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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/5635

22.10.2025

EMPFEHLUNG DES RATES

vom 10. Oktober 2025

zur Billigung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans Deutschlands und zur Ermächtigung Deutschlands, von den vom Rat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum abzuweichen (Aktivierung der nationalen Ausweichklausel)

(C/2025/5635)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1263 des Rates, insbesondere auf die Artikel 17 und 26,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

(1)

Am 30. April 2024 trat eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung in Kraft. Die Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung (1), die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) und die geänderte Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (3) bilden die Kernelemente des überarbeiteten Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung. Ziel des Rahmens ist es, durch Reformen und Investitionen gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen sowie ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und Resilienz zu fördern und übermäßigen öffentlichen Defiziten vorzubeugen. Er fördert die nationale Eigenverantwortung und zeichnet sich durch eine stärkere mittelfristige Ausrichtung in Verbindung mit einer wirksamen und kohärenten Durchsetzung der Vorschriften aus.

(2)

Die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne, die die Mitgliedstaaten dem Rat und der Kommission übermitteln, stehen im Mittelpunkt des neuen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung. Mit den Plänen sollen zwei Ziele erreicht werden: Es soll unter anderem sichergestellt werden, dass i) der gesamtstaatliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird und dass das öffentliche Defizit mittelfristig auf unter 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) gesenkt und darunter gehalten wird, und ii) als Reaktion auf die wichtigsten im Rahmen des Europäischen Semesters benannten Herausforderungen geeignete Reformen und Investitionen durchgeführt und die gemeinsamen Prioritäten der EU umgesetzt werden. Zu diesem Zweck sollte jeder Plan eine mittelfristige Verpflichtung in Bezug auf Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum (4) enthalten, die für die Laufzeit des Plans eine wirksame Haushaltsbeschränkung von vier oder fünf Jahren vorsieht (je nach Länge der regulären Legislaturperiode in dem jeweiligen Mitgliedstaat). Darüber hinaus sollt in dem Plan erläutert werden, wie der Mitgliedstaat die Durchführung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere in den länderspezifischen Empfehlungen (einschließlich jener, die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP) relevant sind), benannt wurden, sicherstellen wird und wie der Mitgliedstaat die gemeinsamen Prioritäten der Union umsetzen wird. Der Zeitraum für die Haushaltsanpassung beträgt vier Jahre, wobei dieser Zeitraum um bis zu drei Jahre verlängert werden kann, wenn der Mitgliedstaat sich verpflichtet, ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket umzusetzen, das die Vorgaben nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt.

(3)

Nach Übermittlung des Plans bewertet die Kommission, ob dieser die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt.

(4)

Auf Empfehlung der Kommission soll der Rat sodann eine Empfehlung annehmen, in der er die Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum des betreffenden Mitgliedstaats festlegt, und, sofern zutreffend, die Reform- und Investitionszusagen billigt, die einer Verlängerung des haushaltspolitischen Anpassungszeitraums zugrunde liegen.

(5)

Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 ermöglicht eine flexible Anwendung dieses Rahmens, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben. In diesem Fall kann der Rat auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und auf Empfehlung der Kommission, die auf ihrer Analyse beruht, innerhalb von vier Wochen nach der Empfehlung der Kommission eine Empfehlung annehmen, die es einem Mitgliedstaat gestattet, von seiner vom Rat festgesetzten Obergrenze für das Nettoausgabenwachstum abzuweichen, sofern i) außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen, und ii) diese Umstände erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats haben sowie iii) durch diese Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Der Rat hat für eine solche Abweichung eine zeitliche Begrenzung festzulegen.

ERWÄGUNGEN ZUM NATIONALEN MITTELFRISTIGEN FINANZPOLITISCH-STRUKTURELLEN PLAN DEUTSCHLANDS

(6)

Am 17. Juli 2025 legte Deutschland dem Rat und der Kommission seinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vor. Die Übermittlung erfolgte nach einer Verlängerung der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Frist, wie mit der Kommission im Hinblick auf die von Deutschland angegebenen Gründe vereinbart. Die Verlängerung wurde vereinbart, da die vorherige nationale Regierung ihre parlamentarische Mehrheit verloren hatte und für den 23. Februar 2025 Parlamentswahlen angesetzt worden waren, auf die mehrere Wochen andauernde Koalitionsverhandlungen folgten, die am 9. April 2025 zu einer Koalitionsvereinbarung und schließlich am 6. Mai 2025 zur Bildung einer neuen Regierung führten.

Verfahren vor der Übermittlung des Plans

(7)

Als Rahmen für den Dialog im Vorfeld der Vorlage der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne übermittelte die Kommission am 17. Juni 2025 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1263 Deutschland ihre Vorab-Leitlinien einschließlich des Referenzpfads (5). Am 24. Juli 2025 veröffentlichte die Kommission den Referenzpfad. (6) Der Referenzpfad ist risikobasiert und wird sicherstellen, dass der gesamtstaatliche Schuldenstand bis zum Ende des haushaltspolitischen Anpassungszeitraums und bei Ausbleiben weiterer haushaltspolitischer Maßnahmen über den Anpassungszeitraum hinaus auf einem plausibel rückläufigen Pfad sein wird oder mittelfristig auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird und dass das gesamtstaatliche Defizit im Anpassungszeitraum unter 3 % des BIP gebracht und mittelfristig unter diesem Referenzwert gehalten wird. Der Begriff „mittelfristig“ ist definiert als ein Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des Anpassungszeitraums. Im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 steht der Referenzpfad auch mit der Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Absicherung der Defizitresilienz im Einklang.

Ausgehend von den Annahmen der Kommission und unter Annahme eines Anpassungszeitraums von sieben Jahren sieht der Referenzpfad für Deutschland vor, dass die Nettoausgaben nicht über die in Tabelle 1 angegebenen Werte hinaus ansteigen sollten. Dies entspricht einem durchschnittlichen jährlichen Nettoausgabenwachstum von 1,8 % im Anpassungszeitraum von sieben Jahren (2025-2031) und von 1,7 % in dem vom Plan abgedeckten Fünfjahreszeitraum (2025-2029). Der Zeitrahmen des Plans beträgt fünf Jahre (2025-2029) statt der üblichen vier Jahre, da angesichts der außerordentlichen Bundestagswahlen vom Februar 2025 die derzeitige Bundesregierung für die Aufstellung von fünf anstelle von vier Haushaltsbeschlüssen verantwortlich sein wird.

Tabelle 1: Referenzpfad, den die Kommission Deutschland am 17. Juni 2025 übermittelt hat

 

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

Durchschnitt 2025-2029

Durchschnitt 2025-2031

Maximales Nettoausgabenwachstum (jährlich, in %)

1,8

1,6

1,7

1,8

1,9

1,9

1,9

1,7

1,8

Quelle: Berechnungen der Kommission.

(8)

Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1263 führten Deutschland und die Kommission im Juni und Juli 2025 einen fachlichen Dialog. Im Mittelpunkt des Dialogs standen die von Deutschland vorgesehenen Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen sowie die geplanten Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, darunter investitionsfördernde Reformen und Maßnahmen zur Vereinfachung, Effizienzsteigerung und Verbesserung des Arbeitskräfteangebots. Ferner besprachen Deutschland und die Kommission die geplante Umsetzung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters benannt wurden, und die gemeinsamen Prioritäten der Union in den Bereichen fairer grüner und digitaler Wandel, soziale und wirtschaftliche Resilienz, Energieversorgungssicherheit und Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten.

(9)

Laut den in seinem Plan angegebenen Informationen hat Deutschland im Juli 2025 im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 regelmäßig Konsultationen mit den Sozialpartnern und regionalen Behörden durchgeführt.

(10)

Der Stabilitätsrat, ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder, gab eine Stellungnahme (7) zur makroökonomischen Prognose und den makroökonomischen Annahmen ab, die den mehrjährigen Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum zugrunde liegen. Insgesamt wurde festgestellt, dass der im mittelfristigen Plan vorgesehene Ausgabenpfad mit den EU-Vorschriften im Einklang steht und das Wirtschaftswachstum fördert. Der Stabilitätsrat stellte fest, dass eine verlässliche Einschätzung erst nach Überprüfung der gesamtstaatlichen Projektion im Oktober 2025 vorgenommen werden könnte, und wies darauf hin, dass die Umsetzung wachstumssteigernder Maßnahmen sowie Ausgabendisziplin und Strukturreformen für das Erreichen der Ziele von zentraler Bedeutung sind.

(11)

Der Plan wurde dem Parlament am 20./21. Juli 2025 über die zuständigen parlamentarischen Ausschüsse vorgelegt.

Andere damit zusammenhängende Prozesse

(12)

Am 15. Oktober 2024 legte Deutschland seine Übersicht über die Haushaltsplanung für das Jahr 2025 vor. Die Kommission gab am 26. November 2024 eine Stellungnahme zu dieser Übersicht über die Haushaltsplanung ab (8). Angesichts der politischen Entwicklungen in Deutschland wurde die Übersicht über die Haushaltsplanung 2025, auf deren Grundlage die Kommission ihre Stellungnahme abgegeben hat, weder im Bundestag zur Abstimmung gebracht noch von ihm angenommen und trat somit nicht in Kraft. Nach der Bundestagswahl wurde von der Bundesregierung eine überarbeitete Übersicht über die Haushaltsplanung 2025 vorgelegt, die Ende September 2025 vom Bundestag angenommen werden sollte. Des Weiteren hat die Bundesregierung am 30. Juli 2025 den Entwurf des Haushaltsbeschlusses für 2026 nach Vorlage des Plans angenommen. Er soll Anfang Dezember 2025 vom Bundestag angenommen werden. Deutschland wird seine Übersicht über die Haushaltsplanung 2026 voraussichtlich bis zum 15. Oktober 2025 vorlegen.

(13)

Am 24. April 2025 ersuchte Deutschland im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1263 und im Anschluss an die Mitteilung der Kommission (C(2025)2000 final) vom 19. März 2025 um die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel, um höheren Verteidigungsausgaben Rechnung zu tragen. Dieser Antrag wurde folglich vor der Vorlage des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans übermittelt. Der Antrag auf Aktivierung der nationalen Ausweichklausel wurde von der Kommission zusammen mit der Bewertung des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans geprüft. Daher wird bei der Bewertung des Plans die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkung der Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Absicherung der Defizitresilienz.

(14)

Die Absicherung der Schuldentragfähigkeit und die Absicherung der Defizitresilienz wurden (mit den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1263) eingeführt, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten eine Mindesthaushaltsanpassung vornehmen, und können über das zur Gewährleistung der Tragfähigkeit erforderliche Maß hinausgehen. Diese Absicherungen finden während des Zeitraums, in dem die nationale Ausweichklausel aktiviert ist, keine Berücksichtigung. Dadurch wird sichergestellt, dass das Kriterium der Tragfähigkeit der nationalen Auseichklausel für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen gilt.

(15)

Der Rat hat am 8. Juli 2025 im Rahmen des Europäischen Semesters eine Reihe länderspezifischer Empfehlungen an Deutschland gerichtet. (9)

ZUSAMMENFASSUNG DES PLANS UND BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

(16)

Im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1263 bewertete die Kommission den Plan wie folgt:

Hintergrund: Makroökonomische und haushaltspolitische Lage und Aussichten

(17)

Die Wirtschaftsaktivität in Deutschland ging 2024, bedingt durch rückläufige Exporte und Investitionen, um 0,5 % zurück. (10) In ihrer Frühjahrsprognose 2025, die im Mai 2025 veröffentlicht wurde, geht die Kommission für das Jahr 2025 von einer stagnierenden Wirtschaft aus, da die Erholung des privaten Konsums und der Investitionen durch die Negativauswirkungen der Nettoexporte weitgehend ausgeglichen wird. Für das Jahr 2026 wird ein Anstieg des realen BIP um 1,1 % erwartet, getragen von einer Erholung der Exporte und dem anhaltenden Wachstum des privaten Konsums und der Investitionen. Im Prognosezeitraum (d. h. 2025-2026) dürfte das potenzielle BIP-Wachstum in Deutschland geringfügig von 0,5 % im Jahr 2024 auf 0,3 % in den Jahren 2025 und 2026 nachgeben, was hauptsächlich auf den Rückgang der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, den anhaltenden Rückgang der Arbeitsstunden pro beschäftigter Person und das geringe Wachstum der totalen Faktorproduktivität zurückzuführen ist. Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2024 bei 3,4 % und wird sich nach Schätzungen der Kommission im Jahr 2025 auf 3,6 % und im Jahr 2026 auf 3,3 % belaufen. Die Inflation (im Sinne des BIP-Deflators) dürfte von 3,1 % im Jahr 2024 auf 2,4 % im Jahr 2025 zurückgehen und sich 2026 auf 2,2 % belaufen. Die politischen Absichten der Regierung, die Ausgaben für Infrastruktur und Verteidigung zu erhöhen, waren zum Stichtag noch nicht ausreichend detailliert, um in die Frühjahrsprognose 2025 der Kommission einzufließen. Die seit der Veröffentlichung der Frühjahrsprognose veröffentlichten Daten und politischen Entwicklungen deuten darauf hin, dass das Wirtschaftswachstum in den Jahren 2025 und 2026 sowie der BIP-Deflator für 2025 höher ausfallen könnten als im Frühjahr erwartet.

(18)

Was die haushaltspolitischen Entwicklungen betrifft, so belief sich das gesamtstaatliche Defizit Deutschlands im Jahr 2024 auf 2,8 % des BIP. (11) Der Frühjahrsprognose 2025 der Kommission zufolge wird es im Jahr 2025 weitgehend stabil bei 2,7 % des BIP liegen und bei unveränderter Politik im Jahr 2026 auf 2,9 % des BIP ansteigen. Der gesamtstaatliche Schuldenstand belief sich Ende 2024 auf 62,5 % des BIP. Der Frühjahrsprognose 2025 der Kommission zufolge wird er bis Ende 2025 auf 63,8 % des BIP und bis Ende 2026 auf 64,7 % des BIP ansteigen. Diese Prognosen berücksichtigen nicht die jüngsten politischen Ankündigungen, die in dem mittelfristigen Plan enthalten sind, da dieser nach dem Stichtag für die Frühjahrsprognose vorgelegt wurde. Am 24. Juni und am 30. Juli 2025 beschloss die Bundesregierung die Bundeshaushalte für die Jahre 2025 und 2026. Die Haushalte sehen für 2025 und 2026 einen Anstieg der Ausgaben und des Defizits gegenüber der Frühjahrsprognose 2025 der Kommission vor.

Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum und zentrale makroökonomische Annahmen des Plans

(19)

Der nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan Deutschlands deckt den Zeitraum 2025-2029 ab und sieht eine Haushaltsanpassung über einen Zeitraum von sieben Jahren (2025-2031) vor.

(20)

Der Plan enthält die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1263 erforderlichen Informationen mit Ausnahme der nach Artikel 13 Buchstabe b erforderlichen detaillierten Informationen über den Referenzpfad der Kommission und der Informationen zu den impliziten Verbindlichkeiten und den Eventualverbindlichkeiten gemäß Artikel 13 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/1263.

(21)

Der Plan sieht die in Tabelle 2 angegebenen Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum vor, wobei der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel Rechnung getragen wird, d. h. die Anforderungen in Zusammenhang mit den Absicherungen (siehe Tabelle 2, unterer Teil) bleiben unberücksichtigt, wodurch sich für den Zeitraum 2025-2029 ein durchschnittliches maximales Nettoausgabenwachstum von 2,9 % ergibt. Das im Plan für den Anpassungszeitraum (2025-2031) gemeldete durchschnittliche Nettoausgabenwachstum ist höher als der von der Kommission am 17. Juni 2025 übermittelte Referenzpfad. Die Bewertung der Kommission basiert auf den Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum ohne Berücksichtigung der Anforderungen in Zusammenhang mit den Absicherungen. Darüber hinaus verpflichtet sich Deutschland zu einer Reihe von Reformen und Investitionen, um den Anpassungszeitraum auf sieben Jahre (2025-2031) zu verlängern, in denen das durchschnittliche maximale Nettoausgabenwachstum voraussichtlich 2,8 % betragen wird.

Tabelle 2: Maximales Nettoausgabenwachstum im Plan Deutschlands

mit und ohne Berücksichtigung der Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Absicherung der Defizitresilienz

(jährliche und kumulierte Wachstumsraten in %, nominal)

 

Verlängerung des Anpassungszeitraums

 

 

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

Durchschnittlich über die Laufzeit des Plans 2025-2029

Durchschnittlich über den Anpassungszeitraum 2025-2031

Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Absicherung der Defizitresilienz

Jährlich

4,0

3,1

3,0

2,7

2,1

2,0

2,4

2,4

2,6

2,5

Kumuliert (*1)

 

3,1

6,2

9,0

11,3

13,5

16,3

19,1

k. A.

k. A.

Ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Absicherung der Defizitresilienz (*2)

Jährlich

4,0

4,4

4,5

2,3

1,7

1,6

2,7

2,7

2,9

2,8

Kumuliert (*1)

 

4,4

9,0

11,5

13,3

15,2

18,3

21,5

k. A.

k. A.

Quelle: Mittelfristiger finanzpolitisch-struktureller Plan Deutschlands und Berechnungen der Kommission.

Auswirkungen der im Plan enthaltenen Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben auf den gesamtstaatlichen Schuldenstand

(22)

Wenn die im Plan vorgesehenen Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum (siehe Tabelle 2, unterer Teil) eingehalten werden und die zugrunde liegenden Annahmen eintreten, würde der gesamtstaatliche Schuldenstand dem Plan zufolge schrittweise von 62,5 % des BIP zum Jahresende 2024 auf 64,4 % des BIP am Ende des Anpassungszeitraums (2031) ansteigen, wie in Tabelle 3 dargestellt. Nach Ablauf des Anpassungszeitraums, d. h. mittelfristig, dürfte der gesamtstaatliche Schuldenstand zurückgehen und sich im Jahr 2041 auf 56,5 % des BIP belaufen.

Tabelle 3: Entwicklung des gesamtstaatlichen Schuldenstands und des gesamtstaatlichen Haushaltssaldos im Plan Deutschlands

 

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2041

Gesamtstaatlicher Schuldenstand (% des BIP)

62,5

63,9

65,5

66,5

66,9

66,5

65,5

64,4

56,5

Gesamtstaatlicher Schuldenstand (% des BIP)

-2,7

-3,3

-3,8

-3,2

-2,5

-1,8

-1,4

-1,1

-1,1

Quelle: Mittelfristiger finanzpolitisch-struktureller Plan Deutschlands.

Dem Plan zufolge würde die gesamtstaatliche Schuldenquote bis zum Ende des Anpassungszeitraums (2031) auf einen rückläufigen Pfad gebracht. Dies ist plausibel, da auf der Grundlage der Annahmen des Plans alle deterministischen Stresstests der Schuldentragfähigkeitsanalyse der Kommission für die zehn Jahre nach dem Anpassungszeitraum einen Rückgang des Schuldenstands erwarten lassen und auch die stochastischen Projektionen mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Rückgang des Schuldenstands hindeuten.

Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen stehen die im Plan vorgesehenen Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum folglich mit der Schuldenanforderung gemäß Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang.

Auswirkungen der im Plan enthaltenen Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben auf den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo

(23)

Ausgehend von den im Plan dargelegten Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum und den darin enthaltenen Annahmen würde das gesamtstaatliche Defizit von 2,7 % des BIP im Jahr 2024 auf 1,8 % des BIP im Jahr 2029 und schließlich auf 1,1 % des BIP am Ende des Anpassungszeitraums (2031) zurückgehen. Dem Plan zufolge würde der gesamtstaatliche Haushaltssaldo den Referenzwert von 3 % des BIP somit am Ende des Anpassungszeitraums (2031) nicht überschreiten, wenngleich für die ersten Jahre des Plans eine Überschreitung dieses Wertes prognostiziert wird.

Außerdem würde das gesamtstaatliche Defizit in den zehn Jahren nach dem Anpassungszeitraum (d. h. bis 2041) den Referenzwert von 3 % des BIP nicht überschreiten. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen stehen die im Plan vorgesehenen Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum folglich mit der Defizitanforderung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang.

Zeitliche Staffelung der Haushaltsanpassung

(24)

Die zeitliche Staffelung der Haushaltsanpassung, gemessen als jährliche Veränderung des strukturellen Primärsaldos, weist im Vergleich zu dem grundsätzlich linearen Pfad gemäß Artikel 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 ein Übergewicht in den Jahren 2027-2031 gegenüber 2025-2026 auf. Der Plan sieht in den Jahren 2025-2026 eine expansive Politik aufgrund erhöhter Ausgaben (siehe Erwägungsgrund 27) und eine erhebliche Konsolidierung in den Jahren 2027-2029 vor. Die zunächst expansive Finanzpolitik in den ersten Jahren des Plans soll die Wirtschaftstätigkeit und die Investitionen nach zwei Jahren negativen realen BIP-Wachstums stützen. Insgesamt entsprechen die Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum während des Fünfjahreszeitraums des Plans der festgelegten Absicherung gegen Backloading nach Artikel 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263, da die Anstrengungen zur Haushaltsanpassung während der Laufzeit des Plans (2025-2029) proportional zur Gesamtanstrengung während des gesamten Anpassungszeitraums (2025-2031) sind.

Tabelle 4: Entwicklung des strukturellen Primärsaldos im Plan Deutschlands

 

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

Struktureller Primärsaldo (% des BIP)

-0,9

-1,3

-1,8

-1,2

-0,3

0,5

0,8

1,1

Veränderung des strukturellen Primärsaldos (Prozentpunkte)

0,3

-0,4

-0,5

0,6

0,9

0,8

0,3

0,3

Quelle: Mittelfristiger finanzpolitisch-struktureller Plan Deutschlands.

Besondere Erwägungen für die Anwendung der Absicherung der Defizitresilienz und der Absicherung der Schuldentragfähigkeit im Falle Deutschlands während der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel

(25)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 wird die Haushaltsanpassung erforderlichenfalls so lange fortgesetzt, bis der betreffende Mitgliedstaat ein Defizitniveau erreicht, das eine gemeinsame strukturelle Resilienzmarge von 1,5 % des BIP gegenüber dem Defizit-Referenzwert von 3 % des BIP aufweist (Absicherung der Defizitresilienz). Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1263 muss die projizierte Schuldenquote um einen durchschnittlichen jährlichen Mindestsatz von 0,5 Prozentpunkten sinken, solange die Schuldenquote zwischen 60 % und 90 % des BIP liegt (Absicherung der Schuldentragfähigkeit).

Sind die Bedingungen für die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel erfüllt, dann sollte die zulässige Flexibilität für die Dauer dieser Aktivierung ohne Berücksichtigung der Auswirkung dieser beiden Absicherungen berechnet werden, um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Unter diesen besonderen Umständen sollten daher der mittelfristige finanzpolitische-strukturelle Plan und der Antrag auf Aktivierung der nationalen Ausweichklausel gemeinsam bewertet werden. Aufgrund der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel besteht insbesondere keine Notwendigkeit zu überprüfen, ob der mittelfristige Plan Deutschlands mit den Absicherungen für den Zeitraum 2025-2028, der unter die nationale Ausweichklausel fällt, vereinbar ist. Für den restlichen Anpassungszeitraum (2029-2031) muss überprüft werden, ob der mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan Deutschlands mit den Absicherungen vereinbar ist, da die nationale Ausweichklausel dann keine Anwendung mehr findet.

Die Anforderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Hinblick auf die Absicherung der Defizitresilienz, durch die eine gemeinsame Marge gegenüber dem Referenzwert von 3 % des BIP erreicht werden soll, gilt für Deutschland ab 2029. Die gemäß dem mittelfristigen Plan erwartete jährliche Anpassung des strukturellen Primärsaldos in den Jahren 2029, 2030 und 2031 sollte nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 somit nicht weniger als 0,25 % des BIP betragen, wenn das strukturelle Defizit im Vorjahr voraussichtlich über 1,5 % des BIP liegen wird, um eine gemeinsame strukturelle Resilienzmarge von 1,5 % des BIP zu erreichen. Die Haushaltsanpassung, die sich aus den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und Annahmen ergibt, liegt für die Jahre 2029, 2030 und 2031 über 0,25 % des BIP. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen stehen die im Plan vorgesehenen Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum folglich mit der Absicherung der Defizitresilienz für den Zeitraum 2029-2031 im Einklang.

Da der gesamtstaatliche Schuldenstand dem Plan zufolge im Anpassungszeitraum über 60 % (aber unter 90 %) des BIP liegen wird, muss die Schuldenquote gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1263 jährlich durchschnittlich um mindestens 0,5 Prozentpunkte sinken, bis sie unter 60 % fällt. Der durchschnittliche Rückgang wird für den Zeitraum 2029-2031 berechnet und beträgt 0,8 Prozentpunkte. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen stehen die im Plan vorgesehenen Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum folglich mit der Absicherung der Schuldentragfähigkeit für den Zeitraum 2029-2031 im Einklang.

Makroökonomische Annahmen im Plan

(26)

Der Plan stützt sich auf eine Reihe von Annahmen, die von den Annahmen der Kommission abweichen, die dem Referenzpfad zugrunde liegen, der Deutschland am 17. Juni 2025 übermittelt wurde (siehe Tabelle 5). Insbesondere stützt sich der Plan – unter Berücksichtigung aktuellerer Daten – auf verschiedene Annahmen im Hinblick auf die Ausgangslage im Jahr 2024 für das Potenzialwachstum, für das reale BIP und für den BIP-Deflator. Diese Unterschiede müssen sorgfältig geprüft werden, zumal das im Plan vorgesehene durchschnittliche maximale Nettoausgabenwachstum über dem des Referenzpfads liegt. Die Unterschiede bei den Annahmen, die sich am stärksten auf das durchschnittliche Nettoausgabenwachstum auswirken, werden nachstehend einzeln aufgeführt und separat bewertet.

Dem Plan liegt ein geglättetes Potenzialwachstum für den Zeitraum 2024-2041 zugrunde, was verglichen mit den Annahmen der Kommission zu einem höheren durchschnittlichen Produktionspotenzial während des Anpassungszeitraums des Plans führt und somit zu einem höheren durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum beiträgt. Die Möglichkeit, eine stabilere Zeitreihe für das Potenzialwachstum zugrunde zu legen, steht im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1263, sofern das kumulative Wachstum über den Projektionszeitraum (d. h. bis 2041) weitgehend den Annahmen der Kommission entspricht und die Anwendung durch wirtschaftliche Argumente hinreichend begründet ist, was bei dem Plan der Fall ist. Im Plan wird die Anwendung des geglätteten Potenzialwachstums durch eine höhere Schätzungsunsicherheit aufgrund der jüngsten makroökonomischen externen Schocks begründet. Folglich wird diese Annahme als hinreichend begründet erachtet. Laut Plan dürfte das Konjunkturpaket Deutschlands (vor allem aufgrund seines neuen Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität) die Wirtschaftstätigkeit in späteren Jahren durch die erwarteten zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen weiter ankurbeln.

Tabelle 5: Hauptannahmen im Plan Deutschlands

 

Verlängerung des Anpassungszeitraums

 

 

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

Durchschnittlich über die Laufzeit des Plans 2025-2029

Durchschnittlich über den Anpassungszeitraum 2025-2031

Potenzielles BIP-Wachstum (in %)

0,5

0,9

0,9

0,9

0,9

0,9

0,9

0,9

0,9

0,9

Inflation (Wachstum des BIP-Deflators) (in %)

3,1

2,7

2,6

2,6

2,6

2,5

2,5

2,4

2,6

2,6

Quelle: Mittelfristiger finanzpolitisch-struktureller Plan Deutschlands und Berechnungen der Kommission.

Für die Jahre 2025 und 2026 geht der Plan von etwas höheren Werten bei den BIP-Deflatoren gegenüber den Annahmen der Kommission aus. Aufgrund der höheren Deflatoren kommt es zu einem höheren durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum während des Anpassungszeitraums im Plan. Die Abweichung von 0,3 Prozentpunkten zwischen dem BIP-Deflator für 2025 in den Annahmen der Kommission und dem des Plans ist durch aktuellere Daten für das erste Quartal 2025, die in den Annahmen der Kommission nicht berücksichtigt wurden, begründet. (12) Die Abweichung von 0,4 Prozentpunkten bei den BIP-Deflatoren für 2026 kann durch die Preiseffekte aufgrund der globalen Handelsspannungen und des erwarteten deutlichen Anstiegs der öffentlichen Ausgaben begründet werden. Zusammengenommen lässt sich die Abweichung der Deflatoren gegenüber den Werten der Kommission durch diese Argumente hinreichend begründen.

Das im Plan enthaltene aktualisierte Gesamtdefizit für 2024 hat, verglichen mit den Annahmen der Kommission, keine wesentlichen Auswirkungen auf das durchschnittliche Nettoausgabenwachstum. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen den Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum laut dem Plan und gemäß dem Referenzpfad nach Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1263 durch Unterschiede bei den Annahmen zu erklären ist, die insgesamt annehmbar sind. Alle Unterschiede bei den Annahmen zusammengenommen führen insgesamt dazu, dass das durchschnittliche Nettoausgabenwachstum im Plan über dem des Referenzpfads liegt.

Die Kommission wird die vorstehende Bewertung der Annahmen des Plans bei künftigen Bewertungen hinsichtlich der Einhaltung der Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum berücksichtigen.

Haushaltsstrategie des Plans

(27)

Gemäß der im Plan dargelegten indikativen Haushaltsstrategie werden die Verpflichtungen hinsichtlich der Nettoausgaben durch eine wachstumsorientierte Strategie umgesetzt, die auf öffentlichen Investitionen, Strukturreformen und einer schrittweisen Konsolidierung basiert. Der Plan sieht einen Pfad mit gestaffelter Anpassung vor, wobei in den Jahren 2025 und 2026 ein expansiver Kurs verfolgt werden soll. Die Expansion ist in erheblichem Maße auf höhere investitionsorientierte Ausgaben zurückzuführen (siehe Tabelle 6), mit denen dem schleppenden Wirtschaftswachstum und der Unterinvestition entgegengewirkt werden soll und die zu einem großen Teil aus einem neu geschaffenen Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden. Das Sondervermögen schützt investitionsorientierte Ausgaben, indem es Ausgaben im Rahmen des Sondervermögens nur dann zulässt, wenn die Investitionsausgaben im Rahmen des Kernhaushaltes des Bundes 10 % seiner Gesamtausgaben (ohne Finanztransaktionen und bestimmte verteidigungsbezogene Posten) überschreiten. Im Anschluss an die fiskalische Expansion folgen in den Jahren 2027, 2028 und 2029 erhebliche Konsolidierungsanstrengungen. Die Konsolidierungsstrategie beruht auf höhere Einnahmen durch wachstumsfördernde Maßnahmen wie den Abbau der Bürokratiekosten um 25 % durch Digitalisierung und Vereinfachung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Schließung von Finanzierungslücken im Bereich des Wachstums- und Innovationskapitals sowie die Ausweitung des Fachkräfteangebots durch Anreize zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und verbesserte Einwanderungsverfahren. Auf der Ausgabenseite wird in dem mittelfristigen Plan die Absicht der Regierung dargelegt, alle Subventionen und Förderprogramme regelmäßig zu überprüfen und zu straffen, Sozialleistungen zu konsolidieren und das Personal in den Ministerien und der Bundestagsverwaltung bis 2029 um mindestens 8 % zu reduzieren. Die Angaben zu diesen Absichten und den politischen Maßnahmen, die erlassen werden sollen, sind in den jährlichen Haushaltsplänen zu bestätigen oder anzupassen sowie zu quantifizieren.

Im Plan enthaltene Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Zeitraums für die Haushaltsanpassung zugrunde liegen

(28)

In dem Plan verpflichtet sich Deutschland zu einer Reihe von Reformen und Investitionen, die darauf abzielen, das Potenzialwachstum und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern, und die einer Verlängerung des Haushaltsanpassungszeitraums von vier auf sieben Jahre zugrunde liegen.

Die Reihe von Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, besteht aus zwei Zusagen aus dem deutschen Aufbau- und Resilienzplan (RRP) sowie aus 15 neuen Reformen und Investitionen. Dazu gehören folgende Maßnahmen (siehe auch Anhang II):

Bund-Länder-Arbeitsgruppe für eine effiziente öffentliche Verwaltung: Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Zusage im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans (Maßnahme 6.2.1), die Verwaltung wirksamer zu gestalten und Planungs- und Genehmigungsverfahren auf Bundes- und Länderebene besser zu koordinieren. Die ersten beiden Schritte bestehen in der Veröffentlichung von Fortschrittsberichten der Arbeitsgruppe bis 2021 bzw. 2022. Im dritten Schritt sollen bis zum ersten Quartal 2025 mindestens 80 % der Maßnahmen aus dem zweiten Fortschrittsbericht umgesetzt werden.

Windenergie-auf-See-Gesetz: Die Maßnahme ist eine Zusage im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans (Maßnahme 7.1.5), um die Voraussetzungen für einen beschleunigten Ausbau von Offshore-Windkraftanlagen zu schaffen. Das Windenergie-auf-See-Gesetz trat im ersten Quartal 2023 in Kraft und hat zum Abbau von Hürden für den Ausbau erneuerbarer Energien und der erforderlichen Netzinfrastruktur durch Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für entsprechende Projekte geführt.

Bereitstellung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität: Die Reform dient zur Stärkung des Finanzrahmens, mit dem der dringende Bedarf an öffentlichen Investitionen in die nationale Infrastruktur gedeckt werden soll. Nach der Einrichtung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität sollen bis zum dritten Quartal 2025 Rechtsvorschriften erlassen werden, um die Verwendung der Mittel zu regeln, insbesondere in Bezug auf das Kriterium der Zusätzlichkeit für Investitionen.

Forschungszulage zur Förderung von FuE: Diese Maßnahme dient zur Stärkung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen durch steuerliche Anreize. Im Rahmen der Reform soll bis zum ersten Quartal 2026 ein Gesetz zur Ausweitung der Steuerbasis und der förderfähigen Ausgaben der Forschungszulage verabschiedet werden.

Verringerung des Verwaltungsaufwands: Das Ziel dieser Maßnahme besteht darin, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie für Behörden zu verringern. Die entsprechenden Maßnahmen werden gebündelt in Bürokratieabbaugesetzen verabschiedet. Die Rechtsvorschriften sollen bis zum vierten Quartal 2027 verabschiedet werden.

Vereinfachung des Vergaberechts für die Bundeswehr: Diese Maßnahme hat zum Ziel, Bürokratie abzubauen und Investitionen zu ermöglichen, indem das Vergaberecht für die Bundeswehr vereinfacht wird, und zwar durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs für vereinfachte Vergabeverfahren sowie durch die Beschleunigung und die Digitalisierung der Verfahren. Die Rechtsvorschriften sollen bis zum zweiten Quartal 2026 in Kraft treten.

Vereinfachung des Vergaberechts: Ähnlich wie bei der vorherigen Maßnahme soll diese Reform Bürokratie abbauen und Investitionen ermöglichen, indem das Vergaberecht vereinfacht wird, und zwar durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs für vereinfachte Vergabeverfahren sowie durch die Beschleunigung und die Digitalisierung der Verfahren. Die Rechtsvorschriften sollen bis zum zweiten Quartal 2026 in Kraft treten.

Erleichterung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Renteneintrittsalters: Diese Maßnahme soll zu einer Verbesserung des Arbeitskräfteangebots führen, und zwar durch die Beseitigung von Hinderungsgründen für die Weiterbeschäftigung von Personen, die das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Im Rahmen der Reform soll das Vorbeschäftigungsverbot (das es Arbeitgebern untersagt, zuvor bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern einen sachgrundlos befristeten Vertrag anzubieten) bis zum zweiten Quartal 2026 aufgehoben werden, um die vorübergehende Rückkehr auf den Arbeitsmarkt nach Erreichen des Renteneintrittsalters zu erleichtern.

Digitale Agentur für Fachkräfteeinwanderung: Diese Maßnahme soll das Arbeitskräfteangebot verbessern, indem sie die Einwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte erleichtert. Im Rahmen der Reform soll eine zentrale IT-Plattform für ausländische Fachkräfte eingerichtet werden, die voraussichtlich bis zum vierten Quartal 2029 betriebsbereit sein wird.

Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis: Die Maßnahme soll das Arbeitskräfteangebot durch eine höhere Erwerbsbeteiligung von Geflüchteten verbessern. Im Rahmen der Reform soll bis zum vierten Quartal 2028 das Arbeitsverbot für Geflüchtete durch Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften auf maximal drei Monate reduziert werden.

Ausweitung der Tabaksteuer: Diese Maßnahme hat zum Ziel, Steuereinnahmen zu sichern und den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu stärken. Im Rahmen der Reform soll bis zum vierten Quartal 2026 ein Gesetz zur Ausweitung des Tabaksteuermodells verabschiedet werden.

Erleichterung von Investitionen in den Wohnungsbau (Wohnungsbauturbo): Das Ziel dieser Maßnahme besteht darin, durch die Vereinfachung der Vorschriften für den Wohnungsbau die Investitionen in diesem Bereich anzukurbeln. Im Rahmen der Reform sollen bis zum ersten Quartal 2026 die Rechtsvorschriften für den Wohnungsbau durch vorübergehende Ausnahmeregelungen, flexiblere Planung, erweiterte Sonderregelungen und klarere Vorgaben für Lärmkonflikte vereinfacht werden.

Einrichtung eines staatlich geförderten Zukunftsfonds für Wagniskapital: Diese Maßnahme soll den Zugang zu Finanzmitteln für Start-up-Unternehmen durch Mobilisierung von Kapital institutioneller Investoren verbessern. Im Rahmen der Reform soll bis zum vierten Quartal 2026 die Kapitalbeschaffung für den „Wachstumsfonds II“, der sich an institutionelle Investoren richtet und dessen Ankerinvestor die Regierung ist, angestoßen werden.

Subventionsbericht der Bundesregierung: Diese Maßnahme hat zum Ziel, die Haushaltspolitik durch das Aufzeigen der Effizienz und Wirksamkeit von Subventionen zu erleichtern. Im Rahmen der Reform sollen bis zum vierten Quartal 2025 und zum dritten Quartal 2027 zwei Subventionsberichte des Bundes veröffentlicht werden, in denen die Auswirkungen der geförderten Programme anhand der Subventionspolitischen Leitlinien analysiert werden.

Spending Reviews (themenbezogene Haushaltsanalysen): Diese Maßnahme dient zur Unterstützung der Haushaltspolitik durch Ermittlung möglicher Bereiche für Kosteneinsparungen und die Neuausrichtung bestehender Ausgaben auf neue Ausgabenprioritäten. Die erste Spending Review (12. Spending Review des Bundesfinanzministeriums) wird sich mit der Verbesserung der ergebnisorientierten Haushaltsplanung befassen. Ihre Veröffentlichung ist für das vierte Quartal 2025 vorgesehen. In den folgenden Spending Reviews (mindestens zwei) werden die zentralen Politikbereiche analysiert, einschließlich der bestehenden Maßnahmen, Förderprogramme und gesetzlichen Leistungen sowie haushaltsübergreifenden Themen. Sie werden spätestens bis zum vierten Quartal 2028 bzw. dem vierten Quartal 2029 veröffentlicht. Durch ihren Fokus auf die Ziele und Auswirkungen der Bundesausgaben ermöglichen Spending Reviews eine verbesserte ziel- und wirkungsorientierte Haushaltsführung. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Spending Reviews werden bei der Haushaltsplanung berücksichtigt.

Verbesserung der Bedingungen für Investitionen in Geothermie: Diese Maßnahme hat zum Ziel, Investitionshemmnisse durch vereinfachte Vorschriften für Investitionen in Geothermie zu beseitigen. Im Rahmen der Reform soll bis zum zweiten Quartal 2026 das Genehmigungsverfahren durch das Geothermie-Beschleunigungsgesetz vereinfacht werden.

Verbesserung der Bedingungen für Investitionen in Wasserstoff: Diese Maßnahme hat zum Ziel, Investitionshemmnisse durch vereinfachte Vorschriften für Investitionen in Wasserstoff zu beseitigen. Im Rahmen der Reform sollen bis zum dritten Quartal 2026 die Planungs-, Genehmigungs- und entsprechenden Vergabeverfahren durch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vereinfacht werden.

(29)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1263 muss jede Reform und Investition, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, hinreichend detailliert, auf die ersten Programmjahre vorgezogen, zeitgebunden und überprüfbar sein.

(30)

Die der Verlängerung zugrunde liegenden Zusagen aus dem RRP enthalten erhebliche Reformen und Investitionen, die darauf abzielen, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern und das Wachstumspotenzial der Wirtschaft zu steigern. Darüber hinaus verpflichtet sich Deutschland, die Reformanstrengungen während der Laufzeit des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans fortzusetzen und das Niveau der national finanzierten Investitionen aufrechtzuerhalten, das während der Laufzeit des RRP erzielt wurde (siehe Tabelle 6 unten). Die Einhaltung der Verpflichtungen wird während der gesamten Umsetzung des Plans überwacht. Die Verpflichtungen im Rahmen des RRP können gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1263 für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums berücksichtigt werden.

(31)

Das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung zugrunde liegt, wird voraussichtlich eine nachhaltige Verbesserung des Wachstums- und Resilienzpotenzials der deutschen Wirtschaft herbeiführen, wie in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1263 gefordert. Dem Plan zufolge wird das Paket im Jahr 2029 aller Voraussicht nach positive Auswirkungen auf die Wirtschaft von rund 1,0 % des BIP von 2029 haben. Diese Einschätzung beruht auf den allgemeinen dynamisch-stochastischen Gleichgewichtsmodellen der Kommission (QUEST III-Modelle). Die meisten Wachstumseffekte sind auf drei Maßnahmen zurückzuführen:

Die Umsetzung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität dürfte zu einem höheren Investitionsanteil beitragen, wodurch das BIP während der Laufzeit des Plans voraussichtlich steigen wird. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Analyse der Kommission zu den makroökonomischen Auswirkungen des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität in ihrer Frühjahrsprognose 2025.

Durch die Bürokratieabbaugesetze und die Vereinfachung des Vergaberechts sollen Effizienz- und Produktivitätssteigerungen erzielt werden. Die Reduktion von Fixkosten führt zu einer höheren Rentabilität der Unternehmen. Eine Reihe von Publikationen zu den Auswirkungen einer Verringerung des Verwaltungsaufwands bestätigt diese Einschätzung (13). Ein allgemeiner Rückgang der Erwerbstätigenquote scheint angesichts der angespannten Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt unwahrscheinlich.

Die Maßnahmen zur Erleichterung der Fachkräfteeinwanderung und zur Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete dürften das Arbeitskräfteangebot verbessern und somit für stärkeres Wachstum sorgen. Diese Einschätzungen stützen sich auf Szenarien aus zwei Studien über Migrationsbewegungen, von denen eine im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums vom Kiel Institut (14)

durchgeführt wurde. Insgesamt dürfte der Plan das Wachstums- und Resilienzpotenzial der Wirtschaft verbessern, da zuvor ermittelte Schwächen wie unzureichende Investitionen und ein rückläufiges Arbeitskräfteangebot angegangen werden.

(32)

Das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung zugrunde liegt, wird voraussichtlich gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1263 die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unterstützen. Die Regierung geht davon aus, dass die Auswirkungen des Reform- und Investitionspakets auf den Haushalt 0,2 % des nominalen BIP pro Jahr betragen werden, womit sich für den Zeitraum 2025-2029 kumuliert 1,0 % des nominalen BIP im Jahr 2024 ergibt. Es handelt sich dabei hauptsächlich um indirekte Auswirkungen (0,9 %), was damit zusammenhängt, dass der Schwerpunkt auf wachstumsfördernden Reformen liegt. Die Ausweitung der Tabaksteuer wird zu höheren Steuereinnahmen führen. Darüber hinaus werden die Spending Reviews und die Prüfung der Subventionen die Qualität der öffentlichen Finanzen verbessern.

(33)

Das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung zugrunde liegt, verfolgt die gemeinsamen Prioritäten der EU, wie in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 gefordert. Die meisten Maßnahmen dürften entsprechend den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte zur Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz beitragen. Ferner tragen die Gesetze zur Beschleunigung von Investitionen in Geothermie und Wasserstoff zu einem fairen grünen und digitalen Wandel und – zusammen mit dem Windenergie-auf-See-Gesetz – zur Energieversorgungssicherheit bei. Mit der Vereinfachung des Vergaberechts und der Digitalisierung der Vergabeverfahren der Bundeswehr wird der Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten vorangetrieben.

(34)

Das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung zugrunde liegt, trägt gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1263 den einschlägigen (15) länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters Rechnung. Mit dem Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung zugrunde liegt, sollen insbesondere folgende länderspezifische Empfehlungen umgesetzt werden:

finanzpolitisch-strukturelle Empfehlungen durch Reformen zur Förderung öffentlicher Investitionen, darunter die Umsetzung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, die Vereinfachung des Vergaberechts, die Ausweitung der Tabaksteuer, Spending Reviews und der Subventionsbericht der Bundesregierung,

Empfehlungen zur Transformation der Wirtschaft durch die Ausweitung der Forschungszulage zur Förderung von FuE und die Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere mittels Digitalisierung, Erleichterung von Investitionen in den Wohnungsbau und Einrichtung eines staatlich geförderten Zukunftsfonds für Wagniskapital,

Empfehlung zum grünen Wandel, die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen insgesamt zu verringern und den Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix zu erhöhen, durch die Verbesserung der Bedingungen für Investitionen in Offshore-Windkraft, Geothermie und Wasserstoff sowie durch Elektrifizierung und Flexibilität,

Empfehlung zum Arbeitsmarkt durch die Erleichterung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Renteneintrittsalters, eine digitale Agentur für Fachkräfteeinwanderung und die Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis.

(35)

Der Plan stellt gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1263 sicher, dass das geplante Gesamtniveau der national finanzierten öffentlichen Investitionen, das im Durchschnitt während der Laufzeit des RRP erzielt wurde, aufrechterhalten wird.

Tabelle 6: Im Plan vorgesehene national finanzierte öffentliche Investitionen (in % des BIP)

Durchschnittliches Niveau während der Laufzeit des RRP (2021 bis 2026) (*3)

2025

2026

2027

2028

2029

Durchschnitt während der Laufzeit des Plans

2,9

3,3

3,5

3,5

3,7

3,8

3,5

Quelle: Mittelfristiger finanzpolitisch-struktureller Plan Deutschlands.

(36)

Und schließlich kann davon ausgegangen werden, dass das Paket der Reform- und Investitionszusagen, das einer Verlängerung zugrunde liegt, mit den Verpflichtungen im Einklang steht, die im RRP und in der im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens vereinbarten Partnerschaftsvereinbarung enthalten sind, wie in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1263 gefordert.

(37)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, in seiner Gesamtheit die Kriterien des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt. Folglich kann der Anpassungszeitraum, wie im Plan vorgeschlagen, von vier auf sieben Jahre verlängert werden.

Weitere Reform- und Investitionsvorhaben im Plan in Antwort auf die wichtigsten im Rahmen des Europäischen Semesters benannten Herausforderungen und zur Umsetzung der gemeinsamen Prioritäten der Union

(38)

Neben dem Reform- und Investitionspaket, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, werden in dem Plan die politischen Absichten hinsichtlich weiterer Reformen und Investitionen dargelegt, mit denen die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen benannt wurden, angegangen und die gemeinsamen Prioritäten der Union umgesetzt werden sollen. Der Plan umfasst 35 Reformen und Investitionen, von denen vier eine finanzielle Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten. Die Reformen und Investitionen des Plans beruhen zum Teil auf dem aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung „Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode“ (16)

(39)

Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität eines fairen grünen und digitalen Wandels, die auch die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimaziele umfasst, beinhaltet der Plan Weiterbildungsmaßnahmen, beispielsweise zur Digitalisierung des Unterrichts und zur Förderung der digitalen Teilhabe von Lernenden. Der Plan enthält zudem Reformen und Investitionen für den Ausbau digitaler Kommunikationsnetze durch die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Netzausbau und die Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsverfahren. Außerdem zielt der Plan darauf ab, durch die Einführung von Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit und die Vereinfachung notarieller Vorgänge durch die Einführung eines digitalen Beurkundungsverfahrens bei Notaren und anderen Urkundenstellen den Zugang zur Justiz zu verbessern. Der Plan umfasst auch die Einführung gemeinsamer digitaler Standards für die öffentliche Verwaltung, um einen einheitlichen und barrierefreien Zugang zu Verwaltungsleistungen zu gewährleisten (im RRP enthalten), sowie ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung.

Ferner werden darin Maßnahmen beschrieben, mit denen der Bau steuerbarer Stromerzeugungsanlagen, der Aus-, Um- und Neubau klimaneutraler Wärmenetze (im RRP enthalten) sowie der gezielte Ausbau der Stromnetze gefördert werden sollen. Darüber hinaus enthält der Plan ein Maßnahmenpaket, das stromsteuerliche Entlastungsmaßnahmen für das produzierende Gewerbe und eine stärkere Beteiligung des Bundes bei den Netzkosten zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Elektrifizierung vorsieht, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für CO2-Abscheidungs- und -Speicherungstechnologien (CCS) und -Nutzungstechnologien (CCU) verbessert, die Sanierungs- und Heizungsförderung für effiziente Gebäude (im RRP enthalten) fortsetzt und die Bundesförderung für effiziente und klimaneutrale Wärmenetze aufstockt. Er umfasst die Modernisierung des Schienennetzes durch die Sanierung der Hochleistungskorridore. Der „Infraplan“ wird als Steuerungsinstrument für langfristige Investitionen in die Schiene mit einer verbindlichen Finanzierungszusage eingeführt, um künftig prioritäre Vorhaben zu sichern. Die Elektromobilität wird durch steuerliche Anreize, Kfz-Steuerbefreiung, gezielte Unterstützung einkommensschwacher Haushalte und Investitionen in Ladeinfrastruktur und emissionsfreien Güterverkehr (im RRP enthalten) gefördert. Schließlich unterstützt der Plan Innovation und technologischen Fortschritt durch die Hightech-Agenda, in deren Rahmen in der Forschungsfinanzierung schwerpunktmäßig Schlüsseltechnologien wie KI, Biotechnologie und Klimatechnologien priorisiert und engere Verbindungen zwischen Forschung und Industrie gefördert werden. Diese und weitere im Plan enthaltene Maßnahmen sollen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen von 2025 in den Bereichen Kompetenzen, berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung, öffentliche Verwaltung, digitale Infrastruktur, Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und öffentlicher Dienste, Energieeffizienz, Verkehr, erneuerbare Energien, Energieinfrastruktur und -netze sowie Forschung und Innovation beitragen.

(40)

Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz, die auch die Europäische Säule sozialer Rechte umfasst, beinhaltet der Plan Reformen und Investitionen, um die Beschäftigungsanreize zu verbessern und die Integration in den Arbeitsmarkt zu beschleunigen, indem die Grundsicherung für Arbeitssuchende umgestaltet wird. Eine Kommission zur Sozialstaatsreform soll Empfehlungen zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Sozialstaats und seiner Verwaltung präsentieren. Die geplante Einkommensteuerbefreiung von Überstundenzuschlägen soll verstärkte Anreize für eine Ausweitung der Erwerbsarbeit setzen. In dem Plan sind auch Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit durch Bildung vorgesehen, etwa durch eine gezielte Unterstützung von Schulen mit einem hohen Anteil an sozial benachteiligten Schülern, zusätzliche Förderung für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) in benachteiligten Gebieten und für Einrichtungen, die die Sprachentwicklung von Kindern fördern, sowie die Verbesserung der Infrastruktur für das gesamte FBBE-Angebot. Darüber hinaus ist ein Paket von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen, zum Beispiel zur Unterstützung der beruflichen Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens, zur Digitalisierung des Unterrichts und zur Unterstützung der betrieblichen Weiterbildung. Zur Verbesserung der Bildungschancen wird mit dem Plan das Investitionsprogramm für ganztägige Betreuungsangebote an Schulen ausgeweitet. Ferner werden Infrastrukturvorhaben durch ein einheitliches Verfahrensrecht beschleunigt. Als weiterer Schritt beim Bürokratieabbau werden Bürokratie-Praxischecks eingeführt, um die größten verwaltungstechnischen Hemmnisse zu ermitteln und zu beseitigen. Sozialleistungen sollen besser aufeinander abgestimmt und digitalisiert werden, um den Zugang dazu zu erleichtern und Bürokratie abzubauen. Der Plan zielt darauf ab, die Energiekosten durch eine Stromsteuersenkung und die Kofinanzierung der Netzentgelte durch den Bund zu reduzieren, um die Elektrifizierung zu fördern. Langfristige Privatvorsorge wird durch die Einführung einer Frühstart-Rente für Kinder unterstützt. Der Plan umfasst auch die Einbeziehung von neuen Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung, um die Alterssicherung zu stärken. Er zielt zudem darauf ab, das Arbeitskräfteangebot durch steuerliche Anreize für Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Renteneintrittsalters zu erhöhen. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird durch ein Primärarztsystem, eine Notfall- und Rettungsdienstreform und eine Krankenhausreform verbessert, und eine Pflegereform soll eine nachhaltige Finanzierbarkeit sichern und die weitere Belastung der Beitragszahler begrenzen. Das Schienennetz soll durch gezielte Korridorsanierung modernisiert werden. Die Wiedereinführung der beschleunigten Abschreibung und die Senkung der Unternehmenssteuerbelastung kurbelt die Unternehmensinvestitionen an. Durch eine bessere Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Start-up-Unternehmen wird der Zugang zu Finanzmitteln erweitert.

Schließlich unterstützt der Plan Innovation durch die Priorisierung der Forschung im Bereich der Schlüsseltechnologien wie KI, Biotechnologie und Klimatechnologien. Diese und weitere Maßnahmen des Plans sollen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen von 2025 in den Bereichen Steuerpolitik, Unternehmensumfeld, Rentensysteme und aktives Altern, öffentliche Verwaltung, Funktionieren des Arbeitsmarktes, Kompetenzen, berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung, Bildung, Energieinfrastruktur und -netze, Forschung und Innovation sowie Verkehr beitragen. Die Maßnahmen des Plans sollen auch dazu beitragen, die Bezahlbarkeit von Wohnraum durch ein größeres Wohnangebot zu verbessern.

(41)

Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität der Energieversorgungssicherheit umfasst der Plan Reformen und Investitionen, die darauf abzielen, die Resilienz und Flexibilität des Energiesystems zu verbessern. Der Plan beschreibt Maßnahmen, mit denen der Bau neuer steuerbarer Stromerzeugungsanlagen und der Aus-, Um- und Neubau klimaneutraler Wärmenetze gefördert werden sollen (im RRP enthalten). Er umfasst zudem Maßnahmen für einen gezielten und systemdienlichen Netz- und Speicherausbau, um den Netzausbau an den Strombedarf und die erneuerbare Stromerzeugung anzupassen. Diese und weitere Maßnahmen des Plans sollen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen von 2025 in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieinfrastruktur und -netze, Energieeffizienz und Verkehr beitragen.

(42)

Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität der Verteidigungsfähigkeiten umfasst der Plan Reformen und Investitionen, die der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen (siehe Erwägungsgrund 32).

(43)

Darüber hinaus beinhaltet der Plan weitere politische Maßnahmen, die über die gemeinsamen Prioritäten der EU hinausgehen, darunter der Bund-Länder-Pakt zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, die Ausweitung der Vorschriften zur Begrenzung des allgemeinen Regelungsaufwands und die Stärkung des Nationalen Normenkontrollrats, um eine bessere Überwachung der Auswirkungen von Regulierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(44)

Der Plan enthält Informationen zur Kohärenz und – sofern zutreffend – zur Komplementarität mit dem deutschen RRP. Er beinhaltet Maßnahmen aus dem RRP wie den Aus-, Um- und Neubau klimaneutraler Wärmenetze und die Fortsetzung der Sanierungs- und Heizungsförderung für effiziente Gebäude. Ferner wird die Elektromobilität durch steuerliche Anreize, Kfz-Steuerbefreiung, gezielte Unterstützung einkommensschwacher Haushalte und Investitionen in Ladeinfrastruktur und emissionsfreien Güterverkehr gefördert. Schließlich umfasst er die Einführung gemeinsamer digitaler Standards für die öffentliche Verwaltung, um einen einheitlichen und barrierefreien Zugang zu Verwaltungsleistungen zu gewährleisten.

(45)

Der Plan bietet einen Überblick über den öffentlichen Investitionsbedarf in Deutschland in Bezug auf die gemeinsamen Prioritäten der EU. Um einen fairen grünen und digitalen Wandel zu fördern, sind dem Plan zufolge erhebliche Investitionen in erneuerbare Energien, Stromnetze, Energieeffizienz, Wasserstoffinfrastruktur, Netto-Null-Technologien und eine digitale Modernisierung der öffentlichen Dienste erforderlich. Zur Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz sind Investitionen erforderlich, um strategische Abhängigkeiten zu verringern, Forschung und Innovation zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, insbesondere durch die Förderung von Schlüsseltechnologien wie Mikroelektronik, KI, Quantentechnologien und Biotechnologie. Im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit sehen die deutschen Behörden Investitionsbedarf bei der Importinfrastruktur für verflüssigtes Erdgas (LNG) sowie flexiblen, klimafreundlichen Gaskraftwerken, um den Wandel zu unterstützen und die Abhängigkeit von einzelnen Lieferanten zu verringern. In Bezug auf den Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten sieht der Plan erhebliche Investitionen vor, um Ausrüstungslücken zu schließen, die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu stärken und die Verpflichtungen des NATO-Bündnisses zu erfüllen, unterstützt durch das Sondervermögen Bundeswehr und dauerhaft höhere Verteidigungsausgaben.

AKTIVIERUNG DER NATIONALEN AUSWEICHKLAUSEL

(46)

Angesichts des militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine haben sich die Staats- und Regierungschefs der EU auf ihrem Treffen in Versailles am 10. und 11. März 2022 verpflichtet, die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu stärken. Diese Ziele wurden im Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung bekräftigt. Der Europäische Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 6. März 2025 zur europäischen Verteidigung die Absicht der Kommission, vorzuschlagen, als Sofortmaßnahme die nationale Ausweichklausel im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf koordinierte Weise zu aktivieren.

(47)

In ihrer Mitteilung vom 19. März 2025 (17) legte die Kommission allen Mitgliedstaaten nahe, in koordinierter Weise von der durch die nationale Ausweichklausel eingeräumten Flexibilität Gebrauch zu machen, um im Hinblick auf die Verteidigungsfähigkeiten der EU die größtmögliche Wirkung zu erzielen. Durch diese Flexibilität soll dauerhaft der Weg für höhere Verteidigungsausgaben frei gemacht werden. In der Mitteilung wird dargelegt, dass die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, von der Obergrenze für das Nettoausgabenwachstum, die vom Rat im Zuge der Billigung der mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne bzw. der Festlegung der Korrekturpfade im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit festgesetzt wurde, abzuweichen, sofern diese Abweichung aufgrund eines Anstiegs der Verteidigungsausgaben im Verhältnis zum Bezugsjahr gerechtfertigt ist und die jährliche Überschreitung bis 2028 nicht mehr als 1,5 % des BIP beträgt. Darüber hinausgehende Erhöhungen würden den ansonsten üblichen Bewertungen über die Einhaltung der Vorschriften unterzogen. Eine solche Obergrenze ist notwendig, damit die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird, und würde es allen Mitgliedstaaten ermöglichen, diese Flexibilität bei einer Erhöhung ihrer Verteidigungsausgaben in Anspruch zu nehmen. Die genaue Höhe wird festgelegt, sobald die Ist-Daten vorliegen, damit sichergestellt ist, dass die zusätzliche Flexibilität nur für den vorgesehenen Zweck genutzt wird.

(48)

Am 24. April 2025 hat Deutschland den Rat und die Kommission um Aktivierung der nationalen Ausweichklausel gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 ersucht.

(49)

Deutschland führt in seinem Antrag aus, dass vor dem Hintergrund erhöhter geopolitischer Spannungen der anhaltende Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die davon ausgehende Bedrohung für die europäische Sicherheit eine existenzielle Herausforderung für die Union darstellen, die eine signifikante Erhöhung der Verteidigungsausgaben erfordert. Dies stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der sich der Kontrolle der einzelnen Mitgliedstaaten entzieht.

(50)

Insgesamt beliefen sich die gesamtstaatlichen Verteidigungsausgaben (Klassifikation der Staatsausgaben nach dem Verwendungszweck (im Folgenden: COFOG) Abteilung 02) Deutschlands 2021 auf 1,0 % des BIP, 2022 auf 1,0 % des BIP und 2023 auf 1,1 % des BIP (Tabelle 7). Laut der im mittelfristigen Plan enthaltenen Informationen belaufen sich die Verteidigungsausgaben Deutschlands 2024 auf 1,2 % des BIP und 2025 auf 1,5 % des BIP. Darüber hinaus plant Deutschland, seine Verteidigungsausgaben mit Blick auf die Erreichung des NATO-Ziels substanziell anzuheben und die erhöhten Verteidigungsausgaben während der gesamten laufenden Legislaturperiode beizubehalten. Somit hat die Erhöhung der Verteidigungsausgaben erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen Deutschlands.

Tabelle 7: Gesamtverteidigungsausgaben in Deutschland

 

2021 a

2022 a

2023 a

2024 b

2025 b

Gesamtstaatliche Verteidigungsausgaben insgesamt (in % des BIP)

1,0

1,0

1,1

1,2

1,5

Quelle: a) Statistisches Amt der Europäischen Union Eurostat, b) Informationen, die Deutschland dem Rat und der Kommission vorgelegt hat.

(51)

Deutschland geht davon aus, dass die Erhöhung der Gesamtverteidigungsausgaben im Zeitraum 2021 bis 2025 in der Größenordnung von 0,5 Prozentpunkten des BIP liegen und somit zu einer Verschlechterung des gesamtstaatlichen Haushaltssaldos und zu einem höheren öffentlichen Schuldenstand beitragen wird.

(52)

Eine Erhöhung der Ausgaben in dem von der nationalen Ausweichklausel abgedeckten Zeitraum wird unter sonst gleichen Bedingungen bis zum Ende dieses Zeitraums zu einem höheren öffentlichen Schuldenstand und einem höheren Defizit führen. Vorläufige Projektionen der Kommission unter der Annahme, dass die durch die nationale Ausweichklausel gestattete Erhöhung der Staatsausgaben bis 2028 linear in vollem Umfang umgesetzt wird, lassen erwarten, dass die Defizitquote und die Schuldenquote 2028 um 2,5 Prozentpunkte bzw. um 4,8 Prozentpunkte höher ausfallen werden, als es bei einem Anstieg der Nettoausgaben entsprechend den Vorab-Leitlinien der Kommission der Fall wäre. Um die Anforderungen des haushaltspolitischen Rahmens (18) zu erfüllen und u. a. sicherzustellen, dass die Schuldenquote bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht oder darauf gehalten oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Stand von unter 60 % des BIP gehalten wird und dass das öffentliche Defizit mittelfristig unter 3 % des BIP gesenkt und darunter gehalten wird, würde dies nach dem Zeitraum der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel wahrscheinlich eine weitere Haushaltsanpassung erforderlich machen. Deutschland führt aus, dass in Zukunft strukturell höhere Verteidigungsausgaben politische Maßnahmen erfordern könnten, um die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die Einhaltung der Haushaltsregeln mittelfristig zu gewährleisten. Durch den begrenzten Anstieg des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands, der aufgrund der nationalen Ausweichklausel zu erwarten sein dürfte, wird zusammen mit der Zusage Deutschlands, die zur Erfüllung aller Anforderungen des haushaltspolitischen Rahmens erforderliche Anpassung in der nächsten Runde der Pläne vorzunehmen, sichergestellt, dass die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen mittelfristig gewahrt bleibt.

(53)

Die Daten zu den gesamtstaatlichen Verteidigungsausgaben werden von den nationalen statistischen Ämtern und Eurostat gemäß der internationalen COFOG im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) erhoben und veröffentlicht. Diese Daten bieten eine geeignete Grundlage, um zu beurteilen, wie sich die Verteidigungsausgaben auf das öffentliche Defizit, den öffentlichen Schuldenstand und die Nettoausgaben sowie auf damit zusammenhängende Größen auswirken. Eurostat wird in enger Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern ein Verfahren für die Datenerhebung entwickeln. Ausgangspunkt dabei sollten die COFOG-Verteidigungskategorien sein, wobei auch die NATO-Definition Berücksichtigung finden und die Möglichkeit beibehalten werden sollte, Anomalien zu berücksichtigen, die auf Unterschiede zwischen den jeweiligen Systemen der jährlichen Meldung zurückzuführen sind. Das Verfahren für die Datenerfassung muss auf die Meldefristen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) abgestimmt sein.

(54)

Darüber hinaus könnte bei einigen Verträgen über militärische Ausrüstung, die im Zeitraum der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel unterzeichnet werden, die Lieferung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sodass sich die Ausgaben erst nach dem Aktivierungszeitraum der Klausel auf die öffentlichen Finanzen auswirken würden. Um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen, sollte die im Rahmen der nationalen Ausweichklausel gewährte Flexibilität auch für Verteidigungsausgaben im Zusammenhang mit einer späteren Lieferung gelten, sofern die entsprechenden Verträge unterzeichnet wurden, während die Klausel aktiviert war, und diese späteren Verteidigungsausgaben die oben genannte Gesamtobergrenze nicht überschreiten.

(55)

Ausgaben, die durch Darlehen aus dem neuen Instrument für Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie finanziert werden, würden automatisch unter die genannte Flexibilitätsregelung fallen. Die Mitgliedstaaten würden Eurostat daher alle Verteidigungsausgaben melden, die im Rahmen des SAFE-Instruments in den im Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung des SAFE-Instruments festgelegten Kategorien „Verteidigungsgüter“ und „sonstige Güter für Verteidigungszwecke“ getätigt werden.

(56)

Die Bestimmungen der Begriffe „öffentliches Defizit“, „öffentlicher Schuldenstand“ und „Nettoausgaben“ sowie die Begriffsbestimmungen von damit zusammenhängenden Größen werden durch die vorliegende Empfehlung nicht geändert. Die diesen Begriffsbestimmungen entsprechenden Daten sind von Deutschland gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1263, (EG) Nr. 479/2009 und (EU) Nr. 549/2013 zu erheben und zu melden —

Fazit der Bewertung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans Deutschlands durch die Kommission

(57)

In Anbetracht der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel erfüllt der Plan Deutschlands nach Auffassung der Kommission in seiner Gesamtheit die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263.

GESAMTFAZIT DES RATES ZUM NATIONALEN MITTELFRISTIGEN FINANZPOLITISCH-STRUKTURELLEN PLAN DEUTSCHLANDS

(58)

Der Rat begrüßt den mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan Deutschlands und ist der Auffassung, dass seine vollständige Umsetzung dazu beitragen würde, solide öffentliche Finanzen zu gewährleisten und die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung sowie ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu unterstützen.

(59)

Der Rat nimmt die Bewertung des Plans durch die Kommission zur Kenntnis. Der Rat ersucht die Kommission jedoch, ihre Bewertungen künftiger Pläne in von den Empfehlungen der Kommission für Empfehlungen des Rates getrennten Dokumenten vorzulegen.

(60)

Der Rat nimmt Kenntnis von der Bewertung der Kommission in Bezug auf den Nettoausgabenpfad und die wichtigsten makroökonomischen Annahmen im Plan, auch in Bezug auf die Vorab-Leitlinien der Kommission, sowie die Auswirkungen des Nettoausgabenpfads des Plans auf das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand. Der Rat nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass die makroökonomischen und haushaltspolitischen Annahmen zwar in einigen Fällen von den Annahmen der Kommission abweichen, um aktualisierte makroökonomische und haushaltspolitische Daten zu berücksichtigen, insgesamt aber hinreichend begründet sind und auf stichhaltigen wirtschaftlichen Argumenten beruhen. Der Rat nimmt Kenntnis von der breiteren Haushaltsstrategie des Plans und der Risiken für die Aussichten, die das Eintreten des makroökonomischen Szenarios und der zugrunde liegenden Annahmen sowie die Verwirklichung des Nettoausgabenpfads des Plans beeinträchtigen könnten. Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass durch geopolitische Risiken Druck auf die Verteidigungsausgaben entstehen kann.

(61)

Der Rat erwartet, dass Deutschland bereit ist, seine Haushaltsstrategie erforderlichenfalls anzupassen, um die Verwirklichung seines Nettoausgabenpfads sicherzustellen. Der Rat ist entschlossen, die wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Entwicklungen – auch jene, die dem Szenario des Plans zugrunde liegen, – aufmerksam zu überwachen.

(62)

Der Rat ist der Auffassung, dass weitere Beratungen über ein gemeinsames Verständnis der Auswirkungen der kumulierten Nettoausgaben-Wachstumsraten auf die jährliche Überwachung vor der nächsten Runde der haushaltspolitischen Überwachung erforderlich sind.

(63)

Der Rat billigt das von Deutschland in seinem mittelfristigen Plan vorgelegte Paket der Reform- und Investitionszusagen, die der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, und begrüßt die Bemühungen um eine Quantifizierung der Auswirkungen auf das Wachstum und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Der Rat stimmt mit der Kommission darin überein, dass das von Deutschland vorgelegte Paket von Reform- und Investitionszusagen eine Verlängerung des Anpassungszeitraums von vier auf sieben Jahre rechtfertigt. Der Rat nimmt Kenntnis von der Einschätzung der Kommission, wonach die Kriterien des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1263, auch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung, durch die Reformen und Investitionen, die der Verlängerung zugrunde liegen, insgesamt erfüllt sind. Der Rat nimmt Kenntnis von der Einschätzung der Kommission, wonach die Reform- und Investitionszusagen voraussichtlich das Wachstums- und Resilienzpotenzial der Wirtschaft nachhaltig verbessern und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unterstützen werden. Der Rat empfiehlt Deutschland, die Reform- und Investitionszusagen vollständig umzusetzen, um die Verlängerung des Anpassungszeitraums aufrechtzuerhalten.

(64)

Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission – neben der Bewertung der Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen – die erforderlichen und beabsichtigten Reformen und Investitionen beschreibt, mit denen die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters benannt wurden, angegangen werden sollen, und er betont, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass diese Reformen und Investitionen umgesetzt werden. Der Rat wird diese Reformen und Investitionen auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten Berichte bewerten und ihre Umsetzung im Rahmen des Europäischen Semesters überwachen.

(65)

Der Rat sieht den jährlichen Fortschrittsberichten Deutschlands erwartungsvoll entgegen, die insbesondere Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads gemäß der Festsetzung durch den Rat und bei der Umsetzung umfassenderer Reformen und Investitionen im Rahmen des Europäischen Semesters sowie bei der Umsetzung der Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, enthalten.

(66)

Der Rat sollte Deutschland gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 empfehlen, die im Plan zugesagten Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum einzuhalten, und das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung des Anpassungszeitraums auf sieben Jahre zugrunde liegt, sollte gebilligt werden —

EMPFIEHLT:

1.

Deutschland stellt sicher, dass das Nettoausgabenwachstum die in Anhang I dieser Empfehlung festgelegten Obergrenzen im Zeitraum 2025-2029 nicht überschreitet.

2.

Deutschland wird gestattet, im Zeitraum 2025-2028 von den in Nummer 1 genannten Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum abzuweichen und diese zu überschreiten. Diese Gestattung unterliegt jedoch folgenden Auflagen:

a)

Die über diese Obergrenzen hinaus gehenden Nettoausgaben dürfen nicht höher sein als der Anstieg der Verteidigungsausgaben in Prozent des BIP seit 2021 und

b)

die Überschreitung der Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum darf nicht mehr als 1,5 % des BIP betragen.

3.

Deutschland darf in den Jahren nach 2028 weiterhin von den in einer gemäß den Artikeln 17 oder 19 der Verordnung (EU) 2024/1263 abgegebenen Empfehlung des Rates festgelegten Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum abweichen und diese überschreiten, sofern die über diese Obergrenzen hinausgehenden Nettoausgaben mit Lieferungen militärischer Ausrüstung zusammenhängen, die vor Ende 2028 vertraglich vereinbart wurden, und die oben genannte Gesamtobergrenze nicht überschreiten.

4.

Gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1263 werden die durch die vorliegende Empfehlung gestatteten Abweichungen von den vom Rat festgesetzten Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum im Kontrollkonto Deutschlands nicht als Minus verbucht.

5.

Damit die zusätzlichen Ausgaben korrekt erfasst werden, hat Deutschland Daten zu den tatsächlichen und geplanten Gesamtverteidigungsausgaben (COFOG-Abteilung 02) zu übermitteln, einschließlich zu den Gesamtinvestitionen im Verteidigungsbereich (COFOG-Abteilung 02 P.51) sowie zu etwaigen durch SAFE-Darlehen zu finanzierenden Ausgaben, die nicht unter COFOG-02 fallen,

a)

für die Jahre T-4, T-3, T-2 und T-1 (wobei das Jahr T das laufende Jahr ist) in der Berichterstattung an die Kommission (Eurostat) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates;

b)

für die Jahre 2021 bis zum Jahr T (laufendes Jahr) in den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen und in den jährlichen Fortschrittsberichten gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 15 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1263;

c)

für das Jahr T (laufendes Jahr) und T+1 in den Übersichten über die Haushaltsplanung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013.

6.

Deutschland das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung des Zeitraums für die Haushaltsanpassung auf sieben Jahre zugrunde liegt, gemäß Anhang II dieser Empfehlung innerhalb der angegebenen Fristen umzusetzen.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)  Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1467/2024-04-30).

(3)  Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/85/2024-04-30).

(4)  Nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 bezeichnet der Ausdruck „Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne i) Zinsausgaben, ii) diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, iii) Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, iv) nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, v) konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vi) einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.

(5)  Die den Mitgliedstaaten und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss übermittelten Vorab-Leitlinien umfassen Pfade ohne und mit Verlängerung des Anpassungszeitraums (und somit für vier bzw. sieben Jahre). Zudem umfassen sie die wichtigsten Ausgangsbedingungen und zugrunde liegenden Annahmen, die im Kontext des Rahmens der Kommission für die mittelfristige Projektion des gesamtstaatlichen Schuldenstands verwendet wurden. Der Referenzpfad wurde auf der Grundlage der im Debt Sustainability Monitor 2023 der Kommission beschriebenen Methodik berechnet (https://economy-finance.ec.europa.eu/publications/debt-sustainability-monitor-2023_en). Er basiert auf der Frühjahrsprognose 2025 der Europäischen Kommission und ihrer mittelfristigen Verlängerung bis 2034; das langfristige BIP-Wachstum und die langfristigen Kosten der Bevölkerungsalterung stehen ihrerseits mit dem gemeinsamen Bericht über die Bevölkerungsalterung 2024 der Kommission und des Rates im Einklang (https://economy-finance.ec.europa.eu/publications/2024-ageing-report-economic-and-budgetary-projections-eu-member-states-2022-2070_en).

(6)   https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-and-fiscal-governance/national-medium-term-fiscal-structural-plans_en#Germany.

(7)  Siehe Plan Deutschlands S. 108, https://economy-finance.ec.europa.eu/document/download/07601136-78f2-41dc-a188-4a5127acdb9c_de?filename=national_medium-term_fiscal-structural_plan_germany_de.pdf&prefLang=de.

(8)  Stellungnahme der Kommission zur Übersicht über die Haushaltsplanung Deutschlands, 26.11.2024, C(2024) 9051 final.

(9)  Empfehlung des Rates zur Wirtschafts-, Sozial-, Beschäftigungs-, Struktur- und Haushaltspolitik Deutschlands, 8.7.2025.

(10)  Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die Daten für einschlägige makroökonomische Indikatoren, wie z. B. Angaben zum BIP von 2008 bis 2024 überarbeitet. Die Ergebnisse der Überarbeitung können auf folgender Website abgerufen werden: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/07/PD25_278_811.html.

(11)  Quelle: Eurostat.

(*1)  Kumulierte Wachstumsraten bezogen auf das Basisjahr 2024.

(*2)  Die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel erfolgt im Zeitraum 2025-2028.

(12)  Die nach Vorlage des Plans veröffentlichten Daten für das zweite Quartal begründen die Abweichung in Bezug auf den BIP-Deflator für 2025 weiter.

(13)  Siehe z. B. Roeger et al. (2008): Structural Reforms in the EU: A simulation-based analysis using the QUEST model with endogenous growth (Strukturreformen in der EU: Eine simulationsgestützte Analyse unter Verwendung des QUEST-Modells mit endogenem Wachstum), https://ec.europa.eu/economy_finance/publications/pages/publication13531_en.pdf.

(14)  Institut für Weltwirtschaft Kiel (2021): Analyse und Prognose von Migrationsbewegungen, https://www.ifw-kiel.de/fileadmin/Dateiverwaltung/IfW-Publications/fis-import/712bf76b-fed4-4ad6-b827-4a5a04f42a3b-wipo_34.pdf; Statistisches Bundesamt: 15. Koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsvorausberechnung/begleitheft.html.

(15)  Länderspezifische Empfehlungen, die als „einschlägig“ gelten, sind Empfehlungen, i) die im Durchführungsbeschluss des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans für im RRP vorgesehene Maßnahmen genannt sind und ii) vom Rat im Jahr 2025 angenommen wurden.

(*3)  Es wird angenommen und akzeptiert, dass sich die beiden Zeiträume überschneiden. Die Anforderung, das Investitionsniveau aufrechtzuerhalten, soll für die Jahre nach dem Ende der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität gelten.

(16)  Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode, https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf.

(17)  Mitteilung der Kommission (C(2025) 2000 final) vom 19. März 2025.

(18)  Siehe Addendum zum ECFIN Institutional Paper 321: „Assessment of the Fiscal Sustainability Condition for Member States Requesting the Activation of the National Escape Clause“ (Bewertung des Kriteriums der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen für Mitgliedstaaten, die die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel beantragen), abrufbar unter: https://economy-finance.ec.europa.eu/publications/assessment-fiscal-sustainability-condition-member-states-requesting-activation-national-escape_en.


ANHANG I

Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum

(jährliche und kumulierte Wachstumsraten, nominal)

Deutschland

Jahr

2025

2026

2027

2028

2029

Wachstumsrate (in %)

Jährlich

4,4

4,5

2,3

1,7

1,6

Kumuliert (*1)

4,4

9,0

11,5

13,3

15,2


(*1)  Kumulierte Wachstumsraten bezogen auf das Basisjahr 2024. Die kumulierten Wachstumsraten werden bei der jährlichen Überwachung der Ex-post-Einhaltung im Kontrollkonto verwendet.


ANHANG II

Reform- und Investitionspaket, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums auf sieben Jahre zugrunde liegt

Reform/Investition

Hauptziel

Beschreibung und Zeitplan der wichtigsten Schritte

Überwachungsindikator(en)

Bereitstellung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

(neue Maßnahme)

Festlegung des Finanzrahmens zur Deckung des dringenden Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die nationale Infrastruktur

Nach der Einrichtung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität werden Rechtsvorschriften erlassen, um die Verwendung der Mittel zu regeln, insbesondere in Bezug auf das Kriterium der Zusätzlichkeit für Investitionen.

Schritt 1: Bis zum 3. Quartal 2025: Verabschiedung der Gesetze zur Einrichtung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

Schritt 1: Inkrafttreten entsprechender Rechtsvorschriften

Forschungszulage zur Förderung von FuE

(neue Maßnahme)

Förderung der FuE-Tätigkeiten von Unternehmen durch Steueranreize

Schritt 1: Bis zum 1. Quartal 2026: Verabschiedung eines Gesetzes zur Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage und der förderfähigen Ausgaben für die Forschungszulage

Schritt 1: Inkrafttreten entsprechender Rechtsvorschriften

Verringerung des Verwaltungsaufwands

(neue Maßnahme)

Bürokratieabbau für Unternehmen, Bürger und Verwaltung

Die entsprechenden Maßnahmen werden gebündelt in Bürokratieabbaugesetzen verabschiedet.

Schritt 1: Bis zum 4. Quartal 2027: Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Verringerung des Verwaltungsaufwands

Schritt 1: Verabschiedung von Rechtsvorschriften

Vereinfachung des Vergaberechts für die Bundeswehr

(neue Maßnahme)

Bürokratieabbau und Investitionsförderung durch Vereinfachung des Vergaberechts für die Bundeswehr

Schritt 1: Bis zum 2. Quartal 2026: Vereinfachung der Vergabevorschriften für die Bundeswehr durch Ausweitung des Anwendungsbereichs für vereinfachte Vergabeverfahren, Beschleunigung und Digitalisierung der Verfahren

Schritt 1: Inkrafttreten entsprechender Rechtsvorschriften

Vereinfachung des Vergaberechts

(neue Maßnahme)

Bürokratieabbau und Investitionsförderung durch Vereinfachung des Vergaberechts

Schritt 1: Bis zum 2. Quartal 2026: Vereinfachung der Vergabevorschriften durch Ausweitung des Anwendungsbereichs für vereinfachte Vergabeverfahren, Beschleunigung und Digitalisierung der Verfahren

Schritt 1: Inkrafttreten entsprechender Rechtsvorschriften

Erleichterung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Renteneintrittsalters

(neue Maßnahme)

Verbesserung des Arbeitskräfteangebots durch Beseitigung von Hinderungsgründen für die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters

Schritt 1: Bis zum 2. Quartal 2026: Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots, um durch Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben, die temporäre Rückkehr auf den Arbeitsmarkt zu erleichtern

Schritt 1: Inkrafttreten entsprechender Rechtsvorschriften

Digitale zentrale Anlaufstelle für Fachkräfteeinwanderung

(neue Maßnahme)

Verbesserung des Arbeitskräfteangebots durch Erleichterung der Einwanderung hochqualifizierter Fachkräfte

Schritt 1: Bis zum 4. Quartal 2029: Inbetriebnahme einer zentralen IT-Plattform für ausländische Fachkräfte

Schritt 1: Inbetriebnahme einer öffentlichen IT-Online-Plattform

Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis

(neue Maßnahme)

Verbesserung des Arbeitskräfteangebots durch Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Geflüchteten

Schritt 1: Bis zum 4. Quartal 2028: Verkürzung der Dauer von Arbeitsverboten für Geflüchtete auf maximal drei Monate durch Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften

Schritt 1: Inkrafttreten entsprechender Rechtsvorschriften

Ausweitung der Tabaksteuer

(neue Maßnahme)

Sicherung von Steuereinnahmen und stärkerer Schutz der öffentlichen Gesundheit

Schritt 1: Bis zum 4. Quartal 2026: Verabschiedung eines Gesetzes zur Ausweitung des Tabaksteuermodells

Schritt 1: Inkrafttreten entsprechender Rechtsvorschriften

Erleichterung von Investitionen in den Wohnungsbau (Wohnungsbau-Turbo)

(neue Maßnahme)

Erhöhung der Investitionen in den Wohnungsbau durch Vereinfachung der Bauvorschriften

Schritt 1: Bis zum 1. Quartal 2026: Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Wohnungsbau durch befristete Ausnahmeregelungen, flexiblere Planung, erweiterte Sonderregelungen und klarere Vorgaben für Lärmkonflikte

Schritt 1: Inkrafttreten entsprechender Rechtsvorschriften

Einrichtung eines staatlich geförderten Zukunftsfonds für Wagniskapital

(neue Maßnahme)

Verbesserung des Zugangs von Start-up-Unternehmen zu Finanzmitteln durch Mobilisierung von Kapital institutioneller Anleger

Schritt 1: Bis zum 4. Quartal 2026: Beginn der Kapitalbeschaffung für den „Wachstumsfonds II“, der sich an institutionelle Anleger richtet und dessen Ankerinvestor die Regierung ist

Schritt 1: Spezifikationsdokument für einen Zukunftsfonds für Wagniskapital

Subventionsbericht der Bundesregierung

(neue Maßnahme)

Erleichterung der Haushaltspolitik durch Verdeutlichung der Effizienz und Wirksamkeit von Subventionen

Schritt 1: Bis zum 4. Quartal 2025: Veröffentlichung eines ersten Subventionsberichts des Bundes, in dem die Auswirkungen der geförderten Programme anhand der Subventionspolitischen Leitlinien analysiert werden

Schritt 2: Bis zum 3. Quartal 2027: Veröffentlichung eines zweiten Subventionsberichts des Bundes, in dem die Auswirkungen der geförderten Programme anhand der Subventionspolitischen Leitlinien analysiert werden

Schritt 1: Veröffentlichung des ersten Subventionsberichts

Schritt 2: Veröffentlichung des zweiten Subventionsberichts

Spending Reviews

(neue Maßnahme)

Unterstützung der Haushaltspolitik durch Ermittlung möglicher Bereiche für Kosteneinsparungen oder Neuausrichtung bestehender Ausgaben auf neue Ausgabenschwerpunkte.

Die erste Spending Review (12. Spending Review des Bundesfinanzministeriums) wird sich mit der Verbesserung der ergebnisorientierten Haushaltsplanung befassen. Mindestens die zwei folgenden Spending Reviews werden sich mit wichtigen Politikbereichen befassen, darunter bestehende Maßnahmen, Förderprogramme, gesetzliche Leistungen und gesamthaushaltsübergreifende Themen. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Spending Reviews werden bei der Haushaltsplanung berücksichtigt.

Schritt 1: Bis zum 4. Quartal 2025: Veröffentlichung der ersten Spending Review

Schritt 2: Bis zum 4. Quartal 2028: Veröffentlichung der zweiten Spending Review

Schritt 3: Bis zum 4. Quartal 2029: Veröffentlichung der dritten Spending Review Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Schritt 1: Veröffentlichung der ersten Spending Review

Schritt 2: Veröffentlichung der zweiten Spending Review

Schritt 3: Veröffentlichung der dritten Spending Review

Verbesserung der Bedingungen für Investitionen in Geothermie

(neue Maßnahme)

Beseitigung von Investitionshemmnissen durch Vereinfachung der Vorschriften für Investitionen in Geothermie

Schritt 1: Bis zum 2. Quartal 2026: Vereinfachung der Genehmigungsverfahren durch das Geothermie-Beschleunigungsgesetz

Schritt 1: Inkrafttreten entsprechender Rechtsvorschriften

Verbesserung der Bedingungen für Investitionen in Wasserstoff

(neue Maßnahme)

Beseitigung von Investitionshemmnissen durch Vereinfachung der Vorschriften für Investitionen in Wasserstoff

Schritt 1: Bis zum 3. Quartal 2026: Vereinfachung der Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren durch das Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz

Schritt 1: Inkrafttreten entsprechender Rechtsvorschriften

Bund-Länder-Arbeitsgruppe für eine effiziente öffentliche Verwaltung (RRP-Reform 6.2.1)

Wirksamere, zukunftsorientiertere und innovationsfreundlichere Regierungsführung; Koordinierung der Planungs- und Genehmigungsverfahren auf Bundes- und Länderebene.

Die Arbeitsgruppe wird eingerichtet, um Berichte mit Empfehlungen zu Zuschüssen, Planung und Genehmigung zu erstellen und zu veröffentlichen.

Schritt 1: Bis zum 2. Quartal 2021: Abschluss des ersten Fortschrittsberichts mit Empfehlungen

Schritt 2: Bis zum 2. Quartal 2022: Abschluss des zweiten Fortschrittsberichts

Schritt 3: Bis zum 1. Quartal 2025: Vollständige Umsetzung von mindestens 80 % der Maßnahmen aus dem zweiten Fortschrittsbericht

Schritt 1: Veröffentlichung des ersten Fortschrittsberichts

Schritt 2: Veröffentlichung des zweiten Fortschrittsberichts

Schritt 3: Vollständige Umsetzung von 80 % der Maßnahmen aus dem zweiten Fortschrittsbericht

(überwacht durch die ARF)

Windenergie-auf-See-Gesetz (RRP-Reform 7.1.5)

Schaffung der Voraussetzungen für einen beschleunigten Ausbau von Offshore-Windkraftanlagen

Schritt 1: Bis zum 1. Quartal 2023: Abbau von Hürden für den Ausbau erneuerbarer Energien und der erforderlichen Netzinfrastruktur durch Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für entsprechende Projekte

Schritt 1: Inkrafttreten des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(überwacht durch die ARF)


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5635/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)