ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 127

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
11. April 2023


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2023/C 127/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2023/C 127/02

Rechtssache C-623/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Februar 2023 — Europäische Kommission/Italienische Republik, Königreich Spanien (Rechtsmittel – Sprachenregelung – Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration im Bereich Audit – Sprachkenntnisse – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch – Sprache, in der die Kommunikation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl [EPSO] erfolgt – Verordnung Nr. 1 – Beamtenstatut – Art. 1d Abs. 1 – Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung – Dienstliches Interesse – Erforderlichkeit der Einstellung sofort einsatzfähiger Beamter der Funktionsgruppe Administration – Gerichtliche Überprüfung – Erforderlicher Grad des Nachweises)

2

2023/C 127/03

Rechtssache C-635/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Februar 2023 — Europäische Kommission/Italienische Republik, Königreich Spanien (Rechtsmittel – Sprachenregelung – Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration, die als Ermittler bzw. Leiter von Ermittlerteams eingesetzt werden – Sprachkenntnisse – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache der Auswahlverfahren auf Deutsch, Englisch und Französisch – Sprache, in der die Kommunikation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl [EPSO] erfolgt – Verordnung Nr. 1 – Beamtenstatut – Art. 1d Abs. 1 – Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung – Dienstliches Interesse – Erforderlichkeit der Einstellung sofort einsatzfähiger Beamter der Funktionsgruppe Administration – Gerichtliche Überprüfung – Erforderlicher Grad des Nachweises)

3

2023/C 127/04

Rechtssache C-707/20, Gallaher: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Gallaher Limited/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Vorlage zur Vorabentscheidung – Direkte Besteuerung – Körperschaftsteuer – Art. 49, 63 und 64 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Konzerninterne Veräußerung von Vermögenswerten – Gesellschaft mit steuerlichem Sitz in einem Mitgliedstaat, deren Muttergesellschaft ihren steuerlichen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und deren Schwestergesellschaft ihren steuerlichen Sitz in einem Drittland hat – Veräußerung von Rechten des geistigen Eigentums der in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässigen Gesellschaft an ihre Schwestergesellschaft, die ihren steuerlichen Sitz in einem Drittland hat – Veräußerung von Aktien einer ihrer Tochtergesellschaften durch die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässige Gesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässige Muttergesellschaft – Gegenleistung in Höhe des Marktwerts der veräußerten Vermögenswerte – Steuerbefreiung oder Besteuerung je nach dem Sitzstaat der Empfängergesellschaft)

3

2023/C 127/05

Rechtssache C-312/21, Tráficos Manuel Ferrer: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia — Spanien) — Tráficos Manuel Ferrer S.L., Ignacio/Daimler AG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Ersatz des durch ein nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenes Verhalten verursachten Schadens – Beschluss der Kommission, mit dem das Vorliegen von Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) festgestellt wird – Nationale zivilprozessuale Vorschrift, die für den Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, vorsieht, dass jede Partei ihre Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz – Richtlinie 2014/104/EU – Ziele und Gesamtausgewogenheit – Art. 3 – Recht auf vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens – Art. 11 Abs. 1 – Gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsverletzer bei einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht – Art. 17 Abs. 1 – Möglichkeit der Schätzung des Schadens durch ein nationales Gericht – Voraussetzungen – Praktisch unmögliche oder übermäßig schwierige Ermittlung des Schadensumfangs – Art. 22 – Zeitliche Geltung)

4

2023/C 127/06

Rechtssache C-343/21, Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond Zemedelie: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — PV/Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond Zemedelie (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums – Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen – Verordnung [EG] Nr. 1974/2006 – Hinderung des Begünstigten an der weiteren Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen – Begriffe Flurbereinigungsverfahren und Bodenordnungsverfahren – Fehlen der erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen des Begünstigten an die neue Lage des Betriebs anzupassen – Verordnung [EG] Nr. 1122/2009 – Begriff Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände)

5

2023/C 127/07

Rechtssache C-349/21, HYA u. a. [Begründung von Genehmigungen zur Telefonüberwachung]: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — HYA, IP, DD, ZI, SS (Vorlage zur Vorabentscheidung – Telekommunikationssektor – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre – Richtlinie 2002/58 – Art. 15 Abs. 1 – Einschränkung der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation – Gerichtliche Entscheidung, mit der das Abhören, die Aufzeichnung und die Speicherung von Telefongesprächen von Personen, die einer schweren vorsätzlichen Straftat verdächtigt werden, genehmigt werden – Praxis, wonach die Entscheidung nach einer Textvorlage und ohne individualisierte Begründung abgefasst wird – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Begründungspflicht)

6

2023/C 127/08

Rechtssache C-393/21, Lufthansa Technik AERO Alzey: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Lufthansa Technik AERO Alzey GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung [EG] Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Art. 23 Buchst. c – Aussetzung der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung – Außergewöhnliche Umstände – Begriff)

7

2023/C 127/09

Rechtssache C-472/21, Monz Handelsgesellschaft International: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Monz Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG/Büchel GmbH & Co. Fahrzeugtechnik KG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Muster – Richtlinie 98/71/EG – Art. 3 Abs. 3 und 4 – Voraussetzungen für die Erlangung des Schutzes für ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses – Begriffe Sichtbarkeit und bestimmungsgemäße Verwendung – Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieses Erzeugnisses durch den Endbenutzer)

8

2023/C 127/10

Rechtssache C-519/21, DGRFP Cluj: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — ASA/DGRFP Cluj (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Errichtung eines Immobilienkomplexes durch einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit – Zusammenschlussvertrag – Verkauf der Wohnungen des Immobilienkomplexes durch bestimmte Mitglieder des Zusammenschlusses – Bestimmung des Steuerpflichtigen – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Recht auf Vorsteuerabzug)

9

2023/C 127/11

Verbundene Rechtssachen C-524/21 und C-525/21, Agenţia Judeţeană de Ocupare a Forţei de Muncă Ilfov u. a.: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti — Rumämien) — IG/Agenţia Judeţeană de Ocupare a Forţei de Muncă Ilfov (C-524/21) und Agenţia Municipală pentru Ocuparea Forţei de Muncă Bucureşti/IM (C-525/21) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 2008/94/EG – Übernahme der Befriedigung der Arbeitsentgeltansprüche von Arbeitnehmern durch Garantieeinrichtungen – Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen auf Arbeitsentgeltansprüche aus dem Zeitraum von drei Monaten vor oder nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Anwendung einer Verjährungsfrist – Rückforderung von Beträgen, die von der Garantieeinrichtung rechtsgrundlos gezahlt wurden – Voraussetzungen)

10

2023/C 127/12

Rechtssache C-633/21: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Februar 2023 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/50/EG – Luftqualität – Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI – Systematische und anhaltende Überschreitung des für Stickstoffdioxid [ΝΟ2] festgelegten Jahresgrenzwerts im Ballungsraum Athen [Griechenland] – Art. 23 Abs. 1 – Anhang XV – So kurz wie möglich zu haltender Zeitraum der Nichteinhaltung – Geeignete Maßnahmen)

11

2023/C 127/13

Rechtssache C-675/21, Strong Charon: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Strong Charon, Soluções de Segurança, S.A./2045-Empresa de Segurança, S.A., FL (Vorabentscheidungsersuchen – Sozialpolitik – Unternehmensübergang – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Richtlinie 2001/23/EG – Anwendungsbereich – Weigerung des Erwerbers, den Übergang des Arbeitsvertrags anzuerkennen – Begriff Übergang – Begriff wirtschaftliche Einheit – Keine vertragliche Abrede zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber)

12

2023/C 127/14

Rechtssache C-710/21, IEF Service: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — IEF Service GmbH/HB (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 2008/94/EG – Art. 9 Abs. 1 – Unternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und seine Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anbietet – Arbeitnehmer mit Wohnsitz in diesem anderen Mitgliedstaat – Im Sitzmitgliedstaat des Arbeitgebers und jede zweite Woche im Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers verrichtete Arbeit – Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Garantieeinrichtung für die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt zuständig ist)

13

2023/C 127/15

Rechtssache C-745/21, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Zum Zeitpunkt des Asylantrags ungeborenes Kind): Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Zwolle — Niederlande) — L.G./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Verordnung [EU] Nr. 604/2013 – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 6 Abs. 1 – Wohl des Kindes – Art. 16 Abs. 1 – Abhängige Person – Art. 17 Abs. 1 – Ermessensklausel – Durchführungshandlung eines Mitgliedstaats – Zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz schwangere Drittstaatsangehörige – Ehe – Ehegatte, dem im betreffenden Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde – Entscheidung, die Bearbeitung des Antrags abzulehnen und die Antragstellerin in einen anderen, für diesen Antrag als zuständig angesehenen Mitgliedstaat zu überstellen)

13

2023/C 127/16

Rechtssache C-638/22 PPU, Rzecznik Praw Dziecka u. a. [Aussetzung der Rückgabeentscheidung]: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — T.C., Rzecznik Praw Dziecka, Prokurator Generalny (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Internationale Kindesentführung – Haager Übereinkommen von 1980 – Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 – Art. 11 – Antrag auf Rückgabe eines Kindes – Endgültige Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Aussetzung der Vollstreckung dieser Entscheidung von Rechts wegen vorsehen, wenn ein Antrag durch bestimmte nationale Behörden gestellt wird)

14

2023/C 127/17

Rechtssache C-586/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. September 2022 von Gabriel Pombo da Silva gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. Juni 2022 in der Rechtssache T-292/22, Pombo da Silva/Kommission

15

2023/C 127/18

Rechtssache C-702/22 P: Rechtsmittel des Okan Balaban gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. September 2022 in der Rechtssache T-705/21, Okan Balaban gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 15. November 2022

15

2023/C 127/19

Rechtssache C-784/22: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 30. Dezember 2022 — Solvay Sodi AD/ Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia Darzhaven rezerv i voennovremenni zapasi

15

2023/C 127/20

Rechtssache C-2/23, FL und KM Baugesellschaft et S: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 3. Januar 2023 — FL und KM Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG, S AG

17

2023/C 127/21

Rechtssache C-8/23, Conseil national de l’ordre des médecins: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 12. Januar 2023 — FH/Conseil national de l’ordre des médecins

18

2023/C 127/22

Rechtssache C-13/23, cdVet Naturprodukte: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Deutschland) eingereicht am 16. Januar 2023 — cdVet Naturprodukte GmbH gegen Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LA-VES)

19

2023/C 127/23

Rechtssache C-22/23, Citadeles nekustamie īpašumi: Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 19. Januar 2023 — SIA Citadeles nekustamie īpašumi/Valsts ieņēmumu dienests

19

2023/C 127/24

Rechtssache C-41/23, Peigli: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 26. Januar 2023 — AV, BT, CV, DW/Ministero della Giustizia

20

2023/C 127/25

Rechtssache C-46/23, Újpesti Polgármesteri Hivatal: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 31. Januar 2023 — Budapest Főváros IV. Kerület Újpest Önkormányzat Polgármesteri Hivatala/Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

21

2023/C 127/26

Rechtssache C-48/23, Alajärven Sähkö u. a.: Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 1. Februar 2023 — Alajärven Sähkö Oy u. a., Elenia Verkko Oyj/Energiavirasto

21

2023/C 127/27

Rechtssache C-49/23, 1Dream y otros: Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 1. Februar 2023 — AZ, 1Dream OÜ, Produktech Engineering AG, BBP, Polaris Consulting Ltd/Latvijas Republikas Saeima

22

2023/C 127/28

Rechtssache C-50/23, B.E. und Play Game: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 31. Januar 2023 — B.E. Srl, Play Game Srl, Coral Srl/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

23

2023/C 127/29

Rechtssache C-60/23, Digital Charging Solutions: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Schweden), eingereicht am 6. Februar 2023 — Skatteverket/Digital Charging Solutions GmbH

23

2023/C 127/30

Rechtssache C-71/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2023 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 23. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20, CWS Powder Coatings u. a. / Kommission und der Rechtssache T-283/20, Billions Europe u. a. / Kommission

24

2023/C 127/31

Rechtssache C-72/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. Februar 2023 von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2022 in der Rechtssache T-182/21, PKK/Rat

25

2023/C 127/32

Rechtssache C-82/23 P: Rechtsmittel der Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 23. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20, CWS Powder Coatings u.A. gegen Kommission, und in der Rechtssache T-283/20, Billions Europe u.A. gegen Kommission, eingelegt am 14. Februar 2023

26

2023/C 127/33

Rechtssache C-95/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2023 von der European Association of Non-Integrated Metal Importers & distributors (Euranimi) gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache T-769/21, Euranimi/Kommission

27

2023/C 127/34

Rechtssache C-112/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2023 von PT Pelita Agung Agrindustri, PT Permata Hijau Palm Oleo gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. Dezember 2022 in der Rechtssache T-143/20, PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/Kommission

28

2023/C 127/35

Rechtssache C-121/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Februar 2023 von der Swissgrid AG gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2022 in der Rechtssache T-127/21, Swissgrid/Kommission

29

 

Gericht

2023/C 127/36

Rechtssache T-606/20: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Austrian Power Grid u. a./ACER (Energie – Elektrizitätsbinnenmarkt – Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung – Verfahren zur Festlegung der Modalitäten und Methoden – Ablehnung des gemeinsamen Vorschlags der Netzbetreiber – Zuständigkeit der ACER – Rechtsfehler – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht)

30

2023/C 127/37

Rechtssache T-607/20: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Austrian Power Grid u. a./ACER (Energie – Elektrizitätsbinnenmarkt – Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung – Verfahren zur Festlegung der Modalitäten und Methoden – Ablehnung des gemeinsamen Vorschlags der Netzbetreiber – Zuständigkeit der ACER – Rechtsfehler – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht)

31

2023/C 127/38

Rechtssache T-742/20: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — UPL Europe et Indofil Industries (Netherlands)/Kommission (Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Mancozeb – Nichterneuerung der Genehmigung – Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 und Durchführungsverordnung [EU] Nr. 844/2012 – Verfahren zur Bewertung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs – Bestimmung eines neuen berichterstattenden Mitgliedstaats aufgrund des Austritts des früheren berichterstattenden Mitgliedstaats aus der Union – Verteidigungsrechte – Grundsatz der guten Verwaltung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verfahren zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung – Verordnung [EG] Nr. 1272/2008 – Berechtigtes Vertrauen)

31

2023/C 127/39

Rechtssache T-492/21: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Aquind u. a./ACER (Energie – Zuständigkeit der ACER – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Rechtsfehler – Art. 2 Nr. 1 der Verordnung [EU] 2019/943 – Art. 92 des Austrittsabkommens – Ad-hoc-Ausnahmeregelung in Art. 308 und Anhang 28 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit)

32

2023/C 127/40

Rechtssache T-536/21: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Belaeronavigatsia/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen und Belassung auf den Listen – Begriff für die Repression verantwortliche Person – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit)

33

2023/C 127/41

Rechtssache T-684/21: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Mostostal/EUIPO — Polimex — Mostostal (MOSTOSTAL) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke MOSTOSTAL – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

34

2023/C 127/42

Rechtssache T-741/21: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — LG Electronics/EUIPO — ZTE Deutschland (V10) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke V10 – Absolutes Eintragungshindernis – Alphanumerisches Zeichen – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])

34

2023/C 127/43

Rechtssache T-8/22: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023– Topcart/EUIPO — Carl International (TC CARL) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke TC CARL – Ältere nationale Bildmarke carl touch – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

35

2023/C 127/44

Rechtssache T-77/22: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Asesores Comunitarios/Kommission (Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente zum Aufbau- und Resilienzplan, der der Kommission von einem Mitgliedstaat vorgelegt wurde – Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme hinsichtlich des Schutzes der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats)

36

2023/C 127/45

Rechtssache T-82/22: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Bambu Sales/EUIPO (BAMBU) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke BAMBU – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

36

2023/C 127/46

Rechtssache T-204/22: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Rimini Street/EUIPO (OTHER COMPANIES DO SOFTWARE WE DO SUPPORT) (Unionsmarke – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke OTHER COMPANIES DO SOFTWARE WE DO SUPPORT – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

37

2023/C 127/47

Rechtssache T-260/22: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Freixas Montplet u. a./Ausschuss der Regionen (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2021 – Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Liste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten aufzunehmen – Zeitpunkt der Beurteilung der Dienstzeit in der Besoldungsgruppe – Art. 45 Abs. 1 des Statuts – Gleichbehandlung)

38

2023/C 127/48

Rechtssache T-357/22: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Das Neves/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarverfahren – Ermahnung – Art. 21 des Statuts – Verteidigungsrechte – Haftung)

38

2023/C 127/49

Rechtssache T-266/22: Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2023 — Aziz/Kommission (Nichtigkeitsklage – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung [EU] 2018/1725 – Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit)

39

2023/C 127/50

Rechtssache T-286/22: Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2023 — Aziz/Kommission (Nichtigkeitsklage – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung [EU] 2018/1725 – Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit)

39

2023/C 127/51

Rechtssache T-428/22: Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2023 — Laboratorios Ern/EUIPO — Arrowhead Pharmaceuticals (TRiM) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke TRiM – Ältere nationale Wortmarken RYM – Ablauf der internationalen Registrierung – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung)

40

2023/C 127/52

Rechtssache T-595/22 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Februar 2023 — Ferreira de Macedo Silva/Frontex (Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Entlassung vor dem Ende der Probezeit – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

40

2023/C 127/53

Rechtssache T-4/23: Klage, eingereicht am 6. Januar 2023 — PS/EAD

41

2023/C 127/54

Rechtssache T-14/23: Klage, eingereicht am 17. Januar 2023 — UI/Kommission

42

2023/C 127/55

Rechtssache T-39/23: Klage, eingereicht am 2. Februar 2023 — Acqua & Sole/Kommission

43

2023/C 127/56

Rechtssache T-40/23: Klage, eingereicht am 30. Januar 2023 — Hatherly/EUAA

45

2023/C 127/57

Rechtssache T-45/23: Klage, eingereicht am 6. Februar 2023 — UG/ERCEA

46

2023/C 127/58

Rechtssache T-49/23: Klage, eingereicht am 16. Februar 2023 — Angelidis/Parlament

47

2023/C 127/59

Rechtssache T-69/23: Klage, eingereicht am 13. Februar 2023 — Alan u. a./Kommission

47

2023/C 127/60

Rechtssache T-70/23: Klage, eingereicht am 14. Februar 2023 — Data Protection Commission/Europäischer Datenschutzausschuss

49

2023/C 127/61

Rechtssache T-75/23: Klage, eingereicht am 15. Februar 2023 — RT France/Rat

50

2023/C 127/62

Rechtssache T-80/23: Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 — Beauty Biosciences/EUIPO — Société de Recherche Cosmétique (BEAUTYBIO)

51

2023/C 127/63

Rechtssache T-81/23: Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 — Beauty Biosciences/EUIPO — Société de Recherche Cosmétique (BEAUTYBIO SCIENCE)

52

2023/C 127/64

Rechtssache T-84/23: Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 — Data Protection Commission/Europäischer Datenschutzausschuss

53

2023/C 127/65

Rechtssache T-85/23: Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — DGC Switzerland/EUIPO (cyberscan)

53

2023/C 127/66

Rechtssache T-88/23: Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — Kande Mupompa/Rat

54

2023/C 127/67

Rechtssache T-89/23: Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — Boshab/Rat

55

2023/C 127/68

Rechtssache T-93/23: Klage, eingereicht am 21. Februar 2023 — Rechnungshof/Allianz Insurance Luxembourg

56

2023/C 127/69

Rechtssache T-97/23: Klage, eingereicht am 23. Februar 2023 — Medela/EUIPO (THE SCIENCE OF CARE)

56

2023/C 127/70

Rechtssache T-98/23: Klage, eingereicht am 23. Februar 2023 — Atomico Investment/EUIPO — Gomes Tominaga (atomic fund)

57

2023/C 127/71

Rechtssache T-101/23: Klage, eingereicht am 24. Februar 2023 — Darila/EUIPO — Original Buff (Buffet)

58

2023/C 127/72

Rechtssache T-111/23: Klage, eingereicht am 24. Februar 2023 — Data Protection Commission/EDSA

58

2023/C 127/73

Rechtssache T-113/23: Klage, eingereicht am 2. März 2023 — Papier-Mettler/EUIPO (Form einer Tragetasche)

59

2023/C 127/74

Rechtssache T-114/23: Klage, eingereicht am 2. März 2023 — Papier-Mettler/EUIPO (Form einer Tragetasche)

60

2023/C 127/75

Rechtssache T-653/20: Beschluss des Gerichts vom 17. Februar 2023 — Mylan Ireland/EMA

60


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2023/C 127/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 121 vom 3.4.2023

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 112 vom 27.3.2023

ABl. C 104 vom 20.3.2023

ABl. C 94 vom 13.3.2023

ABl. C 83 vom 6.3.2023

ABl. C 71 vom 27.2.2023

ABl. C 63 vom 20.2.2023

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Februar 2023 — Europäische Kommission/Italienische Republik, Königreich Spanien

(Rechtssache C-623/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Sprachenregelung - Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration im Bereich Audit - Sprachkenntnisse - Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch - Sprache, in der die Kommunikation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl [EPSO] erfolgt - Verordnung Nr. 1 - Beamtenstatut - Art. 1d Abs. 1 - Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Sprache - Rechtfertigung - Dienstliches Interesse - Erforderlichkeit der Einstellung „sofort einsatzfähiger“ Beamter der Funktionsgruppe Administration - Gerichtliche Überprüfung - Erforderlicher Grad des Nachweises)

(2023/C 127/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, T. Lilamand und D. Milanowska als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato), Königreich Spanien (vertreten durch L. Aguilera Ruiz und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Italienischen Republik.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Februar 2023 — Europäische Kommission/Italienische Republik, Königreich Spanien

(Rechtssache C-635/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Sprachenregelung - Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration, die als Ermittler bzw. Leiter von Ermittlerteams eingesetzt werden - Sprachkenntnisse - Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache der Auswahlverfahren auf Deutsch, Englisch und Französisch - Sprache, in der die Kommunikation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl [EPSO] erfolgt - Verordnung Nr. 1 - Beamtenstatut - Art. 1d Abs. 1 - Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Sprache - Rechtfertigung - Dienstliches Interesse - Erforderlichkeit der Einstellung „sofort einsatzfähiger“ Beamter der Funktionsgruppe Administration - Gerichtliche Überprüfung - Erforderlicher Grad des Nachweises)

(2023/C 127/03)

Verfahrenssprachen: Spanisch und Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, T. Lilamand, D. Milanowska und N. Ruiz García als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Königreich Spanien (vertreten durch L. Aguilera Ruiz und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte), Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik.


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


11.4.2023   

DE

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C 127/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Gallaher Limited/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-707/20 (1), Gallaher)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuer - Art. 49, 63 und 64 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Konzerninterne Veräußerung von Vermögenswerten - Gesellschaft mit steuerlichem Sitz in einem Mitgliedstaat, deren Muttergesellschaft ihren steuerlichen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und deren Schwestergesellschaft ihren steuerlichen Sitz in einem Drittland hat - Veräußerung von Rechten des geistigen Eigentums der in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässigen Gesellschaft an ihre Schwestergesellschaft, die ihren steuerlichen Sitz in einem Drittland hat - Veräußerung von Aktien einer ihrer Tochtergesellschaften durch die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässige Gesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässige Muttergesellschaft - Gegenleistung in Höhe des Marktwerts der veräußerten Vermögenswerte - Steuerbefreiung oder Besteuerung je nach dem Sitzstaat der Empfängergesellschaft)

(2023/C 127/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gallaher Limited

Beklagter: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Tenor

1.

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die nur auf Konzerne anwendbar ist, nicht in seinen Anwendungsbereich fällt

2.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, wonach eine Veräußerung von Vermögenswerten durch eine Gesellschaft mit steuerlichem Sitz in einem Mitgliedstaat an eine Schwestergesellschaft mit steuerlichem Sitz in einem Drittland, die nicht über eine ständige Niederlassung in diesem Mitgliedstaat Geschäfte betreibt, sofort besteuert wird, wenn diese beiden Gesellschaften 100 %ige Tochtergesellschaften einer in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässigen gemeinsamen Muttergesellschaft sind, während eine solche Veräußerung steuerlich neutral wäre, wenn auch die Schwestergesellschaft im ersten Mitgliedstaat steuerlich ansässig wäre oder dort über eine ständige Niederlassung Geschäfte betreiben würde, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Muttergesellschaft nach Art. 49 AEUV darstellt.

3.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Beschränkung des Rechts auf Niederlassungsfreiheit, die sich daraus ergibt, dass inländische und grenzüberschreitende entgeltliche Veräußerungen von Vermögenswerten innerhalb eines Konzerns aufgrund einer nationalen Regelung, wonach die Veräußerung von Vermögenswerten durch eine Gesellschaft mit steuerlichem Sitz in einem Mitgliedstaat sofort besteuert wird, unterschiedlich behandelt werden, grundsätzlich wegen des Erfordernisses der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein kann, ohne dass die Möglichkeit eines Aufschubs der Steuerzahlung vorgesehen werden müsste, um die Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung zu gewährleisten, wenn der betreffende Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Veräußerung der Vermögenswerte einen Betrag erhalten hat, der deren vollem Marktwert entspricht.


(1)  ABl. C 110 vom 29.3.2021.


11.4.2023   

DE

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C 127/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia — Spanien) — Tráficos Manuel Ferrer S.L., Ignacio/Daimler AG

(Rechtssache C-312/21 (1), Tráficos Manuel Ferrer)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Ersatz des durch ein nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenes Verhalten verursachten Schadens - Beschluss der Kommission, mit dem das Vorliegen von Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) festgestellt wird - Nationale zivilprozessuale Vorschrift, die für den Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, vorsieht, dass jede Partei ihre Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz - Richtlinie 2014/104/EU - Ziele und Gesamtausgewogenheit - Art. 3 - Recht auf vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens - Art. 11 Abs. 1 - Gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsverletzer bei einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht - Art. 17 Abs. 1 - Möglichkeit der Schätzung des Schadens durch ein nationales Gericht - Voraussetzungen - Praktisch unmögliche oder übermäßig schwierige Ermittlung des Schadensumfangs - Art. 22 - Zeitliche Geltung)

(2023/C 127/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no3 de Valencia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tráficos Manuel Ferrer S.L., Ignacio

Beklagte: Daimler AG

Tenor

1.

Art. 101 AEUV und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen zivilprozessualen Vorschrift, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor, nicht entgegenstehen.

2.

Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104

ist dahin auszulegen, dass

weder der Umstand, dass der Beklagte einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Klage dem Kläger die Daten zur Verfügung stellte, auf die er sich stützte, um dem Gutachten des Klägers zu widersprechen, noch der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch lediglich gegen einen der Rechtsverletzer gerichtet hat, für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob es den nationalen Gerichten gestattet ist, den Schaden zu schätzen, relevant sind, da diese Schätzung zum einen voraussetzt, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen ist, und zum anderen, dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, ihn genau zu beziffern, was bedeutet, dass sämtliche Parameter, die zu dieser Feststellung führen, u. a. die Erfolglosigkeit von Schritten wie des in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln, zu berücksichtigen sind.


(1)  ABl. C 382 vom 20.09.2021.


11.4.2023   

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C 127/5


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — PV/Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

(Rechtssache C-343/21 (1), Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums - Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen - Verordnung [EG] Nr. 1974/2006 - Hinderung des Begünstigten an der weiteren Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen - Begriffe „Flurbereinigungsverfahren“ und „Bodenordnungsverfahren“ - Fehlen der erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen des Begünstigten an die neue Lage des Betriebs anzupassen - Verordnung [EG] Nr. 1122/2009 - Begriff „Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände“)

(2023/C 127/06)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PV

Beklagter: Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

Tenor

1.

Art. 45 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

ist dahin auszulegen, dass

er zur Anwendung kommt, wenn ein Landwirt im letzten Jahr, in dem von ihm eingegangene Agrarumweltverpflichtungen zu erfüllen sind, an der weiteren Erfüllung dieser Verpflichtungen gehindert ist und diese Hinderung unmittelbar auf einer Flurbereinigungsmaßnahme oder anderweitigen, öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren beruht, die Einfluss auf die Struktur des landwirtschaftlichen Betriebs haben, der Gegenstand dieser Verpflichtungen ist. Dagegen ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn diese Hinderung aus dem Wegfall des Rechts resultiert, einen Teil der Fläche dieses Betriebs während der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu nutzen.

2.

Art. 45 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1974/2006

ist dahin auszulegen, dass

der Umstand, dass ein Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um die Agrarumweltverpflichtungen eines Begünstigten an die neue Lage seines landwirtschaftlichen Betriebs anzupassen, die sich aus einem Flurbereinigungs- oder anderweitigen Bodenordnungsverfahren im Sinne dieser Bestimmung ergibt, dem entgegensteht, von diesem Begünstigten die Rückzahlung der während des Zeitraums der Erfüllung dieser Verpflichtungen bezogenen Gelder zu fordern.

3.

Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

ist dahin auszulegen, dass

es zwar grundsätzlich einen Fall höherer Gewalt darstellen kann, wenn der Begünstigte an der weiteren Erfüllung einer Agrarumweltverpflichtung aufgrund fehlender Vereinbarungen mit anderen Eigentümern oder Nutzern von landwirtschaftlichen Flächen über deren Nutzung gehindert ist, dass dies jedoch nur unter der Voraussetzung gilt, dass diese Hinderung auf außerhalb der Sphäre dieses Begünstigten liegenden, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 320 vom 9.8.2021.


11.4.2023   

DE

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C 127/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — HYA, IP, DD, ZI, SS

(Rechtssache C-349/21) (1), HYA u. a. [Begründung von Genehmigungen zur Telefonüberwachung])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikationssektor - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre - Richtlinie 2002/58 - Art. 15 Abs. 1 - Einschränkung der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Gerichtliche Entscheidung, mit der das Abhören, die Aufzeichnung und die Speicherung von Telefongesprächen von Personen, die einer schweren vorsätzlichen Straftat verdächtigt werden, genehmigt werden - Praxis, wonach die Entscheidung nach einer Textvorlage und ohne individualisierte Begründung abgefasst wird - Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Begründungspflicht)

(2023/C 127/07)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: HYA, IP, DD, ZI, SS

Beteiligte: Spetsializirana prokuratura

Tenor

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen,

dass er einer nationalen Praxis, wonach gerichtliche Entscheidungen, mit denen auf einen ausführlichen mit Gründen versehenen Antrag der Strafverfolgungsbehörden hin die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden genehmigt wurde, nach einer Textvorlage abgefasst sind, die keine individualisierte Begründung enthält, sondern sich — abgesehen von der Angabe der Gültigkeitsdauer der Genehmigung — auf den Hinweis beschränkt, dass die Anforderungen der in diesen Entscheidungen angeführten Regelung erfüllt seien, nicht entgegensteht, sofern die genauen Gründe, aus denen der zuständige Richter zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die gesetzlichen Anforderungen unter den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falls erfüllt seien, sich leicht und eindeutig erschließen, wenn die Entscheidung und der Antrag auf Genehmigung nebeneinander gelesen werden, wobei dieser Antrag nach erteilter Genehmigung der Person zugänglich gemacht werden muss, in Bezug auf die die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden genehmigt wurde.


(1)  ABl. C 338 vom 23.8.2021.


11.4.2023   

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C 127/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Lufthansa Technik AERO Alzey GmbH

(Rechtssache C-393/21, (1) Lufthansa Technik AERO Alzey)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Art. 23 Buchst. c - Aussetzung der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung - Außergewöhnliche Umstände - Begriff)

(2023/C 127/08)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lufthansa Technik AERO Alzey GmbH

Beteiligte: Arik Air Limited, Asset Management Corporation of Nigeria (AMCON), antstolis Marekas Petrovskis

Tenor

1.

Art. 23 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

ist dahin auszulegen, dass

der darin enthaltene Begriff „außergewöhnliche Umstände“ eine Situation erfasst, in der die Fortsetzung des Verfahrens zur Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung, wenn der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt oder einen Antrag auf Berichtigung oder auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gestellt hat, den Schuldner der tatsächlichen Gefahr eines besonders schweren Schadens aussetzen würde, der nicht oder äußerst schwer wiedergutzumachen wäre, falls die genannte Entscheidung aufgehoben wird oder die Bestätigung als Vollstreckungstitel berichtigt oder widerrufen wird. Der Begriff verweist nicht auf Umstände, die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängen, das im Ursprungsmitgliedstaat gegen die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung oder gegen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gerichtet ist.

2.

Art. 23 der Verordnung Nr. 805/2004

ist dahin auszulegen, dass

er die gleichzeitige Anwendung der in seinen Buchst. a und b genannten Maßnahmen der Beschränkung und der Leistung einer Sicherheit ermöglicht, nicht aber die gleichzeitige Anwendung einer dieser beiden Maßnahmen mit der in seinem Buchst. c vorgesehenen Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens.

3.

Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 805/2004

ist dahin auszulegen, dass

das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn die Vollstreckbarkeit einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt und die in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vorgesehene Bestätigung diesem Gericht vorgelegt wurde, auf der Grundlage dieser Entscheidung das im Vollstreckungsstaat eingeleitete Vollstreckungsverfahren auszusetzen hat.


(1)  ABl. C 368 vom 13.9.2021.


11.4.2023   

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C 127/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Monz Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG/Büchel GmbH & Co. Fahrzeugtechnik KG

(Rechtssache C-472/21 (1), Monz Handelsgesellschaft International)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Muster - Richtlinie 98/71/EG - Art. 3 Abs. 3 und 4 - Voraussetzungen für die Erlangung des Schutzes für ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses - Begriffe „Sichtbarkeit“ und „bestimmungsgemäße Verwendung“ - Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieses Erzeugnisses durch den Endbenutzer)

(2023/C 127/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Monz Handelsgesellschaft lnternational mbH & Co. KG

Beklagte: Büchel GmbH & Co. Fahrzeugtechnik KG

Tenor

Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen

ist dahin auszulegen, dass

das Erfordernis der „Sichtbarkeit“, das nach dieser Vorschrift erfüllt sein muss, damit ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, rechtlichen Musterschutz genießen kann, im Hinblick auf eine Situation der normalen Verwendung dieses komplexen Erzeugnisses zu prüfen ist, wobei es darauf ankommt, dass das betreffende Bauelement nach seiner Einfügung in dieses Erzeugnis bei einer solchen Verwendung sichtbar bleibt. Zu diesem Zweck ist die Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei seiner „bestimmungsgemäßen Verwendung“ durch den Endbenutzer aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen, wobei diese bestimmungsgemäße Verwendung die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, umfassen muss, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur.


(1)  ABl. C 471 vom 22.11.2021.


11.4.2023   

DE

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C 127/9


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — ASA/DGRFP Cluj

(Rechtssache C-519/21 (1), DGRFP Cluj)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Errichtung eines Immobilienkomplexes durch einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit - Zusammenschlussvertrag - Verkauf der Wohnungen des Immobilienkomplexes durch bestimmte Mitglieder des Zusammenschlusses - Bestimmung des Steuerpflichtigen - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Recht auf Vorsteuerabzug)

(2023/C 127/10)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ASA

Beklagte: DGRFP Cluj

Beteiligte: BP, MB

Tenor

1.

Die Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

sind dahin auszulegen, dass

die Parteien eines Vertrags über einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit, der vor Aufnahme der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit nicht bei der zuständigen Steuerbehörde registriert wurde, nicht als „Steuerpflichtige“ — neben dem Steuerpflichtigen, der die Steuer auf den steuerbaren Umsatz zu entrichten hat — angesehen werden können.

2.

Die Richtlinie 2006/112 sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität

sind dahin auszulegen, dass

einem Steuerpflichtigen, der nicht über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügt, das Recht auf Abzug der von einer anderen Partei eines Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Zusammenschlusses entrichteten Vorsteuer selbst dann, wenn der Steuerpflichtige für diese Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, nicht eingeräumt werden muss, sofern keine objektiven Nachweise dafür vorliegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten, geliefert bzw. erbracht haben.


(1)  ABl. C 513 vom 20.12.2021.


11.4.2023   

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C 127/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti — Rumämien) — IG/Agenţia Judeţeană de Ocupare a Forţei de Muncă Ilfov (C-524/21) und Agenţia Municipală pentru Ocuparea Forţei de Muncă Bucureşti/IM (C-525/21)

(Verbundene Rechtssachen C-524/21 und C-525/21 (1), Agenţia Judeţeană de Ocupare a Forţei de Muncă Ilfov u. a.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Übernahme der Befriedigung der Arbeitsentgeltansprüche von Arbeitnehmern durch Garantieeinrichtungen - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen auf Arbeitsentgeltansprüche aus dem Zeitraum von drei Monaten vor oder nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Anwendung einer Verjährungsfrist - Rückforderung von Beträgen, die von der Garantieeinrichtung rechtsgrundlos gezahlt wurden - Voraussetzungen)

(2023/C 127/11)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IG (C-524/21), Agenţia Municipală pentru Ocuparea Forţei de Muncă Bucureşti (C-525/21)

Beklagte: Agenţia Judeţeană de Ocupare a Forţei de Muncă Ilfov (C-524/21), IM (C-525/21)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitraums, für den eine Garantieeinrichtung nicht erfüllte Arbeitsentgeltansprüche von Arbeitnehmern zu befriedigen hat, der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers dieser Arbeitnehmer ist.

2.

Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/94

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Befriedigung nicht erfüllter Arbeitsentgeltansprüche von Arbeitnehmern durch eine Garantieeinrichtung auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt, der innerhalb eines Bezugszeitraums liegt, der die drei Monate unmittelbar vor und die drei Monate unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers dieser Arbeitnehmer umfasst.

3.

Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2008/94

ist dahin auszulegen, dass

von einem Mitgliedstaat erlassene Vorschriften, die vorsehen, dass eine Garantieeinrichtung von einem Arbeitnehmer Beträge zurückfordert, die ihm nach Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist wegen nicht erfüllter Arbeitsentgeltansprüche gezahlt wurden, keine zur Vermeidung von Missbrauch notwendigen Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung darstellen können, wenn kein dem betreffenden Arbeitnehmer zuzurechnendes Handeln oder Unterlassen vorliegt.

4.

Die Richtlinie 2008/94 ist im Licht der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

dahin auszulegen, dass

sie dem entgegensteht, dass eine steuerrechtliche Regelung eines Mitgliedstaats angewandt wird, um von Arbeitnehmern Beträge zuzüglich Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis zurückzufordern, die von einer Garantieeinrichtung wegen nicht erfüllter Arbeitsentgeltansprüche von Arbeitnehmern für die in der ersten und der zweiten Frage genannten Zeiträume, die nicht innerhalb des von der nationalen Regelung dieses Staats vorgesehenen Bezugszeitraums liegen, rechtsgrundlos gezahlt werden oder nach Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, falls

die von dieser nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen der Rückforderung für die Arbeitnehmer weniger günstig sind als die Voraussetzungen der Rückforderung von Leistungen, die ihnen nach den nationalen Bestimmungen im Bereich des Rechts der sozialen Sicherheit zustehen, oder

die Anwendung der in Rede stehenden nationalen Regelung es den betreffenden Arbeitnehmern unmöglich macht oder übermäßig erschwert, von der Garantieeinrichtung die Zahlung von Beträgen zu verlangen, die ihnen wegen nicht erfüllter Arbeitsentgeltansprüche zustehen, oder die Zahlung der von dieser nationalen Regelung vorgesehenen Zinsen oder Strafzahlungen wegen Säumnis den Schutz, der den Arbeitnehmern sowohl durch die Richtlinie 2008/94 als auch durch die nationalen Bestimmungen zu deren Umsetzung gewährt wird, insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass das Mindestniveau des gemäß Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzes angetastet wird.


(1)  ABl. C 513 vom 20.12.2021.


11.4.2023   

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C 127/11


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Februar 2023 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-633/21) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI - Systematische und anhaltende Überschreitung des für Stickstoffdioxid [ΝΟ2] festgelegten Jahresgrenzwerts im Ballungsraum Athen [Griechenland] - Art. 23 Abs. 1 - Anhang XV - „So kurz wie möglich“ zu haltender Zeitraum der Nichteinhaltung - Geeignete Maßnahmen)

(2023/C 127/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und M. Noll-Ehlers)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigter: E. Skandalou)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik

hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa verstoßen, dass sie von 2010 bis einschließlich 2020 den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (ΝΟ2) im Ballungsraum Athen (EL 0003) systematisch und anhaltend überschritten hat, und

hat dadurch, dass sie nicht ab dem 11. Juni 2010 geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung des Jahresgrenzwerts für ΝΟ2 in diesem Ballungsraum zu gewährleisten, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XV Abschnitt A und insbesondere gegen die Verpflichtung verstoßen, dafür zu sorgen, dass die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen vorsehen, um den Zeitraum, in dem dieser Grenzwert überschritten wird, so kurz wie möglich zu halten.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 513 vom 20.12.2021


11.4.2023   

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C 127/12


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Strong Charon, Soluções de Segurança, S.A./2045-Empresa de Segurança, S.A., FL

(Rechtssache C-675/21 (1), Strong Charon)

(Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 2001/23/EG - Anwendungsbereich - Weigerung des Erwerbers, den Übergang des Arbeitsvertrags anzuerkennen - Begriff „Übergang“ - Begriff „wirtschaftliche Einheit“ - Keine vertragliche Abrede zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber)

(2023/C 127/13)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Strong Charon, Soluções de Segurança, S.A.

Beklagte: 2045-Empresa de Segurança, S.A., FL

Tenor

1.

Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen

ist dahin auszulegen, dass

das Fehlen einer vertraglichen Abrede zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber eines Unternehmens oder eines Betriebs oder eines Unternehmens- oder Betriebsteils für die Ermittlung des Vorliegens eines Übergangs im Sinne dieser Richtlinie ohne Belang ist.

2.

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23

ist dahin auszulegen, dass

eine Situation nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann, in der ein Dienstleistungsunternehmen, das bei einem seiner Kunden für dessen Bedarf ein aus einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern bestehendes Team eingesetzt hatte, von diesem Kunden zur Erbringung derselben Dienstleistungen durch ein anderes Dienstleistungsunternehmen ersetzt wird, und Letzteres nur eine sehr beschränkte Anzahl der Arbeitnehmer, aus denen dieses Team besteht, übernimmt, ohne dass die übernommenen Arbeitnehmer über spezifische Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen, die für die Erbringung der Dienstleistungen an diesen Kunden unerlässlich sind, und zum anderen der neue Dienstleister körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, die für die Kontinuität dieser Dienstleistungen erforderlich gewesen wären, nicht übernimmt.


(1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


11.4.2023   

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C 127/13


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — IEF Service GmbH/HB

(Rechtssache C-710/21 (1), IEF Service)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 9 Abs. 1 - Unternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und seine Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anbietet - Arbeitnehmer mit Wohnsitz in diesem anderen Mitgliedstaat - Im Sitzmitgliedstaat des Arbeitgebers und jede zweite Woche im Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers verrichtete Arbeit - Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Garantieeinrichtung für die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt zuständig ist)

(2023/C 127/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: IEF Service GmbH

Revisionsbeklagter: HB

Tenor

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

ist dahin auszulegen, dass

bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Garantieeinrichtung für die Befriedigung nicht erfüllter Arbeitnehmeransprüche zuständig ist, davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber, der zahlungsunfähig ist, nicht im Sinne dieser Bestimmung im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist, wenn nach dem Arbeitsvertrag des betreffenden Arbeitnehmers dessen Arbeitsschwerpunkt und gewöhnlicher Arbeitsort im Sitzmitgliedstaat des Arbeitgebers liegen, der Arbeitnehmer aber seine Aufgaben zu einem ebenso großen Teil seiner Arbeitszeit aus der Ferne von einem anderen Mitgliedstaat aus verrichtet, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet.


(1)  ABl. C 165 vom 19.4.2022.


11.4.2023   

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C 127/13


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Zwolle — Niederlande) — L.G./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-745/21 (1), Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Zum Zeitpunkt des Asylantrags ungeborenes Kind))

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 6 Abs. 1 - Wohl des Kindes - Art. 16 Abs. 1 - Abhängige Person - Art. 17 Abs. 1 - Ermessensklausel - Durchführungshandlung eines Mitgliedstaats - Zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz schwangere Drittstaatsangehörige - Ehe - Ehegatte, dem im betreffenden Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde - Entscheidung, die Bearbeitung des Antrags abzulehnen und die Antragstellerin in einen anderen, für diesen Antrag als zuständig angesehenen Mitgliedstaat zu überstellen)

(2023/C 127/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag zittingsplaats Zwolle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: L.G.

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Tenor

1.

Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,

ist dahin auszulegen, dass

er nicht anwendbar ist, wenn zwischen einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrem Ehegatten, der sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, oder zwischen dem ungeborenen Kind des Antragstellers und dem Ehegatten, der auch der Vater des Kindes ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

2.

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013

ist dahin auszulegen, dass

er dem nicht entgegensteht, dass die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die zuständigen nationalen Behörden dazu verpflichten, einen Antrag auf internationalen Schutz einer zum Zeitpunkt der Antragstellung schwangeren Drittstaatsangehörigen allein aus Gründen des Wohls des Kindes zu prüfen, auch wenn nach den Kriterien der Art. 7 bis 15 dieser Verordnung ein anderer Mitgliedstaat als für den Antrag zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird.


(1)  ABl. C 138 vom 28.3.2022.


11.4.2023   

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C 127/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — T.C., Rzecznik Praw Dziecka, Prokurator Generalny

(Rechtssache C-638/22 PPU (1), Rzecznik Praw Dziecka u. a. [Aussetzung der Rückgabeentscheidung])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Internationale Kindesentführung - Haager Übereinkommen von 1980 - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 11 - Antrag auf Rückgabe eines Kindes - Endgültige Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Aussetzung der Vollstreckung dieser Entscheidung von Rechts wegen vorsehen, wenn ein Antrag durch bestimmte nationale Behörden gestellt wird)

(2023/C 127/16)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: T.C., Rzecznik Praw Dziecka, Prokurator Generalny

Beteiligte: M.C., Prokurator Prokuratury Okręgowej we Wrocławiu

Tenor

Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Behörden, bei denen es sich nicht um ein Gericht handelt, die Möglichkeit einräumt, von Rechts wegen für eine Dauer von mindestens zwei Monaten die Aussetzung der Vollstreckung einer Rückgabeentscheidung zu erwirken, die auf der Grundlage des am 25. Oktober 1980 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ergangen ist, ohne ihren Antrag auf Aussetzung begründen zu müssen.


(1)  ABl. C 482 vom 19.12.2022.


11.4.2023   

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C 127/15


Rechtsmittel, eingelegt am 6. September 2022 von Gabriel Pombo da Silva gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. Juni 2022 in der Rechtssache T-292/22, Pombo da Silva/Kommission

(Rechtssache C-586/22 P)

(2023/C 127/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Gabriel Pombo da Silva (vertreten durch Rechtsanwalt M. Chao Dobarro)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat mit Beschluss vom 17. Februar 2023 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und dem Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten auferlegt.


11.4.2023   

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C 127/15


Rechtsmittel des Okan Balaban gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. September 2022 in der Rechtssache T-705/21, Okan Balaban gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 15. November 2022

(Rechtssache C-702/22 P)

(2023/C 127/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Okan Balaban (Prozessbevollmächtigter: T. Schaaf, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 1. Februar 2023 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.


11.4.2023   

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C 127/15


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 30. Dezember 2022 — „Solvay Sodi“ AD/ Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia „Darzhaven rezerv i voennovremenni zapasi“

(Rechtssache C-784/22)

(2023/C 127/19)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Solvay Sodi“ AD

Beklagter: Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia „Darzhaven rezerv i voennovremenni zapasi“

Vorlagefragen

1.

Ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem sich ein Mitgliedstaat zur Einhaltung seiner Verpflichtung aus Art. 3 der Richtlinie 2009/119 (1) dafür entscheidet, den Unternehmen Bevorratungsverpflichtungen aufzuerlegen, der Begriff „Unternehmen“ in Art. 8 der Richtlinie 2009/119 dahin auszulegen, dass er eine im Inland ansässige Gesellschaft umfasst, die im vorangegangenen Kalenderjahr eines der in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (2) aufgeführten Energieprodukte (hier: Petrolkoks) in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingeführt hat, wenn sie dieses Energieprodukt ausschließlich als Brennstoff und nicht als Rohstoff zur Herstellung von Erdölprodukten verwendet oder auf dem Markt für Erdöl und Erdölerzeugnisse zum Verkauf anbietet?

2.

Welche Umstände hat ein Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, wenn er die Eigenschaft einer Person als „Unternehmen“ bestimmt, das den Bevorratungsverpflichtungen unterliegt? Hat der Mitgliedstaat bei der Bestimmung der Eigenschaft „Unternehmen“ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2009/119 insbesondere die wirtschaftliche Tätigkeit einer Gesellschaft in dem Sinne zu berücksichtigen, dass sie die Einfuhr, den Handel oder die Verwendung des betreffenden Erdölerzeugnisses umfassen muss, damit die Gesellschaft verpflichtet werden kann, Sicherheitsvorräte dieses Erzeugnisses zu halten?

3.

Ist es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Mitgliedstaat durch eine gesetzliche Regelung (Art. 2 Abs. 1 ZZNN) die Arten von Erdölerzeugnissen, die zu bevorraten, zu halten, wiederzubeschaffen, zu verwenden, aufzufüllen und zu überprüfen sind, ausdrücklich auf die folgenden vier Kategorien beschränkt: 1. Motorenbenzin, 2. Gasöle, kerosinartige Flugturbinenkraftstoffe und Dieselkraftstoff, 3. schweres Heizöl, 4. Flüssiggas, zulässig, dass dieser Mitgliedstaat bei der Bestimmung des Kreises der Unternehmen, die zur Haltung von Vorräten verpflichtet sind, und bei der Bestimmung der Vorratsmengen, die diese Unternehmen halten müssen, auch die Einführer von anderen (allen anderen) Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 einbezieht?

4.

Ist eine nationale Regelung mit dem in Art. 1 und in den Erwägungsgründen 3, 17 und 33 genannten Ziel der Richtlinie 2009/119 sowie mit Art. 20 Abs. 1 dieser Richtlinie (wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ihre Sicherheitsvorräte rasch, wirksam und in transparenter Weise ganz oder teilweise in Verkehr gebracht werden können) sowie mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Unternehmerische Freiheit“) vereinbar, wenn nach dieser nationalen Regelung ein Unternehmen, das ein bestimmtes Erdölerzeugnis, von dem der Mitgliedstaat zur Einhaltung seiner Verpflichtung aus Art. 3 der Richtlinie 2009/119 (hier: schweres Heizöl) Sicherheitsvorräte halten möchte, weder einführt noch kauft oder verkauft und auch nicht zur Verarbeitung verwendet oder in anderer Weise in der eigenen Produktion einsetzt, verpflichtet ist, Vorräte gerade dieses Erdölerzeugnisses (schweres Heizöl) zu schaffen, wobei das Unternehmen, um seiner Pflicht nachzukommen, auf einem Markt für Erdölerzeugnisse (hier: für schwere Heizöle) tätig werden muss, der seiner wirtschaftlichen Tätigkeit fremd ist, und Vorräte an Produkten schaffen muss, für die es keine Verwendung hat und die es für seine Tätigkeit nicht einsetzt?

5.

Ist eine nationale Regelung wie die hier fragliche mit der unionsrechtlichen Grundfreiheit des freien Warenverkehrs, insbesondere mit Art. 30 und 34 AEUV, vereinbar, wenn sie Personen, die andere Energieprodukte als flüssige Brennstoffe (hier: Petrolkoks) auf den bulgarischen Markt einführen, die Pflicht auferlegt, Sicherheitsvorräte an solchen Erdölerzeugnissen (flüssige Brennstoffe wie Heizöl/schweres Heizöl, Benzin, Gas-/Dieselöl) zu schaffen und zu halten, die nicht Gegenstand ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit sind (die sie weder einführen noch verarbeiten oder mit denen sie handeln), für die sie keine Lagerkapazitäten haben und die sie zur Erfüllung ihrer Bevorratungsverpflichtungen von anderen Privatunternehmen der Erdölindustrie leihen oder kaufen und damit in den Markt für Erdölerzeugnisse eintreten und dort tätig werden müssen?

6.

Wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan, insbesondere der erforderliche Ausgleich zwischen dem öffentlichen und dem individuellen Interesse geschaffen, wenn einem Unternehmen, das das ihm gegenüber benannte Erdölerzeugnis (hier: schweres Heizöl) nicht einführt, nicht kauft, nicht verkauft, nicht verarbeitet oder in sonstiger Weise für seine Produktion verwendet, die Pflicht auferlegt wird, Sicherheitsvorräte an diesem Erdölerzeugnis in einer erheblichen Menge zu schaffen und zu halten, die den durchschnittlichen Jahresverbrauch des Mitgliedstaats an diesem Erzeugnis (schweres Heizöl) übersteigt, und das Unternehmen, um dieser Pflicht nachkommen zu können, erhebliche Aufwendungen tätigen muss, die seine wirtschaftliche und finanzielle Stabilität gefährden und es einem beträchtlichen Risiko der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen aussetzen?

7.

Ist eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche mit Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. i und j, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1, 3 und 5 der Richtlinie 2009/119 vereinbar, wenn sie vorsieht, dass nur von bestimmten flüssigen Erdölerzeugnissen (Benzin, Kerosin, Gas-/Dieselöl, Heizöl und Flüssiggas) Sicherheitsvorräte geschaffen werden, aber auch solche Unternehmen zur Schaffung und Haltung der Vorräte verpflichtet sind, die andere Arten von Energieprodukten im Sinne von Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 durch Einfuhr oder innergemeinschaftlichen Erwerb verwenden (hier: Petrolkoks), so dass diese Unternehmen zwar verpflichtet sind, die im Gesetz genannten Produktarten zu bevorraten, aber künftig keine Möglichkeit hätten, diese Sicherheitsvorräte zu nutzen, da es sich dabei nicht um von ihnen verwendete Energieprodukte handelt?

8.

Ist eine Sanktionsregelung für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften über die Verpflichtung zur Anlegung von Sicherheitsvorräten, die vorsieht, dass gegen Unternehmen, die gegen die Verpflichtung zur Anlegung von Sicherheitsvorräten verstoßen, eine Geldbuße in erheblicher Höhe je Tonne der Vorratsmengen, die Gegenstand des Verstoßes sind, verhängt wird, und zwar bevor das Gericht über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entschieden hat, mit dem die Verpflichtung zur Sicherung der Sicherheitsvorräte auferlegt wurde, mit den Grundsätzen der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckenden Wirkung nach dem elften Erwägungsgrund und Art. 21 der Richtlinie 2009/119 vereinbar?

Hat ein Mitgliedstaat in seiner nationalen Sanktionsregelung die Pflicht der zuständigen Behörde vorzusehen, jeden einzelnen Verstoß individuell zu prüfen und bei der Bestimmung der Höhe der spezifischen Geldbuße alle für den Verstoß relevanten Tatsachen und Umstände sowie die möglichen Folgen des Verstoßes im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes zu berücksichtigen, einschließlich des Umstands, dass die Nichteinhaltung der Pflicht zur Schaffung und Haltung von Sicherheitsvorräten darauf zurückzuführen ist, dass die Lagerkapazitäten, die für die Bevorratung der festgesetzten Mengen des betreffenden Produkts (schweres Heizöl) erforderlich sind, in dem Mitgliedstaat nicht vorhanden sind, und dass das Unternehmen zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung erhebliche Aufwendungen tätigen muss, die seine finanzielle Stabilität gefährden und es dem Risiko der Zwangsvollstreckung aussetzen?


(1)  Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. 2009, L 265, S. 9).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. 2008, L 304, S. 1).


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/17


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 3. Januar 2023 — FL und KM Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG, S AG

(Rechtssache C-2/23, FL und KM Baugesellschaft et S)

(2023/C 127/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerinnen: FL und KM Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG, S AG

Andere Beteiligte: Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

Vorlagefragen

Frage 1:

Sind die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts — insbesondere die Richtlinie 2014/104/EU (1) und deren Artikel 6 Absätze 6 und 7 und Artikel 7 Absatz 1 sowie die Richtlinie 2019/1/EU (2) und deren Artikel 31 Absatz 3 — dahingehend auszulegen, dass dem dort normierten Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sowie daraus gewonnenen Informationen absolute Wirkung zukommt, der auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften und Strafgerichten) gilt, so dass Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen im Strafverfahren nicht zum Akt genommen und als Basis für weitere Ermittlungen verwendet werden dürfen?

Frage 2:

Sind die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts — insbesondere die Richtlinie 2014/104 und deren Artikel 6 Absätze 6 und 7 und Artikel 7 Absatz 1 sowie die Richtlinie 2019/1 und deren Artikel 31 Absatz 3 — dahingehend auszulegen, dass der absolute Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen (im Sinn von Frage 1) auch Dokumente und daraus gewonnene Informationen umfasst, die der Kronzeuge oder Vergleichsausführende zur Darlegung, zur Konkretisierung und zum Beweis des Inhalts der Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführung vorgelegt hat?

Frage 3:

Sind die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts — insbesondere die Richtlinie 2014/104 und deren Artikel 6 Absätze 6 und 7 und Artikel 7 Absatz 1 sowie die Richtlinie 2019/1 und deren Artikel 31 Absatz 3 — dahingehend auszulegen, dass dem dort normierten Schutz von Kronzeugenerklärungen, Vergleichsausführungen (und Dokumenten im Sinn von Frage 2) sowie daraus gewonnenen Informationen absolute Wirkung zukommt, der in einem Strafverfahren einerseits auch gegenüber Beschuldigten, bei denen es sich nicht um die Verfasser der jeweiligen Kronzeugenerklärung oder der Vergleichsausführung handelt, und andererseits gegenüber sonstigen Beteiligten des Strafverfahrens (insbesondere Geschädigten zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche) gilt, so dass Beschuldigten und Geschädigten keine Einsicht in Kronzeugenerklärungen, Vergleichsausführungen und die dazu vorgelegten Dokumente sowie in daraus gewonnene Informationen gewährt werden darf?


(1)  Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).

(2)  Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ABl. 2019, L. 11, S. 3).


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/18


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 12. Januar 2023 — FH/Conseil national de l’ordre des médecins

(Rechtssache C-8/23, Conseil national de l’ordre des médecins)

(2023/C 127/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FH

Beklagter: Conseil national de l’ordre des médecins

Beteiligte: Ministère de la Santé et de la Prévention, Ministère de l'Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique

Vorlagefrage

Kann ein Arzt, der die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzt und Inhaber eines in einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises des Facharztes ist, der in Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) aufgeführt ist, sich allein mit diesem Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat auf die in Art. 21 dieser Richtlinie niedergelegte Regelung über die automatische Anerkennung von Ausbildungsnachweisen berufen, obwohl er Inhaber eines von einem Drittstaat ausgestellten Nachweises für die ärztliche Grundausbildung ist, der nur von dem Mitgliedstaat, in dem er sein Facharztdiplom erworben hat, anerkannt worden ist und nicht zu denen zählt, die in Anhang V Nummer 5.1.1. dieser Richtlinie aufgeführt sind, und obwohl Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie die Erteilung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines dieser Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig macht?


(1)  ABl. 2005, L 255, S. 22.


11.4.2023   

DE

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C 127/19


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Deutschland) eingereicht am 16. Januar 2023 — cdVet Naturprodukte GmbH gegen Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LA-VES)

(Rechtssache C-13/23, cdVet Naturprodukte)

(2023/C 127/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Osnabrück

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: cdVet Naturprodukte GmbH

Beklagter: Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LA-VES)

Vorlagefragen:

1.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 (1), insbesondere deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, 5, durch die im Falle einer nicht bestehenden Zulassung ein pauschales Verkehrs-, Verwendungs- und Verarbeitungsverbot für Futtermittelzusatzstoffe ohne Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles angeordnet wird, in Ansehung der durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten unternehmerischen Freiheit sowie dem Recht auf Eigentum gemäß Art. 17 Abs. 1 der Charta mit dem in Art. 52 Abs. 1 der Charta normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?

2.

Für den Fall, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage zu 1. bejahen sollte, mit der Folge, dass die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, insbesondere deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, 5, uneingeschränkt anzuwenden wäre: Handelt es sich bei dem von der Klägerin als Futtermittelzusatzstoff verwendeten Extrakt, das ausweislich des Produktspezifikationsblatts des Vorlieferanten aus Grapefruitkernen und -schalen hergestellt und in diesem als Grapefruitkernextrakt (genau: Grapefruitkern-Extrakt S) bezeichnet wird, (jedenfalls auch) um den in Art. 2 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 (2) i. V. m. Anhang I Kapitel I.A Teil 1 aufgeführten Stoff „Grapefruit, Extrakt CoE 140“?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. 2003, L 268, S. 29).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 der Kommission vom 7. Mai 2021 über den Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Marktrücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe (ABl. 2021, L 162, S. 5).


11.4.2023   

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C 127/19


Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 19. Januar 2023 — SIA Citadeles nekustamie īpašumi/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-22/23, Citadeles nekustamie īpašumi)

(2023/C 127/23)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā rajona tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA Citadeles nekustamie īpašumi

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Dienstleister für Gesellschaften“ in Art. [3] Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 (1) dahin auszulegen, dass damit eine eigenständige Dienstleistung gemeint ist, die sich nicht aus einem Geschäft ergibt, das in der Verpachtung einer eigenen Immobilie besteht, und nicht mit einem solchen Geschäft zusammenhängt, unabhängig davon, ob der Verpächter seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass der Pächter seinen Sitz in der verpachteten Immobilie registrieren lässt und dort Transaktionen tätigt?

2.

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist der Begriff „Dienstleister für Gesellschaften“ in Art. [3] Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass in den Fällen, in denen die Immobilie von einer natürlichen Person verpachtet wird, für diese Person dieselben Anforderungen gelten müssen wie für eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung, unabhängig von den tatsächlichen Umständen, z. B. der Anzahl der der natürlichen Person gehörenden und der von ihr verpachteten Immobilien, dem Umstand, dass die Verpachtung der Immobilie nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist, oder sonstigen Umständen?


(1)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73).


11.4.2023   

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C 127/20


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 26. Januar 2023 — AV, BT, CV, DW/Ministero della Giustizia

(Rechtssache C-41/23, Peigli (1))

(2023/C 127/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Berufungskläger: AV, BT, CV, DW

Beklagter und Berufungsbeklagter: Ministero della Giustizia

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 7 der Richtlinie 2003/88 (2) und Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für ehrenamtliche Richter und ehrenamtliche stellvertretende Staatsanwälte keinen Anspruch auf die Entschädigung während der Gerichtsferien, wenn die Tätigkeit ruht, und auf den gesetzlichen Sozialversicherungs- und Versicherungsschutz gegen Unfälle und Berufskrankheiten vorsieht?

2.

Ist Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das befristete Arbeitsverhältnis von ehrenamtlichen Richtern, das als Dienstverhältnis und nicht als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit einer öffentlichen Verwaltung einzustufen ist und das auf einer ersten Ernennung und nur einer anschließenden Wiederbestätigung beruht, durch nationale Gesetze mehrfach verlängert werden kann, ohne dass es wirksame und abschreckende Sanktionen gäbe und die Möglichkeit bestünde, diese Dienstverhältnisse in unbefristete Arbeitsverträge mit einer öffentlichen Verwaltung umzuwandeln, und zwar in einer tatsächlichen Situation, die möglicherweise ausgleichende günstige Wirkungen auf die Rechtsstellung der Betroffenen hatte, da deren Tätigkeit im Wesentlichen automatisch um einen weiteren Zeitraum verlängert wurde?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).


11.4.2023   

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C 127/21


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 31. Januar 2023 — Budapest Főváros IV. Kerület Újpest Önkormányzat Polgármesteri Hivatala/Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

(Rechtssache C-46/23, Újpesti Polgármesteri Hivatal)

(2023/C 127/25)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Budapest Főváros IV. Kerület Újpest Önkormányzat Polgármesteri Hivatala

Beklagte: Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 58 Abs. 2, insbesondere Buchst. c, d und g der Datenschutz-Grundverordnung (1) dahin auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats in Ausübung ihrer Abhilfebefugnisse auch ohne ausdrücklichen Antrag der betroffenen Person gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter anweisen kann, unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten zu löschen?

2.

Wenn die Antwort auf die erste Frage lautet, dass die Aufsichtsbehörde einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter anweisen kann, unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten auch ohne Antrag der betroffenen Person zu löschen, ist dies dann unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden oder nicht?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


11.4.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/21


Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 1. Februar 2023 — Alajärven Sähkö Oy u. a., Elenia Verkko Oyj/Energiavirasto

(Rechtssache C-48/23, Alajärven Sähkö u. a.)

(2023/C 127/26)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Markkinaoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Alajärven Sähkö Oy u. a., Elenia Verkko Oyj

Beklagte: Energiavirasto

Vorlagefragen

1.

Welche Gründe sind bei der Bewertung heranzuziehen und zu beachten, in welchen Fällen es sich um ein Eingreifen in die zentralen Regulierungsaufgaben und -befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde in einer Weise handelt, die die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Art. 57 Abs. 4 und 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (1) nicht wahrt, und in welchen Fällen es sich um allgemeine Leitlinien handelt, die nicht im Zusammenhang mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen im Sinne von Art. 59 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie stehen?

2.

Ist eine Änderung nationaler Rechtsvorschriften der oben (Nr. 13, 14, 16 und 17 sowie insbesondere Nr. 36 bis 41 dieses Vorabentscheidungsersuchens) dargestellten Art, mit der bezweckt wurde, in der in den Vorarbeiten zu der Gesetzesänderung dargestellten Weise Einfluss auf die Stromverteilungspreise zu nehmen, indem Änderungen am nationalen Strommarktgesetz vorgenommen wurden, die das Regelungsumfeld der Netzbetreiber betreffen, durch die an sich zwar weder in die Übertragungs- oder Verteilungstarife noch in die Methoden zu ihrer Berechnung unmittelbar eingegriffen wurde, als deren Konsequenz die nationale Regulierungsbehörde ihre Kontrollmethoden jedoch mitten im Kontrollzeitraum ändern musste, im Hinblick auf die Anforderung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde als mit Art. 57 Abs. 4 und 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vereinbar anzusehen?


(1)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).


11.4.2023   

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C 127/22


Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 1. Februar 2023 — AZ, 1Dream OÜ, Produktech Engineering AG, BBP, Polaris Consulting Ltd/Latvijas Republikas Saeima

(Rechtssache C-49/23, 1Dream y otros)

(2023/C 127/27)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Satversmes tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: AZ, 1Dream OÜ, Produktech Engineering AG, BBP, Polaris Consulting Ltd

Beschwerdegegnerin: Latvijas Republikas Saeima

Vorlagefragen

1.

Fällt eine nationale Regelung, wonach die Entscheidung über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten von einem nationalen Gericht in einem gesonderten Verfahren über die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände getroffen wird, das vom Hauptstrafverfahren abgetrennt wird, bevor die Begehung einer Straftat festgestellt und eine Person dieser für schuldig befunden wurde, und wonach die Einziehung auf der Grundlage von Unterlagen aus der Strafverfahrensakte erfolgt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 (1), insbesondere deren Art. 4, und des Rahmenbeschlusses 2005/212 (2), insbesondere dessen Art. 2?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist davon auszugehen, dass der Begriff „Einziehungsentscheidung“ im Sinne der Richtlinie 2014/42, insbesondere ihres Art. 8 Abs. 6 Satz 2, nicht nur gerichtliche Entscheidungen umfasst, mit denen festgestellt wird, dass die Vermögensgegenstände rechtswidrig erlangt wurden, und ihre Einziehung angeordnet wird, sondern auch solche, mit denen das Verfahren über die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände beendet wird?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird: Ist eine Regelung, wonach mit den Vermögensgegenständen in Verbindung stehende Personen Einziehungsentscheidungen nicht anfechten können, mit Art. 47 der Charta und Art. 8 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 2014/42 vereinbar?

4.

Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Verfassungsbeschwerde gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden ist, verwehrt, zu entscheiden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zur Anwendung kommt und dass die Rechtswirkungen dieser Regelung vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten werden, der in der Entscheidung dieses Gerichts als Zeitpunkt festgelegt wird, zu dem die streitige Bestimmung keine Wirkungen mehr entfaltet?


(1)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39).

(2)  Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49).


11.4.2023   

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C 127/23


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 31. Januar 2023 — B.E. Srl, Play Game Srl, Coral Srl/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

(Rechtssache C-50/23, B.E. und Play Game)

(2023/C 127/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: B.E. Srl, Play Game Srl, Coral Srl

Beklagte: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

Vorlagefragen

1.

Verletzt die oben erwähnte nationale Vorschrift die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit und die unionsrechtliche unternehmerische Freiheit, weil sie: i) eine von der Bewertung der Unternehmensgröße unabhängige Gebührenerhöhung festlegt; ii) die Zustimmung zur Verlängerung und zur genannten Gebührenerhöhung vorschreibt, die durch das Verbot der Übertragung der Räumlichkeiten erschwert wird, was eine unangemessene Bedingung für die Teilnahme an den zukünftigen Vergabeverfahren darstellt, die ihrerseits ebenfalls auf unbestimmte Zeit verschoben werden?

2.

Ist bei Bejahung der ersten Frage der Zweifel daran berechtigt, dass die genannte Beschränkung durch einen angeblich bestehenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses in Form des notwendigerweise gleichzeitigen Beginns der Vergabeverfahren gerechtfertigt ist?

3.

Liegt, falls dennoch ein zwingender Grund des Allgemeininteresses angenommen wird, zugleich eine Verletzung folgender Grundsätze vor: i) des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil die beschränkende Vorschrift hinsichtlich des formal erklärten öffentlichen Ziels nicht angemessen, geeignet und verhältnismäßig im engeren Sinne ist; ii) des Grundsatzes des freien Marktzutritts, weil die Entscheidung zur Verlängerung der Konzessionen und zur Verschiebung der Einleitung der Vergabeverfahren die Wirtschaftsteilnehmer des Sektors zumindest mit Blick auf die notwendige zeitliche und sachliche Planung ihrer Tätigkeit in ihrer unternehmerischen Freiheit behindert?


11.4.2023   

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C 127/23


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Schweden), eingereicht am 6. Februar 2023 — Skatteverket/Digital Charging Solutions GmbH

(Rechtssache C-60/23, Digital Charging Solutions)

(2023/C 127/29)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteverket

Beklagte: Digital Charging Solutions GmbH

Vorlagefragen

1.

Stellt eine Leistung an den Nutzer eines Elektrofahrzeugs, die im Aufladen des Fahrzeugs an einer Ladestation besteht, eine Lieferung eines Gegenstands nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dar?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird, ist dann eine solche Lieferung in allen Abschnitten der Transaktionskette, in die ein zwischengeschaltetes Unternehmen eingebunden ist, als gegeben anzunehmen, wenn die Transaktionskette in jedem Abschnitt mit einem Vertrag einhergeht, aber nur der Nutzer des Fahrzeugs über Umstände wie die Menge, den Zeitpunkt und den Ort der Aufladung sowie die Art der Verwendung der Elektrizität entscheiden kann?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


11.4.2023   

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C 127/24


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2023 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 23. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20, CWS Powder Coatings u. a. / Kommission und der Rechtssache T-283/20, Billions Europe u. a. / Kommission

(Rechtssache C-71/23 P)

(2023/C 127/30)

Verfahrenssprachen: Deutsch und Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Französische Republik (vertreten durch B. Fodda, J.-L. Carré, G. Bain)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, CWS Powder Coatings GmbH, Billions Europe Ltd, Cinkarna Metalurško-kemična Industrija Celje d.d. (Cinkarna Celje d.d.), Evonik Operations GmbH, Kronos Titan GmbH, Precheza a.s., Tayca Corp., Tronox Pigments (Holland) BV, Venator Germany GmbH, Brillux GmbH & Co. KG, Daw SE, Ettengruber GmbH Abbruch und Tiefbau, Ettengruber GmbH Recycling und Verwertung, TIGER Coatings GmbH & Co. KG, Verband der Europäischen chemischen Industrie (Cefic), Europäische Vereinigung der Lack-, Druckfarben- und Künstlerfarbenindustrie (CEPE), British Coatings Federation Ltd (BCF), American Coatings Association, Inc. (ACA), Mytilineos SA, Delfi-Distomon Anonymos Metalleytiki Etaireia, Sto SE & Co. KGaA, Rembrandtin Coatings GmbH, Königreich Dänemark, Königreich Niederlande, Königreich Schweden, Europäische Chemikalienagentur, Republik Slowenien, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20, CWS Powder Coatings u. a./Kommission und der Rechtssache T-283/20, Billions Europe u. a. /Kommission aufzuheben;

selbst im Rechtsstreit zu entscheiden und die von der CWS Powder Coatings GmbH, der Billions Europe Ltd, der Brillux GmbH & Co. KG und der Daw SE in den Rechtssachen T-279/20, T-283/20 und T-288/20 erhobenen Klagen abzuweisen oder, wenn der Gerichtshof die Rechtssachen nicht für entscheidungsreif erachten sollte, die Rechtssachen vor das Gericht zurückzuverweisen;

der CWS Powder Coatings GmbH, der Billions Europe Ltd, der Brillux GmbH & Co. KG und der Daw SE die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die französische Regierung stützt ihr Rechtsmittel auf die folgenden vier Gründe:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe durch die Einstufung der Heinrich-Studie als „entscheidende Studie“ zum einen die ihr vorgelegten Beweise verfälscht und zum anderen insoweit einen Rechtsfehler begangen, als es gegen die durch die Verordnung Nr. 1272/2008 eingeführten Grundsätze für die Einstufung von Stoffen als karzinogen verstoßen habe, d. h. gegen den Grundsatz der Bewertung der Beweiskraft der Daten und der Prüfung der anderen Informationen, die nützlich seien, um Stoffe, die für den Menschen kanzerogene Eigenschaften aufwiesen, in verschiedene Gefahrenkategorien einzuordnen

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung überschritten, indem es über die Beurteilung des offensichtlichen Fehlers hinausgegangen sei und seine eigene Beurteilung an die Stelle des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur gesetzt habe

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es davon ausgegangen sei, dass die Ziffer 3.6.2.2.1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (1) dahin auszulegen sei, dass er dem entgegenstehe, einem Stoff die intrinsische Eigenschaft, Krebs zu erzeugen, zusprechen zu können, wenn sich die Kanzerogenität dieses Stoffs im Vorhandensein einer gewissen Partikelmenge zeige.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/25


Rechtsmittel, eingelegt am 10. Februar 2023 von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2022 in der Rechtssache T-182/21, PKK/Rat

(Rechtssache C-72/23 P)

(2023/C 127/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Kurdische Arbeiterpartei (PKK) (vertreten durch A. M. van Eik, T. Buruma, Advocates)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittelverfahren mit dem unter der Nummer C-44/23 P in das Register eingetragenen zu verbinden;

das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 in der Rechtssache T-182/21 aufzuheben;

über die Fragen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden und den Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 (2), den Beschluss (GASP) 2021/1192 des Rates (3) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates vom 19. Juli 2021 (4) sowie den Beschluss (GASP) 2022/152 (5) des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/147 des Rates vom 3. Februar 2022 (6) für nichtig zu erklären, soweit sie die PKK (alias KADEK alias KONGRA-GEL) betreffen;

dem Rat die der Rechtmittelführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sowie in der Rechtssache T-182/21 entstandenen Prozesskosten zuzüglich Zinsen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin hält das angefochtene Urteil des Gerichts aus den folgenden Gründen für fehlerhaft:

1.

Das Gericht habe in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 (7) (im Folgenden: Gemeinsamer Standpunkt 2001/931) einen Rechtsfehler begangen, insbesondere was die Auslegung der mit diesem Standpunkt verfolgten „Ziele“ und ihre Anwendung auf die vorliegende Rechtssache angehe. Das Gericht sei zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass der einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 rügende Klagegrund zurückzuweisen sei.

2.

Das Gericht habe, da nicht klar sei, inwieweit die in der Begründung des Order of the UK Home Secretary (Verordnung des Innenministers des Vereinigten Königreichs) vom 29. März 2001 (im Folgenden: Order von 2001) genannten Ereignisse diesen Order zu stützen vermögen, sie nicht mehr aktuell seien und sie nicht den Schluss zuließen, dass die Rechtsmittelführerin eine terroristische Vereinigung im Sinne dieses Artikels sei, unzutreffend festgestellt, dass der Rat auf den Order von 2001 als Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 habe abstellen dürfen. Das Gericht sei zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Klagegrund, es liege ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vor, zurückzuweisen sei, soweit die beanstandeten Maßnahmen auf den Order von 2001 gestützt würden.

3.

Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass der Rat bei der Überprüfung seinen Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nachgekommen sei und der Klagegrund, mit dem ein Verstoß des Rates gegen Art. 1 Abs. 6 geltend gemacht werde, zurückzuweisen sei.

4.

Das Gericht habe in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen Rechtsfehler begangen und ihn im vorliegend Fall falsch angewandt.

5.

Das Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei.


(1)  Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1132 (ABl. 2021, L 43, S. 14).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. 2021, L 43, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/1192 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/142 (ABl. 2021, L 258, S. 42).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 (ABl. 2021, L 258, S. 14).

(5)  Beschluss (GASP) 2022/152 vom 3. Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192 (ABl. 2022, L 25, S. 13).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/147 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 (ABl. 2022, L 25, S. 1).

(7)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93).


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/26


Rechtsmittel der Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 23. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20, CWS Powder Coatings u.A. gegen Kommission, und in der Rechtssache T-283/20, Billions Europe u.A. gegen Kommission, eingelegt am 14. Februar 2023

(Rechtssache C-82/23 P)

(2023/C 127/32)

Verfahrenssprachen: Deutsch und Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch S. Delaude, A. Dawes, R. Lindenthal und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: CWS Powder Coatings GmbH, Billions Europe Ltd, Cinkarna Metalurško-kemična Industrija Celje d.d. (Cinkarna Celje d.d.), Evonik Operations GmbH, Kronos Titan GmbH, Precheza a.s., Tayca Corp., Tronox Pigments (Holland) BV, Venator Germany GmbH, Brillux GmbH & Co. KG, Daw SE, Ettengruber GmbH Abbruch und Tiefbau, Ettengruber GmbH Recycling und Verwertung, TIGER Coatings GmbH & Co. KG, Conseil Européen de l’Industrie Chimique — European Chemical Industry Council (Cefic), Conseil Européen de l’Industrie des Peintures, des Encres d’Imprimerie et des Couleurs d’Art (CEPE), British Coatings Federation Ltd (BCF), American Coatings Association, Inc. (ACA), Mytilineos SA, Delfi-Distomon Anonymos Metalleytiki Etaireia, Sto SE & Co. KGaA, Rembrandtin Coatings GmbH, Königreich Dänemark, Französische Republik, Königreich der Niederlande, Königreich Schweden, Europäische Chemikalienagentur, Republik Slowenien, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Kommission ersucht den Gerichtshof,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20, CWS Powder Coatings u.A. gegen Kommission sowie in der Rechtssache T-283/20, Billions Europe u.A. gegen Kommission aufzuheben,

den zweiten Klagegrund, den ersten und fünften Teil des siebten Klagegrundes und den achten Klagegrund in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20 sowie den ersten Klagegrund in der Rechtssache T-283/20 zurückzuweisen,

die Rechtssache zur Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe:

Erstens führt die Rechtsmittelführerin an, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die ihm vorliegenden Beweise verfälscht habe, als es zu dem Schluss kam, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) der Europäische Chemikalienagentur und die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Anerkennung der Tierstudie von 1995 von Heinrich et al. („Heinrich-Studie“) begangen hätten.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es die Beurteilung des RAC und der Kommission durch seine eigene ersetzte, als es zu dem Schluss kam, dass der RAC nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, um die Lungenüberlastung in der Heinrich-Studie zu berechnen.

Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Schluss kam, dass sich die angefochtene Einstufung und Kennzeichnung nicht auf einen Stoff beziehe, der die intrinsische Eigenschaft habe, krebserzeugend zu sein.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/27


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2023 von der European Association of Non-Integrated Metal Importers & distributors (Euranimi) gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache T-769/21, Euranimi/Kommission

(Rechtssache C-95/23 P)

(2023/C 127/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: European Association of Non-Integrated Metal Importers & distributors (Euranimi) (vertreten durch V. Villante, D. Rovetta, M. Campa, Avvocati, P. Gjørtler, Advokat))

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Klage von EURANIMI für zulässig zu erklären;

die Rechtssache zur inhaltlichen Prüfung der Klage von EURANIMI an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV, insbesondere der Voraussetzung „unmittelbar und individuell betreffend“. Unzutreffende Einordnung von Tatsachen.

2.

Rechtsfehlerhafte Auslegung des letzten Satzteils von Art. 263 Abs. 4 AEUV sowie der Voraussetzung und des Begriffs „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe. Unzutreffende Einordnung von Tatsachen und Verfälschung von Beweismitteln.

3.

Unzutreffende Einordnung von Tatsachen und Verfälschung von Beweismitteln.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/28


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2023 von PT Pelita Agung Agrindustri, PT Permata Hijau Palm Oleo gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. Dezember 2022 in der Rechtssache T-143/20, PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/Kommission

(Rechtssache C-112/23 P)

(2023/C 127/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: PT Pelita Agung Agrindustri, PT Permata Hijau Palm Oleo (vertreten durch Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (1) für nichtig zu erklären und

der Europäischen Kommission ihre Rechtsmittelkosten sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen oder, hilfsweise,

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

die Kostenentscheidung in Bezug auf das Verfahren vor dem Gericht und das Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf sechs Gründe gestützt:

Erstens sei im angefochtenen Urteil bei der Feststellung, dass eine erhebliche Verhinderung einer Preiserhöhung vorliege, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden: Grundverordnung) fehlerhaft ausgelegt worden und seien die Beweise verfälscht worden.

Zweitens seien die Feststellungen des am 25. Januar 2018 angenommenen Berichts des Panels der Welthandelsorganisation (WTO) mit dem Titel „European Union — Anti-dumping measures on biodiesel from Indonesia“ (Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Indonesien, WT/DS 480/R) im angefochtenen Urteil fehlerhaft ausgelegt oder, hilfsweise, nicht berücksichtigt worden.

Drittens seien die Feststellungen des am 2. August 2013 angenommenen Berichts des WTO-Panels mit dem Titel „China — Anti-Dumping and Countervailing Duty Measures on Broiler Products from the United States“ (Antidumping- und Ausgleichszölle auf Masthähnchenprodukte mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, WT/DS 427/R) und weitere einschlägige Rechtsprechung der WTO und EU im angefochtenen Urteil fehlerhaft ausgelegt worden.

Viertens sei im angefochtenen Urteil bei der Feststellung, dass eine Berechnung der Preisunterbietung, bei der 45 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nicht berücksichtigt würden, die gesetzliche Voraussetzung einer Analyse auf der Grundlage einer objektiven Prüfung und eindeutiger Beweise erfülle, Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt worden.

Fünftens seien im angefochtenen Urteil bei der Feststellung, dass die Subventionen gemäß der Ölpalmenplantagenfonds-Regelung nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt worden seien, die Beweise verfälscht worden.

Sechstens sei im angefochtenen Urteil das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen missverstanden worden und Art. 7 Abs. 2 der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt worden.


(1)  ABl. 2019 L 317, S. 42.

(2)  ABl. 2016 L 176, S. 55.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/29


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Februar 2023 von der Swissgrid AG gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2022 in der Rechtssache T-127/21, Swissgrid/Kommission

(Rechtssache C-121/23 P)

(2023/C 127/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Swissgrid AG (vertreten durch Rechtsanwälte P. De Baere, P. L’Ecluse, K T’Syen und Rechtsanwältin V. Lefever)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären, sowie die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zu verweisen;

die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ein falsches rechtliches Kriterium angewandt habe, um darüber zu befinden, ob die in einem vom Direktor der Generaldirektion für Energie der Europäischen Kommission unterzeichneten Schreiben vom 17. Dezember 2020 enthaltene Entscheidung (im Folgenden: die angefochtene Entscheidung) eine nach Art. 263 anfechtbare Handlung darstellt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2195 (1) der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem der Rechtsmittelführerin keine Rechte verleihe, die durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt werden könnten.

Dritter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss sei nicht hinreichend begründet, um die maßgebliche Feststellung zu stützen, dass Art. 1 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission der Rechtsmittelführerin keine Rechte verleihe.


(1)  ABl. 2017, L 312, S. 6.


Gericht

11.4.2023   

DE

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C 127/30


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Austrian Power Grid u. a./ACER

(Rechtssache T-606/20) (1)

(Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung - Verfahren zur Festlegung der Modalitäten und Methoden - Ablehnung des gemeinsamen Vorschlags der Netzbetreiber - Zuständigkeit der ACER - Rechtsfehler - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)

(2023/C 127/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Austrian Power Grid AG (Wien, Österreich) und die sieben weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (vertreten durch Rechtsanwalt M. Levitt sowie B. Byrne und D. Jubrail, Solicitors)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (vertreten durch Rechtsanwältin E. Ameye sowie A. Tellidou und E. Tremmel als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 16. Juli 2020, mit der die Entscheidung 02/2020 der ACER vom 24. Januar 2020 über den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (im Folgenden: aFRR-Plattform) bestätigt und ihre Beschwerde in der Sache A-001-2020 (konsolidiert) zurückgewiesen wurde, aufzuheben, soweit diese Entscheidung sie betrifft, sowie Art. 1 der Entscheidung 02/2020 und Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. b, Art. 4 Abs. 6, Art. 6, Art. 11 Abs. 1 Buchst. c und Art. 12 des Umsetzungsrahmens der aFRR-Plattform, wie in Anhang I der Entscheidung 02/2020 enthalten, aufzuheben.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Austrian Power Grid AG und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 414 vom 30.11.2020.


11.4.2023   

DE

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C 127/31


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Austrian Power Grid u. a./ACER

(Rechtssache T-607/20) (1)

(Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung - Verfahren zur Festlegung der Modalitäten und Methoden - Ablehnung des gemeinsamen Vorschlags der Netzbetreiber - Zuständigkeit der ACER - Rechtsfehler - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)

(2023/C 127/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Austrian Power Grid AG (Wien, Österreich) und die sieben weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (vertreten durch Rechtsanwalt M. Levitt sowie B. Byrne und D. Jubrail, Solicitors)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (vertreten durch Rechtsanwältin E. Ameye sowie A. Tellidou und E. Tremmel als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 16. Juli 2020, mit der die Entscheidung 03/2020 der ACER vom 24. Januar 2020 über den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung (im Folgenden: mFRR-Plattform) bestätigt und ihre Beschwerde in der Sache A-002-2020 (konsolidiert) zurückgewiesen wurde, aufzuheben, soweit diese Entscheidung sie betrifft, sowie Art. 1 der Entscheidung 03/2020 und Art. 3 Abs. 3 und Abs. 5 Buchst. b, Art. 4 Abs. 6, Art. 6, Art. 11 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. c und Art. 12 des Umsetzungsrahmens der mFRR-Plattform, wie in Anhang I der Entscheidung 03/2020 enthalten, aufzuheben.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Austrian Power Grid AG und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 414 vom 30.11.2020.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/31


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — UPL Europe et Indofil Industries (Netherlands)/Kommission

(Rechtssache T-742/20) (1)

(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Mancozeb - Nichterneuerung der Genehmigung - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 und Durchführungsverordnung [EU] Nr. 844/2012 - Verfahren zur Bewertung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs - Bestimmung eines neuen berichterstattenden Mitgliedstaats aufgrund des Austritts des früheren berichterstattenden Mitgliedstaats aus der Union - Verteidigungsrechte - Grundsatz der guten Verwaltung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verfahren zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung - Verordnung [EG] Nr. 1272/2008 - Berechtigtes Vertrauen)

(2023/C 127/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: UPL Europe Ltd (Warrington, Vereinigtes Königreich), Indofil Industries (Netherlands) BV (Amsterdam, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwälte C. Mereu und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Dawes, G. Koleva und F. Castilla Contreras als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2087 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2020, L 423, S. 50)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die UPL Europe Ltd und die Indofil Industries (Netherlands) BV tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen dieses Verfahrens entstanden sind.

3.

Indofil Industries (Netherlands) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.


(1)  ABl. C 53 vom 15.2.2021.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/32


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Aquind u. a./ACER

(Rechtssache T-492/21) (1)

(Energie - Zuständigkeit der ACER - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Rechtsfehler - Art. 2 Nr. 1 der Verordnung [EU] 2019/943 - Art. 92 des Austrittsabkommens - Ad-hoc-Ausnahmeregelung in Art. 308 und Anhang 28 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit)

(2023/C 127/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Aquind Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Aquind Energy Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Aquind SAS (Rouen, Frankreich) (vertreten durch S. Goldberg, Solicitor, und Rechtsanwalt E. White)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (vertreten durch P. Martinet und E. Tremmel als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Creve)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch A. Tamás und O. Denkov als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. Lo Monaco, L. Vétillard und M. É. Sitbon als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 4. Juni 2021 über einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme für eine Verbindungsleitung für Elektrizität zwischen den Elektrizitätsübertragungsnetzen des Vereinigten Königreichs und Frankreichs.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aquind Ltd, die Aquind SAS, die Aquind Energy Sàrl und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) tragen ihre eigenen Kosten.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 391 vom 27.9.2021.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/33


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Belaeronavigatsia/Rat

(Rechtssache T-536/21) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen und Belassung auf den Listen - Begriff „für die Repression verantwortliche Person“ - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit)

(2023/C 127/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Belaeronavigatsia (Minsk, Belarus) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Michalauskas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch R. Meyer und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (vertreten durch C. Giolito und M. Carpus Carcea als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2021/1001 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 219 I, S. 67), der Durchführungsverordnung (EU) 2021/999 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2021, L 219 I, S. 55), des Beschlusses (GASP) 2022/307 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2022, L 46, S. 97), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/300 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2022, L 46, S. 3), soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Belaeronavigatsia trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rats der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 422 vom 18.10.2021.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/34


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Mostostal/EUIPO — Polimex — Mostostal (MOSTOSTAL)

(Rechtssache T-684/21) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MOSTOSTAL - Begründungspflicht - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

(2023/C 127/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mostostal S.A. (Warschau, Polen) (vertreten durch Rechtsanwälte C. Saettel und K. Krawczyk)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Polimex — Mostostal S.A. (Warschau) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Kubalski, Rechtsanwältin K. Szczudlik und Rechtsanwalt M. Hyży)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. Juli 2021 (Sache R 2508/2019-5).

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. Juli 2021 (Sache R 2508/2019-5) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Mostostal S.A.

3.

Die Polimex — Mostostal S.A. trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 2 vom 3.1.2022.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/34


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — LG Electronics/EUIPO — ZTE Deutschland (V10)

(Rechtssache T-741/21) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke V10 - Absolutes Eintragungshindernis - Alphanumerisches Zeichen - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2023/C 127/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Südkorea) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Bölling)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: ZTE Deutschland GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte T. M. Müller und C. Sauerborn)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. September 2021 (Sache R 2101/2020-5).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die LG Electronics, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 24.1.2022.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/35


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023– Topcart/EUIPO — Carl International (TC CARL)

(Rechtssache T-8/22) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke TC CARL - Ältere nationale Bildmarke carl touch - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2023/C 127/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Topcart GmbH (mit Sitz in Wiesbaden — Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Hoffmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch M. Eberl und T. Klee als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Carl International (mit Sitz in Limonest — Frankreich)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, die Topcart GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Oktober 2021 (Sache R 2561/2018-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Topcart GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 84 vom 21.2.2022.


11.4.2023   

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C 127/36


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Asesores Comunitarios/Kommission

(Rechtssache T-77/22) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Aufbau- und Resilienzplan, der der Kommission von einem Mitgliedstaat vorgelegt wurde - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme hinsichtlich des Schutzes der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats)

(2023/C 127/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Asesores Comunitarios, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Monrabà Bagan)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Spina, T. Adamopoulos und M. Burón Pérez als Bevollmächtige)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (vertreten durch A. Gavela Llopis und L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 3. Dezember 2021, mit dem ihr der Zugang zu bestimmten Dokumenten des Königreich Spaniens verweigert wurde, den sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) beantragt hatte.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Asesores Comunitarios, SL trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 138 vom 28.3.2022.


11.4.2023   

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C 127/36


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Bambu Sales/EUIPO (BAMBU)

(Rechtssache T-82/22) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke BAMBU - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2023/C 127/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bambu Sales, Inc. (Secaucus, New Jersey, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Stein)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch M. Eberl und T. Frydendahl als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. Dezember 2021 (Sache R 1702/2020-1).

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. Dezember 2021 (Sache R 1702/2020-1) wird aufgehoben, sofern sie die folgenden Waren betrifft: Verdampfer zur Einnahme und Inhalation von Tabak und anderen Substanzen auf Kräuterbasis; elektronische Verdampfer, d. h. elektronische Zigaretten und elektronische Verdampfer für Raucher zur Verwendung als Alternative zu herkömmlichen Zigaretten; leer verkaufte Verdampferpatronen für Raucher; Zigarrenschneider; elektrische Zigaretten; elektrische Zigarren; elektronische Zigaretten; leer verkaufte Nachfüllpatronen für elektronische Zigaretten; elektronische Zigarren; Teile von Wasserpfeifen, nämlich Schläuche; Flüssiggaszylinder für Feuerzeuge; Raucherartikel, nämlich Taschenbehälter aus Metall mit Deckel für Zigarettenstummel; Tabakpfeifenreiniger; Rauchpfeifenreiniger.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Bambu Sales, Inc. und das EUIPO tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


11.4.2023   

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C 127/37


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Rimini Street/EUIPO (OTHER COMPANIES DO SOFTWARE WE DO SUPPORT)

(Rechtssache T-204/22) (1)

(Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke OTHER COMPANIES DO SOFTWARE WE DO SUPPORT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2023/C 127/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rimini Street, Inc. (Las Vegas, Nevada, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt E. Ratjen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch E. Śliwińska und T. Frydendahl als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Februar 2022 (Sache R 1389/2021-4).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rimini Street, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 222 vom 7.6.2022.


11.4.2023   

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C 127/38


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Freixas Montplet u. a./Ausschuss der Regionen

(Rechtssache T-260/22) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2021 - Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Liste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten aufzunehmen - Zeitpunkt der Beurteilung der Dienstzeit in der Besoldungsgruppe - Art. 45 Abs. 1 des Statuts - Gleichbehandlung)

(2023/C 127/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: David Freixas Montplet (Berchem-Sainte-Agathe, Belgien), Gustavo López Cutillas (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien), Valeria Schirru (Brüssel, Belgien), Svetlozar Andreev (Brüssel) (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und P. Baudoux)

Beklagter: Ausschuss der Regionen (vertreten durch B. Rentmeister als Bevollmächtigten)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragen die Kläger die Aufhebung der vom Ausschuss der Regionen erstellten Liste der im Beförderungsverfahren 2021 für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten, soweit ihre Namen nicht darin enthalten sind.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr David Freixas Montplet, Herr Gustavo López Cutillas, Frau Valeria Schirru und Herr Svetlozar Andreev tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Ausschusses der Regionen.


(1)  ABl. C 244 vom 27.6.2022.


11.4.2023   

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C 127/38


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 — Das Neves/Kommission

(Rechtssache T-357/22) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Ermahnung - Art. 21 des Statuts - Verteidigungsrechte - Haftung)

(2023/C 127/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: José Das Neves (La Hulpe, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt J.-P. Vandersteen)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch T. Bohr und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV begehrt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2021, mit der sie gemäß Anhang IX Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Union ihm gegenüber eine Ermahnung ausgesprochen hat, sowie den Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein soll.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr José Das Neves trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 1.8.2022.


11.4.2023   

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C 127/39


Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2023 — Aziz/Kommission

(Rechtssache T-266/22) (1)

(Nichtigkeitsklage - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2018/1725 - Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

(2023/C 127/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ahmad Aziz (Pietà, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cuschieri)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und H. Kranenborg)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV begehrt der Kläger im Wesentlichen die Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2022) 2457760 der Europäischen Kommission vom 1. April 2022 und der Entscheidung Ares(2022) 3227480 der Kommission vom 26. April 2022 betreffend seine Anträge auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten und auf Berichtigung dieser Daten.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Ahmad Aziz trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 359 vom 19.9.2022.


11.4.2023   

DE

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C 127/39


Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2023 — Aziz/Kommission

(Rechtssache T-286/22) (1)

(Nichtigkeitsklage - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2018/1725 - Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

(2023/C 127/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ahmad Aziz (Pietà, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cuschieri)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und H. Kranenborg)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV begehrt der Kläger im Wesentlichen die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Mai 2022, ihm seine personenbezogenen Daten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Verfügung zu stellen.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Ahmad Aziz trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 359 vom 19.9.2022.


11.4.2023   

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C 127/40


Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2023 — Laboratorios Ern/EUIPO — Arrowhead Pharmaceuticals (TRiM)

(Rechtssache T-428/22) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke TRiM - Ältere nationale Wortmarken RYM - Ablauf der internationalen Registrierung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)

(2023/C 127/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwältin S. Correa Rodríguez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch A. Ringelhann und T. Frydendahl als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Arrowhead Pharmaceuticals, Inc. (Pasadena, Kalifornien, Vereinigte Staaten)

Gegenstand

Die Klägerin, Inhaberin der älteren spanischen Wortmarken RYM, beantragt mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. April 2022 (Sache R 1158/2021-2), mit der ihr Widerspruch gegen den Schutz der internationalen Registrierung Nr. 1411062 des Wortzeichens TRiM der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, der Arrowhead Pharmaceuticals, Inc., im Unionsgebiet zurückgewiesen wurde.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 326 vom 29.8.2022.


11.4.2023   

DE

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C 127/40


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Februar 2023 — Ferreira de Macedo Silva/Frontex

(Rechtssache T-595/22 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Entlassung vor dem Ende der Probezeit - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2023/C 127/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragsteller: Carlos Miguel Ferreira de Macedo Silva (Cercal do Alentejo, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwalt L. Rolo)

Antragsgegnerin: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (vertreten durch S. Karkala als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Der Kläger begehrt mit seinem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) vom 29. August 2022, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit vor dem Ende der Probezeit zu kündigen.

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


11.4.2023   

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C 127/41


Klage, eingereicht am 6. Januar 2023 — PS/EAD

(Rechtssache T-4/23)

(2023/C 127/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: PS (vertreten durch Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Champetier)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Ares (2022)6765407 des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 30. September 2022, mit der seine Beschwerde vom 20. Mai 2022 zurückgewiesen wurde, und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 22. Februar 2022, mit der sein Antrag vom 20. Oktober 2021 auf die Gewährung von Schadensersatz zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Betrag von 65 000 Euro als finanzielle Entschädigung für seinen beruflichen Schaden, einen Betrag von 75 000 Euro als finanzielle Entschädigung für seinen gesundheitlichen Schaden und einen Betrag von 3 289 200 Euro als finanzielle Entschädigung für seinen materiellen Schaden zu zahlen;

sämtlicher Kosten der vorliegenden Klage zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Beklagte habe folgende Fehler begangen und wie folgt rechtswidriges gehandelt:

Die Versetzung des Klägers auf einen anderen Dienstposten habe zu einer deutlichen Herabstufung seines beruflichen Niveaus im Vergleich zu dem beruflichen Niveau geführt, das den Aufgaben und Funktionen entsprochen habe, für die er in der EU-Delegation in dem betreffenden Drittland eingestellt worden sei;

Der Beklagte habe gegen seine Sorgfaltspflicht, die der Verwaltung üblicherweise obliege, verstoßen, indem er die schwerwiegenden Folgen nicht berücksichtigt habe, die die plötzliche Entscheidung, den Vertrag des Klägers zu kündigen und ihn zu versetzen, für sein Wohlergehen und seine Familie gehabt habe.

2.

Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, da das Fehlverhalten des Beklagten schwerwiegende Folgen für ihn gehabt habe, die zu zwei aufeinanderfolgenden Reihen von Schäden beruflicher und immaterieller Art geführt hätten:

erstens sei dem Kläger ein beruflicher Schaden und ein Schaden an seinem Ruf entstanden;

zweitens sei dem Kläger ein gesundheitlicher und ein immaterieller Schaden entstanden.

3.

Offensichtlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler des Beklagten und dem Schaden des Klägers.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/42


Klage, eingereicht am 17. Januar 2023 — UI/Kommission

(Rechtssache T-14/23)

(2023/C 127/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: UI (vertreten durch Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 2. Mai 2022 (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung), mit der der Antrag auf Überprüfung seiner Entscheidung, die Klägerin von der nächsten Phase des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST-SC/10/20 — Sekretariatskräfte (m/w) (SC 1/SC 2) (im Folgenden: Auswahlverfahren) auszuschließen, abgelehnt wurde, die stillschweigende Ablehnung der von der Klägerin am 7. Juni 2022 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingelegte Beschwerde durch die Anstellungsbehörde vom 7. Oktober 2022 (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung) und die ausdrückliche Entscheidung ARES (2022)s. 8274712 der Anstellungsbehörde vom 27. Oktober 2022, mit der diese Beschwerde abgelehnt wurde (im Folgenden: dritte angefochtene Entscheidung), aufzuheben;

der Beklagten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin für dieses Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Verstoß der ersten und der zweiten angefochtenen Entscheidung gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST-SC/10/20 — Sekretariatskräfte (m/w) (SC 1/SC 2) (im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens), da der Prüfungsausschuss rechtswidrig neue Zulassungsbedingungen festgelegt und angewandt habe, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht vorgesehen seien.

2.

In Bezug auf die erste und die zweite angefochtene Entscheidung liege ein offensichtlicher Fehler bei der Anwendung der Vorschriften der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vor. Die vom Prüfungsausschuss festgelegten Zulassungsbedingungen verstießen gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und seien daher außer Acht zu lassen. Die einzigen rechtmäßigen und anwendbaren Vorschriften für die Zulassung der Bewerber im vorliegenden Auswahlverfahren seien die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten. Dem Prüfungsausschuss sei ein offensichtlicher Fehler bei der Anwendung dieser Vorschriften unterlaufen.

3.

Die erste und die zweite angefochtene Entscheidung seien nicht ausreichend und angemessen begründet worden. Der Prüfungsausschuss sei in seiner Entscheidung vom 7. März 2022 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin nicht für die nächste Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen sei, da sie nicht über eine direkt mit der Art der Tätigkeit in Zusammenhang stehende Berufserfahrung von sieben Jahren verfüge. Zu diesem Ergebnis sei der Prüfungsausschuss ausschließlich auf der Grundlage der neuen Bedingungen gekommen. Die Entscheidung habe lediglich eine Zusammenfassung der in der Entscheidung enthaltenen Gründe in Form eines Hyperlinks vorgesehen. In seiner Antwort vom 2. Mai 2022 auf den Überprüfungsantrag habe der Prüfungsausschuss diese Entscheidung weiter bestätigt, indem er lediglich die Begründung der ursprünglichen Entscheidung vom 7. März 2022 wiederholt habe. Eine genaue Erläuterung, die es der Klägerin ermöglicht hätte, den Grund für die Entscheidung des Prüfungsausschusses nachzuvollziehen, sei nicht gegeben worden.

4.

Hilfsweise: Verstoß der dritten angefochtenen Entscheidung gegen die Vorschriften der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Zulassung der Bewerber. Die dritte angefochtene Entscheidung sei ebenfalls rechtswidrig, da sie die Anwendung von Bedingungen bestätige, die gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstießen.

5.

Hilfsweise: In Bezug auf die dritte angefochtene Entscheidung liege ein offensichtlicher Fehler bei der Anwendung der vom Prüfungsausschuss festgelegten neuen Bedingungen vor. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Prüfungsausschuss die neuen Zulassungsbedingungen ordnungsgemäß festgelegt habe (was nicht der Fall sei), bleibe festzuhalten, dass dem Prüfungsausschuss bei deren Anwendung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/43


Klage, eingereicht am 2. Februar 2023 — Acqua & Sole/Kommission

(Rechtssache T-39/23)

(2023/C 127/55)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Acqua & Sole Srl (Mailand, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Ferraris und E. Robaldo sowie Rechtsanwältin F. Trolli)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2022) 8645 final der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Genehmigung des italienischen GAP-Strategieplans 2023-2027 für die Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für nichtig zu erklären, soweit er mit der Angabe der Interventionen im Zusammenhang mit Umwelt- und Klimaverpflichtungen den Erhalt der Zahlungen an das Verbot der landwirtschaftlichen Verwendung von organischem Schlamm und von jedem anderen in R10-Vorgängen im Sinne von Teil IV des Decreto legislativo Nr. 152/2006 verwerteten Abfall knüpft und die ausschließliche Verwendung von Düngemitteln, die nach der Verordnung (EU) 2019/1009 anerkannt sind, und/oder von organischen Düngemitteln, deren Bestandteile darin enthalten sind, vorschreibt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2021/2115 (1) und die Mitteilung der Europäischen Kommission „Sicherstellung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Düngemitteln — COM(2022) 590 final“ vom 9. November 2022.

Die Verordnung (EU) 2021/2115 über die Gewährung von Agrarsubventionen enthalte keine Bestimmung, die die Verwendung von organischem Schlamm und daraus gewonnenen Erzeugnissen verbiete. Vielmehr werde deren Verwendung im Rahmen der GAP gerade von der Europäischen Kommission gefördert, die sich zuletzt in der Mitteilung „Sicherstellung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Düngemitteln — COM(2022) 590 final“ vom 9. November 2022 klar für die Verwendung von Schlamm in der Landwirtschaft ausgesprochen habe.

2.

Verstoß gegen die Richtlinie 2008/98/EG (2), die Richtlinie (EU) 2018/851 (3), die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die Richtlinie 86/278/EWG (4).

Das in dem von der Kommission genehmigten nationalen GAP-Strategieplan 2023-2027 enthaltene allgemeine Verbot der Verwendung von organischem Schlamm durch Verwertung in der Landwirtschaft und folglich die Benachteiligung dieser Verwendung im Vergleich zu Düngemitteln der Verordnung (EU) 2019/1009 (5) stehe eindeutig im Widerspruch zu dem derzeit auf Gemeinschaftsebene bestehenden Entwicklungsmodell, das sich auf die „Kreislaufwirtschaft“ und die Abfallverwertung für die Energieerzeugung stütze, auch mit dem Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen.

3.

Verstoß gegen die Richtlinie 86/278/EWG und Verzerrung des Marktes und des Wettbewerbs zum Nachteil der Wirtschaftsteilnehmer im Sektor der Verwertung von organischem Schlamm.

Das allgemeine Verbot der Verwendung von organischem Schlamm durch Verwertung in der Landwirtschaft führe zu unzulässigen und ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen, was nicht nur gegen die Richtlinie 86/278/EWG verstoße, sondern auch die Marktstellung der anderen Wirtschaftsteilnehmer im Sektor der Verwertung von organischem Schlamm dadurch beeinträchtige, dass sie gegenüber den Herstellern anderer organischer und chemischer Düngemittel benachteiligt würden.

4.

Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Richtlinie 86/278/EWG. Fehlende Untersuchung von Tatsachenverfälschungen, Nichteinhaltung der Anforderungen, Widersprüchlichkeit, offensichtlich fehlende Logik, Ungleichbehandlung und schwerwiegender Begründungsmangel.

Soweit der von der Kommission genehmigte GAP-Strategieplan 2023-2027 die Verwendung von organischem Schlamm und anderen, in R10-Vorgängen verwerteten, Abfällen sowie von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1009 fallenden Düngemitteln verbiete, fehle es an jeglicher Begründung — was belege, dass die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und dass gegen die Bestimmungen über die Verwertung von organischem Schlamm in der Landwirtschaft verstoßen werde — und komme es zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Düngemitteln.

5.

Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2021/2115 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Erreichung der mit den beanstandeten Umwelt- und Klimamaßnahmen verfolgten Ziele werde keineswegs durch die Verwendung von organischem Schlamm in der Landwirtschaft bedingt oder gefährdet. Diese Verwendung sei für die Erreichung der Ziele des Umweltschutzes und der Verbesserung der landwirtschaftlichen Praktiken völlig unerheblich, so dass der der Klägerin auferlegte Nachteil im Vergleich zum angeblichen geschützten Gut nicht nur ungerechtfertigt, sondern auch übertrieben und übermäßig sei.

6.

Überschreitung der Befugnisse, weil sie entgegen dem eigentlichen Zweck ausgeübt worden seien. Fehlen der Voraussetzungen für ein Verbot der Verwendung von Schlamm und daraus gewonnenen Erzeugnissen.

Die Entscheidung, die Verwendung von Schlamm im Rahmen der beanstandeten Umwelt- und Klimamaßnahmen zu verbieten, sei wissenschaftlich und technisch nicht hinreichend gerechtfertigt und im Wesentlichen technisch nicht begründet und damit Ausdruck des eigentlichen, fehlgeleiteten Ziels, die Wiederverwendung von organischem Schlamm für die Landwirtschaft auszuschließen, wodurch ein landwirtschaftlicher Betrieb, der seine Flächen auf diese Weise düngen möchte, einen finanziellen Nachteil erleide.

7.

Verstoß gegen Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der von der Kommission genehmigte GAP-Strategieplan 2023-2027 habe in Bezug auf die beanstandeten Umwelt- und Klimamaßnahmen eine Verpflichtungsdauer von fünf Jahren festgesetzt, während Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 eine Höchstdauer von 24 Monaten vorsehe.


(1)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. 2021, L 435, S. 1).

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. 2018, L 150, S. 109).

(4)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. 1986, L 181, S. 6).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. 2019, L 170, S. 1).


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/45


Klage, eingereicht am 30. Januar 2023 — Hatherly/EUAA

(Rechtssache T-40/23)

(2023/C 127/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Xavier James Hatherly (Hamrun, Malta) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Grima)

Beklagte: Asylagentur der Europäischen Union (EUAA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss Nr. 121 des Verwaltungsrats vom 3. November 2022 aufzuheben;

das am 8. April 2022 datierte Schreiben über die Zurückziehung des Jobangebots aufgrund des Auswahlverfahrens EASO/2021/TA/007 für die Stelle eines Verwaltungsassistenten (Profil D: Beschaffungsassistent) aufzuheben;

dem Verwaltungsrat der EUAA aufzutragen, das fragliche Jobangebot zu bestätigen und den Kläger mit 22. März 2022 einzugliedern;

der EUAA aufzutragen, den Kläger für den Verdienstentgang bis dato zu entschädigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Falsche Auslegung des für die fragliche Stelle erforderlichen „Befähigungsnachweises“

Im Beschluss des Verwaltungsrates heiße es: „Die Bezugnahme auf die Erlangung ‚eines Diploms‘ in der relevanten Stellenausschreibung soll der Bezugnahme auf die Erlangung eines ‚Befähigungsnachweises über den Bildungsabschluss‘ entsprechen, da der erforderliche Bildungsabschluss von Bewerbern durch die in ihrem Besitz befindlichen Diplome nachgewiesen wird“.

Das Statut, das über jedem Beschluss des Verwaltungsrates stehe, definiere „Befähigungsnachweis“ nicht streng als Diplom, sondern sage dazu in Art. 28 Buchst. d bloß, dass nur zum Beamten ernannt werden dürfe, „wer die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 bleibt unberührt“.

Das Wort „Befähigungsnachweis“ gelte zwangsläufig als Diplom, wenn es so gemeint sei, was ausdrücklich angemerkt worden wäre. Sowohl das Statut als auch das European Glossary on Education (Europäisches Bildungsglossar) (das vom Verwaltungsrat in seinem Beschluss angeführt werde) scheinen nämlich dafür zu sprechen, dass zwischen den beiden ein Unterschied bestehe. In dieser Hinsicht könne ein Befähigungsnachweis bloß durch Prüfungsnoten, die eine bestimmte schulische oder akademische Leistung nachwiesen, erlangt werden.

2.

Zweiter Klagegrund: Nichtanerkennung der Befähigungsnachweise des Klägers im Offiziellen Diplomzusatz der Universität Malta

Der von der Universität Malta im Jahr 2016 ausgestellte Europass-Diplomzusatz mache klar deutlich, dass der entsprechende Abschluss im Jahr 2013 erlangt worden sei;

Dieses Dokument sei von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO/CEPES entwickelt worden. Wie es in dem Dokument selbst heiße, bestehe sein Zweck darin, hinreichend unabhängige Daten zu liefern, um die internationale „Transparenz“ und die faire schulische, akademische und berufliche Anerkennung von Befähigungsnachweisen zu verbessern. Daher gebe es keinen legitimen Grund, den entsprechenden erforderlichen Abschluss, der — wie der Offizielle Diplomzusatz nachweise — im Jahr 2013 erlangt worden sei, nicht anzuerkennen. Die Ansicht, Befähigungsnachweise würden zwangsläufig durch Diplome bestätigt, zu denen nicht die offiziellen Unterlagen zählten, die unter anderem von der Europäischen Kommission entwickelt worden seien, sei ungerechtfertigt, da sonst der Europass-Diplomzusatz überflüssig wäre.

3.

Dritter Klagegrund: Eine solche Nichtanerkennung der Befähigungsnachweise des Klägers sei diskriminierend und die nachfolgende Zurückziehung des Jobangebots sei unverhältnismäßig.

Bewerber, die nach zwei oder mehr Jahren auf ihren Bachelorgrad verzichteten, kämen für Diplome in Frage, die der Bildungskomponente entsprächen, die in der Stellenausschreibung verlangt sei;

Daher gehe der Kläger davon aus, dass er auch zwei Jahre habe, um den gleichen Zweck zu erfüllen. Sonst entstünde eine scheinbar diskriminierende Situation, in der Bewerber vielleicht mehr Bildungsabschlüsse erreicht hätten als für die Stelle verlangt seien, aber nur deswegen nicht berücksichtigt würden, weil das letzte Diplom nach dem Jahr ausgestellt worden sei, in dem der erforderliche Abschluss erlangt worden sei, auch wenn sie im Besitz einer offiziellen Bestätigung von einer Universität eines EU-Mitgliedstaats als Teil eines solchen Diploms seien, das solchen Zwecken diene. Daher sei es aufgrund einer ungerechtfertigt simplistischen und starren Auslegung diskriminierend und unverhältnismäßig, ein Jobangebot nur deswegen zurückzuziehen, weil das Diplom später ausgestellt worden sei, da es einen anderen Bildungsabschluss umfasse.


11.4.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/46


Klage, eingereicht am 6. Februar 2023 — UG/ERCEA

(Rechtssache T-45/23)

(2023/C 127/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: UG (vertreten durch Rechtsanwältin N. Flandin)

Beklagte: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen,

die Beurteilung des Klägers für 2021 aufzuheben;

hilfsweise, Beurteilung für 2021 insoweit für nichtig zu erklären, als sie die beanstandeten Ausführungen enthält;

in Verbindung hiermit, und soweit erforderlich, die Entscheidung der ERCEA vom 26. Oktober 2022 insoweit aufzuheben, als mit ihr die Beschwerde des Klägers gegen seine Beurteilung für 2021 zurückgewiesen wird;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf die folgenden zwei Gründe gestützt:

1.

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, eine fehlerhafte Berücksichtigung früherer Beurteilungen, einen Verstoß gegen Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und einen Verstoß gegen den Grundsatz der jährlichen Beurteilung.

2.

Nach Auffassung des Klägers enthalten die angefochtene Entscheidung und die angefochtenen Ausführungen offensichtliche Beurteilungsfehler, verstoßen gegen den Grundsatz der Fürsorge, berücksichtigen nicht den aufgrund der Covid-Pandemie im Jahr 2021 besonders gestörten beruflicher Kontext, und die Ausführungen stünden in keinem Verhältnis zum vorliegenden Sachverhalt.


11.4.2023   

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C 127/47


Klage, eingereicht am 16. Februar 2023 — Angelidis/Parlament

(Rechtssache T-49/23)

(2023/C 127/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Angel Angelidis (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Maes und J.-N. Louis)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Parlaments vom 15. Juli 2022 über die Verhängung einer Disziplinarstrafe aufzuheben;

diese Entscheidung aus seiner Personalakte zu entfernen;

ihm die aufgrund dieser Entscheidung von seinem Ruhegehalt einbehaltenen Beträge, zuzüglich Verzugszinsen seit dem ersten Abzug, zu erstatten;

das Parlament zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro zu zahlen für den ihm entstandenen schweren immateriellen und finanziellen Schaden einschließlich der Verletzung der Ruhe seines Familienlebens, während er gleichzeitig seine an einer schweren Krankheit leidende Ehefrau unterstützen müsse;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen Art. 2 von Anhang VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union. Sein volljähriger Sohn sei der Mutter nicht von einer zuständigen Behörde oder in Anwendung einer Rechtsvorschrift anvertraut worden. Folglich sei das Parlament weiterhin verpflichtet gewesen, ihm die Kinderzulage für das unterhaltsberechtigte Kind zu gewähren.

2.

Verletzung von Art. 1 Buchst. a und b der Schlussfolgerung Nr. 274/15 der Verwaltungsleiter. Bei Anwendung dieser Bestimmungen hätte das Parlament davon ausgehen müssen, dass er seinen Sohn tatsächlich unterhalte, und es hätte keinen Beweis für den tatsächlichen Unterhalt verlangen dürfen.

3.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil der Kläger vor dem Erlass der gegen ihn verhängten Strafe nicht angehört worden sei und es dem Generalsekretär des Parlaments offensichtlich an Unparteilichkeit gefehlt habe.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/47


Klage, eingereicht am 13. Februar 2023 — Alan u. a./Kommission

(Rechtssache T-69/23)

(2023/C 127/59)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Alan Srl (Zinasco, Italien), Evergreen Italia Srl (Mailand, Italien), Agrorisorse Srl (Bergamo, Italien), Azienda Agricola Allevi Srl (Sannazzaro dè Burgondi, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Ferraris und E. Robaldo sowie Rechtsanwältin F. Trolli)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Durchführungsbeschluss C(2022) 8645 final der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Genehmigung des italienischen GAP-Strategieplans 2023-2027 für die Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für nichtig zu erklären, soweit er mit der Angabe der Interventionen im Zusammenhang mit Umwelt- und Klimaverpflichtungen den Erhalt der Zahlungen an das Verbot der landwirtschaftlichen Verwendung von organischem Schlamm und von jedem anderen in R10-Vorgängen im Sinne von Teil IV des Decreto legislativo Nr. 152/2006 verwerteten Abfall knüpft und die ausschließliche Verwendung von Düngemitteln, die nach der Verordnung (EU) 2019/1009 anerkannt sind, und/oder von organischen Düngemitteln, deren Bestandteile darin enthalten sind, vorschreibt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2021/2115 (1) und die Mitteilung der Europäischen Kommission „Sicherstellung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Düngemitteln — COM(2022) 590 final“ vom 9. November 2022.

Die Verordnung (EU) 2021/2115 über die Gewährung von Agrarsubventionen enthalte keine Bestimmung, die die Verwendung von organischem Schlamm und daraus gewonnenen Erzeugnissen verbiete. Vielmehr werde deren Verwendung im Rahmen der GAP gerade von der Europäischen Kommission gefördert, die sich zuletzt in der Mitteilung „Sicherstellung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Düngemitteln — COM(2022) 590 final“ vom 9. November 2022 klar für die Verwendung von Schlamm in der Landwirtschaft ausgesprochen habe.

2.

Verstoß gegen die Richtlinie 2008/98/EG (2), die Richtlinie (EU) 2018/851 (3), die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, die Richtlinie 86/278/EWG (4) und die Verordnung (EU) 2019/1009 (5) vom 5. Juni 2019.

Das in dem von der Kommission genehmigten nationalen GAP-Strategieplan 2023-2027 enthaltene allgemeine Verbot der Verwendung von organischem Schlamm und daraus gewonnenen Düngemitteln durch Verwertung in der Landwirtschaft und folglich die Benachteiligung dieser Verwendung im Vergleich zu Düngemitteln der Verordnung (EU) 2019/1009 stehe eindeutig im Widerspruch zu dem derzeit auf Gemeinschaftsebene bestehenden Entwicklungsmodell, das sich auf die „Kreislaufwirtschaft“ und die Abfallverwertung für die Energieerzeugung stütze, auch mit dem Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen. Es werde weder berücksichtigt, dass die Verordnung (EU) 2019/1009 in Italien derzeit weitgehend nicht angewandt werde, noch, dass diese nicht einmal implizit die Richtlinie 86/278/EWG aufhebe, sondern die italienische Düngemittelgesetzgebung (Decreto legislativo 75/2010) unberührt lasse.

3.

Verstoß gegen die Richtlinie 86/278/EWG und Verzerrung des Marktes und des Wettbewerbs zum Nachteil der Wirtschaftsteilnehmer im Sektor der Verwertung von organischem Schlamm.

Das allgemeine Verbot der Verwendung von organischem Schlamm durch Verwertung in der Landwirtschaft führe zu unzulässigen und ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen, was nicht nur gegen die Richtlinie 86/278/EWG verstoße, sondern auch die Marktstellung der anderen Wirtschaftsteilnehmer im Sektor der Verwertung von organischem Schlamm dadurch beeinträchtige, dass sie gegenüber den Herstellern anderer organischer und chemischer Düngemittel benachteiligt würden.

4.

Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Richtlinie 86/278/EWG. Fehlende Untersuchung von Tatsachenverfälschungen, Nichteinhaltung der Anforderungen, Widersprüchlichkeit, offensichtlich fehlende Logik, Ungleichbehandlung und schwerwiegender Begründungsmangel.

Soweit der von der Kommission genehmigte GAP-Strategieplan 2023-2027 die Verwendung von organischem Schlamm und anderen, in R10-Vorgängen verwerteten, Abfällen sowie von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1009 fallenden Düngemitteln verbiete, fehle es an jeglicher Begründung — was belege, dass die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und dass gegen die Bestimmungen über die Verwertung von organischem Schlamm in der Landwirtschaft verstoßen werde — und komme es zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Düngemitteln.

5.

Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2021/2115 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Erreichung der mit den beanstandeten Umwelt- und Klimamaßnahmen verfolgten Ziele werde keineswegs durch die Verwendung von organischem Schlamm in der Landwirtschaft bedingt oder gefährdet. Diese Verwendung sei für die Erreichung der Ziele des Umweltschutzes und der Verbesserung der landwirtschaftlichen Praktiken völlig unerheblich, so dass der den Klägerinnen auferlegte Nachteil im Vergleich zum angeblichen geschützten Gut nicht nur ungerechtfertigt, sondern auch übertrieben und übermäßig sei.

6.

Überschreitung der Befugnisse, weil sie entgegen dem eigentlichen Zweck ausgeübt worden seien. Fehlen der Voraussetzungen für ein Verbot der Verwendung von Schlamm und daraus gewonnenen Erzeugnissen.

Die Entscheidung, die Verwendung von Schlamm im Rahmen der beanstandeten Umwelt- und Klimamaßnahmen zu verbieten, sei wissenschaftlich und technisch nicht hinreichend gerechtfertigt und im Wesentlichen technisch nicht begründet und damit Ausdruck des eigentlichen, fehlgeleiteten Ziels, die Wiederverwendung von organischem Schlamm für die Landwirtschaft auszuschließen, wodurch ein landwirtschaftlicher Betrieb, der seine Flächen auf diese Weise düngen möchte, einen finanziellen Nachteil erleide.

7.

Verstoß gegen Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der von der Kommission genehmigte GAP-Strategieplan 2023-2027 habe in Bezug auf die beanstandeten Umwelt- und Klimamaßnahmen eine Verpflichtungsdauer von fünf Jahren festgesetzt, während Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 eine Höchstdauer von 24 Monaten vorsehe.


(1)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. 2021, L 435, S. 1).

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. 2018, L 150, S. 109).

(4)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. 1986, L 181, S. 6).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. 2019, L 170, S. 1).


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/49


Klage, eingereicht am 14. Februar 2023 — Data Protection Commission/Europäischer Datenschutzausschuss

(Rechtssache T-70/23)

(2023/C 127/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Data Protection Commission (vertreten durch D. Young, A. Bateman und R. Minch, Solicitors, B. Kennelly, SC, D. Fennelly und E. Synnott, Barristers)

Beklagter: Europäischer Datenschutzausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die zweite Zeile von Ziffer 198 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

die zweite Zeile von Ziffer 487 des Beschlusses für nichtig zu erklären; und

dem Europäischen Datenschutzausschuss die Kosten aufzuerlegen, die der Data Protection Commission im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage auf Nichtigerklärung der zweiten Zeilen der Ziffern 198 und 487 des Verbindlichen Beschlusses 3/2022 zu der von der irischen Aufsichtsbehörde vorgelegten Streitigkeit über Meta Platforms Ireland Limited und ihren Facebookdienst (Art. 65 DSGVO) wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der Europäische Datenschutzausschuss habe seine Befugnis nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (DSGVO) (1) überschritten, indem er der Data Protection Commission in den Ziffern 198 und 487 des Beschlusses aufgetragen habe, (i) eine neuerliche Untersuchung durchzuführen und (ii) einen neuen Beschlussentwurf gemäß Art. 60 Abs. 3 DSGVO vorzulegen.

2.

Zweiter Klagegrund: der Europäische Datenschutzausschuss habe gegen Art. 4 Nr. 24 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO verstoßen, indem er diese Bestimmungen fälschlich dahin ausgelegt habe, dass sie dem Europäischen Datenschutzausschuss eine Befugnis einräumen, der Data Protection Commission aufzutragen, (i) eine neuerliche Untersuchung durchzuführen und (ii) einen neuen Beschlussentwurf gemäß Art. 60 Abs. 3 DSGVO vorzulegen.


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


11.4.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/50


Klage, eingereicht am 15. Februar 2023 — RT France/Rat

(Rechtssache T-75/23)

(2023/C 127/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: RT France (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt E. Piwnica)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt, mit den entsprechenden Rechtsfolgen,

den Beschluss (GASP) 2022/2477 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen für nichtig zu erklären, soweit er die Vereinigung „TV-Novosti“ und ihre Gesellschaften betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen für nichtig zu erklären, soweit sie die Vereinigung „TV-Novosti“ und ihre Gesellschaften betrifft;

dem Rat der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe gegen die Begründungspflicht verstoßen.

2.

Der Rat habe das sich aus Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebende Eigentumsrecht verletzt.

3.

Der Rat habe die sich aus Art. 16 der Charta der Grundrechte ergebende unternehmerische Freiheit verletzt.

4.

Der Rat habe den angefochtenen Rechtsakten eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung zugrunde gelegt.


11.4.2023   

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C 127/51


Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 — Beauty Biosciences/EUIPO — Société de Recherche Cosmétique (BEAUTYBIO)

(Rechtssache T-80/23)

(2023/C 127/62)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Beauty Biosciences LLC (Dallas, Texas, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt D. Mărginean)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société de Recherche Cosmétique SARL (Luxemburg, Luxemburg)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke BEAUTYBIO — Unionsmarke Nr. 16 919 342

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Dezember 2022 in der Sache R 1038/2022-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in dem Sinne aufzuheben, dass der Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurückgewiesen und die Eintragung der angegriffenen Marke für alle eingetragenen Waren in Klasse 3 aufrechterhalten wird;

die angefochtene Entscheidung in dem Sinne abzuändern, dass der Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurückgewiesen und die Eintragung der angegriffenen Marke für alle eingetragenen Waren in Klasse 3 aufrechterhalten wird;

der Société de Recherche Cosmétique SARL die Kosten aufzuerlegen, die der Beauty Biosciences LLC durch die vorliegende Klage, das Verfahren vor der Beschwerdekammer und das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b.


11.4.2023   

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C 127/52


Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 — Beauty Biosciences/EUIPO — Société de Recherche Cosmétique (BEAUTYBIO SCIENCE)

(Rechtssache T-81/23)

(2023/C 127/63)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Beauty Biosciences LLC (Dallas, Texas, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt D. Mărginean)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société de Recherche Cosmétique SARL (Luxemburg, Luxemburg)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke BEAUTYBIO SCIENCE — Unionsmarke Nr. 16 919 301

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Dezember 2022 in der Sache R 1039/2022-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in dem Sinne aufzuheben, dass der Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurückgewiesen und die Eintragung der angegriffenen Marke für alle eingetragenen Waren in Klasse 3 aufrechterhalten wird;

die angefochtene Entscheidung in dem Sinne abzuändern, dass der Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurückgewiesen und die Eintragung der angegriffenen Marke für alle eingetragenen Waren in Klasse 3 aufrechterhalten wird;

der Société de Recherche Cosmétique SARL die Kosten aufzuerlegen, die der Beauty Biosciences LLC durch die vorliegende Klage, das Verfahren vor der Beschwerdekammer und das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b.


11.4.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/53


Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 — Data Protection Commission/Europäischer Datenschutzausschuss

(Rechtssache T-84/23)

(2023/C 127/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Data Protection Commission (vertreten durch D. Young, A. Bateman und R. Minch, Solicitors, B. Kennelly, SC, D. Fennelly und E. Synnott, Barristers

Beklagter: Europäischer Datenschutzausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die zweiten Zeilen der Ziffern 203 und 454 des Verbindlichen Beschlusses 4/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zu der von der irischen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 65 DSGVO vorgelegten Streitigkeit über die Meta Platforms Ireland Limited und ihren Instagramdienst für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der EDSA habe seine Befugnis nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (DSGVO) (1) überschritten, indem er der Data Protection Commission (DPC) aufgetragen habe, (i) eine neuerliche Untersuchung durchzuführen und (ii) einen neuen Beschlussentwurf gemäß Art. 60 Abs. 3 DSGVO vorzulegen.

2.

Zweiter Klagegrund: der EDSA habe gegen Art. 4 Nr. 24 DSGVO und gegen Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO verstoßen, indem er diese Bestimmungen fälschlich dahin ausgelegt habe, dass sie dem EDSA eine Befugnis einräumen, der DPC aufzutragen, (i) eine neuerliche Untersuchung durchzuführen und (ii) einen neuen Beschlussentwurf gemäß Art. 60 Abs. 3 DSGVO vorzulegen.


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/53


Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — DGC Switzerland/EUIPO (cyberscan)

(Rechtssache T-85/23)

(2023/C 127/65)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DGC Switzerland AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Medler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke cyberscan — Anmeldung Nr. 18 607 123

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2022 in der Sache R 1587/2022-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Sache an den Prüfer zurückzuverweisen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/54


Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — Kande Mupompa/Rat

(Rechtssache T-88/23)

(2023/C 127/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alex Kande Mupompa (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2022/2412 des Rates vom 8. Dezember 2022 (1) für nichtig zu erklären, soweit er damit in Nr. 5 des Anhangs dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2401 des Rates vom 8. Dezember 2022 (2) für nichtig zu erklären, soweit er damit in Nr. 5 des Anhangs I dieser Verordnung belassen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Erstens: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte. Hierzu macht der Kläger mehrere Rügen in Bezug auf den Verstoß gegen seine Rechte im Lauf der Verfahren, die zum Erlass und der Erneuerung der restriktiven Maßnahmen gegen ihn durch den Rat geführt hätten, und insbesondere einen Verstoß gegen sein Recht, unter akzeptablen Bedingungen gehört zu werden, geltend.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, den der Rat begangen haben soll, was die Beteiligung des Klägers an den Handlungen betreffe, die schwere Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo darstellten. Der Kläger kritisiert den Kontext der Überprüfung, der der beanstandeten Erneuerung der restriktiven Maßnahmen vorausgegangen sei, und bestreitet jedwede aktuelle Beteiligung an den Ereignissen, auf die der Beschluss, ihn in die Liste der von dem Beschluss 2010/788/GASP erfassten Personen aufzunehmen, gestützt sei.


(1)  Beschluss (GASP) 2022/2412 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. 2022, L 317, S. 122).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2401 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. 2022, L 317, S. 32).


11.4.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/55


Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — Boshab/Rat

(Rechtssache T-89/23)

(2023/C 127/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Évariste Boshab (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2022/2412 des Rates vom 8. Dezember 2022 (1) für nichtig zu erklären, soweit er damit in Nr. 5 des Anhangs dieses Beschlusses belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2401 des Rates vom 8. Dezember 2022 (2) für nichtig zu erklären, soweit er damit in Nr. 5 des Anhangs I dieser Verordnung belassen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-88/23, Kande Mupompa/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


(1)  Beschluss (GASP) 2022/2412 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. 2022, L 317, S. 122).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2401 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. 2022, L 317, S. 32).


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/56


Klage, eingereicht am 21. Februar 2023 — Rechnungshof/Allianz Insurance Luxembourg

(Rechtssache T-93/23)

(2023/C 127/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäischer Rechnungshof (vertreten durch C. Lange-Tramoni, K. Kantza und B. Schäfer als Bevollmächtigte)

Beklagte: Allianz Insurance Luxembourg (Luxemburg, Luxemburg)

Anträge

Der Kläger beantragt,

feststellen, dass die Schadensfälle betreffend die gerissenen oder beschädigten Verglasungen sowie die Ablösung des Verputzes der Grundmauer des Gebäudes K3 des Rechnungshofes in den Anwendungsbereich des Vertrags über die zehnjährige und zweijährige Haftpflichtversicherung fallen;

die Beklagte dazu zu verurteilen, die Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit den Schadensfällen, die derzeit auf 90 145 Euro für die Verglasung und 89 809,55 Euro in Bezug für die Grundmauer, insgesamt 179 954,55 Euro, beziffert werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab der Zustellung dieser Klageschrift an die Beklagte zu erstatten;

festzustellen, dass die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag über die zehnjährige und zweijährige Haftpflichtversicherung verletzt hat;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er seinen Anspruch auf Übernahme der nach der Fertigstellung des Gebäudes K3 festgestellten Schäden durch die Beklagte als Versicherer im Rahmen des Vertrags über die zehnjährige und zweijährige Haftpflichtversicherung (im Folgenden: HPV-Vertrag) geltend macht. Insoweit bringt er in Bezug auf die beiden Schadensfälle vor, dass die Beklagte nach den Bestimmungen des genannten Vertrags alle Kosten, die ihm in diesem Zusammenhang entstanden seien, sowie die notwendigen Kosten für die damit verbundenen Reparaturen tragen müsse.

Die Schäden an den Verglasungen fielen als versteckte Mängel an Rohbauten unter die Garantie des HPV-Vertrags und die vorgebliche Unterscheidung der Beklagten zwischen Planungs- und/oder Produktionsfehlern, die während des Herstellungsprozesses von Verglasungen aufträten, auf der einen und Konstruktionsfehlern auf der anderen Seite sei irrelevant.

In Bezug auf den Schaden an der Grundmauer macht der Kläger geltend, dass die von der Beklagten geltend gemachte Ausschlussklausel für Schäden, die aus der Nichterfüllung oder der teilweisen Erfüllung vertraglicher Pflichten resultierten, nicht auf ein fertig gestelltes Werk anwendbar sei und dass die Tatsache, dass der Schaden behoben werden könne, nicht geeignet sei, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/56


Klage, eingereicht am 23. Februar 2023 — Medela/EUIPO (THE SCIENCE OF CARE)

(Rechtssache T-97/23)

(2023/C 127/69)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Medela Holding AG (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann, S. Fröhlich und H. Lerchl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke THE SCIENCE OF CARE mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 635 852 mit Benennung der Europäischen Union

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2022 in der Sache R 1163/2022-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung betreffend die teilweise Zurückweisung des Schutzerstreckungsgesuchs für die internationale Registrierung Nr. 1 635 852 THE SCIENCE OF CARE aufzuheben, soweit darin die Beschwerde gegen die Schutzversagung der Marke für die Dienstleistungen „Vermietung von Brustpumpen und Vakuumpumpen; Beratungs- und Informationsdienstleistungen zu medizinischen Produkten; Beratungsdienste in Bezug auf medizinische Apparate und Instrumente“ in Klasse 44 zurückgewiesen wurde;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchs. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.4.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/57


Klage, eingereicht am 23. Februar 2023 — Atomico Investment/EUIPO — Gomes Tominaga (atomic fund)

(Rechtssache T-98/23)

(2023/C 127/70)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Atomico Investment Holdings Limited (Road Town, Britische Jungferninseln) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Malynicz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Augusto Gomes Tominaga (Amsterdam, Niederlande)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke atomic fund — Anmeldung Nr. 17 796 781.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2022 in der Sache R 324/2022-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und dem anderen Beteiligten, falls er an diesem Verfahren teilnimmt, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.4.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/58


Klage, eingereicht am 24. Februar 2023 — Darila/EUIPO — Original Buff (Buffet)

(Rechtssache T-101/23)

(2023/C 127/71)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Michal Darila (Bratislava, Slowakei) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Holič)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Original Buff, SA (Igualada, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke „Buffet“ — Anmeldung Nr. 18 285 108.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Dezember 2022 in der Sache R 528/2022-2.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zum Widerspruch Nr. B 3 136 022 aufrechtzuerhalten;

den Widerspruch zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.4.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/58


Klage, eingereicht am 24. Februar 2023 — Data Protection Commission/EDSA

(Rechtssache T-111/23)

(2023/C 127/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Data Protection Commission (vertreten durch B. Kennelly, SC, D. Fennelly und E. Synnott, Barristers-at-Law, D. Young, A. Bateman und R. Minch, Solicitors)

Beklagter: Europäischer Datenschutzausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Ziffer 222 und Ziffer 326(8) des Verbindlichen Beschlusses 5/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zu der von der irischen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 65 DSGVO vorgelegten Streitigkeit über WhatsApp Ireland Limited für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der EDSA habe seine Befugnis nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (DSGVO) (1) überschritten, indem er der Data Protection Commission aufgetragen habe, (i) eine neuerliche Untersuchung durchzuführen und (ii) einen neuen Beschlussentwurf gemäß Art. 60 Abs. 3 DSGVO vorzulegen.

2.

Zweiter Klagegrund: der EDSA habe gegen Art. 4 Nr. 24 DSGVO und gegen Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO verstoßen, indem er diese Bestimmungen fälschlich dahin ausgelegt habe, dass sie dem EDSA eine Befugnis einräumen, der Data Protection Commission (DPC) aufzutragen, (i) eine neuerliche Untersuchung durchzuführen und (ii) einen neuen Beschlussentwurf gemäß Art. 60 Abs. 3 DSGVO vorzulegen.


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


11.4.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/59


Klage, eingereicht am 2. März 2023 — Papier-Mettler/EUIPO (Form einer Tragetasche)

(Rechtssache T-113/23)

(2023/C 127/73)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Papier-Mettler KG (Morbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Graetsch und M. Bergermann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der dreidimensionalen Unionsmarke (Form einer Tragetasche) — Anmeldung Nr. 18 580 604

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2022 in der Sache R 764/2022-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/60


Klage, eingereicht am 2. März 2023 — Papier-Mettler/EUIPO (Form einer Tragetasche)

(Rechtssache T-114/23)

(2023/C 127/74)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Papier-Mettler KG (Morbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Graetsch und M. Bergermann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke Anmeldung der dreidimensionalen Unionsmarke (Form einer Tragetasche) — Anmeldung Nr. 18 580 606

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2022 in der Sache R 765/2022-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/60


Beschluss des Gerichts vom 17. Februar 2023 — Mylan Ireland/EMA

(Rechtssache T-653/20) (1)

(2023/C 127/75)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 433 vom 14.12.2020.