52001PC0123R(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen Europäischen Luftraums /* KOM/2001/0123 endg./2 - COD 2001/0060 */

Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0001 - 0004


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums

(von der Kommission vorgelegt)

2001/0060 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem, das eine sichere und geregelte Abwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dadurch den ungehinderten Güter- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Personen erleichtert.

(2) Anlässlich seiner Sondertagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat der Europäische Rat die Kommission aufgerufen, Vorschläge für die Verwaltung des Luftraums, des Flugverkehrs und der Verkehrsfluesse auf der Grundlage der Arbeiten der von der Kommission eingesetzten hochrangigen Gruppe über den einheitlichen europäischen Luftraum vorzulegen. Diese Gruppe aus Vertretern ziviler und militärischer Stellen mit Zuständigkeit für die Flugsicherung in den Mitgliedstaaten hat ihren Bericht im November 2000 vorgelegt.

(3) Das reibungslose Funktionen des Luftverkehrssystems setzt Flugsicherungsdienste voraus, die eine optimale Nutzung des europäischen Luftraums sowie ein einheitliches hohes Sicherheitsniveau des Flugverkehrs in Übereinstimmung mit dem Auftrag von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Flugsicherungsdienstleister ermöglicht.

(4) Die Entwicklung der Flugsicherungsdienste muss den allgemeinen Zielen der Sicherheit und Leistungsfähigkeit gemäß den Grundsätzen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde, entsprechen.

(5) Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Ausdehnung des einheitlichen europäischen Luftraums auf möglichst viele europäische Staaten muss sich die Gemeinschaft gemeinsame Ziele setzen und ein Maßnahmenprogramm beschließen, mit dem die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die verschiedenen Wirtschafts beteiligten zu entsprechenden Anstrengungen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums mobilisiert werden, wobei den laufenden Entwicklungen auf gesamteuropäischer Ebene innerhalb der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) Rechnung zu tragen ist.

(6) Eine stärkere zivil-militärische Zusammenarbeit, die für eine effiziente Luftraum nutzung unabdingbar ist, muss weiterverfolgt werden, indem in allen Fragen, die den Flugverkehr und die Flugsicherungsdienste zu ausschließlich militärischen Zwecken betreffen, so weit wie möglich die vorhandenen Rahmen für die Zusammenarbeit genutzt werden und auf alle geeigneten Instrumente zurückgegriffen wird.

(7) Der Erlass einer gemeinschaftsweiten Regelung sollte ermöglichen, die Nutzung des gesamten Luftraums und die Leistungen der dafür notwendigen Flugsicherungsdienste zu optimieren.

(8) Diese Regelung muss sowohl die Organisation und Nutzung des Luftraums als auch die dafür geltenden Verfahren, die Erbringung der Flugsicherungsdienstleistungen einschließlich der wirtschaftlichen Aspekte und die Ausrüstungen und Systeme für die Flugsicherung einschließlich der dafür geltenden Verfahren umfassen.

(9) Die Nutzung des Luftraums muss ohne Abstriche bei der Sicherheit effizient organisiert und verwaltet werden, sodass die Anforderungen sowohl der zivilen als auch der militärischen Nutzer erfuellt werden und eine gerechte und diskriminierungs freie Aufteilung der Ressourcen unter allen Nutzern ermöglicht wird.

(10) Bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten ist ein einheitliches hohes Sicherheits niveau des von diesen Diensten abhängigen Flugverkehrs zu gewährleisten. Die Erbringung dieser Dienste muss so optimiert werden, dass die bestmögliche Nutzung der europäischen Ressourcen im Luftraum sichergestellt wird.

(11) Die technischen und betrieblichen Lösungen müssen das Sicherheitsniveau und die Gesamtkapazität des Systems gewährleisten und steigern sowie die vollständige und effiziente Nutzung der verfügbaren Kapazität sicherstellen.

(12) Bestimmte Maßnahmen, die zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums notwendig sind, erfordern den Rückgriff der Kommission auf Befugnisse gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5], damit die Wirksamkeit und Schnelligkeit gewährleistet ist. Die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums erfordert somit die Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch die Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten, in dem die zivilen und militärischen Interessen integriert und externe Sachverständige angehört werden können.

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13) Bis zu einem Ergebnis der Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zu Eurocontrol, der ein wichtiger Faktor für die Schaffung eines europaweiten einheitlichen Luftraums bleibt, kann die Kommission geeignete Vereinbarungen treffen, die es Eurocontrol ermöglichen, zur Vorbereitung gemeinschaftlicher Rechts vorschriften für die Flugsicherung in Europa beizutragen.

(14) Es ist wünschenswert, bei der Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums auch Drittländer einzubeziehen, entweder im Rahmen der Beteiligung der Gemein schaft an den Arbeiten von Eurocontrol vorbehaltlich des Beitritts der Gemeinschaft zu dieser internationalen Organisation oder im Rahmen von Übereinkünften der Gemeinschaft mit Drittländern.

(15) Es ist erforderlich, eine Unterstützung der Tätigkeiten der Kommission zur effizienten und regelmäßigen Überwachung und Kontrolle der Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums, insbesondere unter Heranziehung des Sachverstandes der Mitgliedstaaten und von Eurocontrol, vorzusehen.

(16) Die Leistungen des gesamten Systems der Flugsicherungsdienste auf europäischer Ebene müssen ständig überprüft werden, um die Wirksamkeit der verabschiedeten Maßnahmen überprüfen und neue Maßnahmen vorschlagen zu können.

(17) Die Sozialpartner können zu allen Maßnahmen, die bedeutende soziale Auswirkungen haben, informiert und konsultiert werden. Darüber hinaus kann der mit dem Be schluss 1998/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene [6] eingesetzte Ausschuss für den Sozialdialog angehört werden.

[6] ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27.

(18) Die Erarbeitung der zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums nötigen Maßnahmen erfordert eine umfassende Konsultation der betroffenen Branchen beteiligten.

(19) Die Auswirkungen der in Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten im Lichte der regelmäßig von der Kommission vorgelegten Berichte bewertet werden.

(20) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich den Rahmen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der grenzüberschreitenden Aspekte der Maßnahme unter Gewährleistung von Umsetzungsmodalitäten, die den örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen, besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Ziel

Diese Verordnung bezweckt bis zum 31. Dezember 2004 einen europäischen Luftraum zu schaffen, der als einheitlicher Raum konzipiert und verwaltet wird und optimale Bedingungen für die Sicherheit und umfassende Effizienz des Flugverkehrs in der Gemeinschaft bietet, wobei ein Kapazitätsniveau gewährleistet wird, das den Anforderungen der zivilen und militärischen Nutzer entspricht. Dieser Raum wird im folgenden als "einheitlicher europäischer Luftraum" bezeichnet.

Die Verordnung legt die allgemeinen Leitlinien für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums fest und gibt die Bereiche der Gemeinschaftstätigkeit sowie die zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderlichen Mittel hinsichtlich Strukturen, Verfahren und Ressourcen an, wobei der Aufgabe von Eurocontrol, einen europaweiten Luftraum zu schaffen, Rechnung getragen wird.

Die Anwendung der in Absatz 2 genannten Leitlinien erfolgt durch die Umsetzung einer gemeinsamen Regelung im Bereich der Sicherheit und Leistung der Flugsicherungsdienste durch Verfahren, die eine bessere Nutzung des Luftraums auf gemeinschaftlicher Ebene ermöglichen, und durch Einbeziehung aller betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und Sozialpartner.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Flugsicherungsdienste" die Gesamtheit aller Dienste der Flugsicherung, einschließlich der zugehörigen Dienste der Bereitstellung der Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsinfrastruktur, der Flugwetterdienste, der Such- und Rettungsdienste und der Dienste zur Information der Luftfahrer, die alle für die Luftraumnutzer während aller Flugphasen erbracht werden;

b) "Flugsicherungsdienstleister" jede öffentliche oder private Stelle, die mit der Einrichtung und Durchführung von Flugsicherungsdiensten beauftragt ist;

c) "Flugverkehr" die Gesamtheit aller Bewegungen von zivilen und Staatsluft fahrzeugen, einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei;

d) "Luftraumnutzer" die Gesamtheit aller zivilen und Staatsluftfahrzeuge, einschließlich der Luftfahrzeuge der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei;

e) "Eurocontrol" die Europäische Organisation für die Sicherung der Luftfahrt, die durch das internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 [7], gegründet wurde.

[7] Übereinkommen geändert durch das Änderungsprotokoll vom 12. Februar 1981 und revidiert durch das Protokoll vom 27. Juni 1997.

Artikel 3 Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft

1. Die zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderlichen Maßnahmen werden in folgenden Bereichen festgelegt, wobei auf die Gewährleistung eines höchstmöglichen Sicherheitsniveaus für den Flugverkehr zu achten ist:

a) Organisation und Nutzung des Luftraums sowie die damit zusammen hängenden Verfahren;

b) Erbringung von Flugsicherungsdiensten einschließlich der wirtschaftlichen Aspekte;

c) Ausrüstungen und Systeme für die Flugsicherung sowie die damit zusammenhängenden Verfahren.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen bezwecken die Festlegung der Ziele und gegebenenfalls der Mittel zur Erreichung dieser Ziele im Hinblick auf die Wahrung des öffentlichen Interesses.

Artikel 4 Ordnung und Nutzung des Luftraums

Die Maßnahmen zur Ordnung und Nutzung des Luftraums werden unter Beachtung folgender Grundsätze festgelegt:

a) Der Luftraum über dem Gebiet der Gemeinschaft ist wie eine gemeinsame Ressource zu behandeln, die ein Kontinuum darstellt;

b) der Luftraum muss flexibel nutzbar sein, das heißt unter Verzicht auf unveränderliche Segmentierungen und unter zeitlicher Optimierung vorübergehender Segmentierungen zu militärischen Zwecken;

c) die Mehrzahl der Flüge ist in gerader Linie zwischen dem Abflug- und Zielort oder auf einem dieser geraden Linie am nächsten kommenden Flugweg durchzuführen, wobei die Anforderungen bezüglich der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Verkehrsflusssteuerung einzuhalten sind;

d) der Luftraum ist vorrangig nach betrieblichen Anforderungen in Flugsicherungs sektoren zu unterteilen;

e) die Planung und die Steuerung des Verkehrsflusses haben einen flexiblen Flugverkehr bei bestmöglicher Nutzung der verfügbaren Kapazität zu ermöglichen.

Artikel 5 Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Die Maßnahmen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten werden unter Beachtung folgender Grundsätze festgelegt:

a) Die Festlegung und Kontrolle der Anwendung der in Artikel 1 genannten Regelung von ist von der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, die ihr unterliegen, zu trennen;

b) die Flugsicherungsdienstleister konsultieren die Luftraumnutzer förmlich und regel mäßig hinsichtlich der Modalitäten und Kosten der Flugsicherungsdienste, um die Einbeziehung der Bedürfnisse dieser Nutzer bei der Festlegung der Dienste zu gewährleisten;

c) die Flugsicherungsdienstleister gewährleisten eine ausreichende Transparenz der Flugsicherungsdienste in Form einer Veröffentlichung der Rechnungslegung und von Jahresberichten und sind regelmäßig einer unabhängigen Wirtschaftsprüfung zu unterziehen;

d) die Durchführung der Flugsicherungsdienste ist zu harmonisieren, um die Integration und Kohärenz der betrieblichen Tätigkeit der Flugsicherungsdienstleister, der Luft raumnutzer und der Flughäfen zu gewährleisten;

e) die Zusammenarbeit zwischen zivilen Flugsicherungsdienstleistern ist zu verstärken, besonders durch die vereinfachte Bildung von Gruppierungen aus zwei oder mehreren Dienstleistern;

f) die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Flugsicherungsdienstleistern ist zu fördern;

g) die Einrichtung neuer Dienste hat für alle betroffenen Beteiligten in allen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig zu erfolgen;

h) die Flugsicherungsdienstleister tauschen alle Daten über die Situation von Flügen in allen Flugphasen aus, um die Durchführung der Flugsicherungsdienste zu erleichtern, wobei diese Daten unbeschadet der Sicherheitsanforderungen allen betroffenen Beteiligten diskriminierungsfrei offen zugänglich sein müssen;

i) die wirtschaftliche Regulierung fördert die Verbesserung der Effizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und fördert die Erbringung von Diensten, die zusätzliche Kapazität zur Erfuellung der europäischen Anforderungen schaffen;

j) Anreizmechanismen zur Leistungssteigerung sind zu entwickeln, die Neuinvestitionen in diesem Sektor fördern und die zeitige Erbringung hochwertiger Dienste belohnen, die den Bedarf der Luftraumnutzer erfuellen.

Artikel 6 Ausrüstungen und Systeme für die Flugsicherung

Die Maßnahmen bezüglich der Ausrüstungen und Systeme für die Flugsicherung werden unter Beachtung folgender Grundsätze festgelegt:

a) Die technischen und betrieblichen Lösungen ermöglichen eine einheitliche Planung und Funktion des europäischen Systems, einschließlich der Interoperabilität;

b) die Schaffung des einheitlichen Luftraums fördert die Einführung neuer technischer und betrieblicher Lösungen für die Flugsicherung;

c) die Entwicklung und Validierung der technischen und betrieblichen Lösungen entsprechen dem gemeinsamen Bedarf der Luftraumnutzer und berücksichtigen die Anforderungen dieser Nutzer hinsichtlich der Wahl der Strecken und Flugprofile.

Artikel 7 Ausschuss für den einheitlichen Luftrau)

1. Es wird ein "Ausschuss für den einheitlichen Luftraum" genannter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dem der Vertreter der Kommission vorsitzt.

2. Die Mitgliedstaaten benennen jeweils zwei Vertreter und zwei Stellvertreter.

3. Die Drittländer, die Luftverkehrsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, werden gemäß den Modalitäten dieser Abkommen in die Arbeit des Ausschusses einbezogen.

Artikel 8 Beziehungen zu Drittländern

Bei der Erarbeitung der Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung getroffen werden, wird die Kommission auf die Möglichkeit achten, den gemeinsamen Luftraum auf benachbarte Staaten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind, im Rahmen zweiseitiger Abkommen mit Drittländern oder im Rahmen von Eurocontrol auszudehnen.

Artikel 9 Überwachung und Kontrolle

1. Die gemäß Artikel 3 angenommenen Maßnahmen enthalten geeignete Verfahren zur Unterstützung der Kommission bei ihren Aufgaben der Überwachung und Kontrolle der Anwendung dieser Maßnahmen, einschließlich der Nutzung des zivilen und militärischen technischen Sachverstands.

2. Die Verfahren für die Überwachung und Kontrolle stützen sich auf die regelmäßige Vorlage von Berichten durch die Flugsicherungsdienstleister über die Umsetzung der angenommenen Maßnahmen.

Artikel 10 Leistungsüberprüfung

Die Kommission sorgt für die Leistungsüberprüfung und den Leistungsvergleich in der Flugsicherung, insbesondere unter Einbeziehung der Eurocontrol-Kommission für Leistungsüberprüfung.

Artikel 11 Bewertung der Auswirkungen

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Inkrafttreten der Verordnung alle fünf Jahre, erstmalig spätestens am 30. Juni 2005, einen Bewertungsbericht zur Schaffung des einheitlichen Luftraums vor.

Zur Erarbeitung dieses Berichts kann die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum einholen.

Der Bericht umfasst hinsichtlich der ursprünglichen Ziele und der künftigen Anforderungen eine Bewertung der Ergebnisse, die mit den zur Durchführung dieser Verordnung in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen ergriffenen Maßnahmen erreicht wurden.

Artikel 12 Schutzmaßnahmen

Die Verordnung steht bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der Verpflichtungen eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit der Annahme oder Anwendung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

Politikbereich(e): Luftverkehr (Flugverkehrsmanagement)

Tätigkeit(en):

Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums

1. HAUSHALTSLINIE(N) + BEZEICHNUNG(EN)

Haushaltslinien unter dem Haushaltstitel B2-7 "VERKEHR":

B2-704 A "Maßnahmen zur Entwicklung, Bewertung und Förderung einer nachhal tigen Verkehrspolitik - Verwaltungsausgaben" für die Unterstützungs ausgaben und

B2-704 B "Maßnahmen zur Entwicklung, Bewertung und Förderung einer nachhaltigen Verkehrspolitik" für die finanziellen Maßnahmen.

2. ALLGEMEINE ANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung (Teil B): 9,82 Mio. EUR (VE, Zeitraum 2002-2006)

2.2 Geltungsdauer:

Die Maßnahme ist unbefristet. Die zur Schaffung des einheitlichen Luftraums bereitgestellten Strukturen, Verfahren und Mittel finden in allen Tätigkeitsbereichen, die von dieser Maßnahme erfasst sind, unbefristet Anwendung.

Der Bezugszeitraum für die Festlegung der Gesamtkosten der Maßnahme in diesem Finanzbogen erstreckt sich auf fünf Jahre von 2002 bis 2006.

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen (finanzielle Maß nahme) (vgl. Ziff. 6.1.1)

Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziff. 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Globale finanzielle Auswirkungen der Humanressourcen und sonstigen Verwaltungsausgaben (vgl. Ziff. 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

|X| Vorschlag vereinbar mit der vorhandenen Finanzplanung

| | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

| | sowie ggf. einen Rückgriff auf die Bestimmungen der interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

|X| keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

| | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- Hinweis: Alle Erläuterungen und Bemerkungen zur Berechnungsweise der Auswirkungen auf die Einnahmen sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung der einzelnen Haushaltslinien; Tabelle um entsprechende Zeilenzahl verlängern, wenn die Wirkung sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag.

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER MASSNAHME

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

Die Verbesserung der Regelmäßigkeit und Sicherheit des Flugverkehrs und die Verringerung der Verspätungen im Luftverkehr erfordern ein gemeinschaftliches Maßnahmenprogramm, das spätestens bis zum 31. Dezember 2004 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums führen muss, also eines Luftraums über dem Gebiet der Gemeinschaft, der als einheitlicher und integrierter Raum konzipiert und verwaltet wird.

Die Schaffung des einheitlichen Luftraums gründet sich auf eine Reform der verschiedenen Komponenten des Flugsicherungssektors, der derzeit der Haupt verantwortliche für die Ineffizienz des Luftverkehrssystems ist.

Die Durchführung der verschiedenen Maßnahmen, die zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums nötig sind, erfordert vorab die Festlegung allgemeiner Kriterien für die Reform hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche, Leitlinien und Modalitäten für die Schaffung der Strukturen und Entscheidungsverfahren, die Gegenstand dieser Maßnahme sind.

5.1.1 Verfolgte Ziele

Ziel der Maßnahme ist die Festlegung von Leitlinien und Modalitäten des Verfahrens für die Erarbeitung und Verabschiedung legislativer Maßnahmen im Bereich der Flugsicherung, die Kontrolle und Durchführung dieser Maßnahmen und die Ex-post-Bewertung ihrer Wirksamkeit.

Die im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Regel mäßigkeit und Sicherheit des Flugverkehrs im gemeinschaftlichen und europäischen Luftraum erhöhen und somit die Mobilität aller Bürger, die in Europa mit dem Flugzeug reisen, erleichtern.

5.1.2 Planung infolge der Ex-ante-Bewertung

Nach ihrer Mitteilung zu diesem Thema [8] hat die Kommission mit Unterstützung des Rates eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der die für die Flugsicherung zuständigen zivilen und militärischen Stellen der Mitgliedstaaten vertreten waren. Der jetzigen Maßnahme liegen die Schlussfolgerungen der Arbeiten dieser Gruppe (Hochrangige Gruppe für den einheitlichen europäischen Luftraum) [9] zugrunde.

[8] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Die Schaffung eines ein heitlichen europäischen Luftraums, KOM(1999) 614 endgültig.

[9] Der einheitliche europäische Luftraum - Bericht der hochrangigen Gruppe, Oktober 2000.

Die Schlussfolgerungen bestätigen die Notwendigkeit legislativer Maßnahmen in diesem Sektor für die Schaffung eines Rechtsrahmens auf gemeinschaftlicher Ebene, der die wesentlichen Komponenten des Systems für das Flugverkehrsmanagement betrifft: die Ordnung und Nutzung des Luftraums, die Erbringung von Flug sicherungs diensten und die Ausrüstungen und Systeme für die Flugsicherung.

5.1.3 Maßnahmen aufgrund der Ex-post-Bewertung

Nicht zutreffend

5.2 Geplante Aktionen und Modalitäten der haushaltstechnischen Maßnahmen

Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums wird den jetzigen Mängeln im Bereich der Flugsicherung abhelfen und ein Mehr an Sicherheit, Kapazität und Wirtschaftlichkeit der Infrastrukturen und Dienste des Flugverkehrs managements ermöglichen, wodurch Störungen des Flugverkehrs wie Verspätungen und andere Mängel (nicht optimale Flugwege) abgebaut werden können.

Der Europäische Rat von Feira hat die Kommission aufgerufen, die Arbeiten zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums fortzusetzen und geeignete Vorschläge vorzulegen, wobei diese Maßnahme eine erste Etappe darstellt.

Die Schaffung einer gemeinsamen Regelung ist durch die grenzübergreifende Natur der zu lösenden Probleme gerechtfertigt, was somit auch für die zu verabschiedenden Maßnahmen gilt, mit denen den Mängeln des Flugsicherungssektors abgeholfen werden soll. Wirksamkeit und Erfolg dieser Maßnahmen hängen von der Einrichtung eines Regulierers auf zentraler Ebene unter Zugrundelegung von Gemeinschafts instrumenten ab.

Die einheitliche Konzeption und Verwaltung des Luftraums werden auf europäischer Ebene eine Abstimmung der zivilen und militärischen Interessen hinsichtlich seiner Nutzung ermöglichen und potenzielle Luftraumkapazität frei machen, die aus einer harmonisierten Planung und Auslegung der Luftstraßen und Kontrollsektoren auf europäischer Ebene resultiert. Zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Regeln wird jährlich eine Studie zu den legislativen Maßnahmen in diesem Bereich durchgeführt.

Die Reform der Erbringung von Flugsicherungsdiensten wird eine Steigerung der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit dieses Sektors zugunsten der Luftraumnutzer unter Einhaltung der mit dem öffentlichen Interesse verbundenen Verpflichtungen ermöglichen. Zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Regeln wird jährlich eine Studie zu den legislativen Maßnahmen in diesem Bereich durchgeführt.

Die Entwicklung und Installation von auf europäischer Ebene konzipierten Ausrüstungen und Systemen für die Flugsicherung wird den Dienstleistern die Mittel verschaffen, das in den nächsten Jahren zu erwartende Luftverkehrswachstum mit dem erforderlichen Sicherheitsniveau und der nötigen Luftraum kapazität zu bewältigen. Die Existenz eines Verfahrens für die Konzeption, Entwicklung und Validierung der Ausrüstungen und Systeme für die Flugsicherung wird es auch möglich machen, die Stellung der Hersteller dieser Ausrüstungen und Systeme auf dem europäischen und Weltmarkt zu stärken. Zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Regeln wird jährlich eine Studie zu den legislativen Maßnahmen in diesem Bereich durchgeführt.

Somit wird die Schaffung des einheitlichen Luftraums die gemeinschaftlichen Politiken im Luftverkehrssektor und im Verkehrssektor allgemein grundlegend unterstützen.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Die Maßnahme wird durchgeführt, wobei auf folgende Modalitäten zurückgegriffen wird:

- Studien zur Unterstützung der Erarbeitung gemeinschaftlicher Regeln;

- Beitrag zu den Arbeiten der Sozialpartner und der Branche (Sachverständigen sitzungen);

- Arbeiten des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum (Artikel 7 der Verordnung).

6. FINANZIELLE BELASTUNG

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B (im gesamten Programmplanungs zeitraum)

6.1.1 Finanzielle Maßnahmen

Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Berechnung der Kosten (aufgeschlüsselt nach in Teil B geplanten Maßnahmen im gesamten Programmplanungszeitraum) [10]

[10] Weitere Informationen enthält das separate Orientierungsdokument.

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONALBESTAND UND VERWALTUNGS AUSGABEN

7.1. Auswirkungen auf die Anzahl der Planstellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Gesamtkosten für Personal

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für zwölf Monate.

7.3 Sonstige durch die Maßnahme bedingte Verwaltungsausgaben

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Abweichend von der üblichen Geschäftsordnung wird die Erstattung zwei Personen je Mitgliedstaat gewährt, um den Delegationen die Möglichkeit zu geben, mit zivilen und militärischen Vertretern teilzunehmen.

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für zwölf Monate.

Anzugeben sind die Art des Ausschusses und die Gruppe, zu der er gehört.

I. Jährlich insgesamt (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // 706 500 EUR

10 Jahre

7 065 000 EUR

(Bei der Abschätzung der für die Maßnahme erforderlichen Human- und Verwaltungs ressourcen müssen die GD/Dienststellen den im Zuge der Orientierungsdebatte und der Genehmigung des Haushaltsvorentwurfs gefassten Beschlüssen der Kommission Rechnung tragen. Die GD müssen also angeben, dass die angegebenen Humanressourcen unter die zum Zeitpunkt der Annahme des Haushaltsvorentwurfs vorgesehene vorläufige Aufschlüsselung der Mittel fallen.

In Ausnahmefällen, in denen die betreffenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsvorentwurfs nicht abzusehen waren, muss die Kommission in Kenntnis gesetzt werden, damit sie entscheiden kann, ob und wie (durch eine Änderung der vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel, eine Ad-hoc-Umschichtung, einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan oder ein Berichtigungsschreiben) die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen genehmigt wird.)

8. FOLLOW-UP UND BEWERTUNG

8.1 Follow-up

In Artikel 9 ist die Einrichtung geeigneter Verfahren vorgesehen, mit denen auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von Sachverständigen unter der Leitung der Kommission in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erstellt werden, eine Kontrolle über die Schaffung des einheitlichen Luftraums ausgeübt werden kann.

Was die Überprüfung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schaffung des einheitlichen Luftraums angeht, ist in Artikel 10 vorgesehen, dass diese Aufgabe von einer unabhängigen Stelle auf der Grundlage des Modells der Eurocontrol-Kommission für Leistungsüberprüfung durchgeführt wird.

Das Bewertungsverfahren und die erzielten Schlussfolgerungen werden Infor mationen und Empfehlungen für die Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen liefern. Die Schlussfolgerungen der Bewertung werden allen Wirtschaftsbeteiligten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Die Kommission wird dem Parlament und dem Rat spätestens Mitte 2005 einen bewertenden Bericht über die Durchführung dieser Maßnahme vorlegen. In dem Bericht wird eine Feststellung darüber getroffen werden, ob die Ziele der Maßnahme erreicht wurden. Er wird außerdem eine Bewertung des Kosten-Wirksamkeits-Aspekts und eine Bewertung der Zielerreichung auf der Grundlage von Leistungs kennzahlen umfassen. Anhand des Berichts wird es möglich sein zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Maßnahmen den gegenwärtigen und künftigen Bedürfnissen entsprechen.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Hinsichtlich der Bereitstellung technischen Sachverstands sind Bestimmungen zu eventuellen Kontrollen und Prüfungen im Rahmenvertrag zwischen der Kommission und Eurocontrol festgelegt.

Die Dienststellen der Kommission überprüfen bei Zuschüssen und der Abnahme von in Auftrag gegebenen Leistungen, Vorbereitungs- und Durchführbarkeitsstudien vor der Zahlung, dass die vertraglichen Verpflichtungen und Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung berücksichtigt wurden.

In alle zwischen der Kommission und den Zahlungsempfängern geschlossenen Ver einbarungen oder Verträgen sind Bestimmungen über Betrugsbekämpfungs maßnahmen aufzunehmen (Kontrollen, Vorlage von Berichten usw.).