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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/2649 |
19.5.2025 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 24. Februar 2025 – Autorità di regolazione dei trasporti/Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH
(Rechtssache C-162/25, Autorità di regolazione dei trasporti)
(C/2025/2649)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Autorità di regolazione dei trasporti
Berufungsbeklagte: Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH
Vorlagefragen
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1. |
Kann eine Strafregelung außerhalb der ausdrücklichen Vorgabe von Art. 35 der Richtlinie 2012/34/EU (1) erlassen werden? |
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2. |
Erlaubt Art. 35 die Kumulierung mehrerer Strafregelungen, und zwar, dass gegen ein Eisenbahnunternehmen aufgrund ein und desselben Sachverhalts in Form einer Verzögerung an einem Grenzbahnhof sowohl der von der allgemeinen Regelung für das gesamte Netz vorgesehene Strafe als auch eine spezifische, für Grenzbahnhöfe geltende Strafe verhängt werden kann? |
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3. |
Wenn die zweite Frage bejaht wird: Ist die Regulierungsbehörde nach Art. 35 bei der Einführung oder jedenfalls bei der „Bestätigung“ einer Strafregelung für Grenzbahnhöfe zulasten von Schienengüterverkehrsunternehmen stets verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben der genannten Vorschrift durchzusetzen und dabei die Neutralität der Maßnahme zu gewährleisten, so dass auf der Grundlage der Annahme, dass die Neutralität stets die Beidseitigkeit der einzelnen Strafklauseln erfordert, i) Boni für vorbildliche Unternehmen und ii) Entschädigungen für geschädigte Unternehmen vorgesehen werden müssen sowie iii) die Strafen auch den Betreiber treffen müssen, wenn dieser die Verzögerung verursacht hat? |
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4. |
Wenn die zweite Frage bejaht wird: Ist die Regulierungsbehörde nach Art. 35 verpflichtet, die Strafregelung im Rahmen der Performance-Regelung und die Strafregelung für Grenzbahnhöfe so aufeinander abzustimmen, dass die beiden Strafregelungen in abgestimmter Weise das Ziel der Leistungsfähigkeit des Netzes verfolgen, ohne die von der Strafregelung für Grenzbahnhöfe betroffenen Eisenbahnunternehmen übermäßig zu belasten, und wie muss diese Abstimmung erfolgen? |
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5. |
Wenn die zweite Frage bejaht wird: Verpflichtet Art. 35 dazu, die Höchstbeträge der beiden Strafregelungen aufeinander abzustimmen und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Eisenbahnunternehmen zu bewerten, um den Grundsatz der Leistungsfähigkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit in Ausgleich zu bringen und die Rentabilität der Eisenbahnverkehrsdienste nicht zu beeinträchtigen? |
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6. |
Wenn die zweite Frage bejaht wird: Ist Art. 97 AEUV dahin auszulegen, dass unter den Gebühren oder Abgaben, die ein Verkehrsunternehmer in Rechnung stellen kann, die Gebühren oder Abgaben zu verstehen sind, die ein Eisenbahnunternehmen beim Transit entrichtet und die den beim Betreiber der für den Transit genutzten Eisenbahninfrastruktur tatsächlich angefallenen Kosten entsprechen müssen und „neben den Frachten“ (im englischen Text „in addition to the transport rates“) in Rechnung gestellt werden, also neben den Erlösen, die das Verkehrsunternehmen zur Deckung dieser Transitkosten erzielt hat oder erzielen kann? |
(1) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (ABl. 2012, L 343, S. 32).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2649/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)