ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 197/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10343 — DISCOVERY / WARNER MEDIA) ( 1 ) |
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2022/C 197/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10571 — HSBC SINGAPORE / TEMASEK / JV) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 197/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 197/04 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 197/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10743 – TOWERBROOK / GSF) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2022/C 197/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10534 – TRATON / AKTIEBOLAGET VOLVO / DAIMLER TRUCK / JV) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
16.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10343 — DISCOVERY / WARNER MEDIA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 197/01)
Am 22. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10343 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
16.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10571 — HSBC SINGAPORE / TEMASEK / JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 197/02)
Am 11. Mai 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10571 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
16.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. Mai 2022
(2022/C 197/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0385 |
JPY |
Japanischer Yen |
133,91 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4412 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85115 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,4905 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0385 |
ISK |
Isländische Krone |
140,10 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,2043 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,740 |
HUF |
Ungarischer Forint |
385,00 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6883 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9455 |
TRY |
Türkische Lira |
16,0687 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5067 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3505 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,1522 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6633 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4500 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 330,83 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,7789 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,0513 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5200 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 193,55 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5673 |
PHP |
Philippinischer Peso |
54,449 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
36,109 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,3204 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,9880 |
INR |
Indische Rupie |
80,4315 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
16.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/4 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2022/C 197/04)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
Bestimmte korrosionsbeständige Stähle |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China |
9.2.2023 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
16.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10743 – TOWERBROOK / GSF)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 197/05)
1.
Am 4. Mai 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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TowerBrook Capital Partners L.P. („TowerBrook“, USA), |
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Groupe Services France SAS und alle ihre Tochtergesellschaften („GSF Group“, Frankreich). |
TowerBrook wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der GSF Group im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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TowerBrook: Wertpapierfirma mit Sitz in Europa und den Vereinigten Staaten, die sich auf Investitionen in große und mittlere europäische und nordamerikanische Unternehmen konzentriert, |
— |
GSF Group: in Frankreich ansässiger Anbieter von Reinigungsdiensten, der auch damit verbundene Gebäudeverwaltungsdienste für Büroräume, industrielle Produktionsstätten sowie öffentliche und medizinische Einrichtungen anbietet. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10743 – TOWERBROOK / GSF
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
16.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10534 – TRATON / AKTIEBOLAGET VOLVO / DAIMLER TRUCK / JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 197/06)
1.
Am 6. Mai 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Traton SE („Traton“, Deutschland), kontrolliert von der Volkswagen AG, |
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Aktiebolaget Volvo PUBL („Volvo“, Schweden), |
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Daimler Truck AG („Daimler Truck“, Deutschland), |
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Gemeinschaftsunternehmen („Zielunternehmen“, Niederlande). |
Traton, Volvo und Daimler Truck übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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Traton steht unter der alleinigen Kontrolle der Volkswagen AG und ist der Geschäftszweig für Lkw und Busse der Volkswagen-Gruppe. Traton ist in erster Linie über seine Betriebseinheiten MAN, Scania, Navistar und Volkswagen Caminhões e Ônibus tätig, |
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Volvo ist weltweit in der Herstellung und im Verkauf von Lkw und Geländekraftwagen, Bussen, Baumaschinen und Motoren tätig. Im EWR betreibt Volvo in erster Linie die Marken Volvo und Renault Trucks, |
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Daimler Truck konzentriert sich auf die Herstellung und den Verkauf von Lkw und Bussen, u. a. unter den Marken Mercedes-Benz und Setra. |
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Das Zielunternehmen ist ein Gemeinschaftsunternehmen für den Bau und den Betrieb eines öffentlich zugänglichen Hochleistungsladenetzes für batteriebetriebene schwere Elektro-Nutzfahrzeuge und -Reisebusse entlang und in der Nähe großer Autobahnen und wichtiger Logistikpunkte in ausgewählten Ländern Europas. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10534 – TRATON / AKTIEBOLAGET VOLVO / DAIMLER TRUCK / JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).