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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/2956 |
6.5.2024 |
Klage, eingereicht am 23. Februar. 2024 – Lattanzio KIBS u. a./Kommission
(Rechtssache T-113/24)
(C/2024/2956)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Lattanzio KIBS SpA (Mailand, Italien), CY, CV und CW (vertreten durch Rechtsanwälte B. O’Connor and M. Hommé)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2023 über das Verfahren zum Ausschluss der ersten Klägerin von der Teilnahme an durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden: Haushaltsordnung) (1) und die Verordnung (EU) 2018/1877 (2) geregelten Gewährungsverfahren für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Zuschüssen oder von der Ausführung von Mitteln, die von diesen Verordnungen geregelt werden (Aktenzeichen Ares [2023]8545235), für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission (und jedem eventuellen Streithelfer) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage begangen, dass sie das Urteil des Strafgerichts Mailand vom 13. Juli 2021 (im Folgenden: Mailänder Urteil), mit dem der zweite und der dritte Kläger wegen Korruption verurteilt worden seien, als rechtskräftige Verurteilung eingestuft habe.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Art. 136 Abs. 1 Buchst. d Ziff. ii der Haushaltsordnung verstoßen, dass sie auf der Grundlage eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Mailänder Urteil eine gute Grundlage dargestellt habe, auf der der erste Kläger von der Teilnahme an durch die Verordnung 2018/1046 und Verordnung 2018/1877 geregelten Gewährungsverfahren habe ausgeschlossen werden können.
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen ihre Pflichten verstoßen, den Inhalt und die Natur des nationalen Rechts zu berücksichtigen.
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Art. 136 Abs. 4 der Haushaltsordnung verstoßen, dass sie die erste Klägerin auf der Grundlage einer mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behafteten Feststellung, dass der zweite und der dritte Kläger Entscheidungsbefugnisse oder die Kontrolle über sie hätten, ausgeschlossen habe.
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5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe keine Gründe angegeben, um die im angefochtenen Beschluss gezogenen Schlussfolgerungen zu substantiieren.
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6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen den in Art. 136 Abs. 3 der Haushaltsordnung und in Art. 5 Abs. 4 EUV als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses erlassen habe.
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7. |
Siebter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Art. 136 Abs. 6 der Haushaltsordnung verstoßen, dass sie von der ersten Klägerin vorgelegte Abhilfemaßnahmen nicht berücksichtigt habe.
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8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe gegen das durch Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU gewährleistete Recht des vierten Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen.
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(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. 2018, L 307, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2956/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)