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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie C


C/2023/1190

24.11.2023

BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen EU-Weinkennzeichnungsvorschriften nach der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Kommission Delegierten Verordnung (EU) 2019/33

(C/2023/1190)

Dieses Dokument enthält fachliche Antworten auf Fragen, die bei den Dienststellen der Kommission eingegangen sind und mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten erörtert wurden, im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Weinen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden auch „geänderte GMO-Verordnung“) eingeführt wurden.

Dieses Dokument soll nationalen Behörden und Unternehmen Hilfestellung bei der Anwendung dieser EU-Rechtsvorschriften geben. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Fragen 1
Zutatenverzeichnis 4
Nährwertdeklaration 7
Elektronische Kennzeichnung 9

Allgemeine Fragen

1)   Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bezüglich der Kennzeichnung des Verzeichnisses der Zutaten und der Nährwertdeklaration?

Gemäß Artikel 118 der GMO-Verordnung über die Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften findet die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (im Folgenden „FIC-Verordnung“) Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der GMO-Verordnung. Dies bedeutet, dass in Ermangelung spezifischer Vorschriften in den sektoralen Rechtsvorschriften für Wein die allgemeinen Kennzeichnungs- und Aufmachungsvorschriften gemäß der FIC-Verordnung gelten. Auch die FIC-Verordnung enthält diese Vorschrift in Artikel 1, in dem bestimmt ist, dass die FIC-Verordnung unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften gilt.

Demgemäß gelten für die Nährwertdeklaration die FIC-Bestimmungen, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 30 bis 35 der FIC-Verordnung, mit Ausnahme der in der geänderten GMO-Verordnung festgelegten Sonderregelung, die es erlaubt, die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder dem Etikett auf den Brennwert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege bereitzustellen.

Hinsichtlich des Zutatenverzeichnisses gelten ebenfalls die FIC-Vorschriften, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 18, 20, 21 Absatz 1 und 22 sowie der Anhänge VI bis VIII, mit Ausnahme der besonderen Vorschriften der geänderten GMO-Verordnung, die die Bereitstellung des Zutatenverzeichnisses auf elektronischem Wege zulässt, und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (4), insbesondere Artikel 40 (Aufmachung auf dem Etikett), Artikel 41 (Kennzeichnung allergener Stoffe), Artikel 48a (Angabe der Weinbestandteile und des zu verwendenden Begriffs) und Anhang I (Angaben für allergene Stoffe).

2)   Wie sollten die neuen obligatorischen Informationen auf dem Etikett dargestellt werden?

Als obligatorische Angaben gemäß Artikel 119 der geänderten GMO-Verordnung müssen die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 dargestellt werden, d. h. im selben Sichtbereich des Behältnisses wie andere obligatorische Angaben, und gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass das Behältnis umgedreht werden muss, und zwar in unverwischbaren Schriftzeichen und deutlich abgehoben von den umgebenden schriftlichen Angaben und Abbildungen.

Sind alle obligatorischen Informationen auf der Verpackung oder dem angebrachten Etikett dargestellt, so sind somit die folgenden obligatorischen Angaben im selben Sichtbereich obligatorisch: i) die Bezeichnung der Kategorie von Weinbauerzeugnissen (gegebenenfalls einschließlich des Begriffs „entalkoholisiert“/„teilweise entalkoholisiert“) mit der in Artikel 119 Absatz 2 der GMO-Verordnung vorgesehenen Ausnahme für bestimmte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe; ii) bei Weinen mit g. g. A./g. U. der Begriff „geschützte geografische Angabe“ (g. g. A.) oder „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g. U.) und ihr Name; iii) der vorhandene Alkoholgehalt (in % vol); iv) die Angabe der Herkunft; v) der Name des Abfüllers bzw. für bestimmte Erzeugniskategorien (4, 5, 6, 7) der Name des Herstellers oder Verkäufers, wie jeweils zutreffend; vi) der Nettoinhalt; vii) bei den Schaumweinkategorien (4, 5, 6, 7) der Zuckergehalt; viii) die Nährwertdeklaration; ix) das Zutatenverzeichnis; x) das Mindesthaltbarkeitsdatum für Weinbauerzeugnisse, die einer Entalkoholisierung unterzogen wurden.

Wird die Nährwertdeklaration und/oder das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege bereitgestellt, muss der Link (QR-Code oder Ähnliches) zur Nährwertdeklaration und/oder zum Zutatenverzeichnis auf dem Etikett im gleichen Sichtbereich wie die anderen obligatorischen Angaben erscheinen.

Wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege bereitgestellt, so muss der auf der Verpackung oder dem Etikett anzugebende Brennwert im gleichen Sichtbereich wie die anderen obligatorischen Angaben erscheinen.

Wird das vollständige Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege bereitgestellt, müssen die Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, auf der Verpackung oder dem Etikett angegeben werden, jedoch nicht unbedingt im selben Sichtbereich wie andere obligatorische Informationen (es gilt die Ausnahmeregelung von Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33).

Die in Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehene Ausnahmeregelung, wonach bestimmte obligatorische Angaben außerhalb desselben Sichtbereichs gemacht werden können, gilt auch für die Angabe des Einführers, die Losnummer und das Mindesthaltbarkeitsdatum (bei entalkoholisierten Weinen).

3)   Welche Weine müssen zum Datum des Geltungsbeginns der neuen Kennzeichnungsvorschriften auf welcher Vermarktungsstufe eine Nährwertdeklaration und ein Zutatenverzeichnis aufweisen? Z. B. Wein in Tanks/Tönnchen/Fässern oder nur Flaschenwein?

Grundsätzlich müssen diese neuen obligatorischen Angaben für Weine gelten, die ab dem in der Verordnung (EU) 2021/2117 festgelegten Geltungsbeginn, d. h. dem 8. Dezember 2023, in Verkehr gebracht werden. Vor diesem Zeitpunkt „hergestellte“ Weine dürfen jedoch weiterhin nach den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsvorschriften in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Gemäß Artikel 2 der FIC-Verordnung bezeichnet der Begriff „verpflichtende Informationen über Lebensmittel“ die Angaben, die dem Endverbraucher bereitgestellt werden müssen; dies gilt unabhängig von dem Behältnis, in dem das Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. Diese Bestimmung gilt auch für Wein. Die Verantwortung der Marktteilnehmer in der Lieferkette für die Kennzeichnung und Aufmachung ist in Artikel 8 der FIC und insbesondere in Absatz 7 präzisiert.

4)   Wann ist ein Wein als hergestellt zu betrachten?

Gemäß den EU-Rechtsvorschriften umfasst die Erzeugung von Wein nicht nur die alkoholische Gärung, sondern ggf. auch die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren. In Artikel 80 der GMO-Verordnung wird auf die önologischen Verfahren verwiesen, die bei der „Erzeugung und Haltbarmachung der in Anhang VII Teil II aufgeführten Weinbauerzeugnisse“ anzuwenden sind, und weiter ausgeführt, dass önologische Verfahren nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden dürfen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (5) stellt in Artikel 1 (Anwendungsbereich) und Artikel 3 (Zugelassene önologische Verfahren) die gleiche Verbindung zwischen Erzeugung und Haltbarmachung her.

In diesem Zusammenhang gilt ein Weinbauerzeugnis als „hergestellt“, wenn es die in Anhang VII Teil II der GMO-Verordnung für die betreffende Weinkategorie festgelegten Merkmale und Anforderungen erfüllt, gegebenenfalls auch durch Anwendung zugelassener önologischer Verfahren auf der Grundlage der Vorschriften von Artikel 80 und Anhang VIII der genannten Verordnung.

Beispiel: „Wein“ (Kategorie 1) ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird. Außerdem muss der Wein den erforderlichen Alkohol- und Säuregehalt gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der GMO-Verordnung erreicht haben.

Ein „Schaumwein“ (Kategorie 4), der durch eine zweite alkoholische Gärung hergestellt wird, kann erst dann als „hergestellt“ gelten, wenn die zweite Gärung stattgefunden hat und das Erzeugnis seinen Alkoholgehalt und den Überdruck gemäß Anhang VII Teil II der GMO-Verordnung erreicht hat. Die einfache Bereitung der Grundweine oder die Herstellung der Cuvée vor dem 8. Dezember 2023 würde keine Ausnahme von der Nährwertkennzeichnung rechtfertigen.

Im Anschluss an die Herstellung können gemäß Artikel 80 der GMO-Verordnung weitere önologische Verfahren angewandt werden, um eine ordnungsgemäße Haltbarmachung oder einen ordnungsgemäßen Ausbau des Weinbauerzeugnisses zu gewährleisten.

5)   Wie würden die Kennzeichnungsvorschriften überprüft, insbesondere hinsichtlich des Aspekts „hergestellt“?

Die Durchsetzung der Weinkennzeichnungsvorschriften fällt in die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten.

Alle inländischen oder importierten Weine, die nach dem 8. Dezember 2023 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich die neuen Kennzeichnungsvorschriften erfüllen. Jedoch darf Wein, der vor dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurde (bezüglich „hergestellt“ siehe Frage 4), bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin gemäß den vor diesem Datum geltenden Kennzeichnungsvorschriften in Verkehr gebracht werden. Was eingeführte Weine betrifft, so gelten vor diesem Stichtag eingeführte Weine als vorher hergestellt und fallen daher unter diese Ausnahmeregelung.

Zutatenverzeichnis

6)   Welche Form sollte das Zutatenverzeichnis haben?

Für die Form der Aufmachung des Zutatenverzeichnisses gelten die allgemeinen Vorschriften der FIC-Verordnung, da für Wein keine spezifischen Vorschriften festgelegt sind. Diese Regeln sind in den Artikeln 18 bis 22 der FIC festgelegt (siehe Antwort auf Frage 1). Bezüglich der Aufmachung des Verzeichnisses:

Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift voranzustellen, die das Wort „Zutaten“ enthält.

Das Verzeichnis enthält die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts, wie es zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels festgestellt wurde. Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, können in einer anderen Reihenfolge als die anderen Zutaten aufgeführt werden.

Die Zutaten sind mit ihrem spezifischen Namen zu nennen, mit den in der FIC-Verordnung und in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Ausnahmen (z. B. „Trauben“ für das Rohmaterial).

7)   Wie sind die bei der Weinbereitung verwendeten Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe anzugeben? Sollten die Zusatzstoffe zusammen mit ihrer technologischen Funktion angegeben werden?

Gemäß Anhang VII Teil C der FIC-Verordnung muss die Bezeichnung der Zusatzstoffe im Zutatenverzeichnis durch den Namen ihrer Funktionskategorie, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder gegebenenfalls der E-Nummer erfolgen. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Wein enthalten in dieser Hinsicht keine weiteren Aufmachungsvorschriften.

Tabelle 2 in Teil A von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 enthält die vollständige Liste der Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Weinbereitung verwendet werden können, gruppiert in die entsprechenden Funktionskategorien (Säureregulatoren, Konservierungsstoffe/Antioxidantien, Stabilisatoren usw.) und unter Angabe der Begriffe, die zur Bezeichnung der Funktionskategorien und der im Zutatenverzeichnis aufzuführenden Stoffe zu verwenden sind, wobei die angegebenen Namen (Spalte 1) oder alternativ die E-Nummern der Zusatzstoffe (Spalte 2) zu verwenden sind.

Artikel 48a Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 sieht die Möglichkeit vor, Zusatzstoffe der Kategorien „Säureregulatoren“ und „Stabilisatoren“, die ähnlich oder austauschbar sind, unter Verwendung des Ausdrucks „enthält... bzw.“ gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen anzugeben, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.

8)   Brauchen nur allergene Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe im Zutatenverzeichnis angegeben zu werden?

Lebensmittelzusatzstoffe gelten als Zutat im Sinne der allgemeinen Definition des Begriffs „Zutat“ in der FIC-Verordnung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f), und daher sind alle bei der Weinbereitung verwendeten Zusatzstoffe Bestandteil des Zutatenverzeichnisses. Gemäß Artikel 20 Buchstabe b der FIC-Verordnung brauchen Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt zu werden. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung sieht jedoch die obligatorische Angabe aller Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe vor, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendet werden und im Enderzeugnis noch vorhanden sind, auch in veränderter Form.

Alle in der EU für die Weinbereitung zugelassenen Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe sind in Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführt.

Zusammengefasst muss das Zutatenverzeichnis alle Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und bei der Herstellung des gekennzeichneten Weins verwendet wurden und im Enderzeugnis noch vorhanden sind.

9)   Was gilt für die Angabe allergener Stoffe auf dem Etikett?

Alle Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und im Enderzeugnis vorhanden sind, auch in veränderter Form, müssen auf dem Etikett angegeben werden. Für die Angabe auf dem Etikett gibt es zwei Möglichkeiten:

a)

Wird das Zutatenverzeichnis auf dem Etikett angegeben, müssen alle Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, als Zutaten im Zutatenverzeichnis angegeben werden. Die Bezeichnung des Stoffs oder des Erzeugnisses muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der FIC-Verordnung durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, durch den sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.

b)

Wird das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege vorgelegt, müssen alle Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, auf der Verpackung oder dem darauf angebrachten Etikett angegeben werden. Ihrer Angabe muss das Wort „Enthält“ vorangestellt werden, gefolgt von der Bezeichnung des/der entsprechenden Stoffs/Stoffe oder Erzeugniss(e), die gemäß Artikel 41, Artikel 48a Absatz 4 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden. In diesem Fall sollte das vollständige Verzeichnis der Inhaltsstoffe, das auf elektronischem Wege vorgelegt wird, denselben Regeln folgen wie unter Buchstabe a beschrieben.

10)   Kann, wenn auf dem Etikett eine Liste von Zutaten mit allergenen Stoffen angegeben ist, die Allergeninformation in der Form „Enthält …“ oder durch Verwendung eines Piktogramms wiederholt werden?

Die Informationen über Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sollten unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für bestimmte Lebensmittel nicht wiederholt werden (6). Die FIC-Verordnung schreibt ausdrücklich vor, dass Informationen über Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, im Zutatenverzeichnis angegeben werden müssen. Fehlt ein Zutatenverzeichnis, muss die Angabe dieser Stoffe aus dem Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses, bestehen.

Für Wein bleibt die Verwendung eines Piktogramms als fakultative Angabe zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die einzige mögliche Wiederholung.

11)   Welche Regeln gelten für die Angabe der Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, auf dem Etikett?

In Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 sind die Begriffe festgelegt, die für die Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, gemäß Artikel 21 der FIC-Verordnung für Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse verwendet werden müssen. Die betreffenden Begriffe sind in Anhang I Teil A der genannten Verordnung aufgeführt.

Diese Begriffe sollten aus Gründen der Kohärenz und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verbraucher damit vertraut sind, weiterhin verwendet werden, und zwar auch im Zutatenverzeichnis.

Artikel 48a Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nennt die Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die nicht in Artikel 41 aufgeführt sind, da bestimmte bekannte allergene Stoffe nicht unter Artikel 41 fallen. In diesen sehr begrenzten Fällen müssen die Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, mit ihrer spezifischen Bezeichnung gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführt werden (z. B. „Weizenprotein“).

12)   Sollten die zur Anreicherung verwendeten Stoffe im Zutatenverzeichnis angegeben werden?

Ja, die zur Anreicherung verwendeten Stoffe gelten als Zutaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der FIC-Verordnung, sofern sie bei der Herstellung zugesetzt werden und im Enderzeugnis vorhanden sind, auch in veränderter Form, und sollten daher im Zutatenverzeichnis angegeben werden.

13)   Wie kann man Zucker für die Anreicherung in der Liste der Zutaten angeben?

Die zugelassenen Anreicherungsverfahren und -stoffe sind in Anhang VIII Teil I der GMO-Verordnung beschrieben. Gemäß den Vorschriften für das Zutatenverzeichnis für Weinbauerzeugnisse in Artikel 48a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/33 können konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat jeweils durch den Begriff „konzentrierter Traubenmost“ ersetzt werden, oder sie können zusammengefasst werden und im Zutatenverzeichnis nur als „konzentrierter Traubenmost“ erscheinen. Saccharose, der andere für die Anreicherung zugelassene Stoff, muss separat aufgeführt werden. Nach Anhang VII Teil B der FIC-Verordnung kann „Saccharose jeder Art“ als „Zucker“ bezeichnet werden, wobei diese Bezeichnung nicht zwingend ist.

14)   Müssen Hefen als Zutat aufgeführt werden?

Hefen, die zur Weinbereitung verwendet werden, müssen nicht als Zutat aufgeführt werden. Sie werden gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet. Gemäß Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii der FIC-Verordnung brauchen Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt zu werden. Andere Bestandteile oder Teile der Hefen, die bei der Weinbereitung eine besondere Funktion haben, gelten ebenfalls als Verarbeitungshilfsstoffe und fallen daher unter dieselbe Ausnahme. Die einzige Hefeverbindung, die im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden muss, ist Hefe-Mannoprotein, da dieses als Zusatzstoff gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 verwendet wird.

15)   Wenn alle möglichen Alternativen aus der Gruppe der Säureregulatoren und Stabilisatoren auf dem Etikett angegeben werden, gibt es dann eine bestimmte Reihenfolge, in der sie angegeben werden müssen?

Nein. Die einzige Vorschrift bezüglich der Reihenfolge der Angabe der Bestandteile ist die in Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Teil A der FIC-Verordnung genannte. Darüber hinaus braucht für alle Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, gemäß Anhang VII Teil A Nummer 6 der FIC-Verordnung keine besondere Reihenfolge eingehalten zu werden.

16)   Sollte hinter den Begriffen „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ oder „Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen“ die Angabe des verwendeten Packgases stehen oder sollten alternativ die möglichen Packgasalternativen aufgeführt werden?

In Artikel 48a Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 heißt es eindeutig: „ Die Angabe von Zusatzstoffen, die unter die Kategorie ‚Packgase‘ fallen, kann im Verzeichnis der Zutaten durch die spezifische Angabe ‚unter Schutzatmosphäre abgefüllt‘ oder ‚Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen‘ ersetzt werden. “ Wird eine dieser spezifischen Angaben verwendet, brauchen die verwendeten spezifischen Gase weder im Zutatenverzeichnis noch zusätzlich zu der spezifischen Angabe gesondert aufgeführt zu werden. Der Hinweis auf die Packgase mit den oben genannten spezifischen Angaben muss bei der Verwendung im selben Sichtfeld wie das Zutatenverzeichnis erscheinen.

Werden die Packgase im Zutatenverzeichnis angegeben (d. h., wenn die spezifische Angabe nicht verwendet wird), sollten sie nach denselben Regeln wie alle anderen Zusatzstoffe aufgeführt werden (d. h. Funktionskategorie, gefolgt von der Bezeichnung oder gegebenenfalls der E-Nummer).

17)   Gibt es, wenn alternative Packgase verwendet werden, eine bestimmte Reihenfolge, in der die Packgase angegeben werden müssen?

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 erlaubt keine Auflistung von alternativen Packgasen. Das verwendete spezifische Packgas ist im Zutatenverzeichnis mit seinem spezifischen Namen anzugeben oder durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen: „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ oder „Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen“.

18)   Wie sollte die Hauptzutat eines Weins auf dem Etikett angegeben werden? Definitionsgemäß wird Wein aus ganzen oder eingemaischten Weintrauben oder Traubenmost hergestellt. Traubenmost ist ein natürliches Zwischenprodukt, das direkt aus Weintrauben gewonnen wird. In welchen Fällen sollte also Most als Zutat und in welchen sollten Trauben als Zutat angegeben werden?

Wie sich aus Artikel 48a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 ergibt, kann die Angabe der Rohstoffe, die den „Hauptbestandteil“ des Weins ausmachen, durch die genaue Auflistung erfolgen, ob Trauben, eingemaischte Trauben und/oder Traubenmost verwendet wurden, oder indem sie alle durch den einzigen Begriff „Trauben“ ersetzt werden. Die Bestimmung bietet eine mögliche Vereinfachung für die Wirtschaftsbeteiligten, die sie auf freiwilliger Basis anwenden können.

Nährwertdeklaration

19)   In welcher Form ist die Nährwertdeklaration darzustellen? Muss es eine Tabelle sein, oder gibt es andere mögliche Formen?

Die Form der Nährwertdeklaration ist in Artikel 34 der FIC-Verordnung geregelt.

Sofern genügend Platz vorhanden ist, ist die Nährwertdeklaration in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen. Wenn die Tabellendarstellung wegen Platzmangels nicht möglich ist, können die Zahlen hintereinander aufgeführt werden. Wird die Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege bereitgestellt, so sollte sie stets in Tabellenform dargestellt werden, wobei die Zahlen untereinander stehen sollten, da es hier keine Platzbeschränkungen gibt.

Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Elemente der Nährwertdeklaration darzustellen sind, ist in Anhang XV der FIC-Verordnung festgelegt. Für die obligatorischen Elemente würde diese Reihenfolge lauten: Energie, Fett (davon gesättigt, …); Kohlenhydrate (davon Zucker, …); Eiweiß, Salz. Oder in tabellarischer Form:

Image 1

Auch für die Reihenfolge anderer Elemente, die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der FIC-Verordnung in die Nährwertdeklaration aufgenommen werden können (z. B. Polyole), gibt es besondere Vorschriften, die jedoch nicht zwingend sind.

Wenn sich der Inhalt der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder dem Etikett auf den Brennwert beschränkt, d. h. in Fällen, in denen die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege bereitgestellt wird, erlaubt der neue Absatz 4 von Artikel 119 der geänderten GMO-Verordnung ausdrücklich, den Brennwert durch die Verwendung des Symbols „E“, gefolgt von dem Wert, anzugeben.

20)   Die FIC-Verordnung sieht – neben dem Brennwert – die Angabe der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz vor. Wenn der Wein kein Fett oder keine gesättigten Fettsäuren enthält, muss der Gehalt dann mit „0“ angegeben werden, oder braucht dann das Fett einfach nicht auf dem Etikett angegeben zu werden?

Artikel 34 Absatz 5 der FIC-Verordnung sieht vor, dass, wenn der Brennwert oder die Nährstoffmenge(n) in einem Erzeugnis vernachlässigbar sind, die Angaben dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“ ersetzt werden können, die in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration stehen muss.

Andernfalls müssen alle obligatorischen Elemente in der in Artikel 34 der FIC-Verordnung festgelegten Reihenfolge angegeben werden, auch wenn der Gehalt Null ist.

21)   Müssen neben Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz noch andere Bestandteile in der Nährwertdeklaration angegeben werden?

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der FIC-Verordnung muss die obligatorische Nährwertdeklaration den Brennwert sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten. Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der genannten Verordnung kann der obligatorische Inhalt gegebenenfalls durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der folgenden Stoffe ergänzt werden: einfach ungesättigte Fettsäuren; mehrfach ungesättigte Fettsäuren; mehrwertige Alkohole; Stärke; Ballaststoffe; eines der in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführten Vitamine oder Mineralstoffe, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anhang XIII Teil A Nummer 2 derselben Verordnung vorhanden sind.

22)   Wie werden die Werte der verschiedenen Nährwertelemente festgelegt? Ist eine Analyse für jeden Wein und jeden Jahrgang notwendig oder können Werte auch berechnet werden (z. B. für Kalorien über den Alkoholgehalt und den Restzucker)?

Für die Kennzeichnung der Werte in der Nährwertdeklaration gelten die einschlägigen Artikel der FIC-Verordnung.

Insbesondere handelt es sich bei den Werten in der Nährwertdeklaration gemäß Artikel 31 (Berechnung) um Durchschnittswerte, die auf Folgendem beruhen: a) der Lebensmittelanalyse des Herstellers, b) den bekannten oder tatsächlichen Durchschnittswerten der verwendeten Zutaten oder c) allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

Der Brennwert muss unter Verwendung der in Anhang XIV der FIC-Verordnung vorgesehenen Umrechnungsfaktoren berechnet und in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal) angegeben werden, wobei an erster Stelle die Kilojoule und an zweiter Stelle die Kilokalorien gemäß Anhang XV der genannten Verordnung anzugeben sind.

Brennwerte und Nährstoffwerte müssen pro 100 g oder pro 100 ml angegeben werden (Artikel 32 Absatz 2 der FIC-Verordnung).

23)   Es liegt in der Natur der Weinherstellung, dass die einzelnen Partien unterschiedlich sein können. Wie hoch ist die Toleranzgrenze für die Differenz zwischen den Angaben auf dem Etikett und dem tatsächlichen Energie- und Nährstoffgehalt des Weins?

Die Toleranzen für die Nährwertdeklaration von Wein sind die in der FIC-Verordnung genannten, die besagt, dass der Brennwert und die Menge der Nährstoffe als „Durchschnittswert“ angegeben werden sollten. Letzterer ist definiert als der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und natürliche Schwankungen bei Lebensmitteln, jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können (siehe Punkt 13 von Anhang I der FIC-Verordnung).

Die Dienststellen der Kommission haben einen Leitfaden (7) für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Toleranzen für die auf dem Etikett angegebenen Nährstoffwerte herausgegeben. Weiterhin haben die Dienststellen der Kommission eine Übersichtstabelle (8) herausgegeben, die einen Überblick über die verschiedenen im Leitfaden genannten Toleranzwerte gibt.

In dem Leitfaden heißt es, dass die Lebensmittelunternehmer nach Treu und Glauben handeln sollten, um ein hohes Maß an Genauigkeit der Nährwertdeklaration zu gewährleisten. Insbesondere sollten die angegebenen Werte annähernd den Durchschnittswerten mehrerer Partien entsprechen und nicht in der Nähe eines der beiden Extremwerte eines festgelegten Toleranzbereichs liegen.

Für die Angabe des Alkoholgehalts gelten dagegen die Toleranzregeln in Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33.

24)   Welche Toleranzen gelten zwischen den auf dem Etikett angegebenen Werten und dem tatsächlichen Gehalt im Wein, wenn sich die angegebenen Werte im Laufe der Jahre, in denen der Wein reift, ändern können?

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der FIC-Verordnung sind der Brennwert und die Nährstoffmengen, die in Artikel 30 Absätze 1 bis 5 genannt sind, diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs, wobei auch die in der vorhergehenden Frage genannten Toleranzen zu berücksichtigen sind.

25)   Welche Größe sollen die Zeichen haben?

Die allgemeinen Vorschriften für die Darstellung der obligatorischen Angaben zu Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 119 der GMO-Verordnung sind in Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 festgelegt. Gemäß Artikel 40 Absatz 3 müssen die Zeichen dieser obligatorischen Angaben, einschließlich der Zeichen für die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis, unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 mm groß sein.

Elektronische Kennzeichnung

26)   Wird ein spezielles System/eine spezielle Software für die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege obligatorisch sein? Können die vollständigen Nährwertangaben wie auf der Verpackung angegeben auf elektronischem Wege auch durch die weniger verbreiteten 2D-Codes erfolgen?

In der geänderten GMO-Verordnung sind weder die zu verwendenden elektronischen Mittel für die Bereitstellung der Nährwertdeklaration und des Zutatenverzeichnisses außerhalb des Etiketts noch die spezifischen elektronischen Zugangsarten zu diesen Informationen festgelegt. Die einzige Bedingung, die in der geänderten GMO-Verordnung bezüglich der Funktionsweise der elektronischen Mittel festgelegt ist, besteht darin, dass das zu verwendende System keine Nutzerdaten erheben oder nachverfolgen darf. Die Kommission hat keine entsprechende Befugnis, weitere Regeln für die elektronische Kennzeichnung oder die zu verwendenden elektronischen Mittel festzulegen.

Die Bereitstellung von Informationen kann grundsätzlich auf beliebigem elektronischem Wege erfolgen, d. h. durch eine elektronische Kennzeichnung (e-Labelling), die für die Öffentlichkeit über einen Strichcode jeglicher Art (QR, andere 2D-Codes als QR, 1D, Chip) zugänglich ist und die einen Link zu Online-Informationen enthält, die mithilfe universeller Zugangsmittel (d. h. einem Smartphone) abgerufen werden können.

Die Darstellung des Links zu den elektronischen Informationen auf der Verpackung oder auf dem Etikett sollte den in den Artikeln 12 und 13 der FIC-Verordnung aufgeführten Anforderungen an die Darstellung der verpflichtenden Angaben genügen. D. h., er muss direkt auf der Verpackung oder auf einem Etikett an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht sein. Er darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

Außerdem sollte er einen einfachen, direkten und universellen Zugang zu den Informationen in einer Weise bieten, die mit der Angabe auf der Verpackung oder dem angebrachten Etikett vergleichbar ist. Die Bereitstellung von hoch spezialisierten oder unüblichen Mitteln für den Zugang zu Informationen entspricht nicht dem Zweck eines elektronischen Etiketts und wäre als unterstützendes Instrument für die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher ungeeignet.

27)   Können die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege mithilfe eines QR-Codes auf dem Weinetikett angegeben werden, der zu einem elektronischen Etikett mit der vollständigen Deklaration und dem Zutatenverzeichnis verlinkt?

Die geänderte GMO-Verordnung sieht vor, dass sowohl die Nährwertdeklaration als auch das Zutatenverzeichnis „auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird“ angegeben werden können. QR-Codes sind daher eine mögliche Methode, um den Verbrauchern auf dem Etikett oder der Verpackung Zugang zu den oben erwähnten elektronischen Informationen zu verschaffen.

28)   Kann ein QR-Code als zusätzlicher „Aufkleber“ neben dem Original-Flaschenetikett angebracht werden, oder muss er Teil des Originaletiketts des Herstellers sein?

In der Bekanntmachung der Kommission über Fragen und Antworten zur Anwendung der FIC-Verordnung (9) heißt es in Abschnitt 2.2: „ Damit die Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher gewahrt bleibt, dürfen keine leicht entfernbaren Etiketten verwendet werden “.

Weiterhin entbindet die Bereitstellung der detaillierten Informationen über das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege nicht von der Verpflichtung, die entsprechenden Informationen gemäß den EU-Rechtsvorschriften darzustellen, unabhängig davon, ob der QR-Code ein Aufkleber ist oder nicht. Insbesondere muss gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 sichergestellt werden, dass die für das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration relevanten Angaben, bei denen es sich um obligatorische Angaben handelt (Artikel 119 der geänderten GMO-Verordnung), im gleichen Sichtbereich wie die anderen obligatorischen Angaben erscheinen und gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass das Behältnis umgedreht werden muss, und dass sie in unverwischbaren Schriftzeichen, die sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Abbildungen deutlich abheben, dargestellt werden müssen.

29)   Gibt es gestalterische Vorgaben für die Nährwertdeklaration und deren elektronische Darstellung, oder ist sie frei gestaltbar?

Die Regeln für die Darstellung der Nährwertdeklaration sind in Artikel 34 der FIC-Verordnung festgelegt, wie auch im obigen Abschnitt, insbesondere in Frage 19, beschrieben (siehe auch Abschnitt 3 der Mitteilung der Kommission über Fragen und Antworten zur Verwendung der FIC-Verordnung8). Diese Vorschriften gelten für die Nährwertdeklaration unabhängig davon, ob sie auf dem physischen Etikett oder auf elektronischem Wege dargestellt wird.

30)   Ist es möglich, das „elektronische Etikett“, das die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis enthält, über einen QR-Code oder Ähnliches mit der Homepage des Herstellers als Teil seiner Website zu verknüpfen?

Nein. Artikel 119 Absatz 5 der geänderten GMO-Verordnung sieht vor, dass die Informationen über die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden dürfen. Aus Sicht der Dienststellen der Kommission entspricht die Darstellung dieser obligatorischen Informationen auf der Website der Erzeuger nicht den Bedingungen von Artikel 119 Absatz 5, da bei der Website eines Weinerzeugers in der Regel davon auszugehen ist, dass sie für die Vermarktung und/oder den Verkauf relevante kommerzielle Informationen enthält. Darüber hinaus erheben Websites normalerweise Informationen über die Nutzer.

Die elektronischen Mittel/Plattformen, auf denen die Informationen dargeboten werden, sollten die gleichen Garantien bieten wie die, die für die Informationen auf der Verpackung oder dem angebrachten Etikett gelten, und zwar in Bezug auf Lesbarkeit, Stabilität, Zuverlässigkeit, Haltbarkeit und Genauigkeit der Informationen während der gesamten Lebensdauer des Produkts. Die Erfüllung dieser Merkmale erscheint fraglich, wenn die Informationen auf der Website eines Herstellers veröffentlicht werden, die jederzeit leicht geändert werden könnte, auch wenn das Produkt bereits auf dem Markt ist.

31)   Können Hersteller auf Etiketten zusätzliche QR-Codes anbringen, die keine Codes sind, die „elektronische Mittel“ sind, auf denen Marketinginformationen angezeigt werden?

Die Bereitstellung zusätzlicher freiwilliger Informationen auf dem Etikett, wie z. B. eines zusätzlichen QR-Codes, ist durch Artikel 118 der GMO-Verordnung geregelt, wonach die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen nur dann durch zusätzliche Angaben ergänzt werden darf, wenn diese die Anforderungen der FIC-Verordnung erfüllen.

In Artikel 36 Absatz 2 der FIC-Verordnung heißt es, dass freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher nicht irreführend sein dürfen, für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein dürfen und gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen müssen. In Artikel 37 der FIC-Verordnung ist festgelegt, dass solche Informationen über Lebensmittel nicht auf Kosten des für verpflichtende Informationen über Lebensmittel verfügbaren Raums gehen dürfen.

Die Verwendung zusätzlicher QR-Codes sollte die Verbraucher nicht in die Irre führen oder verwirren und den für die obligatorischen Angaben zur Verfügung stehenden Platz nicht einschränken, wozu auch die Codes gehören, die den Zugang zu den obligatorischen Informationen auf elektronischem Wege ermöglichen.

32)   Ist es möglich, einen einzigen QR-Code zu erstellen, der die Rolle des EAN-Codes übernimmt und darüber hinaus verpflichtende Daten wie das Zutatenverzeichnis und Nährstoffwerte enthält?

Das Hauptaugenmerk bezüglich der Darstellung von Informationen sollte nicht darauf liegen, ob sie obligatorisch sind oder nicht, sondern darauf, für wen diese Informationen gedacht sind und welches Ziel mit den verschiedenen Informationen verfolgt wird.

Im Falle der obligatorischen Kennzeichnungsinformationen, die auf elektronischem Wege bereitgestellt werden (Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration), sind die Zielgruppe die Verbraucher, die sofortigen Zugang zu Informationen erhalten sollten, die korrekt und für sie nicht irreführend sind. EAN-Informationen sind nicht für Verbraucher bestimmt, sondern sollen den Marktteilnehmern (Herstellern, Verkäufern, Lieferanten) die Identifizierung der Waren erleichtern und dienen der Erleichterung und Überwachung der Vermarktung.

Die Verwendung eines einzigen QR-Codes ist aber nicht ausgeschlossen, wenn beim Scannen eine klare Trennung zwischen den für die Verbraucher und den für die Wirtschaftsbeteiligten bestimmten Informationen gewährleistet ist. Mit anderen Worten: Es soll verhindert werden, dass die Verbraucher beim Scannen des einzelnen Codes mit Informationen konfrontiert werden, die für sie irrelevant sind.

33)   Würde eine auf dem Etikett aufgedruckte Internetadresse, unter der der Verbraucher die entsprechenden Informationen finden kann, diese Anforderung erfüllen?

Eine einfache, auf dem Etikett aufgedruckte Internetadresse kann nicht als Erfüllung der Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der Bereitstellung der obligatorischen Angaben auf elektronischem Wege angesehen werden. Definitionsgemäß müssen die relevanten Informationen direkt über einen maschinenlesbaren Code zugänglich sein, der einen direkten Zugang zu den relevanten Informationen ermöglicht. Ein universelles Zugangsgerät, wie z. B. ein Smartphone, muss den Code auf dem Etikett lesen/scannen und den Nutzer sofort zu den entsprechenden Informationen führen können.

34)   Dürfen die Etiketten verschiedener Weine ein und desselben Erzeugers zusätzliche Informationen auf elektronischem Wege auf ein und derselben Website enthalten, oder sollte jede Weinart einen eigenen Website-Link haben?

Die obligatorischen Informationen (Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration) verschiedener Weine, die auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, können an derselben Stelle dargestellt werden, aber der Link jedes einzelnen Etiketts sollte eindeutig zur Anzeige spezifischer Informationen für eine oder mehrere Partien eines einzigen Referenz-Weinprodukts führen, und zwar in einer klar differenzierten Weise, die den Verbrauchern einen einfachen Zugang zu den richtigen Informationen bietet und jede Möglichkeit der Irreführung ausschließt, genauso wie ein einzelnes Papieretikett zur Identifizierung eines bestimmten Lebensmittelprodukts führt.

35)   Bezüglich der „Datenerhebung“ würden wir gerne wissen, ob die Einwilligung der betroffenen Person die Datenerhebung rechtmäßig machen könnte.

In der geänderten GMO-Verordnung heißt es, dass die Informationen über die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden dürfen. Diese Vorschrift gilt ausnahmslos, d. h., sie erlaubt es nicht, die Zustimmung des Nutzers zu einer Nachverfolgung seiner Daten einzuholen. Außerdem sollten die Verbraucher/Nutzer direkt und ohne Zwischenschritte wie das Ausfüllen von Formularen oder Abfragen oder das Durchlaufen dazwischenliegender Websites Zugang zu den obligatorischen Informationen haben. Die Dienststellen der Kommission erwarten, dass der Code, sobald er gelesen/gescannt ist, den Benutzer sofort und direkt zu den obligatorischen Kennzeichnungsinformationen führt.

36)   Wie interpretiert die Europäische Kommission den Begriff „zu Vermarktungszwecken“? Inwieweit kann die Aufnahme einer Angabe in das elektronische Etikett (z. B. zur Nachhaltigkeit, zur Herkunft des Produkts oder zur Zertifizierung usw.) als fakultative Information betrachtet werden, die rechtmäßig in das Etikett aufgenommen werden kann? Und wann kann eine solche Angabe stattdessen als „Vermarktung“ betrachtet werden?

In Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe b der geänderten GMO-Verordnung ist die Rede von „Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken“. Darunter ist zu verstehen, dass die obligatorischen Informationen in einem neutralen Umfeld präsentiert werden, in dem sichergestellt ist, dass der Leser nicht in einer Weise beeinflusst wird, die ihn zum Kauf des Produkts animieren soll, sei es direkt (z. B. durch Website-Links, Werbung, Angabe von Verkaufsstellen usw.) oder indirekt (z. B. durch eine Gestaltung, die einen visuellen oder klanglichen Anreiz gibt, durch Sätze oder Aussagen, die den Verbraucher ansprechen können, durch Werbesprache oder andere kommerzielle Strategien, die darauf abzielen, das Kaufverhalten und die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen).

Die Bereitstellung anderer, zusätzlicher freiwilliger Informationen auf dem Etikett (einschließlich elektronischer Etiketten), wird durch Artikel 118 der GMO-Verordnung geregelt, wonach die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen nur dann durch zusätzliche Angaben ergänzt werden darf, wenn sie die Anforderungen der FIC-Verordnung erfüllen. Insbesondere heißt es in Artikel 36 Absatz 2 der FIC-Verordnung, dass freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Artikels 7 sein dürfen, für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein dürfen und gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen müssen. Darüber hinaus ist in Artikel 37 der FIC-Verordnung bestimmt, dass solche Informationen über Lebensmittel nicht auf Kosten des für verpflichtende Informationen über Lebensmittel verfügbaren Raums gehen dürfen.

37)   Würde die Aufnahme eines Links zur E-Commerce-Website einer Weinkellerei auf dem Etikett als Vermarktungszweck gelten?

Die Aufnahme einer E-Commerce-Website oder einer Weingut-Website wird ohne Zweifel als „Vermarktungszweck“ betrachtet.

38)   Wie sollten die auf elektronischem Wege bereitgestellten Informationen auf dem Etikett angegeben werden, um über den Inhalt des elektronischen Mediums zu informieren? Kann der QR-Code mit einem Symbol gekennzeichnet werden (z. B. dem Buchstaben „i“ für „Informationen für Verbraucher“) oder sollte er ausdrücklich in Textform auf die obligatorischen Informationen hinweisen, zu denen der QR-Code führt? Wäre ein Text zu aufwendig und könnte er zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts führen?

In Artikel 13 Absatz 1 der FIC-Verordnung heißt es: „[V]erpflichtende Informationen über Lebensmittel [sind] an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.“ Fehlt auf dem Etikett ein eindeutiger Hinweis auf den Inhalt der auf elektronischem Wege bereitgestellten Informationen, können die Verbraucher die Art der (obligatorischen oder nicht obligatorischen) Informationen, zu denen der Link führt, kaum interpretieren und verstehen. Dies kann als verdeckte, nicht deutliche und nicht leicht sichtbare Pflichtinformation betrachtet werden.

Die Darstellung eines QR-Codes sollte daher für die Verbraucher hinsichtlich des Inhalts, d. h. der obligatorischen Informationen, die auf elektronischem Wege präsentiert werden, eindeutig sein. Allgemeine Begriffe oder Symbole (wie ein „i“) sind für die Erfüllung der Anforderungen dieser Vorschrift nicht ausreichend. Handelt es sich bei den auf elektronischem Wege (z. B. durch einen QR-Code) bereitgestellten Informationen um das Zutatenverzeichnis, muss eine Überschrift im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der FIC-Verordnung verwendet werden, wie sie derzeit für Papieretiketten für andere Lebensmittel verwendet wird (d. h. mit dem Wort „Zutaten“).

Für die verwendeten Begriffe gilt die gleiche Sprachregelung wie für die anderen obligatorischen Angaben gemäß Artikel 119 der GMO-Verordnung, d. h. die in Artikel 121 der GMO-Verordnung als lex specialis definierten Regeln.

39)   Welche Stelle soll dafür verantwortlich sein sicherzustellen, dass keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden oder dass die Informationen nicht zusammen mit anderen Informationen zu kommerziellen oder Vermarktungszwecken dargestellt werden?

Die Bestimmungen in Artikel 119 Absätze 4 und 5 der geänderten GMO-Verordnung, in denen die Anforderungen für den Fall festgelegt sind, dass die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege übermittelt werden, nennen zwei obligatorische Kennzeichnungsangaben für Weinbauerzeugnisse im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 der GMO-Verordnung.

Artikel 90a der geänderten GMO-Verordnung nennt Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen. Absatz 1 dieses Artikels legt die Verantwortung der Mitgliedstaaten bezüglich des Inverkehrbringens von in Artikel 119 Absatz 1 der GMO-Verordnung genannten Erzeugnissen fest, die nicht gemäß der Verordnung gekennzeichnet sind. In Absatz 3 desselben Artikels sind die Kontrollen genannt, die von Mitgliedstaaten durchzuführen sind, um zu überprüfen, ob bestimmte Erzeugnisse, unter anderem Wein, den Vermarktungsvorschriften der GMO-Verordnung entsprechen.

Daher sollte die Kontrolle der Einhaltung der oben genannten Bestimmungen von denselben Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die auch für die Kontrolle der Kennzeichnung und Aufmachung von Weinbauerzeugnissen zuständig sind.

40)   Hat der Verbraucher Anspruch darauf, über einen längeren Zeitraum auf die QR-Code-Startseite zugreifen zu können? Wird die Kommission eine Empfehlung abgeben, wie lange der QR-Code nach dem Verkauf des Weins verfügbar sein sollte?

Artikel 12 der FIC-Verordnung schreibt vor, dass die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein müssen. Die obligatorischen Informationen, die auf elektronischem Wege (z. B. über einen QR-Code) bereitgestellt werden, sollten in gleicher Weise zugänglich bleiben wie die Informationen auf einem physischen Etikett, d. h., sie sollten zumindest über den Zeitraum verfügbar sein, in dem die spezifische Kategorie von Weinbauerzeugnissen bei normaler Lagerung voraussichtlich zum Verzehr geeignet bleibt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher während der voraussichtlichen Lebensdauer des Erzeugnisses jederzeit auf die verpflichtenden Informationen zugreifen können. Für das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen ist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der FIC-Verordnung der für die Lebensmittelinformationen verantwortliche Unternehmer zuständig. Darüber hinaus sind die Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 8 Absatz 4 der FIC-Verordnung für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.


(1)  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2021.435.01.0262.01.DEU.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R1308&qid=1697529611776.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32011R1169.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2019/33/oj?locale=de.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32019R0934

(6)  Bekanntmachung der Kommission vom 13. Juli 2017 über die Bereitstellung von Informationen über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel aufgeführt sind (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 1).https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017XC1213(01).

(7)  https://food.ec.europa.eu/system/files/2016-10/labelling_nutrition-vitamins_minerals-guidance_tolerances_1212_en.pdf

(8)  https://food.ec.europa.eu/system/files/2016-10/labelling_nutrition-vitamins_minerals-guidance_tolerances_summary_table_012013_en.pdf

(9)  Mitteilung der Kommission – Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. C 196 vom 8.6.2018, S. 1).

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A52018XC0608%2801%29


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1190/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)