ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 56/01 |
Empfehlung der Kommission vom 8. Februar 2023 zu den Unionszielen für Katastrophenresilienz |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 56/02 |
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2023/C 56/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10924 — PROXIMUS / ETHIAS / JV) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 56/04 |
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Rat |
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2023/C 56/05 |
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Europäische Kommission |
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2023/C 56/06 |
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V Bekanntmachungen |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 56/07 |
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2023/C 56/08 |
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2023/C 56/09 |
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2023/C 56/10 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Europäische Kommission
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/1 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2023
zu den Unionszielen für Katastrophenresilienz
(2023/C 56/01)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU geschaffene Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) soll die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten stärken und die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU muss die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Unionsziele für Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes festlegen und diese Ziele ausarbeiten sowie Empfehlungen zur Festlegung dieser Ziele als unverbindliche gemeinsame Ausgangsbasis zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen bei Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, annehmen. |
(3) |
Der geografische Anwendungsbereich der Unionsziele für Katastrophenresilienz erstreckt sich nach Artikel 4 Absätze 4a und 12 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU auf die Union und ihre Mitgliedstaaten sowie die am Unionsverfahren teilnehmenden Staaten (2). |
(4) |
Die Union ist immer häufiger mit schweren Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen konfrontiert. Durch Klimawandel und Umweltzerstörung werden die Risiken für die Union verschärft, da sie die Häufigkeit und Intensität von Wetterereignissen, schädlicher Verschmutzung, Wasserknappheit und Verlust an biologischer Vielfalt erhöhen. Darüber hinaus wirken sich Katastrophen zunehmend über Grenzen und Sektoren hinweg aus. Katastrophen fordern nicht nur Menschenleben und wirken sich auf die menschliche Gesundheit aus, sondern untergraben auch den wirtschaftlichen Wohlstand und verursachen nicht wiedergutzumachende Verluste für die Umwelt, die biologische Vielfalt und das kulturelle Erbe. Die Katastrophenresilienz sollte daher auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten gestärkt werden. Die Unionsziele für Katastrophenresilienz sollen dazu beitragen, die Katastrophenresilienz zu stärken und die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, den Auswirkungen aktueller und künftiger Katastrophen standzuhalten. Umfassende und integrierte Konzepte für das Katastrophenrisikomanagement sind von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der Resilienz. |
(5) |
Die Stärkung der Katastrophenresilienz sollte durch spezifische horizontale Grundsätze und Konzepte untermauert werden. |
(6) |
Die dieser Empfehlung beigefügten Unionsziele für Katastrophenresilienz wurden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt. |
(7) |
Bei der Festlegung der Unionsziele für Katastrophenresilienz wurde den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Ihre Bedürfnisse sollten bei der Umsetzung und Überprüfung der Unionsziele für Katastrophenresilienz berücksichtigt werden. |
(8) |
Bei der Umsetzung und Weiterentwicklung der Unionsziele für Katastrophenresilienz sollten Synergien und Komplementarität mit einschlägigen internationalen Resilienzrahmen, beispielsweise dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge und anderen sektoralen Initiativen der Union zur Stärkung der Resilienz angestrebt werden, um die allgemeine Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, den Auswirkungen von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen standzuhalten, zu verbessern. |
(9) |
Die Zusammenarbeit muss daher vertieft und auf nationale und geeignete subnationale Behörden über den Bereich des Katastrophenschutzes hinaus sowie mit Erbringern grundlegender Dienstleistungen, einschließlich des Verkehrssektors, und Interessenträgern des Privatsektors, nichtstaatlichen Stellen, der Forschungsgemeinschaft und Experten im Bereich des Kulturerbes ausgeweitet werden. Die rechtzeitige Veröffentlichung von Daten auf zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Weise wird die sektorübergreifende und grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern. |
(10) |
Diese Zusammenarbeit kann auch die zivil-militärische Zusammenarbeit im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU umfassen (3). |
(11) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate bereit sein, auf unterschiedliche Arten und Ausmaße von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen zu reagieren, darunter Unfälle in der Industrie, auf See und andere verkehrsbedingte Unfälle, von Unsicherheit gekennzeichnete Notlagen im Gesundheitsbereich und Krisensituationen sowie destabilisierende Ereignisse, die Katastrophenschutzeinsätze oder die Betriebskontinuität gefährden könnten. |
(12) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU stützen sich die Unionsziele für Katastrophenresilienz auf aktuelle und zukunftsorientierte Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf Katastrophenrisiken, der Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifender Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen. Gleichzeitig sind bei der Katastrophenmanagementplanung und der Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU die Arbeiten im Zusammenhang mit den Unionszielen für Katastrophenresilienz zu berücksichtigen. Die Entwicklung von Zielen und die Erstellung von Szenarien sind daher eng miteinander verknüpft. Während die Szenarien Fakten und risikospezifische Informationen liefern werden, die der Formulierung der Ziele zugrunde liegen sollten, sollten die Unionsziele für Katastrophenresilienz wiederum Bereiche ermitteln, die für die Katastrophenresilienz wichtig sind, und somit als Grundlage für die Erstellung von Szenarien dienen. |
(13) |
Die Unionsziele für Katastrophenresilienz sollten daher unter Berücksichtigung der bei ihrer Entwicklung und Umsetzung erzielten Fortschritte, neuer Umstände und sich ändernder Erfordernisse kontinuierlich überprüft und überarbeitet werden. |
(14) |
Die Berichterstattung gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollte regelmäßige Informationen unter anderem über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Unionsziele für Katastrophenresilienzziele enthalten — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
GEGENSTAND UND ZWECK
1. |
Gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden in dieser Empfehlung Unionsziele für Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes sowie allgemeine Grundsätze für ihre Umsetzung, die Berichterstattung und Überprüfung festgelegt. |
2. |
Die Unionsziele für Katastrophenresilienz bilden eine nicht verbindliche gemeinsame Ausgangsbasis zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Falle von Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, und zur Verbesserung der Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, solche Katastrophen zu bewältigen und ihren Auswirkungen standzuhalten. In den Zielen werden prioritäre Bereiche und damit verbundene spezifische Ziele zur Stärkung der Katastrophenresilienz des Unionsverfahrens und der Mitgliedstaaten festgelegt. |
HORIZONTALE GRUNDSÄTZE UND KONZEPTE ZUR UNTERSTÜTZUNG DER KATASTROPHENRESILIENZ
3. |
Die Risikolandschaft verändert sich rasch. Häufigere und intensivere Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen wirken sich kaskadenartig über Grenzen und Sektoren hinweg aus und verursachen Verluste an Menschenleben und wirtschaftliche Verluste. Um die am Katastrophenschutz Beteiligten in die Lage zu versetzen, ein breites Spektrum künftiger destabilisierender Ereignisse wirksam zu bewältigen, muss die Katastrophenresilienz gestärkt werden. |
4. |
Die Stärkung der Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes sollte Folgendes sein:
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DIE UNIONSZIELE FÜR KATASTROPHENRESILIENZ
5. |
Die Stärkung der Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes erfordert folgende Maßnahmen:
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6. |
Die in Absatz 5 aufgeführten Unionsziele für Katastrophenresilienz sind im Anhang dieser Empfehlung festgelegt. |
7. |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zu ergreifen, um die Unionsziele im Bereich der Katastrophenresilienz zu erreichen. Ihnen wird empfohlen, die Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und internationalen Partnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Akteuren des Privatsektors zu fördern. |
8. |
Ihnen wird ferner empfohlen, Synergien und Komplementarität mit den einschlägigen internationalen, europäischen oder nationalen Resilienzrahmen, -strategien, -plänen und -programmen sicherzustellen, um die allgemeine Fähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten, den Auswirkungen von Katastrophen standzuhalten, weiter zu stärken. |
9. |
Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU die Unionsziele für Katastrophenresilienz und die Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen, die mehrere Staaten betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können, berücksichtigen, wenn sie die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, auch bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, weiter entwickeln und verfeinern. |
10. |
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sich an den Peer Reviews zur Bewertung der Risikomanagementfähigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zu beteiligen, um die Umsetzung der Unionsziele für Katastrophenresilienz zu unterstützen. |
11. |
Die Kommission sollte über das gemäß Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz und andere Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens die Umsetzung der Unionsziele für Katastrophenresilienz unterstützen. |
ÜBERPRÜFUNG UND BERICHTERSTATTUNG
12 |
Die Unionsziele für Katastrophenresilienz sollten unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung erzielten Fortschritte und angesichts neuer Umstände und sich ändernder Erfordernisse fortlaufend überprüft und überarbeitet werden, wobei die Planung für die Entwicklung von Szenarien und das Katastrophenmanagement gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zu berücksichtigen ist. |
13. |
Für die Zwecke der zweijährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten empfohlen, um eine Methode zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Unionsziele für Katastrophenresilienz festzulegen. Eine solche Methodik sollte eine Analyse des Sachstands und der Ausgangswerte für jeden der von den Zielen abgedeckten Bereiche umfassen und geeignete Indikatoren ermitteln. |
14. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission einschlägige Informationen über die Umsetzung der Unionsziele für Katastrophenresilienz zur Verfügung zu stellen. |
Brüssel, den 8. Februar 2023.
Für die Kommission
Janez LENARČIČ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S 924.
(2) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gilt in den Fällen, in denen auf Mitgliedstaaten Bezug genommen wird, dies auch als Bezugnahme auf Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 12 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Island, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien und die Türkei nehmen am Unionsverfahren teil.
(3) Der Einsatz militärischer Mittel unter ziviler Führung als letztes Mittel kann einen wichtigen Beitrag zur Katastrophenbewältigung darstellen. Wird der Einsatz militärischer Mittel bei Katastrophenschutzeinsätzen für angemessen erachtet, so sollten bei der Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer Mittel für den Katastrophenschutz im Rahmen des Unionsverfahrens befolgt werden, und die Zusammenarbeit sollte den einschlägigen internationalen Leitlinien entsprechen.
ANHANG
Unionsziel für Katastrophenresilienzziel Nr. 1: Antizipieren – Verbesserung der Risikobewertung, der Antizipation und der Planung des Katastrophenrisikomanagements
Ein gutes Verständnis bestehender und neu auftretender Risiken ist eine Voraussetzung für die Verhütung oder Abmilderung der schädlichen Folgen von Katastrophen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten daher ihre Fähigkeit zur Ermittlung und Bewertung von Katastrophenrisiken, insbesondere solcher mit potenziellen grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Auswirkungen, weiter verbessern. Durch europaweite Katastrophenszenarien sollte die Fähigkeit der Union verbessert werden, künftige Krisen sowie Gefahren für Leben und Gesundheit vorherzusehen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auch auf sektorspezifische und sektorübergreifende Risikobewertungen (1) setzen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten antizipatorische Maßnahmen ergreifen, indem sie auf Unionsebene sowie auf nationaler und geeigneter subnationaler Ebene konkrete Präventions- und Vorsorgemaßnahmen treffen sowie eine Risikomanagementplanung vornehmen. Die Mitgliedstaaten sollten die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) und anderer Unionsfonds (2) verfügbare Unterstützung für die Förderung intelligenter Investitionen in die Katastrophenprävention nutzen, um die Bürgerinnen und Bürger vor Katastrophen zu schützen, sich an den Klimawandel anzupassen und den ökologischen Wandel voranzubringen.
Ziel: Bis 2030 die Fähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten zu verbessern, relevante Katastrophenrisiken mit potenziellen grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten und diese Informationen zu nutzen, um Katastrophenpräventions- und -vorsorgemaßnahmen, einschließlich Strategien zur Risikominderung, Antizipation von Katastrophen, Risikomanagementplanung und Bewältigungsmaßnahmen, zu verstärken.
Um die Umsetzung dieses Ziels zu unterstützen und zu überwachen, sollten die folgenden spezifischen Ziele verfolgt werden:
Spezifische Ziele
1.1 |
Verbesserung der unionsweiten Fähigkeit zur Entwicklung von Szenarien:
Bis Ende 2023 sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung wichtiger grenzüberschreitender und sektorübergreifender Szenarien abschließen, die 16 Hauptrisiken in der Union bestehende abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Katastrophenszenarien in europaweite Szenarien einfließen. Die Szenarien sollten in die nachfolgenden Präventions- und Vorsorgemaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Strategien zur Katastrophenvorsorge, die Antizipation von Katastrophen und die Planung und Bewältigung des Risikomanagements einfließen. Nach 2023 sollten die Szenarien kontinuierlich aktualisiert und erforderlichenfalls erweitert werden. |
1.2 |
Verbesserung der Risikobewertung:
Die Kommission sollte den Überblick der Union über die Risiken von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1313/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) weiter verbessern, um eine umfassende europäische Perspektive für das Katastrophenrisiko zu schaffen. Der Überblick der Union über Katastrophenrisiken sollte auf nationalen, subnationalen und grenzüberschreitenden Risikobewertungen im Bereich des Katastrophenschutzes und einschlägigen unionsweiten Risikobewertungen (4) sowie auf sektorspezifischen und sektorübergreifenden Risikobewertungen aufbauen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt werden. Die Risikobewertung auf Unionsebene sollte sich auf eine verbesserte Ermittlung und sektorübergreifende Analyse der wichtigsten und neu auftretenden Risiken und ihrer Kaskadeneffekte, besonders exponierter oder gefährdeter Gebiete und Gruppen, stützen und Gebiete in der Union, die ähnlichen Risiken ausgesetzt sind, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Risikobewertung gegebenenfalls auf nationaler und subnationaler Ebene sowie mit Blick auf grenzüberschreitende Risiken weiter verbessern. Bei Risikobewertungen in den Mitgliedstaaten sollte ein Mehrgefahren-Ansatz verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Überprüfung neu auftretender Risiken und eine Bewertung der grenzüberschreitenden Risiken, der Auswirkungen des Klimawandels und der Kaskadeneffekte vorsehen. Nationale, subnationale und grenzüberschreitende Risikobewertungen im Bereich des Katastrophenschutzes sollten auf Risikobewertungen in verwandten Politikbereichen aufbauen und diese unterstützen. |
1.3 |
Verbesserung der Antizipationsfähigkeit:
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten neben der Entwicklung von Szenarien die Vorausschau und die Risikoantizipation weiter verstärken, beispielsweise strategische Früherkennung, Analyse und Forschung, um die frühzeitige Erkennung aktueller und neuer Risiken und Herausforderungen zu ermöglichen und die Durchführung von Anpassungs-, Präventions- oder Vorsorgemaßnahmen für bevorstehende destabilisierende Ereignisse zu unterstützen. |
1.4 |
Verbesserung der Risikomanagementplanung:
Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Bewertung des Kapazitätsbedarfs und der Kapazitätslücken des Unionsverfahrens auf sektorübergreifenden Risikobewertungen und Szenarien beruht und einem Mehrgefahren-Ansatz folgt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Strategien, Rahmen oder Risikomanagementpläne auf nationaler und gegebenenfalls subnationaler Ebene einem Mehrgefahren-Ansatz folgen. Die Strategien, Rahmen oder Pläne sollten auf relevanten Szenarien sowie grenz- und sektorübergreifender Zusammenarbeit beruhen und die Anpassung, Prävention und Vorsorge sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten Risikomanagementpläne für grenzüberschreitende Risiken auf der Grundlage einer verbesserten Zusammenarbeit in Grenzregionen weiterentwickeln. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Auswirkungen des Klimawandels, die Kaskadeneffekte von Katastrophen und die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen berücksichtigen. |
1.5 |
Verbesserung der Fähigkeit des Katastrophenschutzes zur Entwicklung von Präventionsmaßnahmen:
Die Katastrophenschutzbehörden der Mitgliedstaaten sollten ihre Präventionsmaßnahmen verstärken, einschließlich „Building Back Better“-Maßnahmen nach Katastrophen (5), um ein hohes Maß an Katastrophenschutz zu erreichen. |
Unionsziel für Katastrophenresilienzziel Nr. 2: Vorsorgen – Steigerung des Risikobewusstseins und der Vorsorge der Bevölkerung
Eine risikobewusste und vorbereitete Bevölkerung ist ein wesentlicher Bestandteil der Katastrophenresilienz, da Einzelpersonen und Gemeinschaften häufig die ersten sind, die Katastrophen bewältigen müssen. Durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Risiken und ausreichende Kenntnisse über Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung werden die negativen Folgen von Katastrophen erheblich verringert. Das Wissen der Öffentlichkeit über Katastrophenrisiken und Präventionsmaßnahmen sowie der Selbstschutz, das Verhalten und die Katastrophenvorsorge von Einzelpersonen und Gemeinschaften sollten verbessert und eine Kultur der Risikoprävention und des Vertrauens in die Katastrophenschutzbehörden gefördert werden. Mit Unterstützung der Kommission sollten die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen im Bereich der öffentlichen Kommunikation verstärken, um die Katastrophenprävention und -vorsorge in den Alltag der Bürgerinnen und Bürger zu integrieren und die bürgerschaftliche Beteiligung sowie freiwillige Initiativen zur Katastrophenprävention und -vorsorge zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls mit lokalen und regionalen Behörden, Partnern, einschließlich des Privatsektors und Organisationen der Zivilgesellschaft, auch in einem grenzüberschreitenden Kontext zusammenarbeiten.
Ziel: Bis 2030 das Risikobewusstsein und die Katastrophenvorsorge der Bevölkerung für Katastrophenrisiken der Union in jedem der Mitgliedstaaten erheblich zu erhöhen.
Um die Umsetzung dieses Ziels zu unterstützen und zu überwachen, sollten die folgenden spezifischen Ziele verfolgt werden:
Spezifische Ziele
2.1 |
Erhöhung des allgemeinen Risikobewusstseins:
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Strategien zur Sensibilisierung für Risiken weiterentwickeln und die Maßnahmen zur Aufklärung über Risiken verstärken, um sicherzustellen, dass das Bewusstsein der Bevölkerung für regionale und die größten nationalen Risiken zunimmt. Strategien zur Erhöhung des Risikobewusstseins sollten gegebenenfalls auch saisonale Einwohner umfassen. Die Kommission sollte die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Sensibilisierung für Risiken unterstützen und sie gegebenenfalls durch Maßnahmen zur Sensibilisierung für Risiken auf Unionsebene ergänzen.
|
2.2 |
Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen über Katastrophenrisiken:
Die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bevölkerung in der Union leicht auf Informationen über Katastrophenrisiken und deren mögliche Auswirkungen zugreifen kann. Die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten sollten den besonderen Bedürfnissen und Umständen von schutzbedürftigen Gruppen und Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, wenn sie Informationen über das Katastrophenrisiko bereitstellen. |
2.3 |
Stärkere Sensibilisierung der Bevölkerung und Annahme von mehr Risikopräventions- und -vorsorgemaßnahmen:
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bevölkerung, einschließlich schutzbedürftiger Gruppen und Menschen mit Behinderungen, sich der Risikopräventionsmaßnahmen und der Maßnahmen, die sie angesichts der häufigsten Katastrophen ergreifen kann, besser bewusst ist. Infolgedessen sollte der Anteil der Bevölkerung, der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen ergriffen hat, steigen. Die Kommission sollte die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Risikoprävention und staatlichen Vorsorge unterstützen und durch einschlägige Maßnahmen auf Unionsebene ergänzen. |
2.4 |
Verbesserung der Kultur der Risikoprävention in der Bevölkerung:
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um
Die Kommission sollte die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kultur der Risikoprävention unterstützen und durch einschlägige Maßnahmen auf Unionsebene ergänzen. |
Unionsziel für Katastrophenresilienzziel Nr. 3: Warnen – Verbesserung der Frühwarnung
Wirksame Frühwarn- und Überwachungssysteme sind von entscheidender Bedeutung, um Katastrophen zu antizipieren und Vorsorge zu treffen. Sie helfen Behörden und von Katastrophen bedrohten Menschen, rechtzeitig zu handeln, um Verletzungen, Todesfälle und Sach-, Umwelt- und Kulturerbeschäden so gering wie möglich zu halten. Frühwarnsysteme sollten auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten regelmäßig bewertet und verbessert werden. Die Schlüsselfunktionen von Frühwarnsystemen wie Vorhersage, Detektion, Beobachtung von Gefahren und ihrer Auswirkungen sowie die rechtzeitige und leicht verständliche Warnung der Bevölkerung, einschließlich schutzbedürftiger Gruppen, sollten gestärkt werden. Das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) sollte die Mitgliedstaaten proaktiv unterstützen und die Katastrophenschutzbehörden auf Nachfrage bzw. mit raschen Folgenabschätzungen für erkannte oder vorhergesagte Ereignisse unterstützen.
Ziel: Verbesserung der Wirksamkeit und Interoperabilität der Frühwarnsysteme in der Union bis 2030, um eine rechtzeitige und wirksame Katastrophenbewältigung zu ermöglichen und nachteilige Auswirkungen von Katastrophen zu vermeiden oder zu verringern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Stärkung der Frühwarnung bei Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen auf mehrere Länder und den wichtigsten nationalen Risiken liegen sollte.
Um die Umsetzung dieses Ziels zu unterstützen und zu überwachen, sollten die folgenden spezifischen Ziele verfolgt werden:
Spezifische Ziele
3.1 |
Verbesserung der Kapazitäten zur Vorhersage, Detektion und Beobachtung:
Die Kommission, insbesondere das ERCC, die einschlägigen Agenturen der Union und die Mitgliedstaaten sollten ihre Kapazitäten zur Vorhersage, Detektion und Beobachtung von Gefahren und Auswirkungen verbessern, unter anderem durch eine bessere Koordinierung grenzüberschreitender bzw. grenzübergreifender Risiken und eine bessere Integration und Interoperabilität der Systeme. Bei Detektions- und Vorhersagesystemen sollten gegebenenfalls Erwägungen in Bezug auf Klimaschutz und Umweltschädigungen berücksichtigt werden. |
3.2 |
Verbesserung der öffentlichen Warnungen:
Die Mitgliedstaaten sollten ihre öffentlichen Warnsysteme verbessern, um eine bessere Risiko-, Notfall- und Krisenkommunikation über die erwarteten Auswirkungen und die zu ergreifenden Maßnahmen zu ermöglichen. Die Koordinierung zwischen den betreffenden Behörden und Dienststellen sollte gefördert werden. Es sollten klar definierte Informationsflüsse und Zuständigkeiten festgelegt werden. Öffentliche Warnungen in den Mitgliedstaaten sollten auf verbesserten Vorkehrungen für die Warnung bei grenzüberschreitenden und grenzübergreifenden Katastrophen beruhen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass öffentliche Warnungen den mehrsprachigen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen, inklusiv und an die spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, angepasst sind. Warnungen sollten die gefährdete Bevölkerung zeitnah und wirksam erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass öffentliche Warnsignale und -meldungen von der Bevölkerung klar verstanden werden. |
Unionsziel für Katastrophenresilienzziel Nr. 4: Bewältigen – Ausbau der Bewältigungskapazität des Katastrophenschutzverfahrens der Union
Die Zahl der Hilfeersuchen nimmt zu und diese erfordern immer vielfältigere Bewältigungsmaßnahmen. Das Unionsverfahren sollte dafür bereit sein, neu auftretende Risiken und einen wahrscheinlichen Anstieg grenzüberschreitender Katastrophen in mehreren Ländern bewältigen zu müssen. Das Unionsverfahren sollte daher durch die angemessene Art und Anzahl von Ressourcen gestärkt werden, damit die Mitgliedstaaten weiterhin wirksam bei der Bewältigung von Katastrophen unterstützt werden können, die ihre nationalen Kapazitäten übersteigen. Die Bewältigungskapazität des Unionsverfahrens sollte regelmäßig überprüft werden. Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten weiterhin geeignete Bewältigungskapazitäten im Rahmen des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und von rescEU entwickeln.
Ziel: Bis 2024 weiterer Ausbau der Bewältigungskapazität des Unionsverfahrens in Bezug auf Waldbrände, Überschwemmungen, Such- und Rettungseinsätze, chemische, biologische, radiologische und nukleare Ereignisse (CBRN) und medizinische Notfallversorgung. Darüber hinaus werden dieses Ziel und seine spezifischen Ziele bis 2024 weiterentwickelt und um Kapazitäten in Bereichen wie Notunterkünfte, Notstromversorgung und Verkehr ergänzt.
Um die Umsetzung dieses Ziels zu unterstützen und zu überwachen, sollten die folgenden spezifischen Ziele verfolgt werden:
Spezifische Ziele (7)
4.1 |
Im Bereich der Waldbrandbewältigung (8):
Das Unionsverfahren sollte mindestens in der Lage sein, den Bedarf an Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft in sechs Mitgliedstaaten, deren nationale Kapazitäten überlastet sind, gleichzeitig zu decken und zwar mindestens einen Tag und höchstens sieben Tage lang. Parallel dazu sollte das Unionsverfahren mindestens in der Lage sein, den Bedarf an Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung am Boden in vier Mitgliedstaaten, deren nationale Bewältigungskapazitäten überlastet sind, gleichzeitig zu decken und zwar für mindestens 7 und höchstens 14 Tage. Darüber hinaus sollte das Unionsverfahren in der Lage sein, Beratungs- und Bewertungsteams für die taktische Beratung bei zwei gleichzeitigen Hilfeersuchen bei der Waldbrandbekämpfung einzusetzen. |
4.2 |
Im Bereich der Hochwasserbewältigung:
Das Unionsverfahren sollte mindestens in der Lage sein, Hochwasserereignisse in mindestens drei Mitgliedstaaten, deren nationale Bewältigungskapazitäten überlastet sind, gleichzeitig zu bewältigen. Dabei sollte mindestens eine Pumpkapazität von 20 000 m3 Wasser/Stunde für bis zu 21 Tage erreicht werden. Darüber hinaus sollte das Unionsverfahren in der Lage sein, den Hochwasserschutz, die Abfallentsorgung, die Bewertung von Staudämmen sowie Such- und Rettungseinsätze bei Überschwemmungen sicherzustellen. |
4.3 |
Im Bereich von Such- und Rettungseinsätzen:
Das Unionsverfahren sollte mindestens in der Lage sein, Such- und Rettungseinsätze in mindestens vier Mitgliedstaaten gleichzeitig in unterschiedlichen Umgebungen und in Bezug auf unterschiedliche Arten von Katastrophen durchzuführen. Dazu zählen auch Bewältigungsmaßnahmen, die rund um die Uhr sieben Tage lang unter mittelschweren Such- und Rettungsbedingungen und zehn Tage lang unter schweren Such- und Rettungsbedingungen in Städten laufen. Zusätzliche Fähigkeiten sollten für spezielle Such- und Rettungseinsätze in Berggebieten und Höhlen sowie für Experten in den Bereichen Vulkanologie, Seismologie, Staudammbewertung und Bauingenieurwesen eingesetzt werden können. |
4.4 |
Im Bereich der Bewältigung von CBRN-Ereignissen:
Das Unionsverfahren sollte mindestens in der Lage sein, gleichzeitige Hilfeersuchen von drei Mitgliedstaaten zur Dekontamination von insgesamt 500 Personen, darunter 50 Verletzten, 15 000 m2 Außenflächen und 200 m2 Innenräumen pro Stunde an mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen zu bewältigen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Dekontamination mit Wasser erfolgen kann, einschließlich der Fähigkeit zur Dekontaminierung kritischer Ausrüstung und Beweismittel. Außerdem sollte das Unionsverfahren mindestens in der Lage sein, gleichzeitige Hilfeersuchen von zwei Mitgliedstaaten zur radiologischen Überwachung und der Überwachung ionisierender Strahlung in Bezug auf insgesamt 100 Personen, 10 Fahrzeuge, 10 000 m2 Außenflächen und 1 000 m2 Innenräume pro Stunde an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen zu bewältigen. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass das Unionsverfahren in der Lage ist, spezifische CBRN-bezogene Beratung durch Entsendung oder Reachback zu leisten. |
4.5 |
Im Bereich der Bewältigung der medizinischen Notfallversorgung (9):
Das Unionsverfahren sollte mindestens in der Lage sein, gleichzeitige Hilfeersuchen von drei Mitgliedstaaten zur ambulanten Behandlung von insgesamt 800 Patienten pro Tag für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu bewältigen, und zwar mithilfe eines medizinisches Notfallteams vom Typ 1 (EMT1): Module für die ambulante Notfallversorgung, Einrichtung von Operationssälen für insgesamt 60 stationäre Patienten durch ein medizinisches Notfallteam vom Typ 2 (EMT2): Module für die stationäre chirurgische Notfallversorgung. Dazu gehört die Fähigkeit, mindestens 45 kleinere chirurgische Eingriffe pro Tag für einen Zeitraum von 2 Wochen durchzuführen. Das Unionsverfahren sollte mindestens in der Lage sein, gleichzeitige Hilfeersuchen von fünf Mitgliedstaaten zur medizinischen Evakuierung von insgesamt 24 Intensivpatienten und 200 Nichtintensivpatienten pro Tag sowie 6 Patienten mit hochansteckenden Krankheiten pro Tag, für einen Zeitraum von höchstens 14 Tagen zu bewältigen. Das Unionsverfahren sollte mindestens in der Lage sein, gleichzeitige Ersuchen von drei Mitgliedstaaten um Unterstützung durch mobile Analyselaboratorien, einschließlich potenzieller CBRN-Kapazitäten, mit einer Gesamtkapazität von 150 Proben pro Tag für einen Zeitraum von höchstens 14 Tagen zu bewältigen. Darüber hinaus sollte das Unionsverfahren, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA), die Verfügbarkeit und den Zugang zu kritischen medizinischen Gegenmaßnahmen, insbesondere Therapeutika und medizinischen Geräten, zur Bewältigung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren sicherstellen. Darüber hinaus sollte das Unionsverfahren in der Lage sein, spezifische Beratung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und epidemiologische Beratung durch Entsendung einschlägiger Experten vor Ort und erforderlichenfalls durch Reachback-Expertise zu leisten. |
Unionsziel für Katastrophenresilienzziel Nr. 5: Sichern – Gewährleistung eines robusten Katastrophenschutzsystems
Das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) und die Katastrophenschutzbehörden in den Mitgliedstaaten sollten ihre Betriebskontinuität weiter verbessern. Darüber hinaus sollten sie ihre Betriebskontinuitätsplanung an sektorübergreifende grenzüberschreitende Katastrophen anpassen. Zu diesem Zweck sollten das ERCC und die Katastrophenschutzbehörden in den Mitgliedstaaten die sektor- und grenzübergreifende Zusammenarbeit sicherstellen und Partnerschaften mit Partnern wie dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und Freiwilligenorganisationen fördern. Das Unionsverfahren sollte die Durchführung von Stresstests unterstützen, um die Betriebskontinuität von Notfalleinsatzzentren zu testen, und mit den Mitgliedstaaten an der Weiterverfolgung der gewonnenen Erkenntnisse und Empfehlungen arbeiten.
Ziel: Bis 2027 die Betriebskontinuität des ERCC und der für den Katastrophenschutz zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und ihre Kernfunktionen aufrechtzuerhalten, auch bei schwerwiegenden Katastrophenszenarien mit kaskadenartigen sektorübergreifenden und grenzüberschreitenden Auswirkungen, gleichzeitig auftretenden und wiederkehrenden Katastrophen, anhaltenden Notfällen und neuen Katastrophenrisiken.
Um die Umsetzung dieses Ziels zu unterstützen und zu überwachen, sollten die folgenden spezifischen Ziele verfolgt werden:
Spezifische Ziele
5.1 |
Verbesserung der Fähigkeit zur Betriebskontinuitätsplanung:
Das ERCC und die entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten sollten ihre Pläne und Verfahren regelmäßig überarbeiten, um sie flexibler zu gestalten und an die erwarteten Folgen aktueller und künftiger Katastrophen besser anpassen zu können. Die Pläne und Verfahren sollten auf Szenarien und Folgenabschätzungen beruhen. Sie sollten sich gegebenenfalls mit folgenden Themen befassen: Personalverwaltung, regelmäßige Schulungen und Übungen, Lieferkettenmanagement und Ausrüstungsbedarf, Bevorratung, Redundanzen, Resilienz und Sicherheit von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT). |
5.2 |
Verbesserung der Fähigkeit zur sektorübergreifenden Koordinierung:
Das ERCC und die entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten sollten
|
5.3 |
Verbesserung der Fähigkeit zur sektorübergreifenden Koordinierung:
Das ERCC und die entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten sollten
|
5.4 |
Verbesserung der Fähigkeit zu Kommunikation und Informationsmanagement in Bezug auf Katastrophenrisiken:
Das ERCC und die entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten sollten
|
5.5 |
Verbesserung der Fähigkeit zur Ex-post-Bewertung:
Das ERCC und die entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten sollten
|
(1) Risikobewertungen auf verschiedenen Governance-Ebenen und je nach Fall durch verschiedene Akteure sind beispielsweise in der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164) enthalten; Verordnung (EU) 2022/2371/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EG (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26). Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1), Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27);
(2) Einschlägige Unionsfonds sind beispielsweise die Resilienz- und Aufbaufazilität, die Kohäsionsfonds, der Fonds für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, das Instrument für technische Unterstützung, Horizont Europa und das LIFE-Programm.
(3) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(4) Zu den unionsweiten Risikobewertungen gehört beispielsweise die europäische Klimarisikobewertung gemäß Ziffer 14 der Mitteilung „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“, COM(2021) 82 final vom 24. Februar 2021.
(5) „Building Back Better“ nach einer Katastrophe bedeutet, dass mögliche Prävention, Katastrophenvorsorge, Ökologisierung und andere Grundsätze und Gestaltungsmerkmale der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt werden, anstatt lediglich auf die gleiche Weise wie vor der Katastrophe wiederaufzubauen.
(6) Auf der Grundlage der Bevölkerungsdefinition in Eurobarometer-Umfragen im Bereich des Katastrophenschutzes: In einem Mitgliedstaat ansässige Personen ab 15 Jahren.
(7) Die Festlegung der spezifischen Ziele beruht auf den in den einschlägigen Durchführungsbeschlüssen der Kommission festgelegten technischen Mindestanforderungen an Bewältigungskapazitäten in den betreffenden Bereichen sowie auf den operativen Erfahrungen und den Rückmeldungen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten zu den Entsendungen dieser Kapazitäten.
(8) Aufgrund von Produktionsproblemen wird davon ausgegangen, dass die Fähigkeiten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft 2030 ihre volle Kapazität erreicht haben werden.
(9) Die Ziele für die medizinische Notfallversorgung schließen die rescEU-Kapazität des EMT2 aus, die derzeit entwickelt wird und nach 2024 voll einsatzfähig sein dürfte.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/12 |
Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022
Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu den von der Kommission nach Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen
(Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1))
(2023/C 56/02)
Unter Randnummer 468 der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2) hat die Kommission den Mitgliedstaaten als zweckdienliche Maßnahme vorgeschlagen, bestehende Umweltschutz- und Energiebeihilferegelungen, wo erforderlich, zu ändern, um sie spätestens bis zum 31. Dezember 2023 mit den genannten Leitlinien in Einklang zu bringen (Randnummer 468 Buchstabe a der Mitteilung). Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den unter Randnummer 468 Buchstabe a vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen (Randnummer 468 Buchstabe b der Mitteilung).
Alle Mitgliedstaaten haben ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen erteilt.
Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates nimmt die Kommission hiermit die ausdrückliche und uneingeschränkte Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu den zweckdienlichen Maßnahmen zur Kenntnis.
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/13 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10924 — PROXIMUS / ETHIAS / JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 56/03)
Am 8. Februar 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M10924 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/14 |
Euro-Wechselkurs (1)
14. Februar 2023
(2023/C 56/04)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0759 |
JPY |
Japanischer Yen |
142,14 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4514 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88125 |
SEK |
Schwedische Krone |
11,1010 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9870 |
ISK |
Isländische Krone |
153,30 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,8778 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
23,749 |
HUF |
Ungarischer Forint |
382,45 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,7623 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9010 |
TRY |
Türkische Lira |
20,2779 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5411 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4332 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,4457 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6962 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4270 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 362,59 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
19,1656 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3314 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 303,53 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6786 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,992 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
36,387 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,5552 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,0122 |
INR |
Indische Rupie |
89,1227 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rat
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/15 |
Mitteilung an die Organisation Zimbabwe Defence Industries, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/339 des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe Anwendung finden
(2023/C 56/05)
Der Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/339 des Rates (2), und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates (3) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe aufgeführt ist, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführte Organisation weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 Anwendung finden, aufzuführen ist.
Die betroffene Organisation wird darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004) beantragen kann, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).
Die betroffene Organisation kann beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise vor dem 1. November 2023 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen und weiter darin zu führen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
RELEX.1 |
Rue de la Loi 175/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Die betroffene Organisation wird ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten kann.
(1) ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6.
Europäische Kommission
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/16 |
Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. März 2023
(veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1))
(2023/C 56/06)
Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.
Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.
Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 12 vom 13.1.2023, S. 9, veröffentlicht.
Von |
Bis |
AT |
BE |
BG |
CY |
CZ |
DE |
DK |
EE |
EL |
ES |
FI |
FR |
HR |
HU |
IE |
IT |
LT |
LU |
LV |
MT |
NL |
PL |
PT |
RO |
SE |
SI |
SK |
UK |
1.3.2023 |
… |
3,06 |
3,06 |
1,10 |
3,06 |
7,43 |
3,06 |
2,92 |
3,06 |
3,06 |
3,06 |
3,06 |
3,06 |
3,06 |
15,10 |
3,06 |
3,06 |
3,06 |
3,06 |
3,06 |
3,06 |
3,06 |
7,62 |
3,06 |
8,31 |
2,96 |
3,06 |
3,06 |
3,52 |
1.2.2023 |
28.2.2023 |
2,56 |
2,56 |
0,79 |
2,56 |
7,43 |
2,56 |
2,92 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
15,10 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
7,62 |
2,56 |
8,31 |
2,44 |
2,56 |
2,56 |
2,77 |
1.1.2023 |
31.1.2023 |
2,56 |
2,56 |
0,36 |
2,56 |
7,43 |
2,56 |
2,92 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
15,10 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
7,62 |
2,56 |
8,31 |
2,44 |
2,56 |
2,56 |
2,77 |
V Bekanntmachungen
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/17 |
BEKANNTMACHUNG – ÖFFENTLICHE KONSULTATION
Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile zur Änderung von Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (Anhang VI) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits
(2023/C 56/07)
Die Republik Chile hat die Genehmigung der Annahme des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile zur Änderung von Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (Anhang VI) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits notifiziert.
Das Abkommen tritt daher am 9. März 2023 in Kraft (1).
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/18 |
BEKANNTMACHUNG – ÖFFENTLICHE KONSULTATION
Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile zur Änderung der Anlagen I, II, V und VIII des Abkommens über den Handel mit Wein (Anhang V) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits
(2023/C 56/08)
Die Republik Chile hat die Genehmigung der Annahme des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile zur Änderung der Anlagen I, II, V und VIII des Abkommens über den Handel mit Wein (Anhang V) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits notifiziert.
Das Abkommen tritt daher am 9. März 2023 in Kraft (1).
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/19 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2023/C 56/09)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„Nordhessische Ahle Wurscht / Nordhessische Ahle Worscht“
EU-Nr.: PGI-DE-02173 — 18.5.2016
G. U. ( ) G. G. A. (X)
1. Name(n)
„Nordhessische Ahle Wurscht / Nordhessische Ahle Worscht“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Deutschland
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt
Bei der Nordhessischen Ahlen Wurscht handelt es sich um eine luftgetrocknete oder luftgetrocknete geräucherte Dauerwurst aus Schweinefleisch, die in der Region Nordhessen hergestellt wird. Die Konsistenz und das Mundgefühl sind etwas krümelig und mürber als bei Standarddauerwürsten. Dieses mürbe Mundgefühl bleibt in jedem Trockenzustand und Alter erhalten. Sie wird in den Reifegraden weich, schnittfest oder hartgereift angeboten. Die Nordhessische Ahle Wurscht kommt in folgenden Ausformungen vor: „Feldkieker“, „Dürre Runde“ und „Stracke“.
Für die chemischen Anforderungen gilt entsprechend der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse:
Für „Stracke“ und „Dürre Runde“: Analysenwerte: bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 12 %; bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 65 Vol.-%, chemisch nicht unter 75 %.
Für „Feldkieker“: Analysenwerte: bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 12,5 %; bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 70 Vol.-%, chemisch nicht unter 80 %.
Je nach Ausprägung kann die Nordhessische Ahle Wurscht verschiedene Größen und Gewichte haben. Eine frische „Stracke“ hat nach der Abfüllung zwischen 500 und 3 000 Gramm, eine „Dürre Runde“ hat zwischen 350 und 1 000 Gramm und ein „Feldkieker“ zwischen 800 und 3 000 Gramm. Im Laufe der Reifung verliert die Wurst mindestens 30 % ihres Gewichts durch Trocknung. Die Farbe der Wurst ist zu Beginn kräftig rot mit sichtbaren weißen Fettstückchen. Mit zunehmender Reifung wird das rot intensiver.
Der Geschmack zeichnet sich durch eine milde Säure und ein ausgeprägtes Reifearoma aus.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Für die Produktion von Nordhessischer Ahler Wurscht werden spezielle Anforderungen an die Fleischqualität gestellt. Sie wird überwiegend aus trockenem und festerem Schweinefleisch von älteren Tieren hergestellt. Die Schweine werden extra für die Verwendung in der Nordhessischen Ahlen Wurscht länger gemästet als gewöhnlich. Die Schweine müssen bei der Schlachtung ein Lebendgewicht von durchschnittlich mindestens 125 kg oder ein durchschnittliches Schlachtgewicht von mindestens 100 kg aufweisen (Das Schlachtgewicht in Deutschland lag 2016 durchschnittlich bei rund 94 kg).
Es ist nachweisbar, dass lange Transportwege Stress für die Tiere bedeuten, der bei der Schlachtung Auswirkungen auf die Fleischqualität hat. Die Ausschüttung des Hormons Adrenalin beim Schwein verändert den Verlauf des pH-Werts des Fleischs nach der Schlachtung sowie die Wasseraufnahmefähigkeit. Beide Faktoren haben entscheidende Auswirkung auf die Reifung der Wurst, auf deren Konsistenz und damit auf die Qualität des Produkts „Nordhessische Ahle Wurscht“. Daher wird die Regeltransportzeit für die Schweine vom Erzeuger bis zur Schlachtstätte auf maximal zwei Stunden begrenzt. Die Schlachtung erfolgt ausschließlich im geografischen Gebiet.
Die Differenzierung der Schweine erfolgt dabei nicht nach Rassen, sondern nach Schlachtgewicht, da in Nordhessen überwiegend Kreuzungen verschiedenster Rassen gemästet werden.
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Schlachtung erfolgt ausschließlich im geografischen Gebiet. Die Zerlegung und Verarbeitung findet im Herstellungsbetrieb im geografischen Gebiet statt. Der Reifungsprozess und die anschließende Trocknung finden in dafür geeigneten Räumen im geografischen Gebiet statt.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
—
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Zusätzlich werden auf dem Etikett auf der Wurst, auf einem direkt zugeordneten Thekenschild oder auf vergleichbaren Trägern Name und Adresse des Herstellers aufgeführt.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das geografische Gebiet bildet Nordhessen mit den folgenden Landkreisen: Hersfeld-Rothenburg, Kassel mit der Stadt Kassel, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet beruht auf dem Ansehen sowie der besonderen Qualität der Nordhessischen Ahlen Wurscht. Die Basis ist die schlachtwarme Verarbeitung des Schweinefleischs. Die Herstellung des Wurstbräts muss spätestens zwölf Stunden nach Beendigung der Schlachtung abgeschlossen sein. Das Brät wird aus entbeintem, sehnenarmem Schweinefleisch vom ganzen Tier hergestellt. Dadurch ergeben sich auch hohe Ansprüche an die Qualität des Schweinefleischs. Dazu gehört z. B. ein höheres Alter der Schweine und damit verbunden ein höheres Schlachtgewicht. Dies unterscheidet die Nordhessische Ahle Wurscht von der Herstellung aller anderen Wurstarten, die in Hessen verbreitet sind.
Hinzu kommt der Reifeprozess, der in speziellen, dafür geeigneten Räumen stattfindet. Geeignete Räume sind auch heute noch traditionell aus Lehm gebaut. Dort unterstützt das besondere Klima die Qualität der Nordhessischen Ahlen Wurscht. Häufig sind auch sogenannte Wurschthimmel anzutreffen: Dort werden die Würste zum Reifen unter das Dach gehängt. Ebenso geeignet sind Klimaschränke sowie Klimaräume, in denen durch technische Einrichtungen Einfluss auf Temperatur und Feuchtigkeit genommen wird. Auch Mischformen sind häufig anzutreffen und gebräuchlich.
Der Geschmack zeichnet sich durch eine milde Säure und ein ausgeprägtes Reifearoma aus. Er entsteht durch das Absinken des pH-Werts bei der Reifung des Fleischs, durch die Verwendung von Kochsalz und Salpeter sowie die langsame Reifung im speziellen Klima der Reiferäume. Die Grundgewürzrichtung ist Pfeffer, Muskat und lokal (bezogen auf die beteiligten Landkreise) ergänzende Geschmacksnoten wie Kümmel, Senfkörner und Knoblauch. Die arttypischen Eigenschaften, das Aussehen und die Textur der Nordhessischen Ahlen Wurscht werden durch eine ergänzende Zugabe von lokalen Geschmacksnoten nicht beeinflusst.
Das hohe Ansehen resultiert aus der langen Tradition des Produkts, dem besonderen Geschmack sowie dem Trend zur Regionalität und der Rückbesinnung auf traditionelle Produkte. Es spiegelt sich darin wider, dass es zahlreiche Veröffentlichungen und Veranstaltungen rund um die Nordhessische Ahle Wurscht gibt.
Der Autor Heinrich Keim hat in „Nordhessisches Küchenbrevier“ bereits neben der Sammlung von Rezepten rund um die Nordhessische Ahle Wurscht auch eine „Nordhessische Wurstologie“ verfasst. In seinem Werk „Nordhessische Ahle Worscht: Eine Wurst mit Kultstatus“ hat er die Wurstspezialität zum Gegenstand einer eigenen Abhandlung gemacht.
Nicht nur in der Literatur spielt die Nordhessische Ahle Wurscht nach wie vor eine große Rolle. Zahlreiche Aktivitäten haben sich rund um die nordhessische Wurstspezialität entwickelt. Verschiedene Vereine wurden gegründet, um das Produkt in seiner ursprünglichen Herstellungsweise zu bewahren. Der erste war der Förderverein Nordhessische Ahle Wurscht e. V. im Jahr 2005. Die Vereinigung Slow Food Deutschland hat die Nordhessische Ahle Wurscht im Jahr 2004 in die Arche des Geschmacks aufgenommen, um die traditionelle Herstellungsweise zu fördern und als Kulturgut zu sichern.
Auf Initiative der Fleischerinnungen fand im Jahr 2011 erstmalig die Nordhessische-Ahle-Wurscht-Meisterschaft statt, bei der von 130 nordhessischen Innungsbetrieben über 300 Würste eingereicht wurden und um eine Prämierung rangen. Seitdem wird der Wettbewerb alle zwei Jahre ausgetragen. Die Ergebnisse finden eine breite Berichterstattung, z. B. in der Deutschen Handwerkszeitung oder der regionalen Tageszeitung Hessisch-Niedersächsische Allgemeine.
Der Förderverein Nordhessische Ahle Wurscht e. V. organisiert seit 2011 jährlich den „Nord-hessische Ahle Wurst-Tag“.
Das hohe Ansehen der Nordhessischen Ahlen Wurscht in der Region und darüber hinaus beruht darauf, dass es sich um ein bereits seit Jahrhunderten in dem geografischen Gebiet hergestelltes Traditionserzeugnis handelt, das mittlerweile Kultstatus erlangt hat.
Nordhessen ist in weiten Teilen historisch wie auch aktuell durch Wald und landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Die Haltung von Schweinen war daher nahezu jedem möglich, da die Schweine zur Mast in den Wald getrieben wurden und somit eine zusätzliche Fütterung der Schweine oft nicht notwendig war. Die damit verbundenen Hausschlachtungen trugen wesentlich zur Versorgung der ländlichen Bevölkerung bei.
In der Publikation „Ahle Wurscht. Das europäische Schmeckewöhlerchen der Grimm Heimat Nordhessen“ werden die Ursprünge der Nordhessischen Ahlen Wurscht sogar bis auf die Römer bzw. auf den Volksstamm der Hermanduren zurückgeführt, die zerkleinertes Fleisch mit Salz aus einem salzhaltigen Fluss (vermutlich der Werra) haltbar machten und dieses Erzeugnis mit den Römern handelten.
Die Hausschlachtung und die nicht vorhandenen Kühlmöglichkeiten waren Gründe für die sofortige Verarbeitung des schlachtwarmen Fleischs. Dieses ist verantwortlich für die besondere Konsistenz der Nordhessischen Ahlen Wurscht.
Die Tradition der Herstellung von Nordhessischer Ahler Wurscht hat bis heute Bestand. Nachdem die Hausschlachtungen mehr und mehr zurückgingen, behielten die niedergelassenen Fleischer die Tradition der Dauerwurstherstellung bei. Das Wissen rund um die Herstellung nordhessischer Wurstspezialitäten ist ausgeprägt erhalten. Nach wie vor hat jeder Fleischer seine eigene Würzung für die Nordhessische Ahle Wurscht.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
https://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/40957
15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/23 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2023/C 56/10)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„Haricot de Soissons“
EU-Nr.: PGI-FR-02805 — 11.10.2021
G. U. ( ) G. G. A. (X)
1. Name(n)
„Haricot de Soissons“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
„Haricot de Soissons“ ist eine trockene weiße großsamige Bohne der botanischen Art Phaseolus coccineus mit den folgenden Eigenschaften:
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Großer Samen mit einem Tausendkorngewicht von mehr als 1 400 g |
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Nierenförmige Form |
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Gleichmäßige weiße bis elfenbeinweiße Farbe |
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Mindestlänge von 17 mm und Mindestbreite von 10 mm |
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Feuchtigkeitsgehalt zwischen 12 % und 17 % |
Sie wird nur in getrockneter Form vermarktet.
Nach einer Einweichzeit von mindestens 12 Stunden weist sie ein ausgezeichnetes Kochverhalten auf.
Die wesentlichen organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses nach dem Kochen sind die zarte und am Gaumen zergehende Konsistenz der Bohne und ihre feine, am Gaumen nicht mehr wahrnehmbare Haut.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Erzeugungsschritte von der Saat bis zur Ernte und das Dreschen erfolgen in dem geografischen Gebiet der Bohne mit der g. g. A. „Haricot de Soissons“.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Die Bohne „Haricot de Soissons“ wird in Einzelhandelsverkaufseinheiten oder in Großgebinden verpackt.
Das Verpacken von Erzeugnissen mehrerer Erntejahre in einer Charge ist nicht erlaubt. Die Lagerung erfolgt trocken und lichtgeschützt.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Neben den in den Vorschriften zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln vorgesehenen obligatorischen Angaben weist die Kennzeichnung den eingetragenen Namen des Erzeugnisses und das Symbol für die g. g. A. der Europäischen Union im gleichen Sichtfeld aus.
Die Kennzeichnung muss außerdem die Angabe „Phaseolus coccineus“ enthalten.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Haricot de Soissons“ erstreckt sich auf dem Gebiet der folgenden Bezirke und Gemeinden des Departements Aisne:
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Gesamtes Gebiet der Bezirke Château-Thierry, Laon und Soissons. |
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Die Gemeinden: Archon, Autels, Berlise, Brunehamel, Chaourse, Chéry-lès-Rozoy, Clermont-les-Fermes, Cuiry-lès-Iviers, Dagny-Lambercy, Dizy-le-Gros, Dohis, Dolignon, Grandrieux, Lislet, Montcornet, Montloué, Morgny-en-Thiérache, Noircourt, Parfondeval, Raillimont, Renneval, Résigny, Rouvroy-sur-Serre, Rozoy-sur-Serre, Sainte-Geneviève, Soize, Thuel, Vigneux-Hocquet, Ville-aux-Bois-lès-Dizy, Vincy-Reuil-et-Magny. |
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ist durch das Ansehen und die besonderen Eigenschaften der Bohne „Haricot de Soissons“ gegeben, die auf die natürlichen und menschlichen Einflüsse in diesem geografischen Gebiet zurückzuführen sind. Der Anbau ist gut an die Boden- und Klimabedingungen angepasst. So lässt sich ein Samen erzeugen, der die Eigenschaften aufweist, die für das hohe Ansehen der Bohne sorgen und von den Verbrauchern, einschließlich Gastronomen, erwartet werden.
Das Erzeugungsgebiet liegt im Departement Aisne in einer Landschaft mit Ebenen und Tälern. Die Gemeinde Soissons liegt in der Mitte des Erzeugungsgebiets.
Das geografische Gebiet zeichnet sich durch ein gemäßigtes Seeklima mit kontinentalen Einflüssen aus, das durch häufige Niederschläge (durchschnittlich 123 Tage pro Jahr) mit einer mittleren Niederschlagsmenge (jährlich etwa 700 mm) geprägt ist und im Allgemeinen gemäßigte Temperaturen und geringe Temperaturschwankungen aufweist, die nur selten von Hitzeperioden oder strengen Wintern unterbrochen werden.
Die Gefahr von Herbstfrösten ist durch die von den Erzeugern angewandten Ernteregeln beherrschbar.
Das geografische Gebiet zeichnet sich dadurch aus, dass Wasserläufe und Feuchtgebiete quasi allgegenwärtig sind. Die Landschaft umfasst die Täler der Aisne, der Ailette, der Marne und der Serre.
Die Böden des geografischen Gebiets sind vielfach Feinböden und reich an Nährstoffen. Sie sind filtrierend, neigen wenig zur Verkrustung, sind nicht sehr anfällig für Verdichtung und haben eine gute Wasserspeicherfähigkeit.
Das Departement Aisne ist seit dem 18. Jahrhundert für die Erzeugung von Trockenbohnen bekannt. Mehrere Arten und Sorten von Trockenbohnen wurden in diesem Gebiet angebaut, heute wird allerdings nur noch die Bohne „Haricot de Soissons“ von Erzeugern, die über ein überliefertes Fachwissen verfügen, angebaut.
Das Fachwissen der Erzeuger kommt bei allen Schritten des Anbaus von „Haricot de Soissons“ zum Tragen:
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Die Saat erfolgt auf Parzellen, die aufgrund ihrer agronomischen Eigenschaften in bestimmten Zeiträumen ausgewählt wurden, wodurch verhindert werden kann, dass die Anbaufläche Frösten ausgesetzt ist. Durch den Abstand zwischen den Reihen werden die Belüftung und die optimale Sonneneinstrahlung auf die Pflanze gefördert. |
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„Haricot de Soissons“ stammt von Sorten der Art Phaseolus coccineus, die emporrankende, widerstandsfähige und sehr kräftige Pflanzen hervorbringen. |
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Durch Führung der Pflanze an Bohnenstangen kann die Höhe beeinflusst werden. |
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Der optimale Erntezeitpunkt ist, wenn die Schoten getrocknet sind und eine kräftige braune Farbe aufweisen. Die Ernte erfolgt entweder durch das Pflücken der Schoten in einem oder mehreren Durchgängen oder als ganze Pflanze mindestens 3 Wochen nach dem Schneiden der Bohnenstöcke. |
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Durch Dreschen, Sortieren und Lagerung können die Qualität und Haltbarkeit der Samen erhalten werden. |
Die Bohne „Haricot de Soissons“ ist großsamig und von weißer bis elfenbeinweißer Farbe. Sie hat eine gleichmäßige Nierenform und einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 12 % und 17 %.
Besondere Merkmale von „Haricot de Soissons“ sind:
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eine feine Haut, die nach einer Einweichzeit von mindestens 12 Stunden und anschließendem Kochen am Gaumen nicht mehr wahrnehmbar ist, |
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ein ausgezeichnetes Kochverhalten, |
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eine zarte und am Gaumen zergehende Konsistenz nach dem Kochen. |
Die hochwertigen Eigenschaften von „Haricot de Soissons“ stehen im Zusammenhang mit den natürlichen Einflüssen des Gebiets und mit dem Fachwissen der Erzeuger.
Die feine Haut und die weiße bis elfenbeinweiße Farbe der Bohne „Haricot de Soissons“ entstehen durch die Kombination einer nicht übermäßigen Hitze während des Vegetationszyklus mit einem kräftigen Wachstum, das insbesondere auf die leichten Böden, die sich schnell erwärmen und eine gute Wasserspeicherfähigkeit haben, zurückzuführen ist.
Die Böden weisen eine ziemlich ausgewogene Struktur mit einem Tonanteil von höchstens 45 % und einem Sandanteil von höchstens 75 % auf, die sich für die Saat und das Wachstum von „Haricot de Soissons“ hervorragend eignet.
Durch das Aufbinden an Bohnenstangen kann sich die Pflanze in ihrer ganzen Höhe entwickeln und profitiert von einer optimalen Belüftung und Sonneneinstrahlung. Dadurch kann ein Nutzen aus den häufigen Niederschlägen gezogen werden, ohne dass die Pflanzengesundheit gefährdet wird.
Die Blütezeit von „Haricot de Soissons“ erstreckt sich von Juni bis September, somit erfolgt das Pflücken der Schoten in einem oder mehreren Durchgängen oder als ganze Pflanze mindestens 3 Wochen nach dem Schneiden der Bohnenstöcke. Durch die Kenntnis des Reifestadiums können die Zartheit und die am Gaumen zergehende Konsistenz der Bohne sowie ihre nach dem Kochen am Gaumen nicht mehr wahrnehmbare Haut garantiert werden.
Das Dreschen der Schoten zum Trennen der Samen gehört zu dem speziellen Fachwissen und ermöglicht, die Unversehrtheit des Samens zu bewahren, ohne sie zu beschädigen oder zu brechen.
Die Bohne „Haricot de Soissons“ hat ihr Ansehen im Laufe mehrerer Jahrhunderte gewonnen.
Dank der Präsenz von Erzeugern und Händlern in der Umgebung von Soissons florierte der Trockenbohnenhandel zunehmend, was zur Entwicklung des Erzeugnisses beitrug. „Diese kleine Provinz [Verwaltungsbezirk Soissons] ist im Hinblick auf verschiedene Erzeugnisse fruchtbar. Sie bietet einen Reichtum an essbaren Lebensmitteln wie Samen und Korn aller Arten, mit denen ein bedeutender Handel betrieben wird, und Gemüse wie etwa Bohnen, die sehr weit exportiert werden, sowie Artischocken, die bis nach Paris transportiert werden.“ Aus: Mémoire sur les manufactures, l'industrie, le commerce de la généralité de Soissons (Erinnerungen an die Betriebe, die Industrie und den Handel im Verwaltungsbezirk Soissons) vom 22.2.1787.
1804 hob der französischer Gastronomiekritiker Grimod de la Reynière das historische Ansehen von „Haricot de Soissons“ hervor: „Soissons ist die Gegend Frankreichs, die als Erzeugungsgebiet der besten Bohnen gilt.“ In dem Verzeichnis der Vereinigung „Conseil National des Arts Culinaires“ (Nationalrat der kulinarischen Künste) ist angegeben, dass „die weißen Bohnen aus Soissons im 18. Jahrhundert zu den am meisten geschätzten Gemüsesorten der Pariser zählten“.
Aus den Statistiken des Ministeriums für Landwirtschaft von 1928 geht hervor, dass die Erzeuger überwiegend die an die natürlichen Einflüsse der Region angepasste Art Phaseolus coccineus anbauten.
Im Inventaire du patrimoine culinaire de la France (Verzeichnis des französischen kulinarischen Erbes der Region Picardie (Albin Michel/CNAC, 1999)), in dem lokale Erzeugnisse und traditionelle Rezepte aufgeführt sind, wird die Bohne „Haricot de Soissons“ als spezifisches Erzeugnis der Region angeführt.
Auch im Larousse Gastronomique (Auflage von 1996 unter der Schirmherrschaft eines gastronomischen Ausschusses unter dem Vorsitz von Joël Robuchon), einem Nachschlagewerk über Gastronomie, Gastronomiegeschichte und kulinarische Techniken, findet „Haricot de Soissons“ Erwähnung.
Die aktuelle Dynamik der Erzeugungskette von „Haricot de Soissons“ beruht darauf, dass es sowohl unabhängige Erzeuger als auch eine 2003 gegründete Genossenschaft gibt, der mehr als 80 % der Erzeuger angehören.
Das Ansehen von „Haricot de Soissons“ wird durch die Presse und in touristischen Unterlagen des Departements Aisne belegt.
Die Bohne „Haricot de Soissons“ ist auch auf den Speisekarten von Gourmetrestaurants zu finden. Küchenchef Lucas Vannier bietet beispielsweise ein Doradenfilet an, das mit einem aus der Bohne „Haricot de Soissons“ zubereiteten Bohnenmus mit konfierten Tomaten serviert wird.
Das Fest der Bohne „Haricot de Soissons“, das 2005 von der Stadt Soissons mit Animationen und Verkostungen von Gerichten ins Leben gerufen wurde, war mit der Anwesenheit von 50 000 bis 60 000 Besuchern ein echter Erfolg.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
https://extranet.inao.gouv.fr/fichier/CDC-Haricot-de-Soissons-propre.pdf