12.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/1


HINWEIS FÜR DEN LESER

(2018/C 323/01)

Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach der Rechnungshof mit der Prüfung der Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union beauftragt ist, sowie des Artikels 319 des genannten Vertrags zur Erteilung der Entlastung lässt der Rechnungshof seit dem Abschluss des Haushaltsjahrs 1987 die Rechnungslegung über seine Haushaltsführung jährlich von einem unabhängigen Abschlussprüfer prüfen.

Die vom unabhängigen Abschlussprüfer des Rechnungshofs erstellten Berichte über den Jahresabschluss für die Haushaltsjahre 1987 bis 1991 wurden lediglich dem Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments übermittelt.

Gemäß dem Beschluss des Kollegiums des Rechnungshofs in seiner Sitzung vom 8. Juli 1993 werden die Berichte des unabhängigen Abschlussprüfers beginnend mit dem Bericht zum Haushaltsjahr 1992 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Für den Rechnungshof

Eduardo RUIZ GARCÍA

Generalsekretär des Europäischen Rechnungshofs