Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/2485 |
23.4.2024 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen:
„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2021/523 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung“
(COM(2023) 593 final — 2023/0363 (COD))
und „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten“
(COM(2023) 660 final — 2023/0379 (COD))
(C/2024/2485)
Berichterstatter: |
Krzysztof BALON |
Befassung |
Europäisches Parlament, 20.11.2023 und 11.12.2023 Rat der Europäischen Union, 30.11.2023 und 7.12.2023 |
Rechtsgrundlagen |
Artikel 114, Artikel 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
Zuständiges Arbeitsorgan |
Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt |
Annahme im Arbeitsorgan |
2.2.2024 |
Verabschiedung im Plenum |
14.2.2024 |
Plenartagung Nr. |
585 |
Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
206/1/3 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1. |
Nach Auffassung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) gehen die beiden von der Kommission am 17. Oktober 2023 veröffentlichten Vorschläge zur Änderung früherer Verordnungen über Meldepflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung sowie zur Verbesserung der Referenzwerte (1) bereits auf zahlreiche Herausforderungen und Probleme in den betreffenden Bereichen ein, so im Hinblick auf Unternehmen, Verbraucher, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sozialwirtschaftliche Einrichtungen und Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Zudem tragen diese Vorschläge dazu bei, die in der Kommissionsmitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ (2) beschriebenen Ziele zu erreichen. |
1.2. |
Der EWSA — in Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2021/523 (3) — |
1.2.1. |
begrüßt die Initiative zur Rationalisierung und Vereinfachung der aufsichtlichen Berichtspflichten und erachtet die Einführung einer solideren Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen den für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständigen Behörden für positiv. Dies entspricht auch den Anforderungen, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen und Vorschriften des EU-Rechts ergeben; |
1.2.2. |
betont, dass der Umfang und das Format der Daten für den Informationsaustausch zwischen den für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständigen Behörden standardisiert werden muss, um Doppelmeldungen zu vermeiden, wenn mehrere Behörden befugt sind, bestimmte Daten von Finanzinstituten oder anderen Marktteilnehmern zu erheben; |
1.2.3. |
unterstreicht, dass die Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtspflichten zu einer Senkung der Verwaltungskosten, insbesondere der Kosten für die Datenverarbeitung und -übertragung führen sollten; |
1.2.4. |
betont, dass die regelmäßige Überprüfung der Berichtspflichten verpflichtend sein sollte, damit Vereinfachungen auch erreicht werden; |
1.2.5. |
ist der Auffassung, dass bei identischen oder ähnlichen Standards und Datenaufkommen die Übermittlung von Daten an eine zuständige Behörde (oder eine gemeinsame Plattform) als Übermittlung an alle anderen zuständigen Behörden gelten sollte (Konzept einer einzigen Anlaufstelle); |
1.2.6. |
begrüßt die Verlängerung des obligatorischen Berichtszeitraums von sechs Monaten auf ein Jahr. |
1.3. |
Der EWSA — in Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf eine Modernisierung des Basisinformationsblatts (4) — |
1.3.1. |
begrüßt einen ausgewogeneren und verhältnismäßigeren Ansatz zur Wahrung der Finanzstabilität und der Integrität der europäischen Märkte sowie zur Senkung der Kosten und der regulatorischen Anforderungen, insbesondere durch Lockerung der Anforderungen an nicht signifikante Referenzwerte; befürwortet zudem, dass die Rolle der Kommission, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der nationalen Behörden beim Verfahren für signifikante und kritische Benchmarks klargestellt wird; |
1.3.2. |
unterstreicht die entscheidende Rolle der ESMA als beratendes Gremium für die nationalen Behörden bei der Ermittlung relevanter Referenzwerten, bei der Gewährleistung der Transparenz durch die Zusammenstellung der Einstufungsbeschlüsse der zuständigen nationalen Behörden und bei der Einstufung signifikanter Referenzwerte außerhalb der EU. |
2. Hintergrund
2.1. |
Am 17. Oktober 2023 veröffentlichte die Kommission zwei Verordnungsvorschläge zur Änderung früherer Verordnungen im Bereich der Verbesserung der Referenzwerte und der Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung. Mit diesen Vorschlägen trägt die Kommission zur Verwirklichung der Ziele bei, die in ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ (5) dargelegt wurden. Insbesondere soll mithilfe des Regulierungssystems sichergestellt werden, dass die Ziele der Mitteilung zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. |
2.2. |
Der Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung einiger Verordnungen im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung (6) soll dazu beitragen, die Berichtspflichten in zwei Bereichen zu rationalisieren und zu vereinfachen: Im Bereich des Binnenmarkts und insbesondere im Finanzdienstleistungssektor werden mit dem Vorschlag der Informationsaustausch zwischen den für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständigen Behörden sowie die Konsolidierung der derzeit nach verschiedenen Anforderungen durchgeführten Berichterstattung erleichtert. In den Politikbereichen Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung, Innovation, soziale Resilienz, Kohäsion und strategische Investitionen zielt der Vorschlag darauf ab, die Anforderungen an die Berichterstattung über die Durchführung des Programms „InvestEU“ zu rationalisieren. |
2.3. |
Der Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten (7) zielt wiederum darauf ab, die Zulassung und Registrierung zu rationalisieren und zu vereinfachen und die Belastung für EU-Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (d. h. kleinere Referenzwert-Administratoren und Nutzer von Referenzwerten), zu verringern. |
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass mit den Vorschlägen bereits viele Herausforderungen und Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden Bereichen angegangen werden, so im Hinblick auf Unternehmen, Verbraucher, KMU, sozialwirtschaftliche Einrichtungen und Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Darüber hinaus werden die Grundrechte auf Datenschutz, Privatsphäre und Eigentum (Eigentumsrechte an bestimmten Daten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind) gewahrt. Dies gilt auch für die Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die unternehmerische Freiheit (Artikel 16). Deshalb stimmt der EWSA dem Ziel und dem Großteil der Vorschläge der Kommission zu, unterbreitet allerdings die folgenden Anmerkungen und Änderungsvorschläge: |
3.2. |
In Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2021/523 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung: |
3.2.1. |
Der EWSA begrüßt die angestrebte Rationalisierung und Vereinfachung der aufsichtlichen Berichtspflichten und anderer Pflichten der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörden, um letztlich die Belastung zu verringern, ohne die damit verbundenen politischen Ziele zu untergraben. Der Zweck der Änderungen ist klar und gerechtfertigt. |
3.2.2. |
Der EWSA stellt fest, dass die vorgeschlagenen Änderungen im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtsmäßigkeit stehen, der sich aus Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union ergibt, wonach die Behörden unter anderem innerhalb der gesetzlichen Grenzen und auf der Grundlage des Gesetzes handeln müssen. Deshalb ist die Einführung einer solideren Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen den für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständigen Behörden notwendig und zu begrüßen. Dies entspricht auch den Anforderungen, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen und Vorschriften des EU-Rechts ergeben. |
3.2.3. |
Der EWSA stellt fest, dass der Vorschlag drei Arten unterschiedlicher Berichtsdaten betrifft: a) Daten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung einschließlich der Berichterstattung über die Finanzstabilität; b) Ad-hoc-Daten an Aufsichts- und andere zuständige Behörden; c) sich daraus ergebende aufgearbeitete Informationen/Daten. Bei allen drei Arten von Berichtsdaten sowie für die drei Adressaten (1. Aufsichtsbehörden; 2. Finanzinstitute, Forscher und andere Einrichtungen für Forschungs- und Innovationszwecke; und 3. die Europäische Kommission) bezieht sich der Vorschlag auf quantitative und qualitative Daten. |
3.2.4. |
Der EWSA weist darauf hin, dass die Änderungen in der Praxis eine sichere Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und die Förderung des Datenaustauschs auf freiwilliger Basis bieten. Der Behörde wird nicht das Recht entzogen, (ggf.) von meldenden Einrichtungen Informationen anzufordern. Wenngleich es freiwillig ist, von einer anderen Behörde Informationen anzufordern (freiwilliger Antrag), wird doch davon ausgegangen, dass bei einer solchen Anfrage die Verpflichtung zur Bereitstellung und Weitergabe der von einer anderen Behörde angeforderten Informationen besteht (obligatorischer Austausch). |
3.2.4.1. |
Die vorgeschlagenen Änderungen sind allerdings wesentlich stärker darauf ausgerichtet, den Informationsaustausch zwischen den für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständigen Behörden zu erleichtern, als die Anforderungen in Bezug auf die Datenerhebung von Finanzmarktakteuren zu verringern. Daher geht der EWSA in seiner Auffassung davon aus, dass eine stärkere gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von Daten wahrscheinlich zu einer solchen Verringerung führen wird, auch wenn die Berichtspflichten durch den Vorschlag nicht unmittelbar verringert werden. |
3.2.5. |
Der EWSA begrüßt die Vermeidung doppelter Berichtspflichten, bei denen mehrere Behörden befugt sind, bestimmte Daten von Finanzinstituten oder anderen Marktteilnehmern zu erheben. Um dies zu erreichen, müssen der Umfang und das Format der Daten im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständigen Behörden standardisiert werden. |
3.2.5.1. |
Der EWSA ist sich bewusst, dass die Regulierung und die operative Umsetzung der Standards, mit deren Hilfe Doppelmeldungen vermieden, die Berichtspflichten vereinfacht und Aufwand verringert werden sollen, eine anspruchsvolle und umfassende Aufgabe ist, die einen schrittweisen Ansatz erfordert. Der EWSA begrüßt diesen ersten Fortschritt als Teil einer umfassenderen Initiative mit möglichen weiteren Schritten bei der Standardisierung von Daten und der Anwendung moderner Technologien. |
3.2.6. |
Die Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtspflichten sollten zu einer Senkung der Verwaltungskosten, insbesondere der Kosten für die Datenverarbeitung und -übertragung führen. Die Einrichtung eines Systems, das den Aufsichtsbehörden auf europäischer und nationaler Ebene genaue, kohärente und zeitnahe Daten liefert, kann jedoch einige Umsetzungs- und/oder weitere Standardisierungskosten verursachen, insbesondere für die Nutzung gemeinsamer Berichtsformate und/oder spezielle Plattformen, die für solche Zwecke eingerichtet würden. |
3.2.6.1. |
Der EWSA stellt fest, dass für diese Phase der Zusammenarbeit zwischen den Behörden kein einheitliches Berichterstattungssystem vorgesehen ist. Dieses sollte von der gemeinsamen Datennutzung getrennt werden und würde eine angemessene Folgenabschätzung der Durchführbarkeit und der Kosten erfordern. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass — insbesondere zu Beginn der Zusammenarbeit — zusätzliche Mittel gewährt oder erforderlich werden können, um den Datenaustauschs einzurichten oder lediglich neu zu organisieren. Dies unbeschadet der allgemeinen Auffassung des EWSA, dass der Vorschlag langfristig zu Einsparungen führen sollte. |
3.2.7. |
Der EWSA weist darauf hin, dass im Interesse einer kontinuierlichen Vereinfachung in der Praxis eine gemeinsame Aufsichtskultur geschaffen werden sollte, um die Berichtspflichten regelmäßig zu überprüfen und z. B. aufgrund eines verbesserten Informationsaustauschs überflüssig oder obsolet gewordene Pflichten zu streichen. Ebenso sollte die Zusammenarbeit gefördert werden. |
3.2.8. |
Bei automatisierten Formularen oder Austauschplattformen und identischen oder ähnlichen Standards und Datenaufkommen sollte im Interesse der Transparenz, des Vertrauens zwischen den Marktteilnehmern und der Kosteneffizienz die Übermittlung von Daten an eine zuständige Behörde (oder eine gemeinsame Plattform) als Übermittlung an alle anderen zuständigen Behörden gelten (Konzept einer einzigen Anlaufstelle). Der EWSA ist sich bewusst, dass diese Phase der Maßnahmen auf einen verbesserten Datenaustausch und die Weiterverwendung gemeldeter Daten als einen der Bausteine einer umfassenderen Strategie ausgerichtet ist. Der EWSA plädiert für weitere Schritte der Initiative, um ein größeres Potenzial für Zusammenarbeit und Erleichterungen für beaufsichtigte Unternehmen auszuschöpfen. |
3.2.9. |
Darüber hinaus stellt der EWSA fest, dass die Änderungen keinen Datenaustausch zwischen den Behörden vorschreiben und dass die Weitergabe der Daten weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen soll. Dies bedeutet, dass die Erleichterung auf der Zusammenarbeit zwischen den Behörden beruht und nach wie vor freiwillig und nicht verpflichtend ist. |
3.2.10. |
Der EWSA gibt ferner zu bedenken, dass die Minimierung der Berichtskosten die Datenqualität sowie die Sicherheit oder Integrität der Daten gefährden könnte. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass Finanzinstitute und andere auf den Finanzmärkten tätige Einrichtungen verpflichtet sind, ein breites Spektrum von Informationen zu übermitteln, damit die EU und die nationalen Behörden, die das Finanzsystem beaufsichtigen, die Risiken überwachen und die Finanzstabilität gewährleisten können. Der EWSA betont, dass die Änderungen es ermöglichen, die Informationen bei einer anderen Behörde einzuholen. Dies entlastet die Finanzinstitute und führt zu Zeit- und Geldeinsparungen. |
3.3. |
In Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten: |
3.3.1. |
Der EWSA begrüßt einen ausgewogeneren und verhältnismäßigeren Ansatz zur Wahrung der Finanzstabilität und der Integrität der europäischen Märkte sowie zur Senkung der Kosten und der regulatorischen Anforderungen, insbesondere durch die Senkung der Anforderungen an nicht signifikante Referenzwerte. |
3.3.2. |
Der EWSA stellt fest, dass die vorgeschlagenen Änderungen das Maß an Rechtssicherheit erhöhen, das für die Arbeit der Referenzwert-Administratoren erforderlich ist. Der EWSA begrüßt die Beteiligung der Behörden auf allen Ebenen am Regulierungsprozess für Referenzwerte sowie die Klarstellung der Rolle der Kommission, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der nationalen Behörden in dem Verfahren für signifikante und kritische Referenzwerte. |
3.3.3. |
Nach Einschätzung des EWSA werden die vorgeschlagenen Änderungen dazu führen, dass die Nutzer in der EU Zugang zu mehr Referenzwerten erhalten. Dies wird sich positiv auf den Wettbewerb auf dem europäischen Finanzmarkt auswirken. |
3.3.4. |
Der EWSA stellt fest, dass die vorgeschlagenen Änderungen zwei unabhängige Verfahren in Bezug auf signifikante Referenzwerte umfassen. Das erste betrifft die gesetzlich festgelegte Grenze in Höhe von 50 Mrd. EUR an kumuliertem Wert für Vermögenswerte. Dieser Schwellenwert gilt kraft Gesetzes für alle Beteiligten, selbst wenn die Nutzungsschwelle ausschließlich anhand der Nutzung eines Referenzwerts innerhalb der EU berechnet werden sollte. Das zweite steht im Zusammenhang mit der auf lokaler Ebene vorgenommenen Bewertung auf der Grundlage eines nationalen Ermessensspielraums, um bestimmte Indizes als signifikant einzustufen, auch wenn diese Referenzwerte hauptsächlich in einem Mitgliedstaat verwendet werden oder wenn die vereinbarten Schwellenwerte für die Einstufung als für die EU relevant nicht erreicht wurden. |
3.3.5. |
Der EWSA weist darauf hin, dass die beiden vorgenannten Verfahren ein angemessenes Maß an Harmonisierung gewährleisten und den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Ermessensspielraum und Flexibilität einräumen. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Einstufung des Referenzwerts durch die zuständige Behörde auf der Grundlage qualitativer Bedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b als Ausnahme von der Regel betreffend 50 Mrd. EUR an kumuliertem Wert für Vermögenswerte behandelt werden sollte, und, falls die Anwendung durch einen Mitgliedstaat erforderlich ist, angemessen begründet werden sollte. |
3.3.6. |
Eine Verringerung der Pflichten aus der Referenzwert-Verordnung, insbesondere die Bestimmung, dass die Titel II, III, IV und VI nicht für nicht signifikante Referenzwerte gelten, wird zu Zeit- und Kosteneinsparungen führen. In diesem Zusammenhang empfiehlt der EWSA nachdrücklich, zu prüfen, ob Maßnahmen zur Minimierung der Berichtspflichten oder zur Einsparung von Kosten für kritische oder signifikante Referenzwerte möglich wären. |
3.3.7. |
Der EWSA begrüßt die entscheidende Rolle der ESMA als beratendes Gremium für die nationalen Behörden bei der Ermittlung relevanter Referenzwerte, bei der Gewährleistung der Transparenz durch die Zusammenstellung der Einstufungsbeschlüsse der zuständigen nationalen Behörden und bei der Einstufung signifikanter Referenzwerte außerhalb der EU. |
4. Besondere Bemerkungen
4.1. Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8)
4.1.1. |
In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 8 Absatz 3 stellt der EWSA fest, dass zur Vereinfachung des Datenaustauschs und zur Erfüllung der Anforderungen an Vollständigkeit, Qualität und Schutz der Daten sichergestellt werden sollte, dass die neu eingeführten Mechanismen für die gemeinsame Datennutzung nicht mit den Verpflichtungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses kollidieren (z. B. durch einen Querverweis auf die entsprechenden Abschnitte der Verordnung). |
4.1.2. |
In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 15 Absatz 11 weist der EWSA darauf hin, dass die in Absatz 8 genannten Behörden Vereinbarungen über die Modalitäten des Informationsaustauschs schließen müssen (nicht „können“), um den automatisierten Informationsaustausch zu fördern. Um den Informationsaustausch zu beschleunigen und die Beseitigung von Hindernissen zu fördern, sollte die Ausarbeitung von Standardisierungsvereinbarungen verpflichtend sein. Der EWSA nimmt dabei zur Kenntnis, dass mit dem Vorschlag unnötige Belastungen vermieden und keine Verpflichtung auferlegt werden sollten, da bestimmte Regelungen bereits bestehen und/oder zusätzliche Regelungen möglicherweise nicht erforderlich sind, zumal wenn eine freiwillige Beantragung der Informationen erwogen wird. |
4.1.3. |
In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 15 Absatz 13 (9) betont der EWSA, dass es nicht notwendig ist, einen „begründeten Antrag […] auf Einzelfallbasis“ zu fordern, insbesondere wenn es um die Kommission geht. Unter Berücksichtigung der Aufgaben, Ziele und Zuständigkeiten der Kommission und des Zwecks der Änderungen — der Kommission genaue und umfassende Informationen zur Entwicklung politischer Maßnahmen, zur Bewertung bestehender Rechtsvorschriften und zur Prüfung der Auswirkungen potenzieller legislativer und nichtlegislativer Initiativen, einschließlich einer evidenzbasierten Grundlage für die Formulierung und Bewertung der Politik der Union, zu liefern — sollte keine spezifische Begründung erforderlich sein. |
4.1.3.1. |
Nach Auffassung des EWSA vermeidet die Kommission durch solche Anforderungen den Eindruck einer willkürlichen Übermittlung der Daten. Es wird sich herausstellen, dass die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe und Behörden durch den Vorschlag nicht verändert werden. Nach Dafürhalten des EWSA wird die Erhebung der Daten in Einzelfällen und aus konkreten, gerechtfertigten Gründen die legitime Grundlage für die gemeinsame Nutzung verbessern und belegen, dass die Offenlegung nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. |
4.2. Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 (10) , (EU) Nr. 1094/2010 (11) und (EU) Nr. 1095/2010 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates
4.2.1. |
In den vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d sollte die Anforderung zur Minimierung der Kosten nicht von den anderen Zielen der Datenerhebung und des Datenaustauschs losgelöst werden. Sie sollte außerdem durch die Hinzufügung von „unter Wahrung der Nutzbarkeit und Qualität der Daten“ um ein damit zusammenhängendes Ziel ergänzt werden. |
4.3. Änderungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (13)
4.3.1. |
Der EWSA begrüßt die Verlängerung des obligatorischen Berichtszeitraums von sechs Monaten auf ein Jahr. Diese Änderung spiegelt den praktischen Berichterstattungsbedarf und die Gründe wider, während gleichzeitig der Aufwand für die Ausarbeitung des Inhalts der Daten sowie der Frequenz der Datenübermittlung minimiert wird. Der EWSA begrüßt die striktere Zeitvorgabe für die Vorlage der Jahresberichte auf der Grundlage der mit den Durchführungspartnern unterzeichneten Garantievereinbarungen. |
Brüssel, den 14. Februar 2024
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Oliver RÖPKE
(1) COM(2023) 593 final, COM(2023) 660 final.
(2) COM(2023) 168 final.
(3) COM(2023) 593 final.
(4) COM(2023) 660 final.
(5) COM(2023) 168 final.
(6) COM(2023) 593 final.
(7) COM(2023) 660 final.
(8) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
(9) „Unbeschadet anderer im Unionsrecht festgelegter Verpflichtungen zum Informationsaustausch tauscht der ESRB mit der Kommission oder einer der in Absatz 8 genannten Behörden auf begründeten Antrag Informationen, die ihm andere Behörden gemäß ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht gemeldet haben, auf Einzelfallbasis aus. Der ESRB übermittelt diese Informationen in einer Form, die keine Identifizierung einzelner Unternehmen ermöglicht und keine personenbezogenen Daten enthält“.
(10) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(13) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2485/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)