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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2024/1791

22.3.2024

P9_TA(2023)0325

Rahmen zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (COM(2023)0160 — C9-0061/2023 — 2023/0079(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänderung 1, sofern nicht anders angegeben] (*1)

(C/2024/1791)

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*2)

zum Vorschlag der Kommission

2023/0079(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Zugang zu Rohstoffen ist für die Wirtschaft , den digitalen und grünen Wandel, die Sicherheit und die Verteidigung der Union und das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich. Es gibt eine Reihe nichtenergetischer, nichtlandwirtschaftlicher Rohstoffe, die aufgrund ihrer großen wirtschaftlichen Bedeutung und ihres hohen Versorgungsrisikos, das häufig durch eine hohe Konzentration des Angebots aus einigen wenigen Drittländern verursacht wird, als kritisch angesehen werden. Angesichts der Schlüsselrolle, die viele dieser kritischen Rohstoffe bei der Verwirklichung des grünen und des digitalen Wandels im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal spielen, und angesichts ihrer Verwendung für Anwendungen in den Bereichen Verteidigung und Luft- und Raumfahrt wird die Nachfrage in den kommenden Jahrzehnten exponentiell zunehmen ; daher müssen Maßnahmen ergriffen werden, mit denen diese Zunahme der Nachfrage eingedämmt und die Union vor der wachsenden Lücke zwischen Angebot und Nachfrage auf globaler Ebene geschützt wird . Auch in Bezug auf weitere Rohstoffe, die in anderen Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Gesundheitswesen und dem Baugewerbe verwendet werden, könnte es in Zukunft zu hohen Versorgungsrisiken kommen. Gleichzeitig steigt das Risiko von Versorgungsunterbrechungen vor dem Hintergrund zunehmender geopolitischer Spannungen und des Ressourcenwettbewerbs. Wenn die Nachfrage nach kritischen Rohstoffen nicht ordnungsgemäß gesteuert wird, könnte sich dies negativ auf die Umwelt und die Gesellschaft auswirken. Angesichts dieser Entwicklungen müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Zugang zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen zu gewährleisten, indem die Zunahme der Nachfrage eingedämmt, Substitution gefördert und die Effizienz gesteigert wird und so die Kritikalität der erwarteten exponentiellen Zunahme der Nachfrage in der Union verringert wird , um die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Union und ihre offene strategische Autonomie zu wahren.

(1a)

Zusätzlich zum wachsenden Bedarf an Primär- und Sekundärrohstoffen steigt auch der Bedarf an Fachkräften. Der Fachkräftemangel in der Union hat bereits ein kritisches Niveau erreicht, auch im Rohstoffsektor, in dem bis 2030 allein im Bereich der Elektromobilität und der erneuerbaren Energiequellen 1,2 Millionen zusätzliche Fachkräfte benötigt werden. Die Union sollte daher die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Ausbildungsmaßnahmen und der Vermittlung von Kompetenzen unterstützen und konkrete Maßnahmen auf Unionsebene in Erwägung ziehen, etwa die Einrichtung einer Europäischen Rohstoffakademie für die Ausbildung von Talenten für den Rohstoffsektor und den Sektor der fortgeschrittenen Werkstoffe sowie die Umschulung und Weiterbildung vorhandener Arbeitskräfte.

(1b)

Die Sicherheitslage in Europa und weltweit erfordert dringend Überlegungen darüber, wie die Widerstandsfähigkeit der Lieferketten, auch im Verteidigungssektor, gestärkt werden kann.

(2)

Angesichts der Komplexität und des länderübergreifenden Charakters der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe bergen unkoordinierte nationale Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen ein hohes Potenzial für Wettbewerbsverzerrungen und eine Fragmentierung des Binnenmarkts. Zur Aufrechterhaltung des Funktionierens des Binnenmarkts sollte daher ein gemeinsamer Unionsrahmen geschaffen werden, um dieser zentralen Herausforderung fair und gerecht unter uneingeschränkter Achtung der geltenden Vorschriften der Union über den Wettbewerb und über staatliche Beihilfen gemeinsam zu begegnen.

(3)

Erstens sollte dieser Rahmen, um den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen wirksam zu gewährleisten, Maßnahmen zur Verringerung der zunehmenden Versorgungsrisiken der Union umfassen, indem die Kapazitäten der Union auf allen Stufen der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe, einschließlich Gewinnung, Verarbeitung und Recycling, in Richtung der für jeden strategischen Rohstoff festgelegten Richtwerte gestärkt werden. Was das Recycling betrifft, so sollte das Ziel darin bestehen, die Recyclingkapazität für jeden strategischen Rohstoff zu verbessern, wobei der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit Rechnung zu tragen ist. Zweitens sollte der Rahmen angesichts der Tatsache, dass die Union weiterhin auf Einfuhren angewiesen sein wird, Maßnahmen zur stärkeren Diversifizierung der ▌ Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen umfassen , die insbesondere darauf abzielen, direkte und indirekte Abhängigkeiten von unzuverlässigen Partnern zu verringern und zugleich die Verwendung von Alternativen und Ersatzstoffen für diese kritischen Rohstoffe zu fördern, wodurch ein geringerer Umweltfußabdruck erreicht und die Nachfrage nach diesen Rohstoffen verringert oder eingedämmt werden soll . Drittens sind Maßnahmen erforderlich, mit denen die Fähigkeit der Union zur Ermittlung, Überwachung und Minderung bestehender und künftiger Versorgungsrisiken und zur zügigen entsprechenden Reaktion darauf gestärkt wird. Viertens sollte der Rahmen Maßnahmen zur Verbesserung des optimierten Kreislaufprinzips und der Nachhaltigkeit der in der Union verbrauchten kritischen Rohstoffe enthalten und die Erforschung und Entwicklung alternativer innovativer Materialien und Produktionsmethoden als Ersatz für die in der Union verbrauchten Rohstoffe fördern . Schließlich sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die steigende Nachfrage nach kritischen Rohstoffen begrenzt wird, indem die Effizienz und der Einsatz von Ersatzstoffen entlang der gesamten Wertschöpfungskette verbessert werden.

(4)

Um sicherzustellen, dass sich die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen auf die wichtigsten Rohstoffe konzentrieren, sollten eine Liste strategischer Rohstoffe und eine Liste kritischer Rohstoffe erstellt werden. Diese Listen sollten auch dazu dienen, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu lenken und zu koordinieren, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen. Die Liste der strategischen Rohstoffe sollte Rohstoffe enthalten, die unter Berücksichtigung ihrer Verwendung in strategischen Technologien, die dem grünen und dem digitalen Wandel zugrunde liegen, oder für Anwendungen in den Bereichen Verteidigung oder Luft- und Raumfahrt von hoher strategischer Bedeutung sind, die durch eine potenziell erhebliche Lücke zwischen dem weltweiten Angebot und der prognostizierten Nachfrage gekennzeichnet sind und bei denen ein Produktionsanstieg relativ schwierig ist, beispielsweise aufgrund langer Vorlaufzeiten für neue Projekte zur Erhöhung der Versorgungskapazität. Um möglichen technologischen und wirtschaftlichen Veränderungen sowie Ad-hoc-Risiken, die z. B. durch geopolitische Konflikte oder Naturkatastrophen entstehen, Rechnung zu tragen, sollte die Liste der strategischen Rohstoffe regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Um sicherzustellen, dass die Bemühungen um den Ausbau der Kapazitäten der Union entlang der Wertschöpfungskette, die Stärkung der Fähigkeit der Union zur Überwachung und Minderung von Versorgungsrisiken und eine stärkere Diversifizierung der Versorgung auf die Rohstoffe ausgerichtet sind, für die sie am dringendsten benötigt werden, sollten die einschlägigen Maßnahmen nur für die Liste der strategischen Rohstoffe gelten.

(5)

Die Liste der kritischen Rohstoffe sollte alle strategischen Rohstoffe sowie alle anderen Rohstoffe enthalten, die für die gesamte Wirtschaft der Union von großer Bedeutung sind und bei denen ein hohes Risiko einer Versorgungsunterbrechung besteht. Um möglichen technologischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen, sollte die Kommission in Fortführung der derzeitigen Praxis regelmäßig eine Bewertung auf der Grundlage von Daten über Produktion, Handel, Anwendungen, Recycling und Substitution für ein breites Spektrum von Rohstoffen vornehmen, die die Entwicklung der wirtschaftlichen Bedeutung und des mit diesen Rohstoffen verbundenen Versorgungsrisikos widerspiegeln. Die Liste der kritischen Rohstoffe sollte diejenigen Rohstoffe umfassen, die die Schwellenwerte sowohl für die wirtschaftliche Bedeutung als auch für das Versorgungsrisiko erreichen oder überschreiten, ohne dass die betreffenden Rohstoffe nach ihrer Kritikalität eingestuft werden. Diese Bewertung sollte auf dem Durchschnitt der neuesten verfügbaren Daten über einen Zeitraum von fünf Jahren beruhen. Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf eine einzige Anlaufstelle für Genehmigung, Planung, Exploration, Überwachung, Kreislauffähigkeit und Nachhaltigkeit sollten für alle kritischen Rohstoffe gelten.  Die globale Nachfrage nach kritischen Rohstoffen wird voraussichtlich bald das Angebot übersteigen, sodass es für die Union von entscheidender Bedeutung ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen für innovative und nachhaltige Alternativen zu schaffen. Dies erfordert nicht nur Investitionen in die Forschung, sondern auch die Schaffung von Marktbedingungen, die es erneuerbaren Ersatzstoffen ermöglichen, mit traditionellen fossilen Rohstoffen zu konkurrieren. Daher sollte die Union vorausschauende Maßnahmen ergreifen, um den erwarteten Anstieg des Verbrauchs kritischer Rohstoffe gegenüber den Prognosen abzumildern, ohne dabei ihre industrielle Basis zu gefährden. Die Liste der kritischen Rohstoffe und die damit verbundenen Prioritäten sollten in allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, wenn diese Materialien direkt oder indirekt betroffen sind.

(6)

Um die Kapazitäten der Union entlang der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe zu stärken, sollten Benchmarks festgelegt werden, um die Anstrengungen zu lenken und die Fortschritte zu verfolgen. Das Ziel sollte darin bestehen, die Kapazitäten für jeden strategischen Rohstoff auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette zu erhöhen und gleichzeitig die allgemeinen Kapazitätsrichtwerte für die Gewinnung, die Verarbeitung und das Recycling strategischer Rohstoffe zu erreichen. Erstens sollte die Union ihre eigenen geologischen Ressourcen strategischer Rohstoffe stärker nutzen und Kapazitäten aufbauen, damit sie die Rohstoffe gewinnen kann, die für die Produktion von mindestens 10 % des Verbrauchs der Union an strategischen Rohstoffen benötigt werden. Da die Gewinnungskapazität in hohem Maße von der Verfügbarkeit geologischer Ressourcen der Union abhängt, hängt die Erreichung dieses Richtwerts von dieser Verfügbarkeit ab. Zweitens sollte die Union ihre Verarbeitungskapazität entlang der Wertschöpfungskette erhöhen und in der Lage sein, mindestens 40 % ihres jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen zu erzeugen, um eine vollständige Wertschöpfungskette aufzubauen und Engpässe auf Zwischenstufen zu vermeiden. Darüber hinaus könnte ein Teil der neuen Verarbeitungskapazitäten der Union im Rahmen strategischer Partnerschaften in von der Union geleiteten strategischen Projekten zum beiderseitigen Nutzen in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern und Schwellenmärkten, aufgebaut werden. Drittens wird erwartet, dass in den kommenden Jahrzehnten ein wachsender Anteil des Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der Union durch Sekundärrohstoffe gedeckt werden kann, was sowohl die Sicherheit als auch die Nachhaltigkeit der Rohstoffversorgung der Union verbessern würde. Daher sollte die Recyclingkapazität der Union in der Lage sein, mindestens eine Zunahme des Umfangs der Recyclingkapazität von 10 % auf der Grundlage der Ausgangssituation 2020-2022 für jeden strategischen Rohstoff zu erreichen, damit mindestens 45 % jedes im Abfall der Union enthaltenen strategischen Rohstoffs unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit gesammelt, sortiert und verarbeitet werden . Diese Richtwerte beziehen sich auf den Zeithorizont 2030 im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und den durch sie unterstützten Digitalzielen im Rahmen der digitalen Dekade (4). Darüber hinaus werden hochwertige Arbeitsplätze, einschließlich Kompetenzentwicklung und Arbeitsplatzwechsel, den Risiken auf dem sektoralen Arbeitsmarkt entgegenwirken und dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern. Im Rahmen dieser Bewertung ist Flexibilität erforderlich, um den einzigartigen Spezifikationen des betreffenden Rohstoffs, einschließlich der Materialeigenschaften und Herausforderungen entlang der Wertschöpfungskette, Rechnung zu tragen. Sie sollte auch auf die Unterstützung bestehender Kapazitäten abzielen.

(7)

Bei einigen Rohstoffen ist die Union bei der Versorgung fast vollständig von einem einzigen Land abhängig. Solche Abhängigkeiten schaffen ein hohes Risiko von Versorgungsunterbrechungen und erhöhen im Fall der Volksrepublik China die Anfälligkeit und Sicherheitsrisiken der Union . Um ein solches potenzielles Risiko zu begrenzen und die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Union zu erhöhen, sollten Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass sie bis 2030 nicht mehr als 65 % ihrer Versorgung mit strategischen Rohstoffen, unverarbeiteten Rohstoffen und in jeder Phase der Verarbeitung, von einem einzigen Drittland abhängig macht, wobei jedoch Ländern, mit denen die Union strategische Partnerschaften eingegangen ist, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, was zu größeren Versorgungssicherheiten führt.

(8)

Es ist notwendig, geeignete Maßnahmen zur Unterstützung strategischer Projekte zur Gewinnung, Verarbeitung oder zum Recycling strategischer Rohstoffe in der Union zu ergreifen, die zusammen mit den Bemühungen der Mitgliedstaaten dazu beitragen sollten, die Kapazitäten zur Erreichung der Richtwerte zu erhöhen. Andere Maßnahmen, insbesondere zur Exploration oder Kreislauffähigkeit, sind zur Stärkung der verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette und somit zur Erreichung der Richtwerte ebenso wichtig . Um sicherzustellen, dass die Richtwerte rechtzeitig erreicht werden, sollte die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für kritische Rohstoffe (im Folgenden „Ausschuss“) die Fortschritte bei der Erreichung der Richtwerte verfolgen und darüber Bericht erstatten. Für den Fall, dass die gemeldeten Fortschritte bei der Erreichung der Richtwerte im Allgemeinen unzureichend sind, sollte die Kommission die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit zusätzlicher Maßnahmen bewerten. Mangelnde Fortschritte nur bei einem einzigen strategischen Rohstoff oder wenigen strategischen Rohstoffen sollten grundsätzlich nicht dazu führen, dass zusätzliche Anstrengungen der Union erforderlich sind.

(9)

Um Kapazitäten in der Union aufzubauen, sollte die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses strategische Projekte in der Union ermitteln, die beabsichtigen, in der Gewinnung, der Verarbeitung oder dem Recycling strategischer Rohstoffe oder in der Entwicklung und dem breiten Einsatz von Ersatzstoffen tätig zu werden. Strategische Projekte sollten Vorzeigeprojekte im Hinblick auf technologische Innovation und Nachhaltigkeit sein. Eine wirksame Unterstützung strategischer Projekte hat das Potenzial, den Zugang zu Rohstoffen für nachgelagerte Sektoren zu verbessern, wirtschaftliche Chancen entlang der Wertschöpfungskette, auch für kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) und lokale Gemeinschaften , zu schaffen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen. Um die Entwicklung strategischer Projekte in der gesamten Union sicherzustellen, sollten solche Projekte daher von gestrafften und vorhersehbaren Genehmigungsverfahren und Unterstützung beim Zugang zu Finanzmitteln profitieren , was — wenn es sich als erfolgreich erweisen sollte — als Vorbild für Genehmigungsverfahren und den Zugang zu Finanzmitteln für kritische und andere Rohstoffe dienen könnte . Um die Unterstützung gezielt auszurichten und ihren Mehrwert sicherzustellen, sollten Projekte vor der Gewährung einer solchen Unterstützung anhand einer Reihe von Kriterien bewertet werden. Strategische Projekte in der Union sollten die Versorgungssicherheit der Union für strategische Rohstoffe stärken, eine ausreichende technische Durchführbarkeit aufweisen und auf ökologisch und sozial nachhaltige Weise durchgeführt werden. Sie sollten auch grenzüberschreitende Vorteile bieten, die über den betreffenden Mitgliedstaat hinausgehen. Bewertet die Kommission diese Kriterien als erfüllt, sollte sie die Anerkennung als strategisches Projekt in einem Beschluss veröffentlichen. Da eine rasche Anerkennung von entscheidender Bedeutung ist, um die Versorgungssicherheit der Union wirksam zu unterstützen, sollte das Bewertungsverfahren einfach und nicht übermäßig aufwendig sein. Die Minderung des Anstiegs der Nachfrage nach kritischen Rohstoffen ist einer der Ansatzpunkte zur Stärkung der strategischen Autonomie der Union und zur Verringerung ihres globalen Umweltfußabdrucks. Daher sollte die Kommission einen Indikator entwickeln, mit dem die Entwicklung der Kritikalität und der Materialeffizienz von Zwischen- und Endprodukten, die kritische Rohstoffe enthalten, überwacht werden kann.

(10)

Um die Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen zu diversifizieren, sollte die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses und in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern strategische Projekte in Drittländern und in den in Anhang II des AEUV genannten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten ermitteln, die beabsichtigen, in der Gewinnung, der Verarbeitung oder dem Recycling strategischer Rohstoffe tätig zu werden. Derartige Projekte sollten im Einklang mit den internationalen Normen und Konventionen in den Bereichen Umweltschutz und Menschenrechte stehen und den Einsatz von integrativen Geschäftsmodellen fördern, bei denen lokale Gemeinschaften an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. Um sicherzustellen, dass solche strategischen Projekte wirksam umgesetzt werden, sollten sie von einem verbesserten Zugang zu Finanzmitteln und Mechanismen zur Verringerung des Risikos von Investitionen profitieren. Um ihren Mehrwert und beiderseitige Vorteile für die Union und die betreffenden Drittländer, einschließlich der Drittländer, in denen sie verortet sind, zu gewährleisten, sollten die Projekte anhand einer Reihe von Kriterien bewertet werden. Wie Projekte in der Union sollten auch strategische Projekte in Drittländern zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Union für strategische Rohstoffe beitragen , eine ausreichende technische Durchführbarkeit aufweisen und im Rahmen eines von der Kommission anerkannten Programms zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Rohstoffen nachhaltig umgesetzt werden. Das Projekt sollte für die Union und das betreffende Drittland von beiderseitigem Nutzen sein ▌. Bei Bedarf unterstützt die Union Drittländer bei der Stärkung ihres Rechtsrahmens, der Kapazitäten für eine verantwortungsvolle Regierungsführung und der Transparenz im Rohstoffsektor, wobei das Ziel darin besteht, die Rohstoffpartnerschaft für beide Seiten gewinnbringend zu gestalten, auch für die Bevölkerung vor Ort. Ein Projekt sollte einen Mehrwert in diesem Land erbringen und es Entwicklungs- und Schwellenländern ermöglichen, in der Wertschöpfungskette aufzusteigen , wobei auch seine Kohärenz mit den in den Verträgen verankerten Grundsätzen, der gemeinsamen Handelspolitik der Union und ihren strategischen Prioritäten sowie dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 AEUV zu berücksichtigen ist. Ein solcher Wert kann aus dem Beitrag des Projekts zu mehr als einer Stufe der Wertschöpfungskette für Rohstoffe sowie aus der Schaffung eines umfassenderen wirtschaftlichen und sozialen Nutzens durch das Projekt, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen im Einklang mit internationalen Standards der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) , abgeleitet werden. Bewertet die Kommission diese Kriterien als erfüllt, sollte sie die Anerkennung als strategisches Projekt in einem Beschluss veröffentlichen.

(11)

Um die Nachhaltigkeit einer erhöhten Rohstoffproduktion zu gewährleisten, sollten neue Rohstoffprojekte nachhaltig durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollten die im Rahmen dieser Verordnung geförderten strategischen Projekte unter Berücksichtigung internationaler Instrumente bewertet werden, die alle Aspekte der Nachhaltigkeit abdecken, die in den EU-Grundsätzen für nachhaltige Rohstoffe (5) hervorgehoben werden, einschließlich der Gewährleistung des Schutzes der Umwelt , auch der Meeres- und Küstenumwelt , sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschenrechte wie der Rechte von Frauen und Kindern , sowie transparenter Geschäftspraktiken. Die Projekte sollten auch ein Engagement nach Treu und Glauben sowie umfassende und sinnvolle Konsultationen mit lokalen Gemeinschaften, auch mit indigenen Völkern, gewährleisten. Um Projektträgern eine klare und effiziente Art und Weise zur Einhaltung dieses Kriteriums zu bieten, sollte die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, internationaler Normen, Leitlinien und Grundsätze oder die Teilnahme an einem nach dieser Verordnung anerkannten Umweltzertifizierungssystem als ausreichend angesehen werden. Darüber hinaus sollte die Kommission im Rahmen eines engen Dialogs mit den Mitgliedstaaten, Drittländern, der Industrie, den Normungsgremien und anderen einschlägigen Akteuren weitere Gespräche über die Entwicklung europäischer Normen für die Gewinnung, Verarbeitung und das Recycling kritischer Rohstoffe führen. Nachhaltige und umweltverträgliche Bergbauprojekte, bei denen innovative Verfahren zum Einsatz kommen und bei denen die mineralische und metallurgische Verarbeitung in der Nähe der Abbaustätten durchgeführt wird, könnten als wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse betrachtet werden. Derartige Projekte müssen in erheblichem Maße zum Wirtschaftswachstum, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum grünen und zum digitalen Wandel sowie zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Wirtschaft in der Union beitragen. Damit sie mit den Werten und Zielen der Union im Einklang stehen, sollte bei solchen Projekten darüber hinaus ein unerschütterliches Engagement für Transparenz, Bildung und die Einbeziehung der Gemeinschaft an den Tag gelegt werden, wobei der Einsatz fossiler Brennstoffe durch die Integration erneuerbarer Energiequellen vermieden werden sollte, Abfälle reduziert und nachhaltige Wassernutzungsmethoden genutzt werden sollten. Strategische Rohstoffe werden in den meisten Fällen als Nebenprodukte eines Trägerminerals gewonnen. Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung durch die Union hat der Umstand, dass es sich bei strategischen Rohstoffen um Nebenprodukte handelt, keine Auswirkungen auf den strategischen Charakter derartiger Gewinnungsprojekte. Projekte, mit denen auf die Gewinnung von Rohstoffen abgezielt wird, können daher unabhängig davon, ob das strategische Mineral als Hauptprodukt oder als Nebenprodukt gewonnen wird, als strategisch eingestuft werden.

(12)

Jeder Projektträger eines strategischen Rohstoffprojekts sollte bei der Kommission die Anerkennung seines Projekts als strategisches Projekt beantragen können. Der Antrag sollte einschlägige Unterlagen und Nachweise im Zusammenhang mit den Kriterien enthalten. Um die soziale, ökologische und wirtschaftliche Tragfähigkeit, die Durchführbarkeit des Projekts und das Vertrauensniveau in die Schätzungen besser bewerten zu können, sollte der Projektträger auch eine Klassifizierung des Projekts gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen vorlegen, und um eine objektive Validierung zu ermöglichen, sollte er diese Klassifikation mit einschlägigen Nachweisen untermauern. Außerdem sollte einem Antrag ein Zeitplan für das Projekt beigefügt werden, um abschätzen zu können, wann das Projekt zu den Richtwerten für die Inlandskapazität oder die Diversifizierung beitragen könnte. Da die öffentliche Akzeptanz von Bergbauprojekten für ihre wirksame Umsetzung von entscheidender Bedeutung ist, sollte der Projektträger auch einen Plan vorlegen, der Maßnahmen zur Förderung der öffentlichen Akzeptanz enthält. Dies gilt auch für Projekte in Drittländern. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und anderen Aufsichtsakteuren gelten. Der Projektträger sollte auch einen Wirtschaftsplan vorlegen, der Informationen über die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts und einen Überblick über die Finanzierung enthält, einschließlich der Eigentümerstruktur, um sicherzustellen, dass die Finanzierung des Projekts nicht dem Ziel zuwiderläuft, die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern zu vertiefen, insbesondere bei Projekten in Drittländern oder solchen, die von Partnern aus Drittländern finanziert werden. Darüber hinaus sollten Informationen über bereits abgeschlossene ▌ Abnahmevereinbarungen sowie Schätzungen zur potenziellen Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Bedarf des Projekts an qualifizierten Arbeitskräften, einschließlich Neuqualifizierung und berufliche Weiterbildung, sowie geplante Initiativen zur Verbesserung der Beteiligung von Frauen und der allgemeinen Arbeitsbedingungen bereitgestellt werden .

(13)

Um eine wirksame und effiziente Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, sollte die Kommission in der Lage sein, der Bearbeitung von Anträgen für Projekte im Zusammenhang mit bestimmten unterrepräsentierten Stufen der Wertschöpfungskette oder strategischen Rohstoffen Vorrang einzuräumen, damit die Union ausgewogene Fortschritte bei der Erreichung aller in dieser Verordnung enthaltenen Richtwerte für die Kapazität der Union erzielen kann. Die Kommission sollte strategischen Projekten, die zur Kreislauffähigkeit von Rohstoffen beitragen oder von KMU eingereicht wurden, Vorrang einräumen können, sofern sichergestellt ist, dass die Projekte gleichmäßig auf die verschiedenen Phasen der Wertschöpfungskette verteilt sind. Die Kommission sollte außerdem proaktiv Partnerländer ausfindig machen, um die strategische Zusammenarbeit zu fördern.

(14)

Da die Zusammenarbeit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein strategisches Projekt durchgeführt wird, erforderlich ist, um dessen wirksame Durchführung zu gewährleisten, sollte dieser Mitgliedstaat das Recht haben, Einwände gegen ein Projekt zu erheben und dadurch zu verhindern, dass ein Projekt gegen seinen Willen den Status eines strategischen Projekts erhält. In diesem Fall sollte der betreffende Mitgliedstaat seine Ablehnung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Kriterien begründen. Ebenso sollte die Union Projekten, die von einem Drittland gegen den Willen seiner Regierung durchgeführt werden, den Status eines strategischen Projekts nicht zuerkennen und daher davon absehen, wenn eine Regierung eines Drittlands Einwände erhebt.

(15)

Um einem Missbrauch der Anerkennung als strategisches Projekt vorzubeugen, sollte die Kommission in der Lage sein, ihre ursprüngliche Entscheidung, ein Projekt als strategisch einzustufen, aufzuheben, wenn es die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die Anerkennung auf einem Antrag beruhte, der unrichtige Informationen enthielt. Bevor sie dies tun kann, sollte die Kommission den Ausschuss konsultieren und den Projektträger anhören. Die Projektträger sollten weiterhin in vollem Umfang für vorsätzliche Täuschung haften und entsprechend gerichtlich belangt werden können.

(16)

Angesichts ihrer Bedeutung für die Sicherung der Versorgung mit strategischen Rohstoffen sollten strategische Projekte als im öffentlichen Interesse oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegend betrachtet werden. Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei strategischen Rohstoffen ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des grünen und des digitalen Wandels sowie für die Widerstandsfähigkeit des Verteidigungs- und des Luft und- Weltraumsektors. Um zur Versorgungssicherheit bei strategischen Rohstoffen in der Union beizutragen, können die Mitgliedstaaten Unterstützung in nationalen Genehmigungsverfahren vorsehen, um die Durchführung strategischer Projekte im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschleunigen.

(17)

Nationale Genehmigungsverfahren gewährleisten, dass Rohstoffprojekte sicher sind und den Umwelt-, Sozial- und Sicherheitsanforderungen entsprechen. Das Umweltrecht der Union beinhaltet gemeinsame Bedingungen für das Verfahren und den Inhalt nationaler Genehmigungsverfahren, wodurch ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet und die nachhaltige Nutzung des Potenzials der Union entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe ermöglicht wird. Die Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts sollte daher unbeschadet der für die betreffenden Projekte geltenden Genehmigungsbedingungen gelten, einschließlich der in der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (7), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Bedingungen.

(18)

Gleichzeitig untergraben die Unvorhersehbarkeit, die Komplexität und zuweilen übermäßig lange nationale Genehmigungsverfahren die Investitionssicherheit, die für die wirksame Entwicklung strategischer Rohstoffprojekte erforderlich ist. Um ihre wirksame Durchführung zu gewährleisten und zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten daher ein gestrafftes und berechenbares Genehmigungsverfahren für strategische Projekte anwenden. Zu diesem Zweck sollten strategische Projekte auf nationaler Ebene Vorrangstatus erhalten, um eine zügige administrative Bearbeitung sicherzustellen und sie in allen Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren, die sie betreffen, mit hoher Dringlichkeit behandeln zu können. Diese Verordnung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, die Genehmigungen für andere Projekte in der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe, bei denen es sich nicht um strategische Projekte handelt, zu straffen.

(19)

Angesichts ihrer Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union bei strategischen Rohstoffen und ihres Beitrags zur offenen strategischen Autonomie der Union und zum grünen und digitalen Wandel sollten strategische Projekte von der zuständigen Genehmigungsbehörde als im öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegend betrachtet werden. Strategische Projekte, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/147/EG (13) fallen, können genehmigt werden, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung zu dem Schluss kommt, dass das öffentliche Interesse an dem Projekt diese Auswirkungen überwiegt, sofern alle in diesen Richtlinien festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Bei der Einzelfallprüfung sollte ▌ die geologische Besonderheit von Abbaustätten gebührend berücksichtigt werden, die die Standortentscheidungen aufgrund des Fehlens alternativer Lösungen für Abbaustätten einschränkt.

(20)

Um die Komplexität zu verringern und die Effizienz und Transparenz des Genehmigungsverfahrens zu erhöhen, sollten Projektträger von Projekten für kritische Rohstoffe in der Lage sein, mit einer einzigen nationalen Behörde zu interagieren, die für die Vereinfachung, Koordinierung und Straffung des gesamten Genehmigungsverfahrens zuständig ist, und im Falle strategischer Projekte innerhalb der geltenden Frist eine umfassende Entscheidung treffen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine einzige zuständige nationale Behörde benennen. Es sollte ein Sachbearbeiter zugewiesen werden, der als einfach zu kontaktierende Anlaufstelle fungiert. Dieser ernannte Sachbearbeiter könnte im Zusammenhang mit den verschiedenen nationalen Strukturen der zentralen Anlaufstelle auch Teil einer anderen Behörde sein. Wenn dies angesichts der internen Organisation eines Mitgliedstaats erforderlich ist, sollten die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde unter denselben Bedingungen einer anderen Behörde übertragen werden können. Die benannte zuständige Behörde sollte die Möglichkeit haben, die Stellungnahme und Beteiligung anderer zuständiger Ministerien anzufordern, ohne dass dies die zügige Bearbeitung der Verfahren beeinträchtigt. Um die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ihrer zuständigen nationalen Behörde oder jeder in ihrem Namen handelnden Behörde ausreichend Personal und Ressourcen zur Verfügung stellen.

(21)

Um Klarheit über den Genehmigungsstatus strategischer Projekte zu schaffen und die Wirksamkeit von möglichen missbräuchlichen Rechtsstreitigkeiten zu begrenzen, ohne eine wirksame gerichtliche Überprüfung zu untergraben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für strategische Projekte rechtzeitig beigelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen, dass Antragsteller und Projektträger Zugang zu einem einfachen Streitbeilegungsverfahren haben und dass strategische Projekte in allen Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren im Zusammenhang mit den Projekten dringend behandelt werden.  Darüber hinaus sollte diese Verordnung den Austausch über bewährte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten erleichtern, etwa durch Ad-hoc-Arbeitsgruppen unter Leitung von neutralen Schlichtern, um offene Streitfragen zu lösen.

(22)

Die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wurde, enthält allgemeine Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, damit Bürger und Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, ohne durch unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Die Informationsanforderungen und -verfahren, die unter die vorliegende Verordnung fallen, sollten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1724 entsprechen. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Projektträger eines strategischen Projekts im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 vollständig online auf alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren zugreifen und diese abwickeln können.

(23)

Um Projektträgern und anderen Investoren die Sicherheit und Klarheit zu bieten, die erforderlich sind, um die Entwicklung strategischer Projekte voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit solchen Projekten die im Voraus festgelegte Frist nicht überschreitet. Bei strategischen Projekten, die nur die Verarbeitung oder das Recycling umfassen, sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens ein Jahr nicht überschreiten. Bei strategischen Projekten, die die Gewinnung umfassen, sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens jedoch unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der potenziellen Auswirkungen zwei Jahre nicht überschreiten. Um diese Fristen wirksam einzuhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über ausreichende Ressourcen und Personal verfügen. Über das Instrument für technische Unterstützung unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Konzeption, Entwicklung und Durchführung von Reformen, einschließlich des Ausbaus der Verwaltungskapazitäten im Zusammenhang mit nationalen Genehmigungen.

(24)

Die nach Unionsrecht erforderlichen Umweltprüfungen und -genehmigungen, auch in Bezug auf Gewässer, Lebensräume und Vögel, sind integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens für ein Rohstoffprojekt und eine wesentliche Garantie, um sicherzustellen, dass negative Umweltauswirkungen vermieden oder minimiert werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die Genehmigungsverfahren für strategische Projekte vorhersehbar und fristgerecht sind und die vorab festgelegte Frist für eine bestimmte Phase des Genehmigungsverfahren nicht überschreiten , sollten die erforderlichen Bewertungen und Genehmigungen gestrafft werden, ohne das Umweltschutzniveau zu senken. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen Bewertungen gebündelt werden, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden, und es sollte sichergestellt werden, dass die Projektträger und die zuständigen Behörden den Umfang der gebündelten Bewertung ausdrücklich vereinbaren, bevor sie durchgeführt wird, um unnötige Folgemaßnahmen zu vermeiden , ohne dass die Qualität dieser Bewertungen beeinträchtigt wird .

(25)

Landnutzungskonflikte können Hindernisse für die Entwicklung von Projekten für kritische Rohstoffe schaffen , insbesondere in Entwicklungsländern, in denen Zwangsräumungen ein gewöhnliches Merkmal von Bergbautätigkeiten sind . Gut konzipierte Pläne, die auf einer engen und begründeten Zusammenarbeit der einschlägigen zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beruhen, einschließlich Raumordnungs- und Flächenwidmungsplänen, die dem Potenzial für die Durchführung von Projekten für kritische Rohstoffe Rechnung tragen und deren potenzielle Umweltauswirkungen bewertet werden, können dazu beitragen, ein Gleichgewicht zwischen öffentlichen Gütern und Interessen herzustellen, das Konfliktrisiko zu verringern und die nachhaltige Entwicklung von Rohstoffprojekten in der Union und in Drittländern zu beschleunigen. Die zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden sollten daher bei der Ausarbeitung einschlägiger Pläne die Aufnahme von Bestimmungen für Rohstoffprojekte in Erwägung ziehen.

(26)

Innerhalb der Union begegnen Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln. Die Märkte für kritische Rohstoffe sind häufig durch hohe Preisschwankungen, lange Vorlaufzeiten, hohe Konzentration und Undurchsichtigkeit gekennzeichnet. Darüber hinaus erfordert die Finanzierung des Sektors ein hohes Maß an Fachwissen und Finanzierungsinstrumenten zur Verringerung des Risikos von Investitionen, etwa Rohstofffonds, Steuererleichterungen, Finanzgarantien, Zuschüsse oder andere finanzielle Maßnahmen zur Risikominderung, was bei den Finanzinstituten häufig nicht vorhanden ist. Um diese Faktoren zu überwinden und zu einer stabilen und zuverlässigen Versorgung mit strategischen Rohstoffen beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission Hindernisse im Zusammenhang mit Maßnahmen angehen und beim Zugang zu Finanzmitteln und administrativer Unterstützung behilflich sein. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Entscheidung über finanzielle Unterstützung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen, die von den einschlägigen Projektträgern eingegangen wurden, berücksichtigen. Damit sie wettbewerbsfähig, innovativ und resilient sein und ihre Produktions-, Verarbeitungs- und Recyclings- sowie Substitutionskapazitäten aufstocken kann, braucht der Sektor der kritischen Rohstoffe Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln. In Anbetracht des dringenden Handlungsbedarfs und um die in dieser Verordnung festgelegten Richtwerte zu erreichen, ist es ebenso wichtig, dafür zu sorgen, dass weitere horizontale Strategien, etwa Initiativen zur nachhaltigen Finanzierung, mit den Anstrengungen der Union in Einklang stehen, der Industrie der kritischen Rohstoffe in der Union einen ausreichenden Zugang zu Finanzmitteln und Investitionen zu ermöglichen.

(27)

Eine starke Wertschöpfungskette in Europa kann nur mit angemessenen finanziellen Mitteln aufgebaut werden. Die Kommission wird mit den Durchführungspartnern im Rahmen von InvestEU zusammenarbeiten, um Möglichkeiten auszuloten, die Investitionsförderung im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2021/523 (15) und in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Zielen auszuweiten. Die InvestEU-Beratungsplattform kann zum Aufbau einer Pipeline tragfähiger Projekte beitragen.

(27a)

Mit dieser Verordnung sollten die Synergieeffekte mit den Maßnahmen verstärkt werden, die derzeit von der Union und den Mitgliedstaaten durch Programme und Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation (FuI) im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen und bei der Entwicklung eines Teils der Lieferkette unterstützt werden, insbesondere mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates  (16) (Horizont Europa) und dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates  (17) eingerichtet wurde.

(28)

Um die Grenzen der derzeit oft fragmentierten öffentlichen und privaten Investitionsanstrengungen zu überwinden, die Integration zu erleichtern und die Kapitalrendite zu erhöhen, sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Förderbanken die bestehenden Finanzierungsprogramme auf Unionsebene und auf nationaler Ebene besser koordinieren und Synergien schaffen sowie für eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit der Industrie und wichtigen Akteuren des Privatsektors sorgen. Zu diesem Zweck sollte eine spezielle Untergruppe des Ausschusses eingerichtet werden, der Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie einschlägige öffentliche Finanzinstitute angehören. Diese Untergruppe sollte den individuellen Finanzierungsbedarf strategischer Projekte und deren bestehende Finanzierungsmöglichkeiten erörtern, um den Projektträgern einen Vorschlag dazu zu unterbreiten, wie sie am besten auf bestehende Finanzierungsmöglichkeiten zugreifen können. Bei der Erörterung und Abgabe von Empfehlungen für die Finanzierung strategischer Projekte in Drittländern , einschließlich Schwellen- und Entwicklungsländern, sollten die Kommission und der Ausschuss in Zusammenarbeit mit den potenziellen Partnerländern den strategischen Projekten im Rahmen der Strategie „Global Gateway“ (18) Vorrang einräumen und sich mit nationalen und internationalen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen abstimmen .

(28a)

Es bedarf kontinuierlicher Anstrengungen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, um FuI im Hinblick auf kritische Rohstoffe zu fördern und zu unterstützen, da die Grundlagenforschung der Schlüssel zur Entdeckung neuer Materialien und Ersatzstoffe sein wird.

(28b)

Es bedarf spezifischer Finanzierungs- und Unterstützungsinstrumente sowie gezielter Forschungs- und Innovationsfonds zur Verbesserung von Effizienz, Substitution, Recyclingprozessen und geschlossenen Materialkreisläufen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten über FuI-Programme und andere Instrumente, um Innovationen voranzutreiben, insbesondere in den Bereichen Abfallverarbeitung, fortschrittliche Materialien und Substitution, sowie für die Entwicklung neuer und innovativer Technologien im Bereich des nachhaltigen Abbaus kritischer Rohstoffe in der Union.

(29)

Private Investitionen von Unternehmen, Finanzinvestoren und Abnehmern sind von entscheidender Bedeutung. Reichen private Investitionen allein nicht aus, kann die wirksame Umsetzung von Projekten entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe eine öffentliche Unterstützung erfordern, z. B. in Form von Garantien, Darlehen oder Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen. Diese öffentliche Unterstützung kann eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Beihilfe muss einen Anreizeffekt haben sowie erforderlich, geeignet und angemessen sein. Die bestehenden Leitlinien für staatliche Beihilfen, die kürzlich im Einklang mit den Zielen des grünen und des digitalen Wandels einer eingehenden Überarbeitung unterzogen wurden, bieten unter bestimmten Voraussetzungen zahlreiche Möglichkeiten zur Förderung von Investitionen entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe und im Rahmen anderer Ziele des europäischen Grünen Deals . Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit prüfen, einen speziellen Fonds auf Unionsebene einzurichten, beispielsweise in Form eines Europäischen Fonds für strategische Rohstoffe, wobei auch revolvierende Instrumente in Betracht gezogen werden sollten, oder die finanzielle Unterstützung im Zuge einer Neugewichtung der Mittel im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für bestimmte Zwecke zu binden. In diesem Zusammenhang sollten bereits vorhandene Kenntnisse, Investitionsplattformen und -pipelines für Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen genutzt werden.

(30)

Die öffentliche Unterstützung wird genutzt, um bestimmte ermittelte Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten behindern noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten gezielt und effizient sein und einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen.

(31)

Die schwankenden Preise für mehrere strategische Rohstoffe, die durch begrenzte Mittel zu ihrer Absicherung auf Terminmärkten noch verschärft werden, stellen ein Hindernis sowohl für Projektträger bei der Sicherung der Finanzierung für Projekte im Zusammenhang mit strategischen Rohstoffen als auch für nachgelagerte Verbraucher dar, die stabile und vorhersehbare Preise für wichtige Inputs sichern wollen. Um die Unsicherheit über die künftigen Preise für strategische Rohstoffe zu verringern, ist es notwendig, ein System einzurichten, das es sowohl den interessierten Abnehmern als auch den Trägern strategischer Projekte ermöglicht, ihre Kauf- oder Verkaufsangebote anzugeben und mit ihnen in Kontakt zu treten, wenn die jeweiligen Angebote möglicherweise miteinander vereinbar sind. Ein solches System ist von entscheidender Bedeutung, um die Beteiligung von KMU an den Wertschöpfungsketten für strategische Rohstoffe zu fördern. Es sollte Unterstützung bereitgestellt werden, durch die es Unternehmenskonsortien ermöglicht wird, Zugang zu Märkten zu erlangen, die noch nicht durch eine strategische Partnerschaft oder ein Freihandelsabkommen abgedeckt sind.

(31a)

Die Europäische Investitionsbank sollte in Abstimmung mit dem Ausschuss, der Kommission und den Mitgliedstaaten die Einrichtung einer Exportkreditfazilität der EU prüfen, die es Unternehmen aus der Union ermöglicht, in Projekte zu investieren, durch die zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele beigetragen wird.

(32)

Das vorhandene Wissen und die Kartierung des Rohstoffvorkommens in der Union wurden zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Versorgung mit kritischen Rohstoffen für die Entwicklung strategischer Technologien keine Priorität darstellte. Um Informationen über Vorkommen kritischer Rohstoffe zu gewinnen und zu aktualisieren, einschließlich des Potenzials der geothermischen Gewinnung, sollten die Mitgliedstaaten nationale Programme für die allgemeine Exploration kritischer Rohstoffe und von Trägermetallen, die kritische Rohstoffe enthalten können, aufstellen, die Maßnahmen wie die Kartierung von Mineralien, geochemische Kampagnen, geowissenschaftliche Erhebungen sowie die Aufbereitung bestehender geowissenschaftlicher Datensätze umfassen sollten. Die Ermittlung von Mineralvorkommen und die Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit ihrer Gewinnung sind mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden. Um dieses Risiko zu verringern und die Entwicklung von Gewinnungsprojekten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen ihres jeweiligen nationalen Explorationsprogramms gewonnenen Informationen, gegebenenfalls unter Verwendung des durch die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) geschaffenen Rahmens der Geodateninfrastruktur, öffentlich zugänglich machen.

(32a)

Um die Ziele in Bezug auf Gewinnung, Verarbeitung und Recycling zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen fördern, mit denen der Mangel an Studierenden und Absolventen der Geowissenschaften in der Union begegnet wird.

(33)

Aus der Erdbeobachtung und GNSS-Systemen abgeleitete Weltraumdaten und -dienste , insbesondere solche, die aus dem EU-Weltraumprogramm, Copernicus, Galileo und EGNOS stammen, sollten im größtmöglichen Umfang genutzt werden, um die Bemühungen um nachhaltige Wertschöpfungsketten für kritische Rohstoffe zu unterstützen, indem sie einen kontinuierlichen Informationsfluss ermöglichen, der für Tätigkeiten wie die Überwachung und Verwaltung von Bergbaugebieten, die Bewertung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen oder die Exploration mineralischer Ressourcen von Nutzen sein könnte. Da Weltraumdaten und -dienste auch Daten über entlegene und schwer zugängliche Gebiete liefern können , sollten sie von den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer nationalen Explorationsprogramme so weit wie möglich berücksichtigt werden.

(34)

Obwohl die Stärkung der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in der Union erforderlich ist, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen, werden die Lieferketten für kritische Rohstoffe global bleiben und externen Faktoren ausgesetzt sein. Jüngste oder noch andauernde Ereignisse, die von der COVID-19-Krise bis hin zur unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression gegen die Ukraine reichen, sowie die Auswirkungen der chinesischen Initiative der neuen Seidenstraße auf Drittländer haben die Anfälligkeit einiger Lieferketten der Union für Unterbrechungen sowie die dringende Notwendigkeit, Ansatzpunkte zur Verringerung der Nachfrage, insbesondere nach strategischen Rohstoffen, zu ermitteln, deutlich gemacht. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und die europäische Industrie Versorgungsunterbrechungen antizipieren und darauf vorbereitet sind, ihren Folgen standzuhalten, sollten Maßnahmen entwickelt werden, um die Überwachungskapazitäten zu erhöhen, auch indem Informationen ausgetauscht werden, um, sofern erforderlich, strategische Vorräte zu koordinieren, und die Bereitschaft der Unternehmen zu verbessern.

(35)

Die Mitgliedstaaten verfügen nicht über die gleichen Kapazitäten in Bezug auf Risikobewusstsein und -vorsorge, und nicht alle Mitgliedstaaten haben spezielle Strukturen entwickelt, die die Lieferketten kritischer Rohstoffe überwachen und Unternehmen über potenzielle Risiken von Versorgungsunterbrechungen informieren können. Auch wenn einige Unternehmen in die Überwachung ihrer Lieferketten investiert haben, fehlen anderen die Kapazitäten dafür. Angesichts der globalen Dimension der Lieferketten kritischer Rohstoffe und ihrer Komplexität sollte die Kommission daher ein spezielles Monitoring-Dashboard entwickeln, das die Risiken der Versorgung mit kritischen Rohstoffen bewertet, und sicherstellen, dass die erhobenen Informationen für Behörden und private Akteure verfügbar sind, um so die Synergien zwischen den Mitgliedstaaten zu erhöhen. Um sicherzustellen, dass die Wertschöpfungsketten der Union ausreichend auf mögliche Versorgungsunterbrechungen vorbereitet sind, sollte die Kommission Stresstests durchführen, um die Anfälligkeit der Lieferketten strategischer Rohstoffe und ihre Gefährdung durch Versorgungsrisiken zu bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten dazu beitragen, indem sie nach Möglichkeit solche Stresstests über ihre nationalen Versorgungs- und Informationsagenturen für kritische Rohstoffe durchführen. Der Ausschuss sollte die Koordinierung der Durchführung der Stresstests durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen. Wenn kein Mitgliedstaat in der Lage ist, einen vorgeschriebenen Stresstest für einen bestimmten strategischen Rohstoff durchzuführen, sollte die Kommission diesen selbst durchführen. ▌Die Kommission sollte auch mögliche Strategien vorschlagen, die von den Behörden und privaten Akteuren zur kurz- und mittelfristigen Minderung von Versorgungsrisiken ergriffen werden können, z. B. die Einführung zusätzlicher Maßnahmen zur Verringerung des Bedarfs an strategischen Rohstoffen, die strategische Bevorratung oder die weitere Diversifizierung ihrer Versorgung. Um die für die Durchführung der Überwachungs- und Stresstests erforderlichen Informationen zu sammeln, sollte sich die Kommission mit der einschlägigen ständigen Untergruppe des Ausschusses abstimmen, und die Mitgliedstaaten sollten große Unternehmen ermitteln und überwachen, die für das Funktionieren der Wertschöpfungskette wichtig sind. Wenn kein Mitglied der ständigen Untergruppe in der Lage ist, einen vorgeschriebenen Stresstest für einen bestimmten strategischen Rohstoff durchzuführen, sollte die Kommission diesen selbst durchführen.

(36)

Strategische Vorräte sind ein wichtiges Instrument zur Abfederung von Versorgungsunterbrechungen, insbesondere bei Rohstoffen. Obwohl das vorgeschlagene Notfallinstrument für den Binnenmarkt die mögliche Entwicklung strategischer Vorräte im Falle der Aktivierung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt ermöglicht, sind die Mitgliedstaaten und Unternehmen nicht verpflichtet, ihre strategischen Vorräte vor einer Versorgungsunterbrechung aufzubauen oder zu koordinieren. Darüber hinaus gibt es in der gesamten Europäischen Union keinen Koordinierungsmechanismus, der die Entwicklung einer gemeinsamen Bewertung und einer Analyse potenzieller Überschneidungen und Synergien ermöglicht. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission in einem ersten Schritt und unter Berücksichtigung des derzeitigen Mangels an einschlägigen Informationen Daten über ihre strategischen Vorräte übermitteln, unabhängig davon, ob sie von Behörden oder von Wirtschaftsteilnehmern im Namen der Mitgliedstaaten bewirtschaftet werden. Diese Daten sollten den Umfang der je strategischen Rohstoff verfügbaren Vorräte, die voraussichtlichen Vorräte und die für diese Vorräte geltenden Vorschriften und Verfahren umfassen. Jede Anfrage sollte verhältnismäßig sein, den Kosten und dem Aufwand, die für die Bereitstellung der Daten erforderlich sind, sowie ihren Auswirkungen auf die nationale Sicherheit Rechnung tragen und angemessene Fristen für die Bereitstellung der angeforderten Informationen festlegen. Informationen über die Vorräte der Wirtschaftsbeteiligten können in die Analyse aufgenommen werden, wenngleich es sich dabei nicht um ein Auskunftsersuchen handelt. Die Kommission sollte die Daten sicher verarbeiten und nur aggregierte Informationen veröffentlichen. In einem zweiten Schritt sollte der Ausschuss auf der Grundlage der eingeholten Informationen ein sicheres Niveau der Unionsvorräte angeben , wobei der jährliche Gesamtverbrauch der Union an den betreffenden strategischen Rohstoffen zu berücksichtigen ist. Auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen bestehenden Vorräten und dem Gesamtniveau strategischer Vorräte für strategische Rohstoffe in der gesamten Union sollte der Ausschuss dann in der Lage sein, im Einvernehmen mit der Kommission unverbindliche Stellungnahmen zu der Frage abzugeben, wie die Konvergenz verbessert werden kann, und sie zum Aufbau ihrer strategischen Vorräte zu ermutigen , wobei Marktverzerrungen, auch zum Nachteil für Schwellenmärkte und Entwicklungsländer, verhindert werden müssen . Dabei sollte der Ausschuss prüfen, ob Anreize für die Entwicklung strategischer Vorräte durch private Betreiber, die strategische Rohstoffe verwenden, aufrechterhalten werden müssen.

(37)

Um eine weitere Koordinierung zu gewährleisten, sollte die Kommission im Vorfeld der Teilnahme der Mitgliedstaaten an internationalen Foren, in denen solche strategischen Vorräte erörtert werden können, für die notwendigen Konsultationen sorgen, insbesondere über die spezielle ständige Untergruppe des Ausschusses. Um die Komplementarität zwischen dem vorliegenden Vorschlag und anderen horizontalen oder themenspezifischen Instrumenten zu erhöhen, sollte die Kommission sicherstellen, dass die gesammelten und aggregierten Informationen an Überwachungs- oder Krisenmanagementmechanismen weitergegeben werden, wie die vorgeschlagene Beratungsgruppe des Notfallinstruments für den Binnenmarkt, das europäische Halbleitergremium des Chip-Gesetzes, das HERA-Board oder der Gesundheitskrisenstab.

(38)

Um sicherzustellen, dass sie ausreichend auf Versorgungsunterbrechungen vorbereitet sind, sollten große Unternehmen, die strategische Technologien in der Union herstellen und strategische Rohstoffe verwenden, für ein angemessenes internes Risikomanagement sorgen . Dadurch wird sichergestellt, dass sie den Versorgungsrisiken bei strategischen Rohstoffen Rechnung tragen und geeignete Abhilfestrategien entwickeln, um im Falle einer Versorgungsunterbrechung besser vorbereitet zu sein. Ebenso sollten die großen Unternehmen, die in diesen Anwendungsbereich fallen, regelmäßige Stresstests ihrer Lieferketten strategischer Rohstoffe durchführen, um sicherzustellen, dass sie alle verschiedenen Szenarien berücksichtigen, die sich im Falle einer Unterbrechung auf ihre Versorgung auswirken könnten. Diese Maßnahmen werden dazu führen, dass zusätzliche Überlegungen zu den Kosten potenzieller Versorgungsrisiken angestellt werden.

(39)

Viele Märkte für strategische Rohstoffe sind nicht vollständig transparent und konzentrieren sich auf die Angebotsseite, was die Verhandlungsmacht der Verkäufer stärkt und die Preise für die Käufer erhöht , was eine Herausforderung für den Markt darstellt . Um die Verfügbarkeit von Rohstoffen für in der Union niedergelassene Unternehmen sicherzustellen , sollte die Kommission ein System einrichten, mit dem die Nachfrage interessierter Käufer aggregiert werden kann. Bei der Entwicklung eines solchen Systems sollte die Kommission die Erfahrungen berücksichtigen, die bei ähnlichen Bemühungen, insbesondere bei der gemeinsamen Beschaffung von Gas , die bereits als Reaktion auf die Gaskrise gemäß der Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates (20) eingeführt wurde, gesammelt wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten sich ebenfalls an diesem System beteiligen können, um ihre strategischen Vorräte aufzubauen. Alle Maßnahmen , die als Teil dieses Systems, im Rahmen dieses Mechanismus angenommen werden, sollten mit dem Wettbewerbsrecht der Union und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar sein.

(39a)

Eine widerstandsfähige und wettbewerbsfähige Rohstoffwirtschaft ist für die Union von großer wirtschaftlicher und strategischer Bedeutung. Da die Ziele dieser Verordnung darin bestehen, die Kapazitäten der Union bei der Gewinnung, der Verarbeitung und dem Recycling strategischer Rohstoffe zu stärken, ist es wichtig, für ein faires und berechenbares Marktumfeld für die Unternehmen in der gesamten Rohstoffwertschöpfungskette zu sorgen. Bei jedem System, mit dem die Nachfrage gebündelt werden soll, um die Marktposition von Unternehmen in der Union auf der Nachfrageseite zu stärken, müssen daher auch die Marktauswirkungen auf die Unternehmen in der Union auf der Angebotsseite sorgfältig berücksichtigt werden.

(40)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Überwachung und die strategischen Vorräte führen nicht zu einer Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ersetzen nicht die bestehenden Mechanismen. Die Anreize zur Überwachung und Risikovorsorge sollten mit den europäischen Instrumenten in Einklang stehen. Daher könnten Instrumente wie der Vorschlag für ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt, das darauf abzielt, Krisen, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, zu antizipieren, abzumildern und auf sie zu reagieren, oder die Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates (21) über einen Rahmen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene weiterhin für kritische und strategische Rohstoffe im Falle einer Krise oder einer Bedrohung gelten, soweit diese Rohstoffe in den Anwendungsbereich solcher Instrumente fallen. Die Komplementarität und Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Kriseninstrumenten sollten seitens der Kommission durch den aufmerksamen Informationsaustausch zwischen den entsprechenden Beratungs- und Leitungsgremien, die im Zuge dieser Kriseninstrumente eingerichtet wurden, sichergestellt werden.

(41)

Bei den wichtigsten kritischen Rohstoffen handelt es sich um Metalle, die grundsätzlich unendlich oft rezykliert werden können, wenn auch mit manchmal nachlassender Qualität. Dadurch bietet sich die Chance im Rahmen des grünen Wandels zu einer echten Kreislaufwirtschaft überzugehen. Nach einer anfänglichen Phase des raschen Anstiegs der Nachfrage nach kritischen Rohstoffen für neue Technologien, in der die erste Gewinnung und Verarbeitung noch die vorherrschende Quelle darstellen wird, dürfte das Recycling und die Wiederverwendung zunehmend an Bedeutung gewinnen und den Bedarf an erster Gewinnung und die damit verbundenen Auswirkungen verringern. Heute sind die Recycling- und Wiederverwendungsquoten der meisten kritischen Rohstoffe jedoch niedrig , unter anderem, da die Recyclingfähigkeit bei der Konzeption von Produkten nicht ausreichend berücksichtigt wird , und Recyclingsysteme und -technologien sind häufig nicht an die Besonderheiten dieser Rohstoffe angepasst. Daher müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die verschiedenen Faktoren, die das Kreislaufpotenzial behindern, anzugehen. Unabhängig von der Menge der bis 2030 verbrauchten strategischen Rohstoffe sollte die Union auf die Kreislauffähigkeit dieser Rohstoffe hinwirken.

(41a)

Europa muss seine offene strategische Souveränität stärken und seine Widerstandsfähigkeit erhöhen, um für mögliche Versorgungsunterbrechungen aufgrund von Gesundheitskrisen oder anderen Krisen gewappnet zu sein. Die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz mit verstärktem Recycling und verstärkter Rückgewinnung kritischer Rohstoffe wird dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen.

(42)

Die Mitgliedstaaten behalten wichtige Zuständigkeiten im Bereich der Kreislaufwirtschaft, z. B. im Bereich der Abfallsammlung und -behandlung. Diese sollten genutzt werden, um die Sammel- und Recyclingquoten für Abfallströme mit hohem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe zu erhöhen, indem beispielsweise finanzielle Anreize wie Rabatte, monetäre Vergütungen oder Pfandsysteme genutzt werden , wobei die Integrität des Binnenmarkts zu wahren ist . Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten auch als Käufer kritischer Rohstoffe und von Produkten, die diese enthalten, etwas bewirken, und nationale Forschungs- und Innovationsprogramme stellen erhebliche Ressourcen zur Verfügung, um den Wissens- und Technologiestand im Hinblick auf die Kreislauffähigkeit kritischer Rohstoffe sowie die Materialeffizienz und Substitutionsstrategien zu verbessern. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten die Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen fördern, indem sie die Verfügbarkeit von Informationen verbessern und rechtliche, wirtschaftliche und technische Hindernisse beseitigen. Eine mögliche Lösung, die die Mitgliedstaaten prüfen sollten, sind Mechanismen zur Risikoteilung zwischen den Betreibern und den Mitgliedstaaten, um die Verwertung aus geschlossenen Abfallentsorgungseinrichtungen zu fördern.  Die Kommission sollte die Maßnahmen der Mitgliedstaaten überwachen, Richtwerte bestimmen, bewährte Verfahren verbreiten und gegebenenfalls den Mitgliedstaaten Empfehlungen für weitere Maßnahmen aussprechen.

(42a)

Elektronikabfälle enthalten Konzentrationen an kritischen Rohstoffen, die um Größenordnungen höher sind als die der weltweit reichhaltigsten Erze. Das stellt eine bedeutende wirtschaftliche Chance für die Rückgewinnung nützlicher Stoffe aus Siedlungsabfall dar und birgt ein hohes Entwicklungspotenzial.

(43)

Die Union verfügt in vielen ihrer Regionen über ein Erbe der Rohstoffgewinnung und damit erheblicher Mengen an mineralischen Abfällen in stillgelegten Entsorgungseinrichtungen, die aufgrund ihrer erst kürzlich gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung im Allgemeinen nicht auf das Potenzial kritischer Rohstoffe untersucht wurden. Die Verwertung kritischer Rohstoffe aus Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle birgt das Potenzial, negative soziale und ökologische Auswirkungen neuer Rohstoffgewinnungstätigkeiten zu vermeiden und abzuschwächen und in historischen Bergbauregionen, die häufig von Deindustrialisierung und Niedergang betroffen sind  – obwohl diese Regionen eine bedeutsame Rolle im Hinblick auf die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Union und die Minderung negativer ökologischer und sozialer Auswirkungen des Zugangs zu Rohstoffen spielen könnten – , einen wirtschaftlichen Wert und Arbeitsplätze zu schaffen. Der Mangel an Aufmerksamkeit und Informationen über den Gehalt an kritischen Rohstoffen, insbesondere in stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtungen, stellt ein wesentliches Hindernis für eine stärkere Nutzung des Potenzials kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen dar.

(44)

Die Verwertung kritischer Rohstoffe aus Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle sollte Teil der Valorisierung der entsprechenden Entsorgungseinrichtungen sein. Die Richtlinie 2006/21/EG enthält hohe Anforderungen an den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit bei der Abfallbewirtschaftung in der mineralgewinnenden Industrie. Diese hohen Anforderungen sollten beibehalten werden, es ist jedoch angezeigt, zusätzliche Maßnahmen festzulegen, um die Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen zu maximieren.

(45)

Die Betreiber bestehender und neuer Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle sollten eine vorläufige wirtschaftliche Bewertung der potenziellen Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen, die am Standort und ihren Lagerstätten vorhanden sind, und aus der Entstehung solcher Abfälle durchführen. Im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) festgelegten Abfallhierarchie sollte die Entstehung von Abfällen, die kritische Rohstoffe enthalten, vorrangig vermieden werden, indem kritische Rohstoffe aus der gewonnenen Menge extrahiert werden, bevor sie zu Abfall werden. Bei der Ausarbeitung dieser Studie sollten die Betreiber die erforderlichen Informationen sammeln, einschließlich der Konzentrationen und Mengen kritischer Rohstoffe in den mineralischen Abfällen, und eine Bewertung mehrerer Optionen in Bezug auf Verfahren, Tätigkeiten oder Geschäftsvereinbarungen durchführen, die eine technisch machbare und wirtschaftlich tragfähige Verwertung kritischer Rohstoffe ermöglichen könnten. Diese Verpflichtung ergänzt die in der Richtlinie 2006/21/EG und in den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung festgelegten Verpflichtungen und ist unmittelbar anwendbar. Bei der Umsetzung sollten die Betreiber und die zuständigen Behörden bestrebt sein, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten und Verfahren so weit wie möglich zu integrieren.

(46)

Um dem derzeitigen Mangel an Informationen über das Potenzial von kritischen Rohstoffen in stillgelegten Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union eine Datenbank einrichten, die alle für die Förderung der Verwertung relevanten Informationen enthält, insbesondere die Mengen und Konzentrationen kritischer Rohstoffe in der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle. Die Informationen sollten in benutzerfreundlicher und digitaler Form öffentlich zugänglich gemacht werden, um den Zugang zu detaillierteren, technischen Informationen zu ermöglichen. Um einen benutzerfreundlichen Zugang zu den Informationen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise eine Kontaktstelle einrichten, um einen intensiveren Austausch mit potenziellen Entwicklern von Projekten zur Verwertung kritischer Rohstoffe zu ermöglichen. Die Datenbank sollte so konzipiert sein, dass potenzielle Projektträger Entsorgungseinrichtungen mit einem hohen Potenzial für eine kurz-, mittel- und langfristig wirtschaftlich tragfähige Verwertung leicht erkennen können. Um die begrenzten Ressourcen zu bündeln, könnten die Mitgliedstaaten bei der Erhebung von Informationen einen abgestuften Ansatz verfolgen und die anspruchsvolleren Schritte zur Sammlung von Informationen nur für die aussichtsreichsten Einrichtungen durchführen. Die Tätigkeiten zur Erhebung von Informationen sollten darauf abzielen, genaue und repräsentative Informationen über die Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle bereitzustellen und bestmögliche Hinweise auf das Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe zu erhalten.

(47)

Dauermagnete sind in eine Vielzahl von Produkten eingebaut, wobei Windturbinen und Elektrofahrzeuge die wichtigsten und am schnellsten wachsenden Anwendungen sind, aber auch andere Produkte, darunter Magnetresonanztomografen, Industrieroboter, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren, industrielle elektrische Pumpen, Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger und Geschirrspüler enthalten erhebliche rückgewinnungswürdige Mengen. Die meisten Dauermagnete, insbesondere die leistungsstärksten Typen, enthalten kritische Rohstoffe wie Neodym, Praseodym, Dysprosium und Terbium, Bor, Samarium, Nickel oder Kobalt. Ihr Recycling ist möglich, wird aber heute in der Union nur in kleinem Maßstab oder im Rahmen von Forschungsprojekten durchgeführt. Dauermagnete sollten daher ein vorrangiges Produkt zur Steigerung der Kreislauffähigkeit sein.

(48)

Voraussetzung für eine Erhöhung der Kreislauffähigkeit von Magneten ist, dass Recycler , Generalüberholungsbetriebe und Reparaturbetriebe Zugang zu den erforderlichen Informationen über Menge, Art und chemische Zusammensetzung der Magnete in einem Produkt, deren Lage und Beschichtung, Klebstoffe und Zusatzstoffe sowie Informationen darüber haben, wie die Dauermagnete aus dem Produkt entfernt werden können. Damit das Recycling von Magneten wirtschaftlich sinnvoll ist, sollten Dauermagnete in Produkten, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, im Laufe der Zeit immer mehr recycelte Rohstoffe enthalten. Während in einer ersten Stufe für Transparenz in Bezug auf den Rezyklatanteil gesorgt wird, sollte nach einer speziellen Bewertung des angemessenen Umfangs und der voraussichtlichen Auswirkungen ein Mindestgehalt an Rezyklatanteil festgelegt werden.

(49)

Auf dem Unionsmarkt verkaufte kritische Rohstoffe werden oft hinsichtlich der Nachhaltigkeit ihrer Produktions- und Lieferkette zertifiziert. Die Zertifizierung kann im Rahmen eines breiten Spektrums öffentlicher und privater Zertifizierungssysteme mit unterschiedlichem Umfang und unterschiedlicher Strenge erzielt werden, was zu Verwirrung hinsichtlich der Art und des Wahrheitsgehalts von Behauptungen über die relative Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe führen kann, die auf der Grundlage einer solchen Zertifizierung in der Union in Verkehr gebracht werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung von Zertifizierungssystemen zu erlassen, die als umfassend und vertrauenswürdig angesehen werden sollten, um den Behörden und Marktteilnehmern eine gemeinsame Grundlage für die Bewertung der Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe zu bieten. Anerkannt werden sollten nur Zertifizierungssysteme, die ein breites Spektrum an Nachhaltigkeitsaspekten abdecken, darunter Umweltschutz in Bezug auf Luft, Boden, Gewässer und biologische Vielfalt , Menschenrechte einschließlich Arbeitnehmerrechte , Governance-Belange, einschließlich Transparenz von Unternehmen und Beteiligung lokaler Gemeinschaften, wodurch hohe Nachhaltigkeitsstandards sichergestellt werden , und die Bestimmungen für die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung durch unabhängige Dritte enthalten. Um effiziente Verfahren zu gewährleisten, sollten Projektträger, die sich um die Anerkennung als strategische Projekte bewerben, die Möglichkeit haben, sich auf die Teilnahme an einem anerkannten System zu berufen, um nachzuweisen, dass ihr Projekt nachhaltig durchgeführt wird.

(50)

Die Produktion kritischer Rohstoffe auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette hat Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt, insbesondere auf das Wasser und die biologische Vielfalt . Um solche Schäden zu begrenzen und Anreize für die Produktion nachhaltigerer kritischer Rohstoffe zu schaffen, sollte die Kommission ermächtigt werden, ein System für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe, einschließlich eines Überprüfungsverfahrens, zu entwickeln, um sicherzustellen, dass in der Union in Verkehr gebrachte kritische Rohstoffe Informationen über diesen Fußabdruck öffentlich ausweisen. Das System sollte auf wissenschaftlich fundierten Bewertungsmethoden und einschlägigen internationalen Standards im Bereich der Lebenszyklusanalyse beruhen. Die Anforderung, den ökologischen Fußabdruck eines Rohstoffs anzugeben, sollte nur gelten, wenn auf der Grundlage einer speziellen Bewertung festgestellt wurde, dass dies zu den Klima- und Umweltzielen der Union beitragen und in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Kosten stehen würde, indem die Beschaffung kritischer Rohstoffe mit einem geringeren ökologischen Fußabdruck erleichtert würde und die Handelsströme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Sobald die einschlägigen Berechnungsmethoden angenommen wurden, sollte die Kommission Leistungsklassen für kritische Rohstoffe entwickeln, damit potenzielle Käufer den relativen ökologischen Fußabdruck der verfügbaren Rohstoffe leicht vergleichen können und der Markt hin zu nachhaltigeren Rohstoffen gelenkt wird. Verkäufer kritischer Rohstoffe sollten sicherstellen, dass die Erklärung zum ökologischen Fußabdruck ihren Kunden zur Verfügung steht. Transparenz in Bezug auf den relativen Fußabdruck kritischer Rohstoffe, die in der Union in Verkehr gebracht werden, kann auch andere politische Maßnahmen auf Unionsebene und nationaler Ebene ermöglichen, z. B. Anreize oder Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge, mit denen die Produktion kritischer Rohstoffe mit geringeren Umweltauswirkungen gefördert wird. Man nimmt an, dass die Tiefsee die größte biologische Vielfalt auf der Erde aufweist, und sie erbringt wichtige Ökosystemleistungen, etwa eine langfristige CO2-Bindung. Der Tiefseebergbau wird mit großer Wahrscheinlichkeit einen dauerhaften Verlust an biologischer Vielfalt und eine Schädigung der Ökosysteme verursachen. Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip sollte kein Tiefseebergbau betrieben werden, solange die Auswirkungen auf die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt des Meeres nicht ausreichend erforscht sind und solange kein wissenschaftlicher Konsens darüber besteht, dass der Tiefseebergbau so betrieben werden kann, dass es zu keinem Verlust an biologischer Vielfalt im Meer kommt und das jeweilige Ökosystem nicht geschädigt wird.

(51)

Die Methoden zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks bilden eine maßgebliche Grundlage für die Entwicklung der Berechnungsregeln. Sie stützen sich auf wissenschaftlich fundierte Bewertungsmethoden, die sowohl ähnliche Verpflichtungen, die im Rahmen anderer Unionsvorschriften festgelegt wurden, als auch Entwicklungen auf internationaler Ebene berücksichtigen und Umweltauswirkungen, einschließlich des Klimawandels und Auswirkungen auf Wasser, Luft, Boden, Ressourcen, Landnutzung und Toxizität, abdecken.

(52)

Es sollte sichergestellt werden, dass verantwortungsvolle Wirtschaftsakteure die Konformität ihrer Produkte oder Rohstoffe mit den Anforderungen zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Dauermagneten und der Erklärung des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe bewerten, bevor sie diese in Verkehr bringen, und dass diese Anforderungen von den zuständigen nationalen Behörden wirksam durchgesetzt werden. Die Konformitäts- und Marktüberwachungsbestimmungen, die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 und die Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen: Bitte einen Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte einfügen] eingeführt wurden, wurden entwickelt, um dieser Herausforderung zu begegnen und sollten daher auch für diese Anforderungen gelten. Um eine optimale Nutzung der bestehenden Rahmenregelungen zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass bei Produkten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 einer Typgenehmigung unterliegen, die Einhaltung über das bestehende Typgenehmigungssystem durchgesetzt wird.

(53)

Die Kommission sollte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, europäische Normen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung auszuarbeiten.

(54)

Die Union hat mit Drittländern strategische Partnerschaften für Rohstoffe geschlossen, um den Aktionsplan 2020 für kritische Rohstoffe umzusetzen. Um die Versorgung zu diversifizieren, sollten diese Bemühungen intensiviert werden und zur Einrichtung strategischer Projekte führen . Um einen kohärenten Rahmen für den Abschluss künftiger Partnerschaften zu entwickeln und zu gewährleisten und um eine europäische Rohstoffdiplomatie im Einklang mit der Energie- und Klimadiplomatie der Union zu entwickeln, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen ihrer Interaktion im Ausschuss unter anderem erörtern und analysieren , ob die bestehenden Partnerschaften diese angestrebten Ziele erreichen, welche Prioritäten Drittländer für neue Partnerschaften haben, welchen Inhalt diese Partnerschaften haben, welche Kohärenz und potenziellen Synergien zwischen der bilateralen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit den betreffenden Drittländern bestehen und ob ein ausreichender Zugang zu Finanzmitteln vorhanden ist , und diese Themen koordinieren. Die Union sollte im Einklang mit ihrer Global-Gateway-Strategie , dem Konzept „Team Europa“, der gemeinsamen Handelspolitik und ihrer Entwicklungs- und Außenpolitik , die zur Diversifizierung ihrer Rohstofflieferkette und zur Wertschöpfung in diesen Ländern beitragen , Partnerschaften mit diesen Drittländern, einschließlich Schwellenmärkten und Entwicklungsländern, anstreben, die für beide Seiten vorteilhaft und nachhaltig sind. Es sollten auch weitere Bemühungen unternommen werden, um in die Zusammenarbeit mit internationalen gleichgesinnten Partnern zu investieren, die am Binnenmarkt teilnehmen, mit Bewerberländern oder mit gleichgesinnten Drittländern, die weder unter eine strategische Partnerschaft noch unter ein Freihandelsabkommen fallen. Diese beiderseitigen Interessen sollten die Förderung und den Schutz von Umweltnormen und den Schutz der sozialen Rechte und der Menschenrechte im Einklang mit internationalen und nationalen Rechtsvorschriften unter umfassender Berücksichtigung der Vorschriften für die multilaterale Zusammenarbeit umfassen.

(54a)

Die strategische Priorität der Union, ihre Versorgung mit kritischen Rohstoffen zu diversifizieren, muss im Rahmen des Konzepts „Team Europa“ und im Einklang mit ihrer Außenpolitik in den Bereichen Energie und Klimaschutz zu einer Priorität des auswärtigen Handelns und der Diplomatie der Union werden. Die Außenpolitik der Union im Bereich Rohstoffe sollte darauf abzielen, den Ansatz der Union in Bezug auf Ressourceneffizienz, Nachhaltigkeit, Kreislauffähigkeit und Substitution zu erläutern, sowie auf Kooperation und, falls erforderlich, die Schaffung von internationalen Foren für eine bessere Koordinierung und Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten sowie Plattformen für die gemeinsame Beschaffung hinzuwirken.

(55)

Um die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung strategischer Projekte und ihrer Finanzierung, Explorationsprogrammen, Überwachungskapazitäten oder strategischen Vorräten zu unterstützen und die Kommission angemessen zu beraten, sollte ein Europäischer Ausschuss für kritische Rohstoffe eingerichtet werden. Der Ausschuss sollte sich aus den Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammensetzen und in der Lage sein, die Teilnahme der Zivilgesellschaft und anderer Parteien als Beobachter sicherzustellen , z. B. von Wissenschaftlern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union . Um das für die Durchführung bestimmter Aufgaben erforderliche Fachwissen aufzubauen, sollte der Ausschuss ständige Untergruppen für Finanzierung, Exploration, Überwachung und strategische Vorräte sowie Nachhaltigkeit einsetzen, die als Netzwerk fungieren sollten, indem sie die verschiedenen zuständigen nationalen Behörden zusammenbringen und erforderlichenfalls die Industrie, die Wissenschaft, die Zivilgesellschaft und andere relevante Interessenträger konsultieren. Die Ratschläge und Stellungnahmen des Ausschusses sollten nicht verbindlich sein, und das Fehlen einer solchen Empfehlung oder Stellungnahme sollte die Kommission nicht daran hindern, ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen.

(56)

Werden bei der Verwirklichung der Ziele, einschließlich der Richtwerte für Kapazität und Diversifizierung, keine Fortschritte erzielt, so kann dies darauf hindeuten, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Kommission sollte daher die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele überwachen.

(57)

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und Unternehmen, insbesondere für KMU, so gering wie möglich zu halten, sollten die verschiedenen Berichtspflichten gestrafft werden, und die Kommission sollte eine Vorlage entwickeln, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihren Berichtspflichten in Bezug auf Projekte, Exploration und Überwachung ▌im Rahmen eines regelmäßig veröffentlichten einzigen Dokuments nachzukommen, das vertraulich oder eingeschränkt sein kann.

(58)

Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, sollten alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien die Vertraulichkeit der im Rahmen der Durchführung ihrer Tätigkeiten erlangten Informationen und Daten wahren. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstige Personen, die unter Aufsicht dieser Behörden tätig sind, sowie Beamte und Bedienstete anderer Behörden der Mitgliedstaaten sollten keine Informationen weitergeben, die sie im Rahmen dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dies sollte auch für den Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe gelten. Die Daten sollten in einer sicheren Umgebung verarbeitet und gespeichert werden.

(59)

Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(60)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: a) Festlegung der Vorlagen, die für Anträge auf Anerkennung strategischer Projekte, Fortschrittsberichte im Zusammenhang mit strategischen Projekten, die nationalen Explorationsprogramme und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Exploration, Überwachung, strategische Vorräte und Kreislauffähigkeit zu verwenden sind; b) Festlegung, bei welchen Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen davon auszugehen ist, dass sie ein hohes Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe aufweisen; c) Festlegung der Kriterien und ihrer Anwendung für die Anerkennung von Systemen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ausgeübt werden.

(61)

Um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden, insbesondere was die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen betrifft, sollten Unternehmen, die ihren Verpflichtungen, einschließlich der Risikovorsorge, der Projektberichterstattung und der Informationen über die Recyclingfähigkeit, nicht nachkommen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.

(62)

Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU-Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele, einschließlich der Richtwerte für Kapazität und Diversifizierung, vorlegen. In dem Bericht sollte auch auf der Grundlage der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Transparenz des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe bewertet werden, ob es angemessen ist, Höchstwerte für den ökologischen Fußabdruck festzulegen.

(63)

Soweit eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags.

(64)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts und die Schaffung eines Rahmens, der den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen gewährleistet, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen nur auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein Rahmen geschaffen wird, mit dem die international wettbewerbsfähige, sichere , widerstandsfähige und nachhaltige Versorgung der Union mit kritischen Rohstoffen sichergestellt wird , unter anderem durch die Förderung von Nachhaltigkeit, Effizienz und Kreislauffähigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

(2)   Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels wird mit dieser Verordnung darauf abgezielt,

a)

die verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe mit dem Ziel zu stärken, dass die Kapazitäten der Union für jeden einzelnen strategischen Rohstoff bis 2030 deutlich erhöht werden, sodass sich die Gesamtkapazität der Union den folgenden Richtwerten nähert oder diese Richtwerte erreicht:

i)

die Gewinnungskapazität der Union ist in der Lage, Erze, Minerale oder Konzentrate zu gewinnen, die für die Produktion von mindestens 10 % des jährlichen Verbrauchs der Union an strategischen Rohstoffen benötigt werden, soweit die Reserven der Union dies zulassen;

ii)

die Verarbeitungskapazität der Union, auch für alle Zwischenverarbeitungsschritte, ist in der Lage, mindestens 50 % des jährlichen Verbrauchs strategischer Rohstoffe in der Union zu erzeugen; bis zu 20 % der neuen Verarbeitungskapazität der Union könnte im Rahmen strategischer Partnerschaften in Schwellenmärkten und Entwicklungsländern aufgebaut werden;

iii)

die Recyclingkapazität der Union, auch für alle Zwischenschritte des Recyclings, ist in der Lage, mindestens eine Zunahme des Umfangs der Recyclingkapazität von 10 % auf der Grundlage der Ausgangssituation 2020-2022 für jeden strategischen Rohstoff zu erreichen, damit mindestens 45 % jedes im Abfall der Union enthaltenen strategischen Rohstoffs unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit gesammelt, sortiert und verarbeitet werden ;

b)

die Einfuhren strategischer Rohstoffe in die Union zu diversifizieren, damit sich der jährliche Verbrauch der Union an jedem strategischen Rohstoff auf jeder relevanten Verarbeitungsstufe bis 2030 auf Einfuhren aus mehreren Drittländern stützen kann, von denen keines mehr als 65 % des Jahresverbrauchs der Union deckt , wobei der Verringerung der Abhängigkeit von unzuverlässigen Partnern, die die Werte der Union, die Achtung der Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit nicht teilen, Vorrang eingeräumt werden sollte ;

c)

die Fähigkeit der Union, das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen , sowohl kurz- als auch langfristig, unter umfassender Berücksichtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu überwachen und zu mindern, zu verbessern;

d)

den freien Verkehr von auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffen und Produkten, die kritische Rohstoffe enthalten, sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsniveau durch Verbesserung ihrer Kreislaufwirtschaft, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und kostengünstigen Verfügbarkeit auf dem Binnenmarkt zu bewahren;

da)

die Entwicklung und den Einsatz von Ersatzrohstoffen zu fördern, indem Produktionsmethoden zur Ersetzung von Rohstoffen sowie die Erforschung und Entwicklung alternativer innovativer Stoffe gefördert werden, um den Umweltfußabdruck der Union zu verkleinern;

db)

die Zunahme der Nachfrage nach kritischen Rohstoffen in der Union zu verringern, unter anderem durch die Steigerung der Effizienz und den Einsatz von Ersatzstoffen entlang der Wertschöpfungsketten mit dem Ziel, weniger kritische Rohstoffe als nach dem gemäß Absatz 4b projizierten Referenzszenario zu verbrauchen;

dc)

den Anteil sekundärer Rohstoffe am Verbrauch strategischer Rohstoffe in der Union zu erhöhen.

(3)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage des in Artikel 42 genannten Berichts zu dem Schluss, dass die Union die in Absatz 2 festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht, so prüft sie, ob es durchführbar und verhältnismäßig ist, Maßnahmen vorzuschlagen oder ihre Befugnisse auf Unionsebene auszuüben, um die Verwirklichung dieser Ziele zu bewirken.

(4)   Die Kommission berücksichtigt die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii festgelegten Ziele und Richtwerte als damit zusammenhängende Prioritäten der Union in allen einschlägigen Unionsvorschriften, unter anderem im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung XX/XXXX [Amt für Veröffentlichungen: bitte den Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte einfügen] bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung der folgenden Produktaspekte: Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Ressourcennutzung oder Ressourceneffizienz, Möglichkeit der Wiederaufarbeitung und des Recyclings, Rezyklatanteil und Möglichkeit der Verwertung von Rohstoffen.

(4a)     Die mit dieser Verordnung sowohl in der Union als auch in Drittländern geschaffenen und gestärkten Wertschöpfungsketten müssen nach 2030 weiter gestärkt werden. Die Kommission berücksichtigt dies bei der Durchführung der in Artikel 46 genannten Bewertung.

(4b)     Die Kommission legt im Wege eines delegierten Rechtsakts, der bis zum [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gemäß Artikel 36 erlassen wird, Projektionen des jährlichen Verbrauchs kritischer Rohstoffe bis 2050 mit Zwischenzielen vor und aktualisiert sie mindestens alle vier Jahre. Diese Projektionen müssen auf einer auf zahlreiche Technologien gestützten Bottom-up-Kostenoptimierung von Input-Output-Modellen beruhen, bei der bestehende Daten und Berichte der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission erweitert und verschiedene Szenarien, darunter Szenarien mit geringer und hoher Nachfrage sowie ein Referenzszenario, berücksichtigt werden. Diese Projektionen müssen auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten oder darunter aufgeschlüsselt werden und alle Wirtschaftszweige abdecken. Sie müssen kritische Rohstoffe umfassen, die in Zwischen- oder Enderzeugnissen enthalten sind, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, und mit den Energie- und Klimazielen der Union und den im [Gesetz über die Netto-Null-Industrie] verankerten Ambitionen im Einklang stehen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Rohstoff“ bezeichnet einen verarbeiteten oder unverarbeiteten Stoff, der als Input für die Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird, mit Ausnahme von Stoffen, die überwiegend als Lebensmittel, Futtermittel oder Brennstoff verwendet werden;

2.

„kritische Rohstoffe“ bezeichnet die Rohstoffe im Sinne des Artikels 4;

3.

„strategische Rohstoffe“ bezeichnet die Rohstoffe im Sinne des Artikels 3;

4.

„Wertschöpfungskette für Rohstoffe“ bezeichnet alle Tätigkeiten und Prozesse im Zusammenhang mit der Exploration, Gewinnung, Verarbeitung und dem Recycling von Rohstoffen;

5.

„Exploration“ bezeichnet alle Tätigkeiten zur Ermittlung und Feststellung der Eigenschaften von Mineralvorkommen;

6.

„Gewinnung“ bezeichnet die primäre oder sekundäre Gewinnung von Erzen, Mineralen und Pflanzenerzeugnissen aus ihrer ursprünglichen Quelle als Haupt- oder Nebenprodukt , einschließlich aus einem unterirdischen Mineralvorkommen, Mineralvorkommen unter und aus Wasser, Sole und Bäumen;

7.

„Gewinnungskapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmengen der mineralgewinnenden Tätigkeiten für Erze, Minerale, Pflanzenerzeugnisse und Konzentrate, die strategische Rohstoffe enthalten, einschließlich Verarbeitungsvorgängen, die sich in der Regel am Gewinnungsort oder in dessen Nähe in der Union befinden;

8.

„Reserven“ bezeichnet alle Mineralvorkommen, die in einem gegebenen Marktumfeld für die Gewinnung wirtschaftlich tragfähig sind;

9.

„Verarbeitung“ bezeichnet alle physikalischen, chemischen und biologischen Prozesse, bei denen ein Rohstoff aus Erzen, Mineralen, pflanzlichen Erzeugnissen oder Abfällen in reine Metalle, Legierungen oder andere wirtschaftlich nutzbare Formen umgewandelt wird;

10.

„Verarbeitungskapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmengen von Verarbeitungsvorgängen für strategische Rohstoffe, mit Ausnahme von Vorgängen, die sich in der Regel am Gewinnungsort oder in dessen Nähe in der Union befinden;

11.

„Recycling“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren von Produktions- und Verbraucherabfällen , durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden;

12.

„Recyclingkapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmenge der Recyclingtätigkeiten für strategische Rohstoffe, einschließlich der Sortierung und Vorbehandlung von Abfällen , darunter auch Schwarzmasse, und ihrer Verarbeitung zu Sekundärrohstoffen, die sich in der Union befinden;

13.

„jährlicher Verbrauch an strategischen Rohstoffen“ bezeichnet die Gesamtmenge der strategischen Rohstoffe, die von in der Union niedergelassenen Unternehmen in verarbeiteter Form verbraucht werden, ausgenommen strategische Rohstoffe, die in Zwischen- oder Enderzeugnissen enthalten sind, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

14.

„Versorgungsrisiko“ bezeichnet das gemäß Anhang II berechnete Versorgungsrisiko;

15.

„Rohstoffprojekt“ bezeichnet jede geplante Entsorgungseinrichtung oder geplante wesentliche Erweiterung oder Umnutzung einer bestehenden Entsorgungseinrichtung, die in den Bereichen Gewinnung, Verarbeitung oder Recycling von Rohstoffen tätig ist;

16.

„Abnehmer“ bezeichnet ein Unternehmen, das mit einem Projektträger eine Abnahmevereinbarung geschlossen hat;

17.

„Abnahmevereinbarung“ bezeichnet jede vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und einem Projektträger, die entweder die Verpflichtung eines Unternehmens enthält, während eines bestimmten Zeitraums einen Teil der im Rahmen eines bestimmten Rohstoffprojekts erzeugten Rohstoffe zu beschaffen, oder eine Verpflichtung seitens des Projektträgers, dem Unternehmen die Möglichkeit dazu zu geben;

18.

„Projektträger“ bezeichnet jedes Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Rohstoffprojekt entwickelt;

19.

„Genehmigungsverfahren“ bezeichnet ein Verfahren, das alle einschlägigen Verwaltungsgenehmigungen für die Planung, den Bau und den Betrieb der in Artikel 5 genannten strategischen Projekte umfasst, einschließlich Bau-, Chemie- und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen und -genehmigungen, sofern sie erforderlich sind, und das alle administrativen Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Gültigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die in Artikel 8 Absatz 1 genannte verantwortliche nationale zuständige Behörde umfasst;

20.

„umfassende Entscheidung“ bezeichnet die Entscheidung oder eine Reihe von Entscheidungen der Behörden der Mitgliedstaaten, ausgenommen Gerichte, die darüber entscheiden, ob ein Projektträger zur Durchführung eines Rohstoffprojekts befugt ist, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahrens getroffen werden;

21.

„allgemeine Exploration“ bezeichnet die Exploration auf nationaler oder regionaler Ebene, mit Ausnahme der gezielten Exploration;

22.

„gezielte Exploration“ bezeichnet die eingehende Untersuchung eines einzelnen Mineralvorkommens;

23.

„tiefliegende Erzlagerstätten“ bezeichnet Mineralvorkommen, die sich tiefer in der Erdkruste befinden als herkömmliche Erzvorkommen;

24.

„prädiktive Karte“ bezeichnet eine Karte, auf der Gebiete verzeichnet sind, in denen Mineralvorkommen eines bestimmten Rohstoffs wahrscheinlich vorhanden sind;

25.

„Versorgungsunterbrechung“ bezeichnet den unerwarteten erheblichen Rückgang der Verfügbarkeit eines Rohstoffs oder einen erheblichen Anstieg des Preises eines Rohstoffs über die normale Marktpreisvolatilität hinaus ;

26.

„Rohstofflieferkette“ bezeichnet alle Tätigkeiten und Verfahren der Wertschöpfungskette für Rohstoffe bis zu dem Punkt, an dem ein Rohstoff als Input für die Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird;

27.

„Abhilfestrategien“ bezeichnet die von einem Wirtschaftsakteur entwickelten Strategien zur Begrenzung der Wahrscheinlichkeit einer Versorgungsunterbrechung in seiner Lieferkette oder zur Minderung der durch eine solche Unterbrechung seiner Wirtschaftstätigkeit verursachten Schäden;

28.

„wichtige Marktteilnehmer“ bezeichnet Erzeuger, die an der Gewinnung, der Verarbeitung oder dem Recycling kritischer Rohstoffe beteiligt sind, Händler und Vertreiber kritischer Rohstoffe und nachgelagerte Unternehmen, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe verbrauchen;

29.

„strategischer Vorrat“ bezeichnet eine Menge eines bestimmten Rohstoffs in welcher Form auch immer, die von einem öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmer gelagert wird, um ihn im Falle einer Versorgungsunterbrechung freizugeben;

30.

„großes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR im letzten Geschäftsjahr, für das Jahresabschlüsse erstellt wurden;

31.

„strategische Technologien“ bezeichnet die Technologien, die für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- und Luft- und Raumfahrtanwendungen benötigt werden;

32.

„Verwaltungsrat“ bezeichnet das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, das für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung des Unternehmens zuständig ist, oder, falls ein solches nicht besteht, die Person oder Personen, die gleichwertige Funktionen wahrnimmt bzw. wahrnehmen;

33.

„Sammlung“ bezeichnet das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage;

34.

„Behandlung“ bezeichnet Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;

35.

„Verwertung“ bezeichnet jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen;

36.

„mineralische Abfälle“ bezeichnet mineralische Abfälle im Sinne der Richtlinie 2006/21/EG;

37.

„Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle“ bezeichnet eine Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne der Richtlinie 2006/21/EG;

38.

„vorläufige wirtschaftliche Bewertung“ bezeichnet eine frühzeitige, konzeptionelle Bewertung der potenziellen wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Rohstoffprojekts für die Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen;

39.

„Magnetresonanztomograf“ bezeichnet ein nicht invasives Medizinprodukt, das mittels Magnetfeldern anatomische Bilder erstellt, oder ein anderes Gerät, das mittels Magnetfeldern Bilder des Inneren eines Objekts erstellt;

40.

„Windenergiegenerator“ bezeichnet den Teil einer Onshore- oder Offshore-Windkraftanlage, der die mechanische Energie des Rotors in elektrische Energie umwandelt;

41.

„Industrieroboter“ bezeichnet eine automatisch gesteuerte, umprogrammierbare Mehrzweck-Schwenkvorrichtung, die in drei oder mehr Achsen programmierbar ist und entweder fest oder mobil in industriellen Automatisierungsanwendungen verwendet werden kann;

42.

„Kraftfahrzeug“ bezeichnet ein typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M oder N im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858;

43.

„leichtes Verkehrsmittel“ bezeichnet ein Fahrzeug auf Rädern, das allein durch einen Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor und menschlicher Kraft angetrieben werden kann, einschließlich Elektrorollern, Elektrofahrrädern und typgenehmigten Fahrzeugen der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

44.

„Kühlgenerator“ bezeichnet den Teil eines Kühlsystems, der mithilfe eines elektrischen Dampfkompressionskreislaufs einen Temperaturunterschied erzeugt, der den Wärmeentzug aus dem zu kühlenden Raum oder Prozess ermöglicht;

45.

„Wärmepumpe“ bezeichnet den Teil eines Heizsystems, der mithilfe eines elektrischen Dampfkompressionskreislaufs einen Temperaturunterschied erzeugt, der die Wärmezufuhr zu dem zu beheizenden Raum oder Prozess ermöglicht;

46.

„Elektromotor“ bezeichnet eine Einrichtung, die elektrische Eingangsleistung in mechanische Ausgangsleistung umwandelt und eine Nennleistung von 0,12 kW oder mehr aufweist;

47.

„Waschautomat“ bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Waschmaschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre;

48.

„Wäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzen in einer rotierenden Trommel, durch die erwärmte Luft geleitet wird, getrocknet werden;

49.

„Mikrowellengerät“ bezeichnet jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, Lebensmittel mit elektromagnetischer Energie zu erhitzen;

50.

„Staubsauger“ bezeichnet ein Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht;

51.

„Geschirrspüler“ bezeichnet eine Maschine zum Reinigen und Spülen von Geschirr;

52.

„Dauermagnet“ bezeichnet einen Magneten, der seinen Magnetismus beibehält, nachdem er von einem äußeren Magnetfeld entfernt wurde;

53.

„Datenträger“ bezeichnet einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;

54.

„eindeutige Produktkennung“ bezeichnet eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Produkten;

55.

„Magnetbeschichtung“ bezeichnet eine Materialschicht, die im Allgemeinen verwendet wird, um Magnete vor Korrosion zu schützen;

56.

„Entfernung“ bezeichnet die manuelle, mechanische, chemische, thermische oder metallurgische Handhabung, sodass die betreffenden Komponenten oder Materialien als separater Outputstrom oder Teil eines Outputstroms erkennbar sind;

57.

„Recycler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die das Recycling in einer zugelassenen Anlage durchführt;

58.

„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

59.

„Art des kritischen Rohstoffs“ bezeichnet einen in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoff, der sich nach seiner Verarbeitungsstufe, seiner chemischen Zusammensetzung, seinem geografischen Ursprung oder den verwendeten Erzeugungsmethoden unterscheidet;

60.

„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

61.

„Konformitätsbewertung“ bezeichnet das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen der Artikel 27, 28 oder 34 erfüllt sind;

62.

„strategische Partnerschaft“ bezeichnet eine Verpflichtung zwischen der Union und einem Drittland, die Zusammenarbeit in Bezug auf die Wertschöpfungskette für Rohstoffe durch ein nicht verbindliches Instrument zu verstärken, in dem konkrete Maßnahmen von beiderseitigem Interesse festgelegt werden; dabei müssen durch strategische Partnerschaften für beide Partner nutzbringende Ergebnisse einschließlich des Wissensaustauschs gefördert werden.

Kapitel 2

Kritische und strategische Rohstoffe

Artikel 3

Liste der strategischen Rohstoffe

(1)   Die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Rohstoffe einschließlich der Rohstoffe, die ein Nebenprodukt anderer Gewinnungs- oder Recyclingverfahren sind, gelten als strategische Rohstoffe.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 1 zu erlassen, um die Liste der strategischen Rohstoffe zu aktualisieren , auch durch Aufnahme von Rohstoffen in diese Liste, wenn bei der Überwachung und den Stresstests, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden, Versorgungsrisiken festgestellt werden . Eine solche Ad-hoc-Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe hat keine Auswirkungen auf die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Aktualisierungen.

Eine aktualisierte Liste strategischer Rohstoffe enthält unter den bewerteten Rohstoffen die Rohstoffe, die in Bezug auf die strategische Bedeutung, das prognostizierte Nachfragewachstum , die prognostizierte Verfügbarkeit und die Schwierigkeit, die Erzeugung zu steigern, mit am höchsten bewertet werden , und unterstützt vor allem das in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannte allgemeine Ziel dieser Verordnung . Die strategische Bedeutung, das prognostizierte Nachfragewachstum , die prognostizierte Verfügbarkeit und die Schwierigkeit der Erzeugungssteigerung werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 bestimmt.

(3)   Die Kommission überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der strategischen Rohstoffe bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre. Für jede dieser Aktualisierungen gibt die Kommission klare Gründe an. Auf Ersuchen des Ausschusses und auf der Grundlage der Überwachung und von Stresstests im Einklang mit dieser Verordnung überprüft die Kommission die Liste und aktualisiert sie erforderlichenfalls jederzeit und im Rahmen dieser geplanten Überprüfungen.

(3a)     Die Kommission bewertet strategische Rohstoffe, die in die Liste aufzunehmen sind, anhand der in Anhang I Abschnitt 2 genannten transparenten und klar definierten Methoden, auch anhand technischer Informationsblätter und ähnlich wie bei den Methoden, die in Bezug auf die in Artikel 4 genannte Liste der kritischen Rohstoffe angewendet werden.

Artikel 3a

Strategische Sekundärrohstoffe

(1)     Bis zum … [sechs Monate nach Annahme dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste strategischer Sekundärrohstoffe, einschließlich Eisenschrott, vor.

(2)     Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Liste legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Bedeutung eines Sekundärrohstoffs für den ökologischen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- und Raumfahrtanwendungen, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a)

den Beitrag zur Aufrechterhaltung des zusätzlichen Verbrauchs von Rohstoffen, die ansonsten für strategische Technologien benötigt werden;

b)

die Menge an durch die Nutzung von Sekundärrohstoffen bei der Herstellung relevanter strategischer Technologien im Vergleich zu anderen Stoffen eingesparten Treibhausgasemissionen; und

c)

das prognostizierte Wachstum der weltweiten Nachfrage nach Sekundärrohstoffen.

(3)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die Liste der strategischen Sekundärrohstoffe zu aktualisieren. Bei der aktualisierten Liste der strategischen Sekundärrohstoffe werden eine wichtige strategische Rolle bei der Dekarbonisierung und dem ökologischen Wandel, ein hohes prognostiziertes Nachfragewachstum auf globaler Ebene, Schwierigkeiten bei der Steigerung der Sammlung und Verwertung in der Union und ein hohes Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe in der Union berücksichtigt.

(4)     Die Kommission überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der strategischen Sekundärrohstoffe bis zum … [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre. [Abänd. 3]

Artikel 4

Liste der kritischen Rohstoffe

(1)   Die in Anhang II Abschnitt 1 aufgeführten Rohstoffe gelten als kritische Rohstoffe.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Abschnitt 1 zu erlassen, um die Liste der kritischen Rohstoffe zu aktualisieren.

Eine aktualisierte Liste kritischer Rohstoffe enthält die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten strategischen Rohstoffe sowie alle anderen Rohstoffe, die die in Absatz 3 genannten Schwellenwerte für die wirtschaftliche Bedeutung und das Versorgungsrisiko erreichen oder überschreiten. Die wirtschaftliche Bedeutung und das Versorgungsrisiko werden gemäß Anhang II Abschnitt 2 berechnet.  Die Kommission prüft, ob für die Bewertung der Kritikalität eines Rohstoffs ein zusätzlicher Indikator hinzuzufügen ist, bei dem sowohl die Verknappung der Rohstoffe als auch die Energieintensität bei der Herstellung berücksichtigt werden.

(3)   Die Schwellenwerte betragen 1 für das Versorgungsrisiko und 2,8 für die wirtschaftliche Bedeutung.

(4)   Die Kommission überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der kritischen Rohstoffe bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre. Für jede dieser Aktualisierungen gibt die Kommission klare Gründe an.

Kapitel 3

Stärkung der Wertschöpfungskette für Rohstoffe in der Union

ABSCHNITT 1

STRATEGISCHE PROJEKTE

Artikel 5

Kriterien für die Anerkennung strategischer Projekte

(1)   Auf Antrag des Projektträgers und gemäß dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren erkennt die Kommission Rohstoffprojekte, die die folgenden Kriterien erfüllen, als strategische Projekte an:

a)

das Projekt würde einen bedeutenden Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen leisten , indem es eine der beiden folgenden Kriterien erfüllt:

i)

es trägt auf einer beliebigen Stufe der Wertschöpfungskette wesentlich zur Versorgung mit einem der in Anhang I Abschnitt I aufgeführten strategischen Rohstoffe bei;

ii)

es trägt zur Versorgung mit strategischen Technologien bei, indem es einen der in Anhang I Abschnitt I aufgeführten strategischen Rohstoffe innerhalb der Wertschöpfungsketten dieser strategischen Technologien ersetzt, wobei Maßnahmen ergriffen werden, um einen gleich großen oder kleineren Umwelt- und Materialfußabdruck im Vergleich zum ersetzten Material zu erzielen;

b)

das Projekt ist technisch durchführbar oder wird es innerhalb eines angemessenen Zeitraums sein, und das erwartete Produktionsvolumen des Projekts kann mit hinreichender Zuverlässigkeit geschätzt werden;

c)

das Projekt würde nachhaltig durchgeführt werden, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung, Vermeidung und Minimierung von sozioökologischen und klimatischen Auswirkungen, beispielsweise auf Wasser, Luft und Boden , die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschenrechte, der Rechte indigener Völker und der Arbeitnehmerrechte, das Potenzial für hochwertige Arbeitsplätze und eine sinnvolle Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften und einschlägigen Sozialpartnern, und die Anwendung einer transparenten Geschäftspraxis mit angemessenen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften, um die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, einschließlich  – wie in Anhang III festgelegt – Korruption und Bestechung, zu verhindern und zu minimieren; [Abänd. 18]

d)

bei Projekten in der Union hätte die Einrichtung, der Betrieb oder die Herstellung des Projekts grenzüberschreitende Vorteile über den betreffenden Mitgliedstaat hinaus, auch für nachgelagerte Wirtschaftszweige;

e)

bei Projekten in Drittländern, bei denen es sich um Schwellen- oder Entwicklungsländer handelt, würde das Projekt nur Projekte mit gleichgesinnten Partnern umfassen, würde im Rahmen eines von der Kommission anerkannten Systems zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit für Rohstoffe durchgeführt werden und wäre für die Union und das betreffende Drittland von beiderseitigem Nutzen, da es einen Mehrwert in diesem Land schaffen und zur Entwicklung der Wirtschaft dieses Drittlands und zur Schaffung relevanter nachgelagerter Wirtschaftszweige, einschließlich des lokalen verarbeitenden Gewerbes, beitragen würde.

ea)

Anträge auf die Gewährung des Status eines strategischen Projekts, die ausschließlich mit der Verarbeitung oder dem Recycling in Gebieten im Zusammenhang stehen, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates  (25) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (26) geschützt sind, werden von der Kommission für den Status eines strategischen Projekts nicht berücksichtigt, es sei denn, sie sind ordnungsgemäß begründet.

(2)   Die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Anerkennungskriterien wird von der Kommission anhand der in Anhang III aufgeführten Elemente und Nachweise bewertet.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Elemente und Nachweise, die bei der Bewertung der Erfüllung der Anerkennungskriterien gemäß Absatz 1 zu berücksichtigen sind, an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen oder um Änderungen der in Anhang III Nummer 4 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Instrumenten oder der Annahme zusätzlicher Rechtsvorschriften der Union oder internationaler Instrumente, die für die Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriteriums relevant sind, Rechnung zu tragen. Der Projektträger kann die Einhaltung des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriteriums durch die Zertifizierung im Rahmen eines Systems oder die Verpflichtung zur Erfüllung solcher Systeme zum Zeitpunkt der Projektdurchführung gemäß Anhang III Absatz 5 bestätigen. Die Kommission unterrichtet Projektträger, die eine Genehmigung für ein strategisches Projekt beantragen, sowie die Systemeigentümer zu Beginn der in Artikel 36 Absatz 4 festgelegten Einspruchsfrist über jeden delegierten Rechtsakt, der im Einklang mit Artikel 36 erlassen wird. Außerdem unterrichtet die Kommission die Projektträger und Systemeigentümer darüber, wann der delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.

(3)   Die Anerkennung eines Projekts als strategisches Projekt lässt die Anforderungen, die nach internationalem, Unions- oder nationalem Recht , einschließlich nationaler Rechtsvorschriften von Drittländern, für das betreffende Projekt oder den Projektträger gelten, unberührt.

(3a)     Die Kommission prüft, falls relevant, die Durchführbarkeit ergänzender strategischer Projekte im Bereich Infrastruktur, die das Potenzial haben, den Verkehr und die Kommunikation im Zusammenhang mit den strategischen Projekten zu erleichtern und zu verbessern, sowie allgemein zur Verbesserung der regionalen und lokalen Entwicklung und einer höheren gesellschaftlichen Akzeptanz des strategischen Projekts und zur sozialen Inklusion beitragen, wobei auch Umweltfragen berücksichtigt werden.

Artikel 6

Antragstellung und Anerkennung

(1)   Der Antrag auf Anerkennung eines Rohstoffprojekts als strategisches Projekt kann jederzeit vom Projektträger bei der Kommission eingereicht werden . Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

einschlägige und tatsächliche Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Kriterien;

b)

eine Klassifikation des Projekts gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen, belegt durch entsprechende Nachweise;

c)

einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts, einschließlich einer Übersicht über die für das Projekt erforderlichen Genehmigungen und den Stand des jeweiligen Genehmigungsverfahrens;

d)

einen Plan mit Maßnahmen zur Sicherstellung der konkreten Einbindung und aktiven Beteiligung von betroffenen Gemeinschaften , der je nach Sachlage die Einrichtung regelmäßiger Kommunikationskanäle mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie den Sozialpartnern und den lokalen Gemeinschaften, die Durchführung von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen und die Einrichtung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmechanismen und die Sicherstellung, dass die unfreiwillige Umsiedlung ausschließlich als letztes Mittel eingesetzt wird, umfasst;

e)

Informationen über die Kontrolle der an dem Projekt beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates;

f)

einen Wirtschaftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts bewertet wird;

g)

Schätzungen zur potenziellen Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Bedarf des Projekts an qualifizierten Arbeitskräften und eine Analyse des Fachkräftemangels sowie einen mehrjährigen Arbeitsplan für Bemühungen um die Neuqualifizierung und berufliche Weiterbildung , um derartige Mängel gegebenenfalls zu beheben, und um die Gleichstellung der Geschlechter;

ga)

bei Projekten im Bereich Gewinnung einen Plan zur Verbesserung des Umweltzustands des Standorts nach Beendigung der Nutzung mit dem Ziel der Wiederherstellung des vorherigen Umweltzustands unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Wiederbeschäftigung von Arbeitnehmern;

gb)

wenn das Projekt eine Neuansiedlung umfasst, einen Plan, in dem dargelegt wird, wie die rechtmäßigen Inhaber von Landbesitzrechten ermittelt und im Bewertungsverfahren berücksichtigt werden und inwiefern die Verfahren der Entschädigung für den Verlust von Vermögenswerten gerecht sind und rasch durchgeführt werden;

gc)

bei Projekten im Bereich Gewinnung in Gebieten, die im Rahmen der Richtlinien 92/43/EWG oder 2000/60/EG geschützt sind, eine Beschreibung, aus der der konkrete Zusammenhang zwischen dem Projekt und dem öffentlichen Interesse hervorgeht;

gd)

bei Projekten im Bereich Gewinnung einen Plan, der Maßnahmen enthält, durch die sichergestellt wird, dass ein Teil des Mehrwerts in der weiteren Umgebung des Gewinnungsprojekts geschaffen wird;

ge)

bei Projekten in Drittländern vom Projektträger vorgelegte Nachweise dafür, dass sich sein Eigentum zu mindestens 40 % in der Union oder in dem Partnerland befindet.

(2)   Die Kommission erlässt bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer einheitlichen Vorlage, die von den Projektträgern für die in Absatz 1 genannten Anträge zu verwenden ist. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 1 genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die einheitliche Vorlage ist so zu gestalten, dass nur die Angaben gemacht werden, die für die Bewertung des Antrags erforderlich sind. Der Umfang der Angaben, die zum Ausfüllen der einheitlichen Vorlage erforderlich sind, muss angemessen sein.

(3)    Die Kommission bewertet die Vollständigkeit des Antrags innerhalb von 14 Tagen nach dessen Erhalt und informiert den Projektträger darüber, ob er vollständig ist, sowie über den Zeitrahmen seiner Bewertung. Ist die Kommission der Auffassung, dass die im Antrag enthaltenen Angaben unvollständig sind, so gibt sie dem Antragsteller Gelegenheit, die zusätzlichen Informationen, die zur fristgerechten Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, vorzulegen.

(4)    Hat die Kommission dem Projektträger mitgeteilt, dass die in dem Antrag enthaltenen Angaben gemäß Absatz 3 vollständig sind, so leitet sie dem in Artikel 34 genannten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe (im Folgenden „Ausschuss“) alle Antragsunterlagen weiter . Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Antragsunterlagen erörtert der Ausschuss auf der Grundlage eines fairen und transparenten Verfahrens die Vollständigkeit des Antrags und gibt eine Stellungnahme dazu ab, ob das vorgeschlagene Projekt die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt.

(4a)     Die Kommission übermittelt den Antrag dem Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist.

(4b)     Bei der Bewertung des Antrags berücksichtigt die Kommission alle nachgewiesenen Menschenrechts- oder Umweltverstöße, die in den fünf Jahren vor der Beantragung begangen wurden, und alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

(5)    Jeder Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist, kann Einwände gegen die Gewährung des vorgeschlagenen Status als strategisches Projekt erheben . Der Ausschuss kann den betroffenen Mitgliedstaat auffordern, stichhaltige Gründe für seine Einwände vorzubringen, damit er sie erörtern kann .

Bei strategischen Projekten in Drittländern übermittelt die Kommission den eingegangenen Antrag dem Drittland, dessen Hoheitsgebiet von dem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist. Die Kommission genehmigt den Antrag nicht, bevor sie die ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Drittlands im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht und dem nationalen Recht dieses Drittlands erhalten hat.

(5a)     Bei strategischen Projekten in Drittländern, mit denen die Union ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft ausgehandelt hat, führt die Kommission Konsultationen mit den Behörden dieses Landes durch, um eine rasche Durchführung des Projekts sicherzustellen.

(6)   Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Stellungnahme des Ausschusses innerhalb von 60 Tagen nach Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags gemäß Absatz 3 einen Beschluss über die Anerkennung des Projekts als strategisches Projekt und unterrichtet den Antragsteller darüber.

Der Beschluss der Kommission ist zu begründen, und zwar auch dann, wenn er von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht. Die Kommission teilt ihre Gründe den zuständigen Behörden in dem betreffenden Mitgliedstaat, dem Ausschuss und dem Europäischen Parlament sowie dem Projektträger mit.

(7)   Die Kommission kann der Bearbeitung von Anträgen für Projekte, die auf bestimmten Stufen der Wertschöpfungskette tätig sind, Vorrang einräumen, um

a)

eine ausgewogene Vertretung strategischer Projekte für alle strategischen Rohstoffe und auf allen Stufen der Wertschöpfungskette sicherzustellen;

b)

sicherzustellen, dass bei allen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Richtwerten Fortschritte erzielt werden;

ba)

im Einklang mit den Richtwerten und der in Buchstabe a genannten ausgewogenen Vertretung sicherzustellen, dass Projekten in den Bereichen der Rückgewinnung von Material, der mineralischen Abfälle und des integrierten Recyclings sowie bei Anträgen, die von KMU eingereicht wurden, Vorrang eingeräumt wird.

Vorbehaltlich der Einhaltung der in Absatz 6 festgelegten Fristen für alle Anträge durch die Kommission bearbeitet die Kommission die Anträge gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vorrangig.

(8)   Stellt die Kommission fest, dass ein strategisches Projekt die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt, oder stützte sich seine Anerkennung auf einen Antrag mit betrügerischen Angaben, so kann sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und des verantwortlichen Projektträgers den Beschluss über die Gewährung des Status als strategisches Projekt aufheben. Bevor die Kommission einen solchen Beschluss über die Aufhebung dieses Status annimmt, teilt sie dem Projektträger die Gründe für den Beschluss über die Aufhebung mit, gibt ihm Gelegenheit, sich zum Standpunkt der Kommission zu äußern, und berücksichtigt die Antwort des Projektträgers bei ihrer Entscheidung.

Jedes strategische Projekt, das allein aufgrund einer Aktualisierung der in Artikel 3 genannten Liste strategischer Rohstoffe nicht mehr als strategisches Projekt gilt, gilt noch zwei Jahre lang nach der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entscheidung über die Aufhebung als strategisches Projekt.

(9)   Projekte, die nicht mehr als strategische Projekte anerkannt sind, verlieren alle mit diesem Status verbundenen Rechte im Rahmen dieser Verordnung.

Artikel 7

Durchführung strategischer Projekte

(1)   Es wird davon ausgegangen, dass strategische Projekte im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zielen einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung mit strategischen Rohstoffen in der Union leisten.

(2)   In Bezug auf die Umweltauswirkungen, auf die in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG Bezug genommen wird, gelten strategische Projekte in der Union als Projekte von öffentlichem Interesse oder dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und können als Projekte mit überwiegendem öffentlichen Interesse angesehen werden, sofern alle in diesen Richtlinien festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem strategischen Projekt betroffen ist, ergreift zusammen mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Maßnahmen, um zu dessen fristgerechter und wirksamer Durchführung beizutragen.

(4)   Der Ausschuss erörtert regelmäßig die Durchführung der strategischen Projekte und erforderlichenfalls Maßnahmen, die der Projektträger oder der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem strategischen Projekt betroffen ist, ergreifen könnte, um die Durchführung und erfolgreiche Ausführung der strategischen Projekte weiter zu erleichtern.

(5)   Der Projektträger legt der Kommission alle zwei Jahre nach dem Datum der Anerkennung als strategisches Projekt einen Bericht vor, der mindestens Folgendes enthält:

a)

die Fortschritte bei der Durchführung des Projekts, insbesondere im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren;

(b)

die etwaigen Gründe für Verzögerungen gegenüber dem Zeitplan gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und einen Plan zur Überwindung dieser Verzögerungen;

(c)

die Fortschritte bei der Finanzierung des Projekts, einschließlich Informationen über die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

Die Kommission legt dem Ausschuss eine Kopie des Berichts vor, um die in Absatz 4 genannte Erörterung zu erleichtern.

(6)   Der Ausschuss kann von den Projektträgern jederzeit zusätzliche Informationen anfordern, die für die Durchführung des strategischen Projekts relevant sind.

(7)   Der Projektträger teilt der Kommission Folgendes mit:

a)

Änderungen, die Hindernisse dafür darstellen, dass das Projekt die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt ;

b)

dauerhafte Änderungen der Kontrolle über die am Projekt beteiligten Unternehmen gegenüber den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage zu erlassen, die von den Projektträgern für die in Absatz 5 genannten Berichte zu verwenden ist. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 5 genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte enthalten eine einheitliche Vorlage, die alle für den Bericht erforderlichen Informationen abdeckt. Der Umfang der Angaben, die zum Ausfüllen der einheitlichen Vorlage erforderlich sind, muss angemessen sein.

(9)   Der Projektträger richtet eine Unternehmenswebsite oder eine spezielle Projektwebsite ein und aktualisiert sie regelmäßig mit einschlägigen Informationen über das strategische Projekt, die für die lokale Bevölkerung relevant sind und mit denen die öffentliche Akzeptanz gefördert wird, einschließlich Informationen über die ökologischen und sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Vorteile des strategischen Projekts. Die Website muss für die Öffentlichkeit frei zugänglich und in einer oder mehreren Sprachen verfügbar sein, die von der örtlichen Bevölkerung leicht verstanden werden können.

ABSCHNITT 2

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 8

Einzige Anlaufstelle

(1)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] benennen die Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde, die für die Vereinfachung, Koordinierung und Straffung des Genehmigungsverfahrens für Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen zuständig ist und Informationen über die in Artikel 17 genannten Elemente bereitstellt. Die benannte zuständige Behörde kann die Stellungnahmen der anderen zuständigen Behörden einholen und diese zuständigen Behörden einbeziehen, ohne dass dadurch die zügige Bearbeitung der Verfahren beeinträchtigt werden darf.

(2)   Die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde ist die einzige Anlaufstelle für den Projektträger im Genehmigungsverfahren, das zu einer umfassenden Entscheidung über ein bestimmtes Projekt im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen führt, und koordiniert die Einreichung aller einschlägigen Unterlagen und Informationen. Sie stellt sicher, dass alle Fragen im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren für kritische Rohstoffprojekte zeitnah bearbeitet werden.

Die einzigen Anlaufstellen betrauen einen Sachbearbeiter mit den Projekten im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen, denen der Status eines strategischen Projekts zuerkannt wurde. Der Sachbearbeiter fungiert als einfache Anlaufstelle und unterstützt den Projektträger bei der Bewältigung aller Verwaltungsangelegenheiten. Der Sachbearbeiter kann in Bezug auf die verschiedenen nationalen Strukturen der einzigen Anlaufstelle auch Teil einer anderen Behörde sein.

(3)   Die Zuständigkeiten der zuständigen nationalen Behörde gemäß Absatz 1 oder die damit verbundenen Aufgaben können für jedes Projekt im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen einer anderen Behörde übertragen oder von einer anderen Behörde wahrgenommen werden, sofern

a)

die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde den Projektträger über diese Übertragung unterrichtet,

b)

für jedes Projekt im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen eine einzige Behörde zuständig ist,

c)

die Behörde die Vorlage aller relevanten Unterlagen und Informationen koordiniert,

ca)

die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde sicherstellt, dass es durch die Übertragung von Aufgaben nicht zu Verzögerungen kommt.

(4)   Die Projektträger haben die Möglichkeit, alle für das Genehmigungsverfahren relevanten Unterlagen in elektronischer Form einzureichen.

(5)   Die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde berücksichtigt alle für ein bestimmtes Projekt im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen durchgeführten gültigen Studien und erteilten Genehmigungen oder Zulassungen, bevor das Projekt in das Genehmigungsverfahren gemäß diesem Artikel eintritt, und verlangt keine doppelten Studien und Genehmigungen oder Zulassungen, es sei denn, das Unionsrecht schreibt etwas anderes vor.

(6)   Die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass Antragsteller leichten Zugang zu Informationen und einfachen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der Erteilung von Genehmigungen für Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen haben, einschließlich etwaiger alternativer Streitbeilegungsmechanismen.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde oder jede Behörde, der gemäß Absatz 3 Aufgaben übertragen wurden, über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen, auch für die berufliche Weiterbildung und Neuqualifizierung, verfügt, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wirksam wahrnehmen kann.

Verfügt ein Mitgliedstaat anfangs nicht über die Mittel, um die in diesem Absatz genannten Anforderungen im Hinblick auf technische Ressourcen zu erfüllen, so unterstützt die Kommission ihn mit Ressourcen, die ihm dabei helfen, diese Anforderungen zu erfüllen.

(8)   Der Ausschuss

a)

erörtert regelmäßig die Umsetzung dieses Abschnitts und informiert über bewährte Verfahren, um das Genehmigungsverfahren für Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen zu beschleunigen und die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit in Bezug auf diese Projekte zu verbessern,

b)

schlägt der Kommission, wenn er es für sinnvoll hält, Leitlinien für die Umsetzung dieses Abschnitts vor, die von den in Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 9

Prioritätsstatus strategischer Projekte

(1)   Damit die Verwaltung die mit den strategischen Projekten in der Union verbundenen Genehmigungsverfahren tatsächlich effizient bearbeitet, stellen die Projektträger und alle betroffenen Behörden, einschließlich der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten nationalen Behörden, sicher, dass diese Verfahren , einschließlich des Kontakts zwischen dem Projektträger und einer Behörde vor der offiziellen Einreichung und Vervollständigung des Antrags, so zügig wie möglich nach dem nationalen Recht und dem Recht der Union bearbeitet werden.

(2)   Unbeschadet der im Unionsrecht vorgesehenen Verpflichtungen erhalten strategische Projekte in der Union den Status der höchstmöglichen nationalen Bedeutung, sofern ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und werden in den Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt , einschließlich Bau-, Chemie- und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen und -genehmigungen, sofern sie erforderlich sind, und einschließlich aller Verwaltungsanträge und -verfahren .

(3)   Alle Streitbeilegungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten, Beschwerden und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der Erteilung von Genehmigungen für strategische Projekte in der Union vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen, anderen Gremien, einschließlich Mediation oder Schiedsverfahren, sofern sie im nationalen Recht vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, falls und soweit das nationale Recht entsprechende Dringlichkeitsverfahren vorsieht und sofern die normalerweise geltenden Verteidigungsrechte von Einzelpersonen und von lokalen Gemeinschaften streng geachtet werden. Die Projektträger strategischer Projekte nehmen an einem solchen etwaigen Dringlichkeitsverfahren teil.

Artikel 10

Dauer des Genehmigungsverfahrens

(1)   Bei strategischen Projekten in der Union darf das Genehmigungsverfahren nicht länger dauern als

a)

24 Monate für strategische Projekte im Bereich Gewinnung, mit Ausnahme strategischer Projekte, die sich ausschließlich auf mineralische Abfälle beziehen; bei diesen Projekten darf das Genehmigungsverfahren nicht länger als 18 Monate dauern,

b)

12 Monate für strategische Projekte, die nur Verarbeitung oder Recycling betreffen.

(2)   Bei strategischen Projekten in der Union, die in das Genehmigungsverfahren eingetreten sind, bevor ihnen der Status eines strategischen Projekts zuerkannt wurde, und bei Erweiterungen von strategischen Projekten, die bereits genehmigt wurden, dürfen die verbleibenden Schritte des Genehmigungsverfahrens nach der Zuerkennung des strategischen Status abweichend von Absatz 1 nicht länger dauern als

a)

21 Monate für strategische Projekte im Bereich Gewinnung, mit Ausnahme strategischer Projekte, die sich ausschließlich auf mineralische Abfälle beziehen; bei diesen Projekten darf das Genehmigungsverfahren nicht länger als 15 Monate dauern,

b)

9 Monate für strategische Projekte, die nur Verarbeitung oder Recycling betreffen.

(3)   In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, kann die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fristen im Einzelfall um höchstens drei Monate und die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Fristen um höchstens einen Monat verlängern. In diesem Fall teilt die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde dem Projektträger die Gründe für die Verlängerung und den Zeitpunkt, zu dem die umfassende Entscheidung zu erwarten ist, schriftlich mit.

(4)   Bei strategischen Projekten, die keine Bergbautätigkeiten betreffen, führt das Fehlen einer umfassenden Entscheidung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten zuständigen nationalen Behörde innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten geltenden Fristen dazu, dass der betreffende Genehmigungsantrag als genehmigt gilt, außer in den Fällen, in denen für das betreffende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder den Richtlinien 2000/60/EG, 2008/98/EG, 2009/147/EG, 2010/75/EU, 2011/92/EU oder 2012/18/EU erforderlich ist. Abweichend von Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2011/92/EU sind die Feststellung , ob eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, und die entsprechenden Prüfungen innerhalb von 30 Tagen zu treffen bzw. durchzuführen und dem Projektträger mitzuteilen. [Abänd. 4]

(5)   Spätestens einen Monat nach Eingang eines Genehmigungsantrags für ein strategisches Projekt validiert die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde den Antrag oder fordert, wenn nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt wurden, den Projektträger auf, innerhalb von 30  Tagen nach dieser Aufforderung einen vollständigen Antrag zu stellen , und gibt dabei an, welche Informationen fehlen .

Der Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde die Gültigkeit des Antrags bestätigt, gilt als Beginn des Genehmigungsverfahrens.

(6)   Spätestens einen Monat nach Bestätigung der Gültigkeit des Genehmigungsantrags erstellt die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde in enger Zusammenarbeit mit dem Projektträger und anderen betroffenen Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren. Der Zeitplan wird vom Projektträger auf der in Artikel 7 Absatz  9 genannten Website veröffentlicht.

(7)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen berühren weder die aus Unions- und Völkerrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.

Die in diesem Artikel für jedes Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.

Artikel 11

Umweltprüfungen und Genehmigungen

(1)   Ist für ein strategisches Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie 2011/92/EU durchzuführen, so ersucht der betreffende Projektträger die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde spätestens 30 Tage nach der Bekanntgabe der Anerkennung als strategisches Projekt um eine Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, die in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufzunehmen sind.

Die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme so bald wie möglich und innerhalb einer Frist von höchstens 20  Tagen ab dem Datum, an dem der Projektträger seinen Antrag eingereicht hat, abgegeben wird. Die zuständige nationale Behörde ist bestrebt, das Verfahren zu straffen und den Projektträger durch das Verfahren zu leiten.

Die Kommission veröffentlicht gemeinsame Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden gemäß diesem Absatz.

(2)   Bei strategischen Projekten, bei denen sich die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen gleichzeitig aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, den Richtlinien 2000/60/EG, 2008/98/EG, 2009/147/EG, 2010/75/EU, 2011/92/EU oder 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt, stellt die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde sicher, dass ein koordiniertes oder gemeinsames Verfahren angewandt wird, bei dem alle Anforderungen dieser Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden , je nachdem, für welches Verfahren sich der Projektträger entscheidet .

Im Rahmen des koordinierten Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 koordiniert und strafft die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde die verschiedenen Einzelprüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sind.

Im Rahmen des in Unterabsatz 1 genannten gemeinsamen Verfahrens sieht die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde eine einzige Umweltverträglichkeitsprüfung für ein bestimmtes Projekt vor, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist.

(3)   Die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass die betreffenden Behörden die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem strategischen Projekt innerhalb von 80 Tagen nach Eingang aller gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie eingeholten erforderlichen Informationen und nach Abschluss der in den Artikeln 6 und 7 der genannten Richtlinie genannten Konsultationen vorlegen.

(3a)     In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, kann die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Frist vor ihrem Ablauf und auf Einzelfallbasis um maximal 30 Tage verlängern. In diesem Fall teilt die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde dem Projektträger die Gründe für die Verlängerung und den Zeitpunkt, zu dem die begründete Schlussfolgerung zu erwarten ist, schriftlich mit.

(4)   Der Zeitrahmen für die Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU genannten Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung beträgt bei strategischen Projekten nicht mehr als 80 und nicht weniger als 40  Tage.

(4a)     Bei strategischen Projekten kann der Projektträger, wenn die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige Behörde innerhalb der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fristen keine begründete Schlussfolgerung vorlegt, vor dem zuständigen Gericht Klage erheben, was zu Geldbußen oder einer einstweiligen Verfügung führen kann.

(5)   Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte, die vor der Gewährung des Status eines strategischen Projekts in das Genehmigungsverfahren eingetreten sind.

Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels gelten für das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte, die vor der Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts in das Genehmigungsverfahren eingetreten sind, nur insoweit, als die in diesen Absätzen genannten Schritte noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 12

Planung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die für die Ausarbeitung der Pläne, einschließlich der Flächenwidmungs-, Raumordnungs- und Landnutzungspläne, zuständig sind, erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen in diese Pläne aufnehmen. Vorrang haben künstliche und bebaute Flächen, Industriegelände, Brachflächen, aktive oder stillgelegte Bergwerke und etwaige Mineralvorkommen, die im Rahmen einer geologischen Untersuchung eines Mitgliedstaats überprüft wurden .

(2)   Werden Pläne, die Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen enthalten, einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen, so werden diese Prüfungen kombiniert. Bei dieser kombinierten Prüfung werden auch die Auswirkungen auf etwaige potenziell betroffene Wasserkörper untersucht und wird überprüft, ob der Plan zu einer Verschlechterung des Zustands oder des Potenzials gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG führen oder möglicherweise verhindern würde, dass ein Wasserkörper einen guten Zustand oder ein gutes Potenzial erreicht. Sind die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt, einschließlich Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/89/EU zu prüfen, so werden diese Auswirkungen ebenfalls von der kombinierten Prüfung erfasst , wobei die gleichen Qualitätsstandards beibehalten werden . Ist eine Prüfung im Rahmen von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG oder Artikel 4 der Richtlinie 2014/89/EU gemäß diesem Artikel erforderlich, so wird sie so durchgeführt, dass sie nicht zu einer Verlängerung der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Fristen führt.

Artikel 13

Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen

(1)   Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Verpflichtungen aus dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnete UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen unberührt.

(2)   Alle gemäß diesem Abschnitt gefassten Beschlüsse werden der Öffentlichkeit auf leicht verständliche Weise zugänglich gemacht , und alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Projekt müssen auf derselben Website verfügbar sein .

ABSCHNITT 3

GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN

Artikel 14

Beschleunigung der Durchführung

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ergreifen Maßnahmen, um private Investitionen in strategische Projekte zu beschleunigen und zu erleichtern . Um eine kohärente Versorgung in der Union sicherzustellen, erwägen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 107 und 108 AEUV die Bereitstellung und Koordinierung von Unterstützung für strategische Projekte, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben , sowie für Start-up-Unternehmen, die auf bestimmten Stufen der Wertschöpfungskette tätig sind, um die Entwicklung zu unterstützen und ein innovatives Ökosystem und ein breites Spektrum an Technologien in diesem Bereich zu fördern . Die Kommission und die Mitgliedstaaten sehen von Maßnahmen ab, mit denen private Investitionen verdrängt werden.

(2)    Die Kommission und die Mitgliedstaaten , einschließlich regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, unterstützen etwaige strategische Projekte administrativ▌, um deren rasche und wirksame Durchführung zu erleichtern, indem sie unter anderem Folgendes bereitstellen:

a)

Unterstützung bei der Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten;

b)

Unterstützung der Projektträger, um die zeitnahe Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Projekt und deren Konsultation in Bezug auf das Projekt weiter zu erhöhen , unter anderem indem die Empfehlungen und bewährten Verfahren des Ausschusses bei Bedarf angewendet werden ;

ba)

aktuelle Informationen über vorhersehbare und ad hoc eintretende administrative Verzögerungen für die Projektträger in Bezug auf das Genehmigungsverfahren und deren Gründe, wobei eine regelmäßige, zeitnahe und klare Kommunikation sichergestellt wird;

bb)

die rohstoffspezifischen Seed-Finanzierungsprogramme, die sich aus den Akademien für eine klimaneutrale Industrie ergeben, auf die in [Amt für Veröffentlichungen: bitte Verweis auf das Netto-Null-Industrie-Gesetz einfügen] verwiesen wird.

(2a)     Die Kommission kann den Mitgliedstaaten Stellungnahmen zur Abstimmung der nationalen Umsetzung mit den Zielen gemäß Artikel 1 Absatz 2 übermitteln.

Artikel 15

Koordinierung der Finanzierung

(1)   Die in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe a genannte ständige Untergruppe erörtert und berät auf Antrag eines Projektträgers eines strategischen Projekts, wie die Finanzierung seines Projekts abgeschlossen werden kann , und spricht Empfehlungen zu künftigen Ressourcen und Finanzierungsinstrumenten aus, wobei sie die bereits gesicherte Finanzierung berücksichtigt und mindestens den folgenden Elementen Rechnung trägt:

a)

zusätzlichen privaten Finanzierungsquellen sowie der Unterstützung aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank-Gruppe oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Global-Gateway-Initiative für strategische Projekte außerhalb der Union ;

b)

bestehenden Instrumenten und Programmen der Mitgliedstaaten, auch von Exportkreditagenturen sowie nationalen Förderbanken und -instituten;

c)

einschlägigen Förder- und Finanzierungsprogrammen der Union.

(1a)     Bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach jährlich übermittelt die Kommission mit Unterstützung der in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe a genannten ständigen Untergruppe dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht. In dem Bericht werden Hindernisse beim Zugang zu Finanzmitteln und Empfehlungen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln für strategische Projekte unter Einbeziehung der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung beschrieben.

Artikel 16

Erleichterung von Abnahmevereinbarungen

(1)   Die Kommission richtet ein System ein, das den Abschluss von Abnahmevereinbarungen im Zusammenhang mit strategischen Projekten im Einklang mit den Wettbewerbsregeln erleichtert.

(2)   Das in Absatz 1 genannte System muss es potenziellen Abnehmern ermöglichen, Gebote abzugeben, in denen Folgendes angegeben wird:

a)

Menge und Qualität der strategischen Rohstoffe, die sie kaufen wollen,

b)

der beabsichtigte Preis oder die beabsichtigte Preisspanne,

c)

die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags.

(3)   Das in Absatz 1 genannte System muss es den Projektträgern strategischer Projekte ermöglichen, Angebote abzugeben, in denen Folgendes angegeben wird:

a)

Menge und Qualität der strategischen Rohstoffe, für die sie Abnahmevereinbarungen schließen wollen,

b)

der beabsichtigte Preis oder die Preisspanne, zu dem sie bereit sind, zu verkaufen,

c)

die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags.

(4)   Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 2 und 3 eingegangenen Gebote und Angebote bringt die Kommission die Projektträger strategischer Projekte mit den für ihr Projekt infrage kommenden potenziellen Abnehmern in Kontakt.

(4a)     Das System ist für Projektträger zugänglich, wenn ein strategisches Projekt noch nicht genehmigt wurde, es jedoch eine fortgeschrittene Stufe bei der Beantragung einer Genehmigung durch die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde erreicht hat.

Artikel 17

Online-Zugänglichkeit von Verwaltungsinformationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die folgenden Informationen über Verwaltungsverfahren, die für Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen relevant sind, online und auf zentralisierte und leicht zugängliche Weise zur Verfügung:

a)

das Genehmigungsverfahren und die damit verbundenen Verwaltungsverfahren, die für die Erteilung der Genehmigung erforderlich sind ,

b)

Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,

c)

Finanzierungsmöglichkeiten auf der Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,

d)

Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze und Arbeitsrecht.

(1a)     Die Kommission stellt auf zentralisierte und leicht zugängliche Weise Informationen zu Verwaltungsverfahren online bereit, die erforderlich sind, um den Status eines strategischen Projekts zu erhalten.

ABSCHNITT 4

EXPLORATION

Artikel 18

Nationale Explorationsprogramme

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Programm für die allgemeine Exploration kritischer Rohstoffe. Jeder Mitgliedstaat erstellt das erste dieser Programme bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Die nationalen Programme werden ▌alle fünf Jahre überprüft und digital aktualisiert, wobei Daten aus anderen Explorationsvorhaben für die Veröffentlichung einbezogen werden .

(2)   Die in Absatz 1 genannten nationalen Explorationsprogramme umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der verfügbaren Informationen über das Vorkommen kritischer Rohstoffe in der Union, einschließlich tiefliegender Erzlagerstätten. Sie umfassen je nach Sachlage folgende Maßnahmen:

a)

Kartierung von Mineralien in geeigneter Größenordnung , einschließlich des Potenzials bestehender Ablagerungen ,

b)

geochemische Kampagnen, unter anderem zur Ermittlung der chemischen Zusammensetzung von Böden, Sedimenten und Felsen,

c)

geowissenschaftliche Erhebungen, z. B. geophysikalische Erhebungen,

d)

Verarbeitung der im Rahmen der allgemeinen Exploration gesammelten Daten, einschließlich der Erstellung von prädiktiven Karten,

e)

Neuauswertung vorhandener geowissenschaftlicher Erhebungsdaten, um nicht ermittelte Mineralvorkommen, die kritische Rohstoffe enthalten, und Trägermetalle, die kritische Rohstoffe enthalten können, zu überprüfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entwürfe der nationalen Programme gemäß Absatz 1 mit. Die Kommission kann eine Stellungnahme hinsichtlich des Umfangs und des Formats ihrer Explorationsprogramme abgeben, um ein einheitliches Vorgehen der Union sicherzustellen. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auch mit technischen, digitalen und technologischen Ressourcen bei der Aufstellung und Durchführung ihrer nationalen Explorationsprogramme unterstützen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die endgültigen nationalen Programme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Die Kommission leitet diese Programme dann an den Ausschuss weiter, damit sie in der in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe e genannten Untergruppe erörtert werden können.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung der in ihren nationalen Programmen vorgesehenen Maßnahmen.

(5)   Die Mitgliedstaaten machen die aktualisierten Informationen über ihre Mineralvorkommen, die kritische Rohstoffe enthalten, die im Rahmen der Maßnahmen der in Absatz 1 genannten nationalen Programme gesammelt wurden, auf begründeten Antrag von Wissenschaftlern, zuständigen nationalen Behörden, Stellen der Union oder nationalen, regionalen und lokalen Stellen, nationalen geologischen Instituten oder Erhebungen zugänglich. Diese Informationen umfassen die Einstufung der etwaigen ermittelten Vorkommen anhand der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage für die Bereitstellung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen zu erlassen. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(6)   Unter Berücksichtigung der bestehenden Zusammenarbeit bei der allgemeinen Exploration erörtert die in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe b genannte ständige Untergruppe die in Absatz 1 genannten nationalen Programme und deren Durchführung, wobei sie zumindest Folgendes berücksichtigt:

a)

das Potenzial für eine Zusammenarbeit, auch bei der Exploration grenzüberschreitender Mineralvorkommen und gemeinsamer geologischer Formationen,

b)

bewährte Verfahren im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen,

c)

die Einbindung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten nationalen Programme in die in der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (27) genannte Geodateninfrastruktur und die Bereitstellung dieser Geodateninfrastruktur für alle zuständigen nationalen Behörden, um den Datenaustausch zu verbessern .

(6a)     Die Mitgliedstaaten fördern die technologische Reife von Explorationstechnologien für tiefe und komplexe Lagerstätten kritischer Rohstoffe zumindest durch die Aufnahme entsprechender Fördermaßnahmen in nationale Forschungs- und Innovationsprogramme, wobei die Auswirkungen dieser Technologien auf die Umwelt minimiert werden.

Kapitel 4

Risikoüberwachung und -minderung

Artikel 19

Überwachung und Stresstests

(1)   Die Kommission überwacht das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen. Diese Überwachung erstreckt sich mindestens auf die Entwicklung der folgenden Parameter:

a)

Handelsströme,

b)

Angebot und Nachfrage,

c)

Bündelung des Angebots,

d)

Erzeugung und Erzeugungskapazitäten der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette,

da)

Preisvolatilität,

db)

Genehmigungsengpässe,

dc)

Recyclingkapazitäten für strategische Rohstoffe in der Union und weltweit,

dd)

geopolitische Entwicklungen, Menschenrechtskrisen und Sicherheitsherausforderungen für die Union.

(2)   Die nationalen Behörden, die an der in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe c genannten ständigen Untergruppe teilnehmen, unterstützen die Kommission bei der in Absatz 1 genannten Überwachung, indem sie

a)

alle ihnen vorliegenden Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 aufgeführten Parameter, einschließlich der in Artikel 20 genannten Informationen, austauschen,

b)

in Abstimmung mit der Kommission und den anderen teilnehmenden Behörden unbeschadet des geltenden Wettbewerbs- und Kartellrechts Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 aufgeführten Parameter, einschließlich der in Artikel 20 genannten Informationen, zusammentragen,

c)

die Versorgungsrisiken für kritische Rohstoffe unter Berücksichtigung der Entwicklung der in Absatz 1 genannten Parameter analysieren.

(3)   Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, die an der in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe c genannten ständigen Untergruppe teilnehmen, sicher, dass mindestens alle zwei Jahre , oder wenn als Ergebnis der in Absatz 1 genannten Überwachung Versorgungsrisiken festgestellt werden, ein Stresstest für die Lieferkette jedes kritischen Rohstoffs durchgeführt wird. Zu diesem Zweck koordiniert die in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe c genannte ständige Untergruppe die Durchführung von Stresstests für die verschiedenen kritischen Rohstoffe durch die verschiedenen teilnehmenden Behörden und teilt diese auf.

Die in Unterabsatz 1 genannten Stresstests bestehen aus einer Bewertung der Anfälligkeit der Lieferkette des relevanten kritischen Rohstoffs in der Union für Versorgungsunterbrechungen, indem die Auswirkungen verschiedener Szenarien, bei deren Eintreten solche Unterbrechungen verursacht werden können, und ihre potenziellen Auswirkungen geschätzt werden, wobei mindestens die folgenden Elemente zu berücksichtigen sind:

a)

wo der betreffende Rohstoff gewonnen, verarbeitet oder rezykliert wird,

b)

die Kapazitäten der Wirtschaftsakteure entlang der Wertschöpfungskette sowie die Marktstruktur,

c)

Faktoren, die sich auf die Versorgung auswirken könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die geopolitische Lage, Handelsstreitigkeiten, einschließlich wirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen, die Logistik, die Energieversorgung, die Arbeitskräfte oder Naturkatastrophen,

d)

die Verfügbarkeit von Bezugsquellen und die Möglichkeit, sie rasch zu diversifizieren, Rohstoffe zu ersetzen oder die Nachfrage durch Effizienzsteigerung zu verringern,

e)

die Verwender der relevanten Rohstoffe entlang der Wertschöpfungskette und ihren Anteil an der Nachfrage, unter besonderer Berücksichtigung der Herstellung von Technologien, die für den grünen und den digitalen Wandel relevant sind, sowie von Verteidigungs- und Luft- und Raumfahrtanwendungen.

(4)   Die Kommission macht auf begründeten Antrag von Wissenschaftlern, zuständigen nationalen Behörden, Stellen der Union oder geologischen Instituten oder Erhebungen der Mitgliedstaaten Informationen zugänglich, die Folgendes enthalten :

a)

die verfügbaren Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 genannten Parameter,

b)

eine Berechnung des Versorgungsrisikos im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen unter Berücksichtigung der unter Buchstabe a genannten Informationen,

c)

die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Stresstests,

d)

etwaige Vorschläge für geeignete Abhilfestrategien zur Verringerung des Versorgungsrisikos.

Besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass geopolitische Nachteile entstünden, wenn einem der in Unterabsatz 1 genannten Akteure die in Unterabsatz 1 genannten Informationen bereitgestellt würden, so kann die Kommission sich im Einzelfall weigern, den betreffenden Akteuren diese Informationen bereitzustellen.

(5)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 eingeholten Informationen zu der Auffassung, dass ein eindeutiger Hinweis auf das Risiko einer Versorgungsunterbrechung besteht, so macht sie die Mitgliedstaaten, den Ausschuss , das Europäische Parlament und die Verwaltungsgremien der Union auf Krisenüberwachungs- oder Krisenmanagementmechanismen aufmerksam , deren Anwendungsbereich relevante kritische oder strategische Rohstoffe umfasst.

(5a)     Große Unternehmen, die strategische Technologien unter Verwendung strategischer Rohstoffe herstellen, ergreifen geeignete Maßnahmen zum Risikomanagement und zur Risikominderung in Bezug auf ihre Lieferketten für kritische Rohstoffe und teilen sie ihrem Vorstand regelmäßig sowie bei Bedarf ad hoc mit.

Artikel 20

Informationspflichten für die Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen über alle neuen oder bestehenden Rohstoffprojekte in ihrem Hoheitsgebiet, die für Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d relevant sind, einschließlich einer Klassifikation neuer Projekte gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen.

Der Mitgliedstaat, der die Informationen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes übermittelt, bezieht diese Informationen ausschließlich aus den im Antrag auf Erteilung der Genehmigung vorgelegten Daten. Alle gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bereitgestellten Informationen werden im Einklang mit Artikel 44 behandelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten ermitteln die großen Unternehmen , die entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, und

a)

überwachen ihre Tätigkeiten durch regelmäßige und verhältnismäßige Erhebungen, um Informationen zu sammeln, die für die Überwachungsaufgaben gemäß Artikel 19 erforderlich sind, wobei große Unternehmen, die gemäß diesem Absatz ermittelt wurden, nur die Informationen übermitteln müssen, die sie im Rahmen bereits vorhandener Überwachungsaufgaben oder Stresstests sammeln, soweit diese Informationen bereits verfügbar sind, und nicht verpflichtetet sind, Daten zu übermitteln, die ein unternehmerisches Risiko umfassen; zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Informationen im Einklang mit Artikel 44 behandelt werden,

b)

legen als Teil des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen über die Ergebnisse dieser Erhebungen vor,

c)

unterrichten die Kommission unverzüglich über wichtige Ereignisse, die den regelmäßigen Betrieb der wichtigsten Marktteilnehmer behindern könnten.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des dieses Artikels erhobenen Daten den nationalen statistischen Stellen und Eurostat für die Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Behörde, die für die Übermittlung der Daten an die nationalen statistischen Ämter und an Eurostat zuständig ist.

(3a)     Die Mitgliedstaaten entwickeln nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe eine einheitliche Vorlage, die von großen Unternehmen für die Beantwortung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Erhebungen auszufüllen ist. In der einheitlichen Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen zu formulieren sind. Der Umfang der Angaben, die zum Ausfüllen der einheitlichen Vorlage erforderlich sind, muss angemessen sein.

Artikel 21

Berichterstattung über strategische Vorräte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen über den Stand ihrer strategischen Vorräte an strategischen Rohstoffen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf Vorräte, die von allen Behörden, öffentlichen Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmern gehalten werden, die von einem Mitgliedstaat mit der Bildung oder Verwaltung strategischer Vorräte in seinem Namen beauftragt wurden, und umfassen mindestens eine Beschreibung

a)

der Lagerbestände für jeden strategischen Rohstoff, gemessen sowohl in Tonnen als auch als Prozentsatz des jährlichen nationalen Verbrauchs der betreffenden Rohstoffe, sowie die chemische Form und Reinheit der vorrätigen Rohstoffe,

b)

der Entwicklung der Vorräte für jeden strategischen Rohstoff in den vorangegangenen fünf Jahren,

c)

aller Vorschriften oder Verfahren, die für die Freigabe, Zuteilung und Verteilung strategischer Vorräte gelten.

(3)   Der Bericht kann auch Informationen über strategische Vorräte an kritischen und anderen Rohstoffen enthalten.

Artikel 22

Überwachung strategischer Vorräte

(1)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Ausschuss und dem Europäischen Parlament auf der Grundlage der gemäß Artikel 21 Absatz 1 erhaltenen Informationen Folgendes:

a)

Informationen über den Gesamtbestand der Unionsvorräte für jeden strategischen Rohstoff▌,

b)

Informationen über die potenzielle grenzüberschreitende Zugänglichkeit strategischer Vorräte unter Berücksichtigung der Vorschriften oder Verfahren für ihre Freigabe, Zuteilung und Verteilung.

(2)   Die in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe d genannte ständige Untergruppe des Ausschusses bestimmt ein sicheres Niveau der Unionsvorräte an strategischen Rohstoffen . Für das sichere Niveau gilt, dass es

a)

als Betrag ausgedrückt wird, der erforderlich ist, um die durchschnittlichen täglichen Nettoeinfuhren an einer gewissen Anzahl an Tagen im Fall einer Versorgungsunterbrechung abzudecken, berechnet auf der Grundlage des Einfuhrvolumens im vorausgegangenen Kalenderjahr,

c)

in einem angemessenen Verhältnis zu dem Versorgungsrisiko und der wirtschaftlichen Bedeutung des relevanten strategischen Rohstoffs steht.

(3)   Die Kommission richtet unter Berücksichtigung der Standpunkte des Ausschusses erforderlichenfalls Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten▌, um

a)

den Umfang der strategischen Vorräte unter Berücksichtigung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vergleichs, der relativen Verteilung der vorhandenen Vorräte auf die Mitgliedstaaten und des Verbrauchs an strategischen Rohstoffen durch die Wirtschaftsteilnehmer in den jeweiligen Gebieten der Mitgliedstaaten zu erhöhen,

b)

die Vorschriften oder Verfahren für die Freigabe, Zuteilung und Verteilung strategischer Vorräte zu ändern oder zu koordinieren, um die potenzielle grenzüberschreitende Zugänglichkeit zu verbessern, insbesondere wenn dies für die Produktion strategischer Technologien erforderlich ist.

(4)   Bei der Ausarbeitung der in Absatz 3 genannten Stellungnahmen legen die Kommission und der Ausschuss besonderes Gewicht darauf, dass weiterhin Anreize für private Wirtschaftsteilnehmer, die auf strategische Rohstoffe als Inputs angewiesen sind, geschaffen werden müssen, ihre eigenen Vorräte zu bilden oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Risiken bei der Versorgung zu bewältigen.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen darüber, ob und wie sie die in Absatz 3 genannten Stellungnahmen umgesetzt haben oder umzusetzen beabsichtigen.

(6)   Vor der Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedstaaten an internationalen oder multilateralen Foren im Bereich der strategischen Vorräte an strategischen Rohstoffen sorgt die Kommission für eine vorherige Koordinierung entweder zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission oder durch eine spezielle Sitzung des Ausschusses.

(7)   Die gesammelten Daten über die verfügbaren Unionsvorräte werden von der Kommission an die Verwaltungsgremien der Union weitergeleitet, die für die Krisenüberwachung oder die Krisenmanagementmechanismen für die relevanten strategischen Rohstoffe zuständig sind.

Artikel 24

Gemeinsame Beschaffung

(1)   Die Kommission richtet ein System ein und betreibt dieses, um die Nachfrage interessierter Unternehmen mit Sitz in der Union, die strategische Rohstoffe verbrauchen, und Behörden der Mitgliedstaaten, die für strategische Vorräte zuständig sind, zu bündeln, und holt Angebote von Lieferanten ein, um dieser aggregierten Nachfrage gerecht zu werden. Dies gilt sowohl für unverarbeitete als auch für verarbeitete strategische Rohstoffe.

(2)   Bei der Einrichtung und dem Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems wählt die Kommission ▌unter Berücksichtigung des relativen Versorgungsrisikos verschiedener strategischer Rohstoffe und der Möglichkeiten , auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 21 und 22 gesammelten Informationen strategische Vorräte im Zusammenhang mit diesen Rohstoffen aufzubauen, die strategischen Rohstoffe und Verarbeitungsstufen aus, für die das System verwendet werden kann.

Die Kommission kann auch Mindestmengen an benötigten Rohstoffen unbeschadet der Möglichkeit von KMU zur Teilnahme am System unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs von KMU, der erwarteten Anzahl interessierter Teilnehmer und dem Erfordernis, für eine überschaubare Teilnehmerzahl zu sorgen, festlegen.

(3)   Die Teilnahme an dem in Absatz  1 genannten System ist für alle interessierten Unternehmen mit Sitz in der Union und für die Behörden der Mitgliedstaaten offen und transparent. Die Teilnahme von Mitgliedstaaten oder nationalen Stellen, die den Richtlinien 2014/24/EU oder 2014/25/EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen, ist nur in den Fällen möglich, in denen eine solche Beteiligung mit diesen Richtlinien vereinbar ist.

(4)   Die Unternehmen aus der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten, die an dem in Absatz 1 genannten System teilnehmen, können auf einer transparenten Grundlage gemeinsam die Beschaffung, einschließlich der Preise oder sonstigen Bedingungen der Beschaffungsvereinbarung, aushandeln oder mithilfe der gemeinsamen Beschaffung bessere Bedingungen mit ihren Lieferanten erreichen oder Engpässe verhindern. Die teilnehmenden Unternehmen aus der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten halten das Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts der Union, ein.

(5)   Einrichtungen sind von der Teilnahme als Anbieter, an der Bündelung der Nachfrage und an der gemeinsamen Beschaffung oder als Dienstleister ausgeschlossen, wenn sie

a)

von den restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sind,

b)

direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln.

(6)   Abweichend von Artikel 176 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Kommission die erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bei einer in der Union niedergelassenen Stelle in Auftrag geben, die als Dienstleister für die Einrichtung und den Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems fungiert. Der ausgewählte Dienstleister darf sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden.

(7)   Die Kommission legt in dem Dienstleistungsvertrag die vom Dienstleister zu erfüllenden Aufgaben fest, darunter die Zuweisung der Nachfrage, die Zuweisung von Zugangsrechten für die Versorgung, die Registrierung und Überprüfung aller Teilnehmer, die Veröffentlichung und Berichterstattung über die Tätigkeiten und alle sonstigen Aufgaben, die für die Einrichtung und den Betrieb des Systems erforderlich sind. Der Dienstleistungsvertrag enthält auch die Festlegung der praktischen Aspekte der Tätigkeiten des Dienstleisters, einschließlich der Nutzung des IT-Tools, der Sicherheitsmaßnahmen, der Währung oder der Währungen, der Zahlungsregelungen und der Verbindlichkeiten.

(8)   Im Dienstleistungsvertrag mit dem Dienstleister behält sich die Kommission das Recht vor, ihn zu überwachen und zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die Kommission uneingeschränkten Zugang zu den Informationen, die sich auf den Dienstleistungsvertrag beziehen. Alle Server und Informationen müssen sich physisch im Gebiet der Union befinden und dort gespeichert werden.

(9)   Der Dienstleistungsvertrag mit dem ausgewählten Dienstleister regelt das Eigentum an den vom Dienstleister erhaltenen Informationen und sieht die Möglichkeit der Übermittlung dieser Informationen an die Kommission bei Beendigung oder Auslaufen des Dienstleistungsvertrags vor.

Kapitel 5

Nachhaltigkeit

ABSCHNITT 1

KREISLAUFPRINZIP

Artikel 25

Nationale Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft

(1)   Jeder Mitgliedstaat muss bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nationale Programme annehmen und durchführen, die grenzüberschreitende Maßnahmen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum umfassen können und folgende geeignete Maßnahmen enthalten:

-a)

Verringerung des Anstiegs der Nachfrage nach kritischen Rohstoffen, um den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe db festgelegten Richtwert zu erreichen;

a)

Steigerung der Sammlung , Sortierung und Verarbeitung von Abfällen , Metallschrott und Altprodukten mit hohem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe sowie für die Wiederverwendung und Reparatur im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG und Sicherstellung ihrer Einführung in das geeignete Recyclingsystem, um die Lebensdauer von Produkten und die Verfügbarkeit und Qualität von rezyklierbaren Materialien als Input für Anlagen zur Wiederverwertung kritischer Rohstoffe im Einklang mit den Unionsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Umwelt und öffentliche Gesundheit, zu maximieren;

b)

Steigerung der Abfallvermeidung, Wiederverwendung , Reparatur, Generalüberholung, Wiederaufarbeitung und Umnutzung von Produkten und Bestandteilen mit hohem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe;

c)

verstärkter Einsatz kritischer Sekundärrohstoffe , die anstelle von oder neben kritischen Primärrohstoffen verwendet werden können, einschließlich Rohstoffen aus Metallschrott und Altprodukten, und Förderung der Überholung von Produkten , gegebenenfalls auch durch Berücksichtigung des Rezyklatanteils bei Vergabekriterien im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge oder indem finanzielle Anreize für die Verwendung solcher Rohstoffe in Betracht gezogen werden ;

ca)

Steigerung der effizienten Nutzung kritischer Rohstoffe in der gesamten Wertschöpfungskette;

d)

Steigerung der technologischen Reife von Recyclingtechnologien für kritische Rohstoffe und Förderung der Materialeffizienz und der Substitution kritischer Rohstoffe in Anwendungen unter Berücksichtigung der Leistung und Funktionalität , zumindest durch die Aufnahme entsprechender Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen nationaler Forschungs- und Innovationsprogramme;

e)

Sicherstellung, dass ihre Arbeitskräfte mit den Kompetenzen ausgestattet sind, die erforderlich sind, um das Kreislaufprinzip der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zu unterstützen , indem der Erwerb von Fertigkeiten sowie Weiterqualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen gefördert werden;

ea)

Steigerung der Möglichkeiten zur Verwertung kritischer Rohstoffe aus Produkten durch Änderungen an der Gestaltung dieser Produkte oder durch die Steigerung ihrer Recyclingfähigkeit, zumindest durch die Aufnahme entsprechender Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen nationaler Forschungs- und Innovationsprogramme;

eb)

Förderung der Konsolidierung der Programme für Kapazitätsaufbau und Technologietransfer in ihren nationalen Programmen zwecks Förderung eines verantwortungsvollen Recyclings kritischer Minerale in den Erzeugerländern;

ec)

Unterstützung der Einführung von Qualitätsstandards für Prozesse des Recyclings von Abfallströmen, die kritische Rohstoffe enthalten, z. B. von Elektronikabfällen, um eine optimale Verwertung von Rohstoffen sicherzustellen.

Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Programme müssen regelmäßig aktualisiert werden, wobei insbesondere zu bewerten ist, ob die gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen geeignet sind.

Die Mitgliedstaaten teilen dem gemäß Artikel 34 eingerichteten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe relevante Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen mit. Soweit möglich, wird nahegelegt, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Steigerung der technologischen Reife von Recyclingtechnologien, der Materialeffizienz und der Substitution kritischer Rohstoffe in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten zu ergreifen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Programme decken insbesondere Produkte und Abfälle ab, für die keine spezifischen Anforderungen an die Sammlung, die Behandlung, das Recycling oder die Wiederverwendung gemäß den Rechtsvorschriften der Union gelten. Bei anderen Produkten und Abfällen werden die Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union durchgeführt.

In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a und b können die in jenem Absatz genannten Programme unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV und in hinreichend begründeten Fällen die Einführung wirtschaftlicher Instrumente wie Rabatte, monetäre Vergütungen oder Pfandsysteme umfassen, um die Wiederverwendung von Produkten mit hohem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe und die Sammlung von Abfällen aus solchen Produkten zu fördern.

(3)   Jeder Mitgliedstaat muss bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Maßnahmen zur Förderung der Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen annehmen und umsetzen, insbesondere aus stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtungen, die in die gemäß Artikel 26 eingerichtete Datenbank aufgenommen wurden, da sie potenziell wirtschaftlich verwertbare kritische Rohstoffe enthalten.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten nationalen Maßnahmen werden so konzipiert, dass Hemmnisse für den internationalen und unionsinternen Handel und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Unionsmarkt im Einklang mit dem AEUV verhindert werden.

(5)   Bei der Übermittlung der Daten über die Mengen an rezyklierten Elektro- und Elektronik-Altgeräten an die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte weisen die Mitgliedstaaten getrennt eine fundierte Schätzung der kritischen Rohstoffe, die in Elektro- und Elektronikgeräten in Verkehr gebracht werden, die Mengen der Bestandteile, die relevante Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, die aus entsprechenden Altgeräten entfernt wurden, und die Mengen kritischer Rohstoffe, die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten verwertet wurden, gesondert aus und erstatten Bericht darüber. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format und die Einzelheiten dieser Berichterstattung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste Berichtszeitraum erstreckt sich auf das erste vollständige Kalenderjahr nach dem Erlass dieser Durchführungsrechtsakte.

(5a)     Die Kommission überprüft auf der Grundlage der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Berichte die Richtlinie 2012/19/EU, um die Durchführbarkeit der Einführung von Zielvorgaben für die Sammlung und Verwertung von kritischen Rohstoffen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu prüfen.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen über die Annahme der in Absatz 1 genannten nationalen Programme und über die Fortschritte bei der Durchführung und die Auswirkungen der gemäß den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sowie ihren Beitrag zum Erreichen der in Artikel 1 festgelegten Richtwerte .

(7)    Bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung einer Liste von Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen, die zumindest als Produkte, Bestandteile und Abfallströme mit einem relevanten Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b gelten.

Bei der Erstellung dieser Liste berücksichtigt die Kommission

a)

die Gesamtmenge kritischer Rohstoffe, die potenziell aus diesen Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen verwertbar sind,

b)

inwieweit diese Produkte, Bestandteile und Abfallströme unter das Unionsrecht fallen,

c)

Regelungslücken,

d)

besondere Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Sammlung und Abfallbehandlung,

e)

die bestehenden Systeme der Abfallsammlung und -behandlung, die für sie gelten.

(7a)     Nach Konsultation der betreffenden Interessenträger entwickelt die Kommission spezielle Abfallcodes für Lithium-Ionen-Batterien und zwischenliegende Abfallströme („Schwarzmasse“).

Artikel 26

Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen

(1)   Betreiber, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/21/EG zur Vorlage von Abfallbewirtschaftungsplänen verpflichtet sind, übermitteln der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2006/21/EG eine vorläufige ökologische und wirtschaftliche Bewertung der potenziellen Verwertung kritischer Rohstoffe aus

a)

den in der Entsorgungseinrichtung gelagerten mineralischen Abfällen und

aa)

den von dem Betreiber seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/21/EG entsorgten mineralischen Abfällen und

b)

den anfallenden mineralischen Abfällen oder, sofern dies als effizienter erachtet wird, der gewonnenen Menge, bevor sie zu Abfall wird.

(1a)     Die Betreiber sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreit, wenn sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass die mineralischen Abfälle keine kritischen Rohstoffe enthalten, deren Verwertung technisch möglich ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Studie umfasst mindestens eine Schätzung der Mengen und Konzentrationen kritischer Rohstoffe, die in den mineralischen Abfällen und den gewonnenen Mengen enthalten sind, sowie eine Bewertung ihrer technischen und wirtschaftlichen Verwertbarkeit und der Auswirkungen ihrer Verwertung auf die Umwelt . Die Betreiber legen die Methoden fest, die zur Schätzung der Mengen und Konzentrationen verwendet werden.

(3)   Die Betreiber bestehender Abfallentsorgungseinrichtungen legen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/21/EG die in Absatz 1 genannte Bewertung bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vollständig eingespeist. Die Betreiber neuer Abfallentsorgungseinrichtungen legen diese Bewertung der zuständigen Behörde vor, wenn sie ihre Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/21/EG vorlegen.

(4)   Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank aller stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtungen, einschließlich aufgegebener Abfallentsorgungseinrichtungen, in ihrem Hoheitsgebiet ein. Diese Datenbank enthält Informationen über

a)

den Standort, die räumliche Ausdehnung und die Abfallmenge der Abfallentsorgungseinrichtung,

b)

den Betreiber oder früheren Betreiber der Abfallentsorgungseinrichtung und dessen etwaigen Rechtsnachfolger,

c)

die ungefähren Mengen und Konzentrationen aller Rohstoffe, die in den mineralischen Abfällen und, soweit vorhanden, in den ursprünglichen Mineralvorkommen enthalten sind, gemäß Absatz 6 dieses Artikels,

d)

alle zusätzlichen Daten, die der Mitgliedstaat als relevant erachtet, um die Verwertung kritischer Rohstoffe aus einer Abfallentsorgungseinrichtung zu ermöglichen.

(5)   Die in Absatz 4 genannte Datenbank wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eingerichtet und alle Informationen werden bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vollständig eingespeist. Sie wird in einer öffentlich zugänglichen und digitalen Form zur Verfügung gestellt und mindestens alle zwei Jahre aktualisiert, um zusätzliche verfügbare Informationen und unlängst stillgelegte oder neu ermittelte Einrichtungen aufzunehmen.

(6)   Zur Bereitstellung der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Informationen führen die Mitgliedstaaten mindestens folgende Tätigkeiten durch:

a)

für alle stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtungen überprüfen die Mitgliedstaaten die verfügbaren Genehmigungsunterlagen bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung];

b)

bei solchen Abfallentsorgungseinrichtungen, bei denen anhand der verfügbaren Informationen das Vorhandensein potenziell wirtschaftlich verwertbarer Mengen kritischer Rohstoffe nicht von vornherein ausgeschlossen ist, führen die Mitgliedstaaten zusätzlich bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine repräsentative geochemische Probennahme durch;

c)

für solche Abfallentsorgungseinrichtungen, bei denen die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten potenziell wirtschaftlich verwertbare Mengen kritischer Rohstoffe ergeben haben, führen die Mitgliedstaaten zusätzlich bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine detailliertere Analyse unter Einbeziehung der Kernprotokollierung oder gleichwertiger Techniken durch, sofern dies im Einklang mit den auf Unionsebene geltenden Umweltanforderungen und mit den relevanten Anforderungen der Richtlinie 2006/21/EG umweltverträglich ist.

(7)   Die in Absatz 6 beschriebenen Tätigkeiten werden im Rahmen der nationalen Rechtssysteme in Bezug auf Eigentumsrechte, Eigentum an Grundstücken, Bodenschätzen und Abfällen sowie alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen durchgeführt. Behindern diese Faktoren die Tätigkeiten, so bemühen sich die Behörden des Mitgliedstaats um die Zusammenarbeit mit dem Betreiber oder Eigentümer der Abfallentsorgungseinrichtung. Die Ergebnisse der in Absatz 6 beschriebenen Tätigkeiten werden als Teil der in Absatz 4 genannten Datenbank zugänglich gemacht. Soweit möglich, nehmen die Mitgliedstaaten eine Klassifikation der stillgelegten Anlagen für mineralische Abfälle gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen in diese Datenbank auf.

Artikel 27

Recyclingfähigkeit von Dauermagneten

(1)   Ab dem [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] stellt jede natürliche oder juristische Person, die Magnetresonanztomografen, Windenergiegeneratoren, Industrieroboter, Kraftfahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren, auch wenn sie in andere Produkte integriert sind, Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger oder Geschirrspüler in Verkehr bringt, sicher, dass diese Produkte ein deutlich erkennbares, gut lesbares und unverwischbares Etikett tragen, auf dem Folgendes angegeben ist:

a)

ob diese Produkte einen oder mehrere Dauermagneten enthalten,

b)

wenn das Produkt einen oder mehrere Dauermagneten enthält, ob diese Magneten zu einem der folgenden Typen gehören:

i)

Neodym-Eisen-Bor,

ii)

Samarium-Kobalt,

iii)

Aluminium-Nickel-Kobalt,

iv)

Ferrit,

ba)

wenn das Produkt einen oder mehrere Dauermagneten der in Buchstabe b genannten Typen enthält, wie viele Magneten je Typ in dem Produkt enthalten sind.

(2)   Die Kommission erlässt bis zum … [Datum einfügen: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats für die Kennzeichnung gemäß Absatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Ab dem [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] stellt jede natürliche oder juristische Person, die in Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt, die einen oder mehrere Dauermagnete der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii genannten Typen enthalten, sicher, dass ein Datenträger auf oder in dem Produkt vorhanden ist. Der Datenträger darf unter keinen Umständen sensible Geschäftsinformationen enthalten oder den Zugang dazu ermöglichen.

(4)   Der in Absatz 3 genannte Datenträger wird mit einer eindeutigen Produktkennung verknüpft, die den gezielten Zugang zu folgenden Informationen ermöglicht:

a)

Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und etwaige elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden kann;

b)

Angaben über Gewicht, Lage und chemische Zusammensetzung aller einzelnen im Produkt enthaltenen Dauermagnete sowie über das Vorhandensein und die Art der Magnetbeschichtungen, Klebstoffe und eventuell verwendeten Zusatzstoffe;

c)

unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU Informationen, die den Zugang zu allen und die Entfernung aller im Produkt enthaltenen Dauermagnete ermöglichen, zumindest einschließlich der Abfolge aller Entfernungsschritte, Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zum Dauermagnet und dessen Entfernung erforderlich sind.

(5)   Bei Produkten, bei denen die eingebauten Dauermagnete ausschließlich in einem oder mehreren in das Produkt eingebauten Elektromotoren enthalten sind, können die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben durch Informationen über den Standort dieser Elektromotoren ersetzt werden, und die in Absatz 4 Buchstabe c genannten Angaben können durch Informationen über den Zugang zu den Elektromotoren und deren Entfernung ersetzt werden, zumindest einschließlich der Abfolge aller Entfernungsschritte, Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zu den Elektromotoren und deren Entfernung erforderlich sind.

(6)   Für die in Absatz 3 genannten Produkte, für die gemäß einem anderen Rechtsakt der Union ein Produktpass im Sinne der Verordnung XX/XXXX [Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] oder der Verordnung XX/XXXX [Verordnung über Batterien und Altbatterien] erforderlich ist, werden die in Absatz 4 genannten Informationen in diesen Produktpass oder digitalen Produktpass aufgenommen. Die in Absatz 3 genannten Informationen müssen vollständig, aktuell und korrekt sein und während eines Zeitraums verfügbar bleiben, der mindestens der typischen Lebensdauer des Produkts plus zehn Jahre entspricht, auch nach einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person in der Union.

Die in Absatz 4 genannten Informationen beziehen sich auf das Produktmodell oder, falls die Informationen zwischen Einheiten desselben Modells voneinander abweichen, auf eine bestimmte Charge oder Einheit. Die in Absatz 4 genannten Informationen sind Generalüberholungsunternehmen, Reparaturunternehmen, Recyclingunternehmen, Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden zugänglich.

(8)   Es gelten Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c und d und die Artikel 10 und 13 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sowie die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Verordnung.

Vor dem Inverkehrbringen eines in Absatz 3 genannten Produkts stellen natürliche oder juristische Personen sicher, dass die in Absatz 4 genannte eindeutige Produktkennung in das in [Artikel 12 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [Ökodesign für nachhaltige Produkte] genannte Register hochgeladen wird.

Für die Zwecke der Unterabsätze 1 und 2 sind die Verweise auf „den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt“ in Artikel 10 Buchstabe b und „delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 erlassen wurden“ in Artikel 10 Buchstabe f und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] als Verweise auf diese Verordnung zu verstehen.

(9)   Werden in delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 4 der Verordnung XX/XXXX [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] erlassen wurden oder in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für eines der in Absatz 1 aufgeführten Produkte Informationsanforderungen für das Recycling von Dauermagneten festgelegt, so gelten diese Anforderungen anstelle der Bestimmungen dieses Artikels.

(10)   Produkte, die in erster Linie für Verteidigungs- oder Luft- und Raumfahrtanwendungen ausgelegt sind, sind von den Anforderungen dieses Artikels ausgenommen.

Die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten spezifischen Informationen können weggelassen werden, wenn sie sensible Geschäftsinformationen enthalten.

(11)   Für Magnetresonanztomografen, Kraftfahrzeuge und leichte Verkehrsmittel, bei denen es sich um typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L handelt, gelten die Anforderungen dieses Artikels ab dem [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

(12)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um eine Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur (28) und der Warenbezeichnungen, die den in Absatz 1 genannten Produkten entsprechen, bereitzustellen oder zu aktualisieren, um den Zollbehörden die Arbeit in Bezug auf diese Waren und die in diesem Artikel und in Artikel 28 festgelegten Anforderungen zu erleichtern.

Artikel 28

Rezyklatanteil von Dauermagneten

(1)   Entweder ab dem [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] oder zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, macht jede natürliche oder juristische Person, die in Artikel 27 Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt, die einen oder mehrere der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii genannten Dauermagnete enthalten und bei denen das Gesamtgewicht aller dieser Dauermagnete 0,2 kg übersteigt, den Anteil von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, der aus Verbraucherabfall verwertet wurde, auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich.

(2)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 36 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Produktionsabfällen oder Verbraucherabfall verwertet werden und in den Dauermagneten der in den in Absatz 1 genannten Produkte enthalten sind.

In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG mit den für die betreffenden Produkte erforderlichen Anpassungen festgelegt. Bei der Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)

die Eignung des betreffenden Moduls für die Produktart und Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;

b)

die Verfügbarkeit kompetenter und unabhängiger Dritter, die in der Lage sind, potenzielle Konformitätsbewertungsaufgaben durch Dritte wahrzunehmen;

c)

falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen den in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG festgelegten Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen.

(3)    Bis spätestens 31. Dezember 2030 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung▌, in denen sie Mindestanteile für Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt festlegt, die aus Verbraucherabfall verwertet werden und in dem Dauermagneten vorhanden sein müssen, der in den in Absatz 1 genannten Produkten enthalten ist. In hinreichend begründeten Fällen können für verschiedene Produkte unterschiedliche Mindestanteile festgelegt oder bestimmte Produkte von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sehen Übergangsfristen vor, mit denen der Schwierigkeit Rechnung getragen wird, die unter die Maßnahme fallenden Produkte zu verwenden, um die Konformität zu wahren.

Der in Unterabsatz 1 genannte Mindestanteil beruht auf einer vorherigen Folgenabschätzung, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die bestehende und prognostizierte Verfügbarkeit von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Verbraucherabfall verwertet werden;

b)

die gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen und die relative Verteilung des Kontingents des Rezyklatanteils in Dauermagneten, die in den in Absatz 1 genannten in Verkehr gebrachten Produkten enthalten sind;

c)

technischer und wissenschaftlicher Fortschritt, einschließlich erheblicher Veränderungen bei den Dauermagnet-Technologien, die sich auf die Art der verwerteten Rohstoffe auswirken;

d)

der tatsächliche und potenzielle Beitrag eines Mindestanteils zu den Klima- und Umweltzielen der Union;

e)

mögliche Auswirkungen auf die Funktionsweise von Produkten mit Dauermagneten;

f)

das Erfordernis, unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Dauermagneten und Produkten mit Dauermagneten zu verhindern.

(4)   Werden in delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 4 der Verordnung XX/XXXX [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] erlassen wurden oder in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für eines der in Absatz 1 aufgeführten Produkte Anforderungen an den Rezyklatanteil von Dauermagneten festgelegt, so gelten diese Anforderungen anstelle der Bestimmungen dieses Artikels.

(5)   Ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Anforderung des Absatzes 1 stellen natürliche und juristische Personen, die die in Absatz 1 genannten Produkte in Verkehr bringen, wenn sie diese Produkte zum Verkauf anbieten, auch im Fall des Fernabsatzes, oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausstellen, sicher, dass ihre Kunden Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen haben, bevor sie durch einen Kaufvertrag gebunden sind.

Natürliche und juristische Personen, die die in Absatz 1 genannten Produkte in Verkehr bringen, dürfen keine Etiketten, Zeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Informationen irrezuführen oder zu verwirren. Produkte, die in erster Linie für Verteidigungs- oder Luft- und Raumfahrtanwendungen ausgelegt sind, sind von den Anforderungen dieses Artikels ausgenommen.

(6)   Für Magnetresonanztomografen, Kraftfahrzeuge und leichte Verkehrsmittel, bei denen es sich um typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L handelt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 6 fünf Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts.

ABSCHNITT 2

ZERTIFIZIERUNG UND ÖKOLOGISCHER FUSSABDRUCK

Artikel 29

Anerkannte Systeme

(1)   Regierungen , Industrieverbände oder Zusammenschlüsse interessierter Organisationen, die Zertifizierungssysteme für die Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe entwickelt haben und beaufsichtigen (im Folgenden „Systemeigentümer“), können beantragen, dass ihre Systeme von der Kommission anerkannt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung eines Systems wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags durch den Systemeigentümer veröffentlicht.

Die in Unterabsatz 1 genannten Anträge müssen alle einschlägigen Nachweise für die Erfüllung der in Anhang IV festgelegten Kriterien enthalten. Die Kommission erlässt bis … [drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] Durchführungsrechtsakte▌, in denen festgelegt wird, welche Informationen die Anträge mindestens enthalten müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte enthalten eine einheitliche Vorlage, die alle für den Antrag erforderlichen Informationen abdeckt. Die einheitliche Vorlage ist so zu gestalten, dass nur die Angaben gemacht werden, die für die Bewertung des Antrags erforderlich sind. Der Umfang der Angaben, die zum Ausfüllen der einheitlichen Vorlage erforderlich sind, muss angemessen sein.

(2)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten Nachweise fest, dass ein Zertifizierungssystem die in Anhang IV festgelegten Kriterien erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem dieses System anerkannt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission überprüft mindestens alle zwei Jahre , ob anerkannte Systeme weiterhin die in Anhang IV festgelegten Kriterien erfüllen.

(4)   Die Eigentümer anerkannter Systeme unterrichten die Kommission unverzüglich über alle relevanten Änderungen oder Aktualisierungen der anerkannten Systeme. Die Kommission prüft, ob sich solche Änderungen oder Aktualisierungen auf die Grundlage für die Anerkennung auswirken, und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

(5)   Gibt es Hinweise auf wiederholte oder erhebliche Fälle, in denen Wirtschaftsteilnehmer, die ein anerkanntes System anwenden, die Anforderungen dieses Systems nicht erfüllt haben, so prüft die Kommission in Absprache mit dem Eigentümer des anerkannten Systems, ob diese Fälle auf Mängel des Systems hindeuten, die die Grundlage für die Anerkennung beeinträchtigen, und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

(6)   Stellt die Kommission Mängel in einem anerkannten System fest, die sich auf die Grundlage für die Anerkennung auswirken, so kann sie dem Systemeigentümer eine angemessene Frist einräumen, um innerhalb von maximal 12 Monaten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Bestehen die Mängel nach Ablauf dieses Zeitraums fort, so erkennt die Kommission das System nicht länger an.

(7)   Versäumt es der Systemeigentümer oder weigert er sich, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und hat die Kommission festgestellt, dass die in Absatz 6 genannten Mängel dazu führen, dass das System die Kriterien des Anhangs IV nicht mehr erfüllt, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anerkennung des Systems widerrufen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)   Die Kommission erstellt ein Register anerkannter Systeme und hält es auf dem neuesten Stand. Dieses Register wird auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich gemacht. Diese Website ermöglicht auch die Sammlung von Rückmeldungen von allen relevanten Interessenträgern in Bezug auf die Umsetzung anerkannter Systeme. Diese Rückmeldungen werden den jeweiligen Systemeigentümern zur Prüfung weitergeleitet.

Artikel 30

Erklärung zum ökologischen Fußabdruck

(1)    Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des ökologischen Fußabdrucks verschiedener kritischer Rohstoffe gemäß Anhang V und unter Berücksichtigung wissenschaftlich fundierter Bewertungsmethoden und einschlägiger internationaler Normen. In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird die wichtigste Wirkungskategorie genannt bzw. werden — in hinreichend begründeten Fällen — mehrere Wirkungskategorien genannt . Die Erklärung zum Fußabdruck muss diese Wirkungskategorie bzw. Wirkungskategorien sowie die Treibhausgasemissionen enthalten .

(2)   Die Kommission erlässt Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften für einen bestimmten kritischen Rohstoff▌, wenn sie unter Berücksichtigung der verschiedenen relevanten Umweltauswirkungskategorien und Treibhausgasemissionen zu dem Schluss gekommen ist, dass der betreffende kritische Rohstoff einen relevanten ökologischen Fußabdruck hat und dass daher eine Verpflichtung zur Angabe des ökologischen Fußabdrucks dieses Rohstoffs in Bezug auf die wichtigste Umweltauswirkungskategorie oder die wichtigsten Umweltauswirkungskategorien beim Inverkehrbringen notwendig und verhältnismäßig ist, um zu den Klima- und Umweltzielen der Union beizutragen, indem die Versorgung mit kritischen Rohstoffen mit einem geringeren ökologischen Fußabdruck erleichtert wird und die Auswirkungen anderer Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung auf das Klima und die Umwelt verringert werden .

(3)   Bei der Prüfung, ob die in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung erforderlich ist, berücksichtigt die Kommission

a)

die Frage, ob und wie und wie effizient die Klima- und Umweltziele der Union bereits durch andere Rechtsvorschriften der Union erreicht werden, die für den betreffenden kritischen Rohstoff gelten;

b)

das Vorhandensein und die Übernahme einschlägiger internationaler Normen und Leitlinien oder die Aussichten auf eine Einigung auf solche Normen auf internationaler Ebene sowie nachhaltige Praktiken auf dem Markt, einschließlich der gemäß Artikel 29 anerkannten freiwilligen Systeme;

c)

die Wirksamkeit strategischer Partnerschaften, strategischer Projekte, Handelsabkommen und anderer internationaler Instrumente sowie der Öffentlichkeitsarbeit der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union;

ca)

die wirtschaftlichen Kosten und den Verwaltungsaufwand, der für die Wirtschaftsakteure damit verbunden ist.

(4)   Die Kommission führt eine vorherige Folgenabschätzung durch, um zu entscheiden, ob ein delegierter Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen wird. Diese Bewertung muss

a)

unter anderem auf einer Konsultation folgender Parteien beruhen:

i)

aller relevanten Interessenträger, z. B. Industrie einschließlich der nachgelagerten Industrie, KMU und gegebenenfalls Handwerk, Sozialpartner, Händler, Einzelhändler, Einführer, Organisationen, die sich für die Gesundheit des Menschen und den Umweltschutz einsetzen, Verbraucherorganisationen und Wissenschaftler ,

ii)

der Drittländer, deren Handel mit der Union durch diese Verpflichtung erheblich beeinträchtigt werden könnte,

iii)

des Ausschusses,

iiia)

der Europäischen Umweltagentur, des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und der Europäischen Chemikalienagentur;

b)

sicherstellen, dass solche Maßnahmen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und dass sie nicht handelsbeschränkender sind, als es für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union erforderlich ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass Lieferanten aus Drittländern einer solchen Erklärung so nachkommen können, dass die aggregierten Handelsströme und die Kosten kritischer Rohstoffe nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden;

ba)

bewerten, ob ähnliche Verpflichtungen nach dem Unionsrecht die beabsichtigte Wirkung entfaltet und erheblich zur Verwirklichung der Umweltziele der Union beigetragen haben;

c)

beurteilen, ob die Maßnahme zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union beitragen würde, ohne die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, den betreffenden kritischen Rohstoff zu beziehen, unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.

(5)   Jede natürliche oder juristische Person, die kritische Rohstoffe in Verkehr bringt, für die die Kommission Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften gemäß Absatz 1 erlassen hat, stellt eine Erklärung zum ökologischen Fußabdruck zur Verfügung.

Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt für jede einzelne Art der in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffe und ▌für kritische Rohstoffe, die in Zwischen- oder Endprodukten enthalten sind , wenn der kritische Rohstoff einen nicht zu vernachlässigenden Anteil an dem insgesamt zu verzeichnenden ökologischen Fußabdruck des Produkts ausmacht .

(6)   Die in Absatz 5 genannte Erklärung zum ökologischen Fußabdruck muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und ▌elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden kann,

b)

Informationen über die Art des kritischen Rohstoffs, für den die Anmeldung gilt,

c)

Informationen über das Land und die Region, in denen der kritische Rohstoff gewonnen, verarbeitet, raffiniert bzw. rezykliert wurde,

d)

den ökologischen Fußabdruck kritischer Rohstoffe, der gemäß den nach Absatz 1 erlassenen geltenden Überprüfungs- und Berechnungsvorschriften berechnet wird,

e)

die Leistungsklasse für den ökologischen Fußabdruck, der der kritische Rohstoff entspricht und die gemäß dem nach Absatz 7 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt wurde,

f)

einen Weblink, über den auf eine öffentliche Fassung der Studie zurückgegriffen werden kann, auf die sich die Ergebnisse der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck stützen.

(7)   Die Kommission erlässt innerhalb von zwei Jahren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36▌, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck kritischer Rohstoffe, für die Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften gemäß Absatz 1 erlassen wurden, im Einklang mit Anhang V zu ergänzen.

(7a)     Fallen Zwischen- oder Endprodukte, die kritische Rohstoffe enthalten, unter in anderen Rechtsvorschriften festgelegte Anforderungen der Union für den ökologischen Fußabdruck, so werden nach Möglichkeit der ökologische Fußabdruck und der CO2-Fußabdruck jedes kritischen Rohstoffs in die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks des gesamten Produkts einbezogen.

(7b)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2030 einen Bericht vor, in dem sie für alle oder bestimmte in der Union in Verkehr gebrachte Produkte die Möglichkeiten untersucht, den Zugang zum Unionsmarkt auf solche Rohstoffe zu beschränken, die in die höchsten der in Absatz 7 genannten Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck fallen. Die Kommission fügt diesem Bericht erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge bei.

(8)   Die Erklärung zum ökologischen Fußabdruck wird auf einer frei zugänglichen Website auf leicht verständliche Weise zur Verfügung gestellt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats für die Erklärung zum ökologischen Fußabdruck gemäß Absatz 5 zu erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9)   Wenn natürliche und juristische Personen, die kritische Rohstoffe in Verkehr bringen, kritische Rohstoffe zum Verkauf anbieten, auch im Fernabsatz, oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ausstellen, stellen sie sicher, dass ihre Kunden Zugang zu der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck haben, bevor sie durch einen Kaufvertrag gebunden sind.

Natürliche und juristische Personen, die kritische Rohstoffe in Verkehr bringen, dürfen keine Etiketten, Zeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck enthaltenen Informationen irrezuführen oder zu verwirren.

ABSCHNITT 3

FREIER WARENVERKEHR, KONFORMITÄT UND MARKTÜBERWACHUNG

Artikel 31

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Produkten, die Dauermagnete enthalten, oder von kritischen Rohstoffen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aus Gründen verbieten, beschränken oder behindern, die mit Informationen über das Recycling oder den Rezyklatanteil von Dauermagneten oder mit Informationen über den ökologischen Fußabdruck der unter diese Verordnung fallenden kritischen Rohstoffe zusammenhängen.

(2)   Auf Messen, Ausstellungen, Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen die Mitgliedstaaten nicht verhindern, dass Produkte, die Dauermagnete enthalten, oder kritische Rohstoffe, die dieser Verordnung nicht entsprechen, gezeigt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Produkte oder Rohstoffe dieser Verordnung nicht entsprechen und dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt ist.

Artikel 32

Konformität und Marktüberwachung

(1)   Bevor die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ein unter Artikel 27 oder 28 fallendes Produkt in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden. Wurde durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen sicher, dass eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

(2)   Das Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die unter die Anforderungen des Artikels 27 fallen, ist das in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] festgelegte Verfahren, es sei denn, diese Produkte fallen auch unter die Anforderungen des Artikels 28; in diesem Fall ist das Konformitätsbewertungsverfahren das Verfahren, das in den gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassenen Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften festgelegt ist.

(3)   Kapitel IX und Artikel 37, 38 und 39 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sowie die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Verordnung gelten in Bezug auf die in den Artikeln 27 und 28 festgelegten Anforderungen an in der Union in Verkehr gebrachte Produkte.

(4)   Für die Marktüberwachung gelten folgende Regeln:

a)

Kapitel XII der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sowie die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Verordnung gelten in Bezug auf die in den Artikeln 27, 28 und 30 festgelegten Anforderungen an in der Union in Verkehr gebrachte Produkte;

b)

zusätzlich zu den Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in den Artikeln 27, 28 und 30 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem in Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Aktionsplan;

c)

Artikel 60 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] gelten auch für die in den Artikeln 27, 28 und 30 festgelegten Anforderungen;

d)

zusätzlich zu den Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] nimmt die Kommission Angaben zu den in den Artikeln 27, 28 und 30 festgelegten Anforderungen in den in Artikel 61 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung genannten Bericht auf;

e)

bei der Umsetzung des Artikels 62 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] tragen die in diesem Artikel genannte Gruppe für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (ADCO) und die Kommission den in den Artikeln 27, 28 und 30 festgelegten Anforderungen Rechnung.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 werden die einschlägigen Teile der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] wie folgt angewandt:

a)

Verweise auf „die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Ökodesign-Anforderungen“ in Artikel 37 Absatz 1, „die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen“ in Artikel 63 Absatz 1 und „die im gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt aufgeführten Anforderungen“ in Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sind als Verweise auf „die in den Artikeln 27 und 28 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen“ zu verstehen.

b)

Verweise auf „Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen“ in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sind als Verweis auf „Produkte oder Rohstoffe, die den Anforderungen der Artikel 27 und 28 dieser Verordnung unterliegen“ zu verstehen.

c)

Verweise auf „die im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte vorgesehenen Konformitätsbewertungsaufgaben“ in Artikel 41 und „die im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte vorgesehenen Konformitätsbewertungsaufgaben“ in Artikel 45 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sind als Verweis auf „die im Rahmen der gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung erlassenen Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften vorgesehenen Konformitätsbewertungsaufgaben“ zu verstehen.

d)

Verweise auf „die im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren“ in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sind als Verweis auf „die im Rahmen der gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung erlassenen Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren“ zu verstehen.

(6)   Dieser Artikel gilt nicht für Produkte, die unter eine Typgenehmigung nach den Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) Nr. 168/2013 fallen.

Kapitel 6

Strategische Partnerschaften

Artikel 33

Strategische Partnerschaften

(1)   Der Ausschuss erstellt bis zum … [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre einen Bericht, der Folgendes enthält:

-a)

eine aktuelle Liste bestehender strategischer Partnerschaften und laufender Verhandlungen über strategische Partnerschaften sowie strategischer Projekte in Drittländern;

a)

inwieweit die von der Union geschlossenen strategischen Partnerschaften zu Folgendem beitragen:

i)

der kurz- und langfristigen Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Richtwerte ,

iii)

der Verbesserung der Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zwischen der Union , einschließlich der in Anhang II AEUV genannten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, und Partnerländern sowie der Unabhängigkeit der Union von Drittländern, die keine Partnerländer sind, und mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern ,

iiia)

der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen in Partnerländern, insbesondere in Schwellen- und Entwicklungsländern, und zugleich der Förderung der Einführung von ökologisch nachhaltigen Verfahren und Verfahren der Kreislaufwirtschaft sowie der Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und der Menschenrechte in diesen Ländern;

b)

die Kohärenz und potenzielle Synergieeffekte zwischen der bilateralen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit einschlägigen Drittländern und den von der Union im Rahmen strategischer Partnerschaften durchgeführten Maßnahmen , einschließlich der Bemühungen der Union um Freihandelsabkommen mit Drittländern und deren Aushandlung ;

ba)

mit oder in Drittländern geplante oder eingerichtete Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen, die weder von strategischen Partnerschaften noch von Freihandelsabkommen abgedeckt sind, sondern im Rahmen der Plattform gemäß Absatz 3b durchgeführt werden;

c)

Erstellung einer Liste von Ländern, die für den Abschluss strategischer Partnerschaften Vorrang haben sollten, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

i)

der potenzielle Beitrag zur Versorgungssicherheit sowie zu deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung der potenziellen Reserven, Gewinnungs-, Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten eines Drittlands im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen,

ii)

ob eine Zusammenarbeit zwischen der Union und einem Drittland die Fähigkeit eines Drittlands verbessern kann, die Überwachung, Vermeidung und Minimierung nachteiliger Umweltauswirkungen durch seinen Rechtsrahmen und dessen Umsetzung , die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte , einschließlich Strategien zur Bekämpfung von Zwangs- und Kinderarbeit, und einer konstruktiven Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften, einschließlich indigener Völker, die Anwendung transparenter und verantwortungsvoller Geschäftsmethoden und die Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen , und wie die Union durch ihre Partnerschaftspolitik, beispielsweise mittels beruflicher Bildung und technischer Unterstützung, zur Stärkung der Rechtsrahmen der Drittländer beitragen kann ,

iii)

ob es bestehende oder potenzielle Kooperationsabkommen zwischen einem Drittland und der Union gibt und — im Fall von Schwellen- und Entwicklungsländern — das Potenzial für die Einführung von Global Gateway-Investitionsprojekten,

iv)

für Schwellen- und Entwicklungsländer, ob und wie eine Partnerschaft zur Wertschöpfung im Land sowie zur lokalen Wertschöpfung , einschließlich nachgelagerter Aktivitäten, beitragen könnte und für das Partnerland und die Union von gegenseitigem Nutzen wäre,

iva)

für Schwellen- und Entwicklungsländer, in welchem Umfang bestehende Finanz-, Finanzierungs- und Risikominderungsinstrumente der Union, insbesondere im Rahmen von Global Gateway, genutzt werden und inwieweit Hindernisse für den Einsatz solcher Instrumente im Zusammenhang mit strategischen Projekten bestehen.

(2)   Im Zusammenhang mit Absatz 1 und soweit es sich um Schwellen- und Entwicklungsländer handelt, sorgen die Kommission und der Ausschuss für die Zusammenarbeit und Kohärenz mit anderen einschlägigen Koordinierungsgremien, einschließlich der im Rahmen der Global-Gateway-Strategie eingerichteten Gremien.

(3)   Die Mitgliedstaaten

a)

stimmen sich mit der Kommission ab, um die Kohärenz zwischen ihrer bilateralen Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittländern und den nicht verbindlichen strategischen Partnerschaften der Union mit Drittländern, deren Geltungsbereich mindestens die Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe umfasst, sowie die Konsolidierung der Programme für Kapazitätsaufbau und Technologietransfer sicherzustellen, um das verantwortungsvolle Recycling kritischer Rohstoffe in den Herstellerländern zu fördern ,

b)

unterstützen die Kommission bei der wirksamen Umsetzung der in den strategischen Partnerschaften festgelegten konkreten Kooperationsmaßnahmen,

ba)

koordinieren die Tätigkeiten ihrer Entwicklungsbanken, Exportkreditagenturen und anderer öffentlicher Einrichtungen unter ihrer Aufsicht zur Unterstützung der Durchführung und Finanzierung von strategischen Projekten, die in Drittländern in enger Zusammenarbeit durchgeführt werden.

(3a)     Der Ausschuss leitet jeden neuen Bericht an die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments weiter.

(3b)     Die Kommission richtet bis zum … [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Plattform ein, die Unternehmensvertreter entlang der Wertschöpfungskette kritischer Rohstoffe zusammenbringt, um die Exploration, die Verarbeitung und das Recycling in Drittländern, mit denen die Union noch keine strategischen Partnerschaften oder Freihandelsabkommen geschlossen hat, im Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen zu unterstützen. Die Plattform versetzt die Kommission in die Lage, strategische Beziehungen zwischen den Projektträgern und den zuständigen nationalen Regierungen zu fördern und zu unterstützen.

(3c)     Die Kommission fordert die europäischen Normungsorganisationen auf, europäische Normen oder europäische Normungsdokumente zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung auszuarbeiten.

(3d)     Die von der Union mit Drittländern geschlossenen strategischen Partnerschaften umfassen Maßnahmen, die zur Verwirklichung folgender Ziele beitragen:

i)

Verbesserung der Widerstandsfähigkeit, Diversifizierung und Nachhaltigkeit der Versorgung der Union mit kritischen Rohstoffen im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Richtwerten,

ii)

Verbesserung der Zusammenarbeit und geteilten Verantwortung entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zwischen der Union und Partnerländern bei der Verwirklichung der vereinbarten Partnerschaftsziele,

iii)

die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Partnerländern, insbesondere in Schwellen- und Entwicklungsländern,

iv)

für Schwellen- und Entwicklungsländer die Erhöhung der lokalen Wertschöpfung durch Unterstützung des Aufbaus von Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten neben neu entwickelten Gewinnungskapazitäten sowie Maßnahmen zur Erleichterung des Wissenstransfers und der Vermittlung von Fähigkeiten.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die Aufnahme von Gesprächen über den Aufbau einer neuen strategischen Partnerschaft.

Sobald die Verhandlungen über eine strategische Partnerschaft abgeschlossen sind, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament ebenfalls darüber.

Kapitel 7

Governance

Artikel 34

Europäischer Ausschuss für kritische Rohstoffe

(1)   Der Europäische Ausschuss für kritische Rohstoffe (im Folgenden „Ausschuss“) wird hiermit eingerichtet.

(2)   Der Ausschuss nimmt die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr.

Artikel 35

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für kritische Rohstoffe

(1)   Der Ausschuss setzt sich aus den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz führt die Kommission.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ernennt einen hochrangigen Vertreter für den Ausschuss. Soweit dies für die Arbeitsweise und das Fachwissen von Belang ist, kann ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben des Ausschusses verschiedene Vertreter benennen. Jedes Mitglied des Ausschusses hat einen Stellvertreter.

Der Ausschuss lädt Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu seinen Sitzungen ein, auch zu den in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen.

(2a)     Die Europäische Verteidigungsagentur, die Europäische Chemikalienagentur, die Europäische Umweltagentur und der Europäische Auswärtige Dienst ernennen jeweils einen hochrangigen Vertreter als Beobachter für den Ausschuss.

(2b)     Jeder Mitgliedstaat ernennt einen Vertreter seiner zentralen Anlaufstelle als Beobachter für den Ausschuss.

(3)   Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zu ermöglichen. Erforderlichenfalls tritt der Ausschuss auf begründeten Antrag der Kommission zusammen.

Der Ausschuss tritt mindestens wie folgt zusammen:

a)

alle drei Monate für die Bewertung von Anträgen für strategische Projekte gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1,

b)

alle sechs Monate für die Entwicklung der Überwachung gemäß Kapitel 4,

ba)

alle sechs Monate für die Bewertung strategischer Projekte, um den Fortschritt mit den jeweiligen Vertretern der Industrie zu erörtern,

c)

einmal jährlich, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Exploration gemäß Kapitel 3 Abschnitt 4 zu erörtern, auch im Hinblick auf Aktualisierungen der Listen kritischer oder strategischer Rohstoffe.

(5)   Die Kommission koordiniert die Arbeit des Ausschusses durch ein Exekutivsekretariat , das die Aufstellung der Tagesordnung übernimmt und technische und logistische Unterstützung leistet.

(6)   Der Ausschuss kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten.

Der Ausschuss setzt mindestens die folgenden ständigen Untergruppen ein:

a)

eine Untergruppe zur Erörterung und Koordinierung der Finanzierung strategischer Projekte gemäß Artikel 15; Vertreter nationaler Förderbanken und -institute, von Exportkreditagenturen, der europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe, anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und gegebenenfalls privater Finanzinstitute, werden als Beobachter eingeladen;

aa)

eine Untergruppe zur Erörterung der Umsetzung der Bestimmungen gemäß den Artikeln 8, 10 und 11, unter anderem zum Austausch über bewährte Verfahren im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Einbeziehung der Interessenträger, einschließlich solcher aus anderen einschlägigen Bergbauregionen, um für strukturierte und vorhersehbare Formate der Genehmigungsverfahren zu sorgen, wozu die Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen als Beobachter eingeladen werden;

b)

eine Untergruppe, in der nationale geologische Institute oder Erhebungen oder — in Ermangelung solcher Einrichtungen oder Erhebungen — die für die allgemeine Exploration zuständige nationale Behörde zusammengeschlossen sind, um zur Koordinierung der in Artikel 18 genannten nationalen Explorationsprogramme beizutragen;

c)

eine Untergruppe, in der nationale Versorgungs- und Informationsagenturen für kritische Rohstoffe oder — in Ermangelung einer solchen Agentur — die für diese Angelegenheit zuständige nationale Behörde zusammenkommen, um einen Beitrag zu den Überwachungsaufgaben gemäß Artikel 19 zu leisten;

d)

eine Untergruppe, in der die nationale Notfallagentur und die für strategische Vorräte zuständigen nationalen Behörden oder — in Ermangelung einer solchen Agentur und Behörde — die für diese Angelegenheit zuständige nationale Behörde zusammenkommen, um zur Überwachung der strategischen Vorräte gemäß Artikel 22 beizutragen; diese Untergruppe kann insbesondere gleichgesinnte Partner aus Drittländern zum Austausch über bewährte Verfahren in Bezug auf strategische Vorräte einladen;

da)

eine Untergruppe, in der Industrieverbände und andere einschlägige Interessenträger der Industrie entlang der gesamten Wertschöpfungskette kritischer Rohstoffe mit dem Ziel zusammenkommen, einen Beitrag zum Prozess möglicher Anträge auf Änderung der Liste strategischer oder kritischer Rohstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 sowie zur Bewertung strategischer Projekte und strategischer Partnerschaften gemäß Artikel 33 zu leisten, wobei der Schwerpunkt auch auf Vertretern von KMU aus allen Mitgliedstaaten liegen wird, um die Einbeziehung von KMU in die Wertschöpfungsketten von Rohstoffen und Möglichkeiten zur Verbesserung der Einbeziehung von KMU zu erörtern;

db)

eine Untergruppe zur Erörterung und Koordinierung der Arbeit im Rahmen strategischer Partnerschaften gemäß Artikel 33, wobei die Zusammenarbeit mit anderen relevanten Koordinierungsforen — einschließlich derer, die als Teil der Strategie „Global Gateway“ eingerichtet wurden — und mit Unternehmensvertretern entlang der Wertschöpfungskette kritischer Rohstoffe sichergestellt wird; Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und Wissenschaftler werden bei Bedarf zu Sitzungen dieser Untergruppe als Beobachter eingeladen.

(6a)     Der Ausschuss unterrichtet das Europäische Parlament über seine bevorstehenden Sitzungen, einschließlich der Sitzungen der ständigen oder nichtständigen Untergruppen, und die entsprechenden Tagesordnungen.

(7)     Nimmt das Europäische Parlament nicht an diesen Sitzungen teil, so unterrichtet der Ausschuss das Europäische Parlament regelmäßig über die in diesen Sitzungen geführten Diskussionen.

Die Mitglieder des Ausschusses laden bei Bedarf Sachverständige , die die Industrie, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaft oder die Gewerkschaften vertreten, andere Dritte oder Vertreter von Drittländern sowie Vertreter lokaler und regionaler Behörden ein, an den Sitzungen der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen als Beobachter teilzunehmen oder schriftliche Beiträge zu leisten. Besonderes Gewicht wird den Vertretern von KMU beigemessen, die zur Teilnahme an allen Sitzungen und Debatten eingeladen werden, die sie oder ihre Beteiligung an der Rohstoffwertschöpfungskette betreffen, sowohl auf der Ebene des Ausschusses als auch der Untergruppen.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben stellt der Ausschuss bei Bedarf die Koordinierung, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den einschlägigen nach dem Unionsrecht eingerichteten Strukturen für Krisenreaktion und Krisenvorsorge sicher.

(8)   Der Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um für die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß Artikel 44 zu sorgen.

(9)   Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften, ein Einvernehmen zu erzielen.

Kapitel 8

Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren

Artikel 36

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 12, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absätze 1 und 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von acht Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 12, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absätze 1 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Die Konsultation der Sachverständigen der Mitgliedstaaten erfolgt im Anschluss an die Konsultation gemäß Artikel 14.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 12, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absätze 1 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Artikel 37

Ausschussverfahren

(1)

Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Durchführung des [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf diesen Rechtsakt] unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel 9

Änderungen

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „S. Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen“ angefügt.

(2)

In Anhang I werden in der zweiten Spalte in der Zeile „S. Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen“ folgende Nummern angefügt:

„1.

Informationen über das Genehmigungsverfahren“

„2.

Informationen über Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen“

„3.

Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten“

„4.

Informationen über Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze, Arbeitsrecht“.

(3)

In Anhang II wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen“ eingefügt.

(4)

In Anhang II wird in der zweiten Spalte in der Zeile „Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen“ der folgende Punkt angefügt:

„Verfahren, das alle einschlägigen Verwaltungsgenehmigungen für die Planung, den Bau und den Betrieb von Projekten zur Herstellung klimaneutraler Technologie umfasst, einschließlich Bau-, Chemie- und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen und -genehmigungen, sofern diese erforderlich sind, und das alle administrativen Anträge und Verfahren umfasst“.

(5)

In Anhang II wird in der dritten Spalte in der Zeile „Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen“ folgender Punkt angefügt:

„Alle Ergebnisse im Zusammenhang mit den Verfahren von der Anerkennung der Gültigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zuständige nationale zuständige Behörde“.

(6)

Dem Anhang III wird folgende Nummer angefügt:

„9.

Die zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 8 Absatz 1 der [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf diesen Vorschlag]“.

Artikel 39

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 4 Absatz 5 erhält der Wortlaut „(EU) 2016/425(35) und (EU) 2016/426(36)“ folgende Fassung: „(EU) 2016/425 (*), (EU) 2016/426 (**) und [(EU) […] [Jahr der Annahme dieser Verordnung]/…(***)]“.

(2)

In Anhang I wird folgende Nummer angefügt: „X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte nächste fortlaufende Nummer einfügen] Verordnung (EU)…/… zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Veröffentlichungsangaben dieser Verordnung einfügen], soweit sie die Anforderungen der Artikel 27, 28 oder 30 der genannten Verordnung betrifft“.

Artikel 40

Änderung der Verordnung (EU) 2018/858

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

In Teil I wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

[Amt für Veröffentlichungen: Bitte die nächste fortlaufende Nummer unter Abschnitt G einfügen]

Anforderungen an die Kreislauffähigkeit des Dauermagnets

Verordnung (EU) XX/XXXX [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Angaben zur Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt]

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

Artikel 41

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird wie folgt geändert:

In Teil I wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

[Amt für Veröffent-lichungen: Bitte die nächste fortlaufende Nummer unter Abschnitt C1 einfügen]

Anforderungen an die Kreislauf-fähigkeit des Dauer-magnets

Verordnung (EU) XX/XXXX [Amt für Veröffent-lichungen bitte einfügen: Angaben zur Veröffent-lichung dieser Verordnung im Amtsblatt]

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Kapitel 10

Schlussbestimmungen

Artikel 42

Überwachung der Fortschritte

(1)   Die Kommission überwacht unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele und veröffentlicht mindestens alle drei Jahre einen Bericht, in dem die Fortschritte der Union bei der Verwirklichung dieser Ziele im Einzelnen dargelegt werden.

Der erste Bericht wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erstellt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält quantitative Informationen über den Umfang der Fortschritte der Union bei der Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Richtwerte.

(2a)     Die in diesem Artikel vorgesehenen Überwachungsaufgaben bedeuten nicht, dass Unternehmen oder andere Wirtschaftsbeteiligte in der Rohstoffwertschöpfungskette verpflichtet sind, Informationen an die Kommission, die Behörden im Ausschuss oder an eine andere Behörde zu übermitteln. Alle Informationen, die die Unternehmen gemäß diesem Artikel übermitteln, werden auf rein freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt und sind stets im Einklang mit Artikel 44 zu behandeln.

(2b)     Die Kommission überwacht kontinuierlich die Umsetzung der vorliegenden Verordnung, um etwaige Widersprüche zwischen anderen Unionsvorschriften und dieser Verordnung zu verhindern. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission innerhalb [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Vereinbarkeit dieser Verordnung mit anderen Rechtsvorschriften der Union.

Artikel 43

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht mit den Angaben gemäß Artikel 18 Absatz 4, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 6. Der erste Bericht wird übermittelt am [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage für die in Absatz 1 genannten Berichte zu erlassen. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 1 genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Die in den Berichten nach Absatz 1 enthaltenen Informationen werden gemäß Artikel 44 behandelt.

(3a)     Die in diesem Artikel vorgesehene Berichterstattung bedeutet nicht, dass Unternehmen oder andere Wirtschaftsbeteiligte in der Rohstoffwertschöpfungskette verpflichtet sind, Informationen an die Kommission, die Behörden im Ausschuss oder an eine andere Behörde zu übermitteln. Alle Informationen, die die Unternehmen gemäß diesem Artikel übermitteln, werden auf rein freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt und sind stets im Einklang mit Artikel 44 zu behandeln.

Artikel 44

Behandlung vertraulicher Informationen

(1)   Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und werden durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten geschützt.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen, vertraulichen und als Verschlusssache eingestuften Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

(4)   Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass die Vorlage zusammengefasster Informationen im Zusammenhang mit Artikel 21 dennoch sein nationales Sicherheitsinteresse beeinträchtigen könnte, so kann er der Vorlage der Kommission durch eine begründete Mitteilung widersprechen.

(5)   Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, gewährleisten die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten erlangten Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter der Mitgliedstaaten, Beobachter, Sachverständige und sonstige Teilnehmer, die gemäß Artikel 35 an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

Artikel 45

Strafen

Spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Strafen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 46

Bewertung

(1)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor dem Hintergrund der mit ihr verfolgten Ziele vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.

(2)   In dem in Absatz genannten Bericht wird zumindest bewertet, ob es angemessen ist, Höchstwerte für den ökologischen Fußabdruck von kritischen Rohstoffen festzulegen, für die Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften erlassen wurden , und ob es erforderlich ist, die Lieferketten kritischer Rohstoffe nach 2030 weiter zu stärken .

Artikel 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Strategische Rohstoffe

ABSCHNITT 1

LISTE DER STRATEGISCHEN ROHSTOFFE

Die folgenden Rohstoffe gelten als strategisch:

-a)

Aluminium [Abänd. 5]

a)

Bismut

b)

Bor — metallurgische Qualität

c)

Kobalt

d)

Kupfer

e)

Gallium

f)

Germanium

g)

Lithium — Batteriequalität

h)

Magnesiummetall

i)

Mangan — Batteriequalität

j)

Natürlicher Grafit — Batteriequalität

k)

Nickel — Batteriequalität

l)

Metalle der Platingruppe

m)

Seltenerdmetalle für Magnete (Nd, Pr, Tb, Dy, Gd, Sm und Ce)

n)

Siliciummetall

o)

Titanmetall

p)

Wolfram

ABSCHNITT 2

METHODIK ZUR AUSWAHL STRATEGISCHER ROHSTOFFE

1.

Die strategische Bedeutung wird auf der Grundlage der Bedeutung eines Rohstoffs für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- und Raumfahrtanwendungen bestimmt, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)

die Menge der strategischen Technologien, die einen Rohstoff als Input verwenden;

b)

die Menge eines Rohstoffs, der für die Herstellung relevanter strategischer Technologien benötigt wird;

c)

die erwartete weltweite Nachfrage nach einschlägigen strategischen Technologien.

2.

Das prognostizierte Nachfragewachstum (DF/C) wird wie folgt berechnet:

Image 1

wobei Folgendes gilt:

DF ist eine Prognose der Nachfrage nach einem Rohstoff für ein Bezugsjahr;

GS ist die weltweite jährliche Produktion eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum.

3.

Bei der Bestimmung der Schwierigkeit, die Produktion zu steigern, ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die derzeitige Produktionsskala (PS) eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum, berechnet wie folgt:

Image 2

wobei Folgendes gilt:

log10 ist ein gewöhnlicher Logarithmus;

GS ist die weltweite jährliche Produktion eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum;

b)

das Verhältnis zwischen Vorräten und der Produktion eines Rohstoffs R/P, berechnet wie folgt:

Image 3

wobei Folgendes gilt:

R sind bekannte Vorkommen wirtschaftlich gewinnbarer geologischer Ressourcen eines Rohstoffs;

GS ist die weltweite jährliche Produktion eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum.

ANHANG II

Kritische Rohstoffe

ABSCHNITT 1

LISTE DER KRITISCHEN ROHSTOFFE

Die folgenden Rohstoffe gelten als kritisch:

a)

Antimon

b)

Arsen

c)

Bauxit

d)

Baryt

e)

Beryllium

f)

Bismut

g)

Bor

h)

Kobalt

i)

Kokskohle

j)

Kupfer

k)

Feldspat

l)

Flussspat

m)

Gallium

n)

Germanium

o)

Hafnium

p)

Helium

q)

Schwere Seltenerdmetalle

r)

Leichte Seltenerdmetalle

s)

Lithium

t)

Magnesium

u)

Mangan

v)

Natürlicher Grafit

w)

Nickel — Batteriequalität

x)

Niob

y)

Phosphorit

z)

Phosphor

aa)

Metalle der Platingruppe

bb)

Scandium

cc)

Siliciummetall

dd)

Strontium

ee)

Tantal

ff)

Titanmetall

gg)

Wolfram

hh)

Vanadium

ABSCHNITT 2

BERECHNUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN BEDEUTUNG UND DES VERSORGUNGSRISIKOS

1.

Die wirtschaftliche Bedeutung (EI) eines Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

Image 4

wobei Folgendes gilt:

As ist der Anteil der Endverwendung des Rohstoffs in einem NACE-Sektor (zweistellige Ebene);

Qs ist die Wertschöpfung des betreffenden Sektors auf der NACE-Ebene (zweistellige Ebene);

SIEI ist der Substitutionsindex im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung.

2.

Der Substitutionsindex eines Rohstoffs im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung (SIEI) wird wie folgt berechnet:

Image 5

wobei Folgendes gilt:

i bezeichnet einen einzelnen Ersatzrohstoff;

a bezeichnet eine einzelne Anwendung des Rohstoffs;

SCP ist der Leistungskennwert für die Kosten des Ersatzrohstoffs;

Share ist der Anteil der Rohstoffe in einer Endanwendung;

Sub-share ist der Unteranteil jedes Ersatzrohstoffs innerhalb jeder Anwendung.

3.

Das Versorgungsrisiko (SR) eines Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

Image 6

wobei Folgendes gilt:

GS ist die weltweite jährliche Produktion eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum;

EU sourcing ist die tatsächliche Beschaffung der Lieferungen in die EU, d. h. die inländische Produktion in der EU sowie Einfuhren aus anderen Ländern in die EU;

HHI ist der Herfindahl-Hirschman-Index (der als Näherungswert für die Länderkonzentration verwendet wird);

WGI ist der skalierte World-Governance-Index (der als Näherungswert für die Regierungsführung der Länder verwendet wird);

t ist der Handelsparameter zur Anpassung des WGI, der unter Berücksichtigung potenzieller Ausfuhrsteuern (möglicherweise durch ein geltendes Handelsabkommen abgemildert), physischer Ausfuhrquoten oder von einem Land verhängter Ausfuhrverbote bestimmt wird;

IR ist die Einfuhrabhängigkeit;

EoLRIR ist die Recycling-Inputrate am Ende der Lebensdauer, d. h. das Verhältnis der Sekundärstoffinputs (wiederverwertet aus Altschrott) zu allen Inputs eines Rohstoffs (Primär- und Sekundärrohstoffe);

SISR ist der Substitutionsindex im Zusammenhang mit dem Versorgungsrisiko.

4.

Die Einfuhrabhängigkeit von Rohstoffen wird wie folgt berechnet:

Image 7

5.

Der Herfindahl-Hirschman-Index (HHWGI) eines Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

Image 8

wobei Folgendes gilt:

Sc ist der Anteil von Land c an der weltweiten Versorgung (oder EU-Beschaffung) des Rohstoffs;

WGIc ist der skalierte World-Governance-Index des Landes c;

tc ist der Handelsparameter eines Landes zur Anpassung des WGI, der unter Berücksichtigung potenzieller Ausfuhrsteuern (möglicherweise durch ein geltendes Handelsabkommen abgemildert), physischer Ausfuhrquoten oder von einem Land verhängter Ausfuhrverbote bestimmt wird.

6.

Der Substitutionsindex eines Rohstoffs im Zusammenhang mit dem Versorgungsrisiko (SISR) wird wie folgt berechnet:

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wobei Folgendes gilt:

i bezeichnet einen einzelnen Ersatzrohstoff;

a bezeichnet eine einzelne Anwendung des in Frage kommenden Rohstoffs;

SP ist die Produktion des Ersatzrohstoffs, die die weltweite Produktion des Ersatzrohstoffs und des Rohstoffs widerspiegelt;

SCr ist die Kritikalität des Ersatzrohstoffs, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem Ersatzrohstoff selbst um einen kritischen Rohstoff handelt;

SCo ist die Kuppelproduktion des Ersatzrohstoffs, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem Ersatzrohstoff um ein Primärprodukt handelt oder ob es sich um ein Kuppel- oder Nebenprodukt handelt;

Share ist der Anteil der in Frage kommenden Rohstoffe in einer Endanwendung;

Subshare ist der Unteranteil jedes Ersatzrohstoffs innerhalb jeder Anwendung.

7.

Wirken sich strukturelle oder statistische Änderungen horizontal auf die Messung der wirtschaftlichen Bedeutung und des Versorgungsrisikos für alle bewerteten Rohstoffe aus, so sind die entsprechenden Werte zu berichtigen, um solche Veränderungen auszugleichen.

Die Berechnungen beruhen auf dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, für die Daten verfügbar sind. Dabei ist der Priorität, der Qualität und der Verfügbarkeit der Daten Rechnung zu tragen.

ANHANG III

Bewertung der Anerkennungskriterien für strategische Projekte

1.

Bei der Bewertung, ob ein Vorhaben in der Union das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a)

ob das Vorhaben zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Richtwerten beiträgt oder strategische Rohstoffe in den Wertschöpfungsketten strategischer Technologien ersetzt, wobei Maßnahmen zum Erreichen eines ähnlichen oder kleineren ökologischen Fußabdrucks als dem des ersetzten Rohstoffs ergriffen werden ;

b)

für den Fall, dass das Projekt zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Richtwerten beiträgt, ob das Projekt unter Berücksichtigung des erwarteten Anstiegs des Unionsverbrauchs zur Aufrechterhaltung oder Stärkung der Kapazitäten der Union als Anteil des jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der Union beiträgt.

ba)

ob das Projekt kein Hindernis für die Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und 2050 darstellt.

Der Beitrag eines Projekts zum entsprechenden Richtwert wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen sowie der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts bewertet.

2.

Bei der Bewertung, ob ein Projekt in einem Drittland das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a)

ob das Projekt zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Richtwerten oder zur Aufrechterhaltung der Widerstandsfähigkeit der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen oder zur Versorgung der Union mit strategischen Technologien durch die Substitution strategischer Rohstoffe in den Wertschöpfungsketten strategischer Technologien beiträgt;

b)

ob der geltende Rechtsrahmen oder andere Bedingungen Gewähr dafür bieten, dass Handel und Investitionen im Zusammenhang mit dem Projekt nicht verzerrt werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Union mit dem betreffenden Drittland eine strategische Partnerschaft gemäß Artikel 33 oder ein Handelsabkommen mit einem Kapitel über Rohstoffe geschlossen hat und ob er mit der gemeinsamen Handelspolitik der Union im Einklang steht;

c)

in welchem Umfang Unternehmen mit dem Projektträger Abnahmevereinbarungen im Hinblick auf die Verwendung oder Verarbeitung der strategischen Rohstoffe, die im Rahmen der betreffenden Projekte in der Union produziert werden, geschlossen haben oder dazu bereit sind;

d)

ob das Projekt mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit und der Außenpolitik der Union im Einklang steht.

Der Beitrag eines Projekts zu den unter Buchstabe a genannten Richtwerten wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen, der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts sowie des Anteils des Outputs des Projekts, der durch bestehende oder potenzielle Abnahmevereinbarungen gemäß Buchstabe c abgedeckt ist, bewertet. Nachweise im Zusammenhang mit Buchstabe c können vertragliche Vereinbarungen oder Absichtserklärungen umfassen.

3.

Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a)

Qualität der durchgeführten Durchführbarkeitsstudien über das Entwicklungspotenzial des Projekts;

b)

ob für die Technologie, die verwendet werden soll, in der betreffenden Umgebung ein Nachweis erfolgt ist.

Die unter Buchstabe a genannten Durchführbarkeitsstudien sind darauf ausgerichtet,

a)

durch Analyse technologischer und ökologischer Erwägungen zu beurteilen, ob ein vorgeschlagenes Projekt voraussichtlich erfolgreich sein wird;

b)

mögliche technische Probleme und Probleme, die sich bei der Durchführung des Projekts ergeben könnten, zu ermitteln.

Es können weitere Studien erforderlich sein, um die Durchführbarkeit des Projekts zu bestätigen.

4.

Ob ein Projekt das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannte Kriterium erfüllt, wird je nach Sachlage unter Berücksichtigung der Einhaltung der folgenden Rechtsvorschriften der Union oder internationaler Instrumente bewertet:

a)

der [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit], soweit sie für den Projektträger gilt;

b)

der [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen], soweit sie für den Projektträger gilt;

c)

die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;

d)

den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, insbesondere die Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung;

e)

den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten;

f)

den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf ein nennenswertes Engagement von Interessenträgern in der Rohstoffwirtschaft;

g)

die Grundsätze der OECD für die Unternehmensführung;

h)

OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen;

i)

Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;

ia)

die Grundsätze der freien und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung, wie sie in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2007 angenommenen Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker festgelegt sind; [Abänd. 11]

Die Projektträger können die Einhaltung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriteriums auch bescheinigen, indem sie

a)

nachweisen, dass das betreffende Projekt als Teil eines anerkannten Systems gemäß Artikel 29 einzeln zertifiziert ist oder

b)

sich verpflichten, eine Zertifizierung für das betreffende Projekt als Teil eines anerkannten Systems gemäß Artikel 29 einzuholen und ausreichende Nachweise dafür vorzulegen, dass das betreffende Projekt bei seiner Durchführung in der Lage sein wird, die Kriterien für eine solche Zertifizierung zu erfüllen,

ba)

sich mit Blick auf Projekte in der Union verpflichten, dass das betreffende Projekt bei einer Durchführung den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union genügt.

5.

Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a)

ob Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an dem Projekt teilnehmen;

b)

ob sich potenzielle Abnehmer auch in mehr als einem Mitgliedstaat befinden;

c)

die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit strategischer Rohstoffe für nachgelagerte Anwender in mehr als einem Mitgliedstaat.

6.

Ob ein Projekt in einem Drittland das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannte Kriterium erfüllt, wird bewertet unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem das Projekt in dem betreffenden Drittland beiträgt zur:

a)

Stärkung von mehr als einer Stufe der Rohstoffwertschöpfungskette in dem betreffenden Land oder seiner weiteren Region;

b)

Förderung privater Investitionen in die Wertschöpfungskette für inländische Rohstoffe;

c)

Schaffung umfassenderer wirtschaftlicher oder sozialer Vorteile, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen.

ANHANG IV

Kriterien für Zertifizierungssysteme

Ein anerkanntes Zertifizierungssystem muss folgende Kriterien erfüllen:

a)

Es steht allen Wirtschaftsteilnehmern, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen offen und es wird von mehreren Interessenträgern geführt und überwacht ;

b)

die Anforderungen an die Zertifizierung müssen in den EU-Vorschriften kohärent sein und Folgendes umfassen:

i)

Anforderungen zur Gewährleistung ökologisch nachhaltiger Verfahren vor, während und nach Einstellung des Betriebs , einschließlich Anforderungen zur Gewährleistung des Umweltmanagements und der Minderung der Auswirkungen , in den folgenden Umweltrisikokategorien:

i)

Luft, einschließlich Luftverschmutzung, wie Treibhausgasemissionen;

ii)

Wasser, einschließlich Meeresboden und Meeresumwelt und Wasserverschmutzung, Wassernutzung, Wassermengen (Überschwemmung oder Dürre) und Zugang zu Wasser;

iii)

Boden, einschließlich Bodenverschmutzung, Bodenerosion, Landnutzung und Landdegradation;

iv)

Biodiversität, einschließlich der Schädigung von Lebensräumen, Wildtieren, Flora und Ökosystemen, einschließlich Ökosystemdienste;

v)

gefährliche Stoffe;

vi)

Lärm und Erschütterungen;

vii)

Sicherheit von Anlagen;

viii)

Energieverbrauch;

ix)

Abfälle und Rückstände;

ii)

Anforderungen zur Gewährleistung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und der Arbeitnehmerrechte , einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker ;

iii)

Anforderungen zur Gewährleistung der Unternehmensintegrität und -transparenz, einschließlich Anforderungen an die Anwendung einer verantwortungsvollen Verwaltung in finanziellen, ökologischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung im Einklang mit den in Anhang III Nummer 4 aufgeführten OECD-Leitsätzen ;

c)

die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung ist objektiv, beruht auf internationalen, Unions- oder nationalen Normen, Anforderungen und Verfahren und erfolgt unabhängig vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer;

d)

es enthält ausreichende Anforderungen und Verfahren, mit denen die Kompetenz und Unabhängigkeit der verantwortlichen Prüfstellen gewährleistet werden.

da)

es enthält Anforderungen, um sicherzustellen, dass es einen auf Standortebene erstellten Prüfbericht gibt.

ANHANG V

Auswirkungen auf die Umwelt

1.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen mit Prozessen in Verbindung gebracht werden; die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, werden jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert und dann zur Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen Umweltfußabdrucks kombiniert;

b)

„Stückliste“ bezeichnet eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Unterkomponenten und Teile sowie der Mengen der Vorgenannten, die für die Produktion des in der Studie betrachteten Produkts erforderlich sind;

c)

„unternehmensspezifische Daten“ bezeichnet direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens repräsentativ sind; dies ist ein Synonym für „Primärdaten“;

d)

„Wirkungsabschätzungsmethode“ bezeichnet das Protokoll für die quantitative Übersetzung der Sachbilanzdaten in Beiträge zu einer relevanten Umweltauswirkung;

e)

„Wirkungskategorie“ bezeichnet eine Kategorie von Ressourcennutzung oder Umweltauswirkungen, auf die sich die Sachbilanzdaten beziehen;

f)

„Lebensweg“ bezeichnet aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Beseitigung (ISO 14040:2006);

g)

„Sachbilanz“ (Life cycle inventory, LCI) bezeichnet den kombinierten Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz;

h)

„Sachbilanzdatensatz“ bezeichnet ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebensweg eines bestimmten Produkts oder einer anderen Bezugsgröße (z. B. Standort, Prozess), das bzw. die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten enthält; ein Sachbilanzdatensatz könnte ein Prozessmoduldatensatz, ein teilweise aggregierter oder ein aggregierter Datensatz sein;

i)

„Sekundärdaten“ bezeichnet Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens stammen, das eine Studie über den ökologischen Fußabdruck durchführt; der Begriff bezieht sich auf Daten, die nicht direkt vom Unternehmen erhoben, gemessen oder geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen; Sekundärdaten umfassen Durchschnittsdaten aus der Industrie (z. B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und Industrieverbänden), aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten, und sie können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten; Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen, gelten als Sekundärdaten;

j)

„Systemgrenze“ bezeichnet in die Studie aufgenommene oder aus ihr ausgeschlossene Aspekte.

Darüber hinaus müssen die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck eines kritischen Rohstoffs jede weitere Begriffsbestimmung enthalten, die für ihre Auslegung erforderlich ist.

2.   Anwendungsbereich

Dieser Anhang enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe.

Die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe stützen sich auf die wesentlichen Elemente dieses Anhangs, wobei wissenschaftlich fundierte Bewertungsmethoden und einschlägige internationale Normen im Bereich der Lebenszyklusbewertung zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks eines kritischen Rohstoffs erfolgt auf der Grundlage der Materialrechnung, der Energie, der Produktionsmethoden und der Hilfsmaterialien, die in den Anlagen zur Produktion kritischer Rohstoffe verwendet werden.

Bei der Festlegung von Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe bemüht sich die Kommission um Kohärenz mit den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck von Zwischen- und Endprodukten , bei denen die relevanten kritischen Rohstoffe verwendet werden.

3.   Angegebene Einheit

Die angegebene Einheit ist 1 kg der relevanten Art des kritischen Rohstoffs.

In den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe kann eine höhere oder niedrigere angegebene Einheit, ausgedrückt in kg, festgelegt werden, wenn dies zur Berücksichtigung der Art oder Verwendung des entsprechenden kritischen Rohstoffs erforderlich ist.

Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die der Erzeuger zur Quantifizierung des ökologischen Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf diese angegebene Einheit berechnet werden.

4.   Systemgrenze

Gewinnung, Konzentration und Raffination sind die drei Lebenszyklusabschnitte, die in die Systemgrenze von primären kritischen Rohstoffen mit folgenden Prozessen einzubeziehen sind (sofern für den jeweiligen Rohstoff relevant):

a)

vorgelagerte Prozesse, einschließlich Gewinnung von Erzen für die Rohstoffproduktion, Produktion und Lieferung ( einschließlich Transport) von Chemikalien, Hilfsprozesse, Produktion und Lieferung ( einschließlich Transport) von Kraftstoffen, Erzeugung und Lieferung von Strom sowie Transport von Rohstoffen in Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen oder nicht von ihr betrieben werden ;

b)

Transport von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;

c)

Lagerung von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen;

d)

Zerkleinern und Reinigen von Erzen;

e)

Herstellung von Rohstoffkonzentrat;

f)

Metallgewinnung (durch chemische, physikalische oder biologische Mittel);

g)

Schmelzen;

h)

Metallumwandlung;

i)

Schlackenreinigung;

j)

Metallraffination;

k)

Metallelektrolyse;

l)

Metallguss oder -verpackung;

m)

Behandlung von verbrauchten Rohstoffen und Schlacken;

n)

alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung (vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung, Wasser und Oberflächenabfluss), Gasminderungssysteme (auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel (einschließlich Vorbehandlung von Speisewasser), interne Logistik.

In die Systemgrenze von sekundären kritischen Rohstoffen (Festlegung der Recycling-Lebenszyklusphase) sind (sofern für den jeweiligen rezyklierten Rohstoff relevant) folgende Prozesse einzubeziehen:

a)

vorgelagerte Prozesse, einschließlich der Erzeugung von Rohmaterial (Schrott und neue Kupferkonzentrate), der Produktion und Lieferung (Transport) von Chemikalien, Hilfsprozessen, der Produktion und Lieferung (Transport) von Brennstoffen, der Erzeugung und Lieferung von Elektrizität sowie des Transports von Rohstoffen mit Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen;

b)

Transport von Konzentraten und Schrott in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;

c)

Lagerung von Schrott, Konzentraten und Rohstoffen;

d)

Vorbehandlung von Sekundärstoffen;

e)

Schmelzen;

f)

Metallumwandlung;

g)

Metallraffination;

h)

Metallelektrolyse;

i)

Metallguss oder -verpackung;

j)

Behandlung verbrauchter Rohstoffe;

k)

alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung (vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung, Wasser und Oberflächenabfluss), Gasminderungssysteme (auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel (einschließlich Vorbehandlung von Speisewasser), interne Logistik).

Die Nutzungsphase oder die Phase am Ende der Lebensdauer wird bei den Berechnungen des ökologischen Fußabdrucks nicht berücksichtigt, da sie nicht dem direkten Einfluss des verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers unterliegt. Andere Prozesse können ausgeschlossen werden, wenn ihr Beitrag zum ökologischen Fußabdruck eines bestimmten kritischen Rohstoffs unbedeutend ist.

5.   Wirkungskategorien

In den Berechnungsvorschriften wird festgelegt, welche Wirkungskategorie bzw. -kategorien und welche Treibhausgasemissionen in die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks einbezogen werden müssen. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der Hotspot-Analyse, die im Einklang mit den auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden durchgeführt wird, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)

relative Bedeutung der verschiedenen Auswirkungen, einschließlich ihrer relativen Bedeutung für ▌die Klima- und Umweltauswirkungen;

b)

Bedürfnisse nachgelagerter Unternehmen, die über den ökologischen Fußabdruck der von ihnen verwendeten kritischen Rohstoffe informieren möchten.

6.   Nutzung von unternehmensspezifischen und sekundären Datensätzen

In den Berechnungsvorschriften ist die Verwendung unternehmensspezifischer oder sekundärer Datensätze für alle relevanten Prozesse und Materialien festzulegen. Wenn die Berechnungsvorschriften die Wahl zwischen einem unternehmensspezifischen Datensatz und einem sekundären Datensatz zulassen, muss die Berechnungsmethode einen ausreichenden Anreiz zur Verwendung des unternehmensspezifischen Datensatzes bieten.

Die Verwendung unternehmensspezifischer Daten ist zumindest für die Prozesse erforderlich, die unter dem direkten Einfluss des verantwortlichen Betreibers stehen und den größten Beitrag zu den relevanten Wirkungskategorien leisten.

Die unternehmensspezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen mit dem ökologischen Fußabdruck konformen Sekundärdatensätzen verwendet. In den Berechnungsvorschriften sollte festgelegt werden, ob die Probennahme im Einklang mit den Kriterien zulässig ist, die in auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden festgelegt sind.

Eine Änderung der Materialrechnung oder des Energiemixes, die zur Herstellung einer Art von kritischen Rohstoffen verwendet werden, erfordert eine neue Berechnung des ökologischen Fußabdrucks.

Für die Berechnung der CO2-Intensität der Energie, die in den einzelnen in Absatz 4 aufgeführten Prozessabschnitten eingesetzt wird, werden die durchschnittlichen Treibhausgas-Emissionsdaten des Energiemixes des Landes oder, falls möglich, der Region, in dem bzw. der die spezifische Tätigkeit oder der spezifische Prozess stattfand, verwendet. Niedrigere Emissionsfaktoren werden nur verwendet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer zuverlässig nachweisen kann, dass seine einzelnen Prozesse oder seine Energieversorgung weniger CO2-intensiv sind als der durchschnittliche Energiemix des Landes oder, soweit möglich, der Region. Dies ist durch eine direkte Verbindung zu einem Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen oder einem Erzeuger mit geringerer CO2-Intensität oder durch einen Vertrag nachzuweisen, der einen zeitlichen und geografischen Zusammenhang zwischen der Energieversorgung und der Nutzung durch den Wirtschaftsteilnehmer belegt, was durch eine Prüfbescheinigung eines Dritten zu überprüfen ist.

Die im Wege eines delegierten Rechtsakts aufzustellenden Berechnungsvorschriften umfassen eine detaillierte Modellierung der folgenden Lebenszyklusabschnitte:

a)

Stufe der Gewinnung, Konzentration und Raffination von Primärrohstoffen;

b)

Stufe der Beschaffung und Verarbeitung von Sekundärrohstoffen.

7.   Wirkungsabschätzungsmethoden

Der ökologische Fußabdruck wird anhand wissenschaftlich fundierter Wirkungsabschätzungsmethoden berechnet, die den Entwicklungen auf internationaler Ebene für relevante Wirkungskategorien im Zusammenhang mit Klimawandel, Wasser, Luft, Boden, Ressourcen, Landnutzung und Toxizität Rechnung tragen.

Die Ergebnisse liegen als charakterisierte Ergebnisse vor (ohne Normierung und Gewichtung).

8.   Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck

Je nachdem, wie sich die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Werte aus den Erklärungen zum ökologischen Fußabdruck verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit den geringsten Auswirkungen über den Lebensweg bildet. Der Schwellenwert und die Bandbreite jeder Leistungsklasse werden auf der Grundlage des Leistungsspektrums der in den vorangegangenen drei Jahren in Verkehr gebrachten relevanten kritischen Rohstoffe, der absehbaren technologischen Verbesserungen und anderer, noch zu bestimmender technischer Faktoren festgelegt.

Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweiligen Schwellenwert, um sicherzustellen, dass diese weiterhin die Marktrealität und die voraussichtliche Marktentwicklung widerspiegeln.

9.   Konformitätsbewertung

In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG mit den für die betreffenden Rohstoffe erforderlichen Anpassungen festgelegt.

Bei der Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)

die Eignung des betreffenden Moduls für die Art des Rohstoffs und die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;

b)

die Verfügbarkeit kompetenter und unabhängiger Dritter, die in der Lage sind, durch Dritte auszuführende potenzielle Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen;

c)

falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

ANHANG VI

Relevante Produkte gemäß Artikel 27 Absatz 1

In der folgenden Tabelle sind die Waren aufgeführt, die in der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingereiht sind.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0260/2023).

(*1)  Dies ist eine korrigierte Fassung der angenommenen Texte, die darauf abzielt, die Übereinstimmung aller Sprachfassungen zu gewährleisten. Es wurde eine Definition hinzugefügt, die in der vorherigen Fassung aus technischen Gründen fehlte, was eine Neunummerierung der Begriffsbestimmungen nach sich zog (Korrektur in Artikel 2).

(*2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.

(2)  ABl. C vom, S. .

(3)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über das Politikprogramm für die digitale Dekade 2030 (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, EU-Grundsätze für nachhaltige Rohstoffe, Amt für Veröffentlichungen, 2021, https://data.europa.eu/doi/10.2873/27875

(6)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(7)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(8)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(9)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(10)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(11)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(12)  Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG — Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).

(13)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(16)   Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(17)   Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).

(18)  Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank — Global Gateway (JOIN(2021) 30 final).

(19)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 64).

(22)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(23)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(24)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(25)   Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(26)   Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(27)   Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(28)  Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1791/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)