schweden hat nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) seine Absicht bekundet, Zollzugeständnisse für bestimmte Gartenbauerzeugnisse, für die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Hauptlieferantin ist, zurückzunehmen.

Die Kommission hat gemäß Artikel XXVIII des GATT Verhandlungen mit Schweden aufgenommen. Sie ist zu einem zufriedenstellenden Abkommen mit diesem Land gelangt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das nach Artikel XXVIII des GATT ausgehandelte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Schweden betreffend bestimmte Gartenbauerzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. BALZAMO

NACH ARTIKEL XXVIII DES GATT AUSGEHANDELTES ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Schweden betreffend bestimmte Gartenbauerzeugnisse NIEDERSCHRIFT

1. Die Delegationen Schwedens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT über die Änderung von Zugeständnissen betreffend bestimmte, in der Liste XXX - SCHWEDEN aufgeführte Gartenbauerzeugnisse mit folgender Vereinbarung abgeschlossen:

Die in der Liste XXX - SCHWEDEN enthaltenen und in Anhang I Teil A aufgeführten Zugeständnisse werden ersetzt durch a) die in Anhang I Teil B aufgeführten Zugeständnisse, die im GATT zu binden sind,

b) die in dem beigefügten Entwurf eines Schreibens (Anhang II) aufgeführten autonomen Zugeständnisse Schwedens an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Die in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen treten gleichzeitig in Kraft.

2. Im Zusammenhang mit diesen Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT haben die Parteien über die schwedischen Zollsätze für bestimmte Gartenbauerzeugnisse der Kapitel 6, 7 und 8 des Zolltarifschemas, die nicht im GATT gebunden sind, beraten.

Schweden sagt zu, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu informieren, wenn es Änderungen seiner Einfuhrregelung für die Tarifstellen 06.02.005 und 06.02.007 (Zierpflanzen, ausgenommen Azaleen, Erika, Kamelien und Rhododendron), insbesondere die Erhöhung der Zollsätze über das am 1. Februar 1980 geltende Niveau hinaus, in Erwägung zieht.

Die Parteien vereinbaren, auf Antrag in Konsultationen einzutreten, wenn sich bei diesen beiden Tarifstellen Schwierigkeiten ergeben sollten, und werden angemessene Lösungen anstreben.

Diese Konsultationen werden im Rahmen von und im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens zwischen Schweden und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 abgehalten.

Genf, ...

Für die Delegation Schwedens

Für die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ANHANG I Ergebnisse der Verhandlungen zwischen Schweden und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel XXVIII des GATT über die Änderung bestimmter Zugeständnisse in Liste XXX - SCHWEDEN ÄNDERUNGEN DER LISTE XXX - SCHWEDEN

Anmerkung : Die in Teil A aufgeführten Zugeständnisse werden durch die in Teil B aufgeführten Zugeständnisse ersetzt. Bei allen in Teil B aufgeführten Positionen hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das Erstverhandlungsrecht.

TEIL A

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TEIL B Die statistischen Nummern sind die am 1. Februar 1980 gültigen Nummern

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ANHANG II

SCHWEDISCHE DELEGATION

Brüssel, den ...

Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß Schweden nach dem Abkommen vom 21. Juli 1972 zwischen der Gemeinschaft und Schweden, insbesondere nach Artikel 15, in dem die Vertragsparteien sich bereit erklären, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, der Gemeinschaft unilateral mit Wirkung vom 1. Juli 1980 die folgenden Zollzugeständnisse macht: >PIC FILE= "T0013106">

Dieses Zugeständnis erfolgt zusätzlich zu den Zugeständnissen, die im Schreiben des Leiters der schwedischen Delegation, Herrn Botschafter S. AAström, an den Leiter der Delegation der Gemeinschaft, Herrn E. P. Wellenstein, vom 21. Juli 1972 aufgeführt sind.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Bengt RABÄUS

Botschafter

Sir Roy Denman Generaldirektor Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel