ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 520

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
27. Dezember 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2021/C 520/01

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

1

 

Rat

2021/C 520/02

Der Vereinigung — PALÄSTINENSISCHER ISLAMISCHER DSCHIHAD (PIJ), die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist (siehe Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/1192 des Rates sowie Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates), wird Folgendes mitgeteilt

3

2021/C 520/03

Mitteilung an eine Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

4

 

Europäische Kommission

2021/C 520/04

Euro-Wechselkurs — 22. Dezember 2021

5

2021/C 520/05

Euro-Wechselkurs — 23. Dezember 2021

6

2021/C 520/06

Euro-Wechselkurs — 24. Dezember 2021

7

2021/C 520/07

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Protokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits — Kumulierung zwischen der Europäischen Union und anderen westafrikanischen Staaten, anderen AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Union

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 520/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (M.10535 — GIP / APG / AUSTRALIANSUPER / PEEL GROUP / PEEL PORTS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 520/09

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

12

2021/C 520/10

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

17

2021/C 520/11

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

23

2021/C 520/12

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

27

2021/C 520/13

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

32


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/1


BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(2021/C 520/01)

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),

gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) („Durchführungsbestimmungen“) können die Beträge der Reisekostenerstattung, der Tagegeldvergütung und der allgemeinen Kostenvergütung vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres.

(2)

Die von Eurostat am 17. November 2021 mitgeteilte Inflationsrate in der Europäischen Union für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 beträgt 4,4 %. Die neuen Beträge, die sich aus der zur Berücksichtigung der Inflationsrate erforderlichen Anpassung ergeben, sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 angewandt und die Durchführungsbestimmungen entsprechend geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen wird der Höchstbetrag der für die Mitarbeiter übernommenen Kosten für parlamentarische Assistenz gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen gegebenenfalls jährlich auf der Grundlage der gemäß Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), ermittelten Daten angepasst.

(4)

Die Kommission hat in diesem Rahmen den Anpassungssatz für das Jahr 2021 auf 1,9 % festgesetzt. Infolgedessen sollte der monatliche Höchstbetrag dieser für parlamentarische Assistenz übernommenen Kosten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 auf 26 107 EUR angehoben werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die Durchführungsbestimmungen werden wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

0,56 EUR/km im Falle einer Reise mit dem Pkw bei einer Erstattungsobergrenze von 1 000 km pro einfacher Strecke, gegebenenfalls ergänzt durch den Preis einer Überfahrt mit der Fähre oder einem vergleichbaren Verkehrsmittel.“;

2.

Artikel 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 25,01 EUR,“;

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für die Teilstrecke zwischen 51 und 250 km: 0,14 EUR/km,“;

3.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 4 716 EUR festgesetzt.“;

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitze von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an Konferenzen oder Veranstaltungen mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 4 716 EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des oben genannten Höchstbetrags.“;

4.

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Union statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 338 EUR festgesetzt wurde.“;

5.

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der monatliche Betrag der Vergütung gemäß Artikel 25 wird auf 4 778 EUR festgesetzt.“;

6.

Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 34 genannten Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 202126 107 EUR.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2022, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 6, der ab dem 1. Juli 2021 gilt.


(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(2)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1).

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


Rat

27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/3


Der Vereinigung

PALÄSTINENSISCHER ISLAMISCHER DSCHIHAD (PIJ),

die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist

(siehe Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/1192 des Rates sowie Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates), wird Folgendes mitgeteilt

(2021/C 520/02)

Der oben genannten Vereinigung, die in dem Beschluss (GASP) 2021/1192 des Rates (1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates (2) aufgeführt ist, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (3) sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Vereinigungen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der oben genannten Vereinigung von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen beabsichtigt der Rat, die Begründungen entsprechend zu ändern.

Die betroffene Vereinigung kann beantragen, dass ihr die vorgesehenen Begründungen für ihren Verbleib in der oben genannten Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union (z. Hd.: COMET designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Entsprechende Anträge sind bis zum 3. Januar 2022 einzureichen.

Die betroffene Vereinigung kann unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die oben genannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Die Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang wird die betroffene Vereinigung auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen (4).

Die betroffene Vereinigung wird darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen kann, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 42.

(2)  ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 14.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/4


Mitteilung an eine Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

(2021/C 520/03)

Frau Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI (Nr. 7), die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführt ist, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannte Person mit einer neuen Begründung aufrechtzuerhalten. Der betreffenden Person wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 3. Januar 2022 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen kann, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.

(2)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


Europäische Kommission

27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/5


Euro-Wechselkurs (1)

22. Dezember 2021

(2021/C 520/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1301

JPY

Japanischer Yen

129,08

DKK

Dänische Krone

7,4362

GBP

Pfund Sterling

0,84900

SEK

Schwedische Krone

10,2906

CHF

Schweizer Franken

1,0432

ISK

Isländische Krone

146,80

NOK

Norwegische Krone

10,0613

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,240

HUF

Ungarischer Forint

368,54

PLN

Polnischer Zloty

4,6320

RON

Rumänischer Leu

4,9503

TRY

Türkische Lira

14,0719

AUD

Australischer Dollar

1,5758

CAD

Kanadischer Dollar

1,4589

HKD

Hongkong-Dollar

8,8155

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6674

SGD

Singapur-Dollar

1,5422

KRW

Südkoreanischer Won

1 346,25

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,9668

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1999

HRK

Kroatische Kuna

7,5208

IDR

Indonesische Rupiah

16 102,79

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7617

PHP

Philippinischer Peso

56,772

RUB

Russischer Rubel

83,4396

THB

Thailändischer Baht

38,130

BRL

Brasilianischer Real

6,4616

MXN

Mexikanischer Peso

23,4700

INR

Indische Rupie

85,4070


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/6


Euro-Wechselkurs (1)

23. Dezember 2021

(2021/C 520/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1310

JPY

Japanischer Yen

129,39

DKK

Dänische Krone

7,4362

GBP

Pfund Sterling

0,84228

SEK

Schwedische Krone

10,3035

CHF

Schweizer Franken

1,0413

ISK

Isländische Krone

147,00

NOK

Norwegische Krone

10,0113

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,088

HUF

Ungarischer Forint

369,84

PLN

Polnischer Zloty

4,6280

RON

Rumänischer Leu

4,9495

TRY

Türkische Lira

12,6525

AUD

Australischer Dollar

1,5639

CAD

Kanadischer Dollar

1,4510

HKD

Hongkong-Dollar

8,8215

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6609

SGD

Singapur-Dollar

1,5379

KRW

Südkoreanischer Won

1 343,29

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,7769

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2056

HRK

Kroatische Kuna

7,5165

IDR

Indonesische Rupiah

16 041,87

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7502

PHP

Philippinischer Peso

56,633

RUB

Russischer Rubel

83,2366

THB

Thailändischer Baht

37,934

BRL

Brasilianischer Real

6,4015

MXN

Mexikanischer Peso

23,4090

INR

Indische Rupie

85,0775


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/7


Euro-Wechselkurs (1)

24. Dezember 2021

(2021/C 520/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1317

JPY

Japanischer Yen

129,45

DKK

Dänische Krone

7,4360

GBP

Pfund Sterling

0,84389

SEK

Schwedische Krone

10,3300

CHF

Schweizer Franken

1,0402

ISK

Isländische Krone

147,20

NOK

Norwegische Krone

10,0043

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,014

HUF

Ungarischer Forint

370,82

PLN

Polnischer Zloty

4,6190

RON

Rumänischer Leu

4,9498

TRY

Türkische Lira

13,2402

AUD

Australischer Dollar

1,5645

CAD

Kanadischer Dollar

1,4502

HKD

Hongkong-Dollar

8,8255

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6589

SGD

Singapur-Dollar

1,5343

KRW

Südkoreanischer Won

1 343,18

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,5821

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2064

HRK

Kroatische Kuna

7,5108

IDR

Indonesische Rupiah

16 056,50

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7480

PHP

Philippinischer Peso

56,592

RUB

Russischer Rubel

83,2027

THB

Thailändischer Baht

37,833

BRL

Brasilianischer Real

6,4229

MXN

Mexikanischer Peso

23,3103

INR

Indische Rupie

84,8850


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/8


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Protokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Kumulierung zwischen der Europäischen Union und anderen westafrikanischen Staaten, anderen AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Union

(2021/C 520/07)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) (1), gelten von Ausführern in der Union ausgeführte Vormaterialien mit Ursprung in

anderen westafrikanischen Staaten (2), für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt,

anderen Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (im Folgenden „AKP-Staaten“), die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben, oder

in den überseeischen Ländern und Gebieten der Union (ÜLG)

als Vormaterialien mit Ursprung in der Union, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und im Rahmen des WPA nach Côte d’Ivoire ausgeführt wurden, sofern die sonstigen Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls 1 gelten für Ausführer in der Union Be- oder Verarbeitungen, die in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben, oder in den ÜLG vorgenommen wurden, als Be- oder Verarbeitungen in der Union von in der Union hergestellten und im Rahmen des WPA nach Côte d’Ivoire ausgeführten Erzeugnissen, sofern die sonstigen Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind.

Die Union hat mit den die notwendigen Voraussetzungen erfüllenden AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, ÜLG und westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, eine Abmachung oder Übereinkunft über die Verwaltungszusammenarbeit getroffen. Die Europäische Kommission hat Côte d’Ivoire über die Einzelheiten zu diesen Abmachungen oder Übereinkünften unterrichtet. Somit hat die Union die Verwaltungsanforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls 1 erfüllt.

Die Kumulierung nach Artikel 7 des Protokolls 1 kann daher in der Union ab dem 1. Januar 2022 wie folgt angewandt werden:

Die Kumulierung nach Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls 1 kann mit folgenden Ländern angewandt werden:

AKP-WPA-Staaten, die ein WPA anwenden:

Cariforum: Antigua und Barbuda, Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, Commonwealth Dominica, Dominikanische Republik, Grenada Republik Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Republik Suriname sowie Republik Trinidad und Tobago

Zentralafrikanische Region: Republik Kamerun

Region Östliches und Südliches Afrika: Union der Komoren, Republik Madagaskar, Republik Mauritius, Republik Seychellen sowie Republik Simbabwe

Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika: Republik Botsuana, das Königreich Eswatini, das Königreich Lesotho, die Republik Mosambik, die Republik Namibia und die Republik Südafrika.

Pazifikregion: Republik Fidschi-Inseln, die Salomonen, Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea und Unabhängiger Staat Samoa

Westafrikanische Region: Republik Ghana;

ÜLG:

Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, die Französischen Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und Sint Maarten.

Die Ursprungskumulierung nach Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls 1 kann zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten Ländern mit folgenden Ländern angewandt werden:

Westafrikanische Region (Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt): Benin, Burkina Faso, Gambia, Ghana, Republik Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo.

Die vorliegende Bekanntmachung wird im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Protokolls 1 zum Interim-WPA zwischen Côte d‘Ivoire


(1)  Beschluss Nr. 2/2019 des WPA-Ausschusses eingesetzt durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 2. Dezember 2019 über die Annahme des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 49 vom 21.2.2020, S. 1).

(2)  Benin, Burkina Faso, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(M.10535 — GIP / APG / AUSTRALIANSUPER / PEEL GROUP / PEEL PORTS)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 520/08)

1.   

Am 14. Dezember 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Global Infrastructure Management, LLC über ihren Fonds Global Infrastructure Partners („GIP“, USA),

APG Asset Management N.V. („APG“, Niederlande),

AS Infra PP Pty Ltd, als Treuhänder für AS Infra PP Trust („AS“, Australien),

Peel Holdings Group Limited („PG“, Vereinigtes Königreich),

Peel Holdings Group Limited („Zielunternehmen“, Vereinigtes Königreich).

GIP, APG, AS und PG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GIP: Die GIP-Fonds tätigen Kapitalanlagen und kapitalbezogene Anlagen in Vermögenswerte im Infrastrukturbereich und damit zusammenhängenden Bereichen in den Sektoren Verkehr, Energie, Wasser, Abfall und anderen Bereichen öffentlicher Dienstleistungen. Eines der von GIP mitkontrollierten Unternehmen, Terminal Investment Limited Sarl („TIL“) investiert in, und betreibt Containerterminals in 27 Staaten weltweit, u. a. einen Terminal im Hafen von Liverpool (den L2-Terminal) gemeinsam mit dem Zielunternehmen.

APG: APG ist eine Tochter von APG Groep N.V., einem der größten niederländischen Rentenversicherungsträger, der weltweit Anlagen von Rentenfonds verwaltet, u. a. in den Sektoren Bildung, Staat, Bau, Energie und Versorgungsleistungen.

AS: AS ist Australiens größter Fonds für betriebliche Altersversorgung und weltweit einer der 25 größten Rentenfonds mit weltweiten Beteiligungen an nicht börsennotierten Vermögenswerten. u. a. Infrastruktur, Immobilien, Schuldtiteln und privaten Anlagefonds.

PG: PG ist ein vor allem im Vereinigten Königreich tätiges Anlageunternehmen mit vielfältigen Beteiligungen an Immobilien, Verkehrs- und Infrastrukturanlagevermögen.

Zielunternehmen: Das Zielunternehmen erbringt Hafendienstleistungen im Vereinigten Königreich und in Irland und ist im Frachtverkehr zwischen diesen beiden Ländern und Kontinentaleuropa tätig. Es ist u. a. in den Häfen Liverpool, Manchester-Ship Canal, Heysham, London-Medway, Great Yarmouth, Clydeport und Dublin Marine Terminals vertreten. Seine Tochtergesellschaft BG Freight Line („BG“) ist im Kurzstrecken-Containertransport tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

(M.10535 — GIP / APG / AUSTRALIANSUPER / PEEL GROUP / PEEL PORTS)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Brüssel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/12


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 520/09)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Barsac“

PDO-FR-A0186-AM03

Datum der Mitteilung: 26. Oktober 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt unverändert.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Rebschnitt

Bei der Sorte Muscadelle wurden die Vorschriften für den Rebschnitt von einem Auge pro Zapfen auf zwei Augen pro Zapfen geändert, wobei höchstens acht Augen verbleiben dürfen. Diese Änderung wird vorgenommen, um das Nachlassen der Wuchskraft bei dieser Rebsorte auszugleichen.

Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

3.   Agrarumweltvorschriften

Die folgenden Agrarumweltvorschriften werden in die Produktspezifikation aufgenommen:

Tote Stöcke müssen von den Parzellen entfernt werden. Die Lagerung toter Stöcke auf den Parzellen ist untersagt.

Keine Parzelle wird aufgegeben.

Die vollständige chemische Unkrautbeseitigung auf den Parzellen ist untersagt.

Jeder Winzer berechnet und erfasst den Behandlungshäufigkeitsindex (Treatment Frequency Index, TFI).

Durch diese Änderungen wird den gesellschaftlichen Forderungen nach Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und nach einer besseren Berücksichtigung der Umwelt Rechnung getragen.

Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.

4.   Koeffizient K

Ein Koeffizient K wird eingeführt, um die Ernte für Weine aus überreifen Trauben und für trockene Weine auf ein und derselben Parzelle zu ermöglichen.

Die Weine mit der Bezeichnung Barsac werden aus überreifen oder von Edelfäule befallenen Trauben gewonnen, die in mehreren Lesegängen geerntet werden. Je nach Witterungsverhältnissen kann es jedoch vorkommen, dass die Trauben nicht für die Erzeugung von likörartigen Weinen mit Restzucker geeignet sind. Die Einführung eines Koeffizienten K ermöglicht die Verarbeitung dieser Trauben zu trockenen Weinen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

5.   Zeitpunkt der Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

6.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden aus der Produktspezifikation gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

7.   Erklärung über die Verwendung der generischen Ursprungsbezeichnung

Für den Fall der Verwendung der generischen Ursprungsbezeichnung Sauternes anstelle der Bezeichnung Barsac wurde eine Meldepflicht eingeführt. Diese Änderung wurde vorgenommen, um genauere Informationen über die Mengen zu erhalten, für die die generische Ursprungsbezeichnung verwendet wurde.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

8.   Anspruchserklärung

Der Wortlaut der Anspruchserklärung wurde dahin gehend geändert, dass diese vor dem 15. Dezember des Erntejahres an die Schutz- und Verwaltungsvereinigung (Organisme de défense et de gestion, ODG) übermittelt werden muss.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

9.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Barsac

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Barsac

KURZBESCHREIBUNG

Weiße Stillweine mit Restzucker

Diese Weine weisen einen natürlichen Alkoholgehalt von ≥ 15 % vol auf.

Nach der Anreicherung dürfen die Weine einen Gesamtalkoholgehalt von 21 % vol nicht überschreiten.

Jede in Verkehr gebrachte Partie Wein, sei es als Fasswein oder einzeln abgefüllt, weist einen Gehalt von ≥ 45 g/l an vergärbaren Zuckern auf.

Die Eigenschaften der Weine mit der Bezeichnung Barsac sind hauptsächlich auf die Bildung von Edelfäule auf den Trauben zurückzuführen, da der Pilz biochemische Veränderungen hervorruft, die zu spezifischen Geruchs- und Geschmacksverbindungen führen und die Zuckerkonzentration in den Beeren erhöhen. Jung weisen sie eine goldgelbe Farbe auf und entwickeln Blumen- und Fruchtaromen. Mit zunehmendem Alter nehmen sie eine Bernsteinfarbe an und entfalten ein Bouquet von – häufig kräftigen – Röstaromen, kandierten Früchten, Zitrusfrüchten und Honig mit einem sehr langen aromatischen Nachhall. Sie sind sehr ölig und cremig im Mund. Dank der Kalksteinböden zeichnen sie sich durch sehr fruchtige Aromen und Lebendigkeit aus, die sich oft auch in einer mineralischen Textur mit großer Kraft und Ausgewogenheit ausdrücken.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

25

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte und -abstand

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 6 500 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebstöcken einer Reihe muss mindestens 0,8 m betragen. Der durchschnittliche Abstand zwischen den Reihen darf bei diesen Reben nicht mehr als 1,9 m betragen

2.   Schnittregeln

Anbauverfahren

Der Schnitt erfolgt bis spätestens 1. Mai.

Die Reben werden auf die folgenden Arten geschnitten:

Rebsorte Muscadelle B: Fächererziehung, Rebstock mit zwei bis fünf Armen, die höchstens sechs Zapfen mit jeweils zwei Augen aufweisen, wobei maximal acht Augen verbleiben,

Rebsorte Sémillon B: Fächererziehung, Rebstock mit zwei bis fünf Armen, die höchstens sechs Zapfen mit jeweils zwei Augen aufweisen, oder gemischter Guyot-Schnitt mit höchstens sechs Augen auf dem Strecker (Fruchtrute) und zwei Zapfen mit jeweils höchstens zwei Augen, von denen einer zur Fruchtrute geführt wird,

Rebsorten Sauvignon B und Sauvignon gris G: Fächererziehung, Rebstock mit zwei bis fünf Armen, die höchstens sechs Zapfen mit jeweils zwei Augen aufweisen, gemischter Guyot-Schnitt mit höchstens sechs Augen auf dem Strecker (Fruchtrute) und zwei Zapfen mit jeweils höchstens zwei Augen, von denen einer zur Fruchtrute geführt wird, Schnitt „à la bordelaise“, Rebstock mit zwei Streckern (Fruchtruten) und höchstens vier Augen an jedem Strecker.

3.   Besondere Erntevorschriften

Anbauverfahren

Die Weine werden aus Trauben gewonnen, die von Hand in mehreren Lesegängen überreif (Vorliegen von Edelfäule) geerntet werden.

4.   Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Anreicherung ist unter Beachtung der Vorschriften der Produktspezifikation zulässig.

5.2.   Höchsterträge

1.

28 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der Gemeinde Barsac im Departement Gironde gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 19. März 2021.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(N)

Muscadelle B

Sauvignon B – Sauvignon blanc

Sauvignon gris G – Fié gris

Semillon B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das einzigartige Klima und die besonderen mikroklimatischen Verhältnisse begünstigen, dass sich ein winziger Pilz namens Botrytis cinerea auf den Trauben bildet. Diese sogenannte Edelfäule verleiht den Weinen aus dem Sauternais in dieser besonderen Umgebung ihren typischen Charakter.

Die Weine stammen von Parzellen oder Teilen von Parzellen, die anhand objektiver, technischer und historischer Kriterien streng und genau abgegrenzt sind.

Die Menschen haben im Laufe der Zeit die Rebsorten ausgewählt, die sich am besten für die Bildung von Edelfäule auf den Trauben eignen. So soll die Sorte Sémillon B aus dem Sauternais stammen.

Um die für die Herstellung der Weine ausreichende Konzentration zu erreichen, ist außerdem ein für jede Rebsorte genau festgelegter starker Beschnitt erforderlich. Häufig wird ein für die Region spezifischer Kurzrebschnitt (Fächererziehung) angewandt.

Die Weine werden aus von Hand in mehreren Lesegängen überreif (Vorliegen von Edelfäule) geernteten Trauben gewonnen, um exzellente Qualität zu gewährleisten. Die Erträge bei Überreife sind sehr gering und gehen aufgrund der von Jahrgang zu Jahrgang unterschiedlichen Witterungsverhältnisse zuweilen noch deutlich zurück. Die Überreife zeigt sich darin, dass die Weine einen natürlichen Alkoholgehalt von durchschnittlich mindestens 15 % vol aufweisen.

Die Pflanzdichte ist hoch, da die Menge an erzeugtem Wein pro Rebstock nach erfolgter Konzentration sehr gering ist. Die Gärung dieser Weine ist langsam und erfolgt häufig in Eichenfässern. Die Weine erfahren vor der Flaschenabfüllung den für ihre Reifung und die optimale Geschmacksentwicklung erforderlichen langen Ausbau.

All diese Erzeugungsbedingungen sind mit denen der Bezeichnung Sauternes identisch. Die Besonderheit von Barsac gegenüber den anderen Gemeinden des Gebiets der Bezeichnung Sauternes beruht vor allem auf den speziellen Boden- und landschaftlichen Merkmalen. Die Wasserversorgung und kalkhaltige Mineralien in den Böden verleihen den eher nervigen Weinen mit lang anhaltenden Aromen und sehr fruchtigen Noten aus diesem Gebiet interessante Geschmacksnuancen.

Das Ansehen der Weine aus Barsac reicht bis weit in die Vergangenheit zurück und ist untrennbar mit den symbolträchtigen Schlössern verbunden. Barsac trug seit dem 13. Jahrhundert den Titel „Prévôté royale“ (königliche Vogtei) und der Hafen von Barsac war einer der wichtigsten am linken Garonne-Ufer, über den zahlreiche Waren, darunter auch Wein in Fässern, transportiert wurden, die auf traditionellen Lastkähnen (gabares) garonneabwärts bis nach Bordeaux verschifft wurden.

In der von Kaiser Napoleon III. für die Weltausstellung initiierten Klassifizierung der Bordeaux-Weine von 1855 wurde dieser Herkunftsbezeichnung der Gironde sehr große Anerkennung zuteil. Von den insgesamt 27 Crus Classés der fünf Gemeinden der Herkunftsbezeichnung Sauternes entfallen zehn Crus (zwei Premiers Crus und acht Seconds Crus) auf die Gemeinde Barsac. Bei dieser Klassifizierung wurde den Preisen der Weine als Gradmesser der Qualität Rechnung getragen. 30 % der Produktion von Weinen mit der Bezeichnung „Barsac“ entfallen auf Crus Classés. Diese Weine sind in der ganzen Welt bekannt und gehen größtenteils in den Export, und auch heute noch ist ihr Ansehen ungebrochen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Herstellung, Bereitung und Ausbau eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 19. März 2021: Bommes, Budos, Cadillac, Cérons, Fargues, Illats, Langon, Omet, Preignac, Pujols-sur-Ciron, Roaillan, Sainte-Croix-du-Mont und Sauternes.

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ oder „Grand Vin de Bordeaux“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Angabe der größeren geografischen Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Schriftgröße des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-496a5541-69d8-4bcf-88b0-6968f1204c18


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/17


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 520/10)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Côtes de Bordeaux Saint-Macaire“

PDO-FR-A0707-AM03

Datum der Mitteilung: 26. Oktober 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt unverändert.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

In Kapitel 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Produktspezifikation wird nach dem Datum „3. Mai 2017“„und 3. Juni 2021“ angefügt.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich zur Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Zeitpunkt der Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

4.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Côtes de Bordeaux Saint-Macaire

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Trockene Weißweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Rebsorte Sémillon B weist häufig zarte Aromen von weißen Blumen und Früchten auf, gefolgt von einem fülligen und weichen Mundgefühl. Oft kommen die Rebsorten Sauvignon B, Sauvignon gris G und Muscadelle B hinzu, die für fruchtige Noten und Frische sorgen.

Natürlicher Mindestalkoholgehalt von 11 % vol

Gehalt an vergärbaren Zuckern: < 4 g/l

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,26

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

200

2.   Liebliche Weißweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Rebsorte Sémillon B weist häufig zarte Aromen von weißen Blumen und Früchten auf, gefolgt von einem fülligen und weichen Mundgefühl. Oft kommen die Rebsorten Sauvignon B, Sauvignon gris G und Muscadelle B hinzu, die für fruchtige Noten und Frische sorgen.

Natürlicher Mindestalkoholgehalt von 13,5 % vol

Gehalt an vergärbaren Zuckern zwischen 34 und 45 g/l

Die Anreicherung durch Trockenzuckerung oder rektifiziertes Traubenkonzentrat darf nicht dazu führen, dass der Gesamtalkoholgehalt nach der Anreicherung mehr als 15 % vol beträgt. Die Anreicherung durch teilweise Konzentrierung des für die Weingewinnung bestimmten Mosts ist bis zu einer Konzentration von 10 % der derart angereicherten Mengen zulässig. Auf diese Weise darf der Gesamtalkoholgehalt auf 16 % vol angehoben werden.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

16

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

300

3.   Süße, likörartige Weißweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Rebsorte Sémillon B weist häufig zarte Aromen von weißen Blumen und Früchten auf, gefolgt von einem fülligen und weichen Mundgefühl. Oft kommen die Rebsorten Sauvignon B, Sauvignon gris G und Muscadelle B hinzu, die für fruchtige Noten und Frische sorgen. Die süßen, likörartigen („liquoreux“) Weine weisen eine große aromatische Komplexität auf, insbesondere mit Noten von Zitrusfrüchten, Honig und Gewürzen.

Natürlicher Mindestalkoholgehalt von 16 %

Gehalt an vergärbaren Zuckern von über 45 g/l

Bei der Erzeugung dieser Weine ist jegliche Anreicherung unzulässig.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

25

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

400

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Anbauverfahren

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Stöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 2,5 m betragen, und der Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile muss mindestens 0,85 m sein.

Der Schnitt erfolgt bis spätestens 1. Mai. Die Reben werden im einfachen, doppelten und gemischten Guyot-Schnitt oder im Kurzschnitt (Cordon-de-Royat- oder Fächererziehung) auf höchstens zehn Augen pro Stock zurückgeschnitten.

Die süßen, likörartigen Weine werden aus von Hand in mehreren Lesegängen überreif (Vorliegen von Edelfäule) geernteten Trauben gewonnen.

2.   Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Bei der Erzeugung von süßen, likörartigen („liquoreux“) Weinen ist jegliche Anreicherung unzulässig.

Die trockenen („sec“) Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.

Bei lieblichen („moelleux“) Weinen darf die Anreicherung durch Trockenzuckerung oder rektifiziertes Traubenkonzentrat nicht dazu führen, dass der Gesamtalkoholgehalt nach der Anreicherung mehr als 15 % vol beträgt. Die Anreicherung durch teilweise Konzentrierung des für die Weingewinnung bestimmten Mosts ist bis zu einer Konzentration von 10 % der derart angereicherten Mengen zulässig. Auf diese Weise darf der Gesamtalkoholgehalt auf 16 % vol angehoben werden.

5.2.   Höchsterträge

1.   Trockene Weißweine

60 Hektoliter je Hektar

2.   Liebliche Weißweine

55 Hektoliter je Hektar

3.   Süße, likörartige Weißweine

40 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 15. März 2021: Caudrot, Le Pian-sur-Garonne, Saint-André-du-Bois, Saint-Laurent-du-Bois, Saint-Laurent-du-Plan, Saint-Macaire, Saint-Martial, Saint-Martin-de-Sescas, Saint-Pierre-d’Aurillac und Sainte-Foy-la-Longue.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(N)

 

Muscadelle B

 

Sauvignon B – Sauvignon blanc

 

Sauvignon gris G – Fié gris

 

Semillon B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das 40 km von Bordeaux entfernte geografische Gebiet liegt am rechten Oberlauf der Garonne und bei Langon am anderen Ufer.

Es ist durch ein gemäßigtes Klima und den Einfluss des Garonne-Tals geprägt, der insbesondere die Gefahr von Frühjahrsfrösten mildert, und zeichnet sich durch ein stark zerklüftetes Gelände mit weitgehend parallel zum Fluss verlaufenden Hängen aus. Die Nebenflüsse der Garonne haben sich tief in die Molasse- und Kalksteinhänge eingeschnitten und breite Täler gegraben.

Innerhalb des geografischen Gebiets sind die Parzellen auf jüngeren Alluvionen sowie die von Natur aus schlecht entwässerten Parzellen mit hydromorphen Böden oder sauren ausgelaugten Pseudogleyböden, die an den von Mischwäldern bedeckten Nordhängen anzutreffen sind, vom parzellarischen Erzeugungsgebiet ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Böden von Talwegen, Parzellen, die von Wald eingeschlossen oder der Gefahr von Frühjahrsfrösten ausgesetzt sind, sowie Siedlungsgebiete, Kiesgruben oder Steinbrüche (Kalkstein, Ton) und alte Hochwälder und Mischwälder ohne Weinbauvergangenheit.

Die günstig ausgerichteten Parzellen an den Südhängen mit sand- und tonhaltigen oder auf „Molasse de l’Agenais“ aufgelagerten Kiesbetten entstandenen Böden begünstigen die Entwicklung eines einzigartigen Ausdrucks der weißen Rebsorten, insbesondere der Rebsorte Sémillon B.

Diese abgegrenzten Lagen erfordern eine optimale Bewirtschaftung der Pflanze mit einer Kontrolle der Wuchskraft und des Produktionspotenzials, die sich in strengen Schnittregeln zur Begrenzung des Ertrags je Stock, einer ausreichenden Pflanzdichte, Regeln für das Aufbinden und die Laubwandhöhe sowie einer streng festgelegten maximalen Last je Stock niederschlägt. Denn die Weine mit der Bezeichnung Côtes de Bordeaux Saint-Macaire, die sich durch ihren lieblichen, abgerundeten oder aromatischen Ausdruck auszeichnen, müssen aus bei richtiger Reife geernteten Trauben gewonnen werden.

Schließlich wird auch der Ertrag je nach Art des hergestellten Erzeugnisses (trockene („sec“), liebliche („moelleux“) oder likörartige („liquoreux“) Weißweine) kontrolliert und ist umso geringer, je höher der Zuckergehalt des Erzeugnisses ist. Der Großteil der Erzeugung entfällt auf Weißweine mit vergärbaren Zuckern, während die Erzeugung von trockenen Weißweinen eher gering ist.

Die Rebsorte Sémillon B weist häufig zarte Aromen von weißen Blumen und Früchten auf, gefolgt von einem fülligen und weichen Mundgefühl. Oft kommen die Rebsorten Sauvignon B, Sauvignon gris G und Muscadelle B hinzu, die für fruchtige Noten und Frische sorgen.

Die Weine tragen je nach Reifegrad der Trauben folgende Angaben:

„sec“ (trocken), für Weißweine mit einem Gehalt an vergärbaren Zuckern von weniger als 4 Gramm je Liter,

„moelleux“ (lieblich) für Weißweine mit einem Gehalt an vergärbaren Zuckern mit zwischen 34 und 45 Gramm je Liter.

Die süßen, likörartigen („liquoreux“) Weine werden aus von Hand in mehreren Lesegängen überreif geernteten Trauben gewonnen. Der Gehalt an vergärbaren Zuckern liegt über 45 Gramm je Liter. Jegliche Anreicherung ist unzulässig. Der Ausbau, der mindestens bis zum 15. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres dauert, ist für die Reifung der Weine und die Entwicklung komplexerer Aromen erforderlich. Sie weisen eine große aromatische Komplexität auf, insbesondere mit Noten von Zitrusfrüchten, Honig und Gewürzen.

Das in einer Erzeugergemeinschaft entwickelte Know-how trug dazu bei, dass für diese in einem für weiße Rebsorten besonders günstigen geografischen Umfeld erzeugten Weine die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire anerkannt wurde. Obwohl seit den 1990er-Jahren aufgrund der Zunahme der Rotweinerzeugung nur beschränkte Mengen erzeugt werden, werden die Bekanntheit und das Ansehen der Weine mit der Bezeichnung Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire von einer kleinen Gruppe tatkräftiger Winzer aufrechterhalten, die mit der Erzeugung von Weißweinen und insbesondere likörartigen Weinen historisch verbunden sind.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Herstellung, Bereitung und Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 15. März 2021: Casseuil, Castelviel, Gironde-sur-Dropt, Gornac, Morizès, Mourens, Saint-Exupéry, Saint-Félix-de-Foncaude, Saint-Germain-de-Grave, Saint-Maixant, Saint-Pierre-de-Bat, Semens, Toulenne und Verdelais.

Kennzeichnung: Fakultative Angaben

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Alle fakultativen Angaben sind auf den Etiketten in Zeichen anzugeben, deren Schriftgröße sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens doppelt so groß wie die der Zeichen sein darf, die für den Schriftzug zur Angabe des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (AOC) verwendet werden.

Weine mit einem Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose) von höchstens 4 g/l werden mit der Angabe „sec“ (trocken) aufgemacht.

Weine mit einem Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose) zwischen 34 und 45 g/l werden mit der Angabe „moelleux“ (lieblich) aufgemacht.

Kennzeichnung: Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung:

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ oder „Grand Vin de Bordeaux“ angegeben werden. Die Schriftgröße der Angabe der größeren geografischen Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Schriftgröße des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-234215e6-a777-434c-a2b2-450d9e9fb46f


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/23


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 520/11)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Pomerol“

PDO-FR-A0273-AM02

Datum der Mitteilung: 26. Oktober 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches Gebiet

Der Produktspezifikation der Bezeichnung Pomerol wurden ein genaues Gebiet zur Traubenlese und zur Weinbereitung, -herstellung und zum Weinausbau hinzugefügt. Diese Aktualisierung war erforderlich, um der gängigen Praxis Rechnung zu tragen.

Das Einzige Dokument wird in Punkt 6 entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

In Kapitel 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Produktspezifikation wurden nach den Wörtern „4. Februar 2000“ die Wörter „und 2. Juni 2021“ eingefügt.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Bewässerung

Die Möglichkeit zur Bewässerung der Rebflächen wurde für den Fall einer langanhaltenden Dürre hinzugefügt, wenn diese die ordentliche physiologische Entwicklung der Reben und die korrekte Reifung der Trauben beeinträchtigt. Der Höchstertrag pro Parzelle wurde für bewässerte Parzellen heruntergesetzt.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

4.   Agrarumweltbestimmungen

Die folgenden Agrarumweltbestimmungen wurden der Produktspezifikation hinzugefügt:

Tote Stöcke müssen von den Parzellen entfernt werden, die Lagerung toter Stöcke auf den Parzellen ist untersagt.

Die Unkrautbekämpfung mit chemischen Mitteln ist untersagt. Die Begrünung der Parzellen darf ausschließlich mit mechanischen oder physischen Mitteln kontrolliert werden.

Jeder Winzer berechnet und erfasst den Behandlungshäufigkeitsindex (Treatment Frequency Index, TFI).

Das Verbot chemischer Unkrautbekämpfungsmittel führt zu einer verringerten Nutzung von Pflanzenschutzmitteln, wodurch Umweltbelange besser berücksichtigt werden.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

5.   Zeitpunkt der Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

6.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden aus der Produktspezifikation genommen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

7.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Pomerol

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine sind trockene und stille Rotweine.

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 11 % vol auf.

Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Apfelsäuregehalt von ≤ 0,30 g/l auf.

Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Gehalt von ≤ 2 g/l an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf.

Der Gesamtsäuregehalt entspricht den in den europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Werten.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

13,5

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Spezifisches önologisches Verfahren

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einem Konzentrationsgrad von 15 % zulässig.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen auf Unionsebene geltenden und in dem französischen Gesetzbuch über Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) vorgesehenen Verpflichtungen genügen.

2.   Anbauverfahren

a)   Pflanzdichte

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 5 500 Stöcken pro Hektar auf.

Der Abstand zwischen den Zeilen darf maximal 2 m betragen und darf zwischen den Stöcken einer Zeile nicht kleiner als 0,80 m sein.

b)   Schnittregeln

Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz) nach den folgenden Verfahren:

einfacher oder doppelter Guyot-Schnitt

Zapfenschnitt mit Cordon-de-Royat-Erziehung

langer Schnitt

Jeder Stock trägt höchstens 10 Augen.

5.2.   Höchsterträge

1.

60 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet beschränkt sich auf das Gebiet der folgenden Gemeinden und Gemeindeteile des Departements Gironde, wie sie im amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021 definiert sind:

a)

die Gemeinde Pomerol

b)

das durch das Urteil des Tribunal Civil (Zivilgericht) von Bordeaux vom 29. Dezember 1928 festgelegte Teilgebiet der Gemeinde Libourne, das im Norden durch den Fluss Barbanne, im Osten durch die Grenze zur Gemeinde Pomerol, im Süden durch den Bach Tailhas und im Westen durch die Landstraße RD 910, den Boulevard Beauséjour, die Avenue Georges Clémenceau, die Rue du Docteur-Nard, die Avenue de l‘Europe und das Bahngleis von Libourne nach Bergerac begrenzt ist

c)

die in Anhang 1-A aufgeführte Parzelle in der Gemeinde Lalande-de-Pomerol, in der kraft des Urteils des Tribunal Civil von Bordeaux vom 29. Dezember 1928 Weine der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Pomerol“ hergestellt werden

d)

die in Anhang 1-B gelisteten Parzellen in der Gemeinde Saint-Emilion

e)

die in Anhang 1-C gelisteten Parzellen in den Gemeinden Les Artigues-de-Lussac, Lalande-de-Pomerol, Libourne, Lussac, Montagne, Néac und Saint-Emilion

Die Traubenlese ist in den unter den Buchstaben a, b, c und d gelisteten Gebieten gestattet.

Die Weinherstellung, die Weinbereitung und der Weinausbau sind in den unter den Buchstaben a, b, c und e gelisteten Gebieten gestattet.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(N)

 

Cabernet Franc N

 

Cabernet-Sauvignon N

 

Cot N - Malbec

 

Merlot N

 

Petit Verdot N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Auf den ausgewählten Parzellen können sich die lokalen Rebsorten entfalten, die im Laufe der Geschichte aufgrund ihrer für weite Transporte relevanten Alterungsfähigkeit ausgewählt wurden. Das Lehmsubstrat aus dem Tertiär, das als frischer Horizont die Trauben langsam reifen lässt und die Reben sehr gleichmäßig mit Wasser versorgt, der oberflächliche, mehr oder minder kompakte oder sandige Kies, der zur Entwässerung beiträgt und das Licht in Richtung Laubwerk reflektiert, der eisenoxidhaltige Unterboden „Crasse de Fer“ (Eisenschlacke), der wichtige Mineralstoffe bereitstellt sowie die günstigen klimatischen Bedingungen verhelfen den Pomerol-Weinen zu ihrem unverwechselbaren Charakter.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ oder „Grand Vin de Bordeaux“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-458a787d-1989-4268-a537-d9dea8972ab7


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/27


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 520/12)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Sauternes“

PDO-FR-A0819-AM03

Datum der Mitteilung: 26.10.2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt unverändert.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Rebschnitt

Der Rebschnitt von Muscadelle wurde dahin gehend geändert, dass statt einem Auge zwei Augen pro Zapfen stehen gelassen werden, die Höchstzahl pro Stock beträgt acht Augen. Diese Änderung wurde vorgenommen, um die nachlassende Wuchskraft dieser Rebsorte auszugleichen.

Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

3.   Agrarumweltbestimmungen

Der Produktspezifikation wurden folgende Agrarumweltbestimmungen hinzugefügt:

Tote Stöcke müssen von den Parzellen entfernt werden, die Lagerung toter Stöcke auf den Parzellen ist untersagt.

Die vollständige chemische Unkrautbeseitigung auf den Parzellen ist untersagt.

Jeder Winzer berechnet und erfasst den Behandlungshäufigkeitsindex (Treatment Frequency Index, TFI).

Durch diese Änderungen wird den gesellschaftlichen Forderungen nach Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und nach einer besseren Berücksichtigung der Umwelt Rechnung getragen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

4.   Koeffizient K

Es wurde ein Koeffizient K mit dem Ziel hinzugefügt, auf ein und derselben Parzelle überreife Trauben für Süßweine und vollreife Trauben für trockene Weine ernten zu können.

Die Weine mit der Bezeichnung Sauternes werden aus überreifen oder edelfaulen Trauben hergestellt und gestaffelt geerntet. Jedoch kann es je nach klimatischen Gegebenheiten dazu kommen, dass die Trauben für die Herstellung von Likörweinen mit Restzucker ungeeignet sind. Mithilfe des Koeffizienten K können diese Trauben zukünftig zu trockenen Weinen verarbeitet werden.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

5.   Zeitpunkt der Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

6.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden aus der Produktspezifikation genommen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

7.   Anspruchserklärung

Der Wortlaut der Anspruchserklärung wurde dahin gehend geändert, dass diese vor dem 15. Dezember des Erntejahres an den ODG (organisme de défense et de gestion) übermittelt werden muss.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

8.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Sauternes

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Sauternes

KURZBESCHREIBUNG

Weiße Stillweine mit Restzucker

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 15 % vol auf.

Sie dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 21 % vol nicht überschreiten.

Jede in Verkehr gebrachte Partie Wein, sei es als Fasswein oder einzeln abgefüllt, weist einen Mindestgehalt an vergärbaren Zuckern von 45 g/l auf.

Die Eigenschaften des Sauternes-Weins rühren primär von der Bildung einer durch den Pilz Botrytis cinerea hervorgerufenen Edelfäule auf den Trauben her, die mittels biochemischer Prozesse zu bestimmten geruchs- und geschmacksbestimmenden Verbindungen sowie zum hohen Zuckergehalt der Trauben führt. Der junge Wein ist goldfarben und entwickelt blumige sowie fruchtige Aromen. Mit dem Alter ändert sich seine Farbe hin zu bernsteinfarben und er entwickelt sein „Röst“-Bouquet, das sich aus intensiven Aromen von Gebratenem, kandierten Früchten, Zitrusfrüchten und Honig zusammensetzt, während sich sein äußerst langer Abgang aromatisch zeigt. Das Mundgefühl ist sehr ölig und cremig. Der Wein zeichnet sich durch seine stark fruchtigen Aromen und seine Lebendigkeit aus, die sich auf die kalkhaltigen Böden des Gebiets zurückführen lassen. Diese sind ebenso häufig ursächlich für eine mineralische Textur voller Kraft und Ausgewogenheit.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (% vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (% vol)

12

Mindestgesamtsäure

Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (Milliäquivalent pro Liter)

25

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte und -abstand

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 6 500 Stöcken pro Hektar auf.

Der Abstand zwischen den Stöcken innerhalb einer Zeile muss mindestens 0,80 m betragen.

Der durchschnittliche Zeilenabstand darf nicht über 1,90 m liegen.

2.   Schnittregeln

Anbauverfahren

Der Schnitt erfolgt spätestens am 1. Mai.

Die Reben werden abhängig von der Rebsorte auf die folgenden Arten geschnitten:

Muscadelle B: Fächererziehung, bei der der aus 2 bis 5 Armen bestehende Rebstock höchstens 6 Zapfen mit jeweils 2 Augen und insgesamt nicht mehr als 8 Augen trägt

Sémillon B: Fächererziehung, bei der der aus 2 bis 5 Armen bestehende Rebstock höchstens 6 Zapfen mit jeweils 2 Augen trägt oder abwechselnder Guyot-Schnitt mit höchstens 6 Augen am Strecker (Fruchtholz) und 2 Zapfen mit jeweils höchstens 2 Augen, wovon einer dem Strecker entstammt

Sauvignon B und Sauvignon Gris G: Fächererziehung, bei der der aus 2 bis 5 Armen bestehende Rebstock höchstens 6 Zapfen mit jeweils 2 Augen trägt oder abwechselnder Guyot-Schnitt mit höchstens 6 Augen am Strecker (Fruchtholz) und 2 Zapfen mit jeweils höchstens 2 Augen, wovon einer dem Strecker entstammt, oder doppelter Guyot-Schnitt, bei dem der Rebstock 2 Strecker (Fruchtholz) mit höchstens 4 Augen pro Strecker trägt

3.   Besondere Erntevorschriften

Anbauverfahren

Die Weine werden aus Trauben hergestellt, die überreif (mit Edelfäule) sowie gestaffelt und händisch geerntet werden.

4.   Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Anreicherung ist unter Beachtung der Vorschriften der Produktspezifikation zulässig.

5.2.   Höchsterträge

1.

28 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde statt, deren Bezeichnungen auf dem amtlichen Gemeindeschlüssel vom 19. März 2021 basieren: Barsac, Bommes, Fargues, Preignac und Sauternes.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(N)

 

Muscadelle B

 

Sauvignon B - Sauvignon Blanc

 

Sauvignon Gris G - Fié Gris

 

Sémillon B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das spezielle Klima führt zu besonderen mesoklimatischen Bedingungen, die das Wachstum des winzigen Pilzes Botrytis cinerea auf den Trauben begünstigen. Dieser ist für die „Edelfäule“ verantwortlich, die den Sauternes-Weinen in dieser besonderen Umgebung ihren typischen Charakter verleiht.

Die Weine stammen aus Parzellen oder Teilen von Parzellen, die nach objektiven, technischen und historischen Kriterien genauestens auf Vorschlag eines unabhängigen Sachverständigenausschusses abgegrenzt wurden.

Die Winzer haben jene Rebsorten, die sich im Laufe der Zeit als am besten für die Entwicklung von Edelfäule auf den Trauben geeignet erwiesen haben, ausgewählt, weshalb die Rebsorte Sémillon B aus dem Sauternais stammen könnte.

Um bei der Weinbereitung eine ausreichende Konzentration zu erhalten, wird ein strenger Schnitt durchgeführt und bei jeder Rebsorte präzise angepasst. Häufig wird der kurze Schnitt der Fächererziehung gewählt, der typisch für diese Region ist.

Um eine herausragende Qualität zu erreichen, werden die Weine aus Trauben hergestellt, die überreif (mit Edelfäule), gestaffelt und händisch geerntet werden. Die Erträge nach der Überreife sind sehr gering, wobei die je nach Erntejahr schwankenden klimatischen Bedingungen die Ernte zusätzlich drastisch reduzieren können.

Die Pflanzdichte ist erhöht, da die Weinerzeugung pro Stock nach der Konzentration äußerst gering ausfällt. Die Gärung dieser Weine verläuft langsam, häufig in Barriques. Der Weinausbau vor der Abfüllung gestaltet sich lang und ist erforderlich für die Veredelung des Weins und die Optimierung seines Charakters.

Sauternes-Weine sind unter dem Emblem ihrer Schlösser früh in der Geschichte zu Bekanntheit gelangt, wobei das weltweit bekannte Château d‘Yquem das renommierteste Weingut ist. Bei der Bewertung der Bordeaux-Weine im Jahr 1855 wurde das Château d‘Yquem als einziges Weingut mit „premier cru supérieur“, weitere 11 Sauternes-Weine mit „premier cru“ und 15 mit „second cru“ ausgezeichnet, wodurch die Vorrangstellung dieser Bezeichnung im Departement Gironde auf ganzer Linie anerkannt wurde. Im Rahmen dieser Bewertung wurden die Preise einbezogen, zu denen die Weine verkauft wurden, da diese die Qualität widerspiegeln.

Noch heute sind sie in aller Munde. Die Kombination aus einer auf einzigartige Weise zum Weinbau geeigneten Umwelt, einem besonderen Mikroklima und der Ansiedelung wegweisender Winzer führte zu speziellen Verfahren für die Gewinnung großartiger Likörweine, die von Weinkennern weltweit geschätzt werden.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das in Abweichung für die Weinherstellung, die Weinbereitung und den Weinausbau definierte Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels vom 19. März 2021: Budos, Cadillac, Cérons, Escoussans, Gabarnac, Illats, Ladaux, Langon, Mazères, Monprimblanc, Omet, Pujols-sur-Ciron, Roaillan und Sainte-Croix-du-Mont.

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Auf den Etiketten, in Prospekten und auf beliebigen Behältnissen kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ oder „Grand Vin de Bordeaux“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-1d1c41fa-d838-4b2e-9d53-6392daff9d87


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/32


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 520/13)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Saint-Pourçain“

PDO-FR-A0586-AM03

Datum der Mitteilung: 26. Oktober 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Gemeinden des geografischen Gebiets wurden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel aktualisiert.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt unverändert.

Punkt 6 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

2.   Rebsorten

Die Rebsorte Sacy B ist nun eine Hauptrebsorte, statt wie zuvor eine ergänzende Rebsorte. Zugleich wird der beim Verschnitt von Weinen zulässige Anteil dieser Rebsorte erhöht. Bei der Rebsorte Sacy B handelt es sich um eine lokale Rebsorte des Gebiets der Bezeichnung. Durch diese Erhöhung wird der lokale Charakter der Weine gestärkt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Laubwandhöhe

In der Produktspezifikation wird festgelegt, dass die Höhe der aufgebundenen Laubwand nach dem Kappen oder dem Biegen und Binden gemessen wird.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

4.   Bewässerung

Die Möglichkeit, die Rebparzellen zu bewässern, wird hinzugefügt. Für bewässerte Parzellen gilt ein geringerer Höchstertrag pro Parzelle.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

5.   Agrarumweltbestimmungen

Die folgenden Agrarumweltbestimmungen werden in die Produktspezifikation aufgenommen:

Eine Dauerbegrünung der Parzellen-Randbereiche (Vorgewende und Bereiche zwischen Parzellen, die nicht bestockt sind bzw. nicht bewirtschaftet werden) ist vorgeschrieben. Dies gilt nicht im Fall einer Wiederherstellung der Vorgewende, insbesondere nach Erosion oder nach außergewöhnlichen Klimaereignissen.

Durch diese Änderung wird den gesellschaftlichen Forderungen nach Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und nach einem besseren Umweltschutz Rechnung getragen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

6.   Önologische Verfahren

Das Verbot der thermischen Behandlung des Leseguts wird aufgehoben.

Ziel ist es, eine bessere Extraktion der feinen Tannine zu ermöglichen und so zu vermeiden, dass die Weine in manchen Jahren, in denen die Erntebedingungen nicht optimal sind, zu leicht ausfallen.

Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

7.   Zeitpunkt der Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 4 Buchstabe b bezüglich des Zeitpunkts der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

8.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden aus der Produktspezifikation gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

9.   Abzugebende Erklärungen

Die abzugebenden Erklärungen wurden überarbeitet und dabei eine Erklärung des Anbauverzichts sowie eine Erklärung vor der Transaktion und Abnahme hinzugefügt, die Abfüllerklärung umformuliert und die Erklärung über die Wiederherstellung der Vorgewende und die Erklärung über das Entknospen gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

10.   Wichtigste zu kontrollierende Punkte

Kapitel 3 wurde zwecks einheitlicherer Formulierung der wichtigsten zu kontrollierenden Punkte in den Produktspezifikationen des Gebiets Val de Loire überarbeitet.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

11.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen zu vereinheitlichen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Saint-Pourçain

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

KURZBESCHREIBUNG

Bei den Weinen handelt es sich um stille, trockene Weiß-, Rot- oder Roséweine.

Ihr natürlicher Mindestalkoholgehalt beträgt 10,5 % vol.

Beim Abfüllen liegt der Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von Weiß- und Roséweinen bei höchstens 4 g/l und von Rotweinen bei höchstens 2 g/l.

Der Gehalt der Rotweine an Apfelsäure beträgt bei der Vermarktung höchstens 0,3 g/l.

Die Rotweine weisen Frucht- (Kirsche, schwarze Johannisbeere, ...) und Gewürznoten (Pfeffer, Koriander, ...) sowie eine feine, zarte Tanninstruktur auf. Die Roséweine sind fruchtig und lachsfarben. Die Weißweine sind frisch und nervig und weisen Aromen von weißfleischigen, exotischen oder Zitrusfrüchten auf.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Önologische Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol nicht überschreiten.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren alle Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) erfüllen.

2.   Einschränkungen

Für die Weinbereitung geltende Einschränkungen

Bei der Bereitung von Roséweinen darf önologische Holzkohle weder als solche noch als Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden.

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

3.   Anbauverfahren

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 000 Rebstöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf höchstens 2,50 m betragen.

Der Abstand zwischen den Rebstöcken einer Rebzeile muss zwischen 0,90 m und 1,20 m betragen.

Die Reben werden auf die folgenden Arten geschnitten:

Rebsorten Gamay N und Pinot Noir N: verschiedene Erziehungsformen (einfacher oder doppelter Guyot-Schnitt, Cordon-de-Royat), höchstens 12 Augen pro Stock;

Rebsorten Chardonnay B, Sacy B, Sauvignon B: verschiedene Erziehungsformen (einfacher oder doppelter Guyot-Schnitt, Cordon-de-Royat), höchstens 14 Augen pro Stock.

Die Reben müssen am festen Spalier erzogen werden. Die Laubwandhöhe muss den Anforderungen der Produktspezifikation entsprechen.

5.2.   Höchsterträge

1.

66 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Die Traubenlese, der Ausbau und die Weinbereitung finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden des Departements Allier statt: Besson, Bransat, Bresnay, Cesset, Chantelle, Chareil-Cintrat, Châtel-de-Neuvre, Chemilly, Contigny, Deneuille-lès-Chantelle, Fleuriel, Fourilles, Louchy-Montfand, Meillard, Monetay-sur-Allier, Montord, Saint-Pourçain-sur-Sioule, Saulcet, Verneuil-en-Bourbonnais (nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels 2020).

7.   wichtigste Keltertraubensorte(n)

 

Chardonnay B

 

Gamay N

 

Pinot Noir N

 

Sacy B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

Aus dem Weinbau und der Ertragsregulierung in Verbindung mit dem Fachwissen der Winzer geht klar ein starker Zusammenhang zwischen den Braunerden, den flachgründigen Böden bzw. den sandig-lehmigen Böden auf den Hängen und den kieshaltigen Terrassen der Flusstäler des Allier und der Sioule, die sich durch ein günstiges Wärmeverhalten und eine moderate Wasserreserve auszeichnen, einerseits und der Qualität der Weine andererseits hervor:

Rotweine mit Frucht- und Gewürznoten und einer feinen, zarten Tanninstruktur,

fruchtige, lachsfarbene Roséweine,

frische und nervige Weißweine mit dominanten Fruchtaromen.

Der Binnenschiffsverkehr auf dem Fluss Allier ermöglichte die Vermarktung der Weine in Paris, wo sie 1360 durch eine königliche Verfügung als sehr hochwertige Weine („vins de grand prix“) eingestuft wurden.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Kleinere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern

a)

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt und

b)

dieser in der Erntemeldung angegeben ist.

Zusätzliche Bezeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die Schriftgröße der Zeichen der zusätzlichen Bezeichnung „Val der Loire“, um die die Ursprungsbezeichnung ergänzt werden kann, darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der Bezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-3cec4b5b-5775-46ab-987f-9b17a1a53d41


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.