ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 321

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
25. August 2022


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 321/01

Euro-Wechselkurs — 24. August 2022

1

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

Europäische Kommission

2022/C 321/02

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab dem 1. Mai 2022 (Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 )

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 321/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10848 – PERMIRA / H&F / ZENDESK) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

3

2022/C 321/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10819 – OMERS / APG / GROENDUS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2022/C 321/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10850 – ASMENT DE TEMARA / VEOM / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

2022/C 321/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10844 – INFRAVIA / P4 / FIBERFORCE) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 321/07

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 321/1


Euro-Wechselkurs (1)

24. August 2022

(2022/C 321/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

0,9934

JPY

Japanischer Yen

135,74

DKK

Dänische Krone

7,4381

GBP

Pfund Sterling

0,84283

SEK

Schwedische Krone

10,5860

CHF

Schweizer Franken

0,9576

ISK

Isländische Krone

139,50

NOK

Norwegische Krone

9,6360

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,629

HUF

Ungarischer Forint

410,93

PLN

Polnischer Zloty

4,7668

RON

Rumänischer Leu

4,8800

TRY

Türkische Lira

18,0362

AUD

Australischer Dollar

1,4389

CAD

Kanadischer Dollar

1,2908

HKD

Hongkong-Dollar

7,7950

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6065

SGD

Singapur-Dollar

1,3857

KRW

Südkoreanischer Won

1 332,84

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,8976

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8220

HRK

Kroatische Kuna

7,5125

IDR

Indonesische Rupiah

14 757,60

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4559

PHP

Philippinischer Peso

55,700

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

35,906

BRL

Brasilianischer Real

5,0606

MXN

Mexikanischer Peso

19,7781

INR

Indische Rupie

79,3006


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

Europäische Kommission

25.8.2022   

DE

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C 321/2


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab dem 1. Mai 2022

(Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 (1) )

(2022/C 321/02)

Die Basissätze werden im Einklang mit dem Kapitel über die Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen in der Fassung der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 788/08/COL vom 17. Dezember 2008 berechnet. Die anwendbaren Referenzsätze werden gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen aus dem Basissatz zuzüglich angemessener Margen berechnet.

Es wurden folgende Basissätze festgesetzt:

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.5.2022-

3,12

-0,57

1,17


(1)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.8.2022   

DE

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C 321/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10848 – PERMIRA / H&F / ZENDESK)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 321/03)

1.   

Am 17. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Permira Holdings Limited („Permira“, Guernesy),

Hellman & Friedman LLC („H&F“, USA),

Zendesk, Inc. („Zendesk“, USA).

Permira und H&F übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Zendesk.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Permira ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die für Investmentfonds Anlageverwaltungsleistungen erbringt und eine Reihe von Portfolio-Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen in verschiedenen Ländern kontrolliert.

H&F ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die in bestimmte Unternehmenssparten in Branchen wie Software & Technologie, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Verbraucher & Einzelhandel sowie sonstige Unternehmensdienstleistungen investiert und das Management unterstützt.

Zendesk ist ein Softwareunternehmen, das Software-as-a-Service-Kundenbeziehungsmanagement (KBM) zur Verbesserung der Kundenbeziehungen anbietet.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10848 – PERMIRA / H&F / ZENDESK

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.8.2022   

DE

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C 321/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10819 – OMERS / APG / GROENDUS)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 321/04)

1.   

Am 17. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

OMERS Infrastructure European Holdings 2 B.V. („OMERS Infrastructure“, Niederlande), kontrolliert von der OMERS Administration Corporation („OMERS“, Kanada),

APG Asset Management N.V. („APG“, Niederlande), kontrolliert von Stichting Pensioenfonds ABP („ABP“, Niederlande),

Groendus Groep B.V. („Groendus“, Niederlande), kontrolliert von NPM Capital N.V. (Niederlande).

OMERS und APG werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Groendus übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OMERS Infrastructure ist eine von OMERS kontrollierte Investitionsplattform, die ein weltweites Portfolio diversifizierter Investitionen in öffentliche Märkte, Private Equity, Infrastruktur und Immobilien verwaltet.

APG wird von ABP kontrolliert, der ein weltweites Portfolio diversifizierter Investitionen in Infrastruktur und Immobilien verwaltet.

Groendus bietet Unternehmenskunden in den Niederlanden u.a. folgende Dienstleistungen an, um ihren Übergang zu einem nachhaltigen Energieverbrauch zu unterstützen: Anmietung, Verkauf, Installation und Wartung von Zählern und Solarpaneelen, Beratung, Messung von Energieflüssen und Versorgung mit erneuerbaren Energien. Seine Plattform EnergyMarketPlace erleichtert den Kauf und Verkauf von grüner Energie, die direkt von den Erzeugern bereitgestellt wird.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10819 – OMERS / APG / GROENDUS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.8.2022   

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C 321/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10850 – ASMENT DE TEMARA / VEOM / JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 321/05)

1.   

Am 16. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Asment de Temara („AdT“, Marokko), kontrolliert von Votorantim S.A. („Votorantim“, Brasilien),

Veolia Services à l’Environnement Maroc („VEOM“, Marokko), kontrolliert von Veolia Environnement S.A. („Veolia“, Frankreich),

ein für die Zwecke des Zusammenschlusses neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („Gemeinschaftsunternehmen“, Marokko),

AdT und VEOM werden die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung übernehmen. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AdT ist in Marokko in der Herstellung von Zement, Beton und Zuschlagstoffen tätig.

VEOM ist eine Holdinggesellschaft, die die marokkanischen Gesellschaften der Veolia-Gruppe vereint, die ihrerseits in den Bereichen Energiedienstleistungen, Wasserdienstleistungen (Gewinnung, Verteilung, Trinkwasseraufbereitung, Abwassersammlung und -behandlung usw.) und Abfalldienstleistungen (Sammlung und Behandlung von gewöhnlichen, gefährlichen und regulierten Abfällen) tätig ist.

Das Gemeinschaftsunternehmen wird eine Plattform für die Vorbehandlung ungefährlicher und gefährlicher Abfälle in Marokko entwickeln und betreiben.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10850 – ASMENT DE TEMARA / VEOM / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (Fusionskontrollverordnung).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 321/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10844 – INFRAVIA / P4 / FIBERFORCE)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 321/06)

1.   

Am 17. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

InfraVia V Invest S.à r.l. (Luxemburg), von Infravia Capital Partners SAS (Infravia, Frankreich) kontrollierte Zweckgesellschaft,

P4 sp. zo. o (P4, Polen),

FiberForce sp z o.o. (Fiberforce, Polen).

Infravia und P4 erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Fiberforce.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Infravia: Anlageverwalter im Namen der InfraVia-Investmentfonds, die auf die Bereiche Infrastruktur und Technologie, einschließlich Verkehr, Umwelt, Energie und soziale Infrastruktur ausgerichtet sind;

P4: einer der vier auf dem polnischen Mobilfunk-Endkundenmarkt tätigen Mobilfunkbetreiber;

Fiberforce: Anbieter von Telekommunikationszugangsdiensten auf Vorleistungsebene in Polen über sein eigenes Zugangsnetz mit HFC- und FFTH-Technik (Hybrid Fiber-Coaxial bzw. Fiber-to-the-Home).

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10844 – INFRAVIA / P4 / FIBERFORCE

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

25.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 321/11


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 321/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Nuez de Pedroso“

EU-Nr.: PDO-ES-02643 – 14.10.2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n) [der g. U. oder g. g. A.]

„Nuez de Pedroso“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei „Nuez de Pedroso“ handelt es sich um Walnüsse, die von Plantagen und einzelnen Bäumen der Art Juglans regia L. geerntet und als Trockenwalnüsse in der Schale (die vor dem Verzehr nur noch geschält werden müssen) oder als Walnusskerne (die von der Schale und den inneren Trennwänden befreit wurden) zum Verzehr angeboten werden.

Die Walnüsse werden von Bäumen autochthoner und allochthoner Sorten geerntet. Bei der autochthonen Sorte handelt es sich um den autochthonen Walnussbaum „Rioja Alta“; die nicht autochthonen Sorten sind „Chandler“, „Lara“, „Franquette“, „Hartley“, „Fernor“, „Ferbel“ und „Fernette“, die eingeführt wurden und sich im Laufe der Jahrzehnte an das mittelhohe Gebirge und das atlantische Klima der geografischen Umgebung angepasst haben. Zusammen bilden sie eine Gruppe von Ökotypen lokalen Ursprungs, die von den Landwirten im Laufe der Jahrhunderte vor allem nach Ertrag und Qualität selektiert wurden. Daher besitzen diese Walnüsse einen höheren Gehalt an Antioxidantien als Walnüsse aus anderen Gebieten und gewährleisten eine antioxidative Mindestaktivität von 115 μmol Trolox/g nach der DDPH-Bestimmungsmethode (± 10 %).

Bei „Nuez de Pedroso“ handelt es sich um eine mittelgroße bis große, kugelförmige Steinfrucht von blasser Farbe mit einem mittelgroßen bis dicken, holzigen Endokarp, das sehr rissbeständig ist und aus dem sich die Samen leicht herauslösen lassen, ohne zu brechen.

Der Samen – bestehend aus zwei fast gehirnförmigen, faltigen Keimblättern (Schmetterlingsform), die durch eine senkrechte Trennwand und zwei oder vier unvollständige falsche Trennwände voneinander getrennt sind – ist mittelgroß bis groß, von heller bis mittlerer Farbe mit bernsteinfarbenen Reflexen in der Kutikula. Er weist intensive Aromen und einen „typischen Walnussgeschmack“, eine gute Schmackhaftigkeit, einen Röstton, eine leichte Bitterkeit ohne Adstringenz und ohne jegliche unangenehmen Geschmacks- und Geruchstöne aufgrund seiner hohen oxidativen Stabilität und dem „Nichtvorhandensein von Ranzigkeit“.

Die Walnüsse mit der g. U. „Nuez de Pedroso“ weisen eine hohe Oxidationsstabilität auf, weshalb sie über ein Jahr lang haltbar sind, ohne zu verderben.

Zum Zeitpunkt der Verpackung müssen die getrockneten Walnüsse mit Schale einen Mindestdurchmesser von 28 mm und einen natürlichen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 12 % aufweisen und in gutem Zustand sein. Getrocknete Walnüsse in der Schale können in Mengen von bis zu 15 kg verpackt werden.

Die Walnusskerne, die entweder „ganz“ oder „gespalten“ zum Verkauf angeboten werden, müssen mindestens 8 mm groß sein und einen natürlichen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 5 % besitzen. Sie dürfen keine brüchigen oder trockenen Stellen oder Bereiche aufweisen, die verfärbt oder stark fleckig sind und sich deutlich vom Rest des Kerns abheben. Ist dies der Fall, dürfen keinesfalls mehr als 25 % des Samens betroffen sein. Walnusskerne können in Mengen von bis zu 5 kg verpackt werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Der gesamte Erzeugungsprozess, gegebenenfalls einschließlich Trocknung und Schälen, muss in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Nach dem 15. Mai müssen alle nicht in Verkehr gebrachten Erzeugnisse bei einer Temperatur von bis zu 8 °C und einer Luftfeuchtigkeit zwischen 60 und 75 % gelagert werden. Die Höchstlagerzeit ist auf den 31. Dezember des Jahres nach der Ernte festgelegt.

Die Verpackung und Kennzeichnung ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Sicherstellung, dass die Walnüsse mit der g. U. „Nuez de Pedroso“ in einwandfreiem Zustand für den Verzehr zur Verfügung stehen und nicht in derselben Verpackung mit Walnüssen anderer Herkunft vermischt werden, die nicht auf natürliche Weise getrocknet oder ordnungsgemäß gelagert wurden.

Die guten Bedingungen, unter denen das Erzeugnis vor dem Inverkehrbringen gelagert wird (kontrollierte Temperatur und Luftfeuchtigkeit), tragen dazu bei, die gut löslichen und thermolabilen Antioxidantien in den Walnüssen mit der g. U. „Nuez de Pedroso“ zu erhalten, was ihr Verderben verlangsamt und ihre Haltbarkeit verlängert.

Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, die die Fette nach der Trocknung vor dem Verderb schützen und den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses garantieren, müssen der Verwaltungsstelle oder in Ermangelung einer solchen der zuständigen Behörde die folgenden Verfahrensweisen mitgeteilt werden: Lagerung, Verpackung und Kennzeichnung.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Für jedes Produktformat müssen die Etiketten einzeln nummeriert sein und die folgenden Angaben enthalten:

1.

den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Nuez de Pedroso“ und ihr Logo,

2.

gegebenenfalls die Angabe „Nueces en grano“ (Walnusskerne) und das Erntejahr.

Allen Erzeugern und Verarbeitern des Erzeugnisses, die die Anforderungen der Spezifikation erfüllen, steht das spezifische Logo zur Verfügung, mit dem das Erzeugnis gekennzeichnet wird (unabhängig davon, ob sie der antragstellenden Erzeugergemeinschaft angehören oder nicht).

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte geografische Gebiet ist zusammenhängend und homogen und umfasst eine Gesamtfläche von 1 163 km2 und 38 Gemeinden, die der Autonomen Gemeinschaft La Rioja angehören. Diese sind im Einzelnen:

21 Gemeinden, die zum Bezirk Rioja Alta gehören: Santurde, Santurdejo, Berceo, San Millán de la Cogolla, Manzanares de Rioja, Villar de Torre, Villarejo, Estollo, Villaverde de Rioja, Arenzana de Abajo, Arenzana de Arriba, Badarán, Baños de Río Tobía, Bezares, Bobadilla, Camprovín, Cárdenas, Ledesma de la Cogolla, Manjarrés, Santa Coloma und Tricio; 17 Gemeinden, die zum Bezirk Sierra Rioja Alta gehören: Anguiano, Brieva de Cameros, Canales de la Sierra, Castroviejo, Mansilla, Matute, Tobía, Ventrosa, Villavelayo, Viniegra de Abajo, Viniegra de Arriba, Ezcaray, Zorraquín, Valgañón, Pazuengos, Ojacastro und Pedroso (wobei die letztgenannte Gemeinde der namensgebende Ort ist).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Qualität und die besonderen Merkmale der Walnüsse mit der g. U. „Nuez de Pedroso“ hängen sowohl mit natürlichen als auch mit menschlichen Einflüssen in dem geografischen Umfeld zusammen, in dem sie angebaut, gelagert und verpackt werden.

5.1.   Qualität oder Merkmale des Erzeugnisses

Walnüsse, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet angebaut, getrocknet und gelagert werden, weisen eine hohe Oxidationsstabilität auf, was auf den höheren Gehalt an natürlichen Antioxidantien zurückzuführen ist (41,75 μmol Trolox/g mehr als andere industriell erzeugte Sorten, wie vergleichende Studien des Instituts für Fette und Öle in Sevilla ergaben). Damit erreichen sie eine durchschnittliche antioxidative Aktivität von 124,672 μmol Trolox/g nach der DDPH-Methode. Dadurch ist der Oxidationsprozess bei Walnüssen mit der g. U. „Nuez de Pedroso“ erheblich verlangsamt, sodass sie länger als vergleichbare Nüsse in einwandfreiem Zustand verzehrt werden können (bis zu einem Jahr gegenüber 3 bis 6 Monaten bei anderen Nüssen).

Von den natürlichen Stoffen mit antioxidativer Wirkung, die in einem so hohen Anteil vorhanden sind, sind insbesondere die löslichen Tocopherole, Sterole und Phenole, wie Flavonoide und hydrolysierbare Tannine, zu nennen. Diese verleihen der Walnuss mit der g. U. „Nuez de Pedroso“ ihr intensives Aroma und den „typischen Walnussgeschmack“, die gute Schmackhaftigkeit, das Röstaroma, die leichte Bitterkeit und die geringe Adstringenz. Sie verhindern unangenehme Geschmackstöne und Gerüche und sorgen für die ocker-bernsteinfarbenen Schattierungen der Kutikula und der Kernhäute. Deshalb sind diese Biomoleküle so entscheidend für die Qualität des Erzeugnisses und zeichnen es gegenüber Walnüssen aus angrenzenden Gebieten aus.

Die besseren antioxidativen Eigenschaften der „Nuez de Pedroso“ im Vergleich mit anderen Walnüssen verleihen dem Produkt zusammen mit dem natürlichen Trocknungsprozess, durch den diese Biomoleküle nahezu unbeeinträchtigt erhalten bleiben, seine hohe oxidative Stabilität. Das bedeutet, dass die Walnüsse länger haltbar sind (über ein Jahr in einwandfreiem Zustand) und viel weniger zum Verderb bei der Lagerung neigen: Sie können bis zum 31. Dezember des Jahres nach der Ernte gelagert werden, ohne dass sich unangenehme Geschmackstöne oder Aromen entwickeln.

Die Schalen der Walnüsse mit der g. U. „Nuez de Pedroso“ werden durch den Trocknungsprozess nicht geschwächt. Sie bleiben lange dicht, was bedeutet, dass sie gut haltbar sind und ihre Härte behalten, was das Herauslösen der Samen erleichtert, da sie beim Schälen nicht zerbrechen.

5.2.   Kausaler Zusammenhang; natürliche Faktoren

Bei dem abgegrenzten geografischen Gebiet handelt es sich um ein zusammenhängendes und homogenes Gebiet in den Bezirken Rioja Alta und Sierra de Rioja Alta mit einer gebirgigen Landschaft. Die besonderen Boden- und Klimabedingungen im gesamten Gebiet sorgen für eine angemessene Entwicklung der Kulturen, die hauptsächlich in den kühleren Gebieten der westlichen Täler in den mittleren und oberen Abschnitten der Flüsse Oja und Najerilla und ihrer Nebenflüsse angebaut werden.

Der Bezirk Rioja Alta hat nicht das gleiche mediterrane Klima wie die übrige Autonome Gemeinschaft, da der Einfluss des Atlantiks besonders ausgeprägt ist (kontinentales Klima mit deutlicher Tendenz zu gemäßigt-kühlem Klima, vor allem in den Bergen), was zu einer breiten feuchten Zone mit häufigen und ergiebigen Niederschlägen führt.

Dieser atlantische Einfluss kommt dadurch zustande, dass das Gebiet durch sein charakteristisches Relief vor den trockenen und warmen Südwinden geschützt ist. Die durchschnittliche kumulierte Jahresniederschlagsmenge ist höher als in der übrigen Autonomen Gemeinschaft (502,55 l/m2); die Niederschlagsmenge im Frühjahr kann sogar mehr als doppelt so hoch sein wie in anderen Gebieten. Dies ist sehr vorteilhaft für die Pflanze, da sie trotz ihrer Robustheit sehr empfindlich auf Trockenheit reagiert, insbesondere im Sommer. Der Regen im Juni, der während der Blütezeit fällt, sorgt auch dafür, dass die in dem Gebiet kultivierten Walnüsse eine ausreichende Größe haben.

Die feuchte Atlantikluft bringt nicht nur höhere Niederschlagsmengen, sondern wirkt auch temperaturausgleichend, sodass der Temperaturunterschied zwischen Sommer und Winter nicht so groß ist wie in der übrigen Autonomen Gemeinschaft.

Die Sommer sind nicht so warm wie in der übrigen Autonomen Gemeinschaft und sind durch Sommergewitter und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit gekennzeichnet, was auf die großen Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht zurückzuführen ist. Diese besonderen Bedingungen begünstigen die Entwicklung dieser Pflanze, die so empfindlich auf hohe Temperaturen im Sommer reagiert. Die Tatsache, dass die Walnüsse nicht von der Sonne versengt werden, bedeutet, dass die Nüsse nicht taub werden oder sich verformen und die Kerne nicht dunkel werden oder an der Innenseite der Schale haften bleiben. Dies gewährleistet die helle Farbe, die Größe und die leichte Entnahme der Kerne, die für die Walnüsse mit der g. U. „Nuez de Pedroso“ charakteristisch sind.

Gleichzeitig bewirken die strengen Winter und milden Sommer, dass mindestens vier Monate lang kaltes Wetter und mindestens vier Monate lang Durchschnittstemperaturen über 16 oC herrschen, damit der Baum im folgenden Jahr blüht und die Früchte rechtzeitig zur Herbsternte vollständig und gleichmäßig ausreifen. Dies ist von entscheidender Bedeutung für den anschließenden natürlichen Trocknungsprozess und ermöglicht auch den hohen Gehalt an phenolischen und antioxidativen Verbindungen. Wissenschaftliche Studien haben einen Zusammenhang zwischen Reifegrad und Phenolgehalt gezeigt.

Spezifische Studien über den Phenolgehalt von Walnüssen haben auch bestätigt, dass sich übermäßige Hitze, Trockenheit und niedrige Höhenlagen nachteilig auswirken. Solche Bedingungen herrschen im Gebiet dieser g. U nicht. Das Hochgebirgsrelief und die besonderen klimatischen Bedingungen in diesem Gebiet, insbesondere die kühleren, niederschlagsreichen Sommer, sind für die hier kultivierten, perfekt angepassten Sorten besonders vorteilhaft. Dies wirkt sich positiv aus und hat den Effekt, dass der Gehalt an Gesamtphenolen und natürlichen Antioxidantien höher ist als bei Walnüssen aus anderen Regionen.

Die trockenen und kalten Bedingungen in dem Gebiet im Herbst und Winter erlauben ein natürliches Trocknungsverfahren, bei dem der Feuchtigkeitsgehalt der Walnüsse langsam und stetig sinkt, ohne dass sich Pilze oder Aflatoxine bilden, was die Haltbarkeit der Nüsse verlängert. Während das industrielle Trocknungsverfahren in anderen Gebieten durchschnittlich 18 Stunden dauert, erstreckt sich der natürliche Prozess in dem abgegrenzten Gebiet über mehrere Tage und ist damit deutlich länger. Die Dauer variiert je nach Wetterlage, ein Beleg für den Zusammenhang zwischen dem natürlichen Trocknungsprozess und dem geografischen Umfeld.

5.3.   Kausaler Zusammenhang; menschliche Einflüsse

Das Fachwissen über die Auswahl des Saatguts und die besten Anbaumethoden, die Wahl des optimalen Erntezeitpunkts der Walnüsse, die Gewährleistung eines natürlichen Trocknungsprozesses und die korrekte Lagerung sind Techniken, die im Laufe vieler Jahre erworben und weitergegeben wurden. Sie sind ein wichtiger Faktor für die Erzeugung qualitativ hochwertiger Walnüsse und für die möglichst lange Bewahrung aller wesentlichen Merkmale, wodurch die Gefahr des Verderbs deutlich geringer ist und ein höherer Marktwert erzielt werden kann.

Da die Landwirte in dem geografischen Gebiet, für das die g. U. gilt, seit jeher die Auswahl des Saatguts der geschützten Sorten vornehmen, um deren Produktivität und Qualitätsmerkmale zu verbessern und ihre Anpassungsfähigkeit an das abgegrenzte geografische Gebiet zu erhöhen, unterscheiden sie sich von den gleichen Sorten, die anderswo, auch in benachbarten Gebieten, angebaut werden.

Die hier kultivierten Sorten sind nicht durch Spätfrost gefährdet, weil sie spät blühen und ihr Laub früh fällt. Dadurch kommt es auch nicht zur Eiablage der Lepidoptera-Art Cydia pomonella, die einen Wurmbefall der Walnüsse zur Folge hätte. Dieses Problem tritt im Gebiet der g. U. nicht auf, wohl aber regelmäßig in den benachbarten Gebieten mit geringerer Höhenlage, was dort sowohl die Erntemengen als auch die Qualität der Ernte beeinträchtigt.

Die Walnüsse werden geerntet, wenn sie den optimalen Reifegrad erreicht haben. Dies ist ausschlaggebend für den hohen Gehalt an phenolischen und antioxidativen Verbindungen in den Früchten und schafft die Voraussetzungen für den anschließenden natürlichen Trocknungsprozess. Um die helle Farbe der Schale zu bewahren und ein Nachdunkeln zu verhindern, dürfen die Walnüsse nicht lange auf dem Boden liegen bleiben.

Das in dem Gebiet angewandte Trocknungsverfahren ist das traditionelle und historische natürliche Trocknungsverfahren, das unmittelbar nach der Ernte der Walnüsse (immer innerhalb von 48 Stunden) durchgeführt wird, um die ernährungsphysiologischen und organoleptischen Eigenschaften der Früchte so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Die Walnüsse werden auf einer vollkommen sauberen und trockenen Oberfläche (höchstens drei Lagen Walnüsse übereinander) an Orten mit guter natürlicher Belüftung ausgebreitet. Es dürfen keine künstlichen Wärmequellen verwendet werden, und sie müssen regelmäßig bewegt und gereinigt werden, um Schimmelbildung zu vermeiden.

Bei dem industriellen Trocknungsverfahren, das in anderen Gebieten zur Verkürzung des Prozesses angewandt wird, werden die Walnüsse unter Zwangsbelüftung bei hoher Temperatur getrocknet. Dies führt zu einer Ausdehnung und Komprimierung der Schale, wodurch sie ihre Dichtheit verliert und Oxidationsprozesse beschleunigt werden, sodass die Walnüsse weniger gut lagerfähig sind und deutlich früher verderben.

Durch die natürliche Trocknung im abgegrenzten Gebiet verlieren die Walnüsse mit der g. U. „Nuez de Pedroso“ dagegen langsamer und stetiger ihre Feuchtigkeit, sodass die Schalen ihre Dichtheit behalten und weniger brüchig werden. Da die Schale, die das Saatgut umschließt, dicht bleibt, kann keine Luft eindringen und die inneren Eigenschaften bleiben nahezu unverändert. Dadurch wird verhindert, dass die Samen dunkel werden und ihre Fette verderben (Entwicklung unangenehmer Gerüche und Aromen), und ihre Haltbarkeit wird verlängert.

Durch die natürliche Trocknung sind die Walnüsse mit der g. U. „Nuez de Pedroso“ außerdem sehr rissfest, was die Gewinnung der Kerne erleichtert. Walnüsse, die einem industriellen Trocknungsprozess unterzogen werden, werden spröde, was bedeutet, dass sie beim Schälen eher zerbrechen und die Gewinnung der Kerne schwieriger ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

Im Abschnitt „Pliegos de condiciones“ (Produktspezifikationen):

https://www.larioja.org/agricultura/es/calidad-agroalimentaria


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.