European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4971

19.8.2024

Klage, eingereicht am 31. Mai 2024 – Syndicat National des Artistes Tatoueurs et des professionnels du tatouage und Auville/Kommission

(Rechtssache T-294/24)

(C/2024/4971)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Syndicat National des Artistes Tatoueurs et des professionnels du tatouage (Étampes, Frankreich), Cyril Auville (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Di Vizio)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen

hauptsächlich

die Zahlung von Schadensersatz an sie in Höhe von

30 000 Euro für den finanziellen Schaden (Umsatz und Ansehen);

10 000 Euro für den materiellen Schaden (Obsoleszenz des Materials);

10 000 Euro für den immateriellen Schaden;

inzident,

die Anwendbarkeit der Verordnung aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit auszuschließen oder Maßnahmen vorzuschreiben, um ihrer Rechtswidrigkeit zu begegnen;

die Verordnung wegen Rechtswidrigkeit für ungültig zu erklären;

jedenfalls,

der Europäischen Kommission die Kosten in Höhe von 5 000 Euro aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage betreffend die Verordnung (EU) Nr. 2020/2081 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up auf drei Klagegründe.

1.

Fehlende Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit.

Die Berichte, die verwendet worden seien, um die Gesundheitssicherheit der Farben in Frage zu stellen, beruhten nur auf Annäherungen und zweifelhaften Annahmen und verwiesen nur auf ungewisse Krebsrisiken. Tatsächlich stütze keine epidemiologische Studie diesen Verdacht und zeige irgendeinen ursächlichen Zusammenhang in großem Maßstab zwischen Tätowierungen und Krebs auf. Außerdem gebe es keine Studie, die auf das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen Tätowierungen und Hautkrebs hinweise. Es gebe keine wissenschaftliche Studie, die es ermöglichen würde, die Wanderung von Nanopartikeln, die in der Tätowierung verblieben, im Körper oder die kurz- oder mittelfristigen Auswirkungen dieser Partikel zu charakterisieren.

2.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Den Tätowierern sei es verboten worden, 27 Pigmente zu verwenden, während medizinisches Fachpersonal, das dieselben Produkte verwende, von diesem Verbot nicht betroffen sei.

3.

Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4971/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)