ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 10/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10645 — 10645 - ETEX / XI (INSMAT) HOLDINGS) ( 1 ) |
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2023/C 10/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10937 — EDF DEUTSCHLAND / HAZWEI / HYPION MOTION NEUMÜNSTER JV) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 10/03 |
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2023/C 10/04 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ( 1 ) |
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Rechnungshof |
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2023/C 10/05 |
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V Bekanntmachungen |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 10/06 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
12.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10645 — 10645 - ETEX / XI (INSMAT) HOLDINGS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 10/01)
Am 13. Mai 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10645 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
12.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10937 — EDF DEUTSCHLAND / HAZWEI / HYPION MOTION NEUMÜNSTER JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 10/02)
Am 4. Januar 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M10937 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
12.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
11. Januar 2023
(2023/C 10/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0747 |
JPY |
Japanischer Yen |
142,61 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4375 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88673 |
SEK |
Schwedische Krone |
11,2783 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9967 |
ISK |
Isländische Krone |
154,30 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,7380 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,027 |
HUF |
Ungarischer Forint |
399,10 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6819 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9335 |
TRY |
Türkische Lira |
20,1793 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5588 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4429 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3974 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6912 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4316 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 341,01 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,2827 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,2807 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 612,34 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6975 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,013 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
35,895 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,5840 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,4957 |
INR |
Indische Rupie |
87,8120 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
12.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/4 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 10/04)
Beschluss zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
C(2023)5 |
5. Januar 2023 |
4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (4-tert-OPnEO) EG-Nr.: —, CAS-Nr.: — |
PPG Europe B.V. mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Alleinvertreters von PRC DeSoto International Inc. – OR5, Amsterdamseweg 14, 1422 AD Uithoorn, Niederlande; |
REACH/22/40/0 |
Formulierung einer Komponente eines Härtungsmittels mit 4-tert-OPnEO in zweiteiligen Dichtungsmitteln aus Polysulfid in der Luft- und Raumfahrt und im Verteidigungsbereich |
4. Januar 2025 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar. |
Sealants Europe SAS, Boeing Distribution, Inc., 84-116 rue Salvador Allende, 95870 Bezons, Frankreich |
REACH/22/40/1 |
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PPG Europe B.V. mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Alleinvertreters von PPG Industries (UK) Ltd. – OR23 |
REACH/22/40/2 |
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Boeing Distribution, Inc., Schillingweg 40, 2153PL Nieuw-Vennep Noord-Holland, Niederlande |
REACH/22/40/3 |
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Haas Group International SP. Z.O.O., ul Ryszarda Chomicza, Nowa Wieś Wrocławska, 13 - E, 55 – 080 Wrocławska, Wroclaw, Polen |
REACH/22/4/4 |
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PPG Europe B.V. mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Alleinvertreters von PPG Industries (UK) Ltd. – OR5 |
REACH/22/40/5 |
Mischen von Grund-Polysulfid-Dichtungskomponenten mit 4-tert-OPnEO-haltigen Härtungsmitteln, was zu Gemischen mit einem Massenanteil von 4-tert-OPnEO von weniger als 0,1 Gew.-% für Anwendungen in der Luft- und Raumfahrt und im Verteidigungsbereich führt, die gemäß Artikel 56 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, und zwar in der Luft- und Raumfahrtindustrie und im Verteidigungsbereich und den verbundenen Lieferketten |
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Sealants Europe SAS |
REACH/22/40/6 |
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PPG Europe B.V. mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Alleinvertreters von PPG Industries (UK) Ltd. – OR23 |
REACH/22/40/7 |
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Boeing Distribution, Inc. |
REACH/22/40/8 |
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Haas Group International SP. Z.O.O. |
REACH/22/40/9 |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).
Rechnungshof
12.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/6 |
Sonderbericht 01/2023:
„Instrumente zur Reiseerleichterung in der EU während der COVID-19-Pandemie: Die Wirkung relevanter Initiativen – von erfolgreich bis kaum genutzt“
(2023/C 10/05)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der sonderbericht 01/2023 „Instrumente zur Reiseerleichterung in der EU während der COVID-19-Pandemie: Die Wirkung relevanter Initiativen – von erfolgreich bis kaum genutzt“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden: https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=62947
V Bekanntmachungen
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
12.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/7 |
Mitteilung an Unternehmen, die beabsichtigen, 2024 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen
(2023/C 10/06)
1.
Diese Mitteilung richtet sich an jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden die „Verordnung“) seine Absicht anmelden möchte, im Jahr 2024 in der Union teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in Verkehr zu bringen. Bezugnahmen auf die Union in dieser Mitteilung sind auch als Bezugnahmen auf Nordirland zu verstehen (2).
2.
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) sind die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung genannten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten:HFKW-23, HFKW-32, HFKW-41, HFKW-125, HFKW-134, HFKW-134a, HFKW-143, HFKW-143a, HFKW-152, HFKW-152a, HFKW-161, HFKW-227ea, HFKW-236cb, HFKW-236ea, HFKW-236fa, HFKW-245ca, HFKW-245fa, HFKW-365mfc, HFKW-43-10mee.
3.
Außer für die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung genannten Verwendungen oder bei einer jährlichen Gesamtmenge dieser Stoffe von weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalenten pro Jahr unterliegt jedes Inverkehrbringen dieser Stoffe den Mengenbeschränkungen im Rahmen des Quotensystems gemäß den Artikeln 15 und 16 sowie den Anhängen V und VI der Verordnung.
4.
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (3) müssen Einführer zum Zeitpunkt der Überführung von HFKW in den zollrechtlich freien Verkehr im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem über eine gültige Registrierung als Einführer von HFKW als Massengut (4) verfügen. Eine solche Registrierung ist als obligatorische Einfuhrlizenz anzusehen. Eine vergleichbare Lizenz ist für die Ausfuhr von HFKW erforderlich (5).
5.
Gemäß Anhang VI der Verordnung wird die Summe der auf der Grundlage der Referenzwerte zugewiesenen Quoten von der Höchstmenge, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht werden darf, abgezogen, um die Menge festzulegen, die aus dieser Reserve zuzuweisen ist.
6.
Alle von den Unternehmen übermittelten Daten, Quoten und Referenzwerte werden im online verfügbaren elektronischen F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem gespeichert. Alle Daten im elektronischen F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem einschließlich Quoten, Referenzwerte, geschäftlicher und personenbezogener Daten werden von der Europäischen Kommission vertraulich behandelt.
7.
Unternehmen, die eine Quote aus dieser Reserve erhalten wollen, müssen das in den Ziffern 9 bis 12 dieser Mitteilung beschriebene Verfahren anwenden.
8.
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung müssen die Unternehmen, die ihre Absicht erklären, eine Quote aus der Reserve zu erlangen, im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem über ein von der Kommission gemäß ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 genehmigtes gültiges Registrierungsprofil als Hersteller und/oder Einführer von HFKW verfügen. Um die ordnungsgemäße Bearbeitung des Registrierungsantrags sicherzustellen, für die möglicherweise weitere Angaben erforderlich sind, muss ein solcher Antrag spätestens zwei Wochen vor Beginn des Anmeldezeitraums, also vor dem 20. Februar 2023 gestellt werden. Bei Anträgen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, kann nicht gewährleistet werden, dass vor Ende des Anmeldezeitraums endgültig über den Antrag auf Registrierung entschieden werden kann. Für Unternehmen, die noch nicht registriert sind, sind auf der Website der GD CLIMA Anweisungen für die Registrierung abrufbar (6).
9.
Das Unternehmen muss im Anmeldezeitraum vom 6. März 2023 bis zum 5. April 2023, 13.00 Uhr MEZ, im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem die für 2024 erwarteten Mengen anmelden. Auf der Website der GD CLIMA sind Anweisungen für die Einreichung einer Anmeldung des Quotenbedarfs abrufbar (7).
10.
Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Anmeldungen, die bis zum 5. April 2023, 13.00 Uhr MEZ, eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.
11.
Auf der Grundlage dieser Anmeldungen weist die Kommission diesen Unternehmen im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sowie mit den Anhängen V und VI der Verordnung eine Quote zu.
12.
Gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission gelten für die Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 alle Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n) im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung als ein einziger Anmelder.
13.
Die Kommission setzt die Unternehmen über das F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem über die zugewiesene Gesamtquote für 2024 in Kenntnis.
14.
Die Registrierung im F-Gas-Portal und HFKW-Lizenzierungssystem und/oder eine Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von HFKW im Jahr 2024 allein begründet noch nicht das Recht, 2024 HFKW in Verkehr zu bringen.
(1) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.150.01.0195.01.DEU
(2) Protokoll zu Irland und Nordirland: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12020W/TXT
(3) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0661&from=DE
(4) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichtetes Register: https://webgate.ec.europa.eu/fgas
(5) Siehe auch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R1375
(6) https:/climate.ec.europa.eu/system/files/2022-01/policy_f-gas_guidance_document_en.pdf
(7) https://climate.ec.europa.eu/system/files/2020-02/guidance_submitting_quota_declaration_en.pdf