ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 116

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
31. März 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 116/01

Mitteilung der Kommission — Änderung der Mitteilung der Kommission — Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen ( 1 )

1

2023/C 116/02

Mitteilung der Europäischen Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

6

2023/C 116/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11044 — DERICHEBOURG / ELIOR) ( 1 )

7


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2023/C 116/04

Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — Juli-Dezember 2022 (Sozialbereich)

8

2023/C 116/05

Beschluss des Rates vom 28. März 2023 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

15

2023/C 116/06

Beschluss des Rates vom 28. März 2023 zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

19

2023/C 116/07

Beschluss des Rates vom 28. März 2023 zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

23

 

Europäische Kommission

2023/C 116/08

Euro-Wechselkurs — 30. März 2023

27

2023/C 116/09

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

28

2023/C 116/10

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

29

2023/C 116/11

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

30

2023/C 116/12

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

31


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 116/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11099 — CINVEN / MBCC DIVESTMENT BUSINESS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

32

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 116/14

Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

34


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung der Mitteilung der Kommission — Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 116/01)

1.   

Im Laufe der Jahre haben die Wettbewerbsvorschriften der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) entscheidend zum Schutz des Wettbewerbsprozesses im EU-Binnenmarkt beigetragen (1). Die Durchsetzung dieser Vorschriften, d. h. der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), „bringt Europa große Vorteile, indem [sie] … zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen beiträgt, durch die die Märkte in den Dienst der Verbraucher gestellt werden“ (2). Darüber hinaus kann sie dazu beitragen, Ziele zu erreichen, die über das Wohl der Verbraucher hinausgehen, wie etwa die Pluralität in einer demokratischen Gesellschaft (3).

2.   

Vor diesem Hintergrund ist es von größter Bedeutung, dass die Wettbewerbsvorschriften der Union entschlossen und wirksam angewandt werden. Dies ist in wirtschaftlich schwierigen Zeiten und angesichts der zunehmenden Marktkonzentration in verschiedenen Branchen umso wichtiger.

3.   

Artikel 102 AEUV verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind. Der Artikel hat dazu beigetragen, das Verhalten marktbeherrschender Unternehmen zu maßregeln, die eine besondere Verantwortung dafür tragen, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen (4).

4.   

Am 5. Dezember 2008 hat die Kommission die Mitteilung der Kommission – Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags [inzwischen Artikel 102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (5) angenommen (im Folgenden „Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten“).

5.   

In dieser Mitteilung sind die Durchsetzungsprioritäten der Kommission in Fällen von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen dargelegt, um mehr Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den allgemeinen Prüfungsrahmen der Kommission zu schaffen, anhand dessen die Kommission entscheidet, ob sie bestimmte Fälle von Behinderungsmissbrauch vorrangig verfolgt (6). Die Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten haben dazu beigetragen, dass auf Basis einer Analyse von Marktdynamiken die Durchsetzung des Artikels 102 AEUV stärker auf die Geeignetheit eines bestimmten Verhaltens zur Schädigung des Wettbewerbs gerichtet wurde, was als wirkungsorientierter Ansatz beschrieben wurde (7).

6.   

Die Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten trafen jedoch weder eine Aussage über die Rechtslage noch enthielten sie eine Auslegung des Begriffs des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung. Vielmehr umrissen sie lediglich die Vorgehensweise der Kommission bei der Auswahl der Fälle, die sie vorrangig zu behandeln beabsichtigt (8).

7.   

Die Durchsetzungsprioritäten der Kommission haben sich im Laufe der Zeit durch die im Rahmen ihrer Fallpraxis gesammelten Erfahrungen geändert. Dabei wurden den Entwicklungen der Rechtsprechung der Unionsgerichte (9) sowie den Marktentwicklungen Rechnung getragen. Die Rechtsprechung der Unionsgerichte hat einen wirkungsorientierten Ansatz für Artikel 102 AEUV bestätigt und die Bedeutung und Tragweite bestimmter in den Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten enthaltener Begriffe präzisiert.

8.   

Angesichts dieser Entwicklungen werden mit dieser Mitteilung Teile der Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten geändert, die nicht mehr dem Ansatz der Kommission für die Auswahl der vorrangig zu prüfenden Fälle entsprechen. Die Änderungen erfolgen im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und mit dem Ziel, die Grundsätze für die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission transparenter zu machen.

9.   

Die an den Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten vorgenommenen Änderungen sind in der Anlage zu dieser Mitteilung aufgeführt.


(1)  Das Wettbewerbsrecht ist eine der Komponenten für die Verwirklichung des Binnenmarktes, der „ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt“ (siehe Protokoll Nr. 27 zum Vertrag über die Europäische Union).

(2)  Siehe Mitteilung der Kommission „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020) 67 final), S. 8.

(3)  Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 1028.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 135, und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 28 und 38.

(5)  ABl. C 45 vom 24.2.2009, S. 7.

(6)  Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten, Rn. 2.

(7)  Siehe Pressemitteilung vom 3. Dezember 2008, Kartellrecht: Kommission stellt bei ihrem Vorgehen gegen Behinderungsmissbrauch Verbraucherwohl an oberste Stelle (IP/08/1877).

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 52.

(9)  Seit der Annahme der Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten hat die Kommission 27 Beschlüsse auf der Grundlage des Artikels 102 AEUV (in Bezug auf Behinderungsmissbrauch) erlassen, und die Unionsgerichte haben 32 Urteile erlassen.


ANHANG der MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung der Mitteilung der Kommission — Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen

1.   

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Durchsetzungspraxis der Kommission gesammelten Erfahrungen und der Klarstellungen durch die Rechtsprechung der Unionsgerichte sollte deutlich gemacht werden, dass sich der Begriff „wettbewerbswidrige Marktverschließung“ (Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten, Randnummer 19) nicht nur auf Fälle bezieht, in denen das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens dazu führen kann, dass Wettbewerber vollständig vom Markt verdrängt oder bedeutungslos werden, sondern auch auf Fälle, in denen das Verhalten den Wettbewerb schwächen kann, wodurch die Wettbewerbsstruktur des Marktes zugunsten des marktbeherrschenden Unternehmens und zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt wird. Darüber hinaus ist es mit Blick auf die Durchsetzungspraxis der Kommission und die Rechtsprechung der Unionsgerichte wichtig klarzustellen, dass es nicht angemessen ist, sich in Bezug auf das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens auf das Element der Rentabilität zu stützen, um die Durchsetzungsprioritäten der Kommission zu bestimmen, d. h. nur solche Fälle vorrangig zu prüfen, in denen das marktbeherrschende Unternehmen seine Preise gewinnbringend auf ein Niveau über dem Wettbewerbspreis halten oder gewinnbringend andere Wettbewerbsparameter wie Produktion, Innovation, Angebot oder Qualität der Waren oder Dienstleistungen beeinflussen kann. Daher erhält der zweite Satz unter Randnummer 19 der Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten folgende Fassung:

„In dieser Mitteilung bezeichnet der Begriff ‚wettbewerbswidrige Marktverschließung‘ eine Situation, in der das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens die Aufrechterhaltung einer wirksamen Wettbewerbsstruktur behindert (1a), sodass das marktbeherrschende Unternehmen die verschiedenen Wettbewerbsparameter wie Preis, Produktion, Innovation, Angebot oder Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil der Verbraucher negativ beeinflussen kann (1b).

(1a)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 36."

(1b)  Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 281.“"

2.   

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Durchsetzungspraxis der Kommission gesammelten Erfahrungen und der Klarstellungen durch die Rechtsprechung der Unionsgerichte ist es in Bezug auf preisbasierten Behinderungsmissbrauch eines marktbeherrschenden Unternehmens nicht angemessen, nur Verhaltensweisen vorrangig zu prüfen, die dazu führen können, dass Wettbewerber, die hinsichtlich ihrer Kostenstruktur genauso effizient sind wie das marktbeherrschende Unternehmen, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden. Unter bestimmten Umständen kann wirksamer Wettbewerb nämlich auch von Unternehmen ausgehen, die hinsichtlich ihrer Kostenstruktur weniger effizient sind als das marktbeherrschende Unternehmen. Daher werden, wie nachstehend dargelegt, zwei Änderungen an den Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten vorgenommen:

a)

Unter Randnummer 23 der Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Kommission wird in der Regel dann tätig, um wettbewerbswidrige Marktverschließungen zu verhindern, wenn das fragliche Verhalten andere, genauso effiziente Wettbewerber wie das marktbeherrschende Unternehmen (‚as efficient competitors‘) daran hindert bzw. bereits gehindert hat, am Wettbewerb teilzunehmen (1).

(1)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO Chemie/Kommission, 62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 72, in dem sich der Gerichtshof in Bezug auf Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (average total costs – ATC) liegen, wie folge geäußert hat: ‚Diese Preise können nämlich Unternehmen vom Markt verdrängen, die vielleicht ebenso leistungsfähig sind wie das beherrschende Unternehmen, wegen ihrer geringeren Finanzkraft jedoch nicht dem auf sie ausgeübten Konkurrenzdruck standhalten können‘. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, ECLI:EU:T:2008:101, Rn. 194, im Rechtsmittelverfahren durch den Gerichtshof bestätigt (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom AG/Kommission, C-280/08 P, ECLI:EU:C:2010:603). Der Gerichtshof hat anerkannt, dass sich der Begriff des ‚ebenso effizienten‘ Wettbewerbers auf die Effizienz und Attraktivität für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation bezieht (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel Corp./Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 134, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations Srl, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 37).“"

b)

Unter Randnummer 24 der Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Gleichzeitig ist sich die Kommission der Tatsache bewusst, dass auch ein weniger leistungsfähiger Wettbewerber unter bestimmten Umständen einen gewissen Wettbewerbsdruck ausüben kann, dem bei der Prüfung, ob ein bestimmtes preisbezogenes Verhalten zu einer wettbewerbswidrigen Marktverschließung führen könnte, ebenfalls Rechnung getragen werden muss (1a).

(1a)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark A/S/Konkurrencerådet, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 59-60; Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations Srl, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 57.“"

3.   

Wie aus der Durchsetzungspraxis der Kommission und den Klarstellungen in der Rechtsprechung der Unionsgerichte hervorgeht, ist der preis-kostenbezogene „Test des ebenso effizienten Wettbewerbers“ nur eine von mehreren Methoden, um unter Berücksichtigung aller anderen relevanten Umstände zu beurteilen, ob ein Verhalten Verdrängungswirkungen entfalten kann. Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Anwendung des „Tests des ebenso effizienten Wettbewerbers“ fakultativ ist und dass ein derartiger Test je nach Art des Verhaltens oder der relevanten Marktdynamik unangemessen sein kann (2). Folglich ist eine generelle Anwendung dieses Tests zur Bestimmung der Fälle von preisbezogenem Behinderungsmissbrauch, die vorrangig zu prüfen sind, nicht gerechtfertigt; wenn ein solcher Test durchgeführt wird, sollten die Ergebnisse in jedem Fall zusammen mit allen anderen relevanten Umständen beurteilt werden. Daher werden, wie nachstehend dargelegt, zwei Änderungen an den Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten vorgenommen:

a)

Unter Randnummer 25 der Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Um klären zu können, ob selbst ein hypothetischer, in Bezug auf die Kosten ebenso effizienter Wettbewerber durch das betreffende Verhalten vom Markt ausgeschlossen werden könnte, kann die Kommission Wirtschaftsdaten zu den Kosten und Verkaufspreisen prüfen und insbesondere, ob das marktbeherrschende Unternehmen nicht kostendeckende Preise praktiziert (1b).

(1b)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark A/S/Konkurrencerådet, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 61; Urteil vom 6. September 2017, Intel Corp./Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 141; Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 643; Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations Srl, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 57, 58 und 62.“"

b)

Randnummer 27 der Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten erhält folgende Fassung:

„Wenn die Kommission Daten analysiert, um zu beurteilen, ob ein ebenso effizienter Wettbewerber wirksam mit dem Preisverhalten des marktbeherrschenden Unternehmens konkurrieren kann, wird die Kommission diese Analyse in die allgemeine Beurteilung der wettbewerbswidrigen Marktverschließung (siehe Abschnitt B) unter gleichzeitiger Berücksichtigung anderer relevanter quantitativer und/oder qualitativer Beweise einfließen lassen (4).

(4)  Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 154; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, ECLI:EU:T:2012:172, Rn. 175; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, ECLI:EU:C:2010:603, Rn. 175; Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 28.“"

4.   

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die die Kommission im Rahmen ihrer Durchsetzungspraxis in Bezug auf den Zugang zu den Inputs oder Vermögenswerten des marktbeherrschenden Unternehmens gewonnen hat, und angesichts der Klarstellungen durch die Rechtsprechung der Unionsgerichte in Bezug auf diesen Zugang ist es wichtig, zwischen Fällen einer vollständigen Lieferverweigerung und Situationen, in denen das marktbeherrschende Unternehmen den Zugang an unfaire Bedingungen knüpft („konstruktive Lieferverweigerung“), zu unterscheiden. In Fällen einer konstruktiven Lieferverweigerung ist es nicht angemessen, nur solche Fälle vorrangig zu prüfen, die die Bereitstellung eines unerlässlichen Inputs oder den Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung betreffen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte, die klargestellt haben, dass solche Fälle nicht mit einer vollständigen Lieferverweigerung gleichgesetzt werden können und daher das Kriterium der Unerlässlichkeit der betreffenden Ware oder Dienstleistung nicht anwendbar ist (3).

Daher werden unter Randnummer 79 der Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten die beiden letzten Sätze gestrichen.

5.   

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Durchsetzungspraxis der Kommission gesammelten Erfahrungen und der Klarstellungen durch die Rechtsprechung der Unionsgerichte ist es nicht angemessen, Fälle einer Kosten-Preis-Schere nur dann vorrangig zu prüfen, wenn es sich um ein Produkt oder eine Dienstleistung handelt, das bzw. die objektiv notwendig ist, um auf dem nachgelagerten Markt wirksam konkurrieren zu können. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte, die klargestellt haben, dass eine Kosten-Preis-Schere keine Art der Lieferverweigerung ist, sondern eine eigenständige Form des Missbrauchs, die anderen Beurteilungskriterien unterliegt. Daher werden, wie nachstehend dargelegt, vier Änderungen an den Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten vorgenommen:

a)

Die Überschrift vor Randnummer 75 der Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten erhält folgende Fassung:

„D. Lieferverweigerung“

b)

Randnummer 80, einschließlich der Fußnoten 8 und 9, wird gestrichen.

c)

Die Randnummern 81 bis 90 werden wie folgt umnummeriert:

Randnummer 81 wird Randnummer 80. Randnummer 82 wird Randnummer 81. Randnummer 83 wird Randnummer 82. Randnummer 84 wird Randnummer 83. Randnummer 85 wird Randnummer 84. Randnummer 86 wird Randnummer 85. Randnummer 87 wird Randnummer 86. Randnummer 88 wird Randnummer 87. Randnummer 89 wird Randnummer 88. Randnummer 90 wird Randnummer 89.

d)

Nach der neuen Randnummer 89 der Erläuterungen zu den Durchsetzungsprioritäten werden die folgende Überschrift und die folgende Randnummer 90 eingefügt:

„E.   Kosten-Preis-Schere“

90.

Denkbar ist auch, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen für das betreffende Produkt den Preis auf dem vorgelagerten Markt gegenüber seinem Preis auf dem nachgelagerten Markt (3) so ansetzt, dass es sogar für einen ebenso effizienten Wettbewerber nicht mehr möglich ist, auf dem nachgelagerten Markt langfristig rentabel zu bleiben (sog. ‚Kosten-Preis-Schere‘) (4). Im Falle einer Kosten-Preis-Schere wird die Kommission bei Ermittlung der Kosten eines ebenso effizienten Wettbewerbers grundsätzlich die LRAIC der nachgelagerten Einheit des integrierten marktbeherrschenden Unternehmens zugrunde legen (5).

(3)  Denkbar ist auch der Fall, dass ein integriertes Unternehmen, das ein ‚System‘ komplementärer Produkte verkauft, eines dieser Produkte separat an einen Wettbewerber verkauft, der das andere Komplementärprodukt herstellt."

(4)  Derartige Verhaltensweisen stellen eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 56)."

(5)  Manchmal werden auch die LRAIC eines nicht integrierten nachgelagerten Wettbewerbers zugrunde gelegt, z. B. wenn es nicht möglich ist, die Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens den nach- bzw. vorgelagerten Tätigkeiten eindeutig zuzurechnen.“"


(1a)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 36.

(1b)  Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 281.“

(1)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO Chemie/Kommission, 62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 72, in dem sich der Gerichtshof in Bezug auf Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (average total costs – ATC) liegen, wie folge geäußert hat: ‚Diese Preise können nämlich Unternehmen vom Markt verdrängen, die vielleicht ebenso leistungsfähig sind wie das beherrschende Unternehmen, wegen ihrer geringeren Finanzkraft jedoch nicht dem auf sie ausgeübten Konkurrenzdruck standhalten können‘. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, ECLI:EU:T:2008:101, Rn. 194, im Rechtsmittelverfahren durch den Gerichtshof bestätigt (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom AG/Kommission, C-280/08 P, ECLI:EU:C:2010:603). Der Gerichtshof hat anerkannt, dass sich der Begriff des ‚ebenso effizienten‘ Wettbewerbers auf die Effizienz und Attraktivität für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation bezieht (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel Corp./Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 134, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations Srl, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 37).“

(1a)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark A/S/Konkurrencerådet, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 59-60; Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations Srl, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 57.“

(1b)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark A/S/Konkurrencerådet, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 61; Urteil vom 6. September 2017, Intel Corp./Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 141; Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 643; Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations Srl, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 57, 58 und 62.“

(4)  Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 154; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, ECLI:EU:T:2012:172, Rn. 175; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, ECLI:EU:C:2010:603, Rn. 175; Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 28.“

(3)  Denkbar ist auch der Fall, dass ein integriertes Unternehmen, das ein ‚System‘ komplementärer Produkte verkauft, eines dieser Produkte separat an einen Wettbewerber verkauft, der das andere Komplementärprodukt herstellt.

(4)  Derartige Verhaltensweisen stellen eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 56).

(5)  Manchmal werden auch die LRAIC eines nicht integrierten nachgelagerten Wettbewerbers zugrunde gelegt, z. B. wenn es nicht möglich ist, die Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens den nach- bzw. vorgelagerten Tätigkeiten eindeutig zuzurechnen.““


(2)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 57-58.

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 50-51, und Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2023, Lietuvos geležinkeliai AB/Europäische Kommission, C-42/21 P, ECLI:EU:C:2023:12, Rn. 81-84 und 91.


31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/6


Mitteilung der Europäischen Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (1)

(2023/C 116/02)

Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (2): 1.6.2023.

Angaben zur Ratifizierung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht:

Belgien

6.6.2014

Bulgarien

3.6.2016

Dänemark

20.6.2014

Deutschland

17.2.2023

Estland

1.8.2017

Frankreich

14.3.2014

Italien

20.2.2017

Lettland

11.1.2018

Litauen

14.8.2017

Luxemburg

22.5.2015

Malta

9.12.2014

Niederlande

14.9.2016

Österreich

6.8.2013

Portugal

28.8.2015

Slowenien

15.10.2021

Finnland

19.1.2013

Schweden

26.4.2018


(1)  ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1.


31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11044 — DERICHEBOURG / ELIOR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 116/03)

Am 24. März 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11044 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/8


Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen

Juli-Dezember 2022 (Sozialbereich)

(2023/C 116/04)

Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im Amtsblatt

Nachfolge von

Rücktritt

Mitglied/ Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Zugehörigkeit

Beschluss des Rates vom

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

C 92 vom 25.2.2022

Frau Viktoria BERGSTRÖM

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Schweden

Frau Johanna BENGTSSON RYBERG

Regeringskansliet

12.7.2022

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2022

C 92 vom 25.2.2022

Frau Maret MARIPUU

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Estland

Frau Meeli MIIDLA-VANATALU

Estnische Arbeitsaufsichtsbehörde

20.9.2022

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2025

C 92 vom 25.2.2022

Frau Stephanie PROPST

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Österreich

Herr Tobias SONNWEBER

Österreichischer Industrieverband

17.10.2022

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2025

C 92 vom 25.2.2022

Frau Heidi BOUSSEN

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Niederlande

Frau Hanneke VAN DEN BOUT

Ministerium für Soziales und Arbeit

14.11.2022

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2025

C 92 vom 25.2.2022

Frau Lena SØBY

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Dänemark

Herr Clemens ØRNSTRUP ETZERODT

Dansk Arbejdsgiverforening

28.11.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

C 315 I vom 23.9.2020

Herr Giovanni CALABRÒ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Italien

Frau Caterina FRANCOMANO

Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik

20.9.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

C 315 I vom 23.9.2020

Frau Silvia BOLOGNINI

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Italien

Frau Cristina BURZI

Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik

20.9.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

C 315 I vom 23.9.2020

Frau Helene TANDERUP

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Dänemark

Frau Maja Kluger DIONIGI

Verband der dänischen Arbeitgeber

20.9.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

C 315 I vom 23.9.2020

Frau Birgitte NYMARK

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Dänemark

Frau Trine Birgitte HOUGAARD

Verband der dänischen Arbeitgeber

20.9.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

C 315 I vom 23.9.2020

Herr Stefan MONDORF

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Deutschland

Herr Fiete STARCK

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

20.9.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

C 315 I vom 23.9.2020

Herr Michael STIEFEL

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Deutschland

Herr Arne FRANKE

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

20.9.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

C 315 I vom 23.9.2020

Frau Caroline GRAF-SCHIMEK

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Österreich

Frau Christina MARX

Wirtschaftskammer Österreich

13.10.2022

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2025

C 315 I vom 23.9.2020

Herr Heinz WITTMANN

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Österreich

Frau Silvia HOLZMANN-WINDHOFER

Bundeskanzleramt

13.10.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Frau Caroline HIELEGEMS

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Belgien

Frau Caroline VERDOOT

FGTB — ABVV

12.7.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Frau Caroline VERDOOT

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitnehmer

Belgien

Herr Kris VAN EYCK

ACV-CSC

12.7.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Frau Boel CALLERMO

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Schweden

Herr Magnus FALK

Arbetsmiljöverket

12.7.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Frau Viktoria BERGSTRÖM

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Schweden

Frau Johanna BENGTSSON RYBERG

Regeringskansliet

12.7.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Frau Maret MARIPUU

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Estland

Frau Silja SOON

Estnische Arbeitsaufsichtsbehörde

20.9.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Frau Silja SOON

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Estland

Frau Meeli MIIDLA-VANATALU

Estnische Arbeitsaufsichtsbehörde

20.9.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Frau Aija MAASIKAS

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Estland

Herrn Argo SOON

Estnischer Gewerkschaftsverband

20.9.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Herrn Argo SOON

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitnehmer

Estland

Frau Evelin TOMSON

Estnischer Gewerkschaftsverband

20.9.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Herr Ziedonis ANTAPSONS

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Lettland

Herr Mārtiņš PUŽULS

Freier Gewerkschaftsbund (LBAS)

26.9.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Herr Mārtiņš PUŽULS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitnehmer

Lettland

Frau Gita OŠKĀJA

Freier Gewerkschaftsbund (LBAS)

26.9.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Frau Stephanie PROPST

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Österreich

Herr Tobias SONNWEBER

Industriellenvereinigung

25.10.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Frau Cheryl HABER

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Malta

Herr Anthony AZZOPARDI

Department For Industrial and Employment Relations (DIER)

12.7.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Herr Andreas SOMMER MØLLER

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Dänemark

Herr Søren FRIIS

Ministerium für Beschäftigung

26.9.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Herr Vatroslav SUBOTIĆ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Kroatien

Frau Iva MUSIĆ OREŠKOVIĆ

Ministarstvo rada, mirovinskoga sustava, obitelji i socijalne politike

13.10.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Frau Narcisa MANOJLOVIĆ

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Kroatien

Frau Inja OGRIZOVIĆ DŽAMONJA

Ministarstvo rada, mirovinskoga sustava, obitelji i socijalne politike

13.10.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Frau Stephanie PROPST

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Österreich

Herr Tobias SONNWEBER

Industriellenvereinigung

25.10.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Herr Guy VAN GYES

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Belgien

Herr Yves BOLSEE

Federal Public Service Employment, Work and Social dialogue

14.11.2022

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

31.3.2023

C 135 vom 11.4.2019

Herr Fernando CATARINO JOSÉ

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Portugal

Herr Ricardo BERNARDES

Generaldirektion für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen (DGERT)

28.11.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

C 136 vom 12.4.2019

Frau Daniela SIMIDCHIEVA

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Bulgarien

Frau Svetlana DONCHEVA

Verband der bulgarischen Wirtschaft

20.9.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

C 136 vom 12.4.2019

Frau Anita PISARRO

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Italien

Herr Andrea SIMONCINI

Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik

26.9.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

C 136 vom 12.4.2019

Herr Pietro TAGLIATESTA

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Italien

Frau Angela GRIECO

Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik

26.9.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

C 136 vom 12.4.2019

Herr Ivan ŠÓŠ

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Slowakei

Herr Peter DANKO

OZPSAV

26.9.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

31.3.2023

C 136 vom 12.4.2019

Herr António LEITE

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Portugal

Frau Ana Elisa SANTOS

Ministério do Trabalho, Solidariedade e Segurança Social

13.10.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2025

C 147 vom 30.5.2022

Frau Annalise DESIRA

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Malta

Herr Michael CAMILLERI

Ministry for Home Affairs, Security, Reforms and Equality

20.9.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2025

C 147 vom 30.5.2022

Frau Zuzana BRIXOVÁ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Slowakei

Herr Marián LIZANEC

Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik

17.10.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2025

C 147 vom 30.5.2022

Herr Ján TOMAŠTÍK

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Slowakei

Frau Lucia VLASÁKOVÁ

Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik

17.10.2022

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2025

C 147 vom 30.5.2022

Frau Greta TUMĖNIENĖ

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Litauen

Frau Milda JANEIKAITĖ

Ministry of Social Security and Labour

21.11.2022


31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. März 2023

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(2023/C 116/05)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4,

nach Kenntnisnahme der Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitgeberverbänden und den Arbeitnehmerverbänden vorgelegt wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinen Beschlüssen vom 9. April 2019 (2), 8. Juli 2019 (3), 16. September 2019 (4) und 8. November 2019 (5) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Cedefop für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2023 ernannt.

(2)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(3)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden für die Zeit vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2027 zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates des Cedefop ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Mitgliedstaat

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien (Flämische Gemeinschaft)

Herr Jeroen BACKS

Herr Bavo MEERT

Belgien (Französische Gemeinschaft)

Herr Guibert DEBROUX

 

Bulgarien

Frau Vania TIVIDOSHEVA

Frau Polina ZLATARSKA

Tschechische Republik

Frau Marta STARÁ

Frau Martina KAŇÁKOVÁ

Dänemark

Herr Morten HOLM-HEMMINGSEN

Herr Torben SCHUSTER

Deutschland

 

 

Estland

Frau Rita KASK

Herr Teet TIKO

Irland

 

 

Griechenland

 

 

Spanien

Frau Lydia BERROCOSO RUFO

Frau María Antonia AGUDO RIAZA

Frankreich

Frau Nadine NERGUISIAN

Herr Gauthier DONNEZAN

Kroatien

Herr Božo PAVIČIN

Frau Irena BAČELIĆ

Italien

Herr Andrea SIMONCINI

Frau Angela GRIECO

Zypern

Herr Yiannis MOUROUZIDES

Herr Spyros SPYROU

Lettland

Frau Rūta GINTAUTE-MARIHINA

Frau Jeļena MUHINA

Litauen

Herr Julius JAKUČINSKAS

Frau Joana VILIMIENĖ

Luxemburg

 

 

Ungarn

Frau Krisztina VUJKOV

Frau Katalin ZOLTÁN

Malta

Herr Jeffrey PULLICINO ORLANDO

Herr Mario CARDONA

Niederlande

Frau Emmelie VAN DEN BERGH

Herr Wouter VERHEIJ

Österreich

Herr Eduard STAUDECKER

Herr Wolfgang SLAWIK

Polen

Herr Piotr BARTOSIAK

Frau Beata DZIEMIŃSKA-SKOWRON

Portugal

Frau Ana OLIM

Frau Ana Elisa SANTOS

Rumänien

Frau Ana RĂDULESCU

Frau Dalia-Maria MIRCEA-DĂRĂMUȘ

Slowenien

Frau Slavica ČERNOŠA

 

Slowakei

Herr Karol JAKUBÍK

 

Finnland

Herr Kari NYYSSÖLÄ

Frau Hanna AUTERE

Schweden

Frau Carina LINDÉN

Herr Jacob JOHANSSON

II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Mitgliedstaat

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Frau Sarah LAMBRECHTS

Herr Cédric HEYLEN

Bulgarien

Frau Leontina ISRAEL

Herr Adrian ILIEV

Tschechische Republik

Herr Lukáš NĚMEC

Frau Gabriela TLAPOVÁ

Dänemark

Herr Thomas FELLAND

Frau Maria BJERRE

Deutschland

Herr Marion PATUZZI

Herr Hans Ulrich NORDHAUS

Estland

Herr Jaan-Hendrik TOOMEL

Frau Kaja TOOMSALU

Irland

 

 

Griechenland

Herr Konstantinos KALLONIATIS

Herr Christos GOULAS

Spanien

Herr Vicente SÁNCHEZ JIMÉNEZ

Herr Juan Carlos MORALES SAN JUAN

Frankreich

Herr Nicolas FAINTRENIE

 

Kroatien

Frau Dijana ŠOBOTA

Herr Jere BILAN

Italien

Herr Francesco LAURIA

Frau Milena MICHELETTI

Zypern

Herr Evangelos EVANGELOU

Herr Christos KARYDIS

Lettland

Frau Linda ROMELE

Frau Anda GRĪNFELDE

Litauen

Frau Tatjana BABRAUSKIENĖ

 

Luxemburg

Herr Carlo FRISING

Frau Jeannine KOHN

Ungarn

Herr László KOZÁK

Herr Tamás BÉKÉSI

Malta

Frau Elaine GERMANI

Herr Josef VELLA

Niederlande

Frau Isabel COENEN

 

Österreich

Herr Bernhard HORAK

Herr Alexander PRISCHL

Polen

Frau Dagmara IWANCIW

Frau Katarzyna PAWLACZYK

Portugal

Herr Hugo Filipe RODRIGUES DIONÍSIO

Herr José Manuel da LUZ CORDEIRO

Rumänien

Herr Gheorghe SIMION

 

Slowenien

Frau Laura WEBER

 

Slowakei

Herr Peter KOLESÍK

Herr Peter DANKO

Finnland

Frau Riina NOUSIAINEN

Frau Kirsi RASINAHO

Schweden

Frau Hedvig MODIN

Frau Mia NIKALI

III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Mitgliedstaat

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Frau Sandra COENEGRACHTS

Herr Joris VANDERSTEENE

Bulgarien

Frau Svetlana DONCHEVA

 

Tschechische Republik

Herr Miloš RATHOUSKÝ

Frau Vladimíra DRBALOVÁ

Dänemark

Frau Elisabeth LUND NYBORG

Frau Louise HOEJ LARSEN

Deutschland

Frau Barbara DORN

Herr Christian SPERLE

Estland

 

Frau Pillie MEIER

Irland

Herr Tony DONOHOE

Herr Adam Mark WEATHERLEY

Griechenland

Herr Christos IOANNOU

Herr Nikos GAVALAKIS

Spanien

Herr Juan Carlos TEJEDA HISADO

Frau Sandra MISO GUAJARDO

Frankreich

Frau Siham SAÏDI

Frau Florence GELOT

Kroatien

Herr Marko JURČIĆ

Frau Gordana NIKOLIĆ

Italien

Herr Alfonso BALSAMO

Frau Paola ASTORRI

Zypern

Frau Maria STYLIANOU THEODOROU

Frau Maria PIREA

Lettland

Frau Ilona KIUCUKĀNE

Frau Inese STEPIŅA

Litauen

 

 

Luxemburg

Herr Marc GROSS

Herr Gilles WALERS

Ungarn

Frau Adrienn BÁLINT

 

Malta

Herr Mr Robert MICALLEF

Frau Daniela GRECH

Niederlande

Frau Hanneke ACKERMANN

 

Österreich

Herr Gerhard RIEMER

Herr Thomas MAYR

Polen

Frau Magdalena ZABŁOCKA

Herr Sławomir SZYMCZAK

Portugal

Herr Duarte VEIGA DA CUNHA

Herr Nuno BERNARDO

Rumänien

Frau Adriana RADA

Herr Vlad ILIESCU

Slowenien

Herr Simon OGRIZEK

 

Slowakei

Herr Peter BENCKO

Herr Ľubomír GROMOŠ

Finnland

Herr Mikko VIELTOJÄRVI

Frau Maiju KORHONEN

Schweden

Herr Pär LUNDSTRÖM

Herr Georgios SIDERAS

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. BUSCH


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90.

(2)  Beschluss des Rates vom 9. April 2019 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (ABl. C 136 vom 12.4.2019, S. 6).

(3)  Beschluss des Rates vom 8. Juli 2019 zur Ernennung eines litauischen Mitglieds und eines litauischen stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (ABl. C 232 vom 10.7.2019, S. 5).

(4)  Beschluss des Rates vom 16. September 2019 zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds (Rumänien) des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (ABl. C 316 vom 20.9.2019, S. 3).

(5)  Beschluss des Rates vom 8. November 2019 zur Ernennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds (Luxemburg) des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (ABl. C 385 vom 13.11.2019, S. 6).


31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. März 2023

zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(2023/C 116/06)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4,

nach Kenntnisnahme der Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitgeberverbänden und den Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt wurden,

nach Kenntnisnahme der Listen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Beschlüssen vom 9. April 2019 (2), vom 6. Juni 2019 (3), vom 8. Juli 2019 (4), vom 14. Juni 2021 (5) und vom 2. Juni 2022 (6) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der EU-OSHA für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2023 ernannt.

(2)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(3)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden für die Zeit vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2027 zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der EU-OSHA ernannt:

I.   VERTRETER DER REGIERUNGEN

Mitgliedstaat

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Frau Véronique CRUTZEN

Frau Aurore MASSART

Bulgarien

Frau Darina KONOVA

Herr Nikolay ARNAUDOV

Tschechische Republik

Herr Jaroslav HLAVÍN

Frau Lucie KYSELOVÁ

Dänemark

Frau Annemarie KNUDSEN

Frau Anne-Marie VON BENZON

Deutschland

Herr Kai SCHÄFER

Herr Sebastian HAUS-RYBICKI

Estland

Frau Silja SOON

Frau Marika LIIV

Irland

Frau Marie DALTON

Herr Stephen CURRAN

Griechenland

Herr Ioannis KONSTANTAKOPOULOS

Frau Aggeliki MOIROU

Spanien

Herr Carlos ARRANZ CORDERO

Frau Mercedes TEJEDOR AIBAR

Frankreich

Frau Lucie MEDIAVILLA

Frau Anne AUDIC

Kroatien

Frau Marina PRELEC

Frau Žanna JANČIEV

Italien

Herr Antonio VALENTI

Frau Laura TOMASSINI

Zypern

Herr Aristodemos ECONOMIDES

Herr Chrysanthos SAVVIDES

Lettland

Herr Renārs LŪSIS

Frau Jolanta GEDUŠA

Litauen

Frau Aldona SABAITIENĖ

Frau Gintarė BUŽINSKAITĖ

Luxemburg

Herr Marco BOLY

Frau Patrice FURLANI

Ungarn

Herr Attila LUMNICZKY

Herr Gyula MADARÁSZ

Malta

Herr Melhino MERCIECA

Herr Silvio FARRUGIA

Niederlande

Frau Tanja WESSELIUS

Herr Martin DEN HELD

Österreich

Frau Gertrud BREINDL

Frau Anna RITZBERGER-MOSER

Polen

Frau Agnieszka WOLSKA

Frau Agnieszka GAJEK

Portugal

Herr Nelson FERREIRA

Frau Paula SOUSA

Rumänien

Frau Elena PERJU

Frau Veronica HAȘ

Slowenien

Herr Nikolaj PETRIŠIČ

Frau Vladka KOMEL

Slowakei

Frau Martina KOSTURÁKOVÁ

Herr Adam ŠULÍK

Finnland

Herr Raimo ANTILA

Frau Liisa HAKALA

Schweden

Herr Magnus FALK

Frau Johanna BENGTSSON RYBERG

II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Mitgliedstaat

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Frau Caroline VERDOOT

Herr Kris VAN EYCK

Bulgarien

 

 

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

Herr Ulrik SPANNOW

Herr Can SARIALTUN

Deutschland

Herr Sebastian SCHNEIDER

Herr Moriz-Boje TIEDEMANN

Estland

 

 

Irland

Herr Dessie ROBINSON

Herr Sylvester CRONIN

Griechenland

Herr Andreas STOIMENIDIS

Herr Markos KONTIZAS

Spanien

Frau Ana GARCÍA DE LA TORRE

Herr Rubén PINEL BALLESTEROS

Frankreich

Herr Abderrafik ZAIGOUCHE

 

Kroatien

 

 

Italien

 

Frau Cinzia FRASCHERI

Zypern

Herr Evangelos EVANGELOU

Herr Stelios CHRISTODOULOU

Lettland

Herr Mārtiņš PUŽULS

Frau Gita OŠKĀJA

Litauen

Frau Inga RUGINIENĖ

Herr Ričardas GARUOLIS

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

Herr Victor CARACHI

Herr Anthony CASARU

Niederlande

Herr Wim VAN VEELEN

 

Österreich

Frau Julia NEDJELIK-LISCHKA

Frau Petra STREITHOFER

Polen

Herr Tomasz NAGÓRKA

Frau Paulina BARAŃSKA

Portugal

Herr Eduardo Manuel NOGUEIRA CHAGAS

Frau Vanda Teresa ROGADO MADEIRA PEREIRA DA CRUZ

Rumänien

 

 

Slowenien

 

 

Slowakei

Herr Peter RAMPAŠEK

Herr Vladimír KMEC

Finnland

Herr Erkki AUVINEN

Frau Lotta SAVINKO

Schweden

Frau Karin FRISTEDT

Frau Cyrene MARTINSSON WAERN

III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Mitgliedstaat

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Kris DE MEESTER

Herr Marc DE WILDE

Bulgarien

Herr Georgi STOEV

Frau Petya GEOREVA

Tschechische Republik

Herr Jiří PUTNA

Herr Martin RÖHRICH

Dänemark

Herr Clemens ØRNSTRUP ETZERODT

Herr Jens SKOVGAARD LAURITSEN

Deutschland

Herr Eckhard METZE

Herr Stefan ENGEL

Estland

Frau Marju PEÄRNBERG

 

Irland

Herr Michael GILLEN

Frau Katharine MURRAY

Griechenland

Frau Katerina DASKALAKI

 

Spanien

Frau Miriam Pinto LOMEÑA

Frau Laura Castrillo NUÑEZ

Frankreich

Herr Franck GAMBELLI

Herr Patrick LÉVY

Kroatien

Herr Nenad SEIFERT

Frau Nuša ŽUNEC

Italien

Frau Fabiola LEUZZI

Herr Pier Paolo MASCIOCCHI

Zypern

Herr Emilios MICHAEL

Herr Polyvios POLYVIOU

Lettland

 

 

Litauen

Frau Rūta JASIENĖ

 

Luxemburg

Herr Thierry GRIMÉE

Herr Marc KIEFFER

Ungarn

Herr István KOMORÓCZKI

 

Malta

Herr Martin BONDIN

Herr Joseph DELIA

Niederlande

Herr Mario VAN MIERLO

 

Österreich

Frau Christa SCHWENG

Herr Tobias SONNWEBER

Polen

 

 

Portugal

Herr Manuel Marcelino PERALTA DA PENA COSTA

Herr Luís HENRIQUE

Rumänien

Frau Victorița Mihaela GRIGORE

 

Slowenien

Herr Jože SMOLE

 

Slowakei

Herr Robert MEITNER

Frau Silvia SUROVÁ

Finnland

Frau Auli RYTIVAARA

Frau Anne SALOMAA

Schweden

Frau Cecilia ANDERSSON

Herr Anders WESTLUND

Artikel 2

Der Rat wird die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ernennen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu 28. März 2023

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. BUSCH


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58.

(2)  Beschluss des Rates vom 9. April 2019 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (ABl. C 135 vom 11.4.2019, S. 7).

(3)  Beschluss des Rates vom 6. Juni 2019 über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – Regierungsvertreter Griechenlands, Frankreichs und Luxemburgs (ABl. C 195 vom 11.6.2019, S. 4) und Beschluss (EU) 2019/963 des Rates vom 6. Juni 2019 zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds (Frankreich) des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 156 vom 13.6.2019, S. 3).

(4)  Beschluss des Rates vom 8. Juli 2019 zur Ernennung eines ungarischen Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) ABl. C 232 vom 10.7.2019, S. 4.

(5)  Beschluss des Rates vom 14. Juni 2021 zur Ernennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) für Lettland (ABl. C 234 I vom 17.6.2021, S. 3).

(6)  Beschluss (EU) 2022/896 des Rates vom 2. Juni 2022 zur Ernennung eines Mitglieds sowie eines stellvertretenden Mitglieds (Rumänien) des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 49).


31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. März 2023

zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(2023/C 116/07)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 9. April 2019 (2), 25. Juni 2019 (3), 8. Juli 2019 (4), 16. September 2019 (5) und 14. Juni 2021 (6) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Eurofound für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2023 ernannt.

(2)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(3)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollten für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden für die Zeit vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2027 zu Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Eurofound ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Mitgliedstaat

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Yves BOLSÉE

Herr Alain PIETTE

Bulgarien

Herr Nenko SALCHEV

Frau Teodora TODOROVA

Tschechische Republik

Herr Vlastimil VÁŇA

Herr Ondřej KRÝSL

Dänemark

Herr Søren FRIIS

Frau Lærke Thorø Borch SLOTH

Deutschland

Herr Thomas VOIGTLÄNDER

Frau Ina HINZER

Estland

Frau Marian JUURIK

Frau Marion PAJUMETS

Irland

Herr Marcus BREATHNACH

Frau Olivia CLARKE

Griechenland

Frau Triantafyllia TOTOU

Herr Georgios GOURZOULIDIS

Spanien

Frau Marina GRIÑÓN MONTES

Frau Gloria María ORTEGA GONZÁLEZ

Frankreich

Frau Nathalie VAYSSE

Frau Lucile CASTEX-CHAUVE

Kroatien

Frau Iva MUSIĆ OREŠKOVIĆ

Frau Inja OGRIZOVIĆ DŽAMONJA

Italien

Herr Romolo de CAMILLIS

Frau Rosanna MARGIOTTA

Zypern

Herr Orestis MESSIOS

Herr Panayiotis SAVVA

Lettland

Frau Ineta TĀRE

Frau Ineta VJAKSE

Litauen

Frau Donata ŠLEKYTĖ

Frau Rita SKREBIŠKIENĖ

Luxemburg

Herr Tom OSWALD

Herr Bob GREIS

Ungarn

Frau Krisztina PELEI

Herr Vera Judit ÁCS

Malta

Frau Diane VELLA MUSCAT

Herr Christopher GALEA

Niederlande

Herr Wilm GEURTS

Frau Alexandra NICOLAI

Österreich

Herr Harald FUGGER

Frau Petra PENCS

Polen

Herr Jerzy CIECHAŃSKI

Frau Magdalena ZAWADZKA

Portugal

Frau Cristina RODRIGUES

Herr Ricardo BERNARDES

Rumänien

Frau Bianca Diana MIHĂIȚĂ

Frau Ioana DUMITRESCU

Slowenien

Frau Vladka KOMEL

Herr Andraž BOBOVNIK

Slowakei

Frau Silvia GREGORCOVÁ

Herr Ján GABURA

Finnland

Herr Antti NÄRHINEN

Frau Maija LYLY-YRJÄNÄINEN

Schweden

Frau Aurora LEWÉN

Herr Håkan NYMAN

II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Mitgliedstaat

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Stijn GRYP

Frau Caroline VERDOOT

Bulgarien

Herr Todor KAPITANOV

Herr Veselin MITOV

Tschechische Republik

Herr Jiří VAŇÁSEK

Frau Jana MALÁČOVÁ

Dänemark

Frau Maria BJERRE

Frau Käthe Munk RYOM

Deutschland

Frau Tanja BERGRATH

Frau Livia HENTSCHEL

Estland

Herr Jaan-Hendrik TOOMEL

Herr Madis IGANÕMM

Irland

Herr David JOYCE

Herr Ger GIBBONS

Griechenland

Herr Ioannis POUPKOS

Herr Panagiotis KORDATOS

Spanien

Frau Valérie PARRA BALAYÉ

Herr Fernando ROCHA SÁNCHEZ

Frankreich

Herr Charles PARMENTIER

Herr Romain LASSERRE

Kroatien

Frau Marija HANŽEVAČKI

Frau Dijana ŠOBOTA

Italien

Herr Salvatore MARRA

Frau Rossella BENEDETTI

Zypern

Herr Panicos ARGYRIDES

Herr Evangelos EVANGELOU

Lettland

Frau Linda ROMELE

Herr Mārtiņš SVIRSKIS

Litauen

Frau Daiva KVEDARAITĖ

Frau Sigita MYKOLAITYTĖ

Luxemburg

Frau Véronique EISCHEN

Herr Patrick DURY

Ungarn

Herr Szabolcs BEŐTHY-FEHÉR

Frau Viktória SZŰCS

Malta

Herr Joseph BUGEJA

Herr Paul PACE

Niederlande

Herr Jan KOUWENBERG

Frau Lottie Van KELLE

Österreich

Frau Dinah DJALINOUS-GLATZ

Herr Adi BUXBAUM

Polen

Frau Katarzyna BARTKIEWICZ

Frau Katarzyna PIETRZAK

Portugal

Frau Vanda Teresa ROGADO MADEIRA PEREIRA DA CRUZ

Herr Hugo Filipe RODRIGUES DIONÍSIO

Rumänien

Herr Sabin RUSU

Frau Mihaela DÂRLE

Slowenien

Frau Maja KONJAR

Frau Matija DRMOTA

Slowakei

Herr Miroslav HAJNOŠ

 

Finnland

Herr Juha ANTILA

Herr Seppo NEVALAINEN

Schweden

Herr Håkan GUSTAVSSON

Frau Carola LÖFSTRAND

III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Mitgliedstaat

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Kris DE MEESTER

Herr Phillipe VAN WALLEGHEM

Bulgarien

Herr Dimiter BRANKOV

Herr Theodor DETCHEV

Tschechische Republik

Frau Vladimíra DRBALOVÁ

Frau Pavla BŘEČKOVÁ

Dänemark

Frau Christiane MIßLBECK-WINBERG

Frau Maja KLUGER DIONIGI

Deutschland

Mr Matthias ROHRMANN

Herr Sebastian HOPFNER

Estland

Frau Kristi SÕBER

Herr Raul EAMETS

Irland

Frau Maeve McELWEE

Frau Pauline O’HARE

Griechenland

Herr Christos IOANNOU

Frau Katerina DASKALAKI

Spanien

Frau Celia FERRERO ROMERO

Herr Miguel CANALES GUTIÉRREZ

Frankreich

Herr Sébastien DARRIGRAND

Frau Anne VAUCHEZ

Kroatien

Frau Nuša ŽUNEC

Herr Dario ĆORIĆ

Italien

Frau Stefania ROSSI

Herr Giovanni MORLEO

Zypern

Herr Polyvios POLYVIOU

Herr Georges HADJIKALLIS

Lettland

Frau Ilona KIUKUCĀNE

Frau Inese STEPIŅA

Litauen

Frau Ineta RIZGELĖ

Frau Monika GABALYTĖ

Luxemburg

Herr Philippe HECK

Herr Marc KIEFFER

Ungarn

Frau Adrienn BÁLINT

Frau Andrea Magyar

Malta

Herr Joseph FARRUGIA

Frau Marthese MICALLEF

Niederlande

Herr Mario VAN MIERLO

Frau Nurcan Yilmaz

Österreich

Herrn Tobias SONNWEBER

Herr Josef WIRTH

Polen

Herr Andrzej RUDKA

Frau Katarzyna SIEMIENKIEWICZ

Portugal

Herr Manuel Marcelino PERALTA DA PENA COSTA

Herr Luís HENRIQUE

Rumänien

Frau Adelina DABU

Frau Radu BURNETE

Slowenien

Herr Miroslav SMREKAR

Frau Nataša CVETEK

Slowakei

Frau Alexandra ŠARINOVÁ

Frau Katarína MARENČÁK

Finnland

Frau Katja MIETTINEN

Frau Suvi LAHTI-LEEVE

Schweden

Herr Patrik KARLSSON

Frau Anna BERGSTEN

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. BUSCH


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74.

(2)  Beschluss des Rates vom 9. April 2019 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (ABl. C 135 vom 11.4.2019, S. 1).

(3)  Bechluss des Rates vom vom 25. Juni 2019 zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern (Litauen, Luxemburg und Slowenien) des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (ABl. C 216 vom 27.6.2019, S. 1).

(4)  Beschluss des Rates vom 8. Juli 2019 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder (Frankreich und Ungarn) des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (ABl. C 232 vom 10.7.2019, S. 3).

(5)  Beschluss des Rates vom 16. September 2019 zur Ernennung eines Mitglieds (Luxemburg) des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (ABl. C 314 vom 18.9.2019, S. 2).

(6)  Beschluss des Rates vom 14. Juni 2021 zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) für die Niederlande (ABl. C 234 I vom 17.6.2021, S. 1).


Europäische Kommission

31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/27


Euro-Wechselkurs (1)

30. März 2023

(2023/C 116/08)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0886

JPY

Japanischer Yen

144,42

DKK

Dänische Krone

7,4493

GBP

Pfund Sterling

0,88164

SEK

Schwedische Krone

11,3037

CHF

Schweizer Franken

0,9963

ISK

Isländische Krone

148,10

NOK

Norwegische Krone

11,3570

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,547

HUF

Ungarischer Forint

380,63

PLN

Polnischer Zloty

4,6813

RON

Rumänischer Leu

4,9483

TRY

Türkische Lira

20,8653

AUD

Australischer Dollar

1,6263

CAD

Kanadischer Dollar

1,4740

HKD

Hongkong-Dollar

8,5455

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7462

SGD

Singapur-Dollar

1,4465

KRW

Südkoreanischer Won

1 413,65

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,6460

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4898

IDR

Indonesische Rupiah

16 376,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8143

PHP

Philippinischer Peso

59,166

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,252

BRL

Brasilianischer Real

5,5531

MXN

Mexikanischer Peso

19,6843

INR

Indische Rupie

89,3575


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/28


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2023/C 116/09)

Image 1

Nationale Seite der von Finnland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Finnland

Anlass: Erstes Naturschutzgesetz Finnlands

Beschreibung des Münzmotivs: Münzmotiv ist die stilisierte Darstellung eines Käfers. Halbkreisförmig darüber befindet sich der Schriftzug „LUONNONSUOJELU“ (finnisch für „Naturschutz“). Darunter ist der Schriftzug „NATURSKYDD“ (schwedisch für „Naturschutz“) zu lesen, gefolgt vom Ausgabejahr „2023“. Rechts am inneren Münzring steht „FI“, links am inneren Münzring befindet sich das Zeichen der finnischen Münze.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:400 000

Ausgabedatum: Frühjahr 2023


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe (ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1).

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/29


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2023/C 116/10)

Image 2

Nationale Seite der von Spanien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Spanien

Anlass: UNESCO: Cáceres

Beschreibung des Münzmotivs: Die Altstadt von Cáceres ist ein urbanes Ensemble in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura im Westen der Iberischen Halbinsel. Sie gehört aufgrund ihrer einzigartigen geschichtlichen Merkmale zum Weltkulturerbe: Vom Mittelalter bis zum Klassizismus haben äußerst unterschiedliche und gegenläufige Einflüsse die Architektur bestimmt, wie z. B. der gotische Stil, der islamische Stil, die italienische Renaissance und die Kunst aus der Neuen Welt.

Auf der Münze ist ein Panoramabild des monumentalen Gebäudekomplexes an der Plaza Mayor zu sehen. Darüber steht in Großbuchstaben das Wort „ESPAÑA“ und darunter das Prägejahr „2023“. Rechts oben befindet sich das Münzzeichen. Unten steht in Großbuchstaben das Wort „CÁCERES“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:1 500 000

Ausgabedatum: Erstes Quartal 2023


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/30


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2023/C 116/11)

Image 3

Nationale Seite der von der Slowakei neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Slowakei

Anlass: 100. Jahrestag der ersten Bluttransfusion in der Slowakei

Beschreibung des Münzmotivs: Abgebildet ist ein gleichseitiges Kreuz als international anerkanntes Symbol für medizinische Hilfe, Hoffnung und Menschlichkeit. In jedem Balken des Kreuzes wird eine der vier Blutgruppen genannt: A, B, 0 bzw. AB. Innerhalb des Kreuzes sind zwei weitere gleichseitige Kreuze eingeprägt, mit einem Blutstropfen im Mittelpunkt. Um das zentrale Kreuz herum befinden sich in jeweils gleichem Abstand voneinander acht untere Hälften von Reagenzgläsern, die jeweils einen stilisierten Blutstropfen enthalten. Zwischen den Reagenzgläsern ist ebenfalls jeweils ein Blutstropfen aufgeprägt. An der rechten Seite des untersten Reagenzglases sind die stilisierten Initialen „MP“ zu lesen, die sich auf die Designerin der nationalen Seite, Mária Poldaufová, beziehen, und an der linken Seite steht zwischen zwei Würfeln das Münzzeichen der Münze Kremnica (Mincovňa Kremnica), das aus den Buchstaben „MK“ besteht. Um das Münzinnere herum verläuft der Schriftzug „PRVÁ TRANSFÚZIA KRVI 1923 – 2023“ (slowakisch für „erste Bluttransfusion“). Unten entlang des Münzinneren befindet sich – vom bereits genannten Schriftzug links und rechts durch einen Punkt getrennt – der Name des Ausgabestaates „SLOVENSKO“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:1 000 000

Ausgabedatum: März 2023


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/31


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2023/C 116/12)

Image 4

Nationale Seite der von Frankreich neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Frankreich

Anlass: Olympische Spiele Paris 2024

Beschreibung des Münzmotivs: Einhundert Jahre nach den Olympischen Spielen von 1924 in Paris finden die Olympischen Sommerspiele 2024 wieder in der französischen Hauptstadt statt. Die Monnaie de Paris (Pariser Münze) nimmt den Countdown bis zur Olympia-Eröffnung in einem Jahr zum Anlass, um das Kulturerbe der Spiele und der Stadt Paris zu präsentieren. Die Spiele sind ein Ereignis mit internationaler Tragweite und rücken nun immer stärker in den Fokus. In den vergangenen Jahren wurden bereits mehrere 2-Euro-Gedenkmünzen herausgegeben, die die Olympischen Spiele thematisieren.

Auf dieser Münze ist die Säerin abgebildet, eine nationale Figur und Ikone der französischen Numismatik. In Anlehnung an die Olympischen Spiele der Antike ist die Figur beim Faustkampf, einem Vorläufer des Boxens, zu sehen. Die Silhouette ist vor der Brücke Pont-Neuf mit ihrer für die Ile-de-la-Cité im Zentrum von Paris typischen Umgebung abgebildet. Im Hintergrund verläuft um das Münzinnere herum eine Leichtathletikbahn, in die auf der rechten Seite das Logo der Olympischen Spiele 2024 in Paris eingefügt wurde. Das Ausgabejahr, die Buchstaben „RF“ und die Münzzeichen stehen unterhalb des Bogens, auf dem Brückengeländer bzw. in der Seine.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:260 000

Ausgabedatum: Januar 2023


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11099 — CINVEN / MBCC DIVESTMENT BUSINESS)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 116/13)

1.   

Am 24. März 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Cinven, Cinven Capital Management (VII) General Partner Limited (Guernsey), kontrolliert von Cinven Partnership LLP („Cinven“, Vereinigtes Königreich),

bestimmte Geschäftsbereiche in Australien, Kanada, den EWR-Ländern, Neuseeland, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den USA („MBCC Divestment Business“, das zu veräußernde Geschäft von MBCC), die derzeit von LSF11 Skyscraper Midco 2 S.à.r.l. (Luxemburg) kontrolliert werden.

Cinven wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das zu veräußernde Geschäft von MBCC übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an den Unternehmen, die das zu veräußernde MBCC-Geschäft halten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cinven ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die für eine Reihe von Investmentfonds Anlageverwaltungs- und -beratungsdienstleistungen erbringt. Sie hält Beteiligungen in zahlreichen Wirtschaftszweigen, vor allem in den Bereichen Unternehmensdienstleistungen, Konsumgüter, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Industriegüter, Technologie, Medien und Telekommunikation.

Das zu veräußernde MBCC-Geschäft umfasst das Zusatzmittelgeschäft der MBCC-Gruppe in Australien, Kanada, den EWR-Ländern, Neuseeland, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den USA sowie das Bausystemgeschäft der MBCC-Gruppe in Australien und Neuseeland.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11099 — CINVEN / MBCC DIVESTMENT BUSINESS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/34


Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

(2023/C 116/14)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Terras da Beira“

PGI-PT-02355

Datum der Antragstellung: 22.3.2017

1.   Einzutragender Name

Terras da Beira

2.   Art der geografischen Angabe

g. g. A. – geschützte geografische Angabe

3.   kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.

Schaumwein

8.

Perlwein

4.   beschreibung des Weins/der Weine

1.   Wein (Weiß-, Rosé- und Rotweine)

Die Weißweine sind leuchtend klar und von blassgelber bis strohgelber Farbe. Ihre Primäraromen erinnern an weiße, tropische und Zitrusfrüchte, und beim Fassausbau entwickeln sich Aromen von reifen Früchten. Sie haben einen fruchtigen, säurebetonten und frischen Geschmack mit mineralischen Noten.

Die Roséweine haben ein leuchtend klares Aussehen, und die Farbtöne reichen von Rot über Kirschrot bis hin zu hellem Rosa. Sie zeigen fruchtige bis rotfruchtige Aromen. Sie haben einen fruchtigen, säurebetonten und frischen Geschmack mit mineralischen Noten.

Die Rotweine sind leuchtend und klar, die Farbtöne reichen von Hell- bis Ziegelrot. Sie zeigen rotfruchtige Aromen. Sie haben einen fruchtigen, säurebetonten und frischen Geschmack mit mineralischen Noten.

Die übrigen Analysemerkmale entsprechen den in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

9

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

2.   Schaumwein (weiß, rosé und rot)

Die weißen Schaumweine sind von grünlich-weißer bis strohgelber Farbe, klar und zeichnen sich durch eine feine, lang anhaltende Perlage aus. Die Primäraromen erinnern an weiße und tropische Früchte, der Geschmack ist fruchtig, säurebetont und frisch, gegebenenfalls mit Reifungsnoten.

Die Roséschaumweine sind von kirschroter bis hellrosa Farbe, klar und zeichnen sich durch eine feine und lang anhaltende Perlage aus. Die Primäraromen erinnern an rote Früchte, der Geschmack ist fruchtig, säurebetont und frisch, gegebenenfalls mit Reifungsnoten.

Die roten Schaumweine sind von leuchtend roter bis rubinroter Farbe, klar und zeichnen sich durch eine feine und lang anhaltende Perlage aus. Die Primäraromen erinnern an rote Früchte, der Geschmack ist fruchtig, säurebetont und frisch, gegebenenfalls mit Reifungsnoten.

Sämtliche Analysemerkmale entsprechen den in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

3.   Perlwein (weiß, rot und rosé)

Die weißen Perlweine sind von grünlich-weißer bis strohgelber Farbe, klar und kurz moussierend. Die Primäraromen erinnern an weiße und tropische Früchte, der Geschmack ist fruchtig, säurebetont und frisch.

Die Roséperlweine sind von kirschroter bis hellrosa Farbe, klar und kurz moussierend. Die Primäraromen erinnern an rote Früchte, der Geschmack ist fruchtig, säurebetont und frisch.

Die roten Perlweine sind von leuchtend roter Farbe bis hin zu hellerem Rot, klar und kurz moussierend. Die Primäraromen erinnern an rote Früchte, der Geschmack ist fruchtig, säurebetont und frisch.

Sämtliche Analysemerkmale entsprechen den in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

1.   Wein – natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent – Mindestgehalt

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Wein

Der Most der Weine mit der g. A. „Terras da Beira“ muss einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 9 % vol aufweisen.

2.   Weinbereitungsverfahren – Roséweine

Spezifisches önologisches Verfahren

Wein, Schaumwein und Perlwein

Roséweine müssen nach dem Bica-Aberta-Verfahren oder mit einer leichten Maischegärung hergestellt werden.

3.   Böden und Anbauverfahren

Anbauverfahren

Wein, Schaumwein und Perlwein

Die Anbauverfahren auf den Rebflächen, die für die Erzeugung von Weinen mit der g. A. „Terras da Beira“ bestimmt sind, müssen den traditionellen Gepflogenheiten der Region oder den Empfehlungen der Zertifizierungsstelle entsprechen.

Die für die Erzeugung von Weinen mit der g. A. „Terras da Beira“ bestimmten Reben müssen auf folgenden Bodentypen gepflanzt werden:

humose Schiefer- und Granitböden mit geringer Entwicklungstiefe (solos litólicos),

Granitböden mit geringer Entwicklungstiefe (solos litólicos),

braune und rote mediterrane Schieferböden.

b.   Höchsterträge

1.   Wein (Weiß- und Roséweine), Schaumwein und Perlwein

90 Hektoliter je Hektar

2.   Wein (Rotweine):

85 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Das geografische Gebiet der g. A. „Terras da Beira“ umfasst:

alle Gemeinden in allen Landkreisen des Distrikts Castelo Branco,

im Distrikt Guarda die Kreise Almeida, Celorico da Beira, Figueira de Castelo Rodrigo (mit Ausnahme der Gemeinde Escalhão), Guarda, Manteigas, Meda (mit Ausnahme der Gemeinden Fonte Longa, Longroiva, Meda und Poço do Canto), Pinhel, Sabugal und Trancoso.

7.   Wichtigste keltertraubensorte(n)

 

Alfrocheiro – Tinta-Bastardinha

 

Alicante-Bouschet

 

Alicante-Branco

 

Alvar

 

Alvarelhão – Brancelho

 

Alvarinho

 

Aragonez – Tinta-Roriz; Tempranillo

 

Arinto – Pedernã

 

Arinto-do-Interior

 

Azal

 

Baga

 

Barcelo

 

Bastardo – Graciosa

 

Batoca – Alvaraça

 

Bical – Borrado-das-Moscas

 

Cabernet Franc

 

Cabernet-Sauvignon

 

Caladoc

 

Camarate

 

Campanario

 

Castelão – João-de-Santarém(1); Periquita

 

Cercial – Cercial-da-Bairrada

 

Chardonnay

 

Chasselas

 

Códega-do-Larinho

 

Durif - Petite-Syrah

 

Encruzado

 

Fernão-Pires – Maria-Gomes

 

Folgasão – Terrantez

 

Folha de Figueira - Dona-Branca

 

Fonte Cal

 

Gewürztraminer

 

Gouveio

 

Grand-Noir

 

Jaen – Mencía

 

Loureiro

 

Malvasia-Fina – Boal Bual

 

Malvasia Fina Roxa

 

Malvasia Preta

 

Malvasia Rei

 

Marufo – Mourisco-Roxo

 

Merlot

 

Monvedro

 

Moreto

 

Moscatel-Galego-Branco – Muscat-à-Petits-Grains

 

Mourisco

 

Nebbiolo

 

Petit-Bouschet

 

Petit-Verdot

 

Pilongo

 

Pinot-Blanc

 

Pinot-Noir

 

Português-Azul – Blauer-Portugieser

 

Rabigato

 

Rabo-de-Ovelha

 

Riesling

 

Rufete – Tinta-Pinheira

 

Sangiovese

 

Sauvignon – Sauvignon-Blanc

 

Semillon

 

Sercial – Esgana-Cão

 

Sercialinho

 

Syrah – Shiraz

 

Síria – Roupeiro, Códega

 

Tamarez – Molinha

 

Terrantez

 

Tinta -Barroca

 

Tinta -Carvalha

 

Tinta-Francisca

 

Tinta-Negra – Mole, Saborinho

 

Tinto-Cão

 

Touriga-Franca

 

Touriga-Fêmea

 

Touriga-Nacional

 

Trincadeira – Tinta-Amarela, Trincadeira-Preta

 

Tália – Ugni-Blanc; Trebbiano-Toscano

 

Uva-Cão

 

Verdejo

 

Verdelho

 

Verdial-Branco

 

Vinhão – Sousão

 

Viognier

 

Viosinho

 

Vital

 

Água-Santa

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Wein, Schaumwein und Perlwein

Natürliche Einflüsse:

Das Gebiet der g. A. „Terras da Beira“ im zentralen und nördlichen Teil des portugiesischen Binnenlandes ist das höchstgelegene Weinbaugebiet Portugals mit Rebflächen in einer Höhenlage zwischen 300 und 750 m über dem Meeresspiegel. Die Landschaft des Gebiets ist stark von den Gebirgsketten der Serra da Estrela, der Serra da Gardunha, der Serra do Açor, der Serra da Marofa und der Serra da Malcata geprägt.

Im äußersten Norden des Gebiets der g. A. „Terras da Beira“ erstrecken sich die Einzugsgebiete des Côa bzw. des Águeda und im äußersten Süden die des Zêzere und des Alto Tejo (Oberlauf des Tejo).

Die Mehrzahl der Böden ist granitischen Ursprungs, der Rest besteht hauptsächlich aus Schiefer. Zwischen dem Granit und dem Schiefer sind mitunter Quarzadern eingelagert.

Es herrscht ein sehr raues Klima mit Minustemperaturen im Winter und sehr heißen und trockenen Sommern. Der durchschnittliche Jahresniederschlag liegt zwischen 400 und 700 mm/m2, konzentriert sich jedoch auf die Winter- und Frühlingsmonate. In dieser Zeit herrscht in der Regel ein Wasserüberschuss im Boden. Im Sommer regnet es hingegen kaum. Die Monate Juli und August sind mit einer durchschnittlichen Niederschlagsmenge von weniger als 10 mm/m2 die trockensten des Jahres.

Menschliche Einflüsse:

Diese weitläufige Region Portugals, die einst Teil der römischen Provinz Lusitania war (25 v. Chr.), ist seit damals eng mit dem Weinbau und der Weinerzeugung verbunden. In den Granit gemeißelte Weinpressen sind ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Wein in dieser Region bereits in der Römerzeit einen hohen Stellenwert hatte. Zu Beginn des 12. Jahrhunderts erfuhr der Weinbau durch die Mönche des Klosters Santa Maria de Aguiar in Figueira de Castelo Rodrigo einen bedeutenden Entwicklungsschritt.

Die Eigenschaften der Weine sind auf die Vielfalt der in der Region angebauten Rebsorten und deren optimale Anpassung an das lokale Klima und die Böden zurückzuführen, was sich in dem im Laufe der Jahre angesammelten Fachwissen sowie in den jüngsten Erfahrungen widerspiegelt.

Spezifische Merkmale der Erzeugnisse, die im Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet stehen:

Die frischen und aromatischen Weißweine zeichnen sich durch eine ausgeprägte Säure und Mineralität aus.

Die fruchtigen Roséweine zeichnen sich durch mineralische, säurebetonte und frische Noten aus.

Die vollmundigen Rotweine sind frisch, säurebetont und aromatisch, mit mineralischen Noten und Aromen von roten Früchten.

Die fruchtigen, säurebetonten und frischen Schaumweine zeichnen sich durch eine feine und lang anhaltende Perlage aus.

Die Perlweine sind fruchtig, frisch und säurebetont.

Ursächlicher Zusammenhang:

Das Zusammenspiel von Boden- und Klimaverhältnissen einerseits und der Vielfalt der Rebsorten der Region andererseits verleiht den Weinen einen unverwechselbaren Charakter, der sich durch Mineralität, Säure und Frische auszeichnet.

Die granithaltigen Böden des Gebiets sorgen für eine ausgeprägte Mineralität der hier erzeugten Weine, Perlweine und Schaumweine.

Aufgrund der gebirgigen Landschaft des Gebiets wird hier Bergweinbau betrieben, wobei die Reben in beträchtlichen Höhenlagen gepflanzt werden. Die dementsprechend verlangsamte Reifung ist für die Entwicklung der in den Trauben enthaltenen phenolischen Verbindungen und Aromavorstufen von Bedeutung. Die Weine, Perlweine und Schaumweine sind daher aromatischer.

Auch die starken Temperaturschwankungen im Sommer, mit heißen, trockenen Tagen und kühlen Nächten, beeinflussen die langsame und gleichmäßige Reifung der Trauben. Dies schlägt sich in einem geringeren natürlichen Zuckergehalt nieder und sorgt für eine schöne Säure, die den Weinen, Perlweinen und Schaumweinen des Gebiets eine charakteristische Frische verleiht.

Die menschlichen Einflüsse, die sich in der Bewahrung jahrtausendealter Traditionen und der Auswahl der Rebsorten widerspiegeln, die sich am besten an die Bedingungen des geografischen Gebiets angepasst haben, sind für die Erzeugung der Trauben, die den Weinen, Perlweinen und Schaumweinen des Gebiets ihre wesentlichen Merkmale verleihen, von entscheidender Bedeutung.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

Erzeugung außerhalb des geografischen Gebiets – Ausnahmeregelung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Weine mit der g. A. „Terras da Beira“ dürfen aus Trauben erzeugt werden, die zwar in diesem geografischen Gebiet erzeugt, aber außerhalb dieses Gebiets verarbeitet wurden, sofern das Gebiet, in dem die Weine erzeugt werden, an das Gebiet der g. g. A. „Terras da Beira“ angrenzt.

Alle Weine mit der g. A. „Terras da Beira“

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Vorherige Genehmigung der Kennzeichnung: Die Kennzeichnungen, die für Erzeugnisse mit der g. A. „Terras da Beira“ verwendet werden sollen, müssen zunächst der Zertifizierungsstelle zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die Marke muss beim Nationalen Institut für gewerbliches Eigentum (National Institute for Industrial Property – INPI) eingetragen werden, ist aber nicht ausschließlich der g. g. A. vorbehalten.

link zur Produktspezifikation

http://www.ivv.gov.pt/np4/8616.html


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.