ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 286

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
27. Juli 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2022/C 286/01

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2022/4)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 286/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10809 — CD&R / TPG / COVETRUS) ( 1 )

16


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

2022/C 286/03

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2022 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Marktdatentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung eines konsolidierten Datentickers, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Entgegennahme von Zahlungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen (CON/2022/19)

17


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2022/C 286/04

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1315 des Rates, und der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1308 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

22

2022/C 286/05

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

24

2022/C 286/06

Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß dem Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 des Rates und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen unterliegen

25

 

Europäische Kommission

2022/C 286/07

Euro-Wechselkurs — 26. Juli 2022

26

2022/C 286/08

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Karte - und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 21. Januar 2022 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39839 – Telefónica und Portugal Telecom — Berichterstatter: Belgien

27

2022/C 286/09

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten — Sache AT.39839 — Telefónica und Portugal Telecom (Änderung)

28

2022/C 286/10

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Januar 2022 zur Änderung des Beschlusses C(2013) 306 final in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (SACHE AT.39839 – TELEFÓNICA UND PORTUGAL TELECOM) (bekanntgegeben unter C(2022) 324)

30

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2022/C 286/11

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

33


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 286/12

Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

41

2022/C 286/13

Veröffentlichung des geänderten Einzigen Dokuments nach Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

54

2022/C 286/14

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

57


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 2. Juni 2022

zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

(ESRB/2022/4)

(2022/C 286/01)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Anhang IX,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf die Artikel 3 und 16 bis 18,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (3), insbesondere auf Titel VII Kapitel 4 Abschnitt II,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4), insbesondere auf die Artikel 18 bis 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, die Anerkennung gemäß Unionsrecht durch eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu ergänzen.

(2)

Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass alle in einem Mitgliedstaat aktivierten risikopositionsbezogenen makroprudenziellen Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

(3)

Die Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (6) empfiehlt, dass die jeweilige aktivierende Behörde einen Höchstschwellenwert für die Wesentlichkeit auf Finanzdienstleisterebene vorschlagen sollte, wenn sie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) um gegenseitige Anerkennung ersucht. Unterhalb dieses Höchstschwellenwerts sollten die benannten makroprudenziellen Risikopositionen eines einzelnen Finanzdienstleisters in dem Land, in dem die jeweilige aktivierende Behörde die makroprudenzielle Maßnahme anwendet, als unwesentlich angesehen werden.

(4)

Am 10. März 2022 (7) teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrer Eigenschaft als benannte deutsche Behörde im Sinne des Artikels 133 Absatz 10 der Richtlinie 2013/36/EU dem ESRB ihre Absicht mit, eine Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 133 Absatz 9 der genannten Richtlinie für alle Risikopositionen (d. h. des Mengengeschäfts und des Nicht-Mengengeschäfts) gegenüber natürlichen und juristischen Personen festzulegen, die durch in Deutschland gelegene Wohnimmobilien besichert sind. Der Systemrisikopuffer gilt für i) in Deutschland zugelassene Kreditinstitute, die zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge den IRB-Ansatz verwenden und ii) in Deutschland zugelassene Kreditinstitute, die zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für Risikobeträge, die im Sinne des Artikel 125 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig durch in Deutschland gelegene Wohnimmobilien besichert sind, den Standardansatz verwenden (8).

(5)

Die Maßnahme trat am 1. April 2022 in Kraft und muss von in Deutschland zugelassenen Kreditinstituten ab dem 1. Februar 2023 eingehalten werden. Die Maßnahme wird gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU mindestens alle zwei Jahre überprüft. Darüber hinaus wird die BaFin die Entwicklung des zugrundeliegenden Risikos, dem mit dem Systemrisikopuffer Rechnung getragen wird, beobachten und die Pufferquote anpassen, wenn sie dies für erforderlich hält.

(6)

Am 10. März 2022 (9) reichte die BaFin beim ESRB ein Ersuchen um gegenseitige Anerkennung des Systemrisikopuffers gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU ein.

(7)

Auf das Ersuchen der BaFin um gegenseitige Anerkennung der Maßnahme durch andere Mitgliedstaaten hin und zur Vermeidung negativer grenzüberschreitender Auswirkungen in Form von Sickerverlusten und Aufsichtsarbitrage, die sich aus der Umsetzung der in Deutschland anzuwendenden makroprudenziellen Maßnahme ergeben könnten, hat der Verwaltungsrat des ESRB beschlossen, diese Maßnahme ebenfalls in die Liste der makroprudenziellen Maßnahmen aufzunehmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird.

(8)

Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Änderungen

Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt 1 Empfehlung C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, makroprudenzielle Maßnahmen, die von anderen jeweiligen Behörden erlassen wurden und deren gegenseitige Anerkennung der ESRB empfohlen hat, ihrerseits anzuerkennen. Es wird empfohlen, die folgenden im Anhang näher beschriebenen Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen:

 

Belgien:

eine Systemrisikopufferquote von 9 % für alle IRB-Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien mit in Belgien gelegenen Sicherheiten besichert sind;

 

Deutschland:

eine Systemrisikopufferquote von 2 % für i) alle IRB-Risikopositionen, die durch in Deutschland gelegene Wohnimmobilien besichert sind und ii) alle Risikopositionen, auf welche der Standardansatz angewendet wird, die im Sinne des Artikel 125 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) vollständig durch in Deutschland gelegene Wohnimmobilien besichert sind;

 

Frankreich:

eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 % des Kernkapitals, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird;

 

Litauen

eine Systemrisikopufferquote von 2 % für alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber in der Republik Litauen ansässigen natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien besichert sind.

 

Luxemburg:

rechtsverbindliche Beleihungsgrenzen für neue Hypothekarkredite für in Luxemburg gelegene Wohnimmobilien, wobei für die verschiedenen Kategorien von Kreditnehmern unterschiedliche Beleihungsgrenzen gelten:

a)

eine Beleihungsgrenze von 100 % für Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben;

b)

eine Beleihungsgrenze von 90 % für sonstige Käufer, d. h. Nicht-Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben. Diese Grenze wird proportional über eine Portfoliowertberichtigung umgesetzt. Insbesondere dürfen Kreditgeber bei 15 % des Portfolios neuer Hypotheken, die diesen Kreditnehmern gewährt werden, eine Beleihungsgrenze von über 90 % festlegen, die jedoch die maximal zulässige Beleihungsgrenze von 100 % nicht erreichen darf;

c)

eine Beleihungsgrenze von 80 % für sonstige Hypothekarkredite (einschließlich des Segments Kauf zur Weitervermietung).

 

Niederlande:

ein durchschnittliches Mindestrisikogewicht, das gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf in den Niederlanden zugelassene Kreditinstitute angewendet wird, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf ihre Portfolios mit Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die durch in den Niederlanden gelegene Wohnimmobilien besichert sind, den IRB-Ansatz verwenden. Für jede einzelne Risikoposition, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fällt, wird dem Teil des Kredits, der 55 % des Marktwerts der zur Besicherung des Kredits dienenden Immobilie nicht übersteigt, ein Risikogewicht von 12 % zugewiesen und dem verbleibenden Teil des Kredits ein Risikogewicht von 45 %. Das durchschnittliche Mindestrisikogewicht des Portfolios ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der einzelnen Kredite.

 

Norwegen:

eine Systemrisikopufferquote von 4,5 % für Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU in der gemäß den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (*2) (EWR-Abkommen) zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung (nachfolgend die „CRD in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung“) auf alle in Norwegen zugelassenen Kreditinstitute angewendet wird;

eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze von 20 % für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung (nachfolgend die „CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung“) auf in Norwegen zugelassene Kreditinstitute angewendet wird, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den auf internen Beurteilungen basierenden (IRB) Ansatz verwenden;

eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze von 35 % für durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung auf in Norwegen zugelassene Kreditinstitute angewendet wird, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.

 

Schweden:

eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für Kreditinstitute, die in Schweden zugelassen sind und den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.)"

(*2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.“"

(2)

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Empfehlung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Juni 2022.

Leiter des ESRB-Sekretariats,

im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,

Francesco MAZZAFERRO


(1)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(4)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(5)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).

(6)  Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 431 vom 15.12.2017, S. 1)

(7)  Eine erste Mitteilung wurde dem ESRB am 24. Februar 2022 übermittelt. Eine aktualisierte Fassung der Mitteilung wurde dem ESRB am 10. März 2022 übermittelt.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

(9)  Eine erste Mitteilung wurde dem ESRB am 24. Februar 2022 übermittelt. Eine aktualisierte Fassung der Mitteilung wurde dem ESRB am 10. März 2022 übermittelt.


ANHANG

Der Anhang der Empfehlung ESRB/2015/2 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Belgien

Eine Systemrisikopufferquote von 9 % für alle IRB-Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Wohnimmobilien mit in Belgien gelegenen Sicherheiten besichert sind.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die belgische Maßnahme, die gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU angewendet wird, schreibt für IRB-Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien mit in Belgien gelegenen Sicherheiten besichert sind (sowohl nicht ausgefallene als auch ausgefallene Risikopositionen), eine Systemrisikopufferquote von 9 % vor.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf IRB-Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber natürlichen Personen anzuwenden, die durch Wohnimmobilien mit in Belgien gelegenen Sicherheiten besichert sind (sowohl nicht ausgefallene als auch ausgefallene Risikopositionen). Alternativ kann die Maßnahme durch Verwendung des folgenden Anwendungsbereichs bei den COREP-Meldungen gegenseitig anerkannt werden: durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte IRB-Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber natürlichen Personen (sowohl nicht ausgefallene als auch ausgefallene Risikopositionen).

3.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

4.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen. Institute können von der Systemrisikopufferanforderung ausgenommen werden, solange ihre entsprechenden sektoralen Risikopositionen 2 Mrd EUR nicht übersteigen. Daher wird eine gegenseitige Anerkennung nur verlangt, sobald der institutsspezifische Schwellenwert überschritten wird.

5.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

Deutschland

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die deutsche Maßnahme, die gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU angewendet wird, schreibt für alle Risikopositionen (d. h. aus dem Mengengeschäft und dem Nicht-Mengengeschäft) gegenüber natürlichen und juristischen Personen, die durch in Deutschland gelegene Wohnimmobilien besichert sind, eine Systemrisikopufferquote von 2 % vor. Die Maßnahme gilt für i) in Deutschland zugelassene Kreditinstitute, die zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge, die vollständig durch in Deutschland gelegene Wohnimmobilien besichert sind, den IRB-Ansatz verwenden und ii) in Deutschland zugelassene Kreditinstitute, die zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für Risikobeträge, die im Sinne des Artikel 125 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig durch in Deutschland gelegene Wohnimmobilien besichert sind, den Standardansatz verwenden.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die deutsche Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene Kreditinstitute anzuwenden.

3.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind.

4.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, sicherzustellen, dass die Gegenseitigkeitsregelung ab dem 1. Februar 2023 gilt und eingehalten wird.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

5.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen. Institute können von der Systemrisikopufferanforderung ausgenommen werden, wenn ihre entsprechenden sektoralen Risikopositionen 10 Mrd EUR nicht übersteigen. Daher wird eine gegenseitige Anerkennung nur verlangt, wenn der institutsspezifische Schwellenwert überschritten wird.

6.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die Wesentlichkeitsschwelle von 10 Mrd EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

Frankreich

Eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 % des Kernkapitals, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den G-SRIs sowie A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene (nicht auf teilkonsolidierter Ebene) auferlegte französische Maßnahme besteht aus einer Absenkung der Obergrenze für Großkredite auf 5 % ihres Kernkapitals in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich.

2.

Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Privatrechts mit eingetragenem Sitz in Frankreich definiert, die auf ihrer Ebene und auf oberster Konsolidierungsebene im Sinne der in Anhang A Nummer 2.45 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) enthaltenen Definition zum Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählt.

3.

Die Maßnahme wird auf Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich und auf Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften wie folgt angewendet:

a)

In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe der Nettorisikopositionen gegenüber der Gruppe und all ihren verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet;

b)

in Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe aus folgenden Positionen angewendet:

i)

Risikopositionen gegenüber den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

ii)

Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, über die die in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften eine direkte oder indirekte Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausüben, und

iii)

Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, die von den in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wirtschaftlich abhängig sind.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ohne eingetragenen Sitz in Frankreich, die keine Tochterunternehmen oder wirtschaftlich abhängige Unternehmen einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich sind und die nicht direkt oder indirekt durch eine solche kontrolliert werden, fallen somit nicht in den Geltungsbereich der Maßnahme.

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Maßnahme nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.

4.

Ein G-SRI oder ein A-SRI hat eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich als groß einzustufen, wenn ihre ursprüngliche Risikoposition gegenüber der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft oder der Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 mindestens 300 Mio EUR beträgt. Der ursprüngliche Risikopositionswert wird gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen berechnet, entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (*2).

5.

Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als hoch verschuldet eingestuft, wenn ihre Verschuldungsquote mehr als 100 % und ihre Quote zur Deckung der Finanzierungskosten unter drei beträgt, und zwar berechnet auf der obersten Konsolidierungsebene der Gruppe wie folgt:

a)

Die Verschuldungsquote stellt das Verhältnis von Gesamtverschuldung abzüglich Bargeld zum Eigenkapital dar; und

b)

Die Quote zur Deckung der Finanzierungskosten stellt das Verhältnis von zum einen Wertschöpfung zuzüglich betrieblicher Subventionen abzüglich: i) Löhnen und Gehältern, ii) betrieblicher Steuern und Abgaben, iii) sonstiger ordentlicher betrieblicher Nettoaufwendungen abzüglich der Nettozinsausgaben und ähnlicher Aufwendungen sowie iv) Abschreibungen und zum anderen Zinsen und ähnlichen Aufwendungen andererseits dar.

Die Quoten werden unter Verwendung von Aggregaten im Einklang mit den anwendbaren Standards, wie sie in den Jahresabschlüssen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft dargestellt und gegebenenfalls von einem Wirtschaftsprüfer testiert sind, berechnet.

II.   Gegenseitige Anerkennung

6.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene in ihrem Land anzuwenden.

7.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

8.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine kombinierte Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, welche sich aus zwei Komponenten zusammensetzt:

a)

einem Schwellenwert von 2 Mrd EUR in Bezug auf die Summe der ursprünglichen Risikopositionen der im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften;

b)

einem für im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs anwendbaren Schwellenwert von 300 Mio EUR, der dem unter Buchstabe a genannten Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet in Bezug auf:

i)

eine einzige ursprüngliche Risikoposition gegenüber einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

ii)

die gemäß Absatz 3 Buchstabe a berechnete Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich;

iii)

die Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, entsprechend der Meldung gemäß den im Anhang VIII enthaltenen Vorlagen C 28.00 und C 29.00 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014;

c)

einem Schwellenwert von 5 % des Kernkapitals der G-SRIs und A-SRIs auf oberster Konsolidierungsebene für die unter Buchstabe b festgestellten Risikopositionen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in den Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte sind unabhängig davon anzuwenden, ob das jeweilige Unternehmen oder die jeweilige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft hoch verschuldet ist.

Der in den Buchstaben a und b genannte ursprüngliche Risikopositionswert ist gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zu berechnen.

9.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene eine Ausnahme gewähren, solange die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle nicht überschritten wird. Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene anzuwenden, sobald die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

10.

Sind in den betroffenen Mitgliedstaaten keine G-SRIs oder A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene zugelassen, deren Risikopositionen gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften die in Absatz 8 genannte Wesentlichkeitsschwelle übersteigen, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die französische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen, sobald ein G-SRI oder A-SRI auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle überschreitet. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

11.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die in Absatz 8 genannte kombinierte Wesentlichkeitsschwelle eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

Litauen

Eine Systemrisikopufferquote von 2 % für alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber in der Republik Litauen ansässigen natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien besichert sind.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die litauische Maßnahme, die gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU angewendet wird, schreibt für alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber natürlichen Personen in Litauen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, eine Systemrisikopufferquote von 2 % vor.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die litauische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf in Litauen gelegene Zweigstellen von im Inland zugelassenen Banken und auf direkte grenzüberschreitende Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen in Litauen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, anzuwenden. Da ein erheblicher Teil der gesamten Hypothekenpositionen von in Litauen tätigen Zweigstellen ausländischer Banken gehalten wird, würde die gegenseitige Anerkennung der Maßnahme durch andere Mitgliedstaaten dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und sicherzustellen, dass alle wichtigen Marktteilnehmer dem erhöhten Risiko durch Wohnimmobilien in Litauen Rechnung tragen und ihre Widerstandsfähigkeit erhöhen.

3.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

4.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen. Institute können von der Systemrisikopufferanforderung ausgenommen werden, wenn ihre entsprechenden sektoralen Risikopositionen 50 Mio EUR nicht übersteigen, was etwa 0,5 % der entsprechenden Risikopositionen des gesamten Kreditinstitutssektors in Litauen entspricht. Daher wird eine gegenseitige Anerkennung nur verlangt, sobald der institutsspezifische Schwellenwert überschritten wird.

5.

Begründung für einen solchen Schwellenwert:

a)

Das Potenzial für eine regulatorische Fragmentierung muss so gering wie möglich gehalten werden, da die gleiche Wesentlichkeitsschwelle auch für in Litauen zugelassene Kreditinstitute gelten wird;

b)

Die Anwendung einer solchen Wesentlichkeitsschwelle würde dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen in dem Sinne zu gewährleisten, dass Institute mit ähnlich großen Risikopositionen der Systemrisikopufferanforderung unterliegen;

c)

Der Schwellenwert ist für die Finanzstabilität von Bedeutung, da die weitere Entwicklung des Risikos durch Wohnimmobilien in erster Linie von der Aktivität am Wohnimmobilienmarkt abhängt, die zum Teil von der Höhe der neu vergebenen Kredite zum Erwerb von Wohnimmobilien abhängt. Daher sollte die Maßnahme für Marktteilnehmer gelten, die auf diesem Markt tätig sind, obwohl ihre Hypothekarkreditportfolios nicht so groß sind wie die der größten Kreditgeber.

6.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die Wesentlichkeitsschwelle von 50 Mio EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

Luxemburg

Rechtsverbindliche Beleihungsgrenzen für neue Hypothekarkredite für in Luxemburg gelegene Wohnimmobilien, wobei für die verschiedenen Kategorien von Kreditnehmern unterschiedliche Beleihungsgrenzen gelten:

a)

eine Beleihungsgrenze von 100 % für Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben;

b)

eine Beleihungsgrenze von 90 % für sonstige Käufer, d. h. Nicht-Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben. Diese Grenze wird proportional über eine Portfoliowertberichtigung umgesetzt. Insbesondere dürfen Kreditgeber bei 15 % des Portfolios neuer Hypotheken, die diesen Kreditnehmern gewährt werden, eine Beleihungsgrenze von über 90 % festlegen, die jedoch die maximal zulässige Beleihungsgrenze von 100 % nicht erreichen darf;

c)

eine Beleihungsgrenze von 80 % für sonstige Hypothekarkredite (einschließlich des Segments Kauf zur Weitervermietung).

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die luxemburgischen Behörden haben rechtsverbindliche Beleihungsgrenzen für neue Hypothekarkredite für in Luxemburg gelegene Wohnimmobilien eingeführt. Auf die Empfehlung des Comité du Risque Systémique (Ausschuss für Systemrisiken) (*3) hin hat die Commission de Surveillance du Secteur Financier (Finanzmarktaufsichtsbehörde) (*4) gemeinsam mit der Banque centrale du Luxembourg Beleihungsgrenzen eingeführt, die zwischen drei Kategorien von Kreditnehmern differenzieren. Die Beleihungsgrenzen für jede der drei Kategorien lauten wie folgt:

a)

eine Beleihungsgrenze von 100 % für Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben;

b)

eine Beleihungsgrenze von 90 % für sonstige Käufer, d. h. Nicht-Erstkäufer, die ihren Hauptwohnsitz erwerben. Diese Grenze wird proportional über eine Portfoliowertberichtigung umgesetzt. Insbesondere dürfen Kreditgeber bei 15 % des Portfolios neuer Hypotheken, die diesen Kreditnehmern gewährt werden, eine Beleihungsgrenze von über 90 % festlegen, die jedoch die maximal zulässige Beleihungsgrenze von 100 % nicht erreichen darf;

c)

eine Beleihungsgrenze von 80 % für sonstige Hypothekarkredite (einschließlich des Segments Kauf zur Weitervermietung).

2.

Die Beleihungsquote ist das Verhältnis der Summe aller Kredite oder Kredittranchen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Kreditgewährung mit Wohnimmobilien besichert hat, zum Wert der Immobilie zum selben Zeitpunkt.

3.

Die Beleihungsgrenzen gelten unabhängig von der Art des Eigentums (z. B. Alleineigentum, Nießbrauch, Eigentumsrecht ohne Nutzungsrecht (‚nacktes Eigentum‘)).

4.

Die Maßnahme gilt für jeden privaten Kreditnehmer, der einen Hypothekarkredit für den Erwerb einer Wohnimmobilie in Luxemburg für nichtgewerbliche Zwecke aufnimmt. Die Maßnahme gilt auch, wenn der Kreditnehmer eine Rechtsform wie eine Immobilieninvestmentgesellschaft nutzt, um diese Transaktion abzuschließen, und wenn es sich um gemeinsame Anträge handelt. ‚Wohnimmobilien‘ umfassen Baugrundstücke, unabhängig davon, ob die Bauarbeiten unmittelbar nach dem Kauf oder Jahre danach stattfinden. Die Maßnahme gilt auch, wenn einem Kreditnehmer ein Kredit für den Erwerb einer Immobilie mit einem Langzeitmietvertrag gewährt wird. Die Immobilie kann vom Eigentümer selbst genutzt oder weitervermietet werden.

II.   Gegenseitige Anerkennung

5.

Mitgliedstaaten, deren Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und Finanzakteure, die Kreditgeschäfte tätigen (Hypothekarkreditgeber), wesentliche luxemburgische Kreditrisikopositionen in Form von direkten grenzüberschreitenden Krediten haben, wird empfohlen, die luxemburgische Maßnahme in ihrem Land gegenseitig anzuerkennen. Steht in ihrem Land nicht die gleiche Maßnahme für alle relevanten grenzüberschreitenden Risikopositionen zur Verfügung, sollten die jeweiligen Behörden zur Verfügung stehende Maßnahmen anwenden, die in ihrer Wirkung der bereits aktivierten makroprudenziellen Maßnahme am gleichwertigsten sind.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten dem ESRB anzeigen, dass sie im Einklang mit Empfehlung D der Empfehlung ESRB/2015/2 die luxemburgische Maßnahme gegenseitig anerkennen oder die De-minimis-Ausnahmen in Anspruch nehmen. Die Anzeige sollte spätestens einen Monat nach Erlass der Gegenseitigkeitsregelung unter Verwendung der entsprechenden auf der Website des ESRB veröffentlichten Vorlage erfolgen. Der ESRB veröffentlicht die Anzeigen auf der Website des ESRB und gibt damit der Öffentlichkeit die nationalen Gegenseitigkeitsbeschlüsse bekannt. Die Veröffentlichung beinhaltet alle Ausnahmen, die von den gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten gewährt werden, sowie ihre Zusage, Sickerverluste zu überwachen und erforderlichenfalls tätig zu werden.

7.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, eine Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union gegenseitig anzuerkennen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

8.

Die Maßnahme wird durch zwei Wesentlichkeitsschwellen in Form einer länderspezifischen und einer institutsspezifischen Wesentlichkeitsschwelle ergänzt, die zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten dienen. Die länderspezifische Wesentlichkeitsschwelle für die gesamten grenzüberschreitenden Hypothekarkredite an Luxemburg liegt bei 350 Mio EUR, was etwa 1 % des gesamten inländischen Hypothekenmarkts für Wohnimmobilien im Dezember 2020 entspricht. Die institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle für den Gesamtwert grenzüberschreitender Hypothekarkredite an Luxemburg liegt bei 35 Mio EUR, was etwa 0,1 % des gesamten inländischen Hypothekenmarkts für Wohnimmobilien in Luxemburg im Dezember 2020 entspricht. Eine gegenseitige Anerkennung wird nur verlangt, sobald sowohl der länderspezifische Schwellenwert als auch der institutsspezifische Schwellenwert überschritten werden.

Niederlande

Ein durchschnittliches Mindestrisikogewicht, das von IRB-Kreditinstituten in Bezug auf ihre Portfolios von Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen angewendet wird, die durch in den Niederlanden gelegene Wohnimmobilien besichert sind. Für jede einzelne Risikoposition, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fällt, wird einem Teil des Kredits, der 55 % des Marktwerts der zur Besicherung des Kredits dienenden Immobilie nicht übersteigt, ein Risikogewicht von 12 % zugewiesen, und dem verbleibenden Teil des Kredits ein Risikogewicht von 45 %. Das durchschnittliche Mindestrisikogewicht des Portfolios ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der einzelnen Kredite.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete niederländische Maßnahme schreibt ein durchschnittliches Mindestrisikogewicht für das Portfolio mit Risikopositionen der IRB-Kreditinstitute gegenüber natürlichen Personen vor, die durch Grundpfandrechte auf in den Niederlanden gelegene Wohnimmobilien besichert sind. Kredite, die unter die nationale Hypothekengarantie fallen, sind von der Maßnahme ausgenommen.

2.

Das durchschnittliche Mindestrisikogewicht ist wie folgt zu berechnen:

a)

Für jede einzelne Risikoposition, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fällt, wird dem Teil des Kredits, der 55 % des Marktwerts der zur Besicherung des Kredits dienenden Immobilie nicht übersteigt, ein Risikogewicht von 12 % zugewiesen, und dem verbleibenden Teil des Kredits ein Risikogewicht von 45 %. Die für diese Berechnung zu verwendende Beleihungsquote sollte gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt werden.

b)

Das durchschnittliche Mindestrisikogewicht des Portfolios ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der einzelnen Kredite, berechnet wie vorstehend erläutert. Von der Maßnahme ausgenommene Einzelkredite werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Mindestrisikogewichts nicht berücksichtigt.

3.

Diese Maßnahme ersetzt nicht die bestehenden Eigenkapitalanforderungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind und sich daraus ergeben. Banken, für die die Maßnahme gilt, müssen das durchschnittliche Risikogewicht des Teils des Hypothekenportfolios, der in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme fällt, sowohl auf der Grundlage der regelmäßig geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch auf der Grundlage der im Rahmen der Maßnahme dargelegten Methode berechnen. Bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen müssen sie anschließend das höhere der beiden durchschnittlichen Risikogewichte anwenden.

II.   Gegenseitige Anerkennung

4.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die niederländische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute anzuwenden, bei denen Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen bestehen, die durch in den Niederlanden gelegene Wohnimmobilien besichert sind, da ihr Bankensektor über ihre Zweigstellen direkt oder indirekt dem Systemrisiko auf dem niederländischen Wohnimmobilienmarkt ausgesetzt sein kann oder werden könnte.

5.

Im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist dieselbe Maßnahme wie diejenige umzusetzen, die von der aktivierenden Behörde in den Niederlanden umgesetzt wurde.

6.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

7.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen. Institute können von dem durchschnittlichen Mindestrisikogewicht für das Portfolio mit Risikopositionen der IRB-Kreditinstitute gegenüber natürlichen Personen, die durch Grundpfandrechte auf in den Niederlanden gelegene Wohnimmobilien besichert sind, ausgenommen werden, wenn dieser Wert 5 Mrd EUR nicht übersteigt. Kredite, die unter die nationale Hypothekengarantie fallen, werden nicht auf die Wesentlichkeitsschwelle angerechnet.

8.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

Norwegen

eine Systemrisikopufferquote von 4,5 % für Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU in der gemäß den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung (nachfolgend die ‚CRD in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung‘) auf alle in Norwegen zugelassenen Kreditinstitute angewendet wird;

eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze von 20 % für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung (nachfolgend die ‚CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung‘) auf in Norwegen zugelassene Kreditinstitute angewendet wird, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den auf internen Beurteilungen basierenden (IRB) Ansatz verwenden;

eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze von 35 % für durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung auf in Norwegen zugelassene Kreditinstitute angewendet wird, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.

I.   Beschreibung der Maßnahmen

1.

Seit dem 31. Dezember 2020 hat das Finansdepartementet (das norwegische Finanzministerium) drei Maßnahmen eingeführt, und zwar i) gemäß Artikel 133 CRD in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung einen Systemrisikopuffer für Risikopositionen in Norwegen; ii) gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen; und iii) gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi CRR in der zum 1. Januar 2020 für und in Norwegen anzuwendenden Fassung eine durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze für durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen.

2.

Die Systemrisikopufferquote liegt bei 4,5 % und gilt für die inländischen Risikopositionen aller in Norwegen zugelassenen Kreditinstitute. Bei Kreditinstituten, die nicht den fortgeschrittenen IRB-Ansatz verwenden, liegt die für alle Risikopositionen geltende Systemrisikopufferquote bis zum 31. Dezember 2022 jedoch bei 3 %; danach liegt die für inländische Risikopositionen geltende Systemrisikopufferquote bei 4,5 %.

3.

Die Risikogewichtsuntergrenze für Wohnimmobilien ist eine institutsspezifische durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die auf IRB-Kreditinstitute anwendbar ist. Die Risikogewichtsuntergrenze für Immobilien betrifft das positionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht des Wohnimmobilienportfolios. Durch Wohnimmobilien besicherte norwegische Risikopositionen sind als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu verstehen, die durch Immobilien in Norwegen besichert sind.

4.

Die Risikogewichtsuntergrenze für Gewerbeimmobilien ist eine institutsspezifische durchschnittliche Risikogewichtsuntergrenze für durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen, die auf IRB-Kreditinstitute anwendbar ist. Die Risikogewichtsuntergrenze für Immobilien betrifft das positionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht des Gewerbeimmobilienportfolios. Durch Gewerbeimmobilien besicherte norwegische Risikopositionen sind als Risikopositionen gegenüber Unternehmen zu verstehen, die durch Immobilien in Norwegen besichert sind.

II.   Gegenseitige Anerkennung

5.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die norwegischen Maßnahmen für in Norwegen gelegene Risikopositionen gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bzw. Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihrerseits anzuerkennen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die Systemrisikopufferquote innerhalb von 18 Monaten nach Veröffentlichung dieser Empfehlung in der durch die Empfehlung ESRB/2021/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (*5) geänderten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union ihrerseits anzuerkennen, sofern in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die durchschnittlichen Risikogewichtsuntergrenzen für durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen in Norwegen sollten innerhalb des in der Empfehlung ESRB/2015/2 vorgesehenen üblichen Übergangszeitraums von drei Monaten gegenseitig anerkannt werden.

6.

Stehen in ihrem Land nicht die gleichen makroprudenziellen Maßnahmen im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehenden makroprudenziellen Maßnahmen anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union gleichwertige Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung durchschnittlicher Risikogewichtsuntergrenzen für durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen und für die gegenseitige Anerkennung der Systemrisikopufferquote innerhalb von 18 Monaten zu erlassen, sofern in Absatz 7 für den Systemrisikopuffer nichts anderes bestimmt ist.

7.

Bis die Richtlinie (EU) 2019/878 gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens für und in Norwegen anwendbar wird, können die jeweiligen Behörden den norwegischen Systemrisikopuffer in einer Weise und Höhe gegenseitig anerkennen, die etwaigen Überschneidungen oder Unterschieden bei den in ihrem Mitgliedstaat und Norwegen geltenden Eigenkapitalanforderungen Rechnung trägt, solange sie folgende Grundsätze einhalten:

a)

Risikodeckung: Die jeweiligen Behörden sollten sicherstellen, dass dem Systemrisiko, das durch die norwegische Maßnahme verringert werden soll, angemessen Rechnung getragen wird;

b)

Vermeidung von Aufsichtsarbitrage und Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen: Die jeweiligen Behörden sollten die Möglichkeit von Sickerverlusten und Aufsichtsarbitrage so gering wie möglich halten und gegebenenfalls etwaige Regelungslücken unverzüglich schließen; außerdem sollten die jeweiligen Behörden gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kreditinstitute gewährleisten.

Dieser Absatz gilt nicht für die durchschnittlichen Risikogewichtsuntergrenzen für durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

8.

Die Maßnahmen werden ergänzt durch institutsspezifische Wesentlichkeitsschwellen auf der Grundlage von Risikopositionen in Norwegen zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme wie folgt gegenseitig anerkennen:

a)

Für die Systemrisikopufferquote liegt die Wesentlichkeitsschwelle bei einem risikogewichteten Positionsbetrag von 32 Mrd NOK, was etwa 1 % des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags der Kreditinstitute in Norwegen entspricht;

b)

für die Risikogewichtsuntergrenze für Wohnimmobilien liegt die Wesentlichkeitsschwelle bei einer Bruttokreditvergabe von 32,3 Mrd NOK, was etwa 1 % der besicherten Bruttokreditvergabe für Wohnimmobilien an norwegische Kunden entspricht;

c)

für die Risikogewichtsuntergrenze für Gewerbeimmobilien liegt die Wesentlichkeitsschwelle bei einer Bruttokreditvergabe von 7,6 Mrd NOK, was etwa 1 % der besicherten Bruttokreditvergabe für Gewerbeimmobilien an norwegische Kunden entspricht.

9.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates einzelnen im Inland zugelassenen Kreditinstituten mit unwesentlichen Risikopositionen in Norwegen eine Ausnahme gewähren. Risikopositionen gelten als unwesentlich, wenn sie unter den institutsspezifischen Wesentlichkeitsschwellen gemäß Absatz 8 liegen. Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsschwellen sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die norwegischen Maßnahmen auf einzelne zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Kreditinstitute anzuwenden, sobald die in Absatz 8 genannten Wesentlichkeitsschwellen überschritten werden.

10.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellen die in Absatz 8 genannten Wesentlichkeitsschwellen empfohlene Höchstgrenzen dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung der empfohlenen Schwellenwerte gegebenenfalls niedrigere Schwellenwerte für ihr Land festsetzen oder die Maßnahmen ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.

11.

Sofern in den Mitgliedstaaten keine Kreditinstitute mit wesentlichen Risikopositionen in Norwegen zugelassen sind, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die norwegischen Maßnahmen ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein Kreditinstitut die jeweiligen Wesentlichkeitsschwellen überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der norwegischen Maßnahmen empfohlen.

Schweden

Eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für in Schweden zugelassene Kreditinstitute, die bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Schweden zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte schwedische Maßnahme besteht aus einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden angewendet werden.

2.

Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der einzelnen Risikopositionen gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

II.   Gegenseitige Anerkennung

3.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die schwedische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Schweden ansässige Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

4.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute anzuwenden, die durch Immobilien besicherte direkte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden haben. Gemäß Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die Maßnahme, die der von der aktivierenden Behörde in Schweden umgesetzten Maßnahme gleichwertig ist, innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist anzuwenden.

5.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

6.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd SEK zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

7.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates einzelnen im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten mit unwesentlichen durch Immobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd SEK eine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme auf einzelne zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Kreditinstitute anzuwenden, sobald ein Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd SEK überschreitet.

8.

Sofern in den betroffenen Mitgliedstaaten keine IRB-Kreditinstitute zugelassen sind, die Zweigstellen in Schweden oder durch Immobilien besicherte direkte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden haben und die durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Höhe von 5 Mrd SEK oder mehr gegenüber Schuldnern mit Sitz in Schweden haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die schwedische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 5 Mrd SEK überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der schwedischen Maßnahme empfohlen.

9.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd SEK eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen.


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(*3)  Recommandation du comité du risque systémique du 9 novembre 2020 relative aux crédits portant sur des biens immobiliers à usage résidentiel situés sur le territoire du Luxembourg (CRS/2020/005).

(*4)  CSSF Régulation N.20-08 du 3 décembre 2020 fixant des conditions pour l’octroi de crédits relatifs à des biens immobiliers à usage résidentiel situés sur le territoire du Luxembourg.

(*5)  Empfehlung ESRB/2021/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 30. April 2021 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 222 vom 11.6.2021, S. 1).‘


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10809 — CD&R / TPG / COVETRUS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 286/02)

Am 20. Juli 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10809 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/17


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Juni 2022

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Marktdatentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung eines konsolidierten Datentickers, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Entgegennahme von Zahlungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen

(CON/2022/19)

(2022/C 286/03)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 3. bzw. 4. Februar 2022 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Europäischen Parlament bzw. vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Marktdatentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung eines konsolidierten Datentickers, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Entgegennahme von Zahlungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) und zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (2) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da der Verordnungsvorschlag und der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthalten, die a) die grundlegende Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Geldpolitik der Union im Einklang mit Artikel 127 Absatz 2 AEUV festzulegen und auszuführen, und b) die Aufgabe des ESZB, zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV beizutragen, betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.   Ziele des Verordnungsvorschlags

1.1

Die EZB begrüßt das Hauptziel des Verordnungsvorschlags, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (nachfolgend „MiFIR“) zu ändern, um die Marktdatentransparenz an allen Handelsplätzen der Europäischen Union (EU) durch Festlegung eines neuen Rechtsrahmens für die Schaffung eines „konsolidierten Datentickers“ für Handelsdaten, einschließlich eines neuen Verfahrens für die Auswahl eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für jede Anlageklasse, zu verbessern.

1.2

Der Verordnungsvorschlag beinhaltet zudem signifikante Änderungen der EU-Vorschriften zur Vor- und Nachhandelstransparenz für Eigenkapital- und Nichteigenkapitalinstrumente, wie etwa eine stärkere Harmonisierung der Vorschriften für den Aufschub der Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften, Aktualisierungen der Aktien- und Derivatehandelspflichten in der EU, ein Verbot von „Payment for Order Flow“ und andere Änderungen der EU-Regelungen für den Handel mit Wertpapieren und Derivaten. Das Ziel der vorgeschlagenen Änderungen besteht in der weiteren Unterstützung der Integration der europäischen Kapitalmärkte und der weiteren Harmonisierung einschlägiger Vorschriften der Finanzmarktaufsicht in der gesamten Union. Die EZB befürwortet nachdrücklich das allgemeine Ziel der weiteren Unterstützung der Integration der Kapitalmärkte, insbesondere durch die vorgeschlagenen Verbesserungen im Hinblick auf die Marktdatentransparenz. Tiefere und stärker integrierte Kapitalmärkte sind aus mehreren Blickwinkeln notwendig. Sie können nicht nur die Ressourcen mobilisieren, die für die Stärkung der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets erforderlich sind, sondern tragen auch generell zu einer höheren Resilienz des Finanzsystems bei. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Integration der europäischen Kapitalmärkte die Transmission der einheitlichen Geldpolitik in alle Teile des Euro-Währungsgebiets verbessert und den Zugang der Marktteilnehmer zu Green Finance und Finanzierungen für den Übergang zu einer digitalen Wirtschaft erleichtert. Zu diesem Zweck betont die EZB, wie wichtig es ist, umgehend weitere Initiativen im Rahmen des Aktionsplans 2020 der Europäischen Kommission zur Schaffung einer Kapitalmarktunion auf den Weg zu bringen und diese, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, auf nationaler Ebene vollständig umzusetzen.

1.3

Die Verbesserung der Marktdatentransparenz wird zur Entwicklung der EU-Kapitalmärkte beitragen, da die größere Verfügbarkeit von Preis- und Liquiditätsinformationen für Anleger und Emittenten mehr Investitions- und Finanzierungsmöglichkeiten schafft und die Kosten der Kapitalbeschaffung für Emittenten verringert. Gleichzeitig wird daran erinnert, dass mehr Transparenz bestimmte Händler unter bestimmten Umständen in die Lage versetzen kann, größere Vorteile aus Informationen über bestehende Aufträge am Markt zu ziehen, da sie mit diesen Informationen durch den Einsatz neuester Technologie schnelleren Handel treiben können.

1.4

Die EZB hat angesichts der Beteiligung des ESZB an Märkten für Nichteigenkapitalinstrumente (Anleihen, einschließlich Staatsanleihen) bei der Wahrnehmung seiner geldpolitischen und sonstigen Aufgaben, die dem ESZB gemäß dem AEUV obliegen, und angesichts der Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit solcher sensibler Geschäfte ein besonderes Interesse an diesen Legislativvorschlägen. Daher möchte die EZB darüber hinaus zu anderen Bestimmungen der MiFIR (4) Stellung nehmen, die zwar nicht Gegenstand des Verordnungsvorschlags sind, die aber Auswirkungen auf die Zentralbanken des ESZB und ihre Marktgeschäfte mit Finanzinstrumenten haben (siehe Absatz 7).

2.   Ziele des Richtlinienvorschlags

Da der Richtlinienvorschlag lediglich geringfügige Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (nachfolgend „MiFID II“) vorsieht, die sich weitgehend aus den vorgeschlagenen Änderungen der MiFIR ergeben, sieht die EZB keine Notwendigkeit, zu diesem Vorschlag Stellung zu nehmen.

Spezifische Anmerkungen

3.   Konsolidierter Datenticker

3.1

Die EZB begrüßt die Einführung der vorgeschlagenen verbesserten Regelung für den „konsolidierten Datenticker“ (consolidated tape – CT) und das Bieterverfahren zur Auswahl eines Bereitstellers konsolidierter Datenticker (consolidated tape provider – CTP) für jede Anlageklasse. Wie bereits zuvor von der EZB angemerkt, kann eine tatsächliche Transparenz nur durch Errichtung eines einzigen CTP (6) für jede betreffende Anlageklasse angemessen gewährleistet werden. Der konsolidierte Datenticker hat mehrere Vorteile für Anleger und diese unterstützen die Ziele der Kapitalmarktunion, Anlegern einen besseren Zugang zu Kapitalmarktfinanzierungen zu verschaffen und die Fragmentierung der EU-Kapitalmärkte zu verringern. Er sollte zu einer Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Anleger zu Marktdaten beitragen und damit die Liquiditäts- und Handelsausführungsrisiken sowie die Marktfragmentierung verringern. Darüber hinaus sollte er die Transaktionskosten für Anleger deutlich senken. Dadurch, dass Anleger einen Echtzeitüberblick über ihre Handelsgeschäfte zu angemessenen Kosten erhalten, sollte die Nutzung der EU-Kapitalmärkte durch Unternehmens- und Privatanleger für Finanzierungen und Investitionen zunehmen.

3.2

Die vorgeschlagene verbesserte Regelung ist aus technischer und operativer Sicht komplex und beinhaltet ein System der Einnahmenbeteiligung. Um die Qualität und die Höhe seiner Investitionen bei der Erstellung des konsolidierten Datensatzes für die betreffende Anlageklasse im Gleichgewicht zu halten, ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass sich der Bereitsteller konsolidierter Datenticker auf die Qualität, die Vollständigkeit und die rasche Lieferung der Daten, die ihm von Marktdatenkontributoren (Wertpapierfirmen, Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen und systematischen Internalisierern) bereitgestellt werden, verlassen kann. In diesem Zusammenhang geht die EZB davon aus, dass der Bereitsteller konsolidierter Datenticker gemäß dem Vorschlag nur für die Konsolidierung der zentralen Marktdaten und ihre kommerzielle Verteilung an den Markt verantwortlich ist und dass die Qualität der beigetragenen Daten, die weiterhin in der vollen Verantwortung der Marktdatenkontributoren liegen, von der Kommission auf der Grundlage eines delegierten Rechtsakts basierend auf den Empfehlungen einer Gruppe sachverständiger Interessenträger und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geregelt wird.

3.3

Sollte die Konzession des Bereitstellers konsolidierter Datenticker aus beliebigen Gründen von der ESMA beendet werden müssen, um der Option einer erneuten Ausschreibung des Auftrags Glaubwürdigkeit zu verleihen, könnten die von der ESMA zu entwickelnden technischen Standards erfordern, dass der Bereitsteller konsolidierter Datenticker seine technischen Verbindungsparameter für Marktdatenkontributoren und seine Datenwörterbücher veröffentlicht, sodass sie anderen Einrichtungen zugänglich sind, die ein Angebot für den Auftrag abgeben möchten.

3.4

Die EZB geht davon aus, dass die Vorschläge zum konsolidierten Datenticker die Vertraulichkeit der „geld-, devisen- und finanzstabilitätspolitischen Geschäfte“ des ESZB, für die weiterhin die Ausnahmeregelung des Artikels 1 Absatz 6 MiFIR gilt, nicht beeinträchtigen. Dementsprechend würden die „Marktdaten“, die von der Kommission gemäß dem vorgeschlagenen Artikel 22b Absatz 2 festzulegen sind, und die „zentralen Marktdaten“, die Bereitsteller konsolidierter Datenticker an Nutzer verkaufen würden, keine Daten aus politischen Geschäften des ESZB (z. B. zum Preis, Volumen und Zeitpunkt des Abschlusses) umfassen.

4.   Vorhandelstransparenzregelung für Eigenkapitalinstrumente: „Anonymer Handel“

Die EZB begrüßt die im Verordnungsvorschlag enthaltene Straffung der Vorhandelstransparenzregelung für Eigenkapitalinstrumente, indem die zweifache Begrenzung des Volumens durch eine einfache Begrenzung des Volumens, festgesetzt auf 7 % des Gesamtvolumens der Geschäfte, die mit dem betreffenden Finanzinstrument in der Union im Rahmen der Ausnahme vom Referenzkurs oder der Ausnahme von ausgehandelten Geschäften ausgeführt werden, ersetzt wird (7). Dies vereinfacht die Transparenzregelung und lässt die Überwachung des Umfangs des anonymen Handels weniger komplex werden. Die vorgeschlagene niedrigere EU-weite Volumenbegrenzung soll als Ausgleich für die Abschaffung des handelsplatzspezifischen Schwellenwerts dienen; daher besteht das Ziel des Gesamtvorschlags darin, das Vorhandelstransparenzniveau für Eigenkapitalinstrumente zu erhöhen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Wechselwirkung zwischen der Abschaffung der handelsplatzspezifischen Volumenbegrenzung und der Herabsetzung der EU-weiten Begrenzung komplex ist, da erwartet wird, dass diese vorgeschlagenen Änderungen divergierende Auswirkungen auf die Transparenz haben. Die EZB schlägt daher vor, dass die Vorhandelstransparenzregelung für Eigenkapitalinstrumente, insbesondere die Kalibrierung der Volumenbegrenzung, weiterhin überprüft wird.

5.   Verbot von Payment for Order Flow

Der Vorschlag der Kommission (8) beinhaltet eine weitere Beschränkung von Payment for Order Flow (PFOF). Die EZB ist der Auffassung, dass PFOF die Markteffizienz und die Transparenz der europäischen Kapitalmärkte beeinträchtigen kann.

6.   Ende des offenen Zugangs bei börsengehandelten Derivaten

Während Maßnahmen zur Stärkung der EU-Clearingmärkte grundsätzlich unterstützt werden, ist es wichtig, die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen, die die Aufhebung der Bestimmung zum offenen Zugang auf den Wettbewerb, Innovationen und die Marktintegration haben könnte, und möglicherweise konkurrierende Ziele sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

7.   Sonstige MiFIR-Bestimmungen und ihre Auswirkungen auf EZB-/ESZB-Marktgeschäfte

Die MiFIR-Bestimmungen, die hauptsächlich EZB-/ESZB-Marktgeschäfte betreffen, sind nicht Gegenstand des Verordnungsvorschlags. Die EZB nutzt diese Gelegenheit jedoch, um vorzuschlagen, die Formulierung bestimmter MiFIR-Bestimmungen in Anbetracht der Erfahrungen der EZB / des ESZB aus der Durchführung von Marktgeschäften an EU-Handelsplätzen weiter zu verbessern.

7.1   Ausnahme der ESZB-Geschäfte, die gemäß der ESZB-Satzung durchgeführt werden, von den MiFIR-Transparenzanforderungen

Die EZB ist der Ansicht, dass die aktuelle Formulierung der Ausnahme politischer Geschäfte des ESZB von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen (9) gemäß Artikel 1 Absatz 6 MiFIR geändert werden sollte, sodass die Ausnahme nicht nur für Geschäfte von Zentralbanken des ESZB „in Ausübung der Geld-, Devisen- oder Finanzmarktpolitik“ gilt, was in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/583 der Kommission (10) näher zu definieren ist, sondern ausdrücklich auf alle Tätigkeiten ausgeweitet wird, die von den Zentralbanken des Eurosystems gemäß Kapitel IV der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) durchgeführt werden. Die EZB ist der Auffassung, dass nur die Arten von Anlagegeschäften, die von Zentralbanken des ESZB abgeschlossen werden und in Artikel 15 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 aufgeführt sind, von der Gegenpartei der Zentralbank des ESZB offenzulegen sind. Diese Arten von Geschäften sollten im geänderten Artikel 1 Absatz 7 MiFIR und nicht, wie es gegenwärtig der Fall ist, in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 ausdrücklich niedergelegt werden.

7.2   Befugnis der Kommission, die Ausnahme von den MiFIR-Transparenzanforderungen auf andere Zentralbanken auszudehnen

Wenn auf sämtliche Geschäfte des Eurosystems nach Kapitel IV der ESZB-Satzung die vorstehend genannte erweiterte Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 6 MiFIR anwendbar wäre, unabhängig davon, welche anderen Zentralbanken oder Institutionen diese Dienstleistungen nutzen, würde die Befugnis der Kommission im Rahmen von Artikel 1 Absatz 9 MiFIR, den Anwendungsbereich der Ausnahme „auf andere Zentralbanken“ auszudehnen, überflüssig werden. Darüber hinaus wäre es nicht mehr erforderlich, die ESMA zu beauftragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu erarbeiten, um die „geld-, devisen- und finanzstabilitätspolitischen Geschäfte“ zu präzisieren. Dementsprechend könnte Artikel 1 Absätze 8 und 9 MiFIR gestrichen werden.

7.3   Ausnahme der Geschäfte von Zentralbanken des ESZB von den Meldepflichten der Betreiber von Handelsplätzen gemäß Artikel 26 Absatz 5 MiFIR

Artikel 26 Absatz 5 MiFIR sieht vor, dass Betreiber von Handelsplätzen, Geschäfte mit über ihre Plattformen gehandelten Finanzinstrumenten, die über ihre Systeme von bestimmten Firmen abgewickelt werden, an die zuständige Behörde melden. Das derzeitige Meldeverfahren für Handelsplätze nach dieser Bestimmung ist bereits eingerichtet und verfügt über eine Ablauforganisation für die reibungslose Meldung der Daten zu solchen Geschäften. Handelsplätze haben zu Meldezwecken Aufzeichnungen der detaillierten Daten der ESZB-Geschäfte, welche über die Systeme der Handelsplätze abgewickelt wurden. In diesem Zusammenhang geht die EZB davon aus, dass die Gesetzgeber der Union nicht beabsichtigten, dass die Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 5 MiFIR die Geschäfte der Zentralbanken des ESZB umfassen sollte. Dieses Verständnis beruht auf der Tatsache, dass für Zentralbanken ausdrückliche Ausnahmen von den MiFIR-Meldepflichten gelten und dass sie ferner keine „Firmen“ sind, sondern vielmehr Einrichtungen, die Marktgeschäfte auf der Grundlage öffentlicher Mandate, einschließlich im Rahmen des AEUV, durchführen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte Artikel 26 Absatz 5 in diesem Zusammenhang klarer gefasst werden.

7.4   Beibehaltung der vollständigen Ausnahme der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte des ESZB von der aufsichtsrechtlichen Meldepflicht

Die EZB stellt fest, dass Wertpapierfinanzierungsgeschäfte des ESZB vollständig von der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und ihren Offenlegungs- und Meldepflichten (12) ausgenommen sind, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (13) hingegen vorsieht, dass Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (14), bei denen eine Zentralbank des ESZB Gegenpartei ist, als Geschäfte für die Zwecke des Artikels 26 MiFIR gelten (15). Folglich erfolgen diese Geschäfte vorbehaltlich der Meldepflichten von Artikel 26 MiFIR. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 hat somit Auswirkungen auf die Meldepflichten in Bezug auf solche Geschäfte von Zentralbanken des ESZB gemäß der MiFIR. Diese tatsächliche Nachrangigkeit von EU-Rechtsakten der Stufe 1 gegenüber EU-Rechtsakten der Stufe 2 widerspricht dem etablierten Rechtsgrundsatz lex superior derogat legi inferiori (16), wonach Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Union nicht gegen sekundäres Unionsrecht verstoßen dürfen. Die EZB möchte im Rahmen dieser Stellungnahme die Gelegenheit nutzen, um darauf hinzuweisen, dass dieser Widerspruch in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 korrigiert werden sollte, auch wenn die Vorschläge, zu denen die EZB um Stellungnahme ersucht wurde, dies an sich nicht zum Gegenstand haben.

Sofern die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, ist ein spezifischer Redaktionsvorschlag mit Begründung in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf EUR-Lex zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Juni 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  COM(2021) 727 final.

(2)  COM(2021) 726 final.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Siehe Artikel 1 Absätze 6, 7 und 9 und Artikel 26 Absatz 5 MiFIR.

(5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(6)  Siehe Nummer 5.2 der Stellungnahme CON/2012/21 der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2012 zu: i) einem Vorschlag für eine Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ii) einem Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EMIR) über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, iii) einem Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation sowie iv) einem Vorschlag für eine Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3). Sämtliche Stellungnahmen der EZB sind auf EUR-Lex abrufbar.

(7)  Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags zur Änderung des Artikels 5 MiFIR.

(8)  Artikel 1 Absatz 26 des Verordnungsvorschlags zur Einfügung eines neuen Artikels 39a.

(9)  Artikel 8, 10, 18 und 21 MiFIR.

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).

(11)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(12)  Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365.

(13)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).

(14)  Im Sinne von Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2015/2365.

(15)  Siehe Artikel 2 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission.

(16)  Der Rechtsgrundsatz, dass das höherrangige Gesetz das niederrangige Gesetz verdrängt.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/22


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1315 des Rates, und der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1308 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

(2022/C 286/04)

Den Personen und Organisationen, die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1315 des Rates (2), und in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1308 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Die betroffenen Personen und Organisation werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/44) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise vor dem 15. Mai 2023 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 und Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/44 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 198 vom 27.7.2022, S. 19.

(3)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(4)  ABl. L 198 vom 27.7.2022, S. 1.


27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/24


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

(2022/C 286/05)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates (2), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1315 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1308 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1 der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1333, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1315, und der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1308, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1333 und der Verordnung (EU) 2016/44 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer bereits begonnener Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(3)  ABl. L 198 vom 27.7.2022, S. 19.

(4)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 198 vom 27.7.2022, S. 1.


27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/25


Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß dem Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 des Rates und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen unterliegen

(2022/C 286/06)

Herrn Sergei Ivanovich MENYAILO (Nr. 12), der im Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen aufgeführt ist, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannte Person mit einer geänderten Begründung aufrechtzuerhalten. Dieser Person wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 3. August 2022 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen kann, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffene Person kann unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang wird die betroffene Person auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2018/1544 des Rates hingewiesen.


(1)  ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25.

(2)  ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12.


Europäische Kommission

27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/26


Euro-Wechselkurs (1)

26. Juli 2022

(2022/C 286/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0124

JPY

Japanischer Yen

138,35

DKK

Dänische Krone

7,4449

GBP

Pfund Sterling

0,84558

SEK

Schwedische Krone

10,4445

CHF

Schweizer Franken

0,9765

ISK

Isländische Krone

139,10

NOK

Norwegische Krone

10,0105

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,607

HUF

Ungarischer Forint

400,99

PLN

Polnischer Zloty

4,7420

RON

Rumänischer Leu

4,9324

TRY

Türkische Lira

18,0705

AUD

Australischer Dollar

1,4605

CAD

Kanadischer Dollar

1,3035

HKD

Hongkong-Dollar

7,9466

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6235

SGD

Singapur-Dollar

1,4066

KRW

Südkoreanischer Won

1 326,65

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0870

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8451

HRK

Kroatische Kuna

7,5145

IDR

Indonesische Rupiah

15 185,27

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5113

PHP

Philippinischer Peso

56,160

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,180

BRL

Brasilianischer Real

5,4437

MXN

Mexikanischer Peso

20,7845

INR

Indische Rupie

80,8050


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/27


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Karte - und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 21. Januar 2022 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39839 – Telefónica und Portugal Telecom

Berichterstatter: Belgien

(2022/C 286/08)

1.   

Der Beratende Ausschuss (14 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen Telefónica S.A. und Pharol SGPS S.A. im Wege eines Beschlusses nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erneut Geldbußen verhängt werden.

2.   

Der Beratende Ausschuss (14 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Bestimmung der vom Umsatz ausgeschlossenen Dienstleistungen, da dem Eintritt in den Markt unüberwindbare Hindernisse entgegenstanden und es daher zwischen den Parteien während der Geltungsdauer der Wettbewerbsverbotsklausel keinen potenziellen Wettbewerb gab.

3.   

Der Beratende Ausschuss (14 Mitgliedstaaten) stimmt der Verwendung der überarbeiteten berichtigten Zahlen für Telefónica durch die Kommission zum Zwecke der Bestimmung des Umsatzes zu.

4.   

Der Beratende Ausschuss (14 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültigen Beträge der gegen Telefónica S.A. und Pharol SGPS S.A. verhängten Geldbußen, einschließlich der Herabsetzung der Geldbußen auf der Grundlage von Ziffer 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

5.   

Der Beratende Ausschuss (14 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/28


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten (1)

Sache AT.39839 — Telefónica und Portugal Telecom (Änderung)

(2022/C 286/09)

Der an a) Telefónica S.A. (im Folgenden „Telefónica“) und b) Pharol SGPS S.A. (im Folgenden „Pharol“) (2) gerichtete Beschlussentwurf ist der zweite Beschluss im vorliegenden Verfahren. Der erste Beschluss in dieser Sache war im Jahr 2013 erlassen worden (im Folgenden „Beschluss von 2013“) und wurde 2016 vom Gericht teilweise für nichtig erklärt (3). Der Gerichtshof bestätigte das Urteil des Gerichts im Jahr 2017 (4).

Während das Gericht die von der Kommission in ihrem Beschluss von 2013 getroffene Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV bestätigte, erklärte es Artikel 2 des Beschlusses von 2013 für nichtig. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Kommission im Beschluss von 2013 den unmittelbar oder mittelbar mit dem Verstoß in Zusammenhang stehenden Umsatz auf der Grundlage der von Telefónica und Pharol vorgebrachten Gesichtspunkte bestimmen müssen, laut denen kein potenzieller Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen bei bestimmten Dienstleistungen bestand.

VERFAHREN

Im Anschluss an die Urteile des Gerichts und das Urteil des Gerichtshofs richtete die Kommission eine Reihe von Auskunftsersuchen an Telefónica und Pharol, um den unmittelbar oder mittelbar mit dem Verstoß in Zusammenhang stehenden Umsatz vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichts weiterhin zu bestimmen.

Am 23. Juli 2019 und am 5. November 2019 übermittelte die Kommission Telefónica und Pharol ein Sachverhaltsschreiben (im Folgenden „Sachverhaltsschreiben“), in dem sie den beiden Unternehmen mitteilte, dass sie beabsichtige, einen neuen Beschluss nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (5) zu erlassen, mit dem sie gegen die beiden Unternehmen wegen ihres Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV Geldbußen verhängen werde, wie in Artikel 1 des Beschlusses von 2013 dargelegt. Mit dem neuen Beschluss werde der Beschluss von 2013 unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichts und des Urteils des Gerichtshofs geändert.

Telefónica und Pharol nahmen zu dem Sachverhaltsschreiben am 18. Oktober 2019 bzw. am 10. Januar 2020 Stellung. Am 22. Juni und am 4. August 2020 übermittelte Telefónica zusätzliche Stellungnahmen.

VON TELEFÓNICA VORGEBRACHTE VERFAHRENSRECHTLICHE GESICHTSPUNKTE

a)   Angebliche Notwendigkeit einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte und neuen einer mündlichen Anhörung

In ihrer Antwort auf das Sachverhaltsschreiben beantragte Telefónica eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte und eine neue mündliche Anhörung (6) mit der Begründung, dass angesichts des Inhalts des Sachverhaltsschreibens und der darin enthaltenen Vorschläge die Kommission im Einklang mit dem Verfahren und gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehenen Verfahrensgarantien angemessenerweise eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte verfassen und Telefónica eine mündliche Anhörung in Anwesenheit von Vertretern der Mitgliedstaaten gewähren müsse (7). Telefónica geht auf dieses Ersuchen nicht näher ein, zieht aber Analogien zum Toshiba-Urteil und bringt vor, dass die Untersuchung, ob ein potenzieller Wettbewerbs zwischen PT und Telefónica in den einzelnen Märkten und bei den jeweiligen Dienstleistungen bestand, auf die sich das Sachverhaltsschreiben bezieht, wesentliche Aspekte der Beurteilung der Parameter für die Berechnung der Höhe der gegen Telefónica verhängten Geldbuße berühre (8).

Das Argument von Telefónica ist offenbar, dass sie in gewisser Weise einen Anspruch auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte und eine mündliche Anhörung hätten, da das Sachverhaltsschreiben wesentliche Aspekte der Beurteilung der Parameter für die Berechnung der Geldbuße enthalte. Für den Ansatz von Telefónica gibt es jedoch keine Grundlage in der Rechtsprechung.

In dieser Hinsicht ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendigerweise die vorbereitenden Handlungen berührt, und das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes kann grundsätzlich genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Wird festgestellt, dass die Nichtigerklärung die Gültigkeit der vorherigen Verfahrenshandlungen nicht berührt, ist die Kommission allein wegen dieser Nichtigerklärung nicht gehalten, an die betroffenen Unternehmen eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zu richten (9). Im vorliegenden Fall scheint Telefónica nicht anzuführen, dass der in den Urteilen des Gerichts festgestellte Fehler die gegen Telefónica im Jahr 2011 vor dem Erlass des Beschlusses von 2013 erhobenen Beschwerdepunkte betroffen habe (10).

Zweitens betrifft der neue Beschlussentwurf lediglich die genaue Berechnung der Höhe der Geldbußen, insbesondere des Umsatzes. Wie im Beschlussentwurf in den Erwägungsgründen 23 bis 26 zu Recht ausgeführt wird, erhebt die Kommission keine neuen Beschwerdepunkte, und Telefónica bringt nicht vor, dass das Sachverhaltsschreiben solche Beschwerdepunkte enthalten habe.

Drittens ist, soweit Telefónica das Ausbleiben einer weiteren mündlichen Anhörung beanstandet, festzustellen, dass das Recht auf Anhörung nicht bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, mündlich Stellung zu nehmen, da durch die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, dieses Recht gleichermaßen gewahrt bleibt (11). Telefónica hatte die Möglichkeit, schriftlich auf das Sachverhaltsschreiben zu reagieren, und übermittelte der Kommission mehrere weitere Stellungnahmen.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sehe ich nicht, dass die Auffassung von Telefónica, dass die Kommission eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte an das Unternehmen hätte richten und eine neue mündliche Anhörung hätte gewähren sollen, gerechtfertigt ist.

b)   Telefónicas Argument, dass eine Heraufsetzung des Umsatzes gegen die Charta der Grundrechte (im Folgenden „Charta“) verstoße

Telefónica behauptet, dass, insofern im Beschlussentwurf berichtigte Referenzdaten zur Bestimmung ihres Umsatzes verwendet werden, die Heraufsetzung des Umsatzes in einem neuen Beschluss nicht mit Artikel 47 der Charta im Einklang stehe (12). Denn nach diesem Artikel könnten gerichtliche Entscheidungen nicht infolge der Handlungen der Verwaltungsorgane, die diese Entscheidungen vollstrecken müssen, unwirksam werden. Nach Ansicht von Telefónica würde gemäß dem Ansatz der Kommission die Wirksamkeit eines Urteils völlig ausgehöhlt werden, (13) sodass es für jeden künftigen Beschwerdeführer risikoreich sei, die Erhebung einer Nichtigkeitsklage zu erwägen.

Da der im Beschlussentwurf festgesetzte Betrag der Geldbuße im Vergleich zum Beschluss von 2013 nicht erhöht wird, liegt kein Verstoß gegen Artikel 47 der Charta vor, der sich aus der Berufung von Telefónica gegen den Beschluss von 2013 ergibt.

SCHLUSSFOLGERUNG

Ich bin der Auffassung, dass dem Recht auf Anhörung aller Beteiligten in diesem Verfahren Genüge getan wurde.

Brüssel, 24. Januar 2022.

Dorothe DALHEIMER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29), im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“.

(2)  Portugal Telecom SGPS S.A. (im Folgenden „PT“), der ursprüngliche Adressat des Beschlusses von 2013, wurde 2015 in Pharol umbenannt.

(3)  Urteile des Gerichts vom 28. Juni 2016, Telefónica/Kommission, T-216/13, ECLI:EU:T:2016:369, und Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, ECLI:EU:T:2016:368 (im Folgenden „Urteile des Gerichts“).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2017, Telefónica/Kommission, C-487/16 P, ECLI:EU:C:2017:961. Pharol legte gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-208/13 keine Berufung ein (im Folgenden „Urteil des Gerichtshofs“).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(6)  Pharol stellte keinen entsprechenden Antrag.

(7)  Antwort von Telefónica auf das Sachverhaltsschreiben, Randnummer 9.

(8)  Antwort von Telefónica auf das Sachverhaltsschreiben, Fußnote 8.

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM)/Kommission‚ C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, ECLI:EU:C:2002:582‚ Rn. 73 bis 75 sowie 80 und 81.

(10)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juli 2017, Toshiba/Kommission, C-180/16 P, ECLI:EU:C:2017:520, Rn. 28.

(11)  Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, ECLI:EU:T:2020:471, Rn. 634.

(12)  Antwort von Telefónica auf das Sachverhaltsschreiben, Randnummern 37 bis 42.

(13)  Antwort von Telefónica auf das Sachverhaltsschreiben, Randnummern 38.


27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/30


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 25. Januar 2022

zur Änderung des Beschlusses C(2013) 306 final in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(SACHE AT.39839 – TELEFÓNICA UND PORTUGAL TELECOM)

(bekanntgegeben unter C(2022) 324)

(Nur Englisch und Portugiesisch sind die verbindlichen Sprachen der Rechtssache)

(2022/C 286/10)

Am 25. Januar 2022 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 23. Januar 2013 erließ die Kommission einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gegen Telefónica und Portugal Telecom wegen des Abschlusses einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung, die dem Ziel diente, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu beschränken, was gegen Artikel 101 AEUV verstößt (im Folgenden „Beschluss von 2013“). In seinen Urteilen vom 28. Juni 2016 (2) (später bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2017) bestätigte das Gericht die von der Kommission in ihrem Beschluss vorgenommene Argumentation in Bezug auf die Zuwiderhandlung, erklärte jedoch die von der Kommission verhängten Geldbußen für nichtig. Im Einklang mit den Urteilen des Gerichts werden in dem Beschluss die Dienstleistungen bestimmt, für die Telefónica und Portugal Telecom zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht in potenziellem Wettbewerb standen; diese Dienstleistungen werden von der Berechnung der Geldbußen ausgenommen.

2.   VERFAHREN

(2)

In ihrem Beschluss vom 23. Januar 2013 stellte die Kommission fest, dass Telefónica und Portugal Telecom gegen Artikel 101 AEUV verstoßen hatten, indem sie in ihrem am 28. Juli 2010 im Zusammenhang mit dem Erwerb der alleinigen Kontrolle über den brasilianischen Mobilfunkbetreiber Vivo durch Telefónica geschlossenen Aktienkaufvertrag als Punkt 9 ein Wettbewerbsverbot vereinbart hatten.

(3)

Wegen dieser Zuwiderhandlung verhängte die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen Telefónica eine Geldbuße in Höhe von 66 894 000 EUR und gegen Portugal Telecom eine Geldbuße in Höhe von 12 290 000 EUR.

(4)

Sowohl Telefónica als auch Portugal Telecom fochten den Beschluss der Kommission vor dem Gericht an. In seinen Urteilen vom 28. Juni 2016 bestätigte das Gericht die Schlussfolgerung der Kommission in Artikel 1 ihres Beschlusses, dass Telefónica und Portugal Telecom vom 27. September 2010 bis zum 4. Februar 2011 gegen Artikel 101 AEUV verstoßen hatten, indem sie eine Wettbewerbsverbotsklausel vereinbart hatten.

(5)

Bezüglich der Verhängung der Geldbußen erklärte das Gericht Artikel 2 des Beschlusses der Kommission für nichtig, insoweit die Höhe der Geldbußen auf der Grundlage des von der Kommission berücksichtigten Umsatzes festgesetzt wurde.

(6)

Telefónica legte gegen das Telefónica-Urteil Berufung ein. Am 13. Dezember 2017 erließ der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-487/16 P Telefónica/Kommission, mit dem die Berufung von Telefónica zurückgewiesen wurde. Pharol legte keine Berufung gegen das PT-Urteil ein.

3.   SACHVERHALT

(7)

Der Umstand, dass die von der Kommission getroffene Feststellung einer Zuwiderhandlung wirksam und rechtskräftig bleibt, während die für diese Zuwiderhandlung verhängten Geldbußen für nichtig erklärt wurden, sollte behoben werden, indem die Kommission einen neuen Beschluss nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wegen des im Beschluss von 2013 festgestellten Verstoßes von Telefónica und Portugal Telecom gegen Artikel 101 AEUV erlässt.

(8)

Bei der Berechnung der Geldbuße stützt sich die Kommission auf die Würdigung des im Beschluss von 2013 festgestellten Sachverhalts. Gleichzeitig wendet sie die in den Urteilen des Gerichts festgelegten Grundsätze im Hinblick auf die Verpflichtung der Kommission an, die Dienstleistungen, bei denen es während der Geltungsdauer der Wettbewerbsverbotsklausel keinen potenziellen Wettbewerb zwischen den Parteien auf der Iberischen Halbinsel gab, auf der Grundlage der von den Parteien vorgebrachten Gesichtspunkten zu bestimmen. Die Kommission schließt daher den auf diese Dienstleistungen bezogenen Umsatz bei der Berechnung der Geldbußen aus.

(9)

Außerdem hat die Kommission bei der laufenden Neuberechnung der Geldbußen festgestellt, dass Telefónica bei der Angabe ihrer Umsatzzahlen mehrere Fehlberechnungen unterlaufen waren, die sich letztlich auf die Berechnung der Geldbußen im Beschluss von 2013 ausgewirkt hatten.

(10)

Solche Berechnungsfehler dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Falls diese nicht berichtigt würden, wäre der Umsatz weiterhin falsch und zu niedrig und hätte eine auf der Grundlage falscher Informationen berechnete Geldbuße zur Folge. Daher stützt sich die Kommission bei der Ermittlung des korrekten Umsatzes in ihrem Beschluss auf die neuen überarbeiteten Zahlen, die Telefónica im Rahmen der laufenden Untersuchung vorgelegt hat.

(11)

In dem neuen Beschluss zieht die Kommission den Umsatz der Dienstleistungen ab, bei denen nach Auffassung der Kommission während der Geltungsdauer der Wettbewerbsverbotsklausel kein potenzieller Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen bestanden hatte.

(12)

Am 21. Januar 2022 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. Der Beschluss wurde am 25. Januar 2022 erlassen.

4.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

4.1.   Potenzieller Wettbewerb

(13)

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (3) ist die Kommission der Auffassung, dass in Marktaufteilungsvereinbarungen wie der in diesem Beschluss behandelten das Beweismaß für die Beurteilung des potenziellen Wettbewerbs ist, „ob dem Eintritt in den Markt unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen“. Gleichzeitig wendet die Kommission im vorliegenden Fall einen strengeren Ansatz an als erforderlich und prüft, ob die Möglichkeit des Markteintritts angesichts der besonderen Umstände der verschiedenen Märkte oder Dienstleistungen nicht rein hypothetisch war.

(14)

Daher handelt es sich bei den Dienstleistungen, bei denen die Kommission der Auffassung ist, dass während der Geltungsdauer der Wettbewerbsverbotsklausel kein potenzieller Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen bestand, um folgende Dienstleistungen:

A)

Für Telefónica:

i)

Vorleistungszugang zur (physischen) Netzinfrastruktur (LLU),

ii)

Universaldienste,

iii)

SIRDEE-Dienste (Digitales Funksystem für Notfälle) und

iv)

bestimmte Dienstleistungen, die Teil der Festnetzkommunikationsdienste in öffentlichen Bereichen von Telefónica sind (Zahlungsdienste, Verkauf von Defibrillatoren und Vermietung von Lösungen für Außenwerbung im öffentlichen Raum).

B)

Für Pharol:

i)

Vorleistungszugang zur (physischen) Netzinfrastruktur (LLU),

ii)

Übertragungsdienste für digitales Fernsehen auf Vorleistungsebene und

iii)

Übertragungsdienste für analoges terrestrisches Fernsehen auf Vorleistungsebene.

5.   GELDBUSSEN

(15)

Was die Schwere der Zuwiderhandlung zur Berechnung der Geldbuße, die Dauer der Zuwiderhandlung, den zu berücksichtigenden Umsatzanteil und das Vorliegen erschwerender und mildernder Umstände anbelangt, so wendet die Kommission dieselben Erwägungen an wie im Jahr 2013.

(16)

Der angepasste Grundbetrag übersteigt 10 % des Gesamtumsatzes von Telefónica im Jahr 2020 nicht. Nach einer Reihe aufeinanderfolgender Transaktionen und Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens erzielte Pharol im Jahr 2020 keinen Umsatz, was dessen wirtschaftliches Gewicht nicht angemessen widerspiegelt. Die Kommission stellt fest, dass nach der Rechtsprechung der Umsatz von Pharol im Jahr 2013, dem letzten abgeschlossenen Jahr der normalen wirtschaftlichen Tätigkeit von Pharol über einen Zeitraum von zwölf Monaten, (4) die tatsächliche wirtschaftliche Lage von Pharol am besten widerspiegelt und eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. Der angepasste Grundbetrag von Pharol übersteigt 10 % ihres Gesamtumsatzes für das Geschäftsjahr 2013 nicht.

(17)

Schließlich hätte die Kommission die fehlerhaften Angaben in Bezug auf den Umsatz von Telefónica, die zwar auf die falschen Berechnungen von Telefónica selbst zurückzuführen waren, nicht entdeckt und hätte daher die Geldbuße nicht erhöhen können, wenn das Gericht die im Beschluss von 2013 verhängten Geldbußen nicht für nichtig erklärt hätte. Unter diesen Umständen sowie angesichts der relativ geringen Auswirkungen dieser Fehler auf die Höhe der Geldbuße und des Umstands, dass seit dem Auftreten dieser Fehler (12. September 2012) bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, hält die Kommission es im vorliegenden Fall für angemessen, ihren Ermessensspielraum gemäß Ziffer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (5) zu nutzen, um die Geldbuße für Telefónica auf das im Beschluss von 2013 festgesetzte Niveau herabzusetzen.

(18)

Die endgültige Höhe der nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen wird somit wie folgt festgesetzt:

Partei

Geldbuße insgesamt (in EUR)

Telefónica

66 894 000

Pharol

12 146 000


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Urteil des Gerichts, Telefónica/Kommission, T-216/13 (im Folgenden „Telefónica-Urteil“) und Urteil des Gerichts, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13 (im Folgenden „PT-Urteil“).

(3)  Telefónica-Urteil, Rn. 221, und PT-Urteil, Rn. 181; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T-691/14, ECLI:EU:T:2018:922, Rn. 319, 327 und 328; Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2014, Toshiba/Kommission, T-519/09, ECLI:EU:T:2014:263, Rn. 231.

(4)  Siehe z. B. das Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, ECLI:EU:T:2010:168, Rn. 94 bis 103, und entsprechende weitere Verweise.

(5)  „In diesen Leitlinien wird die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt; jedoch können die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von dieser Methode oder der in Ziffer 21 festgelegten Obergrenze rechtfertigen.“


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/33


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2022/C 286/11)

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes an die Kommission übermittelten Angaben.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Migration und Inneres“ gestellt.

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

DEUTSCHLAND

Ersetzung der in ABl. C 201 vom 18.5.2022, S. 82, veröffentlichten Angaben

Nordseehäfen

(1)

Borkum

(2)

Brake

(3)

Brunsbüttel

(4)

Büsum

(5)

Bützflether Sand

(6)

Bremen

(7)

Bremerhaven

(8)

Cuxhaven

(9)

Eckwarderhörne

(10)

Elsfleth

(11)

Emden

(12)

Fedderwardersiel

(13)

Glückstadt

(14)

Hamburg

(15)

Hamburg-Neuenfelde

(16)

Herbrum

(17)

Helgoland

(18)

Horumersiel

(19)

Husum

(20)

Juist

(21)

Leer

(22)

Lemwerder

(23)

List/Sylt

(24)

Neuharlingersiel

(25)

Norddeich

(26)

Nordenham

(27)

Otterndorf

(28)

Papenburg

(29)

Spiekeroog

(30)

Stade

(31)

Stadersand

(32)

Varel

(33)

Wangerooge

(34)

Wedel

(35)

Weener

(36)

Westeraccumersiel

(37)

Wewelsfleth

(38)

Wilhelmshaven

Ostseehäfen

(1)

Eckernförde (Hafenanlagen der Bundesmarine)

(2)

Flensburg-Hafen

(3)

Greifswald-Ladebow Hafen

(4)

Jägersberg (Hafenanlagen der Bundesmarine)

(5)

Kiel

(6)

Kiel (Hafenanlagen der Bundesmarine)

(7)

Kiel-Holtenau

(8)

Lubmin

(9)

Lübeck

(10)

Lübeck-Travemünde

(11)

Mukran

(12)

Neustadt

(13)

Puttgarden

(14)

Rendsburg

(15)

Rostock-Hafen (Zusammenlegung Häfen Warnemünde und Rostock-Überseehafen)

(16)

Sassnitz

(17)

Stralsund

(18)

Surendorf (Hafenanlagen der Bundesmarine)

(19)

Vierow

(20)

Wismar

(21)

Wolgast

ODERHAFF

(1)

Ueckermünde

Verkehrsflughäfen, Flug- und Landeplätze

IM BUNDESLAND BADEN-WÜRTTEMBERG

(1)

Aalen-Heidenheim-Elchingen

(2)

Baden Airport Karlsruhe Baden-Baden

(3)

Donaueschingen-Villingen

(4)

Freiburg/Brg.

(5)

Friedrichshafen-Löwental

(6)

Heubach (Krs. Schwäb. Gmünd)

(7)

Lahr

(8)

Laupheim

(9)

Leutkirch-Unterzeil

(10)

Mannheim-City

(11)

Mengen

(12)

Niederstetten

(13)

Schwäbisch Hall

(14)

Stuttgart

IM BUNDESLAND BAYERN

(1)

Aschaffenburg

(2)

Augsburg-Mühlhausen

(3)

Bayreuth – Bindlacher Berg

(4)

Coburg-Brandebsteinsebene

(5)

Giebelstadt

(6)

Hassfurth-Mainwiesen

(7)

Hof-Plauen

(8)

Ingolstadt

(9)

Landshut-Ellermühle

(10)

Lechfeld

(11)

Memmingerberg

(12)

München „Franz Joseph Strauß“

(13)

Neuburg

(14)

Nürnberg

(15)

Oberpfaffenhofen

(16)

Roth

(17)

Straubing-Wallmühle

IM BUNDESLAND BERLIN

(1)

Berlin-Tegel

IM BUNDESLAND BRANDENBURG

(1)

Berlin Brandenburg „Willy Brandt“

(2)

Schönhagen

IM BUNDESLAND BREMEN

(1)

Bremen

IM BUNDESLAND HAMBURG

(1)

Hamburg

IM BUNDESLAND HESSEN

(1)

Allendorf/Eder

(2)

Egelsbach

(3)

Frankfurt/Main

(4)

Fritzlar

(5)

Kassel-Calden

(6)

Reichelsheim

IM BUNDESLAND MECKLENBURG-VORPOMMERN

(1)

Neubrandenburg-Trollenhagen

(2)

Rostock-Laage

IM BUNDESLAND NIEDERSACHSEN

(1)

Borkum

(2)

Braunschweig-Waggum

(3)

Bückeburg-Achum

(4)

Celle

(5)

Damme/Dümmer-See

(6)

Diepholz

(7)

Emden

(8)

Fassberg

(9)

Ganderkesee

(10)

Hannover

(11)

Leer-Nüttermoor

(12)

Norderney

(13)

Nordholz

(14)

Osnabrück-Atterheide

(15)

Wangerooge

(16)

Wilhelmshaven-Mariensiel

(17)

Wittmundhafen

(18)

Wunstorf

IM BUNDESLAND NORDRHEIN-WESTFALEN

(1)

Aachen-Merzbrück

(2)

Arnsberg

(3)

Bielefeld-Windelsbleiche

(4)

Bonn-Hardthöhe

(5)

Dortmund-Wickede

(6)

Düsseldorf

(7)

Essen-Mülheim

(8)

Bonn Hangelar

(9)

Köln/Bonn

(10)

Marl/Loemühle

(11)

Mönchengladbach

(12)

Münster-Osnabrück

(13)

Nörvenich

(14)

Paderborn-Lippstadt

(15)

Porta Westfalica

(16)

Rheine-Bentlage

(17)

Siegerland

(18)

Stadtlohn-Wenningfeld

(19)

Weeze-Lahrbruch

IM BUNDESLAND RHEINLAND-PFALZ

(1)

Büchel

(2)

Föhren

(3)

Hahn

(4)

Koblenz-Winningen

(5)

Mainz-Finthen

(6)

Pirmasens-Pottschütthöhe

(7)

Ramstein (US-Air Base)

(8)

Speyer

(9)

Spangdahlem (US-Air Base)

(10)

Zweibrücken

IM BUNDESLAND SAARLAND

(1)

Saarbrücken-Ensheim

(2)

Saarlouis/Düren

IM BUNDESLAND SACHSEN

(1)

Dresden

(2)

Leipzig-Halle

(3)

Rothenburg/Oberlausitz

IM BUNDESLAND SACHSEN-ANHALT

(1)

Cochstedt

(2)

Magdeburg

IM BUNDESLAND SCHLESWIG-HOLSTEIN

(1)

Helgoland-Düne

(2)

Hohn

(3)

Kiel-Holtenau

(4)

Lübeck-Blankensee

(5)

Schleswig/Jagel

(6)

Westerland/Sylt

IM BUNDESLAND THÜRINGEN

(1)

Altenburg-Nobitz

(2)

Erfurt-Weimar

Liste der früheren Veröffentlichungen

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 25.

ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11.

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22.

ABl. C 164 vom 18.7.2008, S. 45.

ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1.

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16.

ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9.

ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10.

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10 .

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10.

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20.

ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7.

ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28.

ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22.

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17 .

ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13.

ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17.

ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34.

ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22.

ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12.

ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8.

ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17.

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14.

ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30.

ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18.

ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12.

ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3.

ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7.

ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11.

ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22.

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9.

ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 9.

ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 2.

ABl. C 275 vom 24.9.2013, S. 7.

ABl. C 314 vom 29.10.2013, S. 5.

ABl. C 324 vom 9.11.2013, S. 6.

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 4.

ABl. C 167 vom 4.6.2014, S. 9.

ABl. C 244 vom 26.7.2014, S. 22 .

ABl. C 332 vom 24.9.2014, S. 12.

ABl. C 420 vom 22.11.2014, S. 9.

ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 17.

ABl. C 126 vom 18.4.2015, S. 10.

ABl. C 229 vom 14.7.2015, S. 5.

ABl. C 341 vom 16.10.2015, S. 19.

ABl. C 84 vom 4.3.2016, S. 2.

ABl. C 236 vom 30.6.2016, S. 6.

ABl. C 278 vom 30.7.2016, S. 47.

ABl. C 331 vom 9.9.2016, S. 2.

ABl. C 401 vom 29.10.2016, S. 4.

ABl. C 484vom 24.12.2016, S. 30.

ABl. C 32 vom 1.2.2017, S. 4.

ABl. C 74 vom 10.3.2017, S. 9.

ABl. C 120 vom 13.4.2017, S. 17.

ABl. C 152 vom 16.5.2017, S. 5.

ABl. C 411 vom 2.12.2017, S. 10.

ABl. C 31 vom 27.1.2018, S. 12.

ABl. C 261 vom 25.7.2018, S. 6.

ABl. C 264 vom 26.7.2018, S. 8.

ABl. C 368 vom 11.10.2018, S. 4.

ABl. C 459 vom 20.12.2018, S. 40.

ABl. C 43 vom 4.2.2019, S. 2.

ABl. C 64 vom 27.2.2020, S. 17.

ABl. C 231 vom 14.7.2020, S. 2.

ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 35.

ABl. C 81 vom 10.3.2021, S. 27.

ABl. C 184 vom 12.5.2021, S. 8.

ABl. C 219 vom 9.6.2021, S. 9.

ABl. C 279 vom 13.7.2021, S. 4.

ABl. C 290 vom 20.7.2021, S. 10.

ABl. C 380 vom 20.9.2021, S. 3.

ABl. C 483 vom 1.12.2021, S. 19.

ABl. C 201 vom 18.5.2022, S. 82.

ABl. C 229 vom 14.6.2022, S. 8.

ABl. C 241 vom 24.6.2022, S. 6.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/41


Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2022/C 286/12)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION

„Comtés Rhodaniens“

PGI-FR-A1230-AM02

Datum der Antragstellung: 23.9.2016

1.   Rechtsgrundlage der Änderung

Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – nicht geringfügige Änderung

2.   Beschreibung und Begründung der Änderung

2.1.   Geografisches Gebiet

Kapitel I Nummer 4 der Produktspezifikation wurde ergänzt, um die Beschreibung des geografischen Gebiets präziser zu formulieren und materielle Fehler zu berichtigen:

Das geografische Erzeugungsgebiet wurde in den früheren nationalen Rechtsvorschriften durch eine Liste der Kantone festgelegt. Kantone sind Wahlbezirke, die aus verschiedenen Gemeinden bestehen und deren Zusammensetzung sich im Laufe der Zeit verändern kann. Aus diesem Grund wurde beschlossen, die betroffenen Gemeinden in der Produktspezifikation einzeln aufzuführen. Bei der Umsetzung unterliefen jedoch einige materielle Fehler, die es zu berichtigen gilt.

Die Beschreibung des geografischen Gebiets wird nun in Form einer Liste der Gemeinden wiedergegeben, wobei auf den amtlichen Gemeindeschlüssel Bezug genommen wird, der die Erstellung dieser Listen ermöglicht hat. Dadurch kann eine bessere Nachverfolgung der sich möglicherweise ergebenden Veränderungen sichergestellt werden.

Die Beschreibung des geografischen Gebiets anhand einer Gemeindeliste wird unter dem Punkt „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ des Einzigen Dokuments aufgenommen.

2.2.   Nationale Anforderungen und Anforderungen auf Unionsebene – wichtigste Kontrollpunkte

Die in Kapitel 2 der Produktspezifikation aufgeführte Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Punkten wird berichtigt, um darauf hinzuweisen, dass eine organoleptische Kontrolle der Erzeugnisse durchgeführt wird, falls Unregelmäßigkeiten bei der internen Kontrolle festgestellt werden (organoleptische Prüfung von Fassweinen und verpackten Weinen).

Diese Änderung der Produktspezifikation hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

2.3.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

In Kapitel I der Produktspezifikation wurde die Nummer 7 „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ geändert, um die gemeinsamen Elemente, die für alle Untergebiete des Erzeugungsgebiets charakteristisch sind, besser herauszuarbeiten (Klimatyp, Hauptbodenkategorien) und den ursächlichen Zusammenhang zu erläutern, der auf dem Einfluss beruht, den das regionale Klima und die Bodenarten auf die Gewinnung von eher frischen, milden und fruchtigen Weinen haben.

Diese Änderungen wurden unter dem Punkt „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ des Einzigen Dokuments aufgenommen.

2.4.   Beschreibung des Weines/der Weine

In Kapitel I der Produktspezifikation wurde die Beschreibung der Weine unter der Nummer 3.3 ergänzt.

Diese Änderungen wurden unter dem Punkt „Beschreibung des Weines/der Weine“ des vorliegenden Einzigen Dokuments aufgenommen.

2.5.   Kennzeichnung

Kapitel I Nummer 5 der Produktspezifikation wird dahin gehend geändert, dass die einschränkende Liste der Rebsorten, deren Namen den Namen „Comtés Rhodaniens“ in der Kennzeichnung des Erzeugnisses ergänzen kann, gestrichen wird. Die antragstellende Vereinigung möchte erreichen, dass sie den gesamten Rebsortenbestand des geografischen Erzeugungsgebiets zur Geltung bringen kann.

Der folgende Satz wird gestrichen: „Weine mit der geschützten geografischen Angabe ‚Comtés Rhodaniens‘, die durch den Namen einer oder mehrerer Rebsorten ergänzt wird, werden aus den folgenden Rebsorten gewonnen: Chardonnay B, Gamaret N, Gamay N, Marsanne B, Pinot noir N, Roussanne B, Syrah N, Viognier B.“

Der Punkt des Einzigen Dokuments mit den zusätzlichen Bestimmungen für die Kennzeichnung wird dementsprechend geändert.

2.6.   Streichung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen

Die Produktspezifikation wurde dahin gehend geändert, dass sämtliche Bestimmungen bezüglich der Erzeugung von Qualitätsschaumweinen gestrichen worden sind. Diese Entscheidung wurde infolge des Beschlusses des Staatsrats (Conseil d’État) vom 2. März 2015 getroffen, mit dem der Erlass vom 28. Oktober 2011 in Bezug auf die g. g. A. „Comtés Rhodaniens“ dadurch aufgehoben wurde, dass die Bestimmungen der Produktspezifikation für Qualitätsschaumweine (rosé bzw. weiß) offiziell anerkannt worden sind.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Comtés Rhodaniens

2.   Art der geografischen Angabe

g. g. A. – geschützte geografische Angabe

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Rot-, Rosé- und Weißweine mit der g. g. A. „Comtés Rhodaniens“

Die geschützte geografische Angabe „Comtés Rhodaniens“ ist stillen Rot-, Rosé- und Weißweinen vorbehalten.

Mit Ausnahme des vorhandenen Mindestalkoholgehalts in % vol entsprechen die weiteren Analysemerkmale dem Unionsrecht.

Die erzeugten Weine zeichnen sich durch durchgängig präsente fruchtige Aromen aus, deren Intensität und Art jedoch je nach den Rebsorten – die als Verschnitt eingesetzt oder unverschnitten ausgebaut werden – und den eingesetzten Technologien variieren. Bei den Rotweinen werden Extraktionen durchgeführt, um milde Strukturen mit reifen, sanften Tanninen zu erhalten. Diese Weine haben eine himbeer- bis rubinrote Farbe und zeichnen sich in der Nase und am Gaumen durch Aromen von roten oder schwarzen Beeren aus, die durch ausgeprägte mineralische Noten sowie bisweilen, je nach Rebsorte, durch eine blumige Nuance ergänzt werden. Am Gaumen präsentieren sie sich als runde Weine mit einer guten Balance zwischen Süße und Säure. Bei den Weiß- und Roséweinen ist es dank der eingesetzten Weinbereitungsverfahren möglich, die hervorragende Ausgewogenheit zwischen Süße und Säure zu wahren und die Frische und Fruchtigkeit der Weine zu erhalten. Die Weißweine, deren Farbe von Blassgelb mit grünen Reflexen bis Goldgelb reicht, zeigen in der Nase und am Gaumen Aromen von frischen Früchten und Zitrusfrüchten, die je nach Rebsorte von blumigen oder mineralischen Noten begleitet werden. Die Roséweine haben eine leuchtend korallenrote Robe von unterschiedlicher Intensität. In der Nase und am Gaumen weisen sie frische Fruchtaromen auf. Am Gaumen zeigen sie eine ansprechende Lebendigkeit.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

9

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Im Hinblick auf die önologischen Verfahren müssen die Weine allen Auflagen der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften gerecht werden.

b.   Höchsterträge

98 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Traubenlese und die Herstellung und Bereitung der Weine mit der geografischen Angabe „Comtés Rhodaniens“ finden in den Departements Ain, Ardèche, Drôme, Isère, Loire, Rhône, Savoie, Haute-Savoie und Saône-et-Loire auf dem Gebiet bestimmter Gemeinden statt, die in der Produktspezifikation aufgeführt sind.

Departement Ain: 5 Gemeinden

Anglefort, Chanay, Corbonod, Culoz, Seyssel.

Departement Ardèche: 245 Gemeinden

Ailhon, Aizac, Alba-la-Romaine, Alboussière, Andance, Annonay, Ardoix, Arlebosc, Arras-sur-Rhône, Les Assions, Astet, Aubenas, Aubignas, Baix, Balazuc, Banne, Barnas, Beauchastel, Beaulieu, Beaumont, Berrias-et-Casteljau, Berzème, Bessas, Bidon, Bogy, Boucieu-le-Roi, Boulieu-lès-Annonay, Bourg-Saint-Andéol, Bozas, Brossainc, Chambonas, Champagne, Champis, Chandolas, Charmes-sur-Rhône, Charnas, Chassiers, Châteaubourg, Chauzon, Chazeaux, Cheminas, Chirols, Chomérac, Colombier-le-Cardinal, Colombier-le-Jeune, Colombier-le-Vieux, Cornas, Coux, Le Crestet, Cruas, Darbres, Davézieux, Désaignes, Dompnac, Dunière-sur-Eyrieux, Eclassan, Empurany, Étables, Fabras, Faugères, Félines, Flaviac, Fons, Genestelle, Gilhac-et-Bruzac, Gilhoc-sur-Ormèze, Glun, Gras, Gravières, Grospierres, Guilherand-Granges, Jaujac, Joannas, Joyeuse, Juvinas, Labastide-de-Virac, Labastide-sur-Bésorgues, Labeaume, Labégude, Lablachère, Laboule, Lachamp-Raphaël, Lachapelle-sous-Aubenas, Lafarre, Lagorce, Lalevade-d’Ardèche, Lalouvesc, Lamastre, Lanas, Largentière, Larnas, Laurac-en-Vivarais, Lavilledieu, Laviolle, Lemps, Lentillères, Limony, Loubaresse, Lussas, Malarce-sur-la-Thines, Malbosc, Mauves, Mayres, Mercuer, Meyras, Meysse, Mézilhac, Mirabel, Monestier, Montréal, Montselgues, Les Ollières-sur-Eyrieux, Orgnac-l‘Aven, Ozon, Pailharès, Payzac, Peaugres, Peyraud, Planzolles, Plats, Pont-de-Labeaume, Pourchères, Le Pouzin, Prades, Pradons, Préaux, Prunet, Quintenas, Ribes, Rochecolombe, Rochemaure, Rocher, Rochessauve, Rocles, Roiffieux, Rompon, Rosières, Ruoms, Sablières, Saint-Alban-Auriolles, Saint-Alban-d‘Ay, Saint-Andéol-de-Berg, Saint-Andéol-de-Vals, Saint-André-de-Cruzières, Saint-André-Lachamp, Saint-Barthélemy-le-Plain, Saint-Bauzile, Saint-Cierge-la-Serre, Saint-Cirgues-de-Prades, Saint-Clair, Saint-Cyr, Saint-Désirat, Saint-Didier-sous-Aubenas, Saint-Étienne-de-Boulogne, Saint-Étienne-de-Fontbellon, Saint-Étienne-de-Valoux, Saint-Félicien, Saint-Fortunat-sur-Eyrieux, Saint-Genest-de-Beauzon, Saint-Georges-les-Bains, Saint-Germain, Saint-Gineis-en-Coiron, Saint-Jacques-d‘Atticieux, Saint-Jean-de-Muzols, Saint-Jean-le-Centenier, Saint-Jeure-d‘Ay, Saint-Joseph-des-Bancs, Saint-Julien-du-Serre, Saint-Julien-en-Saint-Alban, Saint-Julien-Vocance, Saint-Just-d‘Ardèche, Saint-Lager-Bressac, Saint-Laurent-du-Pape, Saint-Laurent-sous-Coiron, Saint-Marcel-d‘Ardèche, Saint-Marcel-lès-Annonay, Saint-Martin-d‘Ardèche, Saint-Martin-sur-Lavezon, Saint-Maurice-d‘Ardèche, Saint-Maurice-d‘Ibie, Saint-Mélany, Saint-Michel-de-Boulogne, Saint-Michel-de-Chabrillanoux, Saint-Montan, Saint-Paul-le-Jeune, Saint-Péray, Saint-Pierre-la-Roche, Saint-Pierre-Saint-Jean, Saint- Pierre-sur-Doux, Saint-Pons, Saint-Privat, Saint-Remèze, Saint-Romain-d‘Ay, Saint-Romain-de-Lerps, Saint-Sauveur-de-Cruzières, Saint-Sernin, Saint-Symphorien-de-Mahun, Saint-Symphorien-sous-Chomérac, Saint-Thomé, Saint-Victor, Saint-Vincent-de-Barrès, Saint-Vincent-de-Durfort, Sainte-Marguerite-Lafigère, Salavas, Les Salelles, Sampzon, Sanilhac, Sarras, Satillieu, Savas, Sceautres, Sécheras, Serrières, La Souche, Soyons, Talencieux, Tauriers, Le Teil, Thorrenc, Thueyts, Toulaud, Tournon-sur-Rhône, Ucel, Uzer, Vagnas, Valgorge, Vallées-d‘Antraigues-Asperjoc, Vallon-Pont-d‘Arc, Vals-les-Bains, Valvignères, Vanosc, Les Vans, Vaudevant, Vernon, Vernosc-lès-Annonay, Vesseaux, Villeneuve-de-Berg, Villevocance, Vinezac, Vinzieux, Vion, Viviers, Vocance, Vogüé, La Voulte-sur-Rhône.

Departement Drôme: 275 Gemeinden

Gemeinden (vollständig):

Albon, Aleyrac, Alixan, Allan, Allex, Ambonil, Ancône, Andancette, Anneyron, Aouste-sur-Sye, Arpavon, Arthémonay, Aubenasson, Aubres, Aulan, Aurel, Autichamp, Ballons, Barcelonne, Barnave, Barret-de-Lioure, Barsac, Bathernay, La Bâtie-Rolland, La Baume-de-Transit, Beaufort-sur-Gervanne, Beaumont-lès-Valence, Beaumont-Monteux, Beausemblant, Beauvallon, Beauvoisin, La Bégude-de-Mazenc, Bellecombe-Tarendol, Bénivay-Ollon, Bésayes, Bésignan, Bonlieu-sur-Roubion, Bouchet, Bourg-lès-Valence, Bren, Buis-les-Baronnies, Chabeuil, Chabrillan, Le Chalon, Chamaloc, Chamaret, Chanos-Curson, Chantemerle-les-Blés, Chantemerle-lès-Grignan, La Charce, Charmes-sur-l‘Herbasse, Charols, Chastel-Arnaud, Châteaudouble, Châteauneuf-de-Bordette, Châteauneuf-de-Galaure, Châteauneuf-du-Rhône, Châteauneuf-sur-Isère, Châtillon-en-Diois, Châtillon-Saint-Jean, Chatuzange-le-Goubet, Chaudebonne, Chauvac-Laux-Montaux, Chavannes, Clansayes, Claveyson, Cléon-d‘Andran, Clérieux, Cliousclat, Colonzelle, Comps, Condillac, Condorcet, Cornillac, Cornillon-sur-l‘Oule, La Coucourde, Crépol, Crest, Crozes-Hermitage, Curnier, Die, Dieulefit, Divajeu, Donzère, Érôme, Espeluche, Espenel, Étoile-sur-Rhône, Eurre, Eygalayes, Eygaliers, Eyroles, Eyzahut, Fay-le-Clos, Ferrassières, Francillon-sur-Roubion, La Garde-Adhémar, Génissieux, Gervans, Geyssans, Grane, Les Granges-Gontardes, Granges-les-Beaumont, Grignan, Izon-la-Bruisse, Laborel, Lachau, Larnage, La Laupie, Laval-d‘Aix, Laveyron, Lemps, Livron-sur-Drôme, Loriol-sur-Drôme, Luc-en-Diois, Malataverne, Malissard, Manas, Margès, Marignac-en-Diois, Marsanne, Marsaz, Menglon Mercurol-Veaunes, Mérindol-les-Oliviers, Mévouillon, Mirabel-aux-Baronnies, Mirabel-et-Blacons, Mirmande, Mollans-sur-Ouvèze, Montauban-sur-l‘Ouvèze, Montaulieu, Montboucher-sur-Jabron, Montbrison-sur-Lez, Montbrun-les-Bains, Montchenu, Montclar-sur-Gervanne, Montéléger, Montélier, Montélimar, Montferrand-la-Fare, Montfroc, Montguers, Montjoux, Montjoyer, Montlaur-en-Diois, Montmaur-en-Diois, Montmeyran, Montmiral, Montoison, Montréal-les-Sources, Montségur-sur-Lauzon, Montvendre, La Motte-de-Galaure, Mours-Saint-Eusèbe, Mureils, Nyons, Orcinas, Parnans, Le Pègue, Pelonne, La Penne-sur-l‘Ouvèze, Peyrins, Piégon, Piégros-la-Clastre, Pierrelatte, Pierrelongue, Les Pilles, Plaisians, Le Poët-en-Percip, Le Poët-Laval, Le Poët-Sigillat, Pommerol, Ponet-et-Saint-Auban, Ponsas, Pont-de-Barret, Pont-de-l‘Isère, Pontaix, Portes-en-Valdaine, Portes-lès-Valence, Poyols, Propiac, Puy-Saint-Martin, Puygiron, Ratières, Réauville, Recoubeau-Jansac, Reilhanette, Rémuzat, La Répara-Auriples, Rioms, La Roche-de-Glun, Roche-Saint-Secret-Béconne, La Roche-sur-Grane, La Roche-sur-le-Buis, Rochebaudin, Rochebrune, Rochefort-en-Valdaine, Rochegude, La Rochette-du-Buis, Romans-sur-Isère, Romeyer, Roussas, Rousset-les-Vignes, Roussieux, Roynac, Sahune, Saillans, Saint-Andéol, Saint-Auban-sur-l‘Ouvèze, Saint-Avit, Saint-Bardoux, Saint-Barthélemy-de-Vals, Saint-Benoit-en-Diois, Saint-Donat-sur-l‘Herbasse, Saint-Ferréol-Trente-Pas, Saint-Gervais-sur-Roubion, Saint-Julien-en-Quint, Saint-Laurent-d‘Onay, Saint-Marcel-lès-Sauzet, Saint-Marcel-lès-Valence, Saint-Martin-d‘Août, Saint-Maurice-sur-Eygues, Saint-May, Saint-Michel-sur-Savasse, Saint-Pantaléon-les-Vignes, Saint-Paul-lès-Romans, Saint-Paul-Trois-Châteaux, Saint-Rambert-d‘Albon, Saint-Restitut, Saint-Roman, Saint-Sauveur-en-Diois, Saint-Sauveur-Gouvernet, Saint-Uze, Saint-Vallier, Sainte-Croix, Sainte-Euphémie-sur-Ouvèze, Sainte-Jalle, Salettes, Salles-sous-Bois, Saou, Saulce-sur-Rhône, Sauzet, Savasse, Séderon, Serves-sur-Rhône, Solaure en Diois, Solérieux, Souspierre, Soyans, Suze, Suze-la-Rousse, Tain-l‘Hermitage, Taulignan, Teyssières, La Touche, Les Tourrettes, Triors, Tulette, Upie, Vachères-en-Quint, Valaurie, Valence, Valouse, Venterol, Vercheny, Verclause, Vercoiran, Vers-sur-Méouge, Vesc, Villebois-les-Pins, Villefranche-le-Château, Villeperdrix, Vinsobres.

Gemeinden (teilweise):

Valherbasse: nur der Teil, der den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Miribel und Saint-Bonnet-de-Valclérieux entspricht.

Departement Isère: 181 Gemeinden

Les Adrets, Agnin, Allevard, Anjou, Annoisin-Chatelans, Aoste, Arandon-Passins, Assieu, Auberives-sur-Varèze, Les Avenières Veyrins-Thuellin, La Balme-les-Grottes, Barraux, Beaucroissant, Bernin, Biviers, Le Bouchage, Bougé-Chambalud, Bourgoin-Jallieu, Bouvesse-Quirieu, Brangues, La Buisse, La Buissière, Cessieu, Le Champ-près-Froges, Chamrousse, Chanas, Chapareillan, La Chapelle-de-la-Tour, La Chapelle-de-Surieu, La Chapelle-du-Bard, Charette, Charnècles, Chasse-sur-Rhône, Le Cheylas, Cheyssieu, Chimilin, Chonas-l‘Amballan, Chozeau, Chuzelles, Claix, Clonas-sur-Varèze, La Combe-de-Lancey, Corbelin, Corenc, Les Côtes-d‘Arey, Coublevie, Courtenay, Cras, Crémieu, Crêts en Belledonne, Creys-Mépieu, Crolles, Dizimieu, Dolomieu, Domène, Estrablin, Eyzin-Pinet, Faverges-de-la-Tour, La Flachère, Fontaine, Fontanil-Cornillon, Froges, Gières, Goncelin, Granieu, Le Gua, Hières-sur-Amby, Hurtières, Izeaux, Jardin, Laval, Leyrieu, Lumbin, Luzinay, Meylan, Moidieu-Détourbe, Moirans, Montalieu-Vercieu, Montbonnot-Saint-Martin, Montcarra, Moras, Morestel, Morette, Le Moutaret, La Murette, Murianette, Noyarey, Optevoz, Parmilieu, Le Péage-du-Roussillon, La Pierre, Poliénas, Le Pont-de-Claix, Pont-Évêque, Pontcharra, Porcieu-Amblagnieu, Quincieu, Réaumont, Renage, Revel, Reventin-Vaugris, Rives, La Rivière, Les Roches-de-Condrieu, Rochetoirin, Romagnieu, Roussillon, Ruy-Montceau, Sablons, Saint-Alban-de-Roche, Saint-Alban-du-Rhône, Saint-Baudille-de-la-Tour, Saint-Blaise-du-Buis, Saint-Cassien, Saint-Chef, Saint-Clair-du-Rhône, Saint-Egrève, Saint-Etienne-de-Crossey, Saint-Hilaire-de-Brens, Saint-Ismier, Saint-Jean-de-Moirans, Saint-Jean-le-Vieux, Saint-Lattier, Saint-Marcel-Bel-Accueil, Saint-Martin-d‘Uriage, Saint-Martin-le-Vinoux, Saint-Maurice-l‘Exil, Saint-Maximin, Saint-Mury-Monteymond, Saint-Nazaire-les-Eymes, Saint-Paul-d‘Izeaux, Saint-Paul-de-Varces, Saint-Prim, Saint-Quentin-sur-Isère, Saint-Romain-de-Jalionas, Saint-Romain-de-Surieu, Saint-Savin, Saint-Sorlin-de-Morestel, Saint-Sorlin-de-Vienne, Saint-Victor-de-Morestel, Saint-Vincent-de-Mercuze, Sainte-Agnès, Sainte-Marie-d’Alloix, Salagnon, Salaise-sur-Sanne, Sassenage, Septème, Sermérieu, Seyssuel, Siccieu-Saint-Julien-et-Carisieu, Soleymieu, Sonnay, Tencin, La Terrasse, Theys, Le Touvet, Trept, La Tronche, Tullins, Varces-Allières-et-Risset, Vasselin, Vatilieu, Vénérieu, Venon, Vernas, Vernioz, Le Versoud, Vertrieu, Veurey-Voroize, Veyssilieu, Vézeronce-Curtin, Vienne, Vif, Vignieu, Villard-Bonnot, Ville-sous-Anjou, Villemoirieu, Villette-de-Vienne, Voiron, Voreppe, Vourey.

Departement Loire: 179 Gemeinden

Ailleux, Ambierle, Andrézieux-Bouthéon, Arthun, Aveizieux, Balbigny, Bard, Bellegarde-en-Forez, La Bénisson-Dieu, Bessey, Boën-sur-Lignon, Boisset-lès-Montrond, Boisset-Saint-Priest, Bonson, Boyer, Briennon, Bully, Bussières, Bussy-Albieux, Cellieu, Cezay, Chagnon, Chalain-d‘Uzore, Chalain-le-Comtal, Chalmazel-Jeansagnière, Chambles, Chamboeuf, Champdieu, Chandon, Changy, La Chapelle-en-Lafaye, La Chapelle-Villars, Charlieu, Châteauneuf, Châtelneuf, Chavanay, Chazelles-sur-Lavieu, Chenereilles, Chuyer, Combre, Commelle-Vernay, Cordelle, Le Coteau, Coutouvre, Craintilleux, Le Crozet, Cuzieu, Dargoire, Débats-Rivière-d‘Orpra, Écotay-l‘Olme, Essertines-en-Châtelneuf, Genilac, Grézieux-le-Fromental, Grézolles, Gumières, L‘Hôpital-le-Grand, L‘Hôpital-sous-Rochefort, Jarnosse, Lavieu, Leigneux, Lentigny, Lérigneux, Lézigneux, Lupé, Luré, Luriecq, Mably, Maclas, Magneux-Haute-Rive, Maizilly, Malleval, Marcilly-le-Châtel, Marcoux, Margerie-Chantagret, Marols, Mars, Montagny, Montarcher, Montbrison, Montrond-les-Bains, Montverdun, Mornand-en-Forez, Nandax, Néronde, Neulise, Noailly, Nollieux, Notre-Dame-de-Boisset, Ouches, La Pacaudière, Palogneux, Parigny, Pélussin, Périgneux, Pinay, Pommiers, Pouilly-les-Nonains, Pouilly-sous-Charlieu, Pradines, Pralong, Précieux, Renaison, Riorges, Rivas, Roanne, Roche, Roisey, Sail-sous-Couzan, Saint-Alban-les-Eaux, Saint-André-d‘Apchon, Saint-André-le-Puy, Saint-Appolinard, Saint-Bonnet-des-Quarts, Saint-Bonnet-le-Courreau, Saint-Bonnet-les-Oules, Saint-Cyprien, Saint-Cyr-de-Favières, Saint-Cyr-de-Valorges, Saint-Denis-de-Cabanne, Saint-Étienne-le-Molard, Saint-Forgeux-Lespinasse, Saint-Galmier, Saint-Georges-de-Baroille, Saint-Georges-en-Couzan, Saint-Georges-Haute-Ville, Saint-Germain-Laval, Saint-Germain-Lespinasse, Saint-Haon-le-Châtel, Saint-Haon-le-Vieux, Saint-Hilaire-sous-Charlieu, Saint-Jean-Saint-Maurice-sur-Loire, Saint-Jean-Soleymieux, Saint-Jodard, Saint-Joseph, Saint-Julien-d‘Oddes, Saint-Just-en-Bas, Saint-Just-Saint-Rambert, Saint-Laurent-Rochefort, Saint-Léger-sur-Roanne, Saint-Marcel-de-Félines, Saint-Marcellin-en-Forez, Saint-Martin-la-Plaine, Saint-Martin-la-Sauveté, Saint-Michel-sur-Rhône, Saint-Nizier-sous-Charlieu, Saint-Paul-d‘Uzore, Saint-Pierre-de-Boeuf, Saint-Pierre-la-Noaille, Saint-Polgues, Saint-Priest-la-Roche, Saint-Romain-la-Motte, Saint-Romain-le-Puy, Saint-Sixte, Saint-Thomas-la-Garde, Saint-Vincent-de-Boisset, Sainte-Agathe-en-Donzy, Sainte-Agathe-la-Bouteresse, Sainte-Colombe-sur-Gand, Sainte-Foy-Saint-Sulpice, Sauvain, Savigneux, Soleymieux, Souternon, Sury-le-Comtal, Tartaras, Trelins, Unias, Veauche, Veauchette, Vendranges, Véranne, Vérin, Verrières-en-Forez, Vézelin-sur-Loire, Villemontais, Villerest, Villers, Violay, Vougy.

Departement Rhône: 92 Gemeinden

Gemeinden (vollständig):

Alix, Ampuis, Anse, L‘Arbresle, Les Ardillats, Arnas, Bagnols, Beaujeu, Belleville-en-Beaujolais, Belmont-d‘Azergues, Blacé, Le Breuil, Bully, Cercié, Chabanière, Chambost-Allières, Chamelet, Charentay, Charnay, Châtillon, Chazay-d‘Azergues, Chénas, Chessy, Chiroubles, Cogny, Condrieu, Corcelles-en-Beaujolais, Denicé, Échalas, Émeringes, Fleurie, Frontenas, Gleizé, Les Haies, Juliénas, Jullié, Lacenas, Lachassagne, Lancié, Lantignié, Légny, Létra, Limas, Loire-sur-Rhône, Longes, Lozanne, Lucenay, Marchampt, Marcy, Moiré, Montmelas-Saint-Sorlin, Morancé, Odenas, Le Perréon, Pommiers, Porte des Pierres Dorées, Quincié-en-Beaujolais, Régnié-Durette, Rivolet, Rontalon, Saint-Clément-sur-Valsonne, Saint-Cyr-le-Chatoux, Saint-Cyr-sur-le-Rhône, Saint-Didier-sur-Beaujeu, Saint-Etienne-des-Oullières, Saint-Etienne-la-Varenne, Saint-Georges-de-Reneins, Saint-Germain-Nuelles, Saint-Jean-des-Vignes, Saint-Julien, Saint-Just-d‘Avray, Saint-Lager, Saint-Romain-de-Popey, Saint-Romain-en-Gal, Saint-Vérand, Sainte-Colombe, Sainte-Paule, Salles-Arbuissonnas-en-Beaujolais, Sarcey, Soucieu-en-Jarrest, Ternand, Theizé, Trèves, Tupin-et-Semons, Val d‘Oingt, Vaux-en-Beaujolais, Vauxrenard, Vernay, Ville-sur-Jarnioux, Villié-Morgon.

Gemeinden (teilweise):

Vindry-sur-Turdine: nur der Teil, der den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Dareizé, Les Olmes und Saint-Loup entspricht.

Beauvallon: nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Saint-Jean-de-Touslas entspricht.

Departement Saône-et-Loire: 11 Gemeinden

Chaintré, Chânes, La Chapelle-de-Guinchay, Chasselas, Crêches-sur-Saône, Leynes, Pruzilly, Romanèche-Thorins, Saint-Amour-Bellevue, Saint-Symphorien-d‘Ancelles, Saint-Vérand.

Departement Savoie: 165 Gemeinden

Aiguebelette-le-Lac, Aiton, Aix-les-Bains, Albertville, Allondaz, Apremont, Arbin, Argentine, Arvillard, Avressieux, Ayn, La Balme, Barberaz, Barby, Bassens, La Bâthie, Belmont-Tramonet, Betton-Bettonet, Billième, La Biolle, Bonvillard, Bonvillaret, Bourdeau, Le Bourget-du-Lac, Bourget-en-Huile, Bourgneuf, La Bridoire, Brison-Saint-Innocent, Césarches, Cevins, Challes-les-Eaux, Chambéry, Chamousset, Chamoux-sur-Gelon, Champ-Laurent, Champagneux, Chanaz, La Chapelle-Blanche, La Chapelle-du-Mont-du-Chat, La Chapelle-Saint-Martin, Châteauneuf, La Chavanne, Chignin, Chindrieux, Cléry, Cognin, Coise-Saint-Jean-Pied-Gauthier, Conjux, La Croix-de-la-Rochette, Cruet, Curienne, Les Déserts, Détrier, Domessin, Drumettaz-Clarafond, Dullin, Entrelacs, Épierre, Esserts-Blay, Fréterive, Frontenex, Gerbaix, Gilly-sur-Isère, Grésy-sur-Aix, Grésy-sur-Isère, Grignon, Hauteville, Jacob-Bellecombette, Jongieux, Laissaud, Lépin-le-Lac, Loisieux, Lucey, Marcieux, Mercury, Méry, Meyrieux-Trouet, Les Mollettes, Montagnole, Montailleur, Montcel, Montendry, Montgilbert, Monthion, Montmélian, Montsapey, La Motte-Servolex, Motz, Mouxy, Myans, Nances, Notre-Dame-des-Millières, Novalaise, Ontex, Pallud, Planaise, Plancherine, Le Pont-de-Beauvoisin, Le Pontet, Porte-de-Savoie, Presle, Pugny-Chatenod, Puygros, La Ravoire, Rochefort, Rognaix, Rotherens, Ruffieux, Saint-Alban-d‘Hurtières, Saint-Alban-de-Montbel, Saint-Alban-Leysse, Saint-Baldoph, Saint-Béron, Saint-Cassin, Saint-Genix-les-Villages, Saint-Georges-d‘Hurtières, Saint-Jean-d‘Arvey, Saint-Jean-de-Chevelu, Saint-Jean-de-la-Porte, Saint-Jeoire-Prieuré, Saint-Léger, Saint-Offenge, Saint-Ours, Saint-Paul, Saint-Paul-sur-Isère, Saint-Pierre-d‘Albigny, Saint-Pierre-d‘Alvey, Saint-Pierre-de-Belleville, Saint-Pierre-de-Curtille, Saint-Pierre-de-Soucy, Saint-Sulpice, Saint-Vital, Sainte-Hélène-du-Lac, Sainte-Hélène-sur-Isère, Sainte-Marie-d‘Alvey, Serrières-en-Chautagne, Sonnaz, La Table, Thénésol, Thoiry, La Thuile, Tournon, Tours-en-Savoie, Traize, Tresserve, Trévignin, La Trinité, Val-d‘Arc, Valgelon-La Rochette, Venthon, Verel-de-Montbel, Verel-Pragondran, Le Verneil, Verrens-Arvey, Verthemex, Villard-d‘Héry, Villard-Léger, Villard-Sallet, Villaroux, Vimines, Vions, Viviers-du-Lac, Voglans, Yenne.

Departement Haute-Savoie: 121 Gemeinden

Allinges, Allonzier-la-Caille, Ambilly, Andilly, Annemasse, Anthy-sur-Léman, Archamps, Armoy, Arthaz-Pont-Notre-Dame, Ayse, Ballaison, Bassy, Beaumont, Bellevaux, Bernex, Bonne, Bonneville, Bons-en-Chablais, Bossey, Brenthonne, Brizon, Cercier, Cernex, Cervens, Challonges, Champanges, Chaumont, Chavannaz, Chêne-en-Semine, Chênex, Chens-sur-Léman, Chessenaz, Chevrier, Chilly, Clarafond-Arcine, Clermont, Collonges-sous-Salève, Contamine-Sarzin, Contamine-sur-Arve, Copponex, Cranves-Sales, Cruseilles, Desingy, Dingy-en-Vuache, Douvaine, Draillant, Droisy, Éloise, Étrembières, Évian-les-Bains, Excenevex, Faucigny, Feigères, Fessy, Féternes, Franclens, Frangy, Gaillard, Glières-Val-de-Borne, Jonzier-Épagny, Juvigny, Larringes, Loisin, Lucinges, Lugrin, Lullin, Lully, Lyaud, Machilly, Marcellaz, Margencel, Marignier, Marin, Marlioz, Massongy, Maxilly-sur-Léman, Meillerie, Menthonnex-en-Bornes, Menthonnex-sous-Clermont, Messery, Minzier, Mont-Saxonnex, Musièges, Nernier, Neuvecelle, Neydens, Novel, Orcier, Peillonnex, Perrignier, Présilly, Publier, Reyvroz, Saint-Blaise, Saint-Cergues, Saint-Germain-sur-Rhône, Saint-Gingolph, Saint-Julien-en-Genevois, Saint-Paul-en-Chablais, Le Sappey, Savigny, Sciez, Seyssel, Thollon-les-Mémises, Thonon-les-Bains, Thyez, Usinens, Vailly, Valleiry, Vanzy, Veigy-Foncenex, Vers, Vétraz-Monthoux, Ville-la-Grand, Villy-le-Bouveret, Vinzier, Viry, Vougy, Vovray-en-Bornes, Vulbens, Yvoire.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Alicante Henri Bouschet N

Aligoté B

Alphonse Lavallée N

Aléatico N

Aramon N

Aramon blanc B

Aramon gris G

Aranel B

Arinarnoa N

Aubun N – Murescola

Barbaroux Rs

Biancu Gentile B

Bourboulenc B – Doucillon blanc

Brun argenté N – Vaccarèse

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

Caladoc N

Calitor N

Carignan N

Carignan blanc B

Chambourcin N

Chardonnay B

Chasan B

Chasselas B

Chasselas rose Rs

Chatus N

Chenanson N

Chenin B

Cinsaut N – Cinsault

Clairette B

Clairette rose Rs

Clarin B

Colombard B

Cot N – Malbec

Couderc noir N

Counoise N

Egiodola N

Gamaret

Gamay Fréaux N

Gamay N

Gamay de Bouze N

Gamay de Chaudenay N

Ganson N

Gewurztraminer Rs

Gramon N

Grenache N

Grenache blanc B

Grenache gris G

Gros Manseng B

Jurançon noir N – Dame noire

Listan B – Palomino

Lledoner pelut N

Macabeu B – Macabeo

Marsanne B

Marselan N

Mauzac rose Rs

Melon B

Merlot N

Merlot blanc B

Meunier N

Mollard N

Mondeuse N

Mondeuse blanche B

Monerac N

Montils B

Morrastel N – Minustellu, Graciano

Mourvaison N

Mourvèdre N – Monastrell

Mouyssaguès

Muresconu N – Morescono

Muscadelle B

Muscardin N

Muscat Ottonel B – Muscat, Moscato

Muscat cendré B – Muscat, Moscato

Muscat d’Alexandrie B – Muscat, Moscato

Muscat de Hambourg N – Muscat, Moscato

Muscat à petits grains blancs B – Muscat, Moscato

Muscat à petits grains roses Rs – Muscat, Moscato

Muscat à petits grains rouges Rg – Muscat, Moscato

Müller-Thurgau B

Nielluccio N – Nielluciu

Noir Fleurien N

Négret de Banhars N

Négrette N

Oberlin noir N

Ondenc B

Orbois B

Pagadebiti B

Pascal B

Perdea B

Persan N

Petit Courbu B

Petit Manseng B

Petit Meslier B

Petit Verdot N

Picardan B – Araignan

Pineau d‘Aunis N

Pinot blanc B

Pinot gris G

Pinot noir N

Piquepoul blanc B

Piquepoul gris G

Piquepoul noir N

Plant de Brunel N

Plant droit N – Espanenc

Plantet N

Portan N

Portugais bleu N

Poulsard N – Ploussard

Prunelard N

Précoce Bousquet B

Précoce de Malingre B

Raffiat de Moncade B

Ravat blanc B

Rayon d‘or B

Riesling B

Riminèse B

Rivairenc N – Aspiran noir

Rivairenc blanc B – Aspiran blanc

Rivairenc gris G – Aspiran gris

Romorantin B – Danery

Rosé du Var Rs

Roublot B

Roussanne B

Roussette d‘Ayze B

Rubilande Rs

Sacy B

Saint Côme B

Saint-Macaire N

Saint-Pierre doré B

Sauvignon B – Sauvignon blanc

Sauvignon gris G – Fié gris

Savagnin blanc B

Savagnin rose Rs

Sciaccarello N

Segalin N

Seinoir N

Select B

Semebat N

Sémillon B

Servanin N

Seyval B

Sylvaner B

Syrah N – Shiraz

Tannat N

Tempranillo N

Terret blanc B

Terret gris G

Terret noir N

Tibouren N

Tourbat B

Tressot N

Trousseau N

Téoulier N

Ugni blanc B

Valdiguié N

Valérien B

Varousset N

Velteliner rouge précoce Rs

Verdesse B

Vermentino B – Rolle

Villard blanc B

Villard noir N

Viognier B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet der g. g. A. „Comtés Rhodaniens“ erstreckt sich über die folgenden 9 Departements auf dem Gebiet der ehemaligen Region Rhône-Alpes, die für den Weinbau bekannt ist: Ain, Ardèche, Drôme, Isère, Loire, Rhône, Savoie, Haute-Savoie und Saône-et-Loire. Im Departement Ardèche sind die für die g. g. A. „Comtés Rhodaniens“ bestimmten Weinberge überwiegend in der südlichen Hälfte des Departements und im Rhône-Korridor angesiedelt. Dort herrscht schon beinahe ein Mittelmeerklima mit milden Temperaturen im Winter. Mit dem aus Nordost kommenden „Mistral“, dem aus dem Süden wehenden „Vent du Midi“ und den Westwinden, die Feuchtigkeit bringen, ist die Gegend von Winden geprägt. Die Böden sind reich, fruchtbar und steinig. Sie bestehen aus Mergelkalk mit Tonbänken, wodurch der Wasserhaushalt des Bodens erhalten und geschützt wird. Das ebenfalls auf der Rhône-Achse gelegene Departement Drôme lässt sich in zwei Gebiete unterteilen: die Voralpen und die Rhône-Senke. Der Weinanbau wird nahezu in dem gesamten Gebiet betrieben, ist jedoch insbesondere im Vorland und an Hängen angesiedelt. Die Böden bestehen überwiegend aus lehm- und kalkhaltigem Sedimentgestein. Die klimatischen Einflüsse der Drôme sind im Norden kontinental, während nach Süden hin mediterrane Einflüsse zunehmen. Daneben macht sich ein ausgeprägter Einfluss des Bergklimas bemerkbar.

Weiter im Norden grenzt das Departement Rhône an die Departements Ain, Isère, Loire und Saône-et-Loire. Die Landschaft besteht aus den Mittelgebirgslagen der Berge des Beaujolais (im Norden) und der Berge des Lyonnais (im Süden), an die im Osten die Saône-Ebene und anschließend das Rhônetal (bei Lyon) angrenzen. Nördlich dieses Flusses ist das Gestein granitisch, woraus bei der Verwitterung mehr oder weniger saure lehmig-sandige Böden entstehen. Die Weinberge sind hauptsächlich auf diesen Böden angesiedelt, die in der Lage sind, die Wuchskraft der Rebsorte Gamay N zu mindern. Südlich des Flüsschens Nizerand befinden sich Hänge mit Kalkböden, die stellenweise schieferhaltig sind. Die Weine weisen dort ein feineres Profil auf. Das Klima der Rhône ist, wie im übrigen Gebiet, semi-kontinental und durch wechselnde Einflüsse von Mittelmeerklima, kontinentalem und ozeanischem Klima gekennzeichnet. Die Winter sind recht streng (teilweise starke Fröste und zeitweilige Schneefälle) und die Sommer sind warm und sonnig. Oftmals ist es windig: Aus dem Norden des Rhônetals weht regelmäßig der Mistral und der Südwind bläst häufig und bisweilen kräftig als Vorbote von Turbulenzen aus dem Südwesten.

Um dieses Kerngebiet (Ardèche-Drôme-Rhône) weist die Fläche des Gebiets von Erzeugnissen mit der g. g. A. „Comtés Rhodaniens“ mehrere Besonderheiten im Departement Isère auf, welches in die folgenden verschiedenen Gebiete unterteilt werden kann:

Das Grésivaudan-Tal, das zu der Alpenfurche nordöstlich von Grenoble in Richtung Chambéry gehört, erstreckt sich von Meylan bis Chapareillan an der Grenze des Departements Savoie. Die Reben sind an Hängen mit Südostausrichtung (Kalkgeröll) im Vorland des Chartreuse-Massivs angesiedelt.

Südlich von Grenoble, zwischen dem Vercors-Massiv im Westen und den Massiven des Dévoluy und des Ecrins im Osten, liegt das Trièves-Tal, das den südlichen Abschluss der Alpenfurche bildet. Dieses Gebiet mit seinen Mittelgebirgslagen zwischen 500 und 1 200 Höhenmeter umfasst steile, terrassenförmig bepflanzte Hänge, die in den Talkesseln über den Windungen des Flusses Drac sowie an den Hängen des Tals des Ébron, die eine steile Hangneigung mit Südwestausrichtung haben, gelegen sind.

Nordöstlich von Bourgoin-Jallieu, zwischen den Gemeinden Crémieu und La Tour-du-Pin, bieten mehrere parallele, von Ost nach West verlaufende Täler wunderschöne, nach Süden ausgerichtete Hanglagen mit einem günstigen Mikroklima: das Gebiet der Molassehügel der Bas-Dauphiné und der Jurakalkplateaus (Plateau de l’Isle de Crémieu).

Das Departement Isère, das durch die Alpen vor den kalten Winden aus dem Osten und durch das Zentralmassiv vor den atlantischen Einflüssen relativ gut geschützt wird, genießt ein gemäßigtes und kontrastreiches Klima, das jedoch keine extremen Wetterlagen aufweist. Nach einem kalten und nebelreichen Winter können die Reben dank der warmen und trockenen Sommer das verspätete Austreiben ausgleichen, das am Ende des Frühjahrs oftmals festzustellen ist. Das geografische Gebiet der g. g. A. „Comtés Rhodaniens“ erstreckt sich bis in die Departements Savoie und Haute-Savoie und den Kanton Syssel im Departement Ain. Das Klima unterliegt gleichzeitig ozeanischen sowie kontinentalen und südlichen Einflüssen.

Das geografische Gebiet liegt somit im Tal des Flusses Rhône und erstreckt sich bis zu den Alpen. Es zeichnet sich durch ein gemäßigtes kontinentales Klima aus, das gleichzeitig ozeanischen Einflüssen (Feuchtigkeit bringende Westwinde, Mäßigung der thermischen Amplituden) sowie in Richtung Süden zunehmend meridionalen Einflüssen (Milde und Sonnenreichtum) unterliegt. Die Weinberge, die insbesondere im Vorland und an Hängen angesiedelt sind, profitieren von diesen Klimaeinflüssen. Die Böden bestehen überwiegend aus lehm- und kalkhaltigem Sedimentgestein mit gelegentlichen ton- und granithaltigen Abschnitten, was den Anbau verschiedener Rebsorten begünstigt.

8.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die ersten schriftlichen Aufzeichnungen über das Vorkommen von Reben in diesem Gebiet sind bereits 2 000 Jahre alt und in der Naturalis historia (Naturgeschichte) von Plinius dem Älteren zu finden. Vom 2. bis zum 5. Jahrhundert belegen die Arbeiten von Historikern einen bedeutenden Weinhandel auf der Rhône – über „Vienna“ (heutiges Vienne) und „Lugdunum“ (heutiges Lyon) bis zur Kundschaft im Norden. Im Mittelalter trat dann die römisch-katholische Kirche an die Stelle der Römer. Die Reben wurden nun auf den Gebieten der Diözesen angebaut, bisweilen auch innerhalb von Bischofsstädten wie Vienne, Lyon, Valence und Grenoble. In der gleichen Zeit wurde auch in den Klöstern und Abteien Weinbau betrieben.

Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts ging mit dem Wachstum der Bevölkerung, der Zunahme des Handels und dem Städtewachstum ein beständiger Anstieg der Rebflächen auf 200 000 ha im Jahr 1870 einher. Die Weinwirtschaft unterschied sich je nach Gebiet und zeigte bereits Ansätze von dem, was sie heute ist: Das Beaujolais war von großen Adelsgütern und dem Kapital der Lyoner Bourgeoisie geprägt, wohingegen von der Region Bugey und dem Departement Savoie bis zum Departement Drôme und der südlichen Ardèche ein bäuerlicher Weinbau mit kleinen bis mittelgroßen Weingütern dominierte und im Rhônetal geschäftstüchtige Händler den Spitzenweinlagen zu Ruhm verhalfen.

Das Know-how und auch die Qualität entwickelte sich weiter und durch die Arbeit der Winzer entstand nach und nach diese Landschaft, wie man sie man heute kennt.

Die Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Comtés Rhodaniens“ können Weine aus Rebsorten sein, die durch den Verschnitt von tief in der regionalen Geschichte verwurzelten Rebsorten wie z. B. Viognier B, Marsanne B, Roussanne B, Syrah N, Gamay N und Pinot N gewonnen werden, aber auch aus überregionalen Rebsorten wie Chardonnay B oder Merlot N.

Die Besonderheiten der Weinerzeugung sind somit durch diese Anforderungen entstanden, d. h. überwiegend Rebsortenweine herzustellen und anzubieten, jedoch daneben auch Verschnittweine aus mehreren Rebsorten hervorzubringen, die den Verbraucher zufriedenstellen:

Die Weißweine zeichnen sich, je nach Rebsorte, durch eine harmonische Kombination von Frische und fruchtigen oder blumigen bzw. bisweilen sogar mineralischen Noten aus.

Der Geschmack der Trauben bzw. der frischen roten Beeren wird erhalten, damit die Rotweine bereits in ihrer Jugend ihre Ausdruckskraft zur Geltung bringen.

Bei der Bereitung der leichten und lebhaften Roséweine wird die Technologie der Temperatursteuerung eingesetzt. Dadurch ist es möglich, die Primäraromen und die Fruchtigkeit zu erhalten.

8.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Besonderheit des geografischen Gebiets und der Besonderheit des Erzeugnisses

Der ursächliche Zusammenhang beruht auf dem Einfluss, den das regionale Klima und die Bodenarten auf die Gewinnung von eher frischen, milden und fruchtigen Weinen haben.

Die Ursprünge des „Vin de Pays des Comtés Rhodaniens“ liegen in erster Linie in der Geschichte der Menschen und ihres seit der Antike erworbenen Know-hows begründet, und insbesondere in der Geschichte der Weinbau- und Landwirtschaftsbeziehungen, die zunächst zwischen den Departements Drôme und Ardèche sowie später mit dem Departement Rhône und den übrigen Departements des Gebiets geknüpft wurden.

Entlang des Rhône-Grabens haben die Wein- und Obstbautraditionen so eine regionenübergreifende Wirtschaft hervorgebracht. Diese Kultur des „Rhône-Mittellands“ wird in den Weinen der g. g. A. „Comtés Rhodaniens“ perfekt widergespiegelt. Im Übrigen ist es auch kein reiner Zufall, dass die ersten Exportgeschäfte mit der Schweiz abgeschlossen wurden, die selbst nahe am Rhône-Graben liegt.

Die Region Rhône-Alpes ist für ihren Weinbau bekannt, der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und die Erzeugung von Weinen mit der geschützten geografischen Angabe, die traditionell als „Vin de Pays“ (Landwein) bezeichnet werden, umfasst.

Innerhalb dieses Gebiets wurde dieser „Vin de Pays“ ursprünglich im Rahmen lokaler Weinerzeugungen gewonnen, als da wären die g. g. A. „Drôme“, die g. g. A. „Collines Rhodaniennes“, die g. g. A. „Coteaux du Grésivaudan“, die g. g. A. „Isère“, die g. g. A. „Vins des Allobroges“ und die g. g. A. „Ardèche“. Diese Erzeugungen förderten das Ansehen des regionalen Landweins „Comtés Rhodaniens“, der 1989 anerkannt wurde und die g. g. A. „Comtés Rhodaniens“ begründete.

Die g. g. A. „Comtés Rhodaniens“ umfasst daher eine große geografische Fläche und erstreckt sich auf 9 Departements, auch wenn das Kerngebiet der Erzeugung hauptsächlich von den Departements Ardèche, Drôme und Rhône gebildet wird.

Die Kenntnis der natürlichen Umwelt hat die Winzer seit Langem dazu angehalten, die Reben optimal zu erziehen und ihr Erzeugungspotenzial bestmöglich zu steuern.

Durch die geologischen Ereignisse, die im Laufe der Zeit in dem geografischen Gebiet der g. g. A. „Comtés Rhodaniens“ aufeinanderfolgten, sind die hauptsächlich lehm- und kalkhaltigen Böden entstanden, die eine gute Entwässerung besitzen und für den Weinbau, der dort im Vorland oder an den Hängen angesiedelt ist, sowie für die Gewinnung von Weinen, bei denen die Primäraromen der verschiedenen angepflanzten Rebsorten zur Geltung kommen, günstig sind.

Dieses Gebiet zeichnet sich außerdem durch sein gemäßigtes kontinentales Klima mit Mittelmeereinflüssen im Süden aus. Durch den Wechsel von heißen Tagen und eher kühlen Nächten im Sommer kann eine vollständige Reife der regionalen und überregionalen Rebsorten sichergestellt werden, die dadurch die Milde, Frische und Fruchtigkeit bewahren.

Diese aus dem Rhône-Mittelland stammenden Weine nehmen regelmäßig an Wettbewerben (Concours Général Agricole) teil, bei denen sie Auszeichnungen erhalten. Sie werden im Weinführer „Le Guide Hachette des Vins“ erwähnt und haben ihren Platz bei örtlichen Festlichkeiten und touristischen Veranstaltungen in den Winzerdörfern, in den Städten der Region (Lyon, Valence) bzw. noch allgemeiner im Südosten Frankreichs (Festival „Hors les Vignes“ in Marseille, das Weine, Küche und Kunst vereint).

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die geschützte geografische Angabe „Comtés Rhodaniens“ kann durch die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten ergänzt werden.

Das EU-Zeichen für g. g. A. ist auf der Kennzeichnung anzubringen, wenn die Angabe „Indication géographique protégée“ (geschützte geografische Angabe) durch den traditionellen Begriff „Vin de pays“ (Landwein) ersetzt wird.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-8b3ff145-7894-405a-a562-1b4863a7bf16


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/54


Veröffentlichung des geänderten Einzigen Dokuments nach Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(2022/C 286/13)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

EINZIGES DOKUMENT

„IDIAZABAL“

EU-Nr.: PDO-ES-0082-AM02-16.2.2021

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name

„Idiazabal“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3 Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Idiazabal“ ist ein Hartkäse aus gepresstem, nicht gebranntem Bruch mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen, der ausschließlich aus der Rohmilch von Latxa- und Carranzana-Schafen hergestellt wird. Er weist folgende Merkmale auf: Sein Gewicht beträgt mindestens 1 kg und höchstens 3,5 kg, seine Höhe mindestens 8 cm und höchstens 12 cm und sein Durchmesser mindestens 10 cm und höchstens 30 cm. Bei diesen Merkmalen ist eine Toleranz von ± 10 % zulässig. Der Käse kann auch geräuchert sein.

Der Milch dürfen außer Milchfermenten, Lysozym, Lab und Salz keinerlei Substanzen beigefügt werden.

Der Käselaib ist zylinderförmig, hat eine glatte, harte Rinde von blassgelber Farbe oder von dunkelbrauner Farbe, wenn es sich um geräucherten Käse handelt. Die Oberfläche (Farbe und Löcher des Teigs) ist homogen, von elfenbeinfarben bis strohgelb, mit wenigen kleinen Löchern von unregelmäßiger Form. Die Textur ist leicht elastisch, fest und etwas körnig. Das Geruchs- und Geschmacksbouquet ist von einem starken Geruch nach Schafmilch und Lab geprägt und zeichnet sich durch ausgewogenen Geschmack und ein intensives Aroma mit leicht pikanten, sauren und gegebenenfalls rauchigen Noten aus. Das ausgeprägte Aroma des Käses klingt im Abgang lange nach.

Bezogen auf die Trockenmasse muss der Fettgehalt mindestens 45 % und der Eiweißgehalt mindestens 25 % betragen; der Anteil der Trockenmasse selbst muss mindestens 55 % betragen. Der pH-Wert des Erzeugnisses liegt zwischen 4,9 und 5,5.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Futter: Die Latxa- und Carranzana-Schafe werden üblicherweise fast das ganze Jahr auf der Weide gehalten, wobei die Herden im Allgemeinen je nach Jahreszeit zwischen den Tälern und den Gebirgshöhen wechseln. Da sie praktisch die ganze Zeit in der freien Natur leben, beruht ihre Ernährung auf der natürlichen Vegetation der Wälder und Talweiden im Winter und der Almen im Sommer. Wenn das Weiden schwierig ist oder aufgrund bestimmter physiologischer Umstände (Laktation) erhöhter Bedarf besteht, kann zugefüttert werden.

Rohstoffe: Rohmilch von Latxa- und Carranzana-Schafen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

Der Milch dürfen außer Milchfermenten, Lysozym, Lab und Salz keinerlei Substanzen beigefügt werden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Milcherzeugung sowie die Herstellung und Reifung des Käses müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen, d. h. alle Produktionsschritte müssen in dem Gebiet stattfinden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der „Idiazabal“ kann als ganzer Laib oder in Form von Laibsegmenten (Portionen) zum Kauf angeboten werden.

Das Verpacken des „Idiazabal“ oder gegebenenfalls der Portionen darf erst nach der 60-tägigen Mindestreifezeit des Käses erfolgen.

Der Käse darf nur in dem abgegrenzten geografischen Gebiet in Portionen zerteilt und gegebenenfalls verpackt werden. Hierfür gibt es zwei Gründe.

Erstens bedeutet das Zerteilen, dass mindestens zwei Flächen der Laibsegmente keine schützende Rinde mehr aufweisen. Wenn der Käse portioniert angeboten wird, müssen die Laibsegmente deshalb kurz nach dem Zerteilen verpackt werden, um die charakteristischen organoleptischen Eigenschaften des „Idiazabal“ zu erhalten.

Zweitens können durch das Zerteilen in Portionen auch die Echtheits- und Ursprungskennzeichen des Erzeugnisses verloren gehen oder unlesbar werden. Das Zerteilen in Portionen und das Verpacken muss daher am Ursprungsort erfolgen, um die Echtheit des portionierten Erzeugnisses zu gewährleisten.

Abweichend von der obigen Regelung darf der „Idiazabal“ auch im Einzelhandelsgeschäft in Portionen geschnitten werden, wenn dies zum Zeitpunkt des Verkaufs vor dem anwesenden Kunden geschieht.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Idiazabal“-Käse muss in jedem Fall die folgenden Erkennungszeichen aufweisen:

Eine fortlaufend nummerierte Käsemarke aus Kasein, die von der Kontrollstelle zur Verfügung gestellt wird und die in der Phase des Formens oder Pressens angebracht werden muss.

Die Handelsetiketten, mit denen der Käse vertrieben wird, müssen den Namen und das Logo der geschützten Ursprungsbezeichnung enthalten.

Bei Käse, der ausschließlich aus Milch vom gleichen Hof hergestellt wird, darf neben dem Logo der geschützten Ursprungsbezeichnung „Idiazabal“ der Zusatz „baserrikoa — de caserío“ (aus Hoferzeugung) verwendet werden.

Die Etiketten der Käselaibe und Laibsegmente müssen gemäß den spanischen Vorschriften in den für die geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Käsereien angebracht werden.

Die Käselaibe müssen mit einem Kontrolletikett versehen sein, das eine fortlaufende Einzelnummer sowie einen Code für die Größe und die Darbietungsform des betreffenden Käses trägt. Dieses Kontrolletikett enthält das Wort „Idiazabal“ und das Logo der geschützten Ursprungsbezeichnung. Die Kontrolletiketten werden von der Kontrollstelle ausgegeben und kontrolliert und stehen allen Wirtschaftsbeteiligten, die sie anfordern und die Spezifikation erfüllen, unterschiedslos zur Verfügung.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet umfasst die natürlichen Verbreitungsgebiete der Latxa- und Carranzana-Schafe in Álava, Vizcaya, Guipúzcoa und Navarra, mit Ausnahme der Gemeinden im Valle del Roncal. Es liegt im Norden der Iberischen Halbinsel zwischen 43° 27′ und 41° 54′ nördlicher Breite sowie zwischen 1° 05′ und 3° 37′ westlicher Länge bezogen auf den Nullmeridian.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheiten des geografischen Gebiets:

Es gibt Hinweise darauf, dass in diesem Gebiet bereits um 2200 v. Chr. Latxa- und Carranzana-Schafe von Hirten gehalten wurden. Durch die Anpassung dieser Rassen an das Gebiet über einen so langen Zeitraum sind für ihre korrekte Entwicklung und Haltung die spezifischen Merkmale des geografischen Gebiets unerlässlich. Das Erzeugungsgebiet ist eine zerklüftete und verzweigte Gebirgslandschaft, deren Unwegsamkeit dazu beigetragen hat, dass sich die traditionelle Weidewirtschaft in vielen Tälern und Berggebieten gehalten hat. Die Böden, bei denen die Auswaschung durch die Felsbeschaffenheit und mancherorts durch Karbonatböden im Profil gemildert wird, sind nährstoff- und basenreich, sodass sie hervorragende Wiesenböden bilden. Die topografischen Merkmale des Gebiets bewirken ein breites Klimaspektrum, das vom atlantischen Meeresklima bis zum Mittelmeerklima reicht, mit durch die Barrierewirkung der Bergketten verursachten Übergangszonen. Aufgrund der vielfältigen Geländeformen und der reichlichen Niederschläge ist das hydrografische Netz weitläufig und ergiebig, wobei die Entwässerung in zwei Richtungen erfolgt: einerseits zum Golf von Biskaya (dieses Einzugsgebiet umfasst die Provinzen Vizcaya und Guipúzcoa sowie die Täler im Norden der Provinz Álava und der Region Navarra) und andererseits zum Mittelmeer (Álava, der mittlere Teil Navarras und das Gebiet von La Ribera im Süden Navarras). Was die Flora anbelangt, so gibt es viele Naturwiesen und Weiden. Die günstigen Klima- und Bodenbedingungen ließen die für das Meeresklima im Baskenland und im Norden Navarras typischen Pflanzengesellschaften von Hygrophyten und Mesophyten entstehen.

Besonderheit des Erzeugnisses:

Der „Idiazabal“ weist sehr spezifische sensorische Merkmale auf, die sich deutlich von denen anderer Käsesorten unterscheiden. Das Erzeugnis zeichnet sich durch ein breites Bouquet von Geruchs- und Geschmacksnoten aus sowie durch seine sehr geringe bis mittlere Elastizität, die teils leicht körnige Textur und die mittlere bis hohe Festigkeit. Der Käse hat einen intensiven und lang anhaltenden Geschmack, der Milch-, Lab- und Röstaromen in vollendeter Ausgewogenheit vereint. Abgerundet wird diese sensorische Basis durch vielfältige Noten, die ihm einen eigenwilligen Charakter verleihen.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Besonderheit des Erzeugnisses

Die spezifischen Merkmale der zur Herstellung des „Idiazabal“ verwendeten Milch sind im Wesentlichen den für die Milchgewinnung zulässigen Schafrassen (Latxa und Carranzana) zu verdanken. Die Anpassung dieser Schafe an das abgegrenzte geografische Gebiet und die historische Beziehung zwischen Umwelt, Schafen und Hirten schufen eine untrennbare Verbindung, welche die spezifischen Merkmale des „Idiazabal“ weitgehend erklärt. Die Latxa- und die Carranzana-Schafe sind sehr ursprüngliche und ungezähmte Milchschafe, die durch die Hirtenkultur des Baskenlandes, die Topografie und die umweltfreundlichen Merkmale ihres Verbreitungsgebietes geprägt wurden.

Dass all diese von der natürlichen Umgebung und jahreszeitlichen Faktoren, von der Weidebeschaffenheit, dem Klima usw. abhängigen Merkmale im „Idiazabal“ direkt zum Ausdruck kommen, ist auch darauf zurückzuführen, dass der Käse aus Rohmilch hergestellt und keiner thermischen Behandlung unterzogen wird. Ein Erhitzen der Milch würde nämlich die Geschmacksnoten abschwächen oder beseitigen, die für das Erzeugnis so typisch und mit den langjährigen Traditionen in dem Gebiet verknüpft sind.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://www.mapa.gob.es/es/alimentacion/temas/calidad-diferenciada/dop-igp/htm/DOP-Idiazabal-modificacion-menor.aspx


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.


27.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/57


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 286/14)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Lumblija“

EU-Nr.: PGI-HR-02809 – 28.10.2020

g. U.( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Lumblija“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Kroatien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Lumblija“ ist ein rundes, süßes Brot, das aus Hefeteig hergestellt wird. Außen ist es dunkelbraun, mit Varenik [Sirup aus Traubenmost] oder Weinbrand bestrichen und mit Zucker bestreut. Es riecht aromatisch nach den zugesetzten Gewürzen – Zimt, Nelken, Muskatnuss, Koriander und Anis. Es hat einen charakteristischen und vollen nussig-fruchtigen Geschmack, der von den für seine Herstellung verwendeten Rohstoffen – Mandeln, Walnüsse, Rosinen, Varenik und Zitrusfrüchten – und dem Aroma der hinzugefügten Gewürze herrührt, und ist ausgewogen.

Die Textur im Inneren ist dicht, aber weich, mit kleinen Rosinen-, Mandel- und Walnussstückchen, die im Querschnitt sichtbar sind, während die äußere Textur eine feste Konsistenz aufweist.

„Lumblija“ wiegt 350–600 g.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

„Lumblija“ wird aus folgenden Rohstoffen hergestellt: Der Teig besteht aus glattem Weizenmehl, Zucker, Olivenöl, Schmalz oder Butter, Varenik, Mandeln, Walnüssen, Rosinen, gemahlenen Nelken, Zimt, Muskatnuss, Koriander, Anis, Zitronen- und Orangenschalen, Vanillezucker, Weinbrand (mit Rosen- oder Kräuteraroma (travarica)), Backhefe (frisch oder trocken), Milch, Wasser und Salz. Gemahlenes Johannisbrotkernmehl kann bei der Herstellung des Teigs hinzugefügt werden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Zubereitung des Teigs und das Backen von „Lumblija“ sind Erzeugungsschritte, die in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Lumblija“ wird im Ganzen und ungeschnitten verkauft.

Die Verpackung muss in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen, damit die besonderen organoleptischen Eigenschaften und die Qualität des Erzeugnisses, die während des Transports beeinträchtigt werden könnten, erhalten bleiben. Um die Frische zu bewahren und die Brote für den weiteren Transport vorzubereiten, werden die „Lumblija“ in Papier oder Kunststoff (Cellophan) verpackt. Zum Schutz vor mechanischer Beschädigung kann es in geeigneten Kisten aufbewahrt werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf dem in Verkehr gebrachten Erzeugnis muss sich der Name „Lumblija“ durch Schriftgröße und Schriftart von allen anderen Aufschriften abheben.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet der Erzeugung von „Lumblija“ (von der Zubereitung des Teigs bis zum Backen) erstreckt sich auf die gesamte Insel Korčula und umfasst die Katastergemeinden Vela Luka, Blato, Smokvica, Čara, Račišće, Pupnat, Žrnovo, Korčula und Lumbarda.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der ursächliche Zusammenhang zwischen „Lumblija“ und dem abgegrenzten geografischen Gebiet beruht auf dem Ansehen des Erzeugnisses und der Zubereitungsmethode nach einem bis heute erhaltenen traditionellen Rezept.

Dank der für dalmatinische Verhältnisse ungewöhnlich großen und fruchtbaren Fläche wurde die Landwirtschaft im Mittelalter zur tragenden Wirtschaftssäule und zur Hauptquelle des Wohlstands in der Gemeinde Korčula. Neben dem Anbau von Weinreben und Oliven zur Erzeugung von Weintrauben, Varenik und Olivenöl betrieben die Einheimischen ferner Obstbau (Feigen, Mandeln, Walnüsse und Zitrusfrüchte) und bauten Getreide zur Herstellung von Mehl an, das die ursprüngliche Zutat für „Lumblija“ war, das süße Brot, das auf der Insel Korčula hergestellt wird. Eine wichtige Zutat bei der Herstellung von „Lumblija“, die auf einer alten Tradition des Weinbaus beruht, ist Varenik – ein reduzierter Traubensaft, der vor dem Aufkommen des industriellen Weißzuckers ein wichtiges Süßungsmittel war und bei der Herstellung von „Lumblija“ verwendet wurde. Bis zum Aufkommen der industriellen Rosinenproduktion (Entwässerungszentrifuge) wurden für die Herstellung von „Lumblija“ auch Rosinen verwendet, die in Haushalten erzeugt wurden, die mehrere Rebstöcke kernloser Rebsorten in ihren Weinbergen bewirtschafteten.

Das traditionelle süße Brot „Lumblija“ wird am Vorabend von Allerheiligen ausschließlich auf der Insel Korčula zubereitet, vor allem in der Umgebung der Städte Vela Luka, Blato und Smokvica, in jüngster Zeit aber auch in anderen Teilen der Insel. Dieser Feiertag wurde erstmals im 4. Jahrhundert zur Zeit des Römischen Reiches begangen. Auf der Insel Korčula wurde eine der Arten, Allerheiligen zu feiern, beibehalten: der Brauch des Austauschs von Geschenken, bekannt als „kol(e)inde“. Früher bereiteten die Hausfrauen ein besonderes Geschenk vor, das aus dem süßen Brot „Lumblija“ sowie Herbstfrüchten und Nüssen (getrocknete Feigen, Mandeln, Zitrusfrüchte und Weintrauben) bestand und das die Kinder ihren Paten und Mitgliedern der Großfamilie überreichten. In Blato auf der Insel Korčula gibt es seit dem 14. Jahrhundert eine Allerheiligen-Kirche, sodass die jahrhundertealte Tradition und der Brauch der Zubereitung von „Lumblija“ zu Allerheiligen bis heute erhalten geblieben sind. Auch die traditionelle Herstellungsmethode und das Rezept für „Lumblija“ wurden bis heute bewahrt.

„Lumblija“ wurde seit jeher von den Hausfrauen der Insel Korčula nach einem traditionellen Rezept gebacken. Das Rezept allein war jedoch nicht alles; wichtig waren auch Geschick und Erfahrung bei der Zubereitung des süßen Brotes und das Wissen, wie man das ideale Verhältnis der notwendigen Zutaten bestimmt und erreicht. In einer Zeit, in der Feuer in Öfen geschürt wurden, war es wichtig zu wissen, wie man die richtige Temperatur zum Backen erreicht. Es erforderte Geschick und Erfahrung, den Teig von Hand zu kneten und die Zeit, die der Teig zum Aufgehen braucht, sowie die Backzeit abzuschätzen. Die Kunst bei der Zubereitung von „Lumblija“ besteht darin, das süße Brot so lange zu backen, bis es gut durchgebacken, aber noch saftig und nicht trocken ist. Das traditionelle Rezept, das die Frauen der Insel Korčula für die Zubereitung von „Lumblija“ verwenden, wurde von Generation zu Generation weitergegeben und bis heute bewahrt, wobei es je nach Teil der Insel zwei bewährte Zubereitungsmethoden gibt.

„Lumblija“ wird nach einem traditionellen Rezept hergestellt, das auf der Insel Korčula von Generation zu Generation mündlich überliefert wird.

Für die Zubereitung und das Backen von „Lumblija“ gibt es zwei bewährte, traditionelle Methoden. Die erste besteht darin, den Teig mit den Zutaten aus 1 kg Mehl zuzubereiten, die zweite darin, den Teig aus 3 kg Mehl zuzubereiten. Auch beim Kneten und Formen des Teigs nach der ersten traditionellen Methode (bei Verwendung von 1 kg Mehl) wird die gesamte Hefemenge sofort als Zutat zum Teig gegeben und der Teig muss sich verdoppeln, während bei der zweiten traditionellen Methode (bei Verwendung von 3 kg Mehl) ein Teil der Hefe erst später zugegeben wird, nachdem sich der Teig zum ersten Mal mit dem ersten Teil der Hefe verdoppelt hat. Außerdem wird bei der ersten traditionellen Methode kein Johannisbrotkernmehl als Zutat verwendet, während bei der zweiten traditionellen Methode Johannisbrotkernmehl als eine der Zutaten hinzugefügt wird. Schließlich werden bei der ersten traditionellen Methode die Anissamen direkt als Zutat dem Teig zugegeben, während die Anissamen bei der zweiten traditionellen Methode in lauwarmem Wasser aufgelöst werden.

„Lumblija“ ist ein einzigartiges Erzeugnis, nicht nur wegen der großen Anzahl von Zutaten, die zu seiner Herstellung benötigt werden, sondern auch wegen der aufwendigen Vorbehandlung vieler Zutaten, die dem Teig zugesetzt werden, und der Zubereitung des Teigs selbst. Dadurch unterscheidet sich die Zubereitung von „Lumblija“ von den üblichen Zubereitungsschritten ähnlicher Produkte. Die Vielfalt, die Vollwertigkeit und der Gehalt der Zutaten sowie das Gewicht, das all diese Zutaten (z. B. die in Varenik eingeweichten Rosinen, die festgelegte Menge an Fett, insbesondere Olivenöl, die festgelegte Menge an Nüssen, die festgelegte Menge an Zucker und der Varenik selbst mit seiner charakteristischen Struktur und Dichte) während des gesamten Zubereitungsprozesses haben, verhindern es, dass der Teig schnell und leicht aufgeht. Aufgrund des Gewichts der hinzugefügten Zutaten muss der Teig mehrmals aufgehen und braucht viel mehr Zeit als ähnliche Produkte (es wird empfohlen, den Teig vom Abend bis zum Morgen gehen zu lassen). Daher dauert die Herstellung von „Lumblija“ besonders lange, aber gerade das verleiht dem Endprodukt seine besonderen Eigenschaften: seine dichte, aber weiche Textur, die im Querschnitt mit vielen Nüssen und Rosinen angereichert ist, seinen charakteristischen nussig-fruchtigen Geschmack und sein intensives und vollmundiges Aroma, das durch die sorgfältige Kombination der zugesetzten Gewürze im richtigen Verhältnis entsteht. „Lumblija“ ist ein Produkt des wirtschaftlichen Reichtums und der Vielfalt an hochwertigen Rohstoffen der Insel Korčula und zeichnet sich durch das Rezept und die zahlreichen Zutaten aus, aus denen es zubereitet wird. Es sind dieselben Zutaten, die dem „Lumblija“ seinen unverwechselbaren aromatischen, nussig-fruchtigen Geschmack und Geruch verleihen, während die besondere dichte Textur im Inneren des Erzeugnisses auf die Kunst der Zubereitung zurückzuführen ist.

Viele Inselbewohner haben verschiedene Varianten des traditionellen Rezepts und der Herstellungsmethode für „Lumblija“ in Kochbüchern veröffentlicht (Mandić, F., 2009, Luškajića i pića, S. 244–245; Kaštropil-Culić, 1995, Blatska trpeza, S. 134). Die untrennbare Verbindung zwischen der Zubereitung von „Lumblija“ und den Traditionen der Insel Korčula wird auch durch die im Jahr 2012 erschienene Publikation „Zapisi Danijela Kneževića“ und ein im Jahr 2016 erschienenes Buch von Frank Mirošević mit dem Titel „Povjerenje ili zaborav“ belegt, in dem der Autor beschreibt, wie schwierig die Zubereitung von „Lumblija“ ist (Mirošević Dubaj, F., 2016, Povjerenje ili zaborav, S. 11).

Der erste schriftliche Nachweis für den Namen „Lumblija“ erschien 1881 in der Zeitschrift Slovinac, wo der Autor S. Castrapelli „Lumblija“ als ein süßes Brot aus Mehl, Varenik, Safran und Zimt beschrieb, das um Allerheiligen herum gebacken wird (Castrapelli, S., 9 Slovinac Nr. 20, 1881, Nekoliko riječi u čakavštini, S. 418–419).

Der Lauf der Geschichte liefert einen weiteren Grund für die Bewahrung der Tradition der Zubereitung von „Lumblija“. Die zahlreichen Auswanderer, die gezwungen waren, die Insel zu verlassen, konnten sie auf ihren langen Schiffsreisen als Proviant verwenden, wodurch „Lumblija“ nicht nur zu einer alltäglichen Zwischenmahlzeit wurde, sondern auch eine Verbindung zu ihrer Heimat herstellte und seinen frischen Geschmack und Geruch noch lange bewahrte, nachdem es aus den Öfen der Hausfrauen der Inseln geholt worden waren. Das Projekt „4 islands/4 places/4 recipes“ (4 Inseln/4 Orte/4 Zutaten) wurde im Zusammenhang mit der Auswanderungswelle zu Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelt. Es verbindet und präsentiert vier traditionelle Gerichte aus vier Orten, die in dieser Zeit eine bedeutende Auswanderungswelle erlebten. Korčula nahm mit „Lumblija“ an dem Projekt teil, wie HRT (Kroatisches Radio-Fernsehen) in der Magazinsendung „Priče iz Hrvatske“ im Oktober 2018 berichtete.

Auf der Insel Korčula finden mehrere Veranstaltungen statt, die deutlich machen, welches Ansehen „Lumblija“ genießt, und die die Tradition und den Brauch der Zubereitung des traditionellen süßen Brotes pflegen, angefangen mit dem allerersten „Kućna zabava“ [Hausfest] des Kumpanija-Ritterordens in Blato. In den Statuten des im Jahr 1927 gegründeten Kumpanija-Ritterordens heißt es, dass er den Auftrag hat, Lumblija zu pflegen und fördern. Die Gesellschaft organisiert regelmäßig „Hausfeste“, d. h. abendliche Veranstaltungen, bei denen das Essen von Blato (im Volksmund „Spiza“ genannt) und die Desserts vorgestellt werden, wobei die Gäste bei der Organisation mithelfen, indem sie typische Gerichte aus Blato mitbringen. Diese Veranstaltungen finden traditionell am ersten Freitag im Februar statt, und in den Aufzeichnungen über diese Veranstaltungen wird „Lumblija“ regelmäßig als ein mitgebrachtes Gericht erwähnt (Archiv des Kumpanija-Ritterordens, 1956, 1972, 1974, 1985). Die Tradition der Herstellung von „Lumblija“ hat nicht nur in den Haushalten der Insel bis heute überlebt, sondern es werden auf Korčula, vor allem im Westen der Insel, sogar „Lumblija“-Backwettbewerbe veranstaltet, ebenso wie Verkostungen und Einführungen in die traditionelle Gastronomie der Region, während in Kindergärten, Grund- und weiterführenden Schulen sowie in Senioren- und Erwachsenenpflegeheimen Workshops zur Herstellung von „Lumblija“ abgehalten werden, ebenso wie Workshops für Mitglieder der verschiedenen Vereine der Insel. Seit 25 Jahren findet am letzten Sonntag im Oktober eine Veranstaltung zur Segnung und Verkostung von „Lumblija“ statt, die von den Schülern der weiterführenden Schule von Blato unter Anleitung ihrer Lehrer und Eltern zubereitet und auf dem Plokata-Platz in Blato gesegnet und verkostet wird.

Verschiedene Veranstaltungen, die außerhalb der Insel Korčula stattfinden, zeugen vom hohen Ansehen von „Lumblija“. So wurde „Lumblija“ beispielsweise auf dem vom Fremdenverkehrsamt der Stadt Dubrovnik organisierten Good Food Festival 2016 zahlreichen kroatischen und ausländischen Besuchern vorgestellt.

Auch im Jahr 2016 wurde „Lumblija“ auf der Noćnjak, einer internationalen Veranstaltung in Bol auf der Insel Brač, bei der Oliven- und Ölerzeuger zusammenkommen, mit dem Preis für das beste Lebensmittelprodukt ausgezeichnet.

„Lumblija“ wird ferner häufig kroatischen und ausländischen Medienvertretern bei verschiedenen Veranstaltungen und Fachpräsentationen, gastronomischen Messen und Medienkonferenzen vorgestellt.

„Lumblija“ und das spezifische Herstellungsverfahren sind häufig Thema verschiedener Websites, die sich mit der Gastronomie befassen und die untrennbare Verbindung mit der Insel Korčula betonen (Vilicom kroz Hrvatsku, Lumblija: Imamo recept za mirisan kolač s otoka Korčule koji se sprema za blagdan Svih Svetih, 29.10.2021; Dobra hrana, Korčulanska lumblija recept star 200 godina: Kolač vezan uz ljubavnu priču Korčulanke i francuskog vojnika!, 20.10.2018).

Diese Inseldelikatesse wird das ganze Jahr über bei verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen angeboten oder als typische gastronomische Köstlichkeit der Insel Korčula verschenkt.

Verweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

https://poljoprivreda.gov.hr/UserDocsImages/dokumenti/hrana/proizvodi_u_postupku_zastite-zoi-zozp-zts/Lumblija_specifikacija_proizvoda10032022.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.