ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 30/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10249 — DERICHEBOURG ENVIRONNEMENT / GROUPE ECORE HOLDING) ( 1 ) |
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2023/C 30/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10713 — RWE / NEWCO EEMSHAVEN) ( 1 ) |
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2023/C 30/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10952 — NBIM / PSPIB / CAPITAL PARK) ( 1 ) |
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2023/C 30/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10982 — STELLANTIS / HON HAI PRECISION INDUSTRY / JV) ( 1 ) |
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2023/C 30/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10905 — IRISH LIFE WELLBEING / CENTRIC HEALTH PRIMARY CARE / CAREPATH CONNECT) ( 1 ) |
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2023/C 30/06 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10983 — ALTAREA / CARREFOUR / SNC ALTACAR SARTROUVILLE / SNC ALTACAR NANTES) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 30/07 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2023/C 30/08 |
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2023/C 30/09 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 30/10 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 30/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10841 — FIRMENICH INTERNATIONAL / KONINKLIJKE DSM) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 30/12 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10249 — DERICHEBOURG ENVIRONNEMENT / GROUPE ECORE HOLDING)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 30/01)
Am 16. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10249 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10713 — RWE / NEWCO EEMSHAVEN)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 30/02)
Am 21. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10713 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10952 — NBIM / PSPIB / CAPITAL PARK)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 30/03)
Am 9. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10952 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10982 — STELLANTIS / HON HAI PRECISION INDUSTRY / JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 30/04)
Am 16. Januar 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M10982 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10905 — IRISH LIFE WELLBEING / CENTRIC HEALTH PRIMARY CARE / CAREPATH CONNECT)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 30/05)
Am 9. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10905 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10983 — ALTAREA / CARREFOUR / SNC ALTACAR SARTROUVILLE / SNC ALTACAR NANTES)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 30/06)
Am 18. Januar 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M10983 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
26. Januar 2023
(2023/C 30/07)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0895 |
JPY |
Japanischer Yen |
141,38 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4383 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87945 |
SEK |
Schwedische Krone |
11,1763 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0002 |
ISK |
Isländische Krone |
156,50 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,7620 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
23,818 |
HUF |
Ungarischer Forint |
387,38 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,7195 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,8818 |
TRY |
Türkische Lira |
20,4961 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5308 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4568 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,5295 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6799 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4292 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 342,51 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,6127 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3893 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 298,97 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6255 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,301 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
35,687 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,5572 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,5275 |
INR |
Indische Rupie |
88,8255 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/8 |
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu übermittelnde Informationen
Gründung eines Europäischen Verbunds für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
(Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19))
(2023/C 30/08)
I. 1) Bezeichnung, Anschrift und Ansprechpartner
Eingetragene Bezeichnung: Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit mit beschränkter Haftung „Veľká Morava“
Eingetragener Sitz:Starohájska 10, 917 01 Trnava, SR
Ansprechpartner: Július Fekiač (Direktor)
I. 2) Dauer des Verbunds:
Dauer des Verbunds: unbegrenzt
Datum der Registrierung:30.11.2022
II. ZIELE
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Entwicklung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Mitglieder durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit in dem Gebiet, in dem der Verbund tätig ist (d. h. im Verwaltungsgebiet der Gründungsmitglieder und der beitretenden Mitglieder des Verbunds) |
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strategisches Management der regionalen Entwicklung des betreffenden Gebiets |
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Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten in insbesondere den folgenden Bereichen:
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III. ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZUR BEZEICHNUNG DES VERBUNDS
Englische Bezeichnung: EGTC Great Moravia with Limited Liability
IV. MITGLIEDER
IV.1) Gesamtzahl der Verbundsmitglieder: 2
IV.2) Staatszugehörigkeit der Verbundsmitglieder: Tschechische Republik und Slowakei
IV.3) Angaben zu den Mitgliedern
Amtliche Bezeichnung: Trnavský samosprávny kraj
Postanschrift:Starohájska 10, 917 01 Trnava, SR
Internetadresse: www.trnava-vuc.sk
Art des Mitglieds: Regionale Behörde
Amtliche Bezeichnung: Jihomoravský kraj
Postanschrift:Žerotínovo náměstí 449/3, 601 82 Brno, ČR
Internetadresse: www.jmk.cz
Art des Mitglieds: Regionale Behörde
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/10 |
Bekanntmachung der kroatischen Energieregulierungsbehörde, die gemäß den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes über den Gasmarkt (Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 18/18 und 23/20) zu veröffentlichen ist, über die öffentliche Ausschreibung für die Auswahl eines Gasversorgers im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung
(2023/C 30/09)
Die öffentliche Ausschreibung für die Auswahl eines Gasversorgers im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung für das Verteilungsgebiet des Verteilernetzbetreibers ZELINA-PLIN d.o.o., Ulica Katarine Krizmanić 1, Sveti Ivan Zelina, der für die Gasverteilung verantwortlich ist, wurde am 25. April 2022 veröffentlicht.
Die Begleitunterlagen für die öffentliche Ausschreibung für die Auswahl eines Gasversorgers im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung für das Verteilungsgebiet des Verteilernetzbetreibers ZELINA-PLIN d.o.o., Ulica Katarine Krizmanić 1, Sveti Ivan Zelina, der für die Gasverteilung verantwortlich ist, wurden auf der offiziellen Website der kroatischen Energieregulierungsbehörde (www.hera.hr) veröffentlicht.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/11 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2023/C 30/10)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 28. Oktober 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung von Eurofonte (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen des bestimmte Waren aus Gusseisen herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt.
Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.
2. Zu überprüfende Ware
Gegenstand dieser Überprüfung sind bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon. Es handelt sich dabei um:
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Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art sowie |
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Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art. |
Diese Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).
Die folgenden Warentypen sind von der Definition der überprüften Ware ausgenommen:
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Rinnenroste und Gussaufsätze nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff, verzinktem Stahl oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann; |
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Bodenabläufe, Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen für Reinigungsöffnungen nach EN 1253; |
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Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten. |
Die zu überprüfende Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 (TARIC-Codes 7325100031 und 7325991060) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/261 der Kommission (4), eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen ist.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.
Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen in dem von den Kommissionsdienststellen am 20. Dezember 2017 vorgelegten Länderbericht, in dem die spezifischen Marktgegebenheiten in der VR China beschrieben werden (5). Insbesondere nahm der Antragsteller Bezug auf Verzerrungen in Form einer staatlichen Präsenz im Allgemeinen und konkret im Stahlsektor sowie auf die Kapitel über Rohstoffe, Energie, Kapital und Arbeit. Darüber hinaus stützte sich der Antragsteller auf öffentlich verfügbare Informationen, insbesondere auf den 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele für 2035 sowie auf die Ankündigungen der chinesischen Behörden „China erhebt Ausfuhrzölle auf Stahlerzeugnisse, um die industrielle Modernisierung voranzutreiben“ und „China veröffentlicht einen Fahrplan für die hochwertige Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie“. Ferner stützte sich der Antragsteller auf folgende Berichte: VOX EU Centre for Economic Policy Research, China overinvested in coal power: Here’s why (6); Argus, CISA pushes tax changes to boost China steel scrap use (7); BEROE, China’s New Trade Tax Regime: A Shift in the steel landscape (8); Financial Review, China’s five-year plan to slash Australian iron ore imports (9). Schließlich nahm der Antragsteller auch auf die Feststellungen der Kommission in mehreren kürzlich durchgeführten Antidumpinguntersuchungen (10) Bezug.
Daher stützt sich die Behauptung des Antragstellers in Bezug auf ein Anhalten des Dumpings seitens der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf den Vergleich eines Normalwerts, der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware aus der VR China bei der Ausfuhr in die Union.
Aus diesem Vergleich ergeben sich für die VR China erhebliche Dumpingspannen.
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
Laut dem Antragsteller ist auch ein erneutes Auftreten der Schädigung durch Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich.
Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Antragsteller Beweise vor, wonach die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften. Dem Antragsteller zufolge ist dies ist auf beträchtliche ungenutzte Kapazitäten in den betroffenen Ländern sowie die Attraktivität des Unionsmarktes aufgrund seiner Größe zurückzuführen.
Schließlich dürfte laut den Angaben des Antragstellers bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping (11) und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
Die Kommission weist die Parteien außerdem auf die veröffentlichte Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (12) hin, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
5.2. Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder mit dem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (13) tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
5.3. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.
Daher werden alle Hersteller (14) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der/den Untersuchung/en mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte/n.
5.3.1. Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land
Da im betroffenen Land eine Vielzahl von Herstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R788_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden im betroffenen Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Herstellerstichprobe benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller im betroffenen Land, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Der Fragebogen für die Hersteller im betroffenen Land steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2648) zur Verfügung.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend.
5.3.2. Zusätzliches Verfahren für die VR China, wo nennenswerte Verzerrungen auftreten
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
Insbesondere fordert die Kommission alle interessierten Parteien auf, zu den im Antrag angegebenen Inputs und Codes des Harmonisierten Systems (HS) Stellung zu nehmen, ein geeignetes repräsentatives Land oder geeignete repräsentative Länder vorzuschlagen und Hersteller der zu überprüfenden Ware in diesen Ländern zu nennen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl – soweit dies angebracht ist – eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.
Den der Kommission vorliegenden Informationen nach zu urteilen käme im vorliegenden Fall die Türkei als für die VR China repräsentatives Drittland in Betracht. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.
Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller in der VR China, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R788_INFO_ON_INPUTS_FOR_EXPORTING_PRODUCER_FORM. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.
Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
Die Kommission wird der Regierung der VR China ferner einen Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.
5.3.3. Untersuchung der unabhängigen Einführer (15) (16)
Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2648) zur Verfügung.
5.4. Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller
Um festzustellen, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, ersucht die Kommission die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware darum, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden.
Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen außerdem die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei der/den Untersuchung/en mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte/n. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.
Die Kommission wird alle ihr bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern darüber in Kenntnis setzen, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2648)) zur Verfügung.
5.5. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.
Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.
Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2648) zur Verfügung. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.
5.6. Interessierte Parteien
Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über Tron.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite (17).
5.7. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
5.8. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
5.9. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (18) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/c8672a13-8b83-4129-b94c-bfd1bf27eaac/details. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion G |
Büro: CHAR 04/039 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
— |
TRADE-R788-CASTINGS-DUMPING@ec.europa.eu |
— |
TRADE-R788-CASTINGS-INJURY@ec.europa.eu |
6. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
7. Vorlage von Informationen
In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.
Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.
8. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.
9. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
10. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
11. Anhörungsbeauftragte
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en.
12. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
13. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/cef4ace2-299e-4e29-a17e-d450f34a23a5/details
(1) ABl. C 195 vom 13.5.2022, S. 23.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 6).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/261 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. L 44 vom 15.2.2019, S. 4).
(5) Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2. Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf) zur Verfügung. Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.
(6) https://cepr.org/voxeu/columns/china-overinvested-coal-power-heres-why.
(7) https://www.argusmedia.com/en/news/2183369-cisa-pushes-tax-changes-to-boost-china-steel-scrap-use.
(8) https://www.beroeinc.com/article/chinas-new-trade-tax-regime-a-shift-in-the-steel-landscape/.
(9) https://www.afr.com/world/asia/china-s-five-year-plan-to-slash-australian-iron-ore-imports-20210520-p57tq9.
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 51); Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1).
(11) Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Landes heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.
(12) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29
(13) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(14) Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(15) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern im betroffenen Land verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(16) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(17) Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel.: +32229-79797) an den Trade Service Desk.
(18) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(19) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
☐ |
Sensitive version (zur vertraulichen Behandlung) |
☐ |
Version for inspection by interested parties (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) |
(Zutreffendes bitte ankreuzen) |
ÜBERPRÜFUNG WEGEN DES BEVORSTEHENDEN AUSSERKRAFTTRETENS DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EINFUHREN VON BESTIMMTEN WAREN AUS GUSSEISEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER
Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.
Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.
1. NAME UND KONTAKTDATEN
Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:
Name des Unternehmens |
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Anschrift |
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Kontaktperson |
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E-Mail: |
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Telefonnummer |
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2. UMSATZ UND VERKAUFSMENGE
Geben Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und — für die zu überprüfende Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung — den Wert der Einfuhren und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China in EUR sowie die entsprechende Menge in Tonnen.
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Menge (in Tonnen) |
Wert (in EUR) |
Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR) |
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Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China |
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Einfuhren der zu überprüfenden Ware (jeglichen Ursprungs) |
|
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Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China |
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3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)
Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.
Name und Standort des Unternehmens |
Geschäftstätigkeiten |
Art der Verbindung |
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4. SONSTIGE ANGABEN
Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht des Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.
5. ERKLÄRUNG
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.
Unterschrift des/der Bevollmächtigten:
Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:
Datum:
(1) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/23 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10841 — FIRMENICH INTERNATIONAL / KONINKLIJKE DSM)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 30/11)
1.
Am 18. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Firmenich International SA („Firmenich“, Schweiz), |
— |
Koninklijke DSM N.V. („DSM“, Niederlande). |
Firmenich wird mit DSM im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung fusionieren.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Firmenich ist auf die Herstellung und Vermarktung von Duftstoffen, Aromen, Aromachemikalien, Kiefernharz, Kiefernterpentinöl und Kiefernterpen spezialisiert. |
— |
DSM produziert hauptsächlich Aromachemikalien, Aromen, Aromastoffe, Enzyme, Carotinoide, Vitamine und Kulturen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10841 — FIRMENICH INTERNATIONAL / KONINKLIJKE DSM
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/25 |
Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments
(2023/C 30/12)
Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.
Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.
EINZIGES DOKUMENT
„AZAFRÁN DE LA MANCHA“
EU-Nr.: PDO-ES-0112-AM02 – 22.4.2022
g. U. (x) g. g. A. ( )
1. Name
„Azafrán de la Mancha“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Spanien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Safran (Crocus sativus L.) ist ein Knollengewächs aus der Familie der Schwertliliengewächse. Die kugelförmige Knolle ist fleischig, hat einen Durchmesser von 2 bis 3 cm und ist mit kastanienbraun-grauen netzartigen Häutchen bedeckt. Zwischen Oktober und November bringt jede Knolle eine bis drei Blüten hervor, die eine röhrenförmige Form ausbilden, bevor sie sich zu einem lila-violetten Kegel öffnen. Dies ist die „Safranrose“ mit ihren langen, schmalen Blütenblättern, die sich schließlich öffnen und ihr Inneres zum Vorschein bringen.
Im Inneren befindet sich der Fruchtknoten, aus dem die drei gelben Staubblätter und ein weißer Faden, der Griffel, hervorgehen, der sich in drei rote Fasern oder Narben teilt: die Safranfäden.
„Azafrán de la Mancha“ ist leicht zu erkennen, weil die roten Narben deutlich aus der Blüte herausragen und der Griffel kürzer ist als bei Blüten anderer Sorten.
Das Verhältnis von Narbenlänge zu Griffellänge muss größer als 1 sein, wobei ein Toleranzwert von 1 % gilt.
Die Narbe muss mindestens 22 mm lang sein, wobei eine Toleranz von 1 % gilt.
Der Gehalt an Blütenresten (von den Narben abgelöste Griffel, Staubgefäße, Pollen und Teile von Blütenblättern oder Fruchtknoten) darf 0,5 % des Gesamtgewichts nicht überschreiten. Maximal 0,1 % Fremdstoffe sind erlaubt. Als Fremdstoffe gelten alle pflanzlichen Rückstände, die nicht von der Safranblüte stammen: Mineralstoffe (Sand, Erde und/oder Staub), Teile von toten Insekten oder ganze tote Insekten usw.
Das Erzeugnis darf weder Schimmel noch lebende Insekten enthalten.
Organoleptische Eigenschaften
Geruch: typisch für den Trocknungsvorgang, intensiv und durchdringend, gemischt mit einem schwachen Duft von reifem Mais oder feinem getrockneten Gras mit blumigen Untertönen.
Geruchs- und Geschmackswirkung (im Aufguss): lang anhaltender und milder Geschmack, anfangs bitter, mit einem anhaltenden Nachgeschmack, der an reifes Getreide und den Trocknungsvorgang erinnert.
Chemische Eigenschaften
Analyseparameter: Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe
Loser Safran: 7–9 %
Abgepackter Safran: < 11 % (m/m)
Analyseparameter: Gesamtasche
Loser Safran: —
Abgepackter Safran: < 8 % (m/m)
Analyseparameter: Säureunlösliche Asche
Loser Safran: —
Abgepackter Safran: < 1 % (m/m)
Analyseparameter: Ätherextrakt
Loser Safran: —
Abgepackter Safran: 3,5–14,5 % (m/m)
Analyseparameter: Kaltwasserlöslicher Extrakt
Loser Safran: —
Abgepackter Safran: < 65 % (m/m)
Analyseparameter: Färbekraft1
Loser Safran: > 200
Abgepackter Safran: > 200
Analyseparameter: Aromatisierungskraft2
Loser Safran: > 20
Abgepackter Safran: > 20
Analyseparameter: Bitterkeit (Pikrocrocin)3
Loser Safran: > 70
Abgepackter Safran: > 70
Analyseparameter: Safranalgehalt4
Loser Safran: > 65 %
Abgepackter Safran: > 65 %
1 |
Ausgedrückt als Absorptionswert bei 440 nm, bezogen auf die Trockensubstanz. |
2 |
Ausgedrückt als Absorptionswert bei 330 nm, bezogen auf die Trockensubstanz. |
3 |
Ausgedrückt als Absorptionswert bei 257 nm, bezogen auf die Trockensubstanz. |
4 |
Ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtgehalts an flüchtigen Stoffen. |
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
—
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
—
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
—
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Das folgende Bild muss auf dem Etikett in den festgelegten Farben erscheinen. Die Nummer XXYYYYYYYY ist ein alphanumerischer Code, bei dem XX zwei Buchstaben des Alphabets sind, die das Herstellungsjahr des Safrans bezeichnen, und YYYYYYYYY eine Nummer ist, die die Verpackung bezeichnet.
Die Gebinde, in denen der geschützte Safran in den Verbrauch gelangt, müssen mit einem Garantieband, einem Etikett oder einem nummerierten zweiten Etikett, die von der Kontrollstelle geliefert werden, versehen sein, damit eine Wiederverwendung der Gebinde ausgeschlossen ist.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Gebiet, für das die Bezeichnung gilt, erstreckt sich von der zentralen Region Kastilien-La Mancha bis in den Südosten des Landes.
Der zentrale Kern des Gebiets der Ursprungsbezeichnung umfasst die Gebiete von La Mancha in den Provinzen Toledo, Ciudad Real, Cuenca und Albacete.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Safran wurde während der arabischen Herrschaft in Spanien eingeführt. Im 8. und 9. Jahrhundert wurde er ausschließlich von der andalusischen oberen Mittelschicht verwendet. Arabische Gerichte wurden mit vielen Kräutern gewürzt, weshalb diese in jedem Garten angebaut wurden, vor allem Kreuzkümmel, Echter Kümmel, Schwarzkümmel, Kresse, süßer Anis, Fenchel, Waldanis, Koriander, Senf, Minze, Pfefferminze und Petersilie. Das wichtigste Gewürz für die arabische Wirtschaft war jedoch der Safran, der als Farbstoff und Gewürz für die meisten Gerichte unverzichtbar war.
Ein Werk aus späterer Zeit mit dem Titel „Cultivo del azafrán en la Solana“ von J. A. López de la Osa (1897) liefert schriftliche Belege für den Safrananbau in La Mancha. Das Buch enthält Informationen über diese Kulturpflanze aus den diesem Buch vorausgehenden 100 Jahren und zitiert ein Rechtsinventar aus dem Jahr 1720, in dem Safran ebenfalls erwähnt wird. Im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts wurde in La Mancha der hochwertigste Safran Spaniens produziert, mit den höchsten Erträgen pro Hektar trockenen Bodens. Die alte Tradition des Safrananbaus ist für Pedro Muñoz, Campo de Criptana und Manzanares (Ciudad Real), für Lillo, Madridejos, Villacañas, Villanueva de Alcardete und Cabezamesada (Toledo) und Montilla del Palancar (Cuenca) sehr gut dokumentiert.
Den stärksten Beweis für die enge historische Verbindung zwischen der Region La Mancha und dem Safran liefern jedoch die zahlreichen kulturellen Traditionen der Region.
Wie alle Aktivitäten, die in einer bestimmten Gesellschaft fest verwurzelt sind, hat der Safrananbau ein eigenes, reiches Vokabular hervorgebracht. El léxico del azafrán en el habla manchega von M. Núñez und J. C. Conde (Al-Basit: Revista de Estudios Albacetenses, 28, Albacete 1991) enthält eine breite Palette von Ausdrücken im Zusammenhang mit Safran, die bei Befragungen in der Provinz Albacete gesammelt wurden. Die Tradition des Safrananbaus in La Mancha findet ihren Niederschlag auch in der für die Region typischen Folklore, in einem traditionellen regionalen Tanz, der dem Erzeugnis gewidmet ist, sowie in Liedern und Redewendungen. Safran liefert auch den Hintergrund für die Operette „La rosa del azafrán“ (Libretto von F. Romero und G. Fernández Shaw); mit Musik von Jacinto Guerrero, die 1930 in Madrid uraufgeführt wurde).
Des Weiteren gibt es Handbücher, in denen Anbau- und Produktionstechniken beschrieben werden, wie das bereits erwähnte Werk von J. A. López de la Osa und „El azafranero práctico“ von L. Jiménez Martín (Albacete: Imprenta Eduardo Miranda, 1900).
Die Bedeutung dieser Kulturpflanze in der traditionellen Kultur wird auch durch die „Fiesta de la Rosa del Azafrán“ in Consuegra (Toledo), die Safranschälwettbewerbe im Rahmen des Patronatsfestes in La Solana (Ciudad Real) und das „Festival de la Rosa del Azafrán“ in Santa Ana (Albacete) deutlich.
Ein klarer Hinweis auf den traditionellen Charakter und die wirtschaftliche Bedeutung dieser Kulturpflanze ist schließlich der in einigen Dörfern von La Mancha noch immer praktizierte Brauch, frisch verheirateten Paaren einige Safranfäden zu schenken, als Symbol für das Streben nach Wohlstand.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
http://pagina.jccm.es/agricul/paginas/comercial-industrial/consejos_new/pliegos/AM01_PC_Azafran_de_La_Mancha.pdf