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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2023/1446 |
8.12.2023 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Leitlinien der Kommission zur Ausnahme von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Nachhaltigkeitsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeuger gemäß Artikel 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(C/2023/1446)
Inhaltsverzeichnis
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1. |
Einleitung | 3 |
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1.1. |
Allgemeiner Kontext | 3 |
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1.1.1. |
Politischer Kontext | 3 |
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1.1.2. |
Mit Artikel 210a geschaffene Ausnahme von Artikel 101 Absatz 1 AEUV | 4 |
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1.2 |
Rechtlicher Rahmen der Ausnahmeregelung | 5 |
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1.2.1. |
Artikel 210a gilt nur für Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die den Wettbewerb einschränken | 5 |
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1.2.2. |
Für Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die den Wettbewerb einschränken und die Voraussetzungen von Artikel 210a nicht erfüllen, können andere Bestimmungen in Betracht kommen | 5 |
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1.3. |
Zweck und Anwendungsbereich der Leitlinien | 6 |
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2. |
Persönlicher Anwendungsbereich von Artikel 210a und darunter fallende Erzeugnisse | 6 |
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2.1. |
Definition der Begriffe Unternehmen und Nachhaltigkeitsvereinbarung nach Artikel 210a | 6 |
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2.2. |
Persönlicher Anwendungsbereich von Artikel 210a | 7 |
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2.3. |
Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich von Artikel 210a fallen | 11 |
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3. |
Sachlicher Anwendungsbereich von Artikel 210a | 11 |
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3.1. |
Nachhaltigkeitsziele nach Artikel 210a | 12 |
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3.2. |
Nachhaltigkeitsstandards nach Artikel 210a | 14 |
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3.2.1. |
In der Nachhaltigkeitsvereinbarung muss ein Nachhaltigkeitsstandard, der zu einem Nachhaltigkeitsziel beitragen soll, festgelegt werden | 14 |
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3.2.2. |
Nachhaltigkeitsstandards müssen zu konkreten und messbaren Ergebnissen führen oder, sofern das nicht möglich ist, zu Ergebnissen, die sichtbar und beschreibbar sind | 14 |
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3.2.3. |
Nachhaltigkeitsstandards müssen höher sein als die einschlägigen verbindlichen Standards | 15 |
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4. |
Wettbewerbsbeschränkungen | 17 |
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4.1. |
Was ist eine Wettbewerbsbeschränkung? | 17 |
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4.2. |
Was ist keine Wettbewerbsbeschränkung? | 18 |
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5. |
Unerlässlichkeit nach Artikel 210a | 19 |
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5.1. |
Einleitung | 19 |
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5.2. |
Das Konzept der Unerlässlichkeit | 20 |
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5.3. |
Schritt 1 – Unerlässlichkeit der Nachhaltigkeitsvereinbarung | 21 |
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5.3.1. |
Kann der Nachhaltigkeitsstandard auch durch individuelles Handeln erreicht werden? | 23 |
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5.3.2. |
Unerlässlichkeit der Bestimmung(en) der Nachhaltigkeitsvereinbarung | 25 |
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5.4. |
Schritt 2 – Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung | 27 |
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5.4.1. |
Art der Wettbewerbsbeschränkung | 28 |
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5.4.2. |
Schwere der Wettbewerbsbeschränkung | 29 |
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5.5. |
Anwendungsbeispiele für die Unerlässlichkeitsprüfung | 32 |
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6. |
Zeitlicher Anwendungsbereich des Artikels 210a | 36 |
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6.1. |
Vor Veröffentlichung dieser Leitlinien getroffene Nachhaltigkeitsvereinbarungen | 36 |
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6.2. |
Höhere Gewalt | 36 |
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6.3. |
Übergangszeitraum | 37 |
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6.4. |
Nichteinhaltung des Standards | 37 |
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6.5. |
Fortlaufende und regelmäßige Überprüfung der Unerlässlichkeit | 38 |
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6.5.1. |
In welchen Fällen ist die Unerlässlichkeit vermutlich nicht mehr gegeben? | 38 |
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6.5.2. |
Welche Optionen haben die Parteien, wenn bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr als unerlässlich anzusehen sind? | 40 |
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7. |
Beantragung einer Stellungnahme nach Artikel 210a Absatz 6 | 40 |
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7.1. |
Antragsteller | 40 |
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7.2. |
Inhalt des Antrags | 41 |
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7.3. |
Bewertung durch die Kommission und Inhalt der Stellungnahme | 41 |
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7.4. |
Frist für die Abgabe der Stellungnahme | 42 |
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7.5. |
Änderung der Umstände nach Abgabe der Stellungnahme | 42 |
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7.6. |
Folgen der Stellungnahme | 43 |
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8. |
Ex-post-Intervention der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden gemäß Artikel 210a Absatz 7 | 43 |
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8.1. |
Gefährdung der Verwirklichung der Ziele der GAP | 43 |
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8.2. |
Ausschluss des Wettbewerbs | 45 |
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8.3. |
Verfahrensaspekte | 46 |
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9. |
Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 210a | 47 |
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Anhang A – |
Flussdiagramm zur Prüfung nach Artikel 210a | 48 |
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Anhang B – |
Flussdiagramm zur Prüfung der Unerlässlichkeit | 49 |
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Anhang C – |
Glossar | 50 |
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Anhang D – |
Artikel 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Vertikale und horizontale Initiativen für Nachhaltigkeit | 52 |
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Anhang E – |
Beispiele für Wettbewerbsbeschränkungen | 53 |
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1. |
Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf den Preis | 53 |
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2. |
Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf Produktionsmengen | 54 |
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3. |
Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf Betriebsmittel | 54 |
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4. |
Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf Kunden, Anbieter und Gebiete | 55 |
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5. |
Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf den Austausch von Informationen | 56 |
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6. |
Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf die Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsstandards | 57 |
1. EINLEITUNG
1.1. Allgemeiner Kontext
1.1.1. Politischer Kontext
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(1) |
Mit diesen Leitlinien sollen die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „GMO-Verordnung“) dargelegt werden, der durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingeführt wurde (im Folgenden „Artikel 210a“). |
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(2) |
Artikel 210a wurde im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2021 eingeführt, um den Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem der Union zu unterstützen und die Position der Erzeuger in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu stärken. |
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(3) |
Auf die Bedeutung einer nachhaltigen Entwicklung wird in Artikel 3 Absätze 3 und 5 und in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hingewiesen. Sie ist generell ein vorrangiges Ziel der EU-Politik. Die Kommission wirkt außerdem entschlossen auf die Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung (im Folgenden „Nachhaltigkeitsziele“) hin (3). Im Einklang mit dieser Selbstverpflichtung ist mit dem europäischen Grünen Deal eine Wachstumsstrategie festgelegt worden, mit der die Union zu einer faireren und wohlhabenderen Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist (4). |
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(4) |
Zwei im Rahmen des Grünen Deals zentrale Strategien sind für die Agrar- und Lebensmittelversorgungskette von Bedeutung. Mit der Biodiversitätsstrategie (5) soll der Verlust an biologischer Vielfalt durch Investitionen in den Schutz und die Wiederherstellung der Natur umgekehrt werden. Mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (6) werden die Herausforderungen eines nachhaltigen Lebensmittelsystems umfassend angegangen, nämlich sowohl in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Erzeugung und der Verarbeitung von Lebensmitteln und des Lebensmittelhandels als auch in Bezug auf einen nachhaltigen Lebensmittelverbrauch, eine gesunde Ernährung und die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung. Ein nachhaltiges Lebensmittelsystem kann ökologischen, gesundheitlichen und gesellschaftlichen Gewinn mit sich bringen und wirtschaftliche Chancen eröffnen. |
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(5) |
Diese beiden Strategien des Grünen Deals enthalten eine Reihe von unverbindlichen quantitativen Zielvorgaben, um die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bis zum Jahr 2030 zu steigern. Diese Vorgaben zielen unter anderem darauf ab, i) die Gesamtverkäufe der in der Tierhaltung und Aquakultur eingesetzten antimikrobiellen Mittel zu verringern, ii) den Einsatz und das Risiko chemischer Pestizide einschließlich der gefährlicheren Pestizide insgesamt zu verringern, iii) Nährstoffverluste durch den Einsatz von Düngemitteln zu verringern, iv) den Anteil der ökologisch/biologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen zu erhöhen und v) den Anteil der Flächen mit Landschaftselementen mit großer biologischer Vielfalt zu erhöhen (7). In den Strategien werden eine Reihe von Maßnahmen aufgeführt, darunter auch gesetzgeberische Initiativen, mit denen diese Zielvorgaben erreicht werden sollen. |
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(6) |
Die Wirtschaftsakteure in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, insbesondere die einzelnen Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse (im Folgenden „Erzeuger“), spielen – indem sie die verbindlichen Unions- und nationalen Standards einhalten – eine zentrale Rolle im Rahmen dieser Strategien. Wenn sie über die verbindlichen Unions- und nationalen Standards hinausgehen, können sie auch für mehr Nachhaltigkeit sorgen. |
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(7) |
Wie in Erwägungsgrund 62 der Verordnung (EU) 2021/2117 ausgeführt, können sich bestimmte vertikale und horizontale Initiativen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, mit denen strengere Anforderungen als die verbindlichen Anforderungen angewendet werden sollen, positiv auf die Nachhaltigkeitsziele auswirken (8). Außerdem können solche Initiativen die Stellung der Erzeuger in der Versorgungskette festigen und ihre Verhandlungsposition stärken (9). |
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(8) |
Zugleich könnten die erforderlichen finanziellen Ressourcen und die Befürchtung, mit einer Zusammenarbeit gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV zu verstoßen, die Wirtschaftsakteure in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette von einer solchen Zusammenarbeit abhalten. |
1.1.2. Mit Artikel 210a geschaffene Ausnahme von Artikel 101 Absatz 1 AEUV
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(9) |
Mit Artikel 210a ist eine Ausnahme von Artikel 101 Absatz 1 AEUV geschaffen worden. Der Artikel wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 42 AEUV erlassen. Er betrifft Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die sich auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Handel damit beziehen und darauf abzielen, einen höheren Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, als er durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist. Derartige Vereinbarungen können entweder zwischen Erzeugern getroffen werden (im Folgenden „horizontale Vereinbarungen“) oder zwischen Erzeugern und anderen Wirtschaftsakteuren auf verschiedenen Stufen der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (im Folgenden „vertikale Vereinbarungen“). |
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(10) |
Für die Zwecke dieser Leitlinien sind unter dem Begriff „Nachhaltigkeitsvereinbarung“ alle Erzeuger einschließenden horizontalen oder vertikalen Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu verstehen, die sich auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Handel damit beziehen und darauf abzielen, einen höheren Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, als er durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist, unabhängig von der Art der Zusammenarbeit. |
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(11) |
Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die die Voraussetzungen des Artikels 210a erfüllen, sind von der Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung bedarf. |
1.2. Rechtlicher Rahmen der Ausnahmeregelung
1.2.1. Artikel 210a gilt nur für Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die den Wettbewerb einschränken
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(12) |
Artikel 101 Absatz 1 AEUV enthält ein allgemeines Verbot von Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Wettbewerb einschränken. Eine Vereinbarung, die den Wettbewerb einschränkt, ist automatisch nichtig und kann zu einer Geldbuße für die Beteiligten führen, es sei denn, sie kommt für eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV, die Ausnahme nach Artikel 210a oder eine andere Ausnahme von Artikel 101 Absatz 1 AEUV in Betracht. Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt für Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb spürbar einschränken können. Artikel 210a gilt nur für Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Er gilt daher nicht für Vereinbarungen, die unter die De-minimis-Regelung (10) fallen oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (11). |
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(13) |
Unter bestimmten Umständen dürfen Vereinbarungen über Nachhaltigkeitsstandards den Wettbewerb einschränken. Nach Artikel 210a sind bestimmte Arten von Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die die Voraussetzungen des Artikels 210a erfüllen, von der Anwendung des Artikels 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen. |
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(14) |
Wie bei allen Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz muss die Tragweite von Artikel 210a eng ausgelegt werden, wobei die mit der Ausnahme verfolgten Ziele zu berücksichtigen sind (12). Die Ziele, Voraussetzungen und Grenzen der Anwendung von Artikel 210a ergeben sich ausschließlich aus der GMO-Verordnung. |
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(15) |
In Abschnitt 4 dieser Leitlinien wird erläutert, welche Arten von Nachhaltigkeitsvereinbarungen vermutlich unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. |
1.2.2. Für Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die den Wettbewerb einschränken und die Voraussetzungen von Artikel 210a nicht erfüllen, können andere Bestimmungen in Betracht kommen
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(16) |
Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die den Wettbewerb einschränken und die Voraussetzungen von Artikel 210a nicht erfüllen, können dennoch von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden, wenn sie unter andere Ausnahmen von jenem Artikel fallen. |
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(17) |
Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die den Wettbewerb einschränken und nicht unter Artikel 210a oder andere Ausnahmen der GMO-Verordnung fallen, unterliegen dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV. Erzeuger und andere Wirtschaftsakteure sollten solche Vereinbarungen anhand der Horizontalleitlinien und der Vertikalleitlinien (13) analysieren und prüfen, ob ihre Vereinbarung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV freigestellt werden kann, gegebenenfalls im Rahmen einer Gruppenfreistellungsverordnung (14). |
1.3. Zweck und Anwendungsbereich der Leitlinien
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(18) |
Diese Leitlinien sollen Erzeugern und anderen Wirtschaftsakteuren in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette dabei helfen, ihre Nachhaltigkeitsvereinbarungen zu prüfen, und ihnen so mehr Rechtssicherheit verschaffen (15). Ebenso sollen die Leitlinien den nationalen Gerichten und Wettbewerbsbehörden eine Orientierung für die Anwendung von Artikel 210a bieten. In den Leitlinien werden die folgenden Aspekte erläutert: i) der persönliche Anwendungsbereich von Artikel 210a sowie die darunter fallenden Erzeugnisse; ii) der sachliche Anwendungsbereich von Artikel 210a; iii) die Arten der Wettbewerbsbeschränkungen, die nach Artikel 210a von der Anwendung des Artikels 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen sind; iv) das Konzept der Unerlässlichkeit nach Artikel 210a; v) der zeitliche Anwendungsbereich von Artikel 210a; vi) das Verfahren zur Beantragung einer Stellungnahme der Kommission zur Vereinbarkeit einer bestimmten Nachhaltigkeitsvereinbarung mit Artikel 210a; vii) die Voraussetzungen für eine Ex-post-Intervention der Kommission oder der nationalen Wettbewerbsbehörden; viii) die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 210a. Da Nachhaltigkeitsvereinbarungen ganz unterschiedlicher Art und Zusammensetzung und unter ganz unterschiedlichen Marktbedingungen denkbar sind, kann in diesen Leitlinien nicht auf jedes mögliche Szenario eingegangen werden. Sie sind daher nicht als Checkliste zu verstehen, die automatisch angewendet werden kann. Jede Nachhaltigkeitsvereinbarung ist in ihrem eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zu prüfen. |
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(19) |
Diese Leitlinien sollen zwar eine Hilfe für Erzeuger und Wirtschaftsakteure auf verschiedenen Stufen der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette sein, die erwägen, sich an einer Nachhaltigkeitsvereinbarung zu beteiligen, oder bereits an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, die Befugnis zur Auslegung von Artikel 210a liegt jedoch allein beim Gerichtshof der Europäischen Union. |
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(20) |
Neben Artikel 210a sehen die Artikel 172b, 209, 210 und 222 der GMO-Verordnung eine Ausnahme bestimmter Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen von der Anwendung des Artikels 101 Absatz 1 AEUV vor. Diese Bestimmungen enthalten unterschiedliche Anforderungen und dienen unterschiedlichen Zwecken. In einigen Fällen kann eine Nachhaltigkeitsvereinbarung sowohl die Voraussetzungen des Artikels 210a als auch einer anderen Vorschrift der GMO-Verordnung erfüllen. Die Anwendbarkeit jeder Vorschrift ist getrennt zu prüfen. |
2. PERSÖNLICHER ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 210A UND DARUNTER FALLENDE ERZEUGNISSE
2.1. Definition der Begriffe Unternehmen und Nachhaltigkeitsvereinbarung nach Artikel 210a
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(21) |
Laut dem Europäischen Gerichtshof ist ein Unternehmen „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit personeller, materieller und immaterieller Mittel, unabhängig von der Rechtsform und der Art der Finanzierung“ (16). Jede natürliche oder rechtliche Person, die Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, ist demnach ein Unternehmen. Ein einzelner Landwirt, ein landwirtschaftlicher Familienbetrieb, eine landwirtschaftliche Genossenschaft, ein Lebensmittelhersteller und eine multinationale Großhandelskette fallen alle unter den Unternehmensbegriff. Auch öffentliche Einrichtungen können unter Umständen Unternehmen sein, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die nicht Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist (17). |
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(22) |
Da der Unternehmensbegriff auf dem Konzept der wirtschaftlichen Tätigkeit beruht, kann ein einzelnes Unternehmen aus mehreren juristischen Personen bestehen (18). Das bedeutet, dass eine Vereinbarung zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft oder zwischen zwei 100%igen Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft nicht gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV verstoßen kann, da es sich nicht um eine Vereinbarung zwischen verschiedenen Unternehmen handelt (19). |
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(23) |
Eine „Vereinbarung“ ist jede Handlung, mit der zwei oder mehr Unternehmen ihren übereinstimmenden Willen zur Zusammenarbeit bekunden (20). Die Form dieser Willensbekundung ist dabei unerheblich. Ein unterzeichneter und notariell beurkundeter Vertrag, ein „Gentlemen‘s Agreement“ oder der Austausch von Emojis in einer Textnachricht können alle unter den Begriff der Vereinbarung fallen. |
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(24) |
Eine „Unternehmensvereinigung“ ist eine Organisation gleich welcher Form, die aus Unternehmen derselben Branche besteht und deren gemeinsame Interessen gegenüber anderen Wirtschaftsakteuren, staatlichen Stellen und der Öffentlichkeit vertritt bzw. verteidigt (21). Beispiele für Vereinigungen sind Handelsverbände, Berufsverbände, Regulierungsgremien und Genossenschaften, die selbst nicht auf dem von ihnen koordinierten Gebiet wirtschaftlich tätig sind. Ein „Beschluss einer Vereinigung“ ist ein weit gefasster Begriff, der folgende Sachverhalte umfasst: i) Regeln und Vorschriften, ii) förmliche Beschlüsse, die für ein oder mehrere Mitglieder der Vereinigung verbindlich sind, iii) Verhaltensregeln, iv) unverbindliche Empfehlungen, die den Willen der Vereinigung widerspiegeln, das Verhalten ihrer Mitglieder auf dem Markt entsprechend der Empfehlung zu koordinieren. |
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(25) |
Eine „abgestimmte Verhaltensweise“ bezeichnet eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, bei der diese zwar keine Vereinbarung im eigentlichen Sinne getroffen haben, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lassen (22). Der bewusste Austausch von vertraulichen Informationen zwischen Wettbewerbern könnte diesen erlauben, den Wettbewerb untereinander zu vermindern, auch wenn sie zu keinem Zeitpunkt explizit über eine Einschränkung des Wettbewerbs untereinander gesprochen haben. |
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(26) |
In der Praxis ist die Differenzierung zwischen „Vereinbarungen“, „Beschlüssen von Vereinigungen“ und „abgestimmten Verhaltensweisen“ wenig relevant. Der Gerichtshof hat befunden, dass sich die Konzepte überschneiden und „in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion erfassen, die in ihrer Art übereinstimmen, und ... sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden“ (23).
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2.2. Persönlicher Anwendungsbereich von Artikel 210a
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(27) |
Artikel 210a gilt für Nachhaltigkeitsvereinbarungen, an denen zumindest ein Erzeuger von landwirtschaftlichen Erzeugnissen beteiligt ist und die mit anderen Erzeugern (horizontale Vereinbarungen) oder mit einem oder mehreren Wirtschaftsakteuren auf anderen Stufen der Lebensmittelversorgungskette (vertikale Vereinbarungen), einschließlich Vertrieb, Großhandel und Einzelhandel, getroffen werden.
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(28) |
An einer Nachhaltigkeitsvereinbarung muss mindestens ein Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligt sein. Es können andere Akteure auf verschiedenen Stufen der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich Produktion, Verarbeitung, Vertrieb und Handel, beteiligt sein. In diesen Leitlinien werden an einer Nachhaltigkeitsvereinbarung Beteiligte allgemein als „Wirtschaftsakteure“ bezeichnet. In der Praxis sind die folgenden Arten von Wirtschaftsakteuren für die Zwecke des Artikels 210a relevant:
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(29) |
Wirtschaftsakteure, die auf dem Markt sowohl als Erzeuger als auch als Wirtschaftsakteure auf anderen Stufen der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette tätig sind, z. B. als Einzelhändler, können an der Nachhaltigkeitsvereinbarung als Erzeuger beteiligt sein, sofern sie tatsächlich als Erzeuger handeln. Andernfalls muss mindestens ein anderer Erzeuger an der Nachhaltigkeitsvereinbarung beteiligt sein. |
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(30) |
Sofern die Voraussetzungen in Artikel 210a erfüllt sind, können Nachhaltigkeitsvereinbarungen bilaterale Vereinbarungen sein, z. B. zwischen Erzeugern und Einzelhändlern, dreiseitige Vereinbarungen, z. B. zwischen Erzeugern, Verarbeitern und Vertreibern, oder auch multilaterale Vereinbarungen, an denen Akteure auf mehr als drei Stufen der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette beteiligt sind. |
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(31) |
Parteien einer Nachhaltigkeitsvereinbarung können einzelne Wirtschaftsakteure und Vereinigungen oder andere kollektive Rechtsträger sein, an denen Erzeuger oder andere der in Nummer (28) genannten Unternehmen beteiligt sind, unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig davon, ob sie nach Unionsrecht oder nationalem Recht offiziell anerkannt sind, sofern zumindest eine Partei der Nachhaltigkeitsvereinbarung ein Erzeuger oder eine Erzeugervereinigung ist. Derartige kollektive Rechtsträger können beispielsweise Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder landwirtschaftliche Genossenschaften sein. |
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(32) |
Kollektive Rechtsträger können Nachhaltigkeitsvereinbarungen auch treffen, ohne mit einem anderen Rechtsträger in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zusammenzuarbeiten. Da mindestens eine der Parteien der Nachhaltigkeitsvereinbarung ein Erzeuger oder eine Erzeugervereinigung sein muss, müssen die Vorschriften für die Beschlussfassung in diesen Organisationen, wie sie insbesondere in der jeweiligen Satzung festgelegt sind, gewährleisten, dass die Erzeuger auf allen Ebenen der Organisation wirksam an der Vereinbarung beteiligt sind und die Anforderungen des Artikels 210a eingehalten werden. So können Erzeuger in einem Branchenverband auch von Gewerkschaften oder anderen Organisationen, die kollektiv die Interessen von Erzeugern vertreten, repräsentiert sein, wenn dies in der Satzung oder anderen vertraglichen Beziehungen vorgesehen ist (26).
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(33) |
Es ist unerheblich, ob eine Partei einer Nachhaltigkeitsvereinbarung ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der Union hat. Entscheidend ist, dass die Nachhaltigkeitsvereinbarung – auch wenn nur teilweise – in der Union umgesetzt wird oder unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt haben kann (27). Sind an einer Vereinbarung beispielsweise Kakaobohnenerzeuger mit Sitz außerhalb der Union beteiligt, die ihre Erzeugnisse Zwischenhändlern zum Weiterverkauf in der Union anbieten, so kann diese Vereinbarung eine Nachhaltigkeitsvereinbarung im Sinne des Artikels 210a darstellen. |
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(34) |
Die bloße Einhaltung eines Nachhaltigkeitsstandards ist für sich genommen nicht ausreichend, um eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 210a darzustellen. Damit die Einhaltung eines Nachhaltigkeitsstandards eine Vereinbarung darstellt, ist ein weiteres Element erforderlich, nämlich eine Willensbekundung der Wirtschaftsakteure in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die Vereinbarung gemeinsam anzuwenden, d. h. es muss eine Willensübereinstimmung bestehen. In der Praxis besteht der Unterschied zwischen der Vereinbarung, einen Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, und der bloßen Einhaltung eines Standards darin, dass der Wirtschaftsakteur im Falle der bloßen Einhaltung jederzeit für sich entscheiden kann, den Standard nicht mehr anzuwenden. |
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(35) |
Ein Wirtschaftsakteur wird Partei einer Nachhaltigkeitsvereinbarung im Sinne des Artikels 210a, wenn eine Willensübereinstimmung mit anderen Parteien in Bezug auf eine Vereinbarung besteht. Die Willensübereinstimmung sollte den Willen der Parteien getreu wiedergeben (28). |
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(36) |
Damit eine Nachhaltigkeitsvereinbarung in den Anwendungsbereich von Artikel 210a Absatz 2 fällt, muss mindestens ein Erzeuger an der betreffenden Vereinbarung beteiligt sein. Erzeuger sind somit wesentliche Parteien von Nachhaltigkeitsvereinbarungen, auch wenn die Initiative für eine Nachhaltigkeitsvereinbarung von anderen Akteuren ausgehen kann. Erzeuger, die zum Zeitpunkt der Begründung einer Nachhaltigkeitsvereinbarung Partei dieser Vereinbarung sind, müssen an den Verhandlungen über den betreffenden Standard und dessen Annahme und Anwendung beteiligt sein. |
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(37) |
Erzeuger können jedoch auch später noch Partei der Vereinbarung werden, ohne dass sie an der ursprünglichen Vereinbarung oder den Verhandlungen darüber beteiligt waren, sofern sie den übereinstimmenden Willen erkennen lassen, die Nachhaltigkeitsvereinbarung einzuhalten. In diesem Fall muss die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvereinbarung durch den oder die Erzeuger den Vorschriften für die zeitliche Gültigkeit der Vereinbarung entsprechen (siehe Abschnitt 6).
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(38) |
Bei Vereinbarungen über Nachhaltigkeitsstandards für landwirtschaftliche Erzeugnisse dürfte es zwar vorwiegend um Verbesserungen bei der Erzeugung gehen, Artikel 210a gilt aber auch für Vereinbarungen über Nachhaltigkeitsstandards, die den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen. Auch in letzterem Fall muss mindestens ein Erzeuger an der Vereinbarung beteiligt sein.
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2.3. Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich von Artikel 210a fallen
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(39) |
Um unter Artikel 210a zu fallen, muss eine Nachhaltigkeitsvereinbarung i) ein oder mehrere landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffen, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur (im Folgenden „in Anhang I genannte Erzeugnisse“) und ii) sich auf die Erzeugung solcher Erzeugnisse oder den Handel damit beziehen. |
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(40) |
Die Tatsache, dass Artikel 210a nur für landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt, ergibt sich aus dem Anwendungsbereich von Artikel 1 der GMO-Verordnung, der nur landwirtschaftliche Erzeugnisse umfasst und alle anderen Erzeugnisse (im Folgenden „nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse“) ausschließt. |
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(41) |
Eine Nachhaltigkeitsvereinbarung kann auch dann gültig sein, wenn sie sowohl in Anhang I genannte Erzeugnisse als auch nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse betrifft. Die Ausnahme nach Artikel 210a gilt dann jedoch nur für den Teil der Nachhaltigkeitsvereinbarung, der sich auf in Anhang I genannte Erzeugnisse bezieht.
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3. SACHLICHER ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 210A
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(42) |
Es ist zwischen den in Artikel 210a Absatz 3 genannten Nachhaltigkeitszielen, den zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlichen Nachhaltigkeitsstandards und den in einer Nachhaltigkeitsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen zum Erreichen der betreffenden Standards zu unterscheiden.
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3.1. Nachhaltigkeitsziele nach Artikel 210a
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(43) |
Um die Voraussetzungen von Artikel 210a zu erfüllen, muss im Rahmen einer Nachhaltigkeitsvereinbarung ein Nachhaltigkeitsstandard angestrebt werden, der zu einem oder mehreren der folgenden Nachhaltigkeitsziele beiträgt:
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(44) |
Die in Artikel 210a Absatz 3 Buchstabe a genannten Beispiele für Umweltziele dienen der Veranschaulichung; unterschiedliche Arten und Varianten der Ziele sind denkbar. So kann jedes Ziel, das ein Wirtschaftsakteur im Zusammenhang mit der Erzeugung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder des Handels damit, einschließlich des Vertriebs, verfolgt und das positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, ein Nachhaltigkeitsziel nach Artikel 210a sein. Hingegen ist die Liste der in Artikel 210a Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Ziele erschöpfend.
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(45) |
Mit einem Nachhaltigkeitsstandard kann ein Beitrag zu einem oder mehreren der unter Artikel 210a Absatz 3 fallenden Ziele angestrebt werden. |
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(46) |
Um die Prüfung zu erleichtern, ob eine Nachhaltigkeitsvereinbarung die Voraussetzungen für die Ausnahme nach Artikel 210a erfüllt, sollte(n) in der Nachhaltigkeitsvereinbarung das Nachhaltigkeitsziel bzw. die Nachhaltigkeitsziele benannt werden, zu dem bzw. denen der Nachhaltigkeitsstandard beitragen soll. |
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(47) |
Wird mit einer Nachhaltigkeitsvereinbarung ein Beitrag zu mehreren Zielen angestrebt, von denen einige nicht unter Artikel 210a Absatz 3 fallen, so sind für die Prüfung, ob die Nachhaltigkeitsvereinbarung in den Anwendungsbereich von Artikel 210a fällt, nur die in Artikel 210a Absatz 3 genannten Ziele relevant. |
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(48) |
Mit einem Nachhaltigkeitsstandard kann ein Beitrag zu Zielen angestrebt werden, die nicht unter Artikel 210a Absatz 3 fallen. Dazu könnten gesellschaftliche Ziele gehören, etwa die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Erwerbstätige in der Landwirtschaft oder die Versorgung der Verbraucher mit gesunden und nahrhaften Lebensmitteln, oder wirtschaftliche Ziele, etwa die Entwicklung von Marken, die eine angemessenere Vergütung der Landwirte ermöglichen. In solchen Fällen können jene Elemente des Nachhaltigkeitsstandards, die zu den gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Zielen beitragen sollen, nicht für die Prüfung berücksichtigt werden, ob eine Nachhaltigkeitsvereinbarung die Voraussetzungen für die Ausnahme nach Artikel 210a erfüllt und insbesondere ob etwaige mit der Nachhaltigkeitsvereinbarung verbundene Wettbewerbsbeschränkungen für das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards unerlässlich sind, wie dies in Abschnitt 5 näher erläutert wird.
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3.2. Nachhaltigkeitsstandards nach Artikel 210a
3.2.1. In der Nachhaltigkeitsvereinbarung muss ein Nachhaltigkeitsstandard, der zu einem Nachhaltigkeitsziel beitragen soll, festgelegt werden
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(49) |
Um die Voraussetzungen von Artikel 210a zu erfüllen, muss in der Nachhaltigkeitsvereinbarung ein Nachhaltigkeitsstandard festgelegt werden, der zu einem oder mehreren der in Artikel 210a Absatz 3 genannten Nachhaltigkeitsziele beitragen soll und von den Parteien der Vereinbarung einzuhalten ist. |
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(50) |
Der Nachhaltigkeitsstandard kann ein bereits bestehender Standard oder ein von den Parteien der Vereinbarung für die Zwecke der Vereinbarung entwickelter Standard oder ein von Dritten festgelegter Standard sein. |
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(51) |
Der Nachhaltigkeitsstandard kann verpflichtende Zielvorgaben enthalten und gegebenenfalls die Anwendung bestimmter Technologien oder Erzeugungsverfahren vorschreiben. Die Parteien einer Nachhaltigkeitsvereinbarung müssen sich also möglicherweise nicht nur dazu verpflichten, die im Standard festgelegte(n) Zielvorgabe(n) zu erfüllen, sondern zur Erfüllung dieser Vorgabe(n) auch bestimmte Technologien oder Erzeugungsverfahren anzuwenden, etwa Verfahren zum Schutz des Bodens oder Methoden der Weidehaltung. |
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(52) |
Die Einführung eines Nachhaltigkeitsstandards kann zur Folge haben, dass für Erzeugnisse, die die Anforderungen des Standards erfüllen, ein Gütesiegel, Logo oder Markenname geschaffen wird. |
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(53) |
Die Ausnahme nach Artikel 210a kann nur für den Teil der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Vereinbarung in Anspruch genommen werden, der den Nachhaltigkeitsstandard erfüllt.
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(54) |
Für die Prüfung, ob ein Nachhaltigkeitsstandard unter Artikel 210a fällt, ist es unerheblich, ob die Nachhaltigkeitsvereinbarung aus Mitteln der Union oder aus nationalen Mitteln unterstützt wurde oder wird. Ob die Anwendung eines bestimmten Standards aus Mitteln der Union oder aus nationalen Mitteln unterstützt wird, ist jedoch für die in Abschnitt 5 erläuterte Prüfung der Unerlässlichkeit von Wettbewerbsbeschränkungen erheblich. |
3.2.2. Nachhaltigkeitsstandards müssen zu konkreten und messbaren Ergebnissen führen oder, sofern das nicht möglich ist, zu Ergebnissen, die sichtbar und beschreibbar sind
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(55) |
Ein Nachhaltigkeitsstandard kann quantitative Zielvorgaben enthalten oder die Anwendung bestimmter Methoden vorschreiben. So kann er beispielsweise bestimmte Betriebsmittel oder landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren verbieten. |
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(56) |
Die im Rahmen der Anwendung des Nachhaltigkeitsstandards erzielten Ergebnisse müssen konkret und messbar sein. Können die erzielten Ergebnisse nicht quantifiziert werden, so sollten sie dennoch sichtbar und beschreibbar sein. In diesen Fällen müssen die Auswirkungen, die mit der Nachhaltigkeitsvereinbarung angestrebt werden, nicht quantifiziert werden.
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3.2.3. Nachhaltigkeitsstandards müssen höher sein als die einschlägigen verbindlichen Standards
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(57) |
Der Nachhaltigkeitsstandard, der im Rahmen einer unter Artikel 210a fallenden Nachhaltigkeitsvereinbarung angewendet werden soll, muss höher sein als der durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschriebene Standard. Er muss also Nachhaltigkeitsanforderungen auferlegen, die über die Anforderungen eines bestehenden verbindlichen Standards hinausgehen. Wenn weder das Unionsrecht noch nationales Recht spezifische Nachhaltigkeitsanforderungen vorsehen, müssen mit der Vereinbarung Nachhaltigkeitsanforderungen eingeführt werden. |
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(58) |
Ein verbindlicher Standard ist ein Standard auf Unionsebene oder mitgliedstaatlicher Ebene, der Grenzwerte, Substanzen, Betriebsmittel oder Verfahren angibt, die die einzelnen Erzeuger oder Wirtschaftsakteure erreichen, verwenden oder meiden müssen. Standards oder Zielvorgaben, die für die Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind, gelten nicht als verbindliche Standards im Sinne des Artikels 210a.
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(59) |
Unabhängig davon, ob Nicht-EU-Akteure an einer Nachhaltigkeitsvereinbarung beteiligt sind, sind Unionsstandards oder von den Mitgliedstaaten erlassene Standards als verbindliche Standards zu betrachten. Betrifft eine Nachhaltigkeitsvereinbarung den Standard eines Nicht-EU-Landes, muss der Standard des Nicht-EU-Landes über den entsprechenden verbindlichen Unionsstandard oder in Ermangelung eines solchen über verbindliche Standards der Mitgliedstaaten hinausgehen, damit die Ausnahme nach Artikel 210a für ihn in Anspruch genommen werden kann.
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(60) |
Ist ein verbindlicher Standard eines Mitgliedstaats strenger oder ambitionierter als der entsprechende Unionsstandard, so müssen Erzeuger und Wirtschaftsakteure, die in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind, diesen höheren Standard einhalten. |
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(61) |
Je nach Rechtsordnung der Mitgliedstaaten kann ein verbindlicher Standard auf regionaler oder örtlicher Ebene gelten. Ein verbindlicher Standard sollte als der für die Zwecke von Artikel 210a relevante Standard betrachtet werden, wenn er auf regionaler oder örtlicher Ebene festgelegt wird und die Erzeugung oder der Handel, die bzw. der unter die Nachhaltigkeitsvereinbarung fällt, innerhalb der betreffenden Region oder des betreffenden Ortes stattfindet. Gilt eine Nachhaltigkeitsvereinbarung für mehrere Regionen oder Orte mit jeweils unterschiedlichen verbindlichen Standards, so sollte der Standard der Nachhaltigkeitsvereinbarung über den Standard hinausgehen, der in der Region oder dem Ort anwendbar ist, in der bzw. dem die Erzeugung oder der Handel, die bzw. der unter die Vereinbarung fällt, stattfindet. Wird mit der Vereinbarung beispielsweise eine nachhaltigere Erzeugung von Äpfeln angestrebt, so ist der relevante Standard derjenige, der in der Region oder dem Ort anwendbar ist, in der bzw. dem die Apfelerzeugung stattfindet. |
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(62) |
Nachhaltigkeitsvereinbarungen können Qualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (30) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (31) oder Gütezeichen nach nationalem Recht umfassen, jedoch nur, soweit diese Qualitätsregelungen und Gütezeichen höhere Nachhaltigkeitsstandards gewährleisten, als sie durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind. |
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(63) |
Gibt es weder auf Unionsebene noch auf nationaler Ebene einen verbindlichen Standard, so kann die Ausnahme nach Artikel 210a für Nachhaltigkeitsvereinbarungen, mit denen das bestehende Nachhaltigkeitsniveau erhöht werden soll, in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Nachhaltigkeitsvereinbarungen, mit denen der Übergang zu verbindlichen Unions- oder nationalen Standards, über die Einigkeit erzielt wurde oder die verabschiedet wurden, aber noch nicht in Kraft getreten sind, beschleunigt bzw. eine frühzeitige Umstellung auf diese Standards gewährleistet werden soll. Die Wirtschaftsakteure müssen sich darüber im Klaren sein, dass eine weitere Anwendung derselben Erzeugungs- und Handelsmethoden vor und nach dem Inkrafttreten einer Vereinbarung, d. h. ein Ausbleiben von Verbesserungen in Bezug auf die Anwendung nachhaltigerer Erzeugungs- und Handelsmethoden, den Ausgang der in Abschnitt 5 beschriebenen Unerlässlichkeitsprüfung infrage stellen kann. Es kann jedoch Fälle geben, in denen sich die Wirtschaftsakteure (aufgrund deutlich gestiegener Kosten, eines erheblich eingeschränkten Zugangs zu wesentlichen Betriebsmitteln usw.) mit beträchtlichen Schwierigkeiten konfrontiert sehen, dieselben Erzeugungs- und Handelsmethoden beizubehalten, was möglicherweise die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit rechtfertigen würde. |
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(64) |
Nachhaltigkeitsvereinbarungen fallen dann nicht mehr unter Artikel 210a, wenn ein gleichwertiger oder ehrgeizigerer Unions- oder nationaler Standard in Kraft tritt (siehe Abschnitt 6.5). |
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(65) |
Da es für jedes der in Artikel 210a Absatz 3 genannten Nachhaltigkeitsziele zahlreiche unterschiedliche Arten verbindlicher Unions- und nationaler Nachhaltigkeitsstandards und Kombinationen davon gibt, können in diesen Leitlinien nicht alle durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsstandards erschöpfend aufgeführt werden. |
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(66) |
Ebenso wenig kann in diesen Leitlinien angegeben werden, in welchem Maße der jeweilige Nachhaltigkeitsstandard mindestens über den verbindlichen Standard hinausgehen muss. Vielmehr ist das Maß, in dem ein Nachhaltigkeitsstandard über den verbindlichen Nachhaltigkeitsstandard hinausgeht, im Einzelfall zu prüfen, wobei die im Rahmen der Nachhaltigkeitsvereinbarung auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen ebenso zu berücksichtigen sind wie die Frage, ob diese unerlässlich sind (siehe hierzu Abschnitt 5).
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4. WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
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(67) |
In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Arten von Wettbewerbsbeschränkungen erläutert, die vermutlich unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen und für die daher die Ausnahme nach Artikel 210a in Anspruch genommen werden kann, sofern sie die in jenem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllen. |
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(68) |
In diesem Abschnitt wird nicht die Frage behandelt, ob Wettbewerbsbeschränkungen, die vermutlich unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen, vermutlich auch die Voraussetzungen einer Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Ebenso wenig soll in diesem Abschnitt erschöpfend erläutert werden, wann eine Nachhaltigkeitsvereinbarung den Wettbewerb einschränkt und wann nicht. |
4.1. Was ist eine Wettbewerbsbeschränkung?
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(69) |
Wesentlich für das Verständnis, was genau eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist das Konzept der „Wettbewerbsparameter“. Unternehmen konkurrieren miteinander, indem sie ihren Kunden ein Angebot machen, das unter den gegebenen Umständen attraktiver ist als das Angebot alternativer Anbieter. Auch wenn der Preis in manchen Fällen der wichtigste Faktor für den Käufer sein kann, können auch andere Faktoren eine Rolle spielen. So mag mancher Anbieter ein hochwertigeres Erzeugnis, ausgeklügeltere Funktionen, eine größere Vielfalt, bessere Dienstleistungen und mehr Innovation bieten. Bestimmte Faktoren können sich auf die Fähigkeit eines Anbieters auswirken, den Preis zu senken oder die Funktionen zu verbessern – etwa die Fähigkeit des Anbieters, ein bestimmtes Produktionsniveau zu niedrigeren Kosten als seine Wettbewerber zu gewährleisten, effizientere Produktionsmethoden und -technologien, Bezugsquellen, Transport und Logistik. Solche preislichen und nichtpreislichen Faktoren werden zusammen als „Wettbewerbsparameter“ bezeichnet. |
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(70) |
Eine Vereinbarung schränkt den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV ein, wenn sie vermutlich Auswirkungen auf die Wettbewerbsparameter in einem bestimmten Markt hat. Eine Vereinbarung kann den Wettbewerb einschränken, wenn sie eine ausdrückliche oder implizite Verpflichtung enthält, in Bezug auf einen oder mehrere Wettbewerbsparameter nicht in Wettbewerb zu treten. Sie kann auch dadurch einschränkend wirken, dass sie den Wettbewerbsdruck zwischen den Parteien der Vereinbarung oder zwischen ihnen und Dritten vermindert (33). In Anhang E wird ein Überblick über einige der wesentlichen Arten von Wettbewerbsbeschränkungen, die mit einer Nachhaltigkeitsvereinbarung verbunden sein können, gegeben und erläutert, wie diese verschiedenen Wettbewerbsbeschränkungen in der Praxis angewendet werden können. |
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(71) |
In einigen Fällen kann eine Nachhaltigkeitsvereinbarung als ihrem Wesen nach wettbewerbsbeschränkend angesehen werden. Vereinbart etwa eine Gruppe von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, von ihren Kunden jeweils denselben Preis zu verlangen, so schränkt diese Vereinbarung den Wettbewerb vermutlich ein. |
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(72) |
In anderen Fällen kann eine Nachhaltigkeitsvereinbarung zwar nicht als ihrem Wesen nach wettbewerbsbeschränkend angesehen werden, aber dennoch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben. In diesen Fällen hängt die Frage, ob eine Nachhaltigkeitsvereinbarung den Wettbewerb vermutlich einschränkt, von verschiedenen Faktoren ab, etwa von dem Marktanteil, der von der Vereinbarung betroffen ist, oder davon, ob andere Unternehmen eine wettbewerbsfähige Erzeugung aufnehmen könnten. Wenn es nämlich ausreichend Erzeuger gibt, die nicht an die Nachhaltigkeitsvereinbarung gebunden sind, haben die Kunden weiter alternative Bezugsquellen, womit die Nachhaltigkeitsvereinbarung den Wettbewerb vermutlich nicht einschränkt. |
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(73) |
Eine Nachhaltigkeitsvereinbarung kann mehrere Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. So kann etwa eine Tierwohlinitiative die Vereinbarung umfassen, einen verbindlichen Aufschlag an Landwirte zu zahlen, die bestimmte Tierwohlkriterien erfüllen, wobei die Vereinbarung über den Aufschlag eine Vereinbarung über eine Preiskomponente darstellt. Diese Kriterien könnten Vorgaben zu dem für einzelne Tiere verfügbaren Platz enthalten, was zu einer Verringerung der Anzahl der gehaltenen Tiere führen könnte (Beschränkung in Bezug auf die Produktion), oder bestimmte Vorgaben zur Fütterung (Beschränkung in Bezug auf die Betriebsmittel). |
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(74) |
Damit eine Nachhaltigkeitsvereinbarung den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV einschränkt, ist es unerheblich, ob die Vereinbarung eine oder mehrere Wettbewerbsbeschränkungen enthält.
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4.2. Was ist keine Wettbewerbsbeschränkung?
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(75) |
Nicht alle Nachhaltigkeitsvereinbarungen schränken den Wettbewerb ein. Hat eine Nachhaltigkeitsvereinbarung keine Auswirkungen auf Wettbewerbsparameter wie Preis, Mengen, Qualität, Auswahl oder Innovation, schränkt sie den Wettbewerb vermutlich nicht ein. Die in den folgenden Nummern aufgeführten Beispiele dienen der Veranschaulichung; es handelt sich um keine erschöpfende Aufstellung. |
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(76) |
Erstens ist davon auszugehen, dass Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die nicht die wirtschaftliche Tätigkeit von Wettbewerbern, sondern betriebsinternes Verhalten betreffen, den Wettbewerb nicht einschränken. So können Wettbewerber beispielsweise den Wunsch haben, ihrer Branche ein umweltfreundlicheres Image zu geben, und daher vereinbaren, den Gebrauch von Einwegplastik auf ihrem Betriebsgelände zu verbieten, eine gewisse Umgebungstemperatur in ihren Gebäuden nicht zu überschreiten oder die Anzahl pro Tag ausgedruckter Seiten zu begrenzen. |
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(77) |
Zweitens ist davon auszugehen, dass Nachhaltigkeitsvereinbarungen den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV nicht einschränken, wenn sie den Aufbau einer Datenbank mit Informationen über Anbieter, deren Wertschöpfungskette nachhaltig ist, die nachhaltige Erzeugungsverfahren verwenden und nachhaltige Betriebsmittel anbieten, bzw. über Händler, die Erzeugnisse auf nachhaltige Weise vertreiben, vorsehen, ohne dass die Parteien der betreffenden Vereinbarungen verpflichtet werden, bei diesen Anbietern zu kaufen oder an diese Händler zu verkaufen. |
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(78) |
Drittens ist davon auszugehen, dass Nachhaltigkeitsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV nicht einschränken, wenn sie branchenweite Sensibilisierungskampagnen oder Kampagnen zur Sensibilisierung von Kunden über die Umweltwirkungen ihres Konsumverhaltens vorsehen, ohne dass diese Kampagnen einer gemeinsamen Werbung für ein bestimmtes Erzeugnis gleichkommen. |
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(79) |
Schränkt eine Nachhaltigkeitsvereinbarung den Wettbewerb nicht ein, so findet Artikel 101 Absatz 1 AEUV keine Anwendung und folglich muss die Ausnahme nach Artikel 210a nicht für die Nachhaltigkeitsvereinbarung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen können die an der Nachhaltigkeitsvereinbarung beteiligten Parteien ihre Vereinbarung ungehindert umsetzen. |
5. UNERLÄSSLICHKEIT NACH ARTIKEL 210A
5.1. Einleitung
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(80) |
Nach Artikel 210a Absatz 1 findet Artikel 101 Absatz 1 AEUV keine Anwendung auf Vereinbarungen, die sich auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Handel damit beziehen und darauf abzielen, einen höheren Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, als er durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, mit diesen Vereinbarungen werden lediglich Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt, die für das Erreichen dieses Standards „unerlässlich“ sind. Unerlässlichkeit ist daher eine der Voraussetzungen, die Wirtschaftsakteure erfüllen müssen, damit die Ausnahme nach Artikel 210a in Anspruch genommen werden kann. |
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(81) |
In diesem Abschnitt wird erläutert, wie das Konzept der Unerlässlichkeit für die Zwecke des Artikels 210a zu verstehen ist. Der Abschnitt soll als Orientierungshilfe dienen und veranschaulichen, wie die Voraussetzung der Unerlässlichkeit auf verschiedene Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden ist, abhängig von dem jeweils angestrebten Nachhaltigkeitsstandard. Es geht hier nicht darum, bestimmte Formen oder Arten von Beschränkungen vorzustellen, die Interessenträger in ihre Nachhaltigkeitsvereinbarungen aufnehmen dürfen oder nicht aufnehmen dürfen. Vielmehr soll eine Methodik festgelegt werden, mit der – in Bezug auf die wesentlichen Arten von Wettbewerbsbeschränkungen – bewertet werden kann, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass eine Wettbewerbsbeschränkung für das Erreichen eines Nachhaltigkeitsstandards unerlässlich ist. Zudem enthält der Abschnitt eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen zur Veranschaulichung dieser Methodik. |
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(82) |
Bevor zu prüfen ist, ob eine sich aus einer Nachhaltigkeitsvereinbarung ergebende Wettbewerbsbeschränkung unerlässlich ist, müssen die Parteien der Vereinbarung zunächst klären, ob tatsächlich eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt (siehe Abschnitt 4). Wenn die betreffende Nachhaltigkeitsvereinbarung den Wettbewerb nicht einschränkt, erübrigt sich die Prüfung der Unerlässlichkeit. In diesen Fällen können die Wirtschaftsakteure ihre Nachhaltigkeitsvereinbarung unverzüglich umsetzen. |
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(83) |
Die Unerlässlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 210a muss im Zusammenhang mit dem Standard, der mit der betreffenden Nachhaltigkeitsvereinbarung erreicht werden soll, geprüft werden. Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards kann dabei entweder die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Handel damit im Einklang mit dem Standard bedeuten. |
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(84) |
Wenn eine Nachhaltigkeitsvereinbarung nicht unerlässlich ist, können die Kommission oder die nationalen Wettbewerbsbehörden die Vereinbarung analysieren und prüfen, ob sie gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV verstößt, ob sie für eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV in Betracht kommt oder ob eine andere Ausnahme von Artikel 101 Absatz 1 AEUV für sie in Anspruch genommen werden kann. Dies kann zur Verhängung einer Geldbuße führen, sofern ein Verstoß gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV festgestellt wird und keine Freistellung oder andere Ausnahme anwendbar ist. |
5.2. Das Konzept der Unerlässlichkeit
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(85) |
Das Konzept der Unerlässlichkeit wird im Wettbewerbsrecht der Union bereits angewendet. Gemäß Artikel 101 Absatz 3 AEUV kann das Verbot aus Artikel 101 Absatz 1 AEUV für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen i) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder ii) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. |
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(86) |
Das Konzept der Unerlässlichkeit nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV wird in den Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3 AEUV (34) und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (35) näher erläutert. |
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(87) |
Aufgrund des ähnlichen Wortlauts von Artikel 210a und Artikel 101 Absatz 3 AEUV ist die Prüfung der Unerlässlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung gemäß Artikel 101 Absatz 3 AEUV ein guter Ausgangspunkt für die Unerlässlichkeitsprüfung für die Zwecke des Artikels 210a. Allerdings unterscheiden sich die beiden Artikel in einigen wesentlichen Punkten, weshalb der für die Unerlässlichkeit anzulegende Maßstab notwendigerweise ebenfalls variiert. |
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(88) |
Nach den Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3 AEUV ist die Prüfung der Unerlässlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in einem zweistufigen Verfahren vorzunehmen. Im ersten Schritt wird geprüft, ob die Vereinbarung – hier also die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallende Vereinbarung – als solche nach vernünftigem Ermessen zur Erzielung der mit der Vereinbarung angestrebten Effizienzgewinne erforderlich ist. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob auch die einzelnen Wettbewerbsbeschränkungen, die sich aus der Vereinbarung ergeben, nach vernünftigem Ermessen zur Erzielung der genannten Effizienzgewinne erforderlich sind. |
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(89) |
Auch wenn die Unerlässlichkeitsprüfung für die Zwecke des Artikels 210a ebenfalls in einem zweistufigen Verfahren erfolgt, findet sie in einem anderen rechtlichen Rahmen statt als die zweistufige Prüfung für die Zwecke von Artikel 101 Absatz 3 AEUV. Die Gesetzgeber der Union, d. h. das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union, vertraten die Auffassung, dass sich bestimmte vertikale und horizontale Initiativen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit denen strengere Anforderungen als die verbindlichen Anforderungen angewendet werden sollen, positiv auf die Nachhaltigkeitsziele auswirken können (36). Die Gesetzgeber der Union vertraten ferner die Auffassung, dass solche Vereinbarungen die Stellung der Erzeuger in der Versorgungskette festigen und ihre Verhandlungsposition stärken könnten (37). Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Wirtschaftsakteure im Agrarsektor konfrontiert sind, und der Tatsache, dass im Bereich der Nachhaltigkeit dringend Fortschritte gemacht werden müssen, hat die Union Artikel 210a angenommen, um einen Rahmen für Ausnahmen von Artikel 101 Absatz 1 AEUV (38) zu schaffen und damit den Wirtschaftsakteuren Anreize zu bieten, solche Vereinbarungen zu treffen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Daher ist hinsichtlich der Art und der Schwere der Wettbewerbsbeschränkung für die Zwecke des Artikels 210a ein anderer Prüfmaßstab anzulegen als für die Zwecke von Artikel 101 Absatz 3 AEUV. Das bedeutet unter anderem, dass Wettbewerbsbeschränkungen, die für die Zwecke von Artikel 101 Absatz 1 AEUV als schwerwiegende Beschränkungen angesehen würden, wie Vereinbarungen über die Preissetzung oder die Produktionseinschränkung, für die Zwecke des Artikels 210a als unerlässlich angesehen werden können, sofern die in den Abschnitten 5.3 und 5.4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn sie die Voraussetzungen in Artikel 101 Absatz 3 vermutlich nicht erfüllen. |
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(90) |
In der Praxis müssen die Wirtschaftsakteure im ersten Schritt der Prüfung i) analysieren, ob eine Zusammenarbeit erforderlich ist, um den Nachhaltigkeitsstandard zu erreichen, oder ob sie dies auch allein können; ii) prüfen, ob der Nachhaltigkeitsstandard mittels einer anderen, weniger beschränkenden Bestimmung erreicht werden kann. Im zweiten Schritt der Prüfung müssen die Wirtschaftsakteure die Art und die Schwere der Wettbewerbsbeschränkung betrachten und feststellen, ob diese das den Wettbewerb am wenigsten einschränkende Mittel darstellt, den Nachhaltigkeitsstandard zu erreichen. |
5.3. Schritt 1 – Unerlässlichkeit der Nachhaltigkeitsvereinbarung
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(91) |
Im ersten Schritt der Unerlässlichkeitsprüfung für die Zwecke von Artikel 101 Absatz 3 AEUV wird die Frage behandelt, ob die Nachhaltigkeitsvereinbarung als solche nach vernünftigem Ermessen zur Erzielung der mit der Vereinbarung angestrebten Effizienzgewinne erforderlich ist. Analog ist im ersten Verfahrensschritt für die Zwecke von Artikel 210a zu prüfen, ob die Nachhaltigkeitsvereinbarung nach vernünftigem Ermessen zum Erreichen des angestrebten Nachhaltigkeitsstandards erforderlich ist. Das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards sollte also ein spezifisches Ergebnis der betreffenden Vereinbarung sein. In diesem Abschnitt wird erläutert, was dies in der Praxis bedeutet. |
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(92) |
Grundsätzlich setzen das Wesen und die Ziele des Artikels 210a voraus, dass eine Nachhaltigkeitsvereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen enthält. Jede Nachhaltigkeitsvereinbarung sollte zumindest eine Bestimmung enthalten, der zufolge die Wirtschaftsakteure die gemeinsame Anwendung eines Nachhaltigkeitsstandards vereinbaren, der höher ist als der durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschriebene Standard. Über die Vereinbarung über den Nachhaltigkeitsstandard hinaus müssen die Wirtschaftsakteure möglicherweise weitere die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Handel damit betreffende Vereinbarungen treffen, um den Nachhaltigkeitsstandard wirksam zu entwickeln oder umzusetzen. Solche Vereinbarungen könnten Wettbewerbsparameter wie den Verkaufspreis, den Preis der erforderlichen Betriebsmittel, die erzeugten Mengen, die Art des Vertriebs und der Vermarktung oder die Zertifizierung des Erzeugnisses betreffen. |
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(93) |
Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit einer Nachhaltigkeitsvereinbarung ist jede Bestimmung der Vereinbarung einzeln zu prüfen. So können etwa die Bestimmungen einer Nachhaltigkeitsvereinbarung über die Preissetzung nach vernünftigem Ermessen zum Erreichen eines bestimmten Nachhaltigkeitsstandards erforderlich sein, andere Bestimmungen, etwa über die erzeugten Mengen, jedoch nicht. Das kann daran liegen, dass das Problem, das mit der Bestimmung über die erzeugten Mengen gelöst werden soll, wirksam auch von den einzelnen Parteien gelöst werden kann und es daher keiner Zusammenarbeit bedarf, oder dass das Problem wirksam auch mit weniger wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen gelöst werden kann. |
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(94) |
Dessen ungeachtet müssen die Wirtschaftsakteure auch die Nachhaltigkeitsvereinbarung im Ganzen betrachten und prüfen, ob die einzelnen Bestimmungen zusammengenommen zum Erreichen des angestrebten Nachhaltigkeitsstandards führen. Dies wird in den Abschnitten 5.3.1 und 5.3.2 näher erläutert. |
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(95) |
Je leichter die von den Wirtschaftsakteuren mit dem Nachhaltigkeitsstandard angestrebten Verbesserungen gegenüber dem, was bereits durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist, zu erreichen sind, desto weniger wahrscheinlich ist es, dass es einer Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsakteuren bedarf oder dass die jeweiligen Beschränkungen ihrer Art und ihrer Schwere nach gravierender sein müssten. Es kann jedoch Fälle geben, in denen selbst kleine Verbesserungen gegenüber dem verbindlichen Standard für Erzeugung und Handel erhebliche Schwierigkeiten für die Wirtschaftsakteure mit sich bringen, was eine Zusammenarbeit zwischen ihnen oder eine Vereinbarung über bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen würde (etwa die Beendigung des Einsatzes eines chemischen Pestizids, für das es auf dem Markt keine erschwingliche ökologische/biologische Alternative gibt). Gleichzeitig kann es Fälle geben, in denen erhebliche Verbesserungen gegenüber dem verbindlichen Standard tatsächlich ohne Schwierigkeiten für die Wirtschaftsakteure erreicht werden können, weswegen eine Zusammenarbeit oder eine Vereinbarung über Wettbewerbsbeschränkungen nicht als unerlässlich zu betrachten wäre (Beendigung des Einsatzes einer Reihe von Pestiziden, für die es erschwingliche ökologische/biologische Alternativen gibt).
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(96) |
Schließlich müssen die Wirtschaftsakteure prüfen, ob die Wettbewerbsbeschränkung unter den tatsächlichen Rahmenbedingungen der Anwendung der Nachhaltigkeitsvereinbarung unerlässlich ist. Dabei sind die Marktstruktur, die mit der Vereinbarung verbundenen wirtschaftlichen Risiken und die Anreize für die Parteien zu berücksichtigen. Je geringer die Gewissheit ist, dass der Nachhaltigkeitsstandard ohne die spezifische Wettbewerbsbeschränkung erreicht werden kann, desto eher ist davon auszugehen, dass die Wettbewerbsbeschränkung zum Erreichen des Standards notwendig ist. |
5.3.1. Kann der Nachhaltigkeitsstandard auch durch individuelles Handeln erreicht werden?
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(97) |
Um festzustellen, ob eine Nachhaltigkeitsvereinbarung nach vernünftigem Ermessen zum Erreichen eines bestimmten Nachhaltigkeitsstandards notwendig ist, ist zu prüfen, ob die Parteien der Vereinbarung den Standard allein erreichen könnten, also durch individuelles Handeln ohne Zusammenarbeit. Die Wirtschaftsakteure müssen daher angeben, warum sie zusammenarbeiten müssen und was sie davon abhalten würde, den Standard allein zu erreichen. Dabei müssen sie die Marktbedingungen und ihr Geschäftsumfeld berücksichtigen, die das Erreichen des betreffenden Nachhaltigkeitsstandards beeinflussen. Es kann Fälle geben, in denen ein Nachhaltigkeitsstandard zwar durch individuelles Handeln erreicht werden könnte, die Wirtschaftsakteure diesen aber schneller, günstiger und mit geringerem Aufwand durch Zusammenarbeit erreichen können. Daher kann eine Zusammenarbeit nach vernünftigem Ermessen zum Erreichen des Standards notwendig sein, wobei die Wirtschaftsakteure aber noch gewährleisten müssen, dass alle in der Vereinbarung vorgesehenen Wettbewerbsbeschränkungen ebenfalls unerlässlich sind, wie in Abschnitt 5.4 erläutert. |
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(98) |
Wenn etwa die Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse einen Nachhaltigkeitsstandard deswegen nicht erreichen können, weil ihnen die nötige Erfahrung und Expertise in einem bestimmten Bereich fehlt, so könnte eine Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftsakteuren auf verschiedenen Stufen der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die über diese Erfahrung und Expertise verfügen, unerlässlich sein. Wenn sich die Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse die betreffende Kompetenz jedoch auch allein leicht, d. h. ohne erheblichen finanziellen oder zeitlichen Aufwand, aneignen können, ist eine Zusammenarbeit zum Erreichen des Standards vermutlich nicht notwendig. |
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(99) |
Zudem haben die Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse möglicherweise keinen Anreiz, die Kosten zu tragen bzw. die Investitionen zu tätigen, die zum Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards notwendig sind, weil sie keine diesen Kosten bzw. Investitionen entsprechenden Einnahmen erzielen oder diese Kosten bzw. Investitionen nicht allein aufbringen können. Dann könnte eine Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftsakteuren auf verschiedenen Stufen der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die bereit sind, einen finanziellen Beitrag zum Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards zu leisten, unerlässlich sein. Hingegen wäre eine Zusammenarbeit der Erzeuger untereinander möglicherweise nicht unerlässlich, wenn das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards die Aufwendung eines Betrags erfordert, durch den sich die saisonalen oder jährlichen Investitionen der Erzeuger in die herkömmliche Produktion nicht wesentlich erhöhen. |
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(100) |
Zudem ist es denkbar, dass die nachhaltigere Erzeugung eines Erzeugnisses oder der nachhaltigere Handel damit nur dann rentabel ist, wenn eine größere Menge an Erzeugnissen nachhaltig erzeugt oder vertrieben wird. In diesem Fall könnte eine Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsakteuren, der zufolge alle das betreffende Erzeugnis nachhaltig erzeugen oder vertreiben, als unerlässlich angesehen werden. Ein Beispiel wäre die Verwendung von Logos/Etiketten für Erzeugnisse, die bestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen, um so das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Ein anderes Beispiel wäre eine Plattform für nachhaltigere Produktion, über die die Erzeuger innovative Maschinen gemeinsam nutzen und die Kosten für Erwerb und Instandhaltung dieser Geräte teilen könnten. Je mehr Erzeuger im ersten Beispiel nachhaltig produzieren und Handel treiben und dabei das Logo/die Etiketten verwenden, desto wahrscheinlicher ist es, dass Einzelhändler und Verbraucher das Logo/die Etiketten als vertrauenswürdig wahrnehmen, was wiederum den potenziellen Ertrag für jene Wirtschaftsakteure erhöht, die Erzeugnisse mit dem Logo/den Etiketten verkaufen. Je mehr Erzeuger im zweiten Beispiel bereit sind, die Plattform zu nutzen und ihre Maschinen anderen zur Verfügung zu stellen, desto größer ist der Nutzen, den jeder einzelne Erzeuger aus einer Teilnahme an der Plattform ziehen kann. |
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(101) |
Es kann Fälle geben, in denen die Wirtschaftsakteure zusammenarbeiten müssen, weil andernfalls das Risiko besteht, dass jeder einzelne Wirtschaftsakteur beträchtliche finanzielle und zeitliche Ressourcen aufwendet und unterschiedliche Produktionsverfahren zum Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards entwickelt. |
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(102) |
Es kann aber auch Fälle geben, in denen die gemeinsame Entwicklung von Produktionsverfahren nicht zu Effizienzgewinnen führt, während die eigenständige Entwicklung eines Produktionsverfahrens durch einen Einzelerzeuger einen höheren Mehrwert hat, weil der Standard im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsakteuren schneller erreicht wird. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen eine Zusammenarbeit nicht dazu führen würde, dass die Akteure den Nachhaltigkeitsstandard mit einem wesentlich geringeren finanziellen und zeitlichen Aufwand erreichen als bei individuellem Vorgehen. In solchen Fällen könnte eine Zusammenarbeit als nicht unerlässlich angesehen werden.
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(103) |
In anderen Fällen kann eine Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure notwendig sein, um wirksam gegen Informationsdefizite von Verbrauchern in Bezug auf die Nachhaltigkeit der von ihnen gekauften Produkte vorzugehen. Individuelles Handeln würde in einer solchen Situation möglicherweise nicht ausreichen, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher wirksam auf dieses Thema zu lenken und sie zu veranlassen, mehr nachhaltige Erzeugnisse zu kaufen. Individuelles Vorgehen kann jedoch in Fällen ausreichen, in denen es zwar eine unerschlossene Nachfrage nach einem nachhaltigeren Erzeugnis gibt, die Nachhaltigkeitsvorteile der Erzeugnisse einzelner Erzeuger aber nicht deutlich genug herausgestellt werden, obwohl die betreffenden Informationen leicht von jedem unabhängig handelnden Erzeuger bereitgestellt werden könnten. |
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(104) |
Sollte das Bemühen eines Wirtschaftsakteurs, als Vorreiter den Nachhaltigkeitsstandard individuell zu erreichen, zu einem Nachteil führen (first-mover disadvantage), kann eine Zusammenarbeit notwendig sein, um ein Trittbrettfahren (free-riding) durch Wettbewerber zu verhindern. Andernfalls könnten diese die vom Vorreiter entwickelte Produktions- oder Handelsmethode einfach übernehmen, ohne dass ihnen Kosten entstehen. Kann der Vorreiter ein Trittbrettfahren jedoch verhindern, indem er sein Recht auf geistiges Eigentum geltend macht und es den Wettbewerbern damit unmöglich macht, sein Verfahren unentgeltlich zu übernehmen, ist eine Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure für das Erreichen des Standards möglicherweise nicht notwendig. |
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(105) |
Ein individuell handelnder Wirtschaftsakteur könnte als Vorreiter auch dann einen Nachteil erleiden, wenn er ein nachhaltigeres Erzeugnis erzeugen möchte, dessen Preis deutlich höher ist als der Preis des nicht nachhaltigen Alternativerzeugnisses. In diesem Fall könnte der Wirtschaftsakteur Schwierigkeiten haben, das nachhaltigere Produkt zu vertreiben, da seine Abnehmer möglicherweise keinen Anreiz haben, den Endverbrauchern das höherpreisige Produkt anzubieten, da diese vermutlich weiterhin die billigere Variante kaufen würden. Die Erzeugung des nachhaltigen Produkts oder der Handel damit würde daher unwahrscheinlich. In diesem Fall könnte eine Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure notwendig sein, um sicherzustellen, dass sich die finanziellen Belastungen und die Risiken, die mit der Erzeugung des nachhaltigeren Produkts oder dessen Vermarktung einhergehen, auf verschiedene Wirtschaftsakteure verteilen. |
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(106) |
Eine Nachhaltigkeitsvereinbarung kann darauf ausgerichtet sein, einen Nachhaltigkeitsstandard zu erreichen, wofür die Wirtschaftsakteure einzeln eine Vergütung oder Subventionen aus der öffentlichen Hand (z. B. Subventionen aus der GAP) erhalten. Die Wirtschaftsakteure müssen nicht nur den Grund oder die Gründe für die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit ermitteln und angeben, sondern auch sorgfältig prüfen, ob eine Zusammenarbeit zum Erreichen des betreffenden Standards unerlässlich ist, wobei sie diese Vergütung oder Subventionen zu berücksichtigen haben. Ist der Umfang der Vergütung oder Subventionen so bemessen, dass die Wirtschaftsakteure die notwendigen Ausgaben zum Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards selbst tätigen können, besteht möglicherweise keine Notwendigkeit für eine Zusammenarbeit zum Erreichen des Standards. Wird durch die Vergütung oder Subventionen aber nur ein Teil der notwendigen Ausgaben zum Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards abgedeckt, kann eine Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure notwendig sein, um die verbleibenden Kosten aufzufangen. |
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(107) |
Bei der Prüfung der Frage, ob individuelles Handeln zum Erreichen eines bestimmten Nachhaltigkeitsstandards ausreicht, können sich die Wirtschaftsakteure zudem an bestehenden einseitigen Initiativen orientieren, in deren Rahmen derselbe oder ein ähnlicher Standard – bei einer vergleichbaren Menge an erzeugten oder gehandelten Produkten – erfolgreich erreicht wurde. Zugleich schließt das Bestehen einseitiger Initiativen, die denselben oder einen ähnlichen Standard erreicht haben, jedoch nicht aus, dass eine Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure möglicherweise unerlässlich ist. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, da die besondere Lage der eine Zusammenarbeit anstrebenden Wirtschaftsakteure, die Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Vereinbarung und die Schwierigkeiten für ein individuelles Erreichen des betreffenden Standards unterschiedlich sein können. |
5.3.2. Unerlässlichkeit der Bestimmung(en) der Nachhaltigkeitsvereinbarung
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(108) |
Nachdem die Parteien einer Nachhaltigkeitsvereinbarung festgestellt haben, dass der mit der Vereinbarung angestrebte Nachhaltigkeitsstandard nicht durch individuelles Handeln erreicht werden kann, müssen sie prüfen, ob die einzelnen Bestimmungen der Vereinbarung (im Hinblick auf Preise, Produktionsmengen, Innovation, Vertrieb usw.) den Wettbewerb einschränken, und wenn ja, ob sie für das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards unerlässlich sind. Im ersten Schritt der Unerlässlichkeitsprüfung müssen die Wirtschaftsakteure die Bestimmungen, die sie vereinbaren, mit möglichen Alternativen vergleichen, z. B. Preis gegenüber Zertifizierung, Produktionsmenge gegenüber gemeinsamer Nutzung von Maschinen, Informationsaustausch gegenüber Absatzförderung. Die Unerlässlichkeit der sich aus einer Bestimmung ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen (z. B. Festpreis gegenüber Preisaufschlag) wird im zweiten Schritt der Unerlässlichkeitsprüfung beurteilt. |
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(109) |
Um zu entscheiden, ob eine spezifische Bestimmung für das Erreichen eines Nachhaltigkeitsstandards unerlässlich ist, müssen die Parteien einer Nachhaltigkeitsvereinbarung die Probleme identifizieren, die das Erreichen des Standards verhindern. Für jedes Problem müssen die Wirtschaftsakteure prüfen, welche Art Bestimmung geeignet wäre, es zu lösen, damit der Nachhaltigkeitsstandard erreicht werden kann. In manchen Fällen können mehrere Bestimmungen zur Auswahl stehen, die geeignet wären, das Problem zu lösen. Stehen zwei oder mehrere Bestimmungen zur Auswahl, so erfüllt diejenige Bestimmung das Kriterium der Unerlässlichkeit, die den Wettbewerb am wenigsten einschränkt. Es kann auch Fälle geben, in denen zwei oder mehrere geeignete Bestimmungen gleichermaßen wettbewerbsbeschränkend sind oder nur schwer festzustellen ist, welche Bestimmung den Wettbewerb am wenigsten einschränkt. In diesen Fällen können die Wirtschaftsakteure frei wählen, welche Bestimmung sie anwenden wollen, vorausgesetzt, die anderen Teile der Unerlässlichkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.4 werden eingehalten. |
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(110) |
Die Wirtschaftsakteure können sich beispielsweise mit folgenden Problemen konfrontiert sehen:
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(111) |
Wenn es alternative Bestimmungen gibt und die Wirtschaftsakteure eine Bestimmung auswählen, die i) nicht geeignet ist, das dem Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards entgegenstehende Problem zu lösen, oder ii) gemessen an anderen Bestimmungen nicht die den Wettbewerb am wenigsten einschränkende Bestimmung ist, so ist die ausgewählte Bestimmung als mit Artikel 210a unvereinbar anzusehen und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahme. Enthält die Nachhaltigkeitsvereinbarung weitere Bestimmungen, die den Wirtschaftsakteuren das Erreichen des angestrebten Nachhaltigkeitsstandards ermöglichen, so können diese Bestimmungen dennoch als unerlässlich angesehen werden und daher die Ausnahme nach Artikel 210a für sie in Anspruch genommen werden, sofern sie für sich genommen und unabhängig von der Bestimmung, die unwirksam werden würde, das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards ermöglichen. |
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(112) |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Vereinbarungen, mit denen Wirtschaftsakteure aus anderen Mitgliedstaaten ohne rechtmäßige Begründung von der Teilnahme am Nachhaltigkeitsstandard ausgeschlossen werden, die Anforderungen der Unerlässlichkeitsprüfung für die Zwecke des Artikels 210a nicht erfüllen.
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5.4. Schritt 2 – Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
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(113) |
Nachdem festgestellt wurde, dass eine Nachhaltigkeitsvereinbarung nach vernünftigem Ermessen zum Erreichen eines bestimmten Nachhaltigkeitsstandards notwendig ist, ist zu prüfen, ob jede der im Rahmen der Vereinbarung auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen für das Erreichen dieses Standards unerlässlich ist. |
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(114) |
Für die Zwecke des Artikels 210a ist eine Wettbewerbsbeschränkung für das Erreichen eines Nachhaltigkeitsstandards unerlässlich, wenn sie nach vernünftigem Ermessen zum Erreichen des betreffenden Standards notwendig ist. |
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(115) |
Im ersten Schritt wurde geprüft, ob die ausgewählte Bestimmung ihrer Art nach zur Lösung des Problems, das dem Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards entgegensteht, geeignet ist und ob es möglicherweise alternative Bestimmungen gibt, die zur Lösung des Problems geeignet sind, den Wettbewerb aber weniger einschränken. Hingegen wird im zweiten Schritt geprüft, ob die im Rahmen jeder Bestimmung der Nachhaltigkeitsvereinbarung auferlegte Wettbewerbsbeschränkung die den Wettbewerb am wenigsten einschränkende Option zum Erreichen des betreffenden Standards ist. Hierbei ist sowohl die Art als auch die Schwere der Wettbewerbsbeschränkung zu berücksichtigen. |
5.4.1. Art der Wettbewerbsbeschränkung
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(116) |
Mit „Art der Wettbewerbsbeschränkung“ ist der Wettbewerbsparameter gemeint, der durch die Bestimmung(en) der Nachhaltigkeitsvereinbarung eingeschränkt wird (z. B. Preis, Produktionsmenge, Qualität, Auswahl oder Innovation). |
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(117) |
Zur Ermittlung der Art einer Wettbewerbsbeschränkung ist zu prüfen, i) auf welche Weise ein bestimmter Wettbewerbsparameter durch eine Bestimmung der Vereinbarung eingeschränkt wird und ii) ob es eine realistische, den Wettbewerb weniger einschränkende Alternative zu dieser Bestimmung gibt. Die Parteien einer Nachhaltigkeitsvereinbarung müssen jene Wettbewerbsbeschränkung auswählen, die das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards ermöglicht und dabei die geringsten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. |
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(118) |
Betrifft eine Bestimmung den Preis eines Erzeugnisses, so müssen die Wirtschaftsakteure bei der Bestimmung der Art der Wettbewerbsbeschränkung möglicherweise entscheiden, ob sie eine Wettbewerbsbeschränkung in Form einer Preisabsprache, d. h. einer Preisuntergrenze oder eines Endpreises, eines Preisaufschlags oder einer anderen Einschränkung der Preissetzung vereinbaren. Wenn den Wirtschaftsakteuren aus der Einhaltung des Nachhaltigkeitsstandards Kosten entstehen, die sich leicht von allen anderen normalerweise anfallenden Kosten abgrenzen lassen, kann ein Preisaufschlag eine geeignete Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Denn ein Preisaufschlag würde die Kosten widerspiegeln, die den Wirtschaftsakteuren aus der Einhaltung des Nachhaltigkeitsstandards entstehen, nicht aber die übrigen Kosten, die nicht mit dem Standard in Zusammenhang stehen. |
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(119) |
Ein Beispiel wäre eine Bestimmung über die Zahlung eines Preisaufschlags, der einen Ausgleich für Geflügelerzeuger darstellt, die statt konventioneller Futtermittel Bio-Futtermittel einsetzen. Alternativ dazu könnte ein Endpreis für die Verarbeiter von Geflügel festgesetzt werden, der so bemessen wäre, dass die den Erzeugern aus dem Einsatz der Bio-Futtermittel entstehenden Zusatzkosten ausgeglichen würden. In diesem Beispiel ist davon auszugehen, dass die Festsetzung eines Endpreises für die Verarbeiter von Geflügel den Wettbewerb stärker einschränken würde als ein Preisaufschlag, mit dem kein Festpreis verbunden ist. Denn die im Preisaufschlag bestehende Wettbewerbsbeschränkung betrifft nur eine Komponente des Geflügelpreises und lässt Raum für Wettbewerb bei anderen Komponenten, die den Preis beeinflussen, z. B. Infrastruktur, Bewirtschaftungsverfahren, Wasser- und Stromversorgung. |
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(120) |
Würde hingegen das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards zu Zusatzkosten im gesamten Produktionsprozess führen, so könnte die Festsetzung eines Endpreises für die Verarbeiter von Geflügel als nach vernünftigem Ermessen notwendig angesehen werden. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Nachhaltigkeitsstandard mit höheren Anforderungen an die Tiergesundheit und das Tierwohl verbunden ist, etwa in Bezug auf nachhaltigere Futtermittel, mehr Platz in den Käfigen, längere Auslaufzeiten sowie eine professionelle tierärztliche Versorgung. Die Festsetzung eines Endpreises kann erforderlich sein, wenn die Kosten einer nachhaltigeren Erzeugung oder eines nachhaltigeren Handels den größten Teil der Gesamtkosten der Erzeugung oder des Handels ausmachen. Dies könnte der Fall sein, wenn nur wenige oder keine Elemente der Erzeugung oder des Handels nicht von der Nachhaltigkeitsvereinbarung betroffen sind. Die Wirtschaftsakteure müssen sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die Festsetzung eines Endpreises eine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung darstellt und daher als letztes Mittel in einer Situation zu betrachten ist, in der keine andere Wettbewerbsbeschränkung wirksam das Erreichen des betreffenden Nachhaltigkeitsstandards gewährleistet. |
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(121) |
Eine Bestimmung kann Bedarfsanteile betreffen, die Käufer von den an der Nachhaltigkeitsvereinbarung beteiligten Erzeugern beziehen. Bei der Bestimmung der Art der Wettbewerbsbeschränkung müssen die Wirtschaftsakteure möglicherweise entscheiden, ob sie Anforderungen für die Abnahme einer Mindestmenge, Anforderungen für die Abnahme einer Festmenge oder andere Abnahmeverpflichtungen vereinbaren. Wenn die Erzeuger die Sicherheit brauchen, eine ausreichende Menge ihrer Erzeugnisse verkaufen zu können, um ihre Kosten zu decken, aber nicht genau wissen, welche Menge erforderlich ist, könnte eine Vereinbarung über eine Mindestabnahmemenge die den Wettbewerb am wenigsten einschränkende Bestimmung sein, die das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards ermöglicht. Wenn etwa ein Standard für die Aufzucht von Enten antimikrobielle Resistenzen durch ein Verbot von Antibiotika und alternative Maßnahmen (z. B. Impfungen, Probiotika, Präbiotika) verringern soll, brauchen die Erzeuger möglicherweise die Sicherheit, eine jährliche Mindestmenge an Entenfleisch verkaufen zu können, um die ihnen aus den alternativen Maßnahmen entstehenden Zusatzkosten zu decken. Wenn jedoch nur eine begrenzte Menge an Entenfleisch verarbeitet werden kann, kann das Festlegen einer genauen Menge oder einer Höchstmenge nach vernünftigem Ermessen notwendig sein, um sicherzustellen, dass die gesamte Menge an erzeugtem Entenfleisch auch tatsächlich verarbeitet wird. |
5.4.2. Schwere der Wettbewerbsbeschränkung
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(122) |
Die Schwere einer Wettbewerbsbeschränkung ergibt sich aus ihrem quantitativen Umfang (in Bezug auf Preis, Produktionsmenge, Qualität, Auswahl und Innovation) und ihrer Dauer. |
5.4.2.1. Quantitativer Umfang der Wettbewerbsbeschränkung
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(123) |
Der quantitative Umfang der Wettbewerbsbeschränkung betrifft das Ausmaß, in dem sich diese vermutlich auf die relevanten Wettbewerbsparameter auswirkt. Der quantitative Umfang einer Wettbewerbsbeschränkung ist als unerlässlich anzusehen, wenn eine Vereinbarung über einen geringeren Umfang es weniger wahrscheinlich machen würde, dass die Parteien der Nachhaltigkeitsvereinbarung den Nachhaltigkeitsstandard erreichen. |
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(124) |
Wenn eine Wettbewerbsbeschränkung direkt oder indirekt zu einer Preisanhebung führt, sollte im Rahmen ihrer Bewertung darauf abgehoben werden, in welchem Maße die Wirtschaftsakteure die Preise nach vernünftigem Ermessen anheben müssten, um den betreffenden Nachhaltigkeitsstandard zu erreichen. Im Rahmen der Bewertung sollten drei Elemente berücksichtigt werden: i) die geschätzten Kosten und die geschätzten Einkommensverluste; ii) das Maß an Sicherheit, dass die erwarteten Kosten und die erwarteten Einkommensverluste eintreten; iii) die aus den Investitionen zu erwartende Rendite im Vergleich zu alternativen Investitionen. |
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(125) |
Da die Berechnung von Kosten und Einkommensverlusten von einer Reihe unsicherer Faktoren abhängen würde, kann nicht erwartet werden, dass die Wirtschaftsakteure genau berechnen, ab welcher Preisanhebung sie in der Lage wären, den Nachhaltigkeitsstandard zu erreichen. Vielmehr sollten sie unter Annahme des plausibelsten Szenarios für die Bedingungen und Entwicklungen auf dem Markt einen durchschnittlichen Schätzwert der Kosten und Einkommensverluste für alle Wirtschaftsakteure ermitteln, die solche Kosten und Einkommensverluste zu verzeichnen haben. Es ist nicht davon ausgehen, dass eine Wettbewerbsbeschränkung den Anforderungen dieses Schrittes der Unerlässlichkeitsanalyse gerecht wird, wenn das Ergebnis der Berechnung der geschätzten Kosten und der geschätzten Einkommensverluste fehlerhaft ist. Dies wäre der Fall, wenn das Ergebnis auf unwahrscheinlichen Annahmen über die Marktentwicklung der Kosten für Betriebsmittel beruht oder bei der Berechnung der Einkommensverluste die möglichen Einnahmen aus einer nachhaltigen Produktion oder einem nachhaltigen Handel nicht vollständig berücksichtigt werden. |
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(126) |
Die drei oben genannten Elemente dienen einander ergänzenden Zwecken. Mit Element i soll sichergestellt werden, dass die Parteien der Nachhaltigkeitsvereinbarung einen Ausgleich für die aus der Umsetzung des Nachhaltigkeitsstandards entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste erhalten. Mit Element ii soll sichergestellt werden, dass die Parteien der Nachhaltigkeitsvereinbarung vor unerwarteten Schwankungen bei Kosten und Einkommensverlusten geschützt sind. Mit Element iii soll sichergestellt werden, dass es für die Parteien der Nachhaltigkeitsvereinbarung rentabler ist, den Nachhaltigkeitsstandard umzusetzen, als ihn entweder nicht umzusetzen oder eine andere Investition zu tätigen, die zu einer weniger nachhaltigen Produktion oder einem weniger nachhaltigen Handel führen könnte. |
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(127) |
Die im vorstehenden Absatz genannten Elemente ii und iii stellen somit einen Anreiz für die Parteien der Nachhaltigkeitsvereinbarung dar, die Nachhaltigkeitsvereinbarung tatsächlich zu treffen. Es ist davon auszugehen, dass die Anreizzahlung, d. h. die Summe der in Absatz (124) genannten Elemente ii und iii, den Anforderungen des quantitativen Teils der Unerlässlichkeitsprüfung gerecht wird, wenn sie 20 % des ansonsten für entstehende Kosten und Einkommensverluste gewährten Ausgleichs (Element i) nicht übersteigt. In Fällen, in denen die Anreizzahlung mehr als 20 % beträgt, ist eine Unerlässlichkeitsanalyse im Einzelfall durchzuführen. |
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(128) |
Mittels einer Prüfung durch Dritte kann zertifiziert werden, dass nur jene Wirtschaftsakteure die betreffende Zahlung erhalten, denen tatsächlich Kosten und Einnahmenverluste entstehen. Dies kann auch dadurch sichergestellt werden, dass den Endverbrauchern gegenüber für Transparenz in Bezug auf den Prozentsatz am Endverbraucherpreis bzw. den Betrag, den der betreffende Wirtschaftsakteur beim Kauf eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses erhält, gesorgt wird.
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5.4.2.2. Dauer der Wettbewerbsbeschränkung
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(129) |
Bei der Bewertung der Dauer der Wettbewerbsbeschränkung (d. h. der Zahl der Monate oder Jahre, in denen die Wettbewerbsbeschränkung gelten würde) ist die Frage zu stellen, ob eine kürzere Dauer das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards weniger wahrscheinlich machen würde. Fallen die Kosten der Umsetzung des Nachhaltigkeitsstandards während der gesamten Umsetzungsdauer an, so muss die Wettbewerbsbeschränkung möglicherweise für die gesamte Dauer der Nachhaltigkeitsvereinbarung bestehen bleiben. Dies könnte der Fall sein, wenn die Erzeugung eines nachhaltigeren Erzeugnisses teurere Betriebsmittel erfordert, deren Kosten während der gesamten Dauer der Nachhaltigkeitsvereinbarung durch die Käufer aufgefangen werden müssten. Wenn hingegen nur eine einmalige Investition erforderlich ist, um einen Nachhaltigkeitsstandard zu erreichen (wenn etwa der Standard eine einmalige Investition in Ausrüstung oder Infrastruktur notwendig macht, die künftig weiterverwendet werden kann), ist die Wettbewerbsbeschränkung möglicherweise nur solange notwendig, bis Einnahmen in Höhe der im Rahmen der Investition aufgewendeten Mittel erzielt wurden.
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5.4.2.3. Keine Verpflichtung zur Bewertung der Marktabdeckung der Wettbewerbsbeschränkung
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(130) |
Mit Artikel 210a wollen die Gesetzgeber eine möglichst weitgehende Einführung von Nachhaltigkeitsstandards durch die Wirtschaftsakteure gewährleisten. Um einen Anreiz für die Wirtschaftsakteure zu schaffen, höhere Standards einzuführen als die durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschriebenen, haben die Legislativorgane ein Gleichgewicht geschaffen zwischen i) den Ex-ante-Bedingungen für die Feststellung der Unerlässlichkeit und ii) der Möglichkeit einer Ex-post-Intervention. Damit soll zu einer breiten Einführung von Nachhaltigkeitsstandards ermuntert werden, ohne dass das Risiko einer Intervention der Wettbewerbsbehörden besteht, solange die negativen Auswirkungen auf den Markt nicht eine gewisse Schwelle überschreiten. Für die Wirtschaftsakteure ist die Bewertung der Marktabdeckung zudem beschwerlich, da sie die Anzahl der Wirtschaftsakteure, mit denen sie in der Frühphase einer Vereinbarung zusammenarbeiten müssen, genau angeben müssten und dabei andere Wirtschaftsakteure möglicherweise ausschlössen. Dies kann letztlich zu einer geringeren Akzeptanz des Nachhaltigkeitsstandards führen. |
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(131) |
Wenn beispielsweise eine Gruppe von Erzeugern in einer bestimmten Region einen Nachhaltigkeitsstandard erreicht und ihr Erfolg einer zweiten Gruppe von Erzeugern bekannt wird, die in derselben Region tätig ist und sich der Vereinbarung der ersten Gruppe anschließen möchte, erlaubt es Artikel 210a der zweiten Gruppe, sich der Vereinbarung anzuschließen und den Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, obwohl der Standard auch bei einer geringeren Marktabdeckung durch Erzeuger erreicht werden könnte und möglicherweise bereits erreicht wurde. |
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(132) |
Anders als Artikel 101 Absatz 3 AEUV erfordert Artikel 210a daher keine Analyse der Marktabdeckung einer Wettbewerbsbeschränkung, um deren Unerlässlichkeit zu bewerten. Die Marktabdeckung kann hingegen zu einer Ex-post-Intervention der Wettbewerbsbehörden führen, wenn die negativen Auswirkungen auf den Markt nicht eine gewisse Schwelle überschreiten, wie in Abschnitt 8 erläutert. |
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(133) |
Die Tatsache, dass die Marktabdeckung nicht bewertet werden muss, entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Art der Wirtschaftsakteure zu bewerten, mit denen ein oder mehrere Erzeuger zusammenarbeiten müssen (wie im ersten Schritt der Unerlässlichkeitsprüfung erläutert).
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5.5. Anwendungsbeispiele für die Unerlässlichkeitsprüfung
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Beispiel 1: Eine bestimmte Methode des Reisanbaus benötigt weniger Wasser als herkömmliche Methoden und kommt ohne künstliche Düngemittel und Pestizide aus. Die Methode trägt zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Landschaften, Wasser und Böden sowie zu einem insgesamt verringerten Einsatz von Pestiziden bei. Sie ist allerdings mit einem höheren finanziellen und zeitlichen Aufwand für die Reiserzeuger verbunden und nur dann profitabel, wenn sie mittel- bis großflächig eingesetzt wird. Drei Reisgenossenschaften vereinbaren, mittels der genannten Anbaumethode „nachhaltigen Reis“ zu erzeugen. Ein Einzelhändler verpflichtet sich, für eine Dauer von drei Jahren eine gewisse Menge an nachhaltigem Reis (100 Tonnen pro Jahr) abzunehmen. Die drei Genossenschaften haben berechnet, dass sie in den drei Jahren mindestens 95 Tonnen Reis pro Jahr erzeugen müssen, um die Skaleneffekte zu gewährleisten, die erforderlich sind, um den Nachhaltigkeitsstandard zu erreichen und eine angemessene Investitionsrendite zu erzielen. Um die Verbraucher zu veranlassen, den nachhaltigen Reis zu kaufen, vereinbaren die drei Genossenschaften und der Einzelhändler, dass der Verkaufspreis des Einzelhändlers nicht mehr als 15 % über seinem durchschnittlichen Verkaufspreis für herkömmlichen Reis liegen darf. Angesichts der Ausgaben für Betriebsmittel und Arbeit kostet der nachhaltige Reis den Einzelhändler jedoch 30 % mehr als herkömmlicher Reis. Die meisten anderen Abnehmer auf dem Markt (Einzelhändler, Hersteller, Großhändler usw.) sind vornehmlich daran interessiert, herkömmlichen Reis zu einem niedrigeren Preis zu kaufen. Die Verbraucher zeigen ein Interesse an dem nachhaltigen Reis, sind sich aber nicht darüber im Klaren, in welchem Ausmaß bei der Erzeugung von herkömmlichem Reis Düngemittel und Pestizide eingesetzt werden und wie viel Wasser dabei verbraucht wird. Schritt 1: Kann der Nachhaltigkeitsstandard auch durch individuelles Handeln erreicht werden? Die Reisgenossenschaften wären nicht in der Lage, die Erzeugung von nachhaltigem Reis allein zu finanzieren. Denn sie hätten keine Sicherheit, ihren Reis absetzen zu können, weil die meisten Käufer ein größeres Interesse haben, herkömmlichen Reis zu einem niedrigeren Preis zu kaufen. Individuell wären die drei Genossenschaften daher nicht in der Lage, den Standard wirksam einzuführen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung mit dem Einzelhändler über die Abnahme von mindestens 100 Tonnen nachhaltigem Reis pro Jahr unerlässlich ist. Unabhängig davon ist die Vereinbarung zu bewerten, dass der Verkaufspreis des Einzelhändlers nicht mehr als 15 % über seinem durchschnittlichen Verkaufspreis für herkömmlichen Reis liegen darf. Der nachhaltige Reis kostet 30 % mehr als herkömmlicher Reis und es besteht das Risiko, dass die Verbraucher den nachhaltigen Reis nicht in ausreichenden Mengen kaufen würden. Eine Vereinbarung über Werbeaktionen für den nachhaltigen Reis wäre daher vermutlich unerlässlich, da der Einzelhändler andernfalls nicht weiter bei den drei Genossenschaften kaufen könnte. Individuell können die drei Genossenschaften und der Einzelhändler den Reis nicht bewerben, da Erzeugung und Verkauf des nachhaltigen Reises miteinander verknüpft sind und sie sich daher gegenseitig unterstützen müssen. Unerlässlichkeit der Bestimmung der Nachhaltigkeitsvereinbarung Die Vereinbarung über den Kauf einer bestimmten Menge an nachhaltigem Reis pro Jahr ist vermutlich unerlässlich, da nur ein Einzelhändler an der Nachhaltigkeitsvereinbarung beteiligt ist und die Erzeugung des nachhaltigen Reises zu zusätzlichen Kosten für die Erzeuger führt. Eine andere Art von Bestimmung zur Lösung des Kostenproblems könnte darin bestehen, dass sich der Einzelhändler nur dazu verpflichtet, den nachhaltigen Reis zu bewerben, nicht aber, eine Mindestmenge abzunehmen. Dies würde den drei Genossenschaften jedoch keine ausreichende Sicherheit bieten, da herkömmlicher Reis 30 % günstiger ist und die meisten Verbraucher sich der Auswirkungen der herkömmlichen Reiserzeugung nicht bewusst sind. In Bezug auf die Vereinbarung über den Weiterverkauf des nachhaltigen Reises zu einem Preis, der nicht mehr als 15 % über dem für herkömmlichen Reis liegt, ist festzustellen, dass es eine den Wettbewerb weniger einschränkende Möglichkeit gibt, den Kauf von nachhaltigem Reis zu fördern. Da das Problem in einem mangelnden Bewusstsein der Verbraucher für die Vorteile von nachhaltigem Reis liegt, könnten die drei Genossenschaften und der Einzelhändler eine Zertifizierungsvereinbarung treffen, beispielsweise über die Entwicklung eines Etiketts für nachhaltigen Reis durch einen Dritten. Dieser Dritte würde prüfen, ob der Reis die Kriterien der nachhaltigen Erzeugung erfüllt, und seine Konformität bezeugen. Darüber hinaus könnte das Etikett die Verbraucher über die umweltschädlichen Auswirkungen der herkömmlichen Reiserzeugung informieren. So könnte der Einzelhändler über seinen Weiterverkaufspreis frei entscheiden, während es das Etikett ermöglichen würde, die Verbrauchernachfrage nach nachhaltigem Reis wirksam zu befriedigen. Schritt 2: Unerlässlichkeit von Art und Schwere der Wettbewerbsbeschränkung Bei der Bewertung der Art der Verpflichtung, 100 Tonnen nachhaltigen Reis pro Jahr abzunehmen, ist festzustellen, dass eine Alternative darin bestehen würde, dass sich der Einzelhändler verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an nachhaltigem Reis von den drei Genossenschaften zu beziehen. Dies würde jedoch nicht zu einem Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards führen, da die drei Genossenschaften nicht die Sicherheit hätten, dass der Einzelhändler tatsächlich die für sie nötige Menge an erzeugtem Reis abnehmen würde. Denn es könnte sein, dass der Einzelhändler in einem bestimmten Jahr keinen Bedarf an den gesamten 100 Tonnen nachhaltigem Reis hat. Die Genossenschaften hätten daher keinen Anreiz, die nötigen Investitionen zu tätigen. Bei der Bewertung der Schwere der Wettbewerbsbeschränkung im Zusammenhang mit der Abnahmeverpflichtung von 100 Tonnen Reis pro Jahr über einen Zeitraum von drei Jahren ist festzustellen, dass die Wettbewerbsbeschränkung unerlässlich erscheint, da die drei Genossenschaften drei Jahre lang jährlich mindestens 95 Tonnen nachhaltigen Reis erzeugen müssen, um eine Rendite auf ihre ursprüngliche Investition zu erhalten. Da der Nachhaltigkeitsstandard neu eingeführt wird und mit Unsicherheiten verbunden ist, sollen die zusätzlich durch den Einzelhändler abgenommenen 5 Tonnen als Sicherheitsnetz für den Fall einer Fehlkalkulation fungieren. Die Verpflichtung, 100 Tonnen nachhaltigen Reis abzunehmen, ist daher vermutlich unerlässlich, um den in Rede stehenden Nachhaltigkeitsstandard zu erreichen. |
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Beispiel 2: Eine regionale Initiative plant, die Haltungsbedingungen von Schweinen zu verbessern. Die beteiligten Landwirte vereinbaren mit einem Schlachtbetrieb und zwei Fleischverarbeitern, den für die einzelnen Schweine verfügbaren Platz in ihren Betrieben über das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß auszudehnen. Aufgrund örtlicher Vorschriften über die Erhaltung von Flächen für Biodiversitätszwecke ist es für die meisten Landwirte schwierig, den für die Schweinezucht verfügbaren Platz zu vergrößern, da sie die Zahl der gehaltenen Tiere verringern müssten, um den Standard zu erreichen. Die beteiligten Landwirte würden daher im Vergleich zu Landwirten, die sich nicht an der Initiative beteiligen, einen finanziellen Nachteil erleiden. Die Initiative sieht daher vor, dass die Fleischverarbeiter den Landwirten einen Preisaufschlag von 1,00 EUR je Kilogramm verkauftem Fleisch zahlen, um einen Ausgleich für deren geringere Produktionsmengen und höhere Kosten zu schaffen. Der Preisaufschlag entspricht dem Gewinn, den die Landwirte erzielt hätten, wenn sie mehr Schweine auf herkömmliche Weise aufgezogen hätten, sowie einer kleinen Prämie, mit der sie zur Beteiligung an der Vereinbarung bewegt werden sollen. Ein Fleischverarbeiter wäre allein in der Lage gewesen, die gesamten Erzeugnisse der Landwirte zu verarbeiten und die mit der nachhaltigen Erzeugung verbundenen Kosten abzudecken. Ein zweiter Fleischverarbeiter hat sich jedoch der Initiative angeschlossen, da er sich den Markt für nachhaltigere Produkte erschließen will. Die Initiative schreibt außerdem vor, dass der beteiligte Schlachtbetrieb ausschließlich Schweine schlachtet, die gemäß dem vereinbarten Tierwohlstandard aufgezogen wurden, um zu vermeiden, dass ihr Fleisch mit dem Fleisch herkömmlich aufgezogener Schweine vermischt wird. Schritt 1: Kann der Nachhaltigkeitsstandard auch durch individuelles Handeln erreicht werden? Hierbei ist zunächst abzuwägen, ob der Nachhaltigkeitsstandard auch erreicht werden könnte, wenn die an der Vereinbarung Beteiligten allein und unabhängig voneinander agieren. Ein Landwirt, der allein beschließt, den für die einzelnen Schweine verfügbaren Platz in seinem Betrieb zu vergrößern, würde aufgrund des Schrumpfens seiner Erzeugung oder seiner erhöhten Verkaufspreise einen Teil seines Einkommens und möglicherweise auch den Zugang zu seinen Kunden an andere Landwirte verlieren. Landwirte, die gemeinsam, aber ohne Beteiligung von Fleischverarbeitern handeln, würden zwar unter gleichen Bedingungen untereinander konkurrieren, hätten aber einen Nachteil gegenüber anderen Landwirten, die sich nicht an der Nachhaltigkeitsvereinbarung beteiligen. Sie hätten außerdem Schwierigkeiten, Kunden zu finden, die bereit wären, einen höheren Preis für aus nachhaltiger Tierhaltung erzeugtes Fleisch zu zahlen. Daher ist eine Vereinbarung zwischen den Landwirten untereinander und zwischen den Landwirten und den Fleischverarbeitern als Abnehmern vermutlich unerlässlich (anders als einseitiges Vorgehen). Schließlich ist die Beteiligung des Schlachtbetriebs grundsätzlich notwendig, da dieser sicherstellt, dass das Fleisch von Schweinen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, nicht mit dem Fleisch anderer Schweine vermischt wird. Unerlässlichkeit der Bestimmung der Nachhaltigkeitsvereinbarung Eine Alternative zum Preisaufschlag könnte darin bestehen, dass sich die Fleischverarbeiter verpflichten, das gesamte Fleisch von Schweinen, die gemäß den Vorgaben der Initiative aufgezogen wurden, zu demselben Preis abzunehmen wie Fleisch von Schweinen aus herkömmlicher Haltung. Landwirte haben in der Regel keine Schwierigkeiten, Abnehmer für ihre Erzeugnisse zu finden, könnten ihr Schweinefleisch also leicht verkaufen. Bei Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien müssten sie jedoch mit Verlust verkaufen, da sie die Zahl ihrer Tiere verringern müssten und keine Gegenleistung dafür erhielten. Ein Preisaufschlag ist daher vermutlich unerlässlich. In Bezug auf die Verpflichtung des Schlachtbetriebs, nur Tiere zu schlachten, die gemäß den Vorgaben des Nachhaltigkeitsstandards aufgezogen wurden, ist festzustellen, dass eine Alternative darin bestehen könnte, dass die Landwirte den Schlachtbetrieb auffordern, das aus ihrer Aufzucht stammende Fleisch von anderem Fleisch getrennt zu halten und eindeutig zu kennzeichnen. Dies würde wahrscheinlich zusätzliche Kosten verursachen, da getrennte Bereiche in einem Schlachtbetrieb zu Ineffizienzen führen können. Sofern es dem Schlachtbetrieb aber gelingt, das Nebeneinander der beiden Bereiche effizient zu organisieren, würde er aufgrund der Tatsache, dass er beide Arten von Tieren schlachten kann, einen höheren Umsatz erzielen, was wiederum einen Ausgleich für die Kosten der getrennten Verarbeitung der beiden Fleischarten darstellen würde. Die Vereinbarung mit dem Schlachtbetrieb, nur nachhaltig aufgezogene Tiere zu schlachten, ist daher vermutlich nicht unerlässlich. Schritt 2: Unerlässlichkeit von Art und Schwere der Wettbewerbsbeschränkung In Bezug auf den Preisaufschlag für Landwirte, die den für ihre Schweine verfügbaren Platz vergrößern, ist festzustellen, dass eine Vereinbarung über den Endpreis von Fleischerzeugnissen oder eine Preisuntergrenze für diese eine alternative Wettbewerbsbeschränkung darstellen könnte. Eine Vereinbarung über den Endpreis würde jedoch viele Elemente der Produktionskosten betreffen, die nicht mit dem Nachhaltigkeitsstandard in Zusammenhang stehen, z. B. Betriebsmittelpreise, Wetterereignisse und Krankheiten. Eine Preisuntergrenze, die so bemessen wäre, dass die Kosten für die Nachhaltigkeitsverbesserung berücksichtigt sind, könnte zwar sicherstellen, dass die Erzeuger einen Ausgleich für ihre Bemühungen erhalten, würde aber die Möglichkeit außer Acht lassen, dass es bei den anderen Elementen des Preises für Schweinefleisch (im Zusammenhang mit Betriebsmitteln, Infrastruktur und der Saisonalität des Erzeugnisses) künftig Änderungen geben könnte, womit die vereinbarte Mindestpreisuntergrenze die Kosten der Landwirte nicht mehr genau widerspiegeln würde. Der Preisaufschlag ist hingegen vermutlich unerlässlich, da er der Gewinneinbuße entspricht, die die Landwirte dadurch erleiden, dass sie weniger Schweine aufziehen, und gleichzeitig die Möglichkeit offenhält, dass andere Preisbestandteile frei auf Änderungen im Markt reagieren können. Die Festsetzung des Preisaufschlags auf 1,00 EUR je Kilogramm erzeugtem Fleisch dürfte ebenfalls unerlässlich sein. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung der Gewinneinbuße entspricht, die die Landwirte dadurch erleiden, dass sie nicht die gleichen Produktionsergebnisse erzielen wie die herkömmliche Schweinezucht, sowie einer kleinen Prämie von weniger als 20 % des Ausgleichs für entstandene Kosten und Einkommensverluste, mit der die Landwirte zur Beteiligung an der Vereinbarung bewegt werden sollen. Ohne diese Prämie, d. h. wenn die Landwirte nur einen Ausgleich für entstandene Zusatzkosten und Einkommensverluste erhalten würden, bestünde möglicherweise nicht das Interesse, die zum Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards notwendigen Anstrengungen zu unternehmen. Es muss nicht bewertet werden, ob die Zahl der Landwirte oder Verarbeiter, die sich an der Initiative beteiligen, unerlässlich ist (wie in Abschnitt 5.4.2.3 erläutert). |
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Beispiel 3: Drei Molkereigenossenschaften entwickeln gemeinsam ein Gütesiegel für Käse. Es verpflichtet die Hersteller zu bescheinigen, dass die in ihrem Käse verarbeitete Milch ausschließlich aus Bio-Erzeugung stammt. Das Gütesiegel schreibt außerdem vor, dass die gesamte Milchverarbeitung nach einer festgelegten Liste spezifischer Bio-Verfahren erfolgt, um zu gewährleisten, dass es zu keiner Vermischung von Bio-Milch und anderer Milch kommt. Dieses Produktionsverfahren führt zu höheren Kosten für Erzeuger und Hersteller, schränkt für Käsehersteller die Möglichkeit ein, alternative Verfahren der ökologischen/biologischen Käseherstellung anwenden, und für Milcherzeuger die Möglichkeit, weiterhin herkömmlich erzeugte Milch für Käseprodukte anzubieten. Erzeugnisse, deren Mengen und Produktionsverfahren denen der von der Molkereigenossenschaft geplanten vergleichbar sind, wurden bereits erfolgreich eingeführt. Die Nachfrage der Verbraucher nach Bio-Käse ist hoch, und die Verbraucher zahlen bereits einen höheren Preis für diesen Käse. Dies wiederum führt dazu, dass die Kunden der Molkereigenossenschaften Bio-Käse nachfragen und letztere Einnahmen erzielen können, die die Kosten für die zusätzlichen Anforderungen ausgleichen. Schritt 1: Kann der Nachhaltigkeitsstandard auch durch individuelles Handeln erreicht werden? Einige Hersteller wenden bereits im Alleingang höhere Nachhaltigkeitsstandards an als die durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschriebenen und Qualität und Mengen der nach diesen Standards hergestellten Produkte sind dem vergleichbar, was in der Vereinbarung vorgesehen ist. Nachfrage nach Bio-Käse besteht sowohl seitens der Verbraucher als auch der Abnehmer. Die Genossenschaften wären daher in der Lage, den Standard allein zu entwickeln und die wachsende Nachfrage der Verbraucher nach Bio-Käse zu bedienen, indem sie ihr eigenes Gütesiegel schaffen. Eine Zusammenarbeit scheint daher hier nicht unerlässlich zu sein. |
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Beispiel 4: Zu bestimmten Zeiten im Jahr kommt es zu einem Überangebot an gewissen Gemüsesorten. Deshalb verderben jedes Jahr zwischen 7 % und 15 % der Spinaternte. Einige Genossenschaften haben in Alleingang verschiedene Strategien erprobt, die Produktion besser zu planen oder Überschüsse zu lagern, konnten ihre Verluste aber nicht unter den Durchschnitt von 7 % drücken. Zudem haben sie versucht, den Spinat getrocknet zu verkaufen, aber es gibt bei ihren Kunden keine Nachfrage für dieses Produkt. Um die Verschwendung zu verringern, beschließen einige Genossenschaften von Spinaterzeugern, Informationen über ihre monatlichen Spinatlieferungen an Kunden auszutauschen, damit sie ihr Angebot besser auf die Nachfrage abstimmen können. Die Genossenschaften rechtfertigen den Austausch damit, dass sie ein Rotationssystem einführen wollen, nach dem die verschiedenen Genossenschaften im monatlichen Wechsel ihre Erzeugung um einen bestimmten Prozentsatz verringern, um das Angebot so dem erwarteten Bedarf im Folgemonat anzupassen. Schritt 1: Kann der Nachhaltigkeitsstandard auch durch individuelles Handeln erreicht werden? Eine Zusammenarbeit erscheint hier unerlässlich, da individuelle Maßnahmen zur Minderung der Lebensmittelverschwendung nicht erfolgreich waren. Unerlässlichkeit der Bestimmung der Nachhaltigkeitsvereinbarung Die Spinatgenossenschaften wollen den Standard durch den Austausch von Informationen über Angebot und Nachfrage erreichen. Alternativ könnten sie eine Verringerung der Produktionsmengen je Genossenschaft vereinbaren. Damit würde das Problem jedoch nicht gelöst, da es ausgesprochen schwierig wäre, genau vorherzusagen, in welchem Ausmaß die Genossenschaften ihre Erzeugung verringern sollten. Zudem würde es nach wie vor Phasen geben, in denen die Nachfrage größer ist, und die Genossenschaften könnten dann die Bestellungen ihrer Kunden nicht bedienen. Schließlich würde eine Vereinbarung über die Produktionsmengen den Wettbewerb stärker einschränken als eine Vereinbarung, Informationen auszutauschen. Die Vereinbarung über den Austausch der Informationen löst das beschriebene Problem, indem regelmäßig über die Marktsituation berichtet und eine präzise Anpassung des Angebots für den Folgemonat ermöglicht wird. Die Vereinbarung erscheint daher nach vernünftigem Ermessen notwendig, um den Standard der Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu erreichen. Schritt 2: Unerlässlichkeit von Art und Schwere der Wettbewerbsbeschränkung Was die Unerlässlichkeit der mit der Vereinbarung verbundenen Wettbewerbsbeschränkung anbelangt, ist festzustellen, dass der Austausch von Informationen zu einem Wettbewerbsparameter wie den monatlichen Lieferungen an Kunden eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Der Austausch aggregierter Informationen alle zwei oder drei Monate und nicht jeden Monat wäre eine den Wettbewerb weniger einschränkende und damit realistische Alternative. Die Aggregierung und weniger häufige Erhebung der Daten würde dazu führen, dass die Verkäufe einzelner Genossenschaften an einzelne Kunden nicht mehr nachvollziehbar wären. Gleichzeitig hätten die Erzeuger durch den Datenaustausch auf zwei- oder dreimonatiger Basis weiter einen Überblick über die Nachfrage nach Spinat in den vorangegangenen zwei oder drei Monaten und könnten ihre Erzeugung in den Folgemonaten entsprechend anpassen. Daher würde die Vereinbarung über einen monatlichen Austausch von Informationen den Anforderungen im zweiten Schritt der Unerlässlichkeitsprüfung nicht genügen. |
6. ZEITLICHER ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 210A
6.1. Vor Veröffentlichung dieser Leitlinien getroffene Nachhaltigkeitsvereinbarungen
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(134) |
Artikel 210a trat am 8. Dezember 2021 in Kraft. Für Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die vor diesem Datum getroffen wurden, kann die Ausnahme nach Artikel 210a erst ab dem 8. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden. Für die Zeit vor dem 8. Dezember 2021 kann die Ausnahme nach Artikel 210a nicht für Nachhaltigkeitsvereinbarungen in Anspruch genommen werden; sie unterliegen den damals geltenden Wettbewerbsvorschriften. |
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(135) |
Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die zwischen dem 8. Dezember 2021 und der Veröffentlichung dieser Leitlinien getroffen wurden, sollten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Leitlinien unverzüglich an die Vorschriften in Artikel 210a und in Artikel 101 AEUV angepasst werden.
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6.2. Höhere Gewalt
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(136) |
Wenn für die Anwendung von Artikel 210a maßgebliche Bedingungen der Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt vorübergehend nicht eingehalten werden, kann die Ausnahme dennoch für einen gewissen Zeitraum weiter für die Vereinbarung in Anspruch genommen werden, sofern i) die Parteien unverzüglich alle notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bedingungen wieder eingehalten werden, und ii) die Vereinbarung den übrigen Anforderungen der Ausnahme genügt. |
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(137) |
Der Begriff der höheren Gewalt ist nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren, vom Willen des Erzeugers oder Wirtschaftsakteurs unabhängigen Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären (39). Unter höhere Gewalt fallen extreme Wetterereignisse wie massive Dürren oder Überschwemmungen, Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben), Infrastrukturausfälle (z. B. Störungen im Verkehrssystem oder eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden), Unruhen (z. B. breite anhaltende Proteste von Wirtschaftsakteuren in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette), der Ausbruch von Krankheiten (z. B. COVID-19, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten) oder sonstige außergewöhnliche Umstände im einzelnen Betrieb. Diese außergewöhnlichen Umstände müssen sich unmittelbar und wesentlich auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Handel damit auswirken. |
6.3. Übergangszeitraum
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(138) |
Die Ausnahme kann für eine gewisse Zeit nach Abschluss der Vereinbarung und vor Beginn der nachhaltigen Tätigkeit für die Nachhaltigkeitsvereinbarung in Anspruch genommen werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn für die Einführung der nachhaltigen Tätigkeit eine gewisse Zeit erforderlich ist und die Wettbewerbsbeschränkung in diesem Übergangszeitraum unerlässlich ist. Das bedeutet, dass die nachhaltige Tätigkeit weniger wahrscheinlich wäre, wenn die Wettbewerbsbeschränkung in diesem Zeitraum nicht angewendet würde.
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6.4. Nichteinhaltung des Standards
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(139) |
Halten die Parteien den Nachhaltigkeitsstandard nicht ein, ohne dass ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, kann die Ausnahme nicht weiter in Anspruch genommen werden. |
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(140) |
Nichteinhaltung liegt etwa vor, wenn es den Parteien nicht gelingt, den Nachhaltigkeitsstandard im vorgesehenen Zeitrahmen umzusetzen. Denkbar ist auch eine Situation, in der aufgrund einer ursprünglichen Fehlkalkulation die Anwendung des Standards mit für die Parteien nicht zu bewältigenden Kosten verbunden wäre. Auch kann es sein, dass eine Umsetzung des Standards in der Praxis aufgrund von Umständen nicht möglich ist, die nicht als höhere Gewalt angesehen werden können, etwa unerwartete wirtschaftliche Schwierigkeiten der Parteien oder die vorübergehende Verknappung eines wesentlichen Betriebsmittels, für das es Substitute oder Alternativen gibt. |
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(141) |
In diesen Fällen können die Parteien die Ausnahme nicht weiter in Anspruch nehmen und dürfen daher den Wettbewerb nicht weiter einschränken. Die Ausnahme wird ungültig, wenn die Einhaltung des Standards nicht mehr möglich ist. Hätte eine sofortige Auflösung der Vereinbarung wesentliche wirtschaftliche Folgen für die Parteien, dürfen sie die Vereinbarung gemäß Abschnitt 6.5 über die fortlaufende und regelmäßige Überprüfung der Unerlässlichkeitsbedingung für eine notwendige Übergangszeit weiter anwenden. |
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(142) |
Die Parteien können auch beschließen, das mit dem Nachhaltigkeitsstandard angestrebte Ziel nach unten zu korrigieren. In diesem Fall sollten sie auch in Bezug auf die Art oder die Schwere der Wettbewerbsbeschränkung entsprechende Anpassungen vornehmen, um dem Unerlässlichkeitskriterium zu genügen.
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6.5. Fortlaufende und regelmäßige Überprüfung der Unerlässlichkeit
6.5.1. In welchen Fällen ist die Unerlässlichkeit vermutlich nicht mehr gegeben?
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(143) |
Eine anfängliche Erfüllung der Anforderungen der Unerlässlichkeitsprüfung gemäß Artikel 210a bietet keine Gewähr dafür, dass diese Anforderungen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erfüllt sind. Das gilt insbesondere, wenn sich der wirtschaftliche oder rechtliche Rahmen, in dem die Nachhaltigkeitsvereinbarung angewendet wird, wesentlich verändert. Daher müssen die Parteien fortlaufend prüfen, ob die Umsetzung der Vereinbarung weiterhin das Kriterium der Unerlässlichkeit erfüllt. |
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(144) |
Kann eine Nachhaltigkeitsvereinbarung oder können die mit ihr verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr als unerlässlich angesehen werden, so ist Artikel 210a nicht mehr anwendbar. Für Wettbewerbsbeschränkungen, an denen die Parteien festhalten, nachdem sie nicht mehr unerlässlich sind, gilt die Ausnahme nach Artikel 210a nicht mehr. |
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(145) |
Ein Beispiel für eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen, die eine Überprüfung der Unerlässlichkeit einer Nachhaltigkeitsvereinbarung oder Wettbewerbsbeschränkung erforderlich macht, ist eine Änderung der bei der Entwicklung oder Umsetzung der Nachhaltigkeitsvereinbarung oder des Nachhaltigkeitsstandards anfallenden Kosten. Eine Änderung der Kosten kann die Unerlässlichkeit der ursprünglichen Vereinbarung oder der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen infrage stellen.
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(146) |
Eine weitere Änderung, die eine Überprüfung der Unerlässlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung erfordern würde, wäre eine regulatorische Maßnahme, durch die der bisher geltende Nachhaltigkeitsstandard in einem bestimmten Bereich angehoben wird. In diesem Fall sollte die Unerlässlichkeit der Vereinbarung oder der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen überprüft werden, da bei ihrem Abschluss bzw. ihrer Einführung die Rechtslage eine andere war. Sobald in den Rechtsvorschriften ein höherer Standard verankert wird, müssen die Vereinbarung oder die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen möglicherweise angepasst werden, um den nun verminderten Ehrgeiz der Vereinbarung widerzuspiegeln. Es kann sein, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr unerlässlich ist oder nun eine Wettbewerbsbeschränkung anderer „Art“ oder „Schwere“ angemessener ist. In bestimmten Fällen kann die Überprüfung durch die Parteien zu dem Ergebnis führen, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr unerlässlich ist.
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(147) |
Ein anderes Beispiel, das eine Überprüfung erforderlich machen würde, ist der Wunsch der Parteien, den mit der Nachhaltigkeitsvereinbarung angestrebten Nachhaltigkeitsstandard zu ändern. Die Parteien möchten möglicherweise einen Nachhaltigkeitsstandard festlegen, der zwar nach wie vor über das hinausgeht, was durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist, aber weniger ehrgeizig ist als der ursprünglich vereinbarte Standard. In diesem Fall kann es sein, dass die Vereinbarung selbst oder die ursprünglichen Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr unerlässlich ist bzw. sind, um den neu festgelegten Standard zu erreichen. Eine Anpassung der Vereinbarung oder der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen könnte daher erforderlich sein. |
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(148) |
Wurden Erzeugnisse, deren Qualität und Mengen dem, was in der Vereinbarung vorgesehen ist, vergleichbar sind, einseitig oder ohne die mit der Vereinbarung verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgreich eingeführt, so könnte dies auf eine wesentliche Änderung der Umstände hindeuten. Die Nachfrage nach einem nachhaltigen Erzeugnis kann aufgrund der Nachhaltigkeitsvereinbarung oder anderer Faktoren, z. B. eines zunehmenden Verbraucherinteresses an Erzeugnissen mit vergleichbarer Nachhaltigkeitsqualität, steigen. Dies könnte für die meisten oder gar alle Wirtschaftsakteure einen starken Anreiz schaffen, auf eine nachhaltige Erzeugung des betreffenden Erzeugnisses oder einen nachhaltigen Handel damit umzustellen. In diesem Fall sollten die Parteien die Unerlässlichkeit der Vereinbarung oder der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen überprüfen. |
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(149) |
Auch Innovationen im Bereich der Produktions- oder Vertriebsverfahren können es erforderlich machen, die Unerlässlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in einer Vereinbarung zu überprüfen. Dies kann der Fall sein, wenn die Vereinbarung notwendig war, um gemeinsam ein bestimmtes Erzeugnis oder Verfahren zu entwickeln oder gemeinsam ein bestimmtes Erzeugnis auf dem Markt einzuführen, die Parteien aber nach gewisser Zeit und einigen Investitionen das Erzeugnis erzeugen oder vermarkten könnten, ohne dass hierfür eine weitere Zusammenarbeit notwendig ist.
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(150) |
Es ist nicht genau vorgeschrieben, wie häufig die Wirtschaftsakteure die Unerlässlichkeit überprüfen müssen. Die an einer Nachhaltigkeitsvereinbarung beteiligten Wirtschaftsakteure können am besten beurteilen, wann es eine wesentliche Änderung in den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit gegeben hat. Sie sollten sich über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden halten und nach Treu und Glauben handeln. |
6.5.2. Welche Optionen haben die Parteien, wenn bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr als unerlässlich anzusehen sind?
6.5.2.1. Option 1: Änderung der Nachhaltigkeitsvereinbarung
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(151) |
Wenn eine Nachhaltigkeitsvereinbarung nicht mehr unerlässlich ist, kann sie geändert werden. Besteht das Problem darin, dass der vereinbarte Nachhaltigkeitsstandard nicht mehr erreicht werden kann, so kann ein anderer Nachhaltigkeitsstandard vereinbart werden, der nach wie vor höher ist als der durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschriebene. Besteht das Problem darin, dass die Art der vereinbarten Bestimmung für das Erreichen des Standards nicht unerlässlich ist, so kann eine Bestimmung vorgesehen werden, deren Art unerlässlich ist. Besteht das Problem darin, dass die im Rahmen der Vereinbarung auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen für das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards nicht mehr unerlässlich sind, so können die Wettbewerbsbeschränkungen so geändert werden, dass sie wieder als unerlässlich anzusehen sind, oder aufgehoben werden. |
6.5.2.2. Option 2: Auflösung der Nachhaltigkeitsvereinbarung
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(152) |
Sind die Parteien nicht in der Lage oder willens, die Nachhaltigkeitsvereinbarung so anzupassen, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 210a weiterhin erfüllt, sollten sie die Vereinbarung in dem Moment beenden, in dem sie nicht mehr als unerlässlich anzusehen ist. |
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(153) |
Haben die Parteien aber im Vertrauen auf die zu dem gegebenen Zeitpunkt als unerlässlich für das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards angesehenen Wettbewerbsbeschränkungen Investitionen getätigt, hindert sie Artikel 210a nicht daran, einen Ausgleich für alle aus der Entwicklung oder Umsetzung des betreffenden Nachhaltigkeitsstandards entstandenen Kosten zu erzielen. Die Ausnahme nach Artikel 210a kann daher für eine Nachhaltigkeitsvereinbarung so lange weiter in Anspruch genommen werden, wie es nötig ist, bis die Parteien die Vereinbarung aufgelöst und einen Ausgleich für ihre Investitionen erzielt haben. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Nachhaltigkeitsvereinbarung aufgrund einer Änderung der Rechtslage nicht länger unerlässlich ist, weil ein verbindlicher Unions- oder nationaler Standard eingeführt wird, der dem in der Nachhaltigkeitsvereinbarung festgelegten Standard gleichwertig ist oder sogar über diesen hinausgeht, und wenn das Inkrafttreten des verbindlichen Standards zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorhersehbar war.
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7. BEANTRAGUNG EINER STELLUNGNAHME NACH ARTIKEL 210A ABSATZ 6
7.1. Antragsteller
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(154) |
Gemäß Artikel 210a Absatz 6 können Erzeuger und Erzeugervereinigungen ab dem 8. Dezember 2023 bei der Kommission eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit ihrer Nachhaltigkeitsvereinbarungen mit Artikel 210a beantragen. Parteien der Nachhaltigkeitsvereinbarung, die keine Erzeuger sind, können sich dem Antrag anschließen. Branchenverbände können ebenfalls eine Stellungnahme gemäß Artikel 210a Absatz 6 beantragen. |
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(155) |
Eine Stellungnahme kann nur nach dem Verfahren des Artikels 210a Absatz 6 der GMO-Verordnung beantragt werden. Bei den Ausnahmen gemäß den Artikeln 209 und 210 der GMO-Verordnung sollten die Wirtschaftsakteure das in jenen Artikeln genannte Verfahren zur Beantragung von Stellungnahmen befolgen. Bei etwaigen anderen Unsicherheiten in Bezug auf Fälle, die neue oder ungelöste Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV aufwerfen, werden die Wirtschaftsakteure um Konsultation der Kommission gemäß der entsprechenden Mitteilung der Kommission zur Vereinbarkeit einer Vereinbarung mit dem Wettbewerbsrecht (40) gebeten. |
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(156) |
Erzeuger oder Erzeugervereinigungen können jederzeit nach Abschluss der Nachhaltigkeitsvereinbarung, auch vor Umsetzung der Vereinbarung, eine Stellungnahme beantragen. |
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(157) |
Anträge sind unter EC-210A-CMO-OPINION-REQUEST@ec.europa.eu einzureichen. Alternativ können Anträge an eine der folgenden Postanschriften gesendet werden:
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7.2. Inhalt des Antrags
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(158) |
Ein Muster für die Beantragung einer Stellungnahme gemäß Artikel 210a Absatz 6 gibt es nicht. |
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(159) |
Um geprüft zu werden, sollte ein Antrag jedoch die folgenden Informationen enthalten:
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7.3. Bewertung durch die Kommission und Inhalt der Stellungnahme
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(160) |
Die Kommission prüft den Antrag auf Grundlage der übermittelten Informationen. Sie kann den Antragsteller, andere Parteien der Nachhaltigkeitsvereinbarung oder Dritte zur Übermittlung zusätzlicher Informationen auffordern, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. |
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(161) |
Die Kommission kann die ihr übermittelten Informationen gegebenenfalls mit nationalen für Wettbewerb und Landwirtschaft zuständigen Behörden oder Ministerien teilen, sofern diese Behörden und Ministerien der Verpflichtung unterliegen, die Informationen allein für den Zweck zu nutzen, für den sie der Kommission übermittelt wurden. Die Kommission kann diese Behörden und Ministerien außerdem zur Übermittlung von Beiträgen auffordern und Beiträge von diesen entgegennehmen. Ein Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurückziehen. Der Kommission ist es jedoch erlaubt, die ihr im Zusammenhang mit einem Antrag auf Stellungnahme gemäß Artikel 210a Absatz 6 übermittelten Informationen aufzubewahren und diese Informationen in Verfahren zur Durchsetzung von Artikel 210a oder Artikel 101 AEUV zu verwenden. |
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(162) |
Die Kommission stellt in ihrer Stellungnahme fest, ob die Nachhaltigkeitsvereinbarung mit Artikel 210a vereinbar ist, und begründet diese Feststellung. |
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(163) |
Die Kommission übermittelt ihre Stellungnahme der einzigen Ansprechstelle. |
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(164) |
Eine Feststellung, dass die Nachhaltigkeitsvereinbarung nicht mit Artikel 210a vereinbar ist, greift einer Feststellung der Vereinbarkeit mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts nicht vor. |
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(165) |
Die Kommission kann gegebenenfalls erklären, dass die Stellungnahme nur für einen gewissen Zeitraum gilt oder dass die Stellungnahme auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Umstände gestützt ist. |
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(166) |
Die Stellungnahme wird auf der Website der Kommission unter Beachtung der berechtigten Interessen des Antragstellers oder der Antragsteller an der Wahrung seiner bzw. ihrer Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Die Kommission vereinbart mit dem Antragsteller oder den Antragstellern vor der Veröffentlichung der Stellungnahme eine öffentliche Fassung. |
7.4. Frist für die Abgabe der Stellungnahme
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(167) |
Die Kommission übermittelt dem Antragsteller oder den Antragstellern die Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags (d. h. nach Erhalt aller für die Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen). Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang eines vollständigen Antrags. |
7.5. Änderung der Umstände nach Abgabe der Stellungnahme
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(168) |
Die Kommission stützt ihre Stellungnahme auf die durch den Antragsteller übermittelten Informationen. |
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(169) |
Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach Abgabe der Stellungnahme fest, dass die in Artikel 210a Absätze 1, 3 und 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, hat sie gemäß Artikel 210a Absatz 6 zu erklären, dass die betreffende Vereinbarung künftig unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt, und den Antragsteller entsprechend zu unterrichten. Die Kommission kann diese Feststellung aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaates treffen. Auch wenn die Kommission aufgrund einer solchen Feststellung keine Sanktionen verhängt, kann die Feststellung Auswirkungen auf die Bewertung der Nachhaltigkeitsvereinbarung durch nationale Wettbewerbsbehörden oder nationale Gerichte haben. |
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(170) |
Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass ein Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, kann sie zusätzliche Informationen von dem Antragsteller anfordern. |
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(171) |
Nach Inkrafttreten von nationalen Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Union, mit denen Nachhaltigkeitsstandards eingeführt werden, kann die Kommission Grund zu der Annahme haben, dass der mit der Nachhaltigkeitsvereinbarung angestrebte Nachhaltigkeitsstandard nicht mehr höher ist als das, was durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist. In einem solchen Fall kann die Kommission den Antragsteller auffordern, den Nachweis zu erbringen, dass der mit der Nachhaltigkeitsvereinbarung angestrebte Nachhaltigkeitsstandard tatsächlich höher ist als das, was durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, kann ihm die Kommission mitteilen, dass ihre Stellungnahme nicht mehr gültig ist, und diese Feststellung auf der Website der Kommission veröffentlichen. |
7.6. Folgen der Stellungnahme
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(172) |
Nach Artikel 288 Absatz 5 AEUV sind Stellungnahmen der Kommission nicht verbindlich. Sie sollen vielmehr den Wirtschaftsakteuren helfen, die Vereinbarkeit der Nachhaltigkeitsvereinbarung mit Artikel 210a selbst zu bewerten. Nationale Wettbewerbsbehörden und Gerichte können von der Kommission abgegebene Stellungnahmen jedoch berücksichtigen, soweit sie dies in einem bestimmten Fall als zweckmäßig erachten. |
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(173) |
Eine Stellungnahme kann der Würdigung derselben Frage durch den Gerichtshof, nationale Gerichte oder nationale Wettbewerbsbehörden nicht vorgreifen. |
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(174) |
Eine Stellungnahme hindert die Kommission nicht daran, eine Nachhaltigkeitsvereinbarung, die die materielle Grundlage der Stellungnahme bildete, zu einem späteren Zeitpunkt in einem Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (41) zu prüfen. Die Kommission wird in diesem Fall ihrer früheren Stellungnahme Rechnung tragen, aber auch i) Änderungen des zugrunde liegenden Sachverhalts, ii) von ihr selbst erkannte oder in einer Beschwerde vorgebrachte neue Gesichtspunkte, iii) Entwicklungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie iv) allgemeine Änderungen ihrer Politik und Entwicklungen auf den betroffenen Märkten berücksichtigen. |
8. EX-POST-INTERVENTION DER KOMMISSION UND DER NATIONALEN WETTBEWERBSBEHÖRDEN GEMÄß ARTIKEL 210A ABSATZ 7
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(175) |
Artikel 210a Absatz 7 enthält einen Schutzmechanismus, der es einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder der Kommission (im Folgenden „zuständige Wettbewerbsbehörde“) erlaubt, nach Abschluss oder Umsetzung einer Nachhaltigkeitsvereinbarung zu beschließen, dass die Vereinbarung zu ändern oder einzustellen ist oder nicht stattfinden darf. Ein solcher Beschluss kann erforderlich sein, um einen Ausschluss des Wettbewerbs zu verhindern oder wenn die Verwirklichung der Ziele der GAP gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist. |
8.1. Gefährdung der Verwirklichung der Ziele der GAP
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(176) |
Im Einklang mit Artikel 42 AEUV finden Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel damit nur insoweit Anwendung, als die Gesetzgeber dies gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV bestimmen, wobei die fünf in Artikel 39 Absatz 1 AEUV genannten Ziele der GAP (42) zu berücksichtigen sind. |
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(177) |
Nach Artikel 210a Absatz 7 dürfen die Wettbewerbsbehörden intervenieren, wenn eine getroffene oder umgesetzte Nachhaltigkeitsvereinbarung die Verwirklichung der fünf in Artikel 39 AEUV genannten Ziele gefährdet. Dabei hat die zuständige Wettbewerbsbehörde die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsvereinbarung auf alle fünf Ziele zu berücksichtigen. In einigen Fällen reicht es aus, dass eines der fünf Ziele gefährdet ist, um die Anforderung des Artikels 210a Absatz 7 zu erfüllen. In Fällen, in denen die Vereinbarung einige der Ziele negativ beeinflusst, sich aber auf andere Ziele positiv auswirkt, kann es erforderlich sein, einen Ausgleich zwischen den fünf Zielen zu finden (43). |
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(178) |
Die Verwirklichung des in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a AEUV genannten Zieles (Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft) könnte gefährdet sein, wenn eine Nachhaltigkeitsvereinbarung den Parteien den Anreiz zu innovativem Handeln nimmt. Das wäre etwa der Fall, wenn die Nachhaltigkeitsvereinbarung einen Nachhaltigkeitsstandard festlegt, der den Anreiz für die Parteien verringert, in neue Technologien zu investieren, die zu einem noch höheren Nachhaltigkeitsstandard führen könnten, oder wenn die Nachhaltigkeitsvereinbarung eine so große Marktabdeckung hat, dass sie die Innovationsanreize auch für andere Marktteilnehmer verringert. |
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(179) |
Das in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b AEUV genannte Ziel ist die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für landwirtschaftliche Erzeuger. Bei der Beurteilung, ob die Verwirklichung dieses Zieles gefährdet sein könnte, hat die zuständige Wettbewerbsbehörde zu berücksichtigen, inwiefern die Nachhaltigkeitsvereinbarung die Lebenshaltung aller landwirtschaftlichen Erzeuger berührt und nicht nur jene der an der Vereinbarung beteiligten Erzeuger.
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(180) |
Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben c, d und e AEUV genannten Ziele betreffen die Marktstabilität, die Versorgungssicherheit und die Gewährleistung von angemessenen Verbraucherpreisen. Bei diesen Zielen gibt es häufig Überschneidungen.
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(181) |
Die Schwelle für die Annahme, dass die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet sind, sollte hoch sein. Würden diese Ziele stets als gefährdet angesehen werden, wenn eine Nachhaltigkeitsvereinbarung selbst einen nur geringen Einfluss auf eines dieser Ziele hat, so würde dies dem Geist von Artikel 210a und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Notwendigkeit, die fünf Ziele der GAP miteinander in Einklang zu bringen, zuwiderlaufen. |
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(182) |
Außerdem ist das Ziel, die Versorgung sicherzustellen, etwas anderes als Selbstversorgung (44). Die Versorgungssicherheit bezieht sich auf die Ernährungssicherheit und nicht notwendigerweise auf eine größtmögliche Vielfalt an Marktsegmenten derselben Lebensmittel. Wenn eine Nachhaltigkeitsvereinbarung dazu führt, dass sich die Marktanteile der weniger nachhaltigen Segmente eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses verringern, gefährdet dies nicht notwendigerweise die Verwirklichung des Ziels der Versorgungssicherheit. Ähnlich ist das Kriterium der „angemessenen Preise“ nicht so verstehen, dass die Preise möglichst niedrig sein müssen (45). |
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(183) |
Ebenso ist die Gefährdung der in Artikel 39 Absatz 1 AEUV genannten Ziele der GAP etwas anderes als der Ausschluss des Wettbewerbs. In bestimmten Fällen kann der Wettbewerb ausgeschlossen werden, ohne dass diese Ziele gefährdet sind. Im Übrigen können diese Ziele auch gefährdet sein, wenn der Wettbewerb nicht ausgeschlossen wird. |
8.2. Ausschluss des Wettbewerbs
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(184) |
Nach Artikel 210a Absatz 7 dürfen die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Kommission nach dem Abschluss oder der Umsetzung einer Nachhaltigkeitsvereinbarung auch dann intervenieren, wenn dies erforderlich ist, um den Ausschluss des Wettbewerbs zu verhindern. |
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(185) |
Die Prüfung durch die zuständige Wettbewerbsbehörde, ob die Nachhaltigkeitsvereinbarung den Wettbewerb ausschließt, unterscheidet sich von der Prüfung, ob die Vereinbarung unerlässlich ist, um den Nachhaltigkeitsstandard zu erreichen. Das bedeutet, dass eine mit einer Nachhaltigkeitsvereinbarung verbundene Wettbewerbsbeschränkung unerlässlich für das Erreichen des Nachhaltigkeitsstandards sein kann und gleichzeitig den Wettbewerb ausschließt. Allerdings schließt nicht jede Wettbewerbsbeschränkung notwendigerweise den Wettbewerb aus. Andernfalls wäre die Ausnahme nach Artikel 210a Absatz 1 unwirksam. Daraus folgt, dass der Ausschluss des Wettbewerbs ausreichend schwerwiegend sein muss, um Vorrang vor der Tatsache zu haben, dass die Nachhaltigkeitsvereinbarung den Anforderungen der Unerlässlichkeitsprüfung nach Artikel 210a Absatz 1 genügt. |
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(186) |
Das Konzept des Ausschlusses des Wettbewerbs ist zudem vom Konzept der Gefährdung der Verwirklichung der Ziele in Artikel 39 Absatz 1 AEUV zu unterscheiden. Dies gilt insbesondere für diejenigen Ziele, die sich auf angemessene Preise und die Sicherheit der Versorgung beziehen. Die Schwelle für eine Intervention aufgrund des Ausschlusses des Wettbewerbs sollte daher hoch sein, um eine Überschneidung von zwei unterschiedlichen Gründen für eine Ex-post-Intervention zu vermeiden. |
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(187) |
Ein Ausschluss des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 210a Absatz 7 ist beispielsweise denkbar, wenn eine Nachhaltigkeitsvereinbarung konkurrierende Erzeugnisse ausschließt, die einen wesentlichen Teil der Verbrauchernachfrage decken könnten. Dazu zählen sowohl Erzeugnisse, die einen höheren Nachhaltigkeitsstandard als den in der Vereinbarung festgeschriebenen erreichen, als auch Erzeugnisse, die den Nachhaltigkeitsstandard der Vereinbarung nicht erreichen, unabhängig davon, ob die Wettbewerbsbeschränkung Erzeugnisse der Parteien der Vereinbarung oder Erzeugnisse Dritter betrifft. |
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(188) |
Dies könnte der Fall sein, wenn eine Nachhaltigkeitsvereinbarung die Markteinführung alternativer Erzeugnisse verhindert, die einen höheren Nachhaltigkeitsstandard als den in der Vereinbarung festgeschriebenen erreichen und nach denen eine erhebliche Verbrauchernachfrage besteht. |
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(189) |
Ein Ausschluss des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 210a Absatz 7 ist auch dann denkbar, wenn eine Nachhaltigkeitsvereinbarung landwirtschaftliche Erzeugnisse ausschließt, die zwar nicht den Nachhaltigkeitsstandard der Vereinbarung erreichen, aber die verbindlichen Lebensmittelstandards einhalten und nach denen eine erhebliche Verbrauchernachfrage besteht. |
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(190) |
Allerdings bedeutet die Tatsache, dass Erzeugnisse mit einem niedrigeren Nachhaltigkeitsstandard vom Markt genommen werden, keinen Ausschluss des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 210a Absatz 7, wenn die Erzeugnisse deswegen vom Markt genommen werden, weil die Verbraucher zunehmend nachhaltigere Erzeugnisse nachfragen. Daher muss geprüft werden, ob der Ausschluss des Wettbewerbs darauf zurückzuführen ist, dass die Verbraucher nachhaltige Erzeugnisse bevorzugen, oder ob ein Erzeugnis, nach dem eine erhebliche, nicht befriedigte Verbrauchernachfrage besteht, aufgrund der Nachhaltigkeitsvereinbarung vom Markt genommen werden musste. |
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(191) |
Das Risiko eines Ausschlusses des Wettbewerbs ist grundsätzlich eng mit dem Maß an Konzentration in einem Markt verknüpft. Ob der Wettbewerb ausgeschlossen wird, hängt außerdem davon, wie ausgeprägt der Wettbewerb vor der Nachhaltigkeitsvereinbarung war. War der Wettbewerb ohnehin schwach (etwa aufgrund einer vergleichsweise kleinen Zahl an Wettbewerbern oder aufgrund von Marktzutrittsschranken), könnte selbst eine kleine Einschränkung des Wettbewerbs durch die Nachhaltigkeitsvereinbarung den Wettbewerb ausschließen. |
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(192) |
Die Marktabdeckung der Nachhaltigkeitsvereinbarung kann eine Rolle bei dem Beschluss spielen, gemäß Artikel 210a Absatz 7 zu intervenieren. Die Prüfung, ob eine Nachhaltigkeitsvereinbarung den Wettbewerb ausschließt, sollte von Fall zu Fall erfolgen, je nachdem, inwieweit die Verbrauchernachfrage nicht gedeckt wird. Die bloße Tatsache, dass eine Nachhaltigkeitsvereinbarung den gesamten Markt abdeckt, führt nicht notwendigerweise zu einem Ausschluss des Wettbewerbs.
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8.3. Verfahrensaspekte
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(193) |
Betrifft eine Nachhaltigkeitsvereinbarung nur einen einzelnen Mitgliedstaat, ist dessen nationale Wettbewerbsbehörde befugt, einen Beschluss nach Artikel 210a Absatz 7 zu treffen. Betrifft die Nachhaltigkeitsvereinbarung mehr als einen Mitgliedstaat, kann nur die Kommission einen Beschluss nach Artikel 210a Absatz 7 treffen. |
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(194) |
Um zu beurteilen, ob Artikel 210a Absatz 7 anzuwenden ist, stützt sich die Kommission auf die Ergebnisse ihrer eigenen Marktüberwachung und auf Mitteilungen natürlicher oder juristischer Personen. Jede natürliche oder juristische Person, die Informationen über eine Nachhaltigkeitsvereinbarung hat, kann die Kommission oder die zuständige Wettbewerbsbehörde informieren, in letzterem Fall über den dafür geeigneten nationalen Verfahrensweg. Die Mitteilung sollte Informationen über den Inhalt der Nachhaltigkeitsvereinbarung und deren Parteien enthalten sowie die Gründe, auf die sich die Behauptungen stützen. Die Kommission kann die Parteien der Nachhaltigkeitsvereinbarung innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung einer förmlichen Untersuchung auffordern, notwendige zusätzliche Informationen bereitzustellen, wobei sie die Vertraulichkeit geschäftlicher Informationen berücksichtigt. Die Kommission kann auch Dritte auffordern, zusätzliche Informationen bereitzustellen, die für die Bewertung der betreffenden Nachhaltigkeitsvereinbarung erforderlich sind. |
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(195) |
Hat die Kommission eine Untersuchung eingeleitet, so erlässt sie üblicherweise innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Einleitung der Untersuchung oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erhalts aller notwendigen Informationen ihren Beschluss. Die Parteien können die Nachhaltigkeitsvereinbarung im Zeitraum zwischen der Einleitung der Untersuchung und dem Erlass des Beschlusses weiter anwenden. |
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(196) |
Stellt die Kommission fest, dass der Wettbewerb ausgeschlossen wurde oder die Verwirklichung der in Artikel 39 Absatz 1 AEUV genannten Ziele gefährdet ist, kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:
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(197) |
Nach einem Auflösungsbeschluss der Kommission ist die betreffende Nachhaltigkeitsvereinbarung nicht länger von der Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen. Wenden die Parteien die Nachhaltigkeitsvereinbarung nach einem Auflösungsbeschluss der Kommission weiter an, so kann ein Verfahren nach Artikel 101 AEUV wegen der Anwendung der Nachhaltigkeitsvereinbarung nach dem betreffenden Datum eingeleitet werden. Ein solches Verfahren kann zur Verhängung einer Geldbuße führen. |
9. BEWEISLAST FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 210A
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(198) |
Im Rahmen einer Ex-post-Intervention tragen die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden die Beweislast, dass ein Beschluss nach Artikel 210a Absatz 7 erforderlich ist, um einen Ausschluss des Wettbewerbs oder eine Gefährdung der in Artikel 39 Absatz 1 AEUV genannten Ziele zu verhindern. |
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(199) |
Im Rahmen einer Untersuchung bei einer Wettbewerbsbehörde oder einer Klage vor einem Gericht können natürliche oder juristische Personen, die nicht Partei der betreffenden Vereinbarung sind (z. B. Verbraucher oder Verbraucherverbände, Nichtregierungsorganisationen, andere Wirtschaftsakteure in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette usw.), geltend machen, dass eine Nachhaltigkeitsvereinbarung die Voraussetzungen des Artikels 210a nicht erfüllt. In diesem Fall trägt die betreffende natürliche oder juristische Person die Beweislast, dass die Nachhaltigkeitsvereinbarung die Voraussetzungen von Artikel 210a nicht erfüllt. Wenn die Parteien einer Nachhaltigkeitsvereinbarung, für die die Ausnahme nach Artikel 210a in Anspruch genommen wird, geltend machen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 210a Absätze 1, 2 und 3 erfüllt sind, müssen sie substanziierte Argumente zur Untermauerung ihrer Behauptung vorbringen. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(2) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).
(3) Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 25. September 2015, 70/1, Transformation unserer Welt: Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
(6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(9) Ebenda.
(10) Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung) (ABl. C 291 vom 30.8.2014, S. 1).
(11) Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81).
(12) Siehe in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, APVE u. a., C-671/15, ECLI:EU:C:2017:860, Rn. 45 und 46.
(13) Mitteilung der Kommission, Genehmigung des Inhalts des Entwurfs einer Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung der Kommission: Leitlinien für vertikale Beschränkungen 2021/C 359/02, C/2021/5038.
(14) Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46); Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 36); Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43); Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 36 vom 6.3.1965, S. 533); Verordnung (EG) Nr. 1215/1999 des Rates vom 10. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung Nr. 19/65/EWG über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 1) Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 52); Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 4).
(15) Siehe ausführlicher Anhang A – Flussdiagramm zur Prüfung nach Artikel 210a.
(16) Urteil vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, Rechtssache 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Rechtssache 35/86, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, ECLI: EU:C:2000:428, Rn. 75; Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, ECLI:EU:C:2021:238, Rn. 72.
(17) Urteil vom 18. März 1997, Cali & Figli/Servizi Ecologici Porto di Genova, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22.
(18) Die gemeinsame Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit wird in der Regel anhand des Bestehens funktionaler, wirtschaftlicher und organisatorischer Verbindungen zwischen den juristischen Personen geprüft. Siehe z. B. Urteil vom 16. Dezember 2010, Acea Electrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, ECLI:EU:C:2010:787, Rn. 47-55; Urteil vom 10. Januar 2006, Ministero dell‘Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 112.
(19) Urteil vom 24. Oktober 1996, Viho/Kommission, C-73/95 P, ECLI:EU:C:1996:405, Rn. 15-18.
(20) Urteil vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, ECLI:EU:C:2004:2, Rn. 97.
(21) Schlussanträge des Generalstaatsanwalts Léger vom 10. Juli 2001, Wouters u. a., C-309/99, ECLI:EU:C:2001:390, Rn. 61.
(22) Urteil vom 14. Januar 2021, Kilpailu- ja kuluttajavirasto, C-450/19, ECLI:EU:C:2021:10, Rn. 22.
(23) Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 131.
(24) Die Beteiligung von Herstellern der in Anhang I AEUV aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse an der Nachhaltigkeitsvereinbarung bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch Erzeuger der Primärerzeugnisse, die zur Herstellung der betreffenden Verarbeitungserzeugnisse benötigt werden, an der Vereinbarung beteiligt sind. So müssen an einer Nachhaltigkeitsvereinbarung von Unternehmen, die Zucker auf Zuckerrübenbasis herstellen, nicht auch Zuckerrübenerzeuger beteiligt sein.
(25) Dies kann mehrere aufeinanderfolgende Verarbeitungsschritte umfassen.
(26) Urteil vom 15. Juni 2023, Saint-Louis Sucre, ECLI:EU:C:2023:486, C-183/22, Rn. 38 ff.
(27) Siehe in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632 Rn. 40-45 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(28) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer AG/Kommission, T-41/96, ECLI:EU:T:2000:242, Rn. 69; Urteil vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen AG, C-74/04 P, ECLI:EU:C:2006:460, Rn. 39; Urteil vom 30. April 2009, CD-Contact Data GmbH/Kommission, T-18/03, ECLI:EU:T:2009:132, Rn. 48.
(29) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 (COM(2022) 305 final).
(30) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(31) Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).
(32) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(33) Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (im Folgenden „Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3 AEUV“) (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97). Der Titel der Leitlinien bezieht sich auf Artikel 81 Absatz 3, da die Bekanntmachung vor der Annahme des Vertrags von Lissabon erfolgte. Mit Annahme des Vertrags von Lissabon wurde Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(34) Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97).
(35) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche Ltd u. a./Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, C-179/16, ECLI:EU:C:2018:25, Rn. 98; Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. Februar 2013, Protimonopolný úrad Slovenskej republiky/Slovenská sporiteľňa a.s., C-68/12, ECLI:EU:C:2013:71, Rn. 35; Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 24. September 2019, HSBC Holdings plc u. a./Europäische Kommission, T-105/17, ECLI:EU:T:2019:675, Rn. 159.
(36) Erwägungsgrund 62 der Verordnung (EU) 2021/2117.
(37) Ebd.
(38) Nach Artikel 42 AEUV findet das Vertragskapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen.
(39) Für weitere Informationen zum Begriff der höheren Gewalt siehe: Mitteilung C(88) 1696 der Kommission über den Begriff „höhere Gewalt“ im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften.
(40) Bekanntmachung der Kommission – Informelle Orientierungshilfen zu neuen oder ungelösten Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einzelfällen (Beratungsschreiben) (ABl. C 381 vom 4.10.2022, S. 9).
(41) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(42) Diese Ziele bestehen darin,
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(a) |
die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern; |
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(b) |
auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten; |
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(c) |
die Märkte zu stabilisieren; |
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(d) |
die Versorgung sicherzustellen; |
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(e) |
für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. |
(43) Urteil vom 14. Mai 1997, Florimex und VGB/Kommission, verbundene Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, ECLI:EU:T:1997:69, Rn. 153, in der Rechtsmittelinstanz bestätigt durch Urteil vom 30. März 2000, C-265/97 P, ECLI:EU:C:2000:170.
(44) Urteil vom 14. Juli 1994, Griechenland/Rat, C-353/92, ECLI:EU:C:1994:295.
(45) Urteil vom 15. Juli 1963, Deutschland/Kommission, Rechtssache 34-62, ECLI:EU:C:1963:18.
ANHANG A
FLUSSDIAGRAMM ZUR PRÜFUNG NACH ARTIKEL 210A
ANHANG B
FLUSSDIAGRAMM ZUR PRÜFUNG DER UNERLÄSSLICHKEIT
ANHANG C
GLOSSAR
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Begriff |
Begriffsbestimmung |
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Vereinbarung |
Alle Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen. Unter Artikel 210a fallen Vereinbarungen, an denen mindestens ein Erzeuger beteiligt ist und die sich auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Handel damit beziehen, unabhängig von der Art der Zusammenarbeit. Für die Zwecke des Artikels 210a können auch andere Wirtschaftsakteure auf verschiedenen Stufen der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, einschließlich Produktion, Verarbeitung und Handel, an der Vereinbarung beteiligt sein. |
|
Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) |
Die Gemeinsame Agrarpolitik ist die Agrarpolitik der Europäischen Union. |
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GMO-Verordnung |
VERORDNUNG (EU) 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (1) |
|
Gerichtshof |
Der Gerichtshof der Europäischen Union, einschließlich des Gerichts der Europäischen Union. |
|
Höhere Gewalt |
Nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen, vom Willen des Erzeugers oder Wirtschaftsakteurs unabhängigen Umstände zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. |
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Horizontale Vereinbarung |
Eine Vereinbarung zwischen Wirtschaftsakteuren, die auf derselben Stufe der Versorgungskette tätig sind, z. B. eine Vereinbarung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern. |
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Verbindlicher Standard |
Ein Standard, der Grenzwerte, Substanzen, Betriebsmittel oder Verfahren angibt, die die einzelnen Erzeuger oder Wirtschaftsakteure erreichen oder meiden müssen, ausgenommen Standards oder Zielvorgaben, die für einzelne Erzeuger oder Wirtschaftsakteure nicht rechtsverbindlich sind. |
|
Nationaler Standard |
Ein verbindlicher Standard auf der Ebene eines Mitgliedstaats, ausgenommen Standards oder Zielvorgaben, die nur in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet dieses Mitgliedstaats, nicht aber für einzelne Erzeuger oder Wirtschaftsakteure, die in diesem Mitgliedstaat tätig sind, rechtsverbindlich sind. |
|
Wirtschaftsakteur |
Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Erzeuger agrarischer Rohstoffe und Hersteller bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, die in Anhang I aufgeführt sind; Wirtschaftsakteure auf der Stufe „Produktion“, z. B. Anbieter von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Erzeugung und Anbieter von Verpackungen; Wirtschaftsakteure auf der Stufe „Verarbeitung“, z. B. Verarbeiter bzw. Hersteller, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten; Wirtschaftsakteure auf der Stufe „Handel, einschließlich Vertrieb“, d. h. Groß- und Einzelhändler, Lebensmitteldienstleister und Verkehrs- und Logistikunternehmen, soweit sie im Rahmen der Nachhaltigkeitsvereinbarung zum Erreichen eines Nachhaltigkeitsstandards gemäß Abschnitt 3.2 beitragen. |
|
Erzeuger |
Erzeuger von in Anhang I des AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. |
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Nachhaltigkeitsvereinbarung |
Eine Vereinbarung, die darauf abzielt, einen höheren Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, als er durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist. |
|
AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
|
Unternehmen |
Jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Ein Unternehmen kann aus mehreren juristischen Personen bestehen. |
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Unionsstandard |
Ein verbindlicher Standard auf der Ebene der Union, ausgenommen Standards oder Zielvorgaben, die für Mitgliedstaaten, nicht aber für einzelne Unternehmen rechtsverbindlich sind. |
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Vertikale Vereinbarung |
Eine Vereinbarung zwischen Wirtschaftsakteuren auf verschiedenen Stufen der Versorgungskette, z. B. eine Vereinbarung, an der sowohl Erzeuger als auch andere in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette tätige Wirtschaftsakteure beteiligt sind. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
ANHANG D
ARTIKEL 210A DER VERORDNUNG (EU) NR. 1308/2013 – VERTIKALE UND HORIZONTALE INITIATIVEN FÜR NACHHALTIGKEIT
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„(1) |
Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die sich auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Handel damit beziehen und darauf abzielen, einen höheren Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, als er durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen werden lediglich Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt, die für das Erreichen dieses Standards unerlässlich sind. |
|
(2) |
Absatz 1 gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von mehreren Erzeugern oder von einem oder mehreren Erzeugern und einem oder mehreren Marktteilnehmern auf verschiedenen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Handels der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich des Vertriebs, geschlossen oder getroffen werden. |
|
(3) |
Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet ‚Nachhaltigkeitsstandard‘ einen Standard, der zu einem oder mehreren der folgenden Ziele beitragen soll:
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(4) |
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. |
|
(5) |
Die Kommission gibt bis zum 8. Dezember 2023 Leitlinien für Marktteilnehmer zu den Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels heraus. |
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(6) |
Ab dem 8. Dezember 2023 können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit diesem Artikel ersuchen. Die Kommission übermittelt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme.
Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die in den Absätzen 1, 3 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt und unterrichtet entsprechend die Erzeuger. Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat. |
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(7) |
Die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann in Einzelfällen beschließen, dass in Zukunft eine oder mehrere der Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Absatz 1 zu ändern oder einzustellen sind oder nicht stattfinden dürfen, wenn sie solch einen Beschluss als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist.
Bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, ist der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 und 3 von der Kommission zu fassen. Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über daraus resultierende Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme. Die Beschlüsse im Sinne des vorliegenden Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.“ |
ANHANG E
BEISPIELE FÜR WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
(1)
In diesem Anhang werden Beispiele für Vereinbarungen aufgeführt, die vermutlich unter das Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen oder vermutlich nicht darunter fallen. Sie sollen dem Leser helfen zu verstehen, in welchen Situationen zu prüfen ist, ob die Ausnahme nach Artikel 210a anwendbar ist, da Artikel 210a nur dann relevant ist, wenn die in Betracht gezogene Vereinbarung andernfalls gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV verstoßen würde. Die Beispiele sollen dem Leser mithin helfen zu verstehen, wann Artikel 210a nicht anwendbar ist, weil die in Betracht gezogene Vereinbarung eindeutig keine Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
(2)
Wichtig ist, dass die in diesem Anhang aufgeführten Beispiele keine Beispiele für Vereinbarungen sind, die die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 210a erfüllen oder diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
1. Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf den Preis
|
(3) |
Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die mittelbar oder unmittelbar die Freiheit einer Partei einschränken, den Preis, zu dem sie ein Erzeugnis kauft oder verkauft, auszuhandeln, schränken den Wettbewerb vermutlich ein.
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2. Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf Produktionsmengen
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(4) |
Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die Produktionsmengen einschränken, sind gleichbedeutend mit Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die die Preissetzungsfreiheit einer Partei einschränken. Denn eine Verknappung des Angebots bei gleichbleibender Nachfrage führt in der Regel dazu, dass die Preise steigen.
|
3. Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf Betriebsmittel
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(5) |
Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die die Wahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Betriebsmittel einschränken, können einen Einfluss auf die Produktionskosten haben (was wiederum Einfluss auf den Preis hat, zu dem das Produkt gewinnbringend verkauft werden kann) oder auf die Breite des Produktangebots (weil sie die Möglichkeiten des Erzeugers, die Verbrauchernachfrage zu befriedigen, potenziell einschränken).
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4. Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf Kunden, Anbieter und Gebiete
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(6) |
Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die ein Unternehmen dazu verpflichten, nicht an bestimmte Kunden oder Kundengruppen zu verkaufen oder nicht außerhalb eines bestimmten Gebiets oder in bestimmte Gebiete zu verkaufen, schränken den Wettbewerb vermutlich ein. Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die ein Unternehmen dazu verpflichten, nicht von bestimmten Anbietern oder aus anderen Gebieten zu kaufen, schränken den Wettbewerb vermutlich ebenfalls ein. Gleiches gilt für Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die die Möglichkeiten von miteinander im Wettbewerb stehenden Wiederverkäufern einschränken, an bestimmte Kunden oder in bestimmte Gebiete zu verkaufen oder von bestimmten Anbietern oder aus bestimmten Gebieten zu kaufen. |
|
(7) |
Wird eine solche Nachhaltigkeitsvereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Wiederverkäufer getroffen, so hängt es von der jeweiligen Marktposition des Anbieters und des Wiederverkäufers ab, ob die betreffende Nachhaltigkeitsvereinbarung den Wettbewerb vermutlich einschränkt oder nicht. Deckt ein Anbieter beispielsweise einen Großteil des Angebots für Wiederverkäufer auf einem Markt ab, könnte eine Nachhaltigkeitsvereinbarung zwischen dem Anbieter und einem Einzelhändler, die die Freiheit des Anbieters einschränkt, auch an andere Wiederverkäufer zu verkaufen, den Wettbewerb einschränken, wenn andere Wiederverkäufer infolge der Nachhaltigkeitsvereinbarung für sie wesentliche Lieferungen nicht mehr erhalten könnten. Ähnliches gilt, wenn ein Wiederverkäufer für einen Großteil der Einkäufe eines Erzeugnisses verantwortlich zeichnet und eine Nachhaltigkeitsvereinbarung seine Möglichkeiten einschränkt, bei anderen Anbietern einzukaufen. Eine solche Vereinbarung könnte die Möglichkeiten der anderen Anbieter einschränken, ihre Erzeugnisse zu verkaufen. Auch wenn eine Nachhaltigkeitsvereinbarung zwischen einem Einzelhändler und einem Anbieter für sich genommen den Wettbewerb nicht einschränkt, können, wenn andere Wiederverkäufer und Anbieter, die gemeinsam einen Großteil des Angebots oder der Nachfrage in dem Markt abdecken, ähnliche Nachhaltigkeitsvereinbarungen treffen, diese Nachhaltigkeitsvereinbarungen in ihrer Gesamtwirkung den Wettbewerb einschränken.
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5. Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf den Austausch von Informationen
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(8) |
Ein Bestandteil von Nachhaltigkeitsvereinbarungen kann der Austausch von nicht öffentlich zugänglichen Informationen zwischen Wettbewerbern sein. Der Austausch nicht öffentlicher Informationen schränkt den Wettbewerb vermutlich ein, wenn die Informationen das Wettbewerbsverhalten des Empfängers auf dem entsprechenden Markt beeinflussen. Derartige Informationen werden oft als „sensible Geschäftsinformationen“ bezeichnet. |
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(9) |
Ein Grundprinzip des Wettbewerbs ist, dass jedes Unternehmen seine Geschäftspolitik unabhängig bestimmen sollte. Durch den Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Rahmen einer Nachhaltigkeitsvereinbarung können miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen Unsicherheiten über die Reaktion des anderen auf dem Markt beseitigen. Dies kann es leichter machen, zu einer Übereinstimmung in Bezug auf das Verhalten auf dem Markt zu gelangen, wodurch der Wettbewerb zwischen den Unternehmen verringert oder ausgeschaltet wird. |
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(10) |
Ob die im Rahmen einer Nachhaltigkeitsvereinbarung ausgetauschten Informationen als sensible Geschäftsinformationen anzusehen sind, hängt von der Art der Informationen und von dem Zusammenhang ab, in dem sie offengelegt werden. Manche Informationen sind ihrer Natur nach automatisch wettbewerbsrelevant. So sind Informationen, die sich auf die Preisstrategie oder andere strategische Pläne eines Wirtschaftsakteurs beziehen, in der Regel sensible Geschäftsinformationen, weil Wettbewerber, die im Besitz dieser Informationen sind, ihr Wettbewerbsverhalten entsprechend anpassen können. |
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(11) |
Andere Informationen können geschäftlich sensibel sein, wenn sie eine gewisse Detailtiefe erreichen. Je spezifischer die Informationen sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass Wettbewerber die Information nutzen können, um die Absichten des jeweils anderen zu antizipieren. |
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(12) |
Auch das Alter von Informationen kann entscheidend dafür sein, ob sie als sensible Geschäftsinformation anzusehen sind. Je älter die Informationen sind, desto weniger wahrscheinlich ist es, dass sie das beabsichtigte Verhalten von Wettbewerbern offenbaren oder dass sie dazu beitragen, zu einer Übereinstimmung im Hinblick auf das Wettbewerbsverhalten auf dem Markt zu gelangen. |
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(13) |
In anderen Fällen können bestimmte Informationen wesentlich sein, um Wettbewerb zu ermöglichen. In solchen Fällen können Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die den Zugang zu den betreffenden Informationen für manche Unternehmen einschränken, die Wettbewerbsfähigkeit der ausgeschlossenen Unternehmen schwächen oder Wachstums- und Marktzutrittsschranken gegenüber Wettbewerbern schaffen.
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(14) |
Für weitere Informationen zur Bewertung von Nachhaltigkeitsvereinbarungen gemäß Artikel 101 AEUV (einschließlich Vereinbarungen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 210a fallen) siehe Abschnitt 9 der Horizontal-Leitlinien (1). |
6. Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf die Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsstandards
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(15) |
In manchen Fällen kann es sein, dass die Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsstandards selbst den Wettbewerb vermutlich einschränkt. Bedenken können insbesondere dann bestehen, wenn der Nachhaltigkeitsstandard den Beteiligten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Nichtbeteiligten gewährt oder die Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsstandards einigen Beteiligten einen Vorteil gegenüber anderen Beteiligten gewähren kann. Die Annahme eines Nachhaltigkeitsstandards hindert die Unternehmen zwangsläufig daran, andere Nachhaltigkeitsstandards zu übernehmen, was ebenfalls Anlass zu Bedenken geben kann.
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(1) Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 259 vom 21.7.2023, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1446/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)