ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 325

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
15. September 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 325/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11197 — SCL / ETHIAS / ETHIAS LEASE JV) ( 1 )

1

2023/C 325/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11207 — RENRE / VALIDUS RE / ALPHACAT / TALBOT) ( 1 )

2

2023/C 325/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11226 — DIGITALBRIDGE / OMERS / BEANFIELD) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2023/C 325/04

Mitteilung an Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen

4

 

Europäische Kommission

2023/C 325/05

Euro-Wechselkurs — 14. September 2023

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 325/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11225 – APOLLO / APPLUS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

2023/C 325/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11256 – SHELL / EGO) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11197 — SCL / ETHIAS / ETHIAS LEASE JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 325/01)

Am 24. August 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11197 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11207 — RENRE / VALIDUS RE / ALPHACAT / TALBOT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 325/02)

Am 30. August 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11207 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11226 — DIGITALBRIDGE / OMERS / BEANFIELD)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 325/03)

Am 5. September 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11226 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/4


Mitteilung an Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen

(2023/C 325/04)

Mohammad ESLAMI, Reza-Gholi ESMAELI, Mohsen HOJATI, Naser MALEKI, Mohammad Reza NAQDI, Mohammad Baqer ZOLQADR, Ali Akbar AHMADIAN, Mehrdad AKHLAGHI-KETABACHI, Ali Akbar TABATABAEI, Fereidoun ABASSI-DAVANI, Azim AGHAJANI, Ahmad DERAKHSHANDEH, Morteza BAHMANYAR, Morteza REZAIE, Mohammad Mehdi Nejad NOURI, Yahya Rahim SAFAVI, Hossein SALAMI, Mohammad Reza ZAHEDI, Ahmad Vahid DASTJERDI, FATER INSTITUTE, GHARAGAHE SAZANDEGI GHAEM, GHORB KARBALA, KHATAM AL-ANBIYA CONSTRUCTION HEADQUARTERS, MAKIN INSTITUTE, RAH SAHEL, RAHAB ENGINEERING INSTITUTE, SEPANIR OIL AND GAS ENERGY ENGINEERING COMPANY, SEPASAD ENGINEERING COMPANY, Naval Defense Missile Industry Group (alias Cruise Missile Industry Group), Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft, ELECTRO SANAM COMPANY, ETTEHAD TECHNICAL GROUP, FAJR INDUSTRIAL GROUP (alias Industrial Factories of Precision Machinery (IFP)), FARAYAND TECHNIQUE, 7TH OF TIR, AMIN INDUSTRIAL COMPLEX, Ammunition and metallurgy industries group (AMIG), Armament industries group (AIG), DEFENSE INDUSTRIES ORGANIZATION, KAVEH CUTTING TOOLS COMPANY, KHORASAN METALLURGY INDUSTRIES, SHAHID SAYYADE SHIRAZI INDUSTRIES, JOZA INDUSTRIAL Co., Kalaye Electric Company (KEC), M BABAIE INDUSTRIES, MALEK ASHTAR UNIVERSITY, MIZAN MACHINERY MANUFACTURING, NIRU BATTERY MANUFACTURING COMPANY, PARCHIN CHEMICAL INDUSTRIES, SAFETY EQUIPMENT PROCUREMENT COMPANY, SANAM INDUSTRIAL GROUP, SHO „A“ AVIATION, SPECIAL INDUSTRIES GROUP/ Ministry of Defense Special industries Group Special Industries Organization (SIO), YAZD METALLURGY INDUSTRIES, BEHINEH TRADING Co., GHORB NOOH, HARA COMPANY, OMRAN SAHEL, ORIENTAL OIL KISH, PARS AVIATION SERVICES COMPANY, QODS AERONAUTICS INDUSTRIES, SAHEL CONSULTANT ENGINEERS, Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG), Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) (alias Sahand Aluminum Parts Industrial Company (SAPICO)), SHAHID KARRAZI INDUSTRIES, SHAHID SATTARI INDUSTRIES, YA MAHDI INDUSTRIES GROUP, IMENSAZAN CONSULTANT ENGINEERS INSTITUTE und YAS AIR – Personen und Einrichtungen, die in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (1) und in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen Iran aufgeführt sind – wird Folgendes mitgeteilt:

Gemäß dem Verfahren nach Nummer 36 des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action – JCPOA) vom 14. Juli 2015 ist der Rat der Auffassung, dass die EU berechtigte Gründe hat, die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen, die in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates aufgeführt sind, nach dem im JCPOA vorgesehenen „Tag des Übergangs“ aufrechtzuerhalten.

Daher beabsichtigt der Rat, die Namen dieser Personen und Einrichtungen aus Anhang I in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und aus Anhang VIII in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran zu übertragen. Den betroffenen Personen und Organisationen wird hiermit mitgeteilt, dass sie bis zum 22. September 2023 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


(1)   ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)   ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


Europäische Kommission

15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/6


Euro-Wechselkurs (1)

14. September 2023

(2023/C 325/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0730

JPY

Japanischer Yen

158,13

DKK

Dänische Krone

7,4601

GBP

Pfund Sterling

0,85995

SEK

Schwedische Krone

11,9500

CHF

Schweizer Franken

0,9588

ISK

Isländische Krone

145,30

NOK

Norwegische Krone

11,5038

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,468

HUF

Ungarischer Forint

384,30

PLN

Polnischer Zloty

4,6275

RON

Rumänischer Leu

4,9703

TRY

Türkische Lira

28,9191

AUD

Australischer Dollar

1,6648

CAD

Kanadischer Dollar

1,4505

HKD

Hongkong-Dollar

8,3998

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8097

SGD

Singapur-Dollar

1,4601

KRW

Südkoreanischer Won

1 422,44

ZAR

Südafrikanischer Rand

20,3109

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8093

IDR

Indonesische Rupiah

16 475,95

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0238

PHP

Philippinischer Peso

60,828

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

38,387

BRL

Brasilianischer Real

5,2652

MXN

Mexikanischer Peso

18,4079

INR

Indische Rupie

89,0530


(1)   Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11225 – APOLLO / APPLUS)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 325/06)

1.   

Am 8. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Apollo Management X, L.P. („Apollo Management X“, USA), kontrolliert von Apollo Global Management Inc. („AGM“, USA),

Applus Services, S.A. („Applus“, Spanien).

Apollo Management X wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Applus übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Apollo Management X ist ein Unternehmen von AGM, einem weltweit aufgestellten Verwalter alternativer Vermögenswerte mit Sitz in New York City, der innovative Kapitallösungen für Unternehmen bereitstellt und in einer Reihe von Wirtschaftszweigen – z. B. natürliche Ressourcen, verarbeitendes Gewerbe und Industrie, Bildung, Versicherungen, Finanzdienstleistungen und Freizeitunternehmen – in alle Teile der Kapitalstruktur investiert.

Applus ist ein öffentliches Unternehmen mit Sitz in Barcelona, das weltweit Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsdienste erbringt. Applus wurde 1996 in Barcelona innerhalb der Agbar-Gruppe gegründet. Die Tätigkeiten von Applus sind in die folgenden vier Sparten gegliedert: i) Automotive, ii) Energy and Industry, iii) Idiada und iv) Laboratories.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11225 – APOLLO / APPLUS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11256 – SHELL / EGO)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 325/07)

1.   

Am 7. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Shell Italia Holding S.p.A. (Italien), kontrolliert von Shell plc. („Shell-Gruppe“, Vereinigtes Königreich),

EGO S.r.l. („EGO“, Italien).

Shell wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von EGO übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Quoten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Shell-Gruppe ist hauptsächlich in den Bereichen Erdöl- und Erdgasexploration, Produktion und Lieferung von Erdölprodukten und Chemikalien sowie im Verkauf von Produkten im Bereich erneuerbare Energien tätig.

EGO ist hauptsächlich im Stromhandel tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11256 – SHELL / EGO

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.