Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/5305 |
9.9.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 12. Juni 2024 – D GmbH & Co. KG gegen Finanzamt A
(Rechtssache C-411/24, D GmbH)
(C/2024/5305)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Revisionsklägerin: D GmbH & Co. KG
Beklagter und Revisionsbeklagter: Finanzamt A
Vorlagefrage
Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG (1) dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich -wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN)- um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5305/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)