ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 197

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
16. Mai 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 197/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10343 — DISCOVERY / WARNER MEDIA) ( 1 )

1

2022/C 197/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10571 — HSBC SINGAPORE / TEMASEK / JV) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 197/03

Euro-Wechselkurs — 13. Mai 2022

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 197/04

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

4

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 197/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10743 – TOWERBROOK / GSF) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2022/C 197/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10534 – TRATON / AKTIEBOLAGET VOLVO / DAIMLER TRUCK / JV) ( 1 )

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10343 — DISCOVERY / WARNER MEDIA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 197/01)

Am 22. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10343 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10571 — HSBC SINGAPORE / TEMASEK / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 197/02)

Am 11. Mai 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10571 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/3


Euro-Wechselkurs (1)

13. Mai 2022

(2022/C 197/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0385

JPY

Japanischer Yen

133,91

DKK

Dänische Krone

7,4412

GBP

Pfund Sterling

0,85115

SEK

Schwedische Krone

10,4905

CHF

Schweizer Franken

1,0385

ISK

Isländische Krone

140,10

NOK

Norwegische Krone

10,2043

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,740

HUF

Ungarischer Forint

385,00

PLN

Polnischer Zloty

4,6883

RON

Rumänischer Leu

4,9455

TRY

Türkische Lira

16,0687

AUD

Australischer Dollar

1,5067

CAD

Kanadischer Dollar

1,3505

HKD

Hongkong-Dollar

8,1522

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6633

SGD

Singapur-Dollar

1,4500

KRW

Südkoreanischer Won

1 330,83

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,7789

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0513

HRK

Kroatische Kuna

7,5200

IDR

Indonesische Rupiah

15 193,55

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5673

PHP

Philippinischer Peso

54,449

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,109

BRL

Brasilianischer Real

5,3204

MXN

Mexikanischer Peso

20,9880

INR

Indische Rupie

80,4315


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/4


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2022/C 197/04)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte korrosionsbeständige Stähle

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China

(ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 16)

9.2.2023


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10743 – TOWERBROOK / GSF)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 197/05)

1.   

Am 4. Mai 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

TowerBrook Capital Partners L.P. („TowerBrook“, USA),

Groupe Services France SAS und alle ihre Tochtergesellschaften („GSF Group“, Frankreich).

TowerBrook wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der GSF Group im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TowerBrook: Wertpapierfirma mit Sitz in Europa und den Vereinigten Staaten, die sich auf Investitionen in große und mittlere europäische und nordamerikanische Unternehmen konzentriert,

GSF Group: in Frankreich ansässiger Anbieter von Reinigungsdiensten, der auch damit verbundene Gebäudeverwaltungsdienste für Büroräume, industrielle Produktionsstätten sowie öffentliche und medizinische Einrichtungen anbietet.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10743 – TOWERBROOK / GSF

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10534 – TRATON / AKTIEBOLAGET VOLVO / DAIMLER TRUCK / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 197/06)

1.   

Am 6. Mai 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Traton SE („Traton“, Deutschland), kontrolliert von der Volkswagen AG,

Aktiebolaget Volvo PUBL („Volvo“, Schweden),

Daimler Truck AG („Daimler Truck“, Deutschland),

Gemeinschaftsunternehmen („Zielunternehmen“, Niederlande).

Traton, Volvo und Daimler Truck übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Traton steht unter der alleinigen Kontrolle der Volkswagen AG und ist der Geschäftszweig für Lkw und Busse der Volkswagen-Gruppe. Traton ist in erster Linie über seine Betriebseinheiten MAN, Scania, Navistar und Volkswagen Caminhões e Ônibus tätig,

Volvo ist weltweit in der Herstellung und im Verkauf von Lkw und Geländekraftwagen, Bussen, Baumaschinen und Motoren tätig. Im EWR betreibt Volvo in erster Linie die Marken Volvo und Renault Trucks,

Daimler Truck konzentriert sich auf die Herstellung und den Verkauf von Lkw und Bussen, u. a. unter den Marken Mercedes-Benz und Setra.

Das Zielunternehmen ist ein Gemeinschaftsunternehmen für den Bau und den Betrieb eines öffentlich zugänglichen Hochleistungsladenetzes für batteriebetriebene schwere Elektro-Nutzfahrzeuge und -Reisebusse entlang und in der Nähe großer Autobahnen und wichtiger Logistikpunkte in ausgewählten Ländern Europas.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10534 – TRATON / AKTIEBOLAGET VOLVO / DAIMLER TRUCK / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).