ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIEßUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Donnerstag, 11. November 2021 |
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2022/C 205/01 |
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2022/C 205/02 |
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2022/C 205/03 |
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2022/C 205/04 |
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2022/C 205/05 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Donnerstag, 11. November 2021 |
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2022/C 205/06 |
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2022/C 205/07 |
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2022/C 205/08 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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Europäisches Parlament |
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Donnerstag, 11. November 2021 |
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2022/C 205/09 |
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2022/C 205/10 |
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2022/C 205/11 |
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2022/C 205/12 |
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2022/C 205/13 |
Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
DE |
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20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2021-2022
Sitzung vom 11. November 2021
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIEßUNGEN
Europäisches Parlament
Donnerstag, 11. November 2021
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/2 |
P9_TA(2021)0451
Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft (2021/2036(INI))
(2022/C 205/01)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3 sowie die Artikel 5, 6, 7 und 19, |
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unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 70, 81, 82, 114 und 352, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere die Artikel 11, 12, 15, 20, 47, 48 und 54, |
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unter Hinweis auf das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (5), |
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unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 — Eine vitale Union in einer fragilen Welt“ (COM(2020)0690), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan für Demokratie“ (COM(2020)0790), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“ (COM(2020)0152), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 — Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2020)0580) und ihre 27 begleitenden Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten (SWD(2020)0300–0326), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union (C/2021/6650), |
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unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission zur nichtlegislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu der Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf den am 17. Januar 2018 veröffentlichten Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Challenges facing civil society organisations working on human rights in the EU“ (Herausforderungen für zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich der Menschenrechte in der EU tätig sind), die im Jahr 2020 veröffentlichten Bulletins zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Grundrechte in der EU sowie auf die anderen Berichte, Daten und Instrumente der Agentur, insbesondere das Europäische Informationssystem für Grundrechte (EFRIS), |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 19, |
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unter Hinweis auf andere VN-Instrumente zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und auf die Empfehlungen und Berichte der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Vereinten Nationen sowie auf die Rechtsprechung der VN-Menschenrechtsgremien und die Sonderverfahren des VN-Menschenrechtsrats, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger vom 8. März 1999, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu SLAPP-Klagen und den Rechten, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, |
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unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Europäische Sozialcharta, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte sowie die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen, Stellungnahmen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Kommissars für Menschenrechte, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, des Lenkungsausschusses für Antidiskriminierung, Vielfalt und Inklusion, der Venedig-Kommission und anderer Organe des Europarats, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Europarats vom 4. Juli 2012 mit dem Titel „Declaration of the Committee of Ministers on the Desirability of International Standards dealing with Forum Shopping in respect of Defamation, ‚Libel Tourism‘, to Ensure Freedom of Expression“ (Erklärung des Europarats zur Erwünschtheit internationaler Standards zum Thema „Klagetourismus“ zur Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats vom 13. April 2016 an die Mitgliedstaaten zum Schutz des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren (CM/Rec(2016)4)[1], |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europarats vom 28. November 2018 mit dem Titel „Recommendation of the Committee of Ministers to member States on the need to strengthen the protection and promotion of civil society space in Europe“ (Empfehlung des Europarats über die Notwendigkeit, den Schutz und die Förderung zivilgesellschaftlichen Raums in Europa zu stärken) (CM/Rec(2018)11), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europarats an die Mitgliedstaaten vom 7. März 2018 zu Medienpluralismus und Transparenz des Eigentums an Medien (CM/Rec(2018)1), |
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unter Hinweis auf die Entschließung der Ministerkonferenz des Europarates vom 11. Juni 2021 zur Sicherheit von Journalisten, |
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unter Hinweis auf den Artikel des Menschenrechtskommissars des Europarats mit dem Titel „Human Rights Comment: Time to take action against SLAPPs“ (Kommentar zu Menschenrechten: es ist Zeit, gegen SLAPP-Klagen vorzugehen) vom 27. Oktober 2020, |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht 2021 der Partnerorganisationen der Plattform des Europarates für den Schutz des Journalismus und für die Förderung der Sicherheit von Journalisten, |
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unter Hinweis auf die Empfehlungen und Berichte des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte, des Beauftragten für die Freiheit der Medien und anderer Gremien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), |
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unter Hinweis auf die Studie des EU-CITZEN Network mit dem Titel „SLAPP in the EU context“ (SLAPP-Klagen im EU-Kontext) vom 29. Mai 2020 (6), |
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unter Hinweis auf die Forderung nach einer gegen taktische Klagen gegen öffentliche Beteiligung gerichteten Richtlinie durch eine Koalition von Nichtregierungsorganisationen (7), |
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unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Nutzung von SLAPP-Klagen zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft“ vom Juni 2021, die von der Fachabteilung des Europäischen Parlaments auf Ersuchen des Rechtsausschusses in Auftrag gegeben wurde, |
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unter Hinweis auf sein Briefing zur vorläufigen Bewertung des europäischen Mehrwerts eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vom 23. April 2020, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 mit dem Titel „EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU“ (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zum Schutz investigativ tätiger Journalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zu der Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. März 2019 zur Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der EU, insbesondere in Malta und in der Slowakei (15), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta nach den jüngsten Enthüllungen im Zusammenhang mit der Ermordung von Daphne Caruana Galizia (16), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum Jahresbericht 2018 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (17), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (18), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu der Stärkung der Medienfreiheit: Schutz von Journalisten in Europa, Hetze, Desinformation und die Rolle von Plattformen (19), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2020 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union — Jahresbericht für die Jahre 2018 und 2019 (20), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027, der interinstitutionellen Vereinbarung, dem EU-Aufbauinstrument und der Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit (21), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen (22), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zur Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über den Rechtsstaatlichkeitsmechanismus (23), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2021 zum Mord an Daphne Caruana Galizia und zur Rechtsstaatlichkeit in Malta (24), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Bereich (25), |
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gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0292/2021), |
A. |
in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Information und auf öffentliche Beteiligung zu den Grundpfeilern der Demokratie gehört; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung für die Verwirklichung der Grundsätze der Transparenz und der Rechenschaftspflicht unerlässlich ist; in der Erwägung, dass die öffentliche Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse verschiedene Formen annehmen kann; in der Erwägung, dass die öffentliche Beteiligung im Rahmen des allgemeinen Interesses an einer offenen Debatte politischer Fragen die Ausübung der öffentlichen Kontrolle und die Information der Öffentlichkeit über Online- und Offline-Kommunikationskanäle umfassen kann, wie z. B. journalistische Mitteilungen, Veröffentlichungen oder Werke, einschließlich redaktioneller Inhalte, Mitteilungen, Veröffentlichungen oder Werke politischer, wissenschaftlicher, akademischer und künstlerischer Art, oder in Form von Kommentaren oder satirischem Material, selbst wenn es sich bei den betreffenden Personen u. a. um Persönlichkeiten handelt, die der öffentlichen Kontrolle unterliegen; in der Erwägung, dass Veröffentlichungen, die zu Debatten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse oder allgemeiner Bedeutung beitragen, stärker geschützt sind; in der Erwägung, dass die Grenzen hinnehmbarer Kritik bei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, insbesondere bei gewählten Amtsträgern und Staatsbediensteten, weiter gesteckt sind; |
B. |
in der Erwägung, dass ein unabhängiger, unparteiischer, professioneller und verantwortungsvoller Journalismus sowie der Zugang zu pluralistischen Informationen wichtige Säulen der Demokratie sind; in der Erwägung, dass die von der Zivilgesellschaft bereitgestellten Informationen, Berichte, Meinungen, Forderungen, Argumente und sonstigen Äußerungen für das Gedeihen jeder Demokratie von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass der schrumpfende Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in bestimmten Ländern zu einem zunehmend besorgniserregenden Problem geworden ist, was sich negativ auf Demokratien auswirken kann; in der Erwägung, dass ein unabhängiger und hochwertiger Journalismus und zivilgesellschaftliche Organisationen eine entscheidende Rolle als Hüter der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit spielen, indem sie die Mächtigen zur Rechenschaft ziehen und gegen Desinformation und falsche Informationen vorgehen und indem sie politische Einmischung und Manipulation durch ausländische Mächte bekämpfen; |
C. |
in der Erwägung, dass Journalisten und Medienakteure in Europa und im Ausland in den letzten Jahren wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit zunehmend bedroht, körperlich angegriffen und ermordet werden, insbesondere wenn sie sich mit Machtmissbrauch, Korruption, Grundrechtsverletzungen und kriminellen Aktivitäten befassen; betont, dass es für die konkrete Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, eine Reihe positiver Maßnahmen zum Schutz von Journalisten zu ergreifen, unter anderem um Menschenleben zu schützen, um Mordfälle aufzuklären und um die Informationsquellen von Journalisten zu schützen; stellt fest, dass diese Bedrohungen von Journalisten nicht nur in Form von physischer Gewalt bestehen, sondern dass die Einschüchterung von Journalisten auch mittels rechtlichen, politischen, soziokulturellen und wirtschaftlichen Drucks erfolgt; |
D. |
in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung ein Grundrecht ist, das mit Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein ausgeübt werden muss, wobei das Grundrecht der Bürger auf neutrale Berichterstattung sowie das Grundrecht auf den Schutz des Rufs der Person (26) und der Privatsphäre geachtet werden müssen; in der Erwägung, dass im Falle eines Konflikts zwischen diesen Rechten alle Parteien Zugang zu den Gerichten haben müssen, wenn Streitfälle nicht gütlich beigelegt werden konnten; |
E. |
in der Erwägung, dass es sich bei taktischen Klagen gegen die öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) um Klagen oder andere rechtliche Maßnahmen (z. B. Unterlassungsklagen, Einfrieren von Geldern), die von Privatpersonen und Einrichtungen und auch von öffentlichen Bediensteten, öffentlichen Stellen und öffentlich kontrollierten Einrichtungen gegen eine oder mehrere Personen oder Gruppen unter Ausnutzung einer Vielzahl zivil- und strafrechtlicher Instrumente erhoben werden, sowie um die Androhung solcher Maßnahmen handelt, die darauf abzielen, die Berichterstattung über Verstöße gegen Unionsrecht und nationales Recht, Korruption oder andere missbräuchliche Praktiken und deren Strafverfolgung zu verhindern oder die öffentliche Beteiligung zu unterbinden oder auf andere Weise zu unterlaufen; in der Erwägung, dass ein solches Vorgehen unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf die demokratische Beteiligung, die Resilienz und den Dialog in der Gesellschaft hat und den in Artikel 2 EUV verankerten Grundsätzen und europäischen Werten zuwiderläuft; |
F. |
in der Erwägung, dass die öffentliche Beteiligung unter anderem darin besteht, Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, unter anderem Praktiken, durch die die Grundrechte und -freiheiten, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder die verantwortungsvolle Staatsführung möglicherweise bedroht werden, zu untersuchen, zu melden, darüber zu berichten oder sie anderweitig aufzudecken und sich dadurch zu engagieren, dass die bürgerlichen Freiheiten wie die Rechte auf Vereinigung, auf Freiheit der friedlichen Versammlung, auf Freiheit der Meinungsäußerung und auf Informationsfreiheit ausgeübt werden; |
G. |
in der Erwägung, dass Personen, die Opfer von SLAPP-Klagen sind, in der Regel deshalb verklagt werden, weil sie sich in Online- oder Offline-Ausdrucksformen kritisch über das Verhalten von Privatpersonen, Privatunternehmen, Amtsträgern, Behörden oder staatlich kontrollierten Unternehmen geäußert oder Missstände angeprangert haben oder weil sie sich an Kampagnen, gerichtlichen Klagen, Aktionen oder Protesten beteiligt haben und infolgedessen Ziel von Vergeltungsmaßnahmen sind; in der Erwägung, dass sich SLAPP-Klagen in der Regel dadurch auszeichnen, dass sie rechtlich haltlos und offensichtlich unbegründet sind und ein Machtungleichgewicht offenbaren sowie durch die missbräuchliche Ausübung von Rechten oder Inanspruchnahme von Verfahren durch den Kläger gekennzeichnet sind, der überzogene Ansprüche in Angelegenheiten geltend macht, in denen der Beklagte ein gesetzlich geschütztes Recht ausübt, und somit das gerichtliche Verfahren für andere Zwecke als die tatsächliche Ausübung eines Rechts ausnutzt; |
H. |
in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen nach den Einschätzungen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Wissenschaftlern, Rechtspraktikern und den Opfern von SLAPPs, die sich mit dem Thema beschäftigen, immer raffinierter und wirkungsvoller werden, wobei eine der angewandten Methoden darin besteht, dass gleich mehrere Klagen wegen desselben Sachverhalts gegen ein und dieselbe Person angestrengt werden, wodurch alle Klagen von dieser Person gleichzeitig und parallel verteidigt und bewältigt werden müssen, was wiederum zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt; in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen häufig auf Behauptungen der Beleidigung, Verleumdung oder üblen Nachrede beruhen, die in den meisten Mitgliedstaaten nach wie vor strafbar sind, und dass die Opfer von SLAPP-Klagen sich strafrechtlichen Verfahren ausgesetzt sehen, während sie gleichzeitig wegen der vermeintlich gleichen Handlung zivilrechtlich belangt werden; in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen häufig das in der Charta anerkannte Recht der Opfer auf Verteidigung verletzen und möglicherweise auch ihr Recht auf ein faires Verfahren und darüber hinaus das Prinzip der Unschuldsvermutung beeinträchtigen; |
I. |
in der Erwägung, dass das Fehlen eines kohärenten und umfassenden rechtlichen und gerichtlichen Ansatzes in der Union es nicht ermöglicht, SLAPP-Klagen rasch zu erkennen und wirksam zu verfolgen; in der Erwägung, dass der Umfang des Schutzes vor SLAPP-Klagen in den Mitgliedstaaten nach wie vor sehr uneinheitlich ist, wodurch die Rechtssicherheit und das Recht der Opfer von SLAPP-Klagen auf eine wirksame Beschwerde beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass eine der größten Herausforderungen bei der Erarbeitung von Gesetzen gegen SLAPP-Klagen darin besteht, zu klären, wie missbräuchliche Klagen angegangen werden können, ohne potenziellen Klägern ihre Rechte zu verweigern, die sich aus den jeweiligen Verfassungen der Mitgliedstaaten und ihren Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben; |
J. |
in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen nachweislich eine zunehmend verbreitete Praxis geworden sind, wie viele Fälle in der gesamten Union zeigen, z. B. der erschreckende Fall der investigativen Journalistin Daphne Caruana Galizia, die sich Berichten zufolge zum Zeitpunkt ihrer Ermordung am 16. Oktober 2017, die scharf verurteilt wurde, 47 zivil- und strafrechtlichen Verleumdungsklagen vor mehreren Gerichten ausgesetzt sah (was das Einfrieren ihres Vermögens zur Folge hatte) und deren Erben nach wie vor Klagen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass es weitere bezeichnende und alarmierende Fälle betreffend unabhängige Journalisten und Medien gibt, wie etwa den Fall der Realtid Media, der infolge von Berichterstattung in einem Land wiederholt mit einer Klage in einem anderen Land gedroht wurde, sowie der Fall der Gazeta Wyborcza, die nach wie vor regelmäßig von einer Reihe von öffentlichen Einrichtungen und Beamten verklagt wird; |
K. |
in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen häufig von staatlichen Stellen oder deren Bevollmächtigten wie staatlich finanzierten Medien, staatlich finanzierten nichtstaatlichen Organisationen oder staatlichen Unternehmen eingesetzt werden; |
L. |
in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen ein Instrument sein können, mit dem der Medienpluralismus systemisch eingeschränkt werden kann, da die Klagen eine abschreckende Wirkung auf unabhängige Medien haben; in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen bewusst mit der Absicht eingeleitet werden, den Rechtsstreit für die Beklagten teuer, langwierig und kompliziert zu gestalten, wodurch auch auf den Zweck abgestellt wird, die Betroffenen einzuschüchtern und ihre finanziellen und psychologischen Mittel zu erschöpfen; in der Erwägung, dass sich SLAPP-Klagen nicht nur nachteilig auf die Opfer, sondern auch auf deren Familien und die breitere öffentliche Beteiligung auswirken; |
M. |
in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen auf Journalisten, Verleger und Medienorganisationen, Wissenschaftler, NGO, die Zivilgesellschaft und andere Akteure abzielen, die sich für die öffentliche Beteiligung einsetzen, wie etwa diejenigen, die sich mit Menschenrechten und Umweltfragen befassen, und diese zu Opfern der Justiz machen; |
N. |
in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen innerhalb der Union häufig von grenzüberschreitender Natur sind, was wie in vielen Fällen — häufig im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen, Umweltschutz, Finanzbetrug und/oder Korruption — erwiesenermaßen zu Verzögerungen in der Berichterstattung oder zu lückenhaften Informationen führt, in denen sie einen eindeutigen Versuch darstellen, die Veröffentlichung von Informationen zu verzögern, indem einzelne Journalisten und Verlage dazu gezwungen werden, ihre Arbeit einzustellen oder diese Arbeit diskreditiert wird und infolgedessen die Bürgerinnen und Bürger ihres Rechts auf Information beraubt werden, was sich auch auf den Medienpluralismus, die Meinungsfreiheit und die Medienvielfalt auswirkt; in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen und die Androhung von SLAPP-Klagen auch von Akteuren in Drittländern und vor Gerichten in Drittländern gegen Kontrollinstanzen innerhalb der Union vorgebracht werden können; |
O. |
in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen im Inland in den Mitgliedstaaten immer häufiger mit dem Ziel eingesetzt werden, die freie Meinungsäußerung und das Recht auf Information einzuschränken und die Opfer von SLAPP-Klagen abzuschrecken, indem die Adressaten dieser Klagen psychologisch und finanziell geschwächt werden, um sie dazu zu zwingen, von der Veröffentlichung von Angelegenheiten von öffentlichem Interesse abzusehen; |
P. |
in der Erwägung, dass der Mangel an direkten Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten zum Problem der SLAPP-Klagen und das Vorhandensein von diesbezüglich oft unklaren und weit gefassten nationalen Bestimmungen zum Tatbestand der Diffamierung sowie von harten Strafen, auch strafrechtlicher Natur, erheblich dazu beitragen, dass die Zahl dieser missbräuchlich in Anspruch genommenen Klagen zunimmt und ihre Adressaten eingeschüchtert werden; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Kriminalisierung von Journalisten aufgrund ihrer Arbeit ein besonders schwerwiegendes Problem darstellt; in der Erwägung, dass Diffamierung in 23 Mitgliedstaaten noch immer ein Straftatbestand ist, obwohl neben anderen Organisationen die Vereinten Nationen, der Europarat, die OSZE und angesehene nichtstaatliche Organisationen wie Index on Censorship, das Internationale Presse-Institut und das Komitee zum Schutz von Journalisten wiederholt seine Abschaffung gefordert haben; |
R. |
in der Erwägung, dass rechtlich nicht verbindliche Maßnahmen eine begrüßenswerte Begleitmaßnahme zu einem Legislativvorschlag und zur Überarbeitung bestimmter geltender Rechtsvorschriften des internationalen Privatrechts sind, allerdings allein noch keinen umfassenden Rechtsschutz bieten; |
S. |
in der Erwägung, dass es entscheidend ist, sowohl die Öffentlichkeit als auch die Angehörigen der Rechtsberufe, insbesondere Richter und Rechtsanwälte, für das Thema zu sensibilisieren; |
T. |
in der Erwägung, dass in Fällen, in denen SLAPP-Klagen von Amtsträgern, öffentlichen Einrichtungen oder öffentlich kontrollierten Einrichtungen wie staatseigenen Unternehmen angestrengt werden, diese Klagen als Instrument zur Ausübung politischer Macht missbraucht werden, wodurch der Schaden, den SLAPP-Klagen ihren Opfern zufügen, noch größer sein kann; |
Auswirkungen auf Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit
1. |
hebt hervor, dass SLAPP-Klagen schikanösen Charakter haben, einen direkten Angriff auf die Ausübung der Grundrechte und -freiheiten darstellen und zum Ziel haben, die Vielfalt kritischer öffentlicher Ansichten und Meinungen zu beschneiden, einschließlich durch den Effekt journalistischer Selbstzensur; unterstreicht, dass Grundrechte und Demokratie mit der Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit verbunden sind und dass die Untergrabung der Freiheit der Medien und der öffentlichen demokratischen Beteiligung, einschließlich der Meinungsfreiheit, der Informationsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV verankert sind, gefährdet; ist der Auffassung, dass SLAPP-Klagen besonders besorgniserregend sind, wenn sie direkt oder indirekt aus dem Staatshaushalt finanziert werden und mit anderen indirekten und direkten staatlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medien, unabhängigen Journalismus und die Zivilgesellschaft kombiniert werden; begrüßt die Tatsache, dass der Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 SLAPP-Klagen in seine Bewertung im Hinblick auf Freiheit und Pluralismus der Medien in der Union einbezieht und dass dieser Bericht auf konkrete Maßnahmen und bewährte Verfahren zur Zurückweisung dieser Klagen hinweist; fordert, dass der Jahresbericht künftig eine gründliche Bewertung des rechtlichen Umfelds der Medien und insbesondere des investigativen Journalismus enthält und dass die Herausforderungen für Journalisten und die Zivilgesellschaft und die abschreckende Wirkung, die SLAPP-Klagen auf sie haben können, gründlicher untersucht werden; betont, dass SLAPP-Klagen eine Bedrohung für freie und pluralistische Medien darstellen; fordert die Kommission auf, zusätzlich länderspezifische Empfehlungen abzugeben und die Fortschritte zu bewerten, unter anderem zu Fragen, die die Lage der Medienfreiheit in den Mitgliedstaaten betreffen; |
2. |
äußert seine Besorgnis, dass der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen zunehmend enger wird und dass Journalisten, die über wichtige Angelegenheiten im öffentlichen Interesse berichten und mächtige Mitglieder der Gesellschaft kritisieren, wachsender Bedrohung ausgesetzt sind und dass SLAPP-Klagen zunehmend als Mittel eingesetzt werden, um die Adressaten solcher Klagen zum Schweigen zu bringen und sie einzuschüchtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre nationalen Lehrpläne die Themen Medienkompetenz und kritisches Denken aufzunehmen und in diesem Zusammenhang auf allen Ebenen der Gesellschaft eng mit Journalisten zusammenzuarbeiten, insbesondere mit jungen Menschen und all jenen, die anfällig für Fehlinformation, Desinformation und Manipulation sind; begrüßt die Einführung neuer Aktionsprogramme zur Stärkung der Medienfreiheit, des fundierten Journalismus und der Medienkompetenz im Rahmen des sektorübergreifenden Teils des Programms „Kreatives Europa“; |
3. |
weist erneut darauf hin, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit und der Rechte, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, zu fördern, die Pflicht einschließt, ein günstiges Umfeld für die öffentliche Beteiligung und die Beteiligung von Kontrollinstanzen der Öffentlichkeit zu schaffen und zu erhalten; betont, wie wichtig es ist, dass alle Akteure, die sich für die öffentliche Beteiligung einsetzen, frei agieren können, ohne befürchten zu müssen, dass sie Drohungen, Einschüchterungsversuchen oder Gewalt ausgesetzt sein könnten; betont, dass die Mitgliedstaaten auch das Recht von Journalisten auf Schutz ihrer Quellen garantieren müssen; |
Auswirkungen auf den Binnenmarkt
4. |
betont, dass die öffentliche Beteiligung auch eine wichtige Rolle für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Durchsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Programmen der Union spielt, da Verstöße gegen das Unionsrecht, einschließlich Grundrechtsverletzungen, Korruption und anderer missbräuchlicher Praktiken, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gefährden, häufig durch die öffentliche Beteiligung bekannt werden; betont, dass Schutzmaßnahmen gegen die Inanspruchnahme von SLAPP-Klagen unerlässlich sind, um die Risiken, die sich durch diese missbräuchliche Praxis für die Durchsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik ergeben, zu beseitigen; |
5. |
betont, dass sich der Einsatz von SLAPP-Klagen negativ auf die Wahrnehmung der Freiheiten im Binnenmarkt durch den einzelnen Bürger und gesellschaftliche Organisationen auswirkt, die sich in der öffentlichen Beteiligung engagieren und die potenzielle Zielscheiben für solche Klagen sind, da sie durch das Fehlen eines gleichwertigen Schutzniveaus in Bezug auf solche Klagen in bestimmten Mitgliedstaaten daran gehindert werden, in der gesamten Union angstfrei ihre Tätigkeit auszuüben; betont darüber hinaus, dass SLAPP-Klagen oder die Androhung von SLAPP-Klagen der tatsächlichen Ausübung des Rechts auf Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zuwiderlaufen, da sie eine abschreckende Wirkung insbesondere auf Journalisten haben, die geneigt sein könnten, sich selbst zu zensieren, anstatt über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse in anderen Mitgliedstaaten zu berichten, weil sie Gefahr laufen könnten, sich in anderen, ihnen nicht vertrauten Rechtssystemen mit SLAPP-Klagen konfrontiert zu sehen; |
6. |
verweist auf die Tatsache, dass der Medienpluralismus und die Medienvielfalt gefährdet sind, wenn die Existenz kleiner Medienunternehmen durch die mutwillige Androhung unverhältnismäßiger Schadensersatzforderungen durch Kläger im Rahmen eines Verleumdungsklagentourismus beeinträchtigt wird; |
7. |
ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass der Schutz vor SLAPP-Klagen wesentlich zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen würde, da dadurch die Durchsetzung des Unionsrechts gefördert und das wirksame Funktionieren der nationalen Justizsysteme und des gemeinsamen Raums der justiziellen Zusammenarbeit erhalten würden; |
Auswirkungen auf die Rechtssysteme
8. |
weist darauf hin, dass SLAPP-Klagen nicht nur das Recht von SLAPP-Opfern auf den effektiven Zugang zur Justiz und damit die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben, sondern darüber hinaus einen Missbrauch der Justizsysteme und des Rechtsrahmens der Mitgliedstaaten darstellen, insbesondere indem sie die Fähigkeit der Mitgliedstaaten behindern, die im Justizbarometer dargelegten aktuellen gemeinsamen Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen, wie z. B. die Optimierung der Verfahrensdauer und der Effizienz des Justizsystems sowie der Bearbeitung von Rechtssachen und des Abbaus von Verfahrensrückstaus; erinnert daran, dass in einem ordnungsgemäß funktionierenden und unabhängigen Justizsystem Urteile ohne unangemessene Verzögerung gefällt und die justiziellen Ressourcen mit maximaler Effizienz verwaltet werden und dass dies nur möglich ist, wenn die Richter und Gerichte ihre Aufgaben vollständig unabhängig und unparteiisch wahrnehmen und nicht mit der Bearbeitung nicht fundierter Klagen belastet werden, die später als missbräuchlich und rechtlich unbegründet zurückgewiesen werden; ist der Ansicht, dass die frühzeitige Abweisung von SLAPP-Klagen auf objektiven Kriterien wie beispielsweise der Anzahl und Art der Beschwerden oder Klagen des Antragstellers, der Bestimmung des für den Fall zuständigen Gerichts und des anzuwendenden Rechts oder einem offensichtlichen und zu Lasten des Beklagten bestehenden Ungleichgewicht in Bezug auf die Machtposition des Klägers und des Beklagten basieren könnte; betont daher, dass SLAPP-Klagen den effektiven Zugang zur Justiz erheblich behindern und möglicherweise das Recht auf ein faires Verfahren untergraben; |
9. |
betont, dass die richterliche Unabhängigkeit für die richterliche Entscheidungsfindung unerlässlich ist und ein Erfordernis darstellt, das sich aus dem in Artikel 19 EUV verankerten Grundsatz des effektiven Zugangs zu den Gerichten ergibt; ist besorgt darüber, dass die Regierungen einiger Mitgliedstaaten Anstrengungen unternehmen, die darauf abzielen, die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz zu schwächen, und SLAPP-Klagen als Instrument nutzen, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen; |
10. |
betont, dass die Unabhängigkeit, die Qualität und die Effizienz der nationalen Justizsysteme für das Erreichen einer wirksamen Rechtsprechung wesentlich sind; betont, dass die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe und die Höhe der Gerichtskosten den Zugang zur Justiz maßgeblich beeinflussen können; betont, dass die Charta mit den Verträgen rechtlich gleichrangig ist; nimmt zur Kenntnis, dass gemäß den Leitlinien des Gerichtshofs der Europäischen Union die Charta seitens der Justizbehörden der Mitgliedstaaten nur dann angewendet wird, wenn europäische Rechtsvorschriften angewandt werden, dass es jedoch wichtig ist, dass die in der Charta verankerten Rechte immer Berücksichtigung finden, um eine gemeinsamen Rechts-, Rechtsprechungs- und Rechtsstaatlichkeitskultur zu fördern; |
Hetze
11. |
betont, dass in den letzten Jahren Hetze und Diskriminierung in den Medien, sowohl im Internet als auch in der realen Welt und in Form von Cyber-Gewalt, gegen Journalisten, nichtstaatliche Organisationen, Wissenschaftler, Verfechter von Rechten sowie andere zivilgesellschaftliche Gruppierungen, einschließlich solcher, die sich für die Rechte von LGBTIQ-Personen, die Anliegen der Geschlechtergleichstellung, von Religionen oder Glaubensrichtungen einsetzen, immer häufiger geworden sind und somit die Freiheit der Medien, die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, und die öffentliche Sicherheit bedrohen; erinnert daran, dass Hetze im Internet Gewalt im Alltag begünstigen kann; verweist darauf, dass der Verhaltenskodex der Kommission zur Bekämpfung illegaler Hetze im Internet in die Praxis umgesetzt werden muss; hebt hervor, dass Journalistinnen in Bezug auf ihre inhaltliche Arbeit zwar demselben Druck ausgesetzt sind wie ihre männlichen Kollegen, darüber hinaus jedoch häufiger Opfer sexueller Gewalt und Belästigung werden; |
12. |
betont, dass gemeinsame europäische Normen und ein koordinierter Ansatz für den Umgang mit Hetze, insbesondere im Internet, wichtig sind; |
Aktuelle Situation in der Union
13. |
betont, dass SLAPP-Klagen häufig unbegründet sind, auf mutwilligen und oft missbräuchlichen Forderungen oder Übertreibungen beruhen und dass sie nicht eingeleitet werden, um eine günstige gerichtliche Entscheidung zu erzielen, sondern um diejenigen, gegen die sie gerichtet sind, einzuschüchtern, beruflich zu diskreditieren, zu schikanieren, zu ermüden, psychologisch unter Druck zu setzen oder ihre finanziellen Ressourcen zu erschöpfen, mit dem letztendlichen Ziel, sie zu erpressen und durch das Gerichtsverfahren selbst zum Schweigen zu zwingen; betont, dass SLAPP-Klagen nicht nur eine finanzielle Belastung darstellen, sondern auch schwerwiegende psychologische Folgen für die Opfer und ihre Familienangehörigen mit sich bringen, die noch dadurch verschlimmert werden, dass letztere nach dem Tod des Opfers die missbräuchlichen Verfahren womöglich erben; weist darauf hin, dass SLAPP-Klagen einen erheblichen Abschreckungseffekt erzielen, dass sie oftmals zu Selbstzensur führen und die Teilnahme am demokratischen Leben unterdrücken und außerdem andere davon abhalten, über ähnliche Entwicklungen zu berichten, in diesen Beruf einzutreten oder sich in entsprechenden Initiativen zu engagieren; |
14. |
weist darauf hin, dass Akteure, die sich des Instruments der SLAPP-Klage bedienen, oftmals Verleumdungsgesetze bzw. den Weg der zivilrechtlichen Klage wegen übler Nachrede sowie gesetzliche Bestimmungen, die dem Schutz des Ansehens oder von Rechten an geistigem Eigentum wie dem Urheberrecht dienen, ausnutzen und missbrauchen; stellt jedoch fest, dass auch eine ganze Reihe weiterer Instrumente in missbräuchlicher Weise eingesetzt werden, um die öffentliche Beteiligung zu unterbinden, wie z. B. arbeitsrechtliche Sanktionen (Entlassung), strafrechtliche Anklagen wegen Steuerbetrugs, Steuerprüfungsverfahren und Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen; |
15. |
bedauert den Umstand, dass Journalisten immer wieder ermordet werden, nur weil sie ihre Tätigkeit ausüben und dabei oftmals auf Gefahren für unsere Demokratien aufmerksam machen; |
16. |
unterstreicht, dass SLAPP-Klagen in der Regel durch ein Machtungleichgewicht zwischen Kläger und Beklagtem geprägt sind, und zwar insbesondere hinsichtlich der jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen und der unvorhersehbaren Höhe der Schadenersatzbeträge, die beispielsweise bei Verleumdung verhängt werden; |
17. |
betont in Bezug auf dieses Problem, dass es in allen Mitgliedstaaten an Mindeststandards zum Schutz von SLAPP-Opfern fehlt, die auch sicherstellen, dass die Grundrechte der Betroffenen in allen Mitgliedstaaten gewahrt werden; betont, dass die Unabhängigkeit der Justiz ausschlaggebend ist, um zu verhindern, dass sich Mitglieder von Regierungen, öffentlichen Einrichtungen und Behörden des Instruments der SLAPP-Klage gegen Personen oder Organisationen, die sich rechtmäßig an der öffentlichen Debatte beteiligen, bedienen und damit Erfolg haben; weist diesbezüglich darauf hin, dass konkrete Maßnahmen zur Schaffung eines sicheren Umfelds für Journalisten und Medienschaffende erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Medienpluralismus sicherzustellen und für Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen von Medien zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für das vorgesehene Gesetz zur Medienfreiheit einen ehrgeizigen, robusten und vollständigen Rechtsrahmen zu entwickeln; sieht es als erwiesen an, dass der digitale Wandel die Medienlandschaft grundlegend verändert hat; fordert alle Mitgliedstaaten auf, zügig sämtliche Bestimmungen der 2018 geänderten Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (27) umzusetzen; begrüßt die Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) und plädiert für eine Zusammenarbeit unter den Regulierungsbehörden für audiovisuelle Medien im Binnenmarkt sowie mit anderen Regulierungsbehörden, die für Online-Nachrichten-Aktivitäten von Bedeutung sind; |
18. |
ist sich der Tatsache bewusst, dass Opfer oder potenzielle Opfer von SLAPP-Klagen finanzielle und psychologische Unterstützung derzeit lediglich von anderen Kolleginnen und Kollegen erfahren, die selbst bereits mit ähnlichen Klagen konfrontiert waren oder die über die gängigen Muster von SLAPP-Klagen Bescheid wissen, um ihnen dabei zu helfen, die Mechanismen der Klagekonstrukte zu durchschauen, mit denen sie es zu tun haben, und sich bestmöglich dagegen zur Wehr setzen zu können; ist jedoch der Auffassung, dass diese Unterstützung zwar lobenswert, aber nicht ausreichend ist und dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen; |
19. |
würdigt die wichtige und nützliche Arbeit der Zivilgesellschaft, um das Bewusstsein für die schädlichen Auswirkungen von SLAPP-Klagen zu schärfen, sowie die Unterstützung, die sie den Opfern von SLAPP-Klagen und potenziellen Beklagten zuteilwerden lässt; |
20. |
ist zutiefst besorgt, dass die COVID-19-Pandemie den gesamten Mediensektor in Mitleidenschaft gezogen hat, insbesondere in Form von Verdiensteinbußen und verschlechterten Arbeitsbedingungen für Journalisten, wodurch die Gefahr, dass diese Berufsgruppe zur Zielscheibe von SLAPP-Klagen wird, möglicherweise steigt; gibt warnend zu bedenken, dass Institutionen des Staates den durch die COVID-19-Pandemie verursachten Notstand als Vorwand heranziehen, um restriktive Maßnahmen zur Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung einzuführen; |
SLAPP-Klagen auf globaler Ebene
21. |
bedauert, dass bisher kein Mitgliedstaat gezielte Rechtsvorschriften zum Schutz vor SLAPP-Klagen erlassen hat; stellt jedoch fest, dass die gegen taktische Klagen gegen öffentliche Beteiligung gerichtete Gesetzgebung in einzelnen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien und Kanada besonders gut entwickelt ist; ermutigt die Kommission, die derzeit außerhalb der EU angewandten bewährten Verfahren zur Bekämpfung von SLAPP-Klagen zu analysieren, die wertvolle Anregungen für Maßnahmen der Union mit und ohne Gesetzescharakter in diesem Bereich liefern könnten; unterstreicht, wie wichtig es ist, sich in der Union auf eine gemeinsame Herangehensweise zu verständigen, die sich ehrgeizige Ziele für die Anwendung bereits bestehender Rechtsvorschriften und bewährter Praktiken setzt, damit der Einsatz von SLAPP-Klagen in der Union unattraktiver wird; |
Bedarf an Maßnahmen mit Gesetzescharakter
22. |
stimmt mit den zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen, Wissenschaftlern, Angehörigen der Rechtsberufe und Opfern überein, die auf die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen gegen das wachsende Problem der SLAPP-Klagen hinweisen; fordert daher dringend eine Änderung der Verordnungen Brüssel I und Rom II, um „Klagetourismus“ oder „Forum Shopping“ zu verhindern und festzulegen, dass das anzuwendende Recht und der zuständige Gerichtsstand bei strafrechtlichen Beschwerden oder zivilrechtlichen Klagen im Bereich Verleumdung, Imageschaden und Schutz des Ansehens im Prinzip das Gericht an dem Ort ist, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fordert die Einführung einer einheitlichen und eindeutigen Kollisionsnorm für Verleumdungsklagen; fordert die Kommission dringend auf, Vorschläge für verbindliche Rechtsvorschriften der Union über gemeinsame und wirksame Schutzmaßnahmen für Opfer von SLAPP-Klagen in der Union vorzulegen, insbesondere in Gestalt einer Richtlinie, in der Mindeststandards für den Schutz vor SLAPP-Klagen festgelegt werden und in der die in der Charta verankerten Rechte und Grundsätze gewahrt werden; vertritt die Auffassung, dass ohne solche gesetzgeberischen Maßnahmen SLAPP-Klagen weiterhin die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte der Meinungs-, Vereinigungs- und Informationsfreiheit sowie das Recht auf friedliche Versammlung in der Union bedrohen werden; ist besorgt darüber, dass, sollten sich die Maßnahmen nur auf Verleumdungsklagen beziehen, Klagen auf der Grundlage anderer Zivilsachen oder strafrechtliche Verfahren auf Initiative von Klägern innerhalb oder außerhalb der Union weiterhin genutzt werden können; |
Rechtsgrundlage
23. |
bekräftigt, dass gesetzgeberische Maßnahmen auf Unionsebene auf Artikel 81 AEUV (für grenzüberschreitende Zivilklagen) und Artikel 82 AEUV (für strafrechtliche Klagen) sowie gesondert auf Artikel 114 AEUV gestützt werden könnten, um die Beteiligung der Öffentlichkeit zu schützen, damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet und die Aufdeckung von Korruption und anderen missbräuchlichen Praktiken ermöglicht wird; nimmt zur Kenntnis, dass die letztgenannte Maßnahme auch geeignet wäre, um gegen SLAPP-Klagen vorzugehen, die ausschließlich anderen Zielen dienen als der legitimen Inanspruchnahme eines Rechts und die lediglich darauf abzielen, Untersuchungen und Berichterstattungen über Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern, indem diese Maßnahme einen ähnlichen Ansatz wie denjenigen nutzt, der zur Annahme der Richtlinie (EU) 2019/1937 (die „Whistleblower-Richtlinie“) geführt hat; ist der Ansicht, dass die oben genannten Rechtsgrundlagen geeignet wären, um SLAPP-Klagen zu begegnen, die sowohl einen strafrechtlichen als auch einen zivilrechtlichen Klageansatz verfolgen, wenn auch mittels separater Rechtsinstrumente; fordert, auf der Grundlage dieser Kommissionsvorschläge in der gesamten Union wirksame Schutzmechanismen gegen SLAPP-Klagen in Stellung zu bringen, gepaart mit Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die dafür sorgen, dass diese Schutzmechanismen auch für Fälle in den Mitgliedstaaten selbst Anwendung finden; |
Allgemeine Schutzvorschriften und Ziviljustiz
24. |
hält es für wesentlich, eine Rechtsvorschrift zu erlassen, die die Rolle von SLAPP-Opfern bei der Verhinderung, beim Melden und Anprangern von Verstößen gegen das Unionsrecht und der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts sowie der vollständigen Einhaltung der Grundrechte schützt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Vorschlag für eine Rechtsvorschrift vorzulegen, die gemeinsame Schutzmaßnahmen für Personen vorsieht, die in diesen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ermitteln, darüber berichten oder solche Angelegenheiten auf sonstige Weise aufdecken; |
25. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Vorschlag für eine Maßnahme vorzulegen, wie in Fällen von SLAPP-Klagen verfahren werden kann, etwa durch das Aufstellen von Regeln für eine frühzeitige Abweisung von SLAPP-Klagen und die Abwendung sonstiger möglicher gerichtlicher Verfahrensschritte, die einzig dem Zweck dienen, die öffentliche Beteiligung zu verhindern, wobei in diesen Rahmen auch geeignete Sanktionen fallen sollten, wie beispielsweise zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen, die Einbeziehung etwaiger missbräuchlicher Klagemotive in das Verfahren, selbst dann, wenn die Klage oder das betreffende rechtliche Vorgehen nicht unmittelbar abgewiesen wird, und die dem Opfer der SLAPP-Klage entstandenen Kosten und Schäden (wirtschaftlicher, rufschädigender, psychologischer und sonstiger Art); betont, dass die Modalitäten für die Beantragung einer vorzeitigen Klageabweisung die schwierige Situation mit einbeziehen sollten, mit der das Opfer einer SLAPP-Klage konfrontiert ist, insbesondere indem der Kläger verpflichtet wird darzulegen, warum seine Klage nicht missbräuchlicher Natur ist, die Verfahrenskosten auf den Kläger abgewälzt werden und dem Beklagten rechtliche und finanzielle Unterstützung gewährt wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, solche zivilrechtlichen Verfahrensgarantien auch auf Fälle von SLAPP-Klagen im eigenen Land anzuwenden und nicht nur auf grenzüberschreitende Fälle; fordert die Kommission ferner auf, bei einer bevorstehenden Überprüfung der Verordnungen Brüssel I und Rom II auf Aspekte, die „Forum Shopping“ oder „Klagetourismus“ begünstigen, einzugehen und dabei die im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht erarbeiteten Erkenntnisse mit einzubeziehen; fordert die Kommission schließlich auf, unionsweit Richter und Staatsanwälte für das Problem der SLAPP-Klage zu sensibilisieren, was auch die Bereitstellung von Informationen über die Notwendigkeit einer frühzeitigen Abweisung solcher Klagen sowie über die ordnungsgemäße Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Verleumdung umfasst; |
26. |
erinnert daran, dass der Grundsatz der Bedingung der Rechtskraft (res judicata) bewirkt, dass die Initiatoren von SLAPP-Klagen keine weiteren Klagen gegen dieselbe Partei in Verbindung mit denselben Sachverhalten erheben können; ist der Auffassung, dass die Gerichte bei der Prüfung eingereichter Klagen, die SLAPP-Charakter haben könnten, die Tatsache, dass die jeweilige Partei zuvor mit SLAPP-Verfahren aufgefallen ist, gebührend berücksichtigen sollten, selbst dann, wenn die entsprechenden Fakten und Parteien nicht exakt identisch sind, diese jedoch Ähnlichkeiten aufweisen und/oder eine gewisse Verbindung besteht; |
27. |
ist der Ansicht, dass jede Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Brüssel I um eine entsprechende Überarbeitung des Übereinkommens von Lugano ergänzt werden sollte, um eine kohärente Anwendung der Vorschriften über die internationale gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen außerhalb der Union zu gewährleisten, wenn Unionsbürger betroffen sind; |
Strafjustiz
28. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich mit der Ernsthaftigkeit von SLAPP-Klagen, die im Rahmen eines Strafverfahrens eingeleitet werden, zu befassen und einen Vorschlag für Maßnahmen vorzulegen, die sicherstellen, dass Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede, die in den meisten Mitgliedstaaten Straftatbestände darstellen, weder im Rahmen der öffentlichen Strafverfolgung noch auf dem Wege von Privatklagen für SLAPP-Klagen missbraucht werden können; unterstreicht die Forderungen des Europarats und der OSZE nach einer Entkriminalisierung von Verleumdung; ersucht die Kommission, die SLAPP-Klage als Verfahren aufzufassen, das anderen Zwecken dient als der legitimen Inanspruchnahme eines Rechts; stellt fest, dass SLAPP-Beklagte häufig mit der Anschuldigung konfrontiert sind, Straftaten begangen zu haben, und gleichzeitig vorgeblich in Verbindung mit demselben Vergehen mit zivilrechtlichen Haftungsansprüchen belangt werden, und ersucht daher die Kommission, einheitliche verfahrensrechtliche Mindestschutzvorschriften gegen solche kombinierten SLAPP-Klagen zu erlassen; |
29. |
weist erneut darauf hin, dass dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charta der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien in verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Verfahren innewohnt und den Kern dieses Rechts darstellt; erklärt sich besorgt angesichts des Ungleichgewichts in Bezug auf die Machtposition und die Ressourcen zwischen den Parteien von SLAPP-Klagen, wodurch der Grundsatz der Waffengleichheit und damit das Recht auf ein faires Verfahren untergraben werden; |
Berechtigte Interessen der Antragsteller
30. |
erklärt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten einen ordnungsgemäßen und zeitnahen Verfahrensablauf garantieren und für einen ausgewogenen Schutz legitimer Rechte im Rahmen des Unionsrechts sorgen müssen, wie etwa des Rechts auf Wahrung des eigenen guten Rufs, und dass diese Rechte nicht gefährdet werden dürfen, einschließlich der Rechte, die immer wieder in missbräuchlichen Klagen geltend gemacht werden; betont daher, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung von SLAPP-Klagen legitime Gerichtsverfahren und das Recht der Kläger auf Zugang zur Justiz unberührt lassen müssen; vertritt zugleich die Auffassung, dass es notwendig ist, jede missbräuchliche Ausnutzung des Justizsystems und dieser Rechte in einer Weise, die offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers zuwiderläuft, die dieser hatte, als er sie natürlichen oder juristischen Personen verliehen hat, zu verhindern, damit das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt; ist der Auffassung, dass in diesem Sinne rechtliche Vorkehrungen getroffen werden müssen, nicht nur um Betroffene vor SLAPP-Klagen zu schützen, sondern auch, um dem Missbrauch von Maßnahmen gegen SLAPP-Klagen vorzubeugen und solchen Missbrauch zu sanktionieren, beispielsweise dann, wenn autoritäre Regierungen versuchen, sich gesetzliche Bestimmungen zum Schutz vor SLAPP-Klagen als „Waffe“ zunutze zu machen, um von ihnen selbst aufgebaute, vorgeblich nichtstaatliche Organisationen vor tatsächlich berechtigten Verleumdungsklagen zu schützen; stellt fest, dass die Verhinderung eines solchen Missbrauchs ebenso notwendig für die korrekte und einheitliche Anwendung des Unionsrechts ist, wodurch dessen Wirksamkeit gewährleistet wird; |
Mögliche rechtlich nicht verbindliche Maßnahmen
31. |
unterstreicht die dringende Notwendigkeit eines soliden Fonds zur Unterstützung der Opfer von SLAPP-Klagen und der Organisationen, die sie unterstützen, sofern die Mittel direkt für die Übernahme von Anwaltskosten oder die Bereitstellung von Rechtsberatern und psychologischer Unterstützung verwendet werden; betont, wie wichtig es für Opfer und potenzielle Opfer von SLAPP-Klagen ist, leicht zugängliche Informationen über diese Art von Fällen, Rechtshilfe und Unterstützung, einschließlich psychologischer Unterstützung für Opfer und ihre Familienangehörigen, zu erhalten; |
32. |
ist der Ansicht, dass die Unterstützung unabhängiger Stellen, die Beschwerden entgegennehmen und potenziellen Opfern von SLAPP-Klagen Hilfe leisten können, sowie eine angemessene Schulung von Richtern und Anwälten wesentlich zum Aufbau von Wissen und Kapazitäten im Hinblick auf die Aufdeckung von und den Umgang mit SLAPP-Klagen, die anderen Zwecken dienen als der legitimen Inanspruchnahme von Rechten, beitragen und der Bedrohung durch SLAPP-Klagen entgegenwirken können; |
33. |
hält es für notwendig, Daten über Fälle von SLAPP-Klagen zu sammeln und das Bewusstsein für die Art und die schädlichen Auswirkungen von SLAPP-Klagen zu schärfen; |
34. |
begrüßt die Empfehlung (C/2021/6650) der Kommission, wie der Schutz, die Sicherheit und die Handlungsfähigkeit von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union gewährleistet werden können; stellt fest, dass immer mehr Freiberufler, insbesondere junge Journalisten und Medienschaffende, die noch am Anfang ihrer Karriere stehen, für die Berichterstattung über mit hohem persönlichen Risiko verbundene Themen und in Krisengebieten herangezogen werden; ist besorgt angesichts der prekären Arbeits- und immer schlechteren Sicherheitsbedingungen, unter denen freiberufliche Journalisten über mit hohem persönlichen Risiko verbundene Themen oder aus Krisengebieten berichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Europarats zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren uneingeschränkt umzusetzen; |
Komplementarität mit anderen Instrumenten und politischen Maßnahmen
35. |
ist der Auffassung, dass die neuen Maßnahmen sowohl mit als auch ohne Gesetzescharakter gegen SLAPP-Klagen andere EU-Instrumente und politischen Programme ergänzen sollten; begrüßt die Strategie der Union zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 und fordert, dass die diesbezüglichen Bemühungen verstärkt werden; stellt fest, dass Rechtsvorschriften und rechtlich nicht verbindliche Maßnahmen in Mitgliedstaaten, in denen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz oder der Korruptionsbekämpfung bestehen, ihre Wirksamkeit nicht entfalten können; bekräftigt, dass es diesbezüglich wie vom Parlament vorgeschlagen eines in der EU einheitlichen Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte bedarf; |
36. |
verweist auf die Bedeutung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, die seit dem 1. Januar 2021 für sämtliche Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gilt; betont, dass die finanziellen Interessen der Union gemäß den Werten und Verpflichtungen der EU zu schützen sind und dass die Kommission den Konditionalitätsmechanismus anwenden sollte, wenn die Mitgliedstaaten diese Werte nicht schützen; würdigt in diesem Zusammenhang die wichtige Arbeit von investigativen Journalisten bei der Aufdeckung von Fällen des Missbrauchs von Unionsmitteln und betont, dass Journalisten in der Lage sein müssen, ihren Beruf auszuüben, ohne durch SLAPP-Klagen behindert zu werden; |
37. |
betont, dass Maßnahmen auf Unionsebene zur Bekämpfung von SLAPP-Klagen andere verfügbare Instrumente, wie den Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, politische Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und laufende Finanzierungsprogramme zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und der Justiz, ergänzen und mit ihnen im Einklang stehen sollten; |
38. |
hebt hervor, dass die Korruptionsbekämpfung für die Wahrung der Demokratie, der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist, da die Korruption, die viele Formen annehmen kann, die Werte der Union und das ordnungsgemäße Funktionieren der Mitgliedstaaten untergräbt sowie das organisierte Verbrechen ermöglicht; |
39. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen des jährlichen Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte den regelmäßigen, umfassenden und strukturierten Dialog mit nationalen Behörden, nichtstaatlichen Organisationen, Berufsverbänden und anderen Akteuren zu verstärken, um Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft, die der Gefahr von SLAPP-Klagen, Strafverfolgung oder Belästigung ausgesetzt sind, zu schützen und zu unterstützen; |
o
o o
40. |
fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Anhangs zu dieser Entschließung Vorschläge zu unterbreiten; |
41. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.
(2) ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
(3) ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17.
(4) ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1.
(5) ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 21.
(6) https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/ad-hoc-literature-review-analysis-key-elements-slapp_en.pdf
(7) https://rsf.org/en/news/rsf-and-60-other-organisations-call-eu-anti-slapp-directive
(8) ABl. C 55 vom 12.2.2016, S. 33.
(9) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.
(10) ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 117.
(11) ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 111.
(12) ABl. C 41 vom 6.2.2020, S. 64.
(13) ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 45.
(14) ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 102.
(15) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 107.
(16) ABl. C 255 vom 29.6.2021, S. 22.
(17) ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 100.
(18) ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.
(19) ABl. C 425 vom 20.10.2021, p. 28.
(20) ABl. C 425 vom 20.10.2021, p. 107.
(21) ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 15.
(22) Angenommener Text, P9_TA(2021)0089.
(23) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0103.
(24) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0148.
(25) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0245.
(26) Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
ANHANG
1. Eine Kombination aus zwingendem Recht und rechtlich nicht verbindlichen Maßnahmen
Maßnahmen mit Gesetzescharakter — ein Paket zur Bekämpfung von SLAPP-Klagen mit Mechanismen zu deren frühzeitiger Abweisung sollte Vorschläge zu folgenden Punkten enthalten:
— |
allgemeine Regeln zum Schutz vor SLAPP-Klagen; spezielle Rechtsvorschriften, die gemeinsame Mindeststandards für unterstützende Maßnahmen zum Schutz vor SLAPP-Klagen sowie strafandrohende Maßnahmen für die Initiatoren solcher Klagen festlegen; |
— |
spezielle Aspekte zu Fragen der Ziviljustiz, zu deren Anwendung auch auf Fälle von SLAPP-Klagen im eigenen Land die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, sowie in Bezug auf das internationale Privatrecht, einschließlich der justiziellen Zusammenarbeit und des Problems der Wahl des günstigsten Gerichtsstands („Forum Shopping“); |
— |
Umgang mit speziellen Fragen der Strafjustiz |
Maßnahmen ohne Gesetzescharakter — dieses Paket sollte außerdem folgende Punkte umfassen:
— |
eine angemessene Schulung von Richtern und Angehörigen der Rechtsberufen zu SLAPP-Klagen; |
— |
die Bewertung des Zusammenspiels verschiedener Rechtsgebiete, wie z. B. des einzelstaatlichen Medienrechts und des Verfassungsrechts in diesem Zusammenhang; |
— |
einen speziellen Unionsfonds zur Unterstützung von Opfern von SLAPP-Klagen und ihrer Familienangehörigen, auch in Form von finanzieller Hilfe, Rechtsbeistand und psychologischer Unterstützung; |
— |
die Unterstützung unabhängiger Stellen (z. B. Ombudsstellen), die in der Lage sind, Beschwerden von Personen zu bearbeiten, denen mit SLAPP-Klagen gedroht wird oder die damit konfrontiert sind, und ihnen Hilfestellung zu leisten, sowie von Gremien zur Selbstregulierung von Medien; |
— |
ein öffentlich zugängliches Unionsregister mit einschlägigen Gerichtsentscheidungen; |
— |
eine einheitliche Anlaufstelle/Unterstützungsstelle, die von speziell zu diesem Zweck eingerichteten nationalen Netzwerken aus spezialisierten Rechtsanwälten, Rechtspraktikern und Psychologen unterstützt wird und an die sich Opfer von SLAPP-Klagen wenden können und wo sie Beratung und einfachen Zugang zu Informationen über und Unterstützung bei SLAPP-Klagen erhalten können, auch in Bezug auf Soforthilfemaßnahmen, Rechtsbeistand, Prozesskostenhilfe und psychologische Unterstützung, insbesondere durch Peer-to-Peer-Austauschnetze. |
2. Allgemeine Vorschriften
Ein Legislativvorschlag für eine allgemeine Schutzmaßnahme würde im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta anerkannt werden, auf den dualen Schutz von Personen abzielen, die Nachforschungen anstellen, Informationen melden oder anderweitig Angelegenheiten offenlegen, die von öffentlichem Interesse sind und Verstöße gegen das Unionsrecht betreffen, wozu auch missbräuchliche Praktiken gehören, die nicht rechtswidrig erscheinen, aber den Gegenstand oder den Zweck des Rechts hintertreiben, und würde darüber hinaus darauf abzielen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu schützen.
Die Maßnahme mit Gesetzescharakter sollte außerdem Folgendes enthalten:
a) |
eine klare Definition des Phänomens SLAPP-Klage, einschließlich einer Definition des Begriffs der öffentlichen Beteiligung an einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse; |
b) |
Bestimmungen zur Vertraulichkeit von Untersuchungen und Berichten, einschließlich von Informationsquellen; |
c) |
Bestimmungen zum Verbot von Vergeltungsmaßnahmen sowie wirksame und abschreckende Sanktionen gegen SLAPP-Klagen; |
d) |
Bestimmungen zur Verhinderung des Missbrauchs von gegen SLAPP-Klagen gerichteten Maßnahmen; |
e) |
Unterstützungsmaßnahmen wie etwa
|
f) |
wirksame Maßnahmen zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, die auf ein bestehendes Machtungleichgewicht zwischen den Parteien zurückzuführen sind, und die es ermöglichen, potenziell erlittenen Schaden wiedergutzumachen. |
3. Zivilprozess
Ein Legislativvorschlag für eine zivilprozessuale Maßnahme, die in Fällen von SLAPP-Klagen greifen soll und zu deren Anwendung auch auf Fälle im Inland die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, sollte Ausführungen bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen enthalten, und zwar durch die Schaffung gemeinsamer Regeln für SLAPP-Verfahren, die sich aus zivilrechtlichen Ansprüchen ergeben, und sollte Folgendes umfassen:
a) |
die Verpflichtung des Klägers, in Fällen, in denen es um die öffentliche Beteiligung geht, darzulegen und zu begründen, warum die Maßnahme nicht missbräuchlich ist; |
b) |
die Verpflichtung für die Gerichte, missbräuchliche Klagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt summarisch abzuweisen, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Beklagten auf der Grundlage des Rechts, einen Antrag auf frühzeitige Klageabweisung zu stellen; |
c) |
die Verpflichtung der Gerichte, das missbräuchliche Element in jeder endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen; |
d) |
die Möglichkeit für Dritte, einzugreifen und gemäß dem nationalen Verfahrensrecht in die Rechte und Pflichten des Beklagten einzutreten; |
e) |
die Verpflichtung der Gerichte, bei der Bemessung der Kosten und der Zuerkennung von Schadenersatz das öffentliche Interesse und das Gleichgewicht der finanziellen Mittel zwischen den Parteien zu berücksichtigen; |
f) |
Mittel zum Schutz der Opfer vor SLAPP-Klagen, die außerhalb der Union erhoben werden; |
g) |
das Recht auf vollständige Erstattung der Prozesskosten; |
h) |
das Recht auf Schadenersatz, auch für erlittene materielle und immaterielle Nachteile, einschließlich wirtschaftlichen Schaden, Rufschaden, psychologischen und sonstigen Schaden; |
i) |
Bestimmungen, die verhindern, dass eine Partei, die bereits eine Klage mit SLAPP-Charakter eingereicht hat, weiteren Verfahrensmissbrauch hinsichtlich derselben Sachverhalte betreibt, insbesondere indem dieser Umstand bei der Prüfung einer neuen Klage Berücksichtigung findet. |
Ein Vorschlag der Kommission im Sinne der Erreichung von Rechtssicherheit und Absehbarkeit und im Anschluss an die Überprüfung der Instrumente des internationalen Privatrechts sollte festlegen, dass
a) |
die Brüssel-I-Verordnung neugefasst wird und die ausdrückliche Vorschrift aufgenommen wird, dass bei Verleumdungsklagen oder anderen zivil- und handelsrechtlichen Klagen, bei denen es sich um eine SLAPP-Klage handeln könnte, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten als einziger Gerichtsstand gilt — unter gebührender Berücksichtigung von Fällen, bei denen die Opfer von Diffamierung Privatpersonen sind; |
b) |
das anwendbare Recht das Recht des Ortes ist, an den eine Veröffentlichung gerichtet ist, oder, falls dieser Ort nicht ermittelt werden kann, der Ort der redaktionellen Verantwortung oder der entsprechenden Tätigkeit in Bezug auf die öffentliche Beteiligung. |
4. Strafverfahren
Ein Gesetzesvorschlag zu den strafrechtlichen Aspekten von SLAPP-Klagen sollte:
a) |
klarstellen, dass sofern Verleumdung, üble Nachrede und Beleidigung Straftatbestände darstellen, diese Tatbestände nicht für SLAPP-Klagen herangezogen werden dürfen, insbesondere nicht im Rahmen von Privatklagen; |
b) |
Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Einzelpersonen festlegen, so dass die Strafverfolgung nicht dazu missbraucht werden kann, Opfer von SLAPP-Klagen zum Schweigen zu bringen; |
c) |
die gegenseitige Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erleichtern; |
d) |
gemeinsame Mindestverfahrensgarantien zum Schutz von Beklagten festlegen, gegen die SLAPP-Klagen auf der Grundlage von kombinierten Strafanzeigen und Klagen auf zivilrechtliche Haftung geführt werden, die vorgeblich aus demselben Verhalten herrühren. |
Diese Maßnahmen sollten die laufenden Aktivitäten der Kommission, bereits verabschiedete Rechtsvorschriften und künftige Initiativen ergänzen.
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/17 |
P9_TA(2021)0452
Der europäische Bildungsraum: ein gemeinsamer, ganzheitlicher Ansatz
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zu dem Thema „Der europäische Bildungsraum: ein gemeinsamer, ganzheitlicher Ansatz“ (2020/2243(INI))
(2022/C 205/02)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und das Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf den ersten Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte, |
— |
unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und insbesondere auf das vierte Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020)0625), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Aktionsplan der digitale Bildung 2021–2027: Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ (COM(2020)0624), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (COM(2020)0274), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Ein stärkeres Europa aufbauen: Die Rolle der Jugend-, Bildungs- und Kulturpolitik“ (COM(2018)0268), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. November 2017 mit dem Titel „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ (COM(2017)0673), |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 26. Februar 2021 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (1), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Mai 2021 zu Chancengleichheit und Inklusion auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Förderung des Bildungserfolgs für alle (2) und zu der Initiative „Europäische Hochschulen — Ein Brückenschlag zwischen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Gesellschaft: Wegbereitung für einen neuen Bezugsrahmen für die europäische Hochschulbildung“ (3), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (4), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 22. Mai 2018 zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht (5) und zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (6), vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (7), vom 22. Mai 2019 zu Systemen für hochwertige frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (8) und zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen (9) sowie vom 20 Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (10), |
— |
unter Hinweis auf die Pariser Erklärung vom 17. März 2015 zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht von Eurydice vom 24. März 2021 mit dem Titel „Teachers in Europe: Careers, Development and Well-being“ (Lehrkräfte in Europa: Laufbahn, Entwicklung und Wohlbefinden) sowie auf die Studien der Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik der Generaldirektion Interne Politikbereiche mit den Titeln „Auf dem Weg zu einer europäischen Bildung — Kritische Ausblicke auf künftige Herausforderungen“ vom Oktober 2020 und „Bildung und Jugend im Europa nach COVID-19 — Auswirkungen der Krise und politische Empfehlungen“ vom Mai 2021, |
— |
unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik der Generaldirektion Interne Politikbereiche vom Februar 2021 mit dem Titel „Making the European Education Area a Reality: State of Affairs, Challenges and Prospects“ (Verwirklichung des Europäischen Bildungsraums: Stand, Herausforderungen und Perspektiven), |
— |
unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik der Generaldirektion Interne Politikbereiche vom Mai 2018 mit dem Titel „Europäische Identität“, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 über die Gestaltung der Politik im Bereich digitale Bildung (11), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zu dem Thema „Bildung im digitalen Zeitalter: Herausforderungen, Chancen und Erkenntnisse für die Gestaltung der EU-Politik“ (12), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2018 zu der Modernisierung des Bildungswesens in der EU (13), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 19. März 2021 mit dem Titel „Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025“ (14), |
— |
gestützt auf Artikel 57 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A9-0291/2021), |
A. |
in der Erwägung, dass jede Person das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur Ausbildung und Weiterbildung hat; |
B. |
in der Erwägung, dass der EU-Integrationsprozess, der EU-Binnenmarkt und andere politische Maßnahmen der EU — wenn auch fragmentarisch — zur natürlichen Entstehung eines europäischen Bildungsraums beitragen, der historisch in den Traditionen des europäischen Humanismus und der europäischen Grundrechte und Werte verwurzelt ist; |
C. |
in der Erwägung, dass das oberste Ziel der Aufbau eines von der Basis ausgehenden europäischen Bildungsraums mit gemeinsamen europäischen politischen Zielen ist, die eine hochwertige, inklusive und barrierefreie Bildung garantieren, den Austausch bewährter Verfahren stärken und einen wirksamen Rahmen für Mobilität in Europa sicherstellen, was die Beseitigung bestehender Hindernisse, die Nutzung europäischer Instrumente und die Unterstützung der Entwicklung politischer Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene erfordert, um die Bildungssysteme für die Bewältigung der Klimakrise zu rüsten und den grünen und digitalen Wandel erfolgreich zu gestalten; |
D. |
in der Erwägung, dass Bildung allgemein als „lebenslanges Lernen“ konzipiert werden muss, das sich von der Vorschul- bis zur Hochschulbildung erstreckt, einschließlich der beruflichen Bildung sowie des nichtformalen und informellen Lernens, und auf den Erwerb von Querschnittskompetenzen abzielt, um es allen Menschen zu ermöglichen, sich persönlich und beruflich voll zu entfalten, in vollem Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben und den Übergang in den Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen; |
E. |
in der Erwägung, dass die Herausforderungen, denen sich die EU und ihre Mitgliedstaaten heute gegenübersehen, einschließlich der mangelndem Wettbewerbsfähigkeit, des Klimawandels, des digitalen Wandels der Gesellschaft, verschiedener Formen von Extremismus und Populismus, Desinformation, der Aushöhlung faktengestützter Bildung sowie der Verschärfung bestehender Ungleichheiten infolge der COVID-19-Pandemie, u. U. ein angemessenes und konzertiertes europäisches Handeln erfordern; |
F. |
in der Erwägung, dass der gesamte Bildungssektor von der Pandemie in Mitleidenschaft gezogen wurde und die bestehenden Unterschiede in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den verschiedenen Bildungsebenen und -arten im Hinblick auf Bildungsinfrastruktur, Kompetenz und Ressourcen während der COVID-19-Pandemie vor allem aufgrund der zunehmenden Ungleichheit, einschließlich des fehlenden Zugangs zu IT-Infrastruktur für Menschen aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen, noch deutlicher zutage getreten sind, was sich negativ auf den Zugang zu Bildung ausgewirkt hat; |
G. |
in der Erwägung, dass der Präsenzunterricht sowohl für die intellektuelle als auch für die persönliche Entwicklung der Lernenden von wesentlicher Bedeutung ist; |
H. |
in der Erwägung, dass das Parlament die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung Vorrang einzuräumen, beispielsweise, indem sie mindestens 10 % der Mittel ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne entsprechenden Maßnahmen zuweisen, und dass es gefordert hat, die Haushaltsmittel für das Programm Erasmus+ maßgeblich aufzustocken und die Bildungsausgaben nicht als Kosten, sondern als Investition in unsere gemeinsame Zukunft zu betrachten (15), um eine nachhaltigere, digitale Gesellschaft mit einem starken sozialen Zusammenhalt zu verwirklichen; in der Erwägung, dass das Parlament gefordert hat, dass Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung ein wesentlicher Bestandteil des Instruments NextGenerationEU der Kommission sein sollten; |
I. |
in der Erwägung, dass hochwertige Investitionen in Bildung eine hohe Rendite haben, auch wenn die gewünschten Ergebnisse durch erhöhte Ausgaben allein nicht unbedingt zu erzielen sind; in der Erwägung, dass die private durchschnittliche globale Rendite für Bildung weiterhin hoch und über das Jahrzehnt hinweg stabil geblieben ist (16); |
J. |
in der Erwägung, dass eine stärkere Anerkennung des sich in einer Krise befindenden Lehrerberufs, motivierte und kompetente Lehrkräfte und Ausbildende sowie mehr kontinuierliche Fortbildung notwendig sind; in der Erwägung, dass in Bezug auf die Erstausbildung und Einarbeitung, die Arbeitsbedingungen, die Vergütung, das Ansehen, die Laufbahnen und die berufliche Weiterbildung von Lehrkräften beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass im Jahr 2018 nur 40,9 % der Lehrkräfte in der EU mindestens einmal zu beruflichen Zwecken als Studierende, Lehrkräfte oder beides im Ausland waren; (17) |
K. |
in der Erwägung, dass beim Aufbau eines europäischen Hochschulraums dank der langfristigen Anstrengungen im Rahmen des Bologna-Prozesses Fortschritte erzielt wurden und dass dieser als Referenz genutzt werden kann, um aus den Erfahrungen bei seiner Umsetzung zu lernen; in der Erwägung, dass die europäischen Hochschulen gefördert werden müssen, da sie zur Exzellenz Europas und zum geopolitischen Einfluss der Union beitragen; |
L. |
in der Erwägung, dass die berufliche Bildung als ein bevorzugter Weg zu Exzellenz nicht gleichberechtigt mit anderen Bildungswegen anerkannt wird; in der Erwägung, dass trotz der Fortschritte im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses weiterhin viele Hindernisse für die Mobilität von Lernenden bestehen, einschließlich der langfristigen Mobilität von Auszubildenden; |
M. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Ziele und Benchmarks des Rahmens „Allgemeine und berufliche Bildung 2020“ nicht vollständig erreicht haben, insbesondere nicht die Ziele der Erhöhung der Qualität und Effizienz der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Verringerung des Anteils der frühzeitigen Schul- und Ausbildungsabgänger und der Senkung des Anteils der 15-Jährigen mit unzureichenden Kenntnissen in Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften unter 15 %; |
N. |
in der Erwägung, dass die Erhebung von hochwertigen Daten und Statistiken zur allgemeinen und beruflichen Bildung Voraussetzungen dafür sind, die einschlägigen Herausforderungen in der gesamten EU und die Unterschiede innerhalb der Union besser zu verstehen und zu ihrer Bewältigung beizutragen; |
O. |
in der Erwägung, dass digitale Bildung und angemessene digitale Kompetenzen als Bestandteil einer zukunftsorientierten Bildung betrachtet werden sollten, statt als Untergruppe der bestehenden Lern- und Lehrmöglichkeiten oder als Alternative zu ihnen, und dass die Bedeutung des Präsenzunterrichts hervorzuheben ist; in der Erwägung, dass es weit mehr als einem Drittel der Europäer (42 %) selbst an grundlegenden digitalen Kompetenzen mangelt, wobei innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen; in der Erwägung, dass die Kompetenzagenda darauf abzielt, bis 2025 sicherzustellen, dass 70 % der Erwachsenen zwischen 16 und 74 Jahren über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen, was einer durchschnittlichen Zunahme von zwei Prozentpunkten pro Jahr gegenüber einem Anstieg um 0,75 Prozentpunkte zwischen 2015 und 2019 entspricht; |
P. |
in der Erwägung, dass der europäische Bildungsraum eine wichtige Gelegenheit für verstärkte internationale Zusammenarbeit bietet; |
Die Notwendigkeit eines europäischen Bildungsraums
1. |
betont, wie wichtig eine hochwertige, erschwingliche und inklusive Bildung ist, die allen während des gesamten Lebens zur Verfügung steht, und dass die Initiative für einen europäischen Bildungsraum den Lernenden in der EU mehr und bessere Möglichkeiten bieten sollte, an ihrem Aufenthaltsort zu studieren, eine Ausbildung zu durchlaufen, Forschung zu betreiben und zu arbeiten, einen kontinuierlichen und sinnvollen Dialog mit einschlägigen Akteuren erleichtern sollte sowie ein Umfeld schaffen sollte, in dem Qualifikationen und Abschlüsse in ganz Europa anerkannt und geschätzt werden; |
2. |
betont, dass die Bildungsrendite nach wie vor sehr hoch ist und dass mehr allgemeine und berufliche Bildung somit in der Regel eng mit gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Wachstum, stärkerer Gleichstellung und besseren Lebensstandards für alle einhergeht und auf individueller Ebene die beruflichen und persönlichen Möglichkeiten verbessert; hebt daher die unschätzbare Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Lernens hervor, die für alle zugänglich sein sollten und die die wichtigsten Faktoren für den Antrieb von gesellschaftlichem Fortschritt und nachhaltigem Wirtschaftswachstum sind; ist der Auffassung, dass der europäische Bildungsraum bei der Verbesserung des Zugangs zu Bildung und ihrer Qualität in der gesamten EU eine beispiellose Rolle übernehmen kann und muss; |
3. |
unterstreicht die Rolle des europäischen Bildungsraums bei der Ermöglichung eines besseren Austauschs von Lernenden, Lehrkräften und Wissen, bei der Förderung eines Zugehörigkeitsgefühls zu Europa und eines Bürgersinns unter Sicherstellung der Rechte und Werte sowie bei der Schaffung fairer und gleichberechtigter Möglichkeiten; betont das Potenzial Europas, eine wirkliche Bildungsmacht zu werden, indem es sich auf den Reichtum unserer Vielfalt und den Austausch bewährter Verfahren stützt, um bestehende und künftige Herausforderungen zu bewältigen; |
4. |
ist der Ansicht, dass Bildung und Kultur von entscheidender Bedeutung sind, um persönliche und soziale Fortschritte zu erzielen, das Wohlergehen und die europäische Bürgerschaft zu fördern, den sozialen Zusammenhalt zu verbessern, Arbeitsplätze zu schaffen, den wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand in Europa auf gerechte und nachhaltige Weise zu vergrößern und sicherzustellen, dass die EU ein weltweit wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger Akteur ist, der sich durch mehr Unternehmertum auszeichnet und dazu beiträgt, den grünen und den digitalen Wandel voranzutreiben; |
5. |
fordert, dass die durch die Bildung gebotenen zahlreichen Möglichkeiten für einen „europäischen Mehrwert“ genutzt werden, insbesondere durch die Mobilität und den Austausch bewährter Verfahren, wobei die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps eine besonders wichtige Rolle spielen; |
6. |
fordert eine deutlichere und stärkere geopolitische Dimension des europäischen Bildungsraums, um es der EU zu ermöglichen, ihren bildungspolitischen Einfluss bei ihren engsten Nachbarn und Partnern strategisch zu nutzen; |
Institutionelle und Stakeholder-Ansätze verbinden
7. |
nimmt zur Kenntnis, dass es eine Vielfalt von Visionen und Ansätzen für einen europäischen Bildungsraum gibt, in denen das gemeinsame Bestreben zum Ausdruck kommt, dem europäischen Projekt frische Impulse zu geben; betrachtet die Bildung als Eckpfeiler für die Verwirklichung des europäischen Projekts, wobei die Rolle der EU unter anderem auf die Unterstützung und Koordinierung der Mitgliedstaaten beim Austausch bewährter Verfahren, auf die Förderung gemeinsamer Standards und auf die Schließung der bestehenden Lücken ausgerichtet ist, während die Bildungsinhalte und -methoden weiter in die nationale Zuständigkeit fallen; betont, dass eine stärkere Zusammenarbeit bei der Bildung in Europa und darüber hinaus notwendig ist, um gemeinsame Ansätze und Lösungen für gemeinsame Herausforderungen zu erarbeiten; |
8. |
würdigt die Bemühungen der Kommission um die Förderung eines europäischen Bildungsraums und weist zugleich darauf hin, dass es eines stärker ganzheitlich ausgerichteten Ansatzes bedarf, der die sinnvolle Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen allen Akteuren und Interessengruppen einschließlich der Gemeinschaft der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Elternvereine, Sozialpartner, Gewerkschaften, Jugendorganisationen, Jugendarbeiter und der Zivilgesellschaft erfordert; fordert mehr Offenheit für neuartige Ideen um sicherzustellen, dass sich der europäische Bildungsraum weiterentwickelt und als Impuls für mehr und engere Partnerschaften, unter anderem zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor, dient sowie Synergien zwischen Interessengruppen schafft; |
9. |
begrüßt die Antwort des Rates auf die Vorschläge der Kommission und insbesondere, dass er auf die Bedeutung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Angebote für lebenslanges Lernen abhebt, die für alle erschwinglich und zugänglich sein müssen, vor allem in den Gebieten in äußerster Randlage der EU; |
10. |
begrüßt die Zusage der Kommission zur Verwirklichung des europäischen Bildungsraums bis 2025; weist warnend darauf hin, dass die Vorschläge der Kommission im Wesentlichen noch ein strategisches Rahmenkonzept und keinen konkreten politischen Fahrplan darstellen; schlägt daher vor, klare mittel- und langfristige Prioritäten und erreichbare Zielvorgaben und Fristen für die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen, einschließlich klar definierter Zwischenergebnisse, die ohne unnötige Verzögerungen und unter Berücksichtigung der fiskalischen Kapazitäten der Mitgliedstaaten die verschiedenen Bausteine eines wirklichen europäischen Bildungsraum bilden werden; |
11. |
betont die dringende Notwendigkeit, eine gemeinsame Umsetzungsstrategie einschließlich eines gemeinsamen Fahrplans auszuarbeiten, die die EU-Organe, die Mitgliedstaaten und alle relevanten Interessengruppen, einschließlich lokaler und regionaler Behörden und der Zivilgesellschaft, einbezieht und ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten definiert; betont nachdrücklich, dass der europäische Bildungsraum klar und zugänglich sein und allen Ebenen der Verwaltung Rechnung tragen sollte; |
Vom Zukunftsbild zur Realität: gemeinsame strategische Prioritäten und Zielvorgaben auf EU-Ebene
12. |
betont das Potenzial der Nutzung von Instrumenten zur Koordinierung der europäischen Politik zur Erreichung der gemeinsamen Ziele des europäischen Bildungsraums, unter anderem die offene Methode der Koordinierung und das europäische Semester; hebt die Bedeutung des Europäischen Semesters für eine erfolgreiche Umsetzung der EU-Strategien im Bereich der Bildung hervor und erkennt dabei an, dass es ursprünglich als ein Instrument zur Koordinierung wirtschaftlicher Strategien in der gesamten EU gedacht war um sicherzustellen, dass Regierungen finanzpolitisch verantwortungsvoll handeln; |
13. |
fordert alle EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich auf die gleiche Vision sowie auf gleiche Prioritäten, Zielvorgaben und Benchmarks in Bezug auf den europäischen Bildungsraum zu verständigen und gleichzeitig die bestehenden Unterschiede in Europa anzuerkennen; |
14. |
betont, dass es wichtig ist, die akademische Freiheit und die pädagogische Autonomie als Grundprinzip des Bildungsraums zu verankern; |
15. |
fordert, Synergien zwischen dem europäischen Bildungsraum, dem Europäischen Forschungsraum und dem Europäischen Hochschulraum sowie zwischen den verschiedenen EU-Programmen zu nutzen; fordert eine weitere Stärkung der Programme Erasmus+, Horizont Europa, Kreatives Europa, Europäisches Solidaritätskorps, Digitales Europa und des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, die allen Lehrkräften, pädagogischen Fachkräften und Anbietern, Jugendbetreuern und allen Lernenden zugute kommen; |
16. |
betont, dass die Inklusion eine zentrale Dimension des europäischen Bildungsraums und eine Voraussetzung für eine hochwertige Bildung für alle sein sollte; unterstreicht, dass niemand zurückgelassen werden sollte, dass alle Lernenden ein Talent haben und dass individuelle Unterschiede gewürdigt und wertgeschätzt werden sollten; betont, dass Fortschritte im Hinblick auf gemeinsame Ziele nur durch einen umfassenderen Ansatz erreicht werden können; |
17. |
betont, wie wichtig es ist, die Lernenden in den Mittelpunkt des Lernprozesses zu stellen; betont, dass ein bedarfsgerechtes Konzept für schutzbedürftige Gruppen, einschließlich Menschen mit jeder Art von Behinderungen oder Lernunterschieden, etwa Menschen im Autismus-Spektrum oder Hochbegabte, verfolgt werden muss und dass ein ganzheitliches Schulkonzept für den europäischen Bildungsraum gefördert werden muss; fordert die Kommission auf, insbesondere bei der Entwicklung der europäischen Hochschulen und der Zentren der beruflichen Exzellenz alle relevanten Interessengruppen wie Studierendenverbände, Sachverständige im Bereich der pädagogischen Unterstützung, Betreuungspersonen für Lernende mit besonderen Bedürfnissen und andere zu konsultieren; |
18. |
begrüßt die Ziele des neuen strategischen Rahmens der Europäischen Union im Bereich der lebenslangen allgemeinen und beruflichen Bildung, der Gegenstand der Entschließung des Rates vom 19. Februar 2021 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung war, sowie die darin dargelegten fünf strategischen Prioritäten und vor allem die konkreten Vorschläge, um das lebenslange Lernen und die Mobilität für alle zu verwirklichen; |
19. |
betont, wie wichtig die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ist, und dass Lehrkräfte und Erzieher für ihre Arbeit eine angemessene Vergütung erhalten müssen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission in die Erstausbildung von Lehrkräften und Ausbildern zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme einer europäischen Dimension und einer länderübergreifenden Mobilität in die entsprechenden Lehrpläne, Kompetenzen und Motivation in den pädagogischen Berufen zu kultivieren, die Anerkennung des Wertes der Pädagogen für die Gesellschaft zu verbessern und die pädagogische Autonomie zu stärken; weist darauf hin, wie wichtig es ist, das in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung tätige Personal zu professionalisieren, um deren Arbeit, die für die Bildung von Kindern unerlässlich ist, angemessen anzuerkennen und wertzuschätzen; |
20. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Medien- und Informationskompetenz, kritisches Denken und eine Kultur der Toleranz in allen Phasen des Lernprozesses als Priorität zu fördern, auch als ein wichtiges Werkzeug zur Befähigung verantwortungsbewusster europäischer Bürgerinnen und Bürger mit den erforderlichen Kompetenzen, um der zunehmenden Welle der Desinformation und den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts entgegentreten zu können; |
21. |
fordert einen gemeinsamen Rahmen für die Entwicklung digitaler Kompetenzen; betont, dass ein gemeinsames System der Anerkennung, Validierung und Zertifizierung von digitalen Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungspunkten erforderlich ist, um in ganz Europa Lücken in Bezug auf die digitalen Kompetenzen zu schließen, und dass allen Lernenden, insbesondere Kindern, der Zugang zu grundlegenden digitalen Geräten ermöglicht werden muss; |
22. |
betont, dass die Digitalisierung der Hochschulen in der EU sichergestellt werden muss, und fordert erneut die Schaffung einer Plattform für eine europäische Online-Universität; fordert die EU auf, Konnektivität und digitale Infrastruktur als ein Recht anzuerkennen, das aus dem Grundrecht auf Bildung ableitet; |
23. |
begrüßt die kürzlich vorgenommenen Änderungen auf der elektronischen Plattform für Erwachsenenbildung in Europa und fordert die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur auf, zu untersuchen, wie die Sichtbarkeit weiter erhöht, die Weiterentwicklung fortgesetzt und die Wirkung im Bereich Erwachsenenbildung verstärkt werden kann; |
24. |
befürwortet die Verwendung quantitativer Indikatoren und Benchmarks, um den kontinuierlichen Vergleich und die kontinuierliche Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die gemeinsamen Ziele zu ermöglichen und Anreize für weitere politische Maßnahmen zu schaffen, und weist indes erneut darauf hin, dass zusätzliche qualitative Indikatoren und Benchmarks vonnöten sind, warnt aber gleichzeitig vor allzu hochgesteckten mittelfristigen Zielen; |
25. |
betont, dass die Qualität der notwendigen Datenerhebungsaktivitäten verbessert und deren Häufigkeit erhöht werden müssen und dass die aktive Überwachung der relevanten Indikatoren und Benchmarks wie das in der Europäischen Kompetenzagenda festgelegte Ziel, bei dem es darum geht, dass 50 % der Erwachsenen an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, sichergestellt werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ambitionierte Ziele wie jene in Bezug auf den Anteil der Schüler mit schlechten Leistungen und den Anteil der Schulabbrecher zu erreichen, indem die erste Benchmark von 15 % auf 10 % und die zweite von 10 % auf 5 % gesenkt wird; |
26. |
fordert, dass die EU enger mit anderen Organisationen und Einrichtungen wie der UNESCO und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zusammenarbeitet und die bestehende und zukünftige Bildungsforschung und entsprechende Studien aktiv nutzt, um die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung wirksamer politischer Reformen zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine gemeinsame und partizipative Bildungsforschung mit einer klar definierten Haushaltslinie und einem eindeutig festgelegten Mandat und Budget im Rahmen der Zuständigkeiten der EU aufzubauen; |
27. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die erforderlichen Finanzmittel für die Schaffung, Umsetzung und Entwicklung des europäischen Bildungsraums bereitzustellen und ein spezielles Finanzierungsinstrument im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2028–2034 zu schaffen, mit dem Ziel, den europäischen Bildungsraum weiterzuentwickeln und die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern; fordert erneut, dass mindestens 10 % der Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität für Bildung einschließlich digitaler Bildung vorgesehen werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre öffentlichen Ausgaben für die Bildung wesentlich zu erhöhen, um einen Wert über dem EU-Durchschnitt (4,7 % des BIP im Jahr 2019) zu erreichen; |
28. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Partnerschaft und Konsultation mit sämtlichen Interessenträgern Strategien zur Katastrophenbewältigung für den Bildungsbereich zu entwickeln, und weist nachdrücklich auf die Bedeutung eines konzertierten Vorgehens auf europäischer Ebene in Krisenzeiten wie der COVID-19-Pandemie hin; |
Sektorspezifische Maßnahmen und Erwägungen
29. |
betont, wie wichtig das Erlernen von Fremdsprachen und insbesondere der englischen Sprache ist; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um die Entwicklung der Sprachkompetenzen auf allen Ebenen, vor allem in der Primar- und Sekundarschulbildung, zu unterstützen, dass sie sich das Ziel des Europarates der „Mehrsprachigkeit“ zu eigen machen müssen und dass sie die Benchmark erreichen müssen, dass alle Lernenden spätestens nach Abschluss der unteren Sekundarstufe über ausreichende Kenntnisse in mindestens zwei anderen Amtssprachen der EU und ihrer Mitgliedstaaten verfügen; |
30. |
fordert die Kommission auf, Instrumente zu entwickeln, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen umzusetzen, und die Fortschritte entsprechend zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, vergleichbare Daten zum Sprachenlernen zu erheben; fordert die Kommission auf, Schulen finanziell zu unterstützen, die europäische Sprachen lehren sowie insbesondere die Muttersprachen derjenigen Europäer, die derzeit in anderen europäischen Ländern leben; |
31. |
betont, dass im Bildungsbereich Forschung und Innovationen gefördert werden müssen; unterstreicht die wichtige Rolle eines europäischen Bildungsraums, wenn es um die Förderung des Verständnisses, des Studiums und der Forschung von Spitzentechnologien wie künstliche Intelligenz (KI) und Robotik geht, um das Bewusstsein für die mit ihnen im Bildungsumfeld verbundenen Chancen und Herausforderungen zu schärfen, unter anderem im Rahmen spezieller Grundstudiengänge in allen Mitgliedstaaten; ist besorgt darüber, dass die EU insgesamt nicht über ein ausreichendes Angebot an spezialisierten Grundstudiengängen im Bereich der KI verfügt; |
32. |
begrüßt die Initiative der Europäischen Zentren für berufliche Exzellenz zur Strukturierung des Bereichs auf europäischer Ebene; fordert die Schaffung eines europäischen Aus- und Weiterbildungsraums als integraler Bestandteil des europäischen Bildungsraums; hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, auf die Schaffung eines europäischen Ausbildungsstatuts hinzuarbeiten; hebt hervor, dass einige Mitgliedstaaten gegen die mangelnde Attraktivität und das fehlende Ansehen der beruflichen Bildung und der dualen Ausbildungssysteme vorgehen müssen; betont, dass die Systeme der beruflichen Bildung noch stärker auf die Lernenden ausgerichtet und an die sich verändernde Arbeitswelt angepasst werden müssen; weist erneut darauf hin, wie wichtig die Anerkennung der beruflichen Bildung ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die entsprechende Empfehlung des Rates und die europäische Kompetenzagenda ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen; betont, dass es wichtig ist, flexible und modulare Wege des Lernens zu schaffen, um Lernende in die Lage zu versetzen, verschiedene Lernerfahrungen und -möglichkeiten miteinander zu verknüpfen und darauf aufzubauen; |
33. |
betont die Bedeutung von Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Bereich der Hochschulbildung, wie die Stärkung des Bologna-Prozesses, die Stärkung der internationalen Dimension des europäischen Bildungsraums und die Förderung des Europäischen Studentenausweises, unter anderem durch Nutzung der Synergien, die bestehende EU-Programme bieten; |
34. |
fordert nachdrücklich, dass der europäische Bildungsraum ein Meilenstein auf dem Weg zur Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen in der gesamten EU sein sollte, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ausweitung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Lernergebnissen und Studienzeiten im Ausland, auch im Bereich der Berufsbildung und im Rahmen von europäischen Microcredentials, zu erleichtern; |
35. |
unterstreicht die herausragende Rolle des nichtformalen und informellen Lernens sowie von Freiwilligentätigkeiten und betont, dass deren Ergebnisse anerkannt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, persönliche Kompetenzen in der gesamten EU zu fördern; |
36. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates von 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen umzusetzen und Fortschritte in allen acht zentralen Bereichen voranzutreiben, etwa im Hinblick auf Möglichkeiten für junge Lernende, während ihrer Schulzeit zumindest einmal praktische unternehmerische Erfahrungen zu sammeln, und dabei die durch nichtformales und informelles Lernen erworbenen Kompetenzen anzuerkennen, um die Flexibilität der Lernpfade für Lernende in jedem Alter zu erhöhen; fordert die Schaffung eines europäischen Rahmens für bürgerschaftliche und soziale Kompetenzen, in dem Verfahren wie Mentoring oder die Aufsicht über Jugendaktivitäten wertgeschätzt und gefördert werden und deren Nutzen anerkannt wird; |
37. |
betont, dass Fernunterricht nach der COVID-19-Pandemie für viele Lernende ein Teil der Realität geworden ist; betont, dass Fernunterricht in der Primar- und Sekundarschulbildung ein letztes Mittel bleiben und durch Präsenzunterricht ergänzt werden muss, der für die Vermittlung wertvoller sozialer Kompetenzen unerlässlich ist; betont, dass der Unterricht für Schüler im Rahmen eines modernen Konzepts des „Blended Learning“ vorwiegend im Klassenzimmer und unter der Leitung der Lehrkraft stattfinden muss, die aus pädagogischen Gründen auf eine Mischung unterschiedlicher Werkzeuge — digital (auch online) oder nicht digital — für das Erlernen von Aufgaben zurückgreifen kann; (18) |
38. |
fordert die Mitgliedstaaten, Bildung im Zusammenhang mit dem Klimawandel und dem ökologischen Wandel zu fördern und das Bewusstsein für den europäischen Grünen Deal zu schärfen; |
39. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kluft zwischen den Geschlechtern in der Bildung zu schließen, unter anderem bei der Ausbildung und bei beruflichen Laufbahnen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Kunst und Technik (MINKT), Geschlechterstereotype und Diskriminierung zu bekämpfen und Mobbing, Online-Mobbing und andere Formen der Belästigung, der Diskriminierung und des gewalttätigen Fehlverhaltens zu beseitigen, um die Vielfalt der Geschlechter, die kulturelle Vielfalt und die ethnische Vielfalt durch die Einführung und den Austausch bewährter Verfahren in Europa zu verbessern; |
40. |
begrüßt den Einsatz des portugiesischen Ratsvorsitzes für die Einrichtung einer Online-Plattform, die den Austausch von Daten unter den Mitgliedstaaten in Bezug auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit junger Menschen infolge der Pandemie erleichtern soll; |
41. |
bekräftigt die Bedeutung von offenen Online-Lehrveranstaltungen (Massive Open Online Courses — MOOC), die ein wichtiges Element sind, um die Weiterbildung und Umschulung von Arbeitskräften auf interaktive und zugängliche Weise zu fördern; ist der Auffassung, dass die Einführung und Entwicklung von MOOC mit dem europäischen Bildungsraum gefördert werden muss und sich derartige Ziele in dem europäischen Ansatz für Microcredentials widerspiegeln sollten; |
42. |
weist darauf hin, dass es derzeit keine einheitliche, abgestimmte Definition für den Begriff „Microcredentials“ gibt; ist daher der Auffassung, dass einheitliche EU-weite Normen festgelegt werden müssen, um ihre gegenseitige Anerkennung unter den Mitgliedstaaten wirksam zu fördern und sicherzustellen, dass Arbeitgeber ihrem Wert vertrauen; |
Governance-Rahmen
43. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bis Ende 2022 im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel 4 der Vereinten Nationen, das darin besteht, eine inklusive, gerechte und hochwertige Bildung sicherzustellen und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle zu fördern, sowie dem ersten Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte einen konkreten strategischen Rahmen für den europäischen Bildungsraum für 2030 mit einem umfassenden Lenkungs-, Überwachungs- und Bewertungsmechanismus festzulegen; begrüßt den Vorschlag für einen Lenkungsausschuss für den europäischen Bildungsraum, der die Grundlagen für einen Rahmen für eine strukturierte und systematische Steuerung schafft; betont, wie wichtig die Konferenz zur Zukunft Europas ist, um die weitere Vorgehensweise in Bezug auf Herausforderungen und die Ausarbeitung von Strategien im europäischen Bildungsbereich zu erörtern; |
44. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Art der von den Mitgliedstaaten und anderen staatlichen Ebenen einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der EU-Organe verlangten Beteiligung festzulegen und wirksame Verfahren der Governance auf mehreren Ebenen zu entwickeln, die den Grundsatz der Subsidiarität wahren und gleichzeitig darauf abzielen, einen europäischen Mehrwert zu schaffen; |
45. |
ersucht um Klarstellung des Grads der von den Interessengruppen, den bislang unterrepräsentierten Bildungssektoren und den relevanten Akteuren der Zivilgesellschaft erwarteten Beteiligung; betont, dass alle einschlägigen Interessenträger, die in allen Bereichen des Lernens tätig sind, einschließlich Jugendarbeiter und Jugendorganisationen sowie Elternvereine, in den Governance-Rahmen einbezogen werden sollten; |
46. |
fordert die Kommission auf, eine Plattform für den europäischen Bildungsraum als interaktives öffentliches Portal einzurichten, um die Mitgliedstaaten und Interessengruppen beim Austausch von Informationen und bei der Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren zu unterstützen; ist der Ansicht, dass eine solche Plattform mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden und in allen Amtssprachen der EU verfügbar sein sollte; |
47. |
betont, dass Volkszählungen in Europa, Datensammlungen und Forschungsarbeiten zu territorialen Erfordernissen und Bildungsgepflogenheiten in der gesamten EU Schlüsselprioritäten für die Mitgliedstaaten und ihre Bildungssysteme darstellen; |
Hin zu einer stärkeren europäischen Dimension in der Bildung
48. |
hebt hervor, dass es einer europäischen Dimension in der Bildung bedarf, indem eine größere und klare europäische Perspektive in den Lehrplänen der Lernenden und der Ausbildung der Lehrenden — in Bezug auf alle Lehrkräfte, Ausbilder und Lernenden sowohl aus formalen als auch aus nichtformalen Organisationen sowie aus dem Sektor der beruflichen Bildung — eingenommen wird, unter anderem mithilfe von Jean-Monnet-Maßnahmen und Lehrkräfteakademien; schlägt vor, diese Lehrkräfteakademien „Comenius-Lehrkräfteakademien“ zu nennen; unterstützt die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Qualifikationen für Lehrkräfte in allen Mitgliedstaaten; |
49. |
betont, dass den Lernenden praktisches und theoretisches umfassendes Wissen über die europäische Geschichte und das europäische Kulturerbe vermittelt werden muss und dass ein kritisches europäisches Gedächtnis und Geschichtsbewusstsein basierend auf den Grundwerten, auf die sich die EU stützt, gefördert werden muss; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Europarat auf, bei der Bildung im Bereich der europäischen Geschichte und des kulturellen Erbes in der gesamten EU zusammenzuarbeiten, und betont, dass angesichts der komplexen Geschichte unseres Kontinents eine gezielte Finanzierung und Initiativen für die verstärkte Erforschung der europäischen Geschichte sowie die Förderung der öffentlichen Geschichte erforderlich sind; |
50. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen gemeinsamen Rahmen für die Europabildung auf allen geeigneten Bildungsstufen und in allen geeigneten Bildungsbereichen zu erarbeiten; betont, dass die Lernenden mit dem europäischen Integrationsprozess, den Institutionen und Politikbereichen der EU, den sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechten und den Möglichkeiten der aktiven Teilnahme an den demokratischen Prozessen der EU vertraut gemacht werden müssen; |
51. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende europäische Strategie und einen gemeinsamen Rahmen für die staatsbürgerliche Bildung mit einer europäischen Dimension zu erarbeiten, die das Lernen über die europäischen Werte — wie die Werte der Würde des Menschen, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Gleichheit — umfassen, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und gemeinsame pädagogische Materialien und Ansätze zu entwickeln; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Einrichtung einer Taskforce für die staatsbürgerliche Bildung zu prüfen, um diese Aufgabe zu koordinieren und den Zugang zur europäischen staatsbürgerlichen Bildung zu verbessern und so die europäische Zivilkultur und das europäische Gemeinschaftsgefühl, das die lokale, regionale, nationale und globale Dimension ergänzen sollte, zu fördern; |
o
o o
52. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1.
(2) ABl. C 221 vom 10.6.2021, S. 3.
(3) ABl. C 221 vom 10.6.2021, S. 14.
(4) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(5) ABl. C 195 vom 7.6.2018, S. 1.
(6) ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.
(7) ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1.
(8) ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 4.
(9) ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 15.
(10) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(11) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0095.
(12) ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 2.
(13) ABl. C 28 vom 27.1.2020, S. 8.
(14) ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 6.
(15) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 über die Gestaltung der Politik im Bereich digitale Bildung.
(16) Psacharopoulos, G.; Patrinos, H. A.: „Returns to Investment in Education: A Decennial Review of the Global Literature“ (Bildungsrendite: Zehn-Jahres-Überprüfung der weltweiten Literatur), Weltbankgruppe, April 2018.
(17) Bericht von Eurydice vom 24. März 2021 mit dem Titel „Teachers in Europe: Careers, Development and Well-being“ (Lehrkräfte in Europa: Laufbahn, Entwicklung und Wohlbefinden).
(18) Siehe Empfehlung der Kommission vom 5. August 2021 für eine Empfehlung des Rates zum Blended Learning für eine hochwertige und inklusive Primar- und Sekundarschulbildung (COM(2021)0455).
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/26 |
P9_TA(2021)0453
Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU (2021/2007(INI))
(2022/C 205/03)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2020 über eine Arzneimittelstrategie für Europa (COM(2020)0761), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2020 mit dem Titel „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen — Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU“ (COM(2020)0760), |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere Artikel 17 Absatz 2, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (1)‚ |
— |
unter Hinweis auf das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), |
— |
unter Hinweis auf die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), die am 26. Februar 2020 in Kraft getreten ist (2)‚ |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (3), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/933 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (4), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (5), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (6), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (7), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (8)‚ |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (9)‚ |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Untersuchung der Arzneimittelbranche von 2009, |
— |
unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht des EPA und des EUIPO vom Februar 2021 zur Analyse auf Unternehmensebene über Rechte an geistigem Eigentum und Unternehmensleistung in der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Bewertung der EU-Rechtsvorschriften zum Geschmacksmusterschutz durch die Kommission, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates mit Festlegung der EU-Prioritäten für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität im EMPACT-Zyklus 2022–2025, |
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unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene vertiefte Analyse „Standard Essential Patents and the Internet of Things“ vom Januar 2019, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu dem EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten (10), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Entwicklung von KI-Technologien (11), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zu den Herausforderungen für die Organisatoren von Sportveranstaltungen im digitalen Umfeld (12)‚ |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2015 zur potenziellen Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben der Europäischen Union auf nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse (13), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zur Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie (14), |
— |
gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0284/2021), |
A. |
in der Erwägung, dass ein ausgewogener Schutz und eine starke Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die in der Wirtschaft der EU einen hohen Stellenwert haben, sowie der Aufbau und die Resilienz der EU insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie sehr wichtig sind; |
B. |
in der Erwägung, dass sich im Zuge der COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie wichtig Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums sind, da die Pandemie verdeutlicht hat, dass es wirksamer Maßnahmen bedarf, um dem Mangel an Impfstoffen gegen COVID-19 zu begegnen, Existenzgrundlagen bedroht hat und bei Arbeitnehmern in der Kultur- und Kreativbranche zu existenzbedrohenden Einnahmeausfällen geführt hat; |
C. |
in der Erwägung, dass immaterielle Investitionen von der Wirtschaftskrise von 2008 deutlich weniger betroffen waren, was das Potenzial von Vermögenswerten im Bereich des geistigen Eigentums für die Schaffung von wirtschaftlicher Stabilität und Wachstum sowie einen positiven Zusammenhang zwischen der Inhaberschaft von Rechten des geistigen Eigentums und der Qualität und Stabilität der Beschäftigung aufzeigt; in der Erwägung, dass Studien zufolge Unternehmen, die Rechte des geistigen Eigentums nutzen, schneller wachsen, widerstandsfähiger gegen Konjunkturabschwünge sind, den Unternehmenswert erhöhen und ihre Position im Binnenmarkt stärken; in der Erwägung, dass diese Sachverhalte auch einen Anhaltspunkt dafür liefern, wie wichtig es ist, Anreize zu schaffen und KMU dabei zu unterstützen, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen und die Inhaber davon zu sein; |
D. |
in der Erwägung, dass die Zahl der eingetragenen gewerblichen Schutzrechte in den ersten Monaten des Jahres 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2020 etwas höher war; in der Erwägung, dass eine nachhaltige und digitale wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Pandemie auf der Grundlage der Rechte des geistigen Eigentums erfolgen könnte; in der Erwägung, dass das Frühwarnsystem für Produktsicherheit (RAPEX) während der derzeitigen COVID-19-Pandemie ein alarmierendes neues Rekordhoch an Warnungen verzeichnet hat; |
E. |
in der Erwägung, dass die Zahl der eingetragenen gewerblichen Schutzrechte unablässig steigt und der Binnenmarkt aufgrund von Unterschieden in der nationalen Gesetzgebung weiterhin zersplittert ist; in der Erwägung, dass weiterhin parallele nationale Validierungs- und Rechtsstreitverfahren für europäische Patente benötigt werden; in der Erwägung, dass gerade bei der Durchsetzung Lücken fortbestehen, was die Entwicklung von Unternehmen — insbesondere Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) — behindern, den Zugang der Verbraucher zu innovativen und sicheren Erzeugnissen einschränken und verhindern kann, dass durch Innovation gegen soziale Probleme vorgegangen wird; |
F. |
in der Erwägung, dass wissensintensive Industriezweige eine Quelle von Wachstum und Wohlstand sind; in der Erwägung, dass sie zwischen 2012 und 2016 fast 30 % aller Arbeitsplätze und fast 45 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit (BIP) in der EU ausmachten, wie aus dem Branchenanalysebericht 2019 des Europäischen Patentamts (EPA) und des EU-Amts für geistiges Eigentum (EUIPO) hervorgeht (15); in der Erwägung, dass 93 % der gesamten Warenausfuhren der EU in die übrige Welt auf schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige entfallen; |
G. |
in der Erwägung, dass geistiges Eigentum gemäß Artikel 17 der Charta ein Grundrecht ist; |
H. |
in der Erwägung, dass die Entwicklung und der Fortschritt der wissensbasierten Industrien in erheblichem Maße von den Vorschriften für Rechte des geistigen Eigentums abhängen, insbesondere von der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes durch effiziente Rechtsvorschriften für Patente, Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben und den Schutz von Pflanzensorten sowie durch eine angemessene und harmonisierte Anwendung der Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen; |
I. |
in der Erwägung, dass Systeme des geistigen Eigentums zur Entwicklung neuer Arzneimittel beitragen und dass Anreize für geistiges Eigentum wichtig sind, um einen wirksamen Zugang zu erschwinglichen Arzneimitteln sicherzustellen; in der Erwägung, dass neue Arzneimittel im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Völkerrecht und den Bestimmungen im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit stehen müssen; |
J. |
in der Erwägung, dass europäische Innovatoren bei grünen Technologien führend sind, einen Großteil der grünen Patente halten und über solide Portfolios geistigen Eigentums in Technologien wie Anpassung an den Klimawandel, Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sowie Wasser- und Abfallbehandlung verfügen; |
K. |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Aufwertung und den Einsatz von Forschung und Entwicklung in Europa zu fördern, was durch die Tatsache veranschaulicht wird, dass im Bereich der KI nur eine Minderheit der Patentanmelder weltweit Europäer sind, obwohl ein erheblicher Prozentsatz der hochwertigen Veröffentlichungen über KI aus Europa stammt; |
Allgemeines
1. |
unterstützt die Kommission bei der Verfolgung der Ziele ihres Aktionsplans für geistiges Eigentum vom November 2020, da ein starker, ausgewogener und zuverlässiger Schutz der Rechte des geistigen Eigentums auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, der eine Kapitalrendite ermöglicht, für die wirtschaftliche und soziale Erholung von und die langfristige Widerstandsfähigkeit gegenüber der COVID-19-Krise und anderen globalen Krisen von besonderer Bedeutung ist, damit die EU flexibel und im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (16) auf Krisen reagieren kann, und Rechtssicherheit und die Einhaltung der europäischen Rechtsvorschriften gewährleistet sowie die Schaffung einer digitalen und weltweit wettbewerbsfähigen nachhaltigen europäischen Wirtschaft ermöglicht, in der Innovationen auch dazu dienen, zum Gemeinwohl der Gesellschaft beizutragen; |
2. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) kreative, erfinderische und innovative Tätigkeiten fördert, und dadurch der überwiegenden Mehrheit der Menschen ermöglicht, von diesen Tätigkeiten zu profitieren; stellt fest, dass diese Tätigkeit Erfindern, Innovatoren und Urhebern ermöglicht, sich ihre kreativen Tätigkeiten vergüten zu lassen; fordert die Kommission auf, die Innovationsfähigkeit europäischer Unternehmen auf der Grundlage einer umfassenden Regelung für geistiges Eigentum weiterhin zu unterstützen, um den wirksamen Schutz ihrer FuE-Investitionen aufrechtzuerhalten, angemessene Einkommen durch die Lizensierung zu sichern auch künftig offene Technologiestandards auszuarbeiten, mit denen Wettbewerb und Wahlmöglichkeiten gefördert werden, sowie die Beteiligung der EU-Industrie an der Entwicklung von Schlüsseltechnologien weltweit sicherzustellen; |
KMU und Schutz des geistigen Eigentums
3. |
hebt hervor, dass die Rechte des geistigen Eigentums für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen viele Vorteile haben; unterstreicht, dass Industriezweige mit starkem Schutz geistigen Eigentums qualitativ bessere Arbeitsplätze mit besseren Arbeitsbedingungen und höherer Entlohnung bieten; stellt fest, dass KMU, die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums sind, 68 % höhere Einnahmen pro Arbeitnehmer generieren und um 20 % höhere Löhne zahlen als KMU, die nicht Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums sind; ist daher besorgt darüber, dass viele KMU Schwierigkeiten haben, ihre eigene Strategie für geistiges Eigentum zu bestimmen und ihre Rechte geistigen Eigentums zu verwalten; begrüßt daher die Gutscheine für geistiges Eigentum („IP-Voucher“), die Prüfung von Rechten des geistigen Eigentums („IP-Scan“) und andere Initiativen der Kommission und des EUIPO, um einfache Eintragungsverfahren und niedrige Verwaltungsgebühren für Kleinstunternehmen und KMU zu unterstützen und um ihnen dabei zu helfen, ihr geistiges Eigentum optimal zu nutzen; fordert die Kommission, das Europäische Patentamt (EPA) und das EUIPO auf, eine Ausweitung dieser Initiativen auf alle Arten von Vermögenswerten im Bereich des geistigen Eigentums in Erwägung zu ziehen und weitere Maßnahmen zur Förderung der Vorteile der Registrierung von Rechten des geistigen Eigentums für die Entwicklung der Tätigkeiten von KMU zu ermitteln; |
4. |
ist davon überzeugt, dass die Unterstützung von KMU, einschließlich finanzieller und nichtfinanzieller Maßnahmen, der richtige Weg ist, um ihnen bessere Kenntnisse zu liefern und den Zugang zu Rechten des geistigen Eigentums zu erleichtern, und dass die Finanz- und Rechtsinstrumente der Union in diesem Zusammenhang von größter Bedeutung sind; fordert die Kommission und das EUIPO daher auf, auch künftig Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltung des geistigen Eigentums für KMU und Kleinstunternehmen im Zuge der Erholung der Wirtschaft umzusetzen, wozu auch die Bereitstellung eines Zugangs zu einer zentralen Anlaufstelle zählt, die Informationen und damit zusammenhängende Dienste und Beratung zu geistigem Eigentum bietet; betont, dass diese Unterstützung dazu beitragen wird, alle nationalen und regionalen Initiativen der Mitglieder des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPN) zu nutzen und zu fördern; |
5. |
ist besorgt darüber, dass immaterielle Wirtschaftsgüter zwar zu den wertvollsten Vermögenswerten gehören, dass aber nur wenige europäische KMU sich dessen bewusst sind und sich ihr geistiges Eigentum zunutze machen, wenn sie sich um Finanzmittel bemühen; begrüßt daher das angekündigte Europäische Informationszentrum für geistiges Eigentum als eine von vielen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Europa den Wert des Wissens, das unsere Unternehmen ständig schaffen, entwickeln und austauschen, weiter nutzt und dass sie mit den notwendigen Instrumenten und Informationen ausgestattet werden, um diese Vermögenswerte aktiver zu verwalten; betont, dass Gebrauchsmuster einen schnellen und kostengünstigen Schutz für technische Erfindungen bieten und für KMU sehr attraktiv sind; fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dieses Instrument noch nicht anbieten, daher auf, es einzurichten, und ersucht die Kommission, die Möglichkeit zu prüfen, den derzeit nicht vorhandenen Schutz von Gebrauchsmustern auf EU-Ebene einzuführen; |
Einheitspatentpaket
6. |
betont, dass mit dem Einheitspatentpaket, das das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) und das Einheitliche Patentgericht (EPG) umfasst, der Patentschutz effizienter und die Streitbeilegung in ganz Europa verständlich — durch die Vermeidung paralleler Verfahren in Mitgliedstaaten — und kostengünstiger — durch die Minderung von Prozesskosten — sowie zugänglicher und effizienter gemacht werden sollen, wodurch die Rechtssicherheit verstärkt wird; fordert daher die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die Ratifizierung des Protokolls zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung so bald wie möglich abzuschließen oder auf andere Weise zu erklären, dass sie an das Protokoll gebunden sind, damit das Einheitspatentpaket rasch umgesetzt werden kann; |
7. |
betont, dass es sich beim Einheitspatent um eine zusätzliche Option neben nationalen Patenten handelt, und hält die Mitgliedstaaten, die noch nicht an einer verstärkten Zusammenarbeit zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes teilnehmen und/oder dem Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht noch nicht beigetreten sind, dazu an, den Prozess, der zu ihrer uneingeschränkten Teilhabe führen wird, fortzuführen; erinnert daran, dass innovative KMU von einem kohärenten europäischen Patentsystem profitieren, und unterstreicht, dass das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht und seine Verfahrensordnung eine sorgfältig ausgewogene Lösung darstellen, die die Grundsätze der Union — Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Gerechtigkeit — widerspiegelt; nimmt die Gebührensenkungen und die Rückerstattung der Gebühren für KMU im Rahmen der Verfahrensordnung des EPG zur Kenntnis; |
8. |
begrüßt das in Artikel 35 des EPG-Übereinkommens vorgesehene alternative Verfahren zur Streitbeilegung über eine einzige Anlaufstelle, das nicht in die derzeitigen nationalen Systeme eingreift, damit das Recht der Parteien auf Zugang zur Justiz nicht beeinträchtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die rasche Einführung des Mediations- und Schiedszentrums zu ermöglichen, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob das Zentrum mittel- und langfristig alle Streitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums bewältigen könnte; begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, geeignete Lösungen zu finden, um die Auswirkungen des Brexit zu bewältigen; |
Ergänzende Schutzzertifikate
9. |
betont, dass die Regelung des ergänzenden Schutzzertifikats in der EU zwar von großer praktischer Bedeutung ist, jedoch eine fragmentierte Umsetzung in den Mitgliedstaaten festzustellen ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten herauszugeben und dieser Fragmentierung entgegenzuwirken, auch durch Gesetzgebungsvorschläge auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung; |
10. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Einheitspatentpaket keinen einheitlichen Titel für ergänzende Schutzzertifikate vorsieht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung eines solchen Titels als logische Erweiterung des einheitlichen Patentschutzes zu unterstützen; |
11. |
fordert die Kommission auf, in Ermangelung eines einheitlichen Titels für ergänzende Schutzzertifikate innerhalb der EU für Kohärenz zwischen dem anstehenden Einheitspatent und den derzeitigen Systemen für ergänzende Schutzzertifikate zu sorgen, indem klargestellt wird, dass nationale ergänzende Schutzzertifikate von den nationalen Patentämtern auf der Grundlage eines Einheitspatents erteilt werden können; |
12. |
begrüßt, dass die Kommission die potenziellen Auswirkungen eines Vorschlags für ein einheitliches ergänzendes Schutzzertifikat bewerten möchte; stellt fest, dass die Einführung eines einheitlichen Titels für ergänzende Schutzzertifikate mit aufschiebender Bedingung in Abhängigkeit von der förmlichen Entscheidung auf nationaler Ebene sogar noch vor dem Inkrafttreten des Einheitspatents erfolgen könnte, und schlägt daher vor, eine Ausweitung des Mandats des EPA in Erwägung zu ziehen, damit die Prüfung von Anträgen auf ergänzende Schutzzertifikate auf der Grundlage einheitlicher Regeln erfolgen kann; |
13. |
weist darauf hin, dass Ineffizienzen bei den Genehmigungsverfahren für ergänzende Schutzzertifikate Innovatoren und Produzenten zulasten eines gleichberechtigten Zugangs von Patienten zu Behandlungen behindern und dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller von Generika und Biosimilars in der Union unerlässlich sind; hebt daher hervor, dass der Missbrauch der Teilanmeldung von Patenten und Patentverknüpfungen (patent linkage) wirksam bekämpft werden müssen; weist erneut darauf hin, dass die Innovation den dringendsten Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen sollte und dass in diesem Zusammenhang die rechtzeitige Versorgung mit Arzneimitteln, einschließlich Generika und Biosimilars, sowie die Bezahlbarkeit und rasche Verfügbarkeit gefördert werden sollte; betont, dass eine mögliche Überarbeitung der sogenannten Bolar-Ausnahmeregelung — nach der Versuche an und mit patentierten Produkten durchgeführt werden können, um Anträge auf Genehmigung von Generika und Biosimilars zu unterstützen, ohne dass dies als Verletzung von Patentrechten oder ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel angesehen wird — sowie eine wirksame und sofortige Markteinführung nach Ablauf der Patentrechte und ergänzenden Schutzzertifikate erst nach einer umfassenden Folgenabschätzung erfolgen können; |
14. |
hebt die wichtige Rolle hervor, die öffentliche Investitionen in Forschung und Entwicklung spielen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Transparenz bei den Ergebnissen der öffentlich finanzierten Forschung und Entwicklung in der Arzneimittelbranche sicherzustellen, damit durch die Patent- und Lizenzbedingungen für die Kapitalrendite der öffentlichen Investitionen im Bereich öffentliche Gesundheit gesorgt ist; |
Standardessenzielle Patente
15. |
stellt fest, dass Informationen über das Bestehen, den Umfang und die Relevanz von standardessenziellen Patenten (SEP) für faire Lizenzierungsverhandlungen wichtig sind, da potenzielle Nutzer von Normen anhand dieser Informationen ermitteln können, in welchem Umfang sie es mit SEP und möglichen Lizenzgebern zu tun haben; stellt fest, dass zwar in den meisten Fällen zwischen Parteien, die dazu bereit sind, Verhandlungen nach Treu und Glauben stattfinden, SEP jedoch oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind; schlägt der Kommission vor, mögliche Anreize für Verhandlungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zu prüfen, da dies die damit einhergehenden Streitkosten vermeiden und andere damit verbundene Probleme entschärfen würde; |
16. |
betont, dass viele Patentanmeldungen, die in Normungsorganisationen während der Normung für potenziell wesentlich erklärt wurden, für die Norm in der endgültig angenommenen Fassung oder nach der Erteilung des Patents möglicherweise nicht wesentlich sind und dass ein geeigneter, wirklich unabhängiger und transparenter Kontrollmechanismus die Transparenz und die Rechtssicherheit erhöhen würde; begrüßt in diesem Zusammenhang die Pilotstudie zur Bewertung der Wesentlichkeit von SEP (17); |
17. |
fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den einschlägigen Akteuren die Anforderungen an ein unabhängiges, neutrales und transparentes System für die Prüfung der Wesentlichkeit durch Dritte weiter zu untersuchen, indem sie den Bedarf ermittelt, die Auswirkungen bewertet und die Rolle definiert, die Ressourcen, einschließlich neuer Technologien wie KI, sowie verwandte Technologien und/oder vom EPA beigesteuertes technisches Fachwissen in diesem Zusammenhang spielen könnten, und das gewonnene Wissen als Input für die für Anfang 2022 geplante Gesetzgebungsinitiative zu SEP auf der Grundlage entsprechender Folgenabschätzungen zu nutzen; |
18. |
stellt fest, dass ein ausgewogenes Lizenzierungssystem für SEP bedeutsam ist, und betont, dass stabile, effiziente und faire Regeln hierfür sehr wichtig sind; betont, dass es sich bei „fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen“ (FRAND) um vage Rechtsbegriffe handelt, die Rechtsunsicherheit mit sich bringen, und fordert die Kommission auf, die Entwicklungen in der Branche zu beobachten und mehr Klarheit über die verschiedenen Aspekte der FRAND sowie die Rechtsprechung zu schaffen, unter anderem durch die Benennung einer Beobachtungsstelle (Kompetenzzentrum) für diesen Zweck; erinnert an seine frühere Forderung an die Kommission, Jahresberichte zu veröffentlichen, in denen tatsächliche Fälle der Nichteinhaltung der FRAND und so genannte „Patentüberfälle“ und „Patent Hold-outs“ dokumentiert werden; |
19. |
betont, wie wichtig es ist, die Transparenz der Datenbanken der Normenorganisation zu erhöhen und fordert die Normenorganisation auf, ihr Deklarationssystem und ihre Datenbanken zu aktualisieren; hebt in diesem Zusammenhang Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 (18) hervor, der vorsieht, dass das EPA die Aufgabe hat, die Lizenzzusagen des Inhabers eines Patents mit einheitlicher Wirkung im Rahmen internationaler Normungsgremien entgegenzunehmen und zu registrieren; fordert die Kommission auf, das Verhalten von Unternehmen aus Drittstaaten in internationalen Normungsorganisationen weiterhin zu beobachten, das zusammen mit den jüngsten Entscheidungen ausländischer Gerichte europäische Unternehmen stark benachteiligt, indem es die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes beeinträchtigt; |
20. |
weist auf die Bedeutung von Transparenz und die Notwendigkeit hin, proaktiv die notwendigen Informationen im Vorfeld zur Verfügung zu stellen, wenn standardessentielle Patente zu FRAND-Bedingungen so lizenziert werden, dass ein faires Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Parteien in gutem Glauben gewährleistet wird; hebt die Tatsache hervor, dass die Frage, ob der Inhaber eines SEP den Grad der Lizenzierung in einer Lieferkette wählen kann oder ob jedes Unternehmen in der Wertschöpfungskette Zugang zu einer Lizenz haben muss, noch nicht geklärt ist, und fordert die Kommission daher auf, mit den einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um einen Ansatz für diese Frage zu finden und sie zu beantworten; |
21. |
hebt den Wert bestehender, von der Industrie geführter, freiwilliger Initiativen zur Erleichterung der SEP-Lizenzierung für das Internet der Dinge hervor, wie z. B. Lizenzierungspools, die die große Mehrheit der europäischen und internationalen Entwickler von Mobilfunktechnologie zusammenbringen; |
Geografische Angaben
22. |
erinnert daran, dass rund 3 300 Erzeugnisse in der EU als geografische Angaben (g. A.) geschützt sind und dass der jährliche Wert all dieser Erzeugnisse auf über 75 Mrd. EUR gestiegen ist, und begrüßt daher die Initiativen und Maßnahmen zur Stärkung, Modernisierung, Straffung und besseren Durchsetzung des Systems der geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine und Spirituosen, um es präziser und wirksamer zu machen, da sie zur Schaffung und zum Schutz hochwertiger Arbeitsplätze, zur Förderung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit in ländlichen Gebieten und zur Förderung der kulturellen Vielfalt Europas beitragen; |
23. |
ist der Auffassung, dass die Frage des Verwaltungsaufwands für die Erzeuger im Zusammenhang mit der Eintragung, der Änderung und der Verwaltung der Produktspezifikationen von geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten im Mittelpunkt der künftigen Debatten stehen sollte; weist erneut darauf hin, dass die Verfahren zur Änderung der Produktspezifikationen geografischer Angaben im Rahmen der Überprüfung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für Wein und Agrarlebensmittel vereinfacht und gestrafft wurden, und dass dieser Ansatz in Zukunft noch verstärkt werden sollte; |
24. |
weist darauf hin, dass von den Landwirten selbst gewonnenes Saatgut in einigen afrikanischen Ländern mehr als 80 % des Gesamtbedarfs der Landwirte an Saatgut ausmacht; fordert die EU auf, Regelungen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu unterstützen, die der Entwicklung von an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Saatgutsorten und von Saatgut, das von den Landwirten selbst gewonnen wurde, förderlich sind, was im Einklang mit dem Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und mit Artikel 19 der Erklärung der Vereinten Nationen zu den Rechten von Kleinbauern und anderen Menschen, die in ländlichen Gebieten arbeiten, steht; |
25. |
hält es für wesentlich, die Rechte des geistigen Eigentums so zu schützen, dass Forschung und Innovation gefördert werden, insbesondere mit dem Ziel, widerstandsfähigere landwirtschaftliche Sorten einzuführen, die besser an den Klimawandel angepasst sind, sowie nachhaltige und agrarökologische Landwirtschaftsmodelle zu verwirklichen, die schonend mit den natürlichen Ressourcen und achtsam mit dem Potenzial von nicht geschütztem und heterogenem Vermehrungsmaterial in der biologischen Landwirtschaft umgehen; betont, dass für den Schutz des Sortenschutzrechts ein starkes und durchsetzbares System in der EU erforderlich ist und hebt daher die wichtige Rolle der Systeme des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen hervor; weist darauf hin, dass Rechte des geistigen Eigentums auch zu der Ernährungssicherheit, der Resilienz und der Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschafts- und Ernährungsmodells der EU beitragen müssen; |
26. |
betont, dass größere Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Transparenz bei Status und Patentierbarkeit biologischen Materials zu erhöhen; weist darauf hin, dass Züchtern ein angemessener Zugang zu Informationen über das biologische Material, das im Pflanzenzüchtungsverfahren verwendet werden soll, gewährt werden sollte; betont, dass die Kommission neue Methoden für die Abfrage und den wirksamen Austausch von Informationen einführen sollte; spricht sich gegen jedwede Patentierung von lebenden Tieren aus; |
27. |
ist der Auffassung, dass die Anerkennung von geographischen Angaben für nicht-landwirtschaftliche Produkte für die Prioritäten der in der Entwicklung befindlichen EU-Programme, einschließlich derjenigen der Industriestrategie, durch die Entwicklung kurzer Lieferketten sowie des Grünen Deals relevant ist, da lokal hergestellte Produkte mit größerer Rückverfolgbarkeit und Transparenz bezüglich der Herkunft des Produkts und der verwendeten Herstellungsprozesse gefördert werden; |
28. |
unterstützt die Kommission in ihrer Initiative, auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung einen wirksamen und transparenten EU-Schutz geografischer Angaben (g. A.) sui generis für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse einzuführen, die ein Erzeugnis als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einer Region oder einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend ausweisen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmtes Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen ist, um sich unter anderem an die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben anzupassen, das die EU unterzeichnet hat und das die Möglichkeit vorsieht, geografische Angaben sowohl für landwirtschaftliche als auch für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu schützen; erwartet, dass die Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch Ende 2021, einen Gesetzgebungsvorschlag hierfür vorlegt; |
29. |
betont, dass die Einführung eines EU-Systems zum Schutz geografischer Angaben sui generis für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse darauf abzielen sollte, den Verbrauchern Vorteile zu bringen, indem die Kenntnis der Angaben über die Echtheit des Erzeugnisses erleichtert wird, positive wirtschaftliche Auswirkungen auf Kleinstunternehmen und KMU zu haben, indem die Wettbewerbsfähigkeit gefördert wird, und sich allgemein auf die Beschäftigung, die Entwicklung und den Tourismus in ländlichen und weniger entwickelten Gebieten auszuwirken, was insbesondere zur Erholung der EU nach der COVID-19-Krise beitragen könnte; ist der Ansicht, dass ein solcher Schutz sui generis für nicht-landwirtschaftliche geografische Angaben auch den Zugang zu Drittlandsmärkten durch EU-Handelsabkommen erleichtern würde; ist jedoch der Ansicht, dass das System notwendige Schutzmaßnahmen enthalten muss, einschließlich wirksamer und transparenter Anwendungs- und Widerspruchsmechanismen; |
30. |
nimmt zur Kenntnis, dass es der derzeitige EU-Markenschutz den Erzeugern nicht ermöglicht, die Verbindung zwischen Qualität und geografischer Herkunft zu bescheinigen, und dass einige Mitgliedstaaten bereits nationale Systeme des Schutzes sui generis von geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt haben, da es kein harmonisiertes Schutzsystem gibt, was zu einer Zersplitterung des Marktes und Rechtsunsicherheit führt und auch Auswirkungen zum Nachteil der Erzeuger hat; vertritt die Auffassung, dass ein harmonisierter Schutz auf Unionsebene die notwendige Rechtssicherheit für alle Akteure schaffen und gleichzeitig gewährleisten würde, dass Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums für Industrie- und Handwerkserzeugnisse verhindert werden, so dass die EU ihre Interessen auf internationaler Ebene besser schützen kann; |
31. |
schlägt vor, das EUIPO mit der Einrichtung eines Registers für nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben zu betrauen, um Einheitlichkeit bei deren Prüfung und Schutz in der gesamten Union sicherzustellen; |
Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz von Geschmacksmustern
32. |
betont, dass das derzeitige System des Geschmacksmusterschutzes auf EU-Ebene vor 20 Jahren eingeführt wurde und überarbeitet werden sollte; begrüßt daher die Bereitschaft der Kommission, die Rechtsvorschriften der Union zum Geschmacksmusterschutz zu modernisieren, um den Übergang zur digitalen, nachhaltigen und umweltfreundlichen Wirtschaft besser zu unterstützen; fordert die Kommission auf, zum einen das Eintragungsverfahren zu aktualisieren, damit neue Formen von Geschmacksmustern wie grafische Benutzeroberflächen, virtuelle und animierte Designs, Schriftarten und Symbole sowie solche, die aufgrund neuer Entwicklungen und Technologien relevant geworden sind, auf einfache und weniger aufwändige Weise geschützt werden können, und zum anderen die Anmelde- und Nichtigkeitsverfahren in den Mitgliedstaaten weiter zu harmonisieren; |
33. |
stellt fest, dass der Musterschutz für Teile, die zur Reparatur komplexer Produkte verwendet werden, nur teilweise harmonisiert ist; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten bereits eine „Ausnahmeregelung für Ersatzteile“ oder eine „Reparaturklausel“ in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen haben, um die Herstellung und den Verkauf von Bauteilen komplexer Produkte ohne Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu ermöglichen; stellt fest, dass dies zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und zu Rechtsunsicherheit führt; fordert die Kommission daher auf, in ihren künftigen Vorschlag eine „Reparaturklausel“ aufzunehmen, die dazu beitragen wird, den Übergang zu einer nachhaltigeren und umweltfreundlicheren Wirtschaft zu unterstützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; |
34. |
ist der Ansicht, dass das EU-System zum Schutz von Geschmacksmustern an das EU-Markensystem angeglichen werden sollte, damit Inhaber von Geschmacksmustern verhindern können, dass Waren, die gegen den Geschmacksmusterschutz verstoßen, in das Zollgebiet der EU gelangen, da die mit Marken verbundenen Rechte gegenüber auf der Durchfuhr durch die EU befindlichen Waren, die gegen den Markenschutz verstoßen, durchgesetzt werden können, während dies bei Geschmacksmustern nicht der Fall ist; fordert die Kommission auf, diese Regelungslücke bei der Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Geschmacksmuster zu schließen und es Markeninhabern zu ermöglichen, auf der Durchfuhr durch die EU befindliche Waren, die den Geschmacksmusterschutz verletzen, aus dem Verkehr zu ziehen; |
35. |
ist überzeugt, dass der Geschmacksmusterschutz im gesamten Binnenmarkt einheitlich angeboten werden sollte, und schlägt der Kommission vor, über eine Angleichung der Geschmacksmusterrichtlinie und der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nachzudenken, um eine stärkere Rechtssicherheit zu schaffen; |
Bekämpfung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums
36. |
weist darauf hin, dass nachgeahmte Waren, wie z. B. gefälschte Arzneimittel oder gefälschte persönliche Schutzausrüstungen oder -masken im Zusammenhang mit Gesundheitskrisen, wie der COVID-19-Pandemie, eine ernste Bedrohung für die Gesundheit und Sicherheit der EU-Bürger darstellen und die öffentliche Gesundheit ernsthaft schädigen können; gibt zu bedenken, dass die Marktüberwachungstätigkeiten zwar dem Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses dienen, während nachgeahmte Produkte mit dem Schutz privater Rechte des geistigen Eigentums zusammenhängen, jedoch ein enger Zusammenhang zwischen nachgeahmten Produkten und den Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher besteht; |
37. |
hebt hervor, dass im Jahr 2016 bis zu 6,8 % der EU-Einfuhren im Gegenwert von 121 Mrd. EUR auf nachgeahmte Waren entfielen und dass ihre Verfügbarkeit im Binnenmarkt im Zeitraum 2013–2017 direkte Umsatzverluste in Höhe von 50 Mrd. EUR und annähernd 416 000 direkte Arbeitsplatzverluste verursacht hat (19) verweist darauf, dass die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums mit geringem Risiko verbunden ist, sowohl im Hinblick auf die Ertappungswahrscheinlichkeit als auch auf die Sanktion im Fall einer Ertappung; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemeinsam mit der Kommission, den Zollbehörden, der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Europol), Interpol und den Strafverfolgungsbehörden Strategien zu koordinieren und wirksame und abschreckende Sanktionen zu entwickeln, um insbesondere die Menge an gefährlichen Produkten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, zu begrenzen und Nachahmungen und Produktpiraterie zu bekämpfen, vor allem wenn sie mit organisierter Kriminalität in Verbindung stehen; |
38. |
bedauert, dass das Internet in erheblichem Umfang für die Verbreitung nachgeahmter Produkte, rechtsverletzender Inhalte und gegen Rechte des geistigen Eigentums verstoßender Dienstleistungen genutzt wird, was erhebliche negative Auswirkungen auf die verarbeitende Industrie in der EU sowie auf die Kreativ-, Kultur- und Sportbranche hat; begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein Gesetz über digitale Dienste; hebt die Tatsache hervor, dass der Grundsatz „Know your business customer“ (Kenne deinen Geschäftskunden) und das System der vertrauenswürdigen Hinweisgeber einen enormen Beitrag zur Bekämpfung von Nachahmungen leisten würden und dass KI und Blockchain eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren, die online erhältlich sind, spielen und zu einer besseren Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in der gesamten Lieferkette beitragen könnten; unterstützt daher den Einsatz neuer Technologien zur Bekämpfung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und begrüßt die von der Beobachtungsstelle des EUIPO in diesem Zusammenhang erstellten faktengestützten Veröffentlichungen; |
39. |
erkennt das große Potenzial der Blockchain-Technologien für die Eintragung und den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums an; betont, dass Blockchain-Systeme dazu beitragen können, die Lieferkette durch Rückverfolgbarkeit zu sichern, Sicherheit zu gewährleisten und jeden Schritt gegen die Gefahren der Nachahmung auf jeder Ebene der Lieferkette zu schützen; weist insbesondere im Hinblick auf die Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums darauf hin, dass die Ämter für geistiges Eigentum technische Standards für ihre Blockchain-Lösungen annehmen müssen, um Interoperabilität zu ermöglichen; betont, dass KI und verwandte Technologien, die für das Eintragungsverfahren zur Erteilung von Schutzrechten eingesetzt werden, kein Ersatz für eine menschliche Überprüfung sein können, die von Fall zu Fall durchgeführt wird, um für Qualität und Fairness der Entscheidungen zu sorgen; |
40. |
stellt fest, dass zwischen der Kriminalität im Bereich des geistigen Eigentums und der organisierten und schweren internationalen Kriminalität ein Zusammenhang besteht; begrüßt daher den Beschluss des Rates, im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) für den nächsten Zyklus 2022–2025 Verstöße im Bereich des geistigen Eigentums wieder auf die Liste der vorrangigen Bereiche der Kriminalitätsbekämpfung in der EU zu setzen, und fordert den Rat auf, derartige Verstöße auch künftig auf dieser Liste zu belassen und die länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, dem EUIPO, der Europol, der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu verbessern; |
41. |
begrüßt die Absicht der Kommission, ein EU-Instrumentarium zur Bekämpfung von Produktpiraterie zu entwickeln, um die Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern, Behörden, Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und EU-Ebene und zwischengeschalteten Stellen durch eine weitere Klärung der Rollen und Zuständigkeiten zu verbessern, mit dem Ziel, einen wirksamen Informations- und Datenaustausch zwischen den Hauptakteuren zu erleichtern, den Einsatz neuer Instrumente zu fördern und die Produktpiraterie zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die vorsätzliche Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu überwachen, auch in Fällen, in denen die Verletzung bösgläubig und bewusst als Geschäftsstrategie eingesetzt wird, und sich für eine stärkere Kontrolle durch die Zollbehörden im Rahmen der Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Produkte und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen ihnen einzusetzen; fordert die Kommission auf, die Schaffung eines ähnlichen EU-Instrumentariums zur Bekämpfung anderer Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu erwägen; |
42. |
betont, dass auch eine langfristige Aufklärung über geistiges Eigentum in Schulen in Bezug auf Nachahmungen und Piraterie notwendig ist, um zu erreichen, dass die Bereitschaft zum Konsum von Waren und Dienstleistungen, die das geistige Eigentum verletzen, abnimmt; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, mit dem EUIPO zusammenzuarbeiten, um Sensibilisierungskampagnen — auch im Bereich des 3-D-Drucks — einzuleiten; erinnert daran, dass die 3D-Druck-Technologie einige spezifische rechtliche Bedenken in Bezug auf alle Bereiche des Rechts des geistigen Eigentums, wie Urheberrecht, Patente, Muster, dreidimensionale Marken und geografische Angaben, aufwerfen kann; |
43. |
fordert die Kommission auf, den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums und die Durchsetzung in Nicht-EU-Ländern weiter zu fördern, u. a. durch eine Aufstockung der Mittel für gezielte EU-Programme zur technischen Zusammenarbeit und zum Aufbau von Kapazitäten, wie die drei laufenden Schlüsselprogramme für die Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum mit China, Südostasien und Lateinamerika und die gemeinsame Partnerschaft mit dem afrikanischen Kontinent zur Förderung einer besseren Generierung und Verwaltung von Rechten des geistigen Eigentums, sowie durch die Unterstützung von Regelungen für geistiges Eigentum, mit denen die lokale landwirtschaftliche Entwicklung gefördert wird; legt in diesem Zusammenhang der Kommission nahe, auf der Grundlage der Erfahrungen der EU die politischen Entscheidungsträger und Durchsetzungsbehörden zu unterstützen und ihnen Wissen und Leitlinien zur Steigerung ihrer Kapazität zur Bekämpfung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums an die Hand zu geben, machbare Lösungen zu fördern, mit denen die Kosten erheblich gesenkt und die Verfahren erheblich vereinfacht werden können, was die Erlangung, Aufrechterhaltung und Durchsetzung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums anbelangt, und die Rechteinhaber über die sich wandelnden Begehungsformen von Verstößen und das Angebot von Produktnachahmungen zu informieren; |
Neue Herausforderungen für die Politikgestaltung im Bereich des geistigen Eigentums
44. |
betont, dass der Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit KI-Technologien wichtig ist und gebührend berücksichtigt werden sollte und dass die derzeitigen Vorschriften zum Schutz computerimplementierter Erfindungen durch Patente zwar möglicherweise auch KI-Technologien abdecken, aber ein Bedarf an klaren Kriterien für den Schutz von Erfindungen besteht, die mit Unterstützung von KI-Technologien generiert wurden; fordert die Kommission daher auf, in Zusammenarbeit mit dem EPA und dem EUIPO Rechtssicherheit in diesem Bereich zu schaffen und die Angelegenheit auf internationaler Ebene in der WIPO aufmerksam zu verfolgen; |
45. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, die Bestimmungen der Urheberrechtsrichtlinie unverzüglich und auf eine Weise umzusetzen, die der von den beiden gesetzgebenden Organen erzielten Einigung entspricht, den durch sie gebotenen Schutz zu verbessern und Ausnahmen wie den Zugang zu Online-Bildung und digitalisiertem Kulturerbe zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, Verträge über die Abtretung aller Nutzungsrechte („Buy-out-Verträge“) zu überwachen, um eine faire Vergütung von Urhebern auf der Grundlage des Urheberrechts sicherzustellen; betont, dass die mangelnde Harmonisierung der Vorschriften über Urheberschaft und den Besitz von Urheberrechten zu unterschiedlichen nationalen Lösungen für KI-unterstützte Werke führen kann; |
46. |
betont, dass es trotz eines hohen Maßes an Harmonisierung der Rechte des geistigen Eigentums in Europa immer noch an einer effizienten grenzüberschreitenden Durchsetzung dieser Rechte in der EU mangelt; |
47. |
begrüßt die Ankündigung der Kommission, die Datenbankrichtlinie zu überprüfen, um den Zugang zu Daten und deren Nutzung unter Wahrung berechtigter Interessen zu erleichtern; weist darauf hin, dass die Forschung noch immer durch unnötige Hindernisse beeinträchtigt wird und dass robuste Datenräume weiterentwickelt werden müssen, um es Forschern zu ermöglichen, auch unter außergewöhnlichen Zeitbeschränkungen wissenschaftliche Lösungen zu finden; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Beschränkungen und Ausnahmen für ausschließliche Rechte hervor; |
48. |
bedauert, dass in der von der Kommission im Jahr 2016 durchgeführten Studie über Patenthaie in Europa (20) keine klare Antwort auf die Frage gegeben wurde, ob mit den Geschäftsmodellen einiger Patenthaie, die darin bestehen, Patente von Dritten zu erwerben und zu versuchen, Einnahmen zu generieren, indem sie Patente gegen vermeintliche Verletzer unter Ausnutzung von Asymmetrien in Rechtsstreitigkeiten durchsetzen, Schlupflöcher in bestehenden Rechtsvorschriften missbräuchlich ausgenutzt werden, sodass sie ein Problem darstellen, das angegangen werden sollte; fordert die Kommission auf, dieses Problem weiter zu verfolgen und eine entsprechende eingehende Studie durchzuführen; |
49. |
begrüßt die Bemühungen aller Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Gerichte bei der Behandlung von Unterlassungsklagen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen; |
50. |
stellt fest, dass der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums von entscheidender Bedeutung ist, um Anreize für die Forschung und die Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren, einschließlich neuer Arzneimittel, zu schaffen, ist jedoch überzeugt, dass zur Bekämpfung weltweiter Gesundheitsnotlagen, zur Verbesserung der Zugänglichkeit bestimmter medizinischer Produkte und zur Ermöglichung lebensrettender Eingriffe im öffentlichen Interesse eine freiwillige gemeinsame Nutzung von Patenten, Zwangslizensierung und die im TRIPS-Abkommen der WTO vorgesehenen Flexibilitätsregelungen wichtig sind; fordert die Kommission daher auf, mögliche Optionen zu analysieren und zu prüfen, mit denen die Wirksamkeit und eine bessere Koordinierung der Zwangslizenzierung in der EU sichergestellt werden können, wobei Fälle, in denen in der EU auf die Zwangslizenzierung zurückgegriffen wurde, die diesbezüglichen Gründe und die Voraussetzungen für die Erteilung von Zwangslizenzen sowie die wirtschaftlichen Folgen der Zwangslizenzierung und die Frage, ob damit die gewünschte Wirkung erzielt wurde, zu berücksichtigen sind; |
51. |
betont, dass eine gerechtere Verteilung von Impfstoffen weltweit für ein wirksames Vorgehen gegen die Ausbreitung von COVID-19 und seiner Mutationen von entscheidender Bedeutung ist und dass ein globaler Zugang zu COVID-19-Impfstoffen unterstützt werden muss; stellt fest, dass ein mangelnder Zugang zu erschwinglichen Impfstoffen in Entwicklungsländern weiter eine große Herausforderung darstellt; unterstützt daher die Bemühungen der Kommission und der Mitgliedstaaten, Drittstaaten dazu zu bewegen, bestehende Ausfuhrverbote aufzuheben und Impfstoffspenden auszuweiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich stärker dafür einzusetzen, den Technologietransfer und die freiwillige Lizenzierung für Rechte des geistigen Eigentums zu unterstützen, um den globalen Zugang zu erschwinglichen medizinischen Produkten im Zusammenhang mit COVID-19 zu verbessern, globale Produktionsbeschränkungen und Lieferengpässe anzugehen und damit endemische oder pandemische Infektionskrankheiten in der Weltbevölkerung zu behandeln; |
52. |
begrüßt den Umstand, dass für die am wenigsten entwickelten Länder bereits eine Aussetzungsregelung bis zum 1. Januar 2033 gilt, was die Umsetzung der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens zu Arzneimitteln betrifft; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit der WTO ihrer Zusage nachzukommen, in aktive und konstruktive textbasierte Verhandlungen in der WTO einzutreten, um darauf hinzuwirken, Anreize für die Aufstockung der Produktionskapazitäten für Impfstoffe in Entwicklungsländern zu bieten und diese zu unterstützen und Anreize für eine freiwillige und rasche Bündelung von Rechten des geistigen Eigentums in Krisenzeiten sowie für freiwillige Lizenzierungsvereinbarungen zu setzen, sowie einen Dialog über bestehende Hindernisse für die freiwillige Lizenzierung und ihre Überwindung einzuleiten; |
53. |
regt an, dass auf Unionsebene das Amt eines Koordinators für geistiges Eigentum eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass bei der EU-Politik im Bereich des geistigen Eigentums ein ganzheitlicher und koordinierter Ansatz verfolgt wird, und um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen nationalen Behörden für geistiges Eigentum, den Generaldirektionen der Kommission und anderen für die Rechte des geistigen Eigentums zuständigen Stellen, etwa dem EPA, dem EUIPO, der WIPO und anderen einschlägigen Akteuren zu verbessern; weist darauf hin, dass der Koordinator für geistiges Eigentum den Kampf gegen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums auf höchster politischer Ebene weiter fördern und erforderlichenfalls weitere Aufgaben im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums übernehmen könnte; |
54. |
ist der Ansicht, dass die Förderung einer besseren Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums in der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft notwendig ist, um die hervorragende Forschung in Europa in Innovationen zu verwandeln, die den Bürgern und Unternehmen zugutekommen; betont, dass in diesem Zusammenhang öffentlich finanziertes geistiges Eigentum auf faire und wirksame Weise genutzt werden muss und dass die mit EU-Mitteln erzielten Ergebnisse zur Verbesserung der Wirtschaft in der EU für alle genutzt werden sollten; |
55. |
weist darauf hin, dass schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige den Großteil der Handelsaktivitäten der EU ausmachen und dass es auch von wesentlicher Bedeutung ist, die Rechte des geistigen Eigentums in Drittländern zu schützen und durchzusetzen; begrüßt die Zusage der Kommission, bei künftigen Freihandelsabkommen auf einen starken Schutz der Rechte des geistigen Eigentums hinzuwirken; fordert die Kommission auf, die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums bei der Welthandelsorganisation (WTO) und der WIPO zu thematisieren; |
56. |
weist darauf hin, dass eine der größten Herausforderungen für Entwicklungsländer darin besteht, durch wirtschaftliche Diversifizierung in der globalen Wertschöpfungskette aufzusteigen, was faire und entwicklungsfördernde weltweite Handelsregeln voraussetzt; |
57. |
fordert die Entwicklungsländer auf, die regionalen Wertschöpfungsketten, den intraregionalen Handel und Investitionen in die Gesundheit und gesundheitsbezogene Bereiche zu stärken, und zwar insbesondere durch gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen in der medizinischen Forschung und regionale Ressourcenbündelung; stellt mit Besorgnis fest, dass dem Global Trade Alert zufolge bis zum 21. März 2020 seit dem Beginn dieses Jahres 54 Regierungen Ausfuhrbeschränkungen für wesentliche medizinische Ausrüstung eingeführt hatten; betont, dass regionale Handelsabkommen genutzt werden sollten, um Ausfuhrverbote für wichtige Produkte in Zeiten globaler und regionaler Engpässe, wie im Fall der derzeitigen Pandemiekrise, zu verhindern; |
o
o o
58. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1.
(2) ABl. L 271 vom 24.10.2019.
(3) ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(4) ABl. L 153 vom 11.6.2019, S. 1.
(5) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92.
(6) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34.
(7) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.
(8) ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28.
(9) ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.
(10) ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 25.
(11) ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 129.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0236.
(13) ABl. C 349 vom 17.10.2017, S. 2.
(14) ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 102.
(15) EPA, EUIPO: Schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige und Wirtschaftsleistung in der Europäischen Union: Branchenanalysebericht, 3. Auflage, September 2019.
(16) ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(17) Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission: Pilot study for Essentiality Assessment of Standard Essential Patents (Pilotstudie zur Bewertung der Wesentlichkeit von standardessenziellen Patenten), 2020.
(18) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1).
(19) EUIPO-Statusbericht 2020 über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums: Jahresdurchschnittszahlen, 2013–2017.
(20) Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission, Patent Assertion Entities in Europe: Their impact on innovation and knowledge transfer in ICT markets (Patenthaie in Europa: ihre Auswirkungen auf die Innovation und den Wissenstransfer in IKT-Märkten), 2016.
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/37 |
P9_TA(2021)0454
Statut und Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zur Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (2021/2018(INI))
(2022/C 205/04)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 2 und Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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gestützt auf die Artikel 224 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1) (im Folgenden „die Verordnung“), geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Mai 2018 (2) und die Verordnung (EU, Euratom) 2019/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 (3), insbesondere Artikel 38 Absatz 1, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (4) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), |
— |
nach Anhörung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) und Konsultation ihrer jährlichen Tätigkeitsberichte, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 19. April 2021 an das Präsidium über die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen auf europäischer Ebene, |
— |
gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0294/2021), |
A. |
in der Erwägung, dass starke politische Parteien und Stiftungen auf EU-Ebene für die Entwicklung eines wahrhaft europäischen öffentlichen Raums von wesentlicher Bedeutung sind; |
B. |
in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien eine wichtigere Rolle bei den Wahlen zum Europäischen Parlament spielen und dazu beitragen sollten, das politische Bewusstsein für die EU zu schärfen und den Willen der Bürgerinnen und Bürger der EU zum Ausdruck zu bringen; in der Erwägung, dass die politische Vielfalt für den öffentlichen Diskurs und den Ausdruck der Meinung der Bürger von wesentlicher Bedeutung ist; |
C. |
in der Erwägung, dass Parteien im Rahmen des politischen Wettbewerbs nicht als unparteiische Einheiten betrachtet werden können und dass ihre Finanzierung nicht auf apolitische Ausgaben reduziert werden kann; |
D. |
in der Erwägung, dass das Mandat der europäischen politischen Stiftungen unter anderem darin besteht, das politische Bewusstsein für die Debatte über Fragen der europäischen Politik und den Prozess der europäischen Integration zu schärfen und zu dieser Debatte beizutragen, und dass sie in diesem Rahmen auch Angebote entwickeln, die sich nicht ausschließlich an die Mitglieder oder Wähler einer bestimmten Partei richten, sondern allen unter den gleichen Bedingungen offenstehen; |
E. |
in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien und Stiftungen mit ihren nationalen Mitgliedsparteien und Partnern zusammenarbeiten sollten, um sie dabei zu unterstützen, die Union und ihre Politik den Bürgern näher zu bringen und die demokratische Legitimität zu stärken; |
F. |
in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien mit ihren entsprechenden nationalen Pendants zusammenarbeiten sollten, um eine interaktive Beteiligung in Bezug auf EU-Themen zu erleichtern; |
G. |
in der Erwägung, dass es, um den Willen der Unionsbürger weiterhin zu kennen und ihm Ausdruck zu verleihen, von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Rolle und die Arbeitsweise der europäischen politischen Parteien und Stiftungen nicht auf Fragen von ausschließlich europäischer Bedeutung auf Unionsebene beschränkt sind; in der Erwägung, dass es diesen europäischen politischen Parteien und Stiftungen gestattet sein sollte, ihre Mittel zur Finanzierung von Tätigkeiten zu verwenden, die dazu beitragen, die EU-Bürger zu informieren und das Bewusstsein für Themen im Zusammenhang mit der Politik der EU zu schärfen; |
H. |
in der Erwägung, dass ausreichende Finanzmittel eine Voraussetzung dafür sind, dass europäische politische Parteien und Stiftungen ihre Aufgaben wahrnehmen können, während vollständige Transparenz und Rechenschaftspflicht eine Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher Mittel aus dem Unionshaushalt sein sollten; |
I. |
in der Erwägung, dass europäische politische Parteien und Stiftungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und im Rahmen der Außenbeziehungen der Union eine Rolle bei der Förderung der Politik der EU gegenüber den Nachbarländern spielen können; in der Erwägung, dass sie daher offen für die Mitgliedschaft von Parteien oder Einzelpersonen aus diesen Ländern sein sollten und die Möglichkeit haben sollten, Beiträge von ihnen zu erhalten, sofern vollständige Transparenz und die Einhaltung von Artikel 325 AEUV und der Vorschriften der Union zur Bekämpfung von Betrug und Korruption gewährleistet sind; |
J. |
in der Erwägung, dass es europäischen politischen Parteien und Stiftungen möglich sein sollte, neben Beiträgen und Spenden zusätzliche Einkommensarten zu haben; |
K. |
in der Erwägung, dass eine Angleichung des Kofinanzierungssatzes für europäische politische Parteien an die Höhe, die den politischen Stiftungen auferlegt wird, die Anhäufung von Schulden verhindern würde; |
L. |
in der Erwägung, dass das System der Verwaltungskontrolle der Ausgaben unter Wahrung der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwendung der öffentlichen Mittel vereinfacht werden sollte und insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage von Abschlüssen gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards gestrichen werden sollte, da sie nicht der Natur der europäischen politischen Parteien und Stiftungen entspricht und einen unnötigen zeitaufwändigen und kostspieligen Aufwand darstellt; |
M. |
in der Erwägung, dass eine Anpassung des Übertragungszeitraums für europäische politische Stiftungen an die Anforderungen an politische Parteien eine zweite Kontrollebene verhindern und somit den Verwaltungsaufwand für Stiftungen erheblich verringern würde; |
Bewertung der Anwendung der Verordnung
1. |
weist erneut darauf hin, dass die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen den rechtlichen Rahmen bildet, innerhalb dessen die Rechte und Pflichten der Parteien und Stiftungen festgelegt sind; hebt hervor, dass die gemäß der Verordnung bereitgestellten Mittel Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sind und daher im Einklang mit der Haushaltsordnung mit Schwerpunkt auf dem allgemeinen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt werden sollten; |
2. |
stellt fest, dass im Jahr 2018 die Verordnung erstmals umgesetzt wurde; begrüßt den von der Behörde vorgelegten jährlichen Tätigkeitsbericht 2019; nimmt die wichtigsten Tätigkeiten und die größten Herausforderungen zur Kenntnis, die 2019 zu bewältigen waren; stellt fest, dass die Behörde im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament 2019 zum ersten Mal die Rechnungsführung von europäischen Parteien und Stiftungen geprüft hat, um sicherzustellen, dass diese mit der Verordnung im Einklang steht, wohingegen die Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments sicherstellte, dass die Haushaltsordnung eingehalten wurde; begrüßt, dass die Behörde 2019 keine Sanktionen gegen eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung verhängen musste; nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde darüber hinaus einem beim Gericht der Europäischen Union anhängigen Verfahren beigetreten ist und mit den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet hat, um ein Netz von nationalen Kontaktstellen und Datenschutzbehörden einzurichten; |
3. |
erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 38 der Verordnung verpflichtet ist, bis Ende 2021 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung zu verabschieden, und dass die Kommission sechs Monate danach einen Bericht zu diesem Thema vorzulegen hat, dem ein Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung beigefügt werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass der Fahrplan der Kommission eine Verschärfung der Finanzierungs- und Durchsetzungsvorschriften, eine Verringerung des Verwaltungsaufwands, eine Verbesserung der Transparenz sowie eine Stärkung der wirklich gewählten Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der EU vorsieht; weist ferner darauf hin, wie wichtig es ist, der Gefahr einer Einmischung aus dem Ausland und Verstößen gegen Datenschutzvorschriften zu begegnen; |
4. |
begrüßt den von der Kommission angekündigten neuen Aktionsplan für Demokratie in Europa, einschließlich des Legislativvorschlags für mehr Transparenz bei bezahlter politischer Werbung und der Überarbeitung der Rechtsvorschriften über die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und Stiftungen; weist erneut darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 26. November 2020 zur Bestandsaufnahme zu den Wahlen zum Europäischen Parlament (5) vorgeschlagen hat, die Verordnung im Hinblick auf die Teilnahme an Europawahlen, die Transparenz der Finanzierung und ein Verbot von Spenden privater und öffentlicher Einrichtungen aus Drittländern zu ändern; |
5. |
erkennt an, dass die Verordnung den Status europäischer politischer Parteien und Stiftungen gegenüber dem früheren Rechtsrahmen, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (6) geschaffen wurde, verbessert hat, insbesondere indem anerkannt wurde, dass diese Einrichtungen Unionsrechtspersönlichkeit besitzen, und indem die unabhängige Behörde eingerichtet wurde; |
6. |
erkennt die Rolle der Behörde an, die die ihr durch die Verordnung übertragenen Aufgaben übernommen hat; |
7. |
stellt jedoch fest, dass eine Reihe administrativer und politischer Hindernisse europäische politische Parteien und Stiftungen immer noch daran hindern, ihr Potenzial als aktive und sichtbare Akteure der europäischen Demokratie sowohl auf europäischer Ebene als auch in den Mitgliedstaaten voll auszuschöpfen; |
8. |
betont die Bedeutung der Registrierung europäischer politischer Parteien und Stiftungen, da sie die Einhaltung aller Bedingungen der Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte, erfordert und die Förderfähigkeit aus dem Unionshaushalt von einer solchen Einhaltung abhängig macht, sowie die Notwendigkeit, für uneingeschränkte Transparenz zu sorgen; |
9. |
ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Verordnung diesbezüglich geändert werden sollte, um klarzustellen, dass die Achtung der Grundwerte der EU sowohl für die europäischen politischen Parteien selbst als auch für ihre Mitgliedsparteien gelten sollte; |
10. |
begrüßt die Verschärfung der Bestimmungen über die Überwachung der Einhaltung der Grundwerte der Union durch europäische politische Parteien und Stiftungen und über das Verfahren zur Behandlung von Verstößen, einschließlich Sanktionen und Wiedereinziehung von Mitteln; |
11. |
ist der Ansicht, dass die jüngste Änderung der Verordnung, mit der Sanktionen für Verstöße gegen Datenschutzvorschriften eingeführt wurden, ein erster sinnvoller Schritt war, der jedoch weiter gestärkt werden sollte; |
12. |
ist der Ansicht, dass das derzeitige System zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Verwendung von Beiträgen und Zuschüssen im Hinblick auf Klarheit, Effizienz und Schnelligkeit verbessert werden muss; |
13. |
ist der Ansicht, dass es zu Verwirrung und Rechtsunsicherheit führt, wenn europäische politische Parteien und Stiftungen europäischen und nationalen Vorschriften unterworfen werden, die in unterschiedlichen Rechtsinstrumenten festgelegt sind; schlägt daher vor, die Vorschriften für europäische politische Parteien und Stiftungen weiter zu harmonisieren und zu stärken, um einen umfassenden EU-Rechtsrahmen für europäische politische Parteien und Stiftungen zu gewährleisten, der sich insbesondere mit den Bedingungen für die Registrierung, der Struktur und Arbeitsweise, der Sichtbarkeit und Transparenz sowie mit Sanktionen befasst; |
14. |
betont, dass die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und Stiftungen transparent sein und Artikel 325 AEUV unterliegen muss und keinen Missbrauch ermöglichen darf und dass sie ausschließlich für die Unterstützung politischer Programme und Tätigkeiten verwendet werden darf, die mit den in Artikel 2 EUV niedergelegten Grundprinzipien der Union in Einklang stehen; |
Probleme
15. |
erinnert daran, dass nationale Mitgliedsparteien gemäß der Verordnung verpflichtet sind, auf ihren Internetseiten das Logo, das politische Programm und einen Link zur Website der mit ihnen verbundenen europäischen Partei „auf deutlich sichtbare und benutzerfreundliche Weise“ anzuzeigen, damit die europäische politische Partei Zugang zu Finanzmitteln erhalten kann; ist besorgt darüber, dass dem Logos-Projekt von European Democracy Consulting zufolge die überwältigende Mehrheit der nationalen Mitgliedsparteien die Anforderung der Verordnung, das Logo anzuzeigen, nicht ordnungsgemäß umsetzen, da nur 15 % von ihnen das Logo auf deutlich sichtbare und benutzerfreundliche Weise anzeigen; |
16. |
betont, dass die Definition der indirekten Finanzierung durch europäische politische Parteien und Stiftungen an nationale Partner und Mitglieder präzisiert und vereinfacht werden muss, damit deren erforderliche Zusammenarbeit bei der Förderung und Erläuterung der Politik der EU sowie ihre Interaktion mit den EU-Bürgerinnen und -Bürgern nicht behindert wird; |
17. |
betont, dass das Verbot der Finanzierung von Kampagnen für Referenden zu EU-Themen dem Zweck europäischer politischer Parteien und Stiftungen zuwiderläuft; |
18. |
hebt hervor, dass die Finanzierung europäischer politischer Parteien und Stiftungen eng mit den in der Verordnung aufgeführten Eintragungskriterien zusammenhängt; erkennt an, dass sichergestellt werden muss, dass die Eintragungs- und Mitgliedschaftskriterien eine inklusive und echte Vertretung der auf EU-Ebene aktiven politischen Parteien vorsehen, wobei zu vermeiden ist, dass die demokratische Vertretung kleinerer politischer Parteien auf derselben Ebene behindert wird; erinnert daran, dass im Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Parlaments über den Schwellenwert für die Eintragung und die Unterstützung der Bürger diskutiert wurde; stellt fest, dass nach dem Brexit eine erhöhte Notwendigkeit besteht, verschiedene Kategorien von Parteimitgliedschaften und die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen zu überarbeiten; schlägt daher vor, die Eintragungsanforderungen und Vertretungskriterien zu überarbeiten, und dabei auch über eine direkte Mitgliedschaft von Bürgern nachzudenken; |
19. |
bedauert die enge Auslegung des in der Rechtsprechung festgelegten Begriffs der Mitgliedschaft, das Fehlen klarer Definitionen der Modalitäten für die Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien und das Fehlen differenzierter Zugehörigkeitsstufen zu europäischen politischen Stiftungen in der Verordnung, die keine Flexibilität bei der internen Organisation europäischer politischer Parteien und Stiftungen zulassen, insbesondere in Bezug auf assoziierte Mitglieder und Partner europäischer politischer Stiftungen, einschließlich solcher aus früheren Mitgliedstaaten und anderen europäischen Ländern; ist besorgt darüber, dass diese enge Auslegung dazu führt, dass die europäischen politischen Parteien ohne triftigen Grund daran gehindert werden, finanzielle Beiträge von solchen Mitgliedern zu erhalten; ist der Ansicht, dass auch die Modalitäten der Mitgliedschaft und der Zugehörigkeit zu europäischen politischen Stiftungen sowie der Forschungspartnerschaften mit ihnen geklärt werden sollten; |
20. |
ist der Ansicht, dass das Verbot der Mitgliedschaft in mehreren Parteien bzw. Stiftungen geklärt und ausgeweitet werden sollte; |
21. |
betont, dass die Einnahmekategorien in der Verordnung zu eng definiert sind und insbesondere andere mögliche rechtmäßig erworbene Eigenmittel nicht berücksichtigt werden; |
22. |
betont, dass sich herausgestellt hat, dass die Höhe der Kofinanzierung, die insbesondere europäischen politischen Parteien auferlegt wird, sehr schwer zu erreichen ist; |
23. |
ist der Auffassung, dass die Anforderung, dass die Rechnungslegung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowohl im Einklang mit den nationalen Rechnungslegungsstandards des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, als auch gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt werden muss, keinen Mehrwert schafft und unnötige Kosten und Verzögerungen mit sich bringt; |
24. |
bedauert, dass konzeptionelle Mängel in der Verordnung die europäischen politischen Parteien daran hindern, ihrer Rolle als moderne politische Parteien, die die Bürger mit dem politischen System verbinden, tatsächlich gerecht zu werden, da sie den Bürgern aufgrund der begrenzten Möglichkeit der individuellen Mitgliedschaft und ihrer begrenzten Rolle bei der Einflussnahme auf die Politikgestaltung oder der Gestaltung öffentlicher Agenden nicht bekannt sind und somit nicht annähernd das gleiche Maß an aktivistischer Mobilisierung bewirken können wie nationale und regionale Parteien; |
25. |
weist darauf hin, dass die Behörde nur begrenzte Befugnisse hat, wenn es darum geht, zu überprüfen, ob eine europäische politische Partei oder Stiftung gegen die gemeinsamen Werte der EU verstößt, und dass sie bislang noch nie von dem komplexen Verfahren im Zusammenhang mit der Achtung der Werte Gebrauch gemacht hat; fordert, dass der Aufbau der Behörde gestärkt wird, damit sie in der Lage ist, alle in der Verordnung festgelegten Kriterien, einschließlich der Achtung der Werte der Union und der demokratischen Entscheidungsstrukturen der europäischen politischen Parteien sowie der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Umsetzung von Sanktionen, besser zu überwachen und ihre vollständige Autonomie und Neutralität zu gewährleisten; |
26. |
nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass mehrere bestehende in der EU-Politik tätige und im Europäischen Parlament vertretene länderübergreifende politische Parteien aufgrund der in der Verordnung aufgeführten unverhältnismäßigen Anforderungen keine amtliche Eintragung als europäische politische Partei beantragen können, was der demokratischen Vertretung kleinerer politischer Parteien auf EU-Ebene im Wege steht; |
Verbesserungsvorschläge
27. |
ist der Ansicht, dass klare Regeln und Bedingungen für die gemeinsame Organisation und Kofinanzierung von Aktivitäten zu EU-Themen durch europäische politische Parteien und Stiftungen und ihre Mitglieder festgelegt werden sollten; ist der Ansicht, dass bei solchen gemeinsamen Aktivitäten die Anzeige des Logos der europäischen politischen Partei neben dem Logo der nationalen Mitgliedspartei verpflichtend sein sollte; |
28. |
betont, dass keine Vorschrift die Teilnahme von Vertretern und Mitarbeitern politischer Parteien an Veranstaltungen europäischer politischer Stiftungen verhindern sollte, wobei die Rechtfertigung in ihrem grundsätzlichen Wesen liegt; |
29. |
fordert die Kommission auf, klare Anforderungen und detaillierte Leitlinien für die Sichtbarkeit der zugehörigen europäischen politischen Partei vorzulegen, um die Durchsetzung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Anbringung der Logos europäischer politischer Parteien neben den Logos nationaler oder regionaler Parteien sicherzustellen; |
30. |
hebt hervor, dass bei der ersten Überprüfung der Rechnungsführung mögliche Verbesserungen ermittelt wurden, insbesondere in Bezug auf die Detailliertheit und Vergleichbarkeit der angeforderten Informationen, die von den europäischen Parteien und Stiftungen bereitgestellt wurden; begrüßt, dass 2020 Muster eingeführt wurden, um das Verfahren zu erleichtern; nimmt zur Kenntnis, dass die europäischen politischen Parteien und Stiftungen im Jahr 2019 den Großteil ihrer Mittel für Personal, Sitzungen und die Erfassung von Informationen aufgewendet haben; |
31. |
ist der Ansicht, dass wirtschaftliche Haushaltsführung und Transparenz strenge Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben erfordern; fordert, dass ausdrückliche Regelungen in Bezug auf Aktivitäten mit größeren internationalen Organisationen und Partnern aus Drittländern sowie detaillierte Vorschriften für Personal- und Sitzungskosten, insbesondere in Bezug auf Obergrenzen und Ausschreibungsverfahren, festgelegt werden; |
32. |
fordert, dass das Verbot der Finanzierung von Kampagnen für Referenden aufgehoben wird, damit es europäischen politischen Parteien gestattet wird, Kampagnen für Referenden zu finanzieren, die in Zusammenhang mit der Umsetzung des EUV oder des AEUV stehen; |
33. |
besteht darauf, dass verschiedene Mitgliedskategorien für Parteien, Stiftungen und Forschungspartnerschaften mit Stiftungen anerkannt werden, dass die Mitgliedschaft von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten des Europarats und aus anderen europäischen Ländern zulässig ist, dass eine Kategorie von Forschungspartnern für Stiftungen geschaffen wird und dass europäische politische Parteien und Stiftungen ermächtigt werden, Mitgliedsbeiträge auf der Grundlage einer allgemeinen Beitragsordnung, die für alle ihre Mitglieder gleichermaßen gilt, rechtmäßig zu erheben; |
34. |
betont, dass eine Definition des Begriffs „Mitglieder“ erforderlich ist, um Rechtssicherheit in Bezug auf die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft, ihre Beziehungen zu der europäischen politischen Partei, der sie angehören, und die Anforderungen, die sie erfüllen müssen, zu schaffen; |
35. |
schlägt vor, das Verbot der Mehrparteienmitgliedschaft auf die Mitglieder nationaler und regionaler Parlamente und Versammlungen auszuweiten; |
36. |
unterstützt die Schaffung weiterer Einnahmekategorien, um nicht nur Beiträge und Spenden, sondern alle Einnahmequellen der politischen Parteien und Stiftungen abzudecken, beispielsweise durch die Schaffung einer neuen Kategorie „andere Eigenmittel“, was Beiträge aus gemeinsamen Tätigkeiten, den Verkauf von Veröffentlichungen, Teilnahmegebühren für Konferenzen oder Workshops oder andere Tätigkeiten, die unmittelbar mit politischen Maßnahmen zusammenhängen, umfasst; |
37. |
spricht sich dafür aus, den erforderlichen Eigenmittelsatz für politische Parteien von 10 % auf 5 % zu senken, um ihn an den für Stiftungen geltenden Satz anzugleichen; |
38. |
spricht sich dafür aus, den Übertragungszeitraum für Stiftungen auf das gesamte folgende Jahr (N+1) zu verlängern und ihn so an den für die Parteien geltenden Zeitraum anzupassen; |
39. |
fordert, dass die Verpflichtung der europäischen politischen Parteien und Stiftungen, ihre Jahresabschlüsse zusätzlich zu den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards vorzulegen, abgeschafft wird; |
40. |
weist erneut auf die Rolle hin, die andere im Bereich der Finanzkontrolle tätige Einrichtungen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeit spielen, wie etwa der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die Europäische Staatsanwaltschaft; stellt mit Blick auf Rechnungsprüfung und Kontrolle fest, wie wichtig es ist, dass die Ausgaben der europäischen politischen Parteien nicht nur einem internen Rechnungsprüfungssystem und dem Urteil ihrer Mitglieder unterliegen, sondern auch einem externen Prüfer, einer behördlichen Kontrolle und einer Kontrolle durch die Öffentlichkeit; |
41. |
schlägt vor, dass die Ausgaben europäischer politischer Parteien und Stiftungen einem Eigenkontrollmechanismus unterliegen, der von einem internen Rechnungsprüfungssystem begleitet wird und der Aufsicht durch einen externen Rechnungsprüfer und den Europäischen Rechnungshof sowie einer öffentlichen Aufsicht unterliegt; |
42. |
empfiehlt die Verwendung eines einheitlichen Zeitrahmens für die Meldung und die Kontrolle, die von den europäischen politischen Parteien, der Behörde und europäische politische Stiftungen und dem Parlament vorgenommen werden, um zu vermeiden, dass die endgültigen Finanzierungsbeträge neu berechnet werden müssen, wobei die nach den einschlägigen Vorschriften geltenden Fristen zu berücksichtigen sind; |
43. |
plädiert dafür, die Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und Stiftungen zu verbessern, indem das Parlament verpflichtet wird, die ihm vorgelegten Jahresabschlüsse auf nutzerfreundliche Weise zu veröffentlichen; betont, dass die Informationen über die Registrierung und Finanzlage der europäischen politischen Parteien und Stiftungen soweit wie möglich öffentlich bekanntgemacht werden und vollständig und aktualisiert sein sollten; |
44. |
ist der Ansicht, dass die vom Parlament und der Behörde veröffentlichten Informationen in offenen und maschinenlesbaren Formaten auf nutzerfreundliche Weise präsentiert werden sollten; |
45. |
ist der Ansicht, dass eine verstärkte Kontrolle der gemeldeten aggregierten Spenden von insgesamt mehr als 3 000 EUR durch die Behörde erhebliche/signifikante externe Einflüsse auf europäische politische Parteien transparenter machen würde; ist der Ansicht, dass die Behörde sich bei dieser Prüfung auf Fälle konzentrieren sollte, in denen sie einen erheblichen und plötzlichen Anstieg der Gesamtzahl kleiner Spenden feststellt; |
46. |
ist darüber hinaus der Ansicht, dass zur Verbesserung der Transparenz der Finanzierung Spenden desselben Spenders an eine europäische politische Partei, deren nationale Mitgliedsparteien und deren regionale Unterstrukturen von der Behörde veröffentlicht werden sollten; ist ferner der Ansicht, dass spätestens bis zum Haushaltsjahr 2027 geeignete Instrumente zur Verfügung stehen müssen, um sicherzustellen, dass keine Spenden zur Umgehung der Transparenzvorschriften an rechtlich unabhängige Einrichtungen gezahlt werden, die Teil derselben europäischen politischen Partei sind, da ansonsten die aus Gründen der Transparenz geltenden Schwellenwerte überschritten würden; |
47. |
spricht sich dafür aus, bis zum Kalenderjahr 2027 dafür zu sorgen, dass Spenden eines Spenders an eine europäische politische Partei steuerrechtlich den Spenden an nationale politische Parteien im Wohnsitzland des Spenders gleichgestellt werden; |
48. |
unterstützt die Idee, die Eigenmittel der europäischen politischen Parteien bei der Berechnung des von der Union finanzierten Betrags stärker zu berücksichtigen; |
49. |
ist der Ansicht, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit alle Bestimmungen, die für europäische politische Parteien und Stiftungen gelten, einschließlich derjenigen, die derzeit Teil der Haushaltsordnung sind, in einem einzigen Rechtsakt der Union, nämlich der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, zusammengefasst werden sollten; |
50. |
ist der Ansicht, dass die Regeln zur Erstattungsfähigkeit von Ausgaben zu eng gefasst sind und dass es europäischen politischen Parteien und Stiftungen gestattet sein sollte, Tätigkeiten zu finanzieren, die nicht nur als interne Veranstaltungen organisiert sind, sondern auch der Allgemeinheit offenstehen, und die dazu beitragen, das politische Bewusstsein für die EU zu schärfen und den Willen der Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen; |
51. |
schlägt vor, einen echten EU-Rechtsstatus und eine EU-Rechtspersönlichkeit für europäische politische Parteien und Stiftungen zu schaffen, indem Mindestbedingungen für die Struktur und die Arbeitsweise europäischer politischer Parteien und Stiftungen festgelegt werden, die gleichzeitig ihre Unabhängigkeit vom nationalen Recht stärken; |
52. |
betont insbesondere, dass Maßnahmen aufgenommen werden müssen, mit denen sichergestellt wird, dass europäische politische Parteien nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten nicht als ausländische juristische Personen eingestuft werden; |
53. |
besteht darauf, dass die europäischen politischen Parteien und ihre Mitglieder über eine demokratische Struktur verfügen und die Werte, auf die sich die Union gründet, achten und bei der Auswahl ihrer Parteivorsitzenden und Kandidaten für Wahlen demokratische Verfahren einhalten und Transparenz walten lassen müssen sowie für die Annahme ihrer internen Regeln und ihres politischen Programms demokratische Abstimmungen durchführen müssen; |
54. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verordnung zu überarbeiten, um die Vorschriften über die Registrierung, die Finanzierung, politische Kampagnen und Wahlkämpfe sowie die Mitgliedschaft zu aktualisieren, um die europäischen politischen Parteien zum Sprachrohr für die Bürger in der Politik und Politikgestaltung der EU zu machen und die EU-Bürger näher an die Beschlussfassung der EU heranzuführen; |
55. |
fordert insbesondere die Überarbeitung der Verordnung, um die Registrierungsbedingungen gemäß Artikel 3 zu lockern und die Mitgliedschaft für alle EU-Bürger zu öffnen, um für eine inklusivere Vertretung der auf EU-Ebene tätigen politischen Parteien zu sorgen; |
56. |
ist der Ansicht, dass der hybride Status der Behörde geklärt und ihre Struktur neu definiert werden sollte und dass auch die Möglichkeit einer Verwaltungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Behörde vorgesehen werden sollte, da Beschwerdeführer nach der geltenden Verordnung nur beim Gerichtshof der Europäischen Union Beschwerde einlegen können; |
57. |
schlägt vor, eine klare Unterscheidung zwischen der Löschung aus dem Register als letztes Mittel und finanziellen Sanktionen zu treffen und die Kohärenz der Regelungen für finanzielle Sanktionen zu verbessern; |
58. |
ist der Auffassung, dass die Kohärenz und die Rechtssicherheit einiger Bestimmungen der Verordnung verbessert werden müssen, dass die Gründe für die Löschung aus dem Register weiter ausgearbeitet und präzisiert werden müssen, dass ein gemeinsames Regelwerk für die Veröffentlichung, das Inkrafttreten und die Wirkung von Entscheidungen zur Löschung aus dem Register erforderlich ist und dass die Bestimmungen zur Rückforderung präzisiert werden müssen; |
59. |
ist der Ansicht, dass die Finanzierungsregeln für die europäischen politischen Parteien und Stiftungen dahingehen angepasst werden müssen, dass sie mit einem Wahlkampf des gesamteuropäischen Wahlkreises bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kompatibel sind; |
60. |
empfiehlt der Kommission, die Datenschutzbestimmungen zu stärken, indem sie diese um Verweise auf die Straftaten gemäß den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme (7) ergänzt; begrüßt, dass die Behörde ein Netz nationaler Datenschutzbehörden eingerichtet hat, um das neue Überprüfungsverfahren voll funktionsfähig zu machen; |
61. |
fordert die Kommission auf, diese Vorschläge bei der Ausarbeitung und Vorlage ihres Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 gebührend zu berücksichtigen; |
o
o o
62. |
beauftrag seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
(2) ABl. L 114 I vom 4.5.2018, S. 1.
(3) ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 7.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 98.
(6) Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/44 |
P9_TA(2021)0455
Erster Jahrestag des De-facto-Abtreibungsverbots in Polen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zum ersten Jahrestag des De-facto-Abtreibungsverbots in Polen (2021/2925(RSP))
(2022/C 205/05)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 1, |
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unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950 und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere auf Artikel 18 und 19, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere auf die Artikel 1, 2, 3, 6, 7, 10, 11, 21, 23, 35 und 45, |
— |
unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Polen, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966 und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und auf die zugehörigen Allgemeinen Empfehlungen Nr. 21 (1994), Nr. 24 (1999), Nr. 28 (2010), Nr. 33 (2015) und Nr. 35 (2017), |
— |
unter Hinweis auf die Aktionsplattform von Peking und die Ergebnisse der nachfolgenden Überprüfungskonferenzen, |
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unter Hinweis auf die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD), die 1994 in Kairo stattfand, ihr Aktionsprogramm und die Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen, insbesondere auf das Gipfeltreffen von Nairobi zum 25. Jahrestag der ICPD und die dort gemachten Zusagen, das Ziel der „drei Nullen“ anzustreben, nämlich dass der Bedarf an Informationen und Dienstleistungen im Bereich Familienplanung endlich komplett gedeckt wird, die Zahl der vermeidbaren Fälle von Müttersterblichkeit auf null gesenkt wird sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt und schädliche Praktiken, die gegen Frauen und Mädchen gerichtet sind, vollständig beseitigt werden, |
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unter Hinweis auf die 2015 vereinbarten Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf die Ziele 3 und 5, |
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unter Hinweis auf den Aktionsplan zur Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit des Regionalbüros der Weltgesundheitsorganisation für Europa: Auf dem Weg zur Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Europa — Niemanden zurücklassen, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), das am 1. August 2014 in Kraft trat, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (1), |
— |
unter Hinweis auf das Themenpapier des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 4. Dezember 2017 mit dem Titel „Women’s sexual and reproductive health and rights in Europe“ (Sexuelle und reproduktive Gesundheit und diesbezügliche Rechte von Frauen in Europa), |
— |
unter Hinweis auf die internationalen technischen Leitlinien der Unesco von 2018 zur Sexualaufklärung, |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Polen, insbesondere jene vom 15. November 2017 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Polen (2) und jene vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (3), |
— |
unter Hinweis auf die vier von der Kommission gegen Polen eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Reform der polnischen Justiz und auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2017 zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2019 zur Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (6), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2020 zu der De-facto-Abschaffung des Rechts auf Abtreibung in Polen (7), |
— |
unter Hinweis insbesondere auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu der Lage im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen (8), |
— |
unter Hinweis auf den 2021 European Abortion Policies Atlas (Europäischer Atlas der Abtreibungspolitik 2021), in dem 52 europäische Länder und Gebiete in eine Rangfolge gebracht werden, indem für ihren jeweiligen Rechtsrahmen für den Zugang zu sicherer Versorgung im Zusammenhang mit einer Abtreibung Punkte vergeben werden; |
— |
unter Hinweis insbesondere auf seine Entschließungen vom 16. September 2021 zur Medienfreiheit und der weiteren Verschlechterung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen (9) und vom 21. Oktober 2021 zu der Krise im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in Polen und dem Vorrang des Unionsrechts (10), |
— |
gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass sich die Union auf die in Artikel 2 EUV genannten Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit, der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung gründet; in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts und der EU-Verträge Verpflichtungen zur Achtung, zur Gewährleistung und zur Durchsetzung der Grundrechte eingegangen sind; |
B. |
in der Erwägung, dass der Charta, der EMRK, der Rechtsprechung des EGMR und der Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen zufolge sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte mit zahlreichen Menschenrechten zusammenhängen, etwa mit dem Recht auf Leben, dem Recht auf Zugang zur Gesundheitsfürsorge, dem Recht, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, und der Achtung der körperlichen Unversehrtheit, der Privatsphäre und der persönlichen Selbstbestimmung; in der Erwägung, dass diese Menschenrechte auch in der polnischen Verfassung verankert sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach ihren Verfassungen, den EU-Verträgen und der Charta sowie dem Völkerrecht rechtlich verpflichtet sind, die Menschenrechte zu wahren und zu schützen; |
C. |
in der Erwägung, dass eine Verzögerung und Verweigerung des Schwangerschaftsabbruchs eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt; in der Erwägung, dass der Zugang zu Versorgung im Zusammenhang mit einer Abtreibung eine wesentliche Voraussetzung für soziale und wirtschaftliche Gleichstellung ist; in der Erwägung, dass mehrere Menschenrechtsgremien (11) festgestellt haben, dass die Verweigerung einer sicheren Abtreibung der Folter oder grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkommen kann und dass unsichere Abtreibungen, die zum Tod führen, im Zusammenhang mit Abtreibungsverboten als geschlechtsspezifische willkürliche Tötungen ausschließlich von Frauen infolge gesetzlich verankerter Diskriminierung verstanden werden sollten; |
D. |
in der Erwägung, dass der illegitime polnische Verfassungsgerichtshof vor einem Jahr, am 22. Oktober 2020, die Bestimmung des Gesetzes von 1993 über die Familienplanung, den Schutz des menschlichen Fötus und die Voraussetzungen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch, das eine Abtreibung in Fällen zulässt, in denen Pränataluntersuchungen oder andere medizinische Erwägungen auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer schweren und bleibenden Behinderung oder einer unheilbaren lebensbedrohlichen Erkrankung des Fötus hinweisen, für verfassungswidrig erklärt hat; in der Erwägung, dass dies ein De-facto-Abtreibungsverbot nach sich zog, da die überwältigende Mehrheit der in Polen rechtmäßig durchgeführten Abtreibungen auf dem genannten Grund beruhten; |
E. |
in der Erwägung, dass die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit in Polen zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Verletzungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundenen Rechte, geführt hat; in der Erwägung, dass nach den zahlreichen Angriffen gegen die Rechtsstaatlichkeit in den letzten Jahren das De-facto-Abtreibungsverbot in Polen einen eindeutigen Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte darstellt und die Verwirklichung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundener Rechte in Polen einschränkt; |
F. |
in der Erwägung, dass das Ministerkomitee des Europarates wiederholt Besorgnisse darüber geäußert hat, dass Polen es seit 13 Jahren in mehreren Fällen (12), in denen der Hof urteilte, dass Polen Menschenrechte verletzt hatte, weil es in der Praxis nicht für die Zugänglichkeit legaler Schwangerschaftsabbrüche gesorgt hatte, versäumt hat, die Urteile des EGMR umzusetzen; |
G. |
in der Erwägung, dass vorherige Versuche, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte einzuschränken, in den Jahren 2016, 2018 und 2020 aufgrund des massenhaften Widerstands polnischer Bürgerinnen und Bürger, die sich etwa in den „Black-Friday“-Protestmärschen ausdrückten und von Mitgliedern verschiedener Fraktionen des Europäischen Parlaments entschieden unterstützt wurden, zunächst abgewendet wurden; |
H. |
in der Erwägung, dass als Reaktion auf das Urteil, mit dem der Zugang zur Abtreibung weiter eingeschränkt wurde, in ganz Polen, auch in Kleinstädten und Dörfern, und weltweit erneut Proteste in ungekanntem Ausmaß stattfanden und im Oktober 2021 anlässlich des ersten Jahrestags des De-facto-Verbots in ganz Polen in über 20 Städten erneut veranstaltet wurden; in der Erwägung, dass sich die Proteste zuerst gegen die erhebliche Einschränkung richteten, die die grundlegende sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte der Polinnen untergräbt, sich aber dann zu Protesten gegen weitere Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit und gegen die für diese Rechtsverletzungen verantwortliche Regierung ausweiteten; in der Erwägung, dass der Einsatz übermäßiger und unverhältnismäßiger Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte ausführlich dokumentiert worden ist; |
I. |
in der Erwägung, dass das Urteil trotz der Demonstrationen ungekannten Ausmaßes am 27. Januar 2021 offiziell veröffentlicht wurde und damit das De-facto-Verbot der Abtreibung für die Polinnen Wirklichkeit wurde, was zu einer Zunahme unsicherer Abtreibungen geführt und Frauen dazu genötigt hat, zur Vornahme einer Abtreibung ins Ausland zu reisen, womit die Gesundheit und die Rechte der Frauen und ihre sexuelle und körperliche Selbstbestimmung und Unversehrtheit untergraben wurden und ihr Leben aufs Spiel gesetzt wurde; |
J. |
in der Erwägung, dass eine 30-jährige schwangere Frau mit dem Vornamen Izabela am 22. September 2021 an einem septischen Schock gestorben ist, weil ihre Ärzte keine lebensrettende Abtreibung vorgenommen haben und stattdessen aufgrund der Beschränkungen legaler Abtreibungen und ihrer abschreckenden Wirkung auf Ärzte in Polen abgewartet haben, bis der Fötus gestorben ist; in der Erwägung, dass ihr Tod Proteste in mehreren polnischen Städten und in den sozialen Medien unter dem Motto „Nicht eine mehr“ ausgelöst hat; |
K. |
in der Erwägung, dass Medienberichten zufolge eine weitere Frau namens Anna am 14. Juni 2021 im fünften Schwangerschaftsmonat an einem septischen Schock verstarb, nachdem Ärzte sie trotz Sepsisverdachts zwangen, ein bereits totes Baby zur Welt zu bringen; |
L. |
in der Erwägung, dass seit dem Urteil viele Polinnen gezwungen waren, über Initiativen wie Abtreibung ohne Grenzen und Organisationen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten um Hilfe zu ersuchen, um Zugang zu ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundenen Rechten, insbesondere zu Abtreibungen, zu erhalten; in der Erwägung, dass die Organisation von Abtreibungsverfahren auf den Schultern von Frauenrechtsorganisationen und informellen Gruppen lastet und von Spendengeldern abhängig ist; |
M. |
in der Erwägung, dass im Verlauf der letzten 12 Monate Gruppen von Abtreibung ohne Grenzen 34 000 Menschen (13) aus Polen zum Zugang zur Abtreibung verholfen haben; in der Erwägung, dass diese Zahlen nur einen Bruchteil der Gesamtzahl an Polinnen sind, die Unterstützung beim Zugang zur Versorgung im Zusammenhang mit einer Abtreibung benötigen; |
N. |
in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten infolge der rechtlichen Beschränkungen und der Stigmatisierung an zuverlässigen Daten über die Inzidenz von Abtreibungen sowie über den Kontext, in dem die Abtreibungen durchgeführt werden, mangelt; in der Erwägung, dass genaue, regelmäßig aktualisierte und anonyme Daten über Abtreibung aus allen Mitgliedstaaten entscheidend sind, um sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte zu verstehen und die Frauenrechte sicherzustellen; |
O. |
in der Erwägung, dass nach den von der Föderation für Frauen und Familienplanung (Federa) erhobenen Daten während der letzten 10 Monate nur 300 Frauen Abtreibungen in polnischen Krankenhäusern aufgrund einer Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit in Anspruch nahmen; in der Erwägung, dass durch das Urteil sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte weiter stigmatisiert werden und Frauen und Schwangere, denen es an den finanziellen Mitteln fehlt, um eine ärztliche Abtreibung oder Abtreibungen im Ausland zu finanzieren, sowie diejenigen, die keinen Zugang zu Informationstechnologien haben, unverhältnismäßig stark betroffen sind; |
P. |
in der Erwägung, dass aus Angst vor Gerichtsverfahren nur einige wenige Krankenhäuser in Polen Abtreibungen vornehmen; in der Erwägung, dass Frauen aus Angst vor mühsamen, gezielt hinausgezögerten Verfahren und Überweisungen an andere Stellen davon Abstand nehmen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen; in der Erwägung, dass der Weg, auf das Recht auf legale Abtreibung aufgrund der geistigen Gesundheit zunehmend von Frauen beschritten wird, die an erheblichen psychischen Gesundheitsstörungen leiden, weil sie in Polen beim Zugang zu legalen Abtreibungen keinerlei Unterstützung staatlicher Stellen erhalten; in der Erwägung, dass der EGMR im Juli 2021 seine Absicht bekannt gab, die Klagen polnischer Frauen wegen Verletzungen ihrer durch die EMRK geschützten Rechte zu behandeln (14); |
Q. |
in der Erwägung, dass in Polen dem European Contraception Policy Atlas (Europäischer Atlas für die Politik im Bereich der Empfängnisverhütung) (15) von 2020 zufolge bereits vor dem Urteil die Politik im Bereich des Zugangs zu Verhütungsmitteln, der Familienplanung, der Beratung und der Bereitstellung von Online-Informationen zu den restriktivsten in Europa gehört; in der Erwägung, dass Polen eines der wenigen Länder ist, in dem für Notfallverhütungsmittel eine Verschreibung erforderlich ist, welche von Ärzten aufgrund persönlicher Überzeugungen häufig verweigert wird; |
R. |
in der Erwägung, dass aufgrund des polnischen Strafgesetzbuchs jeder, der unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften die Schwangerschaft einer anderen Person abbricht oder einer Schwangeren dabei hilft oder sie dabei unterstützt, strafrechtlich verfolgt und auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden kann; in der Erwägung, dass Ärzte es in Polen infolge der bestehenden Rechtsvorschriften, des gesellschaftlichen Stigmas, von Angst und Druck seitens ihrer Kollegen und der Gesundheitsbehörden vorziehen, nicht mit Abtreibungsverfahren in Verbindung gebracht zu werden, was sogar schon der Fall war, als Abtreibung noch erlaubt war; in der Erwägung, dass Ärzte neben der häufig angewendeten Gewissensklausel zusätzliche, gesetzlich nicht vorgesehene Hindernisse schaffen, etwa unnötige ärztliche Untersuchungen, psychologische Beratungsgespräche oder zusätzlichen Beratungen durch Experten, oder das Recht von Frauen auf pränatale Untersuchungen und Information verletzen, das im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung für alle Patientinnen und Patienten gelten sollte; in der Erwägung, dass die persönliche Überzeugung einer Einzelperson in Bezug auf Abtreibung das Recht einer Patientin auf uneingeschränkten Zugang zur Gesundheitspflege und zu Dienstleistungen, die gesetzlich vorgesehen sind, nicht beeinträchtigen darf; |
S. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu gynäkologischer Versorgung in Polen sehr eingeschränkt und in einigen Regionen fast unmöglich ist, was eine hohe Anzahl an ungewollten Schwangerschaften, mangelhafte reproduktive Gesundheit, ein häufiges Vorkommen von Gebärmutterhalskrebs und ungenügenden Zugang zu Verhütungsmitteln nach sich zieht; in der Erwägung, dass nach Angaben des Obersten Rechnungshofs 2018 nur 2 % der in ländlichen Gegenden Polens lebenden Schwangeren alle während einer Schwangerschaft notwendigen Standarduntersuchungen durchliefen; in der Erwägung, dass der Zugang von LGBTI+-Personen zu sexueller und reproduktiver Gesundheitspflege ebenso wie ihre damit verbundenen Rechte stark eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass Transpersonen und nicht binäre Personen, die gynäkologische Leistungen benötigen, in den medizinischen Einrichtungen oft diskriminiert werden und ihnen der Zugang zu ärztlichen Leistungen verweigert wird; in der Erwägung, dass altersgemäße Sexualaufklärung und Beziehungsunterricht an polnischen Schulen weder verpflichtend vorgeschrieben noch umfassend und evidenzbasiert sind und dass Versuche unternommen werden, sie vollkommen zu verbieten; |
T. |
in der Erwägung, dass es eine Zunahme der Zahl besorgniserregender Drohungen und Hasskampagnen gegen Frauenrechtsverteidigerinnen in Polen gegeben hat, weil sie Frauenrechte, das Recht auf Abtreibung und die Frauenstreikbewegung unterstützten, die die Massenproteste gegen die Einschränkungen des Zugangs zu legaler Abtreibung angeführt hat; in der Erwägung, dass diese Drohungen verstörende Hinweise auf die zunehmenden Risiken sind, denen Frauenrechtsverteidigerinnen im Land ausgesetzt sind; |
U. |
in der Erwägung, dass Frauenrechtsverteidigerinnen als Teil der von Federa ausgearbeiteten Bürgerinitiative unter dem Titel „Legale Abtreibung. Keine Kompromisse“ Unterschriften für ein Gesetz gesammelt haben, mit dem das Abtreibungsverbot umgekehrt und der sichere Abbruch einer Schwangerschaft bis zur 12. Schwangerschaftswoche, ohne dass die Patientin nach einem Grund gefragt wird, und in Ausnahmefällen auch nach der 12. Schwangerschaftswoche ermöglicht werden soll; in der Erwägung, dass im September 2021 die Fundacja Pro — prawo do życia (Pro-Stiftung — Recht auf Leben) dem polnischen Parlament ein Gesetz unter dem Titel Stop Aborcji (Stopp der Abtreibungen) 2021 vorgelegt hat, wonach der Zugang zur Abtreibung vollständig verboten und unter Androhung von bis zu 25 Jahren Haft kriminalisiert würde; |
V. |
in der Erwägung, dass die vom polnischen Parlament verabschiedeten Gesetze über den Verfassungsgerichtshof vom 22. Dezember 2015 und 22. Juli 2016 sowie das aus drei Gesetzen bestehende Paket, das Ende 2016 angenommen wurde, die Unabhängigkeit und Legitimität des Verfassungsgerichtshofs in schwerwiegender Weise beschädigt haben; in der Erwägung, dass die Gesetze vom 22. Dezember 2015 und vom 22. Juli 2016 vom Verfassungsgerichtshof am 9. März bzw. 11. August 2016 für verfassungswidrig erklärt wurden; in der Erwägung, dass diese Urteile von den Staatsorganen Polens damals weder veröffentlicht noch umgesetzt wurden; in der Erwägung, dass die Verfassungsmäßigkeit polnischer Gesetze in Polen seit dem Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderungen (16) nicht mehr wirksam garantiert werden kann und folglich die Rechtmäßigkeit des Urteils vom 22. Oktober 2020 fragwürdig ist; |
W. |
in der Erwägung, dass derselbe illegitime Verfassungsgerichtshof auf Ersuchen des polnischen Ministerpräsidenten vom 29. März 2021 am 7. Oktober 2021 seine mit zwei abweichenden Stellungnahmen angenommene Entscheidung in der Rechtssache K 3/21 vorgelegt hat und darin feststellt, dass die Bestimmungen des EUV aus mehreren Gründen mit der Verfassung Polens unvereinbar sind; in der Erwägung, dass diese Entscheidung ein Angriff gegen die europäische Werte- und Rechtsgemeinschaft als Ganzes ist, durch den der Vorrang des Unionsrechts als eines ihrer der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge grundlegenden Prinzipien untergraben wird; |
X. |
in der Erwägung, dass das Urteil vom 22. Oktober 2020 die erworbenen Rechte der polnischen Frauen umkehrt, da vor seiner Umsetzung die Abtreibung in Polen in drei Fällen legal war, was bedeutet, dass sich die Polinnen jetzt in einer schlechteren Rechtslage befinden als zum Zeitpunkt des Beitritts Polens zur EU 2004; hebt hervor, dass die Verfassungsmäßigkeit der drei bestehenden Ausnahmen vom Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt wurde, bis die von der PiS geführte Regierung die Kontrolle über den Verfassungsgerichtshof und das Justizwesen insgesamt übernahm; |
Y. |
in der Erwägung, dass eine fundamentalistische Organisation namens Ordo Iuris, die eng mit der Regierungskoalition verbunden ist, die treibende Kraft hinter den Kampagnen ist, die die Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter in Polen untergraben, etwa den Versuchen, Abtreibung zu verbieten, den Forderungen nach einem Austritt Polens aus dem Übereinkommen von Istanbul und den Aufrufen zur Schaffung sogenannter „LGBTI-freier Zonen“; in der Erwägung, dass folglich kulturelle und religiöse Werte in Polen missbraucht werden, um die umfassende Umsetzung der Frauenrechte, die Gleichstellung der Frauen und ihr Recht, selbst über ihren Körper zu entscheiden, zu verhindern; |
Z. |
in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission des Europarats, der EGMR, das Parlament und die Kommission schwere Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Legitimität, Unabhängigkeit und Wirksamkeit des Verfassungsgerichtshofs geäußert haben; in der Erwägung, dass die Kommission aufgrund der Reformen des Justizwesens in Polen von 2015 ein Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 ausgelöst hat; |
1. |
verurteilt ein weiteres Mal das Urteil des rechtswidrigen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2020, mit dem ein nahezu vollständiges Abtreibungsverbot verhängt wurde, als einen eklatanten Angriffs auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in Polen; fordert die polnische Regierung auf, den Zugang zu und die Bereitstellung von Abtreibungsdiensten rasch und uneingeschränkt zu gewährleisten, sichere, legale, kostenlose und hochwertige Abtreibungsdienste bereitzustellen und sie allen Frauen und Mädchen zugänglich zu machen; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die Menschenrechte von Frauen auf Leben, Gesundheit und Gleichheit zu achten und sowie ihren Schutz vor Diskriminierung, Gewalt und Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung sicherzustellen und zu fördern; |
2. |
bedauert zutiefst, dass im vergangenen Jahr keine Initiative oder Vorschläge zur Aufhebung des faktischen Abtreibungsverbots und der zahlreichen Beschränkungen des Zugangs zu den Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten im Land ergriffen wurden; weist erneut darauf hin, dass die Gesundheit und das Leben von Frauen durch das faktische Abtreibungsverbot gefährdet werden und dass bereits mindestens eine Frau deswegen gestorben ist; weist darauf hin, dass der universelle Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu den Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten grundlegende Menschenrechte sind; |
3. |
bekundet seine Solidarität mit polnischen Frauen, engagierten Bürgerinnen und Bürgern und den mutigen Menschen und Organisationen, die Frauen weiterhin dabei unterstützen, Zugang zur Abtreibungsdiensten zu erhalten, wenn sie diese benötigen, da es ihr Körper und ihre Entscheidung ist; bedauert zutiefst das Inkrafttreten des Urteils trotz der Massendemonstrationen zugunsten eines legalen Zugangs zur Abtreibung; unterstützt alle Frauen und Menschenrechtsverteidiger, die weiterhin unermüdlich gegen diese schwerwiegenden Einschränkungen der Grundfreiheiten und Grundrechte von Frauen protestieren; stellt fest, dass die Demonstranten nicht nur die Aufhebung des unrechtmäßigen Urteils des Verfassungsgerichtshofs fordern, sondern auch das Recht auf freien, legalen und sicheren Zugang zur Abtreibung und die Achtung der Autonomie und Unversehrtheit des eigenen Körpers; weist darauf hin, dass die Anliegen der polnischen Protestteilnehmer von vielen Mitgliedstaaten und weltweit mit Interesse verfolgt und unterstützt werden; |
4. |
betont, dass die Einschränkung oder Abschaffung des Rechts auf Abtreibung keineswegs die Notwendigkeit von Abtreibungen verringert, sondern vielmehr dazu führt, dass Frauen auf unsichere Wege einer Abtreibung zurückgreifen, ins Ausland reisen müssen, um dort einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu können, oder die Schwangerschaft gegen ihren Willen austragen, auch in Fällen einer Totgeburt oder schwerer Schädigungen des Fötus; betont ferner, dass dies eine Verletzung der Menschenrechte und eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt, mit der das Recht von Frauen und Mädchen auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Gesundheit beeinträchtigt wird; |
5. |
ist zutiefst besorgt darüber, dass Tausende von Frauen ins Ausland reisen müssen, um eine grundlegende ärztliche Leistung wie Abtreibung in Anspruch nehmen zu können; betont, dass Abtreibungsdienste im Ausland insbesondere für Frauen, die in Armut leben, sich überschneidenden Diskriminierungen ausgesetzt sind und sich in einer prekären Lebenslage befinden, keine gangbare Option sind; ist beunruhigt darüber, dass Frauen ihre Gesundheit, ihr Leben und ihr Wohlbefinden gefährden, wenn sie aus diesem Grund ins Ausland reisen; hebt hervor, dass ärztliche Versorgung nach einer Abtreibung von großer Bedeutung ist, insbesondere wenn die Frau aufgrund einer unvollständigen Abtreibung oder einer Abtreibung unter unsicheren Bedingungen unter Komplikationen leidet; |
6. |
verurteilt aufs Schärfste alle Legislativvorschläge oder Einschränkungen, die darauf abzielen, den Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen in Polen noch stärker als bisher zu verbieten, unter Strafe zu stellen und zu beschränken; erinnert das polnische Parlament und die polnischen Staatsorgane daran, dass Maßnahmen zur Beschränkung der Dienste der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte im Widerspruch zum Grundsatz des Rückschrittsverbots gemäß internationalen Menschenrechtsnormen stehen, und fordert sie nachdrücklich auf, die vollständige Ermöglichung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte sicherzustellen; |
7. |
verurteilt das zunehmend feindselige und gewaltbereite Umfeld, mit dem die Verteidiger der Menschenrechte von Frauen in Polen konfrontiert sind, und fordert die polnischen staatlichen Stellen auf, ihr Recht zu garantieren, sich öffentlich zu äußern, auch wenn sie die Regierungspolitik ablehnen, ohne Repressalien oder Drohungen fürchten zu müssen; fordert die polnischen Staatsorgane auf, die betroffenen Verteidiger der Menschenrechte von Frauen dringend zu schützen, die gegen sie gerichteten Drohungen zu untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die polnische Regierung nachdrücklich auf, den missbräuchlichen Desinformationskampagnen gegen die Verteidiger der Menschenrechte von Frauen entgegenzutreten; weist darauf hin, dass viele Verteidiger der Menschenrechte von Frauen in Polen aufgrund ihrer Rolle bei den Protesten gegen den Gesetzentwurf infolge der zu damals verhängten Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie nun strafrechtlich belangt werden; fordert die polnische Regierung nachdrücklich auf, davon Abstand zu nehmen, politisch motivierte Strafanzeigen gegen Verteidiger der Menschenrechte von Frauen zu erheben; |
8. |
verurteilt auf das Schärfste die übertriebene und unverhältnismäßige Anwendung von körperlicher Gewalt gegen Demonstranten, darunter engagierte Bürger und Organisationen für Frauenrechte, durch die Ordnungskräfte und nichtstaatliche Akteure, wie etwa rechtsextreme nationalistische Gruppierungen; fordert die polnischen staatlichen Stellen auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Täter dieser Angriffe auf Demonstranten zur Rechenschaft gezogen werden; |
9. |
verurteilt die feindliche Rhetorik, der sich polnische Regierungsbeamten gegenüber Verteidigern der Menschenrechte von Frauen und anderen Kritikern der Regierungspolitik bedienen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich mit diesem Problem zu befassen und die betroffenen engagierten Bürger sowohl politisch als auch finanziell zu unterstützen; |
10. |
fordert die polnische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass Frauen und Mädchen an der Ausarbeitung von Gesetzen und politischen Maßnahmen beteiligt werden, die sich auf ihr Leben auswirken, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte und der Abtreibung, sowie dass sie Zugang zu Gerichten und zu Rechtsbehelfen haben, wenn ihre Rechte verletzt werden; |
11. |
fordert den Rat und die Kommission auf, Organisationen der Zivilgesellschaft auf nationaler und lokaler Ebene in angemessener Weise finanziell zu unterstützen, um Basisinitiativen zu fördern, die sich in den Mitgliedstaaten, darunter auch in Polen, für Demokratie, Rechtstaatlichkeit und grundlegende Menschenrechte einsetzen; fordert die Kommission auf, Programme und Organisationen der Zivilgesellschaft in Polen, die sich für den Schutz der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der diesbezüglichen Rechte einsetzen, unverzüglich und unmittelbar zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Sensibilisierungs- und Fortbildungskurse zu diesem Thema mit Hilfe von Förderprogrammen zu unterstützen; begrüßt die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die polnischen Frauen dabei helfen, ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu verwirklichen, durch einige Mitgliedstaaten und ermutigt andere Mitgliedstaaten, ihrem Beispiel zu folgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksamer zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu Abtreibungen im Ausland zu erleichtern, indem beispielsweise Polinnen Zugang zu kostenlosen und sicheren Abtreibungen im Rahmen nationaler Gesundheitssysteme gewährt wird; |
12. |
besteht darauf, dass die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs nicht in irgendeiner Form oder Art und Weise in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden sollte, da dies eine abschreckende Wirkung auf Ärzte hat, die infolgedessen aus Angst vor strafrechtlichen Sanktionen davon absehen, Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu erbringen, und somit die Gesundheitsversorgung für Frauen und Mädchen einschränken; ist beunruhigt darüber, dass Ärzte aufgrund dieser Sachlage tendenziell eher der Rettung des Fötus als dem Leben der Frau Vorrang einräumen; fordert die polnische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass in Polen keine weitere Frau wegen dieses restriktiven Gesetzes mehr stirbt, sowie die Abtreibung vollständig zu entkriminalisieren und alle im Zusammenhang mit Abtreibung stehenden Sachverhalte aus dem Strafrecht zu entfernen und damit sicherzustellen, dass Ärzte sich bereiterklären, Abtreibungen in der Praxis innerhalb der rechtlichen Grenzen des nationalen Rechts durchzuführen, und dass die Informationen, die sie über den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen und anderen sexuellen und reproduktiven Rechten bereitstellt, unvoreingenommen sind und auf gesicherten Erkenntnissen beruhen; |
13. |
weist darauf hin, dass die ungerechtfertigten und unangemessenen Einschränkungen des Zugangs zu sicheren Abtreibungen, die sich aus dem erwähnten Urteil des rechtswidrigen Verfassungsgerichtshofs ergeben, gegen den Schutz der angeborenen und unveräußerlichen Rechte und der Würde der Frauen verstoßen, da sie gegen die Charta, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR, zahlreiche von Polen unterzeichnete internationale Übereinkommen sowie die Verfassung der Republik Polen verstoßen; fordert die polnischen staatlichen Stellen erneut auf, die in den gegen Polen angestrengten Fällen ergangenen Urteile des EGMR umfassend umzusetzen, der entschied, dass mit der Beschränkung des Zugangs zu einer rechtmäßigen Abtreibung gegen die Menschenrechte von Frauen verstoßen wird; |
14. |
betont, dass die ungehinderte und rechtzeitige Bereitstellung von Leistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit und die Achtung der reproduktiven Autonomie und Entscheidungsfindung von Frauen entscheidend für den Schutz der Menschenrechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter ist; weist darauf hin, dass die Sachverständigen der Vereinten Nationen (17) betont haben, dass „die Menschenrechte von Frauen Grundrechte sind, die kulturellen, religiösen oder politischen Erwägungen nicht untergeordnet werden können“, und dass „der Einfluss ideologisch und religiös motivierter Einmischung in Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit für die Gesundheit und das Wohlergehen von Frauen und Mädchen besonders schädlich ist“; |
15. |
ist zutiefst über die Anwendung der Gewissensklausel besorgt, bei der es sich um eine Verweigerung der medizinischen Versorgung aufgrund persönlicher Überzeugungen handelt; bedauert, dass Ärzte und Gesundheitseinrichtungen nach der Änderung des „Gesetzes über Ärzte und Zahnärzte“ nicht verpflichtet sind, eine alternative Einrichtung oder einen anderen Arzt anzugeben, wenn Abtreibungen und andere Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit aufgrund persönlicher Überzeugungen von ihnen abgelehnt werden; stellt fest, dass nach dem unrechtmäßigen Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2020 die praktische Anwendung der Gewissensklausel wegen des fehlenden Zugangs zu einer Abtreibung aufgrund des Zustands des Fötus an sich eingeschränkt ist; bedauert, dass durch die Art und Weise, in der diese Klausel im polnischen Recht festgelegt ist, kein Berufungsverfahren gegen die missbräuchliche Verwendung der Gewissensklausel vorgesehen ist; bedauert, dass Gynäkologen sich häufig fälschlicherweise auf die Gewissensklausel berufen, wenn sie aufgefordert werden, Verhütungsmittel zu verschreiben, wodurch auch der Zugang zu Verhütungsmitteln in Polen effektiv eingeschränkt ist; hebt hervor, dass durch diese Regelung zur Verweigerung von Gesundheitsdiensten unter Berufung auf persönliche Überzeugungen zudem der Zugang zu pränatalen Untersuchungen behindert wird, was nicht nur eine Verletzung der Rechte der Frauen auf Informationen über den Zustand des Fötus darstellt, sondern in vielen Fällen zudem die erfolgreiche Behandlung während der Schwangerschaft oder direkt nach der Schwangerschaft behindert; fordert die polnische Regierung auf, die Verweigerung der Erbringung von Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit durch die Anbieter von Gesundheitsdiensten so zu regulieren, dass der Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten nicht verweigert wird, und fordert die polnische Regierung nachdrücklich auf, die notwendigen Reformmaßnahmen zu ergreifen, mit denen die Verpflichtung, Patienten an einen anderen Arzt zu verweisen, und die Möglichkeit eingeführt wird, ein Berufungsverfahren gegen die missbräuchliche Anwendung der Gewissensklausel einzuleiten; |
16. |
fordert die staatlichen Stellen Polens nachdrücklich auf, das Gesetz aufzuheben, mit dem der Zugang zur Notfall-Pille eingeschränkt wird, und das gesamte Spektrum an Verhütungsmitteln, einschließlich männlicher Verhütungsmittel, zu finanzieren, weiterzuentwickeln und zu fördern; |
17. |
verurteilt den Missbrauch des Justizsystems und seiner Gesetzgebungsbefugnisse durch die polnische Regierung, wodurch das Leben und die Gesundheit von Frauen und LGBTI+ instrumentalisiert und zu politisch aufgeladen wird, was deren Unterdrückung und Diskriminierung zur Folge hat; |
18. |
bekräftigt seine in seinen Entschließungen zum Ausdruck gebrachte tiefe Besorgnis über die Versuche der Kriminalisierung der Sexual in Polen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich Polens, auf, dafür zu sorgen, dass Schüler aller Altersgruppen und sexuellen Orientierungen eine umfassende altersgerechte und nachweisgestützte umfassende Sexualerziehung erhalten, damit man jungen Menschen die entscheidenden Kompetenzen vermittelt, die nötig sind, um gesunde, gleichberechtigte, fürsorgliche und sichere Beziehungen einzugehen, die frei von Diskriminierung, Zwang und Gewalt sind; betont, dass die Fehlinformationen und die Zahl ungewollter Schwangerschaften nur durch Bildung, Informationen, einen allgemeinen Zugang zu Verhütungsmitteln, die Beseitigung sexueller Gewalt und eine gemeinsame Verantwortung von Männern und Frauen für die Verhütung verringert werden können; |
19. |
verurteilt auf das Schärfste die Entscheidung des polnischen Justizministers, mit dem Austrittsverfahren Polens aus dem Übereinkommen von Istanbul offiziell zu beginnen, was an sich bereits einen Rückschlag für die Gleichstellung der Geschlechter, die Frauenrechte und die Bekämpfung von geschlechtsbezogener Gewalt darstellt, der im Falle der Ausführung dieses Vorhabens noch gravierender wäre; fordert die staatlichen Stellen Polens nachdrücklich auf, diese Entscheidung rückgängig zu machen und die wirksame und praktische Umsetzung des Übereinkommens sicherzustellen; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU abzuschließen; |
20. |
weist darauf hin, dass Frauenrechte grundlegende Menschenrechte sind und dass die Organe und Einrichtungen der EU und die Mitgliedstaaten daher rechtlich verpflichtet sind, diese Rechte im Einklang mit den Verträgen und der Charta sowie dem Völkerrecht zu wahren und zu schützen; |
21. |
fordert den Rat auf, dieses Thema und andere mutmaßliche Verstöße gegen die Grundrechte in Polen zu behandeln, indem er den Themenbereich der Anhörungen zur Lage in Polen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV erweitert; |
22. |
fordert die polnische Regierung auf, dem Urteil des EGMR nachzukommen, in dem die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs für rechtswidrig erklärt wurde (18); fordert die Kommission erneut auf, eine gründliche Bewertung der Zusammensetzung des rechtswidrigen Verfassungsgerichtshofs vorzunehmen; betont, dass das Abtreibungsurteil ein weiteres Beispiel für die politische Vereinnahmung der Justiz und den Zusammenbruch des Systems der Rechtsstaatlichkeit in Polen ist und dass die EU-Organe verpflichtet sind, entsprechend zu handeln; |
23. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung des universellen Zugangs zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten zu unterstützen, einschließlich des Zugangs zu sicheren und legalen Abtreibungen für alle Bürgerinnen; |
24. |
fordert die Kommission und den Rat auf, das Recht auf Gesundheit zu wahren und dafür zu sorgen, dass Frauen und Mädchen in Polen nicht abgehängt werden, indem entschiedene Maßnahmen ergriffen werden und gegen Gesetzesvorschläge oder Einschränkungen beim Zugang zu Gesundheitsdiensten in Polen, einschließlich der Abtreibung, vorgegangen wird; |
25. |
fordert die für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Gleichstellung sowie Demokratie und Demografie zuständigen Kommissionsmitglieder auf, den Schutz der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in Polen als wesentlichen Bestandteil der Verwirklichung des Rechts auf Gesundheit, Sicherheit und Gleichstellung der Geschlechter zu befördern und zu unterstützen; |
26. |
fordert die Kommission auf, konkrete Schritte zum generellen Schutz der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in der EU einzuleiten, indem als erstes ein EU-Sonderbeauftragter für sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte eingesetzt und ein eigenes Kapitel zum Stand in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie aufgenommen wird; |
27. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu erlassen, damit gemäß EU–Recht und der Rechtsprechung des EGMR für gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der diesbezüglichen Rechte gesorgt ist; |
28. |
erinnert die Kommission daran, dass sie eine umfassende Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt in all ihren Formen, einschließlich Verstößen gegen den Erhalt der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, vorschlagen sollte; |
29. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Polens und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 48.
(2) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 44.
(3) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 317.
(4) ABl. C 129 vom 5.4.2019, S. 13.
(5) ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 24.
(6) ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 102.
(7) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 147.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0314.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0395.
(10) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0439.
(11) Der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, der Menschenrechtsausschuss, der Sonderberichterstatter über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und die Sonderberichterstatterin über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen (Information Series on Sexual and Reproductive Health and Rights of the UN High Commissioner for Human Rights, Abortion [Informationsreihe über sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Abtreibung], 2020).
(12) Tysiąc / Polen (2007), R.R. / Polen (2011) und P. und S. / Polen (2012).
(13) https://www.asn.org.uk/press-release-abortion-without-borders-helps-more-than-17000-with-abortion-in-six-months-after-polish-constitutional-court-ruling/
(14) https://en.federa.org.pl/womens-collective-complaint-in-the-echr/
(15) https://www.epfweb.org/european-contraception-atlas#:~:text=On%2012%20November%202020%2C%20MEPs,on%20access%20to%20modern%20contraception
(16) Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 14. und 15. Oktober 2016 zu dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof, Randnr. 128; Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Abschließende Bemerkungen zum siebten periodischen Bericht Polens, 23. November 2016, Nrn. 7 und 8; Empfehlung (EU) 2017/1520 der Kommission vom 26. Juli 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (ABl. L 228 vom 2.9.2017, S. 19).
(17) Arbeitsgruppe zur Diskriminierung von Frauen und Mädchen, 14. September 2021, abrufbar unter: https://www.ohchr.org/FR/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=27457&LangID=E
(18) Urteil in der Rechtssache Xero Flor w Polsce sp. z o.o. / Polen, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210065
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Donnerstag, 11. November 2021
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/53 |
P9_TA(2021)0443
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Fulvio Martusciello
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Fulvio Martusciello (2021/2049(IMM))
(2022/C 205/06)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den am 31. März 2021 vom Föderalen Öffentlichen Dienst „Auswärtige Angelegenheiten“ des Königreichs Belgien übermittelten und am 26. April 2021 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Fulvio Martusciello, |
— |
nach Anhörung von Fulvio Martusciello gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1), |
— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9–0302/2021), |
A. |
in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Brüssel die Aufhebung der Immunität von Fulvio Martusciello, gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments für Italien, im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung beantragt hat, die einen Verstoß gegen Artikel 11.2 Absatz 1 Buchstabe a des Königlichen Dekrets vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Regelung der Verkehrspolizei und der Benutzung der öffentlichen Straßen und gegen Artikel 29, Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Verkehrspolizei darstellt; |
B. |
in der Erwägung, dass die Verkehrspolizei am 25. November 2020 im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberwachungsaktion ein Fahrzeug auf der Autobahn E411 mit einer mit einem Tachometer gemessenen Geschwindigkeit von 179 km/h an einer Stelle angehalten hat, an der die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h beträgt; |
C. |
in der Erwägung, dass der Fahrer dieses Fahrzeugs von der Polizei als Fulvio Martusciello identifiziert wurde, der angab, Mitglied des Europäischen Parlaments zu sein; in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Brabant-Wallonien am 15. Dezember 2020 eine Kopie des Berichts an Fulvio Martusciello mit der Bitte um eine Stellungnahme schickte und dass Fulvio Martusciello die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten hat; |
D. |
in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (2); |
E. |
in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Fulvio Martusciello steht und keine in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Stimmabgabe im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellt; |
F. |
in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union folgenden Wortlaut hat: „Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben“; |
G. |
in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden; |
1.
beschließt, die Immunität von Fulvio Martusciello aufzuheben;
2.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ des Königreichs Belgien und Fulvio Martusciello zu übermitteln.
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C 163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
(2) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/55 |
P9_TA(2021)0444
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Harald Vilimsky
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Harald Vilimsky (2021/2073(IMM))
(2022/C 205/07)
Das Europäische Parlament,
— |
befasst mit einem am 7. Mai 2021 vom Leiter der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU übermittelten und am 20. Mai 2021 im Plenum bekannt gegebenen Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Aufhebung der Immunität von Harald Vilimsky im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, |
— |
nach Anhörung von Harald Vilimsky gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 57 Absätze 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Republik Österreich, |
— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0303/2021), |
A. |
in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Wien die Aufhebung der Immunität von Harald Vilimsky, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, um ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153 Absatz 1 und Absatz 3 erster Fall, des Vergehens der Veruntreuung als Beteiligter nach den Paragraphen 12 zweite Alternative, 133 Absatz 1 und 2 erster Fall und des Vergehens des Förderungsmissbrauchs nach Paragraph 153b Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 jeweils des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) einzuleiten; |
B. |
in der Erwägung, dass Harald Vilimsky vom 27. Oktober 2006 bis zum 23. Oktober 2019 als Finanzreferent des Freiheitlichen Parlamentsklubs tätig war; in der Erwägung, dass er bei der Wahl zum Europäischen Parlament vom Mai 2019 in das Europäische Parlament gewählt wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass Harald Vilimsky vom 1. Oktober 2011 bis zum 13. August 2019 seine Verfügungsbefugnis über Bankkonten des Freiheitlichen Parlamentsklubs im Nationalrat der Republik Österreich missbraucht haben soll, indem er die Bezahlung von Rechnungen mittels regelmäßiger Überweisungen vom Konto des Freiheitlichen Parlamentsklubs im Nationalrat für rein privat genutzte Mobilfunkdienstleistungen veranlasste, wodurch der Freiheitliche Parlamentsklub im Nationalrat am Vermögen geschädigt wurde; |
D. |
in der Erwägung, dass er den dem Freiheitlichen Parlamentsklub im Nationalrat gewährten Kostenbeitrag für Zwecke eingesetzt haben soll, die über die in Paragraph 1 des österreichischen Klubfinanzierungsgesetzes 1985 (KlubFG) definierten Zwecke hinausgehen, und in der Erwägung, dass er gewusst haben soll, dass es sich um Leistungen parteifremden Charakters handelte; |
E. |
in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Vergehen keine in Ausübung des Amtes des Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betreffen; |
F. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
G. |
in der Erwägung, dass es in Artikel 57 Absätze 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Republik Österreich heißt: „2. Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen — nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates. 3. Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.“; |
H. |
in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (2); |
I. |
in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesem Amt getrennt werden können, dient; |
J. |
in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden; |
1.
beschließt, die Immunität von Harald Vilimsky aufzuheben;
2.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Österreich und Harald Vilimsky zu übermitteln.
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra / De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115.
(2) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, EU:T:2019:266.
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/57 |
P9_TA(2021)0445
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Nils Ušakovs
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Nils Ušakovs (2020/2239(IMM))
(2022/C 205/08)
Das Europäische Parlament,
— |
befasst mit einem am 23. Oktober 2020 von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland übermittelten und am 13. November 2020 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Nils Ušakovs im Zusammenhang mit der Einleitung eines Strafverfahrens in der Republik Lettland, |
— |
nach Anhörung von Nils Ušakovs gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 29 und 30 der lettischen Verfassung, |
— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0304/2021), |
A. |
in der Erwägung, dass der Staatsanwalt des Referats für Ermittlungen in besonders schweren Fällen in der Abteilung für Strafjustiz der Generalstaatsanwaltschaft Riga die Aufhebung der Immunität von Nils Ušakovs, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, um ein Strafverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das Verbot des Erwerbs, Besitzes und Inverkehrbringens eines Geräts von strategischer Bedeutung für operative Aktivitäten einzuleiten; |
B. |
in der Erwägung, dass am 30. Januar 2019 bei einer genehmigten Durchsuchung des Amtszimmers von Nils Ušakovs, dem Vorsitzenden des Stadtrats von Riga, im Zusammenhang mit anderen Strafverfahren eine Vorrichtung gefunden wurde, die hauptsächlich für heimliche Bild- und Tonaufzeichnungen vorgesehen und verwendbar war, d. h., sie war eigens für besondere operative Tätigkeiten konzipiert und verwendbar; |
C. |
in der Erwägung, dass Nils Ušakovs, indem er die Vorrichtung in seinem Büro in seinem Amtszimmer im Stadtratsgebäude von Riga aufbewahrte, vorsätzlich gegen das in Artikel 51 Absatz 1 des Gesetzes über den Erwerb, den Besitz und das Inverkehrbringen von Waren von strategischer Bedeutung verankerte Verbot verstoßen hat, wonach es natürlichen Personen untersagt ist, im nationalen Verzeichnis der Republik Lettland von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung aufgeführte, für besondere operative Tätigkeiten eigens konzipierte oder veränderte Anlagen, Vorrichtungen oder Instrumente und deren Bestandteile zu erwerben und zu lagern. in der Erwägung, dass Nils Ušakovs durch seine Handlungen mutmaßlich eine Straftat im Sinne von Artikel 2371 Absatz 2 des lettischen Strafgesetzbuchs begangen hat; |
D. |
in der Erwägung, dass Nils Ušakovs durch die Wahlen zum Europäischen Parlament vom Mai 2019 in das Europäische Parlament gewählt wurde; |
E. |
in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Vergehen keine von Nils Ušakovs in Ausübung seines Amtes getätigte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betreffen; |
F. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
G. |
in der Erwägung, dass Artikel 29 und 30 der lettischen Verfassung folgendermaßen lauten: „Artikel 29 Ein Mitglied der Saeima darf nicht ohne die Zustimmung der Saeima verhaftet, einer Hausdurchsuchung unterzogen oder in irgendeiner Weise in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden. (…) Artikel 30 Ohne Zustimmung der Saeima darf gegen ihr Mitglied keine Strafverfolgung eingeleitet werden.“; |
H. |
in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (2); |
I. |
in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesem Amt getrennt werden können, dient; |
J. |
in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden; |
1.
beschließt, die Immunität von Nils Ušakovs aufzuheben;
2.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Lettland und Nils Ušakovs zu übermitteln.
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C 200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
(2) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.
III Vorbereitende Rechtsakte
Europäisches Parlament
Donnerstag, 11. November 2021
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/59 |
P9_TA(2021)0446
Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (09722/1/2021 — C9-0371/2021 — 2016/0107(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2022/C 205/09)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (09722/1/2021 — C9-0371/2021), |
— |
unter Hinweis auf die Darlegung der Gründe des Rates für seinen Standpunkt in erster Lesung, |
— |
unter Hinweis auf die vom irischen Oireachtas und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016 (1), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0198), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, |
— |
gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A9-0305/2021), |
1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
2. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
4. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/61 |
P9_TA(2021)0447
Europäische Partnerschaft für Metrologie ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie (COM(2021)0089 — C9-0083/2021 — 2021/0049(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2022/C 205/10)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0089), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0083/2021), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0242/2021), |
1.
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2.
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3.
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4.
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
P9_TC1-COD(2021)0049
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. November 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/2084.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission
Um die Mitgliedstaaten bei der Stärkung der Synergien zwischen Horizont Europa und der Kohäsionspolitik zu unterstützen, wird die Kommission Leitlinien ausarbeiten, die sich auf die Möglichkeiten konzentrieren, die die alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung und Übertragung von Ressourcen bieten.
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/63 |
P9_TA(2021)0448
Asylagentur der Europäischen Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (COM(2016)0271 — C8-0174/2016 — 2016/0131(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2022/C 205/11)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0271) und die Änderungen an dem Vorschlag (COM(2018)0633), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0174/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0392/2016), |
1.
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2.
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
P9_TC1-COD(2016)0131
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. November 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/2303.)
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/64 |
P9_TA(2021)0449
Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. September und 11. November 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (COM(2020)0727 — C9-0367/2020 — 2020/0322(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2022/C 205/12)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 2 und 244
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 12 und 248
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 15 und 249
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 g (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 h(neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 25 und 250
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 27 und 251
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 30 und 252
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 35 und 253
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Durchführung dieser Verordnung wird durch Mittel aus einschlägigen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt. |
(3) Im Einklang mit den Konzepten „Eine Gesundheit“ und „Gesundheit in allen Politikbereichen“ wird die Durchführung dieser Verordnung durch Mittel aus einschlägigen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt. Der verstärkte EU-Rahmen für die Gesundheitssicherheit zur Bewältigung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren weist Synergieeffekte und Komplementarität mit anderen Strategien und Fonds der EU auf, etwa mit Maßnahmen im Rahmen des Programms EU4Health, der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), des Programms „Horizont Europa“, des Programms „Digitales Europa“, der rescEU-Reserve, des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Soforthilfeinstruments (ESI) und des Binnenmarktprogramms. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Diagnose und die Behandlung anderer schwerer Krankheiten sowie entsprechende medizinische Maßnahmen bei künftigen Gesundheitskrisen nicht unterbunden werden. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Bei der Durchführung dieser Verordnung sind die Würde des Menschen sowie die Grundrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt zu achten. |
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Verordnung gilt auch für die epidemiologische Überwachung übertragbarer Krankheiten und der damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken . |
(2) Diese Verordnung gilt auch für die epidemiologische Überwachung übertragbarer Krankheiten , das Monitoring der Auswirkungen solcher Krankheiten auf nicht übertragbare Krankheiten von großer Tragweite und damit zusammenhängende besondere Gesundheitsprobleme wie die psychische Gesundheit und die Auswirkungen aufgeschobener Reihenuntersuchungen, Diagnosen, Überwachungsmaßnahmen, Behandlungen anderer Krankheiten und gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie der damit verbundenen Pflege . |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Mit dieser Verordnung wird die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften gefördert, der Verwaltungsaufwand und die Doppelung von Ressourcen verringert und die Defizite, die sich während der COVID-19-Pandemie bei der Prävention, Vorsorge und Reaktion in Bezug auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit gezeigt haben, abgebaut. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In außerordentlichen Notlagen kann ein Mitgliedstaat oder die Kommission den in Artikel 21 genannten Gesundheitssicherheitsausschuss um Koordinierung der Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fallen, ersuchen, wenn sich die zuvor eingeleiteten Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit als unzureichend erweisen, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten . |
(4) In außerordentlichen Notlagen kann ein Mitgliedstaat oder die Kommission den in Artikel 21 genannten Gesundheitssicherheitsausschuss um Koordinierung der Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fallen und insbesondere mit nicht übertragbaren Krankheiten von großer Tragweite in Verbindung stehen , ersuchen, wenn sich die zuvor eingeleiteten Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit als unzureichend erweisen, um für ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu sorgen . |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kommission gewährleistet im Benehmen mit den Mitgliedstaaten die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den gemäß dieser Verordnung eingerichteten Mechanismen und Strukturen und den vergleichbaren auf Unionsebene oder gemäß dem Euratom-Vertrag geschaffenen Mechanismen und Strukturen, deren Tätigkeiten für Vorsorge- und Reaktionsplanung, Monitoring, frühzeitige Meldung sowie Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren relevant sind. |
(5) Die Kommission gewährleistet im Benehmen mit den Mitgliedstaaten die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den gemäß dieser Verordnung eingerichteten Mechanismen und Strukturen und den vergleichbaren auf internationaler Ebene, auf Unionsebene oder gemäß dem Euratom-Vertrag geschaffenen Mechanismen und Strukturen, deren Tätigkeiten für Vorsorge- und Reaktionsplanung, Monitoring, frühzeitige Meldung sowie Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren relevant sind. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, für den unter diese Verordnung fallenden Bereich zusätzliche Regelungen, Verfahren und Maßnahmen in ihren nationalen Systemen beizubehalten oder darin aufzunehmen; dies gilt auch für Regelungen, die in bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften vorgesehen sind, sofern solche zusätzlichen Regelungen, Verfahren und Maßnahmen die Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. |
(6) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, für den unter diese Verordnung fallenden Bereich zusätzliche Regelungen, Verfahren und Maßnahmen in ihren nationalen Systemen beizubehalten oder darin aufzunehmen; dies gilt auch für Regelungen, die in bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften vorgesehen sind, sofern solche zusätzlichen Regelungen, Verfahren und Maßnahmen die Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. Die EU fordert die Ausarbeitung eines WHO-Rahmenübereinkommens zur Pandemievorsorge und -reaktion. Ziel ist es, mit diesem Rahmenübereinkommen die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) (2005) (1a) zu erleichtern und die während der COVID-19-Krise festgestellten Schwachstellen dieser Vorschriften zu beheben. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Diese Verordnung gilt gegebenenfalls auch für die zuständigen regionalen Behörden, Systeme und Programme in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen. |
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 8 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Vertreter der einschlägigen EU-Agenturen nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Gesundheitssicherheitsausschusses teil. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Den Vorsitz im Gesundheitssicherheitsausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Der Gesundheitssicherheitsausschuss tritt auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats in regelmäßigen Abständen sowie dann, wenn die Situation dies erfordert, zusammen. |
(4) Den Vorsitz im Gesundheitssicherheitsausschuss führt ein Vertreter der Kommission ohne Stimmrecht . Der Gesundheitssicherheitsausschuss tritt auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats in regelmäßigen Abständen sowie dann, wenn die Situation dies erfordert, zusammen. |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Die Mitglieder des Gesundheitssicherheitsausschusses und die Kommission sorgen für eine gründliche Konsultation der einschlägigen EU-Agenturen, der Sachverständigen für öffentliche Gesundheit, der internationalen Organisationen und der Interessengruppen, einschließlich der Angehörigen der Gesundheitsberufe. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Das Europäische Parlament benennt Vertreter, die als Beobachter an den Sitzungen des Gesundheitssicherheitsausschusses teilnehmen. |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7b) Die Liste der Mitglieder des Gesundheitssicherheitsausschusses sowohl auf politischer als auch auf fachlicher Ebene wird auf der jeweiligen Website der Kommission und des Rates veröffentlicht. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Sie handeln unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls und geben jährlich eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen ab. Alle unmittelbaren Interessen, die mit dem medizinischen Sektor oder einem anderen einschlägigen Sektor in Zusammenhang stehen könnten, werden in ein von der Kommission geführtes Register eingetragen und können auf Anfrage von der Öffentlichkeit eingesehen werden. |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 7 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7c) Die Geschäftsordnung, die Leitlinien, die Tagesordnungen und die Protokolle der Sitzungen des Gesundheitssicherheitsausschusses werden im Internetportal der Kommission veröffentlicht. |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7d. Der Gesundheitssicherheitsausschuss (HSC) handelt in Zusammenarbeit mit dem gemäß dem Beschluss der Kommission vom 16. September 2021 zur Einrichtung der Europäische Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen eingesetzten Verwaltungsrat der HERA und dem und des Gesundheitskrisenstab, der gemäß einer Verordnung des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf Unionsebene eingerichtet wird. Bei der Koordinierung zwischen diesen Stellen wird die Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger sichergestellt, einschließlich der Verbände der Gesundheits- und Pflegeberufe, der Patientenorganisationen und der Akteure der Industrie und der Lieferketten mit anerkannter Erfahrung in Disziplinen im Zusammenhang mit dem HSC, dem Gesundheitskrisenstab und der Tätigkeit der HERA. Die Bestimmungen über Interessenkonflikte und Transparenz gemäß den Absätzen 7b und 7c gelten auch für diesen Absatz. Die Kommission fordert einen Vertreter des Europäischen Parlaments auf, als aktives Mitglied des Gesundheitskrisenstabs zu fungieren. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel II — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorsorge- und Reaktionsplan der Union |
Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den zuständigen Agenturen der Union einen Unionsplan für Gesundheitskrisen und Pandemien (im Folgenden „Vorsorge- und Reaktionsplan der Union“) zur Förderung einer wirksamen und koordinierten Reaktion auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren auf Unionsebene. |
(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den zuständigen Agenturen der Union unter Berücksichtigung des WHO-Rahmens einen Unionsplan für Gesundheitskrisen und Pandemien (im Folgenden „Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union“) zur Förderung einer wirksamen und koordinierten Reaktion auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren auf Unionsebene. |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Vorsorge- und Reaktionsplan der Union ergänzt die nach Artikel 6 aufgestellten nationalen Bereitschafts- und Reaktionspläne. |
(2) Der Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union ergänzt die nach Artikel 6 aufgestellten nationalen Bereitschafts- und Reaktionspläne. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Vorsorge- und Reaktionsplan der Union umfasst insbesondere Vorkehrungen in Bezug auf die Governance sowie die Kapazitäten und Ressourcen für: |
(3) Der Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union umfasst insbesondere Vorkehrungen in Bezug auf die Steuerung sowie die Kapazitäten und Ressourcen für: |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe f b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe g b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe g c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe g d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe g e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Vorsorge- und Reaktionsplan der Union enthält interregionale Vorsorgeelemente zur Schaffung kohärenter, sektorübergreifender und grenzüberschreitender Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die insbesondere den Testkapazitäten, den Kapazitäten für Kontaktnachverfolgung, den Laborkapazitäten und den Kapazitäten für spezialisierte Behandlung oder Intensivpflege in benachbarten Regionen Rechnung trägt. Die Pläne umfassen Vorsorge- und Reaktionsmittel zum Schutz von Risikogruppen. |
(4) Der Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union enthält grenzübergreifende und interregionale Vorsorgepläne zur Schaffung kohärenter, sektorübergreifender und grenzüberschreitender Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die insbesondere den Testkapazitäten, den Kapazitäten für Kontaktnachverfolgung, den Laborkapazitäten und den Kapazitäten für die Schulung von Gesundheitspersonal, die spezialisierte Behandlung oder Intensivpflege in benachbarten Regionen Rechnung trägt. Die Pläne umfassen Vorsorge- und Reaktionsmittel zum Schutz von Risikogruppen. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Der Vorsorge- und Reaktionsplan der EU enthält darüber hinaus Maßnahmen zur Sicherstellung des normalen Funktionierens des Binnenmarkts bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren. |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um das Funktionieren des Vorsorge- und Reaktionsplans der Union zu gewährleisten, nimmt die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten Stresstests, Übungen sowie Überprüfungen während und nach der Durchführung vor und aktualisiert den Plan nach Bedarf. |
(5) Um das Funktionieren des Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplans der Union zu gewährleisten, nimmt die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten Stresstests, Übungen sowie Überprüfungen während und nach der Durchführung vor und aktualisiert den Plan nach Bedarf. Der Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan berücksichtigt die Daten des Gesundheitssystems und relevante Daten, die auf nationaler oder regionaler Ebene erhoben werden. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Um auf Notsituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können, kann die Kommission auf der Grundlage von Daten der Gesundheitssysteme der EU Empfehlungen zu den Mindestressourcen abgeben, die unter anderem in Bezug auf die Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten für die Bereitstellung einer allgemeinen Grundversorgung von angemessener Qualität erforderlich sind, einschließlich der Möglichkeit, Ressourcen auf EU-Ebene zu bündeln. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5b) Die Überprüfungen und etwaigen folgenden Anpassungen des Plans werden veröffentlicht, um die Transparenz der Erstellung der Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne zu erhöhen. |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nationale Vorsorge- und Reaktionspläne |
Nationale Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne |
Abänderungen 91 und 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bei der Ausarbeitung der nationalen Vorsorge- und Reaktionspläne stimmt sich jeder Mitgliedstaat zwecks Kohärenz mit dem Vorsorge- und Reaktionsplan der Union mit der Kommission ab und unterrichtet die Kommission und den Gesundheitssicherheitsausschuss unverzüglich über jede wesentliche Änderung des nationalen Plans. |
(1) Bei der Ausarbeitung der nationalen Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne konsultiert jeder Mitgliedstaat Patientenorganisationen, Verbände der Angehörigen der Gesundheitsberufe, Interessenträger der Industrie und der Lieferketten sowie nationale Sozialpartner, stimmt sich mit der Kommission, insbesondere der HERA, ab, um Kohärenz mit dem Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union zu erreichen, was gemäß den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungen für Steuerung, Kapazitäten und Ressourcen, auch in Bezug auf die nationalen Anforderungen an die Vorratshaltung und die Verwaltung der strategischen Reserven der EU erfolgt, und unterrichtet die Kommission , den Gesundheitskrisenstab und den Gesundheitssicherheitsausschuss unverzüglich über jede wesentliche Änderung des nationalen Plans. |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die nationalen Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne umfassen Vorkehrungen bezogen auf die Steuerung und die Informationen über Kapazitäten und Ressourcen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3. |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Berichterstattung über die Vorsorge- und Reaktionsplanung |
Berichterstattung über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung |
Abänderungen 94 und 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission bis Ende November 2021 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Vorsorge- und Reaktionsplanung und die Umsetzung auf nationaler Ebene zur Verfügung . |
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den einschlägigen Agenturen und Stellen der Union innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend alle zwei Jahre einen aktualisierten Bericht über ihre Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung und die Umsetzung auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler und grenzübergreifender Ebene vor . |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dieser Bericht enthält Angaben zu folgenden Punkten: |
Dieser Bericht ist kurz gefasst, fußt auf gemeinsamen Indikatoren, gibt einen Überblick über die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen und enthält Angaben zu folgenden Punkten: |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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