ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 438

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
28. Oktober 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 438/01

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Rechnungshof – Jahresrechnung des Europäischen Entwicklungsfonds 2020

1

2021/C 438/02

Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes zum achten, neunten, zehnten und elften EEF — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

163


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOF

Jahresrechnung des Europäischen Entwicklungsfonds 2020

(2021/C 438/01)

INHALT

BESCHEINIGUNG DER JAHRESRECHNUNG 2
HAUSHALTSVOLLZUG UND RECHNUNGSFÜHRUNG FÜR DIE MITTEL DES EEF 3
VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL 7
JAHRESABSCHLUSS DES EEF 9
JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS 46
JAHRESABSCHLUSS DES EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 2020 47
JAHRESABSCHLUSS DES EU-TREUHANDFONDS AFRIKA 2020 54
KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS 61
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZTECHNISCHE DURCHFÜHRUNG DES EEF 66
JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT — VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK VERWALTETE MITTEL 93

BESCHEINIGUNG DER JAHRESRECHNUNG

Die Jahresrechnung des Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2020 wurde im Einklang mit Titel X der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und den in den Erläuterungen zum Jahresabschluss dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt.

Ich erkenne meine Verantwortung für die Erstellung und Darstellung der Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds nach Artikel 18 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds an.

Sämtliche Informationen, die für die Erstellung der Jahresrechnung, welche die Forderungen und Verbindlichkeiten des Europäischen Entwicklungsfonds und den Haushaltsvollzug aufzeigen, erforderlich sind, habe ich von dem Anweisungsbefugten und der EIB erhalten; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von diesen bestätigt.

Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung der Jahresrechnung für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr erlangt habe, dass die Jahresrechnung ein in sämtlichen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Europäischen Entwicklungsfonds vermittelt.

Rosa ALDEA BUSQUETS

Rechnungsführerin

22. Juni 2021

HAUSHALTSVOLLZUG UND RECHNUNGSFÜHRUNG FÜR DIE MITTEL DES EEF

1.   HINTERGRUND

Die Europäische Union (im Folgenden „EU“) unterhält Kooperationsbeziehungen mit einer großen Zahl von Entwicklungsländern. Dabei verfolgt sie vor allem das Ziel, durch die Leistung von Entwicklungshilfe und technischer Hilfe für die Empfängerländer deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern, wobei vorrangig der Abbau und auf lange Sicht die Ausrottung der Armut angestrebt wird. Zu diesem Zweck entwickelt die EU gemeinsam mit den Partnerländern Kooperationsstrategien und mobilisiert die finanziellen Mittel, die zu deren praktischer Umsetzung benötigt werden. Die für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Mittel stammen aus drei Quellen:

dem EU-Haushalt,

dem Europäischen Entwicklungsfonds,

der Europäischen Investitionsbank.

Der Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) ist das wichtigste Werkzeug zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP-Staaten“) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden „ÜLG“).

Der EEF wird nicht aus dem EU-Haushalt finanziert. Er wurde durch ein Internes Abkommen zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, die Mitglieder im Rat sind, errichtet und wird von einem besonderen Ausschuss verwaltet. Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) ist für die finanztechnische Umsetzung der mit EEF-Mitteln durchgeführten Vorhaben verantwortlich. Die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) verwaltet die Investitionsfazilität.

Auch im Zeitraum 2014-2020 wird die geografisch ausgerichtete Hilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG überwiegend aus dem EEF finanziert werden. Ein EEF wird gewöhnlich für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren eingerichtet und unterliegt einer eigenen Finanzregelung, die die Erstellung von Jahresabschlüssen für jeden einzelnen EEF vorsieht. Dementsprechend werden für jeden EEF bezüglich des von der Kommission verwalteten Teils eigene Jahresabschlüsse erstellt. Um eine Gesamtübersicht über die finanziellen Mittel, für die die Kommission verantwortlich ist, zu erhalten, werden diese Jahresabschlüsse darüber hinaus in aggregierter Form vorgelegt.

Das Interne Abkommen zur Errichtung des 11. EEF wurde von den mitwirkenden Mitgliedstaaten im Rat im Juni 2013 (1) unterzeichnet. Das Abkommen trat am 1. März 2015 in Kraft.

2018 nahm der Rat die auf den 11. EEF anzuwendende Finanzregelung (2) an. Sie hebt die vorherige Regelung auf und gilt für Vorhaben, die im Rahmen früherer EEF finanziert werden, lässt aber bestehende rechtliche Verpflichtungen unberührt. Diese Verordnung findet auf die Investitionsfazilität vorangegangener EEF keine Anwendung.

Die Investitionsfazilität wurde im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens errichtet; sie wird von der EIB verwaltet und dient der Förderung der Entwicklung des Privatsektors in den AKP-Staaten, indem im Wesentlichen — aber nicht ausschließlich — private Investitionen finanziert werden. Die Fazilität ist in der Weise als erneuerbarer Fonds konzipiert, dass Kreditrückzahlungen in andere Vorhaben investiert werden können und somit eine sich selbst erneuernde, finanziell unabhängige Fazilität entsteht. Da die Investitionsfazilität nicht von der Kommission verwaltet wird, wird sie im ersten Teil der Jahresrechnungen — d. h. dem Jahresabschluss des EEF und der zugehörigen Übersicht über die finanztechnische Durchführung — nicht konsolidiert. Die Jahresabschlüsse der Investitionsfazilität sind als separater Teil in den Jahresrechnungen (Teil II) enthalten, um ein Gesamtbild der Entwicklungshilfe aus dem EEF zu geben.

2.   WIE WIRD DER EEF FINANZIERT?

Auf der Sitzung des Rates vom 2. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (3) verabschiedet. In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, dass die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten nicht in den EU-Haushalt aufgenommen, sondern weiterhin durch die bestehenden zwischenstaatlichen EEF finanziert werden würde.

Der EU-Haushalt ist ein Jahreshaushalt und nach dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit werden Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich für jeweils ein Jahr geplant und bewilligt. Im Gegensatz zum EU-Haushalt handelt es sich beim EEF um einen auf mehrjähriger Basis arbeitenden Fonds zur Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit für einen Zeitraum von üblicherweise fünf Jahren. Da die Mittel auf mehrjähriger Basis zugewiesen werden, stehen sie über die gesamte Laufzeit des EEF zur Verfügung. Dieser mehrjährige Ansatz wird in der Haushaltsberichterstattung hervorgehoben; dort wird der Haushaltsvollzug der EEF den Gesamtmitteln gegenübergestellt.

Bei den EEF-Mitteln handelt es sich um „Ad-hoc“-Beiträge der EU-Mitgliedstaaten. Etwa alle fünf Jahre treten Vertreter der Mitgliedstaaten auf zwischenstaatlicher Ebene zusammen, um eine Entscheidung über den Gesamtbetrag zu treffen, der dem Fonds zugewiesen werden soll, und dessen Durchführung zu beaufsichtigen. Die Kommission verwaltet den Fonds anschließend im Einklang mit der Unionspolitik für die Entwicklungszusammenarbeit. Da die Mitgliedstaaten parallel zur EU-Strategie ihre eigenen Entwicklungshilfestrategien haben, müssen sie ihre Strategien mit der EU koordinieren, um sicherzustellen, dass diese einander ergänzen.

Zusätzlich zu den oben angeführten Beiträgen können die Mitgliedstaaten auch Kofinanzierungsvereinbarungen abschließen oder freiwillige Finanzbeiträge an den EEF leisten.

3.   EEF-TÄTIGKEITEN NACH DEM 31. DEZEMBER 2020

Der 11. EEF hat mit Inkrafttreten der Verfallsklausel am 31. Dezember 2020 seine letzte Phase erreicht. Mit dieser Klausel wird ein Stichtag für Mittelbindungen im Rahmen des 11. EEF festgelegt. Ab 2021 können im Rahmen des 11. EEF keine weiteren Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet werden. Die Einzelverträge im Zusammenhang mit den bestehenden Finanzierungsvereinbarungen werden jedoch noch bis zum 31. Dezember 2023 unterzeichnet.

Um die Kontinuität der Entwicklungsprogramme zu gewährleisten, werden die EEF-Programme ab 2021 in den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU aufgenommen. Das bedeutet, dass, während die EEF-Programme bislang durch die freiwilligen Beiträge der EU-Mitgliedstaaten finanziert wurden, die Entwicklungsprogramme ab 2021 aus dem EU-Haushalt finanziert werden. Das impliziert auch, dass die Finanzierung von Entwicklungsprogrammen der Genehmigung durch das Europäische Parlament unterliegt und dass die Transaktionen in gleicher Weise wie andere Finanzierungsprogramme der EU mit den EU-Finanzvorschriften in Einklang stehen müssen.

4.   AUSTRITT DES VEREINIGTES KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION

Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Februar 2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr. Nach dem Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) zwischen den beiden Parteien hat sich das Vereinigte Königreich dazu verpflichtet, alle seine Verpflichtungen aus dem laufenden MFR sowie aus früheren Finanziellen Vorausschauen unter denselben Bedingungen zu zahlen, als wäre es noch ein Mitgliedstaat. Die weitere Beteiligung des Vereinigten Königreichs am EEF wird in Kapitel 5 von Teil Fünf des Austrittsabkommens behandelt.

Nach Artikel 152 des Austrittsabkommens bleibt das Vereinigte Königreich bis zum Abschluss des 11. EEF und aller nicht abgeschlossenen vorangegangen EEF Vertragspartei des EEF und übernimmt diesbezüglich die gleichen Verpflichtungen wie die Mitgliedstaaten. Begünstigte im Vereinigten Königreich können weiterhin unter denselben Bedingungen wie zuvor an Projekten im Rahmen des 11. EEF und früherer EEF teilnehmen. Das Vereinigte Königreich kann als Beobachter ohne Stimmrecht am EEF-Ausschuss sowie am Ausschuss für die Investitionsfazilität teilnehmen (Artikel 152 Absatz 2 des Austrittsabkommens). Der Anteil des Vereinigten Königreichs an der Investitionsfazilität des EEF wird dem Vereinigten Königreich bei Fälligkeit der Investition ausgezahlt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Kapitalanteil des Vereinigten Königreichs nicht über die Geltungsdauer der Mittelbindung für den 11. EEF hinaus gebunden oder auf nachfolgende Zeiträume übertragen (Artikel 152 Absatz 4 des Austrittsabkommens).

Wenn die Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder die Mittel aus vorangegangenen EEF nicht gebunden wurden oder zum Tag des Inkrafttretens des Abkommens freigegeben worden sind, werden die Anteile des Vereinigten Königreichs an diesen Mitteln nicht wiederverwendet. Dasselbe gilt für den Anteil des Vereinigten Königreichs an nicht gebundenen Mitteln oder Mitteln, die im Rahmen des 11. EEF nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden (Artikel 153).

Die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Bürgschaften im Rahmen aller EEF bestehen weiter. Zugleich hat das Vereinigte Königreich Anspruch auf seinen Anteil aller im Rahmen der Bürgschaften der Mitgliedstaaten eingezogenen Beträge und den Saldo seines Tagesgeldkontos, das es als Mitgliedstaat hält, wobei dieser Anteil im Verhältnis zu seiner jeweiligen Beteiligung an den einzelnen Bürgschaften steht (Artikel 154).

Zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser vorläufigen Jahresrechnung und auf der Grundlage des abgeschlossenen und geltenden Austrittsabkommens sind in der Jahresrechnung des EEF keine finanziellen Auswirkungen zu melden.

5.   JAHRESBERICHTERSTATTUNG

5.1.   JAHRESRECHNUNGEN

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Finanzregelung des EEF wird der Jahresabschluss des EEF periodengerecht nach Rechnungslegungsvorschriften erstellt, die den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards — IPSAS) folgen. Die vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungsführungsvorschriften werden von allen Organen und Einrichtungen der EU angewandt, um zur Harmonisierung des Verfahrens für die Erstellung der Jahresabschlüsse eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über Rechnungsführung, Bewertung und Rechnungslegung zu gewährleisten. Diese Rechnungslegungsvorschriften der EU gelten auch für den EEF, wobei die besondere Art seiner Tätigkeiten berücksichtigt wird.

Mit der Erstellung der Jahresrechnung des EEF wird der Rechnungsführer der Kommission betraut, bei dem es sich gleichzeitig um den Rechnungsführer des EEF handelt. Der Rechnungsführer stellt sicher, dass die Jahresrechnung des EEF ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des EEF vermittelt.

Die EEF-Jahresrechnung ist wie folgt gegliedert:

Teil I: Von der Kommission verwaltete Mittel

 

i)

Jahresabschluss und Erläuterungen des EEF

ii)

Jahresabschlüsse der im EEF konsolidierten EU-Treuhandfonds

iii)

Konsolidierte Jahresabschlüsse des EEF und der EU-Treuhandfonds

iv)

Übersicht über die finanztechnische Durchführung des EEF

Teil II: Jährlicher Durchführungsbericht — von der EIB verwaltete Mittel

 

i)

Jahresabschluss der Investitionsfazilität

Der Teil „Jahresabschlüsse der im EEF konsolidierten EU-Treuhandfonds“ enthält die Jahresabschlüsse der folgenden beiden, im Rahmen des EEF geschaffenen Treuhandfonds: des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ (siehe den Abschnitt „Jahresabschluss des EU-Treuhandfonds Bêkou“) und des EU-Treuhandfonds für Afrika (siehe den Abschnitt „Jahresabschluss des EU-Treuhandfonds für Afrika“). Die Verantwortung für die Erstellung der Einzelabschlüsse der Treuhandfonds liegt beim Rechnungsführer/bei der Rechnungsführerin der Kommission; sie werden einer externen Prüfung durch einen privaten Wirtschaftsprüfer unterzogen. Die in der vorliegenden Jahresrechnung ausgewiesenen Zahlen zu den Treuhandfonds sind vorläufig.

Die Jahresrechnung des EEF muss von der Kommission bis zum 31. Juli des auf den Abschlussstichtag folgenden Jahres angenommen und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Entlastung vorgelegt werden.

6.   PRÜFUNG UND ENTLASTUNG

6.1.   PRÜFUNG

Die Jahresrechnung des EEF wird von dessen externem Prüfer, dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“), geprüft; der EuRH erstellt einen Jahresbericht für das Europäische Parlament und den Rat.

6.2.   ENTLASTUNG

Die abschließende Kontrolle der finanztechnischen Abwicklung der Mittel des EEF in einem bestimmten Haushaltsjahr besteht in der Erteilung der Entlastung. Es obliegt dem Rat, im Anschluss an die Prüfung und abschließende Überarbeitung der Jahresrechnungen die Entlastung zu empfehlen. Anschließend hat das Europäische Parlament die Aufgabe zu entscheiden, ob der Kommission für die finanztechnische Abwicklung der EEF-Mittel in einem bestimmten Haushaltsjahr Entlastung erteilt werden soll. Dieser Entscheidung liegt eine Überprüfung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des EuRH (der auch eine amtliche Zuverlässigkeitserklärung beinhaltet) zugrunde; ferner stützt sie sich auf die Antworten der Kommission auf Fragen und zusätzliche Auskunftsersuchen der Entlastungsbehörde.

HÖHEPUNKTE DER FINANZTECHNISCHEN DURCHFÜHRUNG 2020

Image 1

Nettobetrag, nur 10. und 11. EEF

Haushaltsvollzug

Im Jahr 2020 wurde die finanztechnische Durchführung (10. und 11. EEF) für Beschlüsse (globale Mittelbindungen: 2 687 Mio. EUR), Verträge (individuelle Mittelbindungen: 3 670 Mio. EUR) und Zahlungen (4 599 Mio. EUR) durch die Reaktion der EU auf die unerwartete COVID-19-Krise, die zu einer Priorität der Kommission wurde, beeinflusst. Somit gestaltete sich 2020 aufgrund der höheren Auszahlungen für Projekte zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Krise als Rekordjahr für Zahlungen. Dies führte auch zu einer Beschleunigung der Absorptionszeit, die sich 2020 auf drei Jahre verbesserte. Die Verfallsklausel für den 11. EEF trat am 31. Dezember 2020 in Kraft. Damit wird es ab 2021 keine weiteren globalen Mittelbindungen für Projekte im Rahmen des 11. EEF geben (weitere Einzelheiten sind dem Abschnitt „Übersicht über die finanztechnische Durchführung“ zu entnehmen).

Auswirkungen der Tätigkeiten im Jahresabschluss

Im Jahresabschluss werden die Auswirkungen der vorstehend genannten Tätigkeit am deutlichsten sichtbar, wenn man folgende Posten betrachtet:

Vorfinanzierung (siehe Erläuterung 2.2): Zunahme um 29 Mio. EUR, die hauptsächlich auf die 2020 neu unterzeichneten Verträge und ausbezahlten Vorauszahlungen zurückzuführen ist;

Aufwendungen für Hilfsinstrumente (siehe Erläuterung 3.3): erhebliche Zunahme (um 852 Mio. EUR) infolge der verstärkten Tätigkeit im Jahresverlauf zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, insbesondere da die Projekte zur Bewältigung der Krise neu ausgerichtet wurden, aber auch aufgrund des normalen Lebenszyklus des EEF, wobei die Tätigkeiten des 11. EEF ihren Höhepunkt erreichen;

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (siehe Erläuterung 2.5): Abnahme um 451 Mio. EUR infolge der erheblichen Zunahme der Zahlungen im Jahresverlauf zur Deckung der gestiegenen Ausgaben und der geleisteten Vorauszahlungen für neue Verträge;

Antizipative Passiva (siehe Erläuterung 2.8): Zunahme um 208 Mio. EUR infolge des Anstiegs der Zahl der offenen Verträge ohne validierte Zahlungsanträge zum Jahresende.

VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL

INHALT

JAHRESABSCHLUSS DES EEF 9
BILANZ DES EEF 10
ERGEBNISRECHNUNG DES EEF 11
KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EEF 12
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EEF 13
BILANZ NACH EEF 14
ERGEBNISRECHNUNG NACH EEF 16
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS NACH EEF 17
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS DES EEF 20
JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS 46
JAHRESABSCHLUSS DES EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 2020 47
BILANZ 52
ERGEBNISRECHNUNG 53
KAPITALFLUSSRECHNUNG 53
JAHRESABSCHLUSS DES EU-TREUHANDFONDS AFRIKA 2020 54
BILANZ 59
ERGEBNISRECHNUNG 60
KAPITALFLUSSRECHNUNG 60
KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS 61
KONSOLIDIERTE BILANZ 62
KONSOLIDIERTE ERGEBNISRECHNUNG 63
KONSOLIDIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG 64
KONSOLIDIERTE TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 65
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZTECHNISCHE DURCHFÜHRUNG DES EEF 66

JAHRESABSCHLUSS DES EEF (4)

BILANZ DES EEF

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2020

31.12.2019

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

2.1

33

36

Vorfinanzierung

2.2

873

910

Beiträge zu Treuhandfonds

2.3

394

266

 

 

1 300

1 213

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Vorfinanzierung

2.2

1 355

1 288

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.4

140

123

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.5

728

1 179

 

 

2 223

2 590

GESAMTVERMÖGEN

 

3 523

3 803

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.6

(2)

(19)

 

 

(2)

(19)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Verbindlichkeiten

2.7

(615)

(516)

Rechnungsabgrenzungsposten

2.8

(1 527 )

(1 319 )

 

 

(2 143 )

(1 835 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

 

(2 145 )

(1 854 )

NETTOVERMÖGEN

 

1 379

1 948

MITTEL UND RESERVEN

 

 

 

Neubewertungsreserve

2.9

(5)

(2)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

2.10

58 986

54 809

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2.10

2 252

2 252

Aus Vorjahren vorgetragenes wirtschaftliches Ergebnis

 

(55 111 )

(51 155 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

(4 744 )

(3 956 )

NETTOVERMÖGEN

 

1 379

1 948


ERGEBNISRECHNUNG DES EEF

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

2020

2019

EINNAHMEN

 

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

3.1

 

 

Einziehungstätigkeiten

 

92

28

 

 

92

28

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

3.2

 

 

Finanzerträge

 

6

7

Sonstige Einnahmen

 

37

39

 

 

43

46

Einnahmen insgesamt

 

135

74

AUFWENDUNGEN

 

 

 

Hilfsinstrumente

3.3

(4 607 )

(3 755 )

Kofinanzierungsaufwendungen

3.4

(53)

(14)

Finanzierungskosten

3.5

(21)

(1)

Sonstige Aufwendungen

3.6

(197)

(260)

Aufwendungen insgesamt

 

(4 878 )

(4 030 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

(4 744 )

(3 956 )


KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EEF

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

2020

2019

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

(4 744 )

(3 956 )

Operative Tätigkeiten

 

 

 

Kapitalzunahme — Beiträge (netto)

 

4 177

4 385

(Zunahme)/Abnahme von Beiträgen zum Treuhandfonds

 

(127)

(65)

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

 

(29)

136

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

 

(17)

15

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

 

(17)

2

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

 

99

275

Zunahme/(Abnahme) bei Rechnungsabgrenzungsposten

 

209

37

Sonstige nicht zahlungswirksame Bewegungen

 

(3)

(2)

Investitionstätigkeit

 

 

 

(Zunahme)/Abnahme bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

 

2

(36)

NETTOCASHFLOW

 

(452)

792

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

(451)

792

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

2.5

1 179

387

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

2.5

728

1 179


TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EEF

(in Mio. EUR)

 

Fonds¬kapital — aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Fondsmittel — aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Rücklagen

(F)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2018

73 264

22 840

50 423

(51 155 )

2 252

1 521

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

 

 

 

 

(2)

 

(2)

Kapitalzunahme — Beiträge

(4 385 )

4 385

 

4 385

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 956 )

 

(3 956 )

SALDO ZUM 31.12.2019

73 264

18 455

54 809

(55 111 )

2 252

(2)

1 948

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

 

 

 

 

 

(3)

(3)

Kapitalzunahme — Beiträge

(223)

(4 400 )

4 177

 

4 177

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(4 744 )

 

(4 744 )

SALDO ZUM 31.12.2020

73 041

14 055

58 986

(59 854 )

2 252

(5)

1 378


BILANZ NACH EEF

(in Mio. EUR)

 

 

31.12.2020

31.12.2019

 

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

Insgesamt

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

Insgesamt

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

2.1

(2)

35

33

36

36

Vorfinanzierung

2.2

3

292

578

873

6

325

580

910

Beiträge zu Treuhandfonds

2.3

29

9

355

394

266

266

 

 

33

299

969

1 300

6

325

882

1 213

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorfinanzierung

2.2

9

341

1 005

1 355

26

441

821

1 288

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.4

181

(177)

1 723

(1 586 )

140

183

121

2 201

(2 382 )

123

EEF-übergreifende Konten

 

181

(246)

1 663

(1 598 )

182

53

2 160

(2 395 )

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.5

728

728

1 179

1 179

 

 

362

(414)

3 726

(1 451 )

2 224

365

201

4 801

(2 777 )

2 590

GESAMTVERMÖGEN

 

362

(381)

4 025

(483)

3 523

365

207

5 127

(1 896 )

3 803

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.6

(2)

(2)

(1)

(18)

(19)

 

 

(2)

(2)

(1)

(18)

(19)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten

2.7

(1)

(62)

(554)

(615)

(5)

(108)

(404)

(516)

Rechnungsabgrenzungsposten

2.8

(67)

(217)

(1 244 )

(1 527 )

(96)

(240)

(983)

(1 319 )

 

 

(67)

(279)

(1 798 )

(2 143 )

(101)

(348)

(1 386 )

(1 835 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

 

(67)

(279)

(1 800 )

(2 145 )

(101)

(349)

(1 405 )

(1 854 )

NETTOVERMÖGEN

 

362

(448)

3 747

(2 282 )

1 379

365

106

4 778

(3 300 )

1 948

Zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Rücklagen

2.9

(2)

(4)

(5)

(2)

(2)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

2.10

12 164

10 535

20 960

15 327

58 986

12 164

10 758

20 960

10 927

54 809

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2.10

627

1 625

2 252

627

1 625

2 252

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

2.10

(2 512 )

2 041

188

283

(2 510 )

2 109

265

136

Aus Vorjahren vorgetragenes wirtschaftliches Ergebnis

 

(10 098 )

(14 440 )

(18 606 )

(11 966 )

(55 111 )

(10 098 )

(14 406 )

(18 077 )

(8 573 )

(51 155 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

36

(457)

(4 324 )

(4 744 )

(34)

(529)

(3 393 )

(3 956 )

NETTOVERMÖGEN

 

181

(203)

2 084

(683)

1 379

183

53

2 618

(905)

1 948


ERGEBNISRECHNUNG NACH EEF

(in Mio. EUR)

 

 

2020

2019

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

Insgesamt

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

Insgesamt

EINNAHMEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

3.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einziehungstätigkeiten

 

(1)

5

69

19

92

18

10

28

 

 

(1)

5

69

19

92

18

10

28

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

3.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzerträge

 

5

1

1

6

3

4

7

Sonstige Einnahmen

 

5

18

13

37

1

6

21

12

39

 

 

10

19

13

43

1

6

24

16

46

Einnahmen insgesamt

 

(1)

15

88

32

135

1

6

42

26

74

AUFWENDUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hilfsinstrumente

3.3

34

(462)

(4 179 )

(4 607 )

(35)

(579)

(3 141 )

(3 755 )

Kofinanzierungsaufwendungen

3.4

(41)

(12)

(53)

(9)

(5)

(14)

Finanzierungskosten

3.5

1

(3)

(16)

(4)

(21)

2

(2)

(1)

(1)

Sonstige Aufwendungen

3.6

(9)

(25)

(162)

(197)

(1)

(8)

20

(272)

(260)

Aufwendungen insgesamt

 

1

21

(545)

(4 356 )

(4 878 )

(1)

(40)

(571)

(3 418 )

(4 030 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

36

(457)

(4 324 )

(4 744 )

(35)

(529)

(3 393 )

(3 956 )

VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS NACH EEF

(in Mio. EUR)

8. EEF

Fonds¬kapital — aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Fondsmittel — aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2018

12 164

12 164

(10 098 )

627

(2 509 )

184

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

 

 

 

 

(1)

(1)

SALDO ZUM 31.12.2019

12 164

12 164

(10 098 )

627

(2 510 )

183

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

 

 

 

 

(2)

(2)

SALDO ZUM 31.12.2020

12 164

12 164

(10 098 )

627

(2 512 )

181


in Mio. EUR

9. EEF

Fonds¬kapital — aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Fondsmittel — aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2018

10 773

10 773

(14 406 )

1 625

2 137

129

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

 

15

(15)

 

 

 

(15)

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

 

 

 

 

(27)

(27)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(34)

 

 

(34)

SALDO ZUM 31.12.2019

10 773

15

10 758

(14 440 )

1 625

2 109

53

Kapitalzunahme — Beiträge

 

 

 

 

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

 

 

 

 

(69)

(69)

Erstattungen an die Mitgliedstaaten

(223)

 

(223)

 

 

 

 

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

 

SALDO ZUM 31.12.2020

10 550

15

10 535

(14 440 )

1 625

2 041

(203)


(in Mio. EUR)

10. EEF

Fonds¬kapital — aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Fondsmittel — aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2018

20 960

20 960

(18 077 )

55

2 938

Übertragungen aus dem/auf den 8. und 9. EEF

 

 

 

 

28

28

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

 

 

 

 

181

181

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(529)

 

 

(529)

SALDO ZUM 31.12.2019

20 960

20 960

(18 606 )

265

2 618

Übertragungen aus dem/auf den 8. und 9. EEF

 

 

 

 

71

71

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

 

 

 

 

(147)

(147)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(457)

 

(457)

SALDO ZUM 31.12.2020

20 960

20 960

(19 063 )

188

2 084


(in Mio. EUR)

11. EEF

Fonds¬kapital — aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Fondsmittel — aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Rücklagen

(G)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)+(G)

SALDO ZUM 31.12.2018

29 367

22 840

6 527

(8 573 )

317

(1 729 )

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

 

 

 

 

 

(2)

(2)

Kapitalzunahme — Beiträge

 

(4 400 )

4 400

 

 

 

 

4 400

Übertragungen aus dem/auf den 8., 9. und 10. EEF

 

 

 

(181)

 

(181)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(3 393 )

 

 

(3 393 )

SALDO ZUM 31.12.2019

29 367

18 440

10 927

(11 966 )

136

(2)

(905)

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

 

 

 

 

 

 

(2)

(2)

Kapitalzunahme — Beiträge

 

(4 400 )

4 400

 

 

147

 

4 547

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(4 324 )

 

 

(4 324 )

SALDO ZUM 31.12.2020

29 367

14 040

15 327

(16 290 )

283

(4)

(683)

ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS DES EEF (5)

1.   MAßGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN

1.1.   GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG

Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow eines Rechtssubjekts, die für verschiedenste Interessenträger von Nutzen sind.

Die allgemeinen Erwägungen (oder Grundsätze der Rechnungslegung), die bei der Erstellung von Jahresabschlüssen zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 1 „Jahresabschlüsse“ festgelegt und entsprechen den im IPSAS -Standard Nr. 1 beschriebenen Bestimmungen: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Kontinuität der Tätigkeiten, Kohärenz der Darstellung, Wesentlichkeit, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation. Die qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung sind Stichhaltigkeit, wahrheitsgetreue Darstellung (Zuverlässigkeit), Verständlichkeit, Zeitnähe, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.

1.2.   ERSTELLUNGSGRUNDLAGE

1.2.1.   Berichtszeitraum

Jahresabschlüsse werden jährlich vorgelegt. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

1.2.2.   Währung und Umrechnungsgrundlage

Die Jahresrechnungen werden in Tausend Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktionswährung der EU ist. Fremdwährungstransaktionen werden zu den Wechselkursen in Euro umgerechnet, die an den Tagen galten, an denen die Transaktionen vorgenommen wurden. Wechselkursgewinne und -verluste aus der Verrechnung von Fremdwährungstransaktionen sowie aus der Rückumrechnung von auf Fremdwährung lautenden monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Jahresendkurs werden in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögenswerte gelten andere Umrechnungsmethoden. Sie werden mit ihrem zum Anschaffungszeitpunkt geltenden Erstanschaffungswert in Euro erfasst.

Die Jahresendsalden der auf Fremdwährungen lautenden monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember geltenden Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) wie folgt umgerechnet:

Euro-Wechselkurse

Währung

31.12.2020

31.12.2019

Währung

31.12.2020

31.12.2019

BGN

1,9558

1,9558

PLN

4,5597

4,2568

CZK

26,2420

25,4080

RON

4,8683

4,783

DKK

7,4409

7,4715

SEK

10,0343

10,4468

GBP

0,8990

0,8508

CHF

1,0802

1,0854

HRK

7,5519

7,4395

JPY

126,4900

121,9400

HUF

363,8900

330,5300

USD

1,2271

1,1234

1.2.3.   Heranziehung von Schätzungen

Nach den IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen gehören unter anderem Beträge für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer, Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen, finanzielle Risiken im Zusammenhang mit Forderungen, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung von Vermögenswerten. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen.

Angemessene Schätzungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Erstellung von Jahresabschlüssen und beeinträchtigen deren Zuverlässigkeit nicht. Eine Schätzung muss möglicherweise überarbeitet werden, wenn sich die Umstände, auf die sich die Schätzung stützte, geändert haben oder weil neue Informationen vorliegen oder mehr Erfahrungen gesammelt wurden. Die Überarbeitung einer Schätzung bezieht sich allein schon aufgrund ihrer Art nicht auf frühere Zeiträume und stellt keine Berichtigung eines Irrtums dar. Die Auswirkungen einer Änderung in den rechnungslegungsbezogenen Schätzungen werden in den Zeiträumen, in denen sie bekannt werden, im Überschuss oder Defizit erfasst.

1.2.4.   Anwendung neuer und geänderter Rechnungslegungsregeln der Europäischen Union (EAR)

Neue EAR mit Gültigkeit für am 1. Januar 2020 oder danach beginnende Haushaltsjahre

Es gibt keine neuen EAR mit Gültigkeit für am 1. Januar 2020 oder danach beginnende Haushaltsjahre.

Am 31. Dezember 2020 angenommene aber noch nicht in Kraft getretene EAR

Am 17. Dezember 2020 verabschiedete der Rechnungsführer der Europäischen Kommission die überarbeitete EAR 11 „Finanzinstrumente“, die für am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnende Rechnungslegungszeiträume gilt. Die überarbeitete EAR 11 wurde im Einklang mit dem neuen IPSAS-Standard Nr. 41 „Finanzinstrumente“ aktualisiert und enthält die Grundsätze für die Finanzberichterstattung über die finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der EU-Einrichtungen. Für weitere Informationen siehe die EU-Jahresrechnung 2020. Aufgrund des im Jahresabschluss der Einrichtung erfassten geringen Betrags für Finanzinstrumente wird davon ausgegangen, dass diese Änderung keine wesentlichen Auswirkungen haben wird.

1.3.   BILANZ

1.3.1.   Finanzielle Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte werden in folgende Kategorien eingeteilt: „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte“, „Kredite und Forderungen“, „Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen“ und „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“. Die Einstufung von Finanzinstrumenten wird beim erstmaligen Ansatz festgelegt und an jedem Abschlussstichtag erneut bewertet.

i)   Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

Ein finanzieller Vermögenswert wird in diese Kategorie eingestuft, wenn er hauptsächlich zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung erworben oder von dem Rechtssubjekt als solcher ausgewiesen wird. Auch Derivate werden in dieser Kategorie erfasst. Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist. In diesem Haushaltsjahr hielt der EEF keine Investitionen dieser Kategorie.

ii)   Kredite und Forderungen

Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn der EEF einem Schuldner unmittelbar Geld, Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, dabei aber keinen Handel mit der Forderung beabsichtigt. Mit Ausnahme von Anleihen mit Fälligkeiten unter 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag werden sie als langfristige Verbindlichkeiten erfasst. Auch Termingelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von über drei Monaten zählen zu den Krediten und Forderungen.

iii)   Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und festen Endfälligkeiten, bei denen der EEF die Absicht und Fähigkeit hat, sie bis zu Endfälligkeit zu halten. In diesem Haushaltsjahr hielt der EEF keine Investitionen dieser Kategorie.

iv)   Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine der anderen Kategorien fallen. Sie werden entweder als kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte klassifiziert, je nachdem, wie lange der EEF beabsichtigt, sie zu halten (in der Regel bis zum Fälligkeitstermin). In diesem Haushaltsjahr hielt der EEF keine Investitionen dieser Kategorie.

Erstmaliger Ansatz und Bewertung

Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „Bis zur Endfälligkeit zu halten“ und „Zur Veräußerung verfügbar“ werden am Handelstag — d. h. dem Datum, an dem sich der EEF zum Kauf oder Verkauf des Vermögenswerts verpflichtet — erfasst. Zahlungsmitteläquivalente und Darlehen werden erfasst, wenn Zahlungsmittel bei einem Finanzinstitut hinterlegt oder an Darlehensnehmer ausgezahlt werden. Finanzinstrumente werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert erfasst. Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden beim erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten bewertet.

Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder der EEF im Wesentlichen alle diesbezüglichen Risiken und Einnahmen an eine andere Partei übertragen hat.

Folgebewertung

Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht, wobei Gewinne und Verluste, die sich aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergeben, in die Ergebnisrechnung für den Zeitraum ausgewiesen werden, in dem diese Änderungen entstanden sind.

Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste, die aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts entstehen, werden in der Neubewertungsreserve angesetzt. Nach der Effektivzinsmethode berechnete Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Ergebnisrechnung angesetzt.

Der EEF prüft zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegt. Er prüft ferner, ob in der Ergebnisrechnung Wertminderungsaufwendungen erfasst werden sollten.

1.3.2.   Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll. Sie können auf mehrere Teilzahlungen über einen in dem jeweiligen Vertrag, Beschluss, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt festgelegten Zeitraum aufgeteilt werden. Der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an den EEF verpflichtet. Wenn das Rechtssubjekt die Verfügungsmacht über die Vorfinanzierung behält und Anspruch auf eine Rückzahlung für den förderfähigen Teil hat, wird der Betrag als Vermögenswert ausgewiesen.

Eine Vorfinanzierung wird in der Bilanz erstmalig angesetzt, wenn die Zahlungsmittel an den Empfänger überwiesen werden. Sie wird zum Betrag der gewährten Gegenleistung bewertet. In den folgenden Berichtszeiträumen werden Vorfinanzierungen zum anfänglich in der Bilanz angesetzten Betrag abzüglich während des Berichtszeitraums entstandener förderfähiger Aufwendungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Schätzungen) bewertet.

1.3.3.   Forderungen und einzuziehende Beträge

Die EU-Rechnungslegungsvorschriften verlangen eine separate Ausweisung von Transaktionen mit und ohne Leistungsaustausch. Zur Unterscheidung der beiden Kategorien wird der Begriff „Forderungen“ für Transaktionen mit Leistungsaustausch verwendet, wohingegen für Transaktionen ohne Leistungsaustausch, d. h., wenn die EU von einem anderen Rechtssubjekt einen Wert erhält, ohne im Gegenzug einen annähernd gleichen Wert zu übergeben, der Begriff „einzuziehende Beträge“ verwendet wird (beispielsweise von Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge im Zusammenhang mit Eigenmitteln).

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch erfüllen die Definition von Finanzinstrumenten und werden deshalb als Kredite und Forderungen klassifiziert und entsprechend erfasst.

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch werden in ihrer ursprünglichen Höhe (um Zinsen und Geldbußen angepasst) abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es nicht möglich sein wird, alle fälligen Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einzuziehen. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einzuziehenden Betrag. Die Höhe der Abschreibungen wird in der Ergebnisrechnung erfasst.

1.3.4.   Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen und sonstige kurzfristige hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten.

1.3.5.   Verbindlichkeiten

Unter den Verbindlichkeiten erscheinen sowohl Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen mit Leistungsaustausch, beispielsweise, der Erwerb von Lieferungen oder Leistungen, als auch Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen ohne Leistungsaustausch wie beispielsweise Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen EU-Finanzmitteln, oder erhaltene Vorfinanzierungszahlungen (siehe Erläuterung 1.4.1).

Erhalten die Empfänger Finanzhilfen oder sonstige Finanzmittel, werden die Zahlungsanträge in Höhe der beantragten Summe als Verbindlichkeiten ausgewiesen, sobald der Zahlungsantrag eingeht. Im Anschluss an die Überprüfung und Annahme der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in Höhe des Betrags bewertet, der als förderfähig akzeptiert wurde.

Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrags erfasst. Die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von der EU abgenommen wurden.

1.3.6.   Rechnungsabgrenzungsposten

Im Jahresabschluss werden Transaktionen und Ereignisse in dem Zeitraum ausgewiesen, auf den sie sich beziehen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen durch den EEF erfolgt sind oder (z. B. aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann wird im Jahresabschluss ein antizipativer Aktivposten erfasst. Wenn umgekehrt vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Einnahmen passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

Auch Aufwendungen werden in dem Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen. Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt nach detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die der Rechnungsführer herausgibt. Diese dienen der Sicherstellung, dass der Jahresabschluss gemäß seinem Anspruch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse vermittelt. Analog dazu werden Ausgaben, die dadurch entstanden, dass Vorauszahlungen für noch nicht empfangene Waren oder Dienstleistungen geleistet wurden, aktiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

1.4.   ERGEBNISRECHNUNG

1.4.1.   Einnahmen

Unter Einnahmen fallen Bruttozuflüsse an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial, die der EEF empfängt bzw. auf die er Anspruch hat und die eine Erhöhung des Nettovermögens darstellen; Erhöhungen im Zusammenhang mit Beiträgen von Eigentümern zählen nicht dazu.

Je nach Beschaffenheit der zugrunde liegenden Transaktionen wird bei den Einnahmen in der Ergebnisrechnung unterschieden zwischen:

i)   Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

Bei Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch handelt es sich um Steuern und Transferleistungen, da der Übertragende dem empfangenden Rechtssubjekt Mittel zur Verfügung stellt, ohne dass das empfangende Rechtssubjekt dafür unmittelbar einen ungefähr gleichen Wert bereitstellt. Bei Transferleistungen handelt es sich um künftigen wirtschaftlichen Nutzen oder künftiges Nutzungspotenzial aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch (außer Steuern). Bei den EU-Einrichtungen umfassen die Übertragungen vorwiegend von der Kommission erhaltene Mittel (z. B. Ausgleichszahlungen für die traditionellen Agenturen, Betriebszuschüsse für die Beitragsvereinbarungen).

Der EEF setzt für Transferleistungen einen Vermögenswert an, wenn er aufgrund eines früheren Ereignisses (Transfer) die Kontrolle über die Ressourcen hat und erwartet, aus diesen Ressourcen künftigen wirtschaftlichen Nutzen oder künftiges Nutzungspotenzial zu erhalten und dass der beizulegende Zeitwert verlässlich bewertet werden kann. Ein Zufluss an Ressourcen aus einer als Vermögenswert angesetzten Transaktion ohne Leistungsaustausch (d. h. Zahlungsmittel) wird darüber hinaus als Einnahme erfasst, sofern für das Rechtssubjekt keine aktuelle Verpflichtung bezüglich dieses Transfers besteht (Bedingung), die erst erfüllt werden muss, bevor die Einnahme erfasst werden kann. Bis zur Erfüllung der Bedingung wird die Einnahme passiv abgegrenzt und als Verbindlichkeit angesetzt.

ii)   Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Risiken und Einnahmen in Verbindung mit den Gütern auf den Käufer erfasst. Einnahmen im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Abschlussstichtag erfasst.

1.4.2.   Aufwendungen

Aufwendungen sind Minderungen des wirtschaftlichen Nutzens oder Nutzungspotenzials, die während des Berichtszeitraums in Form von Abflüssen oder Verbrauch von Vermögenswerten oder Eingehen von Verbindlichkeiten eintreten und zu einem Rückgang des Nettovermögens führen. Sie umfassen sowohl Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch als auch Aufwendungen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch.

Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch den EEF erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet. Zudem werden zum Abschlussstichtag Aufwendungen im Zusammenhang mit der in dem Zeitraum erbrachten Leistung, für die noch keine Rechnung eingegangen ist oder akzeptiert wurde, in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Aufwendungen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und nach Ermessen gewährte Finanzhilfen, Beiträge und Schenkungen. Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zu der betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwendungen verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung eine Vereinbarung unterzeichnet wurde und wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.

Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Förderkriterien, so wird er in Höhe des förderfähigen Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.

1.5.   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN

1.5.1.   Eventualforderungen

Eine Eventualforderung ist ein möglicher, infolge vergangener Ereignisse entstehender Vermögenswert, dessen Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des EEF liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung wird offengelegt, wenn ein Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial wahrscheinlich ist.

1.5.2.   Eventualverbindlichkeiten

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche entstehende Verbindlichkeit, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des EEF liegen, bestätigt wird; eine Eventualverbindlichkeit kann auch eine gegenwärtige Verpflichtung sein, bei der es nicht wahrscheinlich ist, dass Mittel, mit denen ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Nutzungspotenzial verbunden ist, zur Erfüllung der Verpflichtung abgeführt werden müssen.

Eine Eventualverbindlichkeit entsteht zudem in dem seltenen Fall, dass eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, deren Höhe aber nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann.

Eventualverbindlichkeiten werden nicht in der Jahresrechnung angesetzt. Sie sind auszuweisen, es sei denn, ein Mittelabfluss, der mit einem wirtschaftlichen Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden ist, ist unwahrscheinlich.

1.6.   FONDSKAPITAL

Die EEF-Mitgliedstaaten leisten Beiträge zum Fonds für die Durchführung der EEF-Programme, wie sie im Internen Abkommen zu den einzelnen EEF festgelegt sind. Nach der geltenden Rechtsgrundlage werden die Kapitalabrufe, d. h. die Mittelanforderungen für ein bestimmtes Jahr N, durch einen Ratsbeschluss im Jahr N-1 beschlossen, wobei die zu erhaltenden Mittel eindeutig bestimmten zukünftigen Zeiträumen zugeordnet werden.

Die Beiträge entsprechen den Kriterien für die Beiträge von Eigentümern (EAR 1) und werden daher in den Jahresabschlüssen des EEF als Fondskapital behandelt. Das Fondskapital entspricht dem Gesamtbetrag der Beiträge der EEF-Mitgliedstaaten. Da das noch nicht abgerufene Fondskapital offen vom gesamten Fondskapital abgezogen wird (siehe die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens), wird lediglich das abgerufene Fondskapital in der Bilanz ausgewiesen.

Da die vereinbarten Beiträge bestimmten Berichtszeiträumen zugeordnet sind und der Rechtsanspruch des EEF gegenüber den EEF-Mitgliedstaaten nur in diesen Zeiträumen entsteht, werden die im Voraus erhaltenen Beträge als abgegrenzte Kapitalbeiträge unter der Position „Verbindlichkeiten“ und nicht als abgerufenes Kapital ausgewiesen.

1.7.   KOFINANZIERUNG

Erhaltene Kofinanzierungsbeiträge erfüllen die Kriterien von Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch und werden als Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten, Nicht-Mitgliedstaaten und Sonstigen ausgewiesen. Der EEF muss die Beiträge für die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte verwenden. Andernfalls muss er die Vermögenswerte (d. h. die empfangenen Beiträge) zurückzahlen. Die offenen Verbindlichkeiten in Bezug auf Kofinanzierungsvereinbarungen stellen die empfangenen Kofinanzierungsbeiträge abzüglich der im Zusammenhang mit dem Projekt entstandenen Aufwendungen dar. Auswirkungen auf das Nettovermögen entstehen nicht.

Aufwendungen im Zusammenhang mit Kofinanzierungsprojekten werden angesetzt, sobald sie entstehen. Die entsprechende Beitragshöhe wird unter den operativen Einnahmen ausgewiesen; das wirtschaftliche Jahresergebnis ändert sich dadurch nicht.

2.   ERLÄUTERUNGEN ZUR BILANZ

VERMÖGENSWERTE

2.1.   FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Die finanziellen Vermögenswerte des EEF beliefen sich zum 31. Dezember 2020 auf 33 Mio. EUR (2019: 36 Mio. EUR). Sie umfassen zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, die fast ausschließlich Investitionen in Eigenkapitalinstrumente sind.

2.2.   VORFINANZIERUNGEN

In zahlreichen Verträgen ist vorgesehen, dass vor Beginn der vereinbarten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen Vorschüsse zu zahlen sind. Mitunter sind in den Zahlungsplänen von Verträgen Zahlungen auf der Grundlage von Fortschrittsberichten vorgesehen. Vorfinanzierungen werden gewöhnlich in der Währung des Landes oder Hoheitsgebiets geleistet, in der das betreffende Projekt durchgeführt wird.

Von der Zeitvorgabe für die Verwendung der Vorfinanzierungen hängt ab, ob sie als kurz- oder langfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen werden. Ihre Verwendung wird in der dem Projekt zugrunde liegenden Vereinbarung festgelegt. Müssen Vorfinanzierungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtstermin verwendet werden, werden sie als kurzfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen. Da viele EEF-Projekte langfristig angelegt sind, müssen die entsprechenden Vorfinanzierungszahlungen länger als ein Jahr zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund werden einige Vorfinanzierungen als langfristige Vermögenswerte ausgewiesen.

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Langfristige Vorfinanzierungen

2.2.1

3

292

578

873

910

Kurzfristige Vorfinanzierungen

2.2.2

9

341

1 005

1 355

1 288

Insgesamt

 

12

633

1 583

2 228

2 199

Die Zunahme der gesamten Vorfinanzierungen um 29 Mio. EUR zum 31.12.2020 ist einerseits auf die Zunahme der Vorfinanzierungen des 11. EEF (2019: 1 401 Mio. EUR) und andererseits auf die Abnahme bei den Vorfinanzierungen des 10. EEF (2019: 766 Mio. EUR) zurückzuführen.

Die Zunahme der Vorfinanzierungen im Rahmen des 11. EEF lässt sich weitgehend durch die Zunahme der geleisteten Vorauszahlungen für neue, im Laufe des Jahres unterzeichnete Verträge erklären. Der 11. EEF begann 2015, und im Jahr 2020 erreichte die Auftragsvergabe für die EEF-Tätigkeiten einen Höchststand. In der Folge stieg die Zahl der offenen Aufträge von rund 3 400 im Jahr 2019 auf 3 550 im Jahr 2020. Dieser Anstieg bei den Vorfinanzierungen führte zu einem Anstieg der Mittelabflüsse und somit zu einem Rückgang bei den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten (siehe Erläuterung 2.5).

Der Rückgang bei den Vorfinanzierungen im Rahmen des 10. EEF ist eine Folge des normalen Lebenszyklus des EEF. Infolge des Auslaufens des 10. EEF wurden viele Verträge vollendet und abgeschlossen. Die Anzahl der offenen Verträge im Rahmen dieses EEF sank von etwa 2 600 im Jahr 2019 auf etwa 2 500 im Jahr 2020. Dementsprechend sank die Höhe der Vorfinanzierungszahlungen an Empfänger, während die Verrechnung von Vorfinanzierungen stieg.

2.2.1.   Langfristige Vorfinanzierungen nach Art der Mittelverwaltung

(in Mio. EUR)

 

31.12.2020

31.12.2019

Direkte Mittelverwaltung

 

 

Haushaltsvollzug durch:

 

 

 

Kommission

139

190

 

Exekutivagenturen der EU

8

6

 

EU-Delegationen

25

49

 

171

244

Indirekte Mittelverwaltung

 

 

Durchgeführt durch:

 

 

 

EIB und EIF

266

313

 

Internationale Organisationen

347

291

 

Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

28

22

 

Öffentliche Einrichtungen

49

22

 

Drittländer

11

17

 

EU-Einrichtungen und öffentlich-private Partnerschaften

1

1

 

702

666

Insgesamt

873

910

2.2.2.   Kurzfristige Vorfinanzierungen

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Vorfinanzierungen (brutto)

98

1 527

3 472

5 097

5 030

Durch periodengerechte Abgrenzung abgerechnet

(89)

(1 186 )

(2 467 )

(3 742 )

(3 742 )

Insgesamt

9

341

1 005

1 355

1 288

2.2.3.   Kurzfristige Vorfinanzierungen nach Art der Mittelverwaltung

(in Mio. EUR)

 

31.12.2020

31.12.2019

Direkte Mittelverwaltung

 

 

Haushaltsvollzug durch:

 

 

 

Kommission

(40)

80

 

Exekutivagenturen der EU

14

15

 

EU-Delegationen

206

188

 

180

283

Indirekte Mittelverwaltung

 

 

Durchgeführt durch:

 

 

 

EIB und EIF

224

50

 

Internationale Organisationen

572

569

 

Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

73

86

 

Öffentliche Einrichtungen

146

119

 

Drittländer

155

180

 

EU-Einrichtungen und öffentlich-private Partnerschaften

4

1

 

1 175

1 005

Insgesamt

1 355

1 288

2.2.4.   Garantien für Vorfinanzierungen

Garantien werden zur Besicherung von Vorfinanzierungen gehalten. Sie werden freigegeben, sobald die letzte Forderung aus einem Projekt beglichen worden ist.

(in Mio. EUR)

 

 

31.12.2020

31.12.2019

Garantien für Vorfinanzierungen

 

49

46

Die Zunahme bei den Garantien für Vorfinanzierungen ist eine Folge der Zunahme bei den Vorfinanzierungen.

Der größte Teil der Vorfinanzierungen wird im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausgezahlt. In diesem Fall wird die Garantie nicht zugunsten des EEF, sondern der Vergabebehörde geleistet. Aber auch wenn der EEF nicht der Begünstigte ist, werden seine Vermögenswerte durch diese Garantien besichert.

2.3.   BEITRÄGE ZUM TREUHANDFONDS

Unter dieser Rubrik werden die als Beiträge zum EU-Treuhandfonds für Afrika und zum EU-Treuhandfonds „Bêkou“ gezahlten Beträge ausgewiesen. Die Beiträge verstehen sich abzüglich der Kosten, die den Treuhandfonds entstanden und dem EEF zuzuordnen sind.

Die Beiträge zu den Treuhandfonds werden von der Kommission in direkter Mittelverwaltung abgewickelt.

(in Mio. EUR)

 

Nettobeitrag zum 31.12.2019

2020 gezahlte Beiträge

Zuweisung der Nettoaufwendungen des Treuhandfonds — 2020

Nettobeitrag zum 31.12.2020

Afrika

263

771

(649)

385

Bêkou

4

29

(24)

9

Insgesamt

266

800

(673)

394

Die Beiträge zu den Treuhandfonds stiegen von 600 Mio. EUR im Jahr 2019 auf 800 Mio. EUR im Jahr 2020. Die Erhöhung der Mittel war notwendig, um die verstärkte Tätigkeit der Treuhandfonds zu decken, die zu höheren Ausgaben in diesem Bereich führte.

2.4.   EINZUZIEHENDE BETRÄGE AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH UND FORDERUNGEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

Transaktionen mit Leistungsaustausch sind Transaktionen, bei denen das Rechtssubjekt Vermögenswerte oder Dienstleistungen erhält oder dessen Verbindlichkeiten aufgehoben werden und das der anderen Partei im unmittelbaren Austausch einen annähernd gleichen Gegenwert (hauptsächlich in Form von Gütern, Dienstleistungen oder der Nutzung von Vermögenswerten) leistet. Transaktionen ohne Leistungsaustausch sind Transaktionen, bei denen ein Rechtssubjekt entweder einen Wert von einem anderen Rechtssubjekt erhält, ohne ihm im Austausch einen annähernd gleichen Gegenwert zu leisten, oder bei denen ein Rechtssubjekt einem anderen Rechtssubjekt einen Wert leistet, ohne im Austausch einen annähernd gleichen Gegenwert zu erhalten.

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2020

31.12.2019

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

2.4.1

48

32

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2.4.2

92

91

Insgesamt

 

140

123

2.4.1.   Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Mitgliedstaaten

1

Kunden

5

50

5

61

27

Öffentliche Einrichtungen

11

14

2

27

21

Drittstaaten

1

2

1

4

7

Abschreibung

(15)

(28)

(4)

(49)

(27)

Geteilte Konten mit EU-Organen

4

4

5

Insgesamt

2

38

8

48

32

2.4.2.   Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Antizipative Aktiva

67

21

88

88

EEF-übergreifende Konten

181

(246)

1 663

(1 598 )

Sonstige

4

4

4

Insgesamt

181

(179)

1 684

(1 594 )

92

91

In den antizipativen Aktiva sind aufgelaufene Zinsen auf Vorfinanzierungen enthalten, d. h. 62,6 Mio. EUR im Zusammenhang mit einem Entschuldungsprojekt bei der Weltbank und 18 Mio. EUR im Zusammenhang mit dem EU-Infrastruktur-Fonds für Afrika bei der EIB.

Die Rubrik „Sonstige“ umfasst vollständig eine Forderung gegenüber dem Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien.

Aus Effizienzgründen wird das gemeinsame Konto für alle EEF dem 11. EEF zugewiesen; daraus ergeben sich Transaktionen zwischen den verschiedenen EEF, die in den EEF-übergreifenden Konten zwischen den Bilanzen der verschiedenen EEF ausgeglichen werden.

EEF-übergreifende Konten werden nur bei den einzelnen EEF ausgewiesen. Die Summe aller EEF-übergreifenden Konten beträgt Null.

2.5.   ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE (6)

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Sonderkonten

 

 

 

 

 

 

Zentralbanken

693

693

729

 

693

693

729

Sichtkonten

 

 

 

 

 

 

Geschäftsbanken

8

8

421

Zahlungsmittel für Finanzinstrumente

27

27

30

 

35

35

450

Insgesamt

728

728

1 179

Der Rückgang der Beträge unter dieser Rubrik in Höhe von 451 Mio. EUR lässt sich hauptsächlich durch den Anstieg der Zahlungen von Konten bei Geschäftsbanken erklären, der mit dem Anstieg der Ausgaben (siehe Erläuterung 3.3) und der Zunahme bei den Vorfinanzierungen (siehe Erläuterung 2.2) übereinstimmt. Die Nettozahlungen des EEF erreichten 2020 einen Rekordwert von 4 605 Mio. EUR (2019: 3 910 Mio. EUR), was hauptsächlich auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Als Reaktion auf die Pandemie hat die EU ihre Prioritäten und Programme mit den Partnerländern angepasst, was die höheren Auszahlungen, insbesondere für Projekte zur Bekämpfung der COVID-19-Krise, erklärt.

Ähnlich wie in Vorjahren und zur Begrenzung von Ausfallrisiken werden auf Konten bei Zentralbanken mehr Zahlungsmittel gehalten als auf Konten bei Geschäftsbanken (siehe Erläuterung 5.1).

VERBINDLICHKEITEN

2.6.   FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

2.6.1.   Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung sind beim EEF eingegangene Mittel im Zusammenhang mit Kofinanzierungsvereinbarungen. Der EEF ist verpflichtet, diese Beiträge für die Erbringung vereinbarter Leistungen für dritte Parteien zu nutzen und nicht verwendete Mittel an die Geber zurückzuzahlen. Ob die Kofinanzierungsbeiträge als kurz- oder langfristig ausgewiesen werden, richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Verwendung.

Zum Jahresende erfolgt eine fallweise Bewertung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung, und alle Beträge, die in den folgenden zwölf Monaten wahrscheinlich nicht verwendet werden, werden als kurzfristig betrachtet. Die kurzfristigen Beträge sind in Erläuterung 2.7.2 aufgeführt.

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Langfristige Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

2

2

19

Kurzfristige Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

10

32

42

69

Insgesamt

10

34

44

88

Der Rückgang bei den gesamten Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung von 44 Mio. EUR ist hauptsächlich auf den Anstieg der Ausgaben für kofinanzierte Projekte (53,2 Mio. EUR) zurückzuführen, insbesondere im Zusammenhang mit dem 11. EEF (siehe Erläuterung 3.4), der teilweise durch neue Kofinanzierungsprojekte in Höhe von 9 Mio. EUR ausgeglichen wurde. Der erhebliche Rückgang bei den langfristigen Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung steht im Einklang mit dem Lebenszyklus der Kofinanzierungsprojekte: Zum Jahresende erfolgt eine Einzelfallanalyse der offenen Kofinanzierungsbeträge, und nur die Beträge, die im nächsten Jahr nicht ausgegeben werden, werden als langfristige Kofinanzierung eingeordnet.

2.7.   VERBINDLICHKEITEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Kurzfristige Verbindlichkeiten

2.7.1

1

53

291

345

182

Sonstige Verbindlichkeiten

2.7.2

8

262

270

334

Insgesamt

 

1

62

553

615

516

2.7.1.   Kurzfristige Verbindlichkeiten

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Lieferanten

4

44

93

141

97

Mitgliedstaaten

2

Drittstaaten

2

187

189

78

Öffentliche Einrichtungen

21

79

100

92

Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten

(4)

(13)

(68)

(85)

(88)

Insgesamt

53

291

345

182

In den Verbindlichkeiten sind vorwiegend die Ausgabenaufstellungen enthalten, welche dem EEF im Zusammenhang mit den Empfängern gewährten Finanzhilfen vorgelegt wurden. Sie werden bei Erhalt der Zahlungsanträge in der dort angegebenen Höhe erfasst. Nach einer Prüfung der Förderfähigkeit werden nur die förderfähigen Beträge an die Begünstigten ausgezahlt. Am Jahresende werden die ausstehenden Zahlungsanträge analysiert und die geschätzten förderfähigen Beträge im Zusammenhang mit diesen Zahlungsanträgen in der Ergebnisrechnung erfasst. Die geschätzten nicht förderfähigen Beträge werden unter „Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.

Der Anstieg der Verbindlichkeiten insbesondere in Bezug auf Lieferanten und Drittstaaten ist auf mehrere Rechnungen zurückzuführen, die vor Jahresende nicht validiert und beglichen wurden.

2.7.2.   Sonstige Verbindlichkeiten

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

2.6.1

10

32

42

69

Transitorische Kapitaleinlagen

2.7.2.1

223

223

264

Weitere sonstige Verbindlichkeiten

 

(2)

7

5

1

Insgesamt

 

8

262

270

334

2.7.2.1.   Transitorische Kapitaleinlagen

Zum 31. Dezember 2020 bezieht sich der gesamte Betrag in Höhe von 223 Mio. EUR auf eine Rückzahlung an die Mitgliedstaaten aus in Abgang gestellten oder nicht verwendeten Mitteln aus Projekten im Rahmen des 8. und 9. EEF (siehe Erläuterung 2.10.1). Die Mitgliedstaaten haben bei der ersten Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen im Jahr 2021 vereinbart, dass die Rückzahlung mit den Beiträgen zum 11. EEF verrechnet wird.

Zum 31. Dezember 2020 gab es außer der Rückzahlung keine im Voraus gezahlten Kapitalbeiträge.

2.8.   RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Antizipative Passiva

67

217

1 243

1 526

1 318

Sonstige abgegrenzte Beträge

1

1

1

Insgesamt

67

217

1 244

1 527

1 319

In den antizipativen Passiva sind geschätzte operative Aufwendungen für laufende oder abgeschlossene Verträge ohne validierte Zahlungsanträge enthalten; in diesem Zusammenhang wurden die den Empfängern entstandenen förderfähigen Aufwendungen anhand der besten verfügbaren Informationen geschätzt. Der Anteil der geschätzten antizipativen Passiva, der sich auf gezahlte Vorfinanzierungen bezieht, wurde als Reduzierung der Vorfinanzierungsbeträge erfasst (siehe Erläuterung 2.2 above).

Die Zunahme in dieser Rubrik kommt einerseits aufgrund der Zunahme der antizipativen Passiva im 11. EEF (2019: 983 Mio. EUR) und anderseits aufgrund einer Abnahme der antizipativen Passiva im 10. EEF (2019: 240 Mio. EUR) zustande. Dies steht im Einklang mit dem Lebenszyklus des EEF und mit der Entwicklung der Anzahl offener Verträge in diesen EEF: Der 11. EEF hat 2020 seine volle Arbeitsgeschwindigkeit erreicht; daher gab es deutlich mehr offene Verträge zum 31. Dezember 2020, für die die Passiva geschätzt und antizipiert werden mussten (siehe Erläuterung 2.2).

NETTOVERMÖGEN

2.9.   ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ANGESETZTE RÜCKLAGEN

Im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften erfolgt die Anpassung des beizulegenden Zeitwerts der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte in den zum beizulegenden Zeitwert angesetzten Rücklagen.

(in Mio. EUR)

 

31.12.2020

31.12.2019

Neubewertungsreserve

5

2

2.10.   FONDSKAPITAL

2.10.1.   Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

Insgesamt

Fondskapital

12 164

10 773

20 960

29 367

73 264

Nicht abgerufenes Fondskapital

(15)

(18 440 )

(18 455 )

Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2019

12 164

10 758

20 960

10 927

54 809

Fondskapital

12 164

10 550

20 960

29 367

73 041

Nicht abgerufenes Fondskapital

(15)

(14 040 )

(14 055 )

Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2020

12 164

10 535

20 960

15 327

58 986

Das Fondskapital ist der Gesamtbetrag der Beiträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den jeweiligen Internen Abkommen zu den EEF zu leisten sind. Die nicht abgerufenen Mittel stellen die Beträge dar, die bei den Mitgliedstaaten noch nicht abgerufen wurden. Das abgerufene Fondskapital entspricht den Beiträgen, die vom EEF abgerufen wurden und von den Mitgliedstaaten auf die Zentralbankkonten überwiesen wurden (siehe unten).

Im Wege des Beschlusses (EU) 2020/1708 des Rates (7) wurden die in den Internen Abkommen festgelegten Beiträge des 8. und 9. EEF entsprechend um einen Betrag in Höhe von 223 Mio. EUR aus den im Rahmen des 8. und 9. EEF freigegebenen Mitteln verringert. Da die im Rahmen des 8. EEF freigegebenen Mittel bereits auf die anderen EEF übertragen worden sind, wurden 223 Mio. EUR aus dem 9. EEF abgezogen. Die aus dieser Reduzierung entstandenen Rückerstattungen wurden durch den zusätzlichen Abruf von Mitteln im Rahmen des 11. EEF ausgeglichen. Tatsächlich wird die Rückzahlung mit der ersten Rate 2021 verrechnet, was die 223 Mio. EUR an transitorischem Kapital erklärt (siehe Erläuterung 2.7.2).

Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Februar 2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr. Auch wenn das Vereinigte Königreich bis zum Abschluss aller Programme Vertragspartei des EEF bleibt und die gleichen Verpflichtungen wie die Mitgliedstaaten übernimmt, können seine Anteile an nicht gebundenen und freigegebenen Mitteln aus dem 8., 9. und 10. EEF nach Artikel 153 des Austrittsabkommens nicht wiederverwendet werden.

2.10.2.   Abgerufenes und nicht abgerufenes Fondskapital nach Mitgliedstaaten und Vereinigtem Königreich

(in Mio. EUR)

Beiträge, 11. EEF

%

Nicht abgerufenes Kapital zum 31.12.2019

2020 abgerufenes Kapital

Nicht abgerufenes Kapital zum 31.12.2020

Österreich

2,40

442

(105)

337

Belgien

3,25

599

(143)

456

Bulgarien

0,22

40

(10)

31

Kroatien

0,23

42

(10)

32

Zypern

0,11

21

(5)

16

Tschechische Republik

0,80

147

(35)

112

Dänemark

1,98

365

(87)

278

Estland

0,09

16

(4)

12

Finnland

1,51

278

(66)

212

Frankreich

17,81

3 285

(784)

2 501

Deutschland

20,58

3 795

(906)

2 889

Griechenland

1,51

278

(66)

212

Ungarn

0,61

113

(27)

86

Irland

0,94

173

(41)

132

Italien

12,53

2 311

(551)

1 759

Lettland

0,12

21

(5)

16

Litauen

0,18

33

(8)

25

Luxemburg

0,26

47

(11)

36

Malta

0,04

7

(2)

5

Niederlande

4,78

881

(210)

671

Polen

2,01

370

(88)

282

Portugal

1,20

221

(53)

168

Rumänien

0,72

132

(32)

101

Slowakei

0,38

69

(17)

53

Slowenien

0,22

41

(10)

32

Spanien

7,93

1 463

(349)

1 114

Schweden

2,94

542

(129)

413

Vereinigtes Königreich

14,68

2 707

(646)

2 061

Insgesamt

100,00

18 440

(4 400 )

14 040

Da das Kapital des 8., 9., und 10. EEF in den Vorjahren vollständig abgerufen wurde und in voller Höhe eingegangen ist, wurde 2020 ein Betrag von 4 400 Mio. EUR abgerufen, der in voller Höhe dem 11. EEF entspricht.

2.10.3.   Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Übertragene Mittel aus abgeschlossenen EEF

627

1 625

2 252

2 252

Unter dieser Rubrik werden auch die Mittel ausgewiesen, die aus abgeschlossenen EEF auf den 8. und 9. EEF übertragen worden sind.

2.10.4.   Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

Insgesamt

Saldo am 31.12.2018

(2 509 )

2 137

55

317

Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF

(1)

(27)

28

Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 11. EEF

181

(181)

Saldo am 31.12.2019

(2 510 )

2 109

265

136

Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF

(2)

(69)

71

Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 11. EEF

(147)

147

Saldo am 31.12.2020

(2 512 )

2 041

188

283

Unter dieser Rubrik werden die zwischen aktiven EEF übertragenen Mittel ausgewiesen.

Seit dem Inkrafttreten des Abkommens von Cotonou werden sämtliche nicht in Anspruch genommene Mittel ehemaliger aktiver EEF nach der Aufhebung der Mittelbindung auf den zuletzt eröffneten EEF übertragen. Die aus anderen EEF übertragenen Mittel führen zu einem Anstieg der Mittel des empfangenden Fonds und einem Rückgang der Mittel des Ursprungsfonds. Auf die leistungsgebundenen Reserven des 10. und 11. EEF übertragene Mittel können nur unter besonderen, in den Internen Abkommen festgelegten Bedingungen gebunden werden.

3.   ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

EINNAHMEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

2020

2019

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

3.1

92

28

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

3.2

43

46

Insgesamt

 

135

74

3.1.   EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2020

2019

Einziehung von Aufwendungen

 

(1)

5

28

7

39

13

Einnahmen aus der Kofinanzierung

3.1.1

41

12

53

14

Insgesamt

 

(1)

5

69

19

92

28

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch lassen sich wie folgt nach Art der Mittelverwaltung aufschlüsseln:

(in Mio. EUR)

 

2020

2019

Direkte Mittelverwaltung

 

 

Haushaltsvollzug durch:

 

 

 

Kommission

2

1

 

EU-Delegationen

11

6

 

13

6

Indirekte Mittelverwaltung

 

 

Durchgeführt durch:

 

 

 

Drittländer

42

15

 

Öffentliche Einrichtungen

13

 

 

Internationale Organisationen

17

5

 

Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

7

2

 

79

22

Insgesamt

92

28

3.1.1.   Einnahmen aus der Kofinanzierung

Empfangene Kofinanzierungsbeiträge erfüllen die Kriterien für Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch und sollten daher keine Auswirkungen auf die Ergebnisrechnung haben. Die Beiträge verbleiben in den Verbindlichkeiten (siehe Erläuterungen 2.6.1 und 2.7.2), bis die mit den gespendeten Mitteln verknüpften Bedingungen erfüllt sind, d. h. förderfähige Aufwendungen entstehen (siehe Erläuterung 3.4). Zu diesem Zeitpunkt wird der entsprechende Betrag in der Ergebnisrechnung als Kofinanzierungseinnahme aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch angesetzt. Die Auswirkung auf das wirtschaftliche Jahresergebnis ist somit gleich Null.

3.2.   EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2020

2019

Finanzerträge

5

1

1

6

7

Sonstige Einnahmen

5

18

13

37

39

Insgesamt

10

19

14

43

46

Die Finanzerträge beinhalten im Wesentlichen aufgelaufene Zinsen auf überfällige Einziehungsanordnungen (1,5 Mio. EUR) und Zinsen auf Vorfinanzierungen (4,7 Mio. EUR). Die sonstigen Einnahmen beziehen sich hauptsächlich auf Wechselkursgewinne. Die entsprechenden Wechselkursverluste werden unter sonstigen Aufwendungen erfasst (siehe Erläuterung 3.6).

AUFWENDUNGEN

In dieser Rubrik sind Ausgaben im Zusammenhang mit operativen Tätigkeiten enthalten.

3.3.   HILFSINSTRUMENTE

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2020

2019

Programmierbare Hilfe

244

2 646

2 889

2 120

Makroökonomische Unterstützung

(8)

(8)

29

Sektorbezogene Politik

3

3

(0)

Intra-AKP-Projekte

(22)

212

829

1 019

951

Soforthilfe

(7)

5

21

19

112

Institutionelle Unterstützung

2

10

13

7

Beiträge zu Treuhandfonds

673

673

535

Insgesamt

(33)

462

4 179

4 607

3 755

Die operativen Ausgaben des EEF beziehen sich auf verschiedene Hilfsinstrumente und unterscheiden sich in der Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel.

Im Jahr 2020 erfuhren die operativen Ausgaben einen erheblichen Anstieg um 852 Mio. EUR, was vor allem auf den Anstieg der Aufwendungen im Rahmen des 11. EEF zurückzuführen ist (3 141 Tsd. EUR im Jahr 2019 auf 4 179 Tsd. EUR im Jahr 2020). Die COVID-19-Krise führte zu einem Anstieg der Aufwendungen im Rahmen des 11. EEF, insbesondere da die Projekte zwecks Bewältigung der Krise neu ausgerichtet wurden. Darüber hinaus stehen die Veränderungen bei den Aufwendungen im Rahmen des 10. und 11. EEF auch im Einklang mit dem Lebenszyklus des EEF und mit der Entwicklung der Anzahl offener Verträge in diesen EEF. Der 11. EEF hat 2020 seine Reife erlangt, was bedeutet, dass es zum Jahresende deutlich mehr Verträge gab, bei denen Aufwendungen entstanden waren (siehe Erläuterung 2.2). Im Gegenzug wurden viele Verträge im Rahmen des 10. und früherer EEF 2020 vollendet und abgeschlossen, wodurch in diesen EEF weniger Aufwendungen entstanden.

Der Anstieg der Aufwendungen im Rahmen des 11. EEF ist hauptsächlich auf die Erhöhung der programmierbaren Hilfe (Erhöhung von 2 120 Tsd. EUR im Jahr 2019 auf 2 889 Tsd. EUR im Jahr 2020) und der Beiträge zu den Treuhandfonds (Erhöhung von 535 Mio. EUR im Jahr 2019 auf 673 Mio. EUR im Jahr 2020) zurückzuführen. Die Aufwendungen für Soforthilfe dagegen gingen um 92 Mio. EUR zurück. Wie vorstehend bereits erwähnt, hat sich die Struktur der Aufwendungen der Hilfsinstrumente vor allem im Rahmen des 11. EEF gegenüber 2019 geändert, um dem durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Bedarf gerecht zu werden.

Der negative Betrag im Rahmen des 9. EEF ist hauptsächlich auf die Rückbuchung von Abschlussbuchungen für 2019 zurückzuführen.

3.4.   KOFINANZIERUNGSAUFWENDUNGEN

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2020

2019

Kofinanzierung

41

12

53

14

In dieser Rubrik sind die im Rahmen von Kofinanzierungsprojekten 2020 angefallenen Aufwendungen enthalten. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der periodengerechten Abgrenzung geschätzte Beträge (und somit Rückbuchungen der im Zusammenhang mit dem Vorjahr geschätzten Beträge) enthalten.

Zahlreiche kofinanzierte Projekte im Rahmen des 11. EEF wurden 2020 abgeschlossen oder gelangten zur Reife, was zu einem Anstieg der Aufwendungen und einem Rückgang der Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung führte (siehe die Erläuterungen 2.6.1 und 2.7.2).

Im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften für die Kofinanzierung waren die gezahlten Beträge in diesem Jahr nicht ergebniswirksam, da sie sowohl unter den Kofinanzierungsaufwendungen als auch unter den Einnahmen aus der Kofinanzierung (Erläuterung 3.1.1) ausgewiesen wurden.

Hilfsinstrumente und Kofinanzierungsaufwendungen nach Art der Mittelverwaltung

(in Mio. EUR)

 

2020

2019

Direkte Mittelverwaltung

 

 

Haushaltsvollzug durch:

 

 

 

Kommission

168

86

 

Exekutivagenturen der EU

14

(13)

 

Treuhandfonds

19

483

 

EU-Delegationen

1 969

1 141

 

2 170

1 697

Indirekte Mittelverwaltung

 

 

Haushaltsvollzug durch:

 

 

 

EIB und EIF

(67)

145

 

Internationale Organisationen

1 268

1 003

 

Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

243

126

 

Öffentliche Einrichtungen

248

184

 

Drittländer

795

613

 

EU-Einrichtungen mit öffentlich-privaten Partnerschaften

2

1

 

2 490

2 073

Insgesamt

4 660

3 770

3.5.   FINANZIERUNGSKOSTEN

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2020

2019

Abschreibung von Forderungen

(1)

3

16

4

21

1

Der Anstieg in dieser Rubrik ist auf die Zunahme der geschätzten Aufwendungen für uneinbringliche Beträge aufgrund von überfälligen Einziehungsanordnungen (mehr als zwei Jahre), Insolvenzen und Forderungsverzichten zurückzuführen.

3.6.   SONSTIGE AUFWENDUNGEN

Die Rubrik „Aufwendungen für Verwaltung und IT“ umfasst Beträge auf der Grundlage des Internen Abkommens für den EEF, die der Kommission zur Deckung der Verwaltungskosten sowohl der zentralen Dienststellen als auch der Delegationen im Zusammenhang mit der Verwaltung der EEF-Programme zugewiesen wurden. Zu den sog. „Unterstützungsausgaben“ zählen vor allem Aufwendungen für die Vorbereitung, Nachverfolgung, Überwachung und Evaluierung von Projekten sowie Aufwendungen für Computernetzwerke, technische Hilfe, das Finanzmanagement und finanzielle Vorausschätzungen usw.

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2020

2019

Aufwendungen für Verwaltung und IT

120

120

220

Rückstellung für Risiken und Verbindlichkeiten

Realisierte Verluste bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

4

1

4

3

Kursverluste

6

24

42

72

37

Insgesamt

(0)

9

25

162

196

260

Die Abnahme in dieser Rubrik kommt einerseits aufgrund des erheblichen Rückgangs bei den geschätzten Aufwendungen für Verwaltung und IT zum Jahresende (2019: 220 Mio. EUR) und andererseits aufgrund der Zunahme bei den Aufwendungen für Wechselkursverluste (2019: 37 Mio. EUR) zustande.

4.   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN UND SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN

4.1.   EVENTUALFORDERUNGEN

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Erfüllungsgarantien

7

4

12

15

Einbehaltungsgarantien

5

3

9

9

Insgesamt

13

7

21

24

Mitunter werden Erfüllungsgarantien angefordert, damit sichergestellt ist, dass die Empfänger von EEF-Mitteln die Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit dem EEF erfüllen.

Einbehaltungsgarantien betreffen ausschließlich Werkverträge. Normalerweise werden 10 % der Zwischenzahlungen an die Empfänger zurückbehalten, um sicherzustellen, dass die Auftragnehmer ihre Verpflichtungen erfüllen. Diese Beträge werden als Verbindlichkeiten erfasst. Sofern die Vergabebehörde ihre Genehmigung erteilt, kann der Auftragnehmer stattdessen eine Einbehaltungsgarantie vorlegen, die die bei Zwischenzahlungen zurückbehaltenen Beträge ersetzt. Diese Einbehaltungsgarantien werden als Eventualforderungen ausgewiesen.

Bei Verträgen, die unter die indirekte Mittelverwaltung fallen, werden die Garantien zugunsten einer anderen Vergabebehörde als dem EEF geleistet; aus diesem Grund werden sie vom EEF nicht offengelegt.

4.2.   SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN

4.2.1.   Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen

Der ausgewiesene Betrag entspricht den noch abzuwickelnden Mittelbindungen („reste à liquider“ — RAL) abzüglich der in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen erfassten zugehörigen Beträge. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen von Mittelbindungen vorgenommen wurden. Dies ist eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme.

(in Mio. EUR)

 

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2020

31.12.2019

Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen

42

580

6 602

7 224

8 564

Zum 31. Dezember 2020 beliefen sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf insgesamt 9 286 Mio. EUR (2019: 10 270 Mio. EUR).

5.   MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS

Die nachstehenden Angaben hinsichtlich des Managements des finanziellen Risikos des EEF beziehen sich auf die Kassentransaktionen, die von der Europäischen Kommission im Namen des EEF zur Ausführung seiner Mittel durchgeführt werden.

5.1.   RISIKOMANAGEMENTSTRATEGIEN UND SICHERUNGSMAßNAHMEN

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Kassentransaktionen sind in der Finanzregelung des 11. EEF und im Internen Abkommen festgelegt.

Aufgrund der vorstehend genannten Verordnungen wird nach den folgenden Grundsätzen vorgegangen:

a)

Die Mitgliedstaaten zahlen ihre Beiträge zum EEF auf Sonderkonten ein, die bei der Notenbank des jeweiligen Mitgliedstaats oder einem von ihm bezeichneten Finanzinstitut eröffnet werden. Die Beiträge verbleiben auf diesen Sonderkoten, bis die Zahlungen des EEF erfolgen müssen.

b)

Die EEF-Beiträge werden von den Mitgliedstaaten in Euro geleistet, während die Zahlungen des EEF auf Euro und andere Währungen lauten.

c)

Von Kommission im Namen des EEF eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden.

Neben den Sonderkosten eröffnet die Kommission im Namen des EEF zum Zweck der Ausführung von Zahlungen und des Empfangs anderer Zahlungseingänge als den Beiträgen der Mitgliedstaaten weitere Bankkonten bei Finanzinstituten (Zentral- und Geschäftsbanken).

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen IT-Systemen. Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Auditgrundsätzen gewährleistet.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen. Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert.

5.2.   DAS WÄHRUNGSRISIKO

Risiko des EEF durch Wechselkursschwankungen am Jahresende — Nettoposition

(in Mio. EUR)

 

31.12.2020

31.12.2019

 

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstige

Insgesamt

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstige

Insgesamt

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen und einzuziehende Beträge

65

69

6

140

115

8

123

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2

726

728

1

1 178

1 179

 

67

795

6

868

1

1 293

8

1 302

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten

(2)

(2)

(19)

(19)

Verbindlichkeiten

(16)

(6)

(603)

10

(615)

(7)

(509)

(516)

 

(16)

(6)

(605)

10

(617)

(7)

(528)

(535)

Insgesamt

51

(6)

190

16

251

(6)

765

8

767

Alle Beiträge werden in Euro gehalten, und andere Währungen werden nur gekauft, wenn sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden. Daraus ergibt sich, dass die Kassentransaktionen des EEF keinen Währungsrisiken ausgesetzt sind.

5.3.   ZINSÄNDERUNGSRISIKO

Der EEF nimmt keinerlei Geldmittel auf; folglich ist er auch keinem Zinsrisiko ausgesetzt. Da jedoch der EZB-Einlagesatz negativ ist (-0,5 % seit September 2019), generieren auf EUR lautende Einlagen Negativzinsen.

Jeder Mitgliedstaat schreibt seine Beiträge zum EEF-Haushalt einem Sonderkonto gut, das bei dem von ihm benannten Finanzinstitut eröffnet wird. Laut Verordnung (EU) 2016/888 des Rates (8) werden auf diese Konten erhobene Negativzinsen vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

Auf Konten bei Geschäftsbanken gehaltene Tagesgelder unterliegen jedoch Negativzinsen. Die Kommission hat daher im Namen des EEF Verfahren für die Kassenmittelverwaltung eingerichtet, um die Salden auf diesen Konten möglichst niedrig zu halten und die Kosten aufgrund von Negativzinsen so weit wie möglich zu begrenzen. Die Zinsen werden auf der Grundlage von variablen Marktsätzen berechnet, auf die eine vertragliche Marge (positiv oder negativ) angewandt wird. Es bestehen Kontrollen, um sicherzustellen, dass diese Zinsen im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehen.

5.4.   KREDITRISIKO (AUSFALLRISIKO)

Finanzielle Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind

(in Mio. EUR)

 

Insgesamt

Weder überfällig noch wertgemindert

Überfällig, aber nicht wertgemindert

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

140

124

7

9

Gesamtwert zum 31.12.2020

140

124

7

9

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

123

100

16

7

Gesamtwert zum 31.12.2019

123

100

16

7


Finanzielle Vermögenswerte nach Risikokategorie:

(in Mio. EUR)

 

31.12.2020

31.12.2019

Forderungen

Bargeld

Insgesamt

Forderungen

Bargeld

Insgesamt

Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung

 

 

 

 

 

 

Prime und High-Grade

9

372

381

7

958

965

Upper Medium Grade

211

211

220

220

Lower Medium Grade

145

145

1

1

Non-Investment Grade

 

9

728

737

7

1 179

1 186

Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung

 

 

 

 

 

 

Gruppe 1 (Schuldner ohne Ausfälle in der Vergangenheit)

131

131

116

116

Gruppe 2 (Schuldner mit Ausfällen in der Vergangenheit)

Insgesamt

131

131

116

116

Insgesamt

140

728

868

123

1 179

1 302

Bei den Mitteln in den Kategorien Non-Investment Grade und Lower Medium Grade handelt ist sich überwiegend um Beiträge der Mitgliedstaaten an den EEF, die auf von den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 3 der Finanzregelung des EEF eröffneten Sonderkonten eingezahlt wurden. Laut dieser Finanzregelung müssen diese Beiträge auf den Sonderkonten verbleiben, bis die Zahlungen fällig sind.

Die meisten Kassenmittel des EEF werden gemäß der Finanzregelung des EEF auf Sonderkonten gehalten, die von den Mitgliedstaaten zur Entrichtung ihrer Beiträge eröffnet wurden. Die überwiegende Mehrheit dieser Konten wird bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt. Diese Stellen sind für den EEF mit dem geringsten Ausfallrisiko verbunden, da das Risiko bei den Mitgliedstaaten liegt.

Für den Teil der Kassenmittel des EEF, der bei Geschäftsbanken gehalten wird, werden die betreffenden Konten zur Ausführung der Zahlungen „just in time“ aufgefüllt. Die Verwaltung erfolgt automatisch über das Kassenführungssystem der Haushaltsverwaltung der Kommission. Auf den einzelnen Konten wird ein der durchschnittlichen Höhe der täglich von dem betreffenden Konto aus getätigten Zahlungen angemessener entsprechender Mindestbestand an Zahlungsmitteln gehalten. Daher sind die Beträge der Tagesgelder auf diesen Konten ständig niedrig, damit sich das Risiko für den EEF in Grenzen hält.

Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Gegenparteirisiko für den EEF zu verringern.

Sämtliche Geschäftsbanken werden im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von P-1 oder gleichwertig erforderlich (S&P A-1 oder Fitch F1). Ein niedrigeres Rating kann unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen akzeptiert werden.

5.5.   LIQUIDITÄTSRISIKO

Analyse der Fälligkeit finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit

(in Mio. EUR)

 

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Finanzielle Verbindlichkeiten zum 31.12.2020

615

2

617

Finanzielle Verbindlichkeiten zum 31.12.2019

516

2

17

535

Durch die für den EEF geltenden Haushaltsgrundsätze ist sichergestellt, dass die für den Haushaltszeitraum vorhandenen Zahlungsmittel stets ausreichen, um die Zahlungen auszuführen. Tatsächlich entsprechen die gesamten Beiträge der Mitgliedstaaten dem Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen für den betreffenden Haushaltszeitraum.

Allerdings werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF in drei Raten pro Jahr gezahlt, während bei den Zahlungen eine Saisonabhängigkeit besteht.

Damit die verfügbaren Kassenmittel stets für die in einem bestimmten Monat zu tätigenden Zahlungen ausreichen, werden regelmäßig Informationen über den Kassenbestand zwischen der Kassenmittelverwaltung der Kommission und den jeweiligen auszahlenden Dienststellen ausgetauscht.

Darüber hinaus wird im Kontext der Kassentransaktionen des EEF durch automatische Kassenführungsinstrumente sichergestellt, dass auf jedem einzelnen Bankkonto des EEF jeden Tag ausreichend liquide Mittel vorhanden sind.

6.   ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN EINRICHTUNGEN UND PERSONEN

Bei den dem EEF nahestehenden Einrichtungen und Personen handelt es sich um die EU-Treuhandfonds „Bêkou“ und „Afrika“ sowie die Europäische Kommission. Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge des EEF ablaufen, bestehen hierfür nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen.

Da der EEF von der Kommission verwaltet wird, verfügt er über keine eigene Verwaltung. Die Ansprüche der Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU einschließlich der Kommission sind in der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union in der Rubrik 7.2 „Ansprüche der höchsten Führungsebene“ offengelegt worden.

7.   EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

Zum Zeitpunkt der Übermittlung der vorliegenden Jahresrechnung waren der Rechnungsführerin des EEF weder wesentliche Aspekte bekannt geworden noch Sachverhalte berichtet worden, die in diesem Abschnitt gesondert offengelegt werden müssten. Die Jahresrechnung und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jeweils neuesten verfügbaren Daten erstellt, wobei diese in den dargestellte Angaben berücksichtigt wurden.

8.   ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS

Das wirtschaftliche Jahresergebnis wird nach den Grundsätzen der Periodenrechnung berechnet. Das Haushaltsergebnis dagegen beruht auf den Regeln der Kassenbuchführung. Da sich sowohl das wirtschaftliche Ergebnis als auch das Haushaltsergebnis auf die gleichen zugrunde liegenden operationellen Vorgänge beziehen, ist es nützlich zu kontrollieren, ob ihre Vereinbarkeit gegeben ist. In der nachstehenden Tabelle wird dieser Abgleich veranschaulicht, wobei die für den Abgleich wichtigsten Beträge untergliedert nach Einnahmen und Ausgaben dargestellt werden. In den Erläuterungen zur Tabelle sind zusätzliche Informationen zur Art der wichtigsten Abgleichposten zu finden.

(in Mio. EUR)

 

2020

2019

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

(4 744 )

(3 956 )

Einnahmen

 

 

Ansprüche ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis

(2)

Im betreffenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Ansprüche

(23)

(16)

In vorhergehenden Jahren festgestellte und im laufenden Jahr eingezogene Ansprüche

13

23

Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen

61

53

Antizipative Aktiva (netto)

(33)

(67)

Sonstige

(3)

Aufwendungen

 

 

Noch nicht gezahlte Aufwendungen des laufenden Jahres

119

107

Im laufenden Jahr gezahlte Aufwendungen aus Vorjahren

(817)

(672)

Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen

(281)

(44)

Antizipative Passiva (netto)

1 102

719

JAHRESHAUSHALTSERGEBNIS

(4 604 )

(3 856 )

8.1.   ABGLEICHSPOSTEN — EINNAHMEN

Die tatsächlichen Haushaltseinnahmen eines Haushaltsjahres entsprechen den Einnahmen, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Ansprüche eingezogen werden, und den Beträgen, die aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Ansprüchen eingezogen wurden.

Die Ansprüche ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis werden im wirtschaftlichen Ergebnis ausgewiesen, doch können sie aus haushaltstechnischer Sicht nicht als Einnahmen angesehen werden, da die eingegangenen Mittel auf Reserven übertragen werden und ohne Ratsbeschluss nicht neu gebunden werden können.

Die im laufenden Jahr festgestellten, jedoch noch nicht eingezogenen Ansprüche müssen daher im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind. Die in früheren Jahren festgestellten und im laufenden Jahr eingezogenen Ansprüche müssen hingegen im Rahmen des Abgleichs zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.

Die Linie Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen bezieht sich auf die Verrechnung von Vorfinanzierungen mit von den Empfängern eingezogenen Beträgen. Diese Zahlungseingänge sind Haushaltseinnahmen, haben jedoch keine Auswirkungen auf das Wirtschaftsergebnis und müssen daher im Rahmen des Abgleichs zum wirtschaftlichen Ergebnis hinzugezählt werden.

Die antizipativen Aktiva (netto) sind hauptsächlich auf Abgrenzungen für den Jahresabschluss zurückzuführen. Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Aktiva des Vorjahres.

8.2.   ABGLEICHSPOSTEN — AUFWENDUNGEN

Die noch nicht gezahlten Aufwendungen des laufenden Jahres müssen im Rahmen des Abgleichs hinzugerechnet werden, da sie Teil des Wirtschaftsergebnisses, jedoch nicht Teil der Haushaltsausgaben sind. Hingegen müssen die im laufenden Jahr gezahlten Aufwendungen aus Vorjahren im Rahmen des Abgleichs vom Wirtschaftsergebnis abgezogen werden, da sie unter die Haushaltsausgaben des laufenden Jahres fallen, sich jedoch entweder nicht auf das Wirtschaftsergebnis auswirken oder im Falle von Korrekturen zu einem Rückgang der Aufwendungen führen.

Die Zahlungseingänge für aufgehobene Zahlungen haben keine Auswirkungen auf das Wirtschaftsergebnis, sehr wohl jedoch auf das Haushaltsergebnis.

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ergibt sich aus den neuen Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr geleistet (und als Haushaltsausgaben dieses Jahres erfasst) wurden, abzüglich der als Folge der Anerkennung förderfähiger Ausgaben abgerechneten Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr oder in früheren Jahren geleistet wurden. Unter Gesichtspunkten der Rechnungsabgrenzung, nicht aber in der Haushaltsbuchführung, stellen Letztere Aufwendungen dar. Dies liegt daran, dass die anfängliche Vorfinanzierung bereits zur Zeit ihrer Zahlung als Haushaltsausgabe erfasst wurde.

Die antizipativen Passiva (netto) sind hauptsächlich auf Abgrenzungen für den Jahresabschluss zurückzuführen, d. h., es handelt sich um von Empfängern von EEF-Mitteln verauslagte förderfähige Aufwendungen, die dem EEF noch nicht gemeldet wurden. Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Passiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Passiva des Vorjahres.

JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS

JAHRESABSCHLUSS DES EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 2020 (9)

HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“

Allgemeine Hintergrundinformationen zu Treuhandfonds der Union

Einrichtung

Nach Artikel 234 und 235 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (HO) (10) und Artikel 35 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (FR) (11) ist die Kommission befugt, Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich einzurichten (im Folgenden „EU-Treuhandfonds“). Unions-Treuhandfonds werden auf der Grundlage von Abkommen mit anderen Gebern für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen gegründet.

Die Europäische Kommission gründet EU-Treuhandfonds im Wege eines Beschlusses nach einer Konsultation mit dem Europäischen Parlament und dem Rat oder nachdem diese ihre Genehmigung erteilt haben. Ein solcher Beschluss beinhaltet auch die Gründungsvereinbarung mit anderen Gebern.

Unions-Treuhandfonds werden nur dann eingerichtet und ausgeführt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

Das Tätigwerden der Union hat einen Mehrwert: Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind, insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen als auf nationaler Ebene; zudem würde die Anwendung der vorhandenen Finanzierungsinstrumente nicht ausreichen, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen.

Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und bringen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber mit sich.

Unions-Treuhandfonds weisen gegenüber sonstigen Finanzierungskanälen oder vergleichbaren Instrumenten einen Mehrwert auf.

Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind mit den Zielen der Unionsinstrumente oder Haushaltsposten, aus denen sie Mittel erhalten, abgestimmt.

Aktuelle EU-Treuhandfonds

Derzeit bestehen bei der Kommission vier EU-Treuhandfonds:

der EU-Treuhandfonds BÊKOU, dessen Ziel es ist, die Zentralafrikanische Republik auf ihrem Weg aus der Krise und beim Wiederaufbau des Landes zu unterstützen. Gründung am 15. Juli 2014;

der EU-Treuhandfonds MADAD, ein regionaler Treuhandfonds der Europäischen Union, der als Reaktion auf die Syrienkrise gegründet wurde. Gründung am 15. Dezember 2014;

der EU-Treuhandfonds AFRIKA, ein Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika. Gründung am 12. November 2015;

der EU-Treuhandfonds KOLUMBIEN, ein Fonds zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensvertrages in der ersten Wiederaufbau- und Stabilisierungsphase in der Zeit nach dem Konflikt. Gründung am 12. Dezember 2016.

Zweck

Der EU-Treuhandfonds Bêkou wurde mit dem Ziel eingerichtet, einen Beitrag zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik zu leisten. Das Hauptziel des Fonds besteht gemäß der Gründungsvereinbarung darin, „die Widerstandskraft der schutzbedürftigen Bevölkerungsteile, die Krisenbewältigung und den Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik in allen Dimensionen durch Verknüpfung kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen kohärent und gezielt zu unterstützen und die Nachbarländer in die Lage zu versetzen, die Folgen der Krise zu überwinden“.

Wichtigste operative Tätigkeiten

Über den Unions-Treuhandfonds werden Mittel verschiedener Geber gebündelt, um Programme auf der Grundlage vereinbarter Ziele zu finanzieren. Seit seiner Gründung im Juli 2014 wurden im Rahmen des EU-Treuhandfonds Bêkou 22 Programme angenommen, mit denen mehr als 2,5 Millionen Begünstigte erreicht wurden. Mit den Programmen sollen die Zentralafrikanische Republik und ihre Bevölkerung nach der Krise 2013 unterstützt werden. Insbesondere soll der EU-Treuhandfonds Bêkou die Grundversorgung (hauptsächlich Gesundheit, Wasser und sanitäre Einrichtungen) sicherstellen, die wirtschaftliche Erholung und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützten sowie den sozialen Zusammenhalt und die Aussöhnung fördern.

Verwaltung

Die Europäische Kommission übernimmt die Verwaltung des EU-Treuhandfonds Bêkou und stellt das Sekretariat der beiden Leitungsgremien (Vorstand und operativer Ausschuss des Treuhandfonds). Der Vorstand und der operative Ausschuss des EU-Treuhandfonds Bêkou setzen sich aus Vertretern der Geber, der Kommission und des Europäischen Parlaments, einem Vertreter der Behörden der Zentralafrikanischen Republik sowie aus Beobachtern zusammen. Die Regeln für die Zusammensetzung des Vorstands sowie die internen Vorschriften werden in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds festgelegt.

Die Hauptaufgabe des Vorstands ist die Festlegung und Überprüfung der übergeordneten Strategie des Treuhandfonds. Der operative Ausschuss ist für die Auswahl der aus dem Fonds zu finanzierenden Maßnahmen zuständig und überwacht deren Durchführung. Er genehmigt zudem die Jahresrechnung und die jährlichen Berichte über die vom Treuhandfonds finanzierten Tätigkeiten.

Finanzierungsquellen

Der EU-Treuhandfonds Bêkou finanziert sich durch Beiträge von Gebern.

Jahresrechnung

Grundlage für die Erstellung

Der Rechtsrahmen und die Fristen für die Erstellung der Jahresrechnung sind im Abkommen zur Einrichtung des Treuhandfonds der Europäischen Union für die Zentralafrikanische Republik („EU-Treuhandfonds Bêkou“) und zur Festlegung seiner internen Vorschriften (im Folgenden „Gründungsvereinbarung“) festgelegt. Laut dieser Gründungsvereinbarung werden die Jahresrechnungen nach den vom Rechnungsführer der Kommission angenommenen Rechnungslegungsvorschriften (EAR), die den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (IPSAS) folgen, erstellt.

Rechnungsführer

Der Rechnungsführer der Kommission fungiert als Rechnungsführer der Unions-Treuhandfonds. Der Rechnungsführer hat die Aufgabe, Rechnungslegungsverfahren und Kontenpläne festzulegen, die allen Unions-Treuhandfonds gemeinsam sind. Der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof üben gegenüber Unions-Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission. Die Unions-Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.

Zusammensetzung der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ab und umfasst den Jahresabschluss und die Übersicht über den Haushaltsvollzug. Während der Jahresabschluss und die ergänzenden Erläuterungen nach dem Prinzip der Periodenrechnung erstellt werden, basiert die Übersicht über den Haushaltsvollzug in erster Linie auf Bewegungen von Kassenmitteln.

Verfahren von der vorläufigen Jahresrechnung bis zur Entlastung

Die Jahresrechnung ist einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen. Die vom Rechnungsführer erstellte vorläufige Jahresrechnung wird bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres der Prüfgesellschaft übermittelt, die von der Einrichtung im Wege eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde. Im Anschluss an die Prüfung erstellt der Rechnungsführer die endgültige Jahresrechnung und legt diese dem operativen Ausschuss zur Genehmigung vor (Artikel 8 Absatz 8.3.4 Buchstabe c).

Die Jahresrechnung des EU-Treuhandfonds Bêkou wird in der Jahresrechnung des Europäischen Entwicklungsfonds konsolidiert.

Operative Höhepunkte

Errungenschaften des Jahres

Im Juli 2014 wurde der allererste EU-Treuhandfonds mit dem Namen Bêkou (was auf Sango, der Nationalsprache der Zentralafrikanischen Republik, „Hoffnung“ bedeutet) gegründet, um die Zentralafrikanische Republik und ihre Bevölkerung nach der Krise von 2013 zu unterstützen. Der EU-Treuhandfonds Bêkou soll die Grundversorgung (hauptsächlich Gesundheit, Wasser und sanitäre Einrichtungen) sicherstellen, die ländliche Entwicklung und die wirtschaftliche Erholung unterstützen sowie die Aussöhnung fördern. Seit seiner Gründung wurden im Rahmen des EU-Treuhandfonds Bêkou 23 Programme angenommen, mit denen mehr als 2,8 Millionen Begünstigte erreicht wurden.

Wenngleich in der Zentralafrikanischen Republik eine demokratisch gewählte Regierung besteht und im Februar 2019 ein Friedensabkommen unterzeichnet wurde, ist die Sicherheitslage in diesem Land nach wie vor brisant. In diesen komplexen, fragilen Verhältnissen kommen die Vorteile des EU-Treuhandfonds Bêkou, nämlich seine Flexibilität und Fähigkeit zur Anpassung an wechselnde Umstände voll zum Tragen. Darüber hinaus ist der EU-Treuhandfonds Bêkou derzeit noch immer das einzige Instrument, mit dem durch einen echten Ansatz der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung die Resilienz sowohl der Bevölkerung als auch des Staates aufgebaut wird.

Zu den operativen Höhepunkten des Jahres 2020 zählen:

Im April wurden im Rahmen des EU-Treuhandfonds Bêkou drei neue Programme im schriftlichen Verfahren angenommen. Dazu gehören die dritte Phase des Programms „Genre“ (Geschlecht), die zweite Phase des Programms „Réconciliation“ (Versöhnung), welches die Fortsetzung der Unterstützung für zentralafrikanische Radiosender, insbesondere für Radio Ndeke Luka vorsieht, sowie ein neues Programm für die berufliche Bildung im ländlichen Raum.

Als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch wurden im Rahmen des EU-Treuhandfonds Bêkou erhebliche Anstrengungen unternommen, um Maßnahmen neu auszurichten, zu beschleunigen und zu priorisieren und so möglichst effektiv auf die Krise reagieren zu können. In diesem Zusammenhang waren die Programme in den Bereichen Gesundheit sowie Wasser und sanitäre Einrichtungen von entscheidender Bedeutung für die Unterstützung der Reaktion von Team Europa auf die Krise, durch die der bestehende Bedarf in diesen beiden Bereichen noch verstärkt wurde. Im Juni erfolgte über den EU-Treuhandfonds Bêkou die Genehmigung einer Überarbeitung der beiden Programme, wobei das Budget des Gesundheitsprogramms um 2,2 Mio. EUR und das Budget des Programms im Bereich Wasser und sanitäre Einrichtungen um 2 Mio. EUR erhöht wurde.

Im Dezember wurde im Rahmen des EU-Treuhandfonds Bêkou ein Programm zur Unterstützung des Katastrophenschutzes angenommen, das mit einem Gesamtbetrag von 4 Mio. EUR ausgestattet ist. Um eine Finanzierungslücke im so wichtigen Gesundheitsbereich zu vermeiden, wurden die Mittel für das laufende Gesundheitsprogramm (Phase III) nochmals aufgestockt (um weitere 10 Mio. EUR).

Die Durchführung der Projekte des EU-Treuhandfonds Bêkou war geprägt von der volatilen Sicherheitslage (örtliche Konflikte in Bangui und im Hinterland gefolgt von Zeiten relativer Stabilität), aber auch von Ungewissheit aufgrund der anstehenden Präsidentschaftswahlen im Dezember 2020.

Im Dezember 2020 beschloss die EU auf offiziellen Antrag des Vorstands des EU-Treuhandfonds eine Verlängerung des EU-Treuhandfonds Bêkou bis zum 31. Dezember 2021, sodass die Gesamtlaufzeit von 78 Monaten auf 90 Monate verlängert wurde. Dadurch wird es möglich, dass alle eingehenden Beiträge zum EU-Treuhandfonds Bêkou zeitnah und den Bedürfnissen der Zentralafrikanischen Republik entsprechend gebunden und vergeben werden. Dies ist die zweite und letzte Verlängerung des EU-Treuhandfonds.

Haushalt und Haushaltsvollzug

Was die finanzielle Seite betrifft, so beliefen sich die Zusagen von EU-Treuhandfonds-Beitragszahlern Ende 2020 auf beinahe 308,3 Mio. EUR. Im Vergleich zu 2019 ist dies ein Anstieg um 12,5 Mio. EUR. Von diesen 308,3 Mio. EUR müssen noch 1 Mio. EUR bestätigt werden.

Im Jahr 2020 wurden im Rahmen des EU-Treuhandfonds Bêkou sieben neue Verträge und neun Kostenerweiterungsverträge über einen Gesamtbetrag von über 53 Mio. EUR unterzeichnet. Diese sind ein Beitrag zur Durchführung der Fondsprogramme in den Bereichen Gesundheit, Wasser und sanitäre Einrichtungen, ländliche Entwicklung und wirtschaftliche Erholung sowie Aussöhnung.

Schließlich wurden 2020 zusätzlich zu den Zahlungen in den Vorjahren mehr als 46 Mio. EUR gezahlt; seit der Gründung des EU-Treuhandfonds Bêkou beliefen sich die Auszahlungen insgesamt auf beinahe 197 Mio. EUR.

Die wichtigsten Auswirkungen von COVID-19 auf den Haushaltsvollzug des EU-Treuhandfonds Bêkou im Jahr 2020 sind folgende:

weniger Aufträge aufgrund von Schwierigkeiten bei der Vorbereitung von Maßnahmen;

geringere Aufwendungen aufgrund der Unfähigkeit zur Durchführung von Projekten und von Schwierigkeiten bei der Fertigstellung von Finanzberichten und Ausgabenprüfungsberichten.

Auswirkungen der Tätigkeiten im Jahresabschluss

Im Jahresabschluss werden die Auswirkungen der vorstehend genannten Tätigkeit am deutlichsten sichtbar, wenn man folgende Posten betrachtet:

Operative Aufwendungen(siehe Erläuterung 3.3): Abnahme der operativen Aufwendungen um insgesamt 661 Tsd. EUR, allerdings Zunahme der Aufwendungen für die gesundheitliche Grundversorgung infolge der Aufstockung der Haushaltsmittel als Reaktion auf die zusätzlichen Herausforderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie;

Vorfinanzierung (siehe Erläuterung 2.1): Abnahme um 3 685 Tsd. EUR aufgrund weniger ausbezahlter Vorauszahlungen, da weniger Verträge unterzeichnet wurden (sieben neue Verträge im Jahr 2020 gegenüber elf im Jahr 2019);

Finanzielle Verbindlichkeiten (siehe Erläuterung 2.4): Rückgang um 11 889 Tsd. EUR vor allem aufgrund der Tatsache, dass die eingenommenen Beiträge der Geber nicht ausreichen, um die jährlichen Zahlungsabflüsse zu decken. Dies führte auch zu einem Rückgang bei den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten (siehe Erläuterung 2.3).

BILANZ

(in Tsd. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2020

31.12.2019

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Vorfinanzierung

2.1

2 418

3 273

 

 

2 418

3 273

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Vorfinanzierung

2.1

15 482

18 312

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.2

5 340

1 853

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.3

7 339

17 432

 

 

28 161

37 597

GESAMTVERMÖGEN

 

30 579

40 870

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.4

(17 838 )

(29 727 )

 

 

(17 838 )

(29 727 )

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Verbindlichkeiten

2.5

(795)

(10)

Antizipative Passiva

2.6

(11 947 )

(11 133 )

 

 

(12 741 )

(11 143 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

 

(30 579 )

(40 870 )

NETTOVERMÖGEN

 

MITTEL UND RESERVEN

 

 

 

Beiträge der Mitglieder

 

Kumulierter Überschuss

 

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

NETTOVERMÖGEN

 

ERGEBNISRECHNUNG

(in Tsd. EUR)

 

Erläuterung

2020

2019

EINNAHMEN

 

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

 

 

 

Einnahmen aus Spenden

3.1

47 889

48 343

Einziehung von Aufwendungen

3.2

115

68

 

 

48 004

48 410

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

 

 

 

Finanzerträge

 

(2)

 

 

(2)

Einnahmen insgesamt

 

48 004

48 408

AUFWENDUNGEN

 

 

 

Operative Aufwendungen

3.3

(46 959 )

(47 620 )

Finanzierungskosten

3.4

(68)

Sonstige Aufwendungen

3.5

(978)

(789)

Aufwendungen insgesamt

 

(48 004 )

(48 408 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

 

 

KAPITALFLUSSRECHNUNG

(in Tsd. EUR)

 

2020

2019

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

3 685

11 405

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

(3 487 )

(715)

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

(11 889 )

(13 010 )

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

784

(908)

Zunahme/(Abnahme) bei den antizipativen Passiva

814

6 734

NETTOCASHFLOW

(10 093 )

3 506

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

(10 093 )

3 506

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

17 432

13 926

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

7 339

17 432

JAHRESABSCHLUSS DES EU-TREUHANDFONDS AFRIKA 2020 (12)

HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS AFRIKA

Allgemeine Hintergrundinformationen zu Treuhandfonds der Union

Einrichtung

Nach Artikel 234 und 235 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (HO) (13) und Artikel 35 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (FR) (14) ist die Kommission befugt, Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich einzurichten (im Folgenden „EU-Treuhandfonds“). Unions-Treuhandfonds werden auf der Grundlage von Abkommen mit anderen Gebern für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen gegründet.

Die Europäische Kommission gründet EU-Treuhandfonds im Wege eines Beschlusses nach einer Konsultation mit dem Europäischen Parlament und dem Rat oder nachdem diese ihre Genehmigung erteilt haben. Ein solcher Beschluss beinhaltet auch die Gründungsvereinbarung mit anderen Gebern.

Unions-Treuhandfonds werden nur dann eingerichtet und ausgeführt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

Das Tätigwerden der Union hat einen Mehrwert: Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind, insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen als auf nationaler Ebene; zudem würde die Anwendung der vorhandenen Finanzierungsinstrumente nicht ausreichen, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen.

Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und bringen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber mit sich;

Unions-Treuhandfonds weisen gegenüber sonstigen Finanzierungskanälen oder vergleichbaren Instrumenten einen Mehrwert auf;

Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind mit den Zielen der Unionsinstrumente oder Haushaltsposten, aus denen sie Mittel erhalten, abgestimmt.

Aktuelle EU-Treuhandfonds

Derzeit bestehen bei der Kommission vier EU-Treuhandfonds:

der EU-Treuhandfonds BÊKOU, dessen Ziel es ist, die Zentralafrikanische Republik auf ihrem Weg aus der Krise und beim Wiederaufbau des Landes zu unterstützen. Gründung am 15. Juli 2014;

der EU-Treuhandfonds MADAD, ein regionaler Treuhandfonds der Europäischen Union, der als Reaktion auf die Syrienkrise gegründet wurde. Gründung am 15. Dezember 2014;

der EU-Treuhandfonds AFRIKA, ein Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika. Gründung am 12. November 2015;

der EU-Treuhandfonds KOLUMBIEN, ein Fonds zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensvertrages in der ersten Wiederaufbau- und Stabilisierungsphase in der Zeit nach dem Konflikt. Gründung am 12. Dezember 2016.

Zweck

Die Hauptziele des EU-Treuhandfonds Afrika bestehen darin, sämtliche Aspekte der Stabilität zu fördern, einen Beitrag zu einem besseren Migrationsmanagement zu leisten sowie die Grundursachen für Destabilisierung, gewaltsame Vertreibung und irreguläre Migration zu bekämpfen. Dies soll insbesondere durch die Förderung der Widerstandsfähigkeit, der wirtschaftlichen Chancen und Chancengleichheit, Sicherheit und Entwicklung sowie die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen geschehen.

Wichtigste operative Tätigkeiten

Über den Unions-Treuhandfonds werden Mittel verschiedener Geber gebündelt, um eine Maßnahme auf der Grundlage vereinbarter Ziele zu finanzieren. Der EU-Treuhandfonds Afrika arbeitet in drei geografischen Schwerpunktgebieten, nämlich in der Sahelzone und der Tschadseeregion, am Horn von Afrika und in Nordafrika; aber auch die Nachbarländer der förderfähigen Länder können von Fall zu Fall von Treuhandprojekten profitieren. Der Treuhandfonds wurde als kurz- und mittelfristige Reaktion auf die Herausforderungen dieser Regionen für einen begrenzten Zeitraum eingerichtet.

Verwaltung

Die Europäische Kommission übernimmt die Verwaltung des EU-Treuhandfonds Afrika und stellt das Sekretariat der beiden Leitungsgremien (Vorstand und operativer Ausschuss des Treuhandfonds). Der Vorstand und der operative Ausschuss des EU-Treuhandfonds Afrika setzen sich aus Vertretern der Geber und der Kommission zusammen; nicht beitragende EU-Mitgliedstaaten, Behörden der förderfähigen Länder und regionale Organisationen sind in beobachtender Funktion vertreten. Die Regeln für die Zusammensetzung des Vorstands sowie die internen Vorschriften werden in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds festgelegt.

Die Hauptaufgabe des Vorstands ist die Festlegung und Überprüfung der übergeordneten Strategie des Treuhandfonds. Der operative Ausschuss ist für die Auswahl der aus dem Fonds zu finanzierenden Maßnahmen zuständig und überwacht deren Durchführung. Er genehmigt zudem die Jahresrechnung und die jährlichen Berichte über die vom Treuhandfonds finanzierten Tätigkeiten.

Finanzierungsquellen

Der EU-Treuhandfonds Afrika finanziert sich durch Beiträge von Gebern.

Jahresrechnung

Grundlage für die Erstellung

Der Rechtsrahmen und die Fristen für die Erstellung der Jahresrechnung sind im Abkommen zur Einrichtung des Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika und zur Festlegung seiner internen Vorschriften (im Folgenden „Gründungsvereinbarung“) festgelegt. Laut dieser Gründungsvereinbarung werden die Jahresrechnungen nach den vom Rechnungsführer der Kommission angenommenen Rechnungslegungsvorschriften (EAR), die den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (IPSAS) folgen, erstellt.

Rechnungsführer

Auf Grundlage der Gründungsvereinbarung fungiert der Rechnungsführer der Kommission als Rechnungsführer des Treuhandfonds.

Zusammensetzung der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ab und umfasst den Jahresabschluss und die Übersicht über den Haushaltsvollzug. Während der Jahresabschluss und die ergänzenden Erläuterungen nach dem Prinzip der Periodenrechnung erstellt werden, basiert die Übersicht über den Haushaltsvollzug in erster Linie auf Bewegungen von Kassenmitteln.

Verfahren von der vorläufigen Jahresrechnung bis zur Entlastung

Die Jahresrechnung ist einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen. Die vom Rechnungsführer erstellte vorläufige Jahresrechnung wird bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres der Prüfgesellschaft übermittelt, die von der Einrichtung im Wege eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde. Im Anschluss an die Prüfung erstellt der Rechnungsführer die endgültige Jahresrechnung und legt diese dem operativen Ausschuss zur Genehmigung vor.

Die Jahresrechnung des EU-Treuhandfonds Afrika wird in der Jahresrechnung des Europäischen Entwicklungsfonds konsolidiert.

Operative Höhepunkte

Errungenschaften des Jahres

Der EU-Treuhandfonds Afrika konnte 2020 wiederum seinen Mehrwert als schnelles und wirkungsvolles Umsetzungsinstrument beweisen. Der politische Dialog mit den afrikanischen Partnerländern wurde gefördert, innovative Herangehensweisen wurden angewendet und durch die Bündelung der finanziellen Mittel und Fachkenntnisse verschiedener Interessenträger in den drei Regionen des EU-Treuhandfonds Afrika (Sahelzone und Tschadseeregion, Horn von Afrika sowie Nordafrika) wurden konkrete Ergebnisse hervorgebracht.

Der EU-Treuhandfonds Afrika konnte seine Errungenschaften gemeinsam mit den Entwicklungsagenturen der EU-Mitgliedstaaten, den Organisationen der Vereinten Nationen, den Nichtregierungsorganisationen und den Partnerländern durch die Annahme von 37 weiteren Programmen und 26 Ergänzungen in den drei Regionen durch die operativen Ausschüsse über einen Gesamtbetrag von 560 Mio. EUR konsolidieren. Dadurch erhöht sich die Gesamtzahl der genehmigten Programme auf 254, darunter Programme, die sich auf vier Investitionsfenster beziehen, mit einem Gesamtbudget von 4,8 Mrd. EUR. 2020 wurden mit den Durchführungspartnern neue Verträge über 1 Mrd. EUR unterzeichnet, sodass sich die Gesamtsumme der unterzeichneten Verträge auf 4,5 Mrd. EUR beläuft. Bis Ende 2020 beliefen sich die Zahlungen auf etwa 3 Mrd. EUR.

Der EU-Treuhandfonds Afrika verfolgte 2020 weiterhin das doppelte Ziel, die Stabilität zu fördern und die Grundursachen für gewaltsame Vertreibung und irreguläre Migration in der Sahelzone und der Tschadseeregion, am Horn von Afrika und in Nordafrika zu bekämpfen. Bei der Bekämpfung der Herausforderungen im Zusammenhang mit irregulärer Migration ging der EU-Treuhandfonds Afrika auch im vergangenen Jahr nach einem ausgewogenen Ansatz vor und konzentrierte sich auf die wechselseitigen Interessen der EU und Afrikas. Dazu gehören die Bekämpfung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels und die Unterstützung von freiwilligen Rückkehrern sowie ihre nachhaltige Reintegration in ihren Herkunftsländern.

Während des vergangenen Jahres kamen dem EU-Treuhandfonds Afrika zusätzliche Mittelzusagen in Höhe von 361,9 Mio. EUR zugute, darunter 29,2 Mio. EUR von den EU-Mitgliedstaaten und anderen Gebern. Im Ergebnis beliefen sich die dem EU-Treuhandfonds Afrika zugesagten Mittel zum 31. Dezember 2020 auf mehr als 5 Mrd. EUR, von denen 619,7 Mio. EUR von den EU-Mitgliedstaaten und anderen Gebern (Norwegen und Schweiz) zugesagt wurden.

Die Arbeit in enger Partnerschaft mit zahlreichen Durchführungspartnern (Agenturen der Mitgliedstaaten, Organisationen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen, lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen) wurde auf derselben Basis wie 2019 fortgesetzt.

Die Halbzeitbewertung des EU-Treuhandfonds für Afrika, die 2019 eingeleitet wurde, um den EU-Dienststellen für die externe Zusammenarbeit und der breiten Öffentlichkeit eine umfassende, unabhängige Zwischenbewertung des EU-Treuhandfonds für Afrika zu liefern, wurde 2020 abgeschlossen. Die Bewertung umfasste mehr als 200 der insgesamt 600 Projekte, die zwischen 2016 und 2019 durchgeführt wurden. Alle einschlägigen Kommissionsdienststellen, der EAD sowie die EU-Delegationen in den drei Regionen wurden konsultiert. In sechs Ländern wurden Besuche vor Ort durchgeführt: Äthiopien, Libyen, Marokko, Niger, Senegal und Somalia. Der 2020 fertiggestellte Abschlussbericht wird im Frühjahr 2021 veröffentlicht.

Im Laufe des Jahres zeigten die Berichte über das Überwachungs- und Lernsystem für die Sahelzone und die Tschadseeregion und das Horn von Afrika weiterhin konkrete Ergebnisse, die der EU-Treuhandfonds Afrika in den verschiedenen Arbeitsbereichen erzielte. Im Rahmen des Überwachungs- und Lernsystems für die Region Nordafrika wurden zwei Überwachungsberichte erstellt, die auf der Website des EU-Treuhandfonds abrufbar sind und in denen analysiert wird, wie die Projekte, die über den EU-Treuhandfonds finanziert werden, in der Region Nordafrika zu den fünf strategischen Zielen des Fonds beitragen.

Rechenschaftslegung und Transparenz wurden durch verstärkte Kommunikationsmaßnahmen verbessert, darunter regelmäßige Aktualisierungen auf der Website des EU-Treuhandfonds Afrika, Posts in den sozialen Medien und Kommunikationsveranstaltungen.

Im Jahr 2020 hatte die COVID-19-Pandemie tiefgreifende Auswirkungen, auch in Afrika. Als Reaktion auf den Ausbruch der Pandemie nahm die Kommission im April 2020 eine Gemeinsame Mitteilung über die globale Reaktion der EU auf COVID-19 an, in der sie dazu aufforderte, den Schwerpunkt auf die Unterstützung der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen zu legen, darunter Migranten, Flüchtlinge, Binnenvertriebene und ihre Aufnahmegemeinschaften. Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben gemeinsam als „Team Europa“ umfassende und entschlossene Maßnahmen ergriffen, um die zerstörerischen Auswirkungen von COVID-19 zu bewältigen, wobei Prioritäten und Programme mit Partnerländern, einschließlich der Programme im Rahmen des EU-Treuhandfonds Afrika, zwecks Bewältigung der Krise angepasst wurden.

In der Sahelzone und der Tschadseeregion, verschärften massive Vertreibungen in Verbindung mit dem Klimawandel, dem unkontrollierbaren Bevölkerungswachstum, der endemischen Armut und der COVID-19-Pandemie den bereits bestehenden Druck und wirkten sich zunehmend auf Migration und Konflikte aus. Im Laufe des Jahres haben zunehmende Gewalt und massenhafte gewaltsame Vertreibung zu einem Anstieg der Unsicherheit in der Region geführt. Vor diesem Hintergrund genehmigte der operative Ausschuss des EU-Treuhandfonds Afrika 15 neue Programme und zehn Aufstockungen in Höhe von insgesamt 225,9 Mio. EUR. Um die Governance zu verbessern und den sozialen Zusammenhalt zu stärken, wurden 57 % der 2020 genehmigten Maßnahmen des EU-Treuhandfonds Afrika auf diese Stabilisierungsbemühungen ausgerichtet. Besondere Aufmerksamkeit galt auch der Unterstützung von gestrandeten Migranten und Binnenvertriebenen. 24 % der neuen Maßnahmen des EU-Treuhandfonds für Afrika wurden für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Begünstigten durch die Unterstützung der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit, den Schutz gefährdeter Existenzgrundlagen und die Förderung von Sozialschutzsystemen für die gefährdetsten Bevölkerungsgruppen sowie für Binnenvertriebene, Flüchtlinge und ihre Aufnahmegemeinschaften eingesetzt.

Durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 wurde die Fragilität in der Region am Horn von Afrika — einer Region, die bereits von aufeinanderfolgenden Dürren und Überschwemmungen, Konflikten und Unsicherheit, langwierigen Flüchtlings- und Binnenvertreibungskrisen und der schlimmsten Plage von Wüstenheuschrecken seit Jahrzehnten betroffen war — weiter verschärft. Alle Länder in der Region litten unter einem ernsten Mangel an medizinischer Versorgung und Ausrüstung, der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wurde durch Ausgangssperren und Lockdowns behindert, und mehrere politische Entwicklungen, darunter die allgemeinen Wahlen in Äthiopien, verzögerten sich. Mehrere bestehende Projekte wurden neu ausgerichtet, um die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzufedern. Neuzusagen, Umwidmungen und Aufstockungen wurden mit Blick auf diese Herausforderung vorgenommen. Im Jahr 2020 wurden vom operativen Ausschuss insgesamt 12 neue Programme und 13 Aufstockungen in einer Gesamthöhe von 212,15 Mio. EUR genehmigt.

Der EU-Treuhandfonds für Afrika musste 2020 umfassend auf die Herausforderungen in der Region Nordafrika reagieren, um Leben zu retten, die am meisten gefährdeten Menschen zu schützen, die Aufnahmegemeinschaften zu unterstützen, eine sichere und organisierte Mobilität zu ermöglichen und die Folgen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen. Die Arbeit im Rahmen der Nordafrika-Komponente wurde gemäß den vom strategischen Ausschuss des EU-Treuhandfonds vereinbarten Aktionssträngen, darunter Förderung der Verbesserung der Migrationssteuerung, Unterstützung für die Bereiche Arbeitsmigration und Mobilität, Schutz gefährdeter Migranten, freiwillige Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung sowie Stabilisierung von Gemeinschaften und integriertes Grenzmanagement, fortgesetzt. Insgesamt wurden 2020 zehn neue Maßnahmen in Höhe von insgesamt 113,6 Mio. EUR vom operativen Ausschuss angenommen. Darin enthalten sind auch 30 Mio. EUR an umgewidmeten Mitteln aus dem Programm zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (Phase II), dessen Betrag auf 15 Mio. EUR reduziert wurde. Darüber hinaus wurden vom operativen Ausschuss 12,3 Mio. EUR durch drei Aufstockungen der Haushaltsmittel für bestehende Maßnahmen bewilligt.

Haushalt und Haushaltsvollzug

Der Gesamtbetrag der Mittelbindungen belief sich 2020 auf 740,7 Mio. EUR gegenüber 722,7 Mio. EUR im Jahr 2019. Der Gesamtbetrag der vertraglich festgelegten Mittel belief sich 2020 auf 1,1 Mrd. EUR gegenüber 951,3 Mio. EUR im Jahr 2019.

Im Jahr 2020 erreichte der Haushaltsvollzug gemessen an den verfügbaren Mittelbindungen für Verträge 99 %, während die Zahlungen im Berichtszeitraum 1 Mrd. EUR überstiegen. Die Gesamtzahlungen im Jahr 2020 lagen 143 Mio. EUR über denen des Jahres 2019.

In der Sahelzone bzw. in der Tschadseeregion stellten die kombinierten Auswirkungen von COVID-19 und zunehmender Gewalt eine erhebliche Belastung für die Gesundheitsdienste dar, und im Rahmen des EU-Treuhandfonds wurden mehrere Programme geschaffen oder waren an Tätigkeiten beteiligt, die auf die Unterstützung der Bewältigung der Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Folgen ausgerichtet waren. Insgesamt wurden 377,6 Mio. EUR bereitgestellt, um die Gesundheitssysteme der Partnerländer zu stärken, Notfall- und Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und die wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie zu unterstützen.

Am Horn von Afrika wurden mehrere Projekte im Rahmen des EU-Treuhandfonds für Afrika gleich zu Beginn der Pandemie neu ausgerichtet, um die Ausbreitung des Virus zu stoppen, die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern und gefährdete Bevölkerungsgruppen, einschließlich Flüchtlingen und gestrandeter Migranten, zu unterstützen. Für die Region wurden über den EU-Treuhandfonds für Afrika insgesamt 56,1 Mio. EUR zur Aufrechterhaltung der Gesundheitssysteme und 144,05 Mio. EUR zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 bereitgestellt.

Angesichts der durch COVID-19 hervorgerufenen schwierigen Lage wurde die Kontinuität der laufenden Maßnahmen des EU-Treuhandfonds für Afrika in Nordafrika sichergestellt, einschließlich der schnellen Umwidmung bestehender Maßnahmen und der Annahme neuer Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Pandemie. Insbesondere wurde im Rahmen des EU-Treuhandfonds Afrika sehr rasch ein mit 20 Mio. EUR ausgestattetes COVID-19-Krisenreaktionsprogramm für Libyen und eine mit 10 Mio. EUR ausgestattete Nothilfefazilität zur Bekämpfung des Coronavirus für die nordafrikanischen Länder mit Schwerpunkt auf den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen angenommen.

Auswirkungen der Tätigkeiten im Jahresabschluss

Im Jahresabschluss werden die Auswirkungen der vorstehend genannten Tätigkeit am deutlichsten sichtbar, wenn man folgende Posten betrachtet:

Vorfinanzierung (siehe Erläuterung 2.1): Zunahme um 184 933 Tsd. EUR, die auf die 2020 neu unterzeichneten Verträge und ausbezahlten Vorauszahlungen zurückzuführen ist;

Operative Aufwendungen(siehe Erläuterung 3.4): Zunahme um 133 110 Tsd. EUR infolge der verstärkten Tätigkeit im Jahresverlauf, insbesondere zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie;

Einnahmen aus Spenden (siehe Erläuterung 3.1): beträchtliche Erhöhung (Anstieg um 146 923 Tsd. EUR gegenüber 2019) zur Finanzierung des Anstiegs der Aufwendungen;

Finanzielle Verbindlichkeiten (siehe Erläuterung 2.4): Zunahme um 161 968 Tsd. EUR, die hauptsächlich auf den Anstieg der eingenommenen Geberbeiträge im Laufe des Jahres zurückgeht.

BILANZ

(in Tsd. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2020

31.12.2019

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Vorfinanzierung

2.1

92 655

48 539

 

 

92 655

48 539

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Vorfinanzierung

2.1

559 386

418 569

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.2

6 346

18 471

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.3

57 971

26 915

 

 

623 703

463 955

GESAMTVERMÖGEN

 

716 359

512 495

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.4

(546 379 )

(384 411 )

 

 

(546 379 )

(384 411 )

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Verbindlichkeiten

2.5

(45 377 )

(25 969 )

Antizipative Passiva

2.6

(124 602 )

(102 114 )

 

 

(169 979 )

(128 083 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

 

(716 359 )

(512 495 )

NETTOVERMÖGEN

 

MITTEL UND RESERVEN

 

 

 

Beiträge der Mitglieder

 

Kumulierter Überschuss

 

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

NETTOVERMÖGEN

 

ERGEBNISRECHNUNG

(in Tsd. EUR)

 

Erläuterung

2020

2019

EINNAHMEN

 

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

 

 

 

Einziehung von Aufwendungen

 

467

Einnahmen aus Spenden

3.1

921 014

774 090

 

 

921 014

774 557

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

 

 

 

Finanzerträge

 

(7)

Sonstige Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

3.2

2 883

1 855

 

 

2 883

1 848

Einnahmen insgesamt

 

923 897

776 405

AUFWENDUNGEN

 

 

 

Operative Aufwendungen

3.3

(889 014 )

(755 904 )

Finanzierungskosten

3.4

(518)

(9)

Sonstige Aufwendungen

3.5

(34 365 )

(20 492 )

Aufwendungen insgesamt

 

(923 897 )

(776 405 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

KAPITALFLUSSRECHNUNG

(in Tsd. EUR)

 

2020

2019

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

Operative Tätigkeiten

 

 

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

(184 933 )

(159 750 )

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

12 125

(1 815 )

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

161 968

14 412

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

19 408

13 236

Zunahme/(Abnahme) bei den antizipativen Passiva

22 488

13 968

NETTOCASHFLOW

31 056

(119 949 )

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

31 056

(119 949 )

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

26 915

146 864

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

57 971

26 915

KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS (15)

KONSOLIDIERTE BILANZ

(in Mio. EUR)

 

31.12.2020

31.12.2019

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

33

36

Beiträge zu Treuhandfonds

(2)

Vorfinanzierungen

968

962

 

999

998

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

Vorfinanzierung

1 930

1 725

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

152

143

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

793

1 223

 

2 875

3 092

GESAMTVERMÖGEN

3 874

4 090

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

(173)

(167)

 

(173)

(167)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

Verbindlichkeiten

(661)

(542)

Rechnungsabgrenzungsposten

(1 664 )

(1 432 )

 

(2 325 )

(1 974 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

(2 498 )

(2 141 )

NETTOVERMÖGEN

1 376

1 948

MITTEL UND RESERVEN

 

 

Neubewertungsreserve

(5)

(2)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

58 986

54 809

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2 252

2 252

Aus Vorjahren vorgetragenes wirtschaftliches Ergebnis

(55 111 )

(51 155 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(4 746 )

(3 956 )

NETTOVERMÖGEN

1 376

1 948

KONSOLIDIERTE ERGEBNISRECHNUNG

(in Mio. EUR)

 

2020

2019

EINNAHMEN

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

 

 

Einziehungstätigkeiten

92

28

Einnahmen aus Treuhandfondsspenden

296

287

 

388

316

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

 

 

Finanzerträge

6

7

Sonstige Einnahmen

40

41

 

46

48

Einnahmen insgesamt

434

364

AUFWENDUNGEN

 

 

Hilfsinstrumente

(3 937 )

(3 220 )

Von Treuhandfonds vollzogene Aufwendungen

(936)

(804)

Kofinanzierungsaufwendungen

(53)

(14)

Finanzierungskosten

(22)

(1)

Sonstige Aufwendungen

(232)

(282)

Aufwendungen insgesamt

(5 180 )

(4 320 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

(4 746 )

(3 956 )

KONSOLIDIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG

(in Mio. EUR)

 

2020

2019

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(4 746 )

(3 956 )

Operative Tätigkeiten

 

 

Kapitalzunahme — Beiträge

4 177

4 385

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

(210)

(12)

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

(7)

13

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

6

(62)

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

119

288

Zunahme/(Abnahme) bei Rechnungsabgrenzungsposten

232

58

Sonstige nicht zahlungswirksame Bewegungen

(3)

(2)

Investitionstätigkeit

 

 

(Zunahme)/Abnahme bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

2

(36)

NETTOCASHFLOW

(431)

676

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

(430)

676

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

1 223

548

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

793

1 223

KONSOLIDIERTE TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

(in Mio. EUR)

 

Fonds¬kapital — aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Fondsmittel — aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital — aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Rücklagen

(F)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2018

73 264

22 840

50 423

(51 155 )

2 252

1 521

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

 

 

 

 

 

(2)

(2)

Kapitalzunahme — Beiträge

 

(4 385 )

4 385

 

4 385

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 956 )

 

(3 956 )

SALDO ZUM 31.12.2019

73 264

18 455

54 809

(55 111 )

2 252

(2)

1 948

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

 

 

 

 

 

(3)

(3)

Kapitalzunahme — Beiträge

 

(4 400 )

4 400

 

 

 

4 400

Rückzahlung an die Mitgliedstaaten

(223)

 

 

 

 

 

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(4 746 )

 

 

(4 746 )

SALDO ZUM 31.12.2020

73 041

14 055

58 986

(59 857 )

2 252

(5)

1 376

ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZTECHNISCHE DURCHFÜHRUNG DES EEF

INHALT

1.

HINTERGRUND 68

1.1.

FRÜHERE EEF 68

1.2.

10. UND 11. EEF 68

2.

FINANZTECHNISCHE DURCHFÜHRUNG 70

2.1.

ERGEBNIS DER FINANZIELLEN AUSFÜHRUNG 70

2.2.

EINNAHMEN 76

2.3.

OPERATIVE AUSGABEN UND SPEZIFISCHE PROGRAMME 77

3.

GLOSSAR 88

1.   HINTERGRUND

Der 1959 aufgelegte Europäische Entwicklungsfonds ist das wichtigste Instrument der EU zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). Hauptziel dieses Fonds ist es, die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen.

Der EEF wurde durch ein Internes Abkommen zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten errichtet und wird von einem besonderen Ausschuss verwaltet. Bei den EEF-Mitteln handelt es sich um „Ad-hoc“-Beiträge der EU-Mitgliedstaaten, die über den Gesamtbetrag entscheiden, der dem Fonds (über einen Zeitraum von fünf Jahren) zugewiesen werden soll. Zusätzlich zu diesen Beiträgen können die Mitgliedstaaten auch Kofinanzierungsvereinbarungen abschließen oder freiwillige Finanzbeiträge an den EEF leisten. Die Europäische Kommission ist für die finanztechnische Umsetzung der mit EEF-Mitteln durchgeführten Vorhaben verantwortlich. Die Europäische Investitionsbank verwaltet die Investitionsfazilität.

Beim EEF handelt es sich um einen Fonds, der auf mehrjähriger Basis arbeitet. Ein EEF wird für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren eingerichtet und unterliegt einer eigenen Finanzregelung, die die Erstellung von Jahresabschlüssen für jeden einzelnen EEF verlangt. Dementsprechend werden für jeden EEF bezüglich des von der Kommission verwalteten Teils eigene Jahresabschlüsse erstellt.

Das Interne Abkommen zur Errichtung des 11. und letzten EEF (2014-2020) trat am 1. März 2015 in Kraft. Seit 2021 ist die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten Teil des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument — NDICI). Allerdings werden die laufenden Projekte, die im Rahmen des EEF finanziert werden, weiterhin auf der Grundlage der entsprechenden EEF-Rechtsbasis durchgeführt werden.

Die vorliegende Übersicht wurde gemäß Artikel 39 der Finanzregelung für den 11. EEF (16) erstellt. Sie vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des EEF, wobei der Schwerpunkt auf wichtigen Ereignissen liegt, die erhebliche Auswirkungen auf die finanztechnische Durchführung im Jahr 2020 hatten.

Da es keine laufenden Maßnahmen im Rahmen früherer EEF gibt (17), enthält die vorliegende Übersicht nur Zahlen für den 10. und 11. EEF.

1.1.   FRÜHERE EEF

Der 6. EEF wurde 2006 und der 7. EEF 2008 abgeschlossen. Im Jahr 2019 schloss die Kommission die verbliebenen ausstehenden Transaktionen im Rahmen der Projekte des 8. EEF ab. Für den 8. EEF liegt zusammen mit der Jahresrechnung 2019 ein Abschlussbericht über die finanztechnische Abwicklung vor. Die Kommission beabsichtigt, den 9. EEF Ende 2021 abzuschließen.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Internen Abkommens über den 9. EEF wurden die Restmittel und in Abgang gestellten Mittel früherer EEF auf den 9. EEF übertragen.

1.2.   10. und 11. EEF

Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen wurde von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet. Dieses Abkommen (mit dem der 9. EEF eingerichtet wurde) trat am 1. April 2003 in Kraft. Das Abkommen von Cotonou wurde zweimal geändert, zunächst durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (zur Einrichtung des 10. EEF) und später durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (zur Einrichtung des 11. EEF).

Der Beschluss 2001/822/EG des Rates (18) vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) trat am 2. Dezember 2001 in Kraft. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss 2007/249/EG (19) vom 19. März 2007 geändert.

Das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Gemeinschaftshilfe, das gemäß dem geänderten Abkommen von Cotonou von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im August 2013 angenommen wurde, trat im März 2015 in Kraft.

Im Rahmen des Abkommens von Cotonou verfügt der 10. EEF für den dritten Programmplanungszeitraum (2008-2013) über ein Budget von insgesamt 22 682 Mio. EUR. Von diesem Betrag wurden:

21 966 Mio. EUR den AKP-Staaten,

286 Mio. EUR den ÜLG

und 430 Mio. EUR der Kommission als Unterstützungsausgaben für die Programmierung und Durchführung des EEF zugewiesen.

Der Betrag für die AKP-Staaten teilt sich wie folgt auf:

17 766 Mio. EUR für nationale und regionale Richtprogramme,

2 700 Mio. EUR für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und zwischen den Regionen und

1 500 Mio. EUR für Investitionsfazilitäten.

Insbesondere wird ein höherer Anteil der Mittel für regionale Programme aufgewendet, wodurch die Bedeutung der regionalen wirtschaftlichen Integration als grundlegender Rahmen für die nationale und lokale Entwicklung hervorgehoben wird. Eine Neuerung beim 10. EEF war die Schaffung von „Anreizbeträgen“ für jedes Land.

Im Rahmen des Abkommens von Cotonou wird die Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG im dritten Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem 11. EEF finanziert, und zwar in Höhe eines Betrags von 30 506 Mio. EUR, von denen:

29 089 Mio. EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe d des Internen Abkommens den AKP-Ländern zugewiesen sind, wovon 27 955 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

364,5 Mio. EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 des Internen Abkommens den ÜLG zugewiesen sind, wovon 359,5 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

1 052,5 Mio. EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens der Kommission zur Finanzierung der Kosten zustehen, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung im Rahmen des 11. EEF anfallen.

2.   FINANZTECHNISCHE DURCHFÜHRUNG

2.1.   ERGEBNIS DER FINANZIELLEN AUSFÜHRUNG

ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE FÜR DEN 10. EEF

10. EEF

ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE 31.12.2020

AUFGESCHLÜSSELT NACH HILFSINSTRUMENTEN

(in Mio. EUR)

 

HILFSINSTRUMENT

ANFÄNGLICHER MITTELANSATZ

ZUNAHMEN/ABNAHMEN BEI DEN KUMULIERTEN MITTELN ZUM 31. DEZEMBER 2019

ZU- ODER ABNAHME BEI DEN MITTELN 2020

Erläu¬terungen

AKTUELLES NIVEAU, MITTELANSATZ

AKP

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

20 896

60

(340)

 

20 616

Kofinanzierung

0

202

(0)

 

202

ZWISCHENSUMME AKP

20 896

262

(340)

 

20 818

ÜLG

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

0

271

(28)

 

243

ZWISCHENSUMME ÜLG

0

271

(28)

 

243

 

10. EEF INSGESAMT

20 896

533

(368)

 

21 061


ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE FÜR DEN 11. EEF

11. EEF

ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE 31.12.2020

AUFGESCHLÜSSELT NACH HILFSINSTRUMENTEN

(in Mio. EUR)

 

HILFSINSTRUMENT

ANFÄNGLICHER MITTELANSATZ

ZUNAHMEN/ABNAHMEN BEI DEN KUMULIERTEN MITTELN ZUM 31. DEZEMBER 2019

ZU- ODER ABNAHME BEI DEN MITTELN 2020

Erläuterungen

AKTUELLES NIVEAU, MITTELANSATZ

AKP

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

29 008

172

124

 

29 304

Kofinanzierung

0

73

3

 

75

EK-interne Leistungsvereinbarung

0

1

 

 

1

ZWISCHENSUMME AKP

29 008

246

127

 

29 381

ÜLG

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

0

355

(4)

 

351

Kofinanzierung

0

0

 

 

0

EK-interne Leistungsvereinbarung

0

0

 

 

0

ZWISCHENSUMME ÜLG

0

355

(4)

 

351

 

11. EEF INSGESAMT

29 008

601

123

 

29 731


ENTWICKLUNG DER VERPFLICHTUNGEN, ZUGEWIESENEN MITTELN UND ZAHLUNGEN FÜR DEN 10. EEF

GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. DEZEMBER 2020

ART DER HILFE

AKP + ÜLG — 10. EEF

(in Mio. EUR)

 

 

KREDITE

BESCHLÜSSE

ZUGEWIESENE MITTEL

ZAHLUNGEN

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

(1)

(2)

 

(2):(1)

(3)

 

(3):(2)

(4)

 

(4):(3)

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKP

NATIONALE ZUWEISUNGEN (Finanzrahmen A) (programmiert)

12 513

12 500

(150)

100 %

12 382

(57)

99 %

12 047

193

97 %

NATIONALE ZUWEISUNGEN (Finanzrahmen B) (Soforthilfe)

1 980

1 980

(11)

100 %

1 968

(2)

99 %

1 955

5

99 %

DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

529

526

18

99 %

522

15

99 %

507

 

97 %

ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP

3 691

3 683

83

100 %

3 460

321

94 %

3 074

100

89 %

REGIONALE ZUWEISUNGEN

1 857

1 851

(45)

100 %

1 807

(20)

98 %

1 667

43

92 %

Kofinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NATIONALE ZUWEISUNGEN

185

180

(0)

97 %

177

0

98 %

161

9

91 %

DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

5

5

0

111 %

3

0

65 %

3

0

87 %

ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP

12

11

(0)

91 %

11

0

100 %

11

 

100 %

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NICHT VERFÜGBARE RESERVE

46

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ÜLG

NATIONALE ZUWEISUNGEN

186

186

(0)

100 %

183

1

98 %

167

10

91 %

NATIONALE ZUWEISUNGEN

15

15

0

100 %

14

0

99 %

14

0

100 %

DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

5

5

0

100 %

5

 

100 %

5

 

100 %

REGIONALE ZUWEISUNGEN

36

35

(3)

98 %

34

(2)

96 %

34

(0)

99 %

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NICHT VERFÜGBARE RESERVE

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT: AKP+ÜLG (EINSCHL. RESERVEN) (A+B)

21 061

20 978

(110)

100 %

20 567

256

98 %

19 645

360

96 %


ENTWICKLUNG DER VERPFLICHTUNGEN, ZUGEWIESENEN MITTELN UND ZAHLUNGEN FÜR DEN 11. EEF

GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. DEZEMBER 2020

ART DER HILFE

AKP + ÜLG — 11. EEF

(in Mio. EUR)

 

 

KREDITE

BESCHLÜSSE

ZUGEWIESENE MITTEL

ZAHLUNGEN

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

(1)

(2)

 

(2):(1)

(3)

 

(3):(2)

(4)

 

(4):(3)

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKP

FINANZRAHMEN A — NATIONALE ZUWEISUNGEN (programmiert)

15 582

15 555

1 294

100 %

13 093

1 960

84 %

8 332

2 204

64 %

FINANZRAHMEN B — NATIONALE ZUWEISUNGEN (Soforthilfe)

1 072

1 064

219

99 %

926

200

87 %