ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 101

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
17. März 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

 

Europäisches Parlament
Rat

2023/C 101/01

Gemeinsame politische Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Finanzierung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

1

 

Europäisches Parlament
Rat
Europäische Kommission

2023/C 101/02

Gemeinsame politische Erklärung des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit Horizont Europa

2

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 101/03

Mitteilung der Kommission — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels

3

2023/C 101/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11007 — REGAL REXNORD / ALTRA) ( 1 )

47


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 101/05

Euro-Wechselkurs — 16. März 2023

48

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

2023/C 101/06

Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstreckt, tätig sind

49


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2023/C 101/07

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und damit verbundene Tätigkeiten gemäß dem Arbeitsprogramm 2023-2025 zur Umsetzung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung (2021-2025)

50

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 101/08

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

51


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Europäisches Parlament Rat

17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/1


Gemeinsame politische Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Finanzierung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

(2023/C 101/01)

Das Europäische Parlament und der Rat kommen unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens überein, dass für die Finanzierung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 indikativ folgende Mittel bereitgestellt werden:

200 Mio. EUR aus Spielräumen an nicht zugewiesenen Mitteln der Rubriken 1 und 5;

1 450 Mio. EUR aus Beiträgen aus den Rubriken 1, 5 und 6.


Europäisches Parlament Rat Europäische Kommission

17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/2


Gemeinsame politische Erklärung des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit Horizont Europa

(2023/C 101/02)

In der Gemeinsamen Erklärung zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm (1) sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission übereingekommen, für das Forschungsprogramm Mittel für Verpflichtungen wieder einzusetzen, die dem Betrag an freigegebenen Mitteln in Höhe von bis zu 0,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) im Zeitraum 2021-2027 entsprechen, der sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichtumsetzung von Projekten des Rahmenprogramms „Horizont Europa“ oder seines Vorgängers „Horizont 2020“ (2) ergibt, wie dies in Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

In der Erklärung zur Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (1) (3) einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf eine indikative Aufteilung dieses Betrags in Höhe von bis zu 300 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“, insbesondere für die Quantenforschung.

Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und der Befugnisse der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, dass im Rahmen des Clusters „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ von Horizont Europa ein Richtbetrag von 200 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Forschungstätigkeiten im Bereich der sicheren Konnektivität bereitgestellt wird.


(1)  ABl. C 444 I vom 22.12.2020, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)  ABl. C 185 vom 12.5.2021, S. 1.


MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/3


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels

(2023/C 101/03)

1.   DER ANGRIFF RUSSLANDS AUF DIE UKRAINE, SEINE AUSWIRKUNGEN AUF DIE EU-WIRTSCHAFT UND DIE NOTWENDIGKEIT BEFRISTETER STAATLICHER BEIHILFEMAẞNAHMEN

(1)

Am 24. Februar 2022 hat Russland, nachdem es die nicht von seiner Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Donezk und Luhansk in der Ukraine rechtswidrig als unabhängige Gebietseinheiten anerkannt hatte, einen unprovozierten und ungerechtfertigten Angriff auf die Ukraine gestartet. Die Europäische Union (EU) und ihre internationalen Partner haben unverzüglich mit restriktiven Maßnahmen (Sanktionen) auf die schwerwiegende Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine reagiert. Auch gegen Belarus wurden aufgrund der Rolle, die das Land bei der Erleichterung des militärischen Angriffs Russlands spielt, Sanktionen verhängt. In den folgenden Wochen und Monaten wurden weitere Maßnahmen verabschiedet, und je nach Entwicklung der Lage könnten noch weitere folgen. Russland hat seinerseits beschlossen, ebenfalls bestimmte restriktive wirtschaftliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen und seine Gaslieferungen in die EU vorsätzlich als Druckmittel einzusetzen.

(2)

Der militärische Angriff Russlands auf die Ukraine und seine unmittelbaren und mittelbaren Folgen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der beispielsweise von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen, haben im gesamten Binnenmarkt wirtschaftliche Auswirkungen. Unternehmen in der EU können in mehrfacher Hinsicht betroffen sein, sowohl direkt als auch indirekt. Möglich sind ein Rückgang der Nachfrage, eine Unterbrechung bestehender Verträge und Projekte mit entsprechenden Umsatzeinbußen sowie gestörte Lieferketten (besonders bei Rohstoffen und Vorprodukten); aber auch andere Inputs könnten einfach nicht mehr verfügbar sein bzw. unbezahlbar werden.

(3)

Bereits die Wahrscheinlichkeit eines militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine hatte sich in den Wochen vor dem tatsächlichen Beginn der Aggression auf den Energiemarkt ausgewirkt. Der militärische Angriff Russlands auf die Ukraine hat für bestimmte Produkte unmittelbar zur Störung der Lieferketten für EU-Einfuhren aus der Ukraine (besonders Getreide und Pflanzenöl) sowie für EU-Ausfuhren in die Ukraine geführt. Der Energiemarkt ist durch den Anstieg der Strom- und Gaspreise in der EU stark betroffen. Hohe Energiepreise haben negative Folgen für zahlreiche Wirtschaftszweige – auch für einige bereits von der COVID-19-Pandemie besonders stark getroffene Branchen wie Verkehr und Tourismus. Einige kritische Produkte sind infolge des militärischen Angriffs und der Gegenmaßnahmen Russlands knapp. In bestimmten Bereichen besteht aufgrund des eingeschränkten Angebots trotz Angebotssubstitution die Gefahr einer erheblichen Verringerung der Industrieproduktion. Auf den Finanzmärkten sind die Auswirkungen ebenfalls zu spüren, insbesondere wegen Bedenken hinsichtlich der Liquidität und der Volatilität der Rohstoffmärkte. Der militärische Angriff Russlands auf die Ukraine hat ferner zur Flucht vieler ukrainischer Bürgerinnen und Bürger, sowohl in andere Landesteile als auch in benachbarte Länder, geführt. Der Zustrom von Flüchtlingen in die EU ist beispiellos und hat erhebliche humanitäre und wirtschaftliche Folgen.

(4)

Die von dem Angriff Russlands auf die Ukraine ausgelöste geopolitische Krise wirkt sich in der EU besonders stark auf den Agrarsektor, die Lebensmittelindustrie und den Fischerei- und Aquakultursektor aus. Hohe Energiepreise führen zu höheren Preisen für Düngemittel. Die Versorgung mit Düngemitteln in der EU wird auch durch Beschränkungen der Düngemitteleinfuhren aus Russland und Belarus in die EU beeinträchtigt. Die Krise hatte schwerwiegende Folgen für die Versorgung der EU mit Getreide (besonders Mais und Weizen) und Ölsaaten (Sonnenblumen, Raps) sowie Stärkederivaten aus der Ukraine und Russland, sodass die Futtermittelpreise vorübergehend stark stiegen. Die Viehzüchter in der EU sind von den kombinierten Auswirkungen der steigenden Kosten für Energie, Düngemittel, Getreide und Öle am stärksten betroffen (1). Die Ukraine ist auch ein wichtiger Erzeuger und Exporteur pflanzlicher Öle (besonders Sonnenblumenöl), sodass Preiserhöhungen bei diesen Erzeugnissen negative Auswirkungen auf Betriebe in der Lebensmittelindustrie haben und diese zwingen, nach Alternativen zu suchen.

(5)

Problematisch ist ferner, dass der Krieg bzw. seine unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen den Verkauf von EU-Produkten in die Ukraine sowie nach Russland und Belarus stören. Dies betrifft hauptsächlich den Handel mit Wein und Spirituosen, verarbeiteten Lebensmitteln (einschließlich verarbeitetes Obst und Gemüse), Schokolade, Süßwaren, Säuglingsanfangsnahrung und Heimtierfutter im Fall Russlands, mit Obst und Gemüse im Fall von Belarus bzw. mit den meisten landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Fall der Ukraine.

(6)

Verschärft wird die Lage durch den drastischen Anstieg der Produktionskosten, unter anderem durch die erhöhten Kosten für Stickstoffdünger infolge des extremen Anstiegs der Erdgaspreise, aber auch durch den direkten Energieverbrauch in Produktionsprozessen in Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur.

(7)

Die geopolitische Krise, die durch den Angriff Russlands auf die Ukraine und den Einsatz der Energielieferungen als Druckmittel ausgelöst wurde, macht es für die EU noch dringlicher, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, indem sie den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Dekarbonisierung der Industrie und den Aufbau von Kapazitäten in Bereichen, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind, beschleunigt, wobei auch globale Herausforderungen zu berücksichtigen sind, durch die die Gefahr besteht, dass Investitionen in diesen Bereichen in Drittländer außerhalb des EWR umgelenkt werden.

(8)

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission beschlossen, in der vorliegenden Mitteilung die Vereinbarkeitskriterien für Beihilfemaßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten gewähren können, um die wirtschaftlichen Folgen des Angriffs Russlands auf die Ukraine und seiner unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einschließlich der zum Beispiel von Russland (2) getroffenen Gegenmaßnahmen abzumildern. Eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion der Mitgliedstaaten und der EU-Organe ist von entscheidender Bedeutung, um die unmittelbaren negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft in der EU abzufedern, Wirtschaftstätigkeiten und Arbeitsplätze zu erhalten und die strukturellen Anpassungen an die infolge des militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine veränderte Wirtschaftslage zu erleichtern.

1.1   Von der Europäischen Union und internationalen Partnern wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine verhängte Sanktionen

(9)

Nach dem grundlosen und ungerechtfertigten Angriff Russlands auf die Ukraine hat sich der Rat der Europäischen Union auf mehrere Pakete restriktiver Maßnahmen verständigt.

(10)

Am 23. Februar 2022 hat sich der Rat auf ein Maßnahmenpaket geeinigt, das i) gezielte Sanktionen gegen die 351 Mitglieder der russischen Staatsduma und weitere 27 Personen, ii) Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen zu den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und iii) Beschränkungen des Zugangs Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten und den Kapital- und Finanzmarktdienstleistungen der EU vorsieht (3).

(11)

Am 25. Februar 2022 hat sich der Rat auf weitere Sanktionen gegen Russland verständigt, die ausgerichtet sind auf i) den Finanzsektor, ii) den Energie-, den Raumfahrt- und den Verkehrssektor (Luftfahrt), iii) Güter mit doppeltem Verwendungszweck, iv) Ausfuhrkontrollen und Ausfuhrfinanzierung, v) die Visumpolitik sowie vi) zusätzliche Sanktionen gegen russische und andere (einschließlich belarussische) Personen (4).

(12)

Am 28. Februar 2022 hat der Rat beschlossen, den europäischen Luftraum für russische Luftfahrzeuge zu schließen, und Präventivmaßnahmen verabschiedet, um sicherzustellen, dass die russische Zentralbank ihre internationalen Reserven nicht in einer Weise einsetzen kann, die die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen untergräbt (5). Der Rat hat auch weitere Sanktionen gegen russische Personen verhängt (6).

(13)

Am 1. März 2022 hat der Rat weitere Maßnahmen verabschiedet: i) Ausschluss ausgewählter russischer Banken aus dem SWIFT-System (7) und ii) Maßnahmen gegen Desinformation, die von den russischen staatlichen Medien Russia Today und Sputnik verbreitet wird (8).

(14)

Aufgrund der Rolle von Belarus bei der Erleichterung des militärischen Angriffs hat der Rat am 2. März 2022 beschlossen, weitere Sanktionen gegen das Land in Bezug auf den Handel mit Gütern, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, mit Mineralerzeugnissen, Kaliumchloridprodukten, Holzerzeugnissen, Zementerzeugnissen, Eisen- und Stahlerzeugnissen und Kautschukerzeugnissen zu verhängen. Er untersagte zudem die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus, die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten, sowie die Ausfuhr von Maschinen und erließ Beschränkungen für die Erbringung damit verbundener Dienste (9). Darüber hinaus verabschiedete der Rat individuelle Maßnahmen gegen 22 belarussische Personen (10).

(15)

Am 9. März 2022 hat der Rat zusätzliche Maßnahmen gegen den belarussischen Finanzsektor verabschiedet, darunter den Ausschluss von drei belarussischen Banken aus dem SWIFT-System, ein Verbot von Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank, Einschränkungen von Kapitalzuflüssen aus Belarus in die EU und ein Verbot der Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus (11). Darüber hinaus führte der Rat weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland ein. Zusätzlich verhängte der Rat restriktive Maßnahmen gegen weitere 160 Personen (12). Am 15. März 2022 (13) verständigte sich der Rat auf weitere sektorale und individuelle Maßnahmen gegen Russland. Der Rat beschloss insbesondere, i) alle Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen zu verbieten, ii) die Erbringung von Ratingdiensten sowie den Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten für russische Personen oder Organisationen zu verbieten, iii) die Liste der Personen zu erweitern, die mit der russischen Verteidigungs- und Industriebasis in Verbindung stehen und für die in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, welche zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, strengere Ausfuhrbeschränkungen auferlegt werden, iv) neue Investitionen in den russischen Energiesektor zu verbieten und umfassende Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft einzuführen sowie v) weitere Handelsbeschränkungen für Eisen, Stahl und Luxusgüter einzuführen (14). Darüber hinaus verhängte der Rat Sanktionen gegen wichtige russische Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten sowie gegen wichtige Unternehmen aus den Bereichen Luftfahrt, Militärgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Schiffbau und Maschinenbau (15).

(16)

Der Rat hat am 3. Juni 2022 angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der Unterstützung dieses Kriegs durch Belarus sowie der bekannt gewordenen Gräueltaten der russischen Streitkräfte ein sechstes Sanktionspaket (16) verabschiedet. Das Paket umfasst 1) ein Verbot der Einfuhr von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen aus Russland mit begrenzten Ausnahmen, 2) den SWIFT-Ausschluss von drei weiteren russischen Banken und einer belarussischen Bank sowie 3) die Aussetzung der Ausstrahlung der Rundfunkprogramme von drei weiteren staatseigenen russischen Unternehmen in der Union. Zudem hat die Union gegen weitere 65 Personen und 18 Organisationen Sanktionen verhängt. Zu diesen Personen zählen auch Verantwortliche für die Gräueltaten in Butscha und Mariupol.

(17)

Am 21. Juli 2022 hat der Rat ein siebtes Paket, das sogenannte „Paket zur Aufrechterhaltung und Anpassung“ (17) angenommen, das zusätzliche Maßnahmen in folgenden Bereichen umfasst: 1) Einfuhrverbot für Gold, 2) Verschärfung der Berichtspflichten für mit Sanktionen belegte Personen, 3) gezielte Ausfuhrverbote, 4) Zugangsverbot zu Häfen, 5) finanzielle Sanktionen, 6) Ernährungs- und Energiesicherheit, 7) Ausnahmen für medizinische und pharmazeutische Erzeugnisse. Die Union hat darüber hinaus weitere 54 Personen und 10 Organisationen auf die Liste der Personen und Organisationen gesetzt, deren Vermögenswerte eingefroren werden.

(18)

Am 6. Oktober 2022 hat der Rat ein achtes Sanktionspaket angenommen, das die folgenden zusätzlichen Maßnahmen beinhaltet (18): 1) Aufnahme weiterer Personen und Organisationen in die Sanktionsliste, 2) Ausweitung der Beschränkungen auf die Regionen Cherson und Saporischschja, 3) neue Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, 4) Umsetzung der von den G7-Staaten vorgesehenen Ölpreisobergrenze, 5) Beschränkungen für staatseigene Unternehmen, 6) Beschränkungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, IT-Beratung und sonstige Dienstleistungen für Unternehmen und 7) Abschreckung von der Umgehung von Sanktionen.

(19)

Am 16. Dezember 2022 hat der Rat als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine ein neuntes Sanktionspaket (19) angenommen, das Verbote für die Ausfuhr von Drohnenmotoren, die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Investitionen im Bergbausektor, Transaktionen mit der Russian Regional Development Bank und die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung umfasste. Zudem beschloss der Rat ein umfassendes Paket von Einzelmaßnahmen. Am 25. Februar 2023 hat der Rat ein zehntes Sanktionspaket angenommen, mit dem weitere Ausfuhrverbote verhängt wurden, die kritische Technologien und kritische Industriegüter wie Elektronik, Spezialfahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lastwagen und Triebwerke sowie Güter für den Bausektor, die vom russischen Militär eingesetzt werden könnten, wie Antennen oder Krane, betreffen. Zudem hat der Rat beschlossen, gegen weitere 87 Personen und 34 Organisationen restriktive Maßnahmen zu verhängen (20).

(20)

In enger Zusammenarbeit mit der EU wurden auch von internationalen Partnern Sanktionen verhängt, insbesondere von den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Norwegen, Japan, Südkorea, der Schweiz und Australien.

1.2   Unternehmen und Haushalte, die von hohen Gas- und Strompreisen oder von Störungen der Energieversorgung betroffen sind

(21)

Die derzeitige Krise hat die Gas- und Strompreise auf Rekordwerte – deutlich über das schon vor dem Angriff hohe Niveau hinaus – steigen lassen. Dass Russland seine Gaslieferungen vorsätzlich als Druckmittel einsetzt, hat zu starken Preisschwankungen und zu Unsicherheit auf den Energiemärkten in der EU und weltweit geführt. Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben zahlreiche Maßnahmen gegen die hohen Preise und zur Sicherung der Energieversorgung ergriffen. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die bereits im Oktober 2021 vorgelegte Toolbox (21) (im Folgenden „Mitteilung vom Oktober“), die Mitteilung „REPowerEU“ (22)(23) vom 8. März 2022, den REPowerEU-Plan (24) vom 18. Mai 2022, die Verordnung über die Gasspeicherung (25), die Mitteilung „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ (26) vom 20. Juli 2022, die Verordnung (EU) 2022/1369 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (27) und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (28). Am 18. Oktober 2022 nahm die Kommission die Energienotlage-Mitteilung (29) an, um eine gemeinsame Vorbereitung, einen gemeinsamen Einkauf und einen gemeinsamen Schutz der EU sicherzustellen. In Verbindung mit dieser Mitteilung schlug die Kommission eine neue Verordnung über Notfallmaßnahmen (30) vor, um die hohen Gaspreise in der EU anzugehen und die Versorgungssicherheit für den kommenden Winter zu gewährleisten. Dies wird durch eine gemeinsame Gasbeschaffung, durch Preisbegrenzungsmechanismen an der TTF-Gasbörse, durch neue Maßnahmen zur transparenten Infrastrukturnutzung und zur Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sowie durch kontinuierliche Anstrengungen zur Verringerung der Gasnachfrage erfolgen.

(22)

Sehr hohe Energiepreise schaden der Wirtschaft und verringern die Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger der EU, vor allem der schwächsten Bevölkerungsgruppen. Schätzungen der Europäischen Zentralbank zufolge wird das reale BIP im letzten Quartal 2022 um 0,1 % schrumpfen und im ersten Quartal 2023 unverändert bleiben, vor allem aufgrund von Störungen der Energieversorgung, höherer Inflation und dem damit verbundenen Vertrauensverlust (31). Anhaltend hohe Energiepreise dürften zu vermehrter Armut führen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigen. Insbesondere energieintensive Wirtschaftszweige sind mit höheren Produktionskosten konfrontiert. Diese Kostensteigerungen können in manchen Fällen die Fortführung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen in der EU gefährden, die ansonsten rentabel wären, was sich in der Folge auf die Beschäftigung auswirken dürfte.

(23)

Die von der Kommission im Oktober 2021 vorgestellte Toolbox hat sich als nützlich erwiesen und wird von vielen Mitgliedstaaten, die zahlreiche Maßnahmen auf nationaler Ebene ergriffen haben, umfassend angewandt. Die Toolbox wurde im Frühjahr 2022 durch die Mitteilung über kurzfristige Energiemarktinterventionen und langfristige Verbesserungen der Strommarktgestaltung (32) erweitert.

(24)

In der REPowerEU-Mitteilung werden Maßnahmen zur Bewältigung der steigenden Energiepreise und zur Auffüllung der Gasspeicher für den Winter skizziert, und der REPowerEU-Plan (33) enthält Maßnahmen für einen beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien, für Energieeinsparungen und Energieeffizienz sowie zur Diversifizierung der Energieversorgung. Durch die Beschleunigung des ökologischen Wandels können die Emissionen reduziert, die Abhängigkeit von eingeführten fossilen Brennstoffen verringert und sprunghafte Preisanstiege verhindert werden. Mit der Verordnung über die Gasspeicherung (34) wurden neue Mindestverpflichtungen für die Gasspeicherung eingeführt, um die Versorgung im kommenden Winter sicherzustellen; so wurden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihre Gasspeicheranlagen bis zum 1. November 2022 zu 80 % und bis zum gleichen Zeitpunkt in den darauffolgenden Jahren zu 90 % zu befüllen.

(25)

Da die Risiken für die Versorgungssicherheit und die Gefahr von Störungen der Energieversorgung durch die Krise weiter gestiegen sind, hat die Union damit begonnen, sich auf eine länger anhaltende und möglicherweise vollständige Einstellung der Gaslieferungen aus Russland vorzubereiten. Der neue europäische Plan zur Senkung der Gasnachfrage (35) enthält Maßnahmen, Grundsätze und Kriterien für eine koordinierte Senkung der Nachfrage und wird durch die Verordnung (EU) 2022/1369 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (36) ergänzt, mit der ein freiwilliges Ziel für die Senkung der Gasnachfrage um 15 % in allen Mitgliedstaaten festgelegt und ein im Bedarfsfall greifendes Verfahren zur Auslösung einer Verpflichtung zur Senkung der Nachfrage eingeführt wurde.

(26)

Am 6. Oktober 2022 nahm der Rat die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise an, um die Energiekosten der europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zu verringern. Die Verordnung (EU) 2022/1854 umfasst unter anderem Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage, die dazu beitragen werden, die Stromkosten für die Verbraucher zu verringern, sowie Maßnahmen zur Umverteilung der Überschusserlöse des Energiesektors an die Endkunden.

(27)

Am 19. und 22. Dezember 2022 hat der Rat mit Blick auf die hohen Energiepreise weitere Verordnungen angenommen: die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (37), die Verordnung (EU) des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (38) und die Verordnung (EU) 2022/2578 des Rates zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft vor überhöhten Preisen (39).

1.3   Notwendigkeit einer engen Abstimmung der nationalen Beihilfemaßnahmen auf europäischer Ebene

(28)

Durch eine gezielte und angemessene EU-Beihilfenkontrolle soll sichergestellt werden, dass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen den von der derzeitigen Krise betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmern wirksam helfen und dass diese Maßnahmen für die öffentliche Hand langfristig tragfähig bleiben. Die EU-Beihilfenkontrolle stellt zudem sicher, dass eine Fragmentierung des EU-Binnenmarkts vermieden wird und weiterhin faire Wettbewerbsbedingungen herrschen. Die Integrität des Binnenmarktes ist wichtig, um äußerem Druck standzuhalten und zu verhindern, dass es zu Subventionswettläufen kommt, bei denen finanziell besser aufgestellte Mitgliedstaaten ihre Nachbarn zum Nachteil des Zusammenhalts innerhalb der Union übertreffen können.

(29)

Die Kommission hält es angesichts der derzeitigen Krise, die Unternehmen in allen Mitgliedstaaten betrifft, für gerechtfertigt zu erlauben, dass in den anwendbaren Abschnitten Beihilfeobergrenzen je Mitgliedstaat berechnet werden, solange sichergestellt bleibt, dass die beihilfefähigen Kosten nur einmal abgedeckt und die nach der vorliegenden Verordnung geltenden spezifischen Beihilfeobergrenzen eingehalten werden.

(30)

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass es zusätzlicher strategischer Investitionen bedarf, um der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, die erheblich zur Verschärfung der Krise beiträgt, zu begegnen, den ökologischen Wandel im Einklang mit den Zielen von REPowerEU zu beschleunigen und dabei die Resilienz des künftigen Energiesystems der EU mit geringen CO2-Emissionen zu gewährleisten. Im derzeitigen globalen Kontext, in dem die Gefahr besteht, dass solche Investitionen außerhalb des EWR getätigt werden, ist dies von besonderer Bedeutung. In den Abschnitten 2.5 und 2.6 dieser Mitteilung werden Instrumente zur Förderung von Vorhaben zum Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energien und zur Durchführung von Maßnahmen zur Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten dargelegt. Diese Instrumente haben erhebliche mittelbare Auswirkungen auf die Produktion der Ausrüstungen und Komponenten, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft benötigt werden. Vor diesem Hintergrund werden den Mitgliedstaaten in Abschnitt 2.8 dieser Mitteilung weitere Möglichkeiten zur Gewährung von Beihilfen an die Hand gegeben, um produktive Investitionen in bestimmte Güter, die für diesen Übergang von strategischer Bedeutung sind, direkt zu fördern. Als Instrument der Union zur Mobilisierung privater Investitionen in Bereichen, die für die EU Prioritäten darstellen, spielt InvestEU für die Freisetzung von Unterstützung für diese prioritären Bereiche, vor allem im Hinblick auf den Energiesektor und den Industrieplan zum Grünen Deal, eine wichtige Rolle (40). Daher können von Durchführungspartnern und Finanzintermediären im Rahmen von InvestEU aufgelegte Maßnahmen, soweit diese den Beihilfevorschriften unterliegen, unter die von der Kommission nach den Abschnitten 2.5, 2.6 und 2.8 dieser Mitteilung genehmigten Regelungen fallen. Da die Förderung von Investitionen in Produktionsanlagen den übergeordneten Zielen der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsion zuwiderlaufen könnte, muss eine solche Förderung strikt auf die festgelegten strategischen Bereiche sowie in Bezug auf die Laufzeit und den Nominalbetrag der Beihilfe begrenzt sein und genügend Anreize für die Unterstützung von Kohäsionszielen bieten. In Abschnitt 2.8 dieser Mitteilung wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Förderung von Investitionen zugunsten spezifischer Maßnahmen für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft in Ausnahmefällen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet wird. Soweit der genannte Abschnitt die Möglichkeit einer individuellen Unterstützung außerhalb einer Regelung vorsieht, muss die Unterstützung entweder auf Fördergebiete im Sinne der geltenden Fördergebietskarten beschränkt sein oder für Investitionen in mindestens drei EWR-Mitgliedstaaten gewährt werden, wobei ein wesentlicher Teil der Investitionen in mindestens zwei Fördergebieten getätigt werden sollte. Diese Anforderung wird zur Weiterentwicklung eines umfassenderen Ökosystems entlang der einschlägigen Wertschöpfungskette in ganz Europa beitragen und die Resilienz der Lieferketten stärken.

1.4   Geeignete Beihilfemaßnahmen

(31)

Vor dem Hintergrund der Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Herausforderungen wird in dieser Mitteilung dargelegt, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten nach den EU-Beihilfevorschriften haben, um zu gewährleisten, dass Unternehmen, insbesondere KMU, die in der derzeitigen Krise vor wirtschaftlichen Herausforderungen stehen, über Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln verfügen, und um Anreize für eine Senkung des Energieverbrauchs zu schaffen.

(32)

Wie in der Mitteilung vom Oktober 2021 dargelegt, stellen Maßnahmen zugunsten nichtgewerblicher Energieverbraucher keine staatlichen Beihilfen dar, sofern sie nicht indirekt einem bestimmten Wirtschaftszweig oder einem bestimmten Unternehmen zugutekommen. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise soziale Sonderzahlungen an die am stärksten gefährdeten Verbraucher leisten, die diesen kurzfristig bei der Begleichung ihrer Energierechnungen helfen könnten, oder Energieeffizienzverbesserungen fördern, wobei sie auf einen funktionierenden Markt achten müssen.

(33)

Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Soweit nationale Maßnahmen als Beihilfen zu betrachten sind, können sie unter bestimmten Voraussetzungen als mit den Beihilfevorschriften vereinbar angesehen werden. Beispielsweise dürfen Beihilfen in Form von Ermäßigungen harmonisierter Umweltsteuern, die den Mindeststeuersätzen und den Vorschriften der Energiebesteuerungsrichtlinie (41) entsprechen und mit den Bestimmungen einer Gruppenfreistellungsverordnung im Einklang stehen, von den Mitgliedstaaten ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden.

(34)

Was die Abschnitte 2.1 und 2.4 dieser Mitteilung betrifft, kann die Beihilfe direkt dem Endempfänger gewährt oder über einen Energieversorger weitergeleitet werden. Wird die Beihilfe über einen Energieversorger weitergeleitet, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass er einen Mechanismus anwendet, der die Wahrung des Wettbewerbs zwischen den Versorgern und die Weitergabe der Beihilfe an den Endempfänger gewährleistet.

(35)

Die Kommission ist der Auffassung, dass ein bestimmter Finanzbedarf möglicherweise andere Instrumente als die in den Abschnitten 2.1, 2.2 und 2.3 dieser Mitteilung genannten Instrumente erforderlich macht. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die derzeitige Krise nicht nur zu einem Liquiditätsbedarf, sondern auch zu erheblichen Verlusten führt, die die Fähigkeit des Beihilfeempfängers, seine Schulden zu bedienen, beeinträchtigen und auf einen Solvabilitätsbedarf hindeuten können. In Fällen, in denen den einzelnen Beihilfeempfängern hohe Beihilfebeträge gewährt werden und die Fähigkeit der Beihilfeempfänger, ihre Schulden auf der Grundlage ihrer bisherigen Ertragskraft zu bedienen, schwierig erscheint, können die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, von den Beihilfeempfängern Informationen über ihre voraussichtliche künftige Ertragskraft für die weitere Bedienung ihrer Schulden anzufordern, um zu beurteilen, ob der Einsatz anderer Instrumente, z. B. Solvenzhilfe, zur Deckung ihres Finanzbedarfs besser geeignet sein könnte.

(36)

Unter bestimmten Umständen (42) können Mitgliedstaaten der Auffassung sein, dass Unternehmen, die stark von der derzeitigen Krise betroffen sind, Solvenzhilfe benötigen, die aus privaten Quellen allein nicht in dem erforderlichen Umfang bereitgestellt werden kann. Wenn Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit ohne eine solche Solvenzhilfe einstellen oder einschränken würden und die Einstellung oder Einschränkung der Geschäftstätigkeit die Energiemärkte oder andere Märkte, die für die Wirtschaft (oder für die Sicherheit und die Krisenfestigkeit des Binnenmarkts) systemrelevant sind, gefährden würde, könnte eine solche Solvenzhilfe auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

(37)

Für die Kommission sind die folgenden unter Randnummer 36 dargelegten allgemeinen Grundsätze bei der erforderlichen Einzelfallprüfung besonders relevant:

a)

Die Beihilfe muss erforderlich, geeignet und angemessen (43) sein, um einen plötzlichen Marktaustritt des betreffenden Unternehmens zu verhindern, und darf keinesfalls über das für die Rentabilität des Unternehmens erforderliche Minimum hinausgehen.

b)

Ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder im Begriff ist, von einer größeren Unternehmensgruppe übernommen zu werden, kommt für Beihilfen nur dann infrage, wenn es sich bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens nachweislich um Schwierigkeiten handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können. In solchen Fällen ist in der Regel ein erheblicher Beitrag der Gruppe zu den Kosten der Solvenzmaßnahme erforderlich.

c)

Die staatliche Beihilfe muss zu Konditionen gewährt werden, die dem Staat eine Vergütung, z. B. einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers, zusichern, die angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten, einschließlich vorhersehbaren Verlusten ohne die Beihilfemaßnahme, angemessen ist.

d)

Bei Beihilfen, die in Form von nachrangigem Fremdkapital oder anderen hybriden Kapitalinstrumenten gewährt werden, muss die Gesamtvergütung dieser Instrumente die Merkmale des gewählten Instruments, einschließlich seines Grads der Nachrangigkeit und aller Zahlungsmodalitäten, angemessen berücksichtigen.

e)

Geeignete Wettbewerbsmaßnahmen, die mit den Grundsätzen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 (44) im Einklang stehen, werden erforderlich sein. In Abhängigkeit von den Besonderheiten jedes potenziellen Falles und der relevanten Wettbewerbslandschaft kann auch eine Veräußerung von Vermögenswerten als Ausgleichsmaßnahme erforderlich sein. Darüber hinaus werden Verhaltensmaßregeln erforderlich sein, einschließlich Verpflichtungen zur Gewährleistung eines wirksamen Verbots von Bonuszahlungen und anderen variablen Zahlungen, Dividendenzahlungen sowie Übernahmen.

f)

Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie mit der Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt, der auch nach einem Kommissionsbeschluss liegen kann, eine Bewertung der langfristigen Rentabilität des Beihilfeempfängers vorlegen. Die Mitgliedstaaten müssen, falls die Kommission dies nach Prüfung einer solchen Bewertung für angemessen hält, innerhalb eines von der Kommission festgelegten Zeitraums im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bei der Kommission einen Umstrukturierungsplan zur Genehmigung anmelden.

(38)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert zu erwägen, für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abschnitt 2.4 und 2.8 dieser Mitteilung in nichtdiskriminierender Weise Anforderungen an den Umweltschutz oder die Versorgungssicherheit festzulegen, beispielsweise in einer der folgenden Formen (45):

a)

Verpflichtung des Empfängers, einen bestimmten Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken, z. B. durch entsprechende Strombezugsverträge oder Direktinvestitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien;

b)

Verpflichtung zu Energieeffizienzinvestitionen, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken, z. B. durch Verringerung des Verbrauchs für Produktionsprozesse, Heizung oder Transport, insbesondere durch Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen aus Energieaudits, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4 und Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU durchgeführt wurden;

c)

Verpflichtung zu Investitionen zur Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs, z. B. durch Elektrifizierungsmaßnahmen unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen oder kreislauforientierte Lösungen wie die Wiederverwendung von Restgasen;

d)

Verpflichtung zur Flexibilisierung von Investitionen, um die bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erleichtern.

(39)

Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV auch Beihilfen zur Beseitigung von Schäden gewähren, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Solche staatlichen Beihilfen zur Abmilderung unmittelbarer negativer Folgen des derzeitigen außergewöhnlichen Ereignisses, das der Angriff Russlands auf die Ukraine darstellt, können auch die Auswirkungen bestimmter Folgen des russischen Angriffs wie der verhängten Wirtschaftssanktionen oder der Gegenmaßnahmen abdecken, die die Geschäftstätigkeit oder einen bestimmten, abtrennbaren Teil der Geschäftstätigkeit des Empfängers beeinträchtigen.

(40)

Wenn durch eine verbindliche Senkung des Erdgas- oder Stromverbrauchs, die möglicherweise von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden muss, unmittelbar Schäden entstehen, können diese auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft werden, sofern keine Überkompensation vorliegt.

(41)

Derartige Beihilfemaßnahmen sind von den Mitgliedstaaten bei der Kommission anzumelden, die sie daraufhin unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV prüft. Solche Beihilfen können auch Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden.

(42)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/1369 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (46) können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für eine freiwillige Verringerung der Erdgasnachfrage in Erwägung ziehen. Wenn die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise beabsichtigen, solche Anreize einzuführen, wird die Kommission diese Maßnahmen direkt auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV prüfen. Dies erfordert eine Einzelfallprüfung, bei der nach Auffassung der Kommission besonders darauf zu achten ist, dass

a)

der Abschluss von Verträgen über eine freiwillige Verringerung der Nachfrage auf der Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens mit transparenten Kriterien erfolgt,

b)

keine formellen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels oder der grenzüberschreitenden Handelsströme vorliegen,

c)

die betreffenden Anreize auf künftige Nachfrageverringerungen beschränkt werden, die über den Umfang hinausgehen, um den der Beihilfeempfänger seine Nachfrage auch ohne die Maßnahme verringert hätte,

d)

die gesamte Endnachfrage nach Erdgas in dem betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar verringert wird, also keine bloße Verlagerung der Erdgasnachfrage stattfindet.

(43)

Die Mitgliedstaaten können auch Maßnahmen in Erwägung ziehen, um Anreize für die Befüllung der Gasspeicher zu schaffen, sofern der Markt keine Anreize für eine ausreichende Befüllung bietet. Wenn die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise beabsichtigen, Anreize für die Befüllung der Gasspeicher zu schaffen, wird die Kommission diese unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV prüfen (47). Dies erfordert eine Einzelfallprüfung, bei der nach Auffassung der Kommission besonders darauf zu achten ist, dass

a)

ein wettbewerbliches Verfahren mit transparenten Kriterien angewandt wird, um die Beihilfe möglichst gering zu halten,

b)

keine Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels oder der grenzüberschreitenden Handelsströme vorliegen,

c)

Vorkehrungen zur Vermeidung einer Überkompensation getroffen werden,

d)

die in den Artikeln 6a bis 6d der Verordnung (EU) 2017/1938 (48) festgelegten Verpflichtungen und Voraussetzungen für die Befüllung der Gasspeicher und die Schaffung von Anreizen für die Gasspeicherung, insbesondere die Voraussetzungen für Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 6b Absätze 2 und 3, erfüllt sind.

(44)

Die Kommission wird im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ (49) und den nationalen Notfallplänen für die Gasversorgungssicherheit etwaige erforderliche, angemessene und geeignete Beihilfen für die Anpassung von Anlagen, die während eines begrenzten Zeitraums dazu beitragen werden, Erdgas durch einen stärker die Umwelt belastenden kohlenstoffhaltigen Brennstoff zu ersetzen, im Einzelfall prüfen. Jeder dieser alternativen kohlenstoffhaltigen Brennstoffe muss möglichst geringe Emissionen verursachen. Außerdem sollten die Beihilfen im Einklang mit den EU-Klimazielen an Energieeffizienzbemühungen geknüpft sein, und es müssen über die Krise hinausgehende Festlegungen (Lock-in-Effekte) vermieden werden. Diese Maßnahmen können entweder auf die vorbeugende Senkung des Gasverbrauchs oder auf verbindliche Verringerungen der Erdgasnachfrage ausgerichtet sein, sofern kein anderer Ausgleich gewährt wird (50).

(45)

Angesichts der Herausforderungen bei der Beförderung von Gütern in die und aus der Ukraine wird die Kommission im Einzelfall prüfen, ob Beihilfen für Versicherungen oder Rückversicherungen für solche Beförderungen gewährt werden können. Die Mitgliedstaaten werden unter anderem nachweisen müssen, dass die Versicherung bzw. Rückversicherung nicht oder nur zu wesentlich höheren Tarifen als vor der russischen Invasion der Ukraine verfügbar ist.

(46)

Der Transport von Flüchtlingen und humanitärem Material fällt grundsätzlich nicht unter die EU-Beihilfevorschriften, solange der Staat in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt (im Gegensatz zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit) und die Verkehrsdienste nicht zu einem Preis erworben werden, der über dem Marktpreis liegt.

(47)

Beihilfen, die Unternehmen von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Mitteilung gewährt werden und die über Kreditinstitute als Finanzintermediäre fließen, müssen diesen Unternehmen unmittelbar zugutekommen. Sie können jedoch den Finanzintermediären einen mittelbaren Vorteil verschaffen. Solche indirekten Vorteile haben nach den Vorkehrungen in den Abschnitten 2.2 und 2.3 dennoch nicht das Ziel, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz der Kreditinstitute zu erhalten oder wiederherzustellen. Folglich wären solche Beihilfen nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen, weder im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) (51) noch im Sinne der Verordnung (EU) 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus) (52), und wären auch nicht nach den Beihilfevorschriften für den Bankensektor (53) zu prüfen.

(48)

Beihilfen, die die Mitgliedstaaten Kredit- oder anderen Finanzinstituten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV zum Ausgleich von unmittelbar infolge der derzeitigen Krise entstandenen Schäden oder auf der Grundlage des Abschnitts 2.4 dieser Mitteilung gewähren und mit denen nicht das Ziel verfolgt wird, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen, würden weder nach der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten noch nach der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln eingestuft und würden auch nicht nach den für den Bankensektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft (54).

(49)

Wenn Kreditinstitute aufgrund der derzeitigen Krise außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln (siehe Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus) in Form einer Liquiditäts-, einer Rekapitalisierungs- oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte benötigen, muss geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und des Artikels 18 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus erfüllt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird das Kreditinstitut, das solch eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhält, nicht als Kreditinstitut betrachtet, das von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist.

(50)

Soweit solche Maßnahmen der Behebung von Problemen im Zusammenhang mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine und seinen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen dienen, fallen sie unter Randnummer 45 der Bankenmitteilung von 2013 (55), in der eine Ausnahme von der Anforderung der Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten festgelegt ist.

(51)

Die Gewährung von Beihilfen im Rahmen dieser Mitteilung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Empfängers aus einem anderen EWR-Staat in das Gebiet des beihilfegewährenden Mitgliedstaats umgelenkt werden. Eine solche Bedingung dürfte negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben. Unbeschadet der in Abschnitt 2.8 dieser Mitteilung dargelegten spezifischen Vorkehrungen spielt es dabei keine Rolle, wie viele Arbeitsplätze in der ursprünglichen Betriebsstätte des Empfängers im EWR tatsächlich verloren gingen.

(52)

Beihilfen auf der Grundlage dieser Mitteilung dürfen keinen Unternehmen gewährt werden, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, so unter anderem

a)

keinen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,

b)

keinen Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und

c)

keinen Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

(53)

Staatliche Beihilfen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen das Unionsrecht führen, können nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Beihilfe durch entsprechende Klauseln direkt oder indirekt vom Ursprung der Produkte oder Ausrüstungen abhängig gemacht wird, indem zum Beispiel vom Beihilfeempfänger verlangt wird, dass er im Inland hergestellte Produkte erwirbt. Die Kommission wird weder Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten genehmigen, die unmittelbar an die Ausfuhrmengen geknüpft sind, noch Beihilfen, die vom Vorrang einheimischer Waren gegenüber eingeführten Waren abhängig gemacht werden, noch Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr.

1.5   Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV

(54)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn diese zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ beiträgt. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass eine solche Störung nur vorliegt, wenn das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats oder ein wesentlicher Teil davon beeinträchtigt wird und nicht nur das Wirtschaftsleben in einer Region oder in Teilen des Landes. Dies steht auch mit der Notwendigkeit im Einklang, Ausnahmebestimmungen wie Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV eng auszulegen (56). Diesen Grundsatz der engen Auslegung setzt die Kommission in ihrer Beschlusspraxis stets um (57).

(55)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Angriff Russlands auf die Ukraine und seine unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen, einschließlich der daraufhin von der EU und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen sowie der beispielsweise durch Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen, zu erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten, zur Störung von Handelsströmen und Lieferketten und zu außergewöhnlich großen und unerwarteten Preisanstiegen geführt haben, insbesondere bei Erdgas und Strom, aber auch bei zahlreichen anderen Inputs, Rohstoffen und Primärgütern. Diese Auswirkungen haben zusammengenommen zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben aller Mitgliedstaaten geführt. Störungen der Lieferketten und erhöhte Unsicherheit haben direkte und indirekte Auswirkungen auf viele Bereiche. Darüber hinaus wirkt sich der Anstieg der Energiepreise auf praktisch alle Wirtschaftstätigkeiten in allen Mitgliedstaaten aus. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen in allen Mitgliedstaaten von einer beträchtlichen wirtschaftlichen Störung betroffen ist. Vor diesem Hintergrund hält die Kommission es für angemessen, die Kriterien für die Würdigung staatlicher Beihilfemaßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten auflegen können, um diese beträchtliche Störung zu beheben.

(56)

Staatliche Beihilfen sind insbesondere dann gerechtfertigt und können auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV befristet für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie dazu dienen, die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben, die direkt oder indirekt von der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben betroffen sind, die infolge des militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine und seiner unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen, einschließlich der von der EU und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen oder der beispielsweise von Russland getroffenen wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen eingetreten ist.

(57)

In dieser Mitteilung legt die Kommission die Kriterien fest, anhand deren sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen wird. Die Mitgliedstaaten müssen also nachweisen, dass die in den Anwendungsbereich dieser Mitteilung fallenden Beihilfemaßnahmen, die sie bei der Kommission anmelden, ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel sind, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben, und dass alle maßgeblichen Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllt sind.

(58)

Die im Rahmen dieser Mitteilung angemeldeten und geprüften staatlichen Beihilfemaßnahmen sollen in der EU tätige Unternehmen unterstützen, die von dem militärischen Angriff Russlands und/oder seinen Auswirkungen betroffen sind. Die Beihilfemaßnahmen dürfen in keiner Weise dazu verwendet werden, die beabsichtigten Auswirkungen der von der EU oder ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen zu untergraben, und müssen vollständig mit den in den einschlägigen Vorschriften (58) festgelegten Bestimmungen zur Verhinderung der Umgehung im Einklang stehen. Insbesondere muss vermieden werden, dass natürliche Personen oder Organisationen, die Sanktionen unterliegen, direkt oder indirekt von solchen Maßnahmen profitieren (59).

(59)

Staatliche Beihilfemaßnahmen, die in den Anwendungsbereich dieser Mitteilung fallen, dürfen im Einklang mit den Vorgaben der betreffenden Abschnitte dieser Mitteilung miteinander kumuliert werden. Staatliche Beihilfemaßnahmen im Rahmen dieser Mitteilung dürfen mit Beihilfen, die unter De-minimis-Verordnungen (60) oder Gruppenfreistellungsverordnungen (61) fallen, kumuliert werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnungen eingehalten werden. Staatliche Beihilfemaßnahmen im Rahmen dieser Mitteilung dürfen mit Beihilfen, die unter den Befristeten COVID-19-Rahmen (62) fallen, kumuliert werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden. Wenn die Mitgliedstaaten ein und demselben Empfänger auf der Grundlage des Befristeten COVID-19-Rahmens und auf der Grundlage der vorliegenden Mitteilung Darlehen oder Garantien gewähren und der Gesamtdarlehensbetrag anhand des per Selbstauskunft erklärten Liquiditätsbedarfs des Empfängers berechnet wird, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dieser Liquiditätsbedarf nur einmal durch eine Beihilfe gedeckt wird. Analog dazu dürfen Beihilfen nach dieser Mitteilung nur dann mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV kumuliert werden, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.

2.   BEFRISTETE BEIHILFEMAẞNAHMEN

2.1   Begrenzte Beihilfebeträge

(60)

Über die bestehenden Möglichkeiten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinaus können während der gegenwärtigen Krise befristete und begrenzte Beihilfen für Unternehmen, die von dem Angriff Russlands auf die Ukraine und/oder seinen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen betroffen sind, eine geeignete, erforderliche und zielgerichtete Lösung darstellen.

(61)

Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (die genauen Bestimmungen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Fischerei- und Aquakultursektor werden unter Randnummer 62 dargelegt):

a)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 2 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat (63). Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (64), Darlehen (65) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die Obergrenze von insgesamt 2 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat nicht übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

b)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt.

c)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2023 gewährt (66).

d)

Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die von der Krise betroffen sind.

e)

Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (67) tätig sind, werden davon abhängig gemacht, dass sie nicht teilweise oder vollständig an Primärerzeuger weitergeleitet werden, und ihre Höhe wird nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der Erzeugnisse bestimmt, die bei Primärerzeugern gekauft oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebracht werden, außer wenn die von den betreffenden Unternehmen bei Primärerzeugern gekauften Erzeugnisse entweder nicht auf den Markt gebracht oder für ernährungsfremde Zwecke wie Destillation, Methanisierung oder Kompostierung verwendet wurden.

(62)

Abweichend von Randnummer 61 Buchstabe a gelten für Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, zusätzlich zu den Voraussetzungen der Randnummer 61 Buchstaben b bis d die folgenden besonderen Voraussetzungen:

a)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich bei in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 250 000 EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat bzw. bei im Fischerei- und Aquakultursektor tätigen Unternehmen zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 300 000 EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat; (68) die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (69), Darlehen (70) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die einschlägige Obergrenze von insgesamt 250 000 EUR bzw. 300 000 EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat nicht übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

b)

Die Höhe der Beihilfe für in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen wird nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der vermarkteten Erzeugnisse bestimmt.

c)

Beihilfen für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors betreffen keine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 (71) genannten Beihilfearten.

(63)

Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, für die nach Randnummer 61 Buchstabe a und nach Randnummer 62 Buchstabe a unterschiedliche Höchstbeträge gelten, muss der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicherstellen, dass der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten und der maximale Gesamtbetrag von 2 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat nicht überschritten wird. Wenn ein Unternehmen ausschließlich in den unter Randnummer 62 Buchstabe a fallenden Sektoren tätig ist, sollte der maximale Gesamtbetrag von 300 000 EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat nicht überschritten werden.

(64)

Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Mitteilung in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder anderen rückzahlbaren Instrumenten gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse umgewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens am 30. Juni 2024 erfolgt und die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.2   Liquiditätshilfe in Form von Garantien

(65)

Um Unternehmen, die von der gegenwärtigen Krise betroffen sind, Zugang zu Liquidität zu verschaffen, kann unter den derzeitigen Umständen die Gewährung staatlicher Darlehensgarantien in einem befristeten Zeitraum und für begrenzte Darlehensbeträge eine geeignete, erforderliche und zielgerichtete Lösung darstellen (72).

(66)

Nach diesem Abschnitt gewährte Garantien dürfen weder mit Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage des Abschnitts 2.3 dieser Mitteilung für denselben Darlehensbetrag gewährt werden, und umgekehrt, noch mit Beihilfen, die auf der Grundlage des Abschnitts 3.2 oder 3.3 des Befristeten COVID-19-Rahmens gewährt werden. Auf der Grundlage dieses Abschnitts gewährte Garantien für unterschiedliche Darlehen dürfen kumuliert werden, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 67 Buchstabe e dieser Mitteilung genannten Obergrenzen nicht übersteigt. Ein Beihilfeempfänger kann im Rahmen mehrerer auf der Grundlage dieses Abschnitts gewährter Maßnahmen Beihilfen erhalten, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 67 Buchstabe e genannten Obergrenzen nicht übersteigt.

(67)

Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen in Form staatlicher Garantien auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn Folgendes zutrifft:

a)

Die staatlichen Garantien werden für an Unternehmen ausgereichte neue Einzeldarlehen (73) gewährt.

b)

Je Einzeldarlehen wird eine Garantieprämie mit einer festgelegten Mindesthöhe erhoben, die bei längerer Laufzeit, wie in der nachstehenden Tabelle dargelegt, schrittweise steigt:

Art des Empfängers

Für das 1. Jahr

Für das 2. und 3. Jahr

Für das 4. bis 6. Jahr

KMU

25  bps

50  bps

100  bps

Große Unternehmen

50  bps

100  bps

200  bps

c)

Alternativ dürfen die Mitgliedstaaten Regelungen anmelden und dabei obige Tabelle als Grundlage verwenden, wobei jedoch die Garantielaufzeit, die Garantieprämie und der Garantieumfang in Bezug auf jeden zugrunde liegenden Einzeldarlehensbetrag angepasst werden dürfen (so könnte z. B. ein geringerer Garantieumfang eine längere Laufzeit ausgleichen oder niedrigere Garantieprämien ermöglichen). Eine Pauschalprämie für die gesamte Laufzeit der Garantie darf verwendet werden, wenn sie höher ist als die in der obigen Tabelle für jede Art von Empfänger für das erste Jahr angegebene und entsprechend der Laufzeit und des Umfangs der Garantie im Einklang mit diesem Absatz angepasste Mindestprämie.

d)

Die Garantie wird spätestens am 31. Dezember 2023 gewährt.

e)

Der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger, für den nach diesem Abschnitt eine Garantie gewährt wird, darf nicht höher sein als:

i)

15 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Empfängers in den letzten drei abgeschlossenen Rechnungsperioden (74),

ii)

50 % der Energiekosten in den 12 Monaten vor dem Monat der Einreichung des Beihilfeantrags (75) oder

iii)

sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission im Hinblick auf deren Würdigung angemessen begründet (z. B. unter Verweis auf die Herausforderungen, mit denen der Empfänger während der gegenwärtigen Krise konfrontiert ist) (76), darf der Darlehensbetrag erhöht werden,

um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die folgenden 12 Monate bei KMU (77) bzw. für die folgenden 6 Monate bei großen Unternehmen zu decken;

bei großen Unternehmen, die Finanzsicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten stellen müssen, um den aus diesen Tätigkeiten resultierenden Liquiditätsbedarf für die folgenden 12 Monate zu decken;

der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers festgestellt werden; (78)

Liquiditätsbedarf, der bereits durch Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage des Befristeten COVID-19-Rahmens gedeckt wird, darf nicht durch Maßnahmen auf der Grundlage der vorliegenden Mitteilung gedeckt werden.

f)

Die Laufzeit der Garantie ist auf maximal sechs Jahre begrenzt, sofern sie nicht im Einklang mit Randnummer 67 Buchstabe c angepasst wird, und die staatliche Garantie darf folgende Sätze nicht übersteigen:

i)

90 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Staat getragen werden, oder

ii)

35 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste zunächst dem Staat und erst dann den Kreditinstituten zugewiesen werden (Erstausfallgarantie), und

iii)

in beiden oben genannten Fällen gilt, dass der von der Garantie gedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn der Darlehensbetrag im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung sinkt.

g)

Sofern der Mitgliedstaat dies angemessen begründet, kann die staatliche Garantie abweichend von Randnummer 67 Buchstaben a, e, f und h als Finanzsicherheit ohne zugrunde liegende Darlehen (79) für zentrale Gegenparteien oder Clearingmitglieder bereitgestellt werden, um einen neuen Liquiditätsbedarf zu decken, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, Finanzsicherheiten für geclearte Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten für Energieunternehmen bereitzustellen. Die Deckung dieser ohne zugrunde liegende Darlehen gestellten Garantien kann ausnahmsweise 90 % übersteigen. Für diese ohne zugrunde liegende Darlehen gestellten Garantien muss der Mitgliedstaat

i)

wenn die Garantiedeckung 90 % übersteigt, auf der Grundlage solider spezifischer Nachweise aufzeigen, dass eine solche höhere Garantiedeckung erforderlich ist, und sich verpflichten, zu bestätigen und regelmäßig zu überwachen, dass die Endempfänger nicht in der Lage sind, diesen Liquiditätsbedarf durch andere interne oder externe Finanzierungsquellen, einschließlich anderer Beihilfen nach dieser Mitteilung, zu decken;

ii)

den Betrag der Garantien begründen, der in keinem Fall höher sein darf als der Betrag zur Deckung des Liquiditätsbedarfs, der sich für die folgenden 12 Monate aus der Notwendigkeit ergibt, Finanzsicherheiten für geclearte Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten zu stellen. Die Mitgliedstaaten müssen diesen Bedarf regelmäßig überprüfen;

iii)

den Zeitraum, für den die Garantie gewährt wird, begründen; dieser Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2023 und in keinem Fall über den Zeitraum hinausgehen, in dem solche Garantien als hochliquide Sicherheiten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2311 der Kommission zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Anforderungen an Sicherheiten (80) betrachtet werden;

iv)

aufzeigen, wie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie den Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko in Bezug auf den Empfänger und den Finanzintermediär hinreichend Rechnung tragen. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzung hinsichtlich der Rückforderung der garantierten Beträge vom Endempfänger, wenn die Forderungen des Mitgliedstaats in Bezug auf die Vermögenswerte des Endempfängers die gleiche Prioritätsstufe oder eine höhere Prioritätsstufe aufweisen müssen wie bzw. als die sonstigen ausstehenden vorrangigen Verbindlichkeiten und Darlehen des Endempfängers;

v)

die für solche Garantien angewandten Prämien angeben, die mindestens den in der Tabelle unter Randnummer 67 Buchstabe b genannten Garantieprämien zuzüglich 200 Basispunkten entsprechen müssen und denen, falls die zentrale Gegenpartei oder das Clearingmitglied keine Zinsen oder Gebühren für die ohne zugrunde liegende Darlehen gestellte Sicherheitenposition berechnet, der unter Randnummer 70 Buchstabe b festgelegte Basissatz hinzuzufügen ist;

vi)

sicherstellen, dass auch Randnummer 67 Buchstaben d und i eingehalten werden. Die Option unter Randnummer 67 Buchstabe c ist nicht anwendbar, und die Garantie bezieht sich nur auf den Liquiditätsbedarf im Sinne der Randnummer 67 Buchstabe g.

h)

Die Garantie darf sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite gewährt werden.

i)

Die Garantien können direkt den Endempfängern oder als Finanzintermediäre handelnden Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten gewährt werden. Die Kreditinstitute oder anderen Finanzinstitute sollten die Vorteile der staatlichen Garantien so weit wie möglich an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieprämien oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solche staatlichen Garantien möglich wären – so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.

2.3   Liquiditätshilfe in Form zinsvergünstigter Darlehen

(68)

Um Unternehmen, die von der gegenwärtigen Krise betroffen sind, Zugang zu Liquidität zu verschaffen, kann unter den derzeitigen Umständen die Gewährung von Zinszuschüssen in einem befristeten Zeitraum und für begrenzte Darlehensbeträge eine geeignete, erforderliche und zielgerichtete Lösung darstellen.

(69)

Nach diesem Abschnitt gewährte Darlehen dürfen nicht mit Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage des Abschnitts 2.2 dieser Mitteilung für denselben Darlehensbetrag gewährt werden, und umgekehrt. Auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährte Darlehen und Garantien für unterschiedliche Darlehen dürfen kumuliert werden, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 67 Buchstabe e bzw. Randnummer 70 Buchstabe e genannten Schwellenwerte nicht übersteigt. Ein Beihilfeempfänger kann im Rahmen mehrerer zinsvergünstigter Darlehen auf der Grundlage dieses Abschnitts Beihilfen erhalten, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 70 Buchstabe e genannten Obergrenzen nicht übersteigt.

(70)

Die Kommission wird staatliche Beihilfen, die in Form zinsvergünstigter Darlehen zur Bewältigung der gegenwärtigen Krise gewährt werden, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Darlehen werden weder Kreditinstituten noch anderen Finanzinstituten gewährt.

b)

Die Darlehen dürfen zu einem ermäßigten Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem Basissatz (IBOR für ein Jahr oder von der Kommission veröffentlichter gleichwertiger Satz (81)), der am 1. Oktober 2022 (82) oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung verfügbar ist, zuzüglich der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Kreditrisikomargen entspricht (83):

Art des Empfängers

Kreditrisikomarge für das 1. Jahr

Kreditrisikomarge für das 2. und 3. Jahr

Kreditrisikomarge für das 4. bis 6. Jahr

KMU

25  bps (84)

50  bps (85)

100  bps

Große Unternehmen

50  bps

100  bps

200  bps

c)

Alternativ dürfen die Mitgliedstaaten Regelungen anmelden und dabei obige Tabelle als Grundlage verwenden, wobei jedoch die Laufzeit des Darlehens und die Höhe der Kreditrisikomargen angepasst werden dürfen; so darf eine pauschale Kreditrisikomarge für die gesamte Darlehenslaufzeit verwendet werden, wenn sie höher ist als die für das erste Jahr für jede Art von Empfänger mindestens zu verwendende und im Einklang mit diesem Absatz entsprechend der Laufzeit des Darlehens angepasste Kreditrisikomarge (86) (87).

d)

Die Darlehensverträge werden spätestens am 31. Dezember 2023 unterzeichnet und sind auf höchstens sechs Jahre begrenzt, sofern keine Anpassungen nach Randnummer 70 Buchstabe c vorgenommen werden.

e)

Der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger darf nicht höher sein als:

i)

15 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Empfängers in den letzten drei abgeschlossenen Rechnungsperioden (88) oder

ii)

50 % der Energiekosten in den 12 Monaten vor dem Monat der Einreichung des Beihilfeantrags; (89)

iii)

sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet (z. B. unter Verweis auf die Herausforderungen, mit denen der Empfänger während der gegenwärtigen Krise konfrontiert ist) (90), darf der Darlehensbetrag erhöht werden,

um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die folgenden 12 Monate bei KMU (91) bzw. für die folgenden 6 Monate bei großen Unternehmen zu decken;

bei großen Unternehmen, die Finanzsicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten stellen müssen, um den aus diesen Tätigkeiten resultierenden Liquiditätsbedarf für die folgenden 12 Monate zu decken;

der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers festgestellt werden; (92)

Liquiditätsbedarf, der bereits durch Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage des Befristeten COVID-19-Rahmens gedeckt wird, darf durch die vorliegende Mitteilung nicht gedeckt werden.

f)

Die Darlehen dürfen sowohl für Investitions- als auch Betriebsmittelbedarf gewährt werden.

g)

Die Darlehen können den Endempfängern direkt oder über als Finanzintermediäre handelnde Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute gewährt werden. In einem solchen Fall sollten die Kreditinstitute oder anderen Finanzinstitute die Vorteile der Zinszuschüsse für Darlehen so weit wie möglich an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden, ohne dass die Gewährung der zinsvergünstigten Darlehen nach diesem Abschnitt an die Refinanzierung bestehender Darlehen geknüpft wird.

2.4   Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise

(71)

Über die bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sowie die in dieser Mitteilung dargelegten Möglichkeiten hinaus könnte eine befristete Unterstützung die Auswirkungen des durch den Angriff Russlands auf die Ukraine verursachten außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise abfedern. Diese Unterstützung kann Unternehmen auf der Grundlage ihres aktuellen oder früheren Energieverbrauchs gewährt werden. Im ersteren Fall würde die Unterstützung es den am stärksten betroffenen Unternehmen ermöglichen, ihre Wirtschaftstätigkeit fortzusetzen; die Anreize für Energieeinsparungen wären jedoch geringer. Vor dem Hintergrund der Gasversorgungsengpässe in der EU ist es aber ebenfalls wichtig, starke Anreize für eine Verringerung der Nachfrage und eine schrittweise Senkung des Gasverbrauchs aufrechtzuerhalten. Eine auf dem früheren Energieverbrauch basierende Unterstützung könnte Marktanreize zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechterhalten und den Unternehmen helfen, die Auswirkungen der derzeitigen Krise zu bewältigen, sofern die Empfänger ihre Produktionstätigkeit nicht deutlich stärker einschränken als für die angestrebten Energieeinsparungen erforderlich und/oder lediglich ihren Verbrauch verlagern. Daher sollten die Mitgliedstaaten von den Empfängern diesbezüglich adäquate Verpflichtungen verlangen. Die Mitgliedstaaten können für einen beliebigen beihilfefähigen Zeitraum eine entweder auf dem aktuellen oder auf dem früheren Energieverbrauch basierende Unterstützungsregelung auflegen.

(72)

Die Kommission wird staatliche Beihilfen, bei denen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen:

a)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2023 gewährt (93).

b)

Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen (94) oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (95), Darlehen (96) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die Beihilfehöchstintensität und die Beihilfeobergrenze nicht übersteigt. Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

c)

Beihilfen, die in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder anderen rückzahlbaren Instrumenten gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse umgewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens am 30. Juni 2024 erfolgt.

d)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt. Die Mitgliedstaaten dürfen die Beihilfe auf Tätigkeiten zur Stützung bestimmter Wirtschaftszweige beschränken, die für die Wirtschaft oder für die Sicherheit und die Krisenfestigkeit des Binnenmarktes von besonderer Bedeutung sind, wobei sie beispielsweise die in der Mitteilung „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ (97) dargelegten Kriterien zur Priorisierung kritischer, nicht geschützter Kunden berücksichtigen. Solche Beschränkungen müssen jedoch allgemein angelegt sein und dürfen nicht zu einer künstlichen Beschränkung des Kreises der potenziellen Beihilfeempfänger führen.

e)

Für die Zwecke dieses Abschnitts werden die beihilfefähigen Kosten anhand des Verbrauchs von Erdgas (auch als Ausgangsstoff), Strom und direkt aus Erdgas und Strom erzeugter Wärme und Kälte (98), die der Empfänger (99) bezogen hat, berechnet.

Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Kosten wird anhand folgender Formel berechnet:

(p(t) - p(ref) * 1,5) * q

Dabei steht

t

für einen bestimmten Monat oder mehrere aufeinanderfolgende Monate im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 („beihilfefähiger Zeitraum“),

ref

für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 („Vergleichszeitraum“),

p(t)

für den durchschnittlichen Preis pro Einheit, die der Empfänger im beihilfefähigen Zeitraum verbraucht (z. B. in EUR/MWh),

p(ref)

für den durchschnittlichen Preis pro Einheit, die der Empfänger im Vergleichszeitraum verbraucht (z. B. in EUR/MWh),

q

für die Menge, die der Empfänger von externen Anbietern bezieht und als Endverbraucher verbraucht (100). Der Mitgliedstaat kann dafür Folgendes zugrunde legen:

 

entweder q(t), d. h. den Verbrauch des Empfängers im beihilfefähigen Zeitraum,

 

oder q(ref), d. h. den Verbrauch des Empfängers im Vergleichszeitraum.

Ab dem 1. September 2022 darf q nicht über 70 % des Verbrauchs des Empfängers im selben Zeitraum des Jahres 2021 hinausgehen.

f)

Die Gesamtbeihilfe je Empfänger beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 50 % der beihilfefähigen Kosten und die Gesamtbeihilfe beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 4 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat.

g)

Nach diesem Abschnitt gewährte Beihilfen können mit nach Abschnitt 2.1 gewährten Beihilfen kumuliert werden, sofern die nach diesem Abschnitt anwendbaren Beihilfeobergrenzen je Unternehmen nicht überschritten werden. Für dieselbe Verbrauchsmenge dürfen nach diesem Abschnitt gewährte Beihilfen, die auf der Grundlage des früheren Verbrauchs (q(ref)) berechnet wurden, nicht mit nach Abschnitt 2.7 gewährten Beihilfen kumuliert werden.

(73)

In bestimmten Situationen können weitere Beihilfen für Empfänger erforderlich sein, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in der Krise gesunken ist. Die Mitgliedstaaten können Beihilfen gewähren, die die nach Randnummer 72 Buchstabe f berechneten Werte übersteigen, sofern zusätzlich zu den Vorgaben unter Randnummer 72 Buchstaben a bis e und g folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gesamtbeihilfe je Empfänger beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 40 % der beihilfefähigen Kosten und die Gesamtbeihilfe beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 100 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat.

b)

Wenn es sich bei den Empfängern um „energieintensive Betriebe“ (101) handelt, kann die Gesamtbeihilfe je Empfänger auf höchstens 65 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei sich die Gesamtbeihilfe zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 50 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat belaufen darf. Zudem muss der Empfänger entweder nachweisen, dass sein EBITDA (102) (ohne die Beihilfe) im beihilfefähigen Zeitraum mindestens 40 % niedriger als im Vergleichszeitraum oder im beihilfefähigen Zeitraum (ohne die Beihilfe) negativ ist.

c)

Bei Empfängern, die „energieintensive Betriebe“ und in einem oder mehreren der in Anhang I (103) aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig sind, kann die Gesamtbeihilfe je Empfänger auf höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei sich die Gesamtbeihilfe zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 150 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat belaufen darf. Zudem muss der Empfänger entweder nachweisen, dass sein EBITDA (ohne die Beihilfe) im beihilfefähigen Zeitraum mindestens 40 % niedriger als im Vergleichszeitraum oder im beihilfefähigen Zeitraum (ohne die Beihilfe) negativ ist.

d)

Bei Beihilfen, die im Einklang mit Randnummer 73 Buchstabe a, b oder c gewährt werden, darf das EBITDA des Empfängers im beihilfefähigen Zeitraum einschließlich der Gesamtbeihilfe nicht mehr als 70 % seines EBITDA im Vergleichszeitraum betragen. Falls das EBITDA im Vergleichszeitraum negativ war, darf die Beihilfe nicht dazu führen, dass das EBITDA im beihilfefähigen Zeitraum über 0 steigt.

(74)

Auf der Grundlage dieses Abschnitts kann die Bewilligungsbehörde einen Vorschuss an den Empfänger leisten. Zur Bestimmung des Vorschussbetrags kann sich die Bewilligungsbehörde auf Schätzungen der Kriterien für die Beihilfefähigkeit nach diesem Abschnitt stützen, sofern die Beihilfeobergrenzen nach diesem Abschnitt eingehalten werden. Die Bewilligungsbehörde legt ein Verfahren fest, nach dem die für die Beihilfefähigkeit relevanten Anforderungen und die Beihilfeobergrenzen nachträglich auf der Grundlage der tatsächlichen Daten überprüft werden und Beihilfebeträge, die die Kriterien für die Beihilfefähigkeit nicht erfüllen oder die die Beihilfeobergrenzen überschreiten, spätestens sechs Monate nach Ablauf des beihilfefähigen Zeitraums zurückgefordert werden.

2.5   Beihilfen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Energiespeicherung mit Blick auf REPowerEU

(75)

Über die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestehenden Möglichkeiten hinaus ist es vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise und des REPowerEU-Plans (104) von entscheidender Bedeutung, erneuerbare Energien auf kosteneffiziente Weise schneller und in größerer Menge verfügbar zu machen, um die Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe rasch zu verringern, die Energiewende zu beschleunigen und die Energiepreise zu senken und zu stabilisieren. In der gegenwärtigen Lage sind staatliche Beihilfen für den schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien und der Energiespeicherkapazitäten Teil einer geeigneten, erforderlichen und gezielten Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe. Da dringend gewährleistet werden muss, dass Vorhaben, die den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Energiespeicherung beschleunigen, zügig durchgeführt werden, sind gewisse Vereinfachungen bei der Durchführung von Fördermaßnahmen vorübergehend gerechtfertigt, um die Umsetzung von REPowerEU zu ermöglichen.

(76)

Für den zügigeren Ausbau der erneuerbaren Energien und der Energiespeicherung können zusätzliche Investitionen in die Energieinfrastruktur, zum Beispiel in den Ausbau der Netze, erforderlich sein. Nach der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe (105) unterliegt die Förderung von Energieinfrastruktur im Rahmen eines rechtlichen Monopols nicht den Beihilfevorschriften. In der Energiebranche gilt dies insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen der Bau und Betrieb bestimmter Infrastrukturen von Rechts wegen ausschließlich dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem Verteilernetzbetreiber vorbehalten sind.

2.5.1.   Investitionsbeihilfen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Energiespeicherung

(77)

Die Kommission wird Investitionsbeihilfen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Energiespeicherung als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe wird für einen der folgenden Zwecke gewährt:

i)

Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (106), einschließlich der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und von aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnenen Kraftstoffen, nicht aber der Erzeugung von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff,

ii)

Investitionen in die Stromspeicherung (107) oder die Wärmespeicherung (108) (auch in Kombination mit einer der anderen unter diesen Abschnitt fallenden Arten von Investitionen),

iii)

Investitionen in die Speicherung von erneuerbarem Wasserstoff, Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen, wobei auf Jahresbasis mindestens 75 % davon aus einer direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung der betreffenden Stoffe stammen müssen.

b)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit einer geschätzten Kapazitätsmenge und einer geschätzten Mittelausstattung gewährt.

c)

Die Förderregelungen können auf eine oder mehrere der unter Randnummer 77 Buchstabe a fallenden Technologien beschränkt sein, dürfen jedoch keine künstliche Einschränkung oder Diskriminierung enthalten (auch nicht in Bezug auf die Vergabe möglicherweise erforderlicher Lizenzen, Genehmigungen oder Konzessionen).

d)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt. Sofern es sich nicht um Offshore-Windkrafttechnologien handelt, müssen die Anlagen innerhalb von 36 Monaten nach dem Tag der Beihilfegewährung fertiggestellt und in Betrieb genommen werden. Die Regelung sollte wirksame Sanktionen bei Fristüberschreitung vorsehen.

e)

Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Darlehen (109), Garantien (110) oder Steuervorteilen wie Steuergutschriften gewährt.

f)

Die Höhe der Beihilfe wird entweder

i)

auf der Grundlage einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Ausschreibung und objektiver, vorab festgelegter Kriterien, die das Risiko strategischer Angebote und einer Unterzeichnung minimieren (111), bestimmt, wobei mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt zur Erstellung der Rangfolge der Angebote herangezogen werden, anhand der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutzeinheit (wie Euro pro Tonne CO2-Reduktion) oder pro Energie-Output-Einheit oder pro Einheit installierter Kapazität festgelegt werden müssen, oder

ii)

vom Mitgliedstaat auf der Grundlage von Daten zu den Investitionskosten jedes geförderten Vorhabens im Verwaltungswege festgelegt.

g)

Beihilfen für Photovoltaik-, Onshore- oder Offshore-Windkraft- und Wasserkraftanlagen werden nur auf der Grundlage einer wettbewerblichen Ausschreibung im Einklang mit Randnummer 77 Buchstabe f Ziffer i gewährt.

h)

Abweichend von Randnummer 77 Buchstabe g ist für Photovoltaik-, Onshore- oder Offshore-Windkraft- und Wasserkraftanlagen keine wettbewerbliche Ausschreibung erforderlich, wenn die Beihilfe nicht mehr als 30 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat beträgt und sie für kleine Vorhaben gewährt wird, die in eine der folgenden Kategorien fallen:

i)

Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW oder

ii)

Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 6 MW, wenn sie vollständig im Eigentum von KMU oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften stehen, oder,

iii)

nur bei Windkraft, Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 18 MW, wenn sie vollständig im Eigentum von KMU oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften stehen.

In solchen Fällen wird die Beihilfe auf der Grundlage der Randnummer 77 Buchstabe f Ziffer ii im Verwaltungswege festgelegt.

i)

Die Beihilfeintensität beträgt höchstens

i)

100 % der Gesamtinvestitionskosten, wenn die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage der Randnummer 77 Buchstabe f Ziffer i im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung festgelegt wird, oder

ii)

45 % der Gesamtinvestitionskosten, wenn die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage der Randnummer 77 Buchstabe f Ziffer ii im Verwaltungswege festgelegt wird; bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

j)

Wird die Beihilfe für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff oder von aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnenen Kraftstoffen (112) gewährt, so muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Wasserstoff und die aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnenen Kraftstoffe im Einklang mit den Methoden, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind, aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden.

k)

Wird die Beihilfe für die Erzeugung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen gewährt, so muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die geförderten Brennstoffe die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen erfüllen.

l)

Die Beihilfen werden für die Neuinstallation oder das Repowering (113) von Kapazitäten gewährt. Die Höhe der Beihilfe hängt nicht vom Energie-Output ab. Im Falle eines Repowering von Kapazitäten sind nur die Mehrkosten für das Repowering beihilfefähig.

m)

Unter diesen Abschnitt fallende Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen (außer Beihilfen nach Abschnitt 2.5.2 dieser Mitteilung) oder mit zentral verwalteten Mitteln kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Die Beihilfe kann nur dann mit anderen staatlichen Beihilfen (außer Beihilfen nach Abschnitt 2.5.2 dieser Mitteilung) oder mit zentral verwalteten Mitteln für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung nicht zur Überschreitung der Beihilfeintensität nach Randnummer 77 Buchstabe i führt (114).

n)

Unter diesen Abschnitt fallende Beihilfen können nur dann mit Beihilfen nach Abschnitt 2.5.2 dieser Mitteilung kumuliert werden, wenn die angemeldete Beihilferegelung diese Möglichkeit zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Anmeldung vorsieht.

o)

Die Beihilfe kann für Investitionen gewährt werden, bei denen die Arbeiten am 9. März 2023 oder später begonnen haben, nicht jedoch für nach dem früheren Befristeten Krisenrahmen beihilfefähige Investitionen, bei denen die Arbeiten am 20. Juli 2022 oder später begonnen haben können; für vor dem 9. März 2023 angelaufene Vorhaben oder nach dem früheren Befristeten Krisenrahmen beihilfefähige Investitionen, bei denen die Arbeiten vor dem 20. Juli 2022 begonnen haben, können Beihilfen gewährt werden, falls dies erforderlich ist, um die Investition erheblich zu beschleunigen oder auszuweiten. In solchen Fällen sind nur die im Zusammenhang mit den Beschleunigungsanstrengungen bzw. der Ausweitung anfallenden Mehrkosten beihilfefähig.

p)

Die Beihilfe muss den Beihilfeempfänger dazu veranlassen, eine Investition zu tätigen, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in begrenztem Umfang oder auf andere Weise tätigen würde. Nach Auffassung der Kommission würden Beihilfeempfänger angesichts der außergewöhnlichen wirtschaftlichen Herausforderungen, denen Unternehmen aufgrund der derzeitigen Krise gegenüberstehen, ohne die Beihilfe ihre Tätigkeit im Allgemeinen unverändert fortführen, sofern dies nicht zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führt.

q)

Der Mitgliedstaat muss die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sicherstellen.

2.5.2.   Betriebsbeihilfen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Energiespeicherung

(78)

Die Kommission wird Betriebsbeihilfen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Energiespeicherung als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe wird für einen der folgenden Zwecke gewährt:

i)

Erzeugung erneuerbarer Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und von aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnenen Kraftstoffen, nicht aber der Erzeugung von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff,

ii)

Stromspeicherung (115) oder Wärmespeicherung (116) (auch in Kombination mit einer der anderen unter diesen Abschnitt fallenden Arten von Investitionen),

iii)

Speicherung von erneuerbarem Wasserstoff, Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen, wobei auf Jahresbasis mindestens 75 % davon aus einer direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung der betreffenden Stoffe stammen müssen.

b)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit einer geschätzten Kapazitäts- oder Output-Menge und einer geschätzten Mittelausstattung gewährt.

c)

Die Förderregelungen können auf eine oder mehrere der unter Randnummer 78 Buchstabe a fallenden Technologien beschränkt sein, dürfen jedoch keine künstliche Einschränkung oder Diskriminierung enthalten (auch nicht in Bezug auf die Vergabe möglicherweise erforderlicher Lizenzen, Genehmigungen oder Konzessionen).

d)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt. Sofern es sich nicht um Offshore-Windkrafttechnologien handelt, müssen die Anlagen innerhalb von 36 Monaten nach dem Tag der Beihilfegewährung fertiggestellt und in Betrieb genommen werden. Die Regelung sollte wirksame Sanktionen bei Fristüberschreitung vorsehen.

e)

Die Beihilfe wird in Form zweiseitiger Differenzverträge (117) bezüglich des Energie-Outputs der Anlage gewährt. Diese Verträge haben eine Laufzeit von höchstens 20 Jahren ab Inbetriebnahme der geförderten Anlage (118).

f)

Die Höhe der Beihilfe wird entweder

i)

auf der Grundlage einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Ausschreibung und objektiver, vorab festgelegter Kriterien, die das Risiko strategischer Angebote und einer Unterzeichnung (119) minimieren, bestimmt, wobei mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt zur Erstellung der Rangfolge der Angebote herangezogen werden, anhand der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutzeinheit (wie Euro pro Tonne CO2-Reduktion) oder pro Energie-Output-Einheit oder Kapazitätseinheit festgelegt werden müssen, oder

ii)

anhand des Ausübungspreises von der zuständigen Energieregulierungsbehörde (120) im Verwaltungswege festgelegt, um die erwarteten Nettokosten einschließlich der geschätzten WACC zu decken, wobei alle wesentlichen Einnahmen und etwaigen bereits erhaltenen Beihilfen berücksichtigt werden.

g)

Beihilfen für die Erzeugung von Strom durch Photovoltaik-, Onshore- oder Offshore-Windkraft- und Wasserkraftanlagen werden nur auf der Grundlage einer wettbewerblichen Ausschreibung im Einklang mit Randnummer 78 Buchstabe f Ziffer i gewährt.

h)

Abweichend von Randnummer 78 Buchstabe g ist für die Stromerzeugung durch Photovoltaik-, Onshore- oder Offshore-Windkraft- und Wasserkraftanlagen keine wettbewerbliche Ausschreibung erforderlich, wenn die Beihilfe nicht mehr als 30 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat beträgt und sie für kleine Vorhaben gewährt wird, die in eine der folgenden Kategorien fallen:

i)

Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW oder

ii)

Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 6 MW, wenn sie vollständig im Eigentum von KMU oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften stehen, oder,

iii)

nur bei Windkraft, Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 18 MW, wenn sie vollständig im Eigentum von KMU oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften stehen.

In solchen Fällen wird die Beihilfe auf der Grundlage der Randnummer 78 Buchstabe f Ziffer ii im Verwaltungswege festgelegt.

i)

Die Beihilfe muss so gestaltet sein, dass eine übermäßige Verzerrung des effizienten Funktionierens des Marktes verhindert wird und insbesondere wirksame Betriebsanreize und Preissignale erhalten bleiben. Insbesondere sollten die Beihilfeempfänger keinen Anreiz erhalten, ihre Produktion unterhalb ihrer Grenzkosten anzubieten, und sie dürfen in Zeiten, in denen der Marktwert ihrer Produktion negativ ist, keine Beihilfe dafür erhalten (121).

j)

Wird die Beihilfe für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff oder von aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnenen Kraftstoffen (122) gewährt, so muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Wasserstoff und die aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnenen Kraftstoffe im Einklang mit den Methoden, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind, aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden.

k)

Wird die Beihilfe für die Erzeugung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen gewährt, so muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die geförderten Brennstoffe die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen erfüllen.

l)

Die Beihilfen werden für die Neuinstallation oder das Repowering (123) von Kapazitäten gewährt.

m)

Unter diesen Abschnitt fallende Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen oder mit zentral verwalteten Mitteln kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Die Beihilfe kann nur dann mit anderen staatlichen Beihilfen oder mit zentral verwalteten Mitteln für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung nicht zur Überschreitung der gesamten erwarteten Nettokosten im Sinne der Randnummer 78 Buchstabe f Ziffer ii führt (124).

n)

Die Beihilfe kann für Anlagen gewährt werden, bei denen die Arbeiten am 9. März 2023 oder später begonnen haben, nicht jedoch für nach dem früheren Befristeten Krisenrahmen beihilfefähige Investitionen, bei denen die Arbeiten am 20. Juli 2022 oder später begonnen haben können; für vor dem 9. März 2023 angelaufene Vorhaben oder nach dem früheren Befristeten Krisenrahmen beihilfefähige Investitionen, bei denen die Arbeiten vor dem 20. Juli 2022 begonnen haben, können Beihilfen gewährt werden, falls dies erforderlich ist, um die Investition erheblich zu beschleunigen oder auszuweiten. In solchen Fällen sind nur die im Zusammenhang mit den Beschleunigungsanstrengungen bzw. der Ausweitung anfallenden Mehrkosten beihilfefähig.

o)

Die Beihilfe muss den Beihilfeempfänger dazu veranlassen, eine Investition zu tätigen, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in begrenztem Umfang oder auf andere Weise tätigen würde. Nach Auffassung der Kommission würden Beihilfeempfänger angesichts der außergewöhnlichen wirtschaftlichen Herausforderungen, denen Unternehmen aufgrund der derzeitigen Krise gegenüberstehen, ohne die Beihilfe ihre Tätigkeit im Allgemeinen unverändert fortführen, sofern dies nicht zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führt.

p)

Der Mitgliedstaat muss die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sicherstellen.

(79)

Die Kommission wird Beihilfen zur Erhöhung der Maximalkapazität bestehender Stromerzeugungsanlagen, die nicht mit weiteren Investitionen verknüpft sind, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die bestehende Anlage wurde vor dem 1. Oktober 2022 an das Netz angeschlossen und mit Beihilfen gefördert, die von der Kommission nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt wurden oder von der Anmeldepflicht befreit waren.

b)

Die Beihilfe ist erforderlich, um die Maximalkapazität bestehender Anlagen ohne weitere Investitionen um bis zu 1 MW pro Anlage oder einen entsprechenden Wert zu erhöhen.

c)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2023 gewährt, und der im Rahmen der Maßnahme beihilfefähige Zeitraum endet spätestens am 31. Dezember 2024.

d)

Die Beihilfe erfüllt die Anforderungen der Randnummer 78 Buchstaben a, b, c, e, i und j.

e)

Die im Rahmen dieser Maßnahme gewährte Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen zur Förderung derselben zusätzlichen Kapazität kumuliert werden.

2.6   Beihilfen für die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch Elektrifizierung und/oder Nutzung von bestimmte Voraussetzungen erfüllendem erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff sowie für Energieeffizienzmaßnahmen

(80)

Über die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestehenden Möglichkeiten hinaus ist es im Kontext der derzeitigen Krise und des REPowerEU-Plans von entscheidender Bedeutung, Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten zu erleichtern, um die Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe rasch zu verringern. Die Beschleunigung von Elektrifizierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen in der Industrie sowie die Einführung von Technologien, bei denen erneuerbarer und strombasierter Wasserstoff, der die Voraussetzungen nach Randnummer 81 Buchstabe i erfüllt, oder aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene Brennstoffe, die die Voraussetzungen nach Randnummer 81 Buchstabe h erfüllen, genutzt werden, sind Teil einer geeigneten, erforderlichen und gezielten Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe.

(81)

Die Kommission wird Beihilfen für Investitionen, die i) zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bei industriellen Tätigkeiten, bei denen gegenwärtig fossile Brennstoffe als Energiequelle oder Rohstoff genutzt werden, oder ii) zu einer erheblichen Verringerung des Energieverbrauchs bei industriellen Tätigkeiten und Prozessen führen, auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt.

b)

Der Höchstbetrag einer Einzelbeihilfe darf je Unternehmen grundsätzlich 10 % der für die betreffende Regelung zur Verfügung stehenden Gesamtmittel bzw. 200 Mio. EUR nicht übersteigen. Regelungen zur Gewährung von Einzelbeihilfen, die 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Regelung übersteigen, kann die Kommission nur dann akzeptieren, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Überschreitung gegenüber der Kommission im Hinblick auf deren Würdigung angemessen begründet.

c)

Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Darlehen (125), Garantien (126) oder Steuervorteilen wie Steuergutschriften gewährt.

d)

Die Investition (127) muss es dem Beihilfeempfänger ermöglichen, eines der beiden folgenden Ziele oder beide zu erreichen:

i)

Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen seiner Industrieanlage, in der gegenwärtig fossile Brennstoffe als Energiequelle oder Rohstoff genutzt werden, um mindestens 40 % gegenüber der Situation vor der Beihilfe, und zwar durch Elektrifizierung der Produktionsprozesse oder durch die Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der die Voraussetzungen der Randnummer 81 Buchstaben g und i erfüllt, oder von aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen, die die Voraussetzungen der Randnummer 81 Buchstabe h erfüllen, als Ersatz für fossile Brennstoffe. Bei der Überprüfung der Verringerung der Treibhausgasemissionen sind auch die tatsächlichen Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse zu berücksichtigen; (128)

ii)

Senkung des Energieverbrauchs, der in Industrieanlagen im Zusammenhang mit den geförderten Tätigkeiten anfällt, um mindestens 20 % gegenüber der Situation vor der Beihilfe (129).

e)

Bei Investitionen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem (EHS) fallen, muss die Beihilfe dazu führen, dass die Treibhausgasemissionen der geförderten Anlage unter die einschlägigen Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission (130) sinken.

f)

Die Beihilfe darf nicht darauf abzielen, eine Steigerung der Gesamtproduktionskapazität des Beihilfeempfängers zu finanzieren. Dies gilt unbeschadet eines begrenzten Kapazitätszuwachses, der aus technischen Gründen erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass dies bei einem Kapazitätszuwachs von bis zu 2 % gegenüber der Situation vor der Beihilfe der Fall ist.

g)

Wird die Beihilfe für eine Investition in die Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten mit Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff gewährt, so muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der eingesetzte Wasserstoff im Einklang mit den Methoden, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten bzw. delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind, aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird.

h)

Wird die Beihilfe für eine Investition in die Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten mit Nutzung von aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen gewährt, so müssen diese Brennstoffe die folgenden kumulativen Anforderungen erfüllen:

i)

Es handelt sich um flüssige und gasförmige Brennstoffe, die aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnen werden und deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt,

ii)

sie ermöglichen gegenüber dem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 Gramm CO2-Äquivalent je Megajoule über den Lebenszyklus eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 70 % und

iii)

sie wurden im Einklang mit den Methoden hergestellt, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten bzw. delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind.

i)

Die Beihilfe kann in den nachstehenden Fällen auch für Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten mit Nutzung von strombasiertem Wasserstoff gewährt werden:

i)

Der Wasserstoff wird ausschließlich in Stunden hergestellt, in denen das Grenzkraftwerk in der Gebotszone, in dem sich der Elektrolyseur in den Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen befindet, in denen der Strom verbraucht wird, ein Kraftwerk ist, das fossilfreien Strom erzeugt. In solchen Stunden hergestellter Wasserstoff, der bereits als erneuerbarer Wasserstoff im Sinne der Randnummer 81 Buchstabe g gezählt wurde, kann nicht nach diesem Abschnitt ein zweites Mal gezählt werden.

ii)

Oder: Der Wasserstoff wird aus Strom aus dem Netz erzeugt, und der Elektrolyseur erzeugt Wasserstoff für eine Anzahl an Volllaststunden, die höchstens der Anzahl an Stunden entspricht, in der der Grenzpreis für Strom in der Gebotszone durch Anlagen zur Erzeugung fossilfreien Stroms bestimmt wurde. Wasserstoff, der für eine Anzahl von Volllaststunden erzeugt wird, die höchstens der Anzahl der Stunden entspricht, in der der Grenzpreis für Strom in der Gebotszone durch Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms bestimmt wurde, kann, wenn er bereits als erneuerbarer Wasserstoff im Sinne der Randnummer 81 Buchstabe g gezählt wurde, nicht nach diesem Abschnitt ein zweites Mal gezählt werden.

iii)

Oder: Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass der eingesetzte strombasierte Wasserstoff gegenüber dem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 Gramm CO2-Äquivalent je Megajoule während des Lebenszyklus eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 70 % ermöglicht und aus fossilfreien Quellen stammt. Die Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen, die dem Strom zugewiesen werden, sollten im Einklang mit den REPowerEU-Zielen nicht zu einem höheren Verbrauch von fossilen Brennstoffen führen. Für die Zwecke dieses Abschnitts kann nur der Anteil des erzeugten Wasserstoffs herangezogen werden, der dem zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr im Land der Erzeugung gemessenen durchschnittlichen Anteil des Stroms aus Kraftwerken zur Erzeugung fossilfreien Stroms entspricht. Der Anteil des gemäß dieser Ziffer erzeugten Wasserstoffs, der dem zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr im Land der Erzeugung gemessenen durchschnittlichen Anteil des Stroms aus Kraftwerken zur Erzeugung erneuerbaren Stroms entspricht, kann, soweit er bereits als erneuerbarer Wasserstoff im Sinne der Randnummer 81 Buchstabe g gezählt wurde, nicht nach diesem Abschnitt ein zweites Mal gezählt werden.

j)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt und unterliegt der Bedingung, dass die Anlage oder Ausrüstung, die durch die Investition finanziert werden soll, innerhalb von 36 Monaten nach dem Tag der Gewährung fertiggestellt und in Betrieb genommen wird. Die Regelung sollte wirksame Sanktionen bei Fristüberschreitung vorsehen.

k)

Die Beihilfe kann für Investitionen gewährt werden, bei denen die Arbeiten am 9. März 2023 oder später begonnen haben, nicht jedoch für nach dem früheren Befristeten Krisenrahmen beihilfefähige Investitionen, bei denen die Arbeiten am 20. Juli 2022 oder später begonnen haben können. Für vor dem 9. März 2023 angelaufene Vorhaben oder nach dem früheren Befristeten Krisenrahmen beihilfefähige Investitionen, bei denen die Arbeiten vor dem 20. Juli 2022 begonnen haben, können Beihilfen gewährt werden, falls dies erforderlich ist, um die Investition erheblich zu beschleunigen oder auszuweiten. In solchen Fällen sind nur die im Zusammenhang mit den Beschleunigungsanstrengungen bzw. der Ausweitung anfallenden Mehrkosten beihilfefähig.

l)

Die Beihilfe darf nicht für die bloße Einhaltung geltender Unionsnormen (131) gewährt werden.

m)

Die Beihilfe muss den Beihilfeempfänger dazu veranlassen, eine Investition zu tätigen, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in begrenztem Umfang oder auf andere Weise tätigen würde. Nach Auffassung der Kommission würden Beihilfeempfänger angesichts der außergewöhnlichen wirtschaftlichen Herausforderungen, denen Unternehmen aufgrund der derzeitigen Krise gegenüberstehen, ohne die Beihilfe ihre Tätigkeit im Allgemeinen unverändert fortführen, sofern dies nicht zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führt. In Bezug auf die unter Randnummer 81 Buchstabe d Ziffer i genannten Investitionen wird davon ausgegangen, dass die Beihilfeempfänger ihre Tätigkeit unverändert fortführen würden.

n)

Bei den beihilfefähigen Kosten handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten eines Vorhabens nach Randnummer 81 Buchstabe d und den Kosteneinsparungen bzw. den zusätzlichen Einnahmen im Vergleich zur Situation ohne die Beihilfe über die gesamte Lebensdauer der Investition. Die Beihilfe muss so gestaltet sein, dass auch in Zeiten extrem hoher Strom- oder Erdgaspreise auf unerwartete Gewinne reagiert werden kann; dies könnte durch einen im Voraus festgelegten Rückforderungsmechanismus erreicht werden. Die Beihilfeintensität darf höchstens 40 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Bei mittleren Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte, bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. Bei Investitionen, die eine Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % oder eine Verringerung des Energieverbrauchs um mindestens 25 % gegenüber der Situation vor der Investition bewirken (132), kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte erhöht werden.

o)

Alternativ zu Randnummer 81 Buchstaben n wird der Beihilfebetrag im Rahmen einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Ausschreibung und auf der Grundlage objektiver, vorab festgelegter Kriterien, die das Risiko strategischer Angebote minimieren, bestimmt. Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt zur Erstellung der Rangfolge der Angebote herangezogen werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutzeinheit (wie Euro pro Tonne CO2-Reduktion oder Euro pro eingesparter Energieeinheit) festgelegt werden. Die Mittelausstattung der Ausschreibung muss eine wirksame Beschränkung darstellen, sodass voraussichtlich nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann.

p)

Alternativ zu Randnummer 81 Buchstaben n und o können die beihilfefähigen Kosten den Investitionskosten im Zusammenhang mit dem Vorhaben nach Randnummer 81 Buchstabe d entsprechen, insbesondere den Kosten für Ausrüstungen, Maschinen oder Anlagen, die für die Elektrifizierung, für die Umstellung auf Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe oder zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. In einem solchen Fall darf die Beihilfeintensität 60 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen nach Randnummer 81 Buchstabe d Ziffer i, bei denen es sich nicht um Elektrifizierungsvorhaben handelt, nicht überschreiten. Bei Elektrifizierungsvorhaben und Investitionen nach Randnummer 81 Buchstabe d Ziffer ii darf die Beihilfeintensität 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

q)

Unter diesen Abschnitt fallende Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen oder mit zentral verwalteten Mitteln kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.

r)

Bei sich überschneidenden beihilfefähigen Kosten kann die nach Randnummer 81 Buchstaben n und o gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen oder mit zentral verwalteten Mitteln kumuliert werden, sofern der nach Randnummer 81 Buchstaben n und o zulässige Beihilfehöchstbetrag nicht überschritten wird.

s)

Bei sich überschneidenden beihilfefähigen Kosten kann die nach Randnummer 81 Buchstabe p gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen oder mit zentral verwalteten Unionsmitteln kumuliert werden, sofern die höchste Beihilfeintensität und/oder der höchste Beihilfebetrag, die bzw. der nach den einschlägigen Vorschriften gilt, nicht überschritten wird. Der Gesamtbetrag der Beihilfe darf unter keinen Umständen 100 % der beihilfefähigen Kosten übersteigen.

2.7   Beihilfen für die zusätzliche Senkung des Stromverbrauchs

(82)

Über die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestehenden Möglichkeiten und die in dieser Mitteilung dargelegten Möglichkeiten hinaus könnte eine vorübergehende Unterstützung erforderlich sein, um den Stromverbrauch gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/1854 (133) zu senken. Diese Unterstützung könnte dazu beitragen, den außergewöhnlichen Anstieg der Strompreise abzufedern, indem der Verbrauch von mit teureren Technologien erzeugtem Strom (derzeit auf Gas basierende Technologien) gesenkt wird. Daher ist es ebenso wichtig, Anreize für bestehende Senkungen des Stromverbrauchs aufrechtzuerhalten und für Kohärenz mit den in der Verordnung (EU) 2022/1369 (134) festgelegten Zielen bezüglich der Senkung der Gasnachfrage zu sorgen. Angesichts der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sind Orientierungshilfen erforderlich, um sicherzustellen, dass es für die Flexibilität Kriterien gibt, die gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts gewährleisten.

(83)

Die Kommission wird Beihilfen für die Senkung des Stromverbrauchs als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe darf nur dann einen finanziellen Ausgleich bieten, wenn dieser Ausgleich für zusätzliche Stromeinsparungen gezahlt wird, die gegenüber dem Verbrauch, der in der betreffenden Stunde ohne wettbewerbliche Ausschreibung gemäß Randnummer 83 Buchstabe e zu erwarten gewesen wäre („kontrafaktisches Szenario“), erreicht wurden („zusätzliche Verbrauchssenkung“). Zur Ermittlung der zusätzlichen Verbrauchssenkung können unterschiedliche Methoden angewendet werden. Um sicherzustellen, dass Beihilfen nur für zusätzliche Nachfragesenkungen gewährt werden, sollten die Mitgliedstaaten generell Anreize durch höhere Energiepreise, etwaige Anreize aus anderen Stützungszahlungen und -regelungen, Wetterbedingungen und Spekulationsrisiken berücksichtigen.

b)

Die Beihilfe muss so gestaltet sein, dass sie in erster Linie dazu beiträgt, das in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/1854 (135) festgelegte Ziel für die Senkung des Stromverbrauchs zu erreichen. Wenn die Beihilfe über diese Ziele hinausgehen soll, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass sie einen zusätzlichen Nutzen hat (z. B. geringere Kosten des Energiesystems oder einen geringeren Gasverbrauch), der erforderlich (136) und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben, während der Binnenmarkt geschützt wird.

c)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit einer geschätzten Kapazitätsmenge und einer geschätzten Mittelausstattung gewährt.

d)

Die Beihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden, unter anderem als direkte Zuschüsse, Darlehen (137) oder Garantien (138).

e)

Die Beihilfe wird im Rahmen einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Ausschreibung und auf der Grundlage objektiver, vorab festgelegter Kriterien, die das Risiko strategischer Angebote minimieren, gewährt. Wird das Risiko einer Überkompensation festgestellt, muss die Beihilfe so gestaltet sein, dass auf unerwartete Gewinne reagiert werden kann; dies könnte z. B. durch einen im Voraus festgelegten Rückforderungsmechanismus erreicht werden.

f)

Die wettbewerbliche(n) Ausschreibung(en) sollte(n) grundsätzlich für alle Möglichkeiten, zusätzliche Verbrauchssenkungen zu erreichen, offenstehen, insbesondere

i)

für die Verlagerung oder Vermeidung von Stromverbrauch durch Verbraucher,

ii)

für die Speicherung nach dem Zähler zur Senkung des Verbrauchs während der Spitzenlastzeiten (es sei denn, die Beihilfe würde nicht zu einer zusätzlichen Verbrauchssenkung führen) und

iii)

für Anlagen zur Stromerzeugung nach dem Zähler, die kein Gas als Brennstoff verwenden. Die Mitgliedstaaten können die Erzeugung auf der Grundlage anderer fossiler Brennstoffe ausschließen.

g)

In Bezug auf Randnummer 83 Buchstabe f können die Regelungen auf eine oder mehrere Empfängerkategorien beschränkt werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

i)

Die Unterschiede bei den Merkmalen (z. B. Dauer oder Häufigkeit der Aktivierung) der Dienste, die von potenziellen Empfängern angeboten werden können, sind so groß, dass Angebote pro MWh nicht als vergleichbar angesehen werden können.

ii)

Die Mitgliedstaaten können der Kommission gegenüber nachweisen, dass der Wettbewerb nicht übermäßig verfälscht würde.

iii)

Die rechtzeitige Umsetzung soll (z. B. durch Ausweitung bestehender Regelungen) gewährleistet werden.

Die Regelungen dürfen keinesfalls eine künstliche Einschränkung oder Diskriminierung enthalten. Im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/944 (139) dürfen die Regelungen nicht unangemessen auf bestimmte Kunden oder Kundengruppen, einschließlich Aggregatoren, beschränkt werden.

h)

Die Teilnahmekriterien für wettbewerbliche Ausschreibungen müssen transparent, objektiv und diskriminierungsfrei sein. Die Empfänger müssen bereits über eine geeignete Stromverbrauchsmessung (140) verfügen oder sich verpflichten, diese vor der zusätzlichen Verbrauchssenkung zu installieren. Mit Blick auf eine einfachere Verwaltung kann eine Mindestgebotsgröße von höchstens 10 MW gelten; in diesem Fall muss Aggregierung zulässig sein, um die Mindestgebotsgröße zu erreichen.

i)

Damit die Empfänger ihre Angebote korrekt bepreisen können, müssen klare und objektive Kriterien festgelegt werden, in denen beschrieben wird, wann die zusätzliche Verbrauchssenkung des Empfängers aktiviert wird. Allerdings müssen möglicherweise ausreichende Vorkehrungen – z. B. eine gewisse Randomisierung der Aktivierung – getroffen werden, um die Schaffung von Anreizen für Spekulationen (z. B. die künstliche Aufblähung kontrafaktischer Szenarien) zu vermeiden.

j)

Mit Blick auf die Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Gasverbrauch sollten die Empfänger verbindlich zusagen, dass ihre zusätzliche Senkung des Stromverbrauchs nicht zu einem Anstieg ihres Gesamtgasverbrauchs führen wird. Die Empfänger von Beihilfen zur Senkung des Stromverbrauchs während der Spitzenlastzeiten sollten, damit die Vorteile einer Verlagerung des Stromverbrauchs von Spitzenlast- auf Schwachlastzeiten (141) erzielt und gleichzeitig die Erreichung der angestrebten Senkung des Gesamtstromverbrauchs nicht behindert wird, sich verpflichten, in Schwachlastzeiten nicht mehr als 150 % der Senkung des Stromverbrauchs in Spitzenlastzeiten, für die ein Ausgleich gezahlt wird, zu verbrauchen.

k)

Im Rahmen des wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens müssen die Empfänger auf der Grundlage der niedrigsten Kosten pro Einheit einer zusätzlichen Verbrauchssenkung (in EUR/MWh oder einem Äquivalent (142)) ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche objektive, transparente und diskriminierungsfreie Kriterien für die Erstellung der Rangfolge einführen, um umweltfreundlichere Technologien einzuführen, die für die Verwirklichung der Umweltschutzziele der Union erforderlich sind.

l)

Die Vergütung muss jedem Empfänger auf der Grundlage der tatsächlich erzielten zusätzlichen Verbrauchssenkung (im Gegensatz zu der vom Empfänger zugesagten zusätzlichen Verbrauchssenkung) gewährt werden.

m)

Die Beihilfe darf das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes nicht übermäßig beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe für eine grenzüberschreitende Beteiligung öffnen.

n)

Die zusätzliche Verbrauchssenkung, für die ein Ausgleich gezahlt wird, muss innerhalb des Anwendungszeitraums des/der relevanten Artikel(s) der Verordnung (EU) 2022/1854 (143) bzw. bei über diese Ziele hinausgehenden Beihilfen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen.

o)

Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist möglich, solange eine Überkompensation beispielsweise durch die Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage einer offenen wettbewerblichen Ausschreibung vermieden wird. Für beihilfefähige Kosten, die bereits durch andere staatliche Beihilfen abgedeckt sind, dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

2.8   Beihilfen für die Beschleunigung von Investitionen in Sektoren, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind

(84)

Angesichts der Notwendigkeit, den wirtschaftlichen Wandel zu beschleunigen und die derzeitige Krise zu überwinden, können die Mitgliedstaaten private Investitionen unterstützen, um die Lücke bei produktiven Investitionen in Sektoren zu schließen, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind, und Anreize für die rasche Tätigung solcher Investitionen schaffen, wobei auch globale Herausforderungen zu berücksichtigen sind, durch die die Gefahr besteht, dass neue Investitionen in diesen Bereichen in Drittländer außerhalb des EWR umgelenkt werden.

(85)

Die Kommission wird Beihilfen für Investitionsvorhaben, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind, auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe wird gewährt, um Anreize zu schaffen für

i)

die Herstellung von für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft benötigter Ausrüstung, d. h. Batterien, Solarpaneele, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseure und Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCUS), oder

ii)

die Herstellung von Schlüsselkomponenten, die als direkter Input für die Herstellung der unter Ziffer i genannten Ausrüstung konzipiert wurden und primär als solcher verwendet werden, oder

iii)

die Herstellung oder Rückgewinnung einschlägiger kritischer Rohstoffe, die für die Herstellung der unter den Ziffern i und ii genannten Ausrüstung und Schlüsselkomponenten benötigt werden.

b)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung (144) mit geschätzter Mittelausstattung gewährt.

c)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt.

d)

Der Beihilfeempfänger muss die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten (145) beantragen und dem Mitgliedstaat die in Anhang II dieser Mitteilung verlangten Angaben übermitteln (146).

e)

Die Beihilfe kann in Form von direkten Zuschüssen oder in anderer Form, etwa in Form von Steuervorteilen, Zinszuschüssen für neue Darlehen oder Garantien für neue Darlehen gewährt werden, sofern der Nominalbetrag des Steuervorteils bzw. des zugrunde liegenden neuen Darlehens die Beihilfehöchstintensität und die Beihilfeobergrenze nach dieser Randnummer nicht übersteigt. Fließen die Garantien oder Darlehen über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute, die als Finanzintermediäre fungieren, so sind die unter Randnummer 67 Buchstabe i und Randnummer 70 Buchstabe g aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Abschnitt gewährte Beihilfe so weit wie möglich direkt an die Endbegünstigten weitergegeben wird.

f)

Beihilfefähig sind alle Kosten für Investitionen in materielle Vermögenswerte (z. B. Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Ausrüstung, Maschinen) und immaterielle Vermögenswerte (wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstiges geistiges Eigentum), die für die Herstellung oder Rückgewinnung der unter Randnummer 85 Buchstabe a aufgeführten Güter erforderlich sind. Die immateriellen Vermögenswerte müssen 1) an das betreffende Gebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden, 2) in erster Linie in der jeweiligen Herstellungsanlage genutzt werden, die die Beihilfe erhält, 3) abschreibungsfähig sein, 4) von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, 5) auf der Aktivseite der Bilanz des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, ausgewiesen werden und 6) mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden bleiben.

g)

Die Beihilfeintensität darf 15 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen, und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 150 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat nicht übersteigen. Dabei gilt jedoch Folgendes:

i)

Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, die in der für den betreffenden Mitgliedstaat geltenden Fördergebietskarte als C-Fördergebiete ausgewiesen sind, kann die Beihilfeintensität auf 20 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 200 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat nicht übersteigen.

ii)

Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, die in der für den betreffenden Mitgliedstaat geltenden Fördergebietskarte als A-Fördergebiete ausgewiesen sind, kann die Beihilfeintensität auf 35 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 350 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat nicht übersteigen.

h)

Wird die Beihilfe in Form von Steuervorteilen, Darlehen oder Garantien gewährt, so können die unter Randnummer 85 Buchstabe g aufgeführten Beihilfeintensitäten um 5 Prozentpunkte angehoben werden. Bei Investitionen kleiner Unternehmen können die Beihilfeintensitäten um weitere 20 Prozentpunkte und bei Investitionen mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

i)

Der Beihilfeempfänger muss sich verpflichten, die Investitionen nach deren Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten. Sofern die Wirtschaftstätigkeit während des Mindestzeitraums in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt, sollte diese Verpflichtung der Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, nicht entgegenstehen. Es dürfen jedoch keine weiteren Beihilfen für die Ersetzung dieser Anlagen oder Ausrüstungen gewährt werden.

j)

Vor Gewährung der Beihilfe muss die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der vom Beihilfeempfänger nach Anhang II dieser Mitteilung übermittelten Informationen und der unter Randnummer 85 Buchstabe k dieser Mitteilung genannten Verpflichtungen prüfen, welche Risiken konkret bestehen, dass die produktive Investition außerhalb des EWR getätigt wird, und ob das Risiko einer Verlagerung innerhalb des EWR im Sinne der Randnummer 85 Buchstabe k besteht.

k)

Die Beihilfe darf nicht gewährt werden, um die Verlagerung (147) von Produktionstätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang muss der Beihilfeempfänger

i)

bestätigen, dass er in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags keine Verlagerung zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in die die geförderte Investition getätigt werden soll, und

ii)

zusagen, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition nicht zu tun.

l)

Unternehmen in Schwierigkeiten (148) dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

m)

Die Beihilfe kann mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, sofern durch diese Kumulierung die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfehöchstintensität bzw. die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfeobergrenze nicht überschritten wird. Der Gesamtbetrag der Beihilfe darf unter keinen Umständen 100 % der beihilfefähigen Kosten übersteigen.

n)

Bei der Anmeldung von Beihilferegelungen nach der vorliegenden Randnummer können die Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise Umweltschutzanforderungen, wie sie unter Randnummer 37 dieser Mitteilung aufgeführt sind, oder Anforderungen in Bezug auf den Sozialschutz oder Beschäftigungsbedingungen einbeziehen.

o)

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage der vom Beihilfeempfänger nach Anhang II dieser Mitteilung gemachten Angaben den Tag der Gewährung, den Beihilfebetrag, die beihilfefähigen Kosten, den Namen des Beihilfeempfängers sowie die Art und den Standort der geförderten Investition mitteilen.

(86)

In Ausnahmefällen kann die Kommission abweichend von Randnummer 85 Buchstabe b bei Einzelanmeldungen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Einzelbeihilfen für die Herstellung der für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft benötigten Produkte, wie sie unter Randnummer 85 Buchstabe a dieser Mitteilung festgelegt sind, bis zur Höhe der Subvention (149), die der Beihilfeempfänger nachweislich für eine gleichwertige Investition in einem Drittstaat außerhalb des EWR erhalten könnte, genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe bietet dem Beihilfeempfänger einen Anreiz, als Standort für ein Investitionsvorhaben oder für die Auflegung verbundener Investitionsvorhaben (150), die für die Herstellung der relevanten Güter im Sinne der Randnummer 85 Buchstabe a erforderlich sind, Folgendes zu wählen:

i)

ausschließlich ein Fördergebiet im Sinne der geltenden Fördergebietskarte oder

ii)

mindestens drei EWR-Staaten, wobei ein wesentlicher Teil der Anlageinvestition in mindestens zwei Fördergebieten getätigt wird. Ein erheblicher Teil dieser wesentlichen Investition sollte in einem A-Fördergebiet im Sinne der geltenden Fördergebietskarte(n) getätigt werden.

b)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt.

c)

Der Beihilfeempfänger muss sich verpflichten, für die Herstellung der unter Randnummer 85 Buchstabe a dieser Mitteilung festgelegten Produkte die mit Blick auf Umweltemissionen fortschrittlichste marktverfügbare Produktionstechnologie zu verwenden.

d)

Der Beihilfeempfänger muss die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten (151) beantragen und dem Mitgliedstaat die in Anhang II dieser Mitteilung verlangten Angaben sowie die einschlägigen Belege übermitteln (152). Der Beihilfeempfänger muss stichhaltige Nachweise für Subventionen vorlegen, die er in einem Drittstaat außerhalb des EWR für ein ähnliches Vorhaben aller Wahrscheinlichkeit nach erhalten würde, und aufzeigen, dass die geplante Investition ohne die Beihilfe nicht im EWR getätigt würde (153)(154). Darüber hinaus muss er nachweisen, dass die Beihilfe keine kohäsionsabträglichen Auswirkungen hat (155).

e)

Die Beihilfe darf nicht über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um den Beihilfeempfänger dazu zu bewegen, als Standort für die Investition das betreffende Gebiet im EWR zu wählen (Finanzierungslücke) (156).

f)

Die Beihilfe darf nicht gewährt werden, um die Verlagerung (157) von Produktionstätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zu unterstützen. Für die Bewertung anmeldepflichtiger Maßnahmen wird die Kommission alle Informationen anfordern, die sie benötigt, um zu prüfen, ob die staatliche Beihilfe voraussichtlich zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten an bereits vorhandenen Standorten im EWR führen würde. Wenn dies der Fall ist und der Beihilfeempfänger mithilfe der Investition eine Tätigkeit in das Zielgebiet verlagern kann und wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht, so wird dies als eine negative Auswirkung betrachtet, die in der Regel nicht durch positive Auswirkungen aufgewogen werden kann.

g)

Der Beihilfeempfänger muss sich verpflichten, die Investition nach deren Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten. Sofern die Wirtschaftstätigkeit während des Mindestzeitraums in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt, sollte diese Verpflichtung der Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, nicht entgegenstehen. Es dürfen jedoch keine weiteren Beihilfen für die Ersetzung dieser Anlagen oder Ausrüstungen gewährt werden.

h)

Unternehmen in Schwierigkeiten (158) dürfen keine Beihilfen nach diesem Abschnitt gewährt werden.

3.   ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

(87)

Die Mitgliedstaaten müssen alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 EUR (159) beziehungsweise von mehr als 10 000 EUR (160) in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischereisektor innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe – bzw. bei nach Abschnitt 2.8 gewährten Beihilfen innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe – auf der umfassenden Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission (161) veröffentlichen.

(88)

Bei Beihilfemaßnahmen nach Abschnitt 2.4 dieser Mitteilung müssen die Mitgliedstaaten, wenn die Gesamtbeihilfe 50 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat übersteigt, in ihre Regelungen die Anforderung aufnehmen, dass der Beihilfeempfänger der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Jahres nach Gewährung der Beihilfe einen Plan vorlegen muss, in dem dargelegt wird, wie der Beihilfeempfänger den CO2-Fußabdruck seines Energieverbrauchs verringern oder die unter Randnummer 37 dieser Mitteilung genannten Anforderungen in Bezug auf den Umweltschutz oder die Versorgungssicherheit umsetzen wird. Diese Anforderung gilt ab dem 1. Januar 2023.

(89)

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Jahresberichte vorlegen (162).

(90)

Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung der in dieser Mitteilung vorgesehenen Beihilfen geführt werden. Diese Aufzeichnungen, aus denen hervorgehen muss, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt wurden, müssen ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung zehn Jahre aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

(91)

Die Kommission kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen über die gewährte Beihilfe anfordern, um insbesondere zu prüfen, ob die in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme vorgesehenen Bedingungen erfüllt worden sind.

(92)

Zur Überwachung der Umsetzung dieser Mitteilung kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, aggregierte Informationen über die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen zur Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben infolge der derzeitigen Krise vorzulegen.

4.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(93)

Die Kommission wendet diese Mitteilung ab dem 9. März 2023 an. Die Kommission wendet die Bestimmungen dieser Mitteilung auf alle ab dem 9. März 2023 angemeldeten Maßnahmen sowie auf vor diesem Datum angemeldete Maßnahmen an.

(94)

Diese Mitteilung ersetzt den am 28. Oktober 2022 angenommenen Befristeten Krisenrahmen (163) (im Folgenden „früherer Befristeter Krisenrahmen“). Der frühere Befristete Krisenrahmen wird mit Wirkung zum 9. März 2023 zurückgezogen. Der frühere Befristete Krisenrahmen ersetzte bereits den am 23. März 2022 angenommenen (164) und am 20. Juli 2022 geänderten (165) Befristeten Krisenrahmen.

(95)

Nach den Abschnitten 2.1 bis 2.3 der früheren Befristeten Krisenrahmen gewährte Beihilfen und nach den entsprechenden Abschnitten dieser Mitteilung gewährte Beihilfen dürfen insgesamt die in den betreffenden Abschnitten dieser Mitteilung vorgesehenen Obergrenzen zu keinem Zeitpunkt überschreiten. Was Abschnitt 2.4 anbelangt, so dürfen auf der Grundlage der früheren Befristeten Krisenrahmen und auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährte Beihilfen die in dieser Mitteilung vorgesehenen Obergrenzen für den selben beihilfefähigen Zeitraum nicht überschreiten. Nach den Abschnitten 2.5 und 2.6 der früheren Befristeten Krisenrahmen gewährte Beihilfen dürfen nicht mit Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der entsprechenden Abschnitte dieser Mitteilung gewährt werden, wenn sie sich auf dieselben beihilfefähigen Kosten beziehen.

(96)

Im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (166) wendet die Kommission diese Mitteilung auf nicht angemeldete Beihilfen an, wenn die Beihilfen ab dem 9. März 2023 gewährt werden.

(97)

In allen anderen Fällen wendet die Kommission die Regeln des Rahmens an, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen in Kraft war.

(98)

Die Kommission wird alle Abschnitte dieser Mitteilung bis zum 31. Dezember 2023 auf der Grundlage wesentlicher wettbewerblicher oder wirtschaftlicher Erwägungen sowie der internationalen Entwicklungen überprüfen. Bei Bedarf kann die Kommission ihren Ansatz bei bestimmten Fragen auch weiter präzisieren.

(99)

Die Kommission trägt in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei der Vorlage klarer und vollständiger Anmeldungen von Maßnahmen, die von dieser Mitteilung erfasst werden, rasch über deren Genehmigung entschieden wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission von ihren Absichten in Kenntnis setzen und geplante Maßnahmen möglichst rasch und vollständig bei der Kommission anmelden. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten dabei beraten und unterstützen.

(1)  Die Ukraine ist für die EU die viertgrößte externe Bezugsquelle für Nahrungsmittel und ein wichtiger Lieferant von Getreide (52 % der Maiseinfuhren und 19 % der Weizeneinfuhren), Pflanzenöl (23 %) und Ölsaaten (22 %, besonders Raps: 72 %). Die Weltmarktpreise für Nahrungsmittel sind schon jetzt hoch und könnten angesichts der Lage noch weiter steigen.

(2)  Beispielsweise verabschiedete die Regierung der Russischen Föderation am 6. März 2022 die Verordnung Nr. 299 zur Änderung des Absatzes 2 der Methode zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung für den Patentinhaber im Falle der Entscheidung zur Nutzung der Erfindung, des Gebrauchsmusters oder des gewerblichen Musters ohne die Zustimmung des Inhabers der betreffenden Rechte und zur Änderung des Verfahrens für die Zahlung der Entschädigung. Diese Änderung sieht vor, dass ausländische „Patentinhaber“, die „unfreundliche Handlungen“ begehen, keine Entschädigung für die Nutzung einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder eines gewerblichen Musters erhalten. Laut den Datenbanken WIPO Global Brand Database, WIPO Global Designs Database und PatentSight galten in Russland im März 2022 rund 150 000 Marken, 2000 gewerbliche Muster und 44 000 Patente von EU-Unternehmen. In Russland sind insbesondere in folgenden Branchen Marken von EU-Unternehmen geschützt: Pharma-, Kosmetik-, Automobil-, Chemie-, Konsumgüter-, Mode- und Luxusartikelbranche. Angesichts der vage gehaltenen Terminologie der mit der Verordnung Nr. 299 vom 6. März 2022 von der russischen Regierung verabschiedeten Änderung der Methode zur Bestimmung der Entschädigung für den Patentinhaber und der wirtschaftlichen Risiken für EU-Unternehmen und ihre immateriellen Vermögenswerte in Russland kann eine solche Gegenmaßnahme potenziell weitreichende und schädliche Folgen für EU-Unternehmen haben.

(3)  Verordnung (EU) 2022/259 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnungen (EU) 2022/260 und 2022/261 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 3, und ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 15); Verordnung (EU) 2022/262 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 74); Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77); Beschluss (GASP) 2022/264 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 95); Beschlüsse (GASP) 2022/265 und 2022/267 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 98, und ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 114); Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 109).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/327 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 48 vom 25.2.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 49 vom 25.2.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 50 vom 25.2.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 51 vom 25.2.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/331 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 52 vom 25.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2022/332 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 53 vom 25.2.2022, S. 1); Beschluss (EU) 2022/333 des Rates vom 25. Februar 2022 über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation (ABl. L 54 vom 25.2.2022, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 4).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 58 vom 28.2.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 59 vom 28.2.2022, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 63 vom 2.3.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/346 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 63 vom 2.3.2022, S. 5).

(8)  Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 65 vom 2.3.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 65 vom 2.3.2022, S. 5).

(9)  Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 67 vom 2.3.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/356 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 67 vom 2.3.2022, S. 103).

(10)  Verordnung (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 63 vom 2.3.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/354 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben (ABl. L 63 vom 2.3.2022, S. 5).

(11)  Verordnung (EU) 2022/398 des Rates vom 9. März zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine (ABl. L 82 vom 9.3.2022, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2022/394 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 81 vom 9.3.2022, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 13).

(14)  Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 13); Beschluss (GASP) 2022/430 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 56).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 44).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/877 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 11); Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 15); Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 53); Verordnung (EU) 2022/880 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 75); Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 77); Beschluss (GASP) 2022/882 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 88); Beschluss (GASP) 2022/883 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 92); Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 128); Beschluss (GASP) 2022/885 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 139).

(17)  Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 193 vom 21.7.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 193 vom 21.7.2022, S. 133); Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 193 vom 21.7.2022, S. 196); Beschluss (GASP) 2022/1272 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 193 vom 21.7.2022, S. 219).

(18)  Verordnung (EU) 2022/1903 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 1), Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 3), Verordnung (EU) 2022/1905 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 76), Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 79), Beschluss (GASP) 2022/1907 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 98), Beschluss (GASP) 2022/1908 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 118), Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 122).

(19)  Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 322 I vom 16.12.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/2475 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 322 I vom 16.12.2022, S. 315); Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 322 I vom 16.12.2022, S. 318); Beschluss (GASP) 2022/2477 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 322 I vom 16.12.2022, S. 466); Beschluss (GASP) 2022/2478 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 322 I vom 16.12.2022, S. 614); Beschluss (GASP) 2022/2479 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 322 I vom 16.12.2022, S. 687).

(20)  Verordnung (EU) 2023/426 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 59 I vom 25.2.2023, S. 1); Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 59 I vom 25.2.2023, S. 6); Durchführungsverordnung (EU) 2023/429 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 59 I vom 25.2.2023, S. 278); Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 59 I vom 25.2.2023, S. 437); Beschluss (GASP) 2023/434 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 59I vom 25.2.2023, S. 593).

(21)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Steigende Energiepreise – eine „Toolbox“ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen (COM(2021) 660 final vom 13. Oktober 2021).

(22)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie (COM(2022) 108 final vom 8. März 2022).

(23)  Mit dem Instrument für technische Unterstützung, das mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1) eingerichtet wurde, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten auf Antrag bei der Gestaltung und Durchführung von Reformen für eine erschwinglichere, sicherere und nachhaltigere Energieversorgung.

(24)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final vom 18. Mai 2022).

(25)  Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).

(26)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ (COM(2022) 360 final vom 20. Juli 2022).

(27)  Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).

(28)  Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1).

(29)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Energienotlage – Gemeinsame Vorbereitung, gemeinsamer Einkauf und gemeinsamer Schutz der EU“ (COM(2022) 553 final vom 18. Oktober 2022).

(30)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates „Mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte“ (COM(2022) 549 final vom 18. Oktober 2022).

(31)  Von Experten der EZB erstellte gesamtwirtschaftliche Projektionen für das Euro-Währungsgebiet, September 2022.

(32)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Kurzfristige Energiemarktinterventionen und langfristige Verbesserungen der Strommarktgestaltung – ein Lösungsansatz“ (COM(2022) 236 final vom 18. Mai 2022).

(33)  COM(2022) 230 final vom 18. Mai 2022.

(34)  Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).

(35)  Europäische Kommission, Generaldirektion Kommunikation, Ein europäischer Plan zur Senkung der Gasnachfrage, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022, https://data.europa.eu/doi/10.2775/406095.

(36)  Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).

(37)  Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1).

(38)  Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36).

(39)  Verordnung (EU) 2022/2578 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Union und der Wirtschaft vor überhöhten Preisen (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 45).

(40)  COM(2023) 62 final, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, 1.2.2023.

(41)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(42)  Die Interventionen müssen auf Situationen beschränkt werden, in denen ein Eingreifen im gemeinsamen Interesse liegt.

(43)  Grundsätzlich ist die Beihilfe angemessen, wenn sie nicht über den Betrag hinausgeht, der zur Wiederherstellung der Kapitalstruktur des Beihilfeempfängers hinausgeht, die vor der durch den Angriff Russlands auf die Ukraine verursachten Krise bestand. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beihilfen werden die im Zusammenhang mit der derzeitigen Krise bereits gewährten oder geplanten staatlichen Beihilfen und insbesondere die nach dieser Mitteilung gewährten Beihilfen berücksichtigt.

(44)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(45)  Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 genehmigten Möglichkeiten zur Gewährung von Beihilfen zu nutzen, insbesondere in Bezug auf erneuerbare Energien, Energieeffizienz sowie andere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen.

(46)  Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).

(47)  Siehe Beschluss der Kommission vom 12.7.2022 in der Beihilfesache SA.103012 (2022/NN) – Anreizmaßnahme für die Befüllung des Erdgasspeichers Bergermeer für die nächste Heizperiode.

(48)  Geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).

(49)  COM(2022) 360 final vom 20.7.2022.

(50)  Ein Beispiel im Zusammenhang mit der Stromerzeugung ist der Beschluss der Kommission vom 30.9.2022 über die staatliche Beihilfe SA.103662(2022/N) – Deutschland – Befristete Braunkohleversorgungsreserve zur Einsparung von Gas.

(51)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, siehe Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten.

(52)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, siehe Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus.

(53)  Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1); Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung von 2013“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

(54)  Alle Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, einschließlich der nicht unter diese Mitteilung fallenden Maßnahmen, sind bei der Kommission anzumelden und werden nach den einschlägigen Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft.

(55)  Siehe Definition in Fußnote 53.

(56)  Verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, ECLI:EU:T:1999:326, Rn. 167.

(57)  Entscheidung 98/490/EG der Kommission in der Sache C 47/96, Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28), Abschnitt 10.1; Entscheidung 2005/345/EG der Kommission in der Sache C 28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1), Rn. 153 f.; Entscheidung 2008/263/EG der Kommission in der Sache C 50/06, BAWAG (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7), Rn. 166. Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache NN 70/07, Northern Rock (ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1); Entscheidung der Kommission in der Sache NN 25/08, Rettungshilfe für Risikoabschirmung WestLB (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3); Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 34); Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2017 in der Sache SA.32544 (2011/C), Umstrukturierung von TRAINOSE S.A (ABl. L 186 vom 24.7.2018, S. 25).

(58)  Beispielsweise Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(59)  In Anbetracht der besonderen Situation, dass die Unternehmen durch zwei aufeinanderfolgende Krisen in mehrfacher Hinsicht belastet worden sind, können die Mitgliedstaaten beschließen, auf der Grundlage dieser Mitteilung auch Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten zu gewähren.

(60)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9); Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45); Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

(61)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung); Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).

(62)  Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch die Mitteilungen C(2020) 2215 (ABl. C 112I vom 4.4.2020, S. 1), C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3), C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3), C(2020) 7127 (ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1), C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6) und C(2021) 8442 (ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1) der Kommission.

(63)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.

(64)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 67 Buchstabe i.

(65)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 70 Buchstabe g.

(66)  Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2023 entstanden sein.

(67)  Im Sinne des Artikels 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(68)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.

(69)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 67 Buchstabe i.

(70)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 70 Buchstabe g.

(71)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 90 vom 28.6.2014, S. 45).

(72)  Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff „staatliche Garantien für Darlehen“ auch Garantien für bestimmte Factoring-Produkte, und zwar Garantien für das Factoring mit Rückgriff (Recourse Factoring) und das Reverse-Factoring, bei denen der Factor das Recht hat, den Factoree in Rückgriff zu nehmen. Beihilfefähig sind ausschließlich Reverse-Factoring-Produkte, die erst zum Einsatz kommen, nachdem der Verkäufer seinen Teil der Transaktion bereits erfüllt, d. h. das Produkt geliefert bzw. die Dienstleistung erbracht hat. Auch Finanzierungsleasing fällt unter den Begriff „staatliche Garantien für Darlehen“. Zielen staatliche Garantien darauf ab, den Liquiditätsbedarf von Unternehmen zu decken, die Finanzsicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten stellen müssen, so können diese staatlichen Garantien ausnahmsweise auch Bankgarantien abdecken oder als Finanzsicherheit für zentrale Gegenparteien oder Clearingmitglieder gestellt werden.

(73)  Diese Einzeldarlehen dürfen weder Kreditinstituten noch anderen Finanzinstituten gewährt werden.

(74)  Wenn es sich bei den Empfängern um neu gegründete Unternehmen handelt, die keine drei Jahresabschlüsse vorweisen können, wird die nach Randnummer 67 Buchstabe e Ziffer i anwendbare Obergrenze auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Beihilfeantrags berechnet.

(75)  Wenn es sich bei den Empfängern um neu gegründete Unternehmen handelt, die keine Aufzeichnungen für die gesamten vorausgehenden zwölf Monate vorweisen können, wird die nach Randnummer 67 Buchstabe e Ziffer ii anwendbare Obergrenze auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Beihilfeantrags berechnet.

(76)  Eine solche Begründung könnte sich etwa darauf beziehen, dass bestimmte Empfänger in Wirtschaftszweigen tätig sind, die von den unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen des Angriffs einschließlich der von der EU und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen sowie der beispielsweise von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen besonders betroffen sind. Beispiele für solche Auswirkungen sind Störungen der Lieferketten oder ausstehende Zahlungen aus Russland oder der Ukraine, erhöhte Risiken von Cyberangriffen oder steigende Preise für bestimmte von der gegenwärtigen Krise betroffene Inputs oder Rohstoffe.

(77)  Im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

(78)  Der Liquiditätsplan darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen. Die Kommission weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer dieser Mitteilung Empfängern, die bereits staatliche Garantien erhalten haben, auf der Grundlage dieses Abschnitts zusätzliche staatliche Garantien gewähren dürfen, um weiterem Liquiditätsbedarf Rechnung zu tragen, der bei der ursprünglichen Bewertung des Liquiditätsbedarfs nicht berücksichtigt wurde. Eine solche Unterstützung muss alle Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllen, und es muss sichergestellt sein, dass ein bestimmter Liquiditätsbedarf nur einmal gedeckt wird.

(79)  Wie in Fußnote 72 erläutert – und im Gegensatz zu den in diesem Abschnitt behandelten staatlichen Garantien für Darlehen, die verwendet werden, um die direkte Bereitstellung von Liquidität an Unternehmen zu erleichtern – werden die gemäß dieser Randnummer 67 Buchstabe g als Finanzsicherheit bereitgestellten öffentlichen Garantien ohne zugrunde liegende Darlehen gestellt und der zentralen Gegenpartei oder dem Clearingmitglied ohne ein zugrunde liegendes Instrument direkt zur Verfügung gestellt.

(80)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2311 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Anforderungen an Sicherheiten (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 31).

(81)  Basissätze, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet und auf folgender Website der GD Wettbewerb veröffentlicht wurden: https://ec.europa.eu/competition-policy/state-aid/legislation/reference-discount-rates-and-recovery-interest-rates_en.

(82)  Für bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Darlehen kann der Basissatz vom 1. Februar 2022 verwendet werden.

(83)  Bei Anwendung einer Karenzfrist für Zinszahlungen sind die unter Randnummer 70 Buchstabe b genannten Mindestzinssätze einzuhalten; die Zinsen müssen ab dem ersten Tag der Karenzfrist anfallen und mindestens einmal jährlich muss eine Kapitalisierung erfolgen. Die Laufzeit der Darlehensverträge bleibt auf höchstens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung begrenzt, außer wenn sie gemäß Randnummer 70 Buchstabe c angepasst und der Gesamtbetrag der Darlehen je Empfänger nach Randnummer 70 Buchstabe e nicht überschritten wird.

(84)  Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.

(85)  Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.

(86)  Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.

(87)  Siehe Zusammenfassung der Beschlusspraxis zur Anpassung nach Randnummer 70 Buchstabe c, veröffentlicht auf der Website der GD Wettbewerb unter https://ec.europa.eu/competition-policy/state-aid/ukraine_en.

(88)  Wenn es sich bei den Empfängern um neu gegründete Unternehmen handelt, die keine drei Jahresabschlüsse vorweisen können, wird die nach Randnummer 70 Buchstabe e Ziffer i anwendbare Obergrenze auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Beihilfeantrags berechnet.

(89)  Wenn es sich bei den Empfängern um neu gegründete Unternehmen handelt, die keine Aufzeichnungen für die gesamten vorausgehenden zwölf Monate vorweisen können, wird die nach Randnummer 70 Buchstabe e Ziffer ii anwendbare Obergrenze auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Beihilfeantrags berechnet.

(90)  Eine solche Begründung könnte sich etwa darauf beziehen, dass bestimmte Empfänger in Wirtschaftszweigen tätig sind, die von den unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen des Angriffs Russlands einschließlich der restriktiven wirtschaftlichen Maßnahmen der Union und ihrer internationalen Partner sowie der von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen besonders betroffen sind. Beispiele für solche Auswirkungen sind Störungen der Lieferketten oder ausstehende Zahlungen aus Russland oder der Ukraine, eine stärkere Volatilität der Preise auf den Energiemärkten und ein damit verbundener Bedarf an Sicherheiten, erhöhte Risiken von Cyberangriffen oder steigende Preise für bestimmte von der gegenwärtigen Krise betroffene Inputs oder Rohstoffe.

(91)  Im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

(92)  Der Liquiditätsplan darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen. Die Kommission stellt klar, dass die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer dieser Mitteilung Begünstigten, die bereits zinsvergünstigte Darlehen erhalten haben, auf der Grundlage dieses Abschnitts zusätzliche zinsvergünstigte Darlehen gewähren dürfen, um weiterem Liquiditätsbedarf Rechnung zu tragen, der bei der ursprünglichen Bewertung des Liquiditätsbedarfs nicht berücksichtigt wurde. Eine solche Unterstützung muss alle Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllen, und es muss sichergestellt sein, dass ein bestimmter Liquiditätsbedarf nur einmal gedeckt wird.

(93)  Wird die Beihilfe erst nach einer Ex-post-Überprüfung der Belege des Beihilfeempfängers gewährt und beschließt der Mitgliedstaat, die Möglichkeit der Gewährung von Vorschüssen nach Randnummer 74 nicht vorzusehen, so kann die Beihilfe abweichend davon bis zum 31. März 2024 gewährt werden, sofern der unter Randnummer 72 Buchstabe e festgelegte beihilfefähige Zeitraum eingehalten werden.

(94)  Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2023 entstanden sein.

(95)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 67 Buchstabe i.

(96)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 70 Buchstabe g.

(97)  COM(2022) 360 final vom 20.7.2022.

(98)  Bei Fernwärme- oder Fernkältenetzen kann der von der zentralen Quelle verwendete Brennstoff möglicherweise nicht immer genau bestimmt werden. In solchen Situationen können sich die Mitgliedstaaten auf Zertifikate der Fernwärmebetreiber oder Schätzungen mit Angabe des Energiemix der betreffenden Netze stützen und diese Informationen zur Berechnung des für einen Ausgleich nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Anteils des Wärme- bzw. Kälteverbrauchs heranziehen.

(99)  Für die Zwecke des Abschnitts 2.4 bezeichnet der Ausdruck „Empfänger“ ein Unternehmen oder eine juristische Person, die Teil eines Unternehmens ist.

(100)  Vom Empfänger z. B. anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen.

(101)  Ein „energieintensiver Betrieb“ ist eine juristische Person, deren Energiebeschaffungskosten (einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom) sich laut den Geschäftsberichten für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3,0 % des Produktionswerts oder des Umsatzes belaufen. Alternativ dazu können Daten für das erste Halbjahr 2022 zugrunde gelegt werden; in diesem Fall kann der Empfänger als „energieintensiver Betrieb“ angesehen werden, wenn seine Energiebeschaffungskosten (einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom) sich auf mindestens 6,0 % des Produktionswerts oder des Umsatzes belaufen.

(102)  EBITDA bedeutet Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen.

(103)  In Anhang I sind die Sektoren und Teilsektoren aufgeführt, bei denen das Risiko eines durch die Energiekrise bedingten Verlusts an Wettbewerbsfähigkeit als besonders hoch erachtet wird; objektive Indikatoren dafür sind die Intensität des Handels mit Drittländern in diesen (Teil-)Sektoren und ihre Emissionsintensität. Ein Empfänger gilt als in einem der in Anhang I aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er in der sektoralen Aufschlüsselung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung entsprechend eingestuft ist oder wenn er mit einer oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 % seines Umsatzes oder seines Produktionswerts erzielt hat.

(104)  COM(2022) 230 final vom 18. Mai 2022.

(105)  Siehe die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). Da der Begriff der staatlichen Beihilfe ein objektiver Rechtsbegriff ist, der direkt im AEUV definiert ist (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, ECLI:EU:C:2008:757, Rn. 111), gelten die Ausführungen unter den Randnummern 373 bis 375 unbeschadet der Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe durch die Unionsgerichte (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, ECLI:EU:C:2011:497, Rn. 125); der primäre Bezugspunkt für die Auslegung des AEUV ist stets die Rechtsprechung der Unionsgerichte.

(106)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(107)  „Stromspeicherung“ bezeichnet die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie.

(108)  „Wärmespeicherung“ bezeichnet die Verschiebung der endgültigen Nutzung thermischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer oder thermischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und gegebenenfalls ihre anschließende Umwandlung oder Rückumwandlung in thermische Energie für die endgültige Nutzung (d. h. Wärme- oder Kälteversorgung).

(109)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 70 Buchstabe g.

(110)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 67 Buchstabe i.

(111)  Die ausgeschriebenen Kapazitätsmengen müssen so festgelegt werden, dass ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren effektiv gewährleistet ist. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die ausgeschriebene Menge dem potenziellen Angebot entspricht. Dies kann unter Bezugnahme auf frühere Auktionen oder auf Technologieziele im nationalen Energie- und Klimaplan oder, falls zu wenig Angebote abgegeben werden könnten, durch Einführung geeigneter Vorkehrungen erfolgen. Kommt es wiederholt zur Unterzeichnung von wettbewerblichen Ausschreibungen, so muss der Mitgliedstaat bei künftigen Regelungen, die er in Bezug auf dieselbe Technologie bei der Kommission anmeldet, Abhilfemaßnahmen einführen.

(112)  Aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt.

(113)  Der Ausdruck „Repowering“ bezeichnet die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage.

(114)  Wenn der Mitgliedstaat eine solche Kumulierung erlaubt, muss er bei jeder Maßnahme angeben, nach welcher Methode die Einhaltung der unter dieser Randnummer dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

(115)  Siehe Definition in Fußnote 107.

(116)  Siehe Definition in Fußnote 108.

(117)  Ein zweiseitiger Differenzvertrag ist ein zwischen dem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage und einer Gegenpartei, bei der es sich in der Regel um eine öffentliche Einrichtung handelt, geschlossener Vertrag, der sowohl eine Mindestvergütung als auch eine Obergrenze für überschüssige Erträge vorsieht. Ein solcher Vertrag soll Anreize zum effizienten Betrieb der Erzeugungsanlage und zu deren effizienter Teilnahme an den Energiemärkten gewährleisten.

(118)  Die vertraglich vereinbarten Stützungszahlungen müssen auf 20 Jahre begrenzt sein. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei zu verlangen, dass die Begünstigten auf der Grundlage der Verträge Rückzahlungen leisten müssen, solange die geförderte Anlage in Betrieb ist.

(119)  Die ausgeschriebenen Kapazitäts- oder Erzeugungsmengen müssen so festgelegt werden, dass ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren effektiv gewährleistet ist. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die ausgeschriebene Menge dem potenziellen Angebot entspricht. Dies kann unter Bezugnahme auf frühere Auktionen oder auf Technologieziele im nationalen Energie- und Klimaplan oder, falls zu wenig Angebote abgegeben werden könnten, durch Einführung geeigneter Vorkehrungen erfolgen. Kommt es wiederholt zur Unterzeichnung von wettbewerblichen Ausschreibungen, so muss der Mitgliedstaat bei künftigen Regelungen, die er in Bezug auf dieselbe Technologie bei der Kommission anmeldet, Abhilfemaßnahmen einführen.

(120)  Der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ bezeichnet eine vom Mitgliedstaat nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) benannte Regulierungsbehörde.

(121)  Kleine Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms können im Einklang mit der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eine direkte Preisstützung erhalten, die die vollen Betriebskosten deckt und ihre Betreiber nicht verpflichtet, ihren Strom auf dem Markt zu verkaufen. Anlagen gelten als Kleinanlagen, wenn ihre Kapazität unter dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) festgelegten Schwellenwert liegt.

(122)  Aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt.

(123)  Siehe Definition in Fußnote 113.

(124)  Wenn der Mitgliedstaat eine solche Kumulierung erlaubt, muss er bei jeder Maßnahme angeben, nach welcher Methode die Einhaltung der unter dieser Randnummer dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

(125)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 70 Buchstabe g.

(126)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 67 Buchstabe i.

(127)  Beihilfen für Investitionen zur Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen oder des Energieverbrauchs, auch unter die in Randnummer 81 Buchstabe d dieser Mitteilung genannten Schwellenwerte, können von der Anmeldepflicht freigestellt sein, wenn die Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung eingehalten werden.

(128)  Die Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen muss anhand der durchschnittlichen direkten Treibhausgasemissionen in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag (durchschnittliche jährliche Emissionen) gemessen werden.

(129)  Die Senkung des Energieverbrauchs muss anhand des Energieverbrauchs in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag (durchschnittlicher Jahresverbrauch) gemessen werden.

(130)  Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2021/447 vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29).

(131)  Der Begriff „Unionsnorm“ bezeichnet a) eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind, b) die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Mitteilung; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.

(132)  Die Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen oder des Energieverbrauchs muss anhand der durchschnittlichen direkten Treibhausgasemissionen bzw. des Energieverbrauchs in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag (durchschnittliche jährliche Emissionen bzw. durchschnittlicher Jahresverbrauch) gemessen werden.

(133)  Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1).

(134)  Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).

(135)  Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1).

(136)  Solche Beihilfen werden im Allgemeinen als erforderlich angesehen, wenn sie zur Senkung des Gasverbrauchs beitragen.

(137)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 70 Buchstabe g.

(138)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 67 Buchstabe i.

(139)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(140)  D. h. eine Messung, bei der der Verbrauch in Zeiten, in denen eine zusätzliche Nachfragesenkung erforderlich ist und in Zeiten, in denen dies nicht der Fall ist, getrennt gemessen wird.

(141)  Der Begriff „Schwachlast“ muss so definiert werden, dass Stromverbrauch generell vermieden wird, wenn Gas zur Stromerzeugung verwendet wird.

(142)  Beispielsweise wenn die Empfänger auf der Grundlage eines Kapazitätspreises (EUR/MW) für die Senkung des Verbrauchs während einer bestimmten Stundenzahl ausgewählt werden. In diesem Fall muss die Stundenzahl vorab festgelegt werden.

(143)  Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1).

(144)  Eine solche Regelung kann Vorhaben abdecken, die im Rahmen des Innovationsfonds eingereicht und ausgewählt wurden, sofern die unter Randnummer 85 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(145)  Der Begriff „Beginn der Arbeiten“ bezeichnet entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der frühere dieser Zeitpunkte maßgeblich ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die im Vorfeld erfolgende Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

(146)  Der Beihilfeantrag kann auf eine beliebige Rechtsgrundlage gestützt werden, sofern der nach Abschnitt 2.8 dieser Mitteilung zu gewährende Beihilfebetrag den ursprünglich beantragten Betrag nicht übersteigt.

(147)  Der Begriff „Verlagerung“ bezeichnet die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird (geförderte Betriebsstätte). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Abnehmern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen.

(148)  Im Sinne der Definition in der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten ().ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1

(149)  Die angemeldete Beihilfe und die Subvention, die der Beihilfeempfänger nachweislich in einem Drittstaat außerhalb des EWR erhalten könnte, werden abgezinst verglichen.

(150)  Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten, die in der jeweiligen Wertschöpfungskette tätig sind, muss effektiv eine Gelegenheit geboten werden, sich an einem neu entstehenden Vorhaben zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten, die ein Vorhaben anmelden, müssen nachweisen, dass diese Unternehmen z. B. durch Kontakte, Allianzen, Treffen oder Matchmaking-Veranstaltungen, an denen auch KMU und Start-up-Unternehmen teilgenommen haben, über die mögliche Auflegung des Vorhabens und die mit dem Vorhaben möglicherweise verbundenen Geschäftsmöglichkeiten informiert wurden; dabei müssen sie der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gebührend Rechnung tragen.

(151)  Siehe Definition in Fußnote 145.

(152)  Der Beihilfeantrag kann auf eine beliebige Rechtsgrundlage gestützt werden, sofern der nach Abschnitt 2.8 dieser Mitteilung zu gewährende Beihilfebetrag den ursprünglich beantragten Betrag nicht übersteigt.

(153)  Die einschlägigen Belege für das in Anhang II dieser Mitteilung genannte kontrafaktische Szenario müssen plausibel sein, d. h. sie müssen die Faktoren, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgeblich waren, unverfälscht wiedergeben. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich auf offizielle Unterlagen der Leitungsorgane, Risikobewertungen (einschließlich der Bewertung standortspezifischer Risiken), Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und andere Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben zu stützen, die die maßgeblichen Faktoren unverfälscht wiedergeben. Diese Unterlagen müssen aus der Zeit stammen, in der die Entscheidung über die Investition oder den Standort getroffen wurde. Die Mitgliedstaaten können den Anreizeffekt anhand von Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, anhand von einem Investitionsausschuss vorgelegten Unterlagen, in denen Investitionsszenarien untersucht werden, sowie anhand von den Finanzinstituten vorgelegten Unterlagen nachweisen.

(154)  Beihilfebeträge, die die Anlageinvestitionskosten übersteigen, dürften grundsätzlich kaum gerechtfertigt sein, da die Investitionen in solchen Fällen wahrscheinlich auch mit geringeren Beihilfebeträgen im EWR getätigt würden.

(155)  Werden mehrere Standorte im EWR für eine Investition in Betracht gezogen, so dürfen staatliche Beihilfen nach dieser Randnummer nicht gewährt werden, um die Investition in ein Gebiet zu lenken, für das nach der geltenden Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen eine geringere Beihilfehöchstintensität gilt als für alternative in Betracht kommende EWR-Gebiete, da dies eine negative Auswirkung auf Wettbewerb und Kohäsion darstellen würde, die in der Regel nicht durch positive Auswirkungen aufgewogen werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Beihilfeempfänger nachweisen kann, dass die Investition andernfalls nicht in einem solchen alternativen EWR-Gebiet, sondern stattdessen in einem Drittland getätigt würde. In Fällen, in denen für die alternativen EWR-Standorte dieselbe Beihilfehöchstintensität für Regionalbeihilfen gilt, kann eine staatliche Beihilfe nach dieser Randnummer gewährt werden, wenn der Beihilfeempfänger nachweist, dass der Standort unabhängig von der staatlichen Beihilfe auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wurde.

(156)  Diese Finanzierungslücke wird bestimmt durch die Differenz zwischen dem Kapitalwert der erwarteten Zahlungsströme (einschließlich Investition und Betrieb) der geförderten Investition und dem Kapitalwert der erwarteten Zahlungsströme der kontrafaktischen Investition in einem Drittstaat außerhalb des EWR, die der Beihilfeempfänger ohne die im EWR gewährte Beihilfe aller Wahrscheinlichkeit nach tätigen würde (insbesondere einschließlich der Beihilfe, die der Beihilfeempfänger in dem Drittstaat außerhalb des EWR im kontrafaktischen Szenario aller Wahrscheinlichkeit nach erhalten würde). Beide Szenarien müssen hinreichend, d. h. unter Verwendung realistischer Annahmen im Rahmen eines plausiblen Geschäftsplans, nachgewiesen werden. Grundsätzlich ist es unwahrscheinlich, dass die Kommission Beihilfebeträge, die die Anlageinvestitionskosten übersteigen, die für die Durchführung der Vorhaben in dem betreffenden Gebiet erforderlich sind, als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ansehen wird, da eine solche Beihilfe wahrscheinlich keinen Anreizeffekt hat.

(157)  Siehe Definition in Fußnote 147.

(158)  Im Sinne der Definition in der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten ().ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1

(159)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission verlangten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Beihilfeformen wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.

(160)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 verlangten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Beihilfeformen wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.

(161)  Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(162)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(163)  ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1.

(164)  ABl. C 131I vom 24.3.2022, S. 1.

(165)  ABl. C 280 vom 21.7.2022, S. 1.

(166)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.


ANHANG I

Besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren (1)

 

NACE-Code

Beschreibung

1

0510

Steinkohlenbergbau

2

0610

Gewinnung von Erdöl

3

0710

Eisenerzbergbau

4

0729

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

5

0891

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

6

0893

Gewinnung von Salz

7

0899

Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

8

1041

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

9

1062

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

10

1081

Herstellung von Zucker

11

1106

Herstellung von Malz

12

1310

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

13

1330

Veredlung von Textilien und Bekleidung

14

1395

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

15

1411

Herstellung von Lederbekleidung

16

1621

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

17

1711

Herstellung von Holz- und Zellstoff

18

1712

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

19

1910

Kokerei

20

1920

Mineralölverarbeitung

21

2011

Herstellung von Industriegasen

22

2012

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

23

2013

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

24

2014

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

25

2015

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

26

2016

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

27

2017

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

28

2060

Herstellung von Chemiefasern

29

2110

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

30

2311

Herstellung von Flachglas

31

2313

Herstellung von Hohlglas

32

2314

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

33

2319

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

34

2320

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

35

2331

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

36

2332

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

37

2341

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

38

2342

Herstellung von Sanitärkeramik

39

2351

Herstellung von Zement

40

2352

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

41

2399

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.

42

2410

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

43

2420

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

44

2431

Herstellung von Blankstahl

45

2442

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

46

2443

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

47

2444

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

48

2445

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

49

2446

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

50

2451

Eisengießereien


 

Prodcom-Code

Beschreibung

1

81221

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt

2

10311130

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

3

10311300

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

4

10391725

Tomatenmark, konzentriert

5

105122

Vollmilch- und Rahmpulver

6

105121

Magermilch- und Rahmpulver

7

105153

Casein

8

105154

Lactose und Lactosesirup

9

10515530

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

10

10891334

Backhefen

11

20302150

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

12

20302170

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

13

25501134

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln


(1)  Die aufgrund ihrer Emissions- und Handelsintensität aufgeführten Sektoren und Teilsektoren entsprechen jenen, die im Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20), aufgeführt sind.


ANHANG II

Im Formular für die Beantragung von Beihilfen nach Abschnitt 2.8 dieser Mitteilung zu machende Angaben

1.   Angaben zum Beihilfeempfänger:

Name, eingetragene Anschrift des Hauptsitzes, Hauptwirtschaftstätigkeit (NACE-Code)

Erklärung, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen handelt

Für Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung nach Randnummer 85 gewährt werden: Erklärung, dass keine Standortverlagerung stattgefunden hat und diesbezügliche Verpflichtungen nach Randnummer 85 Buchstabe k

2.   Angaben zu der zu fördernden Investition:

Kurze Beschreibung der Investition

Kurze Beschreibung der erwarteten positiven Auswirkungen für das betreffende Gebiet (z. B. Zahl der geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze, FuEuI-Tätigkeiten, Ausbildungsmaßnahmen, Clusterbildung und möglicher Beitrag des Vorhabens zum ökologischen und digitalen Wandel in der regionalen Wirtschaft)

Rechtsgrundlage (einzelstaatlich, EU oder beides)

Voraussichtlicher Beginn der Arbeiten und Abschluss der Investition

Standort(e) der Investition

Für Beihilfen nach Randnummer 86: Angaben zu den aufgelegten verbundenen Investitionen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 86 Buchstabe a: Standort und Betrag der aufgelegten verbundenen Investitionen Angaben zu den Zusammenhängen zwischen der zu unterstützenden Investition und den aufgelegten verbundenen Investitionen

3.   Angaben zur Finanzierung der Investition:

Investitionskosten und damit verbundene Kosten

Insgesamt beihilfefähige Kosten

Beihilfebetrag, der für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet erforderlich ist

Beihilfeintensität

Für Beihilfen nach Randnummer 86: Analyse der Finanzierungslücke, einschließlich des Geschäftsplans und der Berechnungen des Kapitalwerts für das faktische und das kontrafaktische Szenario, mit einer Schätzung von Investitionskosten, Betriebskosten, Einnahmen und Endwert für beide Szenarien (im Excel-Format) mit entsprechenden Nachweisen

4.   Angaben zur Erforderlichkeit der Beihilfe und zu ihren erwarteten Auswirkungen:

Kurze Erläuterung der Erforderlichkeit der Beihilfe und ihrer Auswirkungen auf die Investitions- oder Standortentscheidung; dabei sind auch Investitions- oder Standortalternativen für den Fall, dass keine Beihilfe gewährt wird, zu erläutern

Für Beihilfen nach Randnummer 86 muss der Beihilfeempfänger Folgendes vorlegen:

stichhaltige Nachweise für Subventionen, die er in einem Drittstaat außerhalb des EWR für ein ähnliches Vorhaben, das im kontrafaktischen Szenario vorgesehen ist, aller Wahrscheinlichkeit nach erhalten würde

Nachweis, dass die geplante Investition ohne die Beihilfe nicht im EWR getätigt würde

Nachweis, dass die Beihilfe keine kohäsionsabträglichen Auswirkungen im Sinne der Randnummer 86 Buchstabe d hat


17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/47


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11007 — REGAL REXNORD / ALTRA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 101/04)

Am 9. März 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11007 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/48


Euro-Wechselkurs (1)

16. März 2023

(2023/C 101/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0595

JPY

Japanischer Yen

140,18

DKK

Dänische Krone

7,4476

GBP

Pfund Sterling

0,87820

SEK

Schwedische Krone

11,1781

CHF

Schweizer Franken

0,9820

ISK

Isländische Krone

150,10

NOK

Norwegische Krone

11,4487

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,011

HUF

Ungarischer Forint

396,43

PLN

Polnischer Zloty

4,6963

RON

Rumänischer Leu

4,9215

TRY

Türkische Lira

20,1194

AUD

Australischer Dollar

1,5932

CAD

Kanadischer Dollar

1,4565

HKD

Hongkong-Dollar

8,3165

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7150

SGD

Singapur-Dollar

1,4276

KRW

Südkoreanischer Won

1 388,40

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,4759

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3045

IDR

Indonesische Rupiah

16 365,21

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7720

PHP

Philippinischer Peso

58,188

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,436

BRL

Brasilianischer Real

5,6005

MXN

Mexikanischer Peso

20,2064

INR

Indische Rupie

87,7298


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/49


Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstreckt, tätig sind

(2023/C 101/06)

Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (1) schreibt Folgendes vor: „Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erstellt der Verwaltungsrat (der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit) ein zu veröffentlichendes Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen, die die Behörde einzeln oder im Rahmen von Netzen bei der Erfüllung ihres Auftrags unterstützen können.

Das Verzeichnis wurde vom Verwaltungsrat der EFSA erstmals am 19. Dezember 2006 erstellt; seitdem wird es

i.

auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors der EFSA regelmäßig aktualisiert. Berücksichtigt werden dabei die vorgenommenen Überprüfungen bzw. die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Benennungsvorschläge (gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission (2)); und

ii.

auf der Website der EFSA veröffentlicht; die Website enthält das jeweils aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen.

Die betreffenden Angaben sind auf der Website der EFSA unter folgenden Links abrufbar:

i.

das vom Verwaltungsrat der EFSA erstellte aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen unter [7 März 2023] – http://www.efsa.europa.eu/de/partnersnetworks/scorg.

Diese Mitteilung und insbesondere die Links zu den angegebenen Webseiten werden von der EFSA laufend aktualisiert.

Nähere Auskünfte erhalten Sie unter folgender E-Mail-Adresse: Cooperation.Article36@efsa.europa.eu


(1)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Netz der Organisationen, die in Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erstreckt, ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 64, in der zuletzt geänderten Fassung.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/50


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und damit verbundene Tätigkeiten gemäß dem Arbeitsprogramm 2023-2025 zur Umsetzung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung (2021-2025)

(2023/C 101/07)

Hiermit wird die Einleitung von Maßnahmen gemäß dem Arbeitsprogramm 2023-2025 zur Umsetzung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung (2021-2025) angekündigt.

Mit dem Beschluss C(2023) 1650 vom 16. März 2023 hat die Kommission das oben genannte Arbeitsprogramm angenommen.

Voraussetzung für diese Maßnahmen ist, dass die im Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für 2023, 2024 und 2025 vorgesehenen Mittel infolge der Annahme des Haushaltsplans für die Jahre 2024 und 2025 durch die Haushaltsbehörde verfügbar sind oder nach der Regelung der vorläufigen Zwölftel bereitstehen werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, die Maßnahmen zu annullieren oder zu berichtigen.

Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf dem Online-Portal der Europäischen Kommission für Finanzhilfen und Ausschreibungen (https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/programmes/euratom2027) bekannt gegeben.

Dieses Arbeitsprogramm, einschließlich Fristen und Mittelausstattung für die Maßnahmen, ist über das oben genannte Portal für Finanzhilfen und Ausschreibungen zusammen mit Einzelheiten zu den Maßnahmen und dem Leitfaden für Antragsteller abrufbar. Diese Informationen werden bei Bedarf auf dem Portal für Finanzhilfen und Ausschreibungen aktualisiert.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/51


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 101/08)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Conca de Barberà“

PDO-ES-A1422-AM04

Datum der Mitteilung: 20.12.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Herabsetzung des Grenzwerts für den Alkoholgehalt und Steigerung des Gehalts an flüchtiger säure

BESCHREIBUNG:

Für mit der Ursprungsbezeichnung Conca de Barberà erzeugte Weine wird der minimale vorhandene Gesamtalkoholgehalt in % vol gesenkt.

Der tatsächliche Gehalt an flüchtiger Säure, ausgedrückt als Essigsäure, wird gesteigert.

Nummer 2.2 „Physikalisch-chemische Eigenschaften“ der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

BEGRÜNDUNG:

Bei den in Conca de Barberà erzeugten Weinen handelt es sich seit jeher um Weine mit geringem Alkoholgehalt, d. h. sie werden aus Traubensorten mit mäßigem Alkoholgehalt hergestellt.

Bereits in der Orden de 27 de julio de 1972 (Verordnung vom 27. Juli 1972) wurde Conca de Barberà als Gebiet für „vinos enverados“ (alkoholarme Weine) betitelt.

In seinem Manual de Vinos españoles (Handbuch der spanischen Weine) aus dem Jahr 1981 nennt José Peñín im Zusammenhang mit Conca de Barberà neben weiteren Eigenschaften auch den mäßigen Alkoholgehalt der Weine (den niedrigsten in ganz Katalonien).

Auch wenn Conca de Barberà traditionell ein Gebiet ist, in dem aufgrund der charakteristischen klimatischen Bedingungen keine normale Reifung der Trauben stattfindet und die erzeugten Weine einen mäßigen Alkoholgehalt aufweisen, sind in der heutigen Zeit infolge des Klimawandels häufiger schwankende Ernteerträge zu verzeichnen. Für gewöhnlich weisen die erzeugten Weine dabei einen geringen Alkoholgehalt auf.

Was den Gehalt an flüchtiger Säure anbelangt, so achten die für die Ursprungsbezeichnung Conca de Barberà registrierten Winzer immer stärker auf den Umweltschutz. So entstehen immer mehr ökologisch bewirtschaftete Weinberge. Die Entwicklung geht in Richtung eines zunehmend geringeren Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Weinbau. Die Folgen sind eine stärkere Besiedlung der Trauben durch Mikroorganismen und bei Ablauf der alkoholischen Gärung ein höherer Gehalt an flüchtiger Säure in den Weinen.

2.   Streichung der Ausnahmeregelung für den Alkoholgehalt bei sortenreinen Rotweinen der Rebsorte Trepat

BESCHREIBUNG:

Die Ausnahmeregelung betreffend den Grenzwert für den vorhandenen Gesamtalkoholgehalt bei sortenreinen Rotweinen der Rebsorte Trepat wird gestrichen.

Nummer 2.2 „Physikalisch-chemische Eigenschaften“ der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

BEGRÜNDUNG:

Für sortenreine Rotweine der Rebsorte Trepat war ein niedrigerer Mindestwert für den vorhandenen Gesamtalkoholgehalt festgelegt (11 % vol anstatt des allgemeinen Grenzwerts von 11,5 % vol). Der Mindestwert für den vorhandenen Gesamtalkoholgehalt in % vol wird nun für alle erzeugten Weine herabgesetzt, so auch für sortenreine Rotweine der Rebsorte Trepat. Dementsprechend gilt für sämtliche Rotweine nun ein und derselbe Mindestwert für den vorhandenen Alkoholgehalt.

3.   Aufnahme von zwei Rebsorten

BESCHREIBUNG:

Die Rebsorten Querol und Garró werden hinzugefügt.

Nummer 6 der Produktspezifikation wird geändert, nicht jedoch das Einzige Dokument, da die Sorten als Nebensorten eingeführt werden.

Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

BEGRÜNDUNG:

Auf Antrag einer in dem Gebiet ansässigen Kellerei und nach Prüfung der vom Institut Català de la Vinya i el Vi (Katalanisches Institut für Weinbau und Wein, INCAVI) durchgeführten Studien wird der Beschluss gefasst, die roten Rebsorten Querol und Garró – letztere zusammen mit der synonymen Bezeichnung Mandó – in die Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung Conca de Barberà aufzunehmen.

Die Studien zeigen ein gutes önologisches Potenzial dieser Rebsorten (Farbpotenzial und Potenzial mit Blick auf den Alkoholgehalt), und zwar sowohl für sortenreine Weine als auch in der Cuvée. Die Sorte Querol, aus der hochwertige Weine erzeugt werden, zeichnet sich durch ihre Geschmacksintensität und Farbqualität aus, während die Sorte Garró neben pflanzlichen Aromen auch Aromen von frischen und kandierten Früchten zeigt. Die aus diesen Rebsorten erzeugten Weine werden daher als Qualitätsweine angesehen.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Conca de Barberà

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

3.

Likörwein

5.

Qualitätsschaumwein

8.

Perlwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

1.   Weißwein und Roséwein

KURZBESCHREIBUNG

Ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnene Erzeugnisse.

Weißwein: Von blassem Grüngelb bis hin zu intensiven Goldtönen. Klar und brillant, ohne Trübung. Besondere Ausprägung der Primäraromen. Als junger Wein am Gaumen leicht und frisch.

Roséwein: Je nach Alterung von kräftigem Rot mit violetten Reflexen über orangefarbene Nuancen bis hin zu Zwiebelhautfarben. Als junger Wein kräftig in der Nase mit intensiven blumigen und/oder fruchtigen Noten, eventuell untermalt mit Vanille-Komponenten, wenn eine Reifung im Holzfass erfolgt ist.

*

Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 250 mg/l bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

*

Für die Grenzwerte der nicht angegebenen Parameter gelten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

2.   Rotwein

KURZBESCHREIBUNG

Ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnenes Erzeugnis. Die Farbe kann von intensivem Kirschrot mit violetten Anklängen bis hin zu Rubinrot mit ockerfarbenen Reflexen variieren. Die Weine haben reine und intensive Aromen, die in jungem Alter deutlich fruchtig ausgeprägt sind und mit zunehmender Reifung im Barrique Vanille-, Röst- und Gewürznoten aufweisen.

*

Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 mg/l bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

*

Für die Grenzwerte der nicht angegebenen Parameter gelten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

3.   Likörwein

KURZBESCHREIBUNG

Wein mit einem umfangreichen Farbspektrum, das je nach Reifezeit von sehr undurchsichtigen, intensiven bis zu den stärker entwickelten Farbtönen, wie sie für Weiß- und Rotwein beschrieben werden, und bis hin zu bernsteinfarbenen Farbtönen reicht. Leicht warmer Charakter mit eher fruchtigen Aromen bei fehlender Holzphase und mit Aldehydnoten und Anklängen von Trockenfrüchten bei Weinen, die einen Alterungsprozess durchlaufen haben. Warm, ölig und langsam ausklingend am Gaumen.

*

Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 mg/l bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

*

Für die Grenzwerte der nicht angegebenen Parameter gelten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

15

Mindestgesamtsäure

in mäq/l

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

33,33

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

4.   Qualitätsschaumwein

KURZBESCHREIBUNG

Der Wein weist die für Weißwein, Roséwein und Rotwein zu erwartende Farbe auf. Die Aromen sind frisch und fruchtig und charakteristisch für die Sorten, aus denen der Wein erzeugt wurde. Frisch, cremig und ausgewogen am Gaumen.

*

Für die Grenzwerte der nicht angegebenen Parameter gelten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

9,5

Mindestgesamtsäure

3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

185

5.   Perlwein

KURZBESCHREIBUNG

Der Wein weist die für Weißwein und/oder Roséwein beschriebene Farbe auf und enthält darüber hinaus Kohlendioxid. Kräftig, fruchtig und/oder blumig. Ausgewogen und frisch am Gaumen sowie leicht prickelnd aufgrund des Kohlendioxids.

*

Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 200 mg/l (Weißwein und Roséwein) und 150 mg/l (Rotwein) bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l; 250 mg/l (Weißwein und Roséwein) und 200 mg/l (Rotwein) bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

*

Für die Grenzwerte der nicht angegebenen Parameter gelten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

9

Mindestgesamtsäure

in mäq/l

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   

 

Einschränkung bei der Weinbereitung

Die Weinlese erfolgt mit größter Sorgfalt. Für die Herstellung der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung werden ausschließlich Trauben mit dem für die Weingewinnung erforderlichen Reifegrad mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol verwendet. Der Ertrag darf je 100 kg Erntemenge nicht mehr als 70 l Most oder Wein betragen.

5.2.   Höchsterträge

1.

 

12 000 kg Trauben pro Hektar

2.

 

84 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Rebflächen dieses geografischen Gebiets befinden sich in den folgenden Gemeinden oder geografischen Gebieten:

 

Barberà de la Conca

 

Blancafort

 

Conesa

 

L'Espluga de Francolí

 

Forès

 

Montblanc

 

Pira

 

Rocafort de Queralt

 

Sarral

 

Senan

 

Solivella

 

Vallclara

 

Vilaverd

 

Vimbodí

Gemeinde Vilanova de Prades: Flurstücke 11, 16, 20, 21 und Parzelle 23 von Flurstück 10.

Gemeinde Cabra del Camp: Parzellen 13, 15, 18, 28, 29, 34, 66 und 77 von Flurstück 1 sowie Parzellen 35 und 51 von Flurstück 4.

Gemeinde Aiguamúrcia: Parzelle 14 von Flurstück 35, Parzelle 1 von Flurstück 36 und Parzelle 13 von Flurstück 41.

Die Parzellen der genannten Gemeinden Cabra del Camp und Aiguamúrcia befinden sich zwar außerhalb der Grenzen der g. U. Conca de Barberà, sie sind jedoch seit jeher Eigentum von Partnern der Weinkellerei Agrícola de Barberà de la Conca, SCCL und/oder Lieferanten der Weinkellerei Bodegas Concavins, SA und können daher für die Erzeugung von Weinen mit der g. U. Conca de Barberà verwendet werden, wenn darüber hinaus die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

Die Trauben von den genannten Flurstücken müssen schon vor dem 1. Januar 1989 in den genannten Weinkellereien verarbeitet worden sein.

Diese Genehmigung bleibt gültig, solange sich die genannten Rebflächen im Eigentum der derzeitigen Eigentümer oder ihrer direkten Nachkommen befinden, und sie gilt als Einzelgenehmigung, die gesondert überprüft wird.

7.   Keltertraubensorte(n)

 

MACABEO – VIURA

 

TEMPRANILLO – ULL DE LLEBRE

 

TREPAT

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Wein

Das mediterrane Übergangsklima zeigt sich mild an der Küste von Tarragona und kontinental im Gebiet um Lleida und weist deutliche Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht auf, was die Gewinnung von besonders hochwertigen Erzeugnissen begünstigt und die Herstellung von leichten Weißweinen mit einem feinen, fruchtigen Aroma und mäßigem Alkoholgehalt ermöglicht. Die Roséweine sind leicht, fruchtig und frisch und weisen einen mäßigen Säuregehalt auf. Die jungen Rotweine sind unaufdringlich, leicht und würzig im Geschmack. Rotweine mit der Angabe „Crianza“ sind vollmundiger und zeichnen sich durch eine große Vielfalt an Aromen und einen langen Abgang aus.

Die lehmigen und tonhaltigen Schluffböden des Weinbaugebiets Conca de Barberà verleihen sowohl den Weißweinen als auch den Rosé- und Rotweinen Körper und Struktur. Durch den Anbau auf den Flussterrassen entstehen mildere Weiß- und Roséweine und die Böden der Gegend, die reich an Schiefererde sind (auch bekannt als „licorella“), verleihen den Rotweinen eine tiefe Farbe und viel Struktur.

8.2.   Qualitätsschaumwein und Perlwein

Typisch für das Weinbaugebiet Conca de Barberà sind Mergelböden, die sowohl den Schaumweinen als auch den Perlweinen Körper und Struktur verleihen. Die Flussterrassen bringen hingegen recht milde Weine hervor.

8.3.   Likörwein

Die Schieferböden des Gebiets verleihen den Likörweinen Farbe und mehr Struktur.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

 

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

 

Art der weiteren Bedingung:

 

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

 

Beschreibung der Bedingung:

Die Verpackungen sind einzeln mit dem Siegel der geschützten Ursprungsbezeichnung zu versehen und je Verpackung mit einer eindeutigen individuellen Nummer zu kennzeichnen, die entsprechend dem Los Wein, das von der Kellerei verpackt werden soll, zugewiesen wird.

Die Höhe der Schriftzeichen der Angabe Conca de Barberà darf höchstens 4 mm bzw. die Hälfte der Angabe der Ursprungsbezeichnung betragen.

Die Kennzeichnung muss folgende obligatorische Angaben aufweisen:

Name der Gemeinde, in der der Abfüller oder Versender seinen Sitz hat.

Vorhandener Alkoholgehalt, ausgedrückt in Volumenprozent durch volle oder halbe Einheiten, gefolgt von der Abkürzung % vol.

Gegebenenfalls Angabe der vorhandenen Sulfite im abgefüllten Erzeugnis.

Nummer der Eintragung im Register der Abfüller des Ministeriums für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei, Ernährung und Umwelt.

Sofern der Name oder Firmenname als Handelsname angegeben werden soll, muss sich diese Angabe im selben Sichtfeld befinden und zuvor beim spanischen Marken- und Patentamt eingetragen worden sein. Diese Eintragung wird im Register der Abfüller des Ministeriums für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei, Ernährung und Umwelt verzeichnet.

Die Losnummer kann außerhalb des Sichtfelds mit den obligatorischen Angaben angebracht werden.

Name einer Rebsorte, wenn der Wein zu mindestens 85 % aus dieser Rebsorte gewonnen wurde.

Name von bis zu drei Rebsorten, wenn der betreffende Wein ausschließlich aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde, und zwar in absteigender Reihenfolge nach dem jeweiligen Anteil der Sorten in der Mischung.

Bei mehr als drei Rebsorten können diese außerhalb des Sichtfelds mit den obligatorischen Angaben aufgeführt werden, und zwar in absteigender Reihenfolge nach ihrem jeweiligen Anteil in der Mischung.

Erntejahr, wenn der Wein zu mindestens 85 % aus Trauben des Jahrgangs gewonnen wurde, der in der Bezeichnung angegeben werden soll.

Die Angabe des Namens des Winzers oder des Weinguts ist dann zulässig, wenn der Wein von Rebflächen stammt, die von ein und demselben Winzer bewirtschaftet werden oder als Teil eines Weinguts registriert sind, und der Wein einzig und allein aus der Produktion des Winzers bzw. des Weinguts gewonnen wird.

Link zur Produktspezifikation

http://incavi.gencat.cat/.content/005-normativa/plecs-condicions-do-catalanes/Arxius-plecs/Plec-de-Condicions-DOCB-control-canvis.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.