ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 130

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
23. März 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 130/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10499 — STATE STREET / BBH (INVESTOR) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2022/C 130/02

Mitteilung des Europäischen Parlaments zum Europäischen Bürgerpreis — EUROPÄISCHER BÜRGERPREIS

2

 

Europäische Kommission

2022/C 130/03

Euro-Wechselkurs — 22. März 2022

4

2022/C 130/04

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

5

2022/C 130/05

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

7

2022/C 130/06

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

8

2022/C 130/07

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

9

2022/C 130/08

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

10

2022/C 130/09

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

11

2022/C 130/10

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

12

2022/C 130/11

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

13

2022/C 130/12

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

14

2022/C 130/13

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

15

2022/C 130/14

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

16

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2022/C 130/15

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

17


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 130/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10692 – SEGRO / PSPIB / TARGET ASSET SOUTH PARIS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

18

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 130/17

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

20


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10499 — STATE STREET / BBH (INVESTOR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/01)

Am 24. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10499 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/2


Mitteilung des Europäischen Parlaments zum Europäischen Bürgerpreis

EUROPÄISCHER BÜRGERPREIS

(2022/C 130/02)

Die Kanzlei des Europäischen Bürgerpreises kam am 7. Juli 2021 unter dem Vorsitz von Dita Charanzová, Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments und Kanzlerin des Europäischen Bürgerpreises, zu ihrer jährlichen Sitzung zusammen.

Dabei wurde die folgende Liste der Preisträger 2021 aufgestellt.

Die Preise werden in den Mitgliedstaaten der Preisträger im Rahmen öffentlicher Feiern verliehen, die von den Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments veranstaltet werden. Zudem sollen die Preisträger im November 2021 an einer gemeinsamen Ehrung aller Preisträger im Europäischen Parlament in Brüssel teilnehmen.

EUROPÄISCHER BÜRGERPREIS

Preisträger/Gewinner

Österreich: eljub Europäische Jugendbegegnungen

Belgien: Paars

Bulgarien: TheMayor.EU – das Europäische Portal für Städte und Bürger

Kroatien: With One Dream United

Zypern: Dokumentarfilme: „Unsere Mauer“ und „Mein Vaterland“

Tschechische Republik: Freiwilligenzentrum der Masaryk-Universität MUNI HILFT

Dänemark: European Debate Initiative

Estland: Youth English Club (Englisch-Klub für junge Menschen)

Finnland: Telefonseelsorge

Frankreich: Der deutsch-französische Bürgerdialog zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Deutschland: Internationales Jugendtheaterfestival „Wilde Mischung“

Griechenland: ELEPAP – Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen

Ungarn:„Emergency exit“ – internationale Zusammenarbeit im Bildungsbereich

Irland: Kampagne „Too Into You“

Italien: FROLLA Microbiscottificio

Lettland: Tätigkeit zur Unterstützung der Einwohner von Belarus – #FreeBelarus

Lettland: Liene Dambiņa

Litauen: Mano Guru

Luxemburg: RespectEachOther

Malta: Monument of Mercy

Niederlande: Phoenix Project

Polen: Verteidigung der Würde und Unabhängigkeit der Richter, die um die Unabhängigkeit der Justiz in Polen kämpfen

Portugal: Vom Volk für das Volk

Rumänien: Geofolk

Slowenien: Für Solidarität und europaweite Fortschritte im Gesundheitsbereich für Krebspatienten

Slowakei: Zmudri Civics stream

Spanien: Freiwillige der Villa de Moya für die Aufnahme und Eingliederung irregulärer Migranten

Schweden: Mitgestaltungsprojekt der Vereinigung „Navet“ in Bergsjön


Europäische Kommission

23.3.2022   

DE

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C 130/4


Euro-Wechselkurs (1)

22. März 2022

(2022/C 130/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1024

JPY

Japanischer Yen

132,96

DKK

Dänische Krone

7,4402

GBP

Pfund Sterling

0,83228

SEK

Schwedische Krone

10,3822

CHF

Schweizer Franken

1,0275

ISK

Isländische Krone

142,70

NOK

Norwegische Krone

9,6233

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,679

HUF

Ungarischer Forint

371,23

PLN

Polnischer Zloty

4,6851

RON

Rumänischer Leu

4,9463

TRY

Türkische Lira

16,3432

AUD

Australischer Dollar

1,4802

CAD

Kanadischer Dollar

1,3867

HKD

Hongkong-Dollar

8,6285

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5860

SGD

Singapur-Dollar

1,4957

KRW

Südkoreanischer Won

1 343,81

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,3430

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0137

HRK

Kroatische Kuna

7,5750

IDR

Indonesische Rupiah

15 808,01

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6483

PHP

Philippinischer Peso

57,749

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,881

BRL

Brasilianischer Real

5,4105

MXN

Mexikanischer Peso

22,3667

INR

Indische Rupie

83,9145


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.3.2022   

DE

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C 130/5


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/04)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1498

16. März 2022

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Sebia, Parc Technologique Léonard de Vinci, 91090, Lisses, Frankreich

REACH/22/3/0

REACH/22/3/1

REACH/22/3/2

Industrielle Verwendung von 4-tert-OPnEO wegen der Benetzungseigenschaften des Stoffes bei der Herstellung von Puffern, Reagenzien und Gelträgern, die die Auflösung, Verdünnung und gute Ausbringung von Substraten und Reagenzien ermöglichen, die erforderlich sind, um das Funktionieren und die Empfindlichkeit der Gel-Elektrophorese bei In-vitro-Diagnostik zu optimieren.

Industrielle Verwendung von 4-tert-OPnEO im Hinblick auf die Detergenzieneigenschaften des Stoffes bei der Herstellung von Elektrophoresegelen, um die Positionierung spezifischer Proteine sicherzustellen, die für die Auswertung der Ergebnisse von In-vitro-Diagnosetests auf der Grundlage der Proteintrennung erforderlich ist.

Industrielle Verwendung von 4-tert-OPnEO aufgrund der Detergenzieneigenschaften des Stoffes, die zu Zelllyse- und zur Unterbrechung der Proteininteraktionen führen und für die Herstellung von Reagenzien erforderlich sind, die an der Bestimmung von Proteinen beteiligt sind, die bei Gel- und Kapillarelektrophorese für In-vitro-Diagnostik relevant sind.

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006 , S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).


23.3.2022   

DE

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C 130/7


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/05)

Beschluss zur Ablehnung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Steller des Antrags auf Zulassung

Nicht zugelassene Verwendung

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1512

16. März 2022

Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur

EG-Nr. 266-028-2; CAS-Nr.: 65996-93-2

Bilbaina de Alquitranes S.A., Obispo Olaechea 49, 48903, Luchana-Barancaldo Vizcaya, Spanien

Als Bindemittel bei der Herstellung von Tonzielen

Im Antrag wurde nicht nachgewiesen, dass gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt überwiegt und keine geeigneten Alternativen verfügbar sind.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006 , S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Zulassung (europa.eu) (nur in englischer Sprache verfügbar)


23.3.2022   

DE

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C 130/8


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/06)

Beschluss zur Ablehnung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Steller des Antrags auf Zulassung

Nicht zugelassene Verwendung

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1510

16. März 2022

Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur

EG-Nr. 266-028-2; CAS-Nr.: 65996-93-2

DEZA a.s., Masarykova 753, 75701 Valašské Meziříčí, Tschechische Republik

Als Bindemittel bei der Herstellung von Tonzielen

Im Antrag wurde nicht nachgewiesen, dass gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt überwiegt und keine geeigneten Alternativen verfügbar sind.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006 , S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Zulassung (europa.eu) (nur in englischer Sprache verfügbar)


23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/9


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/07)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1506

16 März 2022

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Octapharma AB, Lars Forssells gata 23, SE-11275 Stockholm, Schweden

Octapharma

Produktionsgesellschaft Deutschland mbH, Wolfgang-Marguerre-Allee 1, 31832 Springe, Deutschland

Octapharma S.A.S. 72 rue du Maréchal Foch, 67381 Lingolsheim, Frankreich

REACH/22/5/0

REACH/22/5/1

REACH/22/5/2

REACH/22/5/3

Als Reinigungsmittel zur Virusinaktivierung (Lösungs-/Detergenzienbehandlung) bei der Herstellung von aus Plasma gewonnenen und rekombinanten Arzneimitteln

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.

Octapharma Pharmazeutika Produktionsgesellschaft m.b.H, Oberlaaer Straße 235, A-1100 Wien, Österreich

REACH/22/5/4

Als Bestandteil einer Chromatografiesäulenregenerationslösung bei der Herstellung eines rekombinanten abgeleiteten Faktors VIII

4. Januar 2025


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu)


23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/10


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/08)

Beschluss zur teilweisen Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungs-nummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungs-zeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1503

16. März 2022

Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (CTPHT)

EG-Nr.: 266-028-2, CAS-Nr.: 65996-93-2

Industrial Quimica del Nalon, S.A., Avda. Galicia 31, 33005 Oviedo, Asturien, Spanien

REACH/22/10/0

Verwendung von CTPHT in der Formulierung von Gemischen, die ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt sind, welche nicht unter die Zulassungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt

4. Oktober 2032

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Zulassung (europa.eu).


23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/11


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/09)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1497

16. März 2022

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Eli Lilly Kinsale Limited, Dunderrow, Kinsale, P17 NY71 Cork, Co. Cork, Irland

REACH/22/6/0

Industrielle Verwendung als virales Inaktivierungsreagenz für die Patientensicherheit bei der Herstellung von Humanarzneimitteln, die aus biologischen Systemen hergestellt werden

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).


23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/12


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/10)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1499

16. März 2022

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Sanquin Reagents B.V., Plesmanlaan 125, 1066 CX Amsterdam, Niederlande

REACH/22/18/0

In der Formulierung von Gemischen für IVD-Kits

4. Januar 2028

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).


23.3.2022   

DE

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C 130/13


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/11)

Beschluss zur teilweisen Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungs-nummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungs-zeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1511

16. März 2022

Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (CTPHT)

EG-Nr.: 266-028-2, CAS-Nr.: 65996-93-2

Koppers Denmark ApS, Avernakke, 5800 Nyborg, Dänemark

REACH/22/11/0

Verwendung von CTPHT in der Formulierung von Gemischen, die ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt sind, welche nicht unter die Zulassungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt

4. Oktober 2032

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.

Anthracenöl (AO)

EG-Nr.: 292-602-7, CAS-Nr.: 90640-80-5

REACH/22/11/1

Verwendung von AO in der Formulierung von Gemischen, die ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt sind, welche nicht unter die Zulassungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Zulassung (europa.eu).


23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/14


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/12)

Beschluss zur teilweisen Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungs-nummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungs-zeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1500

16. März 2022

Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (CTPHT)

EG-Nr.: 266-028-2, CAS-Nr.: 65996-93-2

Bilbaina de Alquitranes, S.A., Obispo Olaechea 49, 48903 Luchana-Baracaldo, Vizcaya, Spanien

REACH/22/12/0

Verwendung von CTPHT in der Formulierung von Gemischen, die ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt sind, welche nicht unter die Zulassungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt

4. Oktober 2032

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.

Anthracenöl (AO)

EG-Nr.: 292-602-7, CAS-Nr.: 90640-80-5

REACH/22/12/1

Verwendung von AO in der Formulierung von Gemischen, die ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt sind, welche nicht unter die Zulassungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Zulassung (europa.eu).


23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/15


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/13)

Beschluss zur teilweisen Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungs-nummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungs-zeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1501

16. März 2022

Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (CTPHT)

EG-Nr.: 266-028-2, CAS-Nr.: 65996-93-2

Rain Carbon bvba, Vredekaai 18, 9060 Zelzate, Belgien

REACH/22/14/0

Verwendung von CTPHT in der Formulierung von Gemischen, die ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt sind, welche nicht unter die Zulassungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt

4. Oktober 2032

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.

Anthracenöl (AO)

EG-Nr.: 292-602-7, CAS-Nr.: 90640-80-5

REACH/22/14/1

Verwendung von AO in der Formulierung von Gemischen, die ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt sind, welche nicht unter die Zulassungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Zulassung (europa.eu)


23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/16


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/14)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 1504

16. März 2022

4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert (4-NPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Chemetall GmbH, Trakehner Str. 3, 60487 Frankfurt, Deutschland

REACH/22/19/0

Formulierung einer Komponente eines Härtungsmittels mit 4-NPnEO in zweiteiligen Dichtungsmitteln aus Polysulfid in der Luft- und Raumfahrt

4. Januar 2025

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.

REACH/22/19/1

Mischen von Grund-Polysulfid-Dichtungskomponenten mit 4-NPnEO-haltigen Härtungsmitteln, was zu Gemischen mit einem Massenanteil von 4-NPnEO von weniger als 0,1 Gew.-% für Anwendungen in der Luft- und Raumfahrt führt, die gemäß Artikel 56 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind; in der Luft- und Raumfahrtindustrie und den verbundenen Lieferketten


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/17


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/15)

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecke

Almeria-Sevilla

Laufzeit des Vertrags

2 Jahre ab Aufnahme des Flugbetriebs, plus zwei (2) zusätzliche Jahre, falls Verlängerung erforderlich.

Frist für die Angebotsabgabe

Frühestens 2 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ministerio de Transportes, Movilidad y Agenda Urbana

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Paseo de la Castellana 67

28071 Madrid

Spanien

E-Mail: osp.dgac@mitma.es


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10692 – SEGRO / PSPIB / TARGET ASSET SOUTH PARIS)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 130/16)

1.   

Am 16. März 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen (1).

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

SEGRO plc („SEGRO“, Vereinigtes Königreich),

Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada),

Logistikimmobilie in Le Plessis-Pâté südlich von Paris, Frankreich („Zielvermögenswert“, Frankreich).

SEGRO und PSPIB übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Zielvermögenswerts.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SEGRO: Verwaltung und Entwicklung von unternehmenseigenen modernen Lagergebäuden und Industrieimmobilien, die in mehreren EU-Ländern in der Umgebung großer Ballungsgebiete und an wichtigen Verkehrsknotenpunkten liegen;

PSPIB: Verwaltung eines diversifizierten, weltweiten Portfolios von Aktien, Anleihen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie Investitionen in Private Equity, Immobilien, Infrastruktur, Rohstoffe und Private Debt;

Zielvermögenswert: Logistikimmobilie mit einer Mietfläche von 50 098 m2 südlich von Paris (Frankreich) in Le Plessis-Pâté. Der Zielvermögenswert wird derzeit an einen Dritten vermietet und in erster Linie als Lager genutzt.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10692 – SEGRO / PSPIB / TARGET ASSET SOUTH PARIS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/20


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 130/17)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Mittelrhein“

PDO-DE-A1269-AM01

Datum der Mitteilung: 28.12.2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Beschreibung des Weines/der Weinbauerzeugnisse und Analytische und/oder organoleptische Eigenschaften

Beschreibung:

Änderung des natürlichen Mindestalkoholgehaltes beziehungsweise des Mindestmostgewichtes (bislang in Nummer 5.1, künftig in Nummer 3.2 der Produktspezifikation) für Qualitätswein der Rebsorte Dornfelder in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen.

Standardwerte für Qualitätswein der Rebsorte Dornfelder: 8,8 Vol.-% Gesamtalkohol/68° Öchsle.

ERGÄNZUNG:

„Der natürliche Mindestalkoholgehalt/das Mindestmostgewicht der Rebsorte Dornfelder kann auf Beschluss des Vorstandes der anerkannten Schutzgemeinschaft Mittelrhein in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen auf 8,3 Vol.-% Gesamtalkohol/65° Öchsle festgelegt werden. Diese Regelung ist jeweils auf den beschlossenen Weinjahrgang beschränkt. Der Beschluss der Schutzgemeinschaft wird durch eine geeignete Veröffentlichung bekanntgegeben.“

Die verschiedenen Erzeugnisse werden namentlich benannt mit Ausführungen zu ihrem natürlichen Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewicht, sowie organoleptischer Beschreibung.

ERGÄNZUNG:

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Änderungsgründe:

Die geringfügige Reduzierung des Mindestalkoholgehaltes/Mindestmostgewichtes der Rebsorte Dornfelder soll eine zeitlich frühere Ernte ermöglichen, um negative Einflüsse durch neue Schadorganismen zu minimieren. Im Jahrgang 2014 zum Beispiel wurde die Kirschessigfliege zur Bedrohung für frühreife rote Rebsorten. Ein Zuwarten mit der Ernte wegen des bisher geltenden Mindestmostgewichtes birgt in derartigen Jahren die Gefahr erheblicher qualitativer und quantitativer Verluste bei der Ernte.

Die organoleptischen Beschreibungen wurden differenzierter ausgestaltet, um die verschiedenen Erzeugnisse besser abbilden zu können.

Durch die Ergänzung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weinen ohne Anreicherung wird von der Öffnungsklausel der EU-Verordnung Gebrauch gemacht.

2.   Abgrenzung des Gebietes

Beschreibung:

Das Gebiet der g.U.-Mittelrhein wird neu abgegrenzt.

ERGÄNZUNG:

Die einzelnen Gemeinden einschließlich der Gemarkungen und Gemarkungsnummern werden aufgeführt.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

Änderungsgründe:

Die beabsichtigte Gebietsabgrenzung erfolgt nicht willkürlich, sondern sie ist zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen für den Weinbau und die Landwirtschaft, die Allgemeinheit und den Naturhaushalt sowie die Region Mittelrhein im Hinblick auf die historisch gewachsene Kulturlandschaft notwendig.

Im Folgenden werden die Gründe für die Gebietsabgrenzung näher erläutert:

Geschlossenes Rebgelände wird zur Qualitätssicherung benötigt, insbesondere im Hinblick auf Pflanzenschutzmaßnahmen.

Pflanzenschutzmaßnahmen im Weinbau sind notwendig, aber nicht immer kompatibel mit anderen Kulturen. Ein abwechselndes Nebeneinander von Rebflächen und anderen Nutzungen (z.B. Grünland, Ackerkulturen, Obst- oder Gemüsebau) verursacht häufig Probleme, die so weit wie möglich vermieden werden sollen:

Je weniger Berührungspunkte der Weinbau mit anderen Nutzungen (Ackerbau. Obstbau, Grünland etc.) hat, desto weniger negative Auswirkungen auf den Anbau und die Qualität der Weine sind damit verbunden.

Dies liegt an den besonderen Bewirtschaftungserfordernissen des Weinbaus, insbesondere beim Pflanzenschutz. Die eingesetzten Pflanzenschutzmittel unterscheiden sich zum Teil erheblich insbesondere in ihrem Anwendungsbereich, kulturartspezifischen Zulassung oder Wartezeiten. Zudem erfolgt in vielen historischen Steillagen des Mittelrheins der Pflanzenschutz mittels Hubschrauberspritzung, bei der -technisch und physikalisch bedingt- eine höhere Abdriftgefahr besteht. Für eine gute Durchführbarkeit der Hubschrauberspritzung ist eine Sprühgeometrie in Form von langen, geraden Bahnen entlang der Hangfläche vorteilhaft. Dazu bedarf es eines zusammenhängenden Rebgeländes.

Landwirte und Winzer sind verpflichtet, Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf andere Kulturen und Nichtzielflächen zu verhindern, unter anderem durch die Einhaltung von Abständen. In Grenznähe einer Rebfläche können daher die Reben nicht gespritzt werden, was den Anbau unmöglich macht. Das gleiche gilt für Acker- Grünland- und Obstflächen, die an Rebflächen angrenzen. Streuweinbau hat damit wirtschaftliche Einbußen für sämtliche Bewirtschafter zur Folge. In Hubschrauberlagen ist das Problem besonders ausgeprägt, da der Hubschrauber aufgrund der erhöhten Abdriftgefahr besonders große Abstandsauflagen einzuhalten hat. Wandern Rebflächen dort ab, so werden die ehemaligen Rebflächen zu Nichtzielflächen, zu denen dann Abstände einzuhalten sind. Den verbleibenden Rebflächen erwächst somit aus der Abwanderung ein wirtschaftlicher Nachteil.

Wenn es trotz fachgerechter Anwendung zu einer Abdrift der Mittel auf benachbarte Flurstücke mit anderer Nutzung kommt, kann dies zu unerwünschten vegetativen Schäden auf der Nicht-Zielfläche, zu Qualitätseinbußen oder zum Verlust der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses aufgrund bestimmter Pflanzenschutzmittelrückstände führen. Diese sind teilweise für die dort angebauten Kulturen nicht zugelassen, so dass es bei Rückstandsuntersuchungen infolge der präzisen Analytik und niedrigen Rückstandshöchstmengen dazu kommen kann, dass die erzeugten Produkte nicht verkehrsfähig sind. Solche Fälle sind in der Praxis immer wieder festzustellen. Zwar kann für derartige Schäden der Verursacher in Haftung genommen werden, durch die Erhaltung von geschlossenen Rebarealen können jedoch Randflächen minimiert und damit Probleme vermieden werden.

Schutz der Allgemeinheit und des Naturhaushaltes durch bewirtschaftete Steillagen

Die Steillagen tragen heute maßgeblich zum Schutz vor Erosion und Abschwemmung bei. Terrassenweinbau und Weinbergsmauern verhindern ein Ablaufen von Oberflächenwasser in Falllinie. Reben und Begrünungen stabilisieren den Boden und werden durch andauernde Pflegearbeiten erhalten. Durch die fachgerechte Bodenbewirtschaftung wird für eine gute Bodenstruktur und eine hohe Infiltration von Wasser in den Boden gesorgt. Zusammengenommen wird somit Erosion minimiert, bei Starkregen Wasser abgepuffert und die Abschwemmung von Nährstoffen (vor allem Phosphat) in Oberflächengewässer verhindert. Ohne aktive Bewirtschaftung würden die Terrassen und Mauern verfallen. Der Boden würde verbuschen und an Fruchtbarkeit und Struktur verlieren. Erosion, Boden- und Nährstoffabschwemmungen sowie Erdrutsche bei Starkregen wären die Folgen. Anwohner und Verkehr würden gefährdet und Schäden verursacht.

Ein arrondiertes Rebgelände ermöglicht effektive Bewirtschaftungs- und Schutzmethoden im Weinbau.

Schonende Pflanzenschutzstrategien, die qualitative, ökologische und ökonomische Vorteile mit sich bringen, sind wichtig zur Sicherstellung der nachhaltigen Produktion von hochwertigen Weinen:

Beispielhaft ist die Traubenwicklerbekämpfung durch Pheromone. Diese Schutzmaßnahme funktioniert nur, wenn die zur Beschränkung der Vermehrung und die Verwirrung der Schädlinge nötigen Pheromondispenser möglichst flächendeckend ausgebracht werden. Dabei ist es deutlich kostengünstiger, wenn eine aus fachlichen Gründen notwendige Doppelaushängung an den Rändern (Grenzen zu anderen Kulturen, Nutzungsarten oder sonstigem Bewuchs) vermieden wird. Eine Minimierung des Pheromondispenseraufwands kann wesentlich durch eine geschlossene Rebfläche erreicht werden. Hinzu kommt in Rheinland-Pfalz, dass das Entwicklungsprogramm „EULLE“ (Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung), welches eine Förderung biotechnischer Pflanzenschutzverfahren im Weinbau beinhaltet, erst ab einer zusammenhängenden Mindestfläche von 2 ha die Förderfähigkeit vorsieht. Fallen Schläge durch die Abwanderung einzelner Rebflächen in Ackergelände unter diese 2 ha, wären die verbleibenden Rebflächen ebenfalls nicht mehr RAK-förderfähig. Den Bewirtschaftern der verbleibenden Rebflächen entstünde so ein wirtschaftlicher Schaden. Ohne diese finanzielle Unterstützung ist der biotechnische Pflanzenschutz aber nicht wirtschaftlich. Die daraus resultierende Folge ist ein vermehrter Einsatz von Insektiziden, der wiederum negative Folgen für den Naturhaushalt mit sich bringt.

Auch für die Vogelabwehr zur Sicherung der reifen Trauben vor Schäden sind geschlossene Rebgelände sowohl fachlich als auch ökonomisch nötig, da nur so ein effektiver Schutz ermöglicht wird. Streuweinbau führt dagegen zu höheren Aufwendungen bis hin zu größeren akustischen Belastungen der Bürger.

Geschlossenes Rebgelände hilft auch Wildschäden zu vermeiden:

Die Reduktion der überhöhten Schwarzwildpopulation ist aus Sicht des Weinbaus ein wichtiges Thema. Diese Reduktion ist u.a. deshalb notwendig, da Wildschäden in Weinbergen in Rheinland-Pfalz in der Regel nicht entschädigungspflichtig sind. Zudem wird dadurch das Risiko des Auftretens der anzeigepflichtigen Afrikanischen Schweinepest vermindert, die für die Nutztierhaltung in Deutschland ein erhebliches Risiko darstellt. Die Regulierung von Schwarzwild ist allerdings im geschlossenen Rebgelände besser durchzuführen und weniger aufwendig als in Gemarkungen mit sich abwechselnden Kulturen, wie Weinbau, Ackerbau und Obstbau, mit den sich dort oft vermehrt bietenden Rückzugsräumen gerade für das Schwarzwild.

Die Tröpfchenbewässerung gewinnt in trockenen Sommern insbesondere bei Junganlagen zunehmenden an Bedeutung. Sie ist zum Anwachsen der Reben unverzichtbar. Geschlossene Rebareale sind hier für den Aufbau und den Betrieb der dafür benötigten Infrastruktur (Brunnen, Leitungen etc.) von großem Vorteil. Sowohl die gemeinsame Beschaffung des Wassers als auch die gemeinsame Nutzung von Transport- sowie Verteilungsleitungen werden dadurch effizienter und günstiger.

Die Bewirtschaftungsvoraussetzungen sind im Weinbau anders ausgestaltet als zum Beispiel im Ackerbau. Würden diese Areale nun nicht mehr weinbaulich genutzt, droht vor allem in den Steillagen eine Verbuschung der Flächen, da diese nicht für eine ackerbauliche Bewirtschaftung oder Grünlandnutzung geeignet sind. Auf diesen unbewirtschafteten Flächen können sich durch Selbstansiedelung Wirtspflanzen für unerwünschte Schädlinge wie der Kirschessigfliege ansiedeln (z.B. Brombeeren), die wiederum die Gesundheit und Qualität der Trauben auf benachbarten Weinbauflächen gefährden.

Die historisch gewachsene Kulturlandschaft und das Landschaftsbild mit den traditionellen Weinbergslagen ist prägend für den geschützten Ursprung Mittelrhein und dessen Reputation.

Der Weinbau in traditionellen und landschaftsprägenden Weinbergslagen prägt bei den Anwohnern des Gebietes, bei den Mitgliedern der Weinwirtschaft der Region, in der Fachwelt und auch bei den Verbrauchern den Charakter der Weinregion. Dies wird auch daran ersichtlich, dass die Weinwerbung bei der Darstellung der Weinregion regelmäßig Bilder nutzt, die in traditionellen Weinbergslagen aufgenommen wurden.

Die Verlagerung des Weinanbaus in traditionelles Ackergelände hätte eine Veränderung des charakteristischen Landschaftsbildes zur Folge mit entsprechenden Auswirkungen auf die gewachsene und sogar von der UNESCO als Welterbe anerkannte Kulturlandschaft. In der Erklärung der UNESCO zum außergewöhnlichen universellen Wert und den Erfordernissen hinsichtlich Schutz und Verwaltung heißt es: „Die im Gut [Oberen Mittelrtheintal] ergriffenen Maßnahmen dienen in erster Linie dazu, (…) die Tradition des Weinbaus in den Steillagen aufrechtzuerhalten, Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten zu sichern und generell dafür zu sorgen, dass der Zustand der Umwelt im Tal unverändert bleibt“.

Auch im Bereich des Tourismus spielt das Thema Wein in Verbindung mit der traditionellen Weinbauregion sowie den traditionellen Weinbergslagen eine tragende Rolle. Durch die Kulisse und die vielseitige touristische Erlebbarkeit der Weinbergslandschaften (z.B. über Mittelrhein-Weinwanderungen, Rheinsteig-Wanderweg, Rheinburgenweg) sichert die traditionelle Weinbauregion die wirtschaftliche Grundlage vieler im Fremdenverkehr tätiger Betriebe, wie z.B. Gastronomie und Hotellerie. Würde in der Produktspezifikation keine Gebietsabgrenzung erfolgen und somit eine Abwanderung von Rebflächen auf derzeitige Grün- oder Ackerlandflächen ermöglicht, würde vielen traditionellen Weinbergsflächen, wie bereits oben ausgeführt, eine unerwünschte Verbuschung drohen, da sie aufgrund ihrer geringen Größe, Beschaffenheit und oftmals schlechten Erreichbarkeit für andere Nutzungen als für den Weinbau nicht geeignet sind. Diese Verbuschung würde neben den benannten ökologischen Folgen auch wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen, da eine solche Landschaft optisch unattraktiv ist für Touristen.

Die in Fachpublikationen dargestellten Weine, die die Wahrnehmung und Reputation der g.U. Mittelrhein stark prägen, stammen häufig aus traditionellen und zusammenhängenden Weinbergslagen (z.B. Bopparder Hamm, Bacharacher Hahn, Oberweseler Ölsberg, Leutesdorfer Gartenlay).

Zusammenfassend ist die g.U. Mittelrhein mit ihren landschaftsprägenden zusammenhängenden Weinbergsflächen bei der Bevölkerung, dem Handel und Verbraucher sowie dem Touristen positiv besetzt. Beim Kauf und Konsum von Wein des Mittelrheins spielen sich im Kopf des Verbrauchers Bilder von traditionellen Weinbergslagen ab, die durch eventuelle Urlaubserfahrungen verstärkt werden. Dies macht die g.U. Mittelrhein unverwechselbar und einzigartig.

Aus den zuvor genannten Gründen ergibt sich, dass eine Bewirtschaftung der Weinberge auf abgerundetem und möglichst abgeschlossenem Gelände Vorteile verschiedenster Art für die Eigentümer und Bewirtschafter von Weinbauflächen sowie die Umwelt und die Allgemeinheit hat. Deswegen soll der Anteil der jetzt schon vereinzelt bestehenden Streuweinberge mit den hier dargelegten vielfältigen Nachteilen nicht zunehmen.

3.   Keltertraubensorten

Beschreibung:

In Nummer 7 (zukünftig Nummer 8) der Produktspezifikation sind bislang folgende Rebsorten angegeben:

Im Land Rheinland-Pfalz:

Weißwein

Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Huxelrebe, Johanniter, Kerner, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima, Ortega, Osteiner, Phoenix, Reichensteiner, Roter Traminer, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Weißer Riesling, Würzer.

Rot- und Roséweinsorten

Blauer Frühburgunder, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Dorsa, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Regent, Rotberger, Saint-Laurent.

Im Land Nordrhein-Westfalen:

Weißwein

Auxerrois, Bacchus, Ehrenfelser, Faberrebe, Freisamer, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Kanzler, Kerner, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Traminer, Ruländer, Scheurebe, Siegerrebe, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer.

Rot- und Roséweine

Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Früher Roter Malvasier, Helfensteiner, Heroldrebe, Regent, Rotberger, Roter Gutedel, Saint-Laurent.

Die Rebsortenliste von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen werden zu einer gemeinsamen Liste zusammengefügt.

ERGÄNZUNG:

Der Rebsortenliste werden folgende Sorten hinzugefügt:

Weißweinsorten

Albalonga, Arnsburger, Blauer Silvaner, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Chardonnay Rosé, Felicia, Früher roter Malvasier, Goldmuskateller, Goldriesling, Hibernal, Hölder, Juwel, Kernling, Merzling, Muscaris, Orion, Prinzipal, Regner, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller, Roter Riesling, Saphira, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Septimer, Silcher, Sirius, Souvignier Gris, Staufer, Trebbiano di Soave, Villaris.

Rot- und Roséweinsorten

Accent, Acolon, Allegro, Baron, Blauburger, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabertin, Calandro, Färbertraube, Hegel, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskattrollinger, Neronet, Palas, Pinotin, Piroso, Prior, Reberger, Rondo, Rosenmuskateller, Rubinet, Syrah, Tauberschwarz, Wildmuskat.

Die Rebsorten werden durch ihre Synonyme ergänzt.

Änderungsgründe:

Die bisherige Aufzählung der Rebsorten ist unvollständig. Sie wird ergänzt, da hier alle bislang klassifizierten Rebsorten und ihre Synonyme genannt werden sollen.

4.   Geltende Anforderungen gemäß Unions-oder nationaler Rechtsvorschriften

Beschreibung:

In Nummer 10 der Produktspezifikation werden die weiteren Anforderungen hinsichtlich der Etikettierung aufgeführt.

Kleinere geografische Einheiten:

ERGÄNZUNG:

Die Weinbergsrolle stellt das Verzeichnis der für die kleineren geografischen Einheiten zugelassenen Namen von Bereichen, Groß- und Einzellagen sowie Gewannen dar. In der Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen und Bereiche nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewanne, Flurstück) eingetragen. Sie wird von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz geführt. In Nordrhein-Westfalen werden sie von der Landwirtschaftskammer in Nordrhein-Westfalen geführt. Die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

§ 23 Absatz 3 und 4 des Weingesetzes

§ 29 der Weinverordnung

Landesgesetz über die Festsetzung von Lagen und Bereichen und über die Weinbergsrolle (Weinlagengesetz)

Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinR – DVO NRW)

§ 2 Nummer 16 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts

Eine Änderung der Abgrenzung der kleinen geografischen Einheiten ist nur mit Zustimmung der zuständigen Organisationen nach § 22g des Weingesetzes zulässig. Jede Änderung ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung von der zuständigen Organisation nach § 22g des Weingesetzes anzuzeigen.

Änderungsgründe:

Die Bestimmungen zur Etikettierung sollen um engere geografische Bezeichnungen ergänzt werden, um das geltende Recht abzubilden.

5.   Kontrollbehörden

Beschreibung:

Ergänzung der in Nummer 11 der Produktspezifikation benannten Kontrollbehörden und deren Aufgaben.

ERGÄNZUNG:

Die Landwirtschaftskammer wird bei der Kontrolle unterstützt durch das

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz

Mainzer Straße 112

56068 Koblenz

DEUTSCHLAND

Telefon: +49 26191490

Telefax +49 2619149190

E-Mail: poststelle@lua.rlp.de

Für Nordrhein-Westfalen:

Der Direktor der Landwirtschaftskammer für Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter:

Fachgebiet 63 – Gartenbau

Gartenstraße 11

50765 Köln-Auweiler

DEUTSCHLAND

Telefon: +49 2215340561

Telefax +49 2215340196561

E-Mail: weinbau@lwk.nrw.de

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

Leibnizstraße 10

45659 Recklinghausen

DEUTSCHLAND

Telefon: +49 23613050

Telefax +49 23613053786

E-Mail: abteilung8@lanuv.nrw.de

Änderungsgründe:

Das Landesuntersuchungsamt ist als Kontrollbehörde zu ergänzen, da es in diesem Bereich Kontrollaufgaben erfüllt. In Nordrhein-Westfalen hat sich die Anschrift der Landwirtschaftskammer geändert.

6.   Sonstiges

Beschreibung:

Redaktionelle Änderungen nach EU-Vorgaben.

Änderungsgründe:

Es mussten redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Mittelrhein

2.   Art der geografischen Angabe

g.U. – Geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

8.

Perlwein

4.   Beschreibung des Weins / der Weine

1.   Qualitätswein weiß

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Die Erzeugnisse des Mittelrheins erhalten durch die unterschiedlichen Bodenformationen charakteristische Eigenschaften.

Weißwein

Die Weißweine weisen in der Regel eine hellgrüne bis intensiv dunkelgoldene oder gar bernsteinfarbene Farbe auf. Ihre Aromen sind meist frisch bis exotisch fruchtig, teils auch blumig oder würzig. Abhängig von der Art des Weinausbaus können auch eine dezente bis ausgeprägte Phenolik sowie Röstaromen zu finden sein. Die Weißweine zeigen üblicherweise ein zartes bis kräftiges Geschmacksbild sowie eine elegante bis rassige Säurestruktur.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

2.   Qualitätswein rot

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Die Erzeugnisse des Mittelrheins erhalten durch die unterschiedlichen Bodenformationen charakteristische Eigenschaften.

Rotwein

Die Rotweine weisen insbesondere eine wässrig rote bis tief violette, teils sogar ins Bläuliche gehende Farbe auf, zum Teil mit bräunlichen Reflexen. Ihre Aromen sind meist fruchtig mit Anklängen an Beerenaromen und können auch eine würzige, erdige Ausprägung sowie schokoladige Noten aufweisen. Je nach Art des Weinausbaus können die Rotweine eine dezente bis ausgeprägte Phenolik sowie Röstaromen besitzen. Sie zeigen üblicherweise ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit samtig weicher bis mäßiger Säurestruktur.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

3.   Qualitätswein Rosé, Weißherbst, Blanc de Noir

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Die Erzeugnisse des Mittelrheins erhalten durch die unterschiedlichen Bodenformationen charakteristische Eigenschaften.

Roséwein, Weißherbst, Blanc de Noir

Die Roséweine haben zumeist eine zarte bis kräftige hellrote Farbe. Die Weißherbste haben meist eine schwache bis mäßige Rosafärbung. Die Blanc de Noir-Weine sind weißweinfarben. Aromatisch sind sie meistens fruchtbetont mit Noten von roten Beeren und roten Früchten, auch würzige Aromen sind möglich. Der Blanc de Noir ist meist fruchtig frisch und von Beerennoten geprägt, teilweise auch mit dezenten floralen oder würzigen Ausprägungen. Sie zeigen üblicherweise ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild, getragen von einer weichen bis anregenden Säure.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

4.   Qualitätswein Rotling

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Die Erzeugnisse des Mittelrheins erhalten durch die unterschiedlichen Bodenformationen charakteristische Eigenschaften.

Die Rotling Weine haben in der Regel eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Ihre Aromen sind meist fruchtgeprägt bis teilweise würzig, mit Ausprägungen von Beerenobst, Kernobst und Zitrusfrüchten. Sie zeigen üblicherweise ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit anregender Säurestruktur.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Prädikatswein Kabinett

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Die Erzeugnisse des Mittelrheins erhalten durch die unterschiedlichen Bodenformationen charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Kabinett

Mittelrheinweine des Prädikats „Kabinett“ sind in der Regel fruchtig frische Weine mit animierender Säure und moderatem Alkoholgehalt.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

6.   Prädikatswein Spätlese

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Die Erzeugnisse des Mittelrheins erhalten durch die unterschiedlichen Bodenformationen charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Spätlese

Mittelrheinweine des Prädikats „Spätlese“ weisen zumeist intensive, gelbfruchtige Aromen und eine reife, harmonische Säurestruktur auf.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

7.   Prädikatswein Auslese

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Die Erzeugnisse des Mittelrheins erhalten durch die unterschiedlichen Bodenformationen charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Auslese

Mittelrheinweine des Prädikats „Auslese“ zeigen in der Regel eine intensive Farbe und gelbfruchtige, teils exotische Aromen auf. Durch Anteile von edelfaulen Beeren können auch dezente honigartige und balsamische Noten vorkommen.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

8.   Prädikatswein Beerenauslese

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Die Erzeugnisse des Mittelrheins erhalten durch die unterschiedlichen Bodenformationen charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Beerenauslese

Mittelrheinweine des Prädikats „Beerenauslese“ werden aus überreifen, eingetrockneten oder edelfaulen Beeren hergestellt und haben daher meist eine intensive goldgelbe bis bernsteinartige Farbe und eine leicht erhöhte Viskosität. Geschmacklich weisen sie in der Regel eine ausgeprägte Fruchtsüße sowie eine reife aber markante Säurestruktur auf. Ihre Aromen sind meist intensiv fruchtig bis würzig oder gar kräutrig, mit Ausprägungen von reifen bis überreifen Früchten, Dörrobst und Honig.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

9.   Prädikatswein Eiswein

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Die Erzeugnisse des Mittelrheins erhalten durch die unterschiedlichen Bodenformationen charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Eiswein

Mittelrheinweine des Prädikats „Eiswein“ werden aus natürlich gefrorenen Trauben gekeltert, wodurch die Traubeninhaltsstoffe einen hohen Grad an Konzentration erlangen. Eisweine sind in der Regel durch eine intensive Süße, gepaart mit einer kräftigen Säure geprägt. Ihre Aromen sind meist fruchtig und weniger durch Edelfäule geprägt als Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

10.   Prädikatswein Trockenbeerenauslese

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Die Erzeugnisse des Mittelrheins erhalten durch die unterschiedlichen Bodenformationen charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Trockenbeerenauslese

Mittelrheinweine des Prädikats „Trockenbeerenauslese“ werden aus überreifen, eingetrockneten oder edelfaulen Beeren hergestellt und haben daher meist eine intensive goldgelbe bis bernsteinartige Farbe und eine leicht erhöhte Viskosität. Geschmacklich weisen sie in der Regel eine ausgeprägte Fruchtsüße sowie eine reife aber markante Säurestruktur auf. Ihre Aromen sind meist intensiv fruchtig bis würzig oder gar kräutrig, mit Ausprägungen von reifen bis überreifen Früchten, Dörrobst und Honig. Grundsätzlich weisen Trockenbeerenauslesen gegenüber Beerenauslesen einen höheren Konzentrationsgrad auf, da sie stärker durch edelfaule oder rosinenartige Beeren geprägt sind.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

11.   Qualitätsschaumwein, Perlwein

KURZE TEXTBESCHREIBUNG

Die Erzeugnisse des Mittelrheins erhalten durch die unterschiedlichen Bodenformationen charakteristische Eigenschaften.

Qualitätsschaumwein

Qualitätsschaumweine weisen eine ausgeprägte bis kräftige Perlage auf und sind in der Regel fruchtig bis reif und hefegeprägt bei animierender Säurestruktur. Die Aromen sind geprägt durch die Weinart des Grundweins, die verwendeten Rebsorten und die Dauer des Hefelagers.

Crémants weisen eine intensive und feine Perlage auf. Ihr Stil ist meist fruchtig reif bis hefegeprägt und würzig mit reifer Säurestruktur. Ihre Aromen sind geprägt von der Weinart des Grundweins, den verwendeten Rebsorten und der Dauer des Hefelagers.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Perlwein

Qualitätsperlweine weisen eine feine bis ausgeprägte Perlage auf und sind fruchtig frisch. Ihre Aromen sind je nach Weinart denen der Beschreibung der Weiß-, Rosé- bzw. Rotweine gleichzusetzen.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Mittelrhein, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.

Alle Erzeugnisse

Spezifisches önologisches Verfahren

Es gilt geltendes Recht.

2.

Alle Erzeugnisse

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Es gilt geltendes Recht.

3.

Alle Erzeugnisse

Anbauverfahren

Es gilt geltendes Recht.

5.2.   Höchsterträge

105 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemeinden Bacharach (Bacharach (3503), Steeg (3502)), Bad Ems (0950), Bad Hönningen (0326), Boppard (Boppard (1820), Hirzenach (1824)), Bornich (0905), Braubach (0934), Breitscheid (Landkreis Mainz-Bingen) (0261), Brey (1388), Damscheid (1845), Dattenberg (0315), Dausenau (0947), Dörscheid (0904), Fachbach (0951), Filsen (0932), Hammerstein (Niederhammerstein (0328), Oberhammerstein (0329)), Kamp-Bornhofen (0931), Kasbach-Ohlenberg (Niederkasbach (0307)), Kaub (0902), Kestert (0918), Koblenz (Ehrenbreitstein (1416), Niederberg (1413)), Lahnstein (Oberlahnstein (0961)), Langscheid (1207, 1843), Leubsdorf (0316), Leutesdorf (0330), Linz am Rhein (0310), Manubach (3504), Nassau (0837), Niederburg (1840), Niederheimbach (3507), Nochern (0914), Oberdiebach (3505), Oberheimbach (3506), Obernhof (0832), Oberwesel (Dellhofen (1842), Oberwesel (1841)), Osterspai (0933), Patersberg (0909), Perscheid (1844), Rheinbreitbach (0291), Rheinbrohl (0327), Rhens (1387), Sankt Goar (St. Goar (1837), Werlau(1836)), Sankt Goarshausen (Ehrenthal (0908), St. Goarshausen (0906), Wellmich (0907)), Spay (Oberspay (1390)), Trechtingshausen (3508), Unkel (Heister (0294), Scheuren (0292), Unkel (0293)), Urbar (1355, 1839), Vallendar (1352), Weinähr (0833).

Land Nordrhein-Westfalen

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Stadt Königswinter mit den Gemarkungen Oberdollendorf, Niederdollendorf und Königswinter, der Stadt Bad Honnef mit der Gemarkung Honnef (Rhöndorf) und der Stadt Bonn mit der Gemarkung Kessenich.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. mit dem geschützten Namen „Mittelrhein“ darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.

7.   Wichtigste Weintraubensorte(n)

 

Accent

 

Acolon

 

Albalonga

 

Allegro

 

Arnsburger

 

Auxerrois - Auxerrois blanc, Pinot Auxerrois

 

Bacchus

 

Baron

 

Blauburger

 

Blauer Frühburgunder - Frühburgunder, Pinot Noir Precoce, Pinot Madeleine, Madeleine Noir

 

Blauer Limberger - Limberger, Lemberger, Blaufränkisch

 

Blauer Portugieser - Portugieser

 

Blauer Silvaner

 

Blauer Spätburgunder - Spätburgunder, Pinot Nero, Pinot Noir, Samtrot,

 

Blauer Trollinger - Trollinger, Vernatsch

 

Blauer Zweigelt - Zweigelt, Zweigeltrebe, Rotburger

 

Bolero

 

Bronner

 

Cabernet Blanc

 

Cabernet Carbon

 

Cabernet Carol

 

Cabernet Cortis

 

Cabernet Cubin - Cubin

 

Cabernet Dorio - Dorio

 

Cabernet Dorsa - Dorsa

 

Cabernet Franc

 

Cabernet Mitos - Mitos

 

Cabernet Sauvignon

 

Cabertin

 

Calandro

 

Chardonnay

 

Chardonnay Rosé

 

Dakapo

 

Deckrot

 

Domina

 

Dornfelder

 

Dunkelfelder

 

Ehrenbreitsteiner

 

Ehrenfelser

 

Faberrebe - Faber

 

Findling

 

Freisamer

 

Früher Malingre - Malinger

 

Früher Roter Malvasier - Malvoisie, Malvasier, Früher Malvasier

 

Färbertraube

 

Gelber Muskateller - Muskateller, Muscat Blanc, Muscat, Moscato

 

Goldriesling

 

Grüner Silvaner - Silvaner, Sylvaner

 

Grüner Veltliner - Veltliner

 

Hegel

 

Helfensteiner

 

Helios

 

Heroldrebe

 

Hibernal

 

Huxelrebe - Huxel

 

Hölder

 

Johanniter

 

Juwel

 

Kanzler

 

Kerner

 

Kernling

 

Merlot

 

Merzling

 

Monarch

 

Morio Muskat

 

Muscaris

 

Muskat Ottonel

 

Muskat Trollinger

 

Müller Thurgau - Rivaner

 

Müllerrebe - Schwarzriesling, Pinot Meunier

 

Neronet

 

Nobling

 

Optima 113 - Optima

 

Orion

 

Ortega

 

Osteiner

 

Palas

 

Perle

 

Phoenix - Phönix

 

Pinotin

 

Piroso

 

Prinzipal

 

Prior

 

Reberger

 

Regent

 

Regner

 

Reichensteiner

 

Rieslaner

 

Rondo

 

Rotberger

 

Roter Elbling - Elbling Rouge

 

Roter Gutedel - Chasselas Rouge

 

Roter Muskateller

 

Roter Riesling

 

Roter Traminer - Traminer, Gewürztraminer, Clevner

 

Rubinet

 

Ruländer - Pinot Gris, Pinot Grigio, Grauburgunder, Grauer Burgunder

 

Saint Laurent - St. Laurent, Sankt Laurent

 

Saphira

 

Sauvignon Blanc

 

Sauvignon Cita

 

Sauvignon Gryn

 

Sauvignon Sary

 

Scheurebe

 

Schönburger

 

Septimer

 

Siegerrebe - Sieger

 

Silcher

 

Sirius

 

Solaris

 

Souvignier Gris

 

Staufer

 

Syrah - Shiraz

 

Tauberschwarz

 

Villaris

 

Weißer Burgunder - Pinot Blanc, Pinot Bianco, Weißburgunder

 

Weißer Elbling - Elbling

 

Weißer Gutedel - Chasselas, Chasselas Blanc, Fendant Blanc. Gutedel

 

Weißer Riesling - Riesling, Riesling renano, Rheinriesling, Klingelberger

 

Wildmuskat

 

Würzer

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das Anbaugebiet Mittelrhein befindet sich zwischen Bingen und Bonn mit dem angrenzenden Siebengebirge auf einer Länge von über ca. 110 km. Der Talboden ist schmal, erst bei 200 bis 220 Metern über NN weitet sich das enge Kerbtal zum Plateautal mit seinen älter angelegten Verebnungen. Weinbaulich genutzte Flächen findet man im Mittelrheintal in Höhen von etwa 55 bis 350 Metern über NN, durchschnittlich befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 170 Metern über NN. Die Weinberge des Oberen Mittelrheintals sind hauptsächlich Südost bis Südwest exponiert, der Weinbau im Unteren Mittelrheintal dominiert auf Flächen mit einer Exposition von Süd bis Südwest. Bezogen auf das gesamte Mittelrheintal zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 168 ° (SSE).

Im Bereich des Mittelrheintals dominieren Gesteine des Devons. Weite Verbreitung besitzen quarzitische Sandsteine und Tonschiefer, untergeordnet treten Eisen- und Kieselgallenschiefer sowie Quarzite auf. Gesteine aus dem Tertiär findet man nur in der Gegend um Königswinter. Hierbei handelt es sich um Trachyte, Trachyttuffe, Basalte und Latite (vulkanische Ergussgesteine), die von einer ehemaligen vulkanischen Aktivität zeugen. In den Talauen des Rheins liegen meist mehrere Meter mächtige Sande und Lehme, die häufig kalkhaltig sind. Die Reben im Mittelrheintal wurzeln überwiegend in einem Boden, dessen Ausgangsgestein von devonischen Schiefern gebildet wird. Braunerden und Regosole sind hier die dominierenden Bodentypen.

Auf dem fruchtbaren Löss- bzw. Lösslehm sind Parabraunerden verbreitet.

Aber auch in den Auen- und Niederterrassenbereichen wird stellenweise Weinbau betrieben. Bodentypologisch werden diese Bereiche durch Vegen und Braunerden charakterisiert. Auf den tertiären Vulkaniten findet man Braunerden, Regosole und Ranker.

Die Wetterdaten stellen sich mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 9,7 °C

dar, die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,2 °C. Der Jahresdurchschnitt im Niederschlag liegt durchschnittlich bei 665 mm, davon fallen ca. 60 % in der Vegetation. Im Schnitt erhalten die Reben am Mittelrhein während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ca. 615 000 Wh/m2. Die lange Vegetationsperiode in Verbindung mit der besonderen Topographie des Anbaugebietes, den kleinklimatischen Bedingungen, der charakteristischen Zusammensetzung des Bodens sowie der hohe Einsatz der Menschen bestimmen die Typologie der Weine.

Die kleinräumige Struktur und die Steillage begrenzen die technische Mechanisierung der Rebanlagen. Deshalb werden die Rebanlagen mit hohem Arbeitseinsatz gepflegt. Intensive Pflege wirkt sich stabilisierend auf Erträge aus. Sie fördert in hohem Maße die Qualität des Lesegutes hinsichtlich des natürlichen Mindestalkoholgehalts, der Ausprägung der Aromen und der Harmonie der Säure des Weines. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition. Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B. Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen. Darüber hinaus kann durch einen weiteren menschlichen Einfluss der unterschiedlichen kellertechnischen Ausbauformen eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Um die traditionellen Begriffe auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätsperlweine b.A. oder Sekte b.A. zuvor eine amtliche Prüfung erfolgreich durchlaufen haben. Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sog. A.P.-Nr.) muss auf dem Etikett angegeben werden. Sie ersetzt die Losnummer.

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der in Nummer 5 a) der Produktspezifikation genannten traditionellen Begriffe zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der in Nummer 5 b) der Produktspezifikation genannten traditionellen Begriffe ist fakultativ.

Die Weinbergsrolle stellt das Verzeichnis der für die kleineren geografischen Einheiten zugelassenen Namen von Bereichen, Groß- und Einzellagen sowie Gewannen dar. In der Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen und Bereiche nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewanne, Flurstück) eingetragen. Sie wird von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz geführt. In Nordrhein-Westfalen werden sie in der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (Weinrechtsdurchführungsverordnung – WeinR-DVO NRW) vom 12.12.2013 geführt. Die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

§ 23 Absatz 3 und 4 des Weingesetzes

§ 29 der Weinverordnung

Landesgesetz über die Festsetzung von Lagen und Bereichen und über die Weinbergsrolle (Weinlagengesetz)

Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinR-DVO NRW)

§ 2 Nummer 16 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts

Eine Änderung der Abgrenzung der kleinen geografischen Einheiten ist nur mit Zustimmung der zuständigen Organisationen nach § 22g des Weingesetzes zulässig. Jede Änderung ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung von der zuständigen Organisation nach § 22g des Weingesetzes anzuzeigen.

Link zur Produktspezifikation

www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.