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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/5011 |
9.8.2024 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11635 — ADRILL / ADH / GORDON)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2024/5011)
1.
Am 2. August 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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ADNOC Drilling Company P.J.S.C. („ADRILL“, Vereinigte Arabische Emirate), Teil der Abu Dhabi National Oil Company Group („ADNOC-Gruppe“, Vereinigte Arabische Emirate), |
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Alpha Dhabi Holding P.J.S.C. („ADH“, Vereinigte Arabische Emirate), |
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Gordon Technologies, L.L.C. („Gordon“, Vereinigte Staaten von Amerika). |
ADRILL und ADH werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Gordon übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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ADRILL ist ein Betreiber von Onshore- und Offshore-Bohr- und Ölfeld-Dienstleistungen, der Teil des integrierten ADNOC-Netzes von über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg tätigen Unternehmen ist und (Onshore- & Offshore-) Bohrdienstleistungen und Ölfeld-Dienstleistungen für Unternehmen der ADNOC-Gruppe erbringt. |
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ADH ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz in Abu Dhabi, deren Holdinggesellschaften in den Bereichen Gesundheitspflege, erneuerbare Energien, Petrochemie und verschiedenen anderen Wirtschaftszweigen, darunter Immobilien, Baugewerbe und Gastgewerbe, tätig sind. |
— |
Gordon ist ein Anbieter der MWD-Technologie (Measurement While Drilling) und in wesentlich geringerem Umfang ein Anbieter einiger der LWD-Technologien (Logging While Drilling) für die Öl- und Gasindustrie. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11635 — ADRILL / ADH / GORDON
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5011/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)