ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 104/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10567 — ACE / MOSADEX / PHARMALOT COMPOUNDING) ( 1 ) |
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2022/C 104/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10480 — GOLDMAN SACHS / NN INVESTMENT PARTNERS HOLDING) ( 1 ) |
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2022/C 104/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10595 — CERBERUS / HBCE (FRENCH RETAIL BANKING)) ( 1 ) |
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2022/C 104/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10592 — KKR / KÖRBER / KÖRBER SUPPLY CHAIN SOFTWARE MANAGEMENT) ( 1 ) |
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2022/C 104/05 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 104/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 104/07 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 104/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10597 – SMS / ALTOR FUND MANAGER / KAEFER HOLDING / KAEFER ISOLIERTECHNIK) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2022/C 104/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10613 – PORSCHE AUSTRIA / WOLFGANG DENZEL AUTO / SAUBERMACHER DIENSTLEISTUNG / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2022/C 104/10 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2022/C 104/11 |
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2022/C 104/12 |
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2022/C 104/13 |
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2022/C 104/14 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10567 — ACE / MOSADEX / PHARMALOT COMPOUNDING)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 104/01)
Am 16. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Niederländisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10567 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10480 — GOLDMAN SACHS / NN INVESTMENT PARTNERS HOLDING)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 104/02)
Am 17. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10480 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10595 — CERBERUS / HBCE (FRENCH RETAIL BANKING))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 104/03)
Am 23. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10595 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10592 — KKR / KÖRBER / KÖRBER SUPPLY CHAIN SOFTWARE MANAGEMENT)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 104/04)
Am 25. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10592 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/5 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco
(2022/C 104/05)
Anhang B der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco (1) wird gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung durch den Anhang der vorliegenden Mitteilung ersetzt.
ANHANG
„ANHANG B
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Umzusetzende Rechtsvorschriften |
Umsetzungsfrist |
Verhinderung der Geldwäsche |
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1 |
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) |
30. Juni 2017 (2) |
2 |
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) |
30. Juni 2017 (2) |
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Geändert durch: |
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3 |
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) |
31. Dezember 2020 (4) |
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Ergänzt und umgesetzt durch: |
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4 |
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1) |
1. Dezember 2017 (3) |
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Geändert durch: |
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5 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/105 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Äthiopiens in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko in der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 19 vom 24.1.2018, S. 1) |
31. März 2019 (4) |
6 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 4) |
31. März 2019 (4) |
7 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme Pakistans in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 1) |
31. Dezember 2019 (5) |
8 |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von den Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, der Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien aus dieser Tabelle (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 1) |
31. Dezember 2022 (7) |
9 |
Delegierte Verordnung (EU) 2021/37 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Streichung der Mongolei aus der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 14 vom 18.1.2021, S. 1) |
31. Dezember 2023 (7) |
10 |
Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 4) |
31. Dezember 2020 (5) |
11 |
Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6) |
31. Dezember 2021 (5) |
12 |
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22) |
31. Dezember 2021 (5) |
Verhinderung von Betrug und Fälschung |
||
13 |
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) |
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Geändert durch: |
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14 |
Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1) |
|
15 |
Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1) |
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16 |
Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1) |
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Geändert durch: |
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17 |
Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5) |
|
18 |
In Bezug auf die in Artikel 3 Buchstaben b bis e genannten Verstöße: Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39). |
31. Dezember 2022 (6) |
19 |
Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1) |
30. Juni 2016 (1) |
20 |
Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18) |
31. Dezember 2021 (5) |
Bank- und Finanzvorschriften |
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21 |
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) |
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(1) Diese Frist wurde vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco im Jahr 2014 festgelegt.
(2) Diese Frist wurde vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco im Jahr 2015 festgelegt.
(3) Diese Frist wurde vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco im Jahr 2017 festgelegt.
(4) Diese Frist wurde vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco im Jahr 2018 festgelegt.
(5) Diese Frist wurde vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco im Jahr 2019 festgelegt.
(6) Diese Frist wurde vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco im Jahr 2020 festgelegt.
(7) Diese Frist wurde vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco im Jahr 2021 festgelegt.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/9 |
Euro-Wechselkurs (1)
3. März 2022
(2022/C 104/06)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1076 |
JPY |
Japanischer Yen |
128,18 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4399 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,82773 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,7688 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0192 |
ISK |
Isländische Krone |
143,40 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,8418 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,634 |
HUF |
Ungarischer Forint |
378,64 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,7691 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9496 |
TRY |
Türkische Lira |
15,6897 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5139 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3992 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6547 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6329 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5042 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 334,20 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,8798 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,9996 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5700 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 934,42 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6370 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,293 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
36,063 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,6041 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,8945 |
INR |
Indische Rupie |
84,1740 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/10 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2022/C 104/07)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (2) (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
Manuelle Palettenhubwagen |
Volksrepublik China Thailand |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2206 der Kommission vom 29. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates |
1.12.2022 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10597 – SMS / ALTOR FUND MANAGER / KAEFER HOLDING / KAEFER ISOLIERTECHNIK)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 104/08)
1.
Am 24. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Altor Fund Manager AB („Altor Fund Manager“, Schweden), |
— |
SMS GmbH („SMS“, Deutschland), |
— |
Kaefer Holding SE & Co. KG („Kaefer Holding“, Deutschland), |
— |
Kaefer Isoliertechnik („Kaefer“, Deutschland), derzeit unter der alleinigen Kontrolle der Kaefer Holding. |
Altor Fund Manager, SMS und Kaefer Holding werden die gemeinsame Kontrolle über Kaefer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Altor Fund Manager ist die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe von Private-Equity-Fonds, darunter der Altor Fund V, der die Investition in Kaefer getätigt hat. |
— |
SMS ist ein Familienunternehmen, das im Anlagen- und Maschinenbau für die Metall- und die Walzindustrie tätig ist. |
— |
Die Kaefer Holding ist eine familieneigene Holdinggesellschaft, die abgesehen von Kaefer keine anderen Beteiligungen hat und außerhalb ihrer Beteiligung an Kaefer keinen Umsatz erzielt. |
— |
Kaefer bietet Isolierdienste und Zugangslösungen (z. B. Gerüste) sowie Oberflächenschutz und passive Brandschutzdienste an. Kaefer erbringt auch damit verbundene Dienstleistungen in den Bereichen Elektromechanik, Asbestsanierung und Feuerfestbau für Industriekunden oder im Bereich Innenausbau für Bau- und Schiffbaukunden. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10597 – SMS / ALTOR FUND MANAGER / KAEFER HOLDING / KAEFER ISOLIERTECHNIK
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10613 – PORSCHE AUSTRIA / WOLFGANG DENZEL AUTO / SAUBERMACHER DIENSTLEISTUNG / JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 104/09)
1.
Am 25. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Porsche Austria GmbH & Co OG („Porsche Austria“, Österreich), letztlich kontrolliert von der Volkswagen AG, der obersten Muttergesellschaft des Volkswagen-Konzerns, |
— |
Wolfgang Denzel Auto AG („Denzel“, Österreich), kontrolliert von der „Familienstiftung W. Denzel“ und einzelnen Mitgliedern der Familie Denzel, |
— |
Saubermacher Dienstleistungs AG („Saubermacher“, Österreich), ausschließlich von der Roth Privatstiftung kontrolliert. |
Diese Anmeldung betrifft den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle durch Porsche Austria, Denzel und Saubermacher über ein neu gegründetes Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Porsche Austria: Einfuhr von und Großhandel mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Ersatzteilen und Zubehör) der Marken Volkswagen Pkw, Volkswagen Nutzfahrzeuge, Porsche, Audi, Škoda, SEAT und CUPRA in Österreich, |
— |
Denzel: Einfuhr von und Großhandel mit Kraftfahrzeugen der Marken Mitsubishi, Hyundai, MG und Maxus in Österreich, |
— |
Saubermacher: Abfalllogistik, Abfallverwertung, Abfallbehandlung und Abfallentsorgung, |
— |
Gemeinschaftsunternehmen (JV): Beratungsleistungen bezüglich des Umgangs mit Lithiumbatterien sowie deren Entsorgung/Behandlung, Bereitstellung von Spezialcontainern und Beauftragung von Auftragnehmern. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10613 – PORSCHE AUSTRIA / WOLFGANG DENZEL AUTO / SAUBERMACHER DIENSTLEISTUNG / JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/15 |
Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.40511 – Insurance Ireland: Datenbank für Schadensfälle und Zugangsbedingungen
(2022/C 104/10)
1. Einleitung
(1) |
Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) einen Beschluss erlassen, um die Verpflichtungszusagen der Unternehmen für bindend zu erklären. Der Beschluss kann für einen befristeten Zeitraum erlassen werden und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können hierzu innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen. |
2. Zusammenfassung des Falls
(2) |
Am 14. Mai 2019 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf Insurance Ireland (Member Association) Company Limited by Guarantee (im Folgenden „Insurance Ireland“) ein, eine Unternehmensvereinigung, die das Informationsaustauschsystem Insurance Link verwaltet. Die Untersuchung wurde eingeleitet, um zu prüfen, ob die Bedingungen für den Zugang zum Informationsaustauschsystem Insurance Link unter Umständen den Wettbewerb beschränken. Am 18. Juni 2021 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen von Insurance Ireland auf dem irischen Kfz-Versicherungsmarkt zum Gegenstand hatte. Bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. |
(3) |
In der vorläufigen Beurteilung vertrat die Kommission die Auffassung, dass Insurance Ireland gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem es den Zugang zu dem Informationsaustauschsystem Insurance Link beschränkt und damit den Wettbewerb auf dem irischen Kfz-Versicherungsmarkt eingeschränkt hat. Das Informationsaustauschsystem Insurance Link umfasst einen Datenpool zu Schadenversicherungsleistungen und eine Möglichkeit, weitere Informationen über solche Leistungen abzurufen. Das Informationsaustauschsystem enthält Informationen, die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug in der Kfz-Versicherungsbranche nützlich sind. |
(4) |
Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass Insurance Ireland den Zugang von Unternehmen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme an dem Informationsaustauschsystem hatten, willkürlich verzögerte bzw. faktisch verweigerte, und dass nach wie vor Hindernisse für Unternehmen bestehen, die in den irischen Kfz-Versicherungsmarkt eintreten wollen. Der vorläufigen Beurteilung zufolge wurde dies durch eine Reihe miteinander verknüpfter Entscheidungen erreicht, die über unterschiedliche Zeiträume hinweg mit unterschiedlicher Intensität umgesetzt wurden. Seit mindestens 2009 ist der Zugang zu Insurance Link an die Mitgliedschaft bei Insurance Ireland geknüpft und/oder davon abhängig. Darüber war die Kommission der vorläufigen Auffassung, dass die Ausgestaltung und Anwendung der Kriterien für die Mitgliedschaft bei Insurance Ireland weder klar, transparent, objektiv und diskriminierungsfrei noch leicht zugänglich sind. In der vorläufigen Beurteilung vertrat sie ferner die Auffassung, dass Insurance Ireland bei dem Verfahren zur Beantragung der Mitgliedschaft willkürlich und diskriminierend vorgegangen ist und das Antragsverfahren für eine Reihe von Antragstellern um längere Zeiträume verzögert hat. Bestimmte Kategorien von Marktteilnehmern (z. B. Versicherer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und Dienstleistungen in Irland auf der Grundlage der Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Dienstleistungsfreiheit“) erbringen, und Managing General Agents) wurden für bestimmte Zeiträume von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Selbst wenn bestimmten Antragstellern der Zugang zum Datenpool gewährt wurde, wurde ihr Zugang zu der Funktion von Insurance Link, weitere Informationen abzurufen, faktisch verweigert und/oder verzögert. |
(5) |
Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass der fehlende oder verzögerte Zugang zu Insurance Link dazu führte, dass diese Unternehmen auf dem irischen Kfz-Versicherungsmarkt gegenüber Unternehmen, die Zugang zum Informationsaustauschsystem hatten, im Wettbewerb benachteiligt wurden. Dies wirkte sich negativ auf ihre Kosten, die Qualität ihrer Dienstleistungen und ihre Preisgestaltung aus. Dies stellte auch eine Marktzutrittsschranke dar und verringerte somit die Aussichten auf wettbewerbsfähigere Preise und eine größere Auswahl an Anbietern. Der fehlende Zugang zu relevanten Daten in Insurance Link wirkte sich auch auf den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedstaaten aus, was möglicherweise zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führte. |
3. Wesentlicher Inhalt der Verpflichtungsangebote
(6) |
Insurance Ireland stimmt der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht zu. Dennoch hat das Unternehmen angeboten, Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzugehen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen (im Folgenden „Verpflichtungsangebote“). |
(7) |
Die Verpflichtungsangebote sind nachstehend zusammengefasst. Ihr Wortlaut ist in englischer Sprache auf folgender Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht:
|
A) Verpflichtungsangebote in Bezug auf den Zugang zu Insurance Link
(8) |
Insurance Ireland verpflichtet sich, innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum, an dem ihm der Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 förmlich bekannt gegeben wird, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
|
(9) |
Insurance Ireland verpflichtet sich, innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum, an dem ihm der Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 förmlich bekannt gegeben wird, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
|
(10) |
Insurance Ireland verpflichtet sich, innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum, an dem ihm der Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 förmlich bekannt gegeben wird, einen Überprüfungsausschuss (Oversight Committee (7)) als Beschwerdeinstanz einzurichten, der sich zusammensetzt aus: i) einer vom Finanzministerium vorgeschlagenen Person, ii) einem qualifizierten Rechtsanwalt mit Erfahrung im Bereich der Streitbeilegung, der vom Vorsitzenden des Chartered Institute of Arbitrators (irische Zweigstelle) vorgeschlagen wird, iii) einer von ISME, der irischen KMU-Vereinigung, vorgeschlagenen Person, die die Interessen von Geschäftskunden vertritt, iv) einer vom Motor Insurers’ Bureau of Ireland vorgeschlagenen Person, sowie v) einer vom Personal Injuries Assessment Board vorgeschlagenen Person. Antragsteller können beim Überprüfungsausschuss Beschwerde einlegen, wenn Insurance Ireland ihren Antrag abgelehnt oder es versäumt hat, innerhalb der vorgesehenen Frist tätig zu werden (8). Der Überprüfungsausschuss wird die Tätigkeiten von Insurance Link überprüfen und darüber Bericht erstatten. Er wird auch in Bezug auf etwaige Änderungen der Geschäftstätigkeiten und -verfahren von Insurance Link und bezüglich der Gebührenstruktur für den Zugang zu Insurance Link beratend tätig. |
B) Verpflichtungsangebote in Bezug auf die Mitgliedschaft bei Insurance Ireland
(11) |
Insurance Ireland verpflichtet sich, innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum, an dem ihm der Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 förmlich bekannt gegeben wird, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
|
(12) |
Insurance Ireland verpflichtet sich, innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum, an dem ihm der Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 förmlich bekannt gegeben wird, einen Beschwerdeausschuss für Mitgliedschaftsanträge (Membership Appeal Board) einzurichten, der sich aus unabhängigen Adjudikatoren zusammensetzen wird, die nachweislich über Kenntnisse und Fachwissen in der Versicherungsbranche und/oder der Streitbeilegung verfügen (13). Der Beschwerdeausschuss für Mitgliedschaftsanträge wird Beschwerden prüfen, die sich gegen eine Entscheidung des Mitgliedschaftsantragsprüfers und/oder des Vorstands von Insurance Ireland richten, dass ein Antragsteller die Mitgliedschaftskriterien nicht erfüllt (14). |
(13) |
Die Geltungsdauer der Verpflichtungen soll 10 Jahre ab dem Datum betragen, an dem Insurance Ireland der Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 förmlich bekannt gegeben wird. |
(14) |
Insurance Ireland verpflichtet sich, einen Überwachungstreuhänder zu bestellen, der die Umsetzung der Verpflichtungen überwacht und der Kommission darüber Bericht erstattet. In den ersten beiden Jahren wird der Überwachungstreuhänder der Kommission seinen Bericht alle sechs Monate und während der verbleibenden Geltungsdauer der Verpflichtungen einmal jährlich vorlegen. |
(15) |
Insurance Ireland verpflichtet sich, die Verpflichtungen weder durch eine Handlung noch durch Unterlassung zu umgehen oder dies zu versuchen. |
4. Aufforderung zur Stellungnahme
(16) |
Vorbehaltlich der Ergebnisse des Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten Verpflichtungsangebote für bindend erklärt werden. Der Beschluss wird auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. |
(17) |
Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, aus der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. den Hinweis „Geschäftsgeheimnis“ oder „vertraulich“ ersetzt wurden. |
(18) |
Die Antworten und Anmerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden und alle relevanten Fakten enthalten. Sollten Sie der Auffassung sein, dass ein Teil der Verpflichtungsangebote die in der vorläufigen Beurteilung der Kommission geäußerten Bedenken nicht wirksam ausräumen würde, so bittet die Kommission Sie, eine mögliche Lösung vorzuschlagen. |
(19) |
Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT.40511 – Insurance Ireland: Insurance claims database and conditions of access per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Mitteilung sind Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag als Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV zu verstehen, wo dies angebracht ist.
(2) Siehe die Verpflichtungsangebote und deren Anhang 1.
(3) Siehe Anhang 3 der Verpflichtungsangebote.
(4) Siehe die Verpflichtungsangebote und deren Anhänge 4 und 5. Zum Recht auf Einlegung einer Beschwerde siehe auch Randnummer 10 dieser Mitteilung.
(5) Siehe die Verpflichtungsangebote und deren Anhang 4. Darüber hinaus wird der Vorstand i) jede Entscheidung über den Entzug oder die Einschränkung oder die faktische Verweigerung des (bereits gewährten) Rechts eines Nutzers von Insurance Link auf Zugang zu dem Informationsaustauschsystem oder einer seiner Funktionen überprüfen, ii) den Sachverhalt prüfen, wenn die Nichteinhaltung eines Aspekts des Antragsverfahrens für Insurance Link zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung von Anträgen führt, oder iii) den Sachverhalt prüfen, wenn die Gebühren, die einem Nutzer von Insurance Link für den Zugang zu dem Informationsaustauschsystem in Rechnung gestellt werden, nicht im Einklang mit der für Insurance Link geltenden Gebührenstruktur berechnet wurden.
(6) Siehe die Verpflichtungsangebote und deren Anhang 7.
(7) Siehe die Verpflichtungsangebote und deren Anhänge 5 und 6.
(8) Darüber hinaus wird der Überprüfungsausschuss Beschwerden im Zusammenhang mit Entscheidungen oder Handlungen des Antragsprüfers oder des Vorstands überprüfen, die Folgendes betreffen: i) eine Entscheidung, den Zugang zu Insurance Link zu verweigern, ii) eine Entscheidung über den Entzug oder die Einschränkung oder die faktische Verweigerung des (bereits gewährten) Rechts eines Nutzers auf Zugang zu Insurance Link oder einer seiner Funktionen, iii) die Nichteinhaltung eines Aspekts des Antragsverfahrens für Insurance Link, die zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags eines Antragstellers führt, und/oder iv) das Versäumnis, die Gebühren, die einem Nutzer von Insurance Link für den Zugang zu dem Informationsaustauschsystem in Rechnung gestellt werden, im Einklang mit der für Insurance Link geltenden Gebührenstruktur zu berechnen.
(9) Zum Beispiel Schadenregulierer, als Versicherungsagenten tätige Vermittler und Unternehmen, die für Versicherungsunternehmen tätig sind.
(10) Siehe die Verpflichtungsangebote und deren Anhänge 9 und 10.
(11) Siehe die Verpflichtungsangebote und deren Anhänge 12, 13 und 14.
(12) Siehe die Verpflichtungsangebote und deren Anhang 13.
(13) Siehe die Verpflichtungsangebote und deren Anhänge 13 und 14.
(14) Siehe die Verpflichtungsangebote und deren Anhang 14. Der Beschwerdeausschuss für Mitgliedschaftsanträge wird auch Beschwerden von Mitgliedern prüfen, denen ohne triftigen Grund der Zugang zu Funktionen oder Dienstleistungen von Insurance Ireland ganz oder teilweise verweigert wird, auf die sie gemäß ihrer Mitgliedschaftskategorie Anspruch hätten.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/20 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2022/C 104/11)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS
„Côtes de Thau“
PGI-FR-A1229-AM01
Datum der Mitteilung: 6. Dezember 2021
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Organoleptische Beschreibung der Weine
In Kapitel I der Produktspezifikation wurde die Nummer 3.3 „Organoleptische Beschreibung der Erzeugnisse“ ergänzt, um die Farbe und die organoleptischen Eigenschaften der Weine genauer zu beschreiben.
Diese Änderungen wurden unter dem Punkt „Beschreibung des Weines/der Weine“ des vorliegenden Einzigen Dokuments aufgenommen.
2. Geografisches Gebiet
In Kapitel I Nummer 4 der Produktspezifikation wird das geografische Gebiet um neun angrenzende Gemeinden im Departement Hérault erweitert. Das derzeitige geografische Gebiet umfasst sechs Gemeinden des Departements Hérault: Agde, Castelnau de Guers, Florensac, Marseillan, Pinet und Pomerols. Es wird um neun im Nordosten des Departements gelegene Gemeinden erweitert, die an das derzeitige Gebiet angrenzen. Diese Gemeinden gehörten zu dem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft: Balaruc-les-Bains, Balaruc-le-Vieux, Bouzigues, Frontignan, Loupian, Mèze, Poussan, Sète und Villeveyrac.
Durch den Antrag soll die Kohärenz des geografischen Gebiets der g. g. A. rund um den Lagunensee Étang de Thau (auch „Bassin de Thau“ genannt) im Einklang mit den Bestandteilen des Umweltplanungs- und Wasserwirtschaftskonzepts für dieses Gewässer gestärkt werden. Der Étang de Thau bildet ein Wassereinzugsgebiet mit einem gemäßigten Mittelmeerklima. Durch die Erweiterung der g. g. A. „Côtes de Thau“ wird der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet gefestigt und die geografische Identifizierung der g. g. A. verbessert. Somit ist hinsichtlich Klima (gemäßigt mediterran), Bodeneigenschaften und der dort ansässigen Gemeinschaft eine kohärentere und einheitlichere geografische Einheit gegeben.
Diese Änderung wird unter dem Punkt „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ in das Einzige Dokument aufgenommen.
3. Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
In Kapitel I Nummer 4 der Produktspezifikation wird das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft genauer festgelegt und auf die an das geografische Gebiet angrenzenden Gemeinden ausgerichtet, in denen die spezifischen Gepflogenheiten zur Herstellung der Weine tatsächlich anzutreffen sind.
Diese Änderung wird unter dem Punkt „Weitere Bedingungen – Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet“ in das Einzige Dokument aufgenommen.
4. Rebsortenbestand
In Kapitel I Nummer 5 der Produktspezifikation wird die Liste der Rebsorten, die zur Erzeugung der Weine mit der g. g. A. „Côtes de Thau“ verwendet werden dürfen, aktualisiert. Die Schutz- und Verwaltungsvereinigung (Organisme de défense et de gestion – ODG) möchte 15 Rebsorten, die nicht für die Erzeugung der Weine verwendet und innerhalb des geografischen Gebiets nicht angebaut werden, aus der Produktspezifikation streichen. Die folgenden Rebsorten werden gestrichen: Chasselas B, Chasselas rose Rs, Chambourcin N, Couderc noir N, Danlas B, Jurançon blanc B, Landal N, Lival N, Maréchal Foch N, Mondeuse N, Müller-Thurgau B, Ravat blanc b, Rayon d’or B, Rubilande Rs, Valérien B.
Diese Änderung wird unter dem Punkt „Wichtigste Keltertraubensorten“ in das Einzige Dokument aufgenommen.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
In Kapitel I Nummer 7 der Produktspezifikation werden unter Nummer „7.1 – Besonderheit des geografischen Gebiets“ Präzisierungen vorgenommen, um zu erläutern, dass sich das geografische Gebiet der g. g. A. über 15 Gemeinden an der nordöstlichen Grenze des Departements Hérault erstreckt, die eine Art Halbkreis um den Étang de Thau bilden.
Die Nummer „7.3 – Ursächlicher Zusammenhang“ wird ebenfalls ergänzt, um die Darstellung des ursächlichen Zusammenhangs, der auf dem Wechselspiel zwischen den Besonderheiten des geografischen Gebiets und den Besonderheiten des Erzeugnisses beruht, zu untermauern. Als traditionsreiche Region hat sich das Weinanbaugebiet Côtes de Thau seit Langem durch seine auf Weißweine ausgerichtete Weinerzeugung hervorgetan. Die geografischen Konturen des Gebiets werden vom Étang de Tau vorgegeben. Dabei profitiert es von einer Hangausrichtung und einem mediterran beeinflussten Klima, die besonders vorteilhaft für den Weinbau sind. Die oftmals durchlässigen Böden, die aus einem Gemisch aus Sand, Schluff, Ton und Kalkstein bestehen, begünstigen eine tiefe Verwurzelung der Reben und verleihen den Weinen Fruchtigkeit und Frische.
Diese Änderungen werden unter dem Punkt „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ in das Einzige Dokument aufgenommen.
6. Bedingungen für die Aufmachung und Kennzeichnung
Unter Nummer „8. Bedingungen für die Aufmachung und Kennzeichnung“ der Produktspezifikation wird im Einklang mit den europäischen Rechtsvorschriften eine Vorschrift für die Kennzeichnung eingeführt, um in Zusammenhang mit der Angabe des Namens „Côtes de Thau“ Einschränkungen für die Angabe der Rebsorte und der ergänzenden geografischen Bezeichnung „Cap d‘Agde“ gemäß der Produktspezifikation festzulegen. Durch diese Kennzeichnungsbedingung kann die Identifizierung des Namens der g. g. A. gestärkt und erhalten werden.
7. Zuständige Kontrollbehörde
Kapitel III der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Côtes de Thau“ wird um die Kontaktdaten der zuständigen Kontrollbehörde, des staatlichen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut National de l’Origine et de la Qualité – INAO), ergänzt. Die Kontrolle wird im Auftrag des INAO durch die Prüfstelle CERTIPAQ durchgeführt.
Diese Ergänzung wird unter dem Punkt „Ausführliche Informationen über die Kontrollbehörde“ in das Einzige Dokument aufgenommen.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Côtes de Thau
2. Art der geografischen Angabe
g. g. A. – geschützte geografische Angabe
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
5. |
Qualitätsschaumwein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
1. Analytische Beschreibung
KURZBESCHREIBUNG
Die geschützte geografische Angabe „Côtes de Thau“ ist Stillweinen und Qualitätsschaumweinen in den Farben Rot, Rosé und Weiß vorbehalten.
Bei den Stillweinen entsprechen der (minimale oder maximale) Gesamtalkoholgehalt (in % vol), der Gesamtsäuregehalt, der Gehalt an flüchtiger Säure und der Gesamtschwefeldioxidgehalt den EU-Rechtsvorschriften.
Bei den Qualitätsschaumweinen entsprechen der (minimale oder maximale) vorhandene Alkoholgehalt in % vol, der Gesamtalkoholgehalt (in % vol), der Gesamtsäuregehalt, der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtschwefeldioxidgehalt und der Kohlendioxidgehalt den EU-Rechtsvorschriften.
Für Weine mit einem Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von mindestens 45 g/l gilt ausnahmsweise ein Gehalt an flüchtiger Säure, der durch einen gemeinsamen Erlass des Ministers für Verbraucherschutz und des Ministers für Landwirtschaft festgelegt wird.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9 |
Mindestgesamtsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
|
Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
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2. Organoleptische Beschreibung
KURZBESCHREIBUNG
Die erzeugten Weine zeichnen sich insbesondere durch einen intensiven aromatischen Ausdruck und einen ausgewogenen, von Frische geprägten Geschmack aus.
Die Weißweine haben im Allgemeinen eine strahlende, klare, gelbe Robe, die der Farbe von hellem Gold gleichkommt. Der Auftakt am Gaumen weist Noten von Zitrusfrüchten auf und bietet viel Frische. Beim Finale entwickeln sich teils zitronige und/oder exotische oder auch leicht amylische Noten, mit einem langen aromatischen Abgang und gelegentlich einem Hauch von Mineralität.
Die Roséweine haben ein kristallines Aussehen und weisen Farbtöne von blassem Pfirsichrosa bis hin zu Roben mit violetten Reflexen auf. Das Bouquet bietet dezente und zarte Aromen von roten Früchten. Am Gaumen ist der Auftakt offen und lebhaft, mit Aromen von roten Beerenfrüchten, während das Finale bisweilen an saure Bonbons erinnert. Die Weine haben einen langen Abgang und weisen eine angenehme Frische auf.
Die Rotweine haben eine tiefrote Farbe mit intensiven Reflexen. Das Bouquet ist kräftig, mit Noten roter Früchte und Aromen der Garrigue (mediterrane Strauchheide). Am Gaumen präsentiert sich der Wein zum Auftakt geschmeidig und frisch, mit einer Basis von reifen Früchten.
Die Qualitätsschaumweine zeigen eine feine und elegante Perlage, die je nach den für die Cuvée verwendeten Rebsorten von einer angenehmen Frische mit blumigen oder fruchtigen Aromen begleitet wird.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
|
Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
|
5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1. Spezifisches önologisches Verfahren
Die Weine müssen hinsichtlich der önologischen Verfahren sämtliche Vorgaben auf EU-Ebene und des französischen Gesetzbuchs über Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) erfüllen.
5.2. Höchsterträge
1. Roséweine und Weißweine
120 Hektoliter je Hektar
2. Rotweine
110 Hektoliter je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Traubenlese, Weinbereitung und Ausbau der Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Côtes de Thau“ erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Hérault:
Agde, Balaruc-les-Bains, Balaruc-le-Vieux, Bouzigues, Castelnau-de-Guers, Florensac, Frontignan, Loupian, Marseillan, Mèze, Pinet, Pomerols, Poussan, Sète, Villeveyrac.
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
|
Alicante Henri Bouschet N |
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Alphonse Lavallée N |
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Altesse B |
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Aramon N |
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Aramon blanc B |
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Aramon gris G |
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Aranel B |
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Arinarnoa N |
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Auxerrois B |
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Baco blanc B |
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Cabernet franc N |
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Cabernet-Sauvignon N |
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Caladoc N |
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Cardinal Rg |
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Carignan N |
|
Carignan blanc B |
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Carmenère N |
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Chardonnay B |
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Chasan B |
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Chenanson N |
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Chenin B |
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Clairette B |
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Clairette rose Rs |
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Clarin B |
|
Colombard B |
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Counoise N |
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Egiodola N |
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Gamay N |
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Gamay de Chaudenay N |
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Gewürztraminer Rs |
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Grenache N |
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Grenache blanc B |
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Grenache gris G |
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Gros Manseng B |
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Lledoner pelut N |
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Marsanne B |
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Marselan N |
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Mauzac B |
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Merlot N |
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Meunier N |
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Muscadelle B |
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Muscardin N |
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Négrette N |
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Parrellada B |
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Petit Manseng B |
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Petit Verdot N |
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Pinot Gris G |
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Pinot Noir N |
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Piquepoul blanc B |
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Piquepoul gris G |
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Piquepoul noir N |
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Portan N |
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Riesling B |
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Roussanne B |
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Savagnin rose Rs |
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Sciaccarello N |
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Sémillon B |
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Servant B |
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Seyval B |
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Sylvaner B |
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Tannat N |
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Tempranillo N |
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Terret blanc B |
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Terret gris G |
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Terret noir N |
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Ugni blanc B |
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Verdelho B |
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Villard blanc B |
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Villard noir N |
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Viognier B |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Das geografische Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Côtes de Thau“ erstreckt sich über 15 Gemeinden des Departements Hérault, die eine Art Halbkreis um den Étang de Thau bilden.
Mittelmeer, Lagunengewässer, Strände und Garrigues bilden hier eine ursprüngliche natürliche Einheit sowie die Grundlage der lokalen Wirtschaft und Lebenskunst. Der Étang de Thau, der die Landschaft und das Klima maßgeblich beeinflusst, ist durch einen Lagunenstreifen, der als Lido bezeichnet wird und mit Reben bepflanzt ist, vom Mittelmeer getrennt. Die Farbe der Böden variiert von Rot bis Beige. Sie haben eine im Allgemeinen leichte, sandig-schluffige bis sandig-tonige Textur und sind steinarm und relativ tief. Das Klima ist durch relativ starke Niederschläge im Herbst und Winter sowie geringe und bisweilen gewittrige Niederschläge im Sommer gekennzeichnet, die glücklicherweise durch die Meeresbrisen kompensiert werden, welche die Verdunstung reduzieren und das Risiko von Wasserstress verringern. Die jährliche Niederschlagsmenge liegt bei etwa 600 mm. Der Étang de Thau, der mit seiner Länge von 20 km ein regelrechtes Binnenmeer ist, hat einen wesentlichen Einfluss.
Diese aquatische Umgebung mindert die Härte des Mittelmeerklimas durch milde Temperaturen, die besonders günstig für die Reifung weißer Rebsorten sind.
Dieses natürliche Erbe ist eng mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Gebiets verknüpft, insbesondere mit dem Tourismus (Bade-, Kur-, Naturtourismus usw.), dem Weinbau, der Muschelzucht und der Fischerei.
Die Vorlieben der Verbraucher entwickeln sich in Richtung frischer und fruchtiger Weißweine und das Terroir der Côtes-de-Thau-Weine erweist sich als besonders geeignet für die Herstellung dieser Art von Weinen. In diesem geografischen Gebiet herrschen klimatische und edaphische Bedingungen, die für die langsame Reifung weißer Rebsorten günstig sind.
Bei den Stillweinen, die in dem Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Côtes de Thau“ erzeugt werden, handelt es sich um Weine aller drei Farben: Weiß, Rosé und Rot. In dieser Region werden traditionell trockene Weißweine hergestellt und die geschützte geografische Angabe „Côtes de Thau“ ist eine der wenigen, bei denen der Anteil an Weißweinen den Rotweinanteil überwiegt.
Terret B ist und bleibt die historische Rebsorte für diese Weine, doch es finden sich auch Rebsorten verschiedener französischer Regionen mit hohem aromatischem und qualitativem Potenzial.
Als Land alter Traditionen hat sich das Weinanbaugebiet Côtes de Thau seit Langem durch seine auf Weißweine ausgerichtete Weinerzeugung hervorgetan. Die geografischen Konturen des Gebiets werden vom Étang de Tau vorgegeben. Dabei profitiert es von einer Hangausrichtung und einem mediterran beeinflussten Klima, die besonders vorteilhaft für den Weinbau sind. Die oftmals durchlässigen Böden, die aus einem Gemisch aus Sand, Schluff, Ton und Kalkstein bestehen, begünstigen eine tiefe Verwurzelung der Reben und verleihen den Weinen Fruchtigkeit und Frische.
Die Winzer entwickelten die Weinherstellung weiter und brachten so zunehmend frische und aromatische Weine hervor. Hierfür machten sie sich sämtliche modernen Technologien zur sanften Extraktion und Temperatursteuerung zunutze.
Die Weine mit der g. g. A. „Côtes de Thau“, die mit ihrer charakteristischen Frische das ganz besondere Klima um den Étang de Thau widerspiegeln, kommen besonders gut mit den vor Ort erzeugten Meeresfrüchten zur Geltung.
Die Winzer haben sich im Laufe der Zeit außerdem an die Nachfrage der Märkte außerhalb der Region des Bassin de Thau angepasst und eine bedeutende Rot- und Roséweinproduktion aufgebaut.
Sie setzen sich zudem dafür ein, dass die Biodiversität, der in ihrem Gebiet eine große Bedeutung zukommt, durch den Einsatz geeigneter Technologien erhalten wird. Sie beteiligen sich an dem Programm „Bassin de Thau“, das von den Staatsbehörden bzw. dem Departementsrat mit Unterstützung der Europäischen Kommission ins Leben gerufen wurde.
Der Étang de Thau ist ein komplexer und attraktiver Lebensraum. In diesem Zusammenhang stellt er ein bevorzugtes Medium für Umweltbildung dar. Die Winzer tragen dieser Umweltschutzthematik Rechnung, indem sie Verfahren entwickeln, mit denen die Biodiversität, die sie umgibt, bewahrt wird.
Der Étang de Thau ist ein bedeutender Anziehungspunkt für Touristen: Baden, Wassersport, Angeln, Entdeckungsspaziergänge, Besichtigungen der Muschelzuchtanlagen sowie das Cap d‘Agde, wo sich jedes Jahr Hunderttausende von Touristen einfinden, leisten allesamt einen wichtigen Beitrag zur Bekanntheit der Côtes-de-Thau-Weine.
Die Zukunft des Weinbaus ist eng mit diesem Thema verknüpft. Der Weinbau besteht dank der engen Verknüpfung mit dem Bassin de Thau fort und der Schutz dieses privilegierten Naturgebiets bildet die Grundlage dafür, dass sich die geschützte geografische Angabe weiterentwickeln und ihr Ansehen in diesem reichen und komplexen Umfeld festigen kann.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Bereitung und den Ausbau der Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Côtes de Thau“ eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst die folgenden, an das geografische Gebiet angrenzenden Gemeinden: Montagnac, Saint-Pons-de-Mauchiens, Saint-Pargoire, Plaissan, Cournonterral, Montbazin, Gigean, Vic-la-Gardiole, Saint-Thibery, Pézenas, Nézignan-l’Evèque, Bessan, Vias, Aumes, Cazouls-d’Hérault.
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Die geschützte geografische Angabe „Côtes de Thau“ kann durch den Zusatz „Primeur“ oder „Nouveau“ ergänzt werden.
Das EU-Zeichen für g. g. A. ist auf der Kennzeichnung anzubringen, wenn die Angabe „Indication géographique protégée“ (geschützte geografische Angabe) durch den traditionellen Begriff „Vin de pays“ (Landwein) ersetzt wird.
Die geschützte geografische Angabe „Côtes de Thau“ kann durch den Namen einer oder mehrerer Rebsorten ergänzt werden.
Die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten kann nur unmittelbar unter dem Namen der geschützten geografischen Angabe „Côtes de Thau“ positioniert werden und ist in Schriftzeichen aufzudrucken, die in Höhe und Breite höchstens halb so groß wie die Schriftzeichen des Namens der g. g. A. sind.
Die geschützte geografische Angabe „Côtes de Thau“ kann durch die kleinere geografische Einheit „Cap d‘Agde“ ergänzt werden.
Die Schriftzeichen des Namens der kleineren geografischen Einheit „Cap d‘Agde“ dürfen weder höher noch breiter als die Schriftzeichen des Namens der geschützten geografischen Angabe „Côtes de Thau“ sein.
Link zur Produktspezifikation
https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-2cf1f3e1-6ab1-45ea-9fbb-0371f556cb1f
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/28 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2022/C 104/12)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS
„Var“
PGI-FR-A1145-AM02
Datum der Mitteilung: 6. Dezember 2021
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
Einführung einer ergänzenden geografischen Angabe
Im Kapitel I der Produktspezifikation der g. g. A. „Var“ wird Punkt 2 „Zusätzliche Angaben“ ergänzt, um eine neue ergänzende geografische Angabe „Correns“ einzuführen, die den Weißweinen der g. g. A. „Var“ vorbehalten ist.
Diese Änderung wird in das Einzige Dokument unter „Sonstige Bedingungen“ aufgenommen.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Var
2. Art der geografischen Angabe
g. g. A. - Geschützte geografische Angabe
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
5. |
Qualitätsschaumwein |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
1. Nicht schäumende Rot-, Rosé- und Weißweine
KURZBESCHREIBUNG
Die geschützte geografische Angabe „Var“ ist Stillweinen und Qualitäts-Schaumweinen in den Farben rot, rosé und weiß vorbehalten.
Für Weine, deren Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) mindestens 45 g/l beträgt, gilt ausnahmsweise ein Gehalt an flüchtiger Säure, der durch gemeinsamen Erlass des Verbraucherschutzministers und des Landwirtschaftsministers festgelegt wird.
Bei Stillweinen werden die Schwellen- oder Grenzwerte für vorhandenen Alkoholgehalt (nur bei Schaumweinen), Gesamtalkoholgehalt, Gesamtsäuregehalt, flüchtige Säure, Gesamtschwefeldioxid und Kohlensäure (nur bei Schaumweinen) durch die gemeinschaftlichen Vorschriften geregelt.
Die Roséweine (70 % der erzeugten Menge) sind i. d. R. von blasser Farbe. Sie zeichnen sich hauptsächlich durch ihre Spritzigkeit und fruchtige Aromen aus, die natürlich je nach Rebsorte und abhängig von den verwendeten Weinbereitungsverfahren unterschiedlich ausfallen können.
Die Rotweine sind i. d. R. körperreich und gut strukturiert, manchmal wuchtig bei gehaltvolleren Weinen. Ihr Farbspektrum reicht von rubinrot bis tief granatrot mit lila Reflexen.
Die Weißweine vereinen Finesse, Fruchtigkeit und Spritzigkeit. Sie sind von blassgelber Farbe mit grünen Reflexen oder goldglänzend und klar.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%) |
9 |
Minimaler Gesamtsäuregehalt |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
|
2. Qualitäts-Schaumweine (rot, rosé und weiß)
KURZBESCHREIBUNG
Die Schaumweine zeigen das gleiche Farbspektrum und die gleichen organoleptischen Merkmale wie die Stillweine, allerdings mit mehr Frische, Finesse und einem lang anhaltenden Abgang, was durch feinperlige, elegante Bläschen hervorgehoben wird.
Bei Qualitäts-Schaumweinen werden die Schwellen- oder Grenzwerte für vorhandenen Alkoholgehalt, Gesamtalkoholgehalt, Gesamtsäuregehalt, flüchtige Säure, Gesamtschwefeldioxid und Kohlensäure (nur bei Schaumweinen) durch die gemeinschaftlichen Vorschriften geregelt.
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%) |
|
Minimaler Gesamtsäuregehalt |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
|
5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1. Spezifisches önologisches Verfahren
Die Weine müssen hinsichtlich der önologischen Verfahren die Gesamtheit der Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei („Code rural et de la pêche maritime“) einhalten.
5.2. Höchsterträge
1. 120 Hektoliter pro Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Traubenlese, Weinbereitung und Ausbau für Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Var“ erfolgen in allen Gemeinden des Departements Var.
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
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Alicante Henri Bouschet N |
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Aligoté B |
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Alphonse Lavallée N |
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Altesse B |
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Aramon N |
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Aramon blanc B |
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Aramon gris G |
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Aranel B |
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Arbane B |
|
Arinarnoa N |
|
Arriloba B |
|
Arrouya N |
|
Artaban N |
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Aubin B |
|
Aubin vert B |
|
Aubun N - Murescola |
|
Auxerrois B |
|
Bachet N |
|
Barbaroux Rs |
|
Baroque B |
|
Biancu Gentile B |
|
Blanc Dame B |
|
Bouchalès N |
|
Bouillet N |
|
Bouquettraube B |
|
Bourboulenc B - Doucillon blanc |
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Brachet N - Braquet |
|
Brun Fourca N |
|
Brun argenté N - Vaccarèse |
|
Béclan N - Petit Béclan |
|
Béquignol N |
|
Cabernet franc N |
|
Cabernet-Sauvignon N |
|
Caladoc N |
|
Calitor N |
|
Camaralet B |
|
Carcajolo N |
|
Carcajolo blanc B |
|
Carignan N |
|
Carignan blanc B |
|
Carmenère N |
|
Castets N |
|
Chardonnay B |
|
Chasan B |
|
Chatus N |
|
Chenanson N |
|
Chenin B |
|
Cinsaut N - Cinsault |
|
Clairette B |
|
Clairette rose Rs |
|
Clarin B |
|
Claverie B |
|
Codivarta B |
|
Colombard B |
|
Corbeau N - Douce noire |
|
Cot N - Malbec |
|
Couderc noir N |
|
Counoise N |
|
Courbu B - Gros Courbu |
|
Courbu noir N |
|
Couston N |
|
Crouchen B - Cruchen |
|
César N |
|
Duras N |
|
Durif N |
|
Egiodola N |
|
Ekigaïna N |
|
Elbling B |
|
Etraire de la Dui N |
|
Fer N - Fer Servadou, Braucol, Mansois, Pinenc |
|
Feunate N |
|
Floreal B |
|
Folignan B |
|
Folle blanche B |
|
Fuella nera N |
|
Furmint B |
|
Gamaret |
|
Gamay N |
|
Gamay de Bouze N |
|
Gascon N |
|
Genovèse B |
|
Gewürztraminer Rs |
|
Goldriesling B |
|
Gouget N |
|
Graisse B |
|
Gramon N |
|
Grassen N - Grassenc |
|
Grenache N |
|
Grenache blanc B |
|
Grenache gris G |
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Gringet B |
|
Grolleau N |
|
Grolleau gris G |
|
Gros Manseng B |
|
Gros vert B |
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Joubertin |
|
Jurançon blanc B |
|
Jurançon noir N - Dame noire |
|
Knipperlé B |
|
Lauzet B |
|
Liliorila B |
|
Listan B - Palomino |
|
Lledoner pelut N |
|
Macabeu B - Macabeo |
|
Mancin N |
|
Manseng noir N |
|
Marsanne B |
|
Marselan N |
|
Maréchal Foch N |
|
Mauzac B |
|
Mauzac rose Rs |
|
Mayorquin B |
|
Melon B |
|
Merlot N |
|
Merlot blanc B |
|
Meslier Saint-François B - Gros Meslier |
|
Meunier N |
|
Milgranet N |
|
Molette B |
|
Mollard N |
|
Monarch N |
|
Mondeuse N |
|
Mondeuse blanche B |
|
Monerac N |
|
Montils B |
|
Morrastel N - Minustellu, Graciano |
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Mourvaison N |
|
Mourvèdre N - Monastrell |
|
Mouyssaguès |
|
Muresconu N - Morescono |
|
Muscadelle B |
|
Muscardin N |
|
Muscaris B |
|
Muscat Ottonel B - Muscat, Moscato |
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Muscat cendré B - Muscat, Moscato |
|
Muscat d’Alexandrie B - Muscat, Moscato |
|
Muscat de Hambourg N - Muscat, Moscato |
|
Muscat à petits grains blancs B - Muscat, Moscato |
|
Muscat à petits grains roses Rs - Muscat, Moscato |
|
Muscat à petits grains rouges Rg - Muscat, Moscato |
|
Mérille N |
|
Müller-Thurgau B |
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Nielluccio N - Nielluciu |
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Noir Fleurien N |
|
Négret de Banhars N |
|
Négrette N |
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Oberlin noir N |
|
Ondenc B |
|
Orbois B |
|
Pagadebiti B |
|
Pascal B |
|
Perdea B |
|
Persan N |
|
Petit Courbu B |
|
Petit Manseng B |
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Petit Meslier B |
|
Petit Verdot N |
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Picardan B - Araignan |
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Pineau d’Aunis N |
|
Pinot blanc B |
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Pinot gris G |
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Piquepoul blanc B |
|
Piquepoul gris G |
|
Piquepoul noir N |
|
Plant de Brunel N |
|
Plant droit N - Espanenc |
|
Portan N |
|
Portugais bleu N |
|
Prior N |
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Prunelard N |
|
Précoce Bousquet B |
|
Précoce de Malingre B |
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Raffiat de Moncade B |
|
Riesling B |
|
Riminèse B |
|
Rivairenc N - Aspiran noir |
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Rivairenc blanc B - Aspiran blanc |
|
Rivairenc gris G - Aspiran gris |
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Rosé du Var Rs |
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Roublot B |
|
Roussanne B |
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Roussette d’Ayze B |
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Sacy B |
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Saint Côme B |
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Saint-Macaire N |
|
Saint-Pierre doré B |
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Sauvignon B - Sauvignon blanc |
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Sauvignon gris G - Fié gris |
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Sciaccarello N |
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Segalin N |
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Seinoir N |
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Select B |
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Semebat N |
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Semillon B |
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Servanin N |
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Solaris B |
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Soreli B |
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Souvignier gris Rs |
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Sylvaner B |
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Syrah N - Shiraz |
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Tannat N |
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Tempranillo N |
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Terret blanc B |
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Terret gris G |
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Terret noir N |
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Tibouren N |
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Tourbat B |
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Tressot N |
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Téoulier N |
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Ugni blanc B |
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Valdiguié N |
|
Varousset N |
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Velteliner rouge précoce Rs |
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Verdesse B |
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Vermentino B - Rolle |
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Vidoc N |
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Villard blanc B |
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Villard noir N |
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Viognier B |
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Voltis B |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
8.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Das Departement Var, eines der Departements der Region Provence-Alpes-Côte d‘Azur in Südost-Frankreich, ist nach dem Küstenfluss Var benannt, der einst die Ostgrenze markierte. Es grenzt im Westen an das Departement Bouches-du-Rhône, im Norden an das Departement Alpes de Haute-Provence, im Osten an das Departement Alpes-Maritimes und im Süden schließlich an das Mittelmeer.
Das geografische Gebiet zeigt vielfältige Landschaftsformen und ist in zwei unterschiedliche geologische Abschnitte, nämlich eine Kalkhochfläche westlich einer Achse Toulon–Draguignan und einen kristallinen Teil im Osten gegliedert.
Diesen zwei unterschiedlichen geologischen Einheiten entsprechen zwei charakteristische Vegetationstypen des Mittelmeerraums, nämlich die Garrigue auf Kalkböden und die Maquis und Wald (Pinien und Eichen) auf eher kristallin geprägten Böden. Diese beiden Vegetationsformen bilden nur wenig Humus. Die Böden hier sind im Allgemeinen nährstoffarm, gut entwässert, aber erosionsanfällig. An solchen Standorten gedeiht die Weinrebe besonders gut. Dies war auch den Römern nicht entgangen, als sie vor 2 600 Jahren bei der Entwicklung der Provincia Romana (Provence) den Weinbau einführten.
Eines der Hauptmerkmale des Klimas hier ist die Sonnenscheindauer. Das Departement Var ist durch ein mediterranes Klima mit heißen, trockenen Sommern und milden Wintern geprägt; dazu kommt eine Regenperiode jeweils im Herbst und im Frühjahr. Es bietet damit insgesamt günstige Voraussetzungen für den Weinbau, und die für die Herstellung von Rot- und Roséweinen geeigneten Parzellen werden aufgrund der in vielen Fällen günstigen Temperaturschwankungsbreite ausgewählt.
Der vorherrschende Wind in der Region ist der Mistral (Nordwind). Er ist eiskalt im Winter, da er über die Schneelagen der Alpen streicht, sorgt aber stets für etwas Kühle im Sommer. Er weht zwar zuweilen stürmisch, doch für den Winzer zählt vor allem eines: Er schützt die Reben vor zu feuchter Atmosphäre und dem dadurch begünstigten schädlichen Befall durch Kryptogame (Mehltau).
8.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Seit ihrem Bestehen konnte die Erzeugungsmenge der geschützten geografischen Angabe „Var“ (Var-Landwein) ständig weiter gesteigert werden und pendelte sich zu Beginn des 21. Jahrhunderts bei rund 250 000 hl ein.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf Roséweinen (durchschnittlich 70 %), die hauptsächlich aus dem Verschnitt verschiedener Rebsorten hervorgehen.
Die lokalen Rebsorten Grenache N, Cinsault N, Carignan N, Syrah N und Mourvèdre N für Rot- und Roséweine, Vermentino B und Ugni weiß B für Weißweine sind zwar immer noch stark vertreten, aber es ist festzustellen, dass dank der gemeinschaftlichen Umstrukturierungsbeihilfen verstärkt für andere französische Weinbaugebiete typische Rebsorten, wie Cabernet-Sauvignon N, Merlot N, Chardonnay B und in geringerem Maße Viognier B, Einzug gehalten haben. Durch diese Palette von Rebsorten konnte die Ausprägung der Weine diversifiziert werden; dies hat insbesondere dazu beigetragen, die Erzeugung von Qualitäts-Roséweinen zu sichern bzw. weiter auszubauen.
Eines der für die meisten Roséweine typischen Merkmale, ihr sehr heller rosafarbener Farbton, kommt durch eine wahrhaft meisterliche Beherrschung des Direktkelterverfahrens zustande, bei dem die Trauben – ganz oder entrappt – oft mithilfe pneumatischer Pressen direkt abgepresst werden, damit der helle Traubensaft sofort zum Vergären bei niedrigen Temperaturen angesetzt werden kann. So ergeben sich spritzige, fruchtige Weine mit blassrosa Farbtönen.
Andere technische Ansätze wie der teilweise Mostabzug aus dem Tank („Saignée-Methode“), das Maischen auf Beerenschalen oder mit Angären (Lesegut verweilt vor dem Abpressen 8–24 Stunden bei niedrigen Temperaturen) werden eingesetzt und führen zu Roséweinen mit kräftigerer Farbe und festerer Struktur.
Die Rotweine (auf die ca. 20 % der beanspruchten Mengen entfallen) sind oft wuchtig, körperreich und von guter Gerbstoffstruktur, und bestehen hauptsächlich aus den drei Rebsorten Grenache N, Syrah N und Cabernet-Sauvignon N, zu denen recht häufig noch Merlot N und Cinsault N hinzukommen.
Die in der Erzeugung unbedeutenderen Weißweine (10 % der beanspruchten Mengen) wiederum erfreuen Liebhaber von Rebsortenweinen (Rolle B oder Vermentino B, Viognier B und Chardonnay B) ebenso wie andere Weintrinker mit feinen und zugleich spritzigen Verschnittweinen.
Im betreffenden Erzeugungsgebiet werden auch Qualitäts-Schaumweine hergestellt. Die Schaumweinherstellung ist in der Provence nicht neu. Es handelt sich um eine traditionelle Erzeugung mit ca. einer Mio. Flaschen jährlich, zu der rund 50 Betriebe (Erzeuger, Ausbaubetriebe, Vermarkter) beitragen. Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts versuchten einige Genossenschaftskellereien und Ausbaubetriebe wie „la Tête Noire“, den Wert der in der Provence hergestellten Qualitäts-Schaumweine stärker herauszustellen.
Für die geschützte geografische Angabe „Var effervescent“ („Var Schaumwein“) ist insbesondere kennzeichnend, dass sie aus lokalen Rebsorten hergestellt und zum weitaus größten Teil als Rosé angeboten wird, der bei den Stillweinen der Region mengenmäßig im Vordergrund steht.
So soll die geschützte geografische Angabe „Var“ Stillweine in Verbindung mit organoleptisch relativ ähnlich strukturierten Schaumweinen kennzeichnen. Diese Rosé-Schaumweine schmecken sehr fruchtig und blumig und bieten ein rundes Geschmackserlebnis, das durchaus an die nicht schäumenden Roséweine erinnert.
Gerade durch diese organoleptischen Merkmale (blumig-fruchtiger Ton zusammen mit einem runden Geschmack) unterscheiden sich Schaumweine aus dem Departement Var von Schaumweinen, die in den anderen Regionen Frankreichs erzeugt werden.
8.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Besonderheit des Erzeugnisses
Durch das milde Klima, die landschaftliche Vielfalt, das Meer, das reiche Kulturerbe und seine lange Geschichte, aber auch das örtliche Kunsthandwerk und Brauchtum bietet das Departement Var unbestreitbar gute Voraussetzungen für den Fremdenverkehr. Aufbauend auf all diesen Pluspunkten konnte das Departement eine starke Wirtschaftstätigkeit rund um den Tourismus entwickeln.
Dank dieser ungeheuren Anziehungskraft werden jährlich mehr als 14 Mio. Touristen angelockt. Diese oft ortstreuen Urlauber haben gelernt, lernen oder werden noch lernen, ganz selbstverständlich provenzalische Gerichte und Erzeugnisse, wie die lokalen Weine aus dem Var, zu probieren, unabhängig davon, ob eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe für sie beansprucht wird.
So hat die Erzeugung der geschützten geografischen Angabe „Var“, seitdem sie unter der früheren „Landwein“-Regelung eingeführt wurde, ihren Bekanntheitsgrad, den sie zum großen Teil dem Tourismusgeschäft in der Region verdankt, weiter gefestigt, wie die starke Nachfrage nach Roséweinen vor Ort belegt. Die Verbraucher wissen die Qualität der angebotenen Palette von Weinen zu schätzen und wiederzuerkennen.
Es ist trotzdem bemerkenswert, dass die Erzeuger im Sinne einer weiteren Verfeinerung der Herstellung ihrer Landweine wachsam geblieben sind, um den Verbrauchergeschmack noch besser zu treffen (Beispiel: Farbe der Roséweine).
Dieses Bestreben kam auch zu Beginn der 2000er Jahre zum Tragen, als sich die Weinbaubranche im Var am Aufbau eines staatlichen Forschungs- und Erprobungszentrums speziell für Roséweine (in Vidauban/Var) beteiligte. Seither wurden bereits erste Arbeiten (über die „Rosé-Nuancen“ beispielsweise) in Umlauf gebracht, was in der betrieblichen Praxis dazu beiträgt, das Qualitätsniveau der Roséweine noch weiter zu steigern. Außerdem hat der Berufstand massiv in die Neuanschaffung von Arbeitsgeräten und Anlagen investiert, die für eine perfekte Beherrschung der Rosé-Weinbereitungsverfahren erforderlich sind. Von dieser ausgeklügelten Technik speziell für Roséweine und dem Know-how der Erzeuger profitiert natürlich nicht nur die Erzeugung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, sondern es ergeben sich zwangsläufig auch Nebenwirkungen für die Herstellungsprozesse von Weinen, die unter die geschützte geografische Angabe fallen.
Nicht unerwähnt bleiben darf im Übrigen die Nähe des Weinanbaugebiets Var zu regionalen Ballungsräumen oder Badeorten, denn darin liegt eine große Chance für die Erzeuger, die ihr Angebot besser zur Geltung bringen können und sich daher für die Erzeugerabfüllung ab Weingut entscheiden. Mittlerweile gehen ca. 50 % der erzeugten Mengen in den Direktverkauf (in Flaschen abgefüllt oder als „Bag-in-Box“), und der Direktverkauf ab Weinkeller könnte für sich allein 30 % der Mengen ausmachen.
Das Departement Var liegt in der Provence, einer weltweit bekannten Region. Das Image einer weinbautreibenden Provence mit Schwerpunkt auf der Erzeugung von Qualitäts-Roséweinen – sie ist bei Roséweinen weltweit führend – ist bestens etabliert und wird durch Umfragen zum spontanen Bekanntheitsgrad bestätigt (Quelle: Agentur Wine Intelligence Vinitrac, November 2009).
Dieser Bekanntheitsgrad und dieses Know-how mit Schwerpunkt auf der Roséweinherstellung kommen natürlich auch den Rot-, Weiß- und Schaumweinen zugute, die dieselben Menschen auf den Rebflächen des Departements, eingebettet in dasselbe geografische Umfeld, herstellen.
So trägt der Erfolg der Roséweine bereits jetzt unübersehbar dazu bei, die Qualität und das Ansehen der übrigen im Departement erzeugten Weine weiter nach oben zu ziehen.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
— |
Etikettierung |
— |
Rechtsrahmen: |
— |
Einzelstaatliche Rechtsvorschriften |
— |
Art der sonstigen Bedingung: |
— |
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften |
— |
Beschreibung der Bedingung: |
— |
Zusätzlich zur geschützten geografischen Angabe „Var“ kann/können |
— |
der Name einer oder mehrerer Rebsorten, |
— |
die Begriffe „primeur“ oder „nouveau“ („neuer Wein“) aufgedruckt werden. Die Begriffe „primeur“ oder „nouveau“ sind Stillweinen vorbehalten. |
Die geschützte geografische Angabe „Var“ kann für Rot-, Rosé- und Weißweine durch den Namen der kleineren geografischen Einheiten „Argens“, „Coteaux du Verdon“, „Sainte Baume“ ergänzt werden.
Die geschützte geografische Angabe „Var“ kann für Weißweine durch den Namen der kleineren geografischen Einheit „Correns“ ergänzt werden.
Das g. g. A.-Zeichen der Europäischen Union erscheint auf dem Etikett, wenn statt der „geschützten geografischen Angabe“ der traditionelle Begriff „Landwein“ verwendet wird.
Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
Rechtsrahmen:
Einzelstaatliche Rechtsvorschriften
Art der sonstigen Bedingung:
Ausnahmeregelung zur Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das die Ausnahmegenehmigung zur Weinherstellung und Weinbereitung mit der geschützten geografischen Angabe „Var“, die durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit ergänzt werden kann, gilt, besteht aus den an das geografische Gebiet angrenzenden Arrondissements; es handelt sich um
— |
das Arrondissement Grasse (im Osten an der Grenze zum Departement Alpes-Maritimes); |
— |
die Arrondissements Aix-en-Provence und Marseille (im Westen an der Grenze zum Departement Bouches-du-Rhône); |
— |
das Arrondissement Apt (im Westen/Nordwesten an der Grenze zum Departement Vaucluse); |
— |
die Arrondissements Forcalquier, Digne, Castellane (im Norden an der Grenze zum Departement Alpes de Haute-Provence). |
Link zur Produktspezifikation
http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-60d6245a-2c59-4f6c-9415-f07a40aa849e
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/39 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2022/C 104/13)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS
„Languedoc/Coteaux du Languedoc“
PDO-FR-A0922-AM07
Datum der Mitteilung: 6. Dezember 2021
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Rebsortenbestand
In Kapitel I Nummer V der Produktspezifikation werden Rebsorten als Nebensorten für die Herstellung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung aufgenommen.
Diese als Nebensorten eingeführten Rebsorten entsprechen dem Profil der Weine mit der Ursprungsbezeichnung und ermöglichen die Anpassung an Dürre und Pilzkrankheiten. Sie ermöglichen einen geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
— |
Für die Herstellung von Rotweinen: Oeillade N und Montepulciano N |
— |
Für die Herstellung von Roséweinen: Oeillade N |
Das Einzige Dokument wird um den Punkt „Nebensorten“ ergänzt.
2. Ausdehnung des ergänzenden geografischen Namens Saint-Saturnin auf Roséweine
Kapitel I der Produktspezifikation LANGUEDOC wird ergänzt, um den ergänzenden geografischen Namen Saint-Saturnin, unter dem Rotweine hergestellt werden, wieder für Roséweine zu öffnen. Für die Herstellung dieser Roséweine werden spezielle Kriterien eingefügt, die strenger sind als für die Ursprungsbezeichnung Languedoc. Diese Kriterien waren zuvor im Rahmen von Übergangsmaßnahmen geregelt. Sie betreffen den Rebsortenbestand, die Vorschriften für den Verschnitt, das Datum der Einbeziehung junger Rebstöcke in die Erzeugung, den Ertrag sowie das Verbot von önologischer Holzkohle. Der Zusammenhang mit dem geografischen Ursprung wird ebenfalls ergänzt, um die Herstellung von Roséweinen mit dem ergänzenden geografischen Namen Saint-Saturnin näher zu erläutern.
An den folgenden Nummern von Kapitel I der Produktspezifikation werden Änderungen vorgenommen:
Unter Nummer V: – Rebsortenbestand
Unter Nummer VIII: – Erträge, – Einbeziehung in die Erzeugung
Unter Nummer IX: – Verarbeitung, Bereitung, Ausbau, Verpackung, Lagerung
Unter Nummer X: – Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Diese Änderungen der Produktspezifikation haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
3. Übergangsmaßnahmen
In Kapitel I Nummer XI der Produktspezifikation (Übergangsmaßnahmen) werden veraltete Maßnahmen wie die inzwischen ausgelaufenen Maßnahmen für die Herstellung von Roséweinen mit dem Namen Saint-Saturnin gestrichen. Diese Maßnahmen betreffen die Kriterien für den Ertrag, die Vorschriften für den Verschnitt, die Ausbaufrist, das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Languedoc
Coteaux du Languedoc
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
1. Analysemerkmale
KURZBESCHREIBUNG
— |
Bei den Weinen mit der Ursprungsbezeichnung „Languedoc“ handelt es sich um trockene, stille Rot-, Rosé- und Weißweine. |
— |
Der natürliche Mindestalkoholgehalt der Weine beträgt 11,5 % vol. |
— |
Mit Ausnahme der Weine, für die möglicherweise der Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ verwendet werden darf, weisen die Rotweine, die für die Vermarktung als Fasswein bereit oder verpackt sind, einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,4 g/l auf. |
— |
Die Weine, die für die Vermarktung als Fasswein bereit oder verpackt sind, weisen den folgenden Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf: |
— |
Höchstgehalt an vergärbaren Zuckern: |
— |
Weißweine, Roséweine und Rotweine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol: 4 g/l |
— |
Rotweine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von bis zu 14 % vol: 3 g/l |
— |
Weine mit dem Zusatz „primeur“ oder „nouveau“: 2 g/l |
— |
Unverpackte Weine mit dem Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ weisen einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 10,2 meq/l auf. |
— |
Der Gesamtsäuregehalt, der Gehalt an flüchtiger Säure anderer als der mit „primeur“ gekennzeichneten Weine und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind in den Unionsvorschriften festgelegt.
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2. Organoleptische Eigenschaften
KURZBESCHREIBUNG
— |
Die Rotweine, die stets aus mehreren Rebsorten zusammengestellt werden, bieten eine mittelintensive bis tiefe Farbe, eine Palette von Aromen, die von roten und schwarzen Früchten bis zu Würz- und Röstnoten reicht, und eine kräftige Struktur mit reifen Tanninen. Mit Ausnahme der Weine mit dem Zusatz „primeur“ oder „nouveau“, die in den Monaten nach ihrer Herstellung genossen werden sollten, lassen sie sich im Durchschnitt zwischen zwei und fünf Jahren lagern. |
— |
Die Roséweine setzen sich aus mindestens zwei Rebsorten zusammen, vor allem Syrah N, Cinsaut N und Grenache N. Da die Trauben entweder direkt gepresst, kurz mazeriert oder im Saignée-Verfahren verarbeitet werden, weisen diese Weine eine natürliche Brillanz auf. Ihre Aromen sind komplex und ihr Geschmack ist gefällig und rund. |
— |
Auch die Weißweine sind trocken. Es handelt sich um Cuvées. Sie haben zumeist eine klare Robe, die typische Vollmundigkeit der Weine aus dem Languedoc und Aromen von exotischen Früchten, Zitrusfrüchten, weißen Blüten oder getrockneten Früchten.
|
5. WEINBEREITUNGSVERFAHREN
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1. Spezifisches önologisches Verfahren
— |
Bei der Herstellung der Roséweine darf der Weinbereiter önologische Holzkohle als solche oder in Zubereitungen eingemischt verwenden; dies gilt ausschließlich für frisch gekelterten Most und Jungweine, wobei von der betreffenden Ernte höchstens 20 % des Volumens der von dem Weinbereiter erzeugten Roséweine mit höchstens 30 g/hl behandelt werden dürfen. |
— |
Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren die Verpflichtungen auf Unionsebene und des Landwirtschaftsgesetzes (Code rural) einhalten. |
2. Anbauverfahren
Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 000 Stöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Zeilen darf nicht mehr als 2,50 m betragen.
Jeder Rebstock verfügt über eine Fläche von höchstens 2,50 m2. Diese Fläche erhält man durch Multiplikation der Zeilenabstände mit dem Abstand zwischen den Rebstöcken ein und derselben Zeile.
Der Schnitt erfolgt vor dem Stadium E, wobei drei Blätter auf die ersten zwei Augen kommen. Die Reben werden kurz im Zapfenschnitt mit höchstens zwölf Augen je Stock geschnitten; jeder Zapfen trägt höchstens zwei Augen.
— |
Die Rebsorte Syrah N kann in einfachem Guyot-Schnitt mit höchstens zehn Augen pro Stock mit einem Strecker mit höchstens sechs Augen und ein oder zwei Ersatzzapfen mit jeweils höchstens ein bis zwei Augen geschnitten werden. |
— |
Bei der Rebsorte Grenache N kann an zur Verrieselung neigenden Stöcken ein Strecker mit höchstens fünf Augen geschnitten werden. |
Die Bewässerung kann entsprechend den Vorschriften des Artikels D. 645-5 des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) genehmigt werden.
5.2. Höchsterträge
1. |
Ertrag Rot- und Roséweine |
60 Hektoliter je Hektar
2. |
Ertrag Weißweine |
70 Hektoliter je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
a) |
Die Traubenlese sowie die Bereitung und der Ausbau der Rot- und Roséweine erfolgen im Gebiet der folgenden Gemeinden:
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b) |
Die Traubenlese sowie die Bereitung und der Ausbau der Weißweine erfolgen im Gebiet der für die Traubenlese, die Bereitung und den Ausbau der Rot- und Roséweine genannten Gemeinden sowie im Gebiet der folgenden Gemeinden des Departements Hérault: Castelnau-de-Guers, Florensac, Mèze, Pinet, Pomerols. |
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
Bourboulenc B - Doucillon blanc
Clairette B
Grenache N
Grenache blanc B
Lledoner pelut N
Marsanne B
Murvècher N – Monastrell
Piquepoul blanc B
Roussanne B
Syrah N – Shiraz
Tourbat B
Vermentino B – Rolle
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
In der Geschichte des Weinanbaus im Languedoc sind an den Hängen der Weinberge mit ihren trockenen und steinigen Böden seit seiner Einführung durchgängig Reben angebaut worden.
Historische Unwägbarkeiten und der Einfluss der Klöster und Abteien, die wirtschaftlichen Zwänge an Hängen gepflanzter Rebflächen und die Entwicklung der Bevölkerung haben bewirkt, dass sich seit der Römerzeit über die Jahrhunderte eine Vielfalt von Erzeugnissen entwickelt haben, darunter liebliche Weine, gespritete Weine, trockene Rot- und Weißweine sowie Tafeltrauben, die allesamt voll ausgereifte Früchte erfordern.
So wurde im Laufe der Generationen eine ganze Reihe besonderer Standorte ausgewiesen, die für die Qualität und die Originalität ihrer Erzeugung bekannt sind.
Von Collioure bis zu den Toren von Nîmes wachsen auf den sonnenverwöhnten Hängen seit mehr als 2 000 Jahren Reben, und es gibt zahlreiche Zeugnisse für die Qualität und den Charakter der Weine.
Die Weine von diesen Hängen haben über ihre geschichtliche Entwicklung ein Ansehen erworben, das häufig auf die Abteien (Caunes-Minervois, Valmagne, Lagrasse, Fontfroide usw.) zurückgeht. „Saint-Saturnin und Cabrières gehen auf einen Weggefährten des Heiligen Benedikt von Aniane zurück. Montpeyroux war bereits im 14. Jahrhundert Eigentum und Wohnsitz der Bischöfe von Montpellier, die dort angesehene Weine herstellen ließen. Das Gleiche gilt für Saint-Aignan (Saint-Chinian)“, schreibt Jean Clavel in „Histoire et Avenir des vins en Languedoc“ (Geschichte und Zukunft der Weine im Languedoc, Edition Privat, 1985).
Im Jahr 1788 äußerte sich der Verwalter des Languedoc Ballainvillers in einem Bericht an den König wie folgt: „Es handelt sich um alle Ursprungsweine, die unter der Gattungsbezeichnung ‚Weine von Narbonne‘ außerhalb der Provinz und des Königreichs sehr geschätzt wurden. Dabei handelte es sich vor allem um die Weine von Lapalme, Leucate, Fitou …“
Im Jahr 1816 hebt A. Jullien in der „Topographie de tous les vignobles connus“ (Topografie aller bekannten Weinbaugebiete) den typischen Charakter hervor, den die Weine ihrem Ursprung verdanken, und nennt insbesondere die Rebflächen nördlich der Têt bis Espira-de-l‘Agly und Rivesaltes sowie die Anbaugebiete von Saint-Christol, Saint-Georges d‘Orques oder Saint-Drézéry: „Die Weine sind von angenehmem und reinem Geschmack, sie haben Körper, sind stark alkoholisch und werden nach fünf bis sechs Jahren Lagerung zu ausgezeichneten Weinen …“
Um diesen ursprungsbedingten, typischen Charakter der Weine zu erzielen, werden in dem für die Traubenlese abgegrenzten Parzellengebiet Parzellen mit Böden eingeteilt, die die Verwurzelung nicht einschränken und eine gemäßigte und regelmäßige Wasserversorgung der Pflanze gewährleisten können, sodass diese den heißen und trockenen Sommer überdauern kann. Dazu gehören die in Stufen von der Küste bis zu einer Höhe von 400 Metern reichenden Parzellen mit günstiger Exposition.
Die Parzellen werden vorzugsweise an den Hängen von Hügeln in der Nähe des Meeres oder auf steileren Hanglagen des Vorgebirges und manchmal in Terrassenform angelegt.
Die Fläche dieses genau abgegrenzten Gebiets macht weniger als ein Drittel der gesamten Rebflächen der Region aus, und auf ihre Erzeugung entfallen weniger als 15 % der regionalen Erzeugungsmenge.
Die klimatischen Bedingungen und die Beschaffenheit des Bodens diktieren die Wahl der Rebsorten und die Lage der Parzelle. Sie haben einen eher langen Vegetationszyklus, sind ausreichend beständig gegen Trockenheit und Hitze und ziehen optimalen Nutzen aus einer hohen Wärmesumme. Die Kontrolle der Erzeugung, die sich in der Festlegung moderater Erträge niederschlägt, gewährleistet eine gute Reife des Leseguts vor den herbstlichen Regenfällen, und die vorhandenen Winde tragen zur Gesunderhaltung der Trauben bei.
Das besondere, heiße und trockene mediterrane Klima lässt in den Rotweinen reife Tannine entstehen und verleiht den Rosé- und Weißweinen die typische Vollmundigkeit.
Durch die nach dem Zweiten Weltkrieg notwendige Erneuerung eines großen Teils der Rebflächen auf den Weinbergen wurde der Einfluss der traditionellen Rebsorten verstärkt. Mit dieser Erneuerung beginnt ein kollektiver Ansatz, der auf dem Wiederaufbau des historischen Weinbaus beruht und an dem die Genossenschaftskellereien und die zu Erzeugergemeinschaften zusammengeschlossenen unabhängigen Weingüter mitwirken.
Durch die Einführung der Mechanisierung und die Entwicklung des Anbaus einer langrankigen Rebsorte wie der Rebsorte Syrah N, die unbedingt aufgebunden werden muss, haben sich die Anbauverfahren verändert. Die früher im Quadratverband gepflanzten und nicht aufgebundenen Reben wurden zumeist durch Parzellen mit einem Zeilenabstand von höchstens 2,50 m und einer Pflanzdichte von mindestens 4 000 Stöcken pro Hektar ersetzt. Die Schnittmethode, die im Wesentlichen durch Kürze und auf jeden Fall durch eine begrenzte Anzahl von Augen pro Stock geprägt ist, wurde jedoch beibehalten.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Kennzeichnung
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
— |
Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Languedoc“ kann durch den Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ unter verpflichtender Nennung des Jahresgangs ergänzt werden. |
— |
Weine, die unter der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Languedoc“ vermarktet werden, wobei diese durch die ergänzenden geografischen Namen „Cabrières“, „Grés de Montpellier“, „La Méjanelle“, „Montpeyroux“, „Pézenas“, „Quatourze“, „Saint-Christol“, „Saint-Drézéry“, „Saint-Georges-d’Orques“, „Saint-Saturnin“ oder „Sommières“, ergänzt werden kann, dürfen nur dann nach der Ernte gemeldet, der Öffentlichkeit angeboten, versandt, zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, wenn in den Begleitunterlagen, der Bestandsmeldung, in den Anzeigen und Prospekten sowie auf den Etiketten, Rechnungen oder Behältnissen jedweder Art die erstgenannte kontrollierte Ursprungsbezeichnung gegebenenfalls zusammen mit den ergänzenden geografischen Namen angegeben ist. |
Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der sonstigen Bedingung:
Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, in dem abweichend von den Bestimmungen die Bereitung und der Ausbau von Weinen der g. U. zugelassen sind, besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden:
— |
Departement Aude: Alaigne, Arques, Arzens, Auriac, Belcastel-et-Buc, Berriac, La Bezole, Bourigeole, Bram, Brenac, Brousses-et-Villaret, Brugairolles, Bugarach, Camps-sur-l’Agly, Carcassonne, Castans, Caudebronde, Caunette-sur-Lauquet, Caux-et-Sauzens, Citou, Clermont-sur-Lauquet, Couffoulens, Coursan, Courtauly, Cubières-sur-Cinoble, Cuxac-Cabardès, Cuxac-d’Aude, Donazac, Fajac-en-Val, Fontiers-Cabardès, Granes, Greffeil, Labastide-Esparbairenque, Lairière, Lauraguel, Lespinassière, Leuc, Malves-en-Minervois, Marcorignan, Mas-Cabardès, Mas-des-Cours, Massac, Miraval-Cabardès, Missègre, Montclar, Monthaut, Montjardin, Montjoi, Montréal, Moussan, Mouthoumet, Ouveillan, Palaja, Pomy, Pradelles-Cabardès, Preixan, Puilaurens, Puivert, Quillan, Raissac-d’Aude, Raissac-sur-Lampy, La Redorte, Rennes-le-Château, Rennes-les-Bains, Ribaute, Rieux-en-Val, Rieux-Minervois, Roquecourbe-Minervois, Roquefère, Roquefort-des-Corbières, Routier, Rouvenac, Saint-Benoît, Saint-Denis, Saint-Ferriol, Saint-Jean-de-Paracol, Saint-Louis-et-Parahou, Saint-Marcel-sur-Aude, Saint-Martin-des-Puits, Saint-Martin-de-Villereglan, Saint-Martin-le-Vieil, Saissac, Sallèles-d’Aude, Salza, Soulatge, Terroles, Valmigère, Véraza, Verzeille, Villarzel-Cabardès-du-Razès, Villedaigne, Villefloure, Villefort, Villesèquelande. |
— |
Departement Gard: Aigremont, Aigues-Mortes, Aigues-Vives, Aimargues, Aubais, Bernis, Boissières, Bouillargues, Bragassargues, Caissargues, La Calmette, Caveirac, Clarensac, Congénies, Cros, Dions, Domessargues, Durfort-et-Saint-Martin-de-Sossenac, Fons, Gajan, Gallargues-le-Montueux, Générac, Marguerittes, Milhaud, Monoblet, Montagnac, Mus, Parignargues, Pompignan, Poulx, Puechredon, Quissac, Rodilhan, Rogues, La Rouvière, Sainte-Anastasie, Saint-Come-et-Maruéjols, Saint-Dionizy, Saint-Gilles, Saint-Roman-de-Codières, Saint-Théodorit, Sauve, Sumène, Uchaud, Vergèze. |
— |
Departement Hérault: Abeilhan, Agde, Agonès, Les Aires, Aumes, Baillargues, Balaruc-le-Vieux, Bédarieux, Bélarga, Bessan, Boisset, La Boissière, Bouzigues, Brenas, Buzignargues, Campagnan, Candillargues, Capestang, Cazilhac, Cazouls-d’Hérault, Celles, Cers, Clapiers, Colombiers, Coulobres, Le Crès, Le Cros, Dio-et-Valquières, Espondeilhan, Fabrègues, Ferrals-les-Montagnes, Ferrières-les-Verreries, Frontignan, Galargues, Ganges, Gigean, Gorniès, Grabels, La Grande-Motte, Hérépian, Jacou, Lansargues, Laroque, Lattes, Lespignan, Lézignan-la-Cèbe, Lieuran-lès-Béziers, Lignan-sur-Orb, Loupian, Lunas, Maraussan, Marseillan, Marsillargues, Mas-de-Londres, Maureilhan, Mireval, Mons, Montady, Montaud, Montels, Montferrier-sur-Lez, Mudaison, Notre-Dame-de-Londres, Olargues, Pailhès, Palavas-les-Flots, Pardailhan, Pérols, Pézènes-les-Mines, Les Plans, Poilhes, Popian, Portiragnes, Le Pouget, Pouzols, Puilacher, Puimisson, Puissalicon, Rieussec, Riols, Les Rives, Romiguières, Roqueredonde, Rouet, Saint-Bauzille-de-Putois, Saint-Brès, Saint-Etienne-d’Albagnan, Saint-Etienne-de-Gourgas, Saint-Félix-de-l’Héras, Saint-Geniès-de-Fontedit, Saint-Guilhem-le-Désert, Saint-Hilaire-de-Beauvoir, Saint-Jean-de-Cornies, Saint-Jean-de-Védas, Saint-Just, Saint-Martin-de-Londres, Saint-Maurice-Navacelles, Saint-Michel, Saint-Nazaire-de-Pézan, Saint-Paul-et-Valmalle, Saint-Pierre-de-la-Fage, Saint-Pons-de-Thomières, Salasc, Saussan, Saussines, Sète, Teyran, Thézan-lès-Béziers, Tourbes, Tressan, Usclas-d’Hérault, La Vacquerie-et-Saint-Martin-de-Castries, Valergues, Valras-Plage, Valros, Vélieux, Vendargues, Vias, Vic-la-Gardiole, Villeneuve-lès-Béziers, Villetelle, Viols-en-Laval, Viols-le-Fort. |
— |
Departement Pyrénées-Orientales: L’Albère, Alenya, Arles-sur-Tech, Baillestavy, Le Barcarès, Bompas, Boule-d’Amont, Calmeilles, Campoussy, Casefabre, Clara, Eus, Fenouillet, Glorianes, Los Masos, Molitg-les-Bains, Montbolo, Mosset, Le Perthus, Prunet-et-Belpuig, Rabouillet, Saint-Laurent-de-Cerdans, Saint-Laurent-de-la-Salanque, Sainte-Marie, Saint-Marsal, Taurinya, Théza, Torreilles, Valmanya, Villelongue-de-la-Salanque, Vira. |
Link zur Produktspezifikation
http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-7e46f9d3-55a7-4fed-a312-52a267e4f576
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/46 |
Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2023 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2023 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen
(2022/C 104/14)
1.
Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1) (im Folgenden die „Verordnung“), fallen und die beabsichtigen, im Jahr 2023
a) |
die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe in die oder aus der Europäischen Union ein- bzw. auszuführen oder |
b) |
diese Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke in der Europäischen Union herzustellen bzw. dorthin einzuführen. |
Nach dem Protokoll zu Irland/Nordirland (2) gilt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Dies bedeutet, dass Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bekanntmachung so zu verstehen sind, dass sie Nordirland einschließen.
2.
Es geht um folgende Stoffgruppen:
Gruppe I |
: |
FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115 |
Gruppe II |
: |
sonstige vollhalogenierte FCKW |
Gruppe III |
: |
Halon 1211, 1301 oder 2402 |
Gruppe IV |
: |
Tetrachlorkohlenstoff |
Gruppe V |
: |
1,1,1 Trichlorethan |
Gruppe VI |
: |
Methylbromid |
Gruppe VII |
: |
teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe |
Gruppe VIII |
: |
teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe |
Gruppe IX |
: |
Chlorbrommethan |
3.
Für jede Ein- oder Ausfuhr geregelter Stoffe (3) ist eine Lizenz der Kommission erforderlich; ausgenommen sind die Zollverfahren Versand, vorübergehende Verwahrung, Zolllager oder Freizonenverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (4) für die Dauer von höchstens 45 Tagen. Die Herstellung geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist in jedem Fall vorher zu genehmigen.
4.
Ferner gelten für die folgenden Tätigkeiten mengenmäßige Beschränkungen:
a) |
Herstellung und Einfuhr für Labor- und Analysezwecke; |
b) |
Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für kritische Verwendungszwecke (Halone); |
c) |
Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für die Verwendung als Ausgangsstoffe; |
d) |
Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe. |
Die Kommission weist Quoten für die Verwendungszwecke a, b, c und d zu. Die Quoten werden auf der Grundlage der Quotenanträge festgelegt sowie
— |
im Einklang mit Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission (5) im Fall a; |
— |
im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung in den Fällen b, c und d. |
In Absatz 4 aufgeführte Tätigkeiten
5. |
Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2023 geregelte Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke einzuführen bzw. herzustellen oder geregelte Stoffe für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe einzuführen, müssen das in den Absätzen 6 bis 9 beschriebene Verfahren einhalten. |
6. |
Das Unternehmen muss sich vor dem 23. Mai 2022 im ODS-Lizenzsystem (https://webgate.ec.europa.eu/ods2) registrieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist. |
7. |
Das Unternehmen muss das online im ODS-Lizenzsystem abrufbare Quotenantragsformular ausfüllen und einreichen.
Das Quotenantragsformular ist ab dem 23. Mai 2022 online im ODS-Lizenzsystem abrufbar. |
8. |
Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Quotenantragsformulare, die bis zum 23. Juni 2022 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.
Unternehmen werden aufgefordert, ihre Quotenantragsformulare so bald wie möglich und ausreichend lange vor dem Stichtag einzureichen, damit potenzielle Berichtigungen und Neuvorlagen innerhalb der Frist vorgenommen werden können. |
9. |
Die Vorlage eines Quotenantragsformulars allein begründet noch kein Recht auf Einfuhr bzw. Herstellung von geregelten Stoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke oder auf Einfuhr von geregelten Stoffen für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe. Bevor im Jahr 2023 eine Einfuhr bzw. Herstellung erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen. |
Für die Einfuhr für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke sowie für die Ausfuhr
10. |
Unternehmen, die im Jahr 2023 geregelte Stoffe auszuführen bzw. für andere als die in Absatz 4 aufgeführten Verwendungszwecke einzuführen beabsichtigen, müssen das in den Absätzen 11 und 12 beschriebene Verfahren einhalten. |
11. |
Das Unternehmen muss sich so bald wie möglich im ODS-Lizenzsystem registrieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist. |
12. |
Bevor im Jahr 2023 eine Einfuhr für andere als die in Absatz 4 aufgeführten Verwendungszwecke oder eine Ausfuhr erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen. |
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12020W/TXT#d1e32-102-1
(3) Bitte beachten Sie, dass nur vom allgemeinen Ein- und Ausfuhrverbot gemäß Artikel 15 und 17 ausgenommene Ein- bzw. Ausfuhren zugelassen werden können.
(4) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
(5) Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4).