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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2023/254 |
26.10.2023 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Netto-Null-Industrie-Verordnung
(C/2023/254)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Erwägungsgrund 10
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Damit die Ziele für 2030 erreicht werden können, muss ein besonderer Schwerpunkt auf einige der Netto-Null-Technologien gelegt werden, auch weil sie einen erheblichen Beitrag auf dem Weg zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 leisten. Diese Technologien umfassen Fotovoltaik- und solarthermische Technologien, Technologien für erneuerbare Onshore- und Offshore-Energien, Batterie-/Speichertechnologien, Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie, Elektrolyseure und Brennstoffzellen, nachhaltiges Biogas/Biomethan, Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie Netztechnologien. Diese Technologien spielen eine Schlüsselrolle für die offene strategische Autonomie der Union, da sie den Bürgerinnen und Bürger den Zugang zu sauberer, erschwinglicher und sicherer Energie ermöglichen. Angesichts ihrer Rolle sollte bei diesen Technologien der Vorteil von schnelleren Genehmigungsverfahren zum Tragen kommen, sie sollten den Status der nach nationalem Recht höchstmöglichen nationalen Bedeutung erhalten und von zusätzlicher Unterstützung durch den Einsatz von Mischfinanzierungen profitieren. |
Damit die Ziele für 2030 erreicht werden können, muss ein besonderer Schwerpunkt auf einige der Netto-Null-Technologien gelegt werden, auch weil sie einen erheblichen Beitrag auf dem Weg zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 leisten. Diese Technologien umfassen Fotovoltaik- und solarthermische Technologien, Technologien für erneuerbare Onshore- und Offshore-Energien, Batterie-/Speichertechnologien, Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie, Elektrolyseure und Brennstoffzellen, nachhaltiges Biogas/Biomethan, Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie Netztechnologien. Diese Technologien spielen eine Schlüsselrolle für die offene strategische Autonomie der Union, da sie den Bürgerinnen und Bürger den Zugang zu sauberer, erschwinglicher und sicherer Energie ermöglichen. Angesichts ihrer Rolle sollte bei diesen Technologien der Vorteil von schnelleren Genehmigungsverfahren zum Tragen kommen, wenn der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung“ eingehalten wird, sie sollten den Status der nach nationalem Recht höchstmöglichen nationalen Bedeutung erhalten und von zusätzlicher Unterstützung durch den Einsatz von Mischfinanzierungen profitieren. |
Änderung 2
Erwägungsgrund 13
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Entwicklung von Lösungen für die CO2-Abscheidung und -Speicherung für die Industrie wird durch eine mangelnde Koordinierung behindert. Einerseits werden zwar der Industrie zunehmend mehr CO2-Preisanreize durch das EU-Emissionshandelssystem für Investitionen in die Abscheidung von CO2-Emissionen geboten, die diese Investitionen wirtschaftlich rentabel machen, doch besteht ein erhebliches Risiko für die Industrie, keinen Zugang zu einer genehmigten geologischen Speicherstätte zu haben. Andererseits müssen Investoren in erstmalige CO2-Speicherstätten Vorlaufkosten für die Ermittlung, Entwicklung und Begutachtung dieser Stätten tragen, noch bevor sie eine behördliche Genehmigung für die Speicherung beantragen können. Transparenz über mögliche CO2-Speicherkapazitäten in Bezug auf die geologische Eignung entsprechender Gebiete und vorhandene geologische Daten, insbesondere aus der Erkundung von Kohlenwasserstoff-Förderstätten, kann Marktteilnehmern dabei helfen, ihre Investitionen zu planen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten öffentlich zugänglich machen und regelmäßig anhand einer zukunftsorientierten Perspektive über die Fortschritte bei der Entwicklung von CO2-Speicherstätten und den entsprechenden Bedarf an Einspeicherleistung und Speicherkapazität berichten, damit das unionsweite Ziel für die CO2-Einspeicherleistung gemeinsam erreicht wird. |
Lösungen für die CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) können erheblich zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen, sofern sie quantifizierbar sind und ergänzend eingesetzt werden, eine langfristige Speicherlösung bieten und die Nachhaltigkeitsgrundsätze gewahrt werden. Die Entwicklung von Lösungen für die CO2-Abscheidung und -Speicherung für die Industrie wird jedoch durch eine mangelnde Koordinierung behindert , dies führt derzeit zu fehlender Skalierbarkeit . Einerseits werden zwar der Industrie zunehmend mehr CO2-Preisanreize durch das EU-Emissionshandelssystem für Investitionen in die Abscheidung von CO2-Emissionen geboten, die diese Investitionen wirtschaftlich rentabel machen, doch besteht ein erhebliches Risiko für die Industrie, keinen Zugang zu einer genehmigten geologischen Speicherstätte zu haben. Andererseits müssen Investoren in erstmalige CO2-Speicherstätten Vorlaufkosten für die Ermittlung, Entwicklung und Begutachtung dieser Stätten tragen, noch bevor sie eine behördliche Genehmigung für die Speicherung beantragen können. Transparenz über mögliche CO2-Speicherkapazitäten in Bezug auf die geologische Eignung entsprechender Gebiete und vorhandene geologische Daten, insbesondere aus der Erkundung ehemaliger Kohlenwasserstoff-Förderstätten, kann Marktteilnehmern dabei helfen, ihre Investitionen zu planen. Die Option der CO2-Speicherung zum Zweck der verbesserten Ölgewinnung sollte hier ausgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten öffentlich zugänglich machen und regelmäßig anhand einer zukunftsorientierten Perspektive über die Fortschritte bei der Entwicklung von CO2-Speicherstätten und den entsprechenden Bedarf an Einspeicherleistung und Speicherkapazität berichten, damit das unionsweite Ziel für die CO2-Einspeicherleistung gemeinsam erreicht wird. |
Änderung 3
Erwägungsgrund 14
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Ein wesentlicher Engpass für Investitionen in die heute zunehmend wirtschaftlich tragfähige CO2-Abscheidung besteht bei der Verfügbarkeit von aktiven CO2-Speicherstätten in Europa, die die durch die Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Anreize untermauern. Damit die Technologie und ihre führenden Fertigungskapazitäten ausgebaut werden können, muss die EU ein vorausschauendes Konzept entwickeln, um dauerhafte geologische CO2-Speicherstätten bereitzustellen, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EU (1) genehmigt sind. Durch die Festlegung des Unionsziels einer jährlichen operativen CO2-Einspeicherleistung von 50 Mio. Tonnen bis 2030 im Einklang mit den für 2030 erwarteten Kapazitäten können die betreffenden Sektoren ihre Investitionen hin zu einer europäischen klimaneutralen Wertschöpfungskette für den Transport und die Speicherung von CO2 koordinieren, die von der Industrie zur Dekarbonisierung ihrer Abläufe genutzt werden kann. Mit dieser ersten Bereitstellung wird auch die weitere CO2-Speicherung bis 2050 unterstützt. Schätzungen der Kommission zufolge könnte die Union bis 2050 jährlich bis zu 550 Mio. Tonnen CO2 abscheiden müssen, um das Ziel von null Nettoemissionen (2), auch für die CO2-Entnahme, zu erreichen. Eine solche erste Speicherkapazität im industriellen Maßstab wird das Risiko von Investitionen in die Abscheidung von CO2-Emissionen als wichtiges Instrument zur Erreichung der Klimaneutralität verringern. Bei der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen wird das Unionsziel von 50 Mio. Tonnen jährlicher CO2-Einspeicherleistung bis 2030 entsprechend angepasst. |
Ein wesentlicher Engpass für Investitionen in die heute zunehmend wirtschaftlich tragfähige CO2-Abscheidung besteht bei der Verfügbarkeit von aktiven CO2-Speicherstätten in Europa, die die durch die Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Anreize untermauern. Damit die Technologie und ihre führenden Fertigungskapazitäten ausgebaut werden können, muss die EU ein vorausschauendes Konzept entwickeln, um dauerhafte geologische CO2-Speicherstätten bereitzustellen, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EU (1) genehmigt sind. Durch die Festlegung des Unionsziels einer jährlichen operativen CO2-Einspeicherleistung von 50 Mio. Tonnen bis 2030 im Einklang mit den für 2030 erwarteten Kapazitäten können die betreffenden Sektoren ihre Investitionen hin zu einer europäischen klimaneutralen Wertschöpfungskette für den Transport und die Speicherung von CO2 koordinieren, die von der Industrie zur Dekarbonisierung ihrer Abläufe genutzt werden kann , sofern Treibhausgasemissionen unvermeidbar sind und unbeschadet verbindlicher Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen . Mit dieser ersten Bereitstellung wird auch die weitere CO2-Speicherung bis 2050 unterstützt. Schätzungen der Kommission zufolge könnte die Union bis 2050 jährlich bis zu 550 Mio. Tonnen CO2 abscheiden müssen, um das Ziel von null Nettoemissionen (2), auch für die CO2-Entnahme, zu erreichen. Eine solche erste Speicherkapazität im industriellen Maßstab wird das Risiko von Investitionen in die Abscheidung von CO2-Emissionen als wichtiges zusätzliches Instrument zur Erreichung der Klimaneutralität verringern. Bei der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen wird das Unionsziel von 50 Mio. Tonnen jährlicher CO2-Einspeicherleistung bis 2030 entsprechend angepasst. |
Änderung 4
Erwägungsgrund 35
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Haushalte und Endverbraucher bilden einen wesentlichen Teil der Nachfrage der Union nach Endprodukten mit Netto-Null-Technologien, und öffentliche Förderprogramme, mit denen Anreize für den Kauf solcher Produkte durch Haushalte geschaffen werden sollen, insbesondere für sozial schwächere Haushalte und Verbraucher mit Einkommen im unteren oder unteren mittleren Bereich, sind wichtige Instrumente, um den grünen Wandel zu beschleunigen. Im Rahmen der in der EU-Strategie für Solarenergie (1) angekündigten Solardach-Initiative sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise nationale Programme zur Förderung des massiven Einsatzes von Solarenergie auf Dächern aufstellen. Im REPowerEU-Plan forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Begleitmaßnahmen, die die Umstellung auf Wärmepumpen fördern, in vollem Umfang zu nutzen. Solche Förderprogramme, die auf nationaler Ebene von den Mitgliedstaaten oder auf lokaler Ebene von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften eingerichtet werden, sollten auch zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und Resilienz der Netto-Null-Technologien in der EU beitragen. Die Behörden sollten beispielsweise den Begünstigten einen höheren finanziellen Ausgleich für den Erwerb von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien, die einen größeren Beitrag zur Resilienz in der Union leisten werden, gewähren. Die Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Programme offen, transparent und diskriminierungsfrei sind, damit sie dazu beitragen, die Nachfrage nach Produkten mit Netto-Null-Technologien in der Union zu steigern. Die Behörden sollten den zusätzlichen finanziellen Ausgleich für solche Produkte außerdem eingrenzen, damit sich die Einführung der Netto-Null-Technologien in der Union nicht verlangsamt. Um die Effizienz solcher Programme zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Informationen sowohl für Verbraucher als auch für Hersteller von Netto-Null-Technologien auf einer kostenlosen Website leicht zugänglich sind. Der Rückgriff auf den Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz durch Behörden in Programmen, die auf Verbraucher oder Haushalte ausgerichtet sind, sollte die Vorschriften über staatliche Beihilfen und die WTO-Regeln über Subventionen unberührt lassen. |
Haushalte und Endverbraucher bilden einen wesentlichen Teil der Nachfrage der Union nach Endprodukten mit Netto-Null-Technologien, und öffentliche Förderprogramme, mit denen Anreize für den Kauf solcher Produkte durch Haushalte geschaffen werden sollen, insbesondere für sozial schwächere Haushalte und Verbraucher mit Einkommen im unteren oder unteren mittleren Bereich, sind wichtige Instrumente, um den grünen Wandel und den gerechten Übergang zu beschleunigen. Im Rahmen der in der EU-Strategie für Solarenergie (1) angekündigten Solardach-Initiative sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise nationale Programme zur Förderung des massiven Einsatzes von Solarenergie auf Dächern aufstellen. Im REPowerEU-Plan forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Begleitmaßnahmen, die die Umstellung auf Wärmepumpen fördern, in vollem Umfang zu nutzen und dabei den besonderen Bedarf von schutzbedürftigen Haushalten zu berücksichtigen . Solche Förderprogramme, die auf nationaler Ebene von den Mitgliedstaaten oder auf lokaler Ebene von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften eingerichtet werden, sollten auch zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und Resilienz der Netto-Null-Technologien in der EU beitragen. Die Behörden sollten beispielsweise den Begünstigten einen höheren finanziellen Ausgleich für den Erwerb von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien, die einen größeren Beitrag zur Resilienz in der Union leisten werden, gewähren. Die Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Programme offen, transparent und diskriminierungsfrei sind, damit sie dazu beitragen, die Nachfrage nach Produkten mit Netto-Null-Technologien in der Union zu steigern. Die Behörden sollten den zusätzlichen finanziellen Ausgleich für solche Produkte außerdem eingrenzen, damit sich die Einführung der Netto-Null-Technologien in der Union nicht verlangsamt. Um die Effizienz solcher Programme zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Informationen sowohl für Verbraucher als auch für Hersteller von Netto-Null-Technologien auf einer kostenlosen Website leicht zugänglich sind. Der Rückgriff auf den Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz durch Behörden in Programmen, die auf Verbraucher oder Haushalte ausgerichtet sind, sollte die Vorschriften über staatliche Beihilfen und die WTO-Regeln über Subventionen unberührt lassen. |
Begründung
Es sollte hervorgehoben werden, dass schutzbedürftige Haushalte unterstützt werden müssen.
Änderung 5
Erwägungsgrund 51
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Angesichts ihrer Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf Netto-Null-Technologien und ihres Beitrags zur offenen strategischen Autonomie der Union und zum grünen und zum digitalen Wandel sollten die zuständigen Genehmigungsbehörden davon ausgehen, dass strategische Projekte für Netto-Null-Technologien im öffentlichen Interesse liegen. Auf der Grundlage ihrer Einzelfallprüfung kann eine zuständige Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass das öffentliche Interesse an dem Projekt die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Natur- und Umweltschutz überwiegt und das Projekt folglich genehmigt werden kann, sofern alle einschlägigen Bedingungen der Richtlinien 2000/60/EG, 92/43/EWG und 2009/147/EG (1) erfüllt sind. |
Angesichts ihrer Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf Netto-Null-Technologien und ihres Beitrags zur offenen strategischen Autonomie der Union und zum grünen und zum digitalen Wandel sollten die zuständigen Genehmigungsbehörden davon ausgehen, dass strategische Projekte für Netto-Null-Technologien im öffentlichen Interesse liegen. Auf der Grundlage ihrer Einzelfallprüfung und einer öffentlichen Konsultation kann eine zuständige Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass das öffentliche Interesse an dem Projekt die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Natur- und Umweltschutz überwiegt und das Projekt folglich genehmigt werden kann, sofern alle einschlägigen Bedingungen der Richtlinien 2000/60/EG, 92/43/EWG und 2009/147/EG (1) erfüllt sind. Es ist äußerst wichtig, dass der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und das Übereinkommen von Aarhus eingehalten werden. |
Änderung 6
Erwägungsgrund 57
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die nach Unionsrecht erforderlichen Umweltprüfungen und -genehmigungen, auch in Bezug auf Wasser, Luft, Ökosysteme, Lebensräume, biologische Vielfalt und Vögel, sind integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und eine wesentliche Garantie, um sicherzustellen, dass negative Umweltauswirkungen vermieden oder reduziert werden. Um jedoch dafür zu sorgen, dass die Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien absehbar und zeitnah sind, sollte jegliches Potenzial zur Straffung der erforderlichen Bewertungen und Genehmigungen ausgeschöpft werden, ohne das Umweltschutzniveau zu senken. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen Bewertungen gebündelt werden, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden, und dass sich die Projektträger und die zuständigen Behörden ausdrücklich auf den Umfang der gebündelten Bewertung einigen, bevor die Bewertung durchgeführt wird, damit unnötige Folgemaßnahmen vermieden werden. |
Die nach Unionsrecht erforderlichen Umweltprüfungen und -genehmigungen, auch in Bezug auf Wasser, Luft, Ökosysteme, Lebensräume, biologische Vielfalt und Vögel, sind integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und eine wesentliche Garantie, um sicherzustellen, dass negative Umweltauswirkungen vermieden oder reduziert werden. Natura 2000 ist von der Projektgenehmigung ausgeschlossen. Um dafür zu sorgen, dass die Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien absehbar und zeitnah sind, sollte jegliches Potenzial zur Straffung der erforderlichen Bewertungen und Genehmigungen ausgeschöpft werden, ohne das Umweltschutzniveau zu senken. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen Bewertungen gebündelt werden, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden, und dass sich die Projektträger und die zuständigen Behörden ausdrücklich auf den Umfang der gebündelten Bewertung einigen, bevor die Bewertung durchgeführt wird, damit unnötige Folgemaßnahmen vermieden werden. |
Änderung 7
Erwägungsgrund 64
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der Ausbau der Industrien für Netto-Null-Technologien erfordert erhebliche zusätzliche qualifizierte Arbeitskräfte, was einen beträchtlichen Investitionsbedarf in die Umschulung und Weiterbildung, auch im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit sich bringt. Dies sollte zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den beschäftigungs- und ausbildungspolitischen Zielen der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen. Die Energiewende erfordert einen erheblichen Anstieg der Zahl qualifizierter Arbeitskräfte in einer Reihe von Sektoren, u. a. erneuerbare Energien und Energiespeicherung, und birgt ein großes Potenzial für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze. Laut dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie der Kommission (1) wird der Kompetenzbedarf im Teilsektor Brennstoffzellen-Wasserstoffanwendungen allein in der Fertigung bis 2030 auf 180 000 ausgebildete Arbeitskräfte, Techniker und Ingenieure geschätzt. Im Bereich der Fotovoltaik-Solarenergie wären allein in der Fertigung bis zu 66 000 Arbeitsplätze erforderlich. Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) bietet Informationen, Beratung und Einstellung oder Vermittlung zugunsten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, auch über Binnenmarktgrenzen hinweg. |
Der Ausbau der Industrien für Netto-Null-Technologien erfordert erhebliche zusätzliche qualifizierte Arbeitskräfte, was einen beträchtlichen Investitionsbedarf in die Umschulung und Weiterbildung, auch im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit sich bringt. Zu diesem Zweck sollte die Einrichtung von „Netto-Null-Industrie-Tälern“, beispielsweise durch die Reindustrialisierung ehemaliger Kohleregionen, zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den beschäftigungs- und ausbildungspolitischen Zielen der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen. Die Energiewende erfordert einen erheblichen Anstieg der Zahl qualifizierter Arbeitskräfte in einer Reihe von Sektoren, u. a. erneuerbare Energien und Energiespeicherung, und birgt ein großes Potenzial für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze. Laut dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie der Kommission (1) wird der Kompetenzbedarf im Teilsektor Brennstoffzellen-Wasserstoffanwendungen allein in der Fertigung bis 2030 auf 180 000 ausgebildete Arbeitskräfte, Techniker und Ingenieure geschätzt. Im Bereich der Fotovoltaik-Solarenergie wären allein in der Fertigung bis zu 66 000 Arbeitsplätze erforderlich. Daher muss das Potenzial qualifizierter Arbeitskräfte in Regionen, die zuvor unter der Deindustrialisierung gelitten haben, für die Netto-Null-Industrie und einen gerechten Übergang anerkannt werden. Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) bietet Informationen, Beratung und Einstellung oder Vermittlung zugunsten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, auch über Binnenmarktgrenzen hinweg. |
Änderung 8
Artikel 1 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Mit dieser Verordnung wird der Rahmen für Maßnahmen zur Erneuerung und zum Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union geschaffen, um das Unionsziel der Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 und das Unionsziel für die Klimaneutralität bis 2050 im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1119 zu unterstützen und den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien sicherzustellen, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union zu wahren und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen. |
Mit dieser Verordnung wird der Rahmen für Maßnahmen zur Erneuerung, zum Ausbau und zur Umstrukturierung der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und deren Liefer- und Wertschöpfungskette in der Union geschaffen, um das Unionsziel der Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 und das Unionsziel für die Klimaneutralität bis 2050 im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1119 zu unterstützen und den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien sicherzustellen, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union zu wahren und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen. |
Begründung
In ihrem Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter kündigte die Europäische Kommission an, dass in der Netto-Null-Industrie-Verordnung die gesamte grenzüberschreitende Liefer- und Wertschöpfungskette berücksichtigt wird, damit Lieferungen nicht zu einem Engpass werden. Dies sollte unter „Gegenstand“ und nicht nur in einigen Erwägungsgründen und Artikeln der Verordnung hervorgehoben werden. Auf die Umstrukturierung der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und deren Liefer- und Wertschöpfungskette sollte ebenfalls verwiesen werden, damit das Potenzial der europäischen Industrie voll ausgeschöpft werden kann.
Änderung 9
Artikel 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Diese Verordnung gilt für Netto-Null-Technologien, mit Ausnahme der Artikel 26 und 27 dieser Verordnung, die für innovative Netto-Null-Technologien gelten. Rohstoffe, verarbeitete Stoffe oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) …/… fallen, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. |
Diese Verordnung gilt für Netto-Null-Technologien, mit Ausnahme der Artikel 26 und 27 dieser Verordnung, die für innovative Netto-Null-Technologien gelten. Sie gilt für die entsprechenden Liefer- und Wertschöpfungsketten. Rohstoffe, verarbeitete Stoffe oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) …/… fallen, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. |
Begründung
In ihrem Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter kündigte die Europäische Kommission an, dass in der Netto-Null-Industrie-Verordnung die gesamte grenzüberschreitende Liefer- und Wertschöpfungskette berücksichtigt wird, damit Lieferungen nicht zu einem Engpass werden. Daher sollte die Liefer- und Wertschöpfungskette unter „Anwendungsbereich“ ausdrücklich erwähnt werden.
Änderung 10
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„Netto-Null-Technologien“ Technologien für erneuerbare Energien, Strom- und Wärmespeichertechnologien, Wärmepumpen, Netztechnologien, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe, Elektrolyseure und Brennstoffzellen, fortschrittliche Technologien zur Erzeugung von Energie aus Nuklearprozessen mit minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf, kleinen modularen Reaktoren und entsprechenden Best-in-class-Brennstoffen, Technologien für die CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung und energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien. Sie beziehen sich auf die Endprodukte, spezifischen Bauteile und speziellen Maschinen, die in erster Linie für die Herstellung dieser Produkte verwendet werden. Sie müssen mindestens den Technologie-Reifegrad 8 erreicht haben. |
„Netto-Null-Technologien“ Technologien für erneuerbare Energien, Strom- und Wärmespeichertechnologien, Wärmepumpen, Netztechnologien, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe, Elektrolyseure und Brennstoffzellen, fortschrittliche Technologien zur Erzeugung von Energie aus Nuklearprozessen mit minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf, kleinen modularen Reaktoren und entsprechenden Best-in-class-Brennstoffen, Technologien für die CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung und energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien. Sie beziehen sich auf die Endprodukte, Bauteile und Maschinen, die für die Herstellung dieser Produkte verwendet werden. |
Begründung
Um die Ziele des Industrieplans zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter zu erreichen und die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, muss mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung ein umfassenderer Ansatz verfolgt werden. Es besteht keine Notwendigkeit, eine enggefasste Definition zu verwenden oder gar auf den Technologie-Reifegrad Bezug zu nehmen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die an mehreren Teilen der Netto-Null-Industrie-Verordnung (einschließlich Genehmigungen) beteiligt sein werden, befürworten einfache Definitionen, die dazu beitragen, eine Vielzahl an Projektträgern zu gewinnen. Es ist davon auszugehen, dass ihre Investitionen dem Bedarf der entsprechenden Märkte Rechnung tragen. Das Risiko von Unterbrechungen der Lieferketten sollte auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Vorschlag für eine Netto-Null-Industrie-Verordnung sieht ausreichende Schutzmaßnahmen vor, um unbeabsichtigte Auswirkungen (z. B. auf den Umweltschutz) zu vermeiden.
Da der Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter weithin als Reaktion auf den US-amerikanischen Inflation Reduction Act betrachtet wird, sollten die Entwicklungen in den USA berücksichtigt werden. Das amerikanische Finanzministerium und die Bundessteuerbehörde der USA haben kürzlich (am 12. Mai 2023) Leitlinien mit ausführlichen Informationen über den Bonus für den heimischen Anteil im Rahmen des Inflation Reduction Act veröffentlicht. Diese Leitlinien beziehen sich auf die Entwicklung und Herstellung sauberer Energie und betreffen insbesondere Stahl, Eisen und Produkte des verarbeitenden Gewerbes, die in den USA hergestellt werden.
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften befürworten zwar ausdrücklich nicht den Ansatz der USA, halten einen umfassenderen Ansatz als den Vorschlag für die Netto-Null-Industrie-Verordnung jedoch für notwendig. Die Hersteller von Bauteilen und Maschinen für die Fertigung von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien haben an der Verwirklichung der Ziele des Industrieplans zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter einen ebenso entscheidenden Anteil wie die Hersteller des Endprodukts.
Änderung 11
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„Bauteil“ ein kleines Teil einer Netto-Null-Technologie, das von einem Unternehmen hergestellt und gehandelt wird, das mit verarbeiteten Materialien arbeitet; |
„Bauteil“ ein Teil einer Netto-Null-Technologie, das von einem Unternehmen hergestellt und gehandelt wird, das mit verarbeiteten Materialien arbeitet; |
Begründung
Eine enggefasste Definition ist nicht erforderlich.
Änderung 12
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„innovative Netto-Null-Technologien“ Technologien, die der Definition von „Netto-Null-Technologien“ entsprechen, mit der Ausnahme, dass sie nicht den Technologie-Reifegrad von mindestens 8 erreicht haben und echte Innovationen umfassen, die derzeit nicht auf dem Markt verfügbar sind, und einen Fortschrittsgrad erreicht haben, der eine Testung in kontrollierter Umgebung ermöglicht. |
„innovative Netto-Null-Technologien“ Technologien, die der Definition von „Netto-Null-Technologien“ entsprechen, mit der Ausnahme, dass sie echte Innovationen umfassen, die derzeit nicht auf dem Markt verfügbar sind, und einen Fortschrittsgrad erreicht haben, der eine Testung in kontrollierter Umgebung ermöglicht. |
Begründung
Es besteht keine Notwendigkeit, eine enggefasste Definition zu verwenden oder gar auf den Technologie-Reifegrad Bezug zu nehmen.
Änderung 13
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ eine geplante Industrieanlage oder die Erweiterung oder Umwidmung einer bestehenden Anlage, in der Netto-Null-Technologien hergestellt werden; |
„Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ eine geplante Industrieanlage oder die Umwandlung (insbesondere Dekarbonisierung), Erweiterung oder Umwidmung einer bestehenden Anlage, in der Netto-Null-Technologien hergestellt werden; |
Begründung
In ihrem Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter kündigte die Europäische Kommission an, dass in der Netto-Null-Industrie-Verordnung die gesamte grenzüberschreitende Liefer- und Wertschöpfungskette berücksichtigt wird, damit Lieferungen nicht zu einem Engpass werden. Um die Ziele des Industrieplans zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter zu erreichen und die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, muss mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung ein umfassenderer Ansatz verfolgt werden.
Änderung 14
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„Technologie-Reifegrad“ eine Methode zur Schätzung der Reife von Technologien gemäß der von der Internationalen Energieagentur verwendeten Klassifizierung; |
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Begründung
Es besteht keine Notwendigkeit, eine enggefasste Definition zu verwenden oder gar auf den Technologie-Reifegrad Bezug zu nehmen. Ein Verweis auf die Arbeit der Internationalen Energieagentur könnte zusätzliche Risiken mit sich bringen, da sie nicht einmal eine Einrichtung der Europäischen Union ist.
Änderung 15
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe q
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„CO2-Einspeicherleistung“ die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zulässige jährliche CO2-Menge, die in eine operative geologische Speicherstätte injiziert werden kann, um Emissionen zu verringern oder die CO2-Entnahme zu erhöhen, insbesondere aus industriellen Großanlagen, und die in Tonnen pro Jahr gemessen wird; |
„CO2-Einspeicherleistung“ die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zulässige jährliche CO2-Menge, die in eine operative geologische Speicherstätte injiziert werden kann, um unvermeidbare Emissionen zu verringern oder die CO2-Entnahme zu erhöhen, insbesondere aus industriellen Großanlagen, und die in Tonnen pro Jahr gemessen wird; |
Änderung 16
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„Fertigungskapazität“ die Gesamtleistung, die die im Rahmen eines Fertigungsprojekts hergestellten Netto-Null-Technologien erbringen können. Werden im Rahmen des Fertigungsprojekts keine Endprodukte, sondern bestimmte Bauteile oder bestimmte Maschinen hergestellt, die in erster Linie für die Herstellung solcher Produkte verwendet werden, so bezieht sich die Fertigungskapazität auf die Leistung des Endprodukts, bei dem solche zu produzierenden Bauteile oder bestimmte Maschinen verwendet würden. |
„Fertigungskapazität“ die Gesamtleistung, die die im Rahmen eines Fertigungsprojekts hergestellten Netto-Null-Technologien erbringen können. Werden im Rahmen des Fertigungsprojekts keine Endprodukte, sondern Bauteile oder Maschinen hergestellt, die für die Herstellung solcher Produkte verwendet werden, so bezieht sich die Fertigungskapazität auf die Leistung des Endprodukts, bei dem solche zu produzierenden Bauteile oder Maschinen verwendet würden. |
Begründung
Eine enggefasste Definition ist nicht erforderlich.
Änderung 17
Artikel 4 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Bis zum … [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] benennen die Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde , die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, auch für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien, und für die Beratung zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Einklang mit Artikel 5 zuständig ist . |
Bis zum … [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden , die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, auch für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien, und für die Beratung zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Einklang mit Artikel 5 zuständig sind . |
Begründung
Eine einzige zentrale Anlaufstelle für jeden Mitgliedstaat auf nationaler Ebene sollte zwar die bevorzugte Option sein, die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht daran gehindert werden, mehrere zuständige Behörden zu benennen. Dies würde eine angemessene Einbeziehung der Gebietskörperschaften ermöglichen und könnte auch zu besseren Ergebnissen der Projektträger führen.
Änderung 18
Artikel 4 Absatz 7
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die gesamten Genehmigungsverfahren, einschließlich aller Verfahrensschritte, zuständige nationale Behörde über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen — auch für die Weiterbildung und Umschulung — verfügt, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die gesamten Genehmigungsverfahren, einschließlich aller Verfahrensschritte, zuständige nationale Behörde über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, wissenschaftliche, technische und technologische Ressourcen — auch für die Weiterbildung und Umschulung — verfügt, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind. |
Änderung 19
Artikel 6 Absatz 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, können die zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einzelfall vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängern. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte oder der Bevölkerung mit sich bringt, und mehr Zeit erforderlich ist, um angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, so können sie diese Fristen im Einzelfall vor ihrem Ablauf um weitere sechs Monate verlängern. |
In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, können die zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einzelfall vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängern. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte oder der Bevölkerung oder Gefahren für die Umwelt mit sich bringt, und mehr Zeit erforderlich ist, um angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, so können sie diese Fristen im Einzelfall vor ihrem Ablauf um weitere sechs Monate verlängern. |
Änderung 20
Artikel 8 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Bei der Ausarbeitung von Plänen, einschließlich Plänen zur Zonenabgrenzung, Raumordnung und Flächennutzung, nehmen die nationalen, regionalen und lokalen Behörden gegebenenfalls Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, in diese Pläne auf. Vorrang haben künstliche und bebaute Flächen, Industrieareale, Industriebrachen und gegebenenfalls unerschlossene Flächen, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden können. |
Bei der Ausarbeitung von Plänen, einschließlich Plänen zur Zonenabgrenzung, Raumordnung und Flächennutzung, nehmen die nationalen, regionalen und lokalen Behörden gegebenenfalls Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, in diese Pläne auf. Vorrang haben künstliche und bebaute Flächen, Industrieareale, Industriebrachen und gegebenenfalls unerschlossene Flächen, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden können oder im Rahmen von Natura 2000 geschützt sind . |
Änderung 21
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien hat positive Auswirkungen auf die Lieferkette der Netto-Null-Industrie der Union oder auf nachgelagerte Sektoren, die nicht auf den Projektträger und die betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt sind, und trägt zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in der Lieferkette der Netto-Null-Industrie der Union bei, wobei mindestens drei der folgenden Kriterien zutreffen: |
das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien hat positive Auswirkungen auf die Lieferkette der Netto-Null-Industrie der Union oder auf nachgelagerte Sektoren, die nicht auf den Projektträger und die betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt sind, und trägt zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in der Lieferkette der Netto-Null-Industrie der Union bei, wobei mindestens drei der folgenden Kriterien zutreffen: |
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Begründung
Eine gute Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollte ein Kriterium für die Auswahl strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien sein, insbesondere im Hinblick auf lokale Arbeitskräfte.
Änderung 22
Artikel 10 Absatz 2 neuer Buchstabe d
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wurden nachweislich zu dem CO2-Speicherprojekt konsultiert. |
Begründung
Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien zur CO2-Speicherung sollte die Europäische Kommission nur Projekte anerkennen, bei denen die Zustimmung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorliegt.
Änderung 23
Artikel 10 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die einer im Anhang aufgeführten Technologie entsprechen und sich in „weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen“ und Gebieten des Fonds für einen gerechten Übergang befinden und nach den Vorschriften der Kohäsionspolitik förderfähig sind , werden von den Mitgliedstaaten auf Antrag des Projektträgers als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 11 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 stellen muss. |
Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die einer im Anhang aufgeführten Technologie entsprechen und sich in „weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen“, Gebieten des Fonds für einen gerechten Übergang oder in an Gebiete des Fonds für einen gerechten Übergang angrenzenden Gebieten befinden oder diesen zugutekommen , werden von den Mitgliedstaaten auf Antrag des Projektträgers als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 11 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 stellen muss. |
Begründung
„Weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen“ und Gebiete des Fonds für einen gerechten Übergang können bei der Verwirklichung der Ziele des Industrieplans zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter eine Vorreiterrolle einnehmen. Diese Regionen und Gebiete sollten möglichst umfassend unterstützt werden. Im Inflation Reduction Act wurde die Bedeutung dieser Art von Regionen und Gebieten durch Programme zur Schaffung von Anreizen für Investitionen in Gemeinschaften anerkannt, die entscheidend zur Energieerzeugung beitragen und seit jeher eine Vorreiterrolle in diesem Bereich spielen. Die Europäische Union sollte diesem Ansatz so weit wie möglich folgen. Weitere Änderungen des Rahmens für staatliche Beihilfen waren zwar wünschenswert, zumindest sollte jedoch die Anerkennung von Netto-Null-Technologieprojekten als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien so weit wie möglich erleichtert werden.
Änderung 24
Artikel 10 Absatz 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Trägt ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Union zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele bei und profitiert entweder vom EHS-Innovationsfonds oder ist Teil von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, von europäischen Wasserstofftälern oder der Wasserstoffbank, wenn die Fonds Investitionen in Fertigungskapazitäten für eine im Anhang aufgeführte Technologie unterstützen, so wird es von den Mitgliedstaaten auf Antrag des Projektträgers als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 11 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 stellen muss. |
Trägt ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Union zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele bei und profitiert entweder vom EHS-Innovationsfonds oder ist Teil von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, von europäischen Wasserstofftälern oder der Wasserstoffbank oder sonstigen europäischen Programmen (z. B. EFRE) , wenn die Fonds Investitionen in Fertigungskapazitäten für eine im Anhang aufgeführte Technologie unterstützen, so wird es von den Mitgliedstaaten auf Antrag des Projektträgers als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 11 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 stellen muss. |
Begründung
Projekte, die im Rahmen eines europäischen Programms unterstützt werden, sollten eine vorrangige Behandlung als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erhalten können.
Änderung 25
Artikel 11 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten bewerten den in Absatz 1 genannten Antrag innerhalb eines Monats in einem fairen und transparenten Verfahren. Liegt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Mitgliedstaaten vor, so gilt das Projekt als genehmigt. |
Die Mitgliedstaaten bewerten den in Absatz 1 genannten Antrag innerhalb eines Monats in einem fairen und transparenten Verfahren. Liegt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Mitgliedstaaten vor, so gilt das Projekt als genehmigt. In Fällen, in denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht am Anerkennungsverfahren beteiligt sind, unterrichtet der Mitgliedstaat die betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über alle genehmigten Projekte. |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen so weit wie möglich in das Anerkennungsverfahren einbezogen werden. Sie müssen zumindest über genehmigte strategische Projekte für Netto-Null-Technologien in ihrem Gebiet informiert werden.
Änderung 26
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Unterstützung der Projektträger, um die Akzeptanz des Projekts in der Öffentlichkeit noch mehr zu erhöhen. |
Unterstützung der Projektträger, um die Akzeptanz des Projekts in der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften noch mehr zu erhöhen. |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten in die Förderung der öffentlichen Akzeptanz strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien einbezogen werden.
Änderung 27
Neuer Unterabsatz nach Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe c:
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Option der CO2-Speicherung zum Zweck der verstärkten Ölgewinnung sollte hier ausgeschlossen werden. |
Änderung 28
Artikel 19 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Grundlage für den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz bilden die folgenden kumulativen Kriterien , die objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen: |
Grundlage für den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz bilden die folgenden Orientierungskriterien , die objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen: |
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Begründung
Die Kriterien sollten nicht obligatorisch oder kumulativ sein, aber doch zur Orientierung dienen.
Änderung 29
Artikel 19 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber weisen dem Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz eine Gewichtung zu, die zwischen 15 % und 30 % der Zuschlagskriterien liegt , unbeschadet der Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 67 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 82 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU für eine höhere Gewichtung der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kriterien. |
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten dem Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz eine begründete Gewichtung der Zuschlagskriterien zuweisen , unbeschadet der Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 67 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 82 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU für eine höhere Gewichtung der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kriterien. |
Begründung
Die vorgeschlagenen Vorschriften sind im Vergleich zu den Erwägungen, die öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bereits zu beachten haben, zu detailliert. Sie könnten Anlass für Beschwerden bieten, durch die die Vergabeverfahren in die Länge gezogen und teurer werden. Dies sollte bei der Entwicklung von Leitlinien und Verfahren berücksichtigt werden.
Änderung 30
Neuer Absatz nach Artikel 19 Absatz 4:
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Bei den in Anhang I genannten Technologien sollten die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber das Vergabeverfahren so weit wie möglich in einem beschleunigten Verfahren durchführen. |
Begründung
Angesichts der dynamischen Entwicklungen auf dem Markt für diese Technologien müssen nicht nur die Genehmigungsverfahren gestrafft, sondern auch die Vergabeverfahren beschleunigt werden.
Änderung 31
Artikel 23 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Kommission unterstützt — unter anderem durch die Bereitstellung von Startfinanzierungen — die Einrichtung europäischer „Net-Zero-Industry“-Akademien mit folgenden Zielen : […] |
Die Kommission unterstützt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten — unter anderem durch die Bereitstellung von Startfinanzierungen — die Einrichtung europäischer „Net-Zero-Industry“-Akademien . Bei der Umsetzung der folgenden Ziele sind die Artikel 165 und 166 AEUV, die die europäische Bildungszusammenarbeit regeln, strikt zu beachten : […] |
Änderung 32
Neuer Artikel nach Artikel 23:
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Europäische Netto-Null-Industrie-Täler Die Kommission unterstützt, auch durch die Bereitstellung von Mitteln für die Anschubfinanzierung, die Schaffung von europäischen Netto-Null-Industrie-Tälern, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:
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Änderung 33
Artikel 26 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten können auf eigene Initiative Reallabore für Netto-Null-Technologien einrichten, die die Entwicklung, Testung und Validierung innovativer Netto-Null-Technologien in einem kontrollierten realen Umfeld für einen begrenzten Zeitraum vor deren Inverkehrbringen oder deren Inbetriebnahme ermöglichen und so das regulatorische Lernen und die potenzielle Ausweitung und breitere Einführung fördern. Die Mitgliedstaaten richten die Reallabore für Netto-Null-Technologien gemäß Absatz 1 auf Antrag eines Unternehmens ein, das innovative Netto-Null-Technologien entwickelt, die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllt und von den zuständigen Behörden nach dem in Absatz 4 Buchstabe b genannten Auswahlverfahren ausgewählt wurde. |
Die Mitgliedstaaten , einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, können auf eigene Initiative Reallabore für Netto-Null-Technologien einrichten, die die Entwicklung, Testung und Validierung innovativer Netto-Null-Technologien in einem kontrollierten realen Umfeld für einen begrenzten Zeitraum vor deren Inverkehrbringen oder deren Inbetriebnahme ermöglichen und so das regulatorische Lernen und die potenzielle Ausweitung und breitere Einführung fördern. Die Mitgliedstaaten richten die Reallabore für Netto-Null-Technologien gemäß Absatz 1 auf Antrag eines Unternehmens ein, das innovative Netto-Null-Technologien entwickelt, die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllt und von den zuständigen Behörden nach dem in Absatz 4 Buchstabe b genannten Auswahlverfahren ausgewählt wurde. |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können Reallabore einrichten und sollten erwähnt werden.
Änderung 34
Artikel 26 Absatz 8
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Reallabore für Netto-Null-Technologien werden so konzipiert und umgesetzt, dass sie gegebenenfalls die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden erleichtern. Die Mitgliedstaaten, die Reallabore für Netto-Null-Technologien eingerichtet haben, koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten im Rahmen der „Net-Zero Europe“-Plattform zusammen, um relevante Informationen auszutauschen. Sie erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Ergebnisse der Umsetzung von Reallaboren; in den Bericht werden auch bewährte Verfahren, gewonnene Erkenntnisse und Empfehlungen zur Einrichtung der Reallabore und gegebenenfalls zur Anwendung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union innerhalb des Reallabors in einer für dessen Zwecke angepassten Weise aufgenommen. |
Die Reallabore für Netto-Null-Technologien werden so konzipiert und umgesetzt, dass sie gegebenenfalls die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden erleichtern. Die Mitgliedstaaten und, falls eine Beschränkung auf ein bestimmtes Gebiet besteht, die betroffenen Regionen , die Reallabore für Netto-Null-Technologien eingerichtet haben, koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten im Rahmen der „Net-Zero Europe“-Plattform zusammen, um relevante Informationen auszutauschen. Sie erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Ergebnisse der Umsetzung von Reallaboren; in den Bericht werden auch bewährte Verfahren, gewonnene Erkenntnisse und Empfehlungen zur Einrichtung der Reallabore und gegebenenfalls zur Anwendung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union innerhalb des Reallabors in einer für dessen Zwecke angepassten Weise aufgenommen. Die im Rahmen der Nutzung der Reallabore gewonnenen Erkenntnisse sollten auch im Zusammenhang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung der EU bewertet und in der Plattform „Fit for Future“ diskutiert werden, auch in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der aktiven Subsidiarität. |
Begründung
Die Regionen sollten einbezogen werden, und die gewonnenen Erkenntnisse sollten in die Arbeit im Rahmen von „Fit for Future“ einfließen.
Änderung 35
Artikel 29
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Die Plattform setzt sich aus den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. |
1. Die Plattform setzt sich aus den Mitgliedstaaten , Vertretern des AdR und der Kommission zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. |
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2. Jeder Mitgliedstaat benennt einen hochrangigen Vertreter für die Plattform. Soweit dies im Hinblick auf die Funktion und das Fachwissen zweckdienlich ist, kann ein Mitgliedstaat mehr als einen Vertreter in Bezug auf verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Plattform haben. Jedes Mitglied der Plattform hat einen Stellvertreter. |
2. Jeder Mitgliedstaat benennt einen hochrangigen Vertreter für die Plattform. Soweit dies im Hinblick auf die Funktion und das Fachwissen zweckdienlich ist, kann ein Mitgliedstaat mehr als einen Vertreter in Bezug auf verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Plattform haben. Jedes Mitglied der Plattform hat einen Stellvertreter. |
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3. Auf Vorschlag der Kommission gibt sich die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung. |
3. Auf Vorschlag der Kommission gibt sich die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung. |
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4. Die Plattform tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zu gewährleisten. Die Plattform tritt, soweit erforderlich, auf begründeten Antrag der Kommission oder einer einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder zusammen. |
4. Die Plattform tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zu gewährleisten. Die Plattform tritt, soweit erforderlich, auf begründeten Antrag der Kommission oder einer einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder zusammen. |
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5. Die Kommission unterstützt die Plattform durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet. |
5. Die Kommission unterstützt die Plattform durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet. |
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6. Die Plattform kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten. |
6. Die Plattform kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten. |
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7. Die Plattform lädt Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu ihren Sitzungen ein, darunter auch zu den Sitzungen der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen. |
7. Die Plattform lädt Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu ihren Sitzungen ein, darunter auch zu den Sitzungen der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen. |
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8. Gegebenenfalls kann die Plattform oder die Kommission Sachverständige und andere Dritte zu Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen einladen oder sie ersuchen, schriftliche Beiträge zu leisten. |
8. Gegebenenfalls kann die Plattform oder die Kommission Sachverständige und andere Dritte insbesondere der lokalen und regionalen Ebene zu Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen einladen oder sie ersuchen, schriftliche Beiträge zu leisten. |
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9. Die Plattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen zu gewährleisten. |
9. Die Plattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen zu gewährleisten. |
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10. Die Plattform bemüht sich nach Kräften, zu einem Einvernehmen zu gelangen. |
10. Die Plattform bemüht sich nach Kräften, zu einem Einvernehmen zu gelangen. |
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11. Die Plattform stimmt sich mit bestehenden Industrieallianzen ab und arbeitet mit ihnen zusammen. |
11. Die Plattform stimmt sich mit bestehenden Industrieallianzen ab und arbeitet mit ihnen zusammen. |
Begründung
Der AdR sollte als Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften integraler Bestandteil der Net-Zero Europe“-Plattform sein, da die Gebietskörperschaften bei den Maßnahmen, die die Plattform durchführen kann, beispielsweise bei der Überwachung der „Net-Zero-Industry“-Akademien und bei Initiativen zur Verbesserung der Kompetenzen der lokalen Arbeitskräfte, eine wichtige Rolle spielen. Es müssen auch Experten der lokalen und regionalen Ebene eingeladen werden, damit die Erfahrungen der subnationalen Ebene berücksichtigt werden können.
Änderung 36
Artikel 35 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Bis zum [drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. |
Bis zum [drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat , dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. |
Begründung
Es ist unverständlich, warum der Ergebnisbericht nicht auch dem AdR vorgelegt werden soll. Auf regionale oder lokale Behörden wird im Verordnungsvorschlag mehrfach Bezug genommen, etwa bei der Ausarbeitung einschlägiger Pläne für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien.
Änderung 37
Artikel 36 Absatz 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, gewährleisten die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gewonnenen Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter der Mitgliedstaaten, Beobachter, Sachverständige und andere Teilnehmende, die gemäß Artikel 29 an den Sitzungen der Plattform teilnehmen. |
Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, gewährleisten die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gewonnenen Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter der Mitgliedstaaten, den Europäischen Ausschuss der Regionen, Beobachter, Sachverständige und andere Teilnehmende, die gemäß Artikel 29 an den Sitzungen der Plattform teilnehmen. |
Begründung
Der Europäische Ausschuss der Regionen sollte als Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften integraler Bestandteil der Net-Zero Europe“-Plattform sein und daher in Artikel 36 Absatz 5 genannt werden.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)
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1. |
begrüßt den Vorschlag für eine Netto-Null-Industrie-Verordnung zur Unterstützung der Umsetzung des Industrieplans zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter und bekräftigt damit sein entschiedenes Engagement für die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050; ist besorgt darüber, dass die Netto-Null-Industrie-Verordnung als wichtigste und nahezu einzige Reaktion auf Entwicklungen wie den Inflation Reduction Act, das US-amerikanische Gesetz zur Inflationsbekämpfung, wahrgenommen wird. Die Netto-Null-Industrie-Verordnung reicht allein nicht aus, um den Erwartungen gerecht zu werden. Initiativen für einen schnelleren Zugang zu ausreichender Finanzierung und einen offenen Handel für widerstandsfähige Lieferketten als weitere Säulen des Industrieplans zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter müssen dringend vorangetrieben werden. Bei der Förderung von Investitionen in Netto-Null-Technologien sehen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zudem noch Verbesserungsbedarf und halten eine Anpassung im Bereich der staatlichen Beihilfen und eine weitere Verringerung des Verwaltungsaufwands für notwendig; |
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2. |
bedauert, dass die Netto-Null-Industrie-Verordnung noch keine solide finanzielle Grundlage hat, solange der Vorschlag für einen Europäischen Souveränitätsfonds nicht vorliegt; |
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3. |
betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften häufig unmittelbar von den in der Netto-Null-Industrie-Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen betroffen sind. In vielen Bestimmungen über die grundlegenden Voraussetzungen für die Fertigung von Netto-Null-Technologien, den Zugang zu Märkten und die Verbesserung der Kompetenzen für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze wird den Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Zuständigkeiten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Netto-Null-Industrie-Verordnung eingeräumt. Der künftige Erfolg von Netto-Null-Technologien in Europa hängt daher wesentlich von den Gebietskörperschaften ab. Sie müssen aktiv an der Umsetzung mitwirken, und dies sollte in den einschlägigen Artikeln der Verordnung klar anerkannt werden. Um insbesondere schwierige und langwierige Umsetzungsprozesse, vor allem in dezentralisierten Strukturen in den Mitgliedstaaten, zu vermeiden, sollte die Einrichtung zentraler Anlaufstellen auf regionaler Ebene und/oder in Zusammenarbeit zwischen nationaler und regionaler Ebene möglich sein. Diese Plattformen würden eine bessere Koordinierung der Anstrengungen ermöglichen, einschließlich der Ermittlung, Ausbildung und des Einsatzes hochqualifizierter Arbeitskräfte, die für die erfolgreiche Einführung und Anwendung von Netto-Null-Technologien erforderlich sind; |
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4. |
betont die Notwendigkeit eines pragmatischen Ansatzes, der für die gesamte Liefer- und Wertschöpfungskette im Hinblick auf Netto-Null-Technologien gilt. Die Hersteller von Bauteilen und Maschinen für die Fertigung von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien haben an der Verwirklichung der Ziele des Industrieplans zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter einen ebenso entscheidenden Anteil wie die Hersteller des Endprodukts. Um das Risiko von Störungen der Lieferkette so gering wie möglich zu halten, sollte geplanten Industrieanlagen und der Umwandlung (insbesondere der Dekarbonisierung), der Erweiterung oder Umwidmung bestehender Anlagen entlang der gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette in der Netto-Null-Industrie-Verordnung Vorrang eingeräumt werden. Zusätzlicher Aufwand oder weitere Hindernisse für Investitionen aufgrund anderer Rechtsvorschriften müssen vermieden werden; |
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5. |
erinnert daran, dass die Union auch erklärt hat, dass sie eine schadstofffreie Umwelt anstrebt und sich dafür einsetzen wird, einen Aktionsplan für Schadstofffreiheit für Luft, Wasser und Boden umzusetzen, mit dem übergeordneten Ziel, dass die Umweltverschmutzung bis 2050 auf ein Niveau reduziert wird, das nicht mehr als schädlich für die Gesundheit oder die natürlichen Ökosysteme angesehen wird. In diesem Sinne hat die Kommission eine Reihe von Null-Schadstoff-Zielen bis 2030 vorgeschlagen, wie etwa die Verringerung von Luftverschmutzung, Lärm, Nährstoffverlusten, der Freisetzung von Mikroplastik und Kunststoffabfällen sowie die Senkung des Gesamtabfallaufkommens; |
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6. |
betont, dass es im grundlegenden Interesse der strategischen Autonomie der EU liegt, den Schwerpunkt stärker auf die Kreislaufwirtschaft und eine lange Lebensdauer von Technologien zu legen, um die Widerstandsfähigkeit der europäischen verarbeitenden Industrie zu stärken und gleichzeitig ihre Umweltauswirkungen zu verringern und so zu ihrer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Zur Berücksichtigung der Ziele der Netto-Null-Industrie-Verordnung und der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen sollte der Schwerpunkt deshalb auf Fertigungstechnologien gelegt werden, die wesentliche Merkmale einer stärker kreislauforientierten Industrie aufweisen, wie Langlebigkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, Ressourceneffizienz, Recyclinganteil, die Möglichkeit von Wartung, Demontage, Modernisierung, Wiederaufarbeitung, Recycling und Verwertbarkeit von Materialien sowie die Vermeidung der Verwendung gesundheits- und umweltgefährdender toxischer Stoffe; |
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7. |
hebt hervor, dass der ökologische und digitale Wandel tiefgreifende Veränderungen der Industrielandschaft mit sich bringen können. Alle Regionen der Europäischen Union müssen in der Lage sein, einen Beitrag zur Steigerung der Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien zu leisten. Regionen und Gebiete, die heute wirtschaftlich gut aufgestellt sind, könnten Einbußen erleiden, während andere, denen es weniger gut geht, profitieren könnten; betont in diesem Zusammenhang, dass eine starke und wirksame EU-Kohäsionspolitik maßgeblich dazu beitragen wird, diese Regionen bei der Bewältigung eines gerechten und fairen Übergangs zu unterstützen. Nachhaltige und sozial verantwortungsbewusste Investitionen zur Vermeidung eines Gefälles zwischen Wirtschaftszweigen oder zwischen Regionen sowie zur Förderung der Innovation sind unabdingbar, dabei ist Regionen mit spezifischen territorialen und demografischen Gegebenheiten besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Darüber hinaus sollten in der Kohäsionspolitik Optionen wie z. B. höhere Kofinanzierungssätze für Netto-Null-Projekte als zusätzliche Maßnahmen erwogen werden; |
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8. |
weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass zukunftsorientierte Industriezweige und/oder Wirtschaftstätigkeiten unterstützt werden müssen. Besonderes Augenmerk sollte auf den am stärksten betroffenen Regionen und Gebieten liegen, um zu vermeiden, dass sich die regionalen Unterschiede verschärfen, und dafür zu sorgen, dass niemand und keine Region zurückgelassen wird. Daher sollten Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in und im Umkreis von „weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen“, einschließlich Gebieten in äußerster Randlage, in Gebieten des Fonds für einen gerechten Übergang sowie in an Gebiete des Fonds für einen gerechten Übergang angrenzenden Gebieten als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien betrachtet werden, wenn sie in den Anwendungsbereich des Anhangs fallen. Darüber hinaus können nach Ansicht des AdR weitere strategische Projekte für Netto-Null-Technologien in den Anhang aufgenommen werden (z. B. CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU)); |
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9. |
begrüßt die in Artikel 10 Absatz 4 des Vorschlages der EU-Kommission enthaltene Bezugnahme auf europäische Wasserstofftäler, wonach auch Projekte, die zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Union beitragen und Teil von europäischen Wasserstofftälern sind, auf Antrag als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien anerkannt werden; fordert diesbezüglich jedoch eine klare Definition von „europäischen Wasserstofftälern“, die die Anerkennung von Mission Innovation European Hydrogen Valleys berücksichtigt; |
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10. |
stellt im Hinblick auf die Fertigung von Netto-Null-Technologien fest, dass die Regionen enorm von mehr Investitionssicherheit, einer besseren Koordinierung der Maßnahmen und einem verringerten Verwaltungsaufwand profitieren würden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung der Europäischen Kommission, die Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltungen zu vereinfachen und um 25 % zu verringern und bis zum Herbst erste Vorschläge für den ökologischen, den digitalen und den wirtschaftlichen Themenbereich vorzulegen; |
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11. |
hebt die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Durchführung von Vergabeverfahren und bei der Förderung von Aus- und Weiterbildung, insbesondere beim Aufbau von Kapazitäten der Beschäftigten im öffentlichen Sektor, hervor. Die Netto-Null-Industrie-Verordnung und die mögliche Unterstützung durch die Europäische Kommission müssen dazu beitragen, dass die Verwaltung unter Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zügig Aufträge vergeben kann. Die Berücksichtigung der Resilienz ist ein wichtiger Aspekt der Nachhaltigkeit, dem bei der Entwicklung von Leitlinien und Verfahren Rechnung getragen werden sollte. Der AdR lehnt jedoch die vorgeschlagenen Vorschriften mit einer Gewichtung zwischen 15 % und 30 % für Umwelt, Energiesystem, Innovationsrisiko und Resilienz sowie die Begrenzung des Kostenunterschieds auf 10 % ab, da sie im Vergleich zu den Erwägungen, die öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bereits zu beachten haben, zu detailliert sind. Solche Bestimmungen könnten Anlass für Beschwerden bieten, durch die die Vergabeverfahren in die Länge gezogen und teurer werden; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Kompetenzen für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze zuständig sind. Der Fokus der europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien sollte auf den derzeitigen Schwachstellen liegen, die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen der Akademien sollte freiwillig erfolgen, und bestehende und erfolgreiche Strukturen auf lokaler und regionaler Ebene sollten erhalten bleiben; |
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12. |
stellt fest, dass die Europäische Kommission zur Vorbereitung der Netto-Null-Industrie-Verordnung weder die übliche Folgenabschätzung in Auftrag gegeben noch ein spezifisches Subsidiaritätsbewertungsraster erstellt hat, wie dies beim Gesetz zu kritischen Rohstoffen der Fall war, mit dem Argument, dass dringend auf den US-amerikanischen „Inflation Reduction Act“ reagiert werden müsse. Auch wenn der Vorschlag der Kommission keine konkreten Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität aufwirft (mit Ausnahme der Frage der zentralen Anlaufstellen in Artikel 4), sollte die Überarbeitung der Verordnung durch eine angemessene Folgenabschätzung, einschließlich ihrer territorialen Dimension, vorbereitet werden, und auch die Praxis von Reallabors sollte vor dem Hintergrund der aktiven Subsidiarität analysiert werden. |
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13. |
weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entscheidend dazu beitragen, bei den EU-Bürgern Akzeptanz für die strategischen Ziele der EU im Bereich der Netto-Null-Technologien und für industrielle Projekte zu erreichen, und betont, dass die frühzeitige Einbeziehung der Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung und Entwicklung strategischer Projekte deren Umsetzung erleichtern kann. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wissen am besten, welche Chancen sich vor Ort bieten und welche Auswirkungen zu erwarten sind. Sie sind häufig wichtige Akteure bei der Gestaltung und Umsetzung von industriepolitischen Maßnahmen und FuE-Maßnahmen und bereit, Innovationen bei Netto-Null-Technologien, z. B. durch die Einrichtung von Reallaboren, zu unterstützen. Daher sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften integraler Bestandteil der „Net-Zero Europe“-Plattform sein. |
Brüssel, den 6. Juli 2023
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
(2) Eingehende Analyse als Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission (2018/773): Ein sauberer Planet für alle. Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft.
(1) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
(2) Eingehende Analyse als Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission (2018/773): Ein sauberer Planet für alle. Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft.
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Strategie für Solarenergie, COM(2022) 221 final vom 18.5.2022.
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Strategie für Solarenergie, COM(2022) 221 final vom 18.5.2022.
(1) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(1) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(1) Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Gemeinsame Forschungsstelle, „The strategic energy technology (SET) Plan“, Amt für Veröffentlichungen, 2019, https://data.europa.eu/doi/10.2777/04888.
(1) Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Gemeinsame Forschungsstelle, „The strategic energy technology (SET) Plan“, Amt für Veröffentlichungen, 2019, https://data.europa.eu/doi/10.2777/04888.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/254/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)