ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 464

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
17. November 2021


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2021/C 464/01

Empfehlung des Rates vom 16. November 2021 zum Ablauf der Erfüllung der im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) eingegangenen weiter gehenden Verpflichtungen und zur Festlegung präziserer Ziele und zur Aufhebung der Empfehlung vom 15. Oktober 2018

1

2021/C 464/02

Empfehlung des Rates vom 16. November 2021 zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ)

10


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 464/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10460 — DMK / NIESKY / UELZENA / MILCHTROCKNUNG SÜDHANNOVER) ( 1 )

15


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 464/04

Euro-Wechselkurs — 16. November 2021

16


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2021/C 464/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2022 – EAC/A10/2021 — Europäisches Solidaritätskorps

17

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 464/06

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko

19

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 464/07

Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

30


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 464/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 16. November 2021

zum Ablauf der Erfüllung der im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) eingegangenen weiter gehenden Verpflichtungen und zur Festlegung präziserer Ziele und zur Aufhebung der Empfehlung vom 15. Oktober 2018

(2021/C 464/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erlässt der Rat Beschlüsse und Empfehlungen, in denen der Ablauf der Erfüllung der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen im Laufe der beiden aufeinander folgenden Anfangsphasen (die Jahre 2018 bis 2020 und die Jahre 2021 bis 2025) gesteuert und am Anfang jeder Phase präzisere Ziele für die Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen vorgegeben werden.

(2)

Der Rat hat am 15. Oktober 2018 die Empfehlung (im Folgenden „Empfehlung vom 15. Oktober 2018“) zum Ablauf der Erfüllung der im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) eingegangenen weiter gehenden Verpflichtungen und zur Festlegung präziserer Ziele (2) für die Phase 2018 bis 2020 und die Phase 2021 bis 2025 angenommen.

Gemäß Nummern 4 und 27 der Empfehlung vom 15. Oktober 2018 sollte der Rat ein zweites Bündel präziserer Ziele für die Phase 2021-2025 festlegen. Wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der SSZ 2020 dargelegt, sollte der Rat jene Empfehlung zu Beginn der nächsten Phase im Jahr 2021 überprüfen, um die Ziele und konkreten Ergebnisse für die nächste SSZ-Phase 2021-2025 im Einklang mit der strategischen Überprüfung der SSZ festzulegen.

(3)

Vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen vom 20. November 2020 sollten die Ergebnisse und Empfehlungen aus der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) als Grundlage für die Ziele und konkreten Ergebnisse der nächsten SSZ-Phase (2021-2025) herangezogen werden.

(4)

Gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates (3), kann ein Drittstaat in Ausnahmefällen zur Teilnahme an einem SSZ-Projekt eingeladen werden, und einen erheblichen Mehrwert für das Projekt bewirken, zur Stärkung der SSZ und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beitragen und weiter gehende Verpflichtungen erfüllen.

(5)

Der Rat sollte daher eine weitere Empfehlung annehmen und die Empfehlung vom 15. Oktober 2018 aufheben —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN:

I.   Ziel und anwendungsbereich

1.

Vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der SSZ wird für die zweite Anfangsphase bis 2025 das übergeordnete Ziel darin bestehen, die weiter gehenden Verpflichtungen, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten untereinander eingegangen wurden, zu erfüllen, indem unter anderem auf ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv entsprechend der Mitteilung über die SSZ (4) hingearbeitet wird, das zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union beiträgt. Ein solches kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv sollte von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Strategischen Kompasses weiter ausgearbeitet werden (5).

2.

Ziel dieser Empfehlung ist es, einen gemeinsamen Ansatz zu gewährleisten und den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermöglichen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aufgeführten weiter gehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Es soll das in Artikel 6 dieses Beschlusses beschriebene jährliche Bewertungsverfahren, das sich auf einen vollständigen Satz relevanter Daten einschließlich von Fahrplänen stützt, erleichtert werden. Um die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Planung der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen zu unterstützen und die Bewertung der Fortschritte bei der SSZ im Bericht des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zu erleichtern, enthält diese Empfehlung Zwischenziele, Etappen, mit entsprechenden Fortschrittsindikatoren, auch für operative Verpflichtungen, um im Rahmen der Mittel und Fähigkeiten der Mitgliedstaaten einen gerechten Anteil an der jeweiligen Kräfteaufstellung für GSVP-Missionen und -Operationen zu gewährleisten. Diese Daten sollten von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des genannten Beschlusses jährlich im Rahmen ihrer nationalen Umsetzungspläne zur Verfügung gestellt sowie überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Die Sicherheitsvorschriften nach Beschluss 2013/488/EU des Rates (6) sollten auch für die nationalen Umsetzungspläne und andere einschlägige Dokumente, die auf den darin enthaltenen Informationen beruhen, gelten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten – mit Unterstützung des SSZ-Sekretariats – Transparenz zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleisten und die Kohärenz und Einheitlichkeit im Hinblick auf die im Rahmen der SSZ und anderer Initiativen im Verteidigungsbereich, darunter auch der CARD, angeforderten und bereitgestellten Informationen weiter ausbauen. Die Kohärenz zwischen verschiedenen Initiativen im Verteidigungsbereich sollte auch in Bezug auf die Berichterstattung der Mitgliedstaaten weiter gefördert und verstärkt werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Qualität der nationalen Umsetzungspläne zu verbessern. Dabei sollten die Lehren berücksichtigt werden, die am Ende der ersten Anfangsphase der SSZ (2018-2020) insbesondere im Rahmen der diesbezüglichen strategischen Überprüfung gezogen wurden.

3.

Im Einklang mit den im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 festgelegten Verpflichtungen und ohne eine Änderung derselben oder Aufnahme neuer Verpflichtungen enthält diese Empfehlung Leitlinien für den Ablauf der Erfüllung dieser Verpflichtungen für die Phase 2021-2025 und gibt für jede Verpflichtung präzisere Ziele vor, wobei betont wird, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtungen und insbesondere diejenigen, die spätestens 2020 erfüllt werden mussten, so bald wie möglich umsetzen sollten.

4.

Die in Abschnitt II genannten präziseren Ziele, die gegebenenfalls auch Indikatoren für die Fortschritte bei bestimmten Verpflichtungen einschließen, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, strukturiert und transparent zu planen, wie sie die weiter gehenden Verpflichtungen erfüllen wollen, und mit ihren nationalen Umsetzungsplänen detaillierte und bewertbare Informationen über ihre Fortschritte bei der Erfüllung jeder Verpflichtung zu übermitteln. Gemäß der strategischen Überprüfung der SSZ sollte in den Vorbereitungsgremien des Rates ein regelmäßiger Austausch zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten insbesondere über die Bereiche, in denen die Bemühungen fortgesetzt oder verstärkt werden müssen, sichergestellt werden.

5.

Ziel ist es, die bestehenden präziseren Ziele anhand der Erfahrungen aus der ersten Anfangsphase anzupassen, um die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, konkrete Ergebnisse besser zu erreichen, und um die Umsetzung zu erleichtern, damit die weiter gehenden Verpflichtungen so bald wie möglich, spätestens Ende 2025 erfüllt sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Bereichen gewidmet werden, in denen Verbesserungen erforderlich sind, und zwar auch auf Projektebene im Einklang mit den Schlussfolgerungen zur strategischen Überprüfung der SSZ, und um kontinuierliche Fortschritte über die beiden aufeinander folgenden Anfangsphasen hinaus (die Jahre 2018-2020 und 2021-2025) zu gewährleisten. Am Ende der beiden aufeinander folgenden Anfangsphasen im Jahr 2025 wird der Rat eine strategische Überprüfung durchführen, mit der bewertet wird, inwieweit die im Beschluss (GASP) 2017/2315 festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat erfüllt werden, und wird diese Verpflichtungen im Lichte der im Rahmen der SSZ erzielten Fortschritte aktualisieren und erforderlichenfalls erweitern, um dem sich wandelnden Sicherheitsumfeld der Union, ihrem operativen Bedarf sowie den Prioritäten der Mitgliedstaaten und der Union für die Fähigkeitenentwicklung Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang sollte der Rat Anfang 2026 im Anschluss an die oben dargelegte strategische Überprüfung unter Beachtung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses (GASP) 2017/2315 ein drittes Bündel präziserer Ziele festlegen, die falls nötig zu aktualisieren und zu erweitern sind.

II.   Ablauf der erfüllung der verpflichtungen und festlegung präziserer ziele

Verpflichtungen 1 bis 5

6.

Verpflichtung 1: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Umsetzungsplänen präzise Finanzdaten über die Entwicklung der realen Gesamtverteidigungsausgaben im Vergleich zum Vorjahr vorlegen (7), auch in absoluten Zahlen, und so einen Plan für eine regelmäßige Ausgabensteigerung nachweisen. In dieser Hinsicht sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungsplänen auch ihre auf nationaler Ebene vereinbarten Ausgabeprognosen für die kommenden Jahre angeben. Diejenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der NATO sind und deren Verteidigungsausgaben die einschlägige NATO-Zielvorgabe erreichen oder übersteigen, sollten angeben, ob sie ihre Verteidigungsausgaben auf diesem Niveau halten oder verändern wollen. Es wird im Rahmen ihrer nationalen Umsetzungspläne als positiver Trend zur Erfüllung dieser weiter gehenden Verpflichtung angesehen, wenn die Mitgliedstaaten auf das Erreichen der derzeitigen einschlägigen NATO-Zielvorgabe für Verteidigungsausgaben (8) hinarbeiten, wenn sie diese Zielvorgabe erfüllen oder wenn ihre Verteidigungsausgaben über dieses Ziel hinausgehen. Auf Grundlage der in den nationalen Umsetzungsplänen angeführten Informationen wird der Jahresbericht des Hohen Vertreters gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 auch eine detaillierte Übersicht über die Entwicklung der Verteidigungsausgaben der teilnehmenden Mitgliedstaaten bieten.

7.

Verpflichtung 2: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten jeweils mit ihren nationalen Umsetzungsplänen genaue Finanzdaten übermitteln, aus denen hervorgeht, wie sie zur Erfüllung des gemeinsamen Richtwerts von 20 % (9) für Investitionen in Verteidigungsgüter beitragen wollen. Diese Informationen sollten die Prognose der realen Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr als prozentualen Anteil des Gesamtverteidigungshaushalts darstellen. Die mitgeteilten Zahlen sollten die Investitionen für die Beschaffung von Verteidigungsgütern und für Forschung und Entwicklung (FuE) umfassen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den (gemeinsamen) Richtwert für Ausgaben bereits erreichen oder überschreiten, sollten angeben, ob sie ihre Ausgaben auf diesem Niveau halten oder verändern wollen.

8.

Verpflichtung 3: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Umsetzungsplänen genau angeben, wie und mit welchen Mitteln sie die Anzahl, den Umfang und die Wirkung der gemeinsamen und kooperativen Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten steigern wollen, und dabei auch Haushaltszahlen und die jeweiligen Projekte nennen, die Unionsfördergelder erhalten oder erhalten haben. In dieser Hinsicht sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten jeweils präzise Finanzdaten darüber vorlegen, wie sie konkret zur Erfüllung des gemeinsamen Richtwerts für die europäische gemeinsame Beschaffung von Ausrüstung – 35 % der Gesamtausgaben für Ausrüstung – und des gemeinsamen Richtwerts für europäische gemeinsame Forschung und Technologie (FuT) im Verteidigungsbereich – 20 % der Gesamtausgaben für FuT im Verteidigungsbereich – beizutragen gedenken. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die diese Ausgabenniveaus bereits erreichen, sollten angeben, ob sie ihre Ausgaben auf jenen Niveaus halten oder verändern wollen.

9.

Verpflichtung 4: Um die Überwachung der tatsächlichen von Jahr zu Jahr erzielten Fortschritte zu erleichtern, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungsplänen jeweils eindeutig genaue Finanzdaten über ihren Beitrag im Hinblick auf die Annäherung an die 2 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert) als Anteil der Ausgaben für FuT im Verteidigungsbereich an den gesamten Verteidigungsausgaben nennen, und zwar auch zu den voraussichtlichen Ausgaben.

10.

Verpflichtung 5: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind aufgerufen, ihre nationalen Umsetzungspläne jedes Jahr zu nutzen, um Erfahrungen in Bezug auf die Planung und Beiträge zur Erfüllung der Verpflichtungen 1 bis 4 angesichts der präziseren, oben dargelegten Ziele auszutauschen. Ende 2025 wird eine Überprüfung jener Verpflichtungen durchgeführt, die sich auf die in den nationalen Umsetzungsplänen genannten Daten über Ausgaben stützt, um die Indikatoren und Ziele für jene Verpflichtungen je nach Bedarf anpassen zu können — mit dem Ziel einer Billigung durch den Rat.

Verpflichtungen 6 bis 11

11.

Verpflichtung 6: Spätestens 2025 werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten Fortschritte bei der systematischen Prüfung und der optimalen Nutzung der Unions-Instrumente und -Initiativen für die Fähigkeitenentwicklung – wie etwa des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) – gemacht haben, sodass dies in ihre nationalen Beschlüsse, Prioritätensetzung und Verteidigungsplanung einfließen kann und diese kohärenter werden, wodurch ein kohärenter Output in Bezug auf entsprechende NATO-Prozesse mit sich überschneidenden Anforderungen sichergestellt und gleichzeitig den Unterschieden der beiden Organisationen und ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten und Mitgliedern Rechnung getragen wird. Dies würde bedeuten, dass die Mitgliedstaaten auf ihre wesentliche Rolle bei der Fähigkeitenentwicklung innerhalb der Union eingehen, unter anderem indem sie die bevorzugten Bereiche für die Entwicklung kooperativer Tätigkeiten im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten im Rahmen der Union unter Bezugnahme auf die Ergebnisse und Empfehlungen der CARD angeben. In diesem Sinne sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungsplänen angeben, wie sie die Prioritäten der Union für die Fähigkeitenentwicklung, die sich aus dem CDP ergeben, unter anderem durch die nationale Prioritätensetzung, umsetzen und ihre Pläne und Ziele für die jeweiligen in den kommenden Jahren zu erfüllenden Prioritäten darlegen.

12.

Verpflichtung 7: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Umsetzungsplänen jährlich angeben, wie sie die verfügbaren Instrumente und Prozesse der Union bestmöglich nutzen und wie sie dabei weiter vorgehen wollen. Dazu gehört die Unterstützung des CARD-Prozesses, auch indem alle relevanten angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bilaterale CARD-Dialoge geführt werden und die Ergebnisse der Überprüfungen der nationalen Verteidigung soweit möglich mitgeteilt werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Umsetzungsplänen angeben, wie sie die in den vereinbarten CARD-Berichten angegebenen Handlungsempfehlungen umgesetzt haben und/oder diese nutzen wollen.

13.

Verpflichtung 8: Auf einer Jahresbasis werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten den Europäischen Verteidigungsfonds zur Unterstützung ihrer kooperativen Projekte im Bereich der Fähigkeitenentwicklung bestmöglich nutzen. In ihren nationalen Umsetzungsplänen sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten angeben, für welche der Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung, die im Rahmen der Schwerpunktbereiche des CDP und der CARD vereinbart wurden, finanzielle Unterstützung der EU geleistet wurde oder in Zukunft ersucht werden könnte, und soweit wie möglich angeben, welchen Anteil ihrer nationalen Verteidigungsinvestitionen sie für jene kooperativen Projekte zugesagt haben oder zusagen wollen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollen in ihren nationalen Umsetzungsplänen darauf eingehen, wie die EU-Finanzierung für die nationalen Bemühungen zur Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten nutzbar ist und welchen Mehrwert sie bietet. Bis Ende 2025 sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten auch ihre Absicht mitteilen, Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen der vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung (2017-2019), des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) (2019-2020) und des Europäischen Verteidigungsfonds für kooperative Projekte mit festgestelltem Mehrwert für die EU zu ergreifen.

14.

Verpflichtung 9: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten die relevanten kooperativen Projekte im Bereich der Fähigkeitenentwicklung gemäß dem CDP, die derzeit im Rahmen der SSZ sowie in anderen Rahmen durchgeführt werden, auflisten und angeben, wann die Harmonisierung der Vorgaben voraussichtlich beginnen und abgeschlossen sein wird. Bei den geplanten und ins Auge gefassten Projekten sollte auch angegeben werden, wann die Harmonisierung der Vorgaben im Bereich der Fähigkeitenentwicklung voraussichtlich beginnen wird. Diese Angaben sollten für die kommenden Jahre erfolgen; dabei sollte ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt werden, die im Rahmen des CDP und unter Berücksichtigung der CARD festgestellten Lücken bei den Fähigkeiten zu schließen.

15.

Verpflichtung 10: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Umsetzungsplänen die Fähigkeiten und Anlagen aufführen, die sie für eine gemeinsame Nutzung durch andere teilnehmende Mitgliedstaaten verfügbar machen und bereitstellen wollen, und dabei spezifische Beispiele wie Ausbildung, Übungen, Militärstützpunkte und logistische Unterstützung geben, und sollten angeben, welche auch im Einsatzfall zur Verfügung stehen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten könnten in ihren nationalen Umsetzungsplänen ebenfalls auflisten, welche Fähigkeiten, einschließlich von anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten bereitgestellter Infrastruktur, als Grundlage für eine Zusammenarbeit dienen könnten. In den nationalen Umsetzungsplänen sollte angegeben werden, wie durch eine solche Zusammenarbeit die verfügbaren Ressourcen optimiert und insgesamt wirksamer gemacht werden könnten, wozu auch gehört, dass, soweit verfügbar, Angaben zu möglichen Einsparungen gemacht werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten die kooperative Datenbank (CODABA) nutzen, insbesondere zur Unterstützung des Austauschs von Informationen über ihre einschlägigen Verteidigungspläne und diesbezüglichen Interessen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten regelmäßig Beiträge zu dieser Datenbank leisten und entsprechend in ihren nationalen Umsetzungsplänen darüber berichten.

16.

Verpflichtung 11: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Umsetzungsplänen angeben, wie sie – unter anderem durch bestehende Initiativen oder neue kooperative Maßnahmen – die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Cyberabwehr vertiefen werden. Sie sollten in ihren nationalen Umsetzungsplänen angeben, wie sie bis 2025 den Umfang ihrer Beteiligung an multinationalen Cyber-Übungen und ihre Zusammenarbeit – auch im Rahmen der EDA und des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) – aufrechterhalten oder noch erweitern wollen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ebenfalls angeben, wie sie bis 2025 eine regelmäßige Zusammenarbeit mit anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Cyberabwehr und damit zusammenhängender Tätigkeiten wie Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung, aber auch Fähigkeitenentwicklung, einrichten wollen. Die in den nationalen Umsetzungsplänen enthaltenen Informationen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Cyberabwehr und damit zusammenhängender Tätigkeiten, einschließlich Fähigkeitenentwicklung, werden als Anlage in den Jahresbericht des Hohen Vertreters über den Stand der Umsetzung der SSZ aufgenommen.

Verpflichtungen 12 bis 14

17.

Verpflichtung 12: Bis 2025 sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten

a)

Unterverpflichtung 12.1:

mit allen verlegbaren nationalen Fähigkeiten, die den Anforderungen des jüngsten Bedarfskatalogs der EU entsprechen, im Hinblick auf ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv der EU entsprechend der Mitteilung über die SSZ (10) zum EU-Streitkräftekatalog beitragen und dabei auf dem im Fortschrittskatalog festgelegten Streitkräftedispositiv der EU aufbauen (11). Gemäß dem Grundsatz des „einzigen Kräftedispositivs“ sollten die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten den Vorgaben des Planzielprozesses entsprechen und alle verlegbaren Mittel (einschließlich der Hauptquartiere und der Fähigkeiten, die zur Unterstützung von Missionen und Operationen eingesetzt werden können) umfassen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten diese Beiträge in ihren nationalen Umsetzungsplänen melden;

sich auf die künftige Verfügbarkeit von Fähigkeiten konzentrieren, die für die Verwirklichung der Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad erforderlich sind, und dabei die geplanten kurz- und mittelfristigen Beiträge zum EU-Streitkräftekatalog optimieren. Der Schwerpunkt sollte auf der Erfüllung aller kurzfristigen Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad liegen. Ihre Planungsbemühungen werden anhand des Planzielprozesses gemessen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten diese Planungsbemühungen in ihren nationalen Umsetzungsplänen melden;

b)

Unterverpflichtung 12.2: im Einklang mit dem militärischen Krisenreaktionskonzept der EU die Krisenreaktionsdatenbank vervollständigen, damit sie als militärisches Planungsinstrument genutzt werden kann, mit dem zur Verwirklichung der Zielvorgaben der EU beigetragen werden kann. Unbeschadet jeglicher verfassungsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf Einsatzbeschlüsse melden die teilnehmenden Mitgliedstaaten durch ihre Beiträge zu dieser Krisenreaktionsdatenbank, welchen potenziellen Beitrag in Form von schnell verlegefähigen Verbänden, Fähigkeiten und relevanter Unterstützungsinfrastruktur sie bereitstellen können, die im Rahmen einer militärischen Mission oder Operation im Rahmen der GSVP zur Unterstützung der Zielvorgaben der EU schnell verlegt oder eingesetzt werden könnten. Hierzu sollte jeder teilnehmende Mitgliedstaat vor der jährlichen Konferenz zur Koordinierung der militärischen Krisenreaktion in der Krisenreaktionsdatenbank die Liste seiner verfügbaren militärischen Verbände und Fähigkeiten aktualisieren. Dies umfasst die Aktualisierung bzw. Vervollständigung der Datenbanken für Fähigkeiten zu Land, zur See und in der Luft, wobei gegebenenfalls auch anzugeben ist, inwieweit die Fähigkeiten und Truppen einsatzbereit sind. Unbeschadet der Vorschriften für die Einstufung als Verschlusssache sollte dieser Teil der Krisenreaktionsdatenbank den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugänglich sein, damit sie leichter eine erste Bewertung der Möglichkeit, eine militärische GSVP-Mission oder -Operation einzuleiten, vornehmen können. In dieser Hinsicht würde es eine Prognose der Verbände und Fähigkeiten auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse – abgeleitet von den illustrativen Szenarien – den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermöglichen, präzisere Beiträge zu der Krisenreaktionsdatenbank zu leisten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihre Beiträge zu dieser Datenbank in ihren nationalen Umsetzungsplänen angeben;

c)

Unterverpflichtung 12.3: prüfen, ob ein beschleunigtes politisches Engagement auf nationaler Ebene unter Beachtung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften möglich ist, und dabei auch ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren im Hinblick auf mögliche Verbesserungen überprüfen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Gegebenenfalls sollte in den nationalen Umsetzungsplänen auch dargelegt werden, wie die Beschlussfassungsverfahren für Krisenreaktionsszenarien im Wege von POLEX-Übungen eingeübt werden sollen;

d)

Unterverpflichtung 12.4:

im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten substanzielle Unterstützung für militärische GSVP-Missionen und -Operationen bereitstellen, um den angemeldeten Bedarf (SOR) zu decken und somit die vereinbarten Zielvorgaben für die GSVP-Missionen und -Operationen zu erfüllen. Zu diesem Zweck haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen angemessenen Beitrag zur Kräftegenerierung zu leisten; die entsprechenden Parameter sollten von ihnen so schnell wie möglich und spätestens bis zum Sommer 2022 festgelegt werden;

diese Beiträge zu den militärischen Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP, die in einer Tabelle dargestellt sind, werden als Anhang in den Jahresbericht des Hohen Vertreters über die Umsetzung der SSZ aufgenommen und sollten positiv hervorgehoben werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Umsetzungsplänen jährlich über ihre Beiträge zur Erfüllung des angemeldeten Bedarfs für die militärischen Operationen und Missionen im Rahmen der GSVP Bericht erstatten und eine Beibehaltung oder eine Erhöhung dieser Beiträge anstreben und so einen angemessenen Beitrag zur Kräftegenerierung für GSVP-Missionen und -Operationen leisten;

in diesem Verfahren könnten die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf ihre nationalen und internationalen Verpflichtungen, die zu Frieden und Sicherheit auf europäischer und internationaler Ebene beitragen, verweisen;

diese Elemente sollten die Transparenz im Hinblick auf die Bemühungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten erhöhen, damit wesentliche Beiträge anerkannt werden. Sie sollten auch dazu dienen, die Mitgliedstaaten darin zu bestärken und zu unterstützen, ihre Beiträge zu GSVP-Missionen und -Operationen im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zu erhöhen. Zu diesem Zweck würden Empfehlungen ausgesprochen und die Umsetzung dieser Empfehlungen, auch auf politischer Ebene, regelmäßig überprüft.

e)

Unterverpflichtung 12.5: im Prinzip mindestens vier Jahre im Voraus ihre substanziellen regelmäßigen Beiträge zu den EU-Gefechtsverbänden bestätigen und die beigesteuerten Einsatzkräfte und Fähigkeiten gemäß dem EU-Gefechtsverbandskonzept und dem Leitfaden für die Vorbereitung von EU-Gefechtsverbänden vorbereiten und ausbilden. Zu diesem Zweck sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten so bald wie möglich zur Erfüllung des Dienstplans der EU-Gefechtsverbände beitragen und ihre Beiträge in ihre nationalen Umsetzungspläne aufnehmen. Die Beiträge jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zum Dienstplan der EU-Gefechtsverbände über einen Zeitraum von fünf Jahren werden als Anhang in den Jahresbericht des Hohen Vertreters über die Umsetzung der SSZ aufgenommen;

f)

Unterverpflichtung 12.6.: unter Wahrung der nationalen Souveränität, der nationalen Beschlussfassungsverfahren und der nationalen Rechtsvorschriften einen konkreten Beitrag zur Durchführung des EU-Aktionsplans zur militärischen Mobilität und der diesbezüglichen SSZ-Projekte leisten, auch indem sie die vier Maßnahmen auf nationaler Ebene, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2018 zu Sicherheit und Verteidigung vereinbart, vorantreiben. Zu diesem Zweck sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Nummer 18 der genannten Schlussfolgerungen nationale Pläne zur Umsetzung der militärischen Mobilität ausarbeiten; die Genehmigung grenzüberschreitender Bewegungen und die Diplomatische Clearance innerhalb von fünf Arbeitstagen erteilen und prüfen, ob diese Frist für schnelle Einsatztruppen (rapid reaction units) noch weiter verkürzt werden kann; ein starkes verflochtenes Netz von NPOCs einschließlich ihrer Aufgabenbeschreibung aufstellen; und die militärische Mobilität bei nationalen und/oder multinationalen Übungen so bald wie möglich, spätestens jedoch 2024, praktizieren. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die noch keine nationalen Pläne für die Umsetzung der militärischen Mobilität ausgearbeitet haben, sollten dies unverzüglich tun und diese nationalen Beiträge über den gemeinsamen Arbeitsraum bereitstellen und in den nationalen Umsetzungsplänen weiter berücksichtigen. Die diesbezüglichen Anstrengungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten als Anhang in den Jahresbericht des Hohen Vertreters über die Umsetzung der SSZ aufgenommen werden.

18.

Verpflichtung 13: Im Hinblick auf die Interoperabilität der Streitkräfte sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten

a)

Unterverpflichtung 13.1:

den Leitfaden für die Vorbereitung von EU-Gefechtsverbänden, einschließlich der gemeinsamen Kriterien zur Bewertung und Validierung des Streitkräftedispositivs der EU-Gefechtsverbände, die mit NATO-Normen abgestimmt sind, bei gleichzeitiger Beibehaltung der nationalen Zertifizierung nutzen. In ihren nationalen Umsetzungsplänen sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten angeben, wie sie ihre Truppen ausbilden und zertifizieren, beispielsweise indem sie für die Vorbereitungsphase ein Programm für EU-Gefechtsverbandsübungen entwickeln und als Teil der Zertifizierung der Gefechtsverbände eine abschließende LIVEX-Übung (live exercise) durchführen;

in ihren nationalen Umsetzungsplänen darlegen, wie sie gemeinsame technische und operative Standards umsetzen wollen, die von den Einsatzkräften aller teilnehmenden Mitgliedstaaten anzuwenden sind, wobei der Notwendigkeit der Interoperabilität und Kohärenz zwischen Union und NATO Rechnung getragen werden und sichergestellt sein muss, dass die notwendigen Voraussetzungen für maximale Interoperabilität erfüllt sind, damit alle teilnehmenden Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen können;

b)

Unterverpflichtung 13.2: in ihren nationalen Umsetzungsplänen angeben, wieweit sie gegenwärtig an den europäischen multinationalen Strukturen, insbesondere an denjenigen, über die die Union verfügt, beteiligt sind oder sich um eine Beteiligung bemühen, und ebenfalls angeben, wieweit sie beabsichtigen, ihre Beteiligung an diesen Strukturen und ihre Beiträge dazu – soweit möglich – auszubauen. Die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den europäischen multinationalen Strukturen werden als Anhang in den Jahresbericht des Hohen Vertreters über die Umsetzung der SSZ aufgenommen.

19.

Verpflichtung 14:

In Einklang mit Artikel 75 Absatz 1 zur Überprüfung des Beschluss (GASP) 2021/509 (12) des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sich verpflichten, Optionen und Möglichkeiten für die Entwicklung eines ehrgeizigen Ansatzes für die gemeinsame Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen zu prüfen, zu ermitteln und vorzuschlagen, wobei dieser Ansatz über das hinausgehen sollte, was gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 als gemeinsame Kosten definiert ist. In diesem Zusammenhang werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten ersucht, eine Bestandsaufnahme der Kosten, deren besondere Förderfähigkeit im Laufe des Jahres auf einer Ad-hoc-Grundlage für eine Finanzierung beantragt wurde, und/oder der Kosten, die aus nationaler Sicht auch als potenziell förderfähig für eine gemeinsame Finanzierung vorgeschlagen werden könnten, vorzunehmen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden in Einklang mit der in Beschluss (GASP) 2021/509 vorgesehenen Überprüfungsklausel, im Rahmen der vorgesehenen dreijährlichen Überarbeitung jenes Beschlusses oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ersucht, diese Vorschläge gemeinsam und ordnungsgemäß im Ausschuss der Fazilität zu prüfen, damit sie in die späteren Beratungen des Rates über etwaige Änderungen der Liste der gemeinsamen Kosten einfließen können.

Darüber hinaus werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten auch ersucht, in ihren Vorschlägen etwaige zusätzliche Möglichkeiten für einen Beitrag zur Finanzierung der Kosten der militärischen GSVO-Operationen und -Missionen vorzusehen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, ihre Ergebnisse bezüglich beider Aspekte in ihre nationalen Umsetzungspläne aufzunehmen;

außerdem könnte eine systematischere Nutzung der bestehenden finanziellen Anreize (z. B. die MwSt-Befreiung für Ad-hoc-Projekte im Rahmen der EDA) zur Unterstützung der Verteidigungszusammenarbeit, einschließlich militärischer GSVP-Missionen und -Operationen, geprüft werden.

Verpflichtungen 15 bis 17

20.

Verpflichtung 15: Spätestens 2025 sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Anzahl und den Umfang ihrer Projekte im Bereich der Fähigkeitenentwicklung gesteigert und bereits Fortschritte bei ihrer Umsetzung erzielt haben, mit denen dazu beigetragen wird, die im CDP (sowie im Rahmen von Fähigkeitszielen mit hohem Wirkungsgrad) festgestellten und in den Prioritäten für die Fähigkeitenentwicklung der Union beschriebenen Lücken zu schließen; dies gilt auch für die diesbezüglichen Fallstudien im strategischen Kontext (SCC)und soll unter anderem durch Nutzung der CARD-Ergebnisse und -Empfehlungen, einschließlich der festgestellten Kooperationsmöglichkeiten, insbesondere der Schwerpunktbereiche, erreicht werden. In diesem Zusammenhang müssen die teilnehmenden Mitgliedstaaten der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen weiterhin Aufmerksamkeit widmen: Bekämpfung hybrider Bedrohungen, Klimawandel, Energieversorgungssicherheit, maritime Sicherheit, weltraumbezogene Aspekte sowie neue und bahnbrechende Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihre Pläne für die nächsten Jahre unterbreiten und darin die Zahl und den voraussichtlichen finanziellen Umfang ihrer kooperativen Projekte mitteilen; zudem übermitteln sie Angaben zu ihren nationalen Projekten, mit denen dazu beigetragen wird, die im CDP festgestellten Fähigkeitslücken zu schließen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten sich auch darüber austauschen, inwieweit diese Projekte ihrer Einschätzung nach zur Erhöhung der strategischen Autonomie der Union und zu einer integrierteren nachhaltigeren, innovativeren und wettbewerbsfähigeren technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) beitragen, wobei diese für Zusammenarbeit offen bleibt. Bei Tätigkeiten mit einer industriellen oder technologischen Dimension sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten angeben, welche Art von Industriesektor oder Technologie sie in Europa stärken wollen.

21.

Verpflichtung 16: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Umsetzungsplänen die geeigneten Beschlüsse und Maßnahmen melden, die auf nationaler Ebene gefasst bzw. ergriffen wurden, damit einem kooperativen europäischen Ansatz bei künftigen Projekten zur Beseitigung der auf nationaler Ebene festgestellten Lücken bei den Fähigkeiten weiterhin Vorrang eingeräumt wird. Durch eine aktive Nutzung der kooperativen Datenbank CODABA, durch die im Rahmen von CARD festgestellten Kooperationsmöglichkeiten und insbesondere durch die Schwerpunktbereiche könnte die Erfüllung dieser Verpflichtung erleichtert werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Umsetzungsplänen die kooperativen Projekte und multinationalen Tätigkeiten aufführen, die dazu dienen sollen, die auf nationaler Ebene festgestellten Lücken zu schließen; ferner sollten sie mitteilen, auf welche Weise sie beabsichtigen, hierbei verstärkt kooperative Ansätze zu verfolgen.

22.

Verpflichtung 17: Da alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag zu einem oder mehreren SSZ-Projekten leisten, sollten die nationalen Umsetzungspläne Informationen über den Gesamtbeitrag enthalten, den sie im Laufe der Zeit in Form von Ressourcen und Fachwissen geleistet haben, sowie Informationen darüber, wie sich diese Projekte strategisch auf die Union und die Verteidigungsfähigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten auswirken. Dabei könnte auch auf die Rolle eingegangen werden, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Fähigkeitenentwicklung in einem europäischen Kontext spielen wollen.

Verpflichtungen 18 bis 20:

23.

Verpflichtung 18: Während der SZZ-Phase 2021-2025 sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie die EDA bestmöglich als das europäische Forum für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten nutzen. Hierzu sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungsplänen die Projekte, an denen sie sich beteiligen, und das entsprechende Finanzvolumen, das über die EDA bereitgestellt wird, angeben, wobei sie die Zahlen von 2020 als Ausgangspunkt nehmen, eine Dreijahresvorausschau als Mindeststandard für jede Aktualisierung des nationalen Umsetzungsplans zugrunde legen und angeben sollten, welche Tätigkeiten für die folgenden Jahre vorgesehen sind, einschließlich der Fähigkeitenbereiche und der Art von Tätigkeit, die in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften geplant sind. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden ersucht, in ihren nationalen Umsetzungsplänen anzugeben, inwieweit und unter welchen Umständen sie die Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) als die bevorzugte Organisation für die Verwaltung kooperativer Programme betrachten, und gegebenenfalls Angaben zu den Entscheidungen über die Auswahl einer anderen Organisation für die Verwaltung eines multinationalen Programms zu machen, bei denen die OCCAR als Option in Betracht gezogen worden ist. Dies hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

24.

Verpflichtung 19: Während der SZZ-Phase 2021-2025 sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten den Nachweis erbringen, dass ihre kooperativen Projekte im Bereich der Fähigkeiten, einschließlich der SSZ-Projekte, dazu beitragen, eine wettbewerbsfähige, effiziente und innovative Verteidigungsindustrie in der gesamten Union zu fördern, indem grenzüberschreitende Zusammenarbeit gefördert und ermöglicht wird – auch für KMU – und die Versorgungssicherheit für Verteidigungsgüter und -technologien gestärkt und verbessert wird. In Einklang mit der Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 26. Februar 2021 wären die teilnehmenden Mitgliedstaaten bestrebt, Forschung, technologische Entwicklung und Innovation anzukurbeln und Europas strategische Abhängigkeiten bei kritischen Technologien und Wertschöpfungsketten zu verringern, ohne die nationale Beschlussfassung zu berühren.

a)

In den nationalen Umsetzungsplänen sollte dargelegt werden, wie mit einer geeigneten Industriepolitik, soweit vorhanden, die Ausarbeitung kooperativer Projekte zur Entwicklung von Fähigkeiten gesteuert wird, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden; ferner sollte angegeben werden, welche Bereiche der Industrie gestärkt werden und in welchen Bereichen Überschneidungen vermieden werden konnten.

b)

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen mit, welche ihrer Kooperationsprogramme im Einklang mit den Verpflichtungen 3 und 8 von der EU im Rahmen des EDIDP und/oder des Europäischen Verteidigungsfonds kofinanziert werden.

25.

Verpflichtung 20:

a)

Während der SZZ-Phase 2021-2025 sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten den Nachweis erbringen, dass ihre Kooperationsprogramme Einrichtungen zugutekommen, die einen Mehrwert auf dem Gebiet der Union erbringen (z. B. im Hinblick auf die erzielten Ergebnisse und die Rechte des geistigen Eigentums, technologische Verbesserungen und die Eröffnung von Marktchancen). Gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 sollten sie in ihren nationalen Umsetzungsplänen in geeigneter Weise angeben, welchen Einrichtungen die Kooperationsprogramme zugutekommen und wie sich dies auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) auswirkt.

b)

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden in Einklang mit der Richtlinie 2009/81/EG nachweisen, dass sich die Beschaffungsstrategien, die sie zwischen 2021 und 2025 eingeführt haben, positiv auf die EDTIB auswirken. Hierzu könnten sie das absolute Volumen ihrer Verteidigungsinvestitionen angeben sowie den relativen Anteil, der davon auf in der Union entwickelte und hergestellte Lösungen entfällt. Insbesondere sollten sie in ihren nationalen Umsetzungsplänen bei Fähigkeitenprojekten mit industrieller Dimension jeweils die Fähigkeiten- und Technologiebereiche, wie sie im CDP vereinbart wurden, und die Beschaffungsstrategie angeben.

III.   Weiteres vorgehen

26.

Nach Annahme dieser Empfehlung werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungspläne entsprechend überprüfen und aktualisieren und sie sodann im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 bis zum 10. März 2022 und anschließend jährlich bis zum gleichen Datum dem SSZ-Sekretariat im Hinblick auf das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 3 jenes Beschlusses übermitteln. Alle zwei Jahre sollte den nationalen Umsetzungsplänen eine Grundsatzerklärung beigefügt werden, in der die teilnehmenden Mitgliedstaaten die wichtigsten Errungenschaften und die spezifischen nationalen Prioritäten skizzieren, spezifische nationale Prioritäten und Beiträge darlegen und ihre Erfahrungen in Bezug auf Planung und Beiträge zur Erfüllung aller verbindlicheren Verpflichtungen austauschen könnten. Regelmäßige politische Gespräche auf hoher Ebene zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und dem Hohen Vertreter sollten weiterhin für politische Dynamik sorgen.

27.

Unter Berücksichtigung der Mitteilung über die SSZ, in der auch auf den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten hingewiesen wird, und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Strategischen Kompasses werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der bis spätestens Ende 2025 durchzuführenden strategischen Überprüfung die Erfüllung der im Rahmen der SSZ eingegangenen Verpflichtungen bewerten und neue Verpflichtungen erörtern und beschließen, um eine neue Phase im Hinblick auf die europäische Integration im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung einzuleiten. In Einklang mit dem Ergebnis der strategischen Überprüfung sollte der Rat zu Beginn des Jahres 2026 unter Beachtung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses (GASP) 2017/2315 ein drittes Bündel präziserer Ziele festlegen, die falls nötig zu aktualisieren und zu erweitern sind.

28.

Der Hohe Vertreter sollte diese Empfehlung in seinem jährlichen Bericht über die SSZ ab 2022, der bei der Bewertung der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat als Grundlage dienen wird, berücksichtigen.

29.

Die Empfehlung vom 15. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(2)  ABl. C 374 vom 16.10.2018, S.1.

(3)  Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen ABl. L 371 vom 6.11.2020, S. 3.

(4)  Insbesondere Anlage I – Grundsätze der SSZ.

(5)  Laut den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Verteidigung vom 17. Juni 2020 wird der Strategische Kompass ausgehend von der Bedrohungsanalyse und eventuellen anderen thematischen Beiträgen politische Leitlinien und spezifische Ziele und Zielsetzungen festlegen.

(6)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(7)  In Übereinstimmung mit der Liste der Begriffsbestimmungen für Verteidigungsdaten der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) (EDA201807105).

(8)  Der für Verteidigungsausgaben anzustrebende Anteil von 2 % des BIP gemäß der aktuellen einschlägigen NATO-Zielvorgabe gilt ausschließlich für die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die auch NATO-Mitglieder sind, und stellt kein vereinbartes Ziel der SSZ dar.

(9)  Im November 2007 genehmigte der EDA-Lenkungsausschuss auf Ministerebene vier gemeinsame Richtwerte für Investitionen: 20 % der Gesamtverteidigungsausgaben für Beschaffung von Ausrüstung (einschließlich FuE/FuT); 35 % der Gesamtausgaben der europäischen gemeinsamen Beschaffung von Ausrüstung für Ausrüstung; Forschung und Technologie, 2 % der Gesamtverteidigungsausgaben im Verteidigungsbereich für FuT; 20 % der Gesamtausgaben für Forschung und Technologie (FuT) im Verteidigungsbereich für die Europäische gemeinsame FuT im Verteidigungsbereich.

(10)  Insbesondere Anlage I – Grundsätze der SSZ.

(11)  Zweck des Planzielprozesses und insbesondere des Streitkräftekatalogs ist es, einen vollständigen Überblick über die für GSVP-Missionen und -Operationen potenziell verfügbaren Kräfte und die damit verbundenen Fähigkeiten zu erlangen, unbeschadet und ungeachtet der Verfahren zur Kräftegenerierung für GSVP-Missionen und -Operationen.

(12)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(13)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).


17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 464/10


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 16. November 2021

zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ)

(2021/C 464/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, und insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erlässt der Rat Beschlüsse und Empfehlungen, in denen die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 beschriebenen Mechanismus bewertet werden.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 prüft der Rat auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) vorgelegten Jahresberichts über die SSZ einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 weiterhin erfüllen.

(3)

Gemäß Anhang 1 der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der SSZ 2020 muss der Hohe Vertreter jedes Jahr bis Juli den Jahresbericht über die Umsetzung der SSZ vorlegen, damit der Rat seine Empfehlung zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der SSZ bis November dieses Jahres annehmen kann. Nach Nummer 16 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ (2) sollte der Militärausschuss der Europäischen Union dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee militärische Ratschläge und Empfehlungen erteilen, damit es die Überprüfung des Rates bezüglich der Frage, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach wie vor erfüllen, vorbereiten kann.

(4)

Nach Nummer 26 der Empfehlung des Rates vom 15. Oktober 2018 zum Ablauf der Erfüllung der im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) eingegangenen weiter gehenden Verpflichtungen und zur Festlegung präziserer Ziele (3) sollte der Hohe Vertreter diese Empfehlung in seinem jährlichen Bericht über die SSZ, der bei der Bewertung der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat als Grundlage dienen wird, berücksichtigen.

(5)

Am 7. Juli 2021 hat der Hohe Vertreter dem Rat seinen Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der SSZ (im Folgenden „Jahresbericht“) vorgelegt, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch die einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit deren überarbeiteten und aktualisierten nationalen Umsetzungsplänen.

(6)

Auf dieser Grundlage sollte der Rat daher eine Empfehlung zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der SSZ annehmen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN:

I.   Ziel und Anwendungsbereich

1.

Ziel dieser Empfehlung ist die Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ auf der Grundlage des Jahresberichts und im Einklang mit den von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2021 vorgelegten nationalen Umsetzungsplänen.

II.   Erkenntnisse und Bewertung

2.

Der Jahresbericht bietet eine solide Grundlage für die Bewertung des Stands der Umsetzung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan.

3.

Indem sie den aktuellen und künftigen Sicherheits- und Verteidigungsbedarf Europas angehen, insbesondere durch ihre aktuellen und künftigen Anstrengungen zur Erfüllung ihrer weiter gehenden Verpflichtungen, leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag dazu, dass die Fähigkeit der Union, als Bereitsteller von Sicherheit aufzutreten, ihre strategische Autonomie sowie die Fähigkeit der Union zur Zusammenarbeit mit Partnern und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger verstärkt werden.

4.

Der Rat stellt fest, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Erfüllung aller weiter gehenden Verpflichtungen bis 2025 erheblich verbessern müssen, und betont ferner, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten

a)

während der ersten Anfangsphase der SSZ (2018-2020) ihre Verteidigungsausgaben weiter gesteigert haben und für den Zeitraum 2021-2025 trotz des durch die COVID-19-Krise verursachten Konjunkturrückgangs weitere Steigerungen angekündigt haben. Um die Fähigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu stärken und so die Handlungsfähigkeit der Union zu erhöhen, sollte diese positive Tendenz in Zukunft beibehalten werden, unter anderem durch die Bereitstellung von Mitteln für Projekte zur Entwicklung gemeinsamer Verteidigungsfähigkeiten, wobei spezifische Anstrengungen im Bereich Forschung und Technologie notwendig sind, um die Ziele für die zweite Anfangsphase der SSZ zu erreichen und die allgemeine Kohärenz der europäischen Fähigkeitenlandschaft zu erhöhen;

b)

hinsichtlich der Nutzung der Unionsinstrumente und -verfahren für die Fähigkeitenplanung und -entwicklung im nationalen Kontext moderate Fortschritte gemacht haben und dass sie dazu angehalten werden, sich intensiver zu bemühen, diese Instrumente und Verfahren systematischer und aktiver zu nutzen, um die Mängel bei den Fähigkeiten im Wege der Zusammenarbeit zu beseitigen. In diesem Zusammenhang wird die vollständige Umsetzung der im Rahmen der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence - CARD) im Jahr 2020 vereinbarten Empfehlungen zu Verteidigungsausgaben, Verteidigungsplanung und Verteidigungskooperation von entscheidender Bedeutung dafür sein, gemeinsam neue Planungshorizonte für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Fähigkeitenentwicklung über die Mitte der 2020er-Jahre hinaus zu entwickeln;

c)

weiter auf die Entwicklung eines kohärenten vollständigen Streitkräftedispositivs der Union bis 2025 entsprechend der Mitteilung über die SSZ hinarbeiten sollten, das zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union beiträgt;

d)

ihre Bemühungen um die Erfüllung der operativen Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtung 12, erheblich verstärken sollten, da diese Verpflichtung als entscheidend dafür erachtet wird, die Relevanz und die Wirkung des auswärtigen Handelns der Union insbesondere im Hinblick auf dessen operative Dimension zu erhöhen. Durch die Erfüllung der Verpflichtung 12wird die Union besser befähigt, gemeinsam mit Partnern – und nötigenfalls allein – als Bereitsteller von Sicherheit zu handeln. Die wichtigsten Mängel, wie sie in den Fähigkeitszielen mit hohem Wirkungsgrad zum Ausdruck kommen, beeinträchtigen weiterhin die Verfügbarkeit, Verlegefähigkeit und Interoperabilität der Streitkräfte der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der militärischen Zielvorgaben der Union erforderlich sind. Darüber hinaus besteht für die teilnehmenden Mitgliedstaaten Spielraum, ihre Beiträge nicht nur zu laufenden Missionen und Operationen der Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), sondern auch zu dem Dienstplan für die EU-Gefechtsverbände und den Krisenreaktionsdatenbanken zu erhöhen. In diesem Zusammenhang, gemäß der Empfehlung des Rates vom 15 November 2021 zum Ablauf der Erfüllung der im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) eingegangenen weiter gehenden Verpflichtungen und zur Festlegung präziserer Ziele und zur Aufhebung der Empfehlung, und zur Aufhebung der Empfehlung vom 15. Oktober 2018 (4), sollten indikative messbare Ziele durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten weiter erörtert und definiert werden, um einen gerechten Anteil an der jeweiligen Kräfteaufstellung für GSVP-Missionen und -Operationen zu gewährleisten, im Rahmen der Mittel und Fähigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, und um ihre Transparenz zu erhöhen. Gemäß dem Grundsatz des „einzigen Kräftedispositivs“ (5) sollten die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Streifkräftekatalog den Vorgaben des Planzielprozesses entsprechen und alle verlegbaren Mittel (einschließlich der Hauptquartiere und der Fähigkeiten, die zur Unterstützung von Missionen und Operationen eingesetzt werden könnten) umfassen;

e)

zwar nachweislich Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung erzielt haben, zur Behebung der im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans und der CARD – einschließlich einer Bewertung der Verwirklichung der Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad – festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeiten beizutragen, aber mehrheitlich nach wie vor keine Angaben dazu machen, ob und inwiefern sie es für vorrangig erachten, den kooperativen europäischen Ansatz zur Beseitigung nationaler Fähigkeitenlücken zu nutzen. Ebenso gibt es unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten noch kein gemeinsames Verständnis darüber, welche Wirkung Fähigkeitenprojekte hinsichtlich der Verbesserung der strategischen Autonomie Europas und der Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base - EDTIB) entfalten. Durch die Anstrengungen, die unternommen werden, um die im Rahmen der CARD 2020 ausgesprochenen Empfehlungen umzusetzen und die ermittelten Möglichkeiten zur Zusammenarbeit weiterzuentwickeln und insbesondere Umsetzungsfahrpläne für die vorgeschlagenen sechs Schwerpunktbereiche auszuarbeiten, sollte zu einer Verbesserung dieses Verständnisses beigetragen werden. Der Rat hat darauf hingewiesen, dass bei sich überschneidenden Anforderungen für kohärente Ergebnisse zwischen dem CDP sowie der CARD einerseits und den entsprechenden NATO-Prozessen wie dem NATO-Verteidigungsplanungsprozess andererseits gesorgt wurde und auch weiterhin gesorgt wird; gleichzeitig wird der unterschiedliche Charakter der beiden Organisationen und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten und Mitgliedschafften anerkannt;

f)

weiterhin die Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit den weiter gehenden Verpflichtungen und den relevanten präziser gefassten Zielen im Zusammenhang mit ihrer Industriepolitik und ihren Beschaffungsstrategien verbessern müssen. Sie sollten verstärkt Anstrengungen unternehmen, um über das derzeitige Niveau der Erfüllung der Verpflichtungen hinauszugehen, indem sie Pläne vorlegen, aus denen deutlich hervorgeht, dass die auf ihrer Industriepolitik und ihren Beschaffungsstrategien basierenden Projekte dazu beitragen, die europäische Verteidigungsindustrie wettbewerbsfähiger zu machen, und sich positiv auf die EDTIB auswirken, einschließlich durch die Förderung der grenzübergreifende Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen und Midcap-Unternehmen in der gesamten Union.

5.

Hinsichtlich ihrer jeweiligen nationalen Umsetzungspläne werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten dazu angehalten, die im Jahresbericht enthaltenen Erkenntnisse und Empfehlungen bei der weiteren Umsetzung der SSZ zu berücksichtigen und ihre Beiträge zu der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen während der zweiten Anfangsphase der SSZ entsprechend zu überprüfen.

III.   Nationale Umsetzungspläne

6.

Insgesamt haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten seit Ende 2020 die Qualität der in ihren aktualisierten nationalen Umsetzungsplänen bereitgestellten Informationen erhöht. Trotz dieser positiven Entwicklung ist es empfohlen, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten in allen Verpflichtungsbereichen fundiertere Angaben machen und aussagekräftigere Erklärungen vorlegen; dabei sollte es insbesondere um die Ausarbeitung spezieller zukunftsorientierter Pläne dafür gehen, wie sie zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen und präziseren Ziele beitragen wollen, unter anderem durch die Nutzung der Erkenntnisse und Empfehlungen aus der CARD 2020. Diese zukunftsorientierte Perspektive wird es den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Bemühungen besser zu koordinieren und nach Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu suchen.

7.

Den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird zudem nahegelegt, weiterhin bilaterale Dialoge mit dem SSZ-Sekretariat zu führen, die darauf abzielen, eine positive Entwicklung in Bezug auf die Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen zu erreichen, beizubehalten oder noch weiter zu verbessern. Das SSZ-Sekretariat wird ein überarbeitetes unterstützendes Informationsdokument zu den nationalen Umsetzungsplänen vorlegen, das auf den künftigen präziseren Zielen für die zweite Anfangsphase der SSZ basiert; dieses Dokument könnte einen Zeitrahmen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erreichung der vereinbarten Vorgaben enthalten.

8.

Den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird nahegelegt, für die Übermittlung ihrer nationalen Umsetzungspläne die von der Europäische Verteidigungsagentur (EDA) für die SSZ entwickelte digitale Plattform zu nutzen, die es ihnen ermöglichen wird, Daten, die bereits von den teilnehmenden Mitgliedstaaten beispielsweise im Zusammenhang mit der SSZ, der CARD oder anderen relevanten Verteidigungsinitiativen der Union übermittelt wurden, zu nutzen, und die daher den Verwaltungsaufwand für die teilnehmenden Mitgliedstaaten verringern wird.

9.

Den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird nahegelegt, über das derzeitige Niveau der Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der industriellen Dimension des Verteidigungssektors hinauszugehen, indem sie Pläne vorlegen, aus denen deutlich hervorgeht, dass die auf ihrer Industriepolitik und ihren Beschaffungsstrategien basierenden Projekte dazu beitragen, die europäische Verteidigungsindustrie wettbewerbsfähiger machen, und zu positiven Auswirkungen auf die EDTIB beitragen.

10.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden nachdrücklich angehalten, im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten ihre Beiträge zu den operativen Aspekten der SSZ dort zu erhöhen, wo Lücken insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit der strategisch verlegefähigen Einsatzkräfte für die Umsetzung der Zielvorgaben der Union sowie hinsichtlich der Bedarfsmeldungen der GSVP-Missionen und -Operationen, der Krisenreaktionsdatenbanken und des Dienstplans für die EU-Gefechtsverbände festgestellt wurden.

11.

Da die erfolgreiche Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen der SSZ gemeinsame und individuelle Anstrengungen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten erfordert und um die notwendige politische Dynamik zu gewährleisten, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2022 und alle zwei Jahre danach ihren nationalen Umsetzungsplänen eine Grundsatzerklärung beifügen, in der die wichtigsten Errungenschaften skizziert und spezifische nationale Prioritäten (insbesondere die Unterstützung der Umsetzung der Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung und die Ergebnisse und Empfehlungen aus der CARD) und Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen dargelegt werden.

IV.   SSZ-Projekte

12.

Durch die 46 SSZ-Projekte wird zur Erfüllung der 20 weiter gehenden Verpflichtungen beigetragen. 32 dieser Projekte stehen mit den im Rahmen der CARD ermittelten Kooperationsmöglichkeiten, einschließlich der Schwerpunktbereiche, in Zusammenhang. Darüber hinaus sind 24 der Projekte unmittelbar auf die Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad zur Minderung kritischer Defizite bei GSVP-Missionen und -Operationen ausgerichtet, während 18 Projekte indirekt darauf ausgerichtet sind.

13.

Bei einer beträchtlichen Zahl der SSZ-Projekte wird gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der SSZ 2020 davon ausgegangen, dass sie bis Ende 2025 zu konkreten Ergebnissen führen werden; in dem Fortschrittsbericht über die SSZ-Projekte an den Rat vom 2. Juni 2021 wird jedoch darauf hingewiesen, dass es bei einigen Projekten Schwierigkeiten geben könnte, bis dahin die erwarteten Ergebnisse zu erreichen. Die Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit der SSZ wird von der erfolgreichen Umsetzung aller laufenden SSZ-Projekte und der rechtzeitigen Verwirklichung greifbarer Ergebnisse und erforderlicher Fähigkeiten abhängen.

14.

Der Rat betont daher, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten Anstrengungen unternehmen sollten, um wie geplant greifbare Ergebnisse zu erzielen, insbesondere in Bezug auf die Projekte der ersten und zweiten Runde, die sich noch in der Phase der Ideenfindung befinden, sowie in Bezug auf die Projekte, bei denen erhebliche Einschränkungen im Zusammenhang mit der detaillierteren Ausarbeitung von Zielen, Umfang und erwarteten Ergebnissen bestehen. Dies deutet darauf hin, dass bei diesen Projekten genau geprüft werden muss, wie sie fortgeführt werden sollten, bzw. in Betracht gezogen werden sollte, einige der Projekte zu bündeln oder zusammenzuführen, um ihre Wirkung und Effizienz zu steigern, Ressourcen zu sparen, vermehrt Synergien zu schaffen und unnötige Überschneidungen zu vermeiden. Wenn Projektmitglieder feststellen, dass Projekte nicht die erwarteten Ergebnisse erzielen, sollten solche Projekte entweder wiederbelebt oder eingestellt werden, um die Relevanz, Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit aller SSZ-Projekte sicherzustellen.

15.

Der Rat empfiehlt, dass der Projektkoordinator bzw. die Projektkoordinatoren das SSZ-Sekretariat und die anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten häufiger über den Stand ihrer SSZ-Projekte unterrichten, um die Transparenz und die Fähigkeit des SSZ-Sekretariats zu erhöhen, eine stärkere Rolle bei der Beratung der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu spielen. In diesem Zusammenhang sollten die Mittel für das SSZ-Sekretariat weiter erhöht werden.

16.

Der Rat fordert die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf, vorrangig einen europäischen kooperativen Ansatz in Erwägung zu ziehen, um die Mängel im Bereich der Fähigkeiten zu beseitigen, und die EDA im Einklang mit der vereinbarten Verpflichtung im Rahmen der SSZ als das europäische Forum für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten bestmöglich zu nutzen, einschließlich der Unterstützung der EDA bei der detaillierteren Ausarbeitung von SSZ-Projektvorschlägen und ihrer möglichen Unterstützung bei der Durchführung von SSZ-Projekten.

17.

Das SSZ-Sekretariat könnte von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ersucht werden, unter Berücksichtigung der Ergebnisse und Empfehlungen aus der CARD sowie der Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung, die sich aus dem Fähigkeitenentwicklungsplan ergeben, einschließlich der Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad, Ideen für potenzielle neue SSZ-Projekte vorzuschlagen, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der SSZ bislang nicht aufgegriffen wurden.

18.

Im Hinblick auf die Ermittlung und Ausarbeitung von Vorschlägen für künftige SSZ-Projekte ersucht der Rat die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Planungsinstrumente der Union und die Instrumente der EU zur Fähigkeitenentwicklung sowie die Ergebnisse und Empfehlungen aus der CARD als Orientierungshilfen verstärkt zu nutzen, um Projektvorschläge insbesondere in Bezug auf die Schwerpunktbereiche und ermittelte Möglichkeiten der Zusammenarbeit, auch im operativen Bereich, detaillierter auszuarbeiten. Der Rat hält sie an, weiterhin SSZ-Projektvorschläge vorzulegen, und insbesondere solche mit einem stärker operativen Schwerpunkt und kurzfristigen Auswirkungen auf der Grundlage bereits bestehender Fähigkeiten sowie Vorschläge, mit denen dazu beigetragen wird, die im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans und der CARD ermittelten Lücken und Bedürfnisse an strategischen Fähigkeiten abzudecken.

V.   Nächste Schritte

19.

Die Empfehlung des Rates, in der für die zweite Anfangsphase der SSZ (2021-2025) präzisere Ziele für jede der weiter gehenden Verpflichtungen festgelegt werden, sollte so schnell wie möglich angenommen werden.

20.

Im Anschluss an die Billigung der Empfehlung wird das SSZ-Sekretariat ein überarbeitetes unterstützendes Informationsdokument zu den nationalen Umsetzungsplänen vorlegen, das auf den neuen präziseren Zielen für die zweite Anfangsphase der SSZ basiert und einen Zeitrahmen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erreichung der vereinbarten Vorgaben enthalten könnte.

21.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden ersucht, ihre nationalen Umsetzungspläne zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren und ihre aktualisierten nationalen Umsetzungspläne (einschließlich unter Nutzung der digitalen Plattform der EDA) bis zum 10. März 2022 dem SSZ-Sekretariat vorzulegen. Bei der nächsten Aktualisierung sollte den nationalen Umsetzungsplänen eine Grundsatzerklärung beigefügt werden, in der die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre wichtigsten Ergebnisse skizzieren und spezifische nationale Prioritäten und Beiträge darlegen sollten.

22.

Der Rat hat darauf hingewiesen, dass das SSZ-Sekretariat, sowie die teilnehmenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit der strategischen Überprüfung der SSZ 2020 weiter an Anreizen arbeiten sollte, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu verbessern, insbesondere in Fällen, in denen die Fortschritte vom Hohen Vertreter bewertet und vom Rat als nicht ausreichend hervorgehoben wurden, d. h. bei den operativen Verpflichtungen und den Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem europäischen kooperativen Ansatz. Regelmäßige politische Gespräche auf hoher Ebene zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und dem Hohen Vertreter sollten weiterhin für politische Dynamik und eine stärkere politische Eigenverantwortung sorgen.

23.

Den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird nahegelegt, weiterhin bilaterale Dialoge mit dem SSZ-Sekretariat zu führen, die darauf abzielen, eine positive Entwicklung in Bezug auf die Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen zu erreichen, beizubehalten oder noch weiter zu verbessern. Das SSZ-Sekretariat sollte individuell auf jeden teilnehmenden Mitgliedstaat zugeschnittene Empfehlungen aussprechen, die während dieser Dialoge erörtert werden. In dieser Hinsicht sollte das SSZ-Sekretariat weiter ausgebaut werden.

24.

Der Rat weist darauf hin, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten – unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Strategischen Kompasses im Rahmen der vor Ende der zweiten Anfangsphase der SSZ im Jahr 2025 durchzuführenden strategischen Überprüfung der SSZ und wie in der SSZ-Mitteilung dargelegt, in der auch auf den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten hingewiesen wird – die Erfüllung aller Verpflichtungen im Rahmen der SSZ bewerten sowie über neue Verpflichtungen beraten und entschließen werden, damit eine neue Phase auf dem Weg zur europäischen Integration in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung eingeleitet werden kann.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(2)  ABl. C 88 vom 8.3.2018, S. 1.

(3)  ABl. C 374 vom 16.10.2018, S. 1.

(4)  ABl. C 463 vom 16.11.2021, S. 1.

(5)  Diese Streitkräfte können von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der EU, für nationale Bedürfnisse als auch in anderen Zusammenhängen, wie zB den Vereinten Nationen oder der NATO, verwendet werden.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 464/15


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10460 — DMK / NIESKY / UELZENA / MILCHTROCKNUNG SÜDHANNOVER)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 464/03)

Am 4. November 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10460 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 464/16


Euro-Wechselkurs (1)

16. November 2021

(2021/C 464/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1368

JPY

Japanischer Yen

129,89

DKK

Dänische Krone

7,4367

GBP

Pfund Sterling

0,84533

SEK

Schwedische Krone

10,0293

CHF

Schweizer Franken

1,0528

ISK

Isländische Krone

150,40

NOK

Norwegische Krone

9,8863

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,227

HUF

Ungarischer Forint

366,35

PLN

Polnischer Zloty

4,6545

RON

Rumänischer Leu

4,9493

TRY

Türkische Lira

11,6020

AUD

Australischer Dollar

1,5490

CAD

Kanadischer Dollar

1,4248

HKD

Hongkong-Dollar

8,8544

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6186

SGD

Singapur-Dollar

1,5393

KRW

Südkoreanischer Won

1 343,00

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,3177

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2627

HRK

Kroatische Kuna

7,5099

IDR

Indonesische Rupiah

16 182,27

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7359

PHP

Philippinischer Peso

57,225

RUB

Russischer Rubel

83,1933

THB

Thailändischer Baht

37,153

BRL

Brasilianischer Real

6,1838

MXN

Mexikanischer Peso

23,4423

INR

Indische Rupie

84,5404


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 464/17


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2022 – EAC/A10/2021

Europäisches Solidaritätskorps

(2021/C 464/05)

1.   Einleitung und Ziele

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps sowie auf das Jahresarbeitsprogramm 2022 für das Europäische Solidaritätskorps (C(2021)7860). Das Programm für das Europäische Solidaritätskorps erstreckt sich auf den Zeitraum 2021–2027. Das allgemeine Ziel und die besonderen Ziele des Programms für das Europäische Solidaritätskorps sind in Artikel 3 der Verordnung beschrieben.

2.   Maßnahmen

Diese Aufforderung betrifft folgende Maßnahmen des Programms für das Europäische Solidaritätskorps:

Freiwilligenprojekte

Freiwilligenteams in prioritären Gebieten

Solidaritätsprojekte

Qualitätssiegel für solidarische Freiwilligentätigkeiten

Qualitätssiegel für Freiwilligentätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe

Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

3.   Förderfähigkeit

Finanzmittel im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kann jede öffentliche oder private, gemeinnützige oder gewinnorientierte, lokal, regional, national oder international tätige Organisation beantragen. Finanzierungen für Solidaritätsprojekte können außerdem von Gruppen junger Menschen beantragt werden, die sich beim Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert haben.

Die folgenden Länder (1) können in vollem Umfang an allen Maßnahmen des Programms für das Europäische Solidaritätskorps teilnehmen:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die überseeischen Länder und Gebiete,

die mit dem Programm assoziierten Drittländer:

die EFTA-/EWR-Länder: Island und Liechtenstein,

die EU-Kandidatenländer (2): die Republik Türkei und die Republik Nordmazedonien

Bestimmte Maßnahmen des Programms stehen zudem Organisationen offen, die in nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern rechtmäßig niedergelassen sind.

Nähere Angaben zu den Teilnahmemodalitäten sind dem Leitfaden 2022 zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen.

4.   Budget und Projektlaufzeit

Das für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtbudget beträgt voraussichtlich 138 800 000 EUR.

Das für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtbudget und seine Aufteilung sind vorläufig und unterliegen der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2022 für das Europäische Solidaritätskorps und können durch eine Änderung der Jahresarbeitsprogramme für das Europäische Solidaritätskorps geändert werden. Interessierte Antragsteller sollten regelmäßig die Jahresarbeitsprogramme für das Europäische Solidaritätskorps und mögliche Änderungen unter https://europa.eu/youth/solidarity/organisations/reference-documents-resources konsultieren.

Die Höhe der gewährten Finanzhilfen und die Laufzeit der Projekte variieren; maßgeblich sind Faktoren wie die Art des Projekts und die Art der förderfähigen Antragsteller.

5.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Die nachstehend genannten Fristen für die Einreichung von Anträgen enden um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.

Freiwilligenprojekte

23. Februar 2022

(fakultative Runde)

4. Oktober 2022

Solidaritätsprojekte

23. Februar 2022

(fakultative Runde)

4. Mai 2022

4. Oktober 2022

Die nachstehend genannten Fristen für die Einreichung von Anträgen enden um 17.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.

Freiwilligenteams in prioritären Gebieten

6. April 2022

Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

3. Mai 2022

Anträge auf Zuerkennung der Qualitätssiegel können jederzeit eingereicht werden.

Nähere Informationen zur Einreichung der Anträge sind dem Leitfaden zum Europäischen Solidaritätskorps 2022 zu entnehmen.

6.   Ausführliche Informationen

Die genauen Bestimmungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Prioritäten, sind dem Leitfaden 2022 zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen, abrufbar unter: https://europa.eu/youth/solidarity/organisations/calls-for-proposals

Der Leitfaden 2022 zum Europäischen Solidaritätskorps ist fester Bestandteil dieser Aufforderung, und die darin enthaltenen Teilnahme- und Finanzierungsbestimmungen sind uneingeschränkt auf diese Aufforderung anwendbar.


(1)  Juristische und natürliche Personen mit rechtmäßigem Sitz bzw. Wohnsitz in diesen Ländern.

(2)  Vorbehaltlich der Unterzeichnung der bilateralen Assoziierungsabkommen.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 464/19


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko

(2021/C 464/06)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 4. Oktober 2021 vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte Kraftfahrzeugräder aus Aluminium im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt.

Eine öffentlich zugängliche Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu untersuchende Ware

Gegenstand dieser Untersuchung sind Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör und Bereifung (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

Interessierte Parteien, die Informationen zur Warendefinition übermitteln möchten, müssen dies binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (3) tun.

3.   Dumpingbehauptung

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in Marokko (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 eingereiht wird (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050). Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben. Der Gegenstand dieser Untersuchung unterliegt der Definition der zu untersuchenden Ware in Abschnitt 2.

Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in dem betroffenen Land stützt sich die dieses Land betreffende Dumpingbehauptung auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne) mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu untersuchende Ware bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Gesamteinfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil erheblich gestiegen sind, was auf einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg hindeutet.

Außerdem würden die Waren angeblich zu Preisen in die Union eingeführt, die sich unter anderem bereits negativ auf die Höhe der Verkaufspreise, die verkauften Mengen, den Marktanteil und den Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt hätten.

Ferner legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass Marokko über genügend freie Kapazität verfüge, was zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren führen dürfte.

Darüber hinaus führte der Antragsteller an, dass die gedumpten Einfuhren aufgrund der bereits an Marokko verlorenen Bestellungen, die sich 2021 und in den darauf folgenden Jahren zunehmend auf die wirtschaftlichen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union auswirken würden, weiter erheblich ansteigen dürften.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde oder eine Schädigung droht.

Sollte sich dies bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

Die Kommission weist die Parteien außerdem auf die veröffentlichte Bekanntmachung (4) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen hin, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahme zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (5) der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land sind gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.3.1.1   Verfahren für zu untersuchende ausführende Hersteller im betroffenen Land

a)   Stichprobenverfahren

Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihrem/-n Unternehmen vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi (im Folgenden „TRON“) unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/AD686_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.8.

Die Kommission hat ferner mit den Behörden des betroffenen Landes Kontakt aufgenommen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt; zum selben Zweck kontaktiert sie möglicherweise auch die ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller.

Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Stichprobenbildung eingehen.

Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2563.

Der Fragebogen wird auch allen der Kommission bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes zur Verfügung gestellt.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten ausführende Hersteller, die ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Abschnitts 5.3.1.1 Buchstabe b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird. (6)

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller beantragen, dass die Kommission für sie eine unternehmensspezifische Dumpingspanne (im Folgenden „individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, den Fragebogen binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2563) zur Verfügung. Die Kommission wird prüfen, ob nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann.

Allerdings sollten sich nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne für sie zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

5.3.2   Untersuchung der unabhängigen Einführer (7) (8)

Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von diesem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die im Anhang erbetenen Angaben zu ihrem bzw. ihren Unternehmen vorzulegen.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien ihre Entscheidung bezüglich der Einführerstichprobe mit. Die Kommission nimmt ferner einen Vermerk zur Stichprobenauswahl in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2563) zur Verfügung.

5.4.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2563) zur Verfügung.

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine verursachte Schädigung festgestellt werden, so ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen dazu zu übermitteln, ob die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Die Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragenbogen für Verwender der zu untersuchenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2563) zur Verfügung. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3, 5.4 und 5.5 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Webseite. (9)

5.7.    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.

Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Für die Anhörungen gilt folgender Zeitrahmen:

Anhörungen, die vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen stattfinden sollen, sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragt werden. Die Anhörung findet in der Regel binnen 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung statt.

Nach dem Stadium der vorläufigen Feststellungen sollten Anträge binnen 5 Tagen nach dem Datum der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder des Informationspapiers gestellt werden. Die Anhörung findet in der Regel binnen 15 Tagen nach der Mitteilung bezüglich des Unterrichtungsdokuments oder dem Datum des Informationspapiers statt.

Im Stadium der endgültigen Feststellungen sollten Anträge binnen 3 Tagen nach dem Datum der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gestellt werden. Die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung statt. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Anträge unmittelbar nach Erhalt dieses weiteren Unterrichtungsdokuments gestellt werden. Die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung statt.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.8.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) (10) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der GD Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi und per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: TRADE-AD686-ARW-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-AD686-ARW-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, in jedem Fall jedoch spätestens 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung erteilt die Kommission 4 Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen Auskünfte über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Den interessierten Parteien werden 3 Arbeitstage eingeräumt, um schriftlich zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

Falls die Kommission beabsichtigt, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien mittels eines Informationspapiers 4 Wochen vor Ablauf der Frist nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden den interessierten Parteien 15 Tage eingeräumt, um schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier Stellung zu nehmen, und 10 Tage, um schriftlich zu den endgültigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls wird in weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen die Frist angegeben, in der interessierte Parteien schriftlich dazu Stellung nehmen können.

7.   Einreichung von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in den Abschnitten 5 und 6 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Bei der Vorlage sonstiger, nicht unter diese Abschnitte fallender Informationen sollte folgender Zeitrahmen eingehalten werden:

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Informationen für das Stadium der vorläufigen Feststellungen binnen 70 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten interessierte Parteien nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier im Stadium der vorläufigen Feststellungen keine neuen Sachinformationen vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist können interessierte Parteien nur dann neue Sachinformationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass diese neuen Sachinformationen erforderlich sind, um Tatsachenbehauptungen anderer interessierter Parteien zu widerlegen, und wenn diese neuen Sachinformationen außerdem innerhalb der für den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden können.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beziehungsweise nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Diese Stellungnahmen sollten innerhalb des folgenden Zeitrahmens abgegeben werden:

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen vorgelegt wurden, spätestens am 75. Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgegeben werden.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder das Informationspapier hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 7 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier abgegeben werden.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die endgültige Unterrichtung hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 3 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu der endgültigen Unterrichtung abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes gewährt.

In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt.

In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sollte die interessierte Partei unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Interessierte Parteien werden gebeten, die in Abschnitt 5.7 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen auch in Bezug auf Interventionen der Anhörungsbeauftragten, einschließlich Anhörungen, einzuhalten. Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe für Anträge auf ihre Intervention, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

12.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Der allgemeine Begriff „Schädigung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

(3)  Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind als Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verstehen.

(4)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(5)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(6)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe des Artikels 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(7)  Dieser Abschnitt betrifft nur Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(8)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können innerhalb dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(9)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch unter: +32 22979797 an den Trade Service Desk.

(10)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER KRAFTFAHRZEUGRÄDER AUS ALUMINIUM MIT URSPRUNG IN MAROKKO

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefon

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Geben Sie für den Untersuchungszeitraum bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und – für die zu untersuchende Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung – den Wert der Einfuhren in die Union und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Marokko in EUR sowie die entsprechende Menge in Stückzahl und Tonnen.

 

Menge in Stück

Menge in Tonnen

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

 

Einfuhren der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in Marokko in die Union

 

 

 

Einfuhren der zu untersuchenden Ware (jeglichen Ursprungs) in die Union

 

 

 

Weiterverkäufe der zu untersuchenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Marokko

 

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu untersuchenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu untersuchenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 464/30


Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

(2021/C 464/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

WICHTIGSTE SPEZIFIKATIONEN DER TECHNISCHEN UNTERLAGE

„HOMOKHÁTI ŐSZIBARACK PÁLINKA“

EU-Nr.: PGI-HU-02471 – 25. Mai 2018

1.   Name

„Homokháti őszibarack pálinka“

2.   Kategorie der Spirituose

Obstbrand (Kategorie 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008)

3.   Beschreibung der Spirituose

3.1.   Physikalische, chemische und/oder sensorische Eigenschaften

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Blausäuregehalt

höchstens 5 g/hl r. A.

Gesamtgehalt an flüchtigen Bestandteilen

mindestens 250 g/hl r. A.

Kupfergehalt

höchstens 7 mg/kg des Fertigerzeugnisses

Sensorische Eigenschaften

Farbe: klar, farblos.

Aroma: ein feines, diskretes Aroma, das an die Fruchtigkeit reifer Pfirsiche erinnert, mit subtilen aromatischen Zitrusnoten, manchmal mit einem leichten Aroma von Marzipan.

Geschmack: frische Zitrusnoten, mit einer ausgeprägten, mittelkräftigen und robusten Struktur, begleitet von einem Geschmack nach reifem Pfirsich und dezenter Säure sowie einem langen, weichen und ausgeprägten Abgang.

3.2.   Besondere Merkmale (im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie)

„Homokháti őszibarack pálinka“ verdankt seinen charakteristischen Duft und Geschmack den in der Region Homokhátság angebauten Pfirsichen: Das zart duftende und zitrusartige Aroma der Spirituose erinnert an die Fruchtigkeit reifer Pfirsiche. Zitrusnoten zeigen sich auch im Geschmack, der dezent süß und weich im Abgang ist.

4.   Geografisches Gebiet

„Homokháti őszibarack pálinka“ wird innerhalb der Verwaltungsgrenzen der folgenden Gemeinden hergestellt: Mórahalom, Ásotthalom, Domaszék, Zákányszék, Ruzsa, Öttömös, Pusztamérges, Üllés, Bordány, Forráskút, Zsombó, Szatymaz, Kelebia und Balotaszállás.

„Homokháti őszibarack pálinka“ darf nur in gewerblichen Pálinka-Brennereien in diesem geografischen Gebiet eingemaischt, vergoren, destilliert und gelagert werden.

5.   Verfahren zur Gewinnung der Spirituose

Die wichtigsten Schritte bei der Herstellung von Pálinka sind:

a)

Auswahl und Annahme der Früchte

b)

Einmaischen und Gärung

c)

Destillation

d)

Ruhezeit

e)

Herstellung und Behandlung des Pálinka

a)   Auswahl und Annahme der Früchte

Grundbestandteil des Pálinka sind voll ausgereifte Früchte von guter oder hervorragender Qualität, die im geografischen Gebiet angebaut werden. Die Annahme der Früchte erfolgt nach Gewicht.

Bei der Annahme erfolgt eine Qualitätskontrolle auf Basis einer sensorischen Bewertung anhand von Stichproben (Reifegrad (reif bis überreif), gesund, sauber, frei von Fremdstoffen wie Erde, Blättern, Zweigen, Steinen, Metall oder anderen Stoffen sowie von Schimmel oder Fäulnis).

b)   Einmaischen und Gärung

Der Fruchtstein wird mit einem Entsteiner entfernt.

Während der Gärung ist es wichtig, die Temperatur genau einzustellen (16-23 °C), den optimalen pH-Wert zu erreichen (2,8-3,2) und den Zucker- und Alkoholgehalt zu kontrollieren.

Der Zuckergehalt muss am Ende der Gärung auf unter 5 °Brix gesenkt werden.

Der Pálinka darf während des Herstellungsprozesses nicht gesüßt werden, auch nicht zur Abrundung des endgültigen Geschmacks.

c)   Destillation

„Homokháti őszibarack pálinka“ kann in einem zweistufigen Destillationsverfahren mit einer traditionellen Destillationsblase hergestellt werden, wodurch die richtige Qualität gewährleistet wird. Bei der Blasendestillation handelt es sich um eine doppelte fraktionierte Destillation, bei der eine Brennblase mit einem maximalen Fassungsvermögen von 1 000 Litern verwendet wird.

d)   Ruhezeit

„Homokháti őszibarack pálinka“ muss ruhen, bis er gut ausgewogen ist.

Wenn die Außentemperatur über 25 °C liegt, muss die Luft des Lagerraums mindestens einmal pro Woche mit einer Klimaanlage gekühlt oder mit Wasserspray befeuchtet werden.

e)   Herstellung und Behandlung des Pálinka

Entsprechend den sehr strengen Vorschriften an abgefüllte Erzeugnisse (± 0,3 % vol) muss der Alkoholgehalt des Pálinka nach der Ruhezeit durch Zugabe von Trinkwasser guter Qualität auf Trinkstärke herabgesetzt werden. Das Wasser kann destilliert, entmineralisiert, durch Permeation gereinigt oder enthärtet sein.

Nach der Ruhezeit kann der Pálinka gekühlt und gefiltert werden. Bei Bedarf kann auch eine weitere Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen erfolgen, um das Produkt zu verfeinern und Schwermetalle zu entfernen. Anschließend kann der Pálinka abgefüllt werden.

Ist der entsprechende Alkoholgehalt erreicht, kann der Pálinka in gewaschene Flaschen abgefüllt und mit versiegelten Aluminium-Schraubverschlüssen, Schraubkappen oder Korken verschlossen werden, die den Kriterien für Lebensmittelverpackungen entsprechen. Die Flaschen können aus Glas oder Keramik bestehen.

6.   Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung

6.1.   Angaben zu dem geografischen Gebiet oder Ursprung, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Die für den Zusammenhang relevanten Angaben zum geografischen Gebiet oder Ursprung basieren auf den folgenden vier Faktoren:

a)

das Land und die einzigartige Bodenstruktur des Gebiets Homokhátság

b)

das besondere Mikroklima des Gebiets Homokhátság

c)

die im Gebiet Homokhátság angebauten Pfirsichsorten

d)

menschliche Einflüsse

a)   Das Land und die einzigartige Bodenstruktur des Gebiets Homokhátság

Das betreffende geografische Gebiet besteht aus den nicht tschernosemischen Böden des Sandrückens (Homokhátság) der Südlichen Großen Tiefebene, die im Tiefland zwischen Donau und Theiß südwestlich der Stadt Szeged im Komitat Csongrád liegen.

Der Sandboden in der Region Homokhátság eignet sich besonders gut für den Garten- und Obstbau, da er sich durch eine gute Entwässerung auszeichnet und sich schnell erwärmt. Die sandigen Humusböden bestehen hauptsächlich aus Quarzkristallen. Die Sandböden weisen meist einen geringen Kolloidgehalt (max. 5 %) auf, was für eine schnelle Entwässerung sorgt. Außerdem sind sie reich an Glimmer, der die Pflanzen mit Nährstoffen versorgt (Kalium, Bor, Eisen, Zink).

b)   Das besondere Mikroklima des Gebiets Homokhátság

Das Klima in der Region Homokhátság ist extrem kontinental, mit ausgesprochen heißen, trockenen und wasserarmen Sommern. Während der Reifezeit kommt es im Laufe des Tages zu starken Temperaturschwankungen. In dieser Region gibt es die meisten Sonnenstunden des Landes (über 2 600 Stunden).

c)   Die im Gebiet Homokhátság angebauten Pfirsichsorten

Für die Herstellung von „Homokháti őszibarack pálinka“ müssen Pfirsiche bestimmter Sorten verwendet werden, die aus dem in Punkt 4 festgelegten geografischen Gebiet stammen. Alle diese Sorten lassen sich auf den wilden Pfirsich zurückführen, wobei auf den ausgepflanzten Sämling, der aus dem Samen des wilden Pfirsichs gezogen wurde, Edelreiser aufgepfropft werden. Dank der Kombination dieser Sorten spiegeln sich die einzigartigen Geschmacksaromen der in der Region Homokhátság angebauten Pfirsiche in den sensorischen Eigenschaften des aus diesen Pfirsichen hergestellten Pálinka wider – wie z. B. eine zitrusartige Frische, eine feine Süße und ein weicher Abgang.

d)   Menschliche Einflüsse

„Homokháti őszibarack pálinka“ wird im geografischen Gebiet traditionell durch Blasendestillation hergestellt. Das Wissen über das traditionelle Herstellungsverfahren wird von Generation zu Generation weitergegeben. Die Blasendestillation ist ein traditionelles Verfahren, bei dem die Geschmacks- und Aromanoten auf charakteristische Art im Pálinka zur Geltung kommen. Da die Destillation zu den wichtigsten Faktoren bei der Herstellung von Pfirsich-Pálinka zählt, ist es der Erfahrung der Menschen zu verdanken, dass im Fertigerzeugnis – „Homokháti őszibarack pálinka“ – die einzigartigen Aromaeigenschaften der im geografischen Gebiet angebauten Pfirsiche erhalten bleiben. Die Zubereitung von Pálinka erfordert besonderes Fachwissen, vor allem, weil Pálinka nur selten aus Pfirsichen hergestellt wird.

6.2.   Bestimmte Eigenschaften der Spirituose, die dem geografischen Gebiet zuzuschreiben sind

Der Zusammenhang zwischen „Homokháti őszibarack pálinka“ und dem geografischen Gebiet beruht auf der Qualität des Erzeugnisses.

Durch die hohe Anzahl an Sonnenstunden können die Pfirsiche voll ausreifen, und dank der großen Temperaturschwankungen im Tagesverlauf sind sie süß und saftig. Aufgrund des sandigen, glimmerhaltigen Bodens sind die Pfirsiche hell und zitrusfrisch; gleichzeitig sorgt der an Spurenelementen reiche Glimmer für einen hohen Trockensubstanzgehalt der Pfirsiche. Aufgrund dieser Faktoren sind die im Gebiet Homokhátság angebauten Pfirsiche gehaltvoll, mit einem reichen Geschmack und Aroma und einem weichen Abgang.

Durch die Blasendestillation kommen in der Regel die Aromen von reifen Pfirsichen im „Homokháti őszibarack pálinka“ zur Geltung: Der Pálinka zeichnet sich durch einen kräftigen, ausgeprägten, leicht säuerlichen Geschmack aus, jedoch mit einem zart duftenden, dezenten Aroma.

Dank der reichen Aromanoten der aus dem Gebiet Homokhátság stammenden Pfirsiche und des angewandten Destillationsverfahrens hat „Homokháti őszibarack pálinka“ einen hohen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen und einen charakteristischen, mittelkräftigen Geschmack. Die reichen Aromanoten verleihen dem Pálinka einen langen, weichen Abgang.

7.   EU- oder nationale/regionale Rechtsvorschriften

Gesetz XI von 1997 über den Schutz von Marken und geografischen Angaben

Gesetz LXXIII von 2008 über Pálinka, Weintrester-Pálinka und den Nationalen Pálinka-Rat

Regierungsverordnung Nr. 158/2009 vom 30. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz der geografischen Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sowie zur Kontrolle der Erzeugnisse

Regierungsverordnung Nr. 22/2012 vom 29. Februar 2012 über das Nationale Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

8.   Antragsteller

Name: Kerekes Pálinka – Einzelunternehmer Pál Kerekes

Anschrift: Szegfű János u. 5-7, 6787 Zákányszék, Ungarn

E-Mail-Adresse: kerekespal@vipmail.hu, lkerekes01@gmail.com

Tel. +36 70 575 6684, +36 30 409 1041

9.   Ergänzung zur geografischen Angabe

-

10.   Besondere Kennzeichnungsvorschriften

Zusätzlich zu den in den Rechtsvorschriften festgelegten Elementen gilt Folgendes:

„földrajzi árujelző“ [geografische Angabe] (separat vom Namen)


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.