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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 483/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10492 — SILVER LAKE / CVC / SPHINX / RAC JV) ( 1 ) |
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2021/C 483/02 |
Einleitung des Verfahrens (Fall M.10319 — Greiner/Recticel) ( 1 ) |
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2021/C 483/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10407 — AIP / ALVANCE DUNKERQUE TARGET BUSINESS) ( 1 ) |
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2021/C 483/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10500 — PSPIB / ADIC / LOCAL) ( 1 ) |
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2021/C 483/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9971 — P27 NPP / BANKGIROT) ( 1 ) |
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2021/C 483/06 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10508 — HUTCHISON 3 INDONESIA / INDOSAT) ( 1 ) |
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2021/C 483/07 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10287 — PROXIMUS / BESIX / SL / i.LECO) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2021/C 483/08 |
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2021/C 483/09 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 8. März 2021 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.9820 — Danfoss/Eaton Hydraulics — Berichterstatter: Malta ( 1 ) |
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2021/C 483/10 |
Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten — Sache M.9820 — Danfoss/Eaton Hydraulics ( 1 ) |
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2021/C 483/11 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 18. März 2021 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.9820 — DANFOSS / EATON HYDRAULICS) (Bekannt gegeben unter C(2021) 1697) ( 1 ) |
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Europäischer Bürgerbeauftragter |
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2021/C 483/12 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2021/C 483/13 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 483/14 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 483/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10549 — ARDIAN FRANCE / RG SAFETY) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10492 — SILVER LAKE / CVC / SPHINX / RAC JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 483/01)
Am 24. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10492 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/2 |
Einleitung des Verfahrens
(Fall M.10319 — Greiner/Recticel)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 483/02)
Die Kommission hat am 24. November 2021 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. (1)
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.
Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.10319 — Greiner/Recticel per Fax (+32 22964301), per E Mail (COMP MERGER REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Kanzlei Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10407 — AIP / ALVANCE DUNKERQUE TARGET BUSINESS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 483/03)
Am 23. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10407 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10500 — PSPIB / ADIC / LOCAL)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 483/04)
Am 8. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10500 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9971 — P27 NPP / BANKGIROT)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 483/05)
Am 8. Juli 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M9971 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10508 — HUTCHISON 3 INDONESIA / INDOSAT)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 483/06)
Am 4. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10508 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10287 — PROXIMUS / BESIX / SL / i.LECO)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 483/07)
Am 7. September 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10287 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/8 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. November 2021
(2021/C 483/08)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1363 |
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JPY |
Japanischer Yen |
128,20 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4368 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85173 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,2860 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0430 |
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ISK |
Isländische Krone |
147,00 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,2795 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,526 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
365,68 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,6639 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,9510 |
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TRY |
Türkische Lira |
14,9342 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5898 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4518 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8601 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6644 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5521 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 350,29 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,2269 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,2395 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5315 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 277,55 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7753 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
57,271 |
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RUB |
Russischer Rubel |
84,6123 |
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THB |
Thailändischer Baht |
38,282 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
6,3762 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
24,5059 |
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INR |
Indische Rupie |
85,3274 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/9 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 8. März 2021 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.9820 — Danfoss/Eaton Hydraulics
Berichterstatter: Malta
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 483/09)
Vorhaben
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1. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt. |
Unionsweite Bedeutung
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2. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat. |
Sachlich relevante Märkte
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3. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für hydraulische Lenkungen zu. |
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4. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für elektrohydraulische Lenkventile zu. |
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5. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Orbitalmotoren zu. |
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6. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Pumpen zu. |
Räumlich relevante Märkte
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7. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich beim räumlich relevanten Markt für hydraulische Lenkungen, elektrohydraulische Lenkventile, Orbitalmotoren und Pumpen um einen EWR-weiten Markt handelt. |
Wettbewerbsrechtliche Würdigung
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8. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb auf den EWR-Märkten für hydraulische Lenkungen erheblich behindern würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung. |
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9. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb auf den EWR-Märkten für elektrohydraulische Lenkventile erheblich behindern würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung. |
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10. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb auf den EWR-Märkten für Orbitalmotoren erheblich behindern würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung. |
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11. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form weder auf dem Markt für Pumpen für mobile Anwendungen noch in plausiblen Teilsegmenten dieses Marktes zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen würde. |
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12. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs aufgrund konglomerater Effekte führen würde. |
Verpflichtungen
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13. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die endgültigen Verpflichtungen geeignet und ausreichend sind, um die erwartete erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für hydraulische Lenkungen, elektrohydraulische Lenkventile und Orbitalmotoren im EWR zu beseitigen. |
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
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14. |
Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der durch die endgültigen Verpflichtungen geänderten Form daher für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte. |
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/11 |
Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten (1)
Sache M.9820 — Danfoss/Eaton Hydraulics
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 483/10)
1.
Am 17. August 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) bei der Kommission eingegangen. Der Anmeldung zufolge beabsichtigt Danfoss A/S („Danfoss“), im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über Eaton Hydraulics („Eaton“) (3) zu übernehmen (im Folgenden „Zusammenschluss“). Danfoss und Eaton werden zusammen als „beteiligte Unternehmen“ bezeichnet.
2.
Am 21. September 2020 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung.
3.
Am 12. Oktober 2020 verlängerte die Kommission auf einen von Danfoss am 9. Oktober 2020 gestellten förmlichen Antrag hin die in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Fusionskontrollverordnung festgelegte Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8 der Fusionskontrollverordnung in Bezug auf den geplanten Zusammenschluss gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung um zehn Arbeitstage.
4.
Am 27. November 2020 beschloss die Kommission auf Antrag von Danfoss, die Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8 der Fusionskontrollverordnung gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Fusionskontrollverordnung um insgesamt fünf Arbeitstage zu verlängern.
5.
Am 8. Dezember 2020 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Danfoss am 9. Dezember 2020 förmlich bekannt gegeben wurde (4); dem Unternehmen wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Dezember 2020 eingeräumt. Am 11. Dezember 2020 erhielt Eaton über Danfoss eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf deren Grundlage das Unternehmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung schriftlich Stellung nehmen konnte.
6.
Am 8. Dezember 2020 wurde Danfoss durch Übergabe einer CD Einsicht in die in der Kommissionsakte enthaltenen zugänglichen Dokumente gewährt. Darüber hinaus wurden Danfoss in der Zeit vom 8. bis 22. Dezember 2020 in einem Datenraum relevante Daten aus der vertraulichen Akte der Kommission zur Verfügung gestellt. Dem Unternehmen wurde anschließend am 20. Januar und am 17. Februar 2021 Akteneinsicht gewährt, sodass seine Vertreter auch Dokumente einsehen konnten, die später in die Akte aufgenommen wurden. Ich habe keine Beschwerden und keine Anträge von den beteiligten Unternehmen in Bezug auf die Akteneinsicht erhalten.
7.
Am 22. Dezember 2020 übermittelten die beteiligten Unternehmen ihre konsolidierten schriftlichen Stellungnahmen zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die beteiligten Unternehmen beantragten keine förmliche mündliche Anhörung.
8.
Zwischen dem 17. Dezember 2020 und dem 13. Januar 2021 habe ich zwei Unternehmen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung in dieser Sache ausreichendes Interesse nachgewiesen hatten, als betroffene Dritte zugelassen. Allen betroffenen Dritten wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt und eine Frist für die Übermittlung ihrer Stellungnahmen gesetzt.
9.
Am 15. und am 18. Januar 2021 unterbreitete Danfoss nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung erste Verpflichtungsangebote, um den geplanten Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu machen.
10.
Am 20. Januar 2021 sandte die Kommission Danfoss ein Sachverhaltsschreiben, in dem sie dem Unternehmen zusätzliche Sachverhaltselemente mitteilte, die die Kommission als für die abschließende Würdigung dieser Wettbewerbssache potenziell relevant ansah. Einige dieser Sachverhaltselemente waren bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Akte enthalten, während die Kommission von anderen erst nach Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis erhielt. Danfoss übermittelte seine Antwort auf das Sachverhaltsschreiben am 3. Februar 2021.
11.
Am 21. Januar 2021 beschloss die Kommission im Einvernehmen mit Danfoss, die Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8 der Fusionskontrollverordnung nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Fusionskontrollverordnung um fünf Arbeitstage zu verlängern.
12.
Am 28. Januar 2021 unterbreitete Danfoss nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung überarbeitete Verpflichtungsangebote, um den geplanten Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu machen (im Folgenden „überarbeitete Verpflichtungsangebote“). Am 1. Februar 2021 leitete die Kommission in Bezug auf die überarbeiteten Verpflichtungsangebote einen Markttest ein.
13.
Nachdem die Kommission Danfoss Rückmeldungen zu den überarbeiteten Verpflichtungen gegeben hatte, legte das Unternehmen am 15. Februar 2021 geänderte Verpflichtungsangebote vor (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“).
14.
Der geplante Zusammenschluss wird im Beschlussentwurf vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der endgültigen Verpflichtungen für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.
15.
Ich habe den Beschlussentwurf nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.
16.
Angesichts der obigen Ausführungen bin ich der Ansicht, dass alle Beteiligten ihre Verfahrensrechte in dieser Sache wirksam wahrnehmen konnten.
Brüssel, 8. März 2021
Dorothe DALHEIMER
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“).
(3) Eaton ist eine Geschäftssparte der Eaton Group, die i) die Anteile von Eaton Hydraulics LLC und ii) mehrere andere Einheiten, die der Hydraulik-Sparte der Eaton Group angehören, sowie bestimmte Vermögenswerte der Eaton Group, mit Ausnahme ihrer Geschäftsbereiche Golfschlägergriffen und Filtrationslösungen, umfasst.
(4) Am 8. Dezember 2020 wurde den Rechtsanwälten von Danfoss zur Information eine (informelle) Vorabkopie der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des begleitenden Anschreibens übermittelt.
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/13 |
ZUSAMMENFASSUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION
vom 18. März 2021
zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen
(Sache M.9820 — DANFOSS / EATON HYDRAULICS)
(Bekannt gegeben unter C(2021) 1697)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 483/11)
Am 18. März 2021 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) , insbesondere Artikel 8 Absatz 2, einen Beschluss erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=2
1. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN
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(1) |
Danfoss A/S („Danfoss“ bzw. „Anmelder“, Dänemark) ist ein weltweit tätiger Hersteller von Bauteilen und Technologien für Kälte- und Klimaanlagen, Heizungsanlagen, Motorsteuerung und Hydraulikanlagen für geländegängige Arbeitsmaschinen. |
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(2) |
Eaton Hydraulics („Eaton“, Irland) umfasst die Hydrauliksparte der Eaton Corporation plc (ohne die Geschäftsbereiche Golfschlägergriffe und Filtrationslösungen). Diese Sparte umfasst die beiden Produktbereiche i) Hydraulikübertragung und ii) Kraft- und Bewegungssteuerung. Beide Bereiche stellen Hydraulikbauteile und -systeme für industrielle und mobile Anwendungen bereit. Eaton ist eine börsennotierte irische Kapitalgesellschaft. |
2. DAS VORHABEN
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(3) |
Am 17. August 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) bei der Kommission eingegangen. Der Anmeldung zufolge beabsichtigt Danfoss, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über Eaton zu übernehmen (im Folgenden „Zusammenschluss“). Danfoss und Eaton werden zusammen als „beteiligte Unternehmen“ bezeichnet. Die aus dem geplanten Zusammenschluss hervorgehende Einheit wird nachstehend als „Unternehmen nach dem Zusammenschluss“ bezeichnet. |
3. UNIONSWEITE BEDEUTUNG
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(4) |
Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR. Jedes von ihnen hat einen unionsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR und erzielt nicht mehr als zwei Drittel seines unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. |
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(5) |
Daher hat der Zusammenschluss nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung. |
4. VERFAHREN
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(6) |
Da die EU-Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass der geplante Zusammenschluss ernsthafte Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwarf, erließ sie am 21. September 2020 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden „Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“). |
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(7) |
Die zuvor erhobenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken hatten auch nach der eingehenden Prüfung Bestand. Am 8. Dezember 2020 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie die vorläufige Auffassung vertrat, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im EWR-Binnenmarkt in Bezug auf die Lieferung von hydraulischen Lenkungen („HL“), elektrohydraulischen Lenkventilen (ELV) und Orbitalmotoren im Sinne des Artikels 2 der Fusionskontrollverordnung aufgrund der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf den relevanten Märkten erheblich beeinträchtigen würde. |
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(8) |
Am 28. Januar 2021 legte der Anmelder Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor, um die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Am 15. Februar 2021 legte der Anmelder überarbeitete Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor, um die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“). |
5. ZUSAMMENFASSUNG
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(9) |
Die Kommission stellte fest, dass Danfoss bereits vor dem Zusammenschluss erhebliche Marktanteile im Bereich des Verkaufs von HL, ELV und Orbitalmotoren im EWR-Markt innehatte (HL: [60-70] %, ELV: [50-60] % und Orbitalmotoren: [40-50] %). Durch den Zusammenschluss würden die Marktanteile weiter auf deutlich über 60 % oder sogar annähernd 80 % steigen (HL: [70-80] %, ELV: [60-70] % und Orbitalmotoren: [60-70] %). |
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(10) |
Was die Marktkonzentration betrifft, so würde der Zusammenschluss bei allen drei betroffenen Märkten zu HHI-Werten von weit über 2 000 und zu HHI-Anstiegen um deutlich mehr als 150 bzw. zu Werten über allen in den Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse festgelegten Schwellenwerten führen. |
|
(11) |
Die im Rahmen des Hauptprüfverfahrens (Phase II) durchgeführte Marktuntersuchung ergab, dass i) die beteiligten Unternehmen in engem Wettbewerb stehen, ii) es erheblichen Hindernisse gibt, die den Abnehmern einen Lieferantenwechsel erschweren, iii) die Wettbewerber in Bezug auf die Marktmacht keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck auf die beteiligten Unternehmen ausüben, iv) der technologieübergreifende Wettbewerb begrenzt ist, v) die Nachfragemacht zu gering ist, um Preiserhöhungen zu verhindern, und vi) die Marktzutrittsschranken hoch sind. |
|
(12) |
Der Markttest ergab, dass die Bedenken der Kommission durch die vom Anmelder vorgelegten endgültigen Verpflichtungen ausgeräumt werden, weil diese die gesamten Überschneidungen in den Bereichen HL, ELV und Orbitalmotoren im EWR strukturell beseitigen. Das zu veräußernde Geschäft besteht aus drei Produktionsstätten mit einem erheblichen Fußabdruck im EWR und in den USA und umfasst die gesamte Produktpalette in den Bereichen HL, ELV und Orbitalmotoren; die durch die drei Produktionsstätten generierten Verkäufe im EWR übersteigen die von Eaton vor dem Zusammenschluss erzielten Verkäufe auf allen drei Märkten. Diese Feststellungen werden durch die Ergebnisse des Markttests und insbesondere die Antworten der Abnehmer bestätigt. |
|
(13) |
Ferner wird das zu veräußernde Geschäft rentabel und in der Lage sein, sich auf allen drei sachlich relevanten Märkten im Wettbewerb zu behaupten. Die veräußerten Produkte sind auf dem Markt bekannt, und die veräußerten Produktionsstätten sind weitgehend eigenständig tragfähig und verfügen über Wachstumspotenzial. Durch die Hinzufügung der Eaton-Produkte der Bereiche HL und Orbitalmotoren wird die Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts weiter gesteigert. Die in den Verpflichtungsangeboten des Anmelders vorgesehenen Vorkehrungen mindern soweit wie möglich die Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung von Produktionslinien, der Replikation bestimmter Produktionsschritte und der Übertragung von Verträgen mit Abnehmern. |
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(14) |
Daher wurde ein Genehmigungsbeschluss nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung erlassen. |
6. BEGRÜNDUNG
6.1. Sachlich relevante Märkte
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(15) |
Der Zusammenschluss betrifft Bauteile für Hydraulikanlagen (im Folgenden: „HA“). HA werden in Maschinen oder Industrieanlagen eingesetzt, um mechanische Energie von einer bestimmten Quelle mechanischer Energie (z. B. von einem Dieselmotor) an einen bestimmten Einsatzort zu übertragen. Hauptabnehmer von HA und deren Bauteilen sind Originalgerätehersteller (im Folgenden „OEM“), die i) Landmaschinen (z. B. Traktoren und Erntemaschinen) oder ii) Baumaschinen (z. B. Bagger und Aufzüge) herstellen, sowie entsprechende Vertriebshändler. Weitere nachgelagerte Wirtschaftszweige sind Forstwirtschaft, Öl und Gas sowie Bergbau. |
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(16) |
Die Kommission stellt auf der Grundlage der im Zuge ihrer Untersuchung gesammelten Erkenntnisse und im Einklang mit den Ausführungen des Anmelders fest, dass jedes einzelne HA-Bauteil einen gesonderten sachlich relevanten Markt darstellt. |
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(17) |
Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich insbesondere in Bezug auf folgende Märkten für HA-Bauteile: i) den Markt für hydraulische Lenkungen („HL“) für geländegängige Arbeitsmaschinen, ii) den Markt für elektrohydraulische Lenkventile („ELV“) für geländegängige Arbeitsmaschinen, den Markt für Orbitalmotoren und den Markt für Hydraulikpumpen. |
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(18) |
Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass es sich bei den Märkten für HL, ELV und Orbitalmotoren jeweils um einen einzigen, aber dennoch vielfältigen sachlich relevanten Markt handelt. Innerhalb dieser sachlich relevanten Märkte kann unter anderem nach Endverwendungszweck, Vertriebskanal oder Qualität bzw. „Güteklasse“ der Produkte unterschieden werden. |
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(19) |
In Bezug auf den Markt für Pumpen stellte die Kommission zwar fest, dass es sich auch um einen vielfältigen Markt handelt, ließ jedoch eine mögliche weitere Unterteilung des Marktes offen, da der Zusammenschluss bei keiner der möglichen Abgrenzungen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. |
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(20) |
Im Anschluss an die Marktuntersuchung stellte die Kommission fest, dass es starke Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Wettbewerb in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von HL, ELV, Orbitalmotoren und Hydraulikpumpen für mobile Anwendungen sowie alle plausiblen Teilsegmente dieser Märkte auf EWR-Ebene stattfindet. |
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(21) |
Die Ergebnisse der Untersuchung deuten darauf hin, dass es für im EWR ansässige Abnehmer erhebliche Hindernisse gibt, ihren Bedarf von außerhalb des EWR zu decken, und dass Lieferungen von anderen Kontinenten weitere Hürden entgegenstehen, sodass im EWR ansässigen Lieferanten eindeutig vorzuziehen sind. Auf der Grundlage aller ihr vorliegenden Erkenntnisse und Belege kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Märkte für die Herstellung und Lieferung von HL, ELV, Orbitalmotoren und Hydraulikpumpen für mobile Anwendungen sowie sämtliche denkbaren Teilsegmente dieser Märkte allesamt EWR-weite Ausdehnung haben. |
6.2. Wettbewerbsrechtliche Würdigung
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(22) |
Die Kommission hat festgestellt, dass in Bezug auf die Herstellung und Lieferung von HL, ELV und Orbitalmotoren im EWR wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen. Die Bedenken der Kommission stützen sich unter anderem auf die in den nachstehenden Absätzen dargelegten Erwägungen und Feststellungen. |
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(23) |
In Bezug auf Hydraulikpumpen hat die Kommission angesichts der begrenzten Tätigkeit und des geringen Marktanteils von Eaton im EWR keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. |
6.2.1. Der Zusammenschluss führt zu einem sehr hohen Gesamtumsatz auf den drei Märkten, was auf die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung und eine weitere Erhöhung der Marktkonzentration hindeutet.
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(24) |
Die Kommission stellt fest, dass Danfoss bereits vor dem Zusammenschluss erhebliche Marktanteile im Bereich des Verkaufs von HL, ELV und Orbitalmotoren im EWR-Markt innehatte (HL: [60-70] %, ELV: [50-60] % und Orbitalmotoren: [40-50] %). Durch den Zusammenschluss würden die Marktanteile weiter auf deutlich über 60 % oder sogar annähernd 80 % steigen (HL: [70-80] %, ELV: [60-70] % und Orbitalmotoren: [60-70] %). |
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(25) |
Was die Marktkonzentration betrifft, so würde der Zusammenschluss bei allen drei betroffenen Märkten zu HHI-Werten von weit über 2 000 und zu HHI-Anstiegen um deutlich mehr als 150 bzw. zu Werten über allen in den Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse festgelegten Schwellenwerten führen. |
6.2.2. Auf allen drei betroffenen Märkten dürfte der Zusammenschluss zu höheren Preisen führen.
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(26) |
Die Kommission hat in Bezug auf alle drei Märkte festgestellt, dass i) die beteiligten Unternehmen in engem Wettbewerb stehen, ii) es erhebliche Hindernisse gibt, die den Abnehmern einen Lieferantenwechsel erschweren, iii) die Wettbewerber in Bezug auf die Marktmacht keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck auf die beteiligten Unternehmen ausüben, iv) der technologieübergreifende Wettbewerb begrenzt ist, v) die Nachfragemacht zu gering ist, um Preiserhöhungen zu verhindern, und vi) die Marktzutrittsschranken hoch sind.
|
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(27) |
Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der angemeldete Zusammenschluss in Bezug auf HL, ELV und Orbitalmotoren Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. |
6.3. Die Verpflichtungen
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(28) |
Um die oben genannten wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Lieferung von HL, ELV und Orbitalmotoren im EWR auszuräumen, haben die beteiligten Unternehmen die nachstehend beschriebenen Verpflichtungen angeboten. |
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(29) |
Der Anmelder verpflichtet sich, Teile des Danfoss-Geschäftsbereichs für Motoren und der Danfoss-Geschäftsbereiche HL und ELV (zusammen „zu veräußerndes Geschäft“) zu veräußern oder deren Veräußerung sicherzustellen. Dies führt zur Veräußerung ganzer Produktionsstätten von Danfoss in Breslau (Polen), Parchim (Deutschland) und Hopkinsville (USA), einschließlich aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte (Produkte, Verträge mit Abnehmern, kreditbezogene und sonstige Daten, Personal und Funktionen, Patente und sonstiges Know-how). |
|
(30) |
Das zu veräußernde Geschäft wird ergänzt durch bestimmte Produkte von Eaton, und zwar: i) alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte (einschließlich Produktionslinien), die für die Herstellung und den Verkauf der Eaton-HL „Series 10“ und „S70“ sowie der zum mittleren Marktsegment gehörenden Eaton-Orbitalmotoren „HP“ und „VIS“ erforderlich sind, ii) die Technologie im Zusammenhang mit der Eaton-HL „Series 20“ und iii) die materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die für die Herstellung bestimmter Eaton-ELV erforderlich sind. |
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(31) |
Die vom Anmelder angebotenen Verpflichtungen enthalten eine Reihe weiterer Vorkehrungen zur Sicherung der Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts, insbesondere die folgenden: |
|
(32) |
Der Anmelder verpflichtet sich, dass das zu veräußernde Geschäft nicht von Produktionsstätten abhängig sein wird, die bei Danfoss verbleiben. Insbesondere sollte die Produktion in den einzelnen Produktionsstätten in Hopkinsville, Parchim und Breslau nach der Veräußerung in vollem Umfang eigenständig tragfähig sein. Um die Rentabilität des zu veräußernden Geschäfts kurzfristig (d. h. bis das zu veräußernde Geschäft in der Lage ist, ähnliche Produkte oder Dienstleistungen zu beschaffen oder intern selbst bereitzustellen) aufrechtzuerhalten, wird Danfoss in der Übergangsphase unterstützende Dienstleistungen zu Selbstkosten bereitstellen. Um den Käufer dabei zu unterstützen, bestimmte in der Übergangsphase bestehende Dienstleistungsverträge zu ersetzen, verpflichtet sich Danfoss, ein mit einem bestimmten Finanzierungsbetrag ausgestattetes Treuhandkonto einzurichten. |
|
(33) |
Der Anmelder verpflichtet sich ferner, die Übertragung der Verträge mit Abnehmern und Vertriebshändlern auf das zu veräußernde Geschäft sicherzustellen, und zwar unter anderem durch ein Abwerbeverbot, die Aufhebung von Ausschließlichkeitsbestimmungen sowie die Verpflichtung, Produkte von dem zu veräußernden Geschäft zu beziehen und sie an Abnehmer weiterzugeben, die nicht zu dem zu veräußernden Geschäft wechseln möchten. |
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(34) |
Die Bedenken der Kommission werden durch die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Verpflichtungen ausgeräumt. Die angebotenen Verpflichtungen sind struktureller Natur, und die strukturellen Veräußerungen sind mindestens so umfangreich wie das jeweilige Geschäft von Eaton auf den drei betroffenen Märkten, in Bezug auf die wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert wurden. |
|
(35) |
Das zu veräußernde Geschäft besteht aus drei Produktionsstätten mit einem erheblichen Fußabdruck im EWR und in den USA, umfasst die gesamte Produktpalette in den Bereichen HL, ELV und Orbitalmotoren und beläuft sich auf Verkäufe im EWR, die die Verkäufe von Eaton vor dem Zusammenschluss auf allen drei Märkten übersteigen. Diese Feststellungen werden durch die Ergebnisse des Markttests und insbesondere die Antworten der Abnehmer bestätigt. |
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(36) |
Ferner wird das zu veräußernde Geschäft rentabel und in der Lage sein, sich auf allen drei sachlich relevanten Märkten im Wettbewerb zu behaupten. Die veräußerten Produkte sind auf dem Markt bekannt, und die veräußerten Produktionsstätten sind weitgehend eigenständig tragfähig und verfügen über Wachstumspotenzial. Durch die Hinzufügung der Eaton-Produkte der Bereiche HL und Orbitalmotoren wird die Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts weiter gesteigert. Die in den Verpflichtungsangeboten des Anmelders vorgesehenen Vorkehrungen mindern soweit wie möglich die Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung von Produktionslinien, der Replikation bestimmter Produktionsschritte und der Übertragung von Verträgen mit Abnehmern. |
7. SCHLUSSFOLGERUNG
|
(37) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt in Bezug auf die Märkte für die Lieferung von HL, ELV und Orbitalmotoren sowie jegliche anderen Märkte, auf denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, nicht erheblich beeinträchtigen wird, sofern der Anmelder die in den Verpflichtungen genannten Bedingungen und Auflagen in vollem Umfang einhält. |
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(38) |
Folglich wird der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. |
Europäischer Bürgerbeauftragter
|
1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/18 |
Jahresbericht 2020
(2021/C 483/12)
Am 17. November 2021 präsentierte die Europäische Bürgerbeauftragte dem Präsidenten des Europäischen Parlaments ihren Jahresbericht für 2020.
Der Jahresbericht ist auf der Website des Europäischen Bürgerbeauftragten in allen 24 Amtssprachen unter: http://www.ombudsman.europa.eu/de/activities/annualreports.faces
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/19 |
Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)
(2021/C 483/13)
Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes an die Kommission übermittelten Angaben.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Migration und Inneres“ gestellt.
LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN
FRANKREICH
Ersetzung der in ABl. C 219 vom 9.6.2021, S. 9, veröffentlichten Angaben
Luftgrenzen
|
(1) |
Ajaccio-Napoléon-Bonaparte |
|
(2) |
Albert-Bray |
|
(3) |
Angers-Marcé |
|
(4) |
Angoulême-Brie-Champniers |
|
(5) |
Annecy-Methet |
|
(6) |
Auxerre-Branches |
|
(7) |
Avignon-Caumont |
|
(8) |
Bâle-Mulhouse |
|
(9) |
Bastia-Poretta |
|
(10) |
Beauvais-Tillé |
|
(11) |
Bergerac-Dordonge-Périgord |
|
(12) |
Béziers-Vias |
|
(13) |
Biarritz-Pays Basque |
|
(14) |
Bordeaux-Mérignac |
|
(15) |
Brest-Bretagne |
|
(16) |
Brive-Souillac |
|
(17) |
Caen-Carpiquet |
|
(18) |
Calais-Dunkerque |
|
(19) |
Calvi-Sainte-Catherine |
|
(20) |
Cannes-Mandelieu |
|
(21) |
Carcassonne-Salvaza |
|
(22) |
Châlons-Vatry |
|
(23) |
Chambéry-Aix-les-Bains |
|
(24) |
Châteauroux-Déols |
|
(25) |
Cherbourg-Mauperthus |
|
(26) |
Clermont-Ferrand-Auvergne |
|
(27) |
Colmar-Houssen |
|
(28) |
Deauville-Normandie |
|
(29) |
Dijon-Longvic |
|
(30) |
Dinard-Pleurtuit-Saint-Malo |
|
(31) |
Dôle-Tavaux |
|
(32) |
Epinal-Mirecourt |
|
(33) |
Figari-Sud Corse |
|
(34) |
Grenoble-Alpes-Isère |
|
(35) |
Hyères-le Palivestre |
|
(36) |
Paris-Issy-les-Moulineaux |
|
(37) |
La Môle-Saint-Tropez (alljährlich geöffnet vom 1. Juli bis 15. Oktober) |
|
(38) |
La Rochelle-Ile de Ré |
|
(39) |
La Roche-sur-Yon |
|
(40) |
Laval-Entrammes |
|
(41) |
Le Castellet (geöffnet vom 23. Mai bis 4. Juli 2021) |
|
(42) |
Le Havre-Octeville |
|
(43) |
Le Mans-Arnage |
|
(44) |
Le Touquet-Côte ďOpale |
|
(45) |
Lille-Lesquin |
|
(46) |
Limoges-Bellegarde |
|
(47) |
Lorient-Lann-Bihoué |
|
(48) |
Lyon-Bron |
|
(49) |
Lyon-Saint-Exupéry |
|
(50) |
Marseille-Provence |
|
(51) |
Metz-Nancy-Lorraine |
|
(52) |
Monaco-Héliport |
|
(53) |
Montpellier-Méditérranée |
|
(54) |
Nantes-Atlantique |
|
(55) |
Nice-Côte d’Azur |
|
(56) |
Nîmes-Garons |
|
(57) |
Orléans-Bricy |
|
(58) |
Orléans-Saint-Denis-de-l’Hôtel |
|
(59) |
Paris-Charles de Gaulle |
|
(60) |
Paris-le Bourget |
|
(61) |
Paris-Orly |
|
(62) |
Pau-Pyrénées |
|
(63) |
Perpignan-Rivesaltes |
|
(64) |
Poitiers-Biard |
|
(65) |
Quimper-Pluguffan (geöffnet von Anfang Mai bis Anfang September) |
|
(66) |
Rennes Saint-Jacques |
|
(67) |
Rodez-Aveyron |
|
(68) |
Rouen-Vallée de Seine |
|
(69) |
Saint-Brieuc-Armor |
|
(70) |
Saint-Etienne Loire |
|
(71) |
Saint-Nazaire-Montoir |
|
(72) |
Strasbourg-Entzheim |
|
(73) |
Tarbes-Lourdes-Pyrénées |
|
(74) |
Toulouse-Blagnac |
|
(75) |
Toulouse-Francazal |
|
(76) |
Tours-Val de Loire |
|
(77) |
Troyes-Barberey |
|
(78) |
Valence – Chabeuil (ab 1. Juni 2021) |
Seegrenzen
|
(1) |
Ajaccio |
|
(2) |
Bastia |
|
(3) |
Bayonne |
|
(4) |
Bordeaux |
|
(5) |
Boulogne |
|
(6) |
Brest |
|
(7) |
Caen-Ouistreham |
|
(8) |
Calais |
|
(9) |
Cannes-Vieux Port |
|
(10) |
Carteret |
|
(11) |
Cherbourg |
|
(12) |
Dieppe |
|
(13) |
Douvres |
|
(14) |
Dunkerque |
|
(15) |
Granville |
|
(16) |
Honfleur |
|
(17) |
La Rochelle-La Pallice |
|
(18) |
Le Havre |
|
(19) |
Les Sables-d’Olonne-Port |
|
(20) |
Lorient |
|
(21) |
Marseille |
|
(22) |
Monaco-Port de la Condamine |
|
(23) |
Nantes-Saint-Nazaire |
|
(24) |
Nice |
|
(25) |
Port-de-Bouc-Fos/Port-Saint-Louis |
|
(26) |
Port-la-Nouvelle |
|
(27) |
Port-Vendres |
|
(28) |
Roscoff |
|
(29) |
Rouen |
|
(30) |
Saint-Brieuc |
|
(31) |
Saint-Malo |
|
(32) |
Sète |
|
(33) |
Toulon |
Landgrenzen
|
(1) |
Bahnhof Bourg Saint Maurice (geöffnet von Anfang Dezember bis Mitte April) |
|
(2) |
Bahnhof Moûtiers (geöffnet von Anfang Dezember bis Mitte April) |
|
(3) |
Bahnhof Ashford International |
|
(4) |
Cheriton/Coquelles |
|
(5) |
Bahnhof Chessy-Marne-la-Vallée |
|
(6) |
Bahnhof Fréthun |
|
(7) |
Bahnhof Lille-Europe |
|
(8) |
Bahnhof Paris-Nord |
|
(9) |
Bahnhof St-Pancras |
|
(10) |
Bahnhof Ebbsfleet |
|
(11) |
Pas de la Case-Porta |
|
(12) |
Bahnhof TGV Roissy - Flughafen |
DEUTSCHLAND
Ersetzung der in ABl. C 380 vom 20.9.2021, S. 3, veröffentlichten Angaben
Nordseehäfen
|
(1) |
Baltrum |
|
(2) |
Bensersiel |
|
(3) |
Borkum |
|
(4) |
Brake |
|
(5) |
Brunsbüttel |
|
(6) |
Büsum |
|
(7) |
Bützflether Sand |
|
(8) |
Buxtehude |
|
(9) |
Bremen |
|
(10) |
Bremerhaven |
|
(11) |
Carolinensiel (Harlesiel) |
|
(12) |
Cuxhaven |
|
(13) |
Eckwarderhörne |
|
(14) |
Elsfleth |
|
(15) |
Emden |
|
(16) |
Fedderwardersiel |
|
(17) |
Glückstadt |
|
(18) |
Greetsiel |
|
(19) |
Großensiel |
|
(20) |
Hamburg |
|
(21) |
Hamburg-Neuenfelde |
|
(22) |
Herbrum |
|
(23) |
Helgoland |
|
(24) |
Hooksiel |
|
(25) |
Horumersiel |
|
(26) |
Husum |
|
(27) |
Juist |
|
(28) |
Langeoog |
|
(29) |
Leer |
|
(30) |
Lemwerder |
|
(31) |
List/Sylt |
|
(32) |
Neuharlingersiel |
|
(33) |
Norddeich |
|
(34) |
Nordenham |
|
(35) |
Norderney |
|
(36) |
Otterndorf |
|
(37) |
Papenburg |
|
(38) |
Spiekeroog |
|
(39) |
Stade |
|
(40) |
Stadersand |
|
(41) |
Varel |
|
(42) |
Wangerooge |
|
(43) |
Wedel |
|
(44) |
Weener |
|
(45) |
Westeraccumersiel |
|
(46) |
Wewelsfleth |
|
(47) |
Wilhelmshaven |
Ostseehäfen
|
(1) |
Eckernförde (Hafenanlagen der Bundesmarine) |
|
(2) |
Flensburg-Hafen |
|
(3) |
Greifswald-Ladebow Hafen |
|
(4) |
Jägersberg (Hafenanlagen der Bundesmarine) |
|
(5) |
Kiel |
|
(6) |
Kiel (Hafenanlagen der Bundesmarine) |
|
(7) |
Kiel-Holtenau |
|
(8) |
Lubmin |
|
(9) |
Lübeck |
|
(10) |
Lübeck-Travemünde |
|
(11) |
Mukran |
|
(12) |
Neustadt |
|
(13) |
Puttgarden |
|
(14) |
Rendsburg |
|
(15) |
Rostock-Hafen (Zusammenlegung Häfen Warnemünde und Rostock-Überseehafen) |
|
(16) |
Sassnitz |
|
(17) |
Stralsund |
|
(18) |
Surendorf (Hafenanlagen der Bundesmarine) |
|
(19) |
Vierow |
|
(20) |
Wismar |
|
(21) |
Wolgast |
ODERHAFF
|
(1) |
Ueckermünde |
Verkehrsflughäfen, Flug- und Landeplätze
IM BUNDESLAND BADEN-WÜRTTEMBERG
|
(1) |
Aalen-Heidenheim-Elchingen |
|
(2) |
Baden Airport Karlsruhe Baden-Baden |
|
(3) |
Donaueschingen-Villingen |
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(4) |
Freiburg/Brg. |
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(5) |
Friedrichshafen-Löwental |
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(6) |
Heubach (Krs. Schwäb. Gmünd) |
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(7) |
Lahr |
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(8) |
Laupheim |
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(9) |
Leutkirch-Unterzeil |
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(10) |
Mannheim-City |
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(11) |
Mengen |
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(12) |
Niederstetten |
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(13) |
Schwäbisch Hall |
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(14) |
Stuttgart |
IM BUNDESLAND BAYERN
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(1) |
Aschaffenburg |
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(2) |
Augsburg-Mühlhausen |
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(3) |
Bayreuth – Bindlacher Berg |
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(4) |
Coburg-Brandebsteinsebene |
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(5) |
Giebelstadt |
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(6) |
Hassfurth-Mainwiesen |
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(7) |
Hof-Plauen |
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(8) |
Ingolstadt |
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(9) |
Landshut-Ellermühle |
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(10) |
Lechfeld |
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(11) |
Memmingerberg |
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(12) |
München „Franz Joseph Strauß“ |
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(13) |
Neuburg |
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(14) |
Nürnberg |
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(15) |
Oberpfaffenhofen |
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(16) |
Roth |
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(17) |
Straubing-Wallmühle |
IM BUNDESLAND BERLIN
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(1) |
Berlin-Tegel |
IM BUNDESLAND BRANDENBURG
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(1) |
Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ |
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(2) |
Schönhagen |
IM BUNDESLAND BREMEN
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(1) |
Bremen |
IM BUNDESLAND HAMBURG
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(1) |
Hamburg |
IM BUNDESLAND HESSEN
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(1) |
Allendorf/Eder |
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(2) |
Egelsbach |
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(3) |
Frankfurt/Main |
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(4) |
Fritzlar |
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(5) |
Kassel-Calden |
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(6) |
Reichelsheim |
IM BUNDESLAND MECKLENBURG-VORPOMMERN
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(1) |
Neubrandenburg-Trollenhagen |
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(2) |
Rostock-Laage |
IM BUNDESLAND NIEDERSACHSEN
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(1) |
Borkum |
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(2) |
Braunschweig-Waggum |
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(3) |
Bückeburg-Achum |
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(4) |
Celle |
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(5) |
Damme/Dümmer-See |
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(6) |
Diepholz |
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(7) |
Emden |
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(8) |
Fassberg |
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(9) |
Ganderkesee |
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(10) |
Hannover |
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(11) |
Leer-Nüttermoor |
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(12) |
Norderney |
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(13) |
Nordholz |
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(14) |
Nordhorn-Lingen |
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(15) |
Osnabrück-Atterheide |
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(16) |
Wangerooge |
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(17) |
Wilhelmshaven-Mariensiel |
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(18) |
Wittmundhafen |
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(19) |
Wunstorf |
IM BUNDESLAND NORDRHEIN-WESTFALEN
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(1) |
Aachen-Merzbrück |
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(2) |
Arnsberg |
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(3) |
Bielefeld-Windelsbleiche |
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(4) |
Bonn-Hardthöhe |
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(5) |
Dortmund-Wickede |
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(6) |
Düsseldorf |
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(7) |
Essen-Mülheim |
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(8) |
Bonn Hangelar |
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(9) |
Köln/Bonn |
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(10) |
Marl/Loemühle |
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(11) |
Mönchengladbach |
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(12) |
Münster-Osnabrück |
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(13) |
Nörvenich |
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(14) |
Paderborn-Lippstadt |
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(15) |
Porta Westfalica |
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(16) |
Rheine-Bentlage |
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(17) |
Siegerland |
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(18) |
Stadtlohn-Wenningfeld |
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(19) |
Weeze-Lahrbruch |
IM BUNDESLAND RHEINLAND-PFALZ
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(1) |
Büchel |
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(2) |
Föhren |
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(3) |
Hahn |
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(4) |
Koblenz-Winningen |
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(5) |
Mainz-Finthen |
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(6) |
Pirmasens-Pottschütthöhe |
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(7) |
Ramstein (US-Air Base) |
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(8) |
Speyer |
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(9) |
Spangdahlem (US-Air Base) |
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(10) |
Zweibrücken |
IM BUNDESLAND SAARLAND
|
(1) |
Saarbrücken-Ensheim |
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(2) |
Saarlouis/Düren |
IM BUNDESLAND SACHSEN
|
(1) |
Dresden |
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(2) |
Leipzig-Halle |
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(3) |
Rothenburg/Oberlausitz |
IM BUNDESLAND SACHSEN-ANHALT
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(1) |
Cochstedt |
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(2) |
Magdeburg |
IM BUNDESLAND SCHLESWIG-HOLSTEIN
|
(1) |
Helgoland-Düne |
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(2) |
Hohn |
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(3) |
Kiel-Holtenau |
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(4) |
Lübeck-Blankensee |
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(5) |
Schleswig/Jagel |
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(6) |
Westerland/Sylt |
IM BUNDESLAND THÜRINGEN
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(1) |
Altenburg-Nobitz |
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(2) |
Erfurt-Weimar |
Liste der früheren Veröffentlichungen
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(1) Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
|
1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/29 |
Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in Ägypten
(2021/C 483/14)
Der Europäischen Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“) (1) vor. Demnach soll untersucht werden, ob sich die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in Ägypten (2) (im Folgenden „betroffenes Land“) eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise in der Union ausgewirkt haben. Solche Untersuchungen werden als wegen mutmaßlicher Absorption wiederaufgenommene Untersuchungen bzw. kurz als „Absorptionsuntersuchungen“ bezeichnet.
1. Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption (im Folgenden „Absorptionsuntersuchung“)
Der Antrag wurde am 18. Oktober 2021 von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von EU-Herstellern von Glasfasern (im Folgenden die „Antragsteller“), eingereicht, auf den mehr als 25 % der gesamten Glasfaserproduktion in der Union entfallen.
2. Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen (ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2) mit Ursprung in Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390081, 7019390082, 7019400081, 7019400082, 7019590081, 7019590082, 7019900081 und 7019900082) eingereiht werden (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).
3. Geltende maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um den definitiven Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (3) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Wiederaufnahme der Absorptionsuntersuchung
Die Antragsteller legten ausreichende Beweise dafür vor, dass die ägyptischen Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung gesunken sind. Der Rückgang der ägyptischen Ausfuhrpreise hat die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen anscheinend untergraben. Die in dem Antrag enthaltenen Beweise deuten darauf hin, dass sich der Rückgang der Ausfuhrpreise nicht durch einen Preisrückgang beim wichtigsten Rohstoff und anderen Kosten oder eine Änderung des Produktmixes erklären lässt.
Die Antragsteller legten ferner Beweise für eine unzureichende Veränderung der Weiterverkaufspreise auf dem Unionsmarkt vor.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass ausreichend Beweise für Absorption vorliegen; folglich nimmt sie hiermit die betreffende Untersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung wieder auf.
Bei der Wiederaufnahme der Untersuchung wird geprüft, ob die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen gesunken sind oder ob die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Union nicht oder nur unzureichend gestiegen sind.
Sollte sich dies bestätigen, so sollten zur Beseitigung der zuvor festgestellten Schädigung die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 der Grundverordnung neu ermittelt und die Dumpingspannen zur Berücksichtigung der neu ermittelten Ausfuhrpreise neu berechnet werden. Angebliche Veränderungen des Normalwerts werden nur berücksichtigt, wenn der Kommission innerhalb der in dieser Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist vollständige Informationen zu den geänderten Normalwerten mit ordnungsgemäßen Beweisen vorgelegt werden. Der eingeführte Antidumpingzoll ist gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung höchstens doppelt so hoch wie der ursprünglich eingeführte Zoll.
Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung (4) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.
5.1. Wiederaufnahme der Untersuchung der Hersteller (5) in den betroffenen Ländern
Verfahren zur Auswahl der erneut zu untersuchenden Hersteller im betroffenen Land – Stichprobenverfahren
Da im betroffenen Land eine Vielzahl von Herstellern von der Wiederaufnahme dieser Untersuchung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zu dieser erneuten Untersuchung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R753_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden im betroffenen Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Hersteller im betroffenen Land benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Volumens von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren in die Union ausgewählt, das in dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller im betroffenen Land, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände im betroffenen Land werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für Hersteller im betroffenen Land steht allen Parteien in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (6) zur Verfügung.
Parteien, die beabsichtigen, eine Überprüfung des Normalwerts zu beantragen, und die für die Stichprobe ausgewählt wurden, müssen nach Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung innerhalb derselben Frist vollständige Angaben zu den geänderten Normalwerten übermitteln.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).
5.2. Untersuchung der unabhängigen Einführer (7) (8)
Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von der Wiederaufnahme der Untersuchung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit dazu aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der vorliegenden Wiederaufnahme der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union aus dem betroffenen Land ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (9) zur Verfügung.
5.3. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt darzulegen und Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
5.4. Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
5.5. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) (10) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (11) (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion G |
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Büro CHAR 04/039 |
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1049 Brüssel |
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BELGIEN |
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI
E-Mail-Adresse: TRADE-R753-GFF@ec.europa.eu
6. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 12 Absatz 4 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 6 Monaten, spätestens jedoch 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
7. Vorlage von Informationen
In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.
Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beziehungsweise nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessieren Parteien mehr an.
8. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.
9. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.
Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen und von anderen in dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen sowie von Fristen, die den interessierten Parteien gesondert mitgeteilt wurden, sind auf 3 zusätzliche Tage begrenzt. Sofern die ersuchende Partei nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann die Frist um bis zu 7 Tage verlängert werden.
10. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
11. Anhörungsbeauftragte
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe für Anträge auf ihre Intervention, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/
12. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).
(3) ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1.
(4) Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).
(5) Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.
(6) https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2560
(7) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern im betroffenen Land verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(8) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(9) https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2560
(10) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(11) Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Webseite. Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (unter +32 22979797) an den Trade Service Desk.
(12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
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„Sensitive“ version (zur vertraulichen Behandlung) |
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☐ |
Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) |
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(Zutreffendes bitte ankreuzen) |
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ABSORPTIONSUNTERSUCHUNG ZU DEN ANTIDUMPINGMASSNAHMEN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GENÄHTER ERZEUGNISSE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN ÄGYPTEN
INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER
Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.
Beide Fassungen, die „Sensitive“ version (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.
Die angeforderten Informationen sollten binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union an die in der Einleitungsbekanntmachung angegebene Adresse der Kommission gesandt werden.
1. NAME UND KONTAKTDATEN
Bitte machen Sie folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:
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Name des Unternehmens |
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Anschrift |
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Kontaktperson |
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E-Mail-Adresse |
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Telefonnummer |
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Fax |
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2. UMSATZ UND VERKAUFSMENGE
Bitte geben Sie Folgendes an: den Verkaufsumsatz (in der Buchführungswährung des Unternehmens) von Erzeugnissen aus Endlosglasfaserfilamenten im Sinne der Einleitungsbekanntmachung im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018) sowie im Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung (1. Oktober 2020 bis 30. September 2021) (Ausfuhrverkäufe in die Union – getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert –, ferner Inlandsverkäufe sowie Ausfuhrverkäufe in Nicht-EU-Mitgliedstaaten, und zwar getrennt für die einzelnen Länder und als Gesamtwert), ferner das entsprechende Gewicht. Geben Sie bitte die verwendete Gewichtseinheit und die verwendete Währung an.
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Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018) |
Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung |
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Tonnen |
Wert (in EUR) |
Tonnen |
Wert (in EUR) |
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Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR) |
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Einfuhren der zu untersuchenden Ware in die Union |
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Weiterverkäufe der zu untersuchenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Ägypten |
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3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)
Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu untersuchenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu untersuchenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu untersuchenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.
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Name und Standort des Unternehmens |
Geschäftstätigkeiten |
Art der Verbindung |
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4. SONSTIGE ANGABEN
Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.
5. ERKLÄRUNG
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.
Unterschrift des/der Bevollmächtigten:
Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:
Datum:
(1) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 483/37 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache: M.10549 — ARDIAN FRANCE / RG SAFETY)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 483/15)
1.
Am 23. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Ardian Expansion Fund V S.L.P., kontrolliert von Ardian France S.A. („Ardian France“, Frankreich), |
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SAS Financière RG Safety („RG Safety“, Frankreich). |
Ardian France übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von RG Safety.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Die Private-Equity-Gesellschaft Ardian France verwaltet und berät Investmentfonds mit Beteiligungen an Unternehmen, die weltweit, insbesondere in Italien und Frankreich, in den Bereichen Flughafeninfrastruktur, Konstruktion und Wartung von Fördersystemen sowie Wartungsdienste im Luftverkehr tätig sind. |
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RG Safety ist ein internationaler Konzern, der sich im Bereich Arbeitsschutz auf persönliche Schutzausrüstungen, Sicherheitsprodukte und Hygieneartikel spezialisiert hat, die er unter Herstellermarken und unter seiner eigenen Marke in verschiedenen Branchen vertreibt. RG Safety ist in Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, der Slowakei, Deutschland, Tunesien und der Schweiz vertreten. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10549 — ARDIAN FRANCE / RG SAFETY
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).