ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
|
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 93/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9969 — VEOLIA / SUEZ) ( 1 ) |
|
2022/C 93/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10562 — CARLYLE / WARBURG PINCUS / DURAVANT) ( 1 ) |
|
2022/C 93/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10622 — GENSTAR CAPITAL / MDP / LIGHTSPEED) ( 1 ) |
|
2022/C 93/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10102 — VIG / AEGON CEE) ( 1 ) |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 93/05 |
||
2022/C 93/06 |
Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 93/07 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 93/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9603 – SNCF MOBILITES / THIF) ( 1 ) |
|
|
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 93/09 |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9969 — VEOLIA / SUEZ)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 93/01)
Am 14. Dezember 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M9969 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10562 — CARLYLE / WARBURG PINCUS / DURAVANT)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 93/02)
Am 21. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10562 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10622 — GENSTAR CAPITAL / MDP / LIGHTSPEED)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 93/03)
Am 22. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10622 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10102 — VIG / AEGON CEE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 93/04)
Am 12. August 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10102 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
25. Februar 2022
(2022/C 93/05)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1216 |
JPY |
Japanischer Yen |
129,64 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4418 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83740 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,5848 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0398 |
ISK |
Isländische Krone |
140,80 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,9756 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,660 |
HUF |
Ungarischer Forint |
365,28 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6369 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9479 |
TRY |
Türkische Lira |
15,4799 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5541 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4325 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7578 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6651 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5176 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 346,44 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,0315 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,0828 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5535 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 088,71 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7107 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,549 |
RUB |
Russischer Rubel |
92,5673 |
THB |
Thailändischer Baht |
36,441 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,7380 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,9145 |
INR |
Indische Rupie |
84,3470 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/6 |
BESCHLUSSNr. H12
vom 19. Oktober 2021
über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EG/Schweiz)
(2022/C 93/06)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT –
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Währungsumrechnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Viele Bestimmungen, z. B. in den Artikeln 5 Buchstabe a, 21 Absatz 1, 29, 34, 52, 62 Absatz 3, 65 Absätze 6 und 7, 68 Absatz 2 und 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in den Artikeln 25 Absätze 4 und 5, 26 Absatz 7, 54 Absatz 2, 70, 72, 73, 78 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, beziehen sich auf Situationen, in denen für die Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung bzw. eines Beitrags, für Erstattungszwecke oder im Zuge von Ausgleichs- und Beitreibungsverfahren der Wechselkurs festgelegt werden muss. |
(2) |
Nach Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses, der zur Berechnung bestimmter Leistungen und Beiträge heranzuziehen ist. |
(3) |
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (3) ruft in Erinnerung, dass die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, um bei der Anwendung der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnungen möglichen Währungsschwankungen Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen sollen dem Ziel der jeweiligen Bestimmungen der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen – |
BESCHLIESST:
1. |
Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird. |
2. |
Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der entsprechende Vorgang ausgeführt wurde. |
3. |
Ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss, verfährt wie folgt:
|
4. |
Nummer 3 gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats — infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person — zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss. |
5. |
Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats veröffentlicht wurde, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht. |
6. |
Für die Zwecke des Artikels 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist der Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses zwischen zwei Währungen folgender:
Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet „Arbeitstag“ einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt. |
7. |
Für die Anwendung von Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt, dass als Bezugsdatum zur Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Anstellung des Vergleichs zwischen dem Betrag, der vom Träger des Wohnorts tatsächlich gezahlt wird, und dem Maximalbetrag der Erstattung gemäß Artikel 65 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (der Leistungsbetrag, auf den die betreffende Person nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die für sie zuletzt gegolten haben, im Falle der Meldung bei der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats Anspruch hätte) der erste Tag des Kalendermonats herangezogen wird, in dem der erstattungsfähige Zeitraum geendet hat. |
8. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum der Veröffentlichung. |
9. |
Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 (4). |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Greta Metka BARBO ŠKERBINC
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1..
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1..
(3) C-473/18, ECLI:EU:C:2019:662
(4) Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56), geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 13).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/8 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2022/C 93/07)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
Keramikfliesen |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 der Kommission vom 22. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates |
24.11.2022 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9603 – SNCF MOBILITES / THIF)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 93/08)
1.
Am 21. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen (1).Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
SNCF SA („SNCF“, Frankreich), |
— |
THI Factory („THIF“, Belgien). |
SNCF übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von THIF.
Der Zusammenschluss erfolgt durch einen Vertrag oder in sonstiger Weise.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
SNCF ist das etablierte französische Eisenbahnunternehmen. Seine Tätigkeit umfasst den Schienenpersonen- und -güterverkehr, die Verwaltung von Bahnhöfen und Infrastrukturen sowie Ingenieurtätigkeiten. SNCF übt die alleinige Kontrolle über Eurostar International Limited aus, den Betreiber internationaler Hochgeschwindigkeitsbahnverbindungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich, Belgien und den Niederlanden durch den Ärmelkanaltunnel zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich. |
— |
THIF ist ein Eisenbahnunternehmen, das unter dem Namen Thalys in der Verwaltung und im Betrieb von Hochgeschwindigkeitsbahnverbindungen für den Personenverkehr zwischen Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Deutschland tätig ist. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9603 – SNCF MOBILITES / THIF
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/11 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2022/C 93/09)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„Spreewälder Gurkensülze“
EU-Nr.: PGI-DE-02601 – 1. April 2020
g. U. ( ) g. g. A. (X)
1. Name(n) der g. g. A.
„Spreewälder Gurkensülze“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Deutschland
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Punkt 1 angegebenen Namen führt
Bei der „Spreewälder Gurkensülze“ handelt es sich um ein traditionelles Schweinefleischerzeugnis aus dem Wirtschaftsraum Spreewald. Die Magerfleischanteile haben einen deutlich festen Biss und die Gewürzgurkenstücke bleiben auch nach dem Hinzufügen der Sülze knackig. Die Sülze selbst hat einen feinwürzig-lieblichen Geschmack und ist von klarem Aussehen. Die „Spreewälder Gurkensülze“ sieht folglich gut strukturiert aus und hat durch die Mischung aus klarem Aspik, Magerfleischstücken in fleischroter Farbe und grünen Gewürzgurken eine appetitliche Anmutung. Der Geschmack der „Spreewälder Gurkensülze“ wird allgemein als süßsauer und lieblich beschrieben.
In den Zutaten sind mindestens 40 % Schweinekopffleisch, zusätzlich mindestens 10 % mageres Schweinefleisch und mindestens 7 % Spreewälder Gurken enthalten. Die Gurkenstücke behalten auch im Enderzeugnis eine deutliche Bissfestigkeit. Für die Einlage aus Schweinefleisch ist charakteristisch, dass neben der Schweinemaske magere Fleischteile verwendet werden. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Magerbäckchen aus dem Schweinekopf und/oder mageres, entsehntes Fleisch aus dem Eisbein und/oder der Schulter. Alle Fleischstücke sind gepökelt.
Diese Spezifikation führt zu einem relativ geringen Fettanteil und insgesamt zu einem fleischigen Geschmack. Je nach Rezeptur sind weitere Zutaten Zwiebeln, Trinkwasser, Essig, Speisesalz, Gewürze (Pfeffer, Kümmel, Senfkörner) und/oder Gewürzextrakte, Zucker, Speisegelatine und Säuerungsmittel, Antioxidationsmittel, Konservierungsstoffe, Stabilisatoren. Als durchschnittliche Nährwertinformation pro 100 g ergibt sich weniger als 13 g Fett, Kohlehydrate – davon Zucker maximal 8 g, Eiweiß 9–15 g und Salz maximal 2,2 g.
Für die Aspikbereitung wird neben Trinkwasser auch Gurkensud (Wasser, Branntweinessig, Zucker, Salz) verwandt, so dass der Aspik eine milde Note erhält. Der pH-Wert liegt zwischen 3,5 und 4,7 und entspricht damit dem Säurewert des Gurkensudes. Darüber hinaus kommt Schwartenabkochung und/oder Kochbrühe aus dem Abkochprozess der Schweinemasken und des ergänzenden mageren Fleisches zum Einsatz. Hinzu kommen Trinkwasser und ggf. Gewürze. Bei den Zubereitungsformen der Spreewälder Gurken liegt z. B. die Gesamtsäure aus Gärungsessig unter 1 %. Ferner erfolgt die Süßung durch Zucker.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Die Gurken als charakterprägende Zutat müssen als Rohware die Voraussetzungen der Spreewälder Gurken g. g. A. erfüllen.
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Sämtliche beschriebene Herstellungsschritte erfolgen im abgegrenzten geografischen Gebiet.
Für die Herstellung wird die Schweinemaske aus dem Schweinekopf und das ergänzende magere Fleisch gepökelt, gekocht und anschließend in Stücke geschnitten und/oder im Ganzen verarbeitet.
Für die Aspikherstellung werden Trinkwasser und/oder Schwartenabkochung (geklärt oder ungeklärt) bzw. Kochbrühe aus dem Abkochprozess der Schweinemasken und des ergänzenden mageren Fleisches und/oder Speisegelatine sowie die oben genannten würzenden Zutaten verwendet.
In die noch flüssige Aspikmasse werden die zerkleinerten Teile der Schweinemaske gegeben, zusätzlich grob geschnittene Teile mageren Fleisches und/oder ganze Magerbäckchen, Gurken, die schon als Rohware die Spezifikation der Spreewälder Gurken g. g. A. erfüllen und dann als gewürfelte Gurken, eingelegt in Sud ohne weitere feste Zutaten bzw. als Spreewälder Gewürzgurken, grob gewürfelt, verwendet werden. Gurkensud, sowie je nach Rezeptur zerkleinerte Zwiebeln, Gewürze (z. B. Pfeffer, Kümmel, Senfkörner) und/oder Gewürzextrakte, Zucker, Essig, Speisesalz und ggf. Säuerungsmittel, Antioxidationsmittel, Konservierungsstoffe und Stabilisatoren werden zugefügt und eingemengt.
Dieses Sülzgemenge wird anschließend zum Auskühlen gebracht.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
—
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Die Etikettierung enthält zwingend die betriebliche Identifikationsnummer und/oder die Betriebskontrollnummer des Herstellers, die jeder Hersteller vorweisen kann.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das geographische Gebiet ist der Wirtschaftsraum Spreewald. Dieser erstreckt sich im Norden entlang des Landkreises Dahme-Spreewald-Kreisgrenze von der Grenze des Landkreises Spree-Neiße bis zur nördlichen Gemarkungsgrenze von Münchehofe, den Landkreis Dahme-Spreewald durchquerend an den nördlichen Grenzen der Gemarkungen Münchehofe, Märkisch-Buchholz, Halbe und Freidorf entlang bis zur westlicher Kreisgrenze des Landkreises Dahme-Spreewald; im Westen ist der Wirtschaftsraum Spreewald begrenzt durch Abschnitte der Grenze des Landkreises Dahme-Spreewald und des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, von der Gemarkung Freidorf bis zur Gemarkung Bronkow; im Süden verläuft die Grenze entlang der Südgrenzen der Amtsbezirke Calau und Altdöbern (Landkreis Oberspreewald-Lausitz) und den Amtsbezirken Drebkau und Neuhausen des Landkreises Spree-Neiße; im Osten wird der Wirtschaftsraum Spreewald begrenzt durch die östliche Begrenzung der Amtsbezirke Neuhausen und Peitz und der westlichen Grenze des Amtsbezirkes Schenkendöbern (gleichzeitig auch Kreisgrenze des Landkreises Spree-Neiße).
5. Zusammenhang mit dem gografischen Gebiet
Die „Spreewälder Gurkensülze“ ist eine beliebte und bekannte Spezialität aus dem Spreewald. Die besondere Verbindung zwischen dem Produkt und seinem Herstellungsgebiet ergibt sich aus einem besonderen Ansehen, das auf der Herkunft des Produktes aus dem angegebenen Gebiet beruht, das für die Einbeziehung von Gurken in Sülze bekannt ist und in dem diese Gurken selbst Herkunftsschutz als g. g. A. genießen.
(1) Besonderheiten des geografischen Gebiets:
Im Wirtschaftsraum Spreewald haben sich viele Spezialitäten mit Gurken entwickelt. Dazu gehören auch traditionelle Fleischerzeugnisse, bei denen die Verwendung dieser Gurken eine besondere Rolle spielt, wie die „Spreewälder Gurkensülze“, die im Wirtschaftsraum Spreewald seit mindestens zwei Generationen, nachweislich seit 1955 produziert und über den Handel vertrieben wird, und zwar unter anderem in dem Vorgängerbetrieb der Golßener Fleisch- und Wurstwaren GmbH, dem VEB Golßener Fleisch- und Wurstwaren im Fleischkombinat Cottbus.
lm Gegensatz zu anderen Gebieten ist nur der Wirtschaftsraum Spreewald für die Einbeziehung von Gurken in Schweinefleischsülze bekannt. Dies war bereits zu DDR-Zeiten so, wie sich insbesondere (im Umkehrschluss) aus den sehr detaillierten Herstellungsbeschreibungen der DDR ergibt, die für keine der anderen Sülzen Gurken als Zutaten erwähnt, wie beispielsweise die TGL 29213/03, Gruppe 17260, der DDR vom Oktober 1974 zeigt.
(2) Besonderheiten des Erzeugnisses:
Die Besonderheit der „Spreewälder Gurkensülze“ beruht auf dem hohen Anteil mageren Fleisches (durch zusätzliche Verwendung von Magerbäckchen aus dem Schweinekopf und/oder mageren, entsehnten Fleisches aus dem Eisbein und/oder der Schulter), welcher die Sülze süßsauer und lieblich schmecken lässt. Hinzu kommt die charakterprägende Zutat der Spreewälder Gurken g. g. A., die als gewürfelte Gurken, eingelegt in Sud ohne weitere feste Zutaten bzw. als Gewürzgurken, grob gewürfelt, verwendet werden. Der besondere Geschmack dieser Zutat bleibt auch im Rahmen der Verarbeitung zum Enderzeugnis „Spreewälder Gurkensülze“ erhalten.
(3) Ursächlicher Zusammenhang:
Beim Endverbraucher hat die „Spreewälder Gurkensülze“ sich als beliebtes und bekanntes Produkt bundesweit etabliert. Anlässlich einer Verbraucherbefragung auf der Internationalen Grünen Woche 2003 durch die Humboldt-Universität zu Berlin wurde auf die Frage nach bekannten Fleisch- und Wurstspezialitäten aus dem Spreewald, die „Spreewälder Gurkensülze“ am häufigsten genannt.
ln den Folgejahren erreichte die „Spreewälder Gurkensülze“ im Rahmen des Prämierungsverfahrens der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) zwischen 2006 und 2019 für verschiedene Angebotsformen insgesamt 13 Mal eine Gold-, 6 Mal eine Silber- und zweimal eine Bronzemedaille. In den Medien wird über die „Spreewälder Gurkensülze“ gerne berichtet, wie beispielsweise in den Artikeln der Berliner Zeitung vom 20. Januar 1996 und vom 30. März 1996 und einem Bericht der Lebensmittel Zeitung vom 15. April 2005. Ein Video zur Zubereitung von „Spreewälder Gurkensülze“ mit Bratkartoffeln und Remouladensoße auf dem größten deutschsprachigen YouTube-Portal für professionelle Rezepte „Topfgucker-TV“ hat über 5 000 Aufrufe, auch auf dem Blog „Feine Küche“ wird ein Rezept zu „Spreewälder Gurkensülze“ gepostet.
Im Rahmen des Maßnahmenprogramms LEADER der Europäischen Union wurde vom LAG Spreewaldverein e. V. eine Broschüre mit 10 000 Exemplaren im Jahre 2006 herausgegeben, die den Aufbau von Wirtschaftskreiskäufen und Wertschöpfungsketten für die „Spreewälder Gurkensülze“ beschreibt.
Die wachsende Bekanntheit und Beliebtheit der „Spreewälder Gurkensülze“ lässt sich auch durch folgende Angaben untermauern: das Vertriebsgebiet ist in den vergangenen Jahren von Ostdeutschland auf die gesamte Bundesrepublik erweitert worden. Die Marktbedeutung des Erzeugnisses ist stetig gewachsen. So ist eine Absatzsteigerung von 40 % im Zeitraum 2010–2019 zu verzeichnen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
https://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/41797