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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2025/1794 |
17.3.2025 |
Mitteilung an die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2025/528 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/527 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen
(C/2025/1794)
Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2025/528 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/527 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verpflichtet, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, vor dem 1. September 2022 oder innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme in Anhang I – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist – der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden. Sie müssen mit der zuständigen nationalen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten gilt als Umgehung der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen.
Die zu meldenden Informationen müssen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats über deren in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (5) aufgeführte Website übermittelt werden.
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) ABl. L, 2025/528, 15.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/528/oj.
(3) ABl. L 78 vom 17.03.2014, S. 6.
(4) ABl. L, 2025/527, 15.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/527/oj.
(5) Letzte konsolidierte Fassung verfügbar unter EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0269-20241216
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1794/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)