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Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2023/449 |
1.12.2023 |
P9_TA(2023)0114
Rückschlag bei dem Recht auf Bildung und hartes Vorgehen in Afghanistan gegen Aktivisten, die sich für das Recht auf Bildung einsetzen, einschließlich des Falls Matiullah Wesa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2023 zu dem Rückschlag bei dem Recht auf Bildung und dem harten Vorgehen in Afghanistan gegen Aktivisten, die sich für das Recht auf Bildung einsetzen, einschließlich des Falls Matiullah Wesa (2023/2648(RSP))
(C/2023/449)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan, |
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gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der afghanische Bildungsaktivist Matiullah Wesa, Leiter der Organisation PenPath, am 27. März 2023 zusammen mit mehreren Familienangehörigen vom Taliban-Regime festgenommen wurde und sich nach wie vor in Haft befindet, wobei er weder Zugang zu seinen Familienangehörigen hat noch die Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung anfechten kann; |
B. |
in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme durch die Taliban geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt sind und ihre Grundrechte, insbesondere ihr Recht auf Bildung, ihre Bewegungsfreiheit und ihr Recht zu arbeiten, immer stärker eingeschränkt werden; in der Erwägung, dass Frauen praktisch aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens verbannt wurden; |
C. |
in der Erwägung, dass die Taliban den landesweiten Lehrplan überarbeiten wollen, um den modernen säkularen Unterricht durch religiöse Unterweisung zu ersetzen, und dass sie beabsichtigen, ein landesweites Netz von Religionsschulen aufzubauen; in der Erwägung, dass Afghanistan heute das einzige Land der Welt ist, das Frauen und Mädchen den Zugang zu Bildung über die Grundschule hinaus verweigert; |
1. |
fordert die De-facto-Regierung Afghanistans auf, Matiullah Wesa und alle Personen, die wegen der Ausübung ihrer Grundrechte inhaftiert sind, umgehend und bedingungslos freizulassen; fordert, dass ihre Rechte geachtet werden, wozu auch gehört, dass sie Zugang zu ihren Familienangehörigen und einer rechtlichen Vertretung erhalten; |
2. |
fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten auf, direkt oder indirekt diplomatischen Druck auf die De-facto-Regierung Afghanistans auszuüben, damit Matiullah Wesa und weitere willkürlich inhaftierte Aktivisten, darunter Rasul Abdi Parsi, Noorayel Kaliwal und Mortaza Behboudi, freigelassen werden; |
3. |
missbilligt die geschlechtsspezifische Verfolgung und die dramatische Einschränkung der Rechte der Frau in Afghanistan; prangert an, dass es Frauen verboten ist, weiterführende Schulen und Hochschulen zu besuchen und bei nichtstaatlichen Organisationen oder den Vereinten Nationen zu arbeiten; bekundet den afghanischen Frauen und Mädchen und denjenigen, die sich selbst in Gefahr bringen, um Bildung anzubieten, seine Solidarität; |
4. |
fordert die De-facto-Regierung Afghanistans auf, die Rechte und Grundfreiheiten von Frauen und Mädchen uneingeschränkt zu achten und ihre uneingeschränkte, gleichberechtigte und substanzielle Teilhabe am öffentlichen Leben wiederherzustellen; |
5. |
fordert die De-facto-Regierung Afghanistans nachdrücklich auf, ihre Zusagen einzuhalten und Mädchen und Frauen wieder gleichberechtigten Zugang zu Bildung zu gewähren; betont, dass allen Afghaninnen und Afghanen Bildung gemäß internationalen Standards angeboten werden muss; |
6. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, afghanische Gruppen, die Frauen und Mädchen Bildung, unter anderem durch alternative Bildungsmöglichkeiten, anbieten, stärker zu unterstützen und konkrete Hilfsprogramme sowohl für Bildung über das Internet als auch für gemeinwesenorientierte Bildung („community education“) zu finanzieren; |
7. |
besteht darauf, dass eine strikte, an Bedingungen geknüpfte Zusammenarbeit mit den Taliban auf der Grundlage der fünf vom Rat festgelegten Maßstäbe für die Zusammenarbeit mit der De-facto-Regierung aufrechterhalten wird und diejenigen, die diese schweren Verletzungen der Rechte von Mädchen und Frauen begangen haben, unter anderem durch restriktive Maßnahmen zur Verantwortung gezogen werden; |
8. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Afghanistan zu unterstützen und sich für die Verlängerung und Stärkung seines Mandats einzusetzen; |
9. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Vereinten Nationen zu übermitteln. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/449/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)