ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
|
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 304/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10757 — MUTARES / CIMOS) ( 1 ) |
|
2022/C 304/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10747 — BHC / DUSSUR / BAKER PETROLITE SAUDI COMPANY JV) ( 1 ) |
|
2022/C 304/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10828 — CVC / NORDIC CAPITAL / CARY GROUP) ( 1 ) |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 304/04 |
||
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
2022/C 304/05 |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 304/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10681 – RTL Deutschland/Seven.One Entertainment Group/Addressable TV Technology JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 304/07 |
||
2022/C 304/08 |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
9.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10757 — MUTARES / CIMOS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 304/01)
Am 28. Juli 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10757 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
9.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10747 — BHC / DUSSUR / BAKER PETROLITE SAUDI COMPANY JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 304/02)
Am 3. August 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10747 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
9.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10828 — CVC / NORDIC CAPITAL / CARY GROUP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 304/03)
Am 5. August 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10828 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
9.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
8. August 2022
(2022/C 304/04)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0199 |
JPY |
Japanischer Yen |
137,62 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4405 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,84165 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,3650 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9763 |
ISK |
Isländische Krone |
140,10 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,9405 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,515 |
HUF |
Ungarischer Forint |
394,27 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,7043 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9163 |
TRY |
Türkische Lira |
18,3175 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4607 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3134 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,0061 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6202 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4058 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 329,93 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,9694 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,8931 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5123 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 147,65 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5477 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,554 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
36,380 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,2380 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,6810 |
INR |
Indische Rupie |
81,1660 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
9.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/5 |
Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)
(2022/C 304/05)
Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt steht eine regelmäßig aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion „Migration und Inneres“ zur Verfügung.
LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL
POLEN
Ersetzung der im ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1 veröffentlichten Liste
I. |
Liste von Dokumenten gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
|
II. |
Liste von Dokumenten gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
|
Liste früherer Veröffentlichungen
ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.
ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11.
ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 1.
ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 45.
ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.
ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.
ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.
ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.
ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.
ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.
ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.
ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.
ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.
ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.
ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.
ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.
ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.
ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.
ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 7.
ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.
ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.
ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.
ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.
ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.
ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.
ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.
ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.
ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.
ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.
ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.
ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.
ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.
ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.
ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.
ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.
ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.
ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.
ABl. C 94 vom 25.3.2017, S. 3.
ABl. C 297 vom 8.9.2017, S. 3.
ABl. C 343 vom 13.10.2017, S. 12.
ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 25.
ABl. C 144 vom 25.4.2018, S. 8.
ABl. C 173 vom 22.5.2018, S. 6.
ABl. C 222 vom 26.6.2018, S. 12.
ABl. C 248 vom 16.7.2018, S. 4.
ABl. C 269 vom 31.7.2018, S. 27.
ABl. C 345 vom 27.9.2018, S. 5.
ABl. C 27 vom 22.1.2019, S. 8.
ABl. C 31 vom 25.1.2019, S. 5.
ABl. C 34 vom 28.1.2019, S. 4.
ABl. C 330 vom 6.10.2020, S. 5.
ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1.
ABl. C 140 vom 21.4.2021, S. 2
ABl. C 150 vom 28.4. 2021, S. 5
ABl. C 365 vom 10.9.2021, S. 3
ABl. C 491 vom 7.12.2021, S. 5
ABl. C 509 vom 17.12.2021, S. 10
ABl. C 272 vom 15.7.2022, S. 4.
(1) Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
9.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10681 – RTL Deutschland/Seven.One Entertainment Group/Addressable TV Technology JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 304/06)
1.
Am 1. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1). bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
RTL Deutschland GmbH („RTL Deutschland“, DEUTSCHLAND); |
— |
Seven.One Entertainment Group GmbH („Seven.One Entertainment Group“, DEUTSCHLAND); |
— |
The Addressable TV GmbH („Addressable TV Technology JV“, DEUTSCHLAND). |
RTL und Seven.One Entertainment Group werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Addressable TV Technology JV übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen („JV“).
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
RTL Deutschland ist eine in Deutschland tätige Fernsehgesellschaft und Onlinegesellschaft mit Produktions- und Radiodienstleistungen. |
— |
Seven.One Entertainment Group ist eine in Deutschland tätige Fernsehgesellschaft und Onlinegesellschaft mit Produktions- und Radiodienstleistungen. |
3.
Addressable TV Technology JV wird Dienstleistungen entwickeln, die auf die Förderung einer optimierten Zugänglichkeit und der Umsetzung bereits bestehender nicht urheblich geschützer technischer Standards für die Technologie von Addressable TV („ATV“) abzielen. Insbesondere wird ATV technologische Funktionalitäten definieren und Radio- sowie Elektronikhersteller mit App-basierteren Tools ausstatten, die es ihnen gestatten, ihre jeweiligen ATV-Technologien zu testen und zu überprüfen, um zu sehen, ob sie mit den neuen technischen Umsetzungsanforderungen von Addressable TV Technology JV übereinstimmen.
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10681 – RTL Deutschland/Seven.One Entertainment Group/Addressable TV Technology JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
9.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/11 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2022/C 304/07)
Die vorliegende Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS
„Verdicchio di Matelica“
PDO-IT-A0481-AM03
Datum der Mitteilung: 27.05.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Verpackung – Behältnisse und Fassungsvermögen
Beschreibung: Für die Verpackung von Wein mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ ohne weitere zusätzliche Angabe können anstelle von Glasbehältern auch Behältnisse verwendet werden, die aus einem mehrlagigen Kunststoffbeutel aus Polyethylen und Polyester sowie einer Umverpackung aus Pappe oder einem anderen festen Material bestehen und deren Mindestfassungsvermögen den nationalen und EU-Rechtsvorschriften entspricht. Außerdem darf der Typ „Passito“ nur in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1,50 Litern in den Verkehr gebracht werden.
Begründung: Hiermit wird die von den Erzeugern nach sorgfältigen technischen und kommerziellen Erwägungen gewünschte Möglichkeit geboten, Wein mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ auch in andere Behältnisse als solche aus Glas zu verpacken. Das Gleiche gilt für die Angabe des Mindestfassungsvermögens der Flaschen für Weine des Typs „Passito“.
Die Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 des Einzigen Dokuments.
2. Erzeugungsjahr der Trauben
Beschreibung: Bei Weinen mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“, ausgenommen Schaumweine, die nicht als Jahrgangsweine gekennzeichnet sind, ist das Erzeugungsjahr der Trauben anzugeben.
Begründung: Die Einzelheiten der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung werden präzisiert.
Die Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 des Einzigen Dokuments.
3. Verweise auf die Kontrollstelle – Änderung der Anschrift
Beschreibung: Die Anschrift des Unternehmens Valoritalia, der Zertifizierungsstelle für Qualität und italienische Weinbauerzeugnisse, wurde von Via Piave n. 24 in Via Venti Settembre n. 98/G – 00187 Rom, Italia geändert.
Begründung: Der Sitz der Kontrollstelle für die Bezeichnung „Verdicchio di Matelica“ wurde verlegt.
Die Änderung betrifft Artikel 10 der Produktspezifikation, hat jedoch keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name des Erzeugnisses
Verdicchio di Matelica
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
5. |
Qualitätsschaumwein |
4. Beschreibung der Weine:
1. Verdicchio di Matelica
KURZBESCHREIBUNG
Die Weine mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ sind blass strohgelb, weisen ein charakteristisches zartes Aroma auf und sind im Geschmack harmonisch und trocken mit leicht bitterem Abgang.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
|
Mindestgesamtsäure |
4,50 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
|
2. Verdicchio di Matelica passito
KURZBESCHREIBUNG
Die Weine mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ Passito sind gelb bis bernsteinfarben, weisen ein charakteristisches ätherisches, intensives Aroma auf und sind im Geschmack lieblich bis süß, samtig mit einem charakteristischen leicht bitteren Abgang.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
|
Mindestgesamtsäure |
4,00 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
25. |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
|
3. Verdicchio di Matelica spumante
KURZBESCHREIBUNG
Die Weine mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ Spumante sind strohgelb mit grünlichen Reflexen, weisen ein charakteristisches zartes, feines, umfassendes und komplexes Aroma auf, haben einen feinen, langanhaltenden Schaum und sind im Geschmack würzig, frisch, fein und harmonisch von extrabrut bis trocken.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
|
Mindestgesamtsäure |
4,50 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
|
5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Wesentliche önologische Verfahren
—
5.2. Höchsterträge:
1. Verdicchio di Matelica
13 000 kg Trauben pro Hektar
2. Verdicchio di Matelica passito
13 000 kg Trauben pro Hektar
3. Verdicchio di Matelica spumante
13 000 kg Trauben pro Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Das Erzeugungsgebiet der für die Erzeugung von Weinen mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ geeigneten Trauben umfasst einen Teil des Gebiets der Gemeinden Matelica, Esanatoglia, Gagliole, Castelraimondo, Camerino und Pioraco in der Provinz Macerata sowie einen Teil des Gebiets der Gemeinden Cerreto D’Esi und Fabriano in der Provinz Ancona.
7. Rebsorten
Verdicchio bianco B. - Trebbiano di Soave B.
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Verdicchio di Matelica
Die menschlichen Einflüsse bei der Erzeugung von Weinen mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ haben eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung der Anbau- und Weinbereitungsverfahren für Verdicchio gespielt. Die Erzeugung und der Konsum von Schaumweinen und Passito-Weinen über die Jahrhunderte hinweg sind traditionell und reich dokumentiert. Das Zusammenspiel menschlicher Einflüsse mit den einzigartigen natürlichen Faktoren des Erzeugungsgebiets, wie Klima und Art des Geländes, verleiht den Weinen mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ besondere, unvergleichliche analytische, aromatische und organoleptische Eigenschaften, die insbesondere der autochthonen Rebsorte zuzuschreiben sind, die als Hauptrebsorte verwendet wird.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Angabe des Erzeugungsjahres der Trauben
Rechtsrahmen:
Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
Beschreibung der Bedingung:
Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“, ausgenommen Schaumweine, die nicht als Jahrgangsweine gekennzeichnet sind, ist das Erzeugungsjahr der Trauben anzugeben.
Verpackung und Behältnisse
Rechtsrahmen:
Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
Beschreibung der Bedingung:
Für die Verpackung von Wein mit der g. U. „Verdicchio di Matelica“ ohne weitere zusätzliche Angabe können anstelle von Glasbehältern auch Behältnisse verwendet werden, die aus einem mehrlagigen Kunststoffbeutel aus Polyethylen und Polyester sowie einer Umverpackung aus Pappe oder einem anderen festen Material bestehen und deren Mindestfassungsvermögen den nationalen und EU-Rechtsvorschriften entspricht.
Weine des Typs „Verdicchio di Matelica“ Passito dürfen nur in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1,50 Litern in den Verkehr gebracht werden.
Link zur Produktspezifikation
https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/18198
9.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/15 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2022/C 304/08)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS
„Pla de Bages“
PDO-ES-A1557-AM06
Datum der Mitteilung: 21.6.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Verringerung des Alkoholgehalts bestimmter Roséweine
BESCHREIBUNG:
Der erforderliche Mindestalkoholgehalt für Roséweine, die mit den Sorten Mandó und Picapoll Negro erzeugt werden, wird von 12,5 % vol auf 11,5 % vol gesenkt.
Es wird eingeführt, dass der beim Verschnitt von Sorten für Roséwein anwendbare Alkoholgehalt sich nach den Anteilen dieser Sorten richtet.
Diese Änderung betrifft Nummer 2 der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments.
Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.
BEGRÜNDUNG:
Bei den Sorten Picapoll Negro und Mandó handelt es sich um wiedergewonnene Sorten des Gebiets der Ursprungsbezeichnung Pla de Bages, die 2014 bzw. 2016 in die Produktspezifikation aufgenommen wurden.
Die Eigenschaften ihrer Trauben führen dazu, dass es – wie auch bei anderen Sorten von vitis vinifera – schwierig ist, einen höheren Alkoholgehalt zu erreichen. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, den Mindestalkoholgehalt der Roséweine, die mit den Sorten Mandó und Picapoll Negro erzeugt wurden, von 12,5 % vol auf 11,5 % vol zu senken.
2. Änderung der organoleptischen Beschreibung
BESCHREIBUNG:
Ein Teil des Textes zur Beschreibung der Weine wird verschoben und durch eine Tabelle der organoleptischen Eigenschaften ersetzt.
Diese Änderung betrifft Nummer 2.1 der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments.
Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.
BEGRÜNDUNG:
Diese Änderung wird aufgrund des technischen Charakters der Produktspezifikation und der Notwendigkeit, sie so eindeutig und objektiv wie möglich lesen und interpretieren zu können, vorgenommen.
3. Neuordnung der Sorten
BESCHREIBUNG:
Änderung der Einordnung der zugelassenen und empfohlenen Sorten. Die Sorten bleiben unverändert, nur die Sorten Chardonnay, Merlot und Cabernet Sauvignon gelten nicht mehr als empfohlen, sondern als zugelassen. Die Sorte Mandó/Garró hingegen gilt nicht mehr als zugelassen, sondern als empfohlen.
Diese Änderung betrifft Nummer 6 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.
Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.
BEGRÜNDUNG:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Liste der Sorten neu sortiert werden, um diejenigen Sorten, die lokal und besser an das Gebiet angepasst sind, gemäß dem Ansatz der Ursprungsbezeichnung, als empfohlene Sorten aufzuführen.
4. Redaktionelle Verbesserung der Ausführungen zum Zusammenhang
BESCHREIBUNG:
Die Ausführungen der Kategorie „Wein“ werden besser ausformuliert.
Diese Änderung betrifft Nummer 7 der Produktspezifikation und Punkt 8.1 des Einzigen Dokuments.
Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten entspricht.
BEGRÜNDUNG:
Diese Änderung wird aufgrund des technischen Charakters der Produktspezifikation und der Notwendigkeit, sie so eindeutig und objektiv wie möglich lesen und interpretieren zu können, vorgenommen.
Daher werden die besonderen Merkmale des Erzeugnisses im Absatz Zusammenhänge neu ausformuliert.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Pla de Bages
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
3. |
Likörwein |
5. |
Qualitätsschaumwein |
8. |
Perlwein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
1. Weißwein und Roséwein
KURZBESCHREIBUNG
WEIẞ: Blass- bis dunkelgelbe Farbe (goldgelb). Klares Aussehen ohne Trübungen. Mit fruchtigen Aromen. In bestimmten Fällen können aufgrund der Reifung Holzaromen enthalten sein. In der Regel sind sie leicht.
ROSÉ: Rote Farbe von blassrosa und/oder zwiebelschalenfarben bis kirschrot. Klares Aussehen ohne Trübungen. Mit fruchtigen Aromen. In bestimmten Fällen können aufgrund der Reifung Holzaromen enthalten sein. In der Regel sind sie leicht.
* |
Der minimale vorhandene Alkoholgehalt beträgt 11,5 % vol für Roséweine, die ausschließlich aus Sumoll, Ull de Llebre, Garró/Mandó und Picapoll Negro hergestellt wurden, und 12,5 % vol für die übrigen Weine. Bei Verschnittweinen aus unterschiedlichen Sorten mit unterschiedlichem Mindestalkoholgehalt ist der Mindestalkoholgehalt des Verschnitts direkt proportional zum Mindestalkoholgehalt aller Sorten und zu ihrem Anteil. |
* |
Weine mit einem Ausbau von mehr als einem Jahr und Weine mit Erzeugung in der Barrique im selben Jahr (Gärung und/oder Ausbau) weisen einen tatsächlichen flüchtigen Säuregehalt von höchstens 0,9 g/l auf. |
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
11 |
Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
11,67 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
180 |
2. Rotwein
KURZBESCHREIBUNG
Rote Farbe mit verschiedenen Farbtönen von violett bis ockerfarben, je nach Verarbeitung und Reifung. Klares Aussehen ohne Trübungen. Mit fruchtigen Aromen. In bestimmten Fällen können aufgrund der Reifung Holzaromen enthalten sein. Unterschiedlich, je nach Verarbeitung/Reifung. Leicht und frisch bis strukturiert und konzentriert.
* |
Der minimale vorhandene Alkoholgehalt beträgt 11,5 % vol für Rotweine, die ausschließlich aus Sumoll, Ull de Llebre, Picapoll Negro und Garró/Mandó hergestellt sind. |
* |
Weine mit einem Ausbau von mehr als einem Jahr und Weine mit Erzeugung in der Barrique im selben Jahr (Gärung und/oder Ausbau) weisen einen tatsächlichen flüchtigen Säuregehalt von höchstens 1,1 g/l auf. |
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
12,5 |
Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
13,3 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
150 |
3. Perlwein
KURZBESCHREIBUNG
Wie oben beschrieben, entsprechend der Farbe. Mit Perlage. Mit fruchtigen Aromen. In bestimmten Fällen können Reifungsaromen enthalten sein. Aufgrund der enthaltenen Kohlensäure, die auch die Wahrnehmung von Struktur und Vollmundigkeit am Gaumen verstärkt, sind die Weine frisch.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
10,5 |
Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
13,3 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
200 |
4. Qualitätsschaumwein
KURZBESCHREIBUNG
Wie oben beschrieben, entsprechend der Farbe. Mit Perlage. Mit fruchtigen Aromen. In bestimmten Fällen können Reifungsaromen enthalten sein. Aufgrund der enthaltenen Kohlensäure, die auch die Wahrnehmung von Struktur und Vollmundigkeit am Gaumen verstärkt, sind die Weine frisch.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
10,5 |
Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
13,3 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
185 |
5. Likörwein
KURZBESCHREIBUNG
Gelb, bernsteinfarben, golden, rot, bräunlich. Mit Aromen von frischen Früchten oder reifen Früchten je nach Verarbeitung/Reifung. Ölig und anhaltend.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
15 |
Mindestgesamtsäure |
4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
180 |
5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1.
Die Anbauverfahren müssen traditionelle Verfahren sein, da mit diesen die beste Qualität erreicht wird. Bei allen Weinbauarbeiten müssen sowohl das physiologische Gleichgewicht der Pflanze als auch die Umgebungsbedingungen beachtet und die agronomischen Kenntnisse angewendet werden, durch die Trauben gewonnen werden können, die sich optimal für die Weinbereitung eignen.
Form und Erziehung der Reben erfolgen nach den im Weinbau allgemein anerkannten Verfahren und Methoden.
Der Transport der gelesenen Trauben muss so schnell wie möglich und in einer Weise erfolgen, durch die die Qualität der Trauben erhalten bleibt.
2.
Die Weinlese wird mit größter Sorgfalt durchgeführt, und für die Gewinnung von Weinen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung werden ausschließlich gesunde Trauben mit dem für Weine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol bei Weißweinen bzw. 11 % vol bei Rotweinen erforderlichen Reifegrad verwendet. Wenn die Trauben für die Herstellung von Perlweinen oder Qualitätsschaumweinen bestimmt sind, gilt ein natürlicher Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol.
5.2. Höchsterträge
1. |
10 000 kg Trauben je Hektar |
2. |
70 Hektoliter je Hektar |
3. |
9 000 kg Trauben je Hektar |
4. |
63 Hektoliter je Hektar |
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Weine mit der g. U. Pla de Bages werden in folgenden Gemeinden erzeugt:
|
Aguilar de Segarra |
|
Artés |
|
Avinyó |
|
Balsareny |
|
Calders |
|
Callús |
|
Cardona |
|
Castellbell i el Vilar |
|
Castellfollit del Boix |
|
Castellgalí |
|
Castellnou de Bages |
|
El Pont de Vilomara i Rocafort |
|
L’Estany |
|
Fonollosa |
|
Gaià |
|
Manresa |
|
Marganell |
|
Moià |
|
Monistrol de Calders |
|
Monistrol de Montserrat |
|
Mura |
|
Navarcles |
|
Navàs |
|
Rajadell |
|
Sallent |
|
Sant Feliu Sasserra |
|
Sant Fruitós de Bages |
|
Sant Joan de Vilatorrada |
|
Sant Mateu de Bages |
|
Sant Salvador de Guardiola |
|
Sant Vicenç de Castellet |
|
Santpedor |
|
Santa Maria d'Oló |
|
Súria |
|
Talamanca |
7. Keltertraubensorte(n)
|
PICAPOLL BLANCO |
|
SUMOLL TINTO |
|
TEMPRANILLO – ULL DE LLEBRE |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
8.1. Wein
Agroklimatisch zeichnet sich das Gebiet durch Temperaturen und Niederschlagsverhältnisse aus, die sich deutlich von denen der angrenzenden Regionen unterscheiden. Außerdem ist die mittlere Höhe des Gebiets ein Faktor, der den Weinen der g. U. Pla de Bages zugutekommt. Die Entfernung vom Meer und die küstennahe Barriere sorgen in dem Gebiet unserer g. U. für ein Klima zwischen Mittelmeer- und Binnenklima.
Da das Gebiet stark von den Pyrenäen beeinflusst wird, liegen die Aromen der Weißweine innerhalb der Merkmalsbeschreibungen der einzelnen Sorten bei der Frische jeweils am oberen Ende der Skala (insbesondere Weine, die mit der Sorte Picapoll erzeugt wurden). Zugleich ermöglicht dieses Klima die Erzeugung leichter Weine, die sich durch eine gute saure Note auszeichnen. Die Vollmundigkeit wird mit Weinbereitungsverfahren wie dem Trubausbau oder der Fassreifung herausgearbeitet.
Der große Waldbestand in dem Gebiet, der den Großteil der Weinberge umgibt, und die überall in der Region Bages reichlich vorkommenden aromatischen Kräuter bilden ein besonderes Terroir, dessen Einfluss sich deutlich und ganz konkret in allen Weinbauerzeugnissen mit der g. U. Pla de Bages niederschlägt. Die primären Aromen der Weine sind vom Duft dieser Kräuter, z. B. Rosmarin, Lavendel, Thymian usw., geprägt.
Das kalte Klima begünstigt die langsame Reifung im Herbst, was bei allen Rebsorten zu einer hohen Farbkonzentration führt. Dennoch ist anzumerken, dass die lokalen Sorten wie Mandó, Sumoll und Picapoll Negro definitionsgemäß weniger Farbpotenzial aufweisen können.
Die Eigenschaften des Aromaprofils sind auf ein Gebiet zurückzuführen, in dem die typischen Eigenschaften der Rebsorten sehr geschätzt werden. Da es sich im Vergleich zum Rest des Landes um ein Gebiet später Reife handelt, bleiben die Primäraromen meist erhalten. Bei einigen Rotweinen und aufgrund der starken Präsenz von Wäldern, die die Weinberge der Region umgeben, sind balsamische Noten festzustellen, die den frischen Charakter verstärken.
8.2. Perlwein
Die Beschreibung im vorigen Abschnitt „Wein“ gilt auch für Perlwein.
8.3. Qualitätsschaumwein
Die Region Bages weist eine lange Schaumweintradition auf. Konkret fällt das Gemeindegebiet von Artés unter die g. U. Cava, da hier schon Anfang des 20. Jahrhunderts mit Experimenten und der Erzeugung dieser Art von Wein begonnen wurde. Das heißt, die dortigen Winzer waren Pioniere der Schaumweinerzeugung.
8.4. Likörwein
In der Region Bages werden schon seit Urzeiten Likörweine erzeugt; Rancio-Wein, Mistela und natursüßer Wein sind bei den Bewohnern der Region schon seit Langem weitverbreitete Getränke. Die traditionellen Herstellungsverfahren in Verbindung mit den in der Region angebauten Rebsorten und dem Einfluss des beschriebenen Agroklimas verleihen diesen Weinen besondere organoleptische Eigenschaften.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Rechtsrahmen:
|
Nationale Rechtsvorschriften |
Art der weiteren Bedingung:
|
Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet |
Beschreibung der Bedingung:
|
Die Abfüllung der Weine mit der g. U. Pla de Bages muss innerhalb des in der entsprechenden Vorschrift bezeichneten Gebiets erfolgen. Diesen Beschluss fasste der Regulierungsrat, da aufgrund der kleinen Fläche der g. U. jegliche Einwirkung von außen negative Auswirkungen auf die Qualität haben könnte, weil sich diese Tätigkeiten der Kontrolle des Regulierungsrats entzögen und die festgelegten Standards untergraben werden könnten. |
Link zur Produktspezifikation
https://incavi.gencat.cat/.content/005-normativa/plecs-condicions-do-catalanes/Arxius-plecs/DO-Pla-de-Bages-Crtl-canvis-v-gener2022.pdf