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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2024/4512

10.7.2024

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11601 — KIWA / ADESSO / JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2024/4512)

1.   

Am 1. Juli 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Kiwa Deutschland GmbH („Kiwa“, Deutschland), kontrolliert von SHV Holdings N.V. (Niederlande),

adesso SE („adesso“, Deutschland),

Kevla GmbH („Kevla“, Deutschland).

Kiwa und adesso werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Kevla erwerben.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Kiwa ist ein Unternehmen, das auf das Testen, Inspizieren und Zertifizieren von Produkten nach festgelegten Zertifizierungsnormen spezialisiert und in Europa, Asien, Afrika und den USA tätig ist,

Adesso bietet eine Palette von Dienstleistungen für die Integration elektronischer Backoffices an, so neben herstellerunabhängiger Beratung die Planung, Konzeption, Unterstützung und Implementierung von IT-Projekten. Das Unternehmen ist in Europa, Asien, Afrika und den USA tätig.

3.   

Das Unternehmen Kevla wird in folgenden Geschäftsbereichen tätig sein: Kevla übt bis zum Erwerb durch Kiwa und adesso keine Geschäftstätigkeit aus. Das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen (JV) wird eine mehrseitige digitale Plattform betreiben, die dem automatisierten Austausch von Compliance-Unterlagen zwischen Unternehmen unabhängig von ihrem jeweiligen Wirtschaftszweig dient. Zunächst wird der Tätigkeitsschwerpunkt auf Deutschland liegen, doch können auch in anderen Ländern Dienstleistungen angeboten werden.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11601 — KIWA / ADESSO / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4512/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)