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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie C


C/2023/552

27.10.2023

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 5. September 2023

Beschluss nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925

(Sache DMA.100040 – BYTEDANCE – ONLINE SOCIAL NETWORKING SERVICES)

(bekannt gegeben unter aktenzeichen C(2023) 6102 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(C/2023/552)

Am 5.9.2023 hat die Kommission einen Beschluss nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 erlassen. Nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der beteiligten Unternehmen und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit dem Benennungsbeschluss (im Folgenden „Beschluss“) wird ByteDance nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 (Gesetz über digitale Märkte, im Folgenden auch „DMA“) als Torwächter benannt, und zwar in Bezug auf einen von ByteDance bereitgestellten zentralen Plattformdienst, der nach den Erkenntnissen der Kommission gewerblichen Nutzern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b DMA als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient.

(2)

Im Rahmen seiner Mitteilung brachte ByteDance nach Artikel 3 Absatz 5 DMA Argumente vor, um die Vermutung zu widerlegen, dass es, weil sein Dienst TikTok die in Artikel 3 Absatz 2 DMA festgelegten Schwellenwerte erreicht, als Torwächter benannt werden sollte. ByteDance übermittelte Anträge zur Widerlegung der genannten Vermutung für zwei alternative Abgrenzungen seiner Plattform TikTok, und zwar i) als Online-Dienst eines sozialen Netzwerks und ii) als Video-Sharing-Plattform-Dienst. In dem Beschluss werden die Argumente, die zur Widerlegung der Vermutung, dass es sich bei ByteDance aufgrund seiner Plattform TikTok um einen Torwächter handelt, vorgebracht wurden, zurückgewiesen, da sie die Vermutung nicht eindeutig entkräften.

2.   VERFAHREN

(3)

Am 3. Juli 2023 teilte ByteDance der Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 DMA mit, dass es in Bezug auf seinen Dienst TikTok, den es als zentralen Plattformdienst vom Typ Video-Sharing-Plattform-Dienst und nicht vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks ansieht, die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b DMA genannten Schwellenwerte erreicht, nicht aber das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Kriterium erfüllt. Im Rahmen seiner Mitteilung brachte ByteDance Argumente zur Wiederlegung der Vermutung vor, es könne sich bei ihm um einen Torwächter handeln (siehe Einleitung).

(4)

Am 26. Juli 2023 übermittelte die Kommission ByteDance ein Schreiben zu dessen Mitteilung, in dem sie ihre vorläufige Auffassung zu der Mitteilung darlegte. ByteDance beantwortete das Schreiben der Kommission am 2. August 2023.

(5)

Am 17. August 2023 fand auf Ersuchen von ByteDance ein virtuelles Treffen zwischen ByteDance und den Kommissionsdienststellen statt, um ByteDance die Gelegenheit zu geben, die in seinem Formular GD und in seiner Antwort vom 2. August 2023 vorgebrachten Argumente und Standpunkte darzulegen und näher zu erläutern.

3.   RECHTSRAHMEN

(6)

Das Gesetz über digitale Märkte enthält eine Reihe eng definierter objektiver Kriterien für die Einstufung einer großen Online-Plattform als „Torwächter“. Die Benennung erfolgt in Bezug auf einen oder mehrere von dem Unternehmen bereitgestellte zentrale Plattformdienste, die gewerblichen Nutzern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b DMA als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen. Um festzustellen, ob es sich bei einem von einem Unternehmen bereitgestellten Dienst um einen zentralen Plattformdienst handelt, der die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b DMA erfüllt, muss der betreffende Dienst zunächst eingestuft und abgegrenzt werden. Ein relevantes Kriterium für die Einstufung und Abgrenzung von zentralen Plattformdiensten ist der Zweck, zu dem der Dienst von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern oder von beiden genutzt wird.

(7)

Nach Artikel 3 Absatz 1 DMA benennt die Kommission ein Unternehmen als Torwächter, wenn es alle drei folgenden Anforderungen erfüllt: a) Es hat erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, b) es stellt einen zentralen Plattformdienst bereit, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und c) es hat hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position inne oder es ist absehbar, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird. Nach Artikel 3 Absatz 2 DMA wird davon ausgegangen, dass diese Anforderungen erfüllt sind, wenn bestimmte quantitative Schwellenwerte erreicht werden, die sich auf den Umsatz oder die Marktkapitalisierung des Unternehmens sowie auf die Zahl der Endnutzer und gewerblichen Nutzer eines bestimmten zentralen Plattformdienstes in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre beziehen.

(8)

Nach Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 DMA kann ein Unternehmen, das alle in Artikel 3 Absatz 2 DMA festgelegten Schwellenwerte erreicht, im Rahmen seiner Mitteilung Argumente dafür vorbringen, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst bereitgestellt wird, die in Artikel 3 Absatz 1 DMA aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Artikel 3 Absatz 2 DMA festgelegten Schwellenwerte erreicht. Nach Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 DMA kann die Kommission die vorgebrachten Argumente zurückweisen, wenn diese nicht hinreichend substanziiert sind, weil sie die Vermutungen nach Artikel 3 Absatz 2 DMA nicht eindeutig entkräften. Ist die Kommission hingegen der Auffassung, dass die vorgelegten Beweise ausreichen, um aufzuzeigen, dass die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 DMA nicht erfüllt sind, so kann sie die Widerlegung der Vermutung, dass es sich bei einem Unternehmen um einen Torwächter handelt, akzeptieren, wobei sie eine Marktuntersuchung nach Artikel 17 Absatz 3 DMA einleiten kann, aber nicht muss.

4.   BEURTEILUNG DURCH DIE KOMMISSION

(9)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass es sich bei TikTok um einen zentralen Plattformdienst vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks im Sinne des Artikels 2 DMA handelt, der für sich genommen gewerblichen Nutzern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b DMA als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient.

(10)

In dem Beschluss wird zwar nicht bestritten, dass TikTok der Begriffsbestimmung für einen Video-Sharing-Plattform-Dienst entspricht, doch vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Merkmale und Funktionen von TikTok über die eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes hinausgehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass TikTok nicht nur der Begriffsbestimmung für einen Online-Dienst eines sozialen Netzwerks entspricht, sondern dass diese Einstufung auch die Eigenschaften und den Umfang der Merkmale und Funktionen von TikTok am besten widerspiegelt. Daher stellt die Kommission fest, dass es sich bei TikTok um einen zentralen Plattformdienst vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks handelt.

(11)

In dem Beschluss wird ferner festgestellt, dass die Methode zur Zählung der Endnutzer und gewerblichen Nutzer von TikTok, die ByteDance für die Zwecke der Beurteilung, ob die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c DMA festgelegten Schwellenwerte erreicht werden, zugrunde legt, fehlerhaft ist. Auf der Grundlage der von ByteDance vorgelegten Informationen kommt die Kommission vielmehr zu dem Schluss, dass ByteDance in Bezug auf TikTok alle in Artikel 3 Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht.

(12)

Und schließlich vertritt die Kommission in dem Beschluss die Auffassung, dass viele der von ByteDance zur Widerlegung der Vermutung vorgebrachten Argumente keine Erwägungen sind, die laut DMA zur Rechtfertigung der ausnahmsweisen Nichterfüllung der Vermutungen nach Artikel 3 Absatz 2 DMA anerkannt werden. Auf der Grundlage ihrer in dem Beschluss vorgenommenen Beurteilung stellt die Kommission fest, dass die Argumente, die ByteDance zur Widerlegung der Vermutung, dass es in Bezug auf seinen Dienst TikTok ein Torwächter ist, vorgebracht hat, nicht hinreichend substanziiert sind, um die Vermutung eindeutig zu entkräften. Daher wird die Widerlegung der genannten Vermutung in dem Beschluss zurückgewiesen.

(13)

Die in dem Beschluss enthaltenen Feststellungen beruhen auf den Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses vorlagen. Wenn sich der Sachverhalt, auf den sich dieser Beschluss stützt, in einem wesentlichen Punkt ändert oder dieser Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht, kann die Kommission den Beschluss nach Artikel 4 Absatz 1 DMA überprüfen oder ändern.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(14)

Aus den vorstehend dargelegten Gründen wird ByteDance mit dem Beschluss in Bezug auf seinen Online-Dienst eines sozialen Netzwerks TikTok als Torwächter benannt. Ferner werden die von ByteDance vorgebrachten einschlägigen Gegenargumente in dem Beschluss zurückgewiesen.

(1)  Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/552/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)