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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/6453 |
28.10.2024 |
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
(C/2024/6453)
Am 9. Oktober 2024 hat das Gericht gemäß Art. 25 der Verfahrensordnung die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern festgelegt. Durch diese Kriterien werden die Zuweisungskriterien vom 12. Juli 2023 (1) aufgehoben und ersetzt.
Die Kriterien lauten:
1.
Die Rechtssachen werden nach Eingang der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung von Art. 28 der Verfahrensordnung so bald wie möglich den Kammern mit drei Richtern zugewiesen.
2.
Die Klagen betreffend den öffentlichen Dienst, d. h. Rechtssachen, die ihren Ursprung im Beschäftigungsverhältnis zwischen der Europäischen Union und ihrem Personal haben, werden gemäß der Reihenfolge ihrer Eintragung in das Register der Kanzlei auf die Kammern verteilt, die im Beschluss über die Zuteilung der Richter zu den Kammern hierfür speziell benannt sind.
3.
Die im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Klagen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums werden gemäß der Reihenfolge ihrer Eintragung in das Register der Kanzlei auf die Kammern verteilt, die im Beschluss über die Zuteilung der Richter zu den Kammern hierfür speziell benannt sind.
4.
Die Verteilung der anderen als der in den Nrn. 2 und 3 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in zwei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:|
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für die Rechtssachen betreffend die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, der Vorschriften über staatliche Beihilfen, der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen, der Vorschriften über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen und der Vorschriften über digitale Märkte und Dienste, |
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für alle anderen Rechtssachen, mit Ausnahme der Anträge in Bezug auf Urteile und Beschlüsse nach dem Siebzehnten Kapitel des Dritten Titels der Verfahrensordnung. |
5.
Der Präsident des Gerichts kann von dem in den Nrn. 2, 3 und 4 genannten Verteilungsmodus abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung sicherzustellen.
6.
Die Vorabentscheidungsersuchen werden nach Übermittlung des Ersuchens durch den Gerichtshof unbeschadet einer späteren Anwendung von Art. 28 der Verfahrensordnung so bald wie möglich der Kammer für Vorabentscheidungssachen zugewiesen, die mit fünf Richtern tagt.
7.
Die Anträge in Bezug auf Urteile und Beschlüsse nach dem Siebzehnten Kapitel des Dritten Titels der Verfahrensordnung sowie die Anträge auf Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen nach Art. 235 der Verfahrensordnung werden so bald wie möglich nach den in Art. 162 der Verfahrensordnung festgelegten Kriterien zugewiesen.
8.
Die vorstehend aufgeführten Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern werden für die Zeit vom 9. Oktober 2024 bis zum 31. August 2025 festgelegt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6453/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)