ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 380

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
3. Oktober 2022


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2022/C 380/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2022/C 380/02

Rechtssache C-365/22: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 7. Juni 2022 — IT/Belgischer Staat

2

2022/C 380/03

Rechtssache C-422/22: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 22. Juni 2022 — Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu/TE

2

2022/C 380/04

Rechtssache C-433/22: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 30. Juni 2022 — Autoridade Tributária e Aduaneira/HPA — Construções SA

3

2022/C 380/05

Rechtssache C-442/22: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 5. Juli 2022 — P sp. z o.o./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie

3

2022/C 380/06

Rechtssache C-451/22: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 7. Juli 2022 — RTL Nederland BV, RTL Nieuws BV; Anderer Verfahrensbeteiligter: Minister van Infrastructuur en Waterstaat

4

2022/C 380/07

Rechtssache C-463/22: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 12. Juli 2022 — DP gegen BMW Bank GmbH

5

2022/C 380/08

Rechtssache C-484/22: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2022 — Bundesrepublik Deutschland gegen GS, vertreten durch die Eltern

5

2022/C 380/09

Rechtssache C-535/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. August 2022 von Aeris Invest Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022 in der Rechtssache T-628/17, Aeris Invest/Kommission und SRB

6

 

Gericht

2022/C 380/10

Rechtssache T-396/22: Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Landesbank Baden-Württemberg/SRB

8

2022/C 380/11

Rechtssache T-397/22: Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Bayerische Landesbank/SRB

9

2022/C 380/12

Rechtssache T-398/22: Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Deutsche Bank/SRB

10

2022/C 380/13

Rechtssache T-399/22: Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/SRB

11

2022/C 380/14

Rechtssache T-400/22: Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Berlin Hyp/SRB

13

2022/C 380/15

Rechtssache T-401/22: Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — DVB Bank/SRB

13

2022/C 380/16

Rechtssache T-402/22: Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — DZ Hyp/SRB

14

2022/C 380/17

Rechtssache T-403/22: Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — DZ Bank/SRB

14

2022/C 380/18

Rechtssache T-404/22: Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — Deutsche Kreditbank/SRB

15

2022/C 380/19

Rechtssache T-442/22: Klage, eingereicht am 12. Juli 2022 — PU/Europäische Staatsanwaltschaft

16

2022/C 380/20

Rechtssache T-443/22: Klage, eingereicht am 12. Juli 2022 — PV/Europäische Staatsanwaltschaft

17

2022/C 380/21

Rechtssache T-448/22: Klage, eingereicht am 20. Juli 2022 — PW/EAD

18

2022/C 380/22

Rechtssache T-449/22: Klage, eingereicht am 20. Juli 2022 — Evonik Operations/Kommission

18

2022/C 380/23

Rechtssache T-484/22: Klage, eingereicht am 8. August 2022 — QN/eu-LISA

19

2022/C 380/24

Rechtssache T-485/22: Klage, eingereicht am 2. August 2022 — Schweden/Kommission

20

2022/C 380/25

Rechtssache T-491/22: Klage, eingereicht am 8. August 2022 — Zitro International/EUIPO — e-gaming (Smiley mit Zylinder)

21

2022/C 380/26

Rechtssache T-493/22: Klage, eingereicht am 10. August 2022 — Cecoforma und Sopexa/REA

22

2022/C 380/27

Rechtssache T-495/22: Klage, eingereicht am 11. August 2022 — UGA Nutraceuticals/EUIPO — BASF (OMEGOR)

22

2022/C 380/28

Rechtssache T-496/22: Klage, eingereicht am 11. August 2022 — UGA Nutraceuticals/EUIPO — BASF (OMEGOR VITALITY)

23

2022/C 380/29

Rechtssache T-504/22: Klage, eingereicht am 18. August 2022 — Levantur/EUIPO — Fantasia Hotels & Resorts (LUXURY BAHIA PRINCIPE Don Pablo Collection)

24

2022/C 380/30

Rechtssache T-505/22: Klage, eingereicht am 18. August 2022 — Levantur/EUIPO — Fantasia Hotels & Resorts (LUXURY BAHIA PRINCIPE FANTASIA Don Pablo Collection)

25

2022/C 380/31

Rechtssache T-510/22: Klage, eingereicht am 22. August 2022 — Sastela v EUIPO — Zenergo (Tante Mitzi Caffè CAFFÈ — STRUDEL — BARETTO)

25

2022/C 380/32

Rechtssache T-514/22: Klage, eingereicht am 24. August 2022 — Vitromed/EUIPO — Vitromed Healthcare (VITROMED Germany)

26


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2022/C 380/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 368 vom 26.9.2022

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 359 vom 19.9.2022

ABl. C 340 vom 5.9.2022

ABl. C 326 vom 29.8.2022

ABl. C 318 vom 22.8.2022

ABl. C 311 vom 16.8.2022

ABl. C 303 vom 8.8.2022

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/2


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 7. Juni 2022 — IT/Belgischer Staat

(Rechtssache C-365/22)

(2022/C 380/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IT

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefrage

Ist Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass Altfahrzeuge, die ein Unternehmen, das Gebrauchtfahrzeuge und Autowracks verkauft, von in Art. 314 der Richtlinie genannten Personen erworben hat, und die „für Ersatzteile“ verkauft werden sollen, ohne dass die Ersatzteile entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/2


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 22. Juni 2022 — Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu/TE

(Rechtssache C-422/22)

(2022/C 380/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu

Kassationsbeschwerdegegner: TE

Vorlagefragen

1.

Ist der Träger eines Staates, der eine A1-Bescheinigung ausgestellt hat und von Amts wegen — ohne Ersuchen des zuständigen Trägers des betreffenden Mitgliedstaats — die ausgestellte Bescheinigung annullieren/widerrufen oder für ungültig erklären will, verpflichtet, ein Verständigungsverfahren mit dem zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats in Analogie zu den nach den Art. 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) geltenden Vorschriften durchzuführen?

2.

Muss das Verständigungsverfahren bereits vor der Annullierung/dem Widerruf oder der Ungültigerklärung der ausgestellten Bescheinigung durchgeführt werden oder ist diese Annullierung/dieser Widerruf oder diese Ungültigerklärung vorläufig (Art. 16 Abs. 2) und wird dann endgültig, wenn der betreffende Träger des Mitgliedstaats weder Einwände erhebt noch eine andere Auffassung vertritt?


(1)  ABl. 2009, L 284, S. 1.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/3


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 30. Juni 2022 — Autoridade Tributária e Aduaneira/HPA — Construções SA

(Rechtssache C-433/22)

(2022/C 380/04)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Autoridade Tributária e Aduaneira

Rechtsmittelgegnerin: HPA — Construções SA

Vorlagefrage

Steht Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, wonach der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nur auf Werkverträge zum Zweck der Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen angewandt werden kann, die zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Maßnahmen bewohnt sind?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/3


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 5. Juli 2022 — P sp. z o.o./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie

(Rechtssache C-442/22)

(2022/C 380/05)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: P sp. z o.o.

Andere Partei des Verfahrens: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer eines Mehrwertsteuerpflichtigen ohne dessen Wissen und Zustimmung eine falsche Mehrwertsteuerrechnung mit den Angaben des Arbeitgebers ausstellt, der als der Mehrwertsteuerpflichtige angegeben wird, als diejenige Person, die die Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweist und zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist, anzusehen ist:

der Mehrwertsteuerpflichtige, dessen Angaben unrechtmäßig in der Rechnung verwendet wurden, oder

der Arbeitnehmer, der in der Rechnung unter Verwendung der Angaben des Mehrwertsteuerpflichtigen unrechtmäßig die Mehrwertsteuer ausgewiesen hat?

2.

Ist es für die Bestimmung, wer unter den in Nr. 1 genannten Umständen im Sinne von Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates als derjenige anzusehen ist, der die Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweist und zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist, erheblich, ob dem Mehrwertsteuerpflichtigen, der den Arbeitnehmer beschäftigt, der in der Mehrwertsteuerrechnung unrechtmäßig die Angaben des ihn beschäftigenden Steuerpflichtigen verwendet hat, die Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt bei der Aufsicht über den Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/4


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 7. Juli 2022 — RTL Nederland BV, RTL Nieuws BV; Anderer Verfahrensbeteiligter: Minister van Infrastructuur en Waterstaat

(Rechtssache C-451/22)

(2022/C 380/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: RTL Nederland BV, RTL Nieuws BV

Anderer Verfahrensbeteiligter: Minister van Infrastructuur en Waterstaat

Vorlagefragen

1.

Was ist unter Angaben zu „Ereignissen“ und „angemessene Vertraulichkeit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 376/2014 (1) und im Licht der in Art. 11 der Charta und in Art. 10 EMRK verankerten Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit zu verstehen?

2.

Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 376/2014 im Licht der in Art. 11 der Charta und in Art. 10 EMRK verankerten Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit dahin auszulegen, dass er mit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vereinbar ist, wonach keine einzige Information zu gemeldeten Ereignissen offengelegt werden darf?

3.

Bei Verneinung von Frage 2: Darf die zuständige nationale Stelle eine allgemeine nationale Offenlegungsregelung anwenden, wonach Informationen nicht bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung nicht die Interessen überwiegt, die beispielsweise mit Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen, der Inspektion, Kontrolle und Aufsicht durch staatliche Stellen, der Achtung der Privatsphäre und der Vermeidung einer unverhältnismäßigen Bevorzugung oder Benachteiligung natürlicher oder juristischer Personen zusammenhängen?

4.

Macht es bei Anwendung der allgemeinen nationalen Offenlegungsregelung einen Unterschied, ob es um Informationen aus der nationalen Datenbank oder um Informationen aus oder über Meldungen geht, die in anderen Dokumenten, beispielsweise politischen Dokumenten, enthalten sind?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. 2014, L 122, S. 18).


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/5


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 12. Juli 2022 — DP gegen BMW Bank GmbH

(Rechtssache C-463/22)

(2022/C 380/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DP

Beklagte: BMW Bank GmbH

Vorlagefragen

1.

Liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/65/EG (1) und Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU (2) auch dann vor, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einem Kreditvermittler bestand, der für den Unternehmer und in dessen Auftrag Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?

2.

Liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 und 9 der Richtlinie 2011/83 vor, wenn die Vertragsverhandlungen in den Geschäftsräumen eines Kreditvermittlers stattfinden, der für den Unternehmer und in dessen Auftrag Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?

3.

Stellen Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit einem Verbraucher mit Kilometerabrechnung Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/65, die von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2011/83 übernommen wurde, dar?


(1)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16).

(2)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/5


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2022 — Bundesrepublik Deutschland gegen GS, vertreten durch die Eltern

(Rechtssache C-484/22)

(2022/C 380/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Bundesrepublik Deutschland

Revisionsbeklagte: GS, vertreten durch die Eltern

Beteiligte: Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (1) dahin auszulegen, dass er der Rechtmäßigkeit einer gegen einen minderjährigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidung, die zusammen mit der Ablehnung von dessen Antrag auf internationalen Schutz ergeht und diesem eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bestandskraft setzt, ausnahmslos entgegensteht, wenn aus rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit kein Elternteil in ein in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 bezeichnetes Land rückgeführt werden kann und damit auch dem Minderjährigen das Verlassen des Mitgliedstaats wegen seiner schutzwürdigen familiären Bindungen (Art. 7 und 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2), Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) nicht zugemutet werden kann, oder genügt es, dass das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115 auf der Grundlage einer nationalen gesetzlichen Regelung nach Erlass der Rückkehrentscheidung durch eine Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen sind?


(1)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/6


Rechtsmittel, eingelegt am 9. August 2022 von Aeris Invest Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022 in der Rechtssache T-628/17, Aeris Invest/Kommission und SRB

(Rechtssache C-535/22 P)

(2022/C 380/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Aeris Invest Sàrl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset sowie Rechtsanwältinnen E. Galán Burgos und M. Varela Suárez)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Königreich Spanien, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Banco Santander, SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

(i)

das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022, T-628/17, Aeris Invest/Kommission und SRB, EU:T:2022:315, aufzuheben und dementsprechend

den Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären,

den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären,

die Art. 15 und 22 der Verordnung Nr. 806/2014 (1) gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären.

(ii)

der Europäischen Kommission und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

(iii)

hilfsweise zum vorstehenden Antrag, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und in dem Fall die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil trägt die Rechtsmittelführerin acht Gründe vor.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV), da darin ausgeführt werde, dass die Begründung des Abwicklungsbeschlusses ausreichend und nicht widersprüchlich sei.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 47 der Charta, da darin ausgeführt werde, dass (i) die Rechtsmittelführerin ein Dritter sei, (ii) die Vertraulichkeit des Abwicklungsbeschlusses, der Bewertung 1 und der Bewertung 2 gerechtfertigt sei, (iii) die Begründung erst nach Einlegung des Rechtsbehelfs offengelegt werden könne und (iv) der vollständige Wortlaut des Abwicklungsbeschlusses für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant sei.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 (im Folgenden: SRMR), gegen die Sorgfaltspflicht und gegen Art. 296 AEUV, da relevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien und Alternativlösungen bestanden hätten.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil sei bei der Anwendung der Art. 14 und 20 SRMR, der Sorgfaltspflicht und des Art. 296 AEUV rechtsfehlerhaft, da (i) die Maximierung des Verkaufspreises mit den Grundsätzen des Wettbewerbs und der Transparenz zusammenhänge, (ii) das Verfahren nicht den festgelegten Anforderungen entsprochen habe und (iii) jedenfalls das öffentliche Interesse einen Verstoß gegen Art. 14 SRMR nicht rechtfertige.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Sorgfaltspflicht, gegen Art. 17 der Charta, gegen Art. 14 SRMR und gegen die Verteidigungsrechte, da: (i) darin gegenüber der Rechtsmittelführerin gerügt werde, nicht nachgewiesen zu haben, wie die Abwicklungsziele erreicht worden seien, obwohl diese Ziele vertraulich gewesen seien, (ii) der Einheitliche Abwicklungsausschuss nicht angemessen vorbereitet gewesen sei und (iii) die Abwicklung unverhältnismäßig gewesen sei, da das Unternehmen solvent gewesen sei.

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 47 der Charta, gegen Art. 6 der Konvention und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, da (i) ihr die vom Gericht mit Beschluss vom 12. Mai 2021 angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien, (ii) ihr die für die Wahrung der Verteidigungsrechte erforderliche Beweiserhebung verweigert worden sei und (iii) sie die Unterlagen, auf die sich das Vorbringen der Beklagten stütze, nicht habe einsehen und erörtern dürfen.

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verletze durch die Zurückweisung der Einrede der Rechtswidrigkeit das Eigentumsrecht, da (i) ein Eingriff in das Eigentumsrecht vorliege, (ii) die Herabsetzung des Kapitals einer solventen Bank gegen das Erfordernis der Erforderlichkeit und gegen das Willkürverbot verstoße, (iii) die Herabsetzung der Schulden und des Kapitals einer solventen Bank unverhältnismäßig sei und (iv) keine angemessene Entschädigung vorliege.

Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Art. 17 und 52 der Charta sowie gegen Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union, da (i) bei dem Begriff des Eingriffs in das Eigentumsrecht nicht untersucht werde, wie das Verfahren abgelaufen sei und ob die Maßnahme willkürlich gewesen sei, und (ii) keine angemessene Entschädigung erfolgt sei.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).


Gericht

3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/8


Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Landesbank Baden-Württemberg/SRB

(Rechtssache T-396/22)

(2022/C 380/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Landesbank Baden-Württemberg (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) i.V.m. Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 (2), weil er nicht in der gegenüber der Klägerin gewählten deutschen Sprache gefasst sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht des Art. 296 Abs. 2 AEUV und des Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta, weil er Begründungslücken insbesondere auch bei der Anwendung zahlreicher gesetzlicher Ermessensspielräume durch den Beklagten aufweise und die Daten der anderen Institute nicht offenlege sowie eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses praktisch unmöglich sei.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sowie gegen Art. 16, 17, 41 und 53 der Charta, weil der Beklagte die jährliche Zielausstattung fehlerhaft bestimmt habe; hilfsweise verstießen Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gegen höherrangiges Recht.

4.

Vierter Klagegrund: Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (3) verstoße gegen höherrangiges Recht, weil er eine sachlich unangemessene und unverhältnismäßige Differenzierung zwischen den Mitgliedern eines institutsbezogenen Sicherungssystems (IPS) sowie eine Relativierung des IPS-Indikators zulasse.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verstoße u. a. gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (4) und das Gebot zur risikoangemessenen Beitragsbemessung, weil der auf die Klägerin einen relativierten Multiplikator für den IPS-Indikator zur Anwendung bringe. Eine Differenzierung zwischen Instituten auf Ebene des IPS-Indikators sei aufgrund der umfassenden Schutzwirkung eines IPS systemwidrig und willkürlich.

6.

Sechster Klagegrund: Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verletzten höherrangiges Recht, u. a. weil sie gegen das Gebot zur risikoangemessenen Beitragsbemessung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot zur vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstießen.

7.

Siebter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die unternehmerische Freiheit der Klägerin gemäß Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die zugrunde gelegten Risikoanpassungsmultiplikatoren nicht im Einklang mit dem überdurchschnittlich guten Risikoprofil der Klägerin stünden.

8.

Achter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 16 und 20 der Charta sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf gute Verwaltung wegen evidenter Fehler bei Ausübung zahlreicher Ermessensspielräume durch den Beklagten.

9.

Neunter Klagegrund: Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnung verletze Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (5) sowie das Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(2)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/9


Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Bayerische Landesbank/SRB

(Rechtssache T-397/22)

(2022/C 380/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bayerische Landesbank (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf neun Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-396/22, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/10


Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Deutsche Bank/SRB

(Rechtssache T-398/22)

(2022/C 380/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Bank AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht des Art. 296 Abs. 2 AEUV und des Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta, weil er Begründungslücken insbesondere auch bei der Anwendung zahlreicher gesetzlicher Ermessensspielräume durch den Beklagten aufweise und die Daten der anderen Institute nicht offenlege sowie eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses praktisch unmöglich sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 (1) i.V.m. Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (2) sowie gegen Art. 16, 17, 41 und 52 der Charta, soweit der Beklagte die jährliche Zielausstattung für 2022 auf EUR 14 253 573 821,46 festgesetzt habe; hilfsweise verstießen Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gegen höherrangiges Recht.

3.

Dritter Klagegrund: Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (3) verletzten höherrangiges Recht, u. a. weil sie gegen das Gebot zur risikoangemessenen Beitragsbemessung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot zur vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstießen.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die unternehmerische Freiheit der Klägerin gemäß Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die zugrunde gelegten Risikoanpassungsmultiplikatoren nicht im Einklang mit der sehr hohen Verlustabsorptionsfähigkeit der Klägerin und dem deswegen deutlich geringeren Risiko einer Inanspruchnahme des einheitlichen Abwicklungsfonds im Fall einer Abwicklung der Klägerin stünden.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 16 und 20 der Charta sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf gute Verwaltung wegen evidenter Fehler bei Ausübung zahlreicher Ermessensspielräume durch den Beklagten.

6.

Sechster Klagegrund: Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnung verletze Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (4) sowie das Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/11


Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/SRB

(Rechtssache T-399/22)

(2022/C 380/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) i.V.m. Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 (2), weil er nicht in der gegenüber der Klägerin gewählten deutschen Sprache gefasst sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht des Art. 296 Abs. 2 AEUV und des Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta, weil er Begründungslücken insbesondere auch bei der Anwendung zahlreicher gesetzlicher Ermessensspielräume durch den Beklagten aufweise und die Daten der anderen Institute nicht offenlege sowie eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses praktisch unmöglich sei.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sowie gegen Art. 16, 17, 41 und 53 der Charta, weil der Beklagte die jährliche Zielausstattung fehlerhaft bestimmt habe; hilfsweise verstießen Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gegen höherrangiges Recht.

4.

Vierter Klagegrund: Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (3) verstoße gegen höherrangiges Recht, weil er eine sachlich unangemessene und unverhältnismäßige Differenzierung zwischen den Mitgliedern eines institutsbezogenen Sicherungssystems (IPS) sowie eine Relativierung des IPS-Indikators zulasse.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verstoße u. a. gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (4) und das Gebot zur risikoangemessenen Beitragsbemessung, weil der auf die Klägerin einen relativierten Multiplikator für den IPS-Indikator zur Anwendung bringe. Eine Differenzierung zwischen Instituten auf Ebene des IPS-Indikators sei aufgrund der umfassenden Schutzwirkung eines IPS systemwidrig und willkürlich.

6.

Sechster Klagegrund: Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verletzten höherrangiges Recht, u. a. weil sie gegen das Gebot zur risikoangemessenen Beitragsbemessung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot zur vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstießen.

7.

Siebter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die unternehmerische Freiheit der Klägerin gemäß Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die zugrunde gelegten Risikoanpassungsmultiplikatoren nicht im Einklang mit ihrem durch die doppelte Absicherung durch das IPS der Sparkassen-Finanzgruppe und den Reservefonds Hessen-Thüringen qualifizierten Risikoprofil stünden.

8.

Achter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 16 und 20 der Charta sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf gute Verwaltung wegen evidenter Fehler bei Ausübung zahlreicher Ermessensspielräume durch den Beklagten.

9.

Neunter Klagegrund: Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnung verletze Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (5) sowie das Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(2)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/13


Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Berlin Hyp/SRB

(Rechtssache T-400/22)

(2022/C 380/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Berlin Hyp AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf neun Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-396/22, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/13


Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — DVB Bank/SRB

(Rechtssache T-401/22)

(2022/C 380/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DVB Bank SE (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf neun Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-396/22, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/14


Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — DZ Hyp/SRB

(Rechtssache T-402/22)

(2022/C 380/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DZ Hyp AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf neun Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-396/22, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/14


Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — DZ Bank/SRB

(Rechtssache T-403/22)

(2022/C 380/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf neun Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-396/22, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/15


Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — Deutsche Kreditbank/SRB

(Rechtssache T-404/22)

(2022/C 380/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Kreditbank AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) i.V.m. Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 (2), weil er nicht in der gegenüber der Klägerin gewählten deutschen Sprache gefasst sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht des Art. 296 Abs. 2 AEUV und des Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta, weil er Begründungslücken insbesondere auch bei der Anwendung zahlreicher gesetzlicher Ermessensspielräume durch den Beklagten aufweise und die Daten der anderen Institute nicht offenlege sowie eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses praktisch unmöglich sei.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sowie gegen Art. 16, 17, 41 und 53 der Charta, weil der Beklagte die jährliche Zielausstattung fehlerhaft bestimmt habe; hilfsweise verstießen Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gegen höherrangiges Recht.

4.

Vierter Klagegrund: Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verletzten höherrangiges Recht, u. a. weil sie gegen das Gebot zur risikoangemessenen Beitragsbemessung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot zur vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstießen.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die unternehmerische Freiheit der Klägerin gemäß Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die zugrunde gelegten Risikoanpassungsmultiplikatoren nicht im Einklang mit dem überdurchschnittlich guten Risikoprofil der Klägerin stünden.

6.

Sechster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 16 und 20 der Charta sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf gute Verwaltung wegen evidenter Fehler bei Ausübung zahlreicher Ermessensspielräume durch den Beklagten.

7.

Siebter Klagegrund: Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnung verletze Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (3) sowie das Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(2)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385).

(3)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/16


Klage, eingereicht am 12. Juli 2022 — PU/Europäische Staatsanwaltschaft

(Rechtssache T-442/22)

(2022/C 380/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: PU (vertreten durch Rechtsanwalt P. Yatagantzidis)

Beklagte: Europäische Staatsanwaltschaft

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Beklagten für nichtig zu erklären, nämlich: a) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 23. März 2022, Nr. 015/2022, mit dem die Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gegen den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 8. September 2021, Nr. 090/2021, zurückgewiesen wurde, b) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 8. September 2021, Nr. 090/2021, c) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 30. Mai 2021, Nr. 021/2022, sowie d) jede andere damit im Zusammenhang stehende Handlung oder Unterlassung der Organe der Beklagten;

die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 100 000 Euro als Ersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verfahrensfehler:

Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, gegen den Grundsatz der Gleichheit in Bezug auf das bei der Beurteilung der vom Obersten Justizrat vorgeschlagenen Bewerber anzuwendende Verfahren, gegen die in den Art. 1 bis 3 des Beschlusses Nr. 013/2020 des Kollegiums über das Verfahren zur Auswahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte vorgesehenen wesentlichen Formvorschriften, gegen die Pflicht, ein Protokoll über das Gespräch zu erstellen, und gegen das Recht, gehört zu werden.

2.

Zweiter Klagegrund: Begründungsmängel der angefochtenen Beschlüsse.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Überschreitung der Grenzen des Ermessens.

4.

Vierter Klagegrund: Befugnismissbrauch.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/17


Klage, eingereicht am 12. Juli 2022 — PV/Europäische Staatsanwaltschaft

(Rechtssache T-443/22)

(2022/C 380/20)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: PV (vertreten durch Rechtsanwalt P. Yatagantzidis)

Beklagte: Europäische Staatsanwaltschaft

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, nämlich: a) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 23. März 2022, Nr. 015/2022, mit dem die Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gegen den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 8. September 2021, Nr. 090/2021, zurückgewiesen wurde, b) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 8. September 2021, Nr. 090/2021, c) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 30. Mai 2022, Nr. 021/2022 sowie d) jede andere damit im Zusammenhang stehende Handlung oder Unterlassung der Organe der Beklagten;

die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 100 000 Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf die gleichen Gründe gestützt wie sie in der Rechtssache T-442/22, PU/ Europäische Staatsanwaltschaft, geltend gemacht wurden.


3.10.2022   

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C 380/18


Klage, eingereicht am 20. Juli 2022 — PW/EAD

(Rechtssache T-448/22)

(2022/C 380/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: PW (vertreten durch Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Champetier)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende Entscheidung des Beklagten vom 30. Juli 2021 aufzuheben, mit der dieser es ablehnt, die Erstattung seiner jährlichen Reisekosten für 2020 richtig zu berechnen, soweit diese seine Kinder betreffen, und gegebenenfalls die Entscheidung des Beklagten vom 14. April 2022 aufzuheben, mit dem die am 28. Oktober 2021 vom Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, und

dem Beklagten sämtliche dem Kläger im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 von Anhang VII des Beamtenstatuts und Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.

2.

Verletzung der Sorgfaltspflicht.


3.10.2022   

DE

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C 380/18


Klage, eingereicht am 20. Juli 2022 — Evonik Operations/Kommission

(Rechtssache T-449/22)

(2022/C 380/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evonik Operations GmbH (Essen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte J.-P. Montfort und T. Delille)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung) und zur Berichtigung jener Verordnung, soweit die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für den Stoff Silanamin, 1,1,1-Trimethyl-N-(trimethylsilyl)-, Hydrolyseprodukte mit Siliciumdioxid; pyrogenes, synthetisch amorphes, oberflächenbehandeltes Siliciumdioxid in Nanoform (im Folgenden: Stoff oder SAS-HMDS) (CAS Nr. 68909-20-6) einführt, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen;

jede andere für sachdienlich gehaltene Maßnahme anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen mehrere Bestimmungen der CLP-Verordnung (2), u. a. ihrer Art. 36 und 37 sowie des Abschnitts 3.9 ihres Anhangs I, erlassen worden. Insbesondere habe der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) nicht nachgewiesen, dass die Kriterien für die Einstufung des Stoffes als STOT RE 2 erfüllt seien, so dass die angefochtene Einstufung nicht auf Stellungnahme des RAC hätte gestützt werden dürfen. Die Kommission habe daher nicht auf der Grundlage der RAC-Stellungnahme entscheiden dürfen, dass die angefochtene Einstufung zutreffend sei. Mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung habe die Kommission folglich gegen Art. 37 Abs. 5 der CLP-Verordnung verstoßen.

2.

Der RAC habe sich nicht an das in Art. 37 Abs. 4 der CLP-Verordnung vorgegebene Verfahren gehalten und dadurch in mehrerlei Hinsicht gegen diese Bestimmungen verstoßen. Erstens habe er die RAC-Stellungnahme nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 18 Monaten abgegeben. Zweitens habe der RAC den Betroffenen keine angemessene Gelegenheit gegeben, sich zu der Stellungnahme zu äußern, obwohl die CLP-Verordnung dies ausdrücklich vorsehe.

3.

Die Kommission sei ihren Verpflichtungen aus Art. 37 Abs. 5 der CLP-Verordnung dadurch nicht nachgekommen, dass sie nicht hinreichend geprüft habe, dass das Verfahren der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung ordnungsgemäß und entsprechend der Verordnung durchgeführt worden sei. Infolgedessen habe die Kommission nicht fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen können, dass die angefochtene Einstufung zutreffend sei, sodass sie die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 5 der CLP-Verordnung erlassen habe.

4.

Mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung ohne vorherige Durchführung und Dokumentation einer Folgenabschätzung habe die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung verstoßen und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2022, L 129, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).


3.10.2022   

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C 380/19


Klage, eingereicht am 8. August 2022 — QN/eu-LISA

(Rechtssache T-484/22)

(2022/C 380/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: QN (vertreten durch Rechtsanwalt H. Tagaras)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

der Klage stattzugeben;

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3 000 Euro zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage gegen die Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) vom 22. Dezember 2021, seinen Namen im Rahmen des Neueinstufungsverfahrens 2021 nicht in die Liste der neu in die Besoldungsgruppe AD 10 eingestuften Bediensteten aufzunehmen, auf drei Gründe.

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Regelung über Neueinstufungen, nämlich der Entscheidung 2016-016 des Management Boards, begangen, soweit die Einstufungen durch diese Entscheidung nach Ansicht der Beklagten für jede Besoldungsgruppe von einer Voraussetzung der durchschnittlichen Mindestdienstzeit in der Besoldungsgruppe abhängig gemacht worden seien, die von den neueinzustufenden Bediensteten absolviert werden müsse und die sich — im Fall des Klägers — in der Besoldungsgruppe AD 9 auf vier Jahre belaufe. Der Kläger macht geltend, dass er eine besonders hohe Zahl von Neueinstufungspunkten erhalten habe und dass seine sowie die Besoldungsgruppe AD 10 die einzigen AD-Besoldungsgruppen gewesen seien, auf die die erwähnte Voraussetzung der Dienstzeit angewandt worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Hilfsweise macht der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die genannte Entscheidung geltend, da diese mit zahlreichen Grundsätzen und Rechtsvorschriften des öffentlichen Dienstes unvereinbar sei, insbesondere zur Neueinstufung aufgrund der Verdienste.

3.

Dritter Klagegrund: Weiter hilfsweise macht der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend, soweit die Neueinstufungen für alle AD-Besoldungsgruppen außer jener des Klägers und der Besoldungsgruppe AD 10 erfolgt sei, obwohl die Voraussetzung der durchschnittlichen Mindestdienstzeit nicht erfüllt gewesen sei.


3.10.2022   

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C 380/20


Klage, eingereicht am 2. August 2022 — Schweden/Kommission

(Rechtssache T-485/22)

(2022/C 380/24)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: H. Shev und F.-L. Göransson)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/908 der Kommission vom 8. Juni 2022 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) für nichtig zu erklären, soweit damit Schweden eine pauschale Korrektur von 5 % auferlegt wird, die einem Betrag von 13 856 996,64 Euro in Bezug auf die an Schweden für die Antragsjahre 2017, 2018 und 2019 gezahlten Beihilfen entspricht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da aus dem Beschluss nicht klar hervorgehe, welche Erwägungen sie beim seinem Erlass angestellt habe bzw. welche Mängel sie Schweden vorwerfe. Es lägen daher keine hinreichenden Informationen vor, um beurteilen zu können, ob der angefochtene Beschluss begründet sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 (2) und die Art. 28 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (3) verstoßen, da sie einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass es systemische Mängel bei der Durchführung von Gegenkontrollen gegeben habe, die die Qualität der LPIS-Aktualisierungen beträfen, was als Mangel der Schlüsselkontrolle angesehen werde. Der Verstoß beruhe darauf, dass (1) die Qualität der LPIS-Aktualisierung nur in Bezug auf die Grundstücksdatenbank als Ganzes bewertet werden könne, (2) die von der Kommission zur Überprüfung herangezogene Stichprobe von Grundstücken zu klein gewesen sei, um einen systemischen Mangel nachzuweisen, und (3) die Schlussfolgerung der Kommission zur Anzahl der mangelhaften Grundstücke und zur Fehlerhäufigkeit — die offenbar die Grundlage für die Beurteilung der Kommission gebildet habe, dass die LPIS-Aktualisierung einen systemischen Mangel aufweise — nicht korrekt sei.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 und die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens (C(2015)3675 final vom 8. Juni 2015) verstoßen. Aus diesen Leitlinien und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 zum Ausdruck komme, ergebe sich, dass die vorgenommene pauschale Korrektur weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig sei. Weder der Umfang des behaupteten Verstoßes in Anbetracht seiner Art und seines Ausmaßes noch der finanzielle Schaden, den dieser Verstoß der Union verursacht haben könnte, könne eine pauschale Korrektur von 5 % rechtfertigen, die auf das gesamte Weideland, das in den Jahren 2016 bis 2018 Gegenstand einer Bildaktualisierung gewesen sei, berechnet werde und einem Betrag von 13 856 996,64 Euro entspreche. Die fragliche pauschale Korrektur im angefochtenen Beschluss sei daher weder mit diesen Bestimmungen noch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.


(1)  ABl. 2022, L 157, S. 15.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(3)  ABl. 2014, L 227, S. 69.


3.10.2022   

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C 380/21


Klage, eingereicht am 8. August 2022 — Zitro International/EUIPO — e-gaming (Smiley mit Zylinder)

(Rechtssache T-491/22)

(2022/C 380/25)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Zitro International Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: e-gaming s. r. o. (Prag, Tschechische Republik)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Smileys mit Zylinder) — Anmeldung Nr. 17 884 680

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Mai 2022 in der Sache R 2005/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und jedem, der der Klage in dieser Rechtssache entgegentritt, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.10.2022   

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C 380/22


Klage, eingereicht am 10. August 2022 — Cecoforma und Sopexa/REA

(Rechtssache T-493/22)

(2022/C 380/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Conception, études et coopération de formation (Cecoforma) (Liège, Belgien), Société pour l’expansion des ventes des produits agricoles et alimentaires (Sopexa) (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwälte B. Schutyser und R. Meylemans)

Beklagte: Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Die Kläger beantragen,

den undatierten, der Cecoforma aber am 20. Juli 2022 zugestellten Beschluss der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung für nichtig zu erklären, das Los 1 des öffentlichen Auftrags (REA/2021/OP/0002) betreffend die Organisation von Werbe- und Informationsveranstaltungen sowie Werbe- und Informationskampagnen in Drittländern im Agrar- und Lebensmittelsektor an One (Gopa Com, Edelman Public Relations Worldwide SA, Opera Business Dreams SL) und nicht an Cecoforma und Sopexa zu vergeben;

der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung (1), gegen Nr. 23 und 31 des Anhangs I der Haushaltsordnung und gegen die allgemeinen Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers. Die Agentur habe entweder nicht geprüft, ob das Angebot des Bieters, dem der Auftrag erteilt wurde, auf den ersten Blick ungewöhnlich niedrig war, oder sie habe das von ihm eingereichte Angebot als nicht ungewöhnlich niedrig betrachtet, oder sie habe seine Begründungen akzeptiert und sein Angebot als nicht ungewöhnlich niedrig betrachtet.

2.

Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 167 Abs. 1 Buchst. a der Haushaltsordnung, gegen Art. 168 Abs. 6 der Haushaltsordnung, gegen Nr. 30.2 Buchst. c des Anhangs I der Haushaltsordnung und gegen die allgemeinen Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung. Die Agentur habe entweder nicht die Ordnungsgemäßheit der Angebote geprüft oder zu Unrecht angenommen, dass das Angebot des ausgewählten Bieters ordnungsgemäß war.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


3.10.2022   

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C 380/22


Klage, eingereicht am 11. August 2022 — UGA Nutraceuticals/EUIPO — BASF (OMEGOR)

(Rechtssache T-495/22)

(2022/C 380/27)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: UGA Nutraceuticals Srl (Gubbio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Riva, J. Graffer und A. Ottolini)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BASF AS (Oslo, Norwegen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke OMEGOR mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 409 659 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Juni 2022 in der Sache R 1168/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den gegnerischen Parteien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/23


Klage, eingereicht am 11. August 2022 — UGA Nutraceuticals/EUIPO — BASF (OMEGOR VITALITY)

(Rechtssache T-496/22)

(2022/C 380/28)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: UGA Nutraceuticals Srl (Gubbio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Riva, J. Graffer und A. Ottolini)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BASF AS (Oslo, Norwegen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke OMEGOR VITALITY — Anmeldung Nr. 18 082 021

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Juni 2022 in der Sache R 1200/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den gegnerischen Parteien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.10.2022   

DE

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C 380/24


Klage, eingereicht am 18. August 2022 — Levantur/EUIPO — Fantasia Hotels & Resorts (LUXURY BAHIA PRINCIPE Don Pablo Collection)

(Rechtssache T-504/22)

(2022/C 380/29)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Levantur, SA (Murcia, Spanien) (vertreten durch G. Marín Raigal, E. Armero Lavie und C. Caballero Pastor, abogados)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fantasia Hotels & Resorts, SL (Zaragoza, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke Fantasia BAHIA PRINCIPE HOTELS & RESORTS — Unionsmarke Nr. 17 365 016.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Mai 2022 in der Sache R 1000/2021-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin (FANTASÍA HOTELS & RESORTS, SL) die Kosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage vor dem Gericht aufzuerlegen;

der Nichtigkeitsantragstellerin, der FANTASÍA HOTELS & RESORTS, SL, die Kosten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren R 1000/2021-1 und dem Nichtigkeitsverfahren Nr. 36483 C aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 2 Buchst. d, Art. 8 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission und gegen die Grundsätze der Begründungspflicht, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung;

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. c, Art. 8 Abs. 4, Art. 95 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegen Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und Art. 10 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission in der Auslegung durch die Rechtsprechung;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/25


Klage, eingereicht am 18. August 2022 — Levantur/EUIPO — Fantasia Hotels & Resorts (LUXURY BAHIA PRINCIPE FANTASIA Don Pablo Collection)

(Rechtssache T-505/22)

(2022/C 380/30)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Levantur, SA (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: G. Marín Raigal, E. Armero Lavie und C. Caballero Pastor, abogados)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fantasia Hotels & Resorts, SL (Zaragoza, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke LUXURY BAHIA PRINCIPE FANTASIA Don Pablo Collection — Unionsmarke Nr. 16 020 547.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Mai 2022 in der Sache R 1973/2020-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin (FANTASÍA HOTELS & RESORTS, SL) die Kosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage vor dem Gericht aufzuerlegen;

der Nichtigkeitsanstragsstellerin, der FANTASÍA HOTELS & RESORTS, SL, die Kosten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren R 1973/2020-1 und dem Nichtigkeitsverfahren Nr. 36444C aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 2 Buchst. d, Art. 8 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission und gegen die Grundsätze der Begründungspflicht, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung;

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. c, Art. 8 Abs. 4, Art. 95 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegen Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und Art. 10 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission in der Auslegung durch die Rechtsprechung;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/25


Klage, eingereicht am 22. August 2022 — Sastela v EUIPO — Zenergo (Tante Mitzi Caffè CAFFÈ — STRUDEL — BARETTO)

(Rechtssache T-510/22)

(2022/C 380/31)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sastela, proizvodnja peciva in tort, d.o.o. (Ljutomer, Slowenien) (vertreten durch Rechtsanwalt U. Pogačnik)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zenergo d.o.o. (Zgornja Polskava, Slowenien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Europäische Bildmarke Tante Mitzi Caffè CAFFÈ — STRUDEL — BARETTO — Unionsmarke Nr. 11 425 394

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juni 2022 in der Sache R 1413/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage in dieser Rechtssache stattzugeben, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrer Beschwerde bei der Beschwerdekammer stattgegeben und die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung dahin abgeändert wird, dass der Verfallsantrag in Bezug auf die streitige Marke zurückgewiesen wird;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das EUIPO zur weiteren Beratung zurückzuverweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/26


Klage, eingereicht am 24. August 2022 — Vitromed/EUIPO — Vitromed Healthcare (VITROMED Germany)

(Rechtssache T-514/22)

(2022/C 380/32)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vitromed GmbH (Jena, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Linß)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vitromed Healthcare (Jaipur, Indien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke VITROMED Germany — Anmeldung Nr. 18 209 244

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juni 2022 in der Sache R 1670/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Widerspruch insgesamt zurückzuweisen;

der Widerspruchsführerin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.